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Full text of "Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung"

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MITTHEILÜNGEN  DES  INSTITUTS 


FÜR 


OESTEKREICHISCHE 

GESCHICHTSFORSCHUNG. 


UNTER  MITWIRKUNG    VON 


A.  DOFSCH,  OSW.  REDLICH  ünb  F.  WICKHOFF 


BBUIQIRT  VON 


K  MÜHLBACHER. 


XXII.  BAND. 


Mit  drei  Tafeln. 


INNSBRUCK 

VERLAG  DER  WAGNER'SCHEN  UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG. 
1901. 


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DRUCK  DEE  WAGNER'SCHEN  UNIV. -BÜCHDRUCKEREI  IN  INNSBRUCK. 


Inhalt  des  XXII.  Bandes. 


Das  longobaidische  und  die  scandinavischen  Rechte.    Von  Julius  Ficker 
Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.     Max  Dvofäk 
Die  Zurückstellung  der  von  den  Franzosen   im  Jahre  1809  aus  Wien  ent 

führten  Archive,  Bibliotheken    und  Kunstsammlungen.     Von  Hanns 

Schlitter 

Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.    Ein  Beitrag  zur  historischen  Landeskunde 

Italiens.     Von  Julius  jung 

Berardus- Studien.     Von  H.  Otto 

Gustaf  Adolfs  Landungsgebet.     Von  G.  Droysen 

Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  und  die  Begründung 

der  bischöflichen  Fürstenmacht.    (1.  Theil).    Von  Johann  Lechner 
Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.     Von  Karl  Zeumer 
Aus    dem    letzten    Lebensjahre    König    Philipps    II.    von    Spanien.     Von 

BrunoStübel      

Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  und  die  Begründung 

der  bischöflichen  Fürstenmacht.  (*2,  Theil).    Von  Johann  Lechner 
Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  IL     Von  KarlHampe 
Ein     antihabsburgischer     Fürstenbund     im     Jahre     1292.      Von    Alfons 

Dopsch  

Das  Bündnis  von  Canterbuiy  1416.     Von  Beruh.  Bess     . 


Seite 

1 

51 


108 

193 

247 
269 

361 
420 

443 

529 
575 

600 
661 


Kleine  Mittheilungen: 

Ein  Bericht  K.  Ferdinands  II.  über  seine  Proclamation  zum  König  von 

Ungarn  (15.  Mai  16l8j.     Von  A.  Sitte 123 

Zur  Gentz-Bibliographie.     Von  E.  Guglia  .  .  125 

Ludwig  von  Bologna,  Patriarch  von  Antiochien.     Von  M  o  r  i  z  L  a  n  d- 

vrehrv.  Pr agenau  .  .         .  .         .       288 

Zum  Versuch,  unter  Maximilian  I.  ein  Reichsarchiv  zu  schaffen.    Von 

Armin  Tille 296 

Ein  Verzeichnis  des  Besitzes  der  Herzoge    von  Kärnten  in  Krain    und 

der  Mark  (von  1311).     Von  AlfonsDopsch      .  .       455 

Zur  Erwerbung  Tirols  durch  die  Habsburger.    Von  Franz  Wilhelm       462 
Zu  Otto  von  Freising,  Gesta  Friderici  II,  56.  Von  Oliver  J.  Thatcher      659 


IV 

Seite 
Das  Recht  der  ötadt  Friesach  in  Kärnten  vuiu  J.  133Ü.     Von  August 

V.  Jaksch  ö61 

I  i  i  t  e  r  a  t  u  r  und  Notizen: 

Bachmann,  Geschichte  Böhmens,  l.  Bd.  (Bretholz)  306.  — 
Böhmen.  Mähren  und  Oesterr.-iSchlesien,  Die  historische  perio- 
dische Literatur  1898—99  (Bretholz)  152,  342.  —  Brutails,  L'Ar- 
cheologie  du  moyen  age  et  ses  möthodes.  Etudes  critiques 
(Dvofäk)  514.  —  Büchi,  Freiburgs  Bruch  mit  Oesterreich,  sein 
Uebergang  an  Savoyen  und  Anschluss  an  die  Eidgenossen  nach 
den  Quellen  dargestellt  (Voltelini)  484.  —  Carreri,  Della  funzioue 
d'  una  pieve  friulana  come  distretto  giudiziale  laico  (v.  Ottenthai) 
b'96.  —  Cornelius,  Historische  Arbeiten  vornehmlich  zur  Kefor- 
mationszeit  (Kretschmayr)  502.  —  Demelitsch,  Actenstücke  zur 
Geschichte  der  Koalition  vom  Jahre  1814  (Luckwaldt)  144.  — 
Doebner,  Urkundenbuch  der  Stadt  Hildesheim.  6.  u.  7.  Theil. 
Stadtreehuungen  von  1416—1450—1480  (Schäfer)  323.  —  Duchesne, 
La  vie  des  peres  de  Jura  (Jung)  352.  —  Fournier,  Der  Congress 
von  Chätillon.  Die  Politik  im  Kriege  von  1814  (Luckvraldt)  144. 
—  Frankfurlh,  Gregorius  de  Montelonge  (Kretschmayr)  694.  — 
Friedrich,  ücebnä  kniha  palaeografie  latinske.  Lehrbuch  der 
lateinischen  Paläographie  (Bretholz)  469.  -—  Geizer,  Die  Genesis 
der  byzantinischen  Themenverfassung  (Jung)  352.  —  Gerland, 
Das  Archiv  des  Herzogs  von  Kandia  im  kgl.  Staatsarchiv  zu 
Venedig  (Kretschmayr)  184.  —  Gmelin,  Geschichte  der  Reichsstadt 
Hall  und  ihres  Gebietes  nebst  einem  Ueberblick  über  die  Nachbar- 
gebiete (Schön)  326.  —  Groller  und  Bormann,  Der  römische 
Limes  in  Oesterreich  (Jung)  351.  —  Hartmaun,  Geschichte  Italiens 
im  Mittelalter  II,  1 :  Römer  und  Langobarden  bis  zur  Theilung 
Italiens  (Jung)  130.  —  Derselbe,  L'Italia  e  l'impero  di  occidente 
fino  ai  tempi  di  Paolo  diacono  (Jung)  130.  —  Hauviller,  Analecta 
Argentinensia.  Band  l.  Vatikanische  Acten  und  Regesten  zur  Ge- 
schichte des  Bisthums  Strassburg  im  XIV.  Jahrhundert  und 
Beiträge  zur  Reichs-  und  Bisthumsgeschichte  (Schulte)  133.  — 
Heydenreich,  Archivweseu  und  Geschichts-wissenschaft  (Uhlirz) 
186.  —  Ders.,  Das  Archiv  der  Stadt  Mühlhausen  in  Thüringen 
(ühlirz)  526.  —  Jacob,  Ein  arabischer  Berichterstatter  aus  dem 
10.  Jahrhundert  (Redlich)  183.  —  Jagic,  Zur  Entstehungsgeschichte 
der  kirchenslavischen  Sprache  (Jirecek)  353.  —  Inventare  des 
Grossherzoglich  Badischen  General-Landesarchivs.  1.  Bd.  (Witte) 
511.  —  Kaiser,  Der  »kurze  Brief*  des  Kourad  von  Gelnhausen 
(Wenck)  184.  —  Kampschulte,  Johann  Calvin,  seine  Kirche  und 
sein  Staat  in  Genf.  II.  Bd.  herausgeg.  von  Götz  (Kretschmayr) 
502.  —  Kiener,  Verfassungsgescbichte  der  Provence  seit  der  Ost- 
gothenherrschaft  bis  zu  Errichtung  der  Consulate  510 — 1200 
(v.  Ottenthai)  693.  —  Krackowizer,  Das  Archiv  von  Schlüsselberg 
im  oberösterr.  Landes-Archive  zu  1  inz  185.  —  Kriegs- Archiv  k.  u.  k., 
Dienstvorschrift   (Starzer)  525.    —    Krones,  Forschungen  zur  Ver- 


tassungs-  und  Verwaltungsgeschichte  der  Steiermark  I.  Bd.,  IV.  Bd. 

I.  Heft  (Dopsch)  666.  —  Langer,  Das  k.  u.  k.  Kriegsarchiv  von 
seiner  Gründung  bis  zum  Jahre  1900  (v.  Zwiedineck)  691.  - 
Lazzarini,  Marino  Faliero.  La  congiura  (Kretschmaj^r)  695.  — 
Levison,  Zur  Geschichte  des  Frankenkönigs  Chlodowech  (Jung) 
352.  —  Liebenam,  Städteverwaltung  im  römischen  Kaiserreich 
(Jung)  352.  —  Maretich,  Die  vierte  Berg  Isel-Schlacht  am  13.  August 
1809  (Egger)  141.  —  Meinardus,  Der  katzenelnbogische  Erbfolge- 
streit.    (Nassau-Oranische  Correspondenzen  I)    (Kretschmayr)    135. 

—  Memoiren-Literatur,  Neue  Französische  (Schütter)  326.  — 
Menge,  Die  Schlacht  von  Aspern  am  21.  u,  22.  Mai  1809  (v.  Zwie- 
dineck) 685.  —  Mentz,  Johann  Philipp  von  Schönborn,  Kurfürst 
von    Mainz,    Bischof    von    Würzburg    und    Worms    1605 — 1673. 

II.  Theil  (Landwehr  v.  Pragenau)  679.  —  Mirot,  La  politique 
pontificale  et  le  retour   du   saint-siege  a  Rome   en  1376    (Holzer) 

183.  —  Mittelschulprogramme  österreichische  für  1900  (Prem) 
515.  —  Mittheilungen  der  dritten  (Archiv-)  Section  der  k.  k.  Cen- 
tralcommission  für  Kunst-  und  historische  Denkmale  4.  Bd.  (1899) 

184.  —  Morel,  La  Grande  Ghancellerie  royale  et  1'  expedition  des 
lettres  royaux  de  1'  avenement  de  Philippe  de  Valois  ä  la  fin 
du  XIV.  siecle  1328—1400  (A.  Cartellieri)  480.  —  Nieder-  und 
Überösterreich,  Die  historische  Literatur  1899  (Vancsa)  332.  — 
Oberziner,  Le  guerre  di  Augusto  coutro  i  popoli  alpini  (Stolz)  129. 

—  Ommen,  Die  Kriegführung  des  Erzherzogs  Karl  (v.  Zwiedineck) 
686.  —  Ortvay,  Geschichte  der  Stadt  Pressburg,  deutsche  Aus- 
gabe 2.  und  3.  Bd.  Mittelalterliche  Topographie  und  Eechts- 
organisation  der  Stadt  1300—1526  (Krones)  488.  —  Oxenstierna, 
Rikskansleren  Axel  Oxenstiernas  Skrifter  och  Brefvexling  I  2, 
II  8,  9  (Schäfer)  136.  —  Richter,  Annalen  der  deutschen  Geschichte 
im  Mittelalter.  III.  Abth.  2.  Bd.  (Otto)  299.  —  Rott,  Histoire  de 
la  representation  diplomatique  de  la  France  aupres  des  cantons 
Suisses,  de  leurs  allies  et  de  leurs  confederes  I.  1430—1559 
(Kretschmayr)  677.  —  Sägmüller,  Thätigkeit  und  Stellung  der 
Kardinäle  bis  P.  Bonifaz  VIII.  (Tangl)  183.  —  Salata,  L'antica 
diocesi  di  Ossero  e  la  liturgia  slava  (Jirecek)  353.  —  Samokvasov, 
Die  Centralisation  der  Staatsarchive  in  Westeuropa  in  Verbindung 
mit  der  Archivreform  in  Russland  (Jiricek)  186.  —  Schlitter, 
Kaunitz,  Philipp  Cobenzl  und  Spielmann.  Ihr  Briefwechsel  1779 
—1792  (Krones)  139.  —  Schönherr's  gesammelte  Schriften,  her- 
ausgeg.  von  Michael  Mayr  I.  Band:  Kunstgeschichtliches  (Neu- 
wirth)  149,  —  Seemüller,  Studien  zu  den  Ursprüngen  der  alt- 
deutschen Historiographie  (v.  Ottenthai)  471.  —  Siegenfeld, 
Anthony  v.,  Das  Landeswappen  der  Steiermark  (Luschin)  472.  — 
Siegl,  Die  Kataloge  des  Egerer  Stadtarchivs  (Bretholz)  513.  — 
Spanheim,  Relation  de  la  Cour  de  France  en  1690.  Suivie  de  la 
Relation  de  la  Cour  d'Augleterre  en  1704  par  le  meme  auteur, 
p.  Emile  Bourgeois  (A.  Cartellieri)  683.  —  Starzer,  Geschichte  der 
landesfürstlichen  Stadt  Korneuburg  (Vansca)  486.  —  Ders.,  Ge- 
schichte der  laudesfürstlichen  Stadt  Klosterneuburg  (Vansca)  486. 


VI 


—  Statut!  e  ordinamenti  del  comnae  di  Udine  (v,  Ottenthal)  695. 

—  Steiermark! sches  Landesarch!v,  Publicationen  (Starzev)  526.  — 
St!eve,  Abhandlungen,  Vorträge  und  Keden.  Herausg.  von  Hans 
V.  Zwied!neck  (Weber)  467.  —  Trapp,  Kriegführung  und  Diplo- 
matie der  Verbündeten  vom  1.  Februar  bis  zum  25.  März  1814 
(v.  Zwiedineck)  690.  —  Voltelini,  Die  Südtiroler  Notariatsimbre- 
viaturen  des  Xlll.  Jahrh.  I.  Theil.  (Acta  Tirolensia  2.  Bd.)  (v.  Otten- 
thal) 314.  —  Weller.  Die  Besiedlung  des  Alamaunenlandes  (Jung) 
351.  —  Wien,  Quellen  zur  Geschichte  der  Stadt  II.  Abth.  Uhlirz, 
Regesten  aus  dem  Archive  der  Stadt  Wien  1  u.  2.  Bd.  (Dopsch) 
319.  —  Winkelmann's  Allgemeine  Verfassungsgeschichte  herausg. 
von  Alfred  Winkelmann  (v.  Ottenthal)  665.  —  Zivier,  Geschichte 
des  Bergregals  in  Schlesien  bis  zur  Besitzergreifung  des  Landes 
durch"  Preussen  (Bittner)  672.  —  Dera.,  Acten  und  Urkunden 
zur  Geschichte  des  schlesischen  Bergwesens  (Bittnerj  672. 


Berichte: 

Commission  für  Herausgabe  von  Acten  und  Correspondenzen  zur  neueren 

Geschichte  Oesterreichs 1?7,  360 

Preisaufgaben   der   rechts-  und    staatswissenschaftlichen   Facultät    der 

k.  k.  Universität  zu  Wien 1H9 

Historische    Commission   bei    der  kgl.    bayer.    Akademie    der   Wissen- 
schaften.    (Juli  1900) 354 

Badische  historische  Commission.  Nov.  1900  .....  356 
Gesellschaft  für  rheinische  Geschichtskunde.  1900  ....  357 
Historische  Commission  für  Hessen  und  Waldeck.  Mai  1900  .  .  359 
Jahresbericht   über  die  Herausgabe  der  Monumenta  Germaniae  histo- 

rica  1901 527 

Preisaufgabe  der  Wedekind'schen  Preisstiftung 528 


Personalien 


190 


Nekrologe: 

Alexander  Budinszky 
Eduard  Chmelarz 


190 
191 


Das  loiigobardiselie  und  die  scandiiiavisclien  Rechte. 

Von 

Julius    F  i  c  k  e  r. 


Ueber  die  Verwauiltscliaftsverhält  uisse  des  lo  ug  ob  ar- 
disch euRechts  sprach  ich  mich  entgegen  der  vorlierrscheudeu  Ansicht, 
welche  dasselbe  den  deutschen  oder  westgermanischen  Eechteu  zu- 
zählte, in  einem  1887  vcröifentlichten  Aufsatze  über  nähere  Verwandt- 
schaft zwischen  gothisch-spanischem  und  norwegisch-isländischem  Recht, 
Mitth.  des  Inst.  E.  B.  2,  473  ff.,  ohne  nähere  Begründung  vorläufig  dahin 
aus,  dass  dasselbe  wegen  seiner  nahen  Verwandtschaft  mit  den  scandi- 
uavischeu  Rechten  zweifellos  der  ostgermanischen  Gruppe  zuzuzählen  sei. 
Bei  meinen  späteren  Untersuchungen  über  die  Erbenfolge  der  ostgermani- 
scheu  Rechte  fand  ich  nie  die  geringste  Veranlassung,  die  Richtigkeit 
jener  Annahme  zu  bezweifeln,  und  konnte  in  den  veröffentlichten  Theilen 
derselben  bereits  auf  eine  Reihe  von  Haltpunkten  hinweisen,  welche  sie 
bestimmter  bestätigen. 

Bezüglich  der  Nebenfrage,  welchem  der  scandinavischen  Rechte 
das  longobardische  am  nächsten  verwandt  sei,  sah  ich  mich  allerdings 
in  Folge  jener  Untersuchungen  genöthigt,  meine  Ansicht  zu  ändern. 
Hatte  ich  mich,  als  ich  jenen  er.sten  Aufsatz  schrieb,  nur  mit  dtm  Ver- 
hältnissen der  Eheschliessuug  und  der  damit  eng  zusammenhängenden 
Geschlechtsvormundschaft  eingehender  beschäftigt,  so  glaubte  ich  mich 
nach  Maassgabe  dieser  Verhältnisse,  Mitth.  E.  B.  2,  475,  dahin  aus- 
sprechen zu  sollen,  da^s  das  longobardische  dem  göthischen  oder  süd- 
schwedischen Rechte  am  nächsten  verwandt  sei.  Aber  schon  ehe  jener 
Aufsatz  vollständig  gesetzt  war,  hatten  sicli  mir  in  dieser  Richtung  Be- 
denken aufgedrängt,  denen  ich  nur  äusserer  Umstände  wegen  nicht  so- 
gleich bestimmteren  Ausdruck  geben  konnte;  vgl.  Untersuch.  1,  xiii.  xiv, 

MittheihiMgon  XXII.  1 


2  J  u  1  i  u  s  F  i  0  Ic  e  r. 

Bei  Fortsetzung  meiner  Untersuchungen  über  die  Erbenfolge  über- 
zeugte ich  mich  tlauu  mehr  und  mehr,  dass  das  früher  angenommene 
Yerwandtschaftsverliältuis  unhaltbar  sei ;  dass  dem  longobardischen 
Kecht  von  den  scandinavischen  Ivechten  das  gothläudische  am  nächsten 
stehe,  beide  aber  wieder  mit  dem  norwegischen  Gulathingsrechte  so 
auÖaüende,  nur  aus  Verwandtschalt  zu  erklärende  üebereinstimmung 
zeigen,  dass  sie  mit  demselbeu  auf  ein  gemeinsames  näheres  Urrecht 
zurückgehen  müssen;  dass  demnach  für  die  früher  betonte  Ueberein- 
Stimmung  mit  göthischem  Eecht  eine  andere  Erklärung  zu  suchen  sei, 
wie  ich  sie  dann  U.  §  155  versucht  habe. 

Die  Veranlassung,  auf  diese  meine  Annahme  eingehender  zurück- 
zukommen, boten  mir  die  Einwendungen,  welche  gegen  dieselbe  bei 
Kier,  EdictusEotari,  Studier  vedroerendeLongobardernesNationalitet, 
Aarhus  1898,  erhoben  worden  sind.  Als  mir  im  vorigen  Jahre  durch 
die  Güte  des  Verfassers  das  Werk  zukam,  setzte  mich  dasselbe  in  nicht 
geringe  Verlegenheit.  Keiuen  Augenblick  konnte  ich  zweifeln,  dass 
für  die  Prüfung  meiner  bisherigen  Ergebnisse  und  für  die  Weiterführuug 
meiner  Untersuchungen  eine  eingehende  Benutzung  desselben  uner- 
lässlich  sei.  Dann  aber  machte  sich  der  schon  U.  1  S.  xvii.  beklagte 
üebelstand  geltend,  dass  mir  nicht  bloss  die  Sprache  der  älteren  scandi- 
navischen Quellen,  sondern  auch  die  bezüglichen  neueren  Sprachen 
fremd  waren,  während  ich  hoffte,  für  meine  nächsten  Zwecke  mit 
üebersetzungen  einzelner  Stellen  und  dem,  was  mir  in  mir  verständ- 
lichen Sprachen  von  Bearbeitungen  vorlag,  zur  Noth  auszureichen. 
Hier  blieb  mir  der  besonderen  Sachlage  gegenüber  nichts  übrig,  als 
den  schon  früher  unternommenen,  aber  bald  fallen  gelassenen  Versuch 
wieder  aufzunehmen,  mich  in  das  neuere  Dänische  so  weit  einzuarbeiten, 
als  das  zum  Verständnisse  rechtsgeschichtlicher  Arbeiten  nöthig  sein 
dürfte.  Und  ich  hoffe,  dass  mir  das  seitdem  soweit  gelungen  ist,  dass 
ich  wenigstens  stärkere  Missgriffe  bei  Benutzung  derselben  nicht  mehr 
zu  befürchten  habe. 

Kier  stellt  sich  bei  seiner  gründlichen  Untersuchung  die  Aufgabe, 
die  Einzelangaben  des  Edict  zu  erläutern,  das  richtige  Verständnis 
derselben  festzustellen,  und  sie  dann  mit  den  bezüglichen  Angaben  an- 
derer Kechte  zu  vergleichen,  um  daraufhin  die  Verwandschaftsverhält- 
nisse  des  longobardischen  Rechtes  und  damit  doch  auch  wohl  des  Volkes 
selbst  festzustellen.  Es  mass  mir  zu  besonderer  Genugthuung  gereichen, 
dass  das  Hauptergebnis  seiner  umfassenden  Untersuchungen  durchaus 
mit  meiner,  zunächst  auf  die  Erbenfolge  gestützten  Annahme  überein- 
stimmt, dass  das  lougobardische  Kecht  durchweg  den  scandinavischen 
Rechten  näher  verwandt  und  daher  den  ostsermanischen  Rechten  zu- 


Das  longobardisclie  und  die  scandinavischen  Reclite.  3 

zuzählen  ist.  Versucht  K,  dauu  weiter  zu  bestimmen,  welchem  der 
scandinavischen  Kechte  das  longobardische  Eecht  näher  verwandt  ist, 
so  darf  ich  wohl  besonderes  Gewicht  darauf  legen,  dass  er  der  meines 
Wissens  von  mir  zuerst  ausgesprochenen  Behauptung,  dass  longobar- 
disches  und  gothländisches  Kecht  nächstverwandt  seien,  durchaus  zu- 
stimmt. 

Damit  aber  endet  die  Uebereinstimmung.  Nahm  ich  an,  dass 
longobardisches  und  gothländisches  Eecht  dem  norwegischen  Gulathings- 
rechte  näher  verwandt  seien,  als  irgend  einem  anderen  Kechte,  so  sucht 
dagegen  K.  zu  erweisen,  dass  jene  beiden  Rechte  nicht  dem  norwegi- 
schen, sondern  dem  dänischen  Eechte  nächstverwaadt  seien,  während 
sich  ihnen  im  geringerem  Maasse  auch  das  göthische  Eecht,  oft  im 
Gegensatze  zu  den  Swearechten,  näher  anschliesse,  so  dass  sich  damit 
den  sämmtlichen  nordscandiuavischen  Eechten  gegenüber  eine  näher 
zusammenhängende  südscandinavische  Gruppe  ergeben  würde. 

Wäre  das  richtig,  so  würde  damit  ein  Hauptergebnis  meiner  ge- 
sammten  Untersuchungen  hinfällig  werden.  Denn  es  handelt  sich  nicht 
bloss  um  die  Einzelfrage,  welchem  scandinavischen  Eechte    das  longo- 
bardische Eecht  am  nächsten  steht.     Wäre  das  wirklich  das  dänische, 
so  würden   sich   damit    meine  ganzen  Annahmen  über  die  Verzwei- 
gung der  ostgermanischen  Eechte  als  unhaltbar  erweisen.   Auf 
meine  gesammten  Vorarbeiten  gestützt,  sprach  ich  mich  bezüglich  dieser 
V.  §  67  ff.,  171  ff..  380  ff.  vorläufig  dahin  aus,  dass  nicht,  wie  die  Er- 
gebnisse der  Sprachvergleichung  das  nahelegen  könnten,   eine  Haupt- 
verzweiguug  in  scandinavisches  Eecht  einerseits,  gothisches  andererseits 
anzunehmen  sei;   dass  vielmehr   die   scandinavischen  Eechte  nicht  auf 
ein    gemeinsames    näheres  ürrecht  zurückgehen,    sondern   unabhängig 
von    einander   durch  zwei  verschiedene    nähere  ürrechte  mit  dem  ost- 
germauischem  Urrechte  zusammenhängen  müsseu,  wie  das,  vom  anderem 
abgesehen,  insbesondere  die  Mittelstellung  ergibt,  welche  das  gothisch- 
spanische  Eecht  zu  den  verschiedenen  scandinavischen  Eechten  einnimmt. 
Danach    glaubte    ich    für    die    scandinavischen    Eechte    zwei    auf 
wesentlich    verschiedener  Grundlage    beruhende    Hauptgruppen    unter- 
scheiden   zu    müssen.    Eine  dänische,    welcher   in  Scandinavien    selbst 
ausser  den  dänischen  nur  noch  die  nordschwedischen  Eechte  angehören, 
der  ich  dann  aber  weiter  auch  die  friesischen  und  rhätischen  Eechte  glaube 
zuzählen  zu  müssen.    Alle  anderen  scandinavischen  Eechte  bilden  dann 
eine   norwegische  oder   göthiseh-norwegische  Gruppe,    der    dann  aber, 
wie  ich  denke,  wegen  ihrer  nahen  Verwandtschaft   mit  dem  norwegi- 
schen Gulathingsrechte    ausser   dem    gothländischen  insbesondere  auch 
das    longobardische  Eecht    zuzuzählen    sein  würde.     Konnte   ich  beim 


^  J  u  li  u  s  F  i  c  k  0  r. 

ersten  Aussprechen  meiner  Behauptung  dieselbe  nicht  sogleich  näher 
begründen,  so  hübe  ich  dieselbe  bei  den  dann  folgenden  Untersuchungen 
fortwährend  im  Auge  gehabt  und  konnte  da  durchweg  nur  auf  A^er- 
hältnisse  verweisen,  welche  sie  bestimmter  zu  bestätigen  scheinen  oder 
wenigstens  mit  ihr  durchaus  vereiubar  sind. 

Auf  ein  da  besonders  massgebendes  Verhältniss,  auf  den  Einfluss 
des  Geschlechtsunterschie:les  auf  die  Folge,  bin  ich  allerdings  bisher 
für  die  norwegische  Gruppe  noch  nicht  näher  eingegangen,  da  dieselbe 
da  nicht  bloss  in  scharfem  Gegensatze  zu  den  Rechten  der  dänischen 
Gruppe,  soudeim  zu  den  gesammten  übrigen  germanischen  Kechten 
steht;  vgl.  U.  §  1123.  Die  besonders  beachtenswerten  Belege  für  jene 
Behauptung  würde  daher  er.st  die  für  die  nächstfolgenden  Unter- 
suchungen ins  Auge  gefasste  eingehendere  Besprechung  der  Erbenfolge 
der  Beeilte  der  norwegischen  Gruppe  bringen  können. 

Diese  meine  Annahmen,  welche  für  den  gesammten  Gang  meiner 
Untersuchungen  von  massgebendster  Bedeutung  gewesen  sind,  würden 
natürlich  unhaltbar  werden,  wenn  wirklich  longobardisches  und  dänisches 
Kecht  nächstverwandt  wären,  wenn  zunächst  zwischen  liner  südlichen 
und  nördlichen  Gruppe  scandinavischer  Rechte  zu  scheiden  wäre.  Und 
es  müsste  das  dann  weit  über  den  Einzelfall  hinaus  zu  den  schwersten 
Bedenken  gegen  die  Stichhaltigkeit  meiner  Ergebnisse  führen.  Denn 
nicht  allein,  dass  es  sich  hier  um  einen  Gegner  handelt,  der  ungleich 
grössere  Vertrautheit  mit  den  scandinuvischen  Rechten  besitzt,  als  ich 
sie  mir  zu  erwerben  wusste,  und  der  seine  Annahme  nicht  bloss,  wie 
ich,  auf  die  Erbenfblge,  und  was  damit  näher  zusammenhängt,  stützt, 
sondern  eine  Reihe  anderer  Rechtsverhältnisse  in  die  Untersuchung 
einbezogen  hat.  Seine  abweichende  Meinung  würde  in  jener  Richtung 
fferade  desshalb,  wie  ich  denke,  besonders  ins  Gewicht  fallen,  weil  er 
o-eo-en  die  Art  meines  Vorgehens  im  alls^emeinen  nichts  einwendet. 

Vielfach  ist  die  von  mir  eingehaltene  Methode,  unter  gewissen 
Voraussetzungen  aus  der  Uebereiustimmuug  in  den  späteren  Rechts- 
quellen auf  die  ursprüngliche  Verwandtschaft  und  Verzweigung  der 
Rechte  zu  schliessen,  überhaupt  verworfen,  weil  jene  Uebereinstimmung 
sich  in  verschiedenster  anderer  Weise  habe  ergeben  können;  wie  das 
etwa  auch  jetzt  Dareste  in  der  Nouvelle  Revue  24.  155  nach  einer 
eingehenden  Besprechung  des  Buches  von  Kier  gegen  den  von  ihm 
mit  mir  angenommenen  Zusammenhang  des  longobardischen  mit  den 
scandinavischen  Rechten  gelteud  macht.  Ich  habe  es  auch  nach  dem, 
was  ich  darüber  U.  §  15  ff.  bei  der  allgemeinen  Darlegung  der  von 
mir  eingehaltenen  Methode  bemerkte,  mehrfach,  so  iusbesocdere 
U.  §  691  ff;,  798  ff.,  versucht,  diesem  Einwände  zu  begegnen;  wird  tr 


Das  loiigobardiscbe  und  die  tcandinavischen  Rechte.  5 

als  sticlihaltig  anerkannt,  so  sind  natürlich  die  Ergebnisse  der  Keclits- 
vergleichnng  überhaupt  wertlos,  so  dass  es  sich  nicht  vei lohneu  würde, 
verschiedenen  Ansichten  über  dieselben  nachzugeheu. 

Dao-t'o-en  fuUeu  die  Einwendungen  von  I\.  für  mich  um  so  schwerer 
ins  Gewicht,  als  er  durchweg  den  auch  von  mir  eingehaltenen  Wegen 
ful"-t  Er  schliesst  sich  insbesondere  S.  10  ff.  nieiuer  Ansicht  au,  dass 
für  die  Beurtheilung  des  nrsprünghclien  Zusammenhanges  das  spätere 
Eecht  eines  Volkes  massgebender  sei,  als  die  spätere  Sprache;  er  ver- 
gleicht daher  für  die  einzelnen  Eechtsverhältnisse  die  Angaben  der 
uns  vorliegenden  Quellen,  um  nach  den  sich  da  ergebenden  Ueberein- 
stiramungen  und  Abweichungen  die  ursprünglichen  Verwandtschafts- 
verhältnisse zu  bestimmen.  Gerade  der  Umstand  aber,  dass  die  ganze 
Art  des  Vorgehens  wesentlich  dieselbe  gewesen  ist,  lässt  es  für  die 
Kichtigkeit  der  Ergebnisse  meiner  gesaramten  Untersuchungen  um  so 
bedenklicher  erscheinen,  wenn  bezüglich  eines  für  dieselben  so  überaus 
massgebenden  Punktes,  wie  es  die  Gruppirung  der  scandinavischen 
Rechte  i-t,  K.  zu  einer  von  der  meinigen  durchaus  abweichenden  An- 
nahme gelangt  ist.  Es  könnte  das  als  Beleg  für  die  Ansicht  derjenigen 
o-eltend  o-emacht  werden,  welche  die  Zulässigkeit  einer  Methode,  die 
doch  keine  andere  ist,  als  die  auf  den  sonstigen  Gebieten  vergleichender 
Forschung  allgemein  verwandte,  für  das  rechtsgeschichtliche  Gebiet 
überhaupt  betreiten.  Oder  man  könnte  wenigstens  einen  Beleg  darin 
sehen,  dass,  wenn  auch  die  theoretische  Richtigkeit  der  Methode  nicht 
zu  be:^treiten,  doch  das  für  die  thatsächliche  Verwendung  derselben  zu 
Gebote  stehenden  Material  hier  zu  dürftig  ist,  um  zu  genügend  sicheren 
Ergebnissen  zu  gelangen.  Oder  endlich  liesse  sich  folgern,  dass  ich 
trotz  Richtigkeit  der  Methode  und  Ausreichen  des  Materials  dieselben 
nicht  richtig  zu  verwerten  verstanden  habe. 

Glaube  ich  nun  auch  nach  genauerer  Durclisicht  und  Erwägung 
des  von  K.  gelteiid  Gemachten  durchaus  an  meinen  frühereu  Annahmen 
festhalten  zu  müssen,  so  wird  man  es  begreiflich  finden,  wenn  ich 
bei  der  angegebeneu  Sachlage  im  sachlichen,  wie  im  peroönlichen  In- 
teresse das  Bedürfniss  fühle,  jene  Annahmen  gegen  die  von  so  beachtens- 
werter Seite  und  in  so  beachtenswerter  Weise  erhobenen  Einwendungen 
zu  vertheidigen.  War  es  nun  ohnehin  meine  Absicht,  in  den  zunächst 
zu  bearbeitenden  Abschnitten  meiner  Untersuchungen  auf  die  Erben- 
folge gerade  der  göthisch- norwegischen  Gruppe  und  damit  auf  ihre 
Verwandtschaftsverhältnisse  genauer  einzugehen,  so  dachte  ich  wohl 
daran,  mich  damit  zu  begnügen,  dort  an  geeigneten  Stellen,  insbesondere 
bei  Besprechung  des  longobardischen  Rechtes,  jenen  Einwendungen  zu 
begegnen.  Aber  einmal  würden  solche  unzusainnienhängende  Bemeikungen 


g  J  11 1  i  n  s  F  i  c  k  e  r. 

sich  doch  schAver  so  gestalten  lassen,  dass  sie  dem  erstrebten  Zwecke 
fifenüo'ten,  zumal  es  sich  da  auch  um  Verhältnisse  handelt,  auf  welche 
ich,  als  schon  früher  besprochen,  zurückzukommen  keine  bestimmtere 
Veranlassung  habe,  oder  auch  um  solche,  welche  ich  überhaupt  nicht 
in  den  Kreis  meiner  Untersuchungen  einzuziehen  gedenke.  Weiter 
aber  habe  ich  ja  immer  mit  der  leidigen,  durch  Erfahrungen  der 
letzten  Zeit  doppelt  nahe  gelegten  Möglichkeit  zu  rechneu,  dass  ich 
mich  genöthigt  sehen  könnte,  das  mir  immer  schwerer  werdende 
Weiterarbeiten  einzustellen,  ehe  ich  zu  der  eingehenderen  Besprechung 
dös  longobardischen  Rechtes  gelangt  sein  würde.  Je  bedenklicher 
mir  aber  jene  Einwendungen  gegen  eines  der  Hauptergebnisse  meiner 
Untersuchungen  für  den  gesammten  Wert  derselben  zu  sein  schienen, 
um  so  lebhafter  musste  ich  wünschen,  jedenfalls  ihnen  noch  rechtzeitig 
begegnen  zu  können.  Dabei  werde  ich  dann  freilich  mit  Rücksicht  auf 
die  für  die  nachte  Zeit  in  Aussicht  genommene  eingehendere  Bespre- 
chung der  bezüglichen  Einzelrechte  das  genauere  Eingehen  auf  manche 
Einzelpunkte  dieser  vorbehalten  dürfen. 

Insbesondere  glaube  ich  denn  auch  hier  im  allgemeinen  von  einem 
näheren  Eingehen  auf  das  gothländische  Recht  absehen  zu  können. 
Habe  ich  behauptet  und  bereits  au  Einzelfällen,  vgl.  insbesondere  §  487  ff., 
zu  begründen  gesucht,  tiass  dasselbe  dem  longobardischen  Recht  nächst- 
verwandt  sei,  so  theilt  K.  da  durchaus  meine  Ansicht  und  bringt  noch 
manche  weitere  Belege  für  dieselbe  bei.  Dagegen  behauptet  er  nun 
weiter  auch  nächste  Verwandtschaft  zwischen  gothländischem  und 
dänischem  Recht  und  glaubt  S.  6  schon  daraus  im  Anschlüsse  au  den 
Satz,  dass,  wenn  von  drei  Rechtssystemen  das  eine  jedem  der  anderen 
gleicht,  auch  alle  drei  näher  verwandt  sein  müssen,  auf  nähere  Ver- 
wandtschaft zwischen  longobardischem  und  dänischem  Recht  schliessen 
zu  dürfen.  Stützt  er  sich  aber  für  jene  Behauptung  nicht  Idoss  auf 
seine  eigenen  späteren  Ausführungen,  sondern  glaubt  er  dieselbe  als 
von  beachtenswertester  Seite  bereits  anerkannt  behandeln  zu  dürfen, 
indem  er  sich  auf  das  von  Amira  Grundr.  62  Gesagte  bezieht,  so  recht- 
fertigt dieses  seine  Annahme  in  keiner  Weise.  Amira  sagt  nicht  vom 
gothländischen  Rechte  selbst,  sondern  von  dem  wichtigsten  Rechts- 
denkmale der  Insel,  dem  Guta  lagh,  dass  es  im  Gegensatze  zu  den 
LandschaCtsrechten  des  schwedischen  Festlandes  von  anderem  Schlage 
sei  und  mehr  den  dänischen  gleiche.  Er  hat  dabei  aber  sichtlich 
nicht  den  Inhalt,  sondern  die  äussere  Gestaltung  im  Auge,  wie  das 
schon  der  ausdrückliche  Hinweis  auf  die  verschiedene  Art  der  Ein- 
theilung    ergibt.     Für    den    nächsten  Zweck    fällt    doch  ungleich  mehr 


Das  longobardisclie  uud  die  scaudinavischen  Rechte.  7 

ius  Gewicht,  wenn  Amira,  was  K.  unbeachtet  lässt,  in  unmittelbarem 
Anschlüsse  auf  die  merkwürdige  Benutzung  norwegischer  Quellen  im 
gothländiächeu  Rechtsl^uche  hinweist];  wie  denn  auch  schon  Schlyter 
Corp.  7,  vi  auf  höchst  auffallende  Uebereiustimmungen  des  Sprach- 
gebrauchs insbesondere  mit  dem  Gulathingsrecht  aufmerksam  machte. 
Weist  K.  allerdings  auch  bei  seinen  Einzelausführungen  mehrfach 
auf  Uebereinstimmungen  zwischen  dänischem  und  gothläudischem  Recht 
hin,  so  gilt  von  denselben,  ohne  dass  ich  auf  alle  Einzelheiten  ein- 
gehen möchte,  wesentlich  dasselbe,  was  bezüglich  der  Uebereinstim- 
mungen zwischen  dänischem  und  longobardischem  gesagt  werden  wird. 
Gelingt  es  zu  erweisen,  dass  bei  dem  letztern  von  einer  näheren  Ver- 
wandtschaft mit  dem  dänischen  Rechte  nicht  wohl  die  Rede  sein  kann, 
so  wird  auch  der  Schluss  gerechtfertigt  sein,  dass,  wenn  von  zwei  auch 
nach  Ansicht  von  K.  nächstverwandten  Rechten  das  eine  einem  dritten 
nicht  verwandt  ist,  dasselbe  auch  für  das  andere  zutreffen  muss. 

Handelt  es  sich  vor  allem  um  die  Einreibung  des  longo- 
bardischen  Rechts,  um  die  Frage,  ob  dieses  ein  dem  dänischen 
oder,  wie  ich  denke,  dem  norwegischen  Rechte  nächstverwandtes  war, 
so  bezeichnet  K.  S.  5  als  einen  Hauptmangel  meiner  bezüglichen 
Untersuchungen  die  zu  enge  Abgränzung  des  untersuchten 
Rechtsgebietes,  indem  ich  mich  lediglich  auf  das  Erbrecht  be- 
schränkte und  danach  die  gesammte  Verzweigung  der  Rechte  zu 
beurtheilen  suchte.  Hatte  ich  diesen  Einwand  natürlich  von  vorn- 
herein vorauszusehen,  so  habe  ich  bereits  U.  §  11  mein  bezügliches 
Vorgehen  zu  rechtfertigen  gesucht.  Ich  konnte  darauf  hinweisen,  dass, 
wenn  auch  die  Erbenfolge  für  mich  den  leitenden  Faden  bildete,  ich 
desshalb  doch,  auch  abgesehen  vom  Eherecht,  mit  dem  ich  mich  jahrelang 
beschäftigte,  andere  Rechtsgebiete  keineswegs  ausser  Acht  liess  und 
nicht  bloss  bei  meinen  Vorarbeiten,  soudern  doch  auch  bei  den  bereits 
veröffentlichten  Theilen  meiner  Untersuchungen  vielfach  geprüft  habe, 
in  wie  weit  auch  die  Gestaltung  anderer  Rechtsverhältnisse  meine  zu- 
nächst auf  Grundlage  der  Erbenfolge  gewonnenen  Ergebnisse  bestätige. 

O  CD  <^  O  D 

Ich  habe  dort  weiter  betont,  wie  gerade  die  Beschränkung  auf  ein 
engeres  Gebiet  die  Prüfung  der  Stichhaltigkeit  der  Beweisführung 
leichter  ermöglicht,  und  wie  kaum  ein  anderes  Rechtsgebiet  in  gleicher 
Weise,  wie  das  der  Erbenfolge,  es  ermöglicht,  zu  ausreichend  sicheren 
Ergebnissen  der  Vergleichuug  zu  gelangen.  Vor  allem  aber  ist  daran 
zu  erinnern,  dass  es  sich  für  mich  darum  handelte,  die  ursprüng- 
lichste Verwandtschaft  der  Rechte  zu  bestimmen  und  mir  gerade 
dafür    die    Erbentolge ,    deren    ursprünglichste    Gestaltung    zweifellos 


8 


Julius  F  i  c  k  e  r. 


über  die  Aufänge  der  sich  bestimmter  entwickelnden  Kochtsordnung 
zurückreicht,  vorzugsweise  geeignet  scheinen  musste,  vgl.  U.  §  1. 11.  löT  ; 
nur  etwa  die  von  mir  denn  auch  vielfach  beachteten  Verhältnisse  der 
Fehde  und  Todtschlagssühne  würden  in  dieser  Kichtuug  gleich  geeignet 
erscheinen  können,  wenn  die  uns  dafür  noch  in  den  späteren  Quellen 
gebotenen  Haltpunkte  nicht  so  ungleich  dürftigere  sein  würden. 

Suchte  ich  aber  die  ursprünglichsten  Yerwaudtschaftsverhältnisse 
zunächst  an  der  Hand  der  Erbeufolge  zu  bestimmeu,  so  habe  ich  ge- 
nügend betont,  dass  die  Kichtigkeit  des  Ergebnisses  nicht  gerade  davon 
abhängig  zu  machen  ist,  dass  uns  das  Verfolgen  aller  anderen  Ver- 
hältnisse der  bezüglichen  Eechte  auf  dasselbe  Ergebnis  führt.  Ich  habe 
es  bei  Besprechung  der  mehrfachen  Verwandtschaft  ü.  §  115  ff.  ver- 
sucht, den  Ursachen  nachzugehen,  welche  zu  durchkreuzenden  Ver- 
"wandtschaftsverhältnissen  führen  konnten.  Ich  habe  dann  U.  §  155  ff. 
insbesondere  die  Thatsache  zu  erklären  gesucht,  dass  sich,  jenachdem 
wir  dieses  oder  jenes  Kechtsinstitut  ins  Aug'e  fassen,  zuweilen  wesent- 
lich verschiedene  Verwandtschaftsverhältnisse  ergeben.  Ich  suchte  das 
daraus  zu  erklären,  dass  die  gesammte  Kechtsordnuug  nicht  auf  einen 
Schlag  ins  Leben  getreten  ist,  dass  manche  Eechtsinstitute  sich  über- 
haupt erst  anf  einer  späteren  Entwicklungsstufe  bestimmter  gestaltet 
haben,  zu  einer  Zeit,  wo  der  bezügliche  Stamm  mit  dem,  dem  er  nach 
Masso-abe  der  Erbenfolge  und  anderer  Verhältnisse  nächstverwandt  war, 
nicht  mehr  in  Verbindung  staud,  und  er  nun  bezüglich  der  später 
entwickelten  Verhältnisse  durch  das  Kecht  ursprünglich  nicht  näher 
verwandtjr  Stämme  beeinflusst  war.  Ich  suchte  es  darauf  zurückzu- 
führen, wenn  das  longobardische  Kecht  trotz  ursprünglich  nächster 
Verwandtschaft  mit  dem  norwegischen  doch  bei  Eherecht  und  Vormund- 
schaft vielfach  nähere  Uebereinstimmung  mit  dem  göthischen  Eechte  zeigt ; 
das  würde  also  auch  ausreichen,  um  es  zu  erklären,  wenn  K.  vielfach 
glaubte,  auf  rebereiustimmungen  zwischen  lougobardischem  und  göthi- 
schem  Kecht  hinweisen  zu  dürfen.  Und  wies  ich  auf  dasselbe  bezüglich  des 
Verhältnisses  zwischen  lougobardischem  und  sächsischem  Recht  hin,  so 
entsprechen  dem  auch  die  Annahmen  von  K.  S.  144  ff.;  auch  er  meint, 
wenn  dieUebereinstimmung  beider  Kcchte  selbst  eine  weitergehende  sein 
würde,  als  thatsächlich  der  Fall  zu  sein  scheint,  das  nicht  an  der  ursprüng- 
lichen Verwandtschaft  der  Longobarden  mit  den  Scandinaviern  irre 
machen  dürfe,  da  ja  ihr  Recht  sich  vielfach  erat  nachträglich  mit  dem 
der  Sachsen  zu  der  Zeit  ausgeglichen  habe  könne,  als  sie  nachweisbar 
mit  denselben  in  näherer  Verbindung  standen. 

Sollte  sich  demnach  wirklich  ergeben,  dass  in  manchen  Verhält- 
nissen dänisches  und  longobardisches  Recht  nächstverwandt  waren,  so 


Das  longobardische  und  die  scandinavisclien  Rechte.  9 

würde  doch  aucli  das  nicht  gerade  ausschlaggebend  für  die  ursprünglichsten 
Yerwandtschaftsverhültnisse  sein  müssen;  auch  wenn  wir  der  Angabe 
des  Saxo,  dass  die  Longobarden  von  Dänemark  nach  Gothlaud  zogen, 
kein  besonderes  Gewicht  beilegen  Avolleu,  ist  jedenfalls  die  Möglichkeit 
nicht  ausgeschlossen,  dass  die  Longobarden  in  vorgeschichtlicher  Zeit 
zeitweise  mit  den  Dänen  in  näherer  Verbindung  standen.  Aber  meines 
Erachtens  bedarf  es  da  überhaupt  keiner  näheren  Erklärung;  auch 
die  einsehenden  Untersuchungen  von  K.  haben  mich  in  der  Annahme 
nicht  wankend  gemacht,  dass  zwischen  longobardischem  und  dänischem 
Recht  keinerlei  nähere  Verwandtschaft  bestand,  als  die,  welche  durch 
das  gemeinsame  Zurückgehen  auf  germanisches  und  ostgermauisches 
ürrecht  vermittelt  sein  konnte. 

K.  hat  nun  allerdings  manche  VerhältniSiC,  welche  ich  überhaupt 
oder  wenigstens  bei  den  bisher  veröffentlichten  Untersuchungen  nicht 
beachtete,  in  die  Vergleichung  einbezogen  und  glaubt  seine  Annahme 
durch  den  Kachweis  einer  Reihe  von  Uebereinstimmungen 
zwischen  longobardischem  und  dänischem  Recht  auf  den 
verschiedensten  Rechtsgebieten  stützen  zu  können.  Aber  nach  wieder- 
holter Prüfung  habe  ich  da  doch  auch  auf  den  von  mir  nicht  beachteten 
Rechtsgebieten  keine  Uebereinstimmungen  gefunden,  welche  meiner 
zunächst  auf  die  Erbenfolge  gestützten  Annahme,  dass  das  longobardische 
Recht  dem  norwegischen  Gulathingsrechte  ungleich  näher  stehe,  als 
dem  dänischen  und  anderen  scandinavisclien  Rechten,  bestimmter  im 
Wege  stehen  würden.  Es  würde  mich  natürlich  hier  zu  weit  führen, 
wollte  ich  alle  von  K.  berührten  Verhältnisse  genauer  verfolgen.  Will 
man  mir  nicht  zutrauen .  dass  ich  absichtlich  Fälle  verschweige, 
welche  mich  da  auf  eine  andere  Ansicht  führen  müssten,  so  wird  es 
genügen,  nur  auf  einzelne  Fälle  zum  Belege  hinzudeuten,  wie  wenig 
da  die  Voraussetzungen  zutreffen,  von  denen  die  Beweiskraft  für  nähere 
Verwandtschaft  mit  dem  dänischen  Rechte  abhängig  zu  macheu  sein 
würde,  um  dann  genauer  auf  die  Fälle  einzugehen,  bei  welchen  K, 
ansdrücklich  auf  meine  Beweisführung  als  eine  verfehlte  hinweist. 

Zunächst  scheint  mir  die  von  K.  geltend  gemachte  Uebereiustimmung 
in  Einzelfällen  überhaupt  nicht  zuzutreffen.  So  bespricht  K.  §  31  in  An- 
schluss  au  Roth.  171  ff.  die  Donatio  per  gairethinx  und  betont 
S.  105,  dass  diesell)e  auffallend  genau  dem  Fledfuerelse,  der  Verpfrün- 
duug,  dem  Alimentations vertrage  des  dänischen  und  göthischen  Rechts 
entspreche.  Auch  wenn  das  richtig,  würde  es  für  die  Hauptfrage  nichts 
ergeben,  da  derselbe  Vertrag  auch  dem  norwegischen  Rechte  und  ins- 
besondere dem  Gulathingsrechte  keineswegs  fremd  ist;  vgl.  Amira 
Obl.  2,  641.  Aber  die  Uebereiustimmung  trifft  überhaupt  nicht  zu.  Bei 


10  Julius  Fi c k e r. 

jener  longobardischen  Donatio  handelt  es  sich  einfach  um  die  Schenkung 
unter  Lebenden,  ohue  dass  irgendwelche  Gegeuleistung  des  Beschenkten 
vorgesehen  wäre.  Dagegen  bei  der  nordischen  Fletfahrt,  vgl.  Amira 
Obl.  1,  531,  darum,  dass  Jemand,  der  nicht  mehr  im  Stande  ist,  für 
sieh  selbst  zu  sorgen,  sein  ganzes  Vermögen  einem  Anderen  gibt,  gegen 
die  Verpflichtung,  ihn  lebenslänglich  zu  versorgen;  es  ist  dabei  ins- 
besondere kennzeichnend,  dass  zu  diesem  Zweck  der  Schenker  zum 
Beschenkten  zieht,  um  als  abhängiger  Hausgenosse  bei  ihm  zu  leben. 
Dieses  Erfordernis  der  Uebersiedlung  hat  K.  allerdings  nicht  unbe- 
achtet gelassen,  legt  sogar  wiederholt  Gewicht  auf  dieselbe,  glaubt 
aber  auch  im  longobardischen  Recht  einen  ausdrücklichen  Hinweis  auf 
dieselbe  zu  fiuden,  da  es  Roth.  174  heisst:  „Non  leciat  donatori  ipsum 
thinx  quod  antea  fecit,  iterum  in  alium  hominem  transmigrare."  Da 
aber  handelt  es  sich  doch  zweifellos  nicht,  wie  K.  annimmt,  um  ein 
Transmigrare  des  Schenkers,  sondern  des  Geschenkten.  Wenn  Ducange 
für  Transmigrare  die  Bedeutung:  „Transferre  rem  aliquam  in  alium," 
angfibt,  so  stützt  er  sich  dabei  ausser  auf  eine  ältere  lougobardische 
Urkunde  gerade  auf  jene  Stelle  des  Edict.  Und  Aveiter  beziehen  sich 
die  von  K.  betonten  bezüglichen  Ausdrücke  des  Edict  in  keiner  Weise 
auf  eine  Donatio,  welche  Jemand  macht,  weil  er  selbst  nicht  mehr 
im  Stande  ist,  für  sich  zu  sorgen.  Ist  Roth.  173  von  einer  Necessitas 
die  Rede,  welche  den  Schenker  nöthigt,  Grundstücke  zu  veräussern, 
so  ist  es  nicht  eine  Necessitas,  welche  die  Schenkung  veranlasst, 
sondern  eine  erst  nach  geschehener  Schenkung  ganz  unabhängig  von 
dieser  eintretende,  welche  es  rechtfertigt,  wenn  der  Schenker  sich  nicht 
auf  den  blossen  Genuss  des  auf  den  Todesfall  Geschenkten  beschränkt, 
sondern  davon,  wenn  der  Beschenkte  seiner  Necessitas  nicht  abhilft, 
veräussert.  Heisst  es  dann  weiter  Roth.  171".  „Si  quis  se  disperaverit 
aut  propter  senectutem  aut  propter  aliquam  infirmitatem  corporis  filius 
non  possit  habere,  et  res  suas  alii  thingaverit, "  so  sind  Senectus  und 
Infirmitas  nicht  betont  als  Voraussetzung  der  Schenkung  an  und  für 
sich,  sondern  der  dann  allerdings  im  Einzelfalle  die  Schenkung  ver- 
anlassenden üeberzeugung  des  Schenkers,  dass  er  keine  Kinder  mehr 
werde  erzeugen  können. 

Mögen  sich  noch  in  ein  oder  anderem  Fälle  ähnliche  Einwenduno-en 
erheben  lassen,  so  ist  im  allgemeinen  zweifellos  zuzugeben,  dass  die 
von  K.  betonten  zahlreichen  Uebereinstimmungen  thatsächlich  zutref- 
fende sind.  Es  kann  sich  dann  nur  darum  handeln,  ob  sie  nun 
wirklich  geeignet  sind,  um  nähere  Verwandtschaft  zwischen  longo- 
bardischem  und  dänischem  Recht  zu  erweisen. 


Das  longobardische  und  die  scandinavischen  Rechte.  \\ 

Dazu  ist  vor  allem  erforderlich,  dass  es  sich  um  verwandt- 
schaftliche lieber eiustimm  ung  handelt,  um  eine  solche,  die 
sich  der  Sachlage  im  Einzelfalle  nach  nur  aus  Zurückgehen  auf  ge- 
meinsame Wurzel  erklären  lässt.  sich  nicht  auch  bei  ganz  selbst- 
ständiger Weiterentwicklung  ergeben  könnte.  Geht  K.  §  25  auch  auf 
das  Eintrittsrecht  der  Enkel  ein,  welches  dem  altern  norwegischen 
Rechte  allerdings  fremd  war,  bezweifelt  er  S.  87,  dass  es  sich  bei 
Grim.  5  wegen  der  Uebereinstimmung  mit  dänischem  und  gothläudi- 
schem  Recht  um  Neueinführung  handle,  auf  welche  doch  die  Fassung 
des  Gesetzes  bestimmt  hinweist,  führt  er  S.  101  das  Eintrittsrecht 
unter  den  Belegen  an,  welche  Uebereinstimmung  zwischen  dänischem 
und  longobardischem  Erbrecht  ergeben  sollen,  so  wies  ich  schon  U.  §  29 
darauf  hin,  wie  wenig  gerade  das  Eintrittsrecht  Schlüsse  auf  die  ur- 
sprüngliche Verwandtschaft  der   Rechte  gestattet. 

Ebensowenig  ist  das  natürlich  bei  Bestimmungen  der  Fall,  welche 
sich  in  Rechten  der  verschiedensten  Gruppen  finden,  bei  denen  sich 
demnach  die  Uebereiu Stimmung,  wenn  sie  auch  eine  verwandtschaft- 
liche ist,  schon  durch  das  gemeinsame  Z u r ü c k g e h e n  auf  das  ger- 
manische ür recht  erklärt.  Betont  K,  S.  46  die  Uebereinstimmung 
des  louffobardischen  Wif  are  mit  nordischem  Brauch,  so  trifil  das  für 
andere  germanische  Rechte  ebenso  zu ;  die  Belege  bei  Grimm,  Rechts- 
alterth.  (195)  270,  Schröder  Rechtsg.3 108,  würden  sich  noch  leicht  ver- 
mehren lassen.  Weist  K.  S.  40  bezüglich  der  straflosen  Tödtung 
der  auf  der  That  ergriffeneu  Ehebrecher  oder  des  nächtlichen  Einbrechers 
ausdrücklich  auf  die  Uebereinstimmung  dänischen  und  longobardischen 
Rechts  hin,  so  will  zweifellos  er  selbst  hier  und  in  manchen  anderen 
Fällen  das  nicht  als  Beleg  für  nähere  Verwandtschaft  gerade  dieser 
beiden  Rechte  geltend  maclen.  Legt  er  aber  S.  182  Gewicht  darauf, 
dass  bezüglich  der  in  den  verschiedensten  germanischen  Rechten  er- 
wähnten  Heimsuchung  sich  wenigstens  bezüglich  der  Einzelnheiten 
die  grösste  Uebereinstimmung  beider  Rechte  zeige,  so  kann  das 
schwerlich  als  Beweis  näherer  Verwandtschaft  geltend  gemacht  werden. 
Ist  für  den  Begriff  des  Verbrechens  massgebend,  dass  dasselbe  von 
einem  Rädelsführer  mit  bewaffneten  Genossen  aufgeführt  wird,  so  ist 
ja  an  und  für  sich  gewiss  wenig  Gewicht  darauf  zu  legen,  dass  die 
Zahl  dieser  Genossen  verschieden,  auf  vier  bis  neun,  bestimmt  wird. 
Hat  da  aber  das  longobardische  Recht  die  geringste  Zahl  von  vier 
Genossen,  so  ist  da,  will  man  auf  den  Umstand  überhaupt  Gewicht 
legen,  die  Uebereinstimmung  der  dänischen  nicht  einmal  eine  genaue, 
da  dieselben  überwiegend,  vgl.  auch  Stemann  Retsh.  666,  auf  fünf 
Genossen  oder    sechs  Thäter    überhaupt  führen.     Macht  K.  weiter  die 


\'2  Julius  Fi  ck  er. 

aimäherude  Uebereiustimmuug  des  Verhältnisses  der  Strafsätze  geltend, 
iudeiu  der  Rädelsführer  nach  lüngobardischem  Kecht  das  elffache,  nach 
dänischen!  Kecht  das  dreizehufache  zu  zahlen  hat,  so  ist  auch  da  die 
üebereiustimmung  keine  geuaue;  und  jedenialls  kann  sie  für  nächste 
Verwandtschaft  nicht  geltend  gemacht  werden,  da  sich  im  norwegischen 
Eecht,  vrgl.  Brandt  Forelaesninger  2,  106,  genau,  so  wie  im  dänischen 
Eecht,  die  Sätze  von  vierzig  und  von  drei  Mark  finden,  sich  demnach 
die  Uebereinstimmung  höchstens  für  die  Verwandtschaft  des  longo- 
hardischen  Rechts  mit  den  scandinavischen  im  allgemeinen,  nicht  gerade 
mit  dem  dänischen  Recht  insbesondere    geltend  machen  lassen  würde. 

Entsprechendes  aber  würde  wie  ich  denke,  durchweg  bei  den  von 
K.  geltend  gemachten  üebereinstimmungen  zwischen  lougobardischem 
und  dänischem  Recht  zutreffen ;  auch  wo  sie  sichtlich  nicht  auf  ger- 
manisches ürrecht  zurückgehen,  weil  sie  den  westgermanischen  fremd 
sind,  so  erklären  sie  sich  durchweg  ausreichend  durch  das  geui einsame 
Zurückgehen  auf  das  os  t germanische  ürrecht.  Es  ist 
zweifellos  ein  grosses  Verdienst  der  Arbeit  von  K.,  auf  eine  grosse 
Zahl  bisher  vielfach  nicht  beachteter  Fälle  hingewiesen  zu  haben,  in 
welchen  sich  das  longobardische  Recht  den  scandinavischen  Rechten 
näher  verwandt  zeigt,  während  er  zugleich  von  dieser  Grundlage  aus 
oft  mit  Glück  nachwies,  wie  manche  unklare  Angaben  des  Edict  durch 
Vergleichung  mit  scandinavischen  Rechten  und  umgekehrt  ihre  Er- 
klärung finden  können.  Dabei  wird  freilich  zu  beachten  sein,  dass 
die  Uebereinstimmung  nur  dann  von  Gewicht  ist,  wenn  sie  sich  nur 
in  Rechten  der  ostgermanischen  Gruppe,  der  die  scandinavischen  Rechte 
jedenfalls  zuzuzählen  sind,  findet;  K,  betont  denn  auch  mehrfach,  dass 
sie  den  westgermanischen  Rechten  fremd  seien. 

Die  Stichhaltigkeit  solcher  Beweisführung  setzt  aber  nothwendig 
voraus,  dass  man  sich  vorher  einu  bestimmte  Ansicht  über  die  Aus- 
dehnung der  ostgermanischen  Gruppe  gebildet  hat.  Nun 
sieht  K.  S.  5  einen  Hauptmangel  meiner  Arbeit  auch  darin,  dass 
ich  dieselbe  auf  Rtchte  ausdehne ,  von  welchen  in  keiner  Weise 
feststehe,  dass  sie  zu  den  ostgermanischen  gehören.  Das  aber  war 
für  das  longobardische  Recht  ebenso  der  Fall;  und  ich  habe  solche 
Rechte,  wie  das  friesische,  rhätische,  burgundische,  spanische,  erst  dann 
den  ostgermanischen  zugezählt,  nachdem  ich  mich  ganz  auf  demselben 
Wege,  den  auch  K.  für  das  longobardische  Recht  einschlägt,  von  ihrer 
näheren  Verwandtschaft  mit  den  hier  zunächst  massgebenden  scandi- 
navischen Rechten  überzeugt  hatte.  So  lange  diese  nicht  anerkannt 
ist,  würde  natürlich  die  von  K.  geltend  gemachte  üebereinstimnmng 
ZAvischen    dem  louffobardischen  und  den  scandinavischen  Rechten  die- 


Das  Ijngobardische  und  die  scandinavisehen  Rechte.  I3. 

selbe  bleiben;  es  würde  aber  seine  Behauptung,  dass  dieselbe  den 
übrigen  ostgermauisehen  Rechten  fremd  sei,  sich  nicht  rechtfertigen 
lassen. 

Mit  Recht,  wie  ich  denke,  betont  etwa  K.  das  Launegild  als 
ostger manisch;  meint  er  aber  S.  113,  dass  die  Longobardeu  der  einzige 
nichtscandinavische  Stamm  seien,  bei  dem  Entsprechendes  vorkomme, 
so  erprobt  sich  das  nicht.  Bei  den  Friesen  wird  noch  im  Ostfries. 
Landr.  2  c.  102  uuter  den  Gründen,  welche  dea  Widerraf  der  Schen- 
kung rechtfertigen,  auch  der  erwähnt:  „off  de  gave,  de  eme  weder 
gegeven  wort,  nicht  tho  daucke  were."  und  wenn  K.  S.  115  sich 
lür  seine  Meinung  darauf  beruft,  dass  in  der  westgothischen  Lex  die 
Gegengabe  nicht  erwähnt  wird  und  es  in  einer  dei]  Gaudeuzi'schen 
Fragmenten  c.  8,  ed.  Zeumi^r  319,  entnommenen  Angabe  ausdrücklich 
heisst,  dass  der  Schenker  das  Geschenkte  nicht  zurücknehmen  sulle : 
„neque  vicissitudinem  requirat,  nisi  quod  ille  sua  voluntate  retribuere 
voluerit,"  so  möchte  ich  doch  in  keiner  Weise  bezweifeln,  dass  die  Noth- 
wendigkeit  einer  Gegengabe  auch  dem  älteren  gothischen  Rechte 
entsprach.  Will  mau  auch  kein  Gewicht  darauf  legen,  dass  nach  der 
Form.  Visigothica  N.  34  der  emancipirte  Sohn  dem  Vater  eine  Gegen- 
gabe reicht,  so  trifft  doch  auch  hier  zu,  was  ich  so  oft  betonen  konnte, 
dass  Institute,  von  denen  die  Lex  nichts  weiss,  deren  germanischen 
Ursprung  aber  die  Vergleichung  nicht  bezweifeln  lässt,  im  späteren  spa- 
nischen Recht  wieder  auftauchen.  So  schenkt  etwa  !)94  der  König  von 
Leon,  Espaäa  sagrada  3o,  1,  einem  Abte  eine  Villa:  „et  accepimus 
de  vos  in  ofertione  caballos  duos,  ita  ut  amodo  et  deinceps  sit  vobis 
concessa  et  confirmata."  Und  ähnlich  wird  häufig  ano-effebeu,  dass 
„ad  confirmaudum"  oder  „roborandum  cartam"  vom  Beschenkten  dem 
Schenker  angegebene  Gegenstände,  etwa  ein  Pferd,  ein  Jagdhund,  ein 
Falke,  ein  Mantel,  eine  Anzahl  von  Kühen  nach  Auswahl  des  Schenkers 
gegeben  wurden;  vgl.  Portug.  Mon.  Dipl.  1,  296.  298.  317.  335.  415, 
Espana  sagr.  22,  284.  36,  23.  38,  288.  290.  299.  348.  49,  395.  Ent- 
sprechende Auffassung^ wird  noch  nachwirken,  wenn  es  1247  in  den 
Fueros  de  Aragon  f.  41  heisst,  dass  Jemand  ein  Schenkungsversprechen, 
welches  er  ohne  bestimmte  Ursache  und  Gegendienst  machte,  nicht  zu 
halten  braucht,  wenn  es  ihn  reut. 

Das  aber  würde  in  einer  Reihe  von  Fällen,  bei  welchen  K.  gauz 
richtig  die  Uebereinstimmung  des  longobardischen  mit  den  scandi- 
navisehen Rechten  betont,  ganz  ebenso  zutreffen ;  so  ist  etwa  im  gothisch- 
spanischen  Recht  die  Uebereinstimmung  mit  den  letzteren  gewiss  keine 
geringere.  Damit  will  ich  es  in  keiner  Weise  tadeln,  wenn  K.  sich 
auf    die    crründliche    Verffleichung;    nur    des    lonsfobardischen    Rechts 


;]_4  Julius  Fi c k e i'. 

beschränkte.  Die  Aufgal)eu,  welche  sich  der  vergleichenden  Forschung 
auf  dem  Gebiete  der  germanischen  Kechtsgeschichte  bieten,  sind  so 
mannigfaltige  und  ausgedehnte,  dass  der  einzelne  Forscher  ihnen  kaum 
gewachsen  sein  dürfte  und  es  sich  nur  empfehlen  kann,  wenn  sie  zu- 
nächst in  verschiedeuer  Abgräuzung  in  Angriff  genommen  werden. 
Suchte  K.  die  Begräuzuug  in  der  Richtung,  dass  er  von  den  südger- 
manischeu  Rechten  nur  das  longobardische,  dieses  dafür  aber  in  weiterem 
umfange  ins  Auge  fasste.  so  ist  das  ja  gewiss  gerechtfertigt.  Ebenso 
aber  doch  auch  mein  Vorgehen,  wenn  ich  für  ein  engeres  Gebiet 
sogleich  alle  südgerraanischeu  Rechte  ins  Auge  fasste,  deren  Verhält- 
nis zu  den  scaudinavischen  Rechten  auf  Zugehörigkeit  zur  ostger- 
manischen Gruppe  schliessen  Hess.  Und  strenggenommen  sollte  eine 
Prüfung  in  dieser  Richtung  vorausgehen,  da  alle  Uebereinstimnmngen, 
welche  sich  beim  longobardischen  Recht  ergeben,  aber  ebenso  für  ein- 
zelne andere  südgermani.schen  Rechte  zutreffen,  nur  dann  für  die 
nähere  Verwandtschaft  zwischen  dem  longobardischen  und  den  scaudi- 
navischen geltend  gemacht  werden  können,  wenn  nachgewiesen  ist, 
dass  sie  auch  in  anderen  Rechten  des  Südens  sich  nur  da  finden,  wo 
auch  sonstige  Haltpunkte  darauf  hinweisen,  dass  das  bezügliche  Recht 
der  jedenfalls  die  scaudinavischen  Rechte  umschliessenden  ostgermani- 
schen Gruppe  zuzuzählen  sei. 

Darauf  werde  ich  nicht  weiter  einzugehen  haben,  da  ich  ja  mit 
K.  darin  durchaus  einverstanden  bin,  dass  das  longobardische  Recht 
den  scaudinavischen  Rechten  näher  verwandt  sei  und  demnach  zur 
ostgermanischen  Gruppe  gehöre.  Begnügt  er  sich  aber  mit  diesem 
Ergebnisse  nicht,  sucht  er  weitergehend  auch  die  Annahme  zu  begründen, 
dass  von  den  scaudinavischen  Rechten  gerade  das  dänische  das  nächst- 
verwandte sei,  so  scheinen  mir  die  von  ihm  geltend  gemachten  üeber- 
einstimmungen  auch  da,  wo  dieselben  sich  nicht  schon  durch  das 
gemeinsame  Zurückgehen  auf  germanisches  Urrecht  hinreichend  er- 
klären, auch  auf  solchen  Gebieten,  welche  ich  bisher  nicht  näher 
beachtete,  nirgends  ausreichend,  um  nähere  Verwandtschaft  nur 
zwischen  longobardischem  und  dänischem  Recht  zu  er- 
weisen. 

So  legt  etwa  K.  S.  37  besonderes  Gewicht  darauf,  da^s  dem 
dänischen,  wie  dem  longobardischem  Recht  die  Scheidung  der  Auf- 
gaben des  Richtens  und  des  U  rtheilens  fehle,  und  dass  beiden 
-im  Gegensatze  zu  andern  scaudinavischen  Rechten  das  Amt  des  Gesetz- 
sprechers, des  Lagmanu,  fremd  sei.  Nun  dürfte  einmal  doch  zweifellos 
anzunehmeu  sein,  dass  die  festere  Gestaltung  des  Gerichtswesens  über- 
haupt bei  den  einzelnen  Stämmen  erst  auf  späterer  Entwicklungsstufe 


Das  longobardisclie  und  die  scaiidinaviscben  Rechte.  1^5 

erfolgte,  dass  dieselbe  kaum  geeignet  ist,  eiueu  Halt  für  die  Beur- 
tlieiluno-  der  ursprlmglichsten  Verwandtschaftsverhältnisse  zu  bieten, 
dass  insbesondere  auch  das  Amt  des  Gesetzsprechers  und  seine  ße- 
theiligung  an  der  Rechtssprechung,  sich  da,  wo  es  vorkommt,  später 
selbständig  entwickelte.  Aber  auch  davon  abgesehen  ist  die  sich  da 
er^rebende  Uebereiustimmung  zwischen  dänischem  und  longobardischem 
Recht  eine  ganz  äusserliche,  während  sich  übrigens  gerade  in  diesen 
beiden  Rechten  der  schärfste  Gegensatz  ergibt.  Dürfen  wir  davon  aus- 
gehen, dasä  das  Urtheil  bei  den  Germanen  ursprünglich  Sache  der 
gesammten  Gerichtsgemeinde  war,  vgl.  Brunner  R.  G.  1,  150  fr., 
Schröder  R.  G.  ^  43,  so  entspricht  dem  noch  später  bis  zum  Eingreifen 
des  königlichen  Amtmann  gerade  nur  das  dänische  Recht,  indem  da 
die  Rechtssprechung  noch  Sache  des  gesammten  Ding,  der  Diugleute 
ist;  vgl.  die  Belege  bei  Rosenvinge  Grundr.  ed.  Homeyer  137.  Dagegen 
ist  gerade  bei  den  Longobarden  die  Gerichtsgemeinde  ganz  in  den 
Hintergrund  getreten,  so  dass  das  Urtheil  lediglich  vom  Richter  oder 
von  einer  Mehrzahl  von  Richtern  gefällt  wird.  Und  sind  diese  sichtlich 
durchaus  Rechtskundige,  so  trifft  das  zweifellos  bei  den  dänischen 
Dinffleuten  in  keiner  Weise  zu.  Trotz  iener  äusserlichen  Ueberein- 
Stimmung  scheint  mir  bei  dem  Wesentlichen  die  Gestaltung  beider 
Rechte  durchaus  von  einander  abzuweichen. 

Es  würde  mich  zu  weit  führen,  alle  von  K.  hervorgehobenen 
Uebereinstimmungen  zwischen  dänischem  und  longobardischem  Recht 
durchzugehen  und  nachzuweisen,  wie  wenig  dieselben  doch  geeignet 
sind,  nähere  Verwandtschaft  zwischen  beiden  Rechten  gegenüber  den 
andern  scandinavischen  und  insbesondere  den  norwegischen  Rechten 
zu  erweisen.  Nirgends  scheinen  mir  da  auch  nur  annähernd  gleich 
feste  Haltpunkte  gegeben  zu  sein,  wie  die  der  Erbenfolge  und  den 
mit  ihr  näher  zusammenhängenden  Verhältnissen  entnommenen,  auf 
welche  hin  ich  die  nähere  Verwandtschaft  des  longobardischen  und 
gothländischen   Rechts  mit  dem  Gulathingsrechte  behauptete. 

Nun  hat  freilich  auch  K.  diese  Verhältnisse  in  keiner  Weise  unbe- 
achtet gelassen.  Aber  er  meint  S.  5,  dass  ich  mir  bei  meiner  bezüglichen 
Beweisführung  schwere  Fehlgrifife  habe  zu  Schulden  kommen  lassen  und 
dass  gerade  auch  die  Erbenfolge  und  die  mit  ihr  eng  zusammenhängende 
Vermögensgemeinschaft  auf  nähere  Verwandtschaft  zwischen  dänischem 
und  longobardischem  Recht  hinweisen.  Wäre  das  richtig,  so  müssten 
sich  natürlich  die  schwersten  Bedenken  gegen  meine  gesammten  An- 
nahmen ergeben,  so  dass  ich  mich  der  Aufgabe  nicht  werde  entziehen 


16  Julius  Ficker. 

dürfen,  ovuaucr  auf  die  bezüglit-lieu  Einwoiidimgt'n  eiuziigeheu  und  sie 
zu  widerlegen. 

Die  däuiriche  Erbeufolge  der  spätereu  Zeit  ist  uns  hin- 
reichend bekannt  aus  den  Angaben  der  dänischen  Landrechte.  Ihre 
Angaben  sind  im  Ganzen  und  Grossen  so  übereinstimmend,  dass  an 
Zurückgehen  auf  gemeinsame  nähere  Grundlage  gar  nicht  zu  zweifeln 
ist,  während  manche  Abweichungen  doch  darauf  hindeuten,  dass  zur 
Zeit  der  nicht  über  die  späteren  Zeiten  des  zwölften  Jahrhunderts 
hinausreichenden  Aufzeichnungen  schon  geraume  Zeit  verstrichen  sein 
musste,  während  derer  die  drei  Laudrechte  sich  selbstständig  weiter 
entwickelten.  Bestimmter  spricht  für  das  Alter  der  spätem  dänischen 
Erbenfolge,  dass  sie  manche,  nur  aus  Verwandtschaft  zu  erklärende 
Eigenthümlichkeiten,  durch  welche  sie  sich  von  allen  anderen  o-er- 
manischen  Rechten  unterscheidet,  mit  friesischen  und  uordschwedischen 
ßechteu  theilt,  bei  denen  doch  von  einer  gegenseitigen  Beeinflussung 
erst  in  geschichtlicher  Zeit  nicht  wohl  die  Rede  sein  kann,  so  dass 
wir  uns  damit  im  Allgemeinen  auf  ein  Zurückreichen  der  dänischen 
Erbenfolge  auf  vorgeschichtliche  Zeit  hingewiesen  sehen. 

Vergleichen  wir  nun  diese,  wie  sie  uns  in  den  Landrechten  vorlieo-t. 
mit  der  longobardischen,  so  kann  da  von  irgendwelcher  näheren  üeber- 
einstinimung  nicht  wohl  die  Rede  sein.  Das  zeigt  sich  am  unmittel- 
barsten bezüglich  des  Weibererbrechtes.  Während  nach  dänischem 
Recht  die  Weiber  beim  Erbrecht  und  dem  damit  eng  zusammenhän- 
genden Gemeingut  den  Männern  gleichstehen,  nur  so,  dass  Tochter 
und  Schwester  halben  Kopftheil  neben  dem  Sohn  und  Bruder  nehmen, 
geht  das  longobardische  Recht  in  der  Zurücksetzung  der  Weiber  am 
weitesten.  Wie  die  Tochter  keinen  Antheil  am  Gemeingute  des  Hauses 
hat,  dieses  nur  dem  Vater  und  den  Söhnen  zusteht,  so  ist  die  Tochter 
durch  den  Sohn  ganz  vom  Erbe  ausgeschlossen,  während  sie  selbst 
beim  Mangel  von  Söhnen  nur  einen  Theil  des  Nachlasses  nimmt. 
Und  der  Mutter  und  allen  Weibern  des  weiteren  Kreises,  weiter  aber 
auch  allen  nur  durch  Weiber  verwandten  Männern,  steht,  wie  ich  diis 
später  näher  ])egründen  werde,  überhaupt  keinerlei  Erbrecht  zu. 

Dass  das  Weiberrecht  der  dänischen  Landrechte  durchaus  von  den 
longobardischen  abweicht,  hat  natürlich  auch  K.  nicht  unbeachtet 
gelassen.  Aber  er  sucht  diese  Schwierigkeit  dadurch  zu  beseitigen, 
dass  er  S.  99  ff.  sich  an  die  Angaben  der  Geschichtsschreiber 
über  nachträgliche  Einführung  des  Weibererbrechtes 
hält,  wonach  König  Sven  Tveskaeg,  niichdem  er  kurz  nach  seinem 
Regierungsantritte  986  in  Gefangenschaft  gerathen  war  und  die  Weiber 
ihren  Schmuck    hergegeben    hatten,    um  ihn    aus  derselben   zu   lösen. 


Das  ^ongobardische  uud  die  scandinaviscben  Rechte.  \1 

denselben  zum  Danke  das  ihnen  früher  fehlende  Erbrecht  verlieh.  Nach 
Saxo  Grammaticus:  .Feminis  deinceps  participandarum  hereditatum  ius, 
a  quibus  ante  lege  repellebantur,  iudulsit,"  Nach  Sven  Aageseu: 
.Mulieribus  quoque  eo,  quod  prius  pateruae  haereditatis  prorsus  esseut 
exsortes,  ob  praestitum  sibi  a  matronis  favorem  et  beueficioram  colla- 
tionem  in  posterum  primus  tribuit,  quatenus  soror  fratri  de  caetero 
in  dimidia  herciscuudae  portione  communicaret.-  Wäre  das  richtig, 
so  würde  damit  allerdings  ein  Halt  für  die  Erklärung  geboten  sein, 
wie  trotz  ursprünglicher  Verwandtschaft  mit  dem  longobardischen 
Recht,  das  spätere  dänische  Weiberrecht  ein  wesentlich  abweichendes 
sein  konnte. 

Aber  seit  Kofod  Ancher  Lovhistorie  1,  10  ff.  die  Ansicht  aus- 
sprach und  begründete,  dass  jeuer  Erzählung  kein  Glauben  beizumessen 
sei,  haben  auch  die  späteren  dänischen  Rechtshistoriker,  so  Paulsen, 
Rosenvmge,  Larsen,  Stemann,  kein  Gewicht  auf  dieselbe  gelegt.  Hat 
dann  Steenstrup  Normannerne  1,  251  ff.  die  gegen  die  Glaubwürdigkeit 
geltend  gemachten  Gründe  zu  widerlegen  versucht,  so  geht  doch  unter 
Verweis  auf  ihn  zuletzt  Matzen  Privatr.  110  nicht  weiter,  als  dass  die 
Erzählung,  wenn  ihr  auch  keine  volle  geschichtliche  Glaubwürdigkeit 
zukomme,  doch  als  ein  Zeugnis  dafür  zu  betrachten  sei,  dass  sich  im 
Volke  die  Erinnerung  an  eine  Aenderung  des  geltenden  Rechts  in  jener 
Richtung  erhalten  habe.  Diese  Zweifel  der  Rechtshistoriker  sind  aber 
um  so  beachtenswerter,  als  sie  keineswegs  Anstoss  au  dem  behaupteten 
einstigen  Ausschluss  der  Weiber  vom  Erbrechte  nehmen,  sondern  sich 
da  der  bezüglichen  herrschenden  Annahme  anschliessen,  und  nur  an- 
nehmen, dass  die  Weiber  nicht  durch  ein  königliches  Gesetz,  sondern 
nach  und  nach  aus  Billigkeitsrücksichten  zum  Erbrecht  gelangt  seien. 

Nachdem  ich  U.  §  491)  die  Angabe  vorläufig  als  unglaubwürdig 
bezeichnet  hatte,  suchte  ich  das  §  1157.  1162  näher  zu  begründen. 
Hielt  ich  mich  dabei  zunächst  nur  an  die  Angabe  des  Siixo,  ohne, 
wie  K.  S,  5  betont,  die  des  Sven  Aagesen  weiter  zu  berücksichtigen, 
so  wird  allerdings  auch  auf  diese  in  der  Uebersetzung  von  Rosenvinge 
Rechtsg.  14,  auf  die  ich  mich  damals  bei  meiner  Unkenntnis  der 
dänischen  Sprache  für  diese  Dinge  ausschliesslich  beschränkt  sah,  bei- 
läufig hingewiesen.  Da  ich  aber  von  der  UnglaubAvürdigkeit  der  ganzen 
Erzählung  auch  ohne  alle  Rücksichtnahme  auf  die  erzählten  Einzel- 
heiten vollständig  überzeugt  uud  ein  Druck  der  Historia  des  Aagesen 
zu  Innsbruck  nicht  vorhanden  war,  so  glaubte  ich  für  meine  Zwecke 
von  dieser  zweiten  Angabe  damals  absehen  zu  dürfen.  Beachtung  der- 
selben hätte  denn  auch,  wie  ich  mich  jetzt  unmittelbar  überzeugt  habe, 
meine  Ansicht  in  keiner  Weise    ändern  können.     Sind  beide  Berichte 

Mittlieilungon   XXII.  2 


^  Q  ,1  u  1  i  u  s  F  i  c  k  e  V. 

sichtlich  imabhäugig  von  eiuauder,  so  beweist  das  uur,  dass  beide 
Geschichtsschreilier  in  deu  späteren  Zeiten  des  zwölften  Jahrhunderts 
die  Annahme,  dass  das  deu  Kachbargebieten  gegenüber  auffallende 
Erbrecht  der  Weiber  in  Dänemark  auf  eine  zweihundert  Jahre  früher 
erfolgte  ausdrückliche  Verleihung  zurückgehe,  bereits  vorfanden.  Be- 
züglich der  Eiuzelnheiten  werden  ihnen  genauere  Au  gaben  schwerlich 
vorgelegen  haben,  so  dass  es  nicht  auffallen  kann,  wenn  Saxo  von 
einem  Erbrecht  der  Weiber  schlechtweg  spricht,  während  Aagesen  sich 
an  den  nächstliegenden  Fall  hält,  dass  Töchter  mit  Söhnen  die  väter- 
liche Erbschaft  zu  theilen  haben,  und  sich  dann  bei  der  näheren  Angabe, 
dass  ihnen  halber  Kopftheil  zugesprochen  wurde,  natürlich  einfach  an 
das  hielt,  was  zu  seiner  Zeit  in  diesem  Falle  Rechtens  war. 

Mögen  Saxo  und  Aagesen  an  und  für  sich  durchaus  glaubwürdige 
Geschichtsschreiber  sei,  so  konnten  sie  über  Ereignisse,  welche  zwei- 
hundert Jahre  zurücklagen  und  über  welche  gleichzeitige  Aufzeich- 
nungen sich  sicher  nicht  erhalten  hatten,  doch  nur  berichten,  was  zu 
ihrer  Zeit  bezüglich  derselben  geglaubt  wurde.  Solche  Annahmen 
konnten  sich  aber  im  Laufe  der  Zeit  festsetzen,  auch  wenn  ihnen 
keinerlei  bezügliche  Thatsachen  zu  Grunde  lagen.  Die  Geschichts- 
schreibung bietet  uns  zahlreiche  Belege  dafür,  wie  man  da,  wo  irgend 
eine  Kechtseinrichtung,  die  sich  zweifellos  auf  dem  Wege  allmähliger 
Entwicklung  im  Laufe  der  Zeit  so  gestaltet  hatte,  aus  irgendwelchem 
Grunde  auffiel,  dieselbe  auf  ausdrückhche  gesetzhche  Einführung  zurück- 
zuführen suchte.  Es  mag  genügen,  bezüglich  solcher  Zurückf  ührung 
des  langsam  Erwachsenen  auf  gesetzliche  Einführung 
etwa  an  die  spätere  Annahme  der  Einsetzung  des  Kurfürstencollegs 
durch  Papst  Gregor  und  Kaiser  Otto  zu  erinnern. 

In  der  dänischen  Eechtsgeschichte  finden  sich  solche  Fälle  besonders 
häufig.  Wie  man  die  Einrichtung  des  Naevniuger,  vgl.  Rosenviuge-Hom. 
146  ff.,  Stemann  Retsh.  162  ff.,  Matzen  Proc.  63,  auch  entstanden 
denken  mag,  so  wird  man  doch  nicht  leicht  daran  zweifeln  können, 
dass  dieselbe  sich  allmählig  entwickelt  hat;  aber  nach  Saxo  p.  171 
(ed.  Holder  305)  handelte  es  sich  um  eine  gesetzhche  Einrichtung  des 
Königs  Regner  Lodbrok.  Legt  K.  S.  48.  51  besonderes  Gewicht  darauf, 
dass  für  das  Recht  des  Beklagten,  sich  durch  Eid  mit  Helfern  zu 
reinigen,  nirgends  so  sichere  Belege  vorliegen,  als  bei  Longobarden 
und  Dänen,  und  dass  sehr  zu  bezweifeln  sei,  ob  es  in  anderen  scandi- 
navischen  Rechten  gleiche  Bedeutung  gehabt  habe,  so  geht  der 
Reinigungseid  überhaupt  wohl  auf  gesammtgermanische  Wurzel  zurück; 
jedenfalls  aber  könnte  das  für  ursprüngliche  nähere  Verwandtschaft 
beider  Rechte   nicht   geltend   gemacht  werden,    wenn   es  richtig  wäre, 


Das  longobaidische  und  die  scandinavisdien  Kechte.  19 

wie  Saxo  p.  214  (382)  berichtet,  dass  der  Eeiüiguugseid  iu  Dänemark 
erst  durch  ein  Gesetz  Königs  Harald  Hein,  also  nach  lu76,  mass- 
gebend geworden  sei.  Und  ist,  wie  ich  denke,  die  Eisenprobe  ost- 
germanisches Urrecht,  so  würde  sie  nach  Erzählung  des  Saxo  p.  189 
(338)  erst  unter  SvenTveskaeg  nach  der  Wiederbekehrung  zum  Christen- 
thume  statt  des  Zweikampfes  eingeführt  sein.  Noch  andere  ähnliche 
Angaben  würden  sich  da  geltend  machen  lassen. 

Und  gerade  auch  das  Erbrecht  der  Frauen  findet  sich  nicht  bloss 
in  Dänemark,  sondern  auch  in  Nachbargebieten  auf  ausdrückliche 
Verleihung  zurückgeführt.  So,  wie  schon  U.  §  1035  bemerkt,  in  der 
Landschaft  "VVärend,  weil  die  Weiber  dem  Hakon  Eing  in  einer  Schlacht 
wesentliche  Dienste  geleistet.  Und  in  Mekleuburg,  vgl.  Ancher  Lov- 
historie  1,  13,  wurde  das  Eecht  der  Töchter  auf  Leibzucht  an  den 
Lehen  beim  Mangel  von  Söhnen  später  ganz  entsprechend  der  dänischen 
Erzählung  darauf  zurückgeführt,  dass  die  Weiber  mit  ihrem  Schmuck 
den  König  Albert    aus  der  Gefangenschaft  gelöst  hatten. 

Bin  ich  überzeugt,  dass  der  Erzählung  über  die  Einführung  des 
Weibererbrechts  keinerlei  bezügliche  Thatsache  zu  Grunde  lag,  so  lege 
ich  da  gerade  kein  grosses  Gewicht  auf  die  gewiss  begründeten  Zweifel, 
ob  den  Königen  damals  überhaupt  ein  Eecht  zustehen  konnte,  eine  so 
tief  in  das  Familienrecht  eingreifende  Aenderung  zu  verfügen,  zumal 
dann  die  Begünstigung  der  Weiber  eine  ganz  entsprechende  Beuach- 
theilicfunt;  der  Männer  zur  Folge  haben  musste,  und  auf  sonstige 
Bedenken,  wie  sie  schon  von  Anderen  gegen  die  Glaubwürdigkeit  der 
Erzählung  an  und  für  sich  geltend  gemacht  sind.  Würden  andere 
Gründe  eine  solche  Aenderung  glaubwürdig  erscheinen  lassen,  so 
würden  sich  solche  Bedenken  ja  wohl  in  dieser  oder  jener  Weise  be- 
seitigen oder  abschwächen  lassen,  wie  das  insbesondere  Steenstrup 
versucht  hat.  Massgebend  ist  mir  vor  allem,  dass  es  mir,  wie  ich 
schon  U.  §  1162  ausführte,  durchaus  unzulässig  erscheint,  die  spätere 
dänische  Erbenfolge,  wie  sie  uns  aus  den  Landrechten  genau  bekannt 
ist,  auf  eine  erst  gegen  Ende  des  ersten  Jahrtausends  erfolgte  Ver- 
leihung des  Erbrechts  an  Weiber  zurückzuführen;  und  zumal,  wenn 
wir  nun  mit  K.  annehmen  würden,  die  damals  geänderte  Erbenfolge 
sei  bis  dahin  eine  der  lougobardischen  entsprechende  gewesen. 

Hält  man  mit  K.  die  Angaben  über  die  nachträgliche  Einführung 
des  Weiberrechtes  für  glaubwürdig,  so  ist  es  allerdings  ganz  folgerichtig, 
wenn  er  S.  6.  101  davon  ausgeht,  dass  man  in  der  späteren  dänischen 
Erbeufolge  nur  die  Weiber  auszulassen  habe,  um  sich  die  Folge  zu 
vergegenwärtigen ,  wie  sie  vor  jener  Aenderung  bestanden  haben 
müsse.     Behauptet  er  dann  aber  weiter,  dass  die  so  gewonnene  Fo^eg 


20  Julius  Fi c k  e r, 

mit  der  lougobardischen  durchaus  übereinstimme,  so  ist  das  eutschieden 
unrichtig,  auch  wenn  wir  uns  dabei  mit  K.  auf  die  uiiheren  Ver- 
wandtschaftsgrade beschränken  und  von  den  entfernteren  absehen,  da 
es,  wie  K.  S.  102  meint,  müssig  sei,  diesen  weiter  nachzugehen,  da 
Aagesen  und  Saxo  nichts  Bestimmtes  darüber  meklen.  Der  Vergleich 
ergibt  vielmehr  auch  von  der  Folge  der  Weiber  abgesehen  überall  die 
weseutlichsten  Abweichungen  der  lougobardischen  von  der  dänischen 
Folge.  Und  gerade  in  solchen  Fällen  sehen  wir  uns  dann  vielfach 
aufs  bestimmteste  auf  nähere  üebereinstimmung  jenes  mit  dem  nor- 
wegisch eu  Gulathiugsrechte  hingewiesen. 

Fassen  wir  die  späte  reFolge  des  dänischenKechts  ins  Auge, 
so  ergibt  sich  da  insbesondere  auch  bezüglich  des  Weiljerrechts  nichts, 
was  auf  eine  nachträglich  erfolgte  Aenderung  hindeuten  würde.  Sehen 
wir  von  der  U.  §  1161  besprochenen,  wahrscheinlich  erst  uachträglich 
eingetretenen  Abweichung  des  jütischen  Rechts  ab,  so  ergibt  sich  volle 
Gleichstellung  der  Weiber  als  solcher  mit  den  Männern,  vgl.  §  1158, 
nur  so,  dass  im  eugern  Kreise  Tochter  und  Schwester  nur  halben 
Theil  gegen  ihren  Bruder  erhalten.  Sehen  wir  von  diesem  letzteren 
Umstände  zunächst  ab,  so  erscheint  die  Nichtbeachtung  des  Ge- 
schlechtsunterschiedes im  späteren  dänischen  Recht  in 
folgerichtigster  und  vollständigster  Weise  durchgeführt. 

Nicht  bloss,  dass  das  Weib  selbst  gleichberechtigter  Erbe  mit  dem 
ihm  gleichstehenden  Manne  ist.  Es  handelt  sich  in  den  Rechten, 
welche  überhaupt  den  Geschlechtsunterschied  beachten,  durchweg  nicht 
ledigliih  um  das  Geschlecht  der  Person,  sondern  auch  um  das  Geschlecht 
des  Stammes  uud  der  Seite;  nicht  bloss  die  Weiber  selbst  erscheinen 
da  zurückgesetzt,  sondern  weiter  auch  die  Männer,  wenn  ihre  Ver- 
wandtschaft mit  dem  Erblasser  nur  eiue  durch  Weiber  vermittelte  ist. 
Auch  davon  zeigt  sich  im  späteren  dänischen  Rechte  keine  Spur. 
Mutter  und  Vater  erscheinen  als  gleichberechtigte  Erben,  sie  haben 
gleichen  Theil  in  der  Hausgemeinschaft,  wie  auch  das  eheliche 
Gemeingut  beiden  nach  Hälften  zusteht.  Bei  Nehmen  und  Zahlen  der 
Mannbusse  erscheinen  beide  Elternseiten  ganz  gleichgestellt ;  auf  jede 
entfällt  ein  Drittel;  vgl.  Wilda  Strafr.  STD.  Dem  entsprechend  wird 
keinerlei  Unterschied  zwischen  gleichmutterigen  und  gleichvaterigen 
Geschwistern  gemacht,  ist  nur  von  Halbgeschwistern  die  Rede,  während 
in  allen  Rechten  der  göthisch-norwegischen  Gruppe  die  nur  gleich- 
mutterigen zurückgesetzt  erscheinen.  Und  ebenso  sind  auch  im  weitern 
Kreise  Muttermagen  und  Vatermagen  gleichen  Grades  durchaus  gleich- 
gestellte Erben    ohne    alle  Rücksicht   auf  das  Geschlecht   der  Person, 


Das  longobavdische  und  die  sctindinaviscben  Rechte.  21 

der  Seite   und  des  Stammes,    so  dass  etwa   die  Mutterschwestertoebter 
in  keiner  Beziehuug  hinter  dem  Vaterbrudersohn  zuücksteht. 

Diese  folgerichtige  K  ichtbeachtimg  des  Geschlechtsuuterschiedes 
bei  der  spätem  dänischen  Erbenfolge  wird  allerdings  dem  auffallen 
müssen,  der  der  vorherrschenden  Ansicht  entsprechend  annimmt,  dass 
bei  den  Germanen  den  Weibern  ursprünglich  kein  Erbrecht  zustand. 
Um  so  mehr,  wenn  er  das  dänische  Eecht  zunächst  nur  mit  den  anderen 
scandinavischen  Rechten  vergleicht,  in  welchen  sich  ja  überwiegend 
Ausschluss  des  Weibes  durch  den  Mann  gleicher  Stellung  ergibt.  Auch 
das  nächstbenachbarte  und,  Avie  wenigstens  K.  annimmt,  dem  dänischen 
näher  verwandte  göthische  Recht  beachtet  sowohl  das  Geschlecht  der 
Person,  als  das  des  Stammes,  so  dass  nicht  bloss  der  Bruder  die 
Schwester,  sondern  auch  der  Brudersohn  den  Schwestersohn  ausschliesst. 
Es  ist  begreiflich,  wenn  mau  dann  geneigt  ist,  das  dänische  Weiber- 
erbrecht auf  eine  spätere  Aenderung  zurückzuführen  und  trotz  sonstiger 
Bedenken  den  Geschichtsschreibern  Glauben  beizumessen,  welche  von 
einer  solchen  Aenderung  erzählen. 

Das  aber  stellt  sich  durchaus  anders  bei  einer  Vergleichung 
des  dänischen  Rechts  mit  derGesammtheitder  germa- 
nischen Rechte.  Wie  ich  U.  §  1122  betonte,  trifft  die  grosse 
Mehrzahl  der  germnnischen  Rechte  mit  dem  dänischen  Recht  bezüglich 
des  Weiberrechtes  darin  überein,  dass  im  weitem  Kreise  das  Weib 
dem  Mann  gauz  gleichsteht,  dass  auch  im  engern  Kreise  Mutter  und 
Vater,  gleichmuttrige  und  gleichvatrige  Halbgeschwister  gleichgestellt 
sind,  dass  eine  Zurücksetzung,  wo  sie  überhaupt  eingreift,  lediglich  die 
Tochter  uud  Schwester  trifft.  Das  gilt  für  das  fränkische  und  sonstige 
westgermanische  Rechte;  aber  auch  von  denen,  welche  ich  der  ost- 
germauischen  Gruppe  zuzähle,  ausser  dem  dänischen  auch  das  göthische, 
schwedische,  friesische  und  rliätische  Recht. 

Dass  diese  in  so  verschiedenen  Rechten  übereinstimmende  Ge- 
staltung nicht  erst  auf  nachträgliche  wechselseitige  Beeinflussung  oder 
ändernde  Gesetzgebung  zurückgehen  kann,  liegt  auf  der  Hand.  Sie 
muss  sich  an  das  älteste  noch  uuverzweigte  germanische  Urrecht  an- 
schliessen.  Ich  wusste  sie  nur  durch  die  Auuahme  zu  erklären,  dass 
im  germanischen  Recht  die  volle  erbrechtliche  Gleichstellung  den  Aus- 
gang bildete,  dass  sich  dann  auf  Gesichtspunkte  hin,  wie  sie  überall 
nahe  lagen,  in  den  meisten  Rechten  Abfindung  der  Tochter  und 
Schwester  ergab.  Die  Gestaltung  des  spätem  dänischen  Weibererbrechts 
würde  also  im  allgemeinen  durchaus  der  der  Mehrzahl  der  germanischen 
Rechte  entsprechen;  es  würde  au  und  für  sich  nichts  der  Annahme 
im  Wege   stehen,    dass  es   sich  ohne  irgend   ein  änderndes  Eingreifen 


.)•)  Julius  F ick  er. 

der  Gesetzgebung  vou  einem  gemeinsamen  Ausgangspunkte  aus  in  ent- 
sprechender Weise,  wie  andere  germanischen  Kechte.  weiterentwickelt 
habe.  Nur  würde  dieser  gemeinsame  Ausgangspunkt  dann  auch  für 
das  däuische  Recht  nicht  der  Ausschluss,  sondern  die  Gleichstellung 
der  Weiber  gewesen  sein  müssen.  Die  spätere  Gestaltung  würde  sich 
dann  in  einfachster  Weise  daraus  erklären,  dass  die  Gleichstellung  des 
Weibes  im  allgemeinen  sich  auch  später  forterhalten  habe,  während 
im  Laufe  der  Zeit  dieselben  Gründe,  wie  in  den  meisten  andern  Rechten, 
zu  einer  Zurücksetzung  nur  der  Tochter  und  Schwester  führten. 

Dagegen  würde  nun  schon  das  Gesagte  auf  die  grössten  Schwierig- 
keiten führen,  wenn  wir  anzunehmen  hätten,  die  spätere  Gestaltung 
habe  sich  entsprechend  der  Angabe  des  Saxo  daraus  ergeben,  dass  den 
ursprünglich  vom  Erbrechte  ausgeschlossenen  Weibern  dasselbe  nach- 
träo-lich  durch  Könio-  Sven  verliehen  worden  sei. 

Es  würde  sich  dann  nicht  bloss  um  das  Erbrecht  der  Weiber 
handeln,  sondern  auch  um  das  der  Männer  vom  Weibe,  der  nur  durch 
Weiber  mit  dem  Erblasser  zusammenhängenden  Männer,  welche  im 
spätem  dänischen  Recht  in  weitern  Kreise  in  keiner  Weise  zurück- 
gesetzt erscheinen.  Dagegen  ist  das  in  longobardischen  und  in  andern 
die  Weiber  selbst  zurücksetzenden  Rechten  aus  nächstliegenden  Gründen 
so  regelmässig  der  Fall,  dass  dasselbe  gewiss  auch  für  das  ältere 
dänische  Recht  auzuuehmen  sein  würde,  wenn  in  diesem  wirklich  die 
Weiber  ausgeschlossen  gewesen  wären.  Der  König  m  üsste  daher  nicht 
bloss  den  Weibern  Erbrecht  verliehen,  sondern  auch  die  ganze  übrige 
Erbenfolge  durch  Gleichstellung  der  nur  gleichmuttrigen  mit  den  gleich- 
vatrigen  Geschwistern,  des  Weibsstammes  mit  dem  Mannsstamme,  der 
Mutterseite  mit  der  Vaterseite  so  folgerichtig  umgestaltet  haben,  dass 
auch  nicht  der  geringste  Rest  des  einstigen  Ausschlusses  der  Weiber 
zurückgeblieben  wäre. 

Das  aber  ist  von  vornherein  höchst  unwahrscheinlich.  Ich  wies 
schon  ü.  §  113  im  allgemeinen  darauf  hin,  wie  da,  wo  erst  nach- 
träglich Aenderungen  in  die  Folge  eingriffen,  die  für  diese  massgebenden 
Gesichtspunkte  nicht  leicht  folgerichtig  für  den  gesammten  Erbenkreis 
durchgeführt  wurden,  dass  man  sich  darauf  bcschrä  nkte,  da  zu  ändern, 
wo  das  Bedürfniss  sich  bestimmter  geltend  machte,  Avähreud  man  es 
im  übrigen  bei  der  hergebrachten  Folge  beliess;  woraus  es  sich  dann 
erklärt,  dass  in  der  Folge  ein  und  desselben  Rechts  oft  die  entgegen- 
gesetztesten Gesichtspunkte  massgebend  erscheinen.  Wir  fanden  das  in 
einer  Reihe  von  Einzelfällen,  vgl.  etwa  U.  §  565  ff.,  bestätigt.  Wo  ein 
und  derselbe  Gesichtspunkt  so  folgerichtig  durchgeführt  erscheint,  wie 
der  der  Nichtbeachtung  des  Geschlechtsunterschiedes  im  spätem  dänischen 


Das  longobardische  und  die  scandinavischeu  Rechte.  93 

Recht,  da  dürfen  wir  auch  davon  ausgehen,  dass  das  nicht  erst  auf 
spätere  Aenderung  zurückgeht,  da  sich  andernfalls  nicht  leicht  alle 
Reste  der  frühereu  Gestaltung  verloren  haben  würden. 

Es  kommt  nun  aber  ein  anderes  hinzu.  Wo  Gresichtspunkte  der 
Billigkeit  darauf  hinwiesen,  an  der  Erbenfolge  zu  ändern,  da  Hess 
man  sich,  wie  ich  ü.  §  113  ausführte,  zunächst  durch  Rücksichten 
auf  die  nächsten  Angehörigen,  auf  den  engern  Erbenkreis.  leiten.  Hess 
sichtlich  vielfach  nur  für  diesen  die  Aenderung  eintreten,  weil  das  In- 
teresse fehlte,  sie  auch  für  den  weitern  durchzuführen.  Wareu  wirklich, 
wie  nach  Saxo  anzunehmen  sein  würde,  alle  Weiber  früher  vom  Erb- 
rechte ausgeschlossen,  so  würde  es  begreiflich  sein,  wenn  man  das  bei 
Tochter  und  Schwester  als  unbillig  empfunden  und  diesen  wenigstens 
halben  Erbtlieil  gewährt,  es  bei  den  entfernteren  Weibern  aber  beim 
frühern  Ausschluss  belassen  hätte.  Hier  hätte  umgekehrt  König  Sven 
von  den  bisher  ausgeschlossenen  Weibern  der  Tochter  und  Schwester 
nur  beschräuktes,  dagegen  den  entfernteren  sogleich  volles  Erbrecht. 
gewährt.  Was  ihn  dazu  hätte  veranlassen  sollen,  ist  doch,  wie  schon 
ü.  §  1162  betont,  gar  nicht  abzusehen. 

Noch  weniger  wäre  natürlich  abzusehen,  wie  in  allen  den  zahlreichen 
germanischen  Rechten,  welche  gleichfalls  die  Weiber  des  weitern  Kreises 
gleichstellen,  nur  die  des  engern  zurücksetzen,  sich  das  vom  ursprüng- 
lichen Ausschluss  aller  Weiber  aas  ebenso  auf  dem  Wes^e  lanscsamer 
Entwicklung,  wie  hier  durch  gesetzgeberisches  Belieben,  hätte  ergeben 
sollen.  Es  sind  das  Verhältnisse,  welche  ich  schlechterdings  nicht 
anders  zu  erklären  weiss,  als  durch  die  Annahme,  es  habe,  wie  in  den 
andern  Rechten,  den  Weibern  im  allgemeinen  schon  ursprünglich  volles 
Erbrecht  zugestanden. 

Allerdings  Hesse  sich  dieses  Bedenken  abschwächen,  wenn  man 
mit  K.  S.  100  Grewicht  darauf  legt,  dass  Sven  Aagesen  nicht,  wie  Saxo. 
davon  spricht,  dass  allen  Weibern  früher  das  Erbrecht  fehlte,  sondern 
nur  sagt,  dass  die  früher  nicht  erbberechticrteu  Schwestern  nur  halben 
Sohnstheil  erhielten.  Ich  möchte  überhaupt  kein  weiteres  Gewicht  auf 
seine  Angabe  legen,  sondern  annehmen,  dass  er  nichts  vorfand,  als 
die  Sage,  dass  den  Weibern  erst  durch  König  Sven  Erbrecht  verliehen 
wurde,  und  sich  dann  begnügte,  nur  den  am  regelmässigsten  vorkom- 
menden Fall  zu  betonen,  dass  Brüder  and  Schwester  zu  theilen  hatten. 
"Will  man  aber  seine  Angabe  für  genau  halten  und  wurde  nach  der- 
selben nur  das  Erbrecht  der  Tochter  und  Schwester  geändert,  so  muss 
man  auch  annehmen,  dass  er  sagen  wollte,  dass  das  Erbrecht  der 
andern  W'^eiber  schon  damals  so  gestaltet  war,  wie  es  auch  später 
geltend  war,  nämlich  ein  den  ^Männern  gleiches. 


24  Julius  F  i  c  k  e  r. 

Dauu  würde  allerdings  auch  für  die  früheren  Zeiten  von  einer 
nähern  Verwandtschaft  mit  dem  die  Weiber  des  weitern  Kreises  trauz 
ausschliessenden  lougobardischem  Recht  nicht  wohl  die  Eede  sein 
können.  Dagegen  würden  sich  dann  immerhin  die  früher  geltend  ge- 
machten Umstände  erklären  lassen.  In  den  Rechten,  in  welchen  die 
Weiber  des  weitem  Kreises  gleichgestellt,  die  des  engern  Kreises  zurück- 
gesetzt sind,  erfolgt  die  Zurücksetzung  in  verschiedener  Weise,  indem 
diese  bald  durch  die  Brüder  ausgeschlossen  sind,  bald  mit  ihnen 
geringern  Theil  erhalten.  Man  könnte  im  Anschluss  an  die  Angabe 
Aagesens  annehmen,  das  dänische  Recht  habe  sich  bis  zur  Zeit  König 
Svens  dahin  entwickelt,  dass  zwar  die  Weiber  des  weitern  Kreises  volles 
Erbrecht  hatten,  die  des  engern  aber  durch  Brüder  ganz  ausgeschlossen 
waren,  so  dass  es  allerdings  eine  bedeutende  Vergünstigung  war,  wenn 
der  König  ihnen  halben  Kopftheil  gewährte.  Sehen  wir  daher  von 
Saxo  ganz  ab,  so  würden  die  bisher  besprochenen  Umstände  immerhin 
nicht  gerade  der  Annahme  im  Wege  stehen,  dass  die  Angabe  Aagesens 
eine  glaubwürdige  und  genaue  sein  könnte,  die  wir  dann  freilich  dahin 
aufzufassen  hätten,  dass  den  Weibern  des  weitern  Kreises  schon  früher 
volles  Erbrecht  zustand,  so  dass  sie  nicht  für,  sondern  gegen  nähere 
Verwandtschaft  des  dänischen  und  longobardischen  Rechts  sprechen 
würde. 

Aber  es  kommt  ein  weiterer  Umstand  hinzu,  der  es  mir  durchaus 
auszuschliessen  scheint,  dass  auch  nur  das  halbe  Erbrecht  der  Schwestern 
erst  durch  König  Sven  eingeführt  sein  könne.  Das  Weibererbrecht 
des  engern  Kreises  zeigt  im  dänischen  Recht  eine  so  auffallende  Üeber- 
einstimmung  mit  friesischen  und  nord  schwedischen 
Rechten,  dass  dieselbe  sich  nicht  wohl  durch  Zufall  ergeben  konnte, 
dass  dieselbe  auf  einen  gemeinsamen  Ausgangspunkt  zurückgehen  muss, 
wie  das  ja  auch  insofern  nicht  auffallen  kann,  als  gerade  jene  drei 
Rechte  sich  auch  in  anderen  Verhältnissen  als  näher  verwandte  ergeben. 

Sie  stimmen  hier,  wie  ich  U.  §  1124  if.  näher  begründet  habe, 
darin  überein,  dass  die  Zurücksetzung  sich  auf  Tochter  und  Schwester 
beschränkt,  dass  die  Mutter  und  ebenso  alle  Weiber  des  weiteren  Kreises 
volles  Erbrecht  haben.  Das  trifft  nun  freilich,  wie  gesagt,  in  vielen 
andern  Rechten  ebenso  zu.  Während  dann  aber  in  diesen  die  Art  der 
Zurücksetzung  von  Tochter  und  Schwester  in  sehr  verschiedener  Weise 
erfolgt,  ist  es  eine  Eigen thümlichkeit  jener  drei  Rechte,  dass  sie  der 
Tochter  neben  dem  Sohn  and  der  Schwester  neben  dem  Bruder  halben 
Kopftheil  gewähren. 

Es  ist  aber  weiter  zu  beachten,  dass  in  diesen  Rechten  auch  in 
der    absteigenden    Linie     die    Beachtung    des    Geschlechtsunterschiedes 


Das  longobardisclie  und  die  scandmavischen  Rechte.  25 

eine  bestimmte  Grenze  findet.  Weniger  auffallend  ist  es,  wenn  in  den 
Swearechten,  vgl,  U.  §  11(')5,  schon  bei  zu  eigenem  Rechte  erbenden 
Enkeln  nicht  berücksichtigt  wird,  ob  sie  Sohneskinder  oder  Tochter- 
kiuder  sind.  Ueberaus  auffallend  ist  nun  aber,  da^s  sich  überein- 
stimmend sowohl  im  dänischen,  wie  im  friesischen  Recht  Beachtung 
des  Geschlechtsunterschiedes  wohl  noch  l)ei  Enkeln,  nicht  al)er  mehr 
bei  Urenkeln  ergibt,  dass  nach  dieser  eigeuthümlichen  Gestaltung  sich 
der  engere  Kreis  der  dänischen  Framerben  und  der  friesischen  sechs 
Hände  so  genau  entsprechen,  dass  sich  das,  wie  schon  U.  §  1160 
betont,  nicht  wohl  unabhängig  von  einander  ergeben  haben  kann. 

Alles  das  erklärt  sich,  wenn  wir  annehmen,  dass  das  Weibererbrecht, 
wie  wir  es  im  spätem  dänischen  Recht  finden,  sich  mit  dem  friesischen 
und  schwedischen  Recht  vor  der  Verzweigung  dicier  Rechte  von  gleicher 
Grundlage  aus  entwickelt  hat  und  demnach  schon  in  vorgeschichtlicher 
Tieit  wesentlich  so  gestaltet  war.  Dagegen  wäre  es  doch  ganz  uner- 
klärlich, wie  sich  diese  üebereinstimmung  hätte  ergeben  sollen,  wenn 
das  Drittelsrecht  der  näher  verwandten  Weil^er  in  Dänemark  erst  ffe^en 
Ende  des  ersten  Jahrtausends  nach  gesetzgel^erischem  Belieben  ein- 
geführt worden  wäre. 

Alle  1)etonteu  Umstände  weisen  darauf  hin,  dass  das  dänische 
Recht,  wie  andere  germanische  Rechte,  auf  ursprüngliche  Gleichstellung 
der  Weiber  zurückgeht,  dass  aber  auch  die  Zurücksetzung  der  Tochter 
und  Schwester  bereits  in  vorgeschichtlicher  Zeit  erfolgt  sein  muss,  so 
dass  jeder  Grund  für  die  Annahme  fehlt,  die  Gestaltung  des  Weiber- 
erbrechts, wie  wir  sie  im  spätem  dänischen  Recht  finden,  sei  nicht 
eine  althergebrachte  gCAvesen,  sie  gehe  erst  auf  gesetzliche  Aenderimg 
späterer  Zeit  zurück. 

Aber  auch  dann,  wenn  man  meiner  Annahme  ursprünglicher  erb- 
rechtlicher Gleichstellung  der  Wei1)er  nicht  zustimmen  mag,  wenn  man 
an  der  vorherrschenden  Ansicht  festhält,  dass  in  allen  germanischen 
Rechten  und  ebenso  auch  entsprechend  der  Angabe  des  Saxo  in 
Dänemark  ursprünglich  alle  Weiber  vom  Erbe  ausgeschlossen  waren, 
raüsste  es  doch  unzulässig  erscheinen,  die  spätere  Gestaltung  auf  eine 
gesetzliche  Aenderuug  zurückzuführen.  Würde  es  sich  lediglich  um 
das  dänische  Recht  au  und  für  sich  handeln,  so  würde  auf  eine 
solche  ja  schliesslich  jede  noch  so  auffallende  Gestaltung  zurückgehen 
können.  So  sehr  es  auffallen  mag,  dass  König  Sven  gerade  den  ent- 
fernteren Weibern  volles,  Töchtern  und  Schwestern  aber  nur  halbes 
Erbrecht  gewährt  haben  sollte,  so  würde  ja  ein  das  erklärender  Gesichts- 
punkt immerhin  denkbar  sein.  K.  deutet  S.  100  einen  solchen  an. 
Rührte  der  Schmuck,  um  den  der  König  gelöst  wurde,  wohl  mehr  von 


2(3  J  u  1  i  XI  s  F  i  c  k  e  r. 

den  Hausfraueu,  als  vou  eleu  Jungfrauen  her,  so  könnte  das  es  er- 
klären, wenn  jene  l)esser  bedacht  wurden,  als  diese. 

Aller  es  handelt  sich  nicht  hloss  um  das  dänische  Eecht.  Es  würde 
einer  Erklärung  für  alle  die  zahlreichen  Rechte  bedürfen,  welche  mit 
jenem  in  der  Beschränkung  der  Zurücksetzung  auf  Tochter  und 
Schwester  im  allgemeinen,  theilweise  sogar  in  der  Zurücksetzung  gerade 
auf  hall)es  Erbrecht  übereinstimmen.  Da  wird  natürlich  nicht  überall 
ein  König  durch  den  Schmuck  der  Weiber  aus  der  Gefangenschaft 
srelöst  und  nicht  überall  beachtet  sein,  dass  Hausfrauen  mehr  Schmuck 
zu  hallen  pflegen,  als  Jungfrauen.  Und  ebensowenig  wird  König  Sven, 
als  er  sich  entschloss,  die  Weiber  durch  Verleihung  vou  Erbrecht  zu 
belohnen,  sich  zunächst  erkundigt  haben,  wie  das  Weibererbrecht  in 
Frieslaud  oder  Schweden  gestaltet  war,  um  sich  dann  an  dieses  Muster 
zu  halten.  Wer  au  der  Annahme  ursprünglichen  Ausschlusses  aller 
Weiber  vom  Erlie  festhalten  will,  wird  sich  der  Aufgabe  nicht  ent- 
ziehen dürfen,  einen  Gesichtspunkt  aufzufindeu,  der  es  nicht  bloss  für 
das  dänische  Recht,  sondern  für  alle  demsellien  hier  entsprechenden 
Rechte  erklären  kann,  wesshalb  später  gerade  nur  den  Weiliern  des 
weitern  Kreises  und  der  Mutter  volles  Erbrecht  zustand. 

Nach  allem  Gesagten  kann  ich  nur  annehmen,  dass  die  Erzählunegn 
des  Saxo  und  Sven  Aagesen  jeder  thatsächlichen  Grundlage  entbehren, 
und  dass  das  Weibererbrecht,  wie  es  die  spätem  dänischen  Laudrechte 
zeigen,  ein  althergebrachtes,  auch  in  seiner  bestimmteren  Gestaltung 
schon  auf  vorgeschichtliche  Zeiten  zurückreichendes  war,  so  dass  sich 
damit  Auschluss  des  dänischen  Rechts  an  die  Masse  der  geruianischen 
Rechte  ergibt,  welche  das  Weib  im  allgemeinen  dem  Mann  gleichen 
Grades  gleichstellen  und  nur  im  engern  Kreise  Tochter  und  Schwester 
zurücksetzen.  Sind  dagegen  umgekehrt  im  longobardischen  Recht  die 
Weiber  im  allgemeinen  vom  Erbe  ausgeschlossen,  während  sich  nur 
im  engern  Kreise  Ausnahmen  zu  Gunsten  der  Tochter  und  Schwester 
ergeben,  so  muss  bei  Richtigkeit  meiner  Annahme  schon  das  genügen, 
um  jeden  Gedanken  an  nähern  Zusammenhang  der  Erbenfolge  beider 
Rechte  zu  beseitigen. 

Gehen  wir  nun  aber  mit  K.  davon  aus,  dass  das  longobardische 
Recht  im  allgemeinen  den  scandinavischen  Rechten  näher  verwandt 
ist  als  den  westgermanischen,  ist  weiter  gerade  das  Weibererbrecht 
in  demselben  besonders  eigenthümlich  gestaltet,  so  wird  uns  eine 
Vergleichung  des  longobardischen  Weibererbrechts  mit 
dem  der  scandinavischen  Einzelrechte  auch  den  nächstlie- 
genden Haltpunkt  bieten  können,  um  zu  prüfen,  welchem  dieser  Rechte 


Das  longobardisclie  und  die  scandiuavisehen  Rechte.  27 

das  lono^obardische  Recht  am  nächsten  verwandt  sein  dürfte.  Für  solche 
Prüfung  werden  wir  auszugehen  haben  von  dem  U.  §  1123  betonten 
Umstände,  dass  die  Rechte,  weicheich  als  göthi  seh- norwegische 
Gruppe  zusammenfasste,  allen  andern  germanischeu  Rechten  und  ins- 
besondere auch  den  dänischen  und  nordschwedischeii  gegenüber  in  so 
weit  eine  Sonderstellung  einnehmen,  als  in  ihnen  auch  im  weitern 
Kreise  das  Weib  dem  gradgleichen  Manne  nicht  gleichsteht,  sondern 
mindestens  durch  diesen  vom  Erbe  ausgeschlossen  ist. 

Sehen  wir  uns  schon  damit  für  das  longobardische  Recht  im  all- 
gemeinen auf  Anschluss  an  die  Rechte  dieser  Gruppe  hingewiesen,  so 
wird  dann  der  Umstand,  dass  die  Zurücksetzung  sich  überwiegend 
nicht  auf  die  durch  den  gleichstehenden  Mann  beschräukt,  sondern  in 
den  Einzelnreuhten  in  verschiedener  Weise  weitergreift,  Haltpunkte 
bieteil,  welche  es  ermöghchen,  das  longobardische  Recht,  dem  sich  das 
gothläudische  da  durchweg  anschliesst,  mit  einem  bestim  mten  Rechte 
der  Gruppe  in  näheren  Zusammenhang  zu  bringen.  Das  aber  trifft 
dann  zweifellos  die  norwegischen  Rechte,  und  xmter  diesen  dann 
wieder  das  Gulathingsrecht,  bei  dem  sich  durchweg  das  Verhältnis 
so  stellt,  dass  Zurücksetzungen  der  Weiber  oder  des  Weiberstammes, 
welche  da  noch  an  engere  Schranken  gebunden  sind,  im  longobar- 
dischen  Recht  in  derselben  Richtung  weiter  durchgeführt  erscheinen. 
Spricht  sich  über  die  ältere  Gestaltung  dieses  das  Edict  selbst  vielfach 
nicht  bestimmter  aus,  so  ergibt  sich  diese  aus  der  an  dasselbe  an- 
schliessenden Rechtsliteratur  und  dem  späteren  Recht  des  longobardi- 
schen  Italien  doch  durchweg  mit  genügender  Bestimmtheit,  wie  ich 
das  für  manche  hier  nicht  genauer  begründete  Bestimmungen  bei  der 
eingehenderen  Darstellung  der  lougobardischen  Erl^enfolge  nachweisen 
werde. 

Das  betonte  Verhältnis  triflFt  zunächst  zu  bei  der  Tochter.  In 
allen  Rechten  der  göthisch-uorwegischen  Gruppe  ist  dieselbe  durch  den 
Sohn  ausgeschlossen.  Darauf  aber  beschränkt  sich  ihre  Zurücksetzung 
im  isländischen  und  göthischeu  Rechte,  wähi'end  sie  beim  Mangel  eines 
Sohnes  den  ganzen  Nachlass  nimmt.  In  den  beiden  norwegischen 
Rechten,  vgl.  U.  §  481,  trifft  letzteres  nicht  mehr  zu.  Auch  wenn 
nur  ein  Sohuessohn  da  ist,  nimmt  die  Tochter  nicht  das  Ganze,  sondern 
nur  die  Hälfte,  so  dass  ihr  nur  beim  Mangel  von  Sohnessöhnen  das 
Ganze  zukommt.  Im  lougobardischen  Recht  aber,  vgl.  U.  §  4^(3,  ist 
auch  das  nicht  der  Fall;  auch  beim  Mangel  von  Sohnessöhnen  nahmen 
die  Töchter  nur  die  Hälfte,  während  die  andere  an  die  sonstigen  erb- 
berechtio-ten  Verwandten  oder  an  den  Fiscus  fällt.     Und  eine  weitere 


23  J  u  1  i  u  s  F  i  f  k  e  r. 

Abscliwüchiing  zeigt  sich  dauu  darin,  dass  eine  einzelne  Tochter  nicht 
die  Hälfte,  sondern  nur  ein  Drittel  des  Nachlasses  erhält. 

Aehnlich  bei  der  M  u  1 1  e  r.  Nach  göthisehem  Recht  ist  dieselbe 
beim  Fehlen  von  Kindern  lediglich  durch  den  Vater  ausgeschlossen. 
Nach  isländischem  auch  durch  den  gleichvatrigen  Bruder,  während  die 
«fleichvatriffe  Schwester  erst  auf  sie  folgt.  Im  Gulathiugsrechte  aber 
ist  sie  auch  durch  diese  ausgeschlossen.  Das  wird  den  Ausgang  ge- 
bildet haben  einerseits  für  das  Frostuthingsrecht,  in  welchem  sie  noch 
weiter  zurückgesetzt  erscheint,  vgl.  ü.  §  483,  andererseits  für  das  lougo- 
bai'dische  und  gothlüudische  Recht,  nach  denen  sie  überhaupt  nicht 
«rbt  oder  doch  nur  nach  allen  blutsverwandten  Männern. 

Die  Zurücksetzung  der  Muiter  musste  zu  der  für  alle  Rechte  der 
göthisch-norwegischen  Gruppe  kennzeichnenden  Zurücksetzung  der  nur 
gleichmuttrigen  Halbgeschwister  führen,  wie  sie  dem  däni- 
schen Recht  und  der  Masse  der  übrigen  germanischen  Rechte  durchaus 
fremd  ist.  Und  auch  dabei  ergibt  sich  ein  entsprechendet  Verhältnis. 
Im  göthischen  Recht  sind  die  gleichmuttrigen  nur  gegen  die  gleich- 
vatrigen gleichen  Geschlechts  zurückgesetzt,  also  die  gleichmuttrige 
Schwester  gegen  die  gleich vatrige,  während  der  gleichmuttrige  Bruder 
der  gleichvatrigen  Schwester  gleichsteht.  In  Island  erben  gleichmut- 
trige Halbgeschwister  beiderlei  Geschlechts  erst  nach  der  gleichvatrigen 
ScliAvester.  In  beiden  norwegischen  Rechten  ist  die  Zurücksetzung 
eine  weitergehende,  indem  da,  ohne  dass  wir  auf  Einzelnlieiten  ein- 
gehen, die  nur  gleichmuttrigen  Geschwister  erst  den  Kindern  gleich- 
vatriger  Geschwister  gleichgestellt  sind.  Im  lougobardischen  Recht 
aber  fehlt  wieder,  wie  der  Mutter  selbst,  den  blossen  üterini  das  Erb- 
recht überhaupt. 

Ergeben  die  besprochenen  Fälle  wohl,  dass  das  longobardische 
Recht  den  beiden  norwegischen  Rechten  näher  steht,  als  denen  der 
dänischen  und  der  göthischen  Gruppe,  so  ergeben  sie  allerdings  keinen 
bestimmteren  Halt  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  wir  den  nähern 
Anschluss  beim  Gulathingsrechte  oder  beim  Frostuthingsrechte  an- 
zunehmen haben.  Denn  wenn  auch  in  dem  letztern  die  Zurücksetzung 
der  Mutter  weiter  fortgeschritten  erscheint,  so  schliesst  das,  wie  schon 
U.  §  84  betont,  nicht  aus,  dass  der  longobardische  völlige  Ausschluss 
derselben  sich  auch  unmittelbar  von  der  Gestaltung  des  Gulathings- 
rechts  aus  ergeben  haben  kann.  Und  andere  Haltpunkte  weisen  bestimmt 
auf  nähere  Verwandtschaft  gerade  mit  diesem  hin. 

Das  trifft  einmal  zu,  wie  ich  denke,  bei  der  eigenthümlichen 
Bevorzugung  der  Schwester  im  lougobardischen  Recht,  welche 
Liutpr.  o  so  weit  geht,  dass  nach  dem  Tode  eines  kinderlosen  Bruders 


Das  longoliai-disohe  und  die  scandinavischen  Rechte.  29' 

dieser  nur  vou  deu  Schwestern  unter  Ausschluss  der  Brüder  beerl)t 
wird.  Allerdings  behauptet  K.  S.  96,  dass  ich  die  Stelle  irrig  auf- 
gefasst  hätte,  dass  bei  der  Bestimmung  vorausgesetzt  sei,  dass  der  Ver- 
storbene keine  Brüder  hinterlassen  habe.  Nun  ist  aber  in  der  Stelle 
einzige  Voraussetzung :  „si  ipse  frater  neque  filiüs,  uequefiliasreliquerit" ; 
vom  Fehlen  eines  Bruders,  das  andernfalls  doch  nicht  hätte  unerwähnt 
bleiben  können,  ist  nicht  die  Kede.  Heisst  es  dann  weiter:  „tunc 
sorores  eius,  tarn  qui  in  capillo  remanserunt,  quam  quae  ad  maritum 
ambolaveruut,  in  omuem  substantiam  eius  heredis  succedant,"  soll  damit 
das  ganze  Vermögen  des  kinderlosen  Bruder  nur  den  Schwestern  zu- 
fallen, so  ist  damit  doch  auch  der  Ausschluss  etwa  vorhandener  Brüder 
aufs  bestimmteste  ausgesprochen. 

Es  kommt  aber  hinzu,  dass  die  Bestimmung,  so  auffalleud  sie  an 
und  für  sich  scheinen  mag,  sich  durchaus  folcjerichtig  andern  bezüo- 
liehen  auschliesst.  Eine  Bevorzugung  der  Schwester  macht  sich  nicht 
erst  bei  Luitprand,  sondern  schon  bei  Kothari  geltend  durch  eine 
eigenthümliche  Gleichstellung  von  Schwestern  und  Töchtern.  Beim 
Fehlen  vou  Söhnen  erhalten  die  Töchter  den  halben  Nachlass.  Sind 
aber  ausser  denselben  noch  Schwestern  vorhanden,  so  haben  jene  mit 
diesen  nach  Roth.  160  die  Hälfte  nach  Köpfen  zu  theilen.  Ebenso 
erhalten  beim  Maugel  auch  von  Töchtern  die  Schwestern  die  ganze 
Tochterhälfte,  wie  das  zwar  nicht  ausdrücklich  gesagt  ist,  sich  aber 
insbesondere  aus  Roth.  199  zweifellos  ergibt. 

Der  massgebende  Gesichtspunkt  ist  da  zweifellos  der,  dass  die 
Schwestern  einst  durch  die  Brüder  vom  Nachlasse  des  Vaters  ausge- 
schlossen waren,  damit  das  Vermögen  den  Männern  und  dem  Mannes- 
stamme erhalten  werde;  dass  dieser  Zweck  aber  verfehlt  war,  wenn, 
der  Bruder  ohne  Sohn  verstarb  und  es  daher  billig  erscheinen  konnte, 
ihnen  für  den  früheren  Ausschluss  dadurch  eine  gewisse  Entschädiguug 
zu  gewähren,  dass  mau  sie  nun  mit  den  Töchtern  erben  Hess.  Wenn 
nun  Liutpr.  1  ff.  das  alte  Recht  dahin  änderte,  dass  beim  Mangel  von 
Söhnen  die  Töchter  nicht  bloss  die  Hälfte,  sondern  den  ganzen  Nach- 
lass  nehmen  sollten,  so  war  es  durchaus  folgerichtig  dem  altern  Recht 
entsprechend,  wenn  er  daun  weiter  bestimmte,  dass  in  solchem  Falle 
unverheirathete  Schwestern  und  Töchter  den  ganzen  Nachlass  nach 
Köpfen  zu  theilen  hatten;  dass  aber  beim  Mangel  nicht  IjIoss  von 
Söhnen,  sondern  auch  von  Töchtero,  derselbe  ausschliesslich  an  die 
Schwestern  fiel.  Der  Ausschluss  des  Bruders  erklärt  sich  dann  daraus, 
dass  dieser  bereits  bei  der  Beerbuug  des  Vaters  vollen  Sohnestheil 
erhalten  hatte. 


3Q  J  ul  i  u  s  Fi  ck  er. 

Damit  ergibt  sieh  vor  allem  der  schärfste  Gegensatz  gegen  die 
Kechte  der  dänischen  Gruppe,  in  welchen  bei  Gleichstellung  der  Weiber 
im  allgemeinen  gerade  auch  die  Schwester  ungünstiger  behandelt  er- 
scheint, indem  sie  gleich  der  Tochter  nur  halben  Kopftheil  gegen  die 
Brüder  nimmt.  Im  isländischen  und  göthischen  Eecht  erscheint  die 
Schwester  den  andern  Weibern  gleichbehandelt,  indem  sie  durch  den 
gleichstehenden  Mann,  den  Bruder,  ausgeschlossen  ist.  Nicht  anders 
aber  auch  im  Frostuthingsrecht ;  der  Bruder  wird  zunächst  vom 
gleichvatrigen  Bruder  beerbt;  wenn  aber  der  Bruder  fehlt,  so  erbt  die 
Schwester  vom  gemeinsamen  Vater.  Dagegen  ist  nun  ausser  dem  sich 
hier  nahe  an  das  longobardische  anschliessenden  gothländischen  Eecht, 
vgl.  ü.  §  488,  das  Gulathingsrecht  von  den  scandinavischen  das  einzige, 
welches  eine  Bevorzugung  der  Schwester  ergibt,  insofern  diese  nicht, 
wie  in  jenen  Bechten.  durch  den  Bruder  ausgeschlossen  ist,  sondern 
mit  ihm  erbt;  es  heisst  ausdrücklich,  dass  den  Nachlass  des  Bruders 
der  Bruder  und  die  von  demselben  Vater  stammenden  Geschwister 
nehmen.  Nimmt  auch  hier  die  vom  Sohne  ausgeschlossene  Tcchter 
wenigstens  neben  dem  Sohnessohn  nur  die  Hälfte,  wie  im  longobar- 
dischen  Kecht,  dagegen  beim  Maugel  eines  solchen  allerdings  das  Ganze, 
so  geht  auch  die  Bevorzugung  der  Schwester  hier  nicht  so  weit,  dass 
sie,  wie  im  longobardischen  Kecüt,  mit  den  Töchtern  erbt ;  dass  sie 
aber  früher  im  Interesse  der  Männer  und  des  Mannesstammes  als 
Tochter  durch  die  Brüder  ausgeschlossen  war,  wird  doch  in  so  weit 
berücksichtigt,  als  sie,  wenn  einer  dieser  Brüder  ohne  Kinder,  also 
auch  ohne  Söhne  stirbt,  nicht  nochmals  von  jenem  Gesichtspunkte  aus 
durch  die  überlebenden  Brüder  ausgeschlossen  ist.  Auch  sonst  ergibt 
sich  hier  eine  Vorzugsstellung  der  Schwester.  Nach  Gulathingsb.  275 
sind  Tochter  und  Schwester  die  einzigen  Eingweiber,  die  ebenso,  wie 
die  Männer,  bei  Auftheilung  der  Todtschlagsbusse  Eiuge  zu  geben  und 
zu  nehmen  haben,  während  das  Frostuthingsrecht  da  nur  die  Tochter 
nennt.  Je  eigenthümlieher  jene  Bevorzugung  der  Schwester  vor  allen 
andern  Weibern  ist,  um  so  beachtenswerter  scheint  es  mir,  dass  da 
nur  das  Gulathingsrecht  eine  wesentliche  Annäheruug  an  das  longo- 
bardische Eecht  ergibt. 

Das  Hauptgewicht  in  dieser  Kichtung  wird  aber  meines  Erachtens 
auf  den  Einfluss  des  Geschlechtsunterschiedes  auf  die 
Folge  in  weitere  Kreise  zu  legen  sein,  für  den  in  den  verschie- 
denen scandinavischen  Eechten  ganz  verschiedene  Gesichtspunkte  mass- 
gebend gewerden   sind,    der   mir  daher   den   sichersten  Haltpunkt  für 


Das  longobardisclie  und  die  scaiidiiiavischen  Rechte.  31 

die  Entsclieitluug  der  Frage  zu  bieten  scheint,  Avelchem  derselben  das 
lonüfobardische  Recht  sich  am  nächsten  anschliesst. 

In  den  dänischen  Rechten,  vgl.  U.  §  1157  tf,  welchen  sich 
darin,  wie  die  friesischen,  in  Scandiuavien  auch  die  schwedischen 
Rechte  ausch Hessen,  hört  über  den  eugern  Kreis  hinaus  jede  Beach- 
tung des  Geschlechtbunterschiedes  auf;  Männer  und  Weiber,  Angehörige 
des  Mannsstammes  und  des  Weibsstammes,  der  Vaterseite  und  der 
Mutterseite  sind  gleichgestellte  Erben,  wenn  sie  dem  Erblasser  in 
gleichem  Grade  verwandt  sind.  In  den  andern  scandinavischen  Rechten 
macht  sich  dann  allerdings  auch  im  weitern  Kreise  der  Geschlechts- 
unterschied geltend ;  aber  in  jedem  der  Rechte  in  wesentlich  verschie- 
dener Weise. 

Das  isländische  Recht  beachtet  lediglich  das  Geschlecht  der 
Person.  Bei  gleicher  Nähe  des  Grades  ist  das  Weib  durch  den  Manu 
ausgeschlossen;  so  etwa  die  Vaterschwester  durch  den  Vaterbruder,  die 
Brudertochter  durch  deu  Brudersohn.  Das  Geschlecht  des  Stammes 
aber,  der  Unterschied,  ob  die  Verwandtschaft  durch  einen  Mann  oder 
ein  Weib  vermittelt  ist,  bleibt  ganz  unberücksichtigt;  Vaterbruder  und 
Mutterbruder,  Brudersohn  und  Scbwestersohn  sind  gleichberechtigte 
Erben. 

Dagegen  beachtet  das  göthische  Recht  auch  das  Geschlecht 
des  Stammes ;  und  zwar  in  eigenthümlicher  Weise  so,  dass  das  Geschlecht 
der  Person  und  des  Stammes  sich  ausgleichen,  dass  das  Weib  des  Manns- 
stammes zwar  durch  den  gleichnahen  Manu  vom  Manne  ausgeschlossen 
ist,  aber  dem  gleichuahen  Manne  vom  Weibe  gleichsteht;  so  etwa 
Vater  Schwester  dem  Mutterbruder  oder  Brudertochter  dem  Schwestersohn. 

Ebenso  werden  in  den  beiden  norwegischeuRechten  sowohl 
das  Geschlecht  der  Person,  als  das  des  Stammes  beachtet.  Aber  nicht 
so,  dass  beide  sich  ausgleichen,  sondern  so,  dass  eines  von  beiden  zu 
ausschlaggebender  Geltung  gelangt.  Und  zwar  ist  das  im  Frostuthiugs- 
rechte  das  Geschlecht  des  Stammes,  im  Gulathingsrechte  aber  das 
Geschlecht  der  Person.  Bieten  die  Erbentafeln  der  beiden  norwegischen 
Rechtsbücher,  Frostuthingsb.  8  c.  1  ff.  und  Gulathingsb.  c.  103  ff.  manche 
Anstände  und  Schwierigkeiten,  auf  welche  ich  andern  Orts  genauer 
eingehen  werde,  so  fallen  dieselben  für  den  nächsten  Zweck  nicht  ins 
Gewicht,  da  die  Gesichtspunkte,  nach  welchen  die  Folge  im  weitern 
Kreise  geordnet  ist,  sich  zweifellos  ergeben. 

Im  Frostuthiugsrechte  ist  \)  c.  8  die  ullgemeiue  Regel  für 
die  Erbenfolge  ausgesprochen.  Massgebend  ist  in  erster  Reihe  das 
Geschlecht  des  Stammes;  vgl.  U.  §  427-  Durch  deu  Mannsstamm,  die 
Vatermagen,    die    Leute    vom  Bauggildi,    entsprechend   den  römischen 


32 


Julius  F  i  c  k  0  r. 


Aguati,  siud  alle  Leute  des  Nefgildi,  des  Weibsstamms,  die  Mutter- 
mao-eu,  eutsprecheud  den  römisclieu  Cognati,  ausgeschlossen,  so  dass 
selbst  uächstverwandte  Männer  von  Weiber  nicht  erben,  wenn  auch 
nur  Weiber  vom  Manne  vorhanden  sind.  Erst  innerhalb  der  sich 
damit  ergebeuden  beiden  Haupttheile  der  Sippe  kommt  das  Geschlecht 
der  Person  zur  Geltung,  indem  das  Weil^  gleichen  Grades  durch  den 
Mann  ausgeschlossen  ist,  weun  beide  dem  Vatermagen  oder  aber  den 
Muttermagen  angehören. 

Dieser  allgemeinen  Kegel  eut:>p rieht  durchaus  die  Einzelaufzählung 
in  der  Erbeutafel  8  e.  1  ff.  Die  ganze  Folge  ist  hier  nach  gezählten 
Erben  oder  Erbt'ällen  geordnet.  Sehen  wir  von  dem  hier  nicht  näher 
zu  erörternden  engern  Kreise  ab,  so  enthalten  die  ersten  acht  Fälle 
nur  die  Vatermagen,  Männer  und  Weiber,  bis  zu  dem  ursprünglich  die 
Erbgränze  bildenden  dritten  Grad,  den  Vatersvatersbrudersohneskindern 
oder  zweiten  Vettern,  durch  welche  noch  alle  Muttermagen,  so  insbesondere 
auch  trotz  des  nahen  Grades  die  Tochterkinder  und  Schwesterkinder  aus- 
geschlossen siud.  Erst  beim  Maugel  aller  Vatermageu  bis  /.ur  Erbgräuze  hin 
folgen  im  neunten  bis  zwölften  Erbfalle  die  mit  Muttervater  und  Tochter- 
sohn beginnenden  Muttermagen  bis  zum  dritten  Grade.  Bei  jedem  Erb- 
falle siud  dann  aber  die  Geschlechter  unterschieden,  so  dass  das  Weib  nur 
erbt,  wenn  ein  entsprechender  Mann  nicht  vorhanden  ist.  So  heisst 
es  etwa  vom  neunten  Erbe,  dass  dasselbe  der  Muttervater  und  der 
Tochtersohn  nehmen;  dass  es  aber,  wenn  diese  fehlen,  von  der  Mutter- 
mutter und  der  Tochtertochter  genommen  wird. 

Eine  wesentlich  andere  Ordnung  ergibt  sich  im  Gulathings- 
r echte  c.  103  ff.  Die  Auf/.ählung  der  ersten  zwölf  Fälle  der  Ver- 
wandtenerbfolge geht  sichtlich  mit  der  des  Frostuthiugsrechts  auf  die- 
selbe Grundlage  zurück,  indem  abgesehen  von  einigen  Abweichungen, 
welche  ich  an  anderm  Orte  näher  besprechen  werde,  unter  jedem  Falle 
Personen  genannt  sind,  welche  sich  in  beiden  Rechtsbüchern  nach 
Grad  und  Art  der  Verwandtschaft  entsprechen.  Insbesondere  stimmen 
beide  auch  darin  überein,  dass  in  den  acht  ersten  Fällen  nur  Vater- 
magen aufgezählt  sind,  während  dann  im  neunten  bis  zwölften  Falle 
nur  Muttermagen  folgen,  so  dass  etwa  der  erst  im  neunten  Erbe  auf- 
geführte Tochtersohu  auch  durch  den  im  achten  Erbe  aufgeführten 
zweiten  Vetter  des  Mannesstammes  ausgeschlossen  ist. 

Ein  wesentlicher  Unterschied  ergibt  sich  nun  aber  dahin,  dass, 
während  im  Frostuthingsrechte  in  jedem  Falle  auch  die  Weiber  als 
beim  Fehlen  der  entsprechenden  Männer  erbend  aufgeführt  sind,  das 
Gulathingsrecht  in  den  zwölf  gezählten  Fällen  ausschUesslich  die 
Männer  nennt.  Erst  wenn  keine  aufgezählten  oder  denselben  gradgleiche 


Das  longobardische  und  die  scandiuavischen  Rechte.  33 

Männer  vorhanden  sind,  folgen  die  entsprechenden  Weiber  in  der- 
selben Reihenfolge,  wie  im  Fi'ostuthingsrechte ;  zuerst  mit  der  Sohnes- 
tochter beginnend  die  Weiber  vom  Mann,  bis  zur  Tochter  des  ersten 
Vetter,  dann  mit  der  Muttermutter  und  Tochtertochter  beginnend  die 
Weiber  vom  Weibe.  Während  also  nach  Frostuthingsrecht  auch  die 
Männer  vom  Weibe  durch  alle  Weiber  vom  Manne,  also  durch  alle 
Agnaten,  ausgeschlossen  sind,  erben  nach  Gulathingsrecht  zunächst 
lediglich  die  Männer  vom  Manne,  die  männlichen  Agnaten,  bis  zu  der 
auch  hier  auf  den  dritten  Grad  fallenden  Erbgränze  hin ;  dann  die 
Männer  vom  Weibe,  die  männlichen  Cognaten ;  weiter  dann  die  Weiber 
vom  Manne,  endlich  die  Weiber  vom  Weibe. 

Nicht  ganz  stimmt  damit  überein  eine  allgemeine  Angabe,  welche 
sieh  c.  5  nach  Aufzählung  der  nur  Männer  nennenden  zwölf  Fälle 
findet.  Es  heisst  da,  dass,  wenn  sich  keine  der  aufgezählten  Männer 
finden,  aber  Männer  des  Hauptstammes  und  des  Weibsstammes,  welche 
gleich  nahe  verwandt  sind,  so  sollen  die  des  Mannsstammes  das  Erbe 
haben;  aber  die  des  Weibsstammes,  wenn  diese  näher  verwandt 
sind.  Das  würde  von  der  Anordnung  der  gezählten  Fälle  dadurch 
abweichen,  dass  die  Männer  vom  Weibe  nicht  schlechtweg,  sondern  nur 
bei  Gleichheit  des  Grades  durch  die  Männer  vom  Mann  ausgeschlossen 
sind.  Ich  werde  für  den  nächsten  Zweck  darauf  nicht  näher  einzu- 
gehen haben.  Denn  von  dem,  was  das  Gulathingsrecht  von  den  andern 
scandinavischen  Rechten  unterscheidet,  bleibt  der  eine  Umstand,  der 
Ausschluss  aller  Weiber  auch  durch  die  entferntesten  Männer  sowohl 
des  Manusstammes,  als  des  Weibsstammes,  auch  durch  jene  Angabe 
unberührt,  wird  vielmehr  durch  sie,  da  sie  nur  von  Männern  spricht, 
bestätigt.  Und  der  nach  den  gezählten  Fällen  anzunehmende  allgemeine 
Ausschluss  der  Männer  vom  Weibe  durch  die  Männer  vom  Manne,  der 
Schwertmagen  anderer  Rechte,  vgl.  U.  §  429,  ist  auch  hier  wenigstens 
bei  Gleichheit  des  Grades  anerkannt. 

Erfolgt  so  in  den  scandinavischen  Rechten,  welche  mit  dem  longo- 
bardischen  im  Gegensatze  zum  dänischen  und  schwedischen  Recht  darin 
übereinstimmen,  dass  sie  nicht  bloss  die  Weiber  des  engern  Kreises, 
sondern  auch  die  des  weitern  gegen  Männer  zurücksetzen,  diese  Zurück- 
setzung nach  ganz  verschiedenen  Gesichtspunkten,  so  ist  damit  meines 
Erachtens  einer  der  wichtigsten  Haltpunkte  zur  Entscheidung  der  Frage 
gegeben,  welchem  jener  Rechte  das  longobardische  Recht,  mit 
dem  in  den  hier  massgebenden  Punkten  das  gothländische  überein- 
stimmt, am  nächsten  verwandt  ist.  Und  dann  ergibt  sich,  wie  ich 
denke,  aufs  bestimmteste,  dass  das  im  Gegensatze  zum  isländischen 
und  göthischeu  Recht  nur  die  westuorwegisehen  Rechte  treffen  kann ; 

Mitthoilungen  XXII.  3 


o^  Julius  1'  i  c  k  e  r. 

vou  diesen  aber  nur  wieder  das  Gulathingsrecht,  da  es  mit  diesem 
aiK'h  in  dem  übereinstimmt,  was  dasselbe  nicht  blos  vou  den  übrigen 
scandiuavischeu  Rechten,  sondern  auch  von  dem  uächst\ erwandten 
Frostuthingsrechte  unterscheidet,  nämlich  in  dem  Ausschlüsse  aller 
Weiber,  auch  der  des  Mannesstammes,  nicht  bloss  durch  gleichstehende, 
sondern  durch  alle  Männer,  so  dass  sich  in  "Verbindung  mit  dem  für 
beide  norwegische  Rechte  kennzeichnenden  Vorzug  des  Manusstammes 
vor  dem  Weibsstamme  hier  Ausschluss  aller  andern  Freunde  durch  die 
Männer  vom  Manne,  die  Agnati  masculi,  ergibt. 

In  dieser  Richtung  stossen  wir  nun  freilich  auf  die  Schwierigkeit, 
dass  sich  die  Gestaltung  der  Erbenfolge  im  weitern  Kreise  den  ältesten 
longobardischen  Quellen  nicht  unmittelbar  entnehmen  lässt.  Das  Edict 
des  Rothari  setzt  sichtlich  die  Erbenfolge  im  allgemeinen  als  genügend 
bekannt  voraus.  Die  zusammenhängenden  Bestimmungen  154  ff.  sind 
zweifellos  nur  durch  das  Bedürfnis  bestimmt,  die  vielleicht  bestrittene 
Folge  der  Naturales  festzustellen :  war  dabei  das  Erbrecht  der  etwa 
neben  ihnen  vorhandenen  Töchter  und  Schwestern  zu  berücksichtigen, 
so  würden  die  Angaben  au  und  für  sich  kaum  ausreichen,  um  über 
das  Erbrecht  jener  in  Fällen  zu  urtheilen,  wo  keine  Naturales  neben 
ihneu  vorhanden  waren. 

Wie  aber  die  Folge  der  durchweg  nur  allgemein  erwähnten  Pa- 
rentes  proximi  geordnet  war,  ist  nicht  bestimmter  ausgesprochen.  Auch 
wenu  Roth.  153  gesagt  ist:  „ut  parens  parenti  per  gradum  et  paren- 
tillam  heres  succedat",  führt  uns  das  nicht  weiter.  War  jedenfalls  der 
Grad  nicht  das  allein  ausschlaggebende,  so  wird  der  vielbesprochene 
Ausdruck  Parentilla  nur  sagen  sollen,  dass  ausser  dem  Grad  auch  die 
Art  der  Verwandtschaft  in  Frage  komme;  damit  stimmt  es  doch 
durchaus,  wenn  dann  nach  namentlicher  Aufzählung  der  den  Erban- 
sprecher  mit  dem  Erblasser  verbindenden  Verwandten  von  jenem  be- 
schworen werden  soll:  „quod  parentilla  nostra  sie  fuit  et  illi  sie  uobis 
fuerunt  parentes."  Aber  vergebens  sehen  wir  uns  nach  einer  Bestim- 
muncr  nm,  welche  unmittelbar  ergäbe,  welcher  Art  die  Parentilla  sein 
musste,  um  für  den  Erbansprecher  einen  Vorrang  vor  andern  gleichen 
Grades  zu  begründen.  Nicht  anders  aber  ist  das  in  den  Gesetzen  Liut- 
prands,  der  vorzugsweise  nur  das  Erbrecht  der  Töchter  und  Schwestern 
im  Auge  hatte,  so  dass  wir  uns  für  das  sonstige  Erbrecht  auf  gele- 
gentliche Erwähnungen  beschränkt  sehen. 

Nun  bietet  uns  allerdings  die  spätere  longobardische  Reclits- 
litteratur  vielfache  Angaben  gerade  über  die  longobardische  Erben- 
folge, theils  selbstständig,  theils  in  Erläuterung  einzelner  Bestimmungen 
des  Edict,   insbesondere   der   allgemeinen  Roth.  153.     Aber   sie  geben 


Das  longobarclische  und  die  scandinavisclien  Rechte.  35 

uns  weuio'stens  iiumittelbar  keinen  bestimmteren  Halt.  Denn  es  zeigen 
sich  da  die  grössten  Abweichungen;  wir  finden  da  die  geradezu  ent- 
gegengesetzten Ansichten  vertreten.  Während  von  den  Kechtskuudigen 
von  Pavia  der  eine  annimmt,  die  entfernteren  Weiber  hätten  ganz  das- 
selbe Erbrecht,  wie  die  gradgleichen  Männer,  spricht  der  andere  den 
Weibern  jedes  Erbrecht  ab,  wenn  ihnen,  wie  der  Tochter  und  Schwester, 
nicht  ausnahmsweise  solches  im  Edict  zugesprochen  ist.  Während  hier 
den  Cognaten  jedes  Erbrecht  fehlen  soll,  wird  dort  ausdrücklich  betont, 
dass  nur  die  Nähe  des  Grades  ohne  alle  Kücksicht  auf  den  Unterschied 
des  Mannsstammes  und  Weibsstammes  entscheide. 

Das  hat  zum  Theil  durin  seinen  Grund,  dass  die  spätem  Rechts- 
kundigen vielfach  sichtlich  nicht  die  geringste  Eücksicht  auf  das  nehmen, 
was  thatsächlich  im  longobardischen  Italien  Rechtens  war  und  damit 
doch  auch  den  nächstliegenden  Halt  für  das  richtige  Verständnis  des 
Edict  geboten  hätte.  Sie  hielten  sich  lediglich  an  den  Wortlaut  der 
Gesetze  selbst.  Waren  die  Angaben  dieser  aber  überaus  dürftige,  war 
da  überdies  durch  die  nachträgliche  Einführung  des  Eintrittsrechts 
und  der  allmähligen  Besserstellung  der  nach  st  verwandten  Weiber  ohne 
genügende  Ausgleichung  des  altern  und  Jüngern  Rechts  Manches  unklar 
geworden,  so  handelte  es  sich  bei  ihren  Angaben  schliesslich  nur  um 
das,  w^as  nach  ihrer  persönlichen  Erwägung  hätte  Recht  sein  sollen 
und  was  sie  dann  durch  die  gewaltsamsten  und  zweifelhaftesten  Inter- 
pretationen aus   dem  W^ortlaute  des  Edicts  zu  begründen  suchten. 

So  in  der  Expositio  zu  Roth.  153  §  1  mitgetheilten  Disputation 
des  Bagelardus  und  Bonifilius  über  das  Erbrecht  der  Weiber.  Wird  da 
etwa  einerseits  darauf,  dass  nur  von  einem:  „ille  qui  succedere  vult,"  und 
nicht  von  einer:  „illa,"  weiter  nur  von :  „antecessores"  und  nicht  auch 
von:  . antecessatrices *•  die  Rede  sei,  gefolgert,  dass  das  Gesetz  nur 
Männer  im  Auge  habe,  so  Hess  sich  dagegen  andererseits  gewiss  mit 
Fug  geltend  machen,  dass  man  in  solchen  Fällen  auch  da  nur  das 
männliche  Geschlecht  nenne,  wo  beide  Geschlechter  gemeint  seien. 
Nirgends  aber  findet  sich  in  der  ganzen  Disputation  die  geringste  An- 
gabe, ob  damals  nach  lougobardischem  Recht  die  Weiber  thatsächlich 
Erbrecht  hatten  oder  nicht. 

Weiter  aber  ist  zu  beachten,  dass  den  spätem  Rechtskundigen 
vielfach  das  römische  Recht  bekannt  war  und  von  ihnen  als  gemeines 
Recht  behandelt  wurde,  welches  überall  platzgreife,  wo  das  Edict  nicht 
Anderes  bestimme ;  während  sie  zugleich  davon  ausgingen,  dass  unklare 
Angaben  des  Edict  nach  Massgabe  desselben  aufzufassen  seien.  Es 
genügt,  auf  die  Expositio  zu  Roth.  153  zu  verweisen,  wo  es  etwa  §  3 
heisst.    dass    zwar    nach    den    Institutionen    die    Cognaten    durch    alle 


OQ  Juliu  s   Ficker. 

Ao-nateu  ausgesclilosseu  seien,  dass  aber  nach  ueuerni  IS'ovellenreclit 
beide  nach  Massgabe  des  Grades  zugleich  berufen  seien,  und  dass  daher 
auch  Roth.  153  dahin  zu  verstehen  sei,  dass  die  Cognaten  zu  gleichem 
Rechte,  wie  die  Agnaten,  erben  sollen. 

Dagegen  finden  wir  nun  in  der  spätem  Rechtslitteratur  auch  An- 
gaben, welche  sich  sichtlich  nicht  aus  selbstständigen  Erklärungsver- 
suchen des  Wortlauts  des  Edicts  ergeben  haben,  da  dieses  für  viele 
derselben  überhaupt  keinen  Ankaüpfungspunkt  bieten  würde ;  wie  denn 
bei  diesen  Angaben  auch  die  sonst  bei  den  longobardischen  Juristen 
üblichen  Hinweise  auf  die  bezüglichen  Stellen  des  Edict  fehlen.  An- 
dererseits aber  entsprechen  sie  weder  dem  römischen  Rechte,  noch 
irgend  einem  der  germmischen  Rechte,  wenn  wir  von  den  westnor- 
wewischen  Rechten  absehen.  Damit  liegt  gewiss  von  vornherein  die 
Annahme  am  nächsten,  dass  man  sich  dabei  vielfach  durch  das  leiten 
Hess,  was  zur  Zeit  der  Aufzeichnung  thatsächlich  im  longobardischen 
Italien  Rechtens  war,  da  andernfalls  gar  nicht  abzusehen  sein  würde, 
wie  man  auf  solche,  von  allen  andern  Rechten  abweichende  Bestim- 
mungen verfallen  sein  sollte.  Und  wenn  sie  im  Edict  keine  ausdrück- 
liche Bestätigung  finden,  so  ergibt  sich  Avenigstens  kein  Widerspruch 
gegen  dasselbe. 

Der  bestimmteste  Beweis  für  jene  Annahme  liegt  aber  meines 
Erachtens  darin,  dass  mit  jenen  Angaben  die  Bestimmungen  der  spätem 
italienischen  Statuten  durchweg  genau  übereinstimmen.  Das  trifft  ins- 
besondere zu  bei  der  Darstellung  der  longobardischen  Erbenfolge,  wie 
sie  im  Liber  Papiensis  nach  den  bezüglichen  Formeln  dem  Gesetze 
Roth.  153  angehängt  ist.  Die  Angaben  stützen  sich  nach  den  betonten 
Haltpunkten  zweifellos  in  erster  Reihe  auf  das  thatsächlich  geltende 
Recht,  womit  sich  daun  freilich  ergeben  würde,  dass  dieses  l^ezüglich 
mancher  Nebenfragen  kein  feststehendes  war,  da  vielfach  Verschiedenheit 
der  Meinungen  betont  wird;  könnte  das  an  und  für  sich  nicht  be- 
fremden, so  wird  allerdings  zu  beachten  sein,  dass  uns  doch  auch  hier 
wohl  eine  Arbeit  der  Schule  von  Pavia  vorliegt  und  damit  manche 
Ansicht  berücksichtigt  sein  kann,  welche  im  geltenden  Rechte  keine 
bestimmtere  Stütze  fand  und  nur  im  Anschlüsse  an  den  Wortlaut  des 
Edict  ersonnen  sein  mag.  Handelt  es  sich  aber  hier  siclitlich  bei  der 
gesammten  Erbenfolge  wesentlich  nur  um  thatsäclilich  geltendes  Recht, 
so  finden  sich  die  entsprechenden  Angaben  doch  auch  mehr  vereinzelt 
in  der  sonstigen  Rechtsliteratur  neben  andereu,  welche  zweifellos  dem 
geltenden  Rechte  nicht  entspracheu. 

Gehen  wir  nun  von  dem  aus,  was  nach  den  entlegensten  späteren 
Einzelrechten  des  longobardischen  Italien   wesentlich  über- 


Das  lougobarclische  und  die  standinavischen  Rechte.  37 

einstimmend  als  geltendes  Eecht  anerkannt  war  und  daher  zweifellos 
schon  an  und  für  sich  die  Yermuthuug  für  sich  hat,  dass  es  da,  wo 
wir  in  den  altern  Quellen  auf  ungenügende  oder  widersprechende  An- 
gaben stosseu,  der  thatsächlichen  Erbenfolge  auch  der  altern  Zeit  ent- 
sprach, wie  sicli  das  doch  auch  durch  die  erwähnten  Angaben  der 
älteren  Eechtslitteratur  vielfach  bestätigt,  so  ergibt  sich,  dass  die  blosse 
Nähe  des  Grades  bei  der  Folge  im  weitern  Kreise  erst  in  zweiter 
Reihe  zur  Geltung  kam  und  für  dieselbe  in  erster  Reihe  durchaus 
andere  Gesichtspunkte  massgebend  waren,  wie  das  ebenso  nur  in  den 
westnorwegischen  Rechten  der  Fall  war. 

Es  handelt  sich  einmal  um  den  Vorzug  des  Mannsstamme 
vor  dem  Weibsstamme  bis  zur  Erbgrenze  hin,  so  dass  auch  die  nächst- 
verwandten Cognaten  durch  den  entfernteren  Agnaten  ausgeschlossen 
Avaren.  Das  ergibt  Uebereinstimmung  mit  beiden  westnorwegischen 
Rechten.  Weiter  aber  handelt  es  sich  um  den  Ausschluss  aller 
Weiber,  auch  der  näher  verwandten  und  der  des  Maunsstammes  durch 
alle  Männer.  Aus  dem  Zusammentreffen  beider  Gesichtspunkte  ergibt 
sich  der  Vorzug  der  Männer  vom  Manne,  der  Agnati  masculi, 
vor  allen  andern  Freunden,  so  da?s  von  diesen  keiner  zum  Erbe  gelangt, 
so  lange  bis  zur  Erbgränze,  bis  zum  vierten  Grade,  ein  Schwertmage 
vorhanden  ist.  Und  damit  hört  dann  auch  die  Uebereinstimmung  mit 
dem  Frostuthiugsrec  hte  auf;  von  allen  scandinavischeu  Rechten  ist  es 
lediglich  das  Gulathingsrecht,  welches  auch  darin  mit  dem  longobar- 
dischen  übereinstimmt. 

Was  zunächst  den  Ausschluss  aller  Cognaten  durch  Ag- 
naten betrifft,  so  haben  wir  dabei  iür  unsere  Zwecke  allerdings  von 
dem  Vorzuge  der  absteigenden  Linie  vor  allen  andern  abzu- 
sehen, wie  er  schon  Liutpr.  3  insbesondere  auch  Iür  Tochterkinder 
anerkannt  ist.  so  dass  hier  das  ausschliessliche  Recht  der  Agnaten 
nicht  zur  Geltung  gelangt.  Dem  ganz  entsprechend  bemerkt  denn 
auch  Carolus  de  Tocco  zu  Lomb.  2,  14  1.  22  (Liutpr,  3),  dass  sich  da 
allerdings  Folo^e  der  Cognaten  zu  ergeben  scheine,  weil  danach  die: 
,filia  filiae,  quae  cognata  est,"  erbt,  aber  hinzufügt:  „quod  est  verum 
in  liuea  descendenti;  in  collaterali  autem  cognati  non  succedunt;"  vgl. 
die  entsprechende  Angabe  des  Andreas  de  Barulo  in  Zeit&chr.  f.  Rechtsg. 
13,  61. 

Was  aber  die  Vorfahren  und  Seitenverwandten  betrifft,  so  zeigt 
sich  kaum  in  einer  andern  Beziehung  so  grosse  Uebereinstimmung  der 
spätem  Rechte  des  longobardischen  Gebiets,  als  in  dem 
Vorrecht  der  Männer  des  Mannsstammes;  vgl.  die  zahlreichen  Belege 
bei    Pertile    St.    del    dir.    It.    4,    51    ff.,    70  ff.,   Ciccaglione    U    diritto 


38  J  nlius  F  ick  er. 

successorio  (Estr.  dal  Digesto  Italiauo  1891)  §  130.  Dauach  schliesseu 
die  Agnati  masculi,  die  Masculi  per  linearu  masculinam  oder  per  lineam 
agnatorum,  die  Masculi  per  masculos,  also  die  Männer  vom  Manne, 
die  Soll  wer  tmagen,  alle  anderen  Blutsfreunde  aus.  Allerdings  erscheint 
dieser  Vorrang  überwiegend  auf  den  vierten  canonischeu  oder  siebten 
römischen  Grad  beschränkt.  Aber  schon  U.  §  362  bemerkte  ich,  wie 
damit  überhaupt  die  Erbgränze  erreicht  und  also  nichts  Anderes  gesagt 
war,  als  dass  jeder  überhaupt  erbberechtigte  Schwertmage  alle  audern 
Erbansprecher  ausschloss.  Es  ist  nicht  wohl  deukbar,  dass  dieser  Vorzug 
der  Agnati  masculi  sich  erst  nachträglich  in  den  verschiedensten  und 
entlegensten  Orten  des  lonofobardischeu  Eechtsgebiets  übereinstimmend 

o  o  o 

entwickelt  haben  sollte.  Nach  den  U.  §  24  ff.  betonten  Gesichtspunkten 
lässt  diese  üebereinstimmung  nicht  wohl  eine  andere  Erklärung  zu, 
als  die,  dass  jeue  Folge  schon  dem  ältesten  longobardischeu  Rechte 
entsprach. 

Enthält  das  Edict  keine  ausdrückliche  Angabe,  so  ist  in  der  an 
dasselbe  auschliessenden  Eechtslitteratur  allerdings  wohl  aus- 
drücklich gesagt,  dass  Agnaten  imd  Cognaten  ohne  Scheidung  nur  nach 
der  Nähe  des  Grades  erben.  Gabe  ich  hier  auf  die  bezüglichen  An- 
gaben nicht  näher  ein,  so  sind  dieselben  sichtlich  durch  die  Betonung 
des  Grades  in  Roth.  153  oder  durch  die  Gleichstellung  von  Agnaten 
und  Cognaten  im  justinianischen  Recht  veranlasst.  Aber  es  fehlt  doch 
auch  in  der  altern  Rechtslitteratar  nicht  an  Anfjaben,  welche  den  Vorzug 
der  Agnaten  ausdrücklich  aussprechen. 

Aus  der  in  der  Expositio  zu  Roth.  153  §  1  mitgetheilten  Dispu- 
tation ergibt  sich,  dass  die  Antiqui  causidici  annahmen,  Rothari  habe 
nur  Folge  der  männlichen  Agnaten  im  Auge  gehabt.  Insbesondere 
scheinen  da  aber  beachtenswert  die  Angaben  im  Liber  Papiensis  über 
die  Erbenfolge,  welche  nach  dem  früher  Bemerkten  dem  thatsächlich 
geltenden  Recht  vorzugsweise  entsprochen  haben  dürften.  Der  Vorzug 
der  Descendenten,  wie  man  ihn  aus  Liutpr.  3  folgerte,  ist  auch  hier 
ausdrücklich  anerkannt.  Kommen  mm  aber  keine  Descendentes,  keine 
Brusterben,  sondern  nur  Rückeiben  in  Frage,  so  ist  §  12  das  ausschliessliche 
Erbrecht  der  Superiores  agnati  aufs  bestimmteste  ausgesprocben:  .sed  si 
matrem  quoque  reliquerit  vel  aliquem  cognatorum  superiorum  semper 
agnati,  matre  quoque  excepta,  preferantur  cognatis,"  und  §  14:  -Si 
vero  solam  matrem  vel  solos  cognatos  (reliquerit),  nichil  habeant.  sed 
curia  succedat."  Doch  wurde  nach  §  23  diese  strengere  Ansieht  nicht 
überall  getheilt:  ,Et  in  omni  ordine,  scilicet  descendentium  et  ex  latere 
venientiura,    semper  agnatus  preferatur  nisi  excipiatur;    si  vero  nullus 


Das  longobanlische  und  die  seandinavischen  Rechte.  3<) 

aguatorum  fuerit,  tuuc  proximior  coguatus  veniat;  seciiüdum  quosdam 
nuUus  is,  sed  curia  succedat." 

Von  den  Formeln  für  Erbstreitigkeiten  stimmt  damit  denn  auch 
die  U.  §  365  besprochene  zweite  Gruppe  des  Liber  Papiensis  durchaus 
überein,  welche  der  Bearbeiter  für  die  richtigen  hält,  wie  sie  denn 
auch  den  sonstigen  Haltpunkten  am  meisten  entsprechen;  die  Ver- 
wandtschaft mit  dem  Erblasser  erscheiut  da  überall  als  eine  nur  durch 
Männer  vermittelte.  Während  dann  allerdings  in  einer  Formel  der 
ersten  Gruppe,  dann  in  einer  der  Expositio,  vgl.  U.  §  364.366,  durch 
Einschiebung  eines  Weibes  die  Verwandtschaft  des  Erbansprechers  als 
eine  cognatische  erscheiut,  ohne  dass  das  seinen  Ansprüchen  im  Wege 
zu  stehen  scheint, 

Ist  nach  allem  Gesagten  nicht  wohl  zu  bezweifeln,  dass  der  Vorzug 
der  Agnaten  vor  den  Coguaten  auf  altlougobardisches  Recht  zurück- 
geht, so  entspricht  dieses  damit  beiden  norwegischen  Rechten.  Während 
aber  im  Frostuthiugsrechte  die  Weiber  nur  durch  Männer  gleicher 
Stellung  ausgeschlosseu  sind,  die  Weiber  vom  Manne  nicht  durch  alle 
Männer,  sondern  nur  durch  Männer  vom  Manne  gleichen  Grades,  fanden 
wir  im  Gulathiugsrechte  Ausschluss  der  Weiber  durch  alle 
Männer,  auch  wenn  diese  nur  Männer  vom  Weibe  wareu.  Und  darin 
stimmte  zweifellos  schon  das  älteste  lougobardische  Recht  mit  demselben^ 

Erscheinen  nach  den  spätem  Orts  rechten  die  Weiber  allge- 
meiu  ausgeschlossen,  von  den  Nachkommen  und  der  Schwester  abge- 
sehen, so  ist  das  in  der  altern  Rechtslitteratur  selbst  da  der  Fall, 
wo  der  Vorzug  der  Agnaten  vor  deu  Cognaten  nicht  anerkannt  wird. 
So  wird  in  der  Expositio  zu  Roth.  153  §  12  betont:  „quod  hec  lex  de 
masculo  tantum  loquatur  mortuo  et  masculo  succedente,  tam  a  femina, 
quam  a  masculo  procedente."  So  heisst  es  im  Tractatus  de  ordiue  suc- 
cessionis  §  13,  M.  Germ,  L.  4,  606,  dass  im  weitem  Kreise  der  folgen 
solle:  ,qui  propinquior  masculus  fuerit,  sive  ex  parte  patris  sive  matris," 
und  weiter  §  15:  ,Non  alie  femiue  hac  lege  Lougobarda  succedant, 
quam  sole  filie  patri,  cum  filii  desunt,  vel  sorores  fratri  vel  filio  fratris." 
Und  dem  eutsprechen  alle  Formeln;  zeigt  sich  in  diesen  vereinzelt 
der  Vorzug  der  Agnaten  vor  den  Coguaten  nicht  beachtet,  so  stimmen 
sie  doch  ausnahmslos  darin  übereiu,  dass  der  Erbansprecher  immer  ein 
Mann  ist. 

Ist  im  Edicte  selbst  der  Ausschluss  der  entfernteren  Weiber 
nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,  so  ist  doch  nicht  wohl  zu  verkeanen, 
dass  er  wenigstens  stillschweigend  vorausgesetzt  sein  muss.  Man  wird 
dem  für  den  Ausschluss  der  Weiber  eintretenden  Bouifilius,  vgl.  Exp. 
zu  Roth.  1.Ö3  §  1,  nur  zustimmen  können,  wenn  er  sich  vorzüglich  daraui 


Ar\  J  u  1  i  u  s  F  i  c  k  e  r. 

stützt,  dass  alle  bezüglichen  Bestimmimgen  des  Edict  lediglich  Nachfolge 
der  Mäuuer    im    Auge    haben    müssen,    sichtlich    nur   Ausnahmen   zu 
Gunsten  der  Tochter  und  Schwester  aufstellen,  welche  demnach  durch 
die    all«i-emeine  Folge  ausgeschlossen  sein    mussten;    dass   es,    wie  das 
auch  Carolus   de  Tocco  zu  Lomb.  2,    14   1.  1  betont,    widersinnig  sei, 
anzunehmen,  dass  durch  die  Amita  oder  Consobrina  Männer  entfernteren 
Grades  ausgeschlossen  sein  sollten,  während  nicht  bloss  diese,  sondern 
eventuell  sogar  die  Curie  durch  Töchter  und  Schwestern  nicht  ausge- 
schlossen waren,    sondern   mit  ihnen  erbten.     Dafür,   dass  man  es  als 
selbstverständlich  betrachtete,  dass  unter  den  Parentes  proximi,  welche 
nach  Eoth.  158  ff.  mit  Töchtern    und    Schwestern    prben   sollten,    nur 
Männer  zu  verstehen  seien,  wird  auch  auf  Liutpr.  13  hinzuweisen  sein. 
Obwohl  nun  beim  Mangel  von  Söhnen  die  Töchter  den  ganzen  Nachlass 
nehmen,  sollen  doch  uicht  die  Töchter,  sondern  die  Propinqui  parentes 
die  Compositio   für   den   Erschlagenen   nehmen:    „quia   fihae   eius,   eo 
quod  femineo  sexu  esse  provautur,  non  possunt  faidam  ipsam  levare;" 
nur  wenn  keine  Propinqui  parentes  da  seien,  soll  die  Compositio  unter 
Töchter  und  Fiscus  gehälftet  werden.  Dass  hier  die  Propinqui  parentes, 
obwohl  von  ihren  Geschlecht  gar  nicht  die  Eede  ist,  nur  Männer  sein 
können,    ist  selbstverständlich.     Während    überdies    das    ganze   Gesetz 
doch  einen  Zusammenhang  zwischen  Fehde  und  Erbrecht  so  nahe  legt, 
dass    schon    das  daran  denken   lassen   müsste,    dass  das  Erbrecht  nur 
den  zur  Fehde  Verpflichteten  zustand,    so   weit   nicht  die  Ausnahmen 
zu  Gunsten  nächstverwandter  Weiber  eingriffen. 

Ist  für  die  longobardische  Erbenfolge  vor  allem  der  Vorzug  der 
Schwertmagen  vor  allen  andern  Blutsfreunden  kennzeichnend,  so 
werde  ich  an  anderm  Orte  nachweiseu,  wie  sich  da  das  auch  von  K. 
als  nächstverwandt  anerkannte  gothländische  Recht  dem  lougo- 
bardischen  anschliesst.  Sehen  wir  von  diesem  ab,  so  ist  es  von  allen 
scandinavischeu  Rechten  lediglich  das  Gulath  in gs  recht,  welches  da 
Uebereinstimmung  zeigt.  Aber  auch  ausserhalb  Scandinavien 
finden  wir  den  Vorzug  der  Schwertmagen  als  massgebend  für  die 
Folge  überhaupt  nur  im  warnisch-thüriugischen  Rechte,  vgl.  ü.  §  489, 
für  welches  ich  daher  insbesondere  auf  diesen  Haltpunkt  hin  näheren 
Zusammenhang  mit  der  Gulathingsgruppe  annahm.  Findet  sich  ausser- 
dem noch  bei  Sachsen  und  Friesen  ein  Vorrecht  der  Schwertmagen, 
val  U  S  1024,  so  handelt  es  sich  da  nicht  um  die  Folge  überhaupt, 
sondern  lediglich  um  die  Sondervererbung  des  Heergeräth. 

Ist  trotz  des  seltenen  Vorkommens  im  altern  germanischen  Recht 
uns  eine  bevorrechtete  Folge  der  männlichen  Agnaten  in  kemer 
Weise  fremd,  so  knüpft  sich  das  au  das  Lehurecht  an  und  führt  uns 


Das  longobardisclie  und  die  scandinaviscben  Rechte.  4J 

durch  dieses  wieder  auf  longobardisclies  Recht  zurück.  Denn  Aveun 
die  Folge  der  Libri  feudorum  sich  dadurch  von  andern  Lehnrechten 
unterscheidet,  dass  nach  ihr  jeder  ]\lann  Erbrecht  hat,  der  durch  Männer 
vom  ersten  Erwerber  abstammt,  dass  sie  das  Verhältnis  der  Halbgeburt 
als  solches  nicht  beachtet,  sondern  nach  der  für  die  Rechte  der  göthisch- 
norwegischen  Gruppe  kennzeichnenden  Auffassung,  vgl.  ü.  §  428,  den 
gleichvatrigen  Halbbruder  dem  Vollbruder  ganz  gleichstellt,  so  ist, 
ohne  dass  ich  hier  näher  darauf  eingehen  möchte,  gar  nicht  zu  be- 
zweifeln, dass  man  iu  Italien,  als  das  Erbrecht  in  Lehen  sich  weiter 
entwickelte,  sich  für  die  Folge  iu  Lehen,  so  weit  das  besondere  Ver- 
hältnis das  irgend  zuliess,  an  die  landrechtliche  Folge  des  lougobar- 
dischen  Rechts  hielt.  Erst  durch  den  spätem  Einfluss  der  Libri  feu- 
doruai  hat  dann  deren  Folge  auch  in  Gebieten  Eingang  gefunden, 
denen  bis  dahin  ein  Vorzug  der  mäunlichen  Agnaten  vor  allen  andern 
Blutsfreunden  ganz  unbekannt  gewesen  war. 

Es  wird  für  den  nächsten  Zweck  nicht  nöthig  sein,  die  longo- 
bardische  Erbenfolge  weiter  zu  verfolgen,  also  insbesondere  noch  näher 
auf  die  Frage  einzugehen,  wie  sich  dieselbe  beim  Fehlen  erbberech- 
tigter Schwertmageu  gestaltete.  Denn  der  nachgewiesene  Vorzug 
dieser  vor  allen  andern  Blutsfreunden  ergibt  an  und  für  sich  so  auf- 
fallende Uebereinstimmung  nur  mit  dem  Gulathingsrechte,  dass  diese 
durchaus  genügen  kann,  die  nähere  Verwandtschaft  gerade  mit  diesem 
zu  erweisen.  Und  auch  das  Weiterverfolgen  würde  zu  keinem  andern 
Ergebnisse  führen.  Während  das  Frostuthingsrecht  da  das  ganze 
Gewicht  auf  den  Unterschied  des  Stammes  legt,  so  dass  Männer  und 
Weiber  vom  Weibe  erst  folgen,  wenn  weder  Männer,  noch  auch  Weiber 
vom  Manne  vorhanden  sind,  ordnet  sich  im  Gulathingsrechte  die  Folge 
dahin,  dass  zuerst  Männer  vom  Manne,  dann  Männer  vom  Weibe,  weiter 
Weiber  vom  Manne,  endlich  Weiber  vom  AVeibe  berufen  werden.  Dass 
wir  uns  im  longobardischen  Recht  wesentlich  auf  dieselbe  Folge  hin- 
gewiesen sehen,  wenn  sich  auch  aus  nächstliegenden  Gründen  im  spätem 
Recht  manche  Abweichungen  finden,  werde  ich  bei  späterer  eingehen- 
derer Besprechung  der  gesammten  longobardischen  Folge  näher  zu  be- 
gründen suchen. 

Alles  über  die  Erben  folge  Bemerkte  weist  aufs  bestimmteste  darauf 
hin,  dass  die  des  longobardischen  Rechts  sich  der  der  norwegischen 
Rechte  aufs  engste  anschliesst,  dagegen  von  der  des  dänischen  Rechts 
durchaus  abweicht.  Und  zwar  würde  nach  dem  Gesagten  diese  Ab- 
weichung der  dänischen  Erben  folge  von  der  longobardi- 
schen auch  dann  zutreffen,  Avenn  wir  mit  K.  annehmen  wollten,  die 


42  Julius  F  i  c  k  e  r. 

Weiber  hätten  iu  Dänemark  erst  uacliträglich  Erbrecht  erhalten  und 
man  könne  sich  daher  die  älteste  dänische  Folge  dadurch  vergegen- 
wärtigen, dass  man  aus  der  spätem  die  Aufzählung  der  Weiber  beseitige. 
Und  ganz  auf  dasselbe  Ergebnis  führt  uns  die  Beachtung  anderer  Halt- 
punkte, von  denen  ich  wenigstens  noch  eiuen,  der  mir  besonders 
gewichtig  erscheint,  hier  zur  Sprache  bringen  möchte. 

Handelt  es  sich  um  die  Art  der  Theiluug  des  Nachlasses 
unter  gleichzeitig  berufene  Erben,  so  kennt  das  dänische  Kecht 
da  nur  Kopftheilung.  Im  allgemeinen  gleiche  unter  alle  nach 
Kichtuug  und  Entfernung  gleichstehende  Erben.  Wo  aber  ausnahms- 
weise von  diesen  gewisse  Arten  von  Personen  zurückgesetzt  werden 
sollten,  wie  Schwestern  und  Unechte,  da  erfolgt  gleichwohl  die  Theilung 
nach  Köpfen ;  nur  so,  dass  den  zurückgesetzten  Erben  nur  halber  Kopf- 
theil  zugesprochen  wird. 

Nach  durchaus  anderm  Gesichtspunkte  erscheint  dieses  Verhältnis 
im  longobardischen  Recht,  vgl.  U.  §  486,  geordnet,  nämlich  nach  dem 
der  U.  §  480  ff.  ausführlich  besprochenen  G  r  u  p  p  e  n  t  h  e  i  1  u  n  g,  wo- 
nach ohne  Rücksicht  auf  die  Kopfzahl  der  bevorzugten,  wie  der  zurück- 
gesetzten Personen,  diesen  letztern  nur  ein  bestimmter  Bruchtheil  des 
gesammten  Nachlasses  zugesprochen  wird,  den  sie  nach  der  Kopfzahl 
ihrer  Gruppe  zu  theilen  haben,  während  sie  dann,  wenn  die  bevor- 
zugte Gruppe  nicht  vertreten  ist,  tlieils  in  deren  Antheil  einrücken, 
theils  aber  auch  dann  auf  ihren  Bruchtheil  beschränkt  bleiben.  So  er- 
halten im  longobardischen  Rechte  eine  Tochter  oder  einer  oder  mehrere 
Unechte  nie  mehr  als  ein  Drittheil  des  ganzen  Nachlasses,  so  dass  selbst 
dann,  wenn  Söhne  oder  doch  echte  Söhne  fehlen,  jene  immer  nur  ein 
Drittel  nehmen,  während  das  Uebrige  den  entfernteren  Schwertmagen 
und  beim  Mangel  solcher  dem  Fiscus  zufällt. 

K.  scheint  den  von  mir  so  ausführlich  besprochenen  Unterschied 
zwischen  Gruppeutheilung  und  ungleicher  Kopftheilung  überhaupt  nicht 
beachtet  zu  haben.  Er  könnte  sonst  S.  88  doch  schwerlich  dazu  gelangt 
sein,  mir  vorzuhalten,  es  sei  überaus  verwunderlich,  dass  ich  die  Regeln 
des  dänischen  Rechts  bezüglich  der  Unechten  nicht  zu  kennen  scheine, 
da  ich  andernfalls  nicht  wohl  würde  unterlassen  haben  zu  betonen, 
dass  sich  ausser  dem  longobardischen  und  gothländischeu  Recht  auch 
nicht  ein  einziges  Recht  finde,  welches  mit  dem  dänischen  in  dem 
Drittelsrecht  der  Unechten  übereinstimme.  Hatte  ich  noch  keine  Ver- 
anlassung, auf  die  Stellung  der  Unechten  im  dänischen  Recht  näher 
einzugehen,  so  ergaben  doch  bereits  gelegentliche  Erwähnungen,  so 
U.  §  5(  »0.1082,  dass  dieselbe  mir  genügend  bekannt  ist.  Weun  ich 
trotzdem  nicht  auf  eine  Uebereinstimmung  jener  drei  Rechte,    wie  sie 


Das  longobardische  und  die  s:andinavisclien  Reclite.  43 

K.  annimmt,  hinwies,  so  war  der  Grund  einfach  der,  dass  diese  Ueber- 
einstimmung  überhaupt  nicht  vorhanden  ist. 

Denn  einmal  erhält  im  longobardischen  und  gothländischen  Eecht 
nicht  jeder  einzelne  Unechte  den  halben  Theil  eines  Echten,  wie  im 
dänischen,  sondern  es  wird  sämmtlichen  Unechten  ohne  alle  Kücksicht 
auf  ihre  Zahl  ein  Bruchtheil,  ursprünglich  wohl  immer  ein  Drittel  des 
gesammten  Nachlasses,  zugesprochen.  Wird  abweichend  Roth,  154  der 
Antheil  der  Naturales  nach  der  Zahl  der  echten  Söhne  bestimmt,  so 
dass  sämmtliche  Unechte  nur  halben  Kopftheil  eines  Echten  erhalten 
und  habe  ich  U.  §  486  die  Annahme  zu  begründen  gesucht,  dass  das 
nachträgliche  Aenderung  im  Interesse  der  echten  Söhne  sein  dürfte, 
so  dass  ursprünglich  die  Gruppe  der  Unechten  neben  diesen  ein  volles 
Drittel  nahm,    so  stimmt    auch  K.  S.  88  Anm.  5  dieser  Annahme  zu. 

Ein  weiterer  wesentlicher  Unterschied  liegt  aber  darin,  da>s  nach 
dänischem  Recht,  vgl.  ü.  §  1082,  die  anerkannten  und  nicht  abge- 
fundenen Naturales  beim  Nichtvorhandensein  von  echten  Kindern  den 
ganzen  Nachlass  nehmen,  während  sie  nach  longobardischem  und  goth- 
ländischen Recht  auch  dann  nur  ein  Drittel  des  Nachlasses  erhalten, 
so  dass  das  Uebriore  an  die  entfernteren  Verwandten  und  beim  Mano-el 
solcher  sogar  an  den  Fiscus  fällt.  Ebenso  ist  das  bei  den  Töchtern 
der  Fall;  eiue  Tochter  erhält  immer  nur  ein  Drittel,  mehrere  ohne 
Rücksicht  auf  ihre  Zahl  immer  nur  die  Hälfte  des  Nachlasses.  So  ist 
die  dänische  Zurücksetzung  auf  halben  Kopftheil  dem  longobardischen 
Rechte  durchaus  fremd;  zurückgesetzte  Gruppen  von  Erben  haben 
durchweg  einen  bestimmten  Bruchtheil  des  Ganzen  ohne  Rücksicht  aut 
ihre  Zahl  unter  sich  zu  theilen. 

Nun  habe  ich  bereits  U.  §  490  ff.  darauf  hingewiesen,  einen  wie 
festen  Haltpunkt  uns  gerade  diese  Gruppentheiluug  für  die  Beurtheilung 
der  Verwandtschaftsverhältnisse  der  Rechte  bietet.  Sie  ist  so  ffeküustelt, 
so  unbillig  und  unfolgerichtig,  dass  wohl  nicht  daran  zu  denken  ist, 
sie  könne  sich  in  verschiedenen  Rechten  mehrfach  selbstständior  ent- 
wickelt  habe;  wenn  irgendwo,  so  scheint  mir  gerade  hier  in  den  be- 
züglichen Rechten  eiue  Uebereinstimmung  vorzuliegen,  welche  lediglich 
durch  Zurückgehen  auf  ein  gemeinsames  näheres  Urrecht  ihre  Erklärung 
finden  kanu.  Das  ist  nun  von  besonderer  Wichtigkeit  für  die  Grup- 
pierung der  scaudinavischeu  Rechte.  Denn  sie  findet  sich  nur  in  ein- 
zelnen derselben.  Wie  den  dänischen,  so  ist  sie  auch  den  Swearechten 
durchaus  fremd;  auch  da  erfolgt  die  Zurücksetzung  gewisser  Gruppen 
von  Erben  nur  nach  Drittelsrecht.  Sie  findet  sich  aber  auch  keines- 
wegs in  allen  Rechten,  welche  ich  zunächst  wegen  des  Ausschlusses 
der  Weiber  mindestens  durch  den  gleichstehenden  Mann  als  söthisch- 


44 


Julius  F  i  0  k  0  r. 


n«)rweo-isclie  Gruppe  zusammenfasste.  Dem  göthisclieu  imd  isländischen 
Eeclite  ist  sie  durcbaus  fremd.  Sie  findet  sich  ausser  in  dem  auch  sonst 
dem  longobardischen  uächststeheuden  gothländisehen  Rechte  lediglich  in 
den  beiden  westnorwegischen  Rechten,  dem  Gulathingsreehte  und  dem 
Frostuthingsrechte.  Wir  sehen  uns  damit  also  auch  nach  diesem  Halt- 
punkte durchaus  auf  nähere  Verwandtschaft  des  longobardischen  mit 
deu  norwegischen  Rechten  hingewiesen. 

Um    meine    bezügliche  Annahme    abzuschwächen,    weist  K.  aller- 
dings mehrfach  auf  Abweichungen  der  n  orwegischen  Rechte 
vom    longobardischen    hin.      Einzelues    wurde    bereits    erwähnt. 
Anderes  erklärt  sich  daraus,  dass  K.  sich  wesentlich  auf  das  Ediet  selbst 
beschränkte,    während,    wie  ich  denke,    doch   auch    die  Beachtung  des 
spätem   longobardischen  Rechts   noch   manche  Aufklärung    auch  über 
die  Rechtsverhältnisse   der   ältesten  Zeit   geben   kann ;    wie    wir   denn 
bereits  glaubten,    dasselbe  für  die  genauere  Feststellung    der    ältesten, 
ini  Edicte  nur  ganz   ungenügend    angegebenen  Erbenfolge  verwerthen 
zu   dürfen.     Betont    etwa   K.    S.  72,    dass   dem   longobardischen  ehe- 
lichen Güterrecht   die  Widerlage  des  norwegischen  Rechts  unbe- 
kannt war,  so  ist  es  ja  richtig,  dass  im  Edicte  von  einer  solchen  nicht 
die  Rede  ist.  Aber  ich  glaube  doch  kaum  fehlgegriffen  zu  haben,  wenn 
ich  U.  §  1281  ff.  das  erst  in  spätem  longobardischen  Quellen  erwähnte 
Antifactum    mit   der   norwegischen  Widerlage   in  Verbindung  brachte. 
Insbesondere  aber  wird  in  dieser  Richtung  doch  zu  beachten  sein, 
dass   zwar  Uebereinstimmungen,    welche,    wie  die  meisten  der  bespro- 
chenen, sich  der  ganzen  Sachlage  nach  nicht  füglich  erst  nachträglich 
unabhängig   von    einander    in    mehreren  Rechten  entwickeln  konnten, 
mit  Sicherheit  auf  nähere  gemeinsame  Grundlage  hinweisen,  da.s  aber 
Abweichungen  derselben  Rechte  im  allgemeinen  nicht  in  gleicher  Weise 
gegen  nähere  Verwandtschaft  derselben  geltend  gemacht  werden  können. 
Denn  auch  von   derselben  ursprünglichen  Grundlage  aus  konnten  sich 
manche  Verhältnisse  in  beiden  Rechten  erst  nachträglich  in  wesentlicli 
verschiedener  Weise  weiterentwickelt  haben.  Und  diese  Annahme  wird 
insbesondere  dann  keinem  Bedenken  unterliegen,  wenn  sich  nachweisen 
lässt,  dass  sich  ohne  grössere  Schwierigkeiten  wahrscheinlich  machen  lässt, 
dass  das  im  spätem  Recht  Abweichende  sich  recht  wohl  durch  nach- 
trägliche Entwicklung  von  derselben  Wurzel  aus  ergeben  haben  könne. 
So  macht   mir  K.  insbesondere  S.  5  zum  Vorwurfe,    dass  ich  bei 
meiner  Gruppirung  die  Gütergemeinschaft  der  Familie  unbe- 
achtet gelassen  habe,  w^elche  doch  im  longobardischen.  gothländisehen 
und  dänischen  Recht  die  Grundlage  des  Erbrechts  gebildet  habe,  während 


Das  longobardiscbe  und  die  scandinavisehen  Rechte.  45 

sie  dem  norwegischen,  uud  insbesondere  dem  Gulathiugsrecht,  ganz 
unbekannt  gewesen  sei.  Das  hier  eingreifende  Verhältnis  aber  habe 
ich  in  keiner  Weise  unbeachtet  orelasseu.  Möchte  ich  auch  keineswegs 
zugeben,  dass  die  Familiengiitergenieinschaft  in  jenen  Rechten  die 
Grundlage  des  gesamuiten  Erbrechts  gebildet  habe,  so  habe  ich  doch 
ü.  §  651  genugsam  betont,  dass  sie  allerdings  wesentlichen  Einfluss 
auf  die  Erbenfolge  gewinnen  konnte.  Dass  weiter  entsprechend  der 
dänischen  Hausgemeinschaft  auch  die  bezüglichen  Bestimmungen  des 
longobardischen  Rechts  auf  die  AuflFassung  einer  nach  Köpfen  bemessenen 
Gütergemeinschaft  zwischen  Vater  uud  Söhnen  zurückzuführen  seien, 
habe  ich  ü.  §  537  bestimmter  betont,  als  das  bis  dahin  geschehen  war. 

Insbesondere  aber  habe  ich  keineswegs  unbeachtet  gelassen,  dass 
in  den  norwegischen  Rechten,  wie  sie  uns  überliefert  sind,  eine  Güter- 
gemeinschaft zwischen  Vater  und  Söhnen  nicht  erwähnt  wird.  Ich 
habe  ü.  §  547  nachzuweisen  gesucht,  wie  das  in  keiner  Weise  aus- 
schliesst,  dass  eine  solche  auch  hier  ursprünglich  massgebend  und  im 
Urrechte  der  gesammten  norwegischen  Gruppe  wahrscheinlich  nach 
Hälften  bestimmt  war,  so  dass  eine  Hälfte  als  Gut  des  Vaters,  die 
andere  als  Gut  der  Söhne  betrachtet  wurde;  dass  dann  nach  der  Ver- 
zweigung das  Recht  des  Vaters  in  den  Einzelrechten  sich  weiter  be- 
schränkte, so  neben  Söhnen  auf  einen  Kopftheil,  wie  im  longobardischen, 
oder  auf  ein  Zehntel  des  Guts,  wie  im  norwegischen  Recht;  während 
dann  hier  noch  die  weitere  Beschränkung  hinzukam,  dass  das  nicht 
bloss  Söhnen,    sondern   allen  Erben   gegenüber  Geltung   haben   sollte. 

Ob  die  Entwicklung  gerade  die  von  mir  angenommene  war.  fällt 
für  den  nächsten  Zweck  nicht  ins  Gewicht.  Es  ist  jedenfalls  zuzu- 
geben, dass  wenn  die  norwegischen  Rechte  eine  Gemeinschaft  zwischen 
Vater  und  Sohn  nicht  erwähnen,  eine  solche  thatsächlich  doch  in  keiner 
Weise  fehlte,  da  die  Söhne  als  nächste  Erben  Warterecht  auf  neun 
Zehntel  des  väterlichen  Vermögens  hatten.  Hatte  sich  dieses  Warte- 
recht  dann  aber  auch  auf  alle  entfernteren  Erben  ausgedehnt,  so  entfiel 
jede  Sonderstellung  der  Söhne  in  dieser  Richtung;  die  Gemeinschaft 
mit  diesen  fehlte  dann  hier  so  wenig,  wie  im  longobardischen  Rechte; 
aber  sie  war  in  das  umfassendere  Verhältnis  aufgegangen,  so  dass  jede 
Veranlassung  fehlte,  sie  noch  als  ein  Sonderinstitut  zu  behandeln  und 
zu  erwähnen.  Das  Fehlen  einer  besondern  Familiengemeinschaft  neben 
der  allgemeinen,  das  ganze  erbberechtigte  Geschlecht  umfassenden,  in 
den  norwegischen  Rechten  wird  sich  daher  schwerlich  dafür  geltend 
machen  lassen,  dass  das  longobardische  Recht  dem  dänischen  Rechte^ 
näher  verwandt  sei,  als  den  norwegischen  Rechten. 


46  J  u  1  i  u  s  F  i  {■  k  e  r. 

Das  wild  umso  weniger  zulässig  seiu,  als  bicb  die  weseutlichsteu 
Unterschiede  z  w  i  s  c  li  e  u  d  ä  u  i  s  c  li  e  r  und  1  o  u  g  o  b  a  r  d  i  s  c  li  e  r 
G  ütergenieinseliaft  und  dem  von  K.  damit  in  Zusammenhang 
gebrachten  Erbrecht  im  engem  Kreis  ergeben,  und  das  longobarclische 
sich  dann  wieder  bei  den  Abweichungen  vielfach  den  norwegischen 
Eechten  näher  anschliesst.  Am  auffallendsten  macht  sich  das  dadurch 
geltend,  dass  die  lougobardische  Gemeinschaft  entsprechend  der  Ei'ben- 
folge  der  norwegischen  Eechte  nur  den  Yater  und  die  Söhne  umfasst, 
während  Avenigstens  nach  späterm  dänischen  Recht  auch  die  Weiber 
neben  den  gleichstehenden  Männern  ihren  Antheil  am  Gemeingute  haben. 

Diesem  Einwände  liesse  sich  nun  freilich  wieder  durch  den  Hin- 
weis auf  die  früher  besprochene  angebliche  nachträgliche  Einführung 
des  dänischen  Weibererbrechts  begegnen.  Allerdings  sprechen  die 
Geschichtschreiber  nur  von  Yerleihung  des  Erbrechts,  nicht  auch  eines 
Autheils  an  der  Gemeinschaft:  und  es  ist  doch  ein  wesentlicher  Unter- 
schied, ob  der  Tochter  nach  dem  Tode  des  Vaters  ein  Antheil  au  dem, 
was  dieser  hinterlässt,  zusteht,  oder  ob  ihr  auch  bei  Lebzeiten  des 
Yaters  bereits  ein  Antheil  tm  dem  Gemeingute  zugeschrieben  wird, 
dessen  Herausgabe  sie  bei  ihrer  Verheiratung  verlangen  kann.  Wir 
können  immerhin  davon  absehen.  Will  man  den  bezüglichen  Angaben 
der  Geschichtsschreiber  überhaupt  Glauben  beimessen,  so  liesse  sich  ja 
allerdings  denken,  dass  gleichzeitig  mit  dem  Erbrecht  den  W^eibern 
auch  ein  entsprechender  Antheil  am  Gemeingute  zugesprochen  sei.  Aber 
auch  dann,  wenn  wir  davon  ganz  absehen,  ergeben  sich  die  wesent- 
lichsten Abweichungen. 

So  Ijeruhte  die  lougobardische  Gütergemeinschaft,  so  weit  die  Be- 
stimmungen des  Edict  auf  solche  schliessen  lassen,  lediglich  auf  der 
Blutsfamilie;  sie  ist  nur  für  Vater  und  Kinder  oder  auch  für 
Geschwister  anzunehmen.  Dagegen  knüpft  sich  die  dänische  weniger 
an  die  Blutsfamilie,  als  an  die  Hausfamilie,  vgl.  ü.  §  622  ff".  Glieder 
der  Blutsfamilie  konnten  für  ihre  Ansprüche  abgefunden  sein  und 
schieden  damit  aus  der  Gemeinschaft.  Andererseits  aber  konnte  die 
Gemeinschaft  auch  Blutsfremde,  Stiefeltern  und  Stiefkinder,  Schwieger- 
söhne und  Schwiegertöchter  umfassen.  Es  ist  da  sichtlich  viel  weniger 
der  Verband  der  Blutsfamilie  massgebend,  als  der  der  Hausgenossenschaft, 
die  Aufi'assung,  dass  es  billig  ist,  dass  Alle,  welche  zusaramenhausen 
und  zur  Mehrung  des  Hausvermögens  mithelfen,  auch  zu  gleichem 
Eechte  an  demselben  betheiligt  sein  sollen.  Mit  dem  Erbrechte  aber 
hat  das  nichts  zu  schaffen.  Wie  einerseits  Kinder,  die  für  ihren  An- 
theil an  der  Gemeinschaft  abgefunden  waren,  dadurch  nicht  ihr  Erb- 
recht nach  den  Eltern  verloren,  hat  sich  andei'erseits  auch  in  Dänemark 


Das  longobavclische  und  die  scandinavischen  Rechte.  47 

trotz  des  Antheils  au  der  Hausgemeinschaft  uie  ein  Erbrecht  der  bhits- 
fremdeu  Hausgenossen  entwickelt;  dasselbe  stellt  ausschliesslich  den 
Gliedern  der  Blntsfamilie  zu. 

Damit  hängt  ein  Anderes  zusammen.  Die  däuische  Gemeinschaft 
erstreckt  sich  nur  auf  Fahrnis  und  Kaufland,  also  auf  das,  was 
bei  geraeinsamem  Hausen  nicht  Avohl  nach  den  Personen  auseinander- 
gehalten werden  kann  oder  was  erst  aus  dem  gemeinsamen  Hausver- 
mögen erworben  ist,  während  das  Erbland  Sondergut  bleibt.  Da- 
gegen ist  den  bezüglichen  loncrobardischen  Bestimmungen  eine  solche 

KJ     CD  O  O  O 

Scheidung  fremd ;  wo  von  bestimmten  Eechten  der  echten  Söhne,  oder 
auch  der  Töchter  und  der  Unechten  am  Vermögen  die  Rede  ist,  da 
bezieht  sieb  das  immer  auf  die  gesammte  Substantia,  Facultas  oder  Ees 
des  Vaters,  und  manche  Urkunden  ergeben  entsprechend,  dass  das 
nicht  bloss  die  Liegenschaften,  sondern  auch  die  Fahrnis  traf. 

Nach  dänischen  Recht  wurde  das  in  der  Gemeinschaft  verstorbene 
Kind  überhaupt  nicht  beerbt;  der  Theil,  der  ihm  andernfalls  zuge- 
kommen sein  würde,  verblieb  einfach  in  der  Gemeiuschaft,  wuchs  also 
den  Antheileu  der  überlebenden  Eltern  und  Geschwister  zu.  Anders 
bei  den  Longobarden.  Ist  das  richtig,  was  ich  darüber  U.  §  539  be- 
merkte, so  wurde  der  unabgetheilte  Sohn  einfach  vom  Vater  beerbt, 
das  Freiwerden  seiner  Portio  mehrte  nicht  die  Ansprüche  der  Brüder, 
sondern  dieselbe  wuchs  der  Portio  des  Vaters,  dem  Freitheile  des 
Vaters  zu. 

Nun  macht  allerdings  K.  S.  81  als  nähere  Uebereiustimmuug 
zwischen  longobardischem  und  dänischem  Recht  auch  geltend,  dass 
beiden  ursprünglich  ein  Freitheil  des  Vaters  unbekannt  gewesen 
sei,  dass  die  Söhne  oder  Kinder  da  ein  Warterecht  auf  das  gesammte 
Vermögen  des  Vaters  gehabt  hätten,  so  dass  derselbe  davon  nichts  habe 
veräussern  dürfen.  Das  scheint  mir  eine  durchaus  unhaltbare  Annahme 
zu  sein. 

Die  bezüglichen  Verhältnisse  des  longo  bardischen  Rechts 
habe  ich  bereits  U.  §  536  besprochen.  Stützt  sich  K.  für  seine  An- 
nahme auf  Roth.  168:  „Nulli  liceat  sine  certas  culpas  filium  suum 
exliereditare,  nee  quod  ei  per  legem  debetur,  alii  thingare,"  so  kann 
daraus  das  Fehlen  eines  Freitheils  in  keiner  Weise  gefolgert  werden. 
Es  handelt  sich  um  zweierlei.  Das  Exhereditare  steht  in  keinerlei 
näherer  Beziehung  zu  Warterecht  und  Freitheil;  es  bezieht  sich  nicht 
auf  das,  was  der  Vater  bei  Lebzeiten  besitzt,  sondern  auf  das,  was  er 
dereinst  thatsächlieh  hinterlassen  wird.  Die  Enterbung,  vgl.  U.  §  1081, 
ist  dem  Vater  auch  in  solchen  Rechten  untersagt,  in  Avelchen  ein 
Warterecht   der  Kinder    überhaupt   nicht    anerkannt    ist  und  rechtlich 


48  Julius  F  i  c  k  e  r. 

nichts  im  Wege  steht,  dass  der  Vater  das  Erbrecht  der  Kinder  durch 
übermässige  Vergabungen  gegenstandslos  macht. 

Nur  bei  dem  Thiugare  handelt  es  sich  um  Beschränkung;  der  Vertucruug 
des  lebenden  Vaters  über  sein  Vermögen  mit  Kücksicht  auf  das  Warte- 
recht der  Söhne.  Soll  er  aber  nur  das  nicht  vergeben,  was  dem  Sohne 
rechtlich  zukommt,  so  deutet  doch  schon  das  darauf  hin,  dass  das 
Verbot  sich  nicht  auf  das  ganze  Vermögen  bezieht.  Es  ist  doch  gar 
nicht  abzusehen,  wesshalb  man  unter  solchen  Verhältnissen  nicht 
Liutpr.  113  und  die  spätem  lougobardischeu  Urkunden  auch  für  die 
älteste  Zeit  als  massgebend  betrachten  soll,  welche,  vgl.  IT,  §  536,  aus- 
nahmslos darauf  hinweisen,  dass  der  Vater  über  einen  Kopftheil  frei 
verfügen  darf.  Es  komait  hinzu,  dass  nach  U.  §  541  auch  im  goth- 
ländischen  Eecht,  dessen  nahe  Verwandtschaft  mit  dem  longobardischen 
Recht  doch  auch  K.  anerkennt,  sich  der  auf  einen  Kopftheil  bemesseue 
Freitheil  des  Vaters  findet. 

Aber  auch  für  das  dänische  Recht  ist  zweifellos  nicht  anzu- 
nehmen, dass  Vater  oder  auch  Mutter  ihr  ganzes  Vermögen  den  Kindern 
hinterlassen  mussten.  Der  Kopftheil,  das  Hovedlod,  des  Vaters  wird 
oft  erwähnt.  Er  umfasste  einmal  seinen  Antheil  an  dem  Gemeingute 
der  Hausfamilie.  War  weiter  sein  Erbland  und  die  später  geerbte 
Fahrnis,  wenn  nicht  Arvebed  eiugrijEf,  nicht  in  die  Gemeinschaft  gefallen, 
sondern  sein  Sondergut  geblieben,  so  wurde,  wenn  Kinder  da  waren,, 
auch  von  diesem  nur  ein  Kopftheil  als  ihm  gehörig  betrachtet ;  er  stand 
bezüglich  dessen  in  Gemeinschaft  nicht  mit  der  Hausfamilie,  aber  mit 
der  Vaterfamilie,  mit  allen  seinen  Kindern  einer  oder  mehrerer  Ehen. 
Hatte  er  diesen  im  allgemeinen  bei  Lebzeiten  nichts  davon  herauszu- 
geben, so  hatte  er  doch  nach  Erichs  seeländischen  Recht  1  c.  29,  wenn 
er  mit  seinem  Kopftheil  ins  Kloster  gehen  wollte,  vorher  mit  seinen 
Kindern  alles  Eigen  zu  theileu  und  alle  beerbte  fahrende  Habe,  die 
früher  nicht  getheilt  wurde. 

Wäre  nun  die  von  K.  betonte  Bestimmung,  wonach  der  Vater  mit 
seinem  ganzen  Kopftheile  ins  Kloster  gehen  darf,  die  einzige,  bei  welcher 
dieser  Kopftheil  zur  Geltung  gelangte,  so  Hesse  sich  das  immerhin  als 
eine  uachträorlich  im  Interesse  der  Kirche  aufgekommene  Ausnahme 
von  einem  allgemeinen  Warterecht  der  Kinder  betrachten.  Aber  der  Kopf- 
theil hat  auch  dadurch  Bedeutung,  dass  nach  allen  dänischen  Rechten,  vgl.. 
Rosenvinge  Grundr.  ed.  Homeyer  88  ff.,  Stemann  Retsh.  422  ff.,  Matzen 
Privatret  120  ff.,  Jeder  letztwillig  nicht  bloss  an  die  Kirche,  sondern 
auch  an  jede  andere  Person  die  Hälfte  seines  Kopftheils  vergaben  darf, 
während  dann  die  andere  Hälfte  nur  auf  seine  Kinder  vererbt.  Bei 
der  Uebereinstimmuns   aller  dänischen  Rechte  reicht  die  Bestimmung, 


Das  longobardische  und  die  scandinavischen  Rechte.  49 

o-ewiss  weit  zurück,  womit  denn  auch  in»  dänischen  Recht  ein  Warte- 
recht  der  Kiuder  auf  das  ganze  Vermögen  des  Vaters  ausgeschlossen 
ist.  Wird  aher  in  den  bezüghchen  Angaben  betont,  dass  das  Jedem 
auf  dem  Todesbette  zusteht,  wird  sehr  gewöhnlich  auch  in  solchen 
Rechten,  welche  Jedem  in  gesunden  Tagen  volle  Verfügungsfreiheit 
zugestehen,  dieselbe  bei  Schenkungen  auf  dem  Todesbette  auf  einen 
Thtil  des  Vermögens  beschränkt,  so  ist  es  gewiss  wahrscheinlich,  dass 
auch  nach  dänischem  Recht  ursprünglich  Jeder  über  den  gauzeu  Kopf- 
theil,  der  sich  als  sein  Sondervermögen  darstellt,  ganz  frei  verfügeu 
konnte  und  die  Beschränkung  auf  die  Hälfte  sich  erst  nachträglich 
zunächst  uur  für  die  letztwilligen  Vergabungen  feststellte. 

Es  bietet  also  auch  dieses  Verhältnis  keinen  Anlass,  nähere  ver- 
wandtschaftliche üebereinstimmung  zwischen  longobardischem  und  däni- 
schem Recht  anzunehmen.  Die  Aiiffassung,  ddss  schon  bei  Lebzeiten  des 
Vaters  oder  der  Eltern  ein  bestimmter  Theil  des  Vermögens  den  Kindern 
zustehe,  über  den  die  Eltern  nicht  frei  verfügen  konnten,  so  dass  sich 
daraus  ein  Pflichttheil  der  Kinder  und  ein  Freitheil  der  Eltern  ergab, 
finden  wir  in  den  verschiedensten  Rechten;  vgl.  ü.  §  651. 1234.  DieTheil- 
beträge  sind  dann  freilich  in  verschiedener  Weise  bestimmt.  Erscheinen 
sie  im  longobardischeu  und  dänischen  Recht  übereinstimmend  nach 
Köpft  heilen  geordnet,  so  Hesse  sich  das  ja  immerhin  als  Bestätigung 
für  nähere  Verwandtschaft  beider  Rechte  geltend  machen,  falls  wir  uns 
auch  in  andern  Verhältnissen  auf  solche  hingewiesen  sähen.  Wie  wenig 
das  hier  zutrifft,  habe  ich  zu  zeigen  gesucht  Und  selbst  bei  den  be- 
sonderen Verhältnissen  der  Gütergemeinschaft  beschränkt  sich  die  üeber- 
einstimmung auf  jenen  einen  Punkt,  während  sich  von  diesem  abge- 
sehen die  wesentlichsten  Unterschiede  ergeben.  Unter  solchen  Verhält- 
nissen wird  doch  zu  beachten  sein,  dass  die  Regelung  der  Theilbeträge 
nach  der  Kopfzahl  der  Gemeinder  etwas  so  naheliegendes  war,  dass 
sie  sich  recht  wohl  in  mehreren  Rechten  ganz  unabhängig  von  einander 
entwickeln  konnte,  wie  sie  sich  denn  auch  thatsächlich  noch  in  anderen 
Rechten,  so  im  göthischen  und  im  buierischen,  nachweisen  lässt. 

Die  Arbeit  von  Kier  ist  gewiss  eine  höchst  verdienstliche,  da  sie 
für  die  für  die  gesammte  germanische  Rechtsgeschichte  so  wichtige 
Annahme  der  nähern  Verwandtschaft  des  longobardischen  mit  den 
scandinavischen  Rechten  eine  Reihe  weiterer  Haltpunkte  zur  Geltung 
gebracht  und  durch  die  eingehende  und  umfassende  Vergleichung  der- 
selben Manches  klargestellt  hat,  was  bei  einseitiger  Beachtung  der 
Reehtsquellen  des  einen  oder  andern  Gebiets  fraglich  bleiben  musste. 
Dagegen  hoffe  ich  ausreichend  nachgewiesen  zuhaben,  dass  die  Annahme, 

Mittheihmgon  XXII.  4 


50 


Julius  F  i  c  k  e  V. 


es  sei  von  deu  scandinavischeu  Rechten  das  dänische,  und  nicht,  wie 
ich  annahm,  das  norwegische  Gulathingsreiht  dasjenige,  dem  sich  das 
lono-übardische  am  nächsten  auschliesst,  eine  unhaltbare  ist. 

Ich  glaubte  dieser  Annahme  eingehender  entgegentreten  zu  müssen, 
weil  es  sich  dabei  meines  Er.ichteus  nicht  blos  um  den  Einzelufall, 
s(mdern  um  den  Wert  vergleichender  Forschung  auf  dem  Gebiete  des 
Rechts  überhaupt  handeln  würde.  Könnten  dabei  zwei  Forscher,  welche 
dieselben  uns  genügend  bekannten  Rechte  vergleichen,  zu  so  weseutlich 
verschiedenen  Annahmen  gehiugen,  ohne  dass  sich  da  eine  derselben 
als  unhaltbar  erweisen  liesse,  so  wäre  auch  die  Folgerung  nicht  wohl 
abzuweisen,  dass,  wenn  auch  die  Methode  der  Vergleichung  theoretisch 
noch  so  richtig  sein  möge,  doch  gerade  auf  dem  Gebiete  des  Rechts 
die  bezüglichen  Haltpunkte  zu  dürftig  und  unsicher  seien,  um  durch 
Verwendung  der  Methode  zu  haltbareu  Ergebnissen  über  die  A'erzweigung 
der  Rechte  zu  gelungen. 


We  Fälscliiingen 
des  Eeicliskanzlers  Kaspar  Schlick'). 

Von 

Max   Dvofäk. 


Es  ist  nicht  das  erstemal,  dass  Schlick'sche  Urkunden  angezweifelt 
werden.  Graf  Sternberg  wies  in  dem  angeblich  von  Sigmund  den  Schlick 
verliehenen  Münz-  und  Berg-Privileg 2)  eine  plumpe  Fälschung  des 
IC).  Jahrhunderts  nach^).  Ihm  schloss  sich  Palacky  an.  Die  Erben 
des  Kaspar  Schlick,  denen  seine  böhmischen  Besitzthümer  erhalten 
blieben,  waren  ein  gewaltthätiges  Geschlecht;  bald  zerschlugen  sie 
sich  mit  ihren  Vasalleu,  mit  ihren  Nachbaren,  mit  dem  ganzen  Lande ; 
Mord  und  Verrath,  Gewalt  und  List  benützten  sie  um  ihre  Ziele  zu  er- 
reichen, als  ob  italienibche  Condottieri  nach  dem  Norden  verschlagen 
worden  wären.  Zu  wiederholtenmale  vor  die  Landrechte  gerufen,  legten 
sie  im  J.  1486  eine  Urkunde  vor,  in  der  von  Sigismund  dem  Kaspar 
Schlick  und  seinen  Erben  eine  volle  Gerichtsexemption  verliehen  wird. 
Palackf  nahm  an,  die  Urkunde  wäre  eine  von  den  Erben  Kaspars  ad 
hoc  fabricirte  Fälschung  gewesen,    zu  der  sich  wohl    noch  andere  ge- 

')  Der  Aufsatz  wurde  schon  vor  mehr  als  Jahresfrist  der  Redaction  über- 
geben, konnte  aber  theils  wegen  des  leidigen  Raummangels,  theils  wegen  der 
Beschafiung  der  Facsimiles  nicht  früher  veröffentlicht  werden.  Unterdes  hat, 
wie  Herr  Professor  Aloys  Schulte  in  Breslau  mir  mittheilt,  einer  seiner  Schüler, 
Herr  Dr.  Alfred  Pennrich,  ganz  selbständig  denselben  Stoff  bearbeitet,  ohne 
freilich  in  das  handschriftliche  Material  Einsicht  nehmen  zu  können;  diese  Ar- 
beit soll  nach  dem    getroffenen  Uebereinkommen    gleichzeitig   publicirt   werden, 

E.  Mühlbacher. 

-)  Altmann  Reg.  Sigmunds  12063. 

3)  Geschichte  der  böhmischen  Bergwerke  I.  313  ff". 

4* 


52  M  a  X  D  V  0  f  ä  k. 

seilten.  .Indessen  fanden  die  Herren  Schlick  eine  neue  Art,  sieh  einem 
Rechtsstreit  zu  entziehen :  sie  Hessen  sich  mit  nachgemachten  Urkunden 
versehen,  mittelst  welcher  Kaiser  Sigismund  ihrem  Geschlechte  an- 
sehnliche bis  dahin  unerhörte  Immunitäten,  Reclite  und  Begünstigungen 
ertheilt  haben  sollte"  i).  Palack^  war  es  offenbar  nicht  bekannt,  dass 
uns  die  im  J.  1486  vorgelegte  Urkunde  erhalten  ist  und  weder  Un- 
möo-liches  noch  Unerhörtes  enthält;  er  stützt  seine  Annahme  auf  den 
Beschluss  der  Beisitzer  der  Landrechte.  Dieselben  erklärten  die  Urkunde 
für  rechtsungiltig  mit  der  Begründung,  dass  Sigismund  nicht  das  Recht 
hatte  die  Begünstigungen  des  Diploms  gegen  die  Satzungen  und  Frei- 
heiten des  Königreichs  Böhmen  zu  ertheilen-)  und  Palacky  interpretirt 
diese  Entscheidung  in  der  Weise,  dass  die  Richter  die  Echtheit  der 
voro-elef^ten  Urkunde  nicht  zu  bestreiten  wussten  und  sie  einfach  annul- 
lirten. 

Altmann  setzt  in  seinem  Regesten  werke  Fragezeichen  zu  einigen 
von  Sigismund  für  die  Schlick  ausgestellten  Urkunden,  ohne  jedoch 
die  Gründe  seiner  Bezweiflung^)  oder  die  muthmassliche  Entstehungs- 
zeit anzuführen.  Eine  der  Wahrheit  sehr  nahe  kommende  Vermuthung 
hat  H.  Gradl,  der  sich  mit  der  ältesten  Geschichte  der  Schlick  be- 
schäftio-te  und  dem  einzelne  mit  den  thatsächlichen  Verhältnissen  nicht 
übereinstimmende  Angaben  der  Urkunden  über  die  Genealogie  des  Ge- 
schlechtes aufgefallen  waren,  ausgesprochen:  er  möchte  darin  das  ein- 
fache Dictat  des  strebsamen  Kanzlers  an  die  untergeordneten  Schreiber 
sehen,  Angaben,  die  Kaiser  Sigismund  leicht  hinnahm^). 

Ich  o-laube  den  Beweis  führen  zu  können,  dass  Kaspar  Schlick 
sein  Amt  missbrauchte,  um  mit  allen  Mitteln,  die  ihm  in  der  Kanzlei 
zur  Verfügung  standen,  eine  Reihe  von  Urkunden  für  sich  und  seine 
Familie  zu  fälschen.  Damit  wird  die  Frage  über  die  Grenzen  der 
monografischen  und  localen  Forschung  gerückt.  Nicht  nur  weil  es 
sich  um  Kanzleifälschungen  handelt  und  um  Fälschungen,  die  ein  me- 
thodisches Interesse  bieten.  Ist  ja  Kaspar  Schlick  eine  nicht  minder 
bedeutende  Persönlichkeit  als  Enea  Silvio,  eine  Erscheinung,  bei  der 
sowohl  ein  starkes  individuelles  Gepräge,  als  die  Signatur  des  Zeit- 
alters gleich  scharf  zu  Tage  treten. 


')  Geschichte  von  Böhmen  XI.  281. 

2)  Der    Beschluss    wurde    in    die    Landesordnung    vom    J.  1500    §  10    auf- 
genommen. 

3)  Mit  Ausnahme  von  Nr.  4889,    wo    er  auf  die  Nichtübereinstimmung  des 
Titels  des  unterfertigenden  Protonotavs  mit  dem  Datum  verweist. 

*)  Zur    ältesten    Geschichte    der   Schlick.     Organ    der    heraldischen  Gesell- 
schaft Adler  1886. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  fc^chlick.  53 

Eine  Lebensskizze  des  Kanzlers  brauche  ich  nicht  zu  geben,  das 
wichtigste  findet  luan  in  einem  Aufsatze  von  Krones  in  der  Allgem. 
Deutschen  Biographie  i).  Als  Schreiber  trat  Kaspar  in  die  Kanzlei  ein, 
wurde  Protonotar,  dann  im  J.  1433  Kanzler,  bewährte  sich  in  po- 
litischen Geschäften  und  hat  als  Kanzler  dreier  Herrscher  auf  die  Kich- 
tuug  der  königlichen  Politik  zwei  Jahrzehnte  hindurch  einen  grossen 
Einfluss  ausgeübt,  eine  Zeit  lang  sie  selbständig  geführt.  Er  war  der  erste 
Laienkanzler,  die  Verweltlichung  der  Kauzlei  vermochte  sich  bereits 
bis  auf  (iie  leitenden  Stelleu  zu  erstrecken.  Nicht  minder  wichtig  ist 
eine  andere  Wandlung,  die  sich  ebenfalls  seit  den  Zeiten  Friedrichs  in 
das  alte  Reichsleben  eingeschlicheu  hat,  aus  der  jedoch  im  Norden  erst 
Sigismund  vollends  die  Consequenzen  zu  ziehen  sich  gezwungen  sah 
und  welcher  Schlick  seiu  Aufkommen  verdankt.  Der  Kanzler  war  ein 
Staatsmann  in  macchiavellischer  Bedeutung  des  Wortes,  dessen  Dienste 
von  drei  Regenten  in  Anspruch  genommen  wurden.  Die  alte  Welt 
war  zertrümmert,  der  Kaiser,  der  Papst,  der  alte  Adel  standen  Ver- 
ständnis- und  hilflos  den  neuen  Bestrebungen  gegenüber,  es  ist  nur 
natürlich,  dass  statt  einer  Ideen-,  Reichs-  oder  Kirche upolitik  eine  vor 
allem  auf  Wahrung  der  persönlichen  Familien-  und  dynasti^chen  Inter- 
essen hinausgehende  Tendenz  platzgreift.  Der  Adel  nach  und  nach 
zu  einem  Geburtsadel  sich  ausbildend,  schliesst  sich  ab,  der  Papst  ist 
ein  italienischer  Landesfürst  und  der  Kaiser,  der  seine  Hausmacht  ver- 
loren hat,  wird  zu  einem  Abenteurer  wie  Sigismund.  Die  alte  Eeichs- 
verfassuiig  war  längst  durch  das  neue  geistige  Leben  und  durch  terri- 
toriale Entwickelung  ausser  Curs  gesetzt  und  eine  leere  Form  geworden. 
Wie  nie  früher  musste  das  Kaiserthum  erst  gewonnen  werden,  einen 
Inhalt  bekommen.  Die  Politik  wurde  zum  grossen  Theile  Privatsache 
des  Herrschers,  der  Dynastie,  es  ist  dies  die  Grundquelle  des  Abso- 
lutismus. An  die  Stelle  der  Würde,  des  Standes,  der  Corporation  tritt 
die  objective  persönliche  Leistung,  erst  später  das  Amt.  An  die  Stelle 
des  Er.ibischofs  Ernst  von  Pardubitz  tritt  ein  Parvenü  im  Sinne  der 
Zeit,  ein  Kaspar  Schlick.  Man  begreift,  warum  sich  die  Zeitgenossen 
w^undern:  „Hat  jemand  gehört,  dass  eines  Bürgers  Sohn  zu  Deutschland 
so  mächtig  geworden!" 2).  Aus  den  Correspondenzen  zwischen  Schlick 
und  Ulrich  von  Rosenberg  kann  man  entnehmen,  mit  welcher  Ver- 
achtung der  letztere  auf  den  Kanzler,  den  Berather  des  Kaisers  in 
allen  wichtigen  Dingen  herabsah,  etwa  so  wie  auf  die  zu  Macht  und 
Einfluss  in  Böhmen  gekommenen  Hussitenführer.     Und  Schlick  fälschte 

')  Bd.  31.  Der  Aufsatz  beschäftigt  sich  nicht  mit  Kritik  der  einzelnen 
Nachrichten. 

2)  Windecke  381. 


54  Max  Dvorak. 

eine  Eeihe  von  Standeserhebungen;  mit  Recht  wurde  unlilngst  darauf 
hingewiesen,  dass  Fälschungen  gar  oft  eiu  schärferes  Licht  auf  ihre 
Eutstehuugszeit  und  Urheber  werfen,  als  echte  Docunientei). 

Als  Ausgangspunkt  unserer  Beweisführuug  nehmen  wir  eine  Ur- 
kunde Sigisraunds  ddo.  1422,  Juli  16.  Nürnberg,  durch  welche  Kaspar 
Schlick  in  den  Freiherrnstand  erhoben  wird-).  Die  Urkunde  ist  uns 
im  Original  erhalten^)  und  ausserdem  iu  einer  Bestätigungsurkunde 
Friedrichs  vom  J,  1442  im  Reichsregister  0.  164.  Das  Orignal  ist  von 
einer  auch  sonst  ia  echten  Urkunden  nachweisbaren  Kauzleischrift 
geschrieben  und  mit  einem  echten  an  schwarzgelben  Schuüreu  hän- 
genden Majestätssiegel  (Heffner,  Taf.  XIV.  98)  versehen.  Die  Urkunde 
ist  also,  was  äussere  Merkmale  anbelangt,  vollständig  kanzleigeuiäss. 
Wie  steht  es  mit  dem  Inhalt?  Da  finden  wir  sonderbare  Dinge.  Es 
wird  über  die  Herkunft  des  Schlick  berichtet.  Es  wird  erzählt,  dass 
Sigismund  von  vielen  hochgeborenen  und  erlauchten  Männern,  Grafen 
und  Freiherr ü  und  vor  allem  von  dem  Grafen  Wilhelm  von  Prate  be- 
nachrichtigt und  hinlänglich  unterrichtet  wurde,  dass  Kaspar  Schlick 
von  mütterlicher  Seite  her  aus  dem  berühmten  Hause  der  Grafen  von 
Collalto  und  Sant  Salvator,  welche  iu  vergangeneu  Zeiten  die  Mark 
Treviso  und  andere  grosse  Herrschaften  besessen  haben  und  noch  heute 
mehrere  besitzen,  in  gerader  Abstammung  entsprossen  ist.  da  seine 
Mutter  Constanze  die  legitime  und  einzige  Erbin  uud  Tochter  des 
Grafen  Roland  von  Collalto  und  seiner  Gera.ihlin  aus  der  Familie  der 
Grafen  von  Camiu  gewesen  ist.  Von  der  väterlichen  Seite  her  stamme 
Kaspar  von  dem  „edlen  und  namhaftigen "  Heinrich  Schlick,  der  einem 
ritterlichen  Geschlechte  angehörte  und  von  Sigismund  zu  einem  höhereu 
Adel  erhoben  wurde.  Obwohl  also  über  die  vornehme  Herkunft  des 
Schlick  kein  Zweifel  bestehen  kann,  wird  er  dennoch  auf  sein  Ersuchen 
„ad  capieuda  et  tenenda  bona  sibi  de  iure  ex  successione  materna  con- 
petentia  et  debenda",  in  den  Fieiherrnstand  erhoben  (in  liberum  pro- 
cerem  et  baronem  sacri  imperii).  Dann  werden  die  Verdienste  Schlicks 
geschildert,  die  er  sich  um  den  König  in  Spanien,  Frankreich,  England, 
im  Kampfe  gegen  die  Hussiten  und  Türken  und  durch  zahlreiche 
Missionen  bei  verschiedenen  Königen  erworben  hat.  Seine  von  der 
Mutter  ererbten  Anrechte  sollen  dadurch  nicht  beeinträchtigt  werden, 
da.>s  der  letzteren  von  den  Grafen  von  Collalto  alle  ihre  Privilegien, 
Handvesten  uud  Nachweise  durch  Kerker  und  Gefangenschaft  abgepresst 


•)  Dopsch  in  der  Beilage  zur  Münchner  allgeineinen  Zeitung   !898,  Nr.  181. 

^)  Altmann  Keg.  4889  (wahrscheinlich  Fälschung). 

3)  Im  Schlickschen  Archiv  in  Kopidlno  IV".  2.  Beilage  1. 


Die  Fälschungen  des  Reicl-.skanzlevs  Kaspar  Schlick.  55 

wurden  1),  wovon  Sigismund  ebenfalls  von  den  genannten  Grafen  und 
Herren  eine  Nachricht  bekommen  hat.  Von  nun  an  soll  ihm  gegen 
die  Grafen  vou  Collalto  Hilfe  geleistet  werden.  Es  wird  ihm  ferner 
bewilligt  sein  Wappen  durch  das  seiner  Mutter  zu  bessern.  Als  Zeugen 
werden  genannt  Herzog  Albrecht  von  Sachsen,  Bischof  Georg  von 
Passau  und  Wilhelm  von  Prate. 

Es  ist  nicht  schwer  den  Beweis  zu  führen,  dass  eine  Eeihe  von 
Angaben  der  Urkunde  nicht  auf  Wahrheit  beruhen.  Vor  allem  die 
Erzählung  über  die  adelige  Abstammung  des  Kaspar  Schlick.  Wir 
sind  über  seine  Herkunft  ziemlich  genau  unterrichtet.  Windecke  sagt 
darüber:  .der  keiser  hette  einen,  der  hiesz  Kasper  Slick  und  was 
eines  burgers  son  von  Eger  und  was  zu  dem  keis-n*  komen,  do 
mau  schreip  141G  jor"  '^).  Diese  Nachricht  findet  eine  volle  Bestäti- 
o-un(T  in  den  Stadtbüchern  von  Eo;er,  aus  denen  die  auf  die  Schlick 
sich  beziehenden  Notizen  von  Gr.idl  veröffentlicht  wurden  3),  Der  Vater 
Kaspars,  Heinrich  ist  seit  1394  in  Eger  ansässig,  wohin  die  Mutter 
des  letzteren  und  seine  Brüder  schon  früher  übersiedelt  zu  sein  scheinen. 
Nach  den  Abgaben  zu  sdiliessen,  war  die  Familie  recht  unbemittelt. 
Heinrich  Schlick  wohnte  in  der  Judeugasse  und  betrieb  Tuchhandel^), 
wobei  er  sich  rasch  ein  Vermögen  erworben  hat.  In  den  J.  1407 — 8 
wurde  er  in  den  Stadtrath  gewählt,  welchem  er  bis  zum  .T.  1426  an- 
gehört. Zum  letztenmal  wird  er  im  J.  14:)  1  genannt^).  In  den  J. 
1395 — 1420  war  er  nie  längere  Zeit  von  Eger  abwesend.  (Man  ver- 
merkte dies  stets  in  den  Stadtbüchern).  Als  Abgesandter  des  Egrer 
Käthes  kam  er  einigemal  nach  Nürnberg^). 

Eine  relativ  sichere  Quelle  für  die  Feststellung  eines  fraglichen 
Standesranges  im  späteren  Mittelalter  besitzen  wir  in  dem  Titelweseu.* 
Etwa  seit  dem  Ende  des  12.  Jlid.  wurden  einzelne  Prädikate  in  be- 
stimmte Beziehung  zu  verschiedenen  socialen  Klassen  gesetzt  und  „seit 
der  Mitte  des  13.  Jhd.  hatte  sich  dieser  Gebrauch  so  fest  gestaltet, 
dass    darnach    häufig    die    Zeugen    in    den    Kaiserurkunden    klassificirt 


1)  avunculi  tui  oomites  de  Colalto  moderui  dicte  matri  tue  Constancie  vin- 
culis  et  captivitati  mancipate  univevsas  litteras,  munimenta  et  probaciones  nullo 
iure  previo  prout  a  predictis  comitibus  et  baronibus  clarissima  informatione 
percepimus,  diirius  abegerunt. 

2)  S.  380. 

3)  Zur  ältesten  Geschichte  der  Schlick  a.  o.  a.  St. 

■*)  Gradl  a.  a.  St.  vgl.  Janssen,   Keichscorrespondenz  I.  359  und  1.  609. 

*)  Reichsregister  J.  99. 

«)  Altmann  718?.  RA.  8.  44  und  49. 


56  M  a  X  D  V  0  f  ci  k. 

wurden"  i).  Die  Augehörioren  des  Ritterstandes  werden  als  naiiihaftig. 
fest,  als  famosi,  strenui,  die  Adeligen  im  allgemeinen  als  edle,  nobiles 
bezeichnet.  Bei  Heinrich  Schlick  finden  wir  weder  die  eine  noch  die 
andere  Bezeichnung.  In  den  Stadtbüthern  von  Eger  lieisst  er  einfach 
wie  die  sonstigen  Bürger  Schlick  ohne  jedes  Prädikat  —  ein  höherer 
Stand  wird  daselbst  stets  mit  dem  ihm  gebührenden  Titel  bezeichnet,  oder 
man  uuterlässt  wenigstens  nicht  dem  Namen  ein  ,Herr"  vorzusetzen, 
so  werden  auch  später  diejenigen  Schlick,  welche  in  den  Kitter-  und 
Adelsstand  erhoben  wurden  als  Herren,  als  namhaftig  und  edel  ge- 
nannt 2).  In  den  kaiserlichen  Urkunden  führt  Schlick  ebenfalls  den 
bürgerlichen  Titel  erbar,  ersam,  honestus^).  Es  ist  also  zweifellos,  dass 
Heinrich  Schlick  weder  einem  Adels-  noch  Rittergeschl echte  angehörte*). 
Ebensowenig  war  die  Mutter  Kaspars  eine  Gräfin  Collalto.  Die 
Genealogie  der  Grafen  weiss  nichts  von  einer  Tochter  ßolands  und 
von  jener  romanhaften  Geschichte,  derzufolge  sie  von  ihren  Ver- 
wandten eingekerkert  und  aller  ihrer  Privilegien  beraubt  worden  wäre. 
Dagegen  wissen  wir,  dass  die  Mutter  Kaspars  eine  Egrerin  war,  ihr 
Vater  lebte  in  Eger^).  Sie  processirt  um  Pfennige,  in  den  Stadtbüchern 
wird  sie  nie  Frau  genannt,  sondern  einfach  die  Schlickin  oder  Heinrich 
Schlickin t^).  In  unserer  Urkunde  wird  von  ihr  wie  von  einer  Todten 
gesprochen,  sie  und  ihr  Vater  leben  jedoch  noch  im  J.  1425^). 

Kann  man  annehmen,  dass  die  Erdichtungen  der  Urkunde  etwa 
von  Siu-ismuud  leicht  hinc^enommen  wurden?"  Er  mochte  vielleicht 
betreifs  der  Abstammung  der  Mutter  des  Schlick  dem  letzteren  guten 
Glauben  geschenkt  haben,  doch  Heinrich  Schlick  war  eine  bei  Hofe 
nicht  unbekannte  Persönlichkeit.  Im  J.  1420  wird  ein  Heinrich  Schlick 
unter  die  Familiäres  aufgenommen*^).  Es  kann  sich  hier  nur  um  den 
Vater  Kaspars  handeln,  der  auch  noch  im  J.  1428  und  im  J.  1429 
thatsächlich  unter  den  Familiäres  genannt  wird 9).     Wir  wissen  ferner, 

1)  Ficker,  Reichsfürstenstand  I.  147.  Vgl.  die  Titulaturenübersicht  im  Collec- 
tarius  des  Johann  von  Gelnhausen  publ.  von  Kaiser  S.  134  ff.  (Strassburg  1898) 
Auch  in  dem  interessanten  Kanzleibuche  aus  der  Kauzlei  Sigismunds  im  Wiener 
Staatsarchiv    (als  Reichsregister  D)    findet   man  eine  Sammlung  von  Titulaturen. 

2)  Gradl,  Reg.  188,  196,  209,  211,  218  usw. 

3)  Reichsregister  J.  2,  17,  99^.  So  auch  in  der  Urkunde  Johanns  Land- 
grafen von  Leuchtenberg  Gradl,  Reg.  47. 

■*)  Vermuthungen  über  die  ältere  Geschichte  der  Familie  bei  Gradl,  Mitth. 
d.  Ver.  für  Gesch.  d.  Deutsch,  in  Böhmen  XX.  347. 
6)  Gradl,  Reg.  93,  87  und  S.  23. 
'■•)  Dasebst,  Reg.  31.  35,  93,  97  und  S.  23. 
')  Daselbst  Reg.  97. 
8)  Altmann  3997. 
8)  Reichsregister  J.  2  und  17. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  57 

tUiisS  er  von  seiner  Vaterstadt  zu  Sigismund  geschickt  wurde  >).  Sigis- 
muüd  hätte  also  Angaben  bestätigt,  deren  Unrichtigkeit  allgemein  be- 
kannt sein  niusste. 

Der  Inhalt  und  der  ganze  Charakter  der  Urkunde  sticht  sehr  ab 
von  Verleihungen  an  andere  Kauzleibeamte 2).  Von  einem  ähnlichen 
Pathos  ist  da  keine  Kede,  ebensowenig  wie  in  den  Diplomen,  welche 
Schlick  in  den  nach stf olgende u  Jahren  erhalten  hat^).  Die  Urkunde 
vom  J.  1422  lässt  Schlick  bereits  als  eine  besonders  wichtige,  einfluss- 
reiche Persönlichkeit  am  Hofe  erscheinen.  Das  wird  widerlegt  durch 
das,  was  uus  über  ihn  und  seine  Stellung  in  dieser  Zeit  sonst  be- 
kannt ist, 

Schlick  trat  wahrscheinlich  im  J.  1415  in  die  Kanzlei  ein*).  Im 
J.  1418  wurde  er  mit"  einer  Eeihe  von  anderen  unter  die  Familiäres 
aufgenommen.  In  der  darauf  sich  beziehenden  Eintragung  im  Register 
führt  er  keinen  Amtstitei,  obwohl  derselbe  sonst  genannt  wird^).  Aus 
den  J.  1418 — 1424  besitzen  wir  keine  Notiz '  über  Schlick.  In  den 
J.  1424 — 27  (April  9.)  ist  er  Notar  und  Sekretär 's).  Erst  aus  dem 
Juli  1427  stammen  seine  ersten  ünterfertigungen,  erst  in  dieser  Zeit 
ist  er  Protonotar  geworden '). 

In  der  Urkunde  wird  berichtet,  dass  Schlick  (bereits  vor  dem  J.  1422) 
in  verschiedenen  Gesandtöcbaften  zu  einzelnen  Königen  und  Fürsten 
verwendet  wurde.  Erst  im  J.  1427  wird  eine  Sendung  Schlicks  er- 
wähnt, er  wurde  geschickt,  um  Wend  von  Ueuburg  uud  vier  anderen 
Kommissären  königliche  Instructionen  betreffs  der  Grenzstreitigkeiten 
zwischen  dem  Polenkönig  und  dem  deutschen  Orden  zu  überbringen 
und  von  dem  Hochmeister  des  deutschen  Ordens  Schiffmacher  zu 
holens).     Und    in    einer    späteren    Fälschung,    in    der    die    Verdienste 

>)  Reichsregister  J.  17,  vgl.  auch  Reichstagsacten  8.  44  und  49. 

2)  Vgl.  z.  B.  die  Adelserhöhung  des  Kalde  vom  5.  Dec.  1420  im  Reichs- 
register G.  107,  des  Wacker  vom  3.  Jan.  1430  im  RR.  J.  601,  des  Ebbracht  vom 
7.  April  1439  im  RR.  K.  202  u.  a.  Man  benützte  für  die  Nobilitirungen  ein 
ziemlich  constantes  Formular,  für  welches  man  Vorlagen  in  dem  Kanzleibuche 
(Reichsregister  D)  bessass. 

3)  Aus  früherer  Zeit  besitzen  wir  bezeichnender  Weise  nur  eine  und  zwar 
verdächtige  Urkunde  Sigismunds  für  Heinrich  und  Kaspar  Schlick  (1416,  Aug.  13. 
Canterbury),  in  welcher  denselben  ihr  altes  Wappen  vermehrt  und  bestätigt 
wird.     Altmann  1974. 

*)  im  dieses  Jahr  spricht  die  Nachricht  über  seinen  Aufenthalt  in  Aragonien. 
Vgl.  Beilage  VII. 

5)  Data  est  littera  familiaritatis  Caspari  Slick  de  Egra  RR.  F.   103. 

••')  Altmann  5796,  5877,  6833,  6887. 

')  Altmann  6928. 

8)  Altmann  6833  und  6883. 


58  M  a  X  D  V  o  f  d  k. 

Schlicks  ausführlich  aufgezählt  werdeu,  wird  die  Reise  nach  Polen  uud 
Lithaueii  als  die  erste  seiuer  Misöionen  genannt'). 

Er.-eheint  also  die  Kenntnisuame  Sigismuiids  von  dem  vorliegenden 
Wortlaute  der  Urkunde  aU-  höchst  unwahrscheinlich,  so  wäre  es  viel- 
leicht immerhin  möglich,  dass  von  dem  König  die  einfache  Verfügung 
getroffen  wurde  und  dass  die  Textherstellung  und  Verunechtung  des- 
selben dnreh  unrichtige  Angaben  auf  den  in  der  Kanzlei  beschättigten 
Empfänger  zurückzuiühren  ist.  Die  Untersuchungen  Linduers  uud  See- 
ligers  über  die  einzelnen  Stadien  der  Urkundeuausstellung  unter  den 
Luxenburgern  und  die  Betheiligung  des  Herrschers  an  denselben  sind 
noch  lange  nicht  ubschliessend  und  dürften  manche  Ergänzung  er- 
fahren, aber  so  viel  steht  jedenfalls  a  priori  und  auf  Grund  des  bekannt 
gewordenen  Matirials  ausser  Frage,  dass  die  endgiltige  Niederschrift 
der  Urkunde  nur  in  besonderen  Fällen  der  persönlichen  Coutrole  des 
Köniijs  unterworfen  war. 

Aber  die  Sache  ist  an  und  für  sich  unwahrscheinlich.  Schlick 
war  in  dieser  Zeit  ein  untergeordneter  Beamter,  von  der  Einschmugge- 
lung  uud  Umstilisiruijg  hätte  wenigstens  der  Siegelbewahrer  also  der 
Kanzler  wissen  müssen^),  mau  niüsste  ein  Kanzleicomplot  annehmen. 
Geseustandslos  wird  der  Einwand  durch  den  Nachweis,  dass  die  Urkunde 
nicht  im  J.  1422  wie  sie  vorgibt,  sondern  später  entstanden  ist  uud 
dass  die  Standeserhebung  Schlicks,  die  ihr  zu  Grunde  liegt,  ebenfalls 
im  J.  1422  nicht  erfolgte.  Wenn  man  auch  kein  grcsses  Gewicht 
darauf  Itgen  kann,  da.ss  die  Ortsangabe  nicht  zum  Itinerar  passt,  ist 
es  doch  anzuführen^).  In  der  Urkunde  wird  erzählt,  dass  Sigismund 
von  vielen  Grafen  und  Magnaten  über  die  Abstammung  des  Schlick 
von  den  Grafen  von  CoUalto  unterrichtet  wurde.  Im  J.  1422  und  in 
Nürnberg?  In  einer  späteren  Fälschung  Schlicks  wird  dieselbe  Be- 
hauptung wiederholt,  mit  dem  Unterschiede,  dass  es  nun  in  Italien, 
als  der  Kaiser  daselbst  weilte,  also  nach  dem  Jahre  1431  geschehen 
sein  soll^).  Und  in  spätere  Jahre  verweist  selbst  die  Erfindung  der 
Fabel.  Bis  zum  J.  1422  war  Schlick  nicht  in  Italien.  Mau  kann  in 
älteren  Biographien  Schlicks  lesen,  dass  er  wahrscheinlich  an  einer 
italienischen  Universität  seine  Ausbildung  gefunden  hat.  Das  ist  aus 
der  Lult  gegriffen  uud  wird  durch  Schlick  selbst  widerlegt^).     Und  seit 


')  Beilage  VII. 

-)  Vgl.  Lindner,  Das  Urkundeuwesen  Karls  IV.  usw.   146. 
3)  Die  Urkunde  ist  von  16.  Juli  und  von  Nürnberg  dalirt,  wohin  Sigismund 
erst  am  24.  gekommen  ist. 
*)  Beilage  VII. 
^)  In  der  Rede,    welche    er    im  J.   1444  in  Wiener-Neustadt  hielt,    um  den 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  59 

seiner  Aufnahme  ia  die  Kanzlei  war  Schlick  ebenfalls  nicht  in  Italien, 
wenn  nicht  auch  aus  anderen  Gründen,  so  sicher  aus  dem.  dass  er  es 
gewiss  in  die  Urkunde  oder  in  eine  der  späteren  aufgenommen  hätte, 
wie  er  dies  bezüglich  seines  Aufenthaltes  in  Frankreich,  Spanien,  Eng- 
land gethau.  Aber  das  Märchen  setzt  doch  einige  Vertrautheit  mit 
italienischen  Verhältnissen  voraus. 

Der  Erbtheil  seiner  Mutter,  die  Güter  der  CoUalto,  welche  ihr  mit 
Gewalt  von  den  Verwandten  entrissen  wurden,  werden  ihm  verliehen 
und  befohlen,  man  möge  ihn  in  der  Erwerbung  derselben  unterstützen. 
Das  ist  eine  Stelle,  die  wi)-  kaum  nur  auf  eine  freie  Stilisirung  Schlicks 
zurückführen  können.  Aber  abgesehen  davon,  eine  solche  Forderung 
war    sinnlos    im  J.   1422,    wohl    aber  verständlich  in  späteren  Jahren. 

Eine  ßeihe  von  echten  Urkunden  macht  es  zweiftllos.  dass  Schlick 
auch  vom  J.  1422  an,  nicht  dem  Adelsstande  angehörte.  In  keiner 
dieser  Urkunden  kommt  der  ihm  durch  die  angebliche  Standeserhe- 
bung vom  J.  1422  gebühreiide  Titel  edel,  nobilis  vor^).  Erst  im  J.  1419 
wurde  Schlick  in  Ungarn  nach  eigenem  Zugeständnis  unter  ritter- 
mässi;^e  Leute  von  Simsraund  erhoben'-)  und  führt  von  da  an  das 
Prädikat  derselben  namhafti<T,  oder  vest.  wogegen  seine  Brüder  und 
Verwandten  wie  früher  als  einfache  Bürger  ersam  oder  erbar  heissen^). 
Eine  so  konsequente  Verwechslung  der  Titulatur  wäre  bei  einer  Privat- 
person unwahrscheinlich,  bei  einem  Kanzleibeamten,  welcher  die  Her- 
stellung der  ihn  betreffenden  Urkunden  überwachen  konnte  und  auf 
die  eigene  Ehrung  und  Her\^orhebuiig.  wie  wir  wissen,  stets  bedacht 
war,  ist  sie  ausgeschlossen.  Wenn  ßarbaro,  der  höfliche  Venetianer, 
in  dieser  Zeit  an  Schlick  schreibt,  nennt  er  ihn  doctissimus  vir,  nichts 
mehr^).  Weder  Kaspar  Schlick  noch  jt-mand  seines  Geschlechtes  ge- 
braucht die  ihnen  in  der  Urkunde  vom  Jahre  1422  verliehene  Wappen- 
vermehrung^).  Und  zuletzt:  wir  wissen,  wann  Schlick  von  Sigismund 
thatsächlich  in  den  Freiherrnstand  erhoben  wurde. 


König  zu  überzeugen,  dass  seinem  Bruder  das  Bisthum  Freisingen  gebühre.  Vgl. 
Voigt,  Enea  Silvio  I.  275. 

1)  Reich.register  H.  fol.  2S|v,  43,  RA.  9,  306,  339.  RR.  J.  66/v,  67  Gradl 
Reg.  136,  RR.  J.  99/v,  106/^  148/v,  149/^^,  150,  162/v,  172,  191,  194. 

2)  Ri  denntibus  autem  nobis  ad  Constanciam  et  completa  sanctissimpo  unione 
ecclesie  properantibusqne  nobis  ad  peculiarr;  regnum  nostrum  Hungarie,  ubi 
insultantibus  Turcis  apparatum  bellicum  instruximus  et  repressis  eis  construeto- 
que  Castro  Gorini  victores  recessiruus,  te  tunc  milicie  premio  verbo  regio  dignum 
iudicantes.     Beilage  VII. 

■'')  Reichsregister  J.  2. 

4)  Codex  der  Wiener  Hofbibl.  5667  fol.  2  fF. 

5)  Zu  vglchen :  das  Wappen  des  Niklas  Schlick  an  dem  Siegel  der  Urkunde 
Gradl  Reg.  104   vom  J.  1426,    Niklas  Schlick    des  Aelt.    an   der  Urkunde  Gradl 


(30  M  a  X  D  V  0  f  ä  k. 

Seit  dem  J.  1427  wächst  rasch  der  Einfluss  Schlicks.  Fast  sämmt- 
liche  Urkundeu  aus  deu  fulgeudeu  Jahren  sind  von  ihm  gefertigt.  Der 
Kanzler  -loliann  von  Agram  tritt  immer  mehr  zurück.  In  einem  Briefe 
vom  5.  Aug.  1425>  nennt  äich  Schlick  zum  erstenmale:  „beider  kunig- 
licher  lusigel  iczund  vicecancellarius"  ^).  Es  ist  dies  nicht  so  aufzu- 
fassen, als  ob  er  der  Nachfolger  Johanns  geworden  wäre.  Der  letztere 
bleibt  Kanzler  und  unterfertigt  auch  noch  einigemal,  zuletzt  am  24.  Aug. 
1431').  Schlick  hat  dagegen  die  eigentliche  Leitung  der  Kanzlei,  er 
ist  der  Siegelbewahrer  und  wird  abwechselnd  Vicekanzler  und  Proto- 
notar,  manchmal  beides  nebeneinander  genannt.  Nachdem  Sigismund 
nach  dem  Süden  aufgebrochen  war,  hört  die  Betheiligung  des  Bischofs 
an  Kanzleigeschäften  und  Rathssachen  ganz  auf,  er  scheint  den  König 
nicht  begleitet  zu  haben •'^).  Am  12.  Mai  1432  fügt  Schlick  zum  ersten- 
male in  einer  Kanzlei  unterfertigung  seinem  Namen  deu  Titel 
Vicekanzler  bei,  von  da  an  wird  er  auch  nicht  mehr  Protonotar  se- 
nannt^). 

In  Italien,  in  jener  Zeit  als  Sigismund  von  den  Venetianern  und 
Florentinern  verlacht,  von  seinem  Bundesgenossen  Visconti  wie  ein 
Schulbube  oder  wie  ein  Landstreicher  behandelt,  von  dem  Papste  mit 
dem  Banne  bedroht  und  ebenfalls  verlacht,  die  härteste  Schule  seines 
Lebens  durchmachen  musste,  ist  dann  Schlick  der  Vertraute  und  Rath- 
geber  des  Königs  geworden.  Er  führte  die  Verhandlungen  mit  den 
Florentinern  und  Venetianern^)  und  wurde  von  Sigismund  zu  dem 
Papste  geschickt'').  Vom  Krönungstage  datirt  die  erste  Unterfertigung 
Schlicks  als  Kanzler'').     An  demselben  Tage  wurde  er  mit  zwei  Brüdern 


Reg.  154  vom  J.  1431,  des  Mathias  Schlick  vom  J,  1436  au  der  Urkunde  Gradl  Reg. 
207  abgebildetet  im  Oberbayrischen  Archiv  XXIX.  Taf.  4,  des  Mathias  und  Wilhelm 
Schlick  vom  J.  1438  an  der  Urkunde  Gradl  Reg.  218  und  die  Siegel  Kaspars  an  den 
Briefen  an  Ulrich  von  Rosenberg  im  Wittingauer  Archive.  Ueber  die  Siegel  im 
Egrer  Archive  hat  mir  Herr  Archivar  Dr.  Siegl  freundlichst  Auskunft  ertheilt. 

1)  RA.  9.  306. 

2)  Altmann,  8802. 

3)  Kanzler  nennt  er  sich  noch  1432  Aug.  25.  Kaproncza.  Palacky,  Urk. 
Beiträge  H.  307. 

■*)  1429  Okt.  20:  Dem  erbern  und  weisen  herrn  Caspar  Blicken  prothono- 
tario  und  secretario  ectzund  vicecancellario  Reichsregister  G.  339.  Protonotar:  1430 
Jan.  20  (Altmann  7602),  Jan.  26  (7614  und  7617),  Jan.  31  (7620)  Febr.  6  (7629) 
Vicekanzler,  Protonotar  und  Sekretär  Oct.  16  (7875),  Protonotar  1431  Febr.  2 
(RR.  J.  172)  Vicekanzler  und  Protonotar  Juli  20  (8726),  von  da  nur  Vicekanzler. 

5)  Vgl.  Altmann  9350,  RA,  XI.  5,  6,  24  und  Beilage  VIII. 

e)  Vgl.  Aschbach  IV,  95,  Anm.  90  und  Beilage  Vllt. 

')  Altmann  9436.  Dass  sich  Schlick  in  der  Unterfertigung  auch  noch  später 
Vicekanzler  nennt  (2.,  21..  22.,  28.  Juni,  Altmann  9478,  9506,  9512  9513.  9528). 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  61 

und  anderen  aus  der  Gefolgschaft  des  Kaisers  auf  der  Tiberbrüeke  zum 
Ritter  geschlagen.  Voll  Freude  berichtet  ein  Egrer  in  seine  Heiuiat 
über  ■  diese  grosse  Auszeichnung,  welche  ihren  Laudsleuteu  zu  theil 
wurde  1)  und  eitel  vergisst  der  Kanzler  von  da  an  fast  nie  seiner  Unter- 
schrift das  Wort  miles  beizufügen.  Mit  dem  Ritterschläge  auf  der 
Tiberbrücke  war  in  einzelnen  Fällen  eine  Nobilitation  verbunden-). 
Windecke  berichtet,  dass  es  auch  bei  Schlick  der  Fall  war^^).  Es  liegt 
kein  Grund  vcr  diese  Nachricht  anzuzweifeln;  Windecke  staud  in  engen 
Beziehungen  zu  Schlick,  dem  er  ein  Exemplar  seiner  Compihition  ge- 
widmet hat  und  die  Vorgcäuge  bei  einer  Kaiserkrönung  waren,  durch 
Zeitungen  verbreitet,  überall  bekannt.  Auch  wird  Kaspar  Schlick  und 
seinen  zwei  Brüdern,  von  denen  Avir  wissen,  dass  sie  mit  ihm  zugleich 
zu  Bittern  geschlagen  wurden,  von  dem  Krönungstage  an  der  Titel  edel, 
uobilis  in  Kaiserurkunden  und  allen  übrigen  durchwegs  gegeben,  ebenso 
consequent,  wie  es  früher  nicht  geschah*).  Die  sonstigen  Schlick  führen 
wie  früher  das  bürgerliche  Prädikat^).  Barbaro  nennt  Kaspar  nun 
mit  Humanistenüberschwänglichkeit  illustrissimns  eqnes^).  Es  ist  also 
zweifellos:  erst  im  J.  1433  wurde  Schlick  von  Sigismund  in  den  Frei- 
herrnstand erhoben  und  die  Urkunde  vom  J.  1422  ist  eine  Fälschung. 
Es  gibt  noch  einen  Beweis  dafür,  der  allein  genügen  würde.  Es 
wurde    gesagt,    dass    die    Urkunde,    was    äussere    Merkmale    anbelangt. 


dürfte  so  zu  erklären  sein,    dass  man  für  diese  Urkunden  Membranen  mit  seiner 
alten  Unterfertigung  benützte.     Lindner  in  Quiddes  Zeitschrift  IV,  3i7. 

')  Gradl  Reg.  178.  Am  J.  Juni  verlieh  Sigismund  dem  Kanzler  das  latera- 
nische Pfalzgrafeniimt.  (Lünig  RA.  Sp.  saec.  II,  1175)  Altmann  zweifelt  diese 
Urkunde  an,  wohl  ohne  Grund.  Das  Pfalzgrafenamt  wurde  in  Rom  an  gar  viele 
verliehen,  an  Leute  von  geringerer  Bedeutung  als  der  Kanzler. 

Der  Inhalt  der  Urkunde  deckt  sich  mit  jenem  der  sonstigen  Urkunden 
dieser  Art.  Warum  Altmann  zu  der  Unterfertigung:  Ad  m.  d.  i,  die  auch  sonst 
vorkommt  ein  sie  macht,  weiss  ich  nicht.  Ueberdies  nennt  sich  Schlick  in  der 
Unterfertigung  einer  drei  Tage  später  datirten  Urkunde  (Altmann  9478)  can- 
cellarius  et  comes  ac  capitaneus  terrarum  Egrae,  was  ja  doch  nur  auf  die  Er- 
hebung zum  Pfalzgrafen  zu  beziehen  ist.  Die  fast  gleichlautende  Urkunde  Sigis- 
munds  vom  8.  August  (gedruckt  bei  Lünig  a.  o.  St.  1177),  in  welcher  den  zwei 
Brüdern  Kaspars  Mathäus  und  Heinrich  das  Pfalzgrafenamt  verliehen  wird, 
zweifelt  Altmanu  nicht  an. 

-)  Vgl.  die  Urkunde  für  Brisacher  über  den  Ritterschlag  auf  der  Tiber- 
brücke vom  31.  Mai  1433.     Altmann  9434. 

*)  380.  do  macht  der  keiser  Casper  Slick  zu  eime  römschen  canzler  und 
macht  in  zu  einem  friherrn  und  slug  in  selber  ritter. 

••)  Vgl.  die  Urkunden  Altmann  9588,  9670,  9833,  Gradl  Reg.  188,  9843, 
9956,   10007,  10113,  10403,  10414,   10441,   10848,   10875,   10957  usw. 

5)  Vgl.  die  Urkunden  Altmann  10786,  10901,  Gradl  Reg.  207. 

«)  Cod.  der  Wiener  Hofbibl.  5667  fol.  13. 


(j2  M  a  X  D  V  o  f  d  k. 

vollkommen  unverdächtig  sei.  Und  doch.  Kaspar  Schlick  wird  in  der 
Urkunde  secretarius  genannt,  was  er  im  J.  1422  auch  gewesen  ist. 
Untersucht  man  die  Worte  Kaspar  Schlick  secreturio  nostro,  die  zwei- 
mal vorkommen,  näher,  findet  man,  diiss  einmal  das  Wort  secretario, 
das  zweitemal  die  Worte  secretario  nostro  auf  ßasur  von  der  Hand 
der  Urkunde  geschrieben  sind.  Man  kann  auch  noch  entziiFern,  was 
früher  auf  der  Stelle  stand,  da  hiess  es  cancellario.  Man  bemerkt  be- 
.sonders  an  der  zweiten  Stelle  deutlich  das  ursprim gliche  Ca  uud  1, 
welches  nicht  genügend  ausradirt  wurde i).  Der  Verfasser  und  Schreiber 
nannten  Schlick  in  gewohnter  Weise  Kanzler  und  erst  später  hatte 
mau  sich  besonnen,  dass  er  im  J.  1422  Sekretär  gewesen  ist  Die 
Urkunde  ist  also  nicht  im  J.  1422  sondern  jedenfalls  erst  nach  der 
Ernennung  ii^'chlicks  zum  Kanzler,  also  nach  dem  Mai  1433  entstanden. 

Da  fällt  jedoch  etwas  auf.  Welchen  Sinn  hatte  es  nach  dem 
J.  1433,  also  in  einer  Zeit,  in  der  Schlick  thatsächlich  dem  adeligen 
Stande  angehörte,  eine  solche  Standeserhebung  zu  fälschen  und  dieselbe 
nicht  etwa  in  eine  graue  Vorzeit,  sondern  einfach  14  Jahre  zurück 
zu  versetzen.  Eine  p]rkläraiig  finden  wir  in  einer  Reihe  von  anderen 
Fälschungen,  welche  inuerlich  zusammenhängen  und  dieselbe  Tendenz 
verfolgen  wie  die  obeubesprochene. 

Es  sind  die  Urkunden  Altmaun:  Eeg.  8799,  9407,  9543,  10341, 
12148,  12153. 

Am  engsten  ist  mit  dem  gefälschten  Freiherrendiplom  eine  vom 
13.  Juli  1433  aus  Rom  datirte  Urkunde  verknüpft-).  In  derselben 
beurkundet  Sigismund,  dass  er  Kaspar,  Mathias  und  Wilhelm  Schlick 
auf  der  Tiber l>rücke  zu  Rittern  geschlagen  und  vei  leiht  ihnen  eine 
Wappenvermehrung.  Es  werden  die  Verdienste  des  Kauzlers  aufgezählt 
und  ihm  die  Privilegien  be&tätigt.  Die  Urkunde  ist  wiederum  kanzlei- 
gemäss,  von  einer  nachweisbaren  Kanzleihand  geschrieben  und  mit 
eiuem  echten  Siegel  (Hefifuer,  Taf.  XIII.  96  n.  97)  an  schwarzgelben 
Schnüren  versiegelt.  Gegen  den  Hauptinhalt  ist  nichts  einzuwenden. 
Wir  wissen,  dass  der  Ritterschlag  stattgefunden  hat,  und  eine  bei  dieser 
Gelegenheit  verliehene  Wappeuvermehrung  ist  ebenfalls  anzunehmen''). 
Bedenklich  sind  folgeude  Sachen. 

Von  der  gleichzeitig  stattgefundenen  Adelserhöhung  wird  kein 
Wort  g-esagt.     Statt  dessen  werden   dem  Kanzler  und  seinen  Brüdern 


»)  Vgl.  Tafel  I. 

2)  Original  in  Kopidlno  IV.  4.     Die  Urkunde   ist   gedruckt   bei  Lünig  RA. 
Spec.  saec.  2.  1178  ff.     Altmann  maclit  zu  der  Urkunde  ein  Fragezeichen. 

3)  So  hat  auch  Brisacher   an   dem  Tage   des  Ritterschlages    auf  der  Tiber- 
brücke eine  neue  Wappenzierde  erhalten. 


Die  Fäl'^chungeii  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  ß3 

ihre  Briefe  über  „ibre  Freiheit,  Adel  nnd  Erhöhung"  bestätigt,  also 
auf  eine  angeblich  früher  stattgefundene  Adelserhöhuug  hingewiesen. 
Wir  gehen  wohl  nicht  fehl,  wenn  wir  annehmen,  dass  hier  auf  die 
Fälschung  vom  J.  1422  Bezug  genommen  wird.  Der  Ton  der  Urkunde 
und  die  Art  und  Weise,  wie  die  Verdienste  des  Schlick  aufgezählt 
werden,  stimmt  mit  jener  Fälschung  sehr  überein.  In  einem  Ver- 
zeichnis der  Schlick'schen  Urkunden  aus  dem  IG.  Jahrhuudert,  wird 
eine  Urkunde  Sigismunds  vom  31.  Mai  1437  genannt,  deren  Inhalt  in 
den  kargen  Worten  de.s  Verzeichnisses  folgendermassen  angedeutet  wird: 
die  Herren  Cispar,  Mathes  und  Wilhelm  Schlick  werden  auf  der  Tiber- 
brücke zu  Rittern  geschlageu.  Was  soll  also  eine  zweite  Urkunde  da- 
rüber vom  13.  Juli-)?  In  der  Urkunde  wird  gesagt.  Schlick  sei  auf 
der  Tiberbrücke  vor  allen  anderen  als  der  erste,  oder  wie  es  in  einer 
anderen  Fälschung  heisst:  „prae  multis  magnatibus"  zum  Ritter  ge- 
schlagen worden^).  In  dem  bereits  erwähnten  Briefe  eines  Egrers  steht 
nichts  davon,  wir  wissen  auch,  dass  bei  der  Krönuug  und  bei  der  Feier- 
lichkeit der  Verabreichung  des  Ritterschlages  die  Betheiligten  streng 
nach  den  Ständen  geordnet  wurden^).  Schlick  wollte  eben  auch  hier 
als  der  Nachkomme  eines  alten  Adelsgeschlechtes  erscheinen. 

In  der  Urkunde  wird  der  Kanzler  Burggraf  von  Elbogeu  genannt. 
Doch  Burggraf  von  Elbogen  wurde  er  erst  über  ein  Jahr  später  am 
28.  Sept.  1434^).  Die  Unterfertigung  lautet:  Ad  mandatum  domini 
imperatoris  Petrus  Kalde  prepositus  Northusensis.  Die  Urkunde  ist  vom 
13.  Juli  und  Kalde  wurde  erst  am  26.  Sept.  für  die  durch  den  Rück- 
tritt des  früheren  Inhabers  frei  gewordene  Propstei  zu  Nordhausen  prä- 
sentirt^). 

So  ist  diese  Urkunde  ebenfalls  eine  Fälschung,  die  den  wahren 
Sachverhalt  der  Standeserhebung  Schlicks  im  Jahre  1433  entstellen 
und  zugleich  eine  neue  Bestätigung  für  die  in  das  J.  1422  versetzte 
Fälschung  bilden  sollte.  Ueber  ihre  Entslehungszeit  können  wir  vorläufig 
sagen,  dass  sie  jedenfalls  wie  die  erste  Fälschung  nach  dem  31.  Mai 
1433  verfasst  wurde.     Das  J.  1433  oder  die  nächste  Zeit  darauf  kann 


')  Kopidluo   VII.  14  vermutblich   ein  Exemplar  der  Urkunde  für  einen  der 
Brüder  Kaspars,  welches  dann  im  Besitze  der  Familie  geblieben  ist. 

2)  A.lle    sonst    erhaltenen  Urkunden    über  den  Kitterschlag    sind    von    dem 
KrönuniTstage  vom  31.  Mai  datirt. 

3)  Siehe  Beilage  VII. 

■•)  Vgl.  die  Ordnung  Ritter  zu  vordem  und  zu  schlagen  im  ordinatio  ingressus 
Friderici  bei  Pez,  Scriptores  K,  565. 
5)  Altniann  10848. 
^)  Altmann  9685.  Altmann  verweist  bereits  auf  diese  Nichtübereinstimmung. 


64  M  a  X  D  V  0  f  ii  k. 

mau  nicht  recht  annehmen.  Wie  hättfe  Schlick  die  Fälschimg  verwerten 
sollen  in  einer  Zeit,  wo  der  wahre  Sachverhalt  allgemein  bekannt  war. 
Es  war  unmöglich  mit  derselben  aufzutreten,  solange  Sigismund  lebte. 
Auch  verweisen  die  Ungeuauigkeiten  in  der  Benennung  Schlicks  als 
Burggraf  von  Elbogen  und  Kaldes  als  Propst  von  Nordhuusen  auf  eine 
spätere  Eutstehuugszeit.  Anderstheils  können  wir  bei  beiden  Urkunden 
nicht  allzu  hoch  hinaufgehen,  denn  wie  gesagt,  sind  dieselben  den 
äusseren  Merkmalen  nach  vollständig  kanzleigemäss. 

In  der  zweiten  Fälschung  spricht  nun  der  Kaiser  prophetisch  die 
Absicht  aus,  die  Verdienste  Schlicks  mit  höheren  Würden  noch  zu  be- 
lohnen i).  Es  handelt  sich  nicht  um  eine  Phrase  der  Areuga,  die  Worte 
stehen  in  der  Narratio  und  giengen  im  J.  1437  iu  Erfüllung.  Kurz 
vor  seinem  Tode  erhob  Sigismund  den  Kanzler  in  den  Reichsgrafen- 
stand.  Sollte  sich  vielleicht  die  Andeutung  der  Fälschung  auf  diese 
neue  Würde  Schlicks  beziehen? 

Ueber  die  Erhebung  berichten  zwei  feierliche  Privilegien  Sigis- 
mnuds,  ein  deutsches  vom  30.  Oct.  1437,  Prag  und  ein  lateinisches 
vom  1.  Nov.  1437,  Prag^).  Sie  sind  uus  in  Originalen  erhalten^), 
das  erste  ausserdem  in  einer  Eintragung  im  Reichsregister*).  In  den 
Urkunden  wird  die  dem  Kanzler  vor  Jahren  geschenkte  Herrschaft 
Bassano  zu  einer  Reichsgrafschat t  erhobeu,  nach  welcher  er  und  seine 
Erben  den  Grafentitel  führen  sollen.  Sie  sollen  als  den  Graten  eben- 
bürtig betrachtet  werden  und  es  wird  ihnen  eine  volle  Gerichtsexemption 
(so  dass  sie  sich  von  nun  an  nur  vor  dem  Kaiser  verantworten  sollen) 
und  eine  Befreiung  von  Abgaben  verliehen. 

Es  sind  diejenigen  Urkunden,  welche  von  den  Schlick  im  J.  148() 
den  böhmischen  Laudrechteu  vorgelegt  wurden.  Die  Stelle,  auf  welche 
sie  sich  dabei  stützen  wollten,  lautet:  ,dass  (die  Schlick)  nicht  sollen 
geladen,  geheisseu  oder  furgefordert  werden  für  unser  und  des  reichs 
hofgericht  noch  vor  keinerlei  landgericht,  es  sei  zu  Franken,  Schwaben, 
Sachsen  oder  anderswo  noch  für  kein  ander  gericht  in  dem  heiligen 
reiche  oder  in  der  cron  zu  Behem,  soudern  sie  sollen  ...  zu  recht 
stehen  allein  vor  uns  oder  unseren  nachkommen  römischen  kaisern 
und  kunigen    oder  kuniginen  zu  Behem"  ^).     Eine  Befreiung  von  dem 

>)  (den  wir)  zu  dem  ersten  ritter  slugen  und  zu  uufeerm  obersten  canczler 
wirdicklich  erhüben  und  machten  und  in  noch  gnediclicher  zu  hundein 
vor  uns  haben. 

-')  Altmann  12148,  12153  als  echt. 

3)  Kopidlno  IV.  7,  8. 

"^  Reichsregister  L.  59/^  ff'. 

*)  In  der  lateinischen  Urkunde  wird  nur  allgemein  von  Hof-  und  Land- 
gerichten gesprochen. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  65 

Hofo-erichte  und  den  deutscheu  Landreebteu  und  Unterstellung  unter 
persönliche  Gerichtsbarkeit  des  Kaisers  ist  nichts  aussergewöhnliches, 
es  ist  vielmehr  eine  zu  erwartende  Ergänzung  der  Begünstigungen  der 
Urkunden  1).     Auifallend  wäre  nur  die  Einbeziehung  Böhmens. 

In  Böhmen  galt  noch  unter  Wenzel  als  die  Grundmaxime  der 
Gerichtsverfassung,  dass  von  den  Landrechten  niemand  befreit  werden 
kann,  sie  sind  der  „Gipfel  des  Kechtes"  und  selbst  der  König  ist  den- 
selben in  civilen  Sachen  unterworfen 2).  Von  den  Landrechten  gab  es 
keine  Evocation  noch  Appellaticm,  weder  nach  aussen  noch  im  Lande. 
Auf  diesen  Standpunkt  stellten  sich  auch  die  Stände  im  J.  i486:  quando 
quidera  sua  regia  maiestas  et  suae  maiestatis  antecessores  reges  Boemiae 
tali  libertate  uon  utebantur  neque  utuutur,  ut  ad  iudicium  regui  minus 
comparere  deberent,  quod  etiam  huiusmodi  libertatem  sua  maiestas  ne- 
mini  dare  potuit  neque  potest  contra  ritum  et  libertatem  regui  Boemiae. 
Dieser  I3e>chluss,  der  in  die  Landesordnung  von  1500  als  §  10  auf- 
genommen wurde,  ist  selbstverständlich  in  einer  Zeit  der  grössten  Macht 
der  Stände,  für  die  vor  allem  die  politische  Seite  der  Frage  massgebend 
war.  Doch  in  den  Zeiten  des  Interregnums,  in  den  J.  1419  —  36  und 
in  den  J.  1439 — 53  war  von  einer  Rechtssprechung  keine  Rede,  die 
Gerichte  waren  nicht  constituirt,  im  J.  1437  gab  es  keine  ununter- 
brochene Tradition.  Es  ist  zugleich  die  Zeit,  in  welcher  sich  in  Deutsch- 
land neue  Institutionen  ausbilden.  Obwohl  mir  kein  zweites  Beispiel 
bekannt  ist  und  obwohl  Sigismund  den  böhmischen  Ständen  im  J.  1436 
den  Bestimmungen  der  Goldenen  Bulle  gemäss  eine  vollständige  Un- 
abhängigkeit vom  Reiche  in  Bezug  auf  Gerichsbarkeit  zugesichert  hat 3), 
wäre  es  vielleicht  doch  nicht  ganz  ausgeschlossen,  dass  er  in  einzelnen 
Fällen  die  in  Deutschland  so  allgemein  übliche  Praxis  auch  als  König 
von  Böhmen  in  der  böhmischen  Gerichtsverfassung  anzuwenden  ver- 
sucht hat. 

Doch  fassen  wir  den  sonstigen  Inhalt  der  Urkunden  ins  Auge. 
Besonders  das  lateinische  Diplom  ist  ein  merkwürdiges  Document.  Es 
ist  ein  Panegyricus,  welcher  jedoch  schwerwiegende  rechtliche  Bestim- 
mungen enthält.  Der  Kanzler  wird  mit  den  Scipionen,  Catonen  und 
Fabriciern  verglichen,  zwischen  ihm  und  dem  Kaiser  hätte  ein  Ver- 
hältnis bestanden,  wie  zwischen  dem  Sohn  und  dem  Vater.  Im  Hu- 
manisienlatein  und  Humanistenstil  verfasst.  berichtet  die  Urkunde  über 


•)  Vgl.  Schröder  III.  Aufl.  539  ff. 

-)  Andreas  von  Dube,  Erläuterung  der  böhru.  Landrechte  3.  (Archiv 
Cesky  II [.  488). 

s)  Die  Urkunde  Sigismunds  darüber  Altmann  11240  gedruckt  im  Archiv 
Cesky  III.  427. 

Mittheiliingen  XXII.  5 


66 


Max  Dvorak. 


das  Lebeu  Schlicks  mit  der  Breite  einer  erzählenden  Quelle.  „Quae 
omnia  si  rite  perpenderimus,  spectabilis  comes  Gaspar,  quid  est,  quod 
nou  merearis,  quid  tibi  couferre  poterimus  aut  nobilitatis  aut  gloriae 
aut  dignitatis,  quod  huiusmodi  merita  tua  non  superent!  Profecto 
tibi  tenetur  ecclesia,  tenetur  Imperium,  tenentur  regna  nostra!"  wird 
am  Schlüsse  der  Lebeusskizze  gesagt,  die  jedenfalls  auf  Schlick  selbst 
oder  seiue  Angaben  zurückgeht.  Durch  geschmacklose  Schwulst  unter- 
scheidet sich  die  Urkunde  wesentlich  von  gleichzeitigen  Urkunden  ähn- 
lichen Inhaltes  1)  was  ja  vielleicht,  falls  es  in  der  Urkunde  vom  J.  1422 
Verdacht  erregt  hat,  jetzt  auf  eine  ganz  besondere  Bevorzugung  des 
Kauzlers  zurückzuführen  wäre. 

Wichtiger  ist  eine  andere  Uebereinstimmung.  In  den  Urkunden 
wird  wie  in  dem  gefälschten  Freiherrendiplom  von  der  Herkunft  des 
Kanzlers  berichtet,  es  ist  dieselbe  Erdichtung.  Der  Vater  Kaspars  — 
de  quo  sufficiens  testimonium  pridem  recepimus  —  wäre  aus  einem 
edlen  Rittergeschlechte  und  die  Mutter  Constanze  eine  Grä6u  CoUalto 
gewesen.  Der  Marggraf  von  Mautua,  ein  „Verwandter  des  Schlick», 
hätte  mit  anderen  italienischen  Grossen  den  Kaiser,  während  seines 
Aufenthaltes  in  Italien,  über  ihre  Verwandtschaft  mit  dem  Kanzler 
unterwiesen  —  ita  ut  de  sufficientia  tuae  nobilitatis  atque  propaginis 
nullus  posset  penitus  dubitare.  Die  falschen  Angaben  der  Urkunde 
vom  J.  1422,  nach  welchen  Schlick  bereits  in  seinen  jungen  Jahren 
eine  wichtige  Holle  bei  Hofe  und  in  der  Politik  gespielt  hätte,  werden 
ebenfalls  wiederholt,  und  die  Geschichte  der  Standeserhebung  Schlicks 
wird  in  der  Weise  dargestellt,  wie  in  den  Fälschungen.  Ja  noch  mehr, 
es  wird  Bezug  genommen  auf  die  letzteren.  In  dem  lateinischen  Privileg 
wird  o-esacrt,  Sisismund  hätte  Schlick  m  den  Freiherrustand  erhoben 
iuxta  continentiam  nostrarum  litterarum  und  diese  Beförderuug  wird 
in  die  Zeit  nach  dem  bellum  Vissegradense  et  Brodense  also  in  das 
J.  1422  verlegt.  In  der  deutschen  Urkunde  heisst  es:  den  wir  vor- 
mals vor  viel  jähren  zu  einem  freien  herren  gemacht  haben  nach 
laut  unserer  kuniglichen  majestätsbrief.  Es  wird  also  auch  da  die 
Standeserhebung  in  die  Königszeit  Sigismunds  versetzt.  Die  Urkunde, 
von  der  in  den  beiden  Diplomen  gesprochen  wird,  ist  folglich  die 
Fälschung  vom  J.  1422.  Die  wirklich  stattgefundeue  Adelserhebung 
in  Italien  wird  selbstverständlich  verschwiegen  und  der  Vorgang  so 
dargestellt,    wie   in   der   vom  13.  Juli    1433    datirten  Fälschung.     Die 


1)  Vgl.  die  als  Formular  ins  Kanzleibucli  D  eingetragene  Urkunde  über  die 
Erhebung  in  den  Grafenstand  auf  fol.  72/^,  oder  etwa  die  Urkunde  über  die 
Erhebung  der  Grafen  von  Cleve  zu  Herzogen  Altmann  2226,  die  Urkunden  über 
die  Fürstenerhebung  der  Cillier  und  a. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  67 

letztere  Urkunde  wird  nicht  ausdrücklich  genannt,  aber  die  sachliche 
und  zum  Theil  stilistische  Uebereinstimmung  mit  den  beiden  Privilegien 
macht  es  zweifellos,  dass  sich  dieselben  ebenfalls  auf  diese  Fälschung 
stützen  1). 

Man  kann  nicht  annehmen,  dass  der  Kanzler  die  Fälschungen 
dem  Kaiser  vorgelegt  und  eine  Bestätigung  derselben  von  ihm  erlangt 
hätte.  Ebenso  unwahrscheinlich  ist  die  Vermuthung,  Schlick  hätte  den 
Inhalt  der  Fälschungen  ohne  das  Wissen  des  Kaisers  zu  seinen  Leb- 
zeiten in  echte  Urkunden  einschmuggeln  können.  Die  Urkunden  sollten 
von  den  Kurfürsten  durch  Willebriefe  genehmigt  werden  und  ihr 
Inhalt  konnte  nicht  unbekannt  bleiben.  Durch  eine  solche  Verunech- 
tung  wären  die  echten  Diplome  für  den  Kanzler  wertlos  geworden. 
Man  wird  dazu  geführt  die  Urkunden  über  die  Grafenerhebuug  Schlicks 
wenigstens  in  der  vorliegenden  Fassung  ebenfalls  als  Fälschungen  des 
Kanzlers  zu  betrachten,  als  Fälschungen,  welche  dieselben  Tendenzen 
verfolgen  wie  diejenigen  vom  J.  1422  und  1433.  Gefälscht  sind  die- 
jenigen Stellen,  welche  sich  auf  die  Spuria  berufen  und  Nachrichten 
über  die  Herkunft,  die  Jugend  und  die  ersten  Standeserhebungen  des 
Schlick  enthalten.  Doch  nur  die?  Liegt  etwa  diesen  Fälschungen  eine 
echte  Urkunde  oder  wenigstens  eine  wirklich  erlassene  Verfügung  zu 
Grunde  ? 

Die  Herrschaft  Bassano  —  cuius  te  pridem  privilegio  nostro  do- 
minum fecimus  —  wird  zu  einer  Eeichsgrafschaft  erhoben,  nach  der 
die  Schlick  den  Namen  führen  sollen.  Ueber  die  Schenkung  von  Bas- 
sano an  Kaspar  Schlick  besitzen  wir  drei  Urkunden.  Die  eigentliche 
Schenkungsurkunde  (die  uns  nur  in  einer  Bestätigung  Friedrichs  im 
Keichsregiftter  0.  164  erhalten  ist),  ist  vom  21.  Aug.  1431  und  ofifenbar  aus 
denselben  Bestrebungen  entsprungen,  wie  die  uns  bekannt  gewordenen 
Fälschungen^).  Es  wird  wiederum  von  der  Abstammung  des  Schlick 
von  den  Markgrafen  von  Treviso  erzählt.  Kaspar  wird  als  nobilis  und 
generosus  bezeichnet  (im  J.  1431),  er  hätte  seineu  alten  Adel  aliarum 
gratiarum  titulis  vermehrt.  Es  wird  alles  das  vorausgesetzt  und  im 
Auszuge    auch    gesagt,    was  in  dem  gefälschten  Freiherrendiplom  ent- 

')  Die  Urkunde  vom  J.  1437  Nov.  1.        Die  Urkunde  vom  J.  1433  Juü  13. 


[den  wir)  als  einen  verdienten 
man  mit  unsere  eigen  hand  nach  em- 
pfahung  unser  keiserlichen  cron  an  dem 
heiligen  pfingstag  nechst  vergangen  uff  der 
Tiberbruck  u  n  d  e  r  allen  andern  der 
ein  grosse  menig  gegenwertig 
was,  zu  dem  ersten  ritter  slugen. 
)  Beilage  II.  Altmunn  8799  (Fälschung':-). 

5* 


ubi  te  eciam  in  ponte  Tiberis  more  ve- 
terum  equo  insideutem  pre  multis 
magnatibus  eligendo  inter  mili- 
tes  primum  cinximus  et  militari 
honore  tamquam  bene  meritum 
dignum  iudicavimus. 


68  -^lax  Dvofcik. 

halten  ist,  die  Gründe,  welche  gegen  den  Inhalt  der  letzteren  angeführt 
wurden,  haben  auch  hier  ihre  Geltung.  Die  Annahme  einer  freien 
Stilisirung  Schlicks  kann  ebensowenig  in  Betracht  kommen,  wie  bei 
den  übrigen  Urkunden.  Die  gefälschte  Adelserhebung  ist  nach  dem 
J.  14B3  entstanden.  Schlick  hätte  bereits  im  J.  1431  in  eine  echte 
Urkunde  alles  hineinstilisirt,  weshalb  er  einige  Jahre  später  eine  eigene 
Urkunde  gefälscht  hat?  Kann  man  es  etwa  hier  durch  freie  Fassung 
erklären,  wenn  sich  Schlick  zwei  Jahre  früher  dem  Adel  zurechnet, 
bevor  er  dazu  berechtigt  war?  Wir  haben  bei  der  Behandlung  der 
in  das  J.  1422  versetzten  Fälschung  hervorgehoben,  dass  der  Inhalt 
vermuthen  lässt,  dass  sie  erst  nach  dem  J.  1433  entstanden  sein  kann, 
denselben  Inhalt  finden  wir  in  der  Schenkungsurkunde  von  Bassano. 
Wenn  die  Urkunde  vom  Kanzler  nur  verunechtet  wurde,  so  geschah 
das  nicht  im  J.  1431,  sondern  nach  dem  J.  1433,  falls  Bassano  von 
dem  Kaiser  an  Schlick  geschenkt  und  eine  Urkunde  darüber  ausgestellt 
wurde,  ist  es  nicht  die  vorliegende.  Doch  sind  nicht  eben  die  Yerun- 
echtungen  eine  Voraussetzung  für  den  sonstigen  Inhalt  der  Schenkung? 

Bassano  stand  im  Mittelalter  unter  der  Herrschaft  der  Ezzelinen, 
von  1260 — 1319  unter  der  Obergewalt  von  Vicenza.  Im  J.  1319  von 
Can  Grande  erobert,  musste  es  19  Jahre  lang  die  Scaliger  als  Herren 
anerkennen.  Im  J.  1339  folgten  denselben  die  Carraresen,  im  J.  1388 
die  Visconti.  Im  J.  1404  sah  sich  Katharina  Visconti  gezwungen  die 
Stadt  und  das  Gebiet  an  Venedig  abzutreten,  von  da  blieb  Bassano 
im  Besitze  der  Kepublik^).  Natürlich  haben  die  Schlick  in  Bassano 
nie  ein  Haus  besessen.  Für  die  Schenkung  war  kein  über  ganz  all- 
gemeine  königliche  Verleihungsrechte  hinausgehender  Eechtstitel  vor- 
handen, man  könnte  dieselbe  höchstens  als  eine  recht  illusorische  Kriegs- 
repressalie  gegen  die  Veuetianer  auffassen.  Bekanntlich  wurde  im  Jahre 
1431  der  Krieg  mit  Venedig  wieder  aufgenommen.  Aus  demselben 
Jahre  ist  die  Urkunde  datirt.  Sigismund  schloss  ein  Bündnis  mit 
Philippe  Maria  Visconti,  der  in  dem  Kriege  unter  anderem  jene  Ge- 
biete wieder  zurückerobern  hoffte,  welche  seine  Mutter  an  die  Repulik 
verloren  hatte.  Und  derHerzog  von  Mailand  hätte  seine  Ansprüche  an 
die  Beherrscherin  der  Brenta,  an  das  für  den  Handel  so  wichtige  Bas- 
sano so  ohne  weiters  an  einen  Protonotar  abgetreten? 

Auf  die  Schenkung  von  Bassano  beziehen  sich  noch  weitere  zwei 
Urkunden.  Eine  derselben  vom  31.  Mai  1433  Rom,  in  einer  Eintragung 
im  Reichsregister  K.  232  erhalten,  ist  eine  allgemeine  Bestätigung  der 
Schlickschen  Privilegien,    von    denen  nur  dasjenige  über  Bassano  aus- 


')  Vgl.  Brentari.  Storia  di  Bassano  e  del  sno  territorio.  Bassano.   1884. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlic"k.  ß9 

drücklich  hervorgehoben  wird :  et  lüaxime  donationem  et  coucessioneta  de 
Castro  et  domiuio  Bassaui^).  Am  4.  Juni  wurde  der  fünfjährige  Wafien- 
stillstand  mit  Venedig  abgeschlossen 2).  Die  Urkunde  dürfte  also  folgenden 
Sinn  haben :  wenn  auch  der  Frieden  mit  der  Republik,  die  sich  im 
Besitze  von  Bassano  befindet,  demnächst  provisorisch  hergestellt  sein 
wird,  bleibt  es  bei  der  Verleihung  des  Gebietes  au  den  Kanzler. 

Die  dritte  Urkunde  —  im  ßeichsregister  K.  233  —  ist  vom 
1.  Mai  1434^):  Sigismund  verspricht  dem  Kanzler  und  seinen  Erben,  dass 
ohne  ihre  Einwilligung  die  ihnen  geschenkte  Stadt  und  Herrschaft  von 
Bassano  nie  wieder  an  die  Venetianer  zurückgegeben  werden  darf,  auch 
dann  nicht,  wenn  er  eine  Vereinbarung  mit  denselben  schliessen  würde : 
quod  si  nos  aut  successores  nostros  Romanorum  iniperatores  seu  reges 
cum  illustri  domiuio  Venetorum  contingeretur  alicjuam  inire  concor- 
diam  .  .^).  Diese  concordia,  von  der  Urkunde  vorau=;gesagt,  ist  ein 
Jahr  später  iu  dem  Bündnisse  Sigismunds  mit  Venedig  gegen  den 
Herzog  von  Mailand  thatsächlich  zu  Stande  gekommen.  Das.  ist  ver- 
dächtig und  der  Verdacht  wird  bestätigt,  wenn  wir  die  Vereinbarungs- 
urkunde zwischen  dem  Kaiser  und  den  Venetianern  durchlesen^).  In 
derselben  werden  Rechts-  und  Besitzansprüche  beider  Contraheuten 
genau  geregelt.  In  Bezug  auf  Lombardische  Besitzungen  wird  fest- 
gesetzt, dass  die  Venetianer  alles  diesseits  der  Adda  behalten  sollen. 
Und:  Serenissimus  dominus  teueatur  conferre  ipsi  dominio  Vene- 
tiarum  titulos  perpetuos  ac  facere  et  dare  in  forma  debita  et  so- 
lemni  privilegia  de  omnibus  civitatibus,  terris,  castris  et  locis  quibus- 
cunque  spectantibus  ad  Imperium,  quae  et  quas  ipsum  dominium  in 
presenti  possidet  seu  tenet,  excepto  quantum  de  civitatibus  Verone  et 
Vicencie  .  .  .  Man  vergleiche  damit  die  Worte  des  Versprechens  Sigis- 
munds :  quod  eidem  dominio  ne  qua  quam  dabimus  titulos 
aliquos  de  prefato  Castro  et  dominio. 

Von  den  Ansprüchen  Schlicks,  auf  welche  bei  einem  solchen  Ver- 
trage Rücksicht  zu  nehmen,  der  Kaiser  urkundlich  gelobt  hatte,  wird 
kein  Wort  gesagt.  Das  ist  umso  bezeichnender,  als  die  Prätensionen 
des  Brunoro  della  Scala,  dem  Sigismund  seine  Anrechte  auf  das  eben- 
falls seit  dem  J.  1404  im  Besitze  der  Venetianer  befindliche  Verona 
und  Vicenza  in  den   J.  1412   und  1433   bestätigt   hat^),    ausdrücklich 


')  Beilage  III. 

2)  Altmann  9478. 

3)  Altmann  10341  als  echt. 
*)  Siehe  Beilage  V. 

5)  Zuletzt  gedruckt  in  RA.  XI,  5&8. 
ß)  Altmann  176  und  9487. 


70  Max  Dvorak. 

constatirt  und  als  aus  dem  Vertrage  ausgeuomraen  bezeichnet  werden. 
Venedig  wurde  mit  den  lombardischen  Besitzungen  vom  Kaiser  investirt 
und  behielt  ruhig  Bassano.  Und  was  wir  in  dem  Vertrage  finden,  das 
gilt  auch  für  die  langen  Verhandlungen  m  den  J.  1433 — 35  zwischen 
dem  Kaiser  und  den  Venetianern.  Wir  sind  über  dieselben  gut  unter- 
richtet^). Die  Venetianer  suchten  den  Kanzlei  für  Geld  zu  gewinnen, 
damit  er  bei  dem  Kaiser  ihnen  Günstiges  erwirke,  was  auch  gelungen 
ist-).  In  den  Anweisungen  der  Republik  an  ihre  Emissäre  wird  von 
dieser  Bestechung  öfters  offen  gesprochen.  Aber  nie  werden  die  An- 
sprüche des  Kanzlers  auf  Bassano  erwähnt  oder  nur  eine  Andeutung  auf 
sie  gemacht^).  Es  ist  zweifellos,  in  Venedig  wusste  man  nichts  von 
denselben. 

Schlick  hat  also  die  ihm  verliehenen  Rechte  auf  Bassano  auf- 
ffeofeben  oder  dieselben  waren  nicht  vorhanden.  Dass  das  erste  nicht 
der  Fall  war.  bezeugt  das  Grafej)diplom  vom  J.   1437. 

In  demselben  Jahre  wurde  das  Bündnis  der  Venetianer  mit  dem 
Kaiser  erneuert.  Wir  kennen  die  Instructionen,  welche  Marc  Dandolo 
für  die  Verhandlungen  mit  Sigismund  von  der  Republik  erhalten  hat^). 
Die  Anweisungen,  welche  Venedig  seinen  Abgesandten  mitzugeben 
pflegte,  lassen  nie  an  Ausführlichkeit  zu  wünschen  übrig,  es  wird 
nichts  vergessen.  Mit  Brunoro  della  Scala  wollte  man  ein  Abkommen 
treffen,  man  bot  ihm  1000  Dukaten  für  das  Fallenlassen  seiner  An- 
sprüche, er  wollte  2000.  Von  dem  Kanzler  kein  Wort^).  Und  Schlick 
führte  selbst  die  Unterhandlungen.  Er  correspondirte  diesbezüglich  mit 
Barbaro,  welcher  ursprünglich  die  Gesandtschaft  zum  Kaiser  führen 
sollte,  dann  durch  Krankheit  abgehalten  war.  In  den  Briefen  finden 
wir  keine  Erwähnung  von  Bassano^).  Auch  sonst  nirgends.  Erst  unter 
Friedrich  schreibt  der  Kanzler  einmal  an  den  Herzog  von  Mailand, 
man  möchte  ihm  doch  irgend  eine  Besitzung,  eine  Burg  in  Italien  ver- 
schaffen ^). 

Im  Juli  wurde  das  Bündnis  mit  Venedig  erneuert  und  die  Republik 
bekam  das  Reichsvicariat  über  alle  Gebiete,  die  sie  besass  diesseits  der 


1)  Vgl.  RA.  XI.  XXI  ff.  und  die  einschlägigen  Actenstücke. 

2)  Vgl.  RA.  XI.  XLIV. 

3)  Vgl.  RA.  XI.  152,  343,  344,  347. 

•*)  Verci  Storia  d.  marca  Trivig.  Doc.  19.  151. 

5)  Daselbst. 

s)  Cod.  der  Wiener  Hofbibl.  5667.  15  ft'. 

')  Der  Brief  Schlicks  an  Nicolaus  de  Arzimboldis  1443  Sept.  16.  Grätz 
und  an  Albericus  Maletta,  1443  Sept.  17.  Grätz  im  Cod.  lat.  5311  der  Münchner 
Hofbibliothek  fol.  211  und  21 1/^. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  71 

Etschi).  Schlicks  angebliches  Besitzanrecht  auf  Bassano  ist  weder  im 
J.  1435  noch  im  J.  1437  weder  berücksichtigt  noch  überhaupt  zur 
Sprache  gekommen,  was  sicher  der  Fall  gewesen  wäre,  hätte  es  be- 
standen. 

Ich  recapitulire :  die  Schenkung  von  Bassano  steht  in  einer  sonst 
höchst  verdächtigen,  mindestens  stark  verunechteten  Urkunde,  ist  an 
und  für  sich  unwahrscheiulich  und  wird  in  den  Verhandlungen,  die 
über  eine  Regelung  des  Veuetianischen  Besitzes  in  der  Lombardei  statt- 
gefunden hatten,  nie  erwähnt,  von  dem  Kanzler  nie  geltend  gemacht. 
Es  drängt  sich  der  Schluss  auf,  dass  die  Schenkungsurkunde  nicht  nur 
in  ihrer  vorliegeuden  Fassung  von  Schlick  verfälscht,  sondern  dem 
ganzen  Inhalte  nach  eine  Fälschung  ist.  Dann  natürlich  auch  die 
Bestätiguugsurkunden. 

Wir  werden  uns  erinnern :  in  dem  gefälschten  Adelsdiplom  werden 
den  Schlick  angebliche  Anrechte  auf  die  Besitzungen  der  Markgrafen 
von  Treviso  bestätigt.  Sollte  hier  etwa  ein  imaginärer  Rechtstitel  für 
die  aus  der  Luft  gegriffene  Verleihung  geboten  werden?  Noch  deut- 
licher bezeugen  eine  ähnliche  Absicht  andere  Worte  der  Urkunde :  die 
Schlick  sollen  das  Recht  haben,  nicht  nur  Adelsgüter  „immo  et  bona 
comitatum"  zu  besitzen-).  Zwecklos  und  unverständlich  in  einer  Ur- 
kunde vom  J.  1422  bekommt  nun  die  Stelle  eine  Bedeutung,  denn  im 
J.  1437  wurde  Bassauo  zu  einer  Grafschaft  erhoben. 

So  stützen  sich  die  Urkunden  über  die  Erhebung  des  Kaspar 
Schlick  in  den  Reiehsgrafenstand,  sowohl  in  Bezug  auf  das,  was  in 
denselben  über  die  Herkunft,  Jugend,  Verdienste,  erste  Standeserhe- 
bungen des  Kanzlers  gesagt  wird,  als  auch  in  Bezug  auf  die  Verleihung 
jenes  Besitzes,  welcher  der  Standeserhebung  zu  Gruude  gelegt  wurde,  auf 
Fälschungen.  Damit  werden  aber  auch  diese  Diplome  als  Fälschungen 
nachgewiesen.  Zu  vermutheu,  dass  der  Kaiser  eine  Reihe  von  so  tief 
einschneidenden  unechten  Urkunden  Schlicks  acceptirt,  dieselben  in 
solenner  Weise  bestätigt  und  als  Ausgangspunkt  und  Grundlage  für 
eine  ganz  ungewöhnliche  Auszeichnung  des  Kanzlers  genomnien  hätte, 
wäre  absurd.  Ebensowenig  können  wir  an  eine  Umarbeitung  Schlicks 
denken,  da  die  Schenkung  von  Bassano  einen  integrirenden  Theil  der 
Privilegien  bildet. 

Die  Urkunden  über  die  Erhebung  des  Kanzlers  in  den  Reichs- 
grafenstand   sind    der  Mittelpunkt   und  wie    es   scheint  Endzweck    der 


')  Altmann  11883  und  11926. 
*)  Beilage  I. 


72 


M  ax  D  vofä  k. 


besprochen  Fälschungeu.  Jedenfalls  münden  da  die  Besitzprivilegien 
über  Bassano  ein.  Es  wurde  gesagt,  dass  ohne  das  gefälschte  Frei- 
herreudiplom  die  Schenkung  vom  J.  1431  kaum  glaubwürdig  erschienen 
wäre.  Ebenso  wäre  für  die  Grafenerhebung  die  einfache  in  Gesell- 
schaft von  vielen  anderen  im  J.  1433  erfolgte  Nobilitirung  ein  gar  zu 
dürfticres  Vorspiel  gewesen.  War  dies  der  einzige  Grund,  warum  Schlick 
seine  Promovirung  in  den  Freiherrenstand  um  11  Jahre  zurückdatirt 
und  den  Bericht  über  die  Staudeserhebung  vom  J.  1433  verfälscht  hat? 
In  allen  vier  Fälschungen,  welche  die  Standeszugehörigkeit  Schlicks 
bestimmen  und  ausserden  in  der  Schenkungsurkunde  von  Bassano  wird 
mit  Betonung  über  die  adelige  Abstammung  des  Kanzlers  berichtet. 
Wohl  beirinnt  der  Adel  bereits  durch  den  Zerfall  der  alten  Institutionen 
in  eine  neue  Stellung  gedrängt,  Wert  auf  seine  Descendenz  zu  legen 
und  sechs-  und  achtgliedrige  Ahnentafeln,  die  noch  kein  Eechtser- 
fordernis  sind,  werden  beliebt.  Dazu  kommt  die  antiquarische  Prahl- 
sucht, die  damals  nicht  eutstanden,  aber  viel  mehr  gepflegt  wurde  als 
früher.  Trotz  alle  dem  dürften  rein  genealogische  Fälschungen  doch 
erst  aus  dem  16.  Jahrhundert  nachzuweisen  sein.  Von  Schlick  können 
wir  vielleicht  am  wenigsten  vermuthen,  dass  er  in  die  Fälschungen 
Angaben  aufgenommen  hätte,  welche  so  leicht  Veranlassung  zur  Ver- 
dächtiizunff  der  Urkunden  bieten  konnten,  hätten  dieselben  nicht  einen 
anderen  reellen  Wert  für  ihn  gehabt.  Im  letzten  ßeichsregister  Sigis- 
munds  ist  auf  S.  61  eine  Urkunde  vom  25.  Juli  1437  für  Schlick  ein- 
getragen, die  einen  merkwürdigen  Inhalt  hat.  Es  wird  dem  Kauzler 
seine  adelige  Abstammung  bestätigt  „dorumb  wir  ihn  auch  vor  etlichen 
Jahren  zu  einem  freiherren  und  banirherren  gemacht  haben"  i).  Diese 
Adelsbestätigung  erfolgt  deshalb,  damit  die  Gattin  Schlicks  die  Her- 
zogin Agnes  von  Oels  „hiiifur  solchs  heirats  nicht  entgelde,  sunder  irer 
fürstlichen  geburt  uud  wirdikeit  gebrauch  und  geniss,  wie  wol  das 
in  keiserlichen  rechten  dar  begriffeD  und  geschrieben  ist,  wo  eine 
furstinn  einen  ritter  nimd  und  nicht  aus  dem  grad  des  adels  greiifet, 
dass  sie  dadurch  an  iren  wurden  nicht  geuedert  wirt,  sunder  der  ge- 
brauchen sol  an  allen  enden."  Es  muss  nicht  bewiesen  werden,  dass 
die  Urkunde  eine  Fälschung  ist.  Die  adelige  Abstammung  des  Kanzlers, 
also  diejenigen  Angaben  der  Fälschungen,  welche  zuerst  den  Verdacht 
erregten,  werden  hier  in  einer  eigenen  Urkunde  confirmirt.  Wir  hätten 
auch  von  dieser  Fälschung  ausgehen  können,  so  ist  sie  ein  neuer  Nach- 
weis für  das  Gesagte. 


')  Beilage  VI.     Altmann  11903  echt. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  73 

Die  Heirat  des  Schlick  war  eine  Mesalliance,  Wir  wissen,  die 
Frau  wurde  eine  Standesgenossiu  des  Mannes,  falls  sie  einen  Unter- 
genössen genommen  hatte  1).  Und  das  war  der  Kauzler  bis  zu  einem 
gewissen  Grade,  trotz  der  xldelserhebung  vom  J.  1433.  Abgesehen 
davon,  dass  man  in  Deutschland  nicht  einmal  den  Kitterschlag,  den 
Sigismund  in  Rom  so  reichlich  ausgetheilt  hatte,  anerkennen  wollte^). 
Die  Ebenbürtigkeit,  die  sonst  unter  Edlen  im  allgemeinen  bestauden 
hat.  war  für  eine  Reihe  von  rechtlichen  und  gesellschaftlichen  Fragen 
nur  danu  vorhanden,  wenn  beide  Parteien  der  Geburt  nach  dem  Adel 
angehörten").  Das  war  bei  Schlick,  dem  Sohne  eines  Bürgers  und 
einer  Bürgerin,  nicht  der  Fall.  Wäre  jedoch,  wie  die  Fälschungen  be- 
haupten, sein  Vater  aus  einem  edlen  Rittergeschlechte,  seine  Mutter 
eine  Gräfin  CoUalto  gewesen ,  war  der  Kanzler  ein  einwandsfreier 
Herrengenosse  und  die  Fürstin  Agnes  hätte  durch  ihre  Heirat  that- 
sächlich  nicht  aus  dem  Grade  des  Adels  gegriffen.  Und  so  wird  es 
auch  in  den  Fälschungen  betont.  In  dem  Freiherrendiplom  wird  er 
zu  einem  Macrnaten  o-emacht,  obwohl  er  edler  Herkunft  ist-^)  und  in  dem 
lateinischen  Diplome  über  die  Grafenerhebung  finden  wir  am  Schlüsse 
des  Berichtes  über  die  Herkunft  des  Kanzlers  die  bereits  einmal  an- 
geführten Worte :  ita  ut  de  sufficientia  tuae  nobilitatis  atque  propaginis 
nullus  posset  penitus  dubitare. 

So  verfolgen  die  besprochenen  Fälschungen  zweierlei  Zweck,  es 
waren  die  Krücken,  auf  welche  sich  die  gefälschte  Erhebung  in  den 
Reichsgrafenstand  stützen  sollte  und  sie  sollten  die  Ehe  mit  Agnes  von 
Oels  als  ebenbürtig  erscheinen  lassen.  Daraus  ergibt  sich,  dass  sie 
nicht  gar  zu  lauge  Zeit  vor  oder  erst  nach  der  Verheiratung  Schlicks, 
welche  etwa  im  Frühjahr  1437  erfolgte,  anderstheils  vermuthlich  gleich- 
zeitig; mit  den  vom  letzten  October  und  1.  November  desselben  Jahres 
datirten  Urkunden  über  die  Grafenerhebung  entstanden  sind.  Das 
wahrscheinlichste  dürfte  sein,  dass  sie  erst  nach  dem  Tode  Sigismunds 
(9.  Dec.)  hergestellt  wurden. 


')  Vgl.  Schröder  TU.  Aufl.  757  ff.,  daselbst  auch  die  Literatur  über  die 
Ebenbürtigkeit  im  späteren  Mittelalter. 

2)  Aschbach  IV.  118,  Anm.  29. 

'^)  Ich  verweise  bei  dieser  Gelegenheit  auf  den  interessanten  Adelsbrief  für 
Konrad  Beyer  von  Boppard  vom  J.  1421  Juni  5  (Altmann  4543),  in  dem  gesagt 
wird,  dass  viele  Pfründen,  welche  vier  edle  Ahnen  verlangen,  nicht  besetzt  werden 
können  und  das  Hofgericht  über  Adelige  oft  nicht  vollzählig  ist,  weil  der  Adel 
abgenommen  und  sich  durch  Missheiraten  vielfach  vermindert  hat. 

*)  Die  Worte  sane  quamvis  .  .  . 


74  Max  Dvorak. 

Es  fragt  sich  uuu,  ob  die  Ueberlieferung  der  Urkunden  diesem 
Ergebnisse  nicht  widerspricht.  Es  wurde  gesagt,  dass  die  Fälschungen 
über  die  Standeserhebungen  im  J.  1422  und  1433  in  kanzleigeraässen 
Originalen  erhalten  sind.  So  auch  die  Diplome  über  die  Grafener- 
hebung'). Die  Schrift  stammt  von  einem  Kanzleischreiber,  welcher 
z.  B.  die  beiläufig  gleichzeitigen  Urkunden  Altmann  11895,  11914  u.  a. 
geschrieben  hat  und  auch  in  der  Kanzlei  Albrechts  beschäftigt  wurde  2). 
Die  in  die  J.  1422  und  1433  gesetzten  Staudeserhebungen  sind,  wie  ein 
genauer  Vergleich  uuter  Heranziehung  anderer  Beispiele  lehrt,  von  einer 
und  derselben  Hand  geschrieben,  die  mit  der  früher  besprochenen  ähnlich, 
aber  nicht  identisch  ist.  Es  ist  ebenfalls  die  Handschrift  eines  Kanzlei- 
schreibers, der  lange  Zeit  in  der  Kanzlei  thätig  war.  Er  besorgt  in 
den  J.  1418 — 32  Eintragungen  im  Register,  schreibt  in  den  folgenden 
Jahren  eine  grosse  Anzahl  von  Urkunden'^)  und  wird  ebenfalls  von  der 
Kanzlei  Albrechts  übernommen^).  Da  wir  mit  beiden  Händen  noch  ferner 
zu  thun  haben  werden,  wollen  wir  sie  mit  a  und  b  bezeichnen.  Und 
nun  die  Unterfertigungen.  Soweit  ich  im  allgemeinen  für  die  Zeit 
Sigismunds  die  Sache  verfolgen  konnte,  fand  ich  die  Resultate  Lindners 
bestätigt :  eine  bestimmte  Regel  ist  nicht  vorhanden,  es  kommen  eigen- 
händige Unterfertigungen  vor,  aber  daneben  und  wahrscheinlich  in  der 
Mehrzahl  der  Fälle  wurden  sie  vom  Schreiber  des  Textes  geschrieben, 
manchmal  weisen  sie  eine  andere  Hand  auf  und  smd  doch  nicht 
eigenhändig:  es  unterschrieb  z.  B.  für  den  Kanzler  einer  der  Proto- 
notare,  der  gerade  anwesend  war.  Das  Freiherrendiplom  trägt  die 
Unterfertigung  des  Michael  Priest'^).  Es  würde  gegen  unsere  Beweis- 
führung sprechen,  falls  dieselbe  eigenhändig  wäre,  da  Michael  in  den 
letzten  Jahren  der  Regierung  Sigismunds  nicht  in  der  Kanzlei  be- 
schäftigt war.  Eine  authentische  von  Priest  zugestandene  Unter- 
fertigung aus  dem  J.  1422  trägt  das  noch  zu  erwähnende  Falsum  für 
den  Herzog  von  Laueuburg^).  Ein  Blick  auf  diese  und  diejenige  un- 
serer Urkunde  besagt,  dass  sie  von  ver&chiedeuen  Händen  geschrieben 
wurden.     Dagen    finden    wir  die  Schrift   der  Unterfertigung  des  Frei- 


<)  Siegel  Heffner,  Tat'.  XIII.  96  und  97,  echter  Registraturvermerk. 

-')  Taf.  II.  1.  Zu  Vgl.  KU.  VI,  6a.  Die  Urkunden  im  Wiener  Staatsarchiv 
1438  Mai  28  Lehenbrief  für  Sigm.  Leuprechtinger,  6.  Oet.  Zollfreiheit  für  die 
Herren  von  Stahrenberg  u.  a. 

3)  Beispiele  aus  dem  Wiener  Staatsarchiv.  Altmann  9346.  9907  aus  dem 
J.  1433,  12155  ausdem  J.  1437  u.  a. 

*)  1438  Oct.  14.  Lehnbrief  für  Herzog  Friedrich  von  Oesi  erreich  im  Wiener 
Staatsarchiv. 

•'■')  Facsimile  auf  S.  75. 

")  Kaiser  Urkunden  in  Abbildungen  V.  18. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  75 

herrendiploms  auf  anderen  Urkunden,  deren  Text  ebenfalls  von  der  Hand 

b  sreschrieben  wurde  und  wo  die  Unterschriften  einen  anderen  Naraeu 

tragen  1).    Die  Unterfertigung 

stammt    also    wahrscheinlich 

von     der    Hand     des    Text-  ^^n/  ( \     V>v  O 


Schreibers,  was  durch  Schrift-         "K^   \l)^  >%«  »v»«  Vä-v-^^^^vw) 
vergleichung    auch    bestätigt  J^^^^^Ty^  pJo^/^Lv-u' 

wird^).    Dasselbe  gilt  von  der  ^ '  \  / 


Unterfertigung  Kaldes  auf  der 


Urkunde  über  die  Stan- 


ay— «V  ^^  y-N  -.  Cy^    0\  deserhebung  im  J.  1433, 

/vw<Jr^^^i«J  ^^W\   Ui-^a-nr^iS^  wo     die    Uebereinstim- 
C'C^»y  ^l^^^^iS  'Q^-vy-f-f        mung unverkennbar ist3). 
f  U  Bezüglich    der   Grafen- 

diplome konnte  ich  auf  Grund  des  mir  zu  Gebote  stehenden  Materials 
nicht  feststellen,  ob  die  Unter fertigung  Hechts  eigenhändig  ist.  oder 
etwa  vom  Schreiber  a.  Es  liegt  auch  nichts  daran,  denn  Hecht  fer- 
tigt sowohl  im  J.  1437,  als  auch  in  der  Kanzlei  Albrechts.  Wichtig 
ist,  dass  sowohl  der  Text  als  die  Unterfertigungen  der  zurückdatirten 
Fälschungen  von  einem  Schreiber  herrühren,  der  in  der  Kanzlei  in 
jener  Zeit  nachzuweiseu  ist,  in  welche  wir  aus  inneren  Merkmalen  die 
Entstehung  der  Urkunden  versetzt  haben. 

Die  Privilegienbestätigung  vom  31.  Mai  1433,  die  Urkunde  über  den 
Besitz  von  Bassano  vom  J.  1434,  die  Bestätigung  der  adeligen  Herkunft 
des  Schlick  vom  J.  1437  und  die  lateinische  Urkunde  über  die  Erhebung 
in  den  Keichsgrafenstand  sind  in  den  Keichsregistern  eingetragen. 
War  unsere  Beweisführung  betrejßfs  der  Entstehungszeit  dieser  Ur- 
kunden richtiff,  können  dieselben  nicht  in  der  Zeit,  aus  welcher  sie 
datirt  sind  und  folglich  auch  nicht  an  den  Stellen,  wo  sie  hingehören, 
oder  nur  als  Einschiebungen  registrirt  worden  sein.  Solche  Ein- 
schiebungen  kamen  vor  und  Seeliger  macht  sie  geradezu  zur  Kegel. 
, Gerade  der  Umstand  wohl,  dass  gleich  datirte  Stücke  zu  sehr  ver- 
schiedenen Zeiten  in  der  Registratur  einliefen,  veranlasste  den  Beamten, 
die  ßegesten  nicht  regelmässig  in  örtlicher  Aufeinanderfolge,  sondern 
sprungweise  einzutragen,  einzelne  Blätter  oder  Blätterreihen  anfangs 
leer  zu  lassen  und  sie  erst  später  theilweise  oder  ganz  zu  beschreiben*). 

1)  So  z.  B.  die  Fertigung  Schlicks  vom  Geleitbriefe  für  österr.  Käthe  vom 
21.  Dec.  1433  im  Wiener  Staatsarchiv  oben  facsimil  rt.  Man  vergleiche  etwa  das 
charakteristische  Schluss-s  in  ppts,  Impratoris,  miles. 

2)  Man  vgl.  das  d  oder  dieselbe  Hand  b  auf  Tafel  III.  2,  wo  sie  cursiv 
schreibt,  so  dass  sich  die  Probe  besser  zum  Vergleiche  eignet.  ')  Taf.  IIL   1. 

4)  Die  Registerführung  etc.  Mitth.  d.  Instituts  Ergbd.  3.  342. 


'j'g  M  ax  D  vofäk. 

Doch  in  den  ßegisterbüchen  Sigismuiids  kommen  die  ausgefüllten  oder 
unausgefüllten  Lücken   zum    mindesten    nicht   regelmässig   vor.     Aus- 
genommen das  Kegister  E,   welches  zu  Zeiten  der  grossen  Reisen  Sigis- 
munds  überhaupt  unordentlich  geführt  wurde.    Aber  bereits  im  zweiten 
Reo-isterbuche    und    in  allen  folgenden  wurden  die  Urkunden,    in  der 
Kegel  eine  grössere  Anzahl  auf  einmal  ^),  in  continuo,  Stück  an  Stück 
o-ereiht,    eingetragen.     Eaum  für  Nachzügler    wurde    am  Schlüsse    der 
einzelnen  Jahre    gelassen,    sonst  aber  nur  ausnahmsweise    und    wahr- 
scheinlich  nur    dann,    wenn    ein  Grund    vorlag,    wenn    sich    etwa    die 
Eintragung  eines  bestimmten  Stückes  verzögert  hat  oder  unterbrochen 
wurde.    Häufigere  Nachträge  finden  wir  erst  im  ßeichsregister  J  wieder, 
der  Aufenthalt  Sigisu.unds  in  Italien    mochte  die  Buchung  in  Unord- 
nung gebracht  haben.   Im  folgenden  Register,  welches  die  J.  1433 — 35 
umfasst  und  in  welchem  die  ersten  zwei  der  oberwähnten  Schlickschen 
Urkunden  zu    suchen    sind,    kehrte    man    zur    alten  Ordnung    zurück; 
eine  Lücke  ist  auf  fol.  94,  auf  fol.   53  wurde  eine  Urkunde  am  Rande 
nachgetragen    und    auf  fol.  121,  208  und  208]^  wurden   kurze  Nach- 
träge in    den   Raum    zwischen  zwei  Eintragungen    eingezwängt,    sonst 
ist    aber  der  Band  fortlaufend  geschrieben    worden.     Auf  fol.  19,    wo 
dem  Datum  nach  beiläufig  die  erste  der  genannten  Urkunden  registrirt 
werden    sollte,    finden    wir    folgende    unten    am  Rande  nachgetragene 
Notiz:    Item  data  est   una    confirmacio    domino  Gaspari  Sligk  cancel- 
lario,  que  est  registrata  in  fine  huius  registri.    Datum  in  die    corona- 
tionis.    Una  alia   littera,   sicut  Imperator  sibi  promisit  et  pollicitus  est 
non  inire    concordiam    cum    Venetis    nisi    etc.     Die    Urkunden    selbst 
sind    thatsächlich    auch    am  Schlüsse    des   Registers^).     Es    folgt    den- 
selben   zwar    noch    eine    Eintragung,    eine    Privilegienbestätigung    für 
Waldsassen,  doch  aus  dem  Datum  ersehen  wir,  dass  dieselbe  ebenfalls 
nachgetragen    wurde 3).     Es    ist    auch    auffallend,    dass    es    gerade    ein 
Privileg  für  jenes  Kloster  ist,    zu  welchem    der  Kanzler    stets    in  Be- 
ziehungen stand    und   von   dem  er  Güter  um  Schleuderpreis    erworben 
hat.     Die  Nachträge  sind  von  jener  Hand,    welche    alle  Eintragungen 
im    Reichsregister    in    den     letzten    Jahren    Sigismunds    besorgt    und 
auch  noch   in   den   ersten  Monaten  der  Regierung  Albrechts  registrirt. 


•)  Vgl.  die  Ausführungen  Lechuers  über  dieselbe  Praxis  in  der  Kanzlei 
Friedrichs,  Mitth.  des  Instituts  20.  52. 

2)  Fol.  232,  233. 

3)  Die  vorangehenden  Daten  sind:  1435,  4./V.,  7./V.,  30./IX.,  12 /X.,  26./X., 
3./XII.,  4./XII..  5./XII.,  dann  Nachträge  1435,  3./II.,  J434,  25./VII.,  1435,  22./X1I., 
dann  die  Schlickschen  Urkunden  1433,  31./V.  und  1434,  l./V.,  dann  die  Lirkunde 
für  Wald^assen  1434,  6./IX. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  7'J' 

Aehnlich  verhält  es  sich  mit  den  zwei  anderen  gefälschten  Diplo- 
men. Es  wäre  gar  nicht  unmöglich,  dass  die  Urkunde  über  die  Grafen - 
erhebung  in  ganz  regelrechter  Weise  an  der  ihr  der  Zeit  nach  zu- 
kommender Stelle  eingetragen  worden  wäre.  Sie  ist  vom  31.  October 
datirt,  der  Kaiser  starb  am  9.  December  uud  wir  wissen,  dass  die 
Buchung  nicht,  sogleich  sondern  manchmal  erst  nach  längerer  Zeit 
ruckweise  erfolgte.  Wir  finden  jedoch  wiederum  das  gefälschte  Pri- 
vileg zugleich  mit  dem  Falsum  über  die  adelige  Herkunft  des  Kanz- 
lers als  Nachtrag,  als  die  letzten  Stücke  des  Registers  L^).  Da  die 
vorangehenden  Eintragungen  bis  zum  4.  December  reichen  und  wohl 
nicht  gleich  au  dem  Datumtage  eingetragen  wur  len,  müssen  wir  an- 
nehmen, dass  die  Registriruug  der  Schlickschen  Urkunden  erst  nach 
dem  Tode  Sigismunds  erfolgte.  Es  scheint  dafür  noch  ein  andta-er 
Grund  zu  sprechen.  Die  Regi-^terbände  tragen  eine  gleichzeitige  Foli- 
irung  und  zwar  wurden  entweder  die  Blätter  nur  so  weit  gezählt,  als 
die  Eintragungen  reichen  (E,  F,  H,  L).  oder  auch  die  leereu  Blätter 
darüber  hinaus  (J)  und  bis  zum  Schlüsse  (K).  Die  Foliirung  erfolgte 
nicht  successive  mit  den  Eintragungen,  da  sie  stets  im  ganzen  Bande 
von  einer  Hand  ist,  auch  da,  wo  in  den  Eintragungen  die  Hände 
wechseln.  Es  liegt  die  Vermuthung  nahe,  dass  wenigstens  in  jenen 
Bänden,  in  welchen  die  Foliirung  so  weit  reicht,  wie  die  Eintragungen, 
die  Blätter  dann  gezählt  wurden,  als  man  den  Band  abschloss  und  als 
man  etwa  daran  gieng  ein  Verzeichnis  der  eingetragenen  Urkunden 
herzustellen.  So  erweisen  sich  im  Register  F  drei  Urkunden,  welche 
auf  den  letzten  nicht  mit  alten  Zahlen  versehenen  Blättern  eino-etrao-en 
wurden,  dem  Datum  und  theils  auch  der  Schrift  nach  als  Nachträge. 
Im  Register  K  entfällt  dieser  Anhaltspunkt,  da  die  Blätter  bis  zum 
Schlüsse  gezählt  wurden,  im  Register  L  jedoch  reicht  die  Foliirung 
nur  bis  fol.  59,  die  Schlickschen  Urkunden  stehen  auf  ungezählten 
Blättern  und  dürften  in  einer  Zeit  eingetragen  worden  sein,  als  man 
den  Band  bereits  ausser  Gebrauch  gesetzt  hatte 

So  spricht  die  Ueberlieferung  dieser  Urkunden  nicht  nur  nicht 
gegen  unsere  Ausführungen,  der  Kanzler  sorgt  sonst,  dass  die  Urkunden, 
die  er  vom  Kaiser  erhielt,  ""gleichzeitig  registrirt  werden  und  bei  den 
wichtigsten  hätte  er  so  lange  gewartet  ? 

Und  ferner:  bis  zum  J.  1442  wissen  die  Zeitgenossen  nichts  von 
der  Erhebung  Schlicks  in  den  Reichsgrafenstand,  bis  zu  dem  genannten 
Jahre  macht  er  selbst  von  ihr  absolut  keinen  Gebrauch.  In  keiner 
Urkunde,    welche    aus    der    Kanzlei    Sigismunds    nach    dem    angeb- 

J)  Fol.  59—61. 


78  Max  Dvofäk. 

liehen  Erhebungstage  für  Schlick  ausgestellt  wurdet),  in  keiner  Ur- 
kunde aus  der  Kanzlei  Albrechts  wird  er  Graf  genannt  oder  Herr 
von  Bassano^).  Um  Albrecht  hatte  sicli  Schlick  nicht  geringe  Ver- 
dienste erworben.  Die  Kede,  in  welcher  er  seine  Wahl  in  Pra'f  em- 
pfohlen  hat,  gehört  zu  den  glänzendsten  oratorischen  Leistungen 
des  Zeitalters.  Albrecht  zeigte  sich  erkenntlich  und  schenkte  dem 
Kanzler  die  Herrschaft  Weisskirchen  in  Ungarn.  Nach  dieser  Herr- 
schaft wird  Schlick  in  Urkunden  und  erzählenden  Quellen:  K.  S. 
Eitter,  Herr  zu  Weisskirchen  genannt.  So  kennen  ihn  Fremde  und 
Freunde.  Ueber  die  Schenkung  Albrechts  ist  uns  eine  feierliche  Ur- 
kunde vom  J.  1438,  April  30  erhalten^).  Die  Urkunde  ist  echt,  der 
ganze  Inhalt  spricht  dafür.  Es  wird  in  derselben  gesagt,  Dankbarkeit 
hätte  den  König  bewogen,  den  Kanzler  durch  diese  Schenkung  aus- 
zuzeichnen, ausserdem  aber  eine  andere  Ursache.  Auf  dem  Todtenbette 
hätte  Sigisinund  seinen  Schwiegersohn  gebeten,  er  möge  dafür  sorgen, 
dass  der  Kanzler,  der  ihm  ein  treuer  Diener  war,  dafür  Dank  und 
eine  Entlohnung  erhalte.  Diese  Worte  wären  schwer  verständlich, 
wenn  Sigismund  den  Kanzler,  ausser  den  vielen  anderen  Begünsti- 
gungen und  Schenkungen  der  letzten  Monate,  auf  die  wir  noch  zu 
sprechen  kommen,  vor  kurzen  zum  Keichsgrafen  gemacht  hätte.  Und 
Albrecht  fasst  diese  letzte  Verfügung  so  auf,  dass  er  dem  Kanzler 
einen  Besitz  in  Ungarn  schenkt.  In  der  Urkunde  werden  ebenfalls 
ausführlich  die  Verdienste  und  der  Lebenslauf  Schlicks  geschildert  und 
diese  Schilderung  ist  eine  vernichtende  Kritik  der  Fälschungen.  Da 
steht  kein  Wort  von  den  übergrossen  Diensten,  welche  der  Kanzler 
bereits  in  seiner  Jugend  Sigismund  erwiesen  haben  soll  und  seine 
Verdienste  in  Italien  und  späterer  Zeit  werden  auf  das  richtige  Mass 
reducirt,  er  war  ein  steter  Begleiter  des  Kaisers  in  guten  und  schlechten 
Zeiten  und  hatte  sich  während  der  Verhandlungen  mit  den  Hussiten 
und  von  seiner  Sendung  nach  dem  Norden  an  als  ein  überaus  geschickter 
Diplomat  erwiesen,    eine  Auffassung,    wie  sie    uns    durch    alle    unver- 


')  Wie  früher  nennt  er  sich  K.  S.  Ritter  oder  K.  S.  Ritter,  Burggraf  zu 
Eger  und  Elbogen.     Vgl.  die  Urkunden  Altmann  12154,  12168,   12176. 

-)  Vgl.  die  Urkunden  Albrechts  für  Schlick  von  1437,  Dec.  H.  fLünig 
RA.  Sp.  saec.  II.  1187),  1438,  Sept.  21.  (Reichsregister  M.  l7./v),  Sept.  29.  (Da- 
selbst 18),  Oct.  16.  (Daselbst  -18/^),  1439,  Juni  29.  (Daselbst  63/v),  Sept.  7.  (Da- 
selbst 70/v),  Sept.  22.  (Daselbst  72). 

3)  Beilage  VIII.  Original  in  Kopidlno  X.  3.  In  der  Urkunde  wird  dem  Kanzler 
das  Schloss  Uivär  (Nenhäusel)  verliehen.  Weisskirehen  ist  heute  ein  Dorf  nicht 
gar  zu  weit  von  Neuhäusel.  Dass  hier  beides  identificirt  wixd,  ist  durch  Urkunden 
Friedrichs  bezeugt,  in  welchen  Schlick:  Dominus  Novi  Castri,  Weiskirch  vulga- 
riter  nuncupati  genannt  wird.     [So  z.  B.  Chmel  Reg.  Friderici  946]. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  79 

dächtigen  Quellen  geboten  wurde.  So  ist  der  Inhalt  dieser  Urkunde 
ein  neues  Glied  in  der  Kette  der  Beweise  gegen  die  Echtheit  der  be- 
sprochenen Diplome. 

Weder  die  Urkunde  über  Weisskirchen  noch  irgendwelche  andere 
aus  der  Kanzlei  Albrechts  weiss  etwas  von  den  verdächtigen  Angaben 
und  Verfügungen  der  Fälschungen.  Es  gibt  jedoch  eine  Ausnahme. 
In  einer  im  Original  erhaltenen  Urkunde  Albrechts  vom  29.  April 
1439  0  werden  dem  Kauzler  folgende  Privilegien  bestätigt:  die  Ur- 
kunde vom  J.  1'122  über  die  Erhebung  in  den  Freiherrenstand,  die 
Schenkungsurkunde  von  Bassano,  die  Bestätigung  der  Schenkung  vom 
J.  1433  und  die  beiden  Diplome  über  die  Erhebung  in  den  Eeichs- 
o-rafenstaud.  Ausserdem  wird  allgemein  von  etlichen  andern  Gnaden- 
briefen gesprochen.  Albrecht  coiifirmirt  hier  also  im  zweiten  Jahre 
seiner  Regierung  von  den  Schlickschen  Urkunden  gerade  diejenigen 
ausdrücklich,  welche  wir  als  Fälschungen  nachgewiesen  haben.  Und 
man  kann  hinzufügen,  welche  auch  dem  König  als  Fälschungen  er- 
scheinen mussten.  Denn  die  Herkunft  und  der  Lebenslauf  des  Kanzlers 
war  ihm  bestimmt  so  gut  bekannt,  wie  einst  Sigismund.  Es  gehört 
nicht  hieher  zu  erzählen,  wie  oft  Albrecht  an  dem  Hofe  seines  Schwie- 
gervaters anwesend  war,  wie  eng  seine  politischen  und  Familien- 
interessen mit  denjenigen  des  Kaisers  verknüpft  waren.  Die  Erfolge 
der  Politik  Sigismunds  in  Böhmen  und  Ungarn,  der  Verhandlungen, 
welche  zum  Theil  von  Schlick  geleitet  wurden,  waren  für  Albrecht 
nicht  minder  schwerwiegend  als  für  den  Kaiser  selbst.  In  der  Ur- 
kunde über  die  Schenkung  von  Weisskirchen  wird  gesagt,  der  König 
hätte  sich  von  den  Verdiensten  des  Kanzlers  oft  selbst  überzeugt: 
propria  nostra  contemplatiime  sepenumero  curiam  dicti  dnniini  impe- 
ratoris  visitando  experientiam  sumpsimus  evidentem,  und  der  Inhalt 
der  Urkunde  schliesst  es  vollends  aus,  dass  Albrecht  über  das  Leben 
Schlicks  nicht  genügend  unterrichtet  gewesen  wäre. 

Oder :  Albrecht  hätte  den  nach  zwei  Jahren  vorgelegten  Urkunden 
über  die  Erhebung  Schlicks    in    den  Grafenstand  Glauben    geschenkt? 

Wäre  die  Bestätigungsurkunde  echt,  hätten  wir  es  mit  einem 
kaum  lösbaren  Räthsel  zu  thun. 

Das  Original  der  Bestätigung  ist  kanzleigemäss  und  sowohl  der 
Text  als  auch  die  Unterfertigung:  dominus  rex  in  consilio  von  der 
Hand  a  geschrieben.  Die  Urkunde  wurde  ferner  auch  in  das  Reichs- 
register  M  auf  fol.  57/^^  eingetragen.  Auf  den  ersten  Blick  sieht  man, 
dass  sie  daselbst  in  eine  bei  der  ersten  Beschreibung  der  Blätter  leer- 


1)  Archiv  in  Kopidlno   IL   10. 


80  Max  Dvofäk. 

gelassene  Lücke  zugleich  mit  einer  zweiten  Urkunde  eingefügt  wurde. 
Man  hatte  aus  ii'gend  einem  Grund  anderthalb  Seiten  leer  gelassen 
und  die  zwei  Urkunden  füllen  den  Raum  nicht  vollständig  aus. 

Das  zweite  der  eingeschobenen  Stücke  ist  nun  ebenfalls  eine 
Urkunde  für  Schlick.  Albrecht  bestätigt  in  derselben  die  gefälschte 
Urkunde  Sigismunds  vom  J.  1437  über  die  adelige  Abstammung  des 
Kanzlers  und  die  Ebenbürgikeit  seiner  Ehe  mit  der  Herzogin  von  Oels. 
So  finden  wir  ganz  analog  wie  im  ßeichsregister  L  die  ganze  Gruppe 
der  behandelten  Fälschungen  in  einem  Nachtrage  vereinigt. 

Die  Buchung  erfolgte  von  einer  anderen  Hand  als  diejenige  der 
vorangehenden  und  folgenden  Stücke  i).  Wohl  wechseln  in  den  Register- 
büchern Sigismunds  und  Albrechts  die  Hände,  aber  bei  weitem  nicht 
so  oft,  wie  man  nach  den  Ausführungen  Seeligers  meinen  könnte. 
Mehrere  Schreiber  neben  einander  thätig  finden  wir  im  Register  E.  Im 
Register  F  schreibt  eine  Hand  bis  auf  fol.  20/^  von  da  bis  zum  Schlüsse 
eine  zweite  Hand,  mit  Ausnahme  einer  nachgetragenen  Urkunde  auf 
fol.  130/^.  Dieselbe  Hand  schreibt  das  ganze  Register  G  mit  Ausnahme 
einer  Urkunde  auf  175/^'  (am  Rande  nachgetragen)  und  einer  auf  fol.  179 
(kein  Nachtrag),  ferner  durchwegs  das  Register  H  und  im  Register  J  bis 
zum  fol.  196,  Es  folgt  dann  eine  neue  Hand,  welche  ausnahmslos  alle 
Eintragungen  in  den  Reichsreo-istern  K  und  L  also  bis  zum  Tode  Sigis- 
munds  besorgte.  Derselbe  Schreiber  fängt  nun  auch  das  Reojister  Albrechts 
zu  schreiben  an  und  registrirt  bis  auf  das  fol.  13.  Die  letzten  Stücke, 
die  er  eingetragen,  sind  vom  September  1438.  Sein  Nachfolger  Hess 
zwei  Blätter  leer,  auf  welche  später  zwei  Urkunden  eingetragen  wurden, 
beginnt  auf  fol.  15  mit  dem  Worten:  In  Vratislavia  2  die  Decembris 
incepi  in  hoc  registro  und  schreibt  den  Band  zu  Ende.  Mit  Aus- 
nahme von  4  Urkunden.  Zwei  sind  uns  bereits  bekannt,  es  sind  die 
nachgetragenen  Stücke  für  den  Kanzler,  und  zwei  von  derselben 
Hand  stehen  als  letzte  Stücke  am  Schlüsse  des  Registers^).  Es  sind 
ebenfalls  Urkunden  für  Kaspar  Schlick.  Und  Urkunden,  von  denen 
wenigstens  eine  recht  verdächtig  ist. 

Im  J.  1429  gewährte  Sigismund  der  Stadt  Rothenburg  die  Be- 
günstigung, dass  ihre  Stadtsteuer  nie  verpfändet  werden  darf  3).  Er 
scheint  darauf  vergessen  zu  haben  und  gebot  ein  Jahr  später  die  Steuer 
an  Schlick  auszuzahlen-^).  Die  Stadt  protestirte,  die  Verfügung  wurde 
rückgängig  gemacht,    die  Begünstigung  von  neuem  bestätigt    und  die 


')  Tafel  II.  2. 

2)  Fol.  72. 

3)  Altmann  7458. 
*)  Daselbst  7927. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  gl 

Rothenburger  zahlten  die  Steuer  direct  in  die  kaiserliche  Kammer  ^). 
So  auch  ,nach  laut  ihrer  Freiheit"  uuter  Albrecht-),  Und  nun  soll 
wiederum  kurz  vor  seinem  Tode  und  7  Jahre  nach  der  Entziehung 
der  Steuer  dem  Kanzler  Sigismund  am  16.  Oct.  1437  dem  letzteren 
eine  Urkunde  ertheilt  haben,  in  welcher  er  sich  verpflichtet,  ihn 
und  seine  Erben  für  die  Steuer  schadlos  zu  halten  und  dieselbe  ihnen 
aus  der  Kammer  auszuzahlen?  Das  Original  der  Urkunde^)  ist  von 
dem  an  den  Fälschungen  Schlicks  thätigen  Schrei!)er  b  geschrieben 
und  im  Keichsregister  L.  14|^  als  Nachtrag  auf  dem  Rande  ein- 
getragen. Albrecht  bestätigt  angeblich  ebenfalls  kurz  vor  dem  Tode 
diese  Urkunde^).  Das  zweite  der  am  Schlüsse  regi&trirten  Stücke  ist 
eine  Geldverschreibung  an  den  Kanzler  und  entzieht  sich  jeder  Con- 
trole.  Die  Urkunden  sind  vom  7.  September,  es  gehen  jedoch  Stücke 
bis  zum  1.  October  voran  (fol,  71/^').  Die  letzten  zwei  Eintragungen 
erfolgten  also  entweder  in  den  letzten  Tagen  oder  nach  dem  Tode 
Albrechts.  Es  liegt  vielleicht  die  Vermuthung  nahe,  dass  auch  die 
übrigen  zwei  nachgetragenen  Schlickschen  Urkunden,  da  von  der- 
selben Hand,  auch  in  derselben  Zeit  registrirt  wurden.  Und  die  Hand, 
welche  dies  besorgte  ist  die  Hand  a,  eine  Hand  die  sonst  nie  weder 
in  den  Registerbüchern  Sigismunds  noch  in  jenem  Albrechts  vorkommt, 
jene  Hand,  welche  die  Originale  der  gefälschten  Diplome  über  die 
Erhebung  Schlicks  in  den  Reichsgrafenstand  und  auch  dasjenige  der 
Confirmationsurkunde  Albrechts  geschrieben  hat"').  Das  bedarf  keines 
Commentars. 

Die  Art  und  Weise,  wie  der  Kanzler  die  Fälschungen  gegen  jeden 
Verdacht  zu  sichern  versucht  hat,  dürfte  aus  dem  gesagten  klar  ge- 
worden sein.  Wir  vermögen  nun  auch  den  Gegenbeweis  zu  liefern.  In 
dem  einzigen  uns  erhaltenen  Register  der  böhmischen  Kanzlei  Sigis- 
munds vom  September  1436  bis  zum  Tode  des  Kaisers  finden  wir 
nicht  weniger  als  sechs  später  eingefügte  Urkunden  für  Schlick").  Eine 
derselben  wurde  auf  fol.  151  in  eine  Lücke  eingeschoben,  welche  da- 
durch entstanden  ist.  dass  man  von  einer  Eintragung  nur  den  Anfang 


')  Daselbst  7972,  8877,  8956,  9244,  10782,  11451,  12122. 

2)  RR.  M.   17/^  70/^'. 

3)  Kopidlno  X.  2.  Altmann   12129  Fälschung? 

*)  In  den  Registerbüchern  Friedrichs  steht  stets  neben  der  Eintragung  der 
Quittung  für  Rothenburg  eine  Notiz,  dass  die  Steuer  an  Schlick  ausgezahlt 
wurde.  Friedrich  bestätigte  also  thatsächlich  die  Urkunden.  In  den  Register- 
büchevn  L  und  M  ist  selbstverständlich  ein  solcher  Vermerk  nicht  zu  finden. 

6)  Tafel  II. 

")  Das  Register  von  Altmann  mit  L'  bezeichnet  befindet  sich  in  der  Fürst 
Lobkowitz'schen  Bibliothek  in  Raudnitz. 

Mittheiinnffen  XXII.  6 


02  M  a  X  D  V  0  f  :i  k. 

schrieb  und  für  den  Rest  anderthalb  Seiten  leer  gelassen  hat^).  Die 
nachgetragene  Urkunde  füllt  diesen  Eaum  nicht  ganz  aus.  Die  übrigen 
5  Urkunden  stehen  als  die  letzten  Stücke  am  Schlüsse  des  Registers. 
Also  derselbe  Befund  wie  in  den  Reichsregistern.  Der  Band  ist  äusserst 
soro"fältig  in  continuo  geschrieben,  ausser  den  Schlickschen  Urkunden 
lassen  sich  keine  Nachträge  constatiren^).  Bis  auf  das  fol.  70/^ 
schreibt  eine  Hand,  dieselbe,  welche  gleichzeitig  die  Eintragungen  im 
Reichsregister  besorgt,  von  fol.  70|''  an  bis  zum  Schlüsse  des  Registers 
eine  zweite.  Es  ist  dies  die  Hand  b,  diejenige,  welche  die  in  die 
J.  1422  und  14B3  datirten  Fälschungen  Schlicks  geschrieben  hat. 
Von  dieser  Hand  sind  auch  die  Nachträge,  die  sich  aber  durch  eine 
viel  sorgfältigere  Niederschrift  von  den  sonstigen  Eintragungen  scharf 
abheben 3).  Der  Schreiber  mochte  als  er  diese  Stücke  registrirte,  nicht 
mehr  so  viel  zu  thun  gehabt  haben,  wie  während  des  Aufenthaltes 
Sigismunds  in  Böhmen. 

Drei  von  den  nachgetragenen  Urkunden  enthalten  Geldverleih- 
ungen 4),  zwei  betreffen  das  Schloss  Schöneck  im  Vogtlande,  welches 
bis  jetzt  die  Herzoge  von  Sachsen  pfandweise  von  der  böhmischen 
Krone  innehatten  und  dasselbe  laut  einer  der  Urkunden^)  im  J.  1437 
dem  Kanzler  ebenfalls  pfandweise  überlassen  haben.  In  der  zweiten 
Urkunde  gibt  Sigismund  seine  Zustimmung  dazu  und  verfügt,  dass 
Schlick  das  Schloss  als  Erbeigenthum  besitzen  solle).  Die  sechste  Ur- 
kunde ist  nun  bestimmt  eine  Fälschung.  In  derselben  schenkt  Sigis- 
mund das  Gut  Lichtenstadt  im  Elbogner  Kreise,  welches  er  einst 
von  dem  Kloster  zu  Tepl  gekauft  und  zugleich  mit  Elbogen  dem 
Kauzler  verpfändet  hat,  dem  letzteren  als  Erbeigenthum 7). 

Die  Urkunde  ist  uns  auch  im  Original  erhalten  im  Wiener  Staats- 
archiv s).  Das  Original  ist  kanzleigemäss  und  von  der  Hand  b  ge- 
schrieben. Daselbst  befindet  sich  eine  Urkunde  Albrechts  über  die 
Schenkung  mutatis  mutandis  wörtlich  desselben  Inhaltes  wie  das  Diplom 

t)  Tafel  III.  2. 

2)  Lücken  finden  wir  ausser  der  genannten  nur  noch  zweimal:  auf  fol.  142 
hatte  der  Schreiber  eine  Urkunde  für  die  Einzinger  einzutragen  begonnen,  dann 
abgebrochen  und  ein  Blatt  leer  gelassen.  Später  wurden  zu  dem  Bruchstücke 
die  Worte  gsschrieben:  Quere  ante  immediate.  Aehnlich  finden  wir  auf  fol.  145 
nur  die  ersten  Worte  einer  Urkunde  und  dann  anderthalb  Seiten  leer. 

3)  Tafel  III.  *)  Altmann   12141,   12154,   12176.  ")  Altmann  12064. 
<')  Altmann  12072.    Gegen  das  Uebereinkommen,  welches  er  vor  kurzem  mit 

den  böhmischen  Ständen  getroffen  hat,  Krongüter  nicht  zu  veräussem?  In  der 
Theilungsurkunde  zwischen  Mathias,  Wenzel,  Niklas  und  Sigismund  Schlick  aus 
dem  J.  1472  wird  von  der  »Pflegschaft*  Schöneck  gesprochen  (Kopidlno  VII.  1). 

-!)  Altmann  12U18. 

»)  Boh.  1296. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  g3 

Sigismunds,  dessen  keine  Erwähnung  geschieht.  Es  ist  ebenfalls  von 
der  Hand  b  geschrieben  und  der  Urkunde  Sigismunds  in  der  Aus- 
stattung bis  zum  Kegistraturvermerke  so  gleich,  dass  man  vermuthen 
könnte,  sie  seien  an  einem  Tage  mit  einer  Feder  geschrieben.  Wir 
besitzen  eine  Urkunde  Albrechts  vom  20.  Sept.  1438,  in  welcher  er 
dem  Kanzler  die  Verpfändung  von  Elbogen  bestätigt^).  Unter  den 
Gütern,  welche  zu  der  Pfandschaft  gehören,  wird  auch  ,und  sonderlich 
das  gut  zu  Lichtenstadt"  genannt.  Schlick  und  seine  Erben  sollen 
diese  Güter  so  lange  behalten,  bis  ihnen  die  ganze  Pfandsumme  aus- 
gezahlt wird.  Au  einen  Irrthum  ist  nicht  zu  denken,  gegen  den  hätte 
Schlick  gewiss  protestirt,  folglich  existirte  die  Urkunde  noch  nicht, 
oder  der  Kanzler  wagte  nicht  mit  derselben  hervorzutreten 2). 


Der  Inhalt  und  die  Ueberlieferung  lassen  eine  Eeihe  von  Schlick- 
scheu Urkunden  als  Kanzleifälschungen  aus  der  Kanzlei  Sigismunds 
und  Albrechts  erscheinen.  In  den  älteren  bekannt  gewordenen  Falai- 
ficaten  dieser  Art  wurden  Diplome  vergangener  Zeiten  hergestellt,  der 
Auftraggeber  benützte  die  im  Urkundenschreiben  bewanderte  Kanzlei- 
kraft ohne  die  iuridischen  Beglaubigungsraittel  der  Kanzlei  in  An- 
spruch zu  nehmen -').  Anders  die  Fälschungen  Schlicks.  Der  Kanzler 
lässt  unechte  Urkunden  seiner  Zeit  herstellen,  welche  in  der  Kanzlei 
geschrieben,  gefertigt,  besiegelt  und  zum  Theil  auch  registrirt  wurden. 
Ein  ähnlicher  Fall  liegt  uns  bezeichnenderweise  ebenfalls  aus  der 
Kanzlei  Sigismunds  vor'^).  Im  J.  1426  legte  Herzog  Erich  von 
Lauenburg  eine  ihm  angeblich  im  J.  1414  über  die  Belehnung  mit 
Sachsen  verliehene  Urkunde  vor.  Sigismund  erklärte,  die  Urkunde  sei 
ohne  sein  Wissen  und  Befehl  ausgestellt  worden.  Durch  eine  Unter- 
suchung wurde  festgestellt,  dass  die  Fälschung  im  J.  1422  auf  Befehl 
des  Kanzlers  Georg  von  Passau  in  der  Kanzlei  geschrieben,  von  Priest 
gefertigt  und  von  Fye  registrirt  wurde.  Obwohl  die  Schuld  der  letzteren 
erwiesen  war,  behielt  man  sie  in  der  Kanzlei  und  das  ist  beinahe 
interessanter  als  die  Fälschung  selbst. 


»)  Kopidlno  XI.  4. 

-)  Nach  dem  Muster  der  Schenkung  von  Lichtenstadt  fälschten  die  Schlick 
(wahrscheinlich  die  Brüder  Kaspars)  eine  gleichlautende  Urkunde  über  Falkenau 
(Altmann  11218).  Die  Schrift  der  Fälschung  ist  eine  ungeschickte  Nachahmung 
einer  Kanzleihand. 

')  Vgl.  über  die  älteren  Kanzleifälschungen  ßresslau  79. 

■*)  Vgl.  Äschbach  Sigmund  3.  227  ff.,  Rieger  W.  SB.  76.  493  ff.  und 
Lindner  201  ff.  Ueber  die  Fälschung  eines  Notars  der  Reichskanzlei  unter  Karl  IV. 
vgl.  Kaiser.  Der  collectarius  perpetuarum  formarum  des  Johann  von  Gelnhausen. 
Strassburg  1898.     S.  125. 

6^ 


84  Max  Dvofäk. 

Im  frühen  Mittelalter  sind  Kanzleifälselmngen  in  diesem  eminenten 
Sinne  wohl  nicht  unmöglich,  aber  doch  imwahrscheiulicher.  Der  Gang 
der  Beurkundung,  die  persönliche  Antheiluahme  des  Herrschers  an  jedem 
einzelnen  Stücke,  der  Wechsel  der  Kauzleileitung  mit  dem  Tode  des 
Regenten,  erschwerten  das  Gelingen  eines  solchen  Versuches.  Das  än- 
dert sich  jedoch  nach  und  nach  und  es  ist  zweifellos,  dass  unter  Sigis- 
mund  und  seinem  Nachfolger  in  der  Geschäftspraxis  die  Gelegenheit 
zu  Malversationen,  wie  denjenigen  des  Georg  von  Passau,  des  Priest, 
des  Fye  und  des  Schlick  geradezu  geboten  wurde.  Ich  verweise  dafür 
auf  die  Ausführungen  Lindners  und  Seeligers.  Dazu  kommt  eine  Reihe 
anderer  Momente. 

Es  wäre  eine  höchst  dankbare  Aufgabe  einmal  die  Wandluno-en 
des  gesellschaftlichen  und  rechtlichen  Ansehens  der  Kaiserurkunde,  ich 
meine  nicht  ihrer  theoretischen  Rechtskraft,  zu  verfolgen.  Das  Ur- 
kundenwesen der  Kaiser  des  früheren  Mittelalters  beruht  auf  in  den 
Grundzügen  einfachen  und  relativ  wenig  differenzirten  Rechtszuständen. 
Nachdem  diese  Voraussetzung  entfallen  war.  beginnt  die  ganze  Insti- 
tution zu  wanken.  Die  alten  Recht  und  Gesetz  schaffenden  Formeln 
müssen  weichen  und  werden  immer  mehr  durch  eine  subjective  Fassung 
der  einzelnen  Diplome  ersetzt.  Dazu  kam  der  Zerfall  des  Imperiums. 
Man  gewöhnt  sich  in  der  Kaiserurkunde  de  facto  mehr  eine  persön- 
liche Begünstigung  des  Kaisers  zu  achten,  eine  Begünstigung,  welche 
für  Dienste,  Parteitbeilnahme  und  vor  allem  auch  für  Geld  zu  haben 
war.  Man  fälschte  im  spätem  Mittelalter  verhältnismässig  viel  weniger 
Kaiserurkundeu    als   früher,   man    legte   keinen    Wert   auf   die    Sache. 

Mit  den  neuen  Aufgaben  verändert  sich  bekanntlich  die  Stellung, 
die  Verwaltung  und  die  Organisation  der  Kanzlei.  Aber  erst  nach 
und  nach  wurde  sie  dem  neuen  Verwaltungsstaate  eingeordnet  und  so 
gibt  es  in  ihrer  Geschichte  eine  merkwürdige  Uebergangszeit,  fast 
möchte  man  sagen  ein  Todesringen  der  alten  Institution.  Herrscher, 
denen  eine  Ordnung  des  ürkundenwesens  am  Herzen  lag,  zogen  in 
die  Kanzlei  fachmännisch  geschulte  Kräfte  und  das  sind  bei  dem  immer 
noch  universellen  Charakter  der  Zeit  nicht  nur  Juristen,  sondern  Leute 
von  allgemein  literarischer  Bildung,  Das  führt  zu  Consequenzen,  welche 
wohl  über  das  Gewollte  hinausgehen,  welche  einzig  in  der  Geschichte 
der  Aemter  dastehen  dürften :  die  Kanzlei  wird  ein  Mittelpunkt  der 
literarischen  Bestrebungen  der  Zeit  und  diese  Bestrebungen  erstrecken 
sich  nicht  nur  auf  das  Privatleben  der  Beamten.  Die  letzteren  konnten 
es  wagen,  das  feste  Gefüge  der  Urkundensprache  ihren  scliriftatelle- 
rischen  Passionen  zu  opfern  wie  unter  Karl. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  g5 

unter  Sigisraund  und  seinen  Nachfolgern  stand  das  Niveau  der 
Kanzlei  nicht  so  hoch.  Am  Hofe  Sigismunds  lebten  viel  Leute,  welche 
Schiffbruch  gelitten  hatten  oder  ein  Glück  machen  wollten  —  panis 
quaestores  et  auri  corrassores.  Ein  Aufsatz  von  Herzberg- Franke  1  be- 
lehrt uns  über  Zustände,  welche  im  13.  und  14.  Jahrhundert  am  deut- 
schen Hofe  in  Bezug  auf  Pflichttreue,  Verlässlichkeit  und  Anstand  der 
Beamten  herrschteu  i),  Zustände,  welche  später  wiederkehren.  Das  System 
der  Entlohnungen  von  Fall  zu  Fall  brachte  es  mit  sich,  dass  man 
auch  da  Entlohnungen  suchte,  wo  es  keine  gab.  Das  Kanzleipersonal 
unter  Friedrich,  es  ist  zum  Theil  dasselbe  wie  unter  Sigismund  und 
Albrecht,  wird  von  Euea  Silvio  als  ein  Gesindel  geschildert,  von  dem 
er  Ekel  empfunden  habe,  als  eine  hungrige  Meute,  welche  jede  Ge- 
legenheit benützte,  wo  es  etwas  zu  verdienen  gab. 

Und  Schlick?  Der  Einfluss,  welchen  er  in  den  letzten  Jahren 
Sigismunds  genossen  hat,  war  nicht  in  seiner  Kanzlerthätigkeit  be- 
gründet, die  letztere  war  seinem  freien  Schalten  und  Walten  völlig 
überlassen.  Er  betrachtete  die  Kanzlei  stets  ein  wenig  als  sein  Privat- 
unternehmen. Mehr  als  seine  Vorgänger  benützte  Schlick  die  Kanzlei, 
um  sich  zu  bereichern-).  Man  müsse  6000  verlangen  um  3000  zu  be- 
kommen, so  hätte  er  es  selbst  gethan,  räth  er  dem  Alberichs  Maletta^). 
, Wiesset  auch,  lieben  heru,  daz  her  Casper  der  canceler  die  stede  grosz- 
lich  besweret,  die  ir  confirmacien  soUent  hau  ur  der  canceli"  schreibt 
am  22.  Nov.  1433  Walther  von  Schwarzenberg  aus  Basel  an  den  Eath 
von  Frankfurt*).  Der  Kaiser  konnte  keinen  Einwand  erheben,  denn 
er  lebte  selbst  nicht  selten  für  Wucherzinsen  von  dem  Gelde,  welches 
der  Kanzler  eingetrieben  hat. 

Aus  den  Briefen  Schlicks  und  Silvios  kann  man  sich  einen  Begriff 
machen  von  der  vollständigen  Unbedenklichkeit  in  der  Wahl  der  Wege, 
welche  zu  einem  erwünschten  Ziele  lühren  sollten.  ,Ut  homines  sunt 
ita  utamur.  Extrahendum  est  ex  petra  mel  et  oleum  ex  saxo  durissimo" 
heisst  es  da  einmal^).  Eine  Grenze  zwischen  den  Pflichten  einer  öffent- 
lichen Amtsstellung  und  der  persönlichen  Begierde  wurde  nicht  nur 
nicht  gezogen,  sondern  nicht  einmal  empfunden,  der  Einfluss  des  Kanz- 
lers wurde  unbedeuklich   als  Lock-    und  Drohmittei  ausgenützt*^),  und 


')  Mitth.  d.  Instituts  15.  458  ff. 

-)  Es  Hesse   sich   eine  lange  Liste   zusammenstellen   aus  Nachrichten   über 
die  Geschenke  und  das  erpresste  Geld,  welches  der  Kanzler  empfangen  hat. 
3)  1443  Sept.  16.     Grätz.  Cod.  lat.  5311  der  Münchner  Hofbibl.  211/^. 
^)  RA.  XI.  210. 

5)  Brief  des  Silvio  an  Schlick.  Voigt  79. 
«)  Vgl.  den  Brief  des  Silvio  an  Ludovico  d'  AUemand.  Voigt  49. 


gg  MaxDvofäk. 

in  Bezug  auf  offen  zur  Schau  getragene  Verlogenheit,  wird  da  geleistet 
wie  nicht  so  bald  in  der  Kenai&sanceliteratur.  In  der  Angelegenheit 
des  Bisthums  Freising  —  um  ein  Beispiel  zu  nennen  —  welches  der 
Kanzler  durch  seinen  Bruder  besetzt  zu  haben  wünschte,  ward  der  König 
und  der  Papst  Jahre  hinduroh  betrogen,  dem  König  sagte  man  der 
Papst,  dem  Papst  schrieb  mau  der  König  wünsche  es,  dass  der  Bruder 
des  Kanzlers  Bischof  von  Freising  werde i).  Endlich  ist  die  Sache  auf- 
gekommen und  Friedrich  schrieb  an  den  Papst,  er  möge  Heinrich 
Schlick  ein  perpetuum  silentium  auferlegen 2).  Einige  Jahre  später 
publicirte  dann  Silvio  seine  auf  die  Angelegenheit  sich  beziehende 
Correspondenz,  in  der  er  selbst  als  ein  Theilnehmer  des  Betruges  er- 
scheint. Burckhardt  sagt  von  Silvio,  er  wäre  stets  in  allen  Dingen 
so  aufgegangen,  dass  ein  sittlicher  Zwiespalt  ganz  ausgeschlossen  war. 
Vom  Schlick  gilt  nur  der  zweite  Theil  des  Satzes.  Der  Kanzler  war 
keine  alltägliche  Erscheinung,  er  besass  Kraft  und  Talent,  aber  es 
haftet  allen  seinen  Bestrebungen  etwas  Schmutz  an  und  auch  etwas 
Kleinbürgerliches,  es  sind  die  Bestrebungen  des  Tuchhändlersohnes  aus 
der  Judengasse  in  Eger,  welcher  zu  einer  vollen  Schüssel  gesetzt  wurde. 
Es  gibt  noch  mehrere  Urkunden  ausser  den  besprochenen,  welche 
Schlick  von  Sigismund  erhalten  haben  soll  und  welche  Verdacht  er- 
regen. Aus  den  letzten  Monaten  der  Regierung  des  Kaisers  stammt 
über  ein  Drittel  aller  Urkunden,  welche  der  Kanzler  durch  alle  die 
Jahre  von  Sigismund  bekommen  hat.  Es  sind  darunter  geradezu  aben- 
teuerliche Verfügungen,  an  deren  Vollziehung  nicht  zu  denken  war, 
die  auch  nie  in  Rechtskraft  getreten  sind  3).  Es  ist  mir  und  wahr- 
scheinlich auch  überhaupt  nicht  möglich  zu  entscheiden,  welche  von 
diesen  Urkunden  echt  und  welche  gefälscht  sind,   man  dürfte  bei  den 


')  Vgl.  Voigt,  Enea  Silvio  I.  308  ff.  und  die  zahlreichen  Briefe  des  Silvio 
und  Schlick  in  dieser  Angelegenheit. 

2)  Cod.  lat.  der  Münchner  Hofbibliothek  11725  fol.  121/^   ff. 

8)  So  verleiht  er  ihm  am  24.  August  1437  das  viel  umstrittene  Erbe  des 
Grafen  Friedrich  von  Toggenburg  (Altmann  12059  Fälschung?),  belehnt  den  Kanzler 
am  6.  Nov.  1437  mit  dem  ebenfalls  strittigen  Fürstenthvim  zu  Wenden  (Altmaun 
12168).  Als  Heiratsgut  schenkten  der  Kaiser  und  die  Kaiserin  Schlick  und  seiner 
Gemahlin  700  ungar.  Gulden,  üeber  die  Verschreibung  besitzen  wir  zwei  ver- 
schiedene Urkunden  vom  gleichen  Datum  6.  April,  eine  im  Original  (Kopidlno  II.  1), 
die  zweite  im  Reichsregister  L.  47  (bei  Altmann  beide  als  eine  Urkunde  unter  der 
Nr.  11752).  In  der  zweiten  Urkunde  wird  zu  der  Geldverleihung  noch  das  Ver- 
sprechen zugefügt,  dem  Kanzler  ein  Schloss  in  Ungarn  zu  schenken.  Falls  der 
Kaiser  oder  seine  Erben  dieses  Versprechen  nicht  erfüllen  sollten,  wird  der  Kanzler 
ermächtigt  sich  mit  Gewalt  zu  entschädigen. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  87 

meisten  aus  Daheliegendeu  Ursachen  über  allgemeine  Verdachtsgründe 
nicht  hinauskommen.     Es  liegt  auch  nicht  viel  daran. 

•In  den  letzten  Tagen  Sigismunds  oder  bald  nach  dessen  Tode 
mochte  der  Kanzler  den  Gedanken  gefasst  haben  durch  eine  Eeihe 
von  Fälschungen  sich  und  seiuen  Erben  einen  grösseren  Besitz  und 
eiue  höhere  und  besser  fundirte  gesellschaftliche  und  rechtliche  Stellung 
zu  verschaffen.  Es  bekommt  nun  eine  neue  Bedeutung  ein  merkwür- 
diges Document,  welches  sich  Schlick  zwei  Tage  nach  dem  Tode  des 
Kaisers  ausstellen  Hess.  Es  ist  dies  eine  Urkunde  Herzog  Albrechts 
und  des  Pfalzgrafen  Christof,  in  welcher  dem  Kauzler  bestätigt  wird, 
dass  alle  ihm  anvertrauten  Siegel  und  Stempel  an  dem  Tage  des 
Datums  der  Urkunde  in  der  St.  Nikolauskirche  zu  Znaim-  nach  der 
Messe  auf  dem  Altare  durch  einen  Goldschmied  zerbrochen  wurden i). 
Wir  haben  kein  zweites  Beispiel  für  diesen  feierlichen  Vorgang,  kein 
zweites  Beispiel  eines  Attestes,  der  über  die  Siegelbrechung  ausgestellt 
worden  wäre.  Es  ist  auch  nicht  zu  ersehen,  warum  gerade  Schlick, 
der  sonst  nicht  im  mindesten  rigoros  war,  auf  eine  solche  Sicherstel- 
lung Wert  gelegt  hätte,  wenn  eben  nicht  ein  besonder  Grund  vor- 
handen gewesen  wäre. 

Die  Urkunde  ist  kein  terminus  ad  quem  für  die  Entstehungszeit 
der  Fälschungeu.  Der  Kanzler  konnte  sich  eine  Reihe  von  Mem- 
branen hergestellt  haben,  wie  man  sie  auch  sonst  in  der  Kanzlei  be- 
sessen hat"-).  Jedenfalls  sind  die  Falsa  noch  unter  der  Regierung 
Albrechts  entstanden,  denn  nach  seinem  Tode  scheidet  Schlick  auf 
zwei  Jahre  aus  der  Kanzlei.  Und  da  die  gefälschten  Urkunden  Sigis- 
munds in  das  Register  noch  von  jener  Hand  nachgetragen  wurden, 
welche  unter  Albrecht  die  Buchung  nur  bis  September  1438  besorgt 
und  dann  verschwindet,  könnte  man  vielleicht  vermuthen,  dass  die 
Diplome  vor  dem  letzteren  Zeitpunkte  entstanden  sind. 

Unter  Albrecht  scheint  Schlick  sehr  wenig  mit  der  Verwaltung 
der  Kauzlei  zu  thun  gehabt  zu  haben.  Er  unterfertigt  nur  selten,  seine 
Hauptaufgabe  lag  in  der  politischen  Thätigkeit.  Wahrscheiulich  wollte 
er  den  neuen  Schreiber,  welcher  seit  dem  September  1438  die  Regi- 
strirung  besorgte  und  dem  der  Inhalt  der  gefälschten  Bestätigungs- 
urkunden Albrechts  auffallen  musste,  nicht  ins  Vertrauen  ziehen  und 
liess  sie  von  jenem  Ingrossisten  eintragen,  welcher  von  der  Sache 
wusste,  welcher  einen  Theil  der  falschen  Diplome  Sigismunds  und  die 
Bestätigungsurkunden  geschrieben  hat. 


»)  Orig.  in  Kopidlno  IL  2  gedruckt  bei  Lünig  RA.  Spec.  saec.  II.  1187. 
2)  Vgl.  Lindner  181  ff. 


gg  M  a  X  D  V  0  f  a  k. 

Nach  dem  Tode  Albrechts  versuchte  bekanntlich  Erzbischof  Dietrich 
von  Maiuz  seine  Kechte  geltend    zu    machen  und  ernannte  Jacob  von 
Trier    zum  Kanzler.     Friedrich    fügte  sich    und  der  Bischof  verwaltete 
zwei  Jahre  das  Amti).     Aus  Gründen,  denen  noch  nachzugehen  wäre, 
wird  jedoch  im  Sommer  1442  Schlick  wieder    zum  Hofe    berufen   und 
mit  der  Leitung  der  Kanzlei  betraut.     Bald  nach  seiner  Ankunft  legte 
er  dem  König  die  Fälschungen  vor :  das  Freiherrendiplom  vom  J.  1422, 
die  Schenkungsurkunde   von  Bassano,    die   Privilegienbestätigung   vom 
J.   1433,  die  lateinische  Urkunde    über   die  Erhebung  in  den  Reichs- 
grafenstand, wie  auch  die  Bestätigungsurkunde  Albrechts  2).     Friedrich 
war  jung,    über   die    Verhältnisse   am    Hofe    Sigismuuds    kaum   näher 
unterrichtet,  vertraute    auch    später   blind    dem  Kanzler.     Das  Gefolge 
Sigismunds  in  den  letzten  Monaten  seines  Lebens  und  vor  allem  nach 
der  Flucht  aus  Prag  war  nicht  besonders  zahlreich.     Albrecht  war  ein 
Zeuge  der   letzten  Verfügungen    des  Kaisers,    aber   seinem  Nachfolger 
konnte  wohl  Schlick  über  dieselben  Beliebiges  erzählen.     Das  sind  ja 
Dinge,  über  die  es  keine  Aufzeichnungen  gibt.     Friedrich  schenkte  den 
formell    unantastbaren  Urkunden  Glaulien,    am    8-  August  erfolgte  die 
Bestätigung. 

Erst  jetzt  versuchte  Schlick  auch  eine  Zustimmung  der  Kurfürsten 
zu  der  Erhebung  in  den  Reichsgrafenstand  zu  erlangen^).  Erst  jetzt 
hat  sich  die  Nachricht  von  seinem  neuen  Namen  verbreitet^).  Der  Um- 
stand, dass  Schlick  auch  fernerhin  den  Titel  eines  Grafen  von  Bassano 
nicht  führt,  ist  nicht  nur  nicht  auffallend,  sondern  dürfte  im  Gegen- 
theil  besagen,  dass  sieh  der  Kanzler  auch  jetzt  noch  nicht  sicher  fühlte; 
die  Sache  konnte  auch  jetzt  noch  Zweifel  und  Widerspruch  erregen, 
hauptsächlich  in  Venedig.  Er  war  ihm  auch  weniger  um  das  Prädikat 
zu  thun. 

Im  J.  1443  trat  Silvio  in  die  Reichskanzlei  ein  und  bald  stand 
Schlick  vollständig  unter  seinem  Einflüsse.  Der  junge  Italiener  war  der 
präpotentere  Geist  und  nützte  den  Kauzler  für  seine  Zwecke  aus.  Unter 
seiner  Leitung  versuchte  Schlick  eine  selbständige  Politik  zu  treiben, 
mit  welcher  der  König  nicht  immer  einverstanden  war.  Im  J.  1448 
ist  er  in  Ungnade  gefallen,  wir  wissen  nicht  warum.  Ein  Jahr  später 
ist  er  gestorben  Sein  Bruder  Mathäus  reiste  nach  Wien,  um  die  Ver- 
lassenschaft  des  Kanzlers  zu  übernehmen.     Er  schreibt  aus  Wien  einen 


')  Vgl.  Seeliger,  Krzkanzler  62  fl'. 

2)  Reichsregistev  0.  167,  169.     Chmel  Reg.  Friderici  946,  947. 

3)  Willebrief  des  Erzbischof  Dietrich  zu  Cöln  vom  24.  Oct.  1443.   Kopidlno 
IV.  14.     Lünig  RA.  Sp.  saec.  IL  1192. 

4j  Vgl.  Silvius  Hist.  Boh.  51,  ferner  Chmel  Reg.  Fr.  2011. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  89' 

interessanten  Brief  an  Ulrich  von  Rosenberg.  Er  bittet  ihn  keinen 
Glauben  dem  Gerüchte  zu  schenken,  dass  nach  seines  Bruders  Tode 
„mer  dann  hundert  versigelter  karten  gefunden  sollten  sein"i).  Kann 
man  annehmen,  dass  ein  solches  Gerücht  aus  der  Luft  gegriffen  wurde? 

Jedenfalls  bezeugt  es,  dass  von  einer  Fälscherthätigkeit  Schlicks, 
jener  Art,  wie  sie  sich  aus  den  Urkunden  ergeben  hat,  bereits  von 
den  Zeitgenossen  gesprochen  wurde. 

Im  J.  1498  versuchten  die  Schlick  die  in  den  Fälschungen  ent- 
halteneu Rechte  auf  Bassano  geltenJ  zu  machen.  Kaspar  II.  Schlick 
schrieb  deshalb  nach  Venedig.  Er  bekam  keine  Antwort.  Er  bat  nun 
Peter  von  Rosenberg  sich  der  Sache  anzunehmen.  Derselbe  schrieb 
dem  kaiserlichen  Orator  in  Venedig  und  ersuchte  ihn  zu  veranlassen, 
dass  Kaspar  Schlick  irgendwelche  Antwort  bekomme 2). 

Das  Prädikat  der  Grafen  von  Bassano  führen  die  Schlick  erst  im 
16.  Jahrhundert,  erst  in  dritter  Generation. 

B  e  i  1  a  Ji'  e  n. 

I. 

K.  Sigismund  erhebt  Kaspar  Schlick  und  seine  Erben  in  den  Frei- 
herrenstand und  erweitert  ihr  Wappen  durch  dasjenige  der  Grafen 
von  Collalto. 

14'^2  Juli  Kl  Nürnberg. 

In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis  feliciter  amen.  Sigismundus 
dei  gracia  Romanorum  rex  semper  augustus  ac  Hungarie,  Boemie,  Dalmacie, 
Croacie  etc.  rex  spectabili  et  nobili  Casparo  Slik  secretario^)  nostro 
et  sacri  imperii  fideli  dilecto  graciam  regiam  et  omne  bonum.  Altitudo 
omnipotentis  dei  regnantis  in  throno,  sicut  universalis  ierarchie  tam  in 
celestibus  quam  terrenis  congruum  disponit  ordinem,  sie  condicionera  et 
statum  componit  hominam,  ut  et  alii  aliis  presideant  et  recto  moderamine 
inferiores  superioribus  obsecundent,  nee  frustra  divina  providencia  limitem 
ponit  singulis;  humana  etenim  natura  ad  malum  prona,  nisi  duris  strin- 
geretur  loris,  nullis  posset  retineri  piaculis,  quin  per  campos  raalicie  in- 
solentibus  maliciis  vagarentur.  Sic  et  regie  dignitatis  celsitudo  romane 
previis  formata  presidiis  et  exemplis,  quantum  humane  fragilitati  permit- 
titur,  hiis  sue  magnificencie  conatur  prebere  graciam  super  alios  excel- 
lencie  pocioris,  quos  tam  virtutum  meritis,  quam  probate  fidei  experiencia 
ceteris  per  eifectum  operis  noverit  prelucere  nee  inmerito  hos  ad  alta 
provehit  et  ad  hoc  dirigit  studium,  ut  et  alii  similibus  tracti  beneficiis 
erga  dominos  suos  crescant  in  fide,  ipsis  sedula  prestent  fidelitatis  obse- 
quia  et  in  singulis  subieccionis  officiis  se  conforment.  Sane  quamvis  ex 
multorum  grenerosorum  et  macrnificorum    virorum  comitum   et  baronum  et 


')  Archiv  in  Wittingau :    Familie  Schlick.    Orig.  vom  20.  Nov.  1449    Wien. 

2)  Concept  im  Wittingauer  Archive  vom  9.  Juli  1498  Prag  Familie  Schlick. 

3)  Auf  Rasur  von  derselben  Hand. 


90  Max  Dvofäk. 

signanter  ruagnifici  Guilielmini  comitis  Prate  consiliarii  nostri  fidelis  dilecti 
clara  inforraacione  simus  sufficienter  edocti,  quod  a  maternis  sedibus  ex 
illa  ingenua  et  nobili  comitum  de  Colalto  et  Sancti  Salvatoris  domo,  qui 
retroactis  teuiporibus  marchiam  Trevisanam  et  alia  gloriosa  tenuerimt  do- 
minia  et  adhuc  plura  retinent,  intermisse  originem  traxeris,  cum  generosa 
Constaucia  mater  tua  magnifici  Rolandi  comitis  Colalti  et  Sancti  Salvatoris 
legitima  et  unica  fuerit  heres  sua  et  superstes,  quam  ex  nobili  uxove  sua 
de  domo  comitum  de  Camino  procreavit,  ex  paternis  vero  sedibus  a  no- 
bile (sie)  et  famoso  Henrico  Slik  ex  militari  genere  procreato  et  per  nos 
ad  uberioris  nobilitatis  apices  evecto  processeris,  suscepimus  tarnen  devo- 
tissimam  supplicacionem  tuam  sie  continentem,  quatenus  te,  qui  in  sin- 
gulis  maternis  hereditatibus  atque  bonis  verus  sis  heres  et  successor  et 
patre  ex  militari  ordine  procreatus,  dignaremus  habilitare  et  erigere, 
teque  in  baronem  et  procerem  preficere  ad  capienda  et  tenenda  bona  tibi 
de  iure  ex  successione  materna  conpetencia  et  debenda.  Nos  igitur  tuis 
humilibus  permoti  precibus  pensantes  firmam  constanciam  et  intemeratam 
laboris  diuturnitatem,  fidelia  quoque  servicia,  que  nobis  a  teneris  annis 
sequendo  nos  per  Arragonie,  Francie,  Anglie  aliaque  plurima  regna  gra- 
vibus  laboribus  et  fatigis  sedulus  impendisti,  cotidie  exhibes  in  latere 
nostro  et  capitaneorum  nostrorum  contra  hereticos  Boemie  et  perfidos 
Turcos,  adversus  quos  iam  cum  persone  et  rerum  tuarum  discrimine  ple- 
risque  processisti  vicibus,  nosque  te  in  variis  et  arduis  legacionibus  ad 
diversos  reges  et  principes  continue  ut  bunc  de  quo  tamquam  secretario 
nostro  ^)  singulari  quadam  fide  confidinius,  dirigamus,  et  in  antea  quidem 
tanto  fidelius  te  erga  nos  et  imperium  exhibere  poteris  et  debebis,  quanto 
te  ampliori  perventum  conspicis  munere  graciarum,  idcireo  non  per  errorem 
aut  inprovide  sed  anirao  deliberato,  sano  principum,  comitum,  baronum  et 
aliorum  fidelium  nostrorum  accedente  consilio  te  Caspar  prefatum.  quem  ex 
parte  predicte  matris  tue  et  proavorum  suorum  ingenuorum  comitum  mag- 
nifici generis  clara  nobilitas  reddit  insignem,  et  heredes  tuos  legitimes  imper- 
petuum  de  imperiiali  plenitudine  potestatis  hodie  in  nomine  domini  salvatoris, 
a  quo  omnis  honor  dependet,  in  liberum  procerem  et  baronem  sacri  imperii 
creamus,  erigimus,  honoramus,  libertamus,  exaltamus  et  ex  certa  nostra 
sciencia  generosius  sublimamus  ac  habiles  facimus,  baronias  quaslibet  immo 
et  bona  comitatum  et  quevis  bona  nobilium,  baronum  habendi  et  possi- 
dendi,  dum  tarnen  talia  empcionis  contractu,  donacione,  devolucione  seu 
quovis  alio  titulo  ad  te  aut  heredes  tuos  contingerit  pervenire  et  signanter 
bona,  successiones  et  devoluciones  tibi  de  materna  successione  tua  debencia 
et  debentes,  in  quibuscunque  consistant  et  qualitercunque  nuncupentur, 
que  et  tibi  et  heredibus  tuis  conferimus  tenore  presencium  et  donamus 
non  obstante,  quod  avunculi  tui  comites  de  Colalto  moderni  dicte  matri  tue 
Constancie  vinculis  et  captivitati  mancipate  universas  litteras,  munimenta 
et  probaciones  nullo  iure  previo,  prout  a  predictis  comitibus  et  baronibus 
clarissima  informacione  percepimus,  durius  abegerunt,  que  iure  tua,  sie 
ahlata  tibi  Caspar  et  heredibus  tuis  reddimus  et  restituimus  per  presentes 
decernentes  et  eesareo  statuentes  edicto,  quod  tu  et  heredes  tui  predicti 
nulli  penitus  hominum  ad  provocacionem  duelli  seu  alterius   cuiuscumque 


''  Auf  Rasur  von  derselben  Hand. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  91 

cause  criminalis  seu  civilis  cuiuscumque  eciam  condicionis  extiterint,  nisi 
baronie  insigniis  fulcito  et  in  nobilitatis  gradu  constituto  teneamini  re- 
spondere  neque  sentencias  aliquas  interlocutorias  seu  diffinitivas  aut  testi- 
monium  pro  antedictis  eausis  pati  seu  subire  racione  quacumque,  nisi  fuerit 
nobilitate  ingenuus,  ut  prefertur.  Mandamus  igitur  universis  et  singulis 
principibus,  comitibus,  baronibus,  militibus,  clientibus  et  generaliter  toti 
Universität!  sacri  romani  imperii  et  aliorura  regnorum  nostrorum,  ad  quos 
presentes  deducentur,  sub  pena  imperialis  indignacionis  et  sub  aliis  penis, 
quas  nostra  aut  successorum  nostrorum  Romanorum  imperatorum  et  regum 
deliberacio  in  contemptores  quoslibet  inflixerit  iuxta  qualitatem  contemptus 
racione  previa  promulgandas,  quatenus  te  et  heredes  tuos  barones  reve- 
reantur,  intitulent  et  honorent,  vobisque  ad  bona  et  successionem  vestram 
maternam  consequendam  contra  dictos  comites  de  Colalto  avuculos  vestros 
assistant  consiliis  et  auxiliis  opportunis.  üt  autem  inter  te,  dictos  heredes 
tuos  et  alios  de  domo  vestra  quoad  nobilitatis  gradum  aliqualis  habeatur 
discrecio,  tibi  et  supradictis  heredibus  tuis  tenore  presencium  indulgemus 
et  elargimur,  ut  in  armorum  vestrorum  paternorum  in  Signum  uberioris 
ingenuitatis  clipeolum  parvum  maternum  nigro  colore  quadripartitum  et 
albo  gestare  et  deferre  valeatis  non  obstantibus  in  premissis  clausulis  et 
graciis  singulis  quibuscumque  legibus,  statutis,  consuetudinibus,  iuribus 
seu  privilegiis  in  contrarium  editis,  quibus  omnibus,  si  et  in  quan- 
tum  presenti  nostre  libertacioni  obviare  censentur.  auctoritate  imperiali 
penitus  derogamus,  supplentes  omnem  defectum,  si  quis  quomodo  übet  con- 
pertus  fuerit  in  premissis.  Testes  huius  rei  sunt  illustris  Albertus  dux 
Saxonie  sacri  imperii  archimarescallus  et  elector,  venerabilis  Georgius  epis- 
copiis  Pataviensis  et  administrator  ecclesie  Strigoniesis,  cancellarius  et  mag- 
nificus  Gruilelminus  comes  Prate  et  alii  quam  plures  fide  digni.  Presen- 
cium sub  nostri  regalis  sigilli  appensione  testimonio  litterarum  datum 
Nuremberge,  anno  domini  1422,  16  die  mensis  Julii,  anno  Hungarie  36, 
Romanorum   12,  Boemie  vero   3. 

Ad  mandatum  domini  regis  Michael 
prepositus  Boleslaviensis-. 

Orig.  auf  Perg.  Archiv  in  Kopidlno  III.  2.  Majestätssiegel  an 
schivarzgelhen  Schnüren,  Heffner  Tafel  XIV.  98. 

A  tergo  Regest  von  einer  Hand  des  18.  Jhd. 

II. 

K.  Sigismund  schenkt  Kaspar  Schlick  und  seinen  Erben  die  Herr- 
schaft Bassano. 

1431  August  21  Nürnberg. 

In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis  feliciter  amen.  Sigismundus 
dei  gracia  Romanorum  rex  semper  augustus  ac  Hungarie,  Bohemie,  Dal- 
macie,  Croacie  etc.  rex.  Ad  perpetuam  rei  memoriam.  Notum  facimas 
tenore  presencium  universis.  Etsi  regalis  dignitatis  clemencia  univer- 
sorum  fidelium,  quos  imperii  sacri  latitudo  complectltur,  felicibus  profecti- 
bus,  gratis,  commodis  et  speratis  augmentis  favorabiliter  dignatur  intendere, 
ad  illorum  tamen  honores,  profectus  et  commoda  diligenciori  studio  incli- 
nari   consuevit,   quorum  fides  intemerata,  eximia  merita,  prompteque  devo- 


92  M  a  X  D  V  0  f  a  k. 

tionis  integritas  continuatis  studiis  ceteros  antecedunt.  Sane  considerantes 
attencius  et  in  animo  sedule  revolventes  solide  fidei  firmam  constanciam 
ac  rnultiplicia  devocionis  et  fidelitatis  insignia,  quibus  regiam  maiestatem 
nostram  nobilis  et  generosus  Caspar  Sligk  'Capitaneus  terra  Egrensis,  pro- 
tonotarius,  secretarius  et  fidelis  noster  sincere  dilectus  studuit  dignis 
quidem  studiis  venerari,  illum  quoque  fervidum  amorem  sue  mentis,  quo 
ad  nostros  et  imperii  sacri  promovendos  honores  indei'essis  quidem  labo- 
ribus  se  exhibuit  et  quod  graciarum  dator  altissimus  personam  suam 
industrie  et  prudencie  munere,  providencie  dono.  discrecionis  virtute  ac 
generis  nobilitate,  cum  ex  ingenua  comitum  Tervisii  et  Colalti  (familia) 
originem  traxerit  ac  aliarum  graciarum  et  virtutum  titulis  multipliciter  deco- 
ravit,  quodque  a  iuventutis  sue  primordiis  usque  ad  präsentem  diem  nostris 
serviciis  ita  sollerter  inhesit,  officiisque  laudabiliter  satisfecit  nostro  lateri 
non  pareendo  corpori  neque  rebus  continue  assistendo,  quod  sibi  nostram 
regiam  munificenciam  atque  graciam  quodam  debito  vendicavit;  volentes 
prefato  Gaspari  pro  meritis  suis  primicias  clemencie  nostre  ostendere  et 
ipsum  ad  uberiora  obsequia  animare,  idcirco  animo  deliberato  et  motu 
proprio  sano  principum,  magnatum,  comitum,  baronum  et  nobilium  nostro- 
rum  accedente  consilio  et  de  certa  nostra  sciencia  eidem  Gaspari  et  here- 
dibus  ac  successoribus  suis  legitimis  castrum  Bassani  et  civitatem  ibidem 
cum  universis  et  singulis  eorum  honoribus,  dignitatibus,  castellis,  areis, 
villis,  forteliciis,  theloneis,  tributis,  hominibus,  bonis,  iuribus,  actionibus, 
iudiciis,  iurisdiccionibus,  redditibus,  proventibus,  terrenis,  territoriis,  rega- 
libus,  districtibus,  utilitatibus,  emolimentis,  montibus,  collibus,  aquis,  mo- 
lendinis,  campis,  vineis,  stratis,  venacionibus  ac  aliis  iuribus  et  pertinen- 
ciis  universis,  quocunque  vocabulo  nominentur  nil  penitus  dempto,  cum 
raero  et  mixto  imperio  et  gladii  potestate,  quomodocunque  prefatum 
castrum  et  districtus  ad  nos  et  imperium  sacrum  spectent,  dedimus,  con- 
tulimus  et  donavimus,  damus,  conferimus  et  de  plenitudine  romane  regie 
potestatis  vigore  presencium  graciosius  et  donamus,  ipsumque  Gaspar, 
beredes  et  successores  suos  de  eisdem  tenendis,  uti  fruendis  et  bereditarie 
possidendis  clemencius  investimus,  transferentes  in  eos  universa  iura,  pri- 
vilegia,  gracias,  libertates  et  exemptiones  ac  utile  dominium,  que  et  quas 
sacrum  imperium  aut  eiusdem  imperii  vicarii  generales  in  illo  Castro  et 
dominio  hactenus  habuerunt  et  obtinuerunt,  dantesque  eisdem  Gaspari,  he- 
redibus  et  successoribus  suis  plenam  potestatem  ac  libertatem  prefatum 
castrum  et  dominium  transmutandi,  impignorandi  in  toto  vel  in  parte, 
vendendi,  alienandi  et  agendi  in  omnibus  et  per  omnia,  uti  eis  visum 
fuerit  et  opportunum,  eximentesque  eos  ob  omni  dicione  quorumcunque 
principum,  comitum,  nobilium,  civitatum  ac  comitatum  quarumcunque, 
plenam  eis  et  omnimodam  libertatem  concedentes,  ita  ut  ipsi  perpetuis 
temporibus  ad  nullum  penitus  nisi  ad  nos  et  successores  nostros  ac  sacrum 
imperium  immediatum  respectum  habeant,  illisque  pareant,  non  obstantibus  in 
premissis  omnibus  quibuscumque  legibus  imperialibus,  seu  municipalibus, 
communibus  seu  privatis,  statutis,  consuetudinibus,  decretis,  ordinamentis, 
usanciis  et  provisionibus  quibuscumque  editis  vel  edendis,  eciam  si  tales 
vel  talia  forent,  de  quibus   expressam   de  verbo  ad  verbum  necesse  esset  i) 


')  Im  Register  steht  esse. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspnr  Schlick.  93 

fieri  mencionem,  quibus  omnibus  si  et  in  quantum  presenti  nostre  dona- 
cioni  et  gracie  seu  aliquibus  in  ea  content]  s  quo  vis  modo  directe  vel 
indirecte  contrariari  possent,  ex  certa  sciencia  et  de  romane  regia  po- 
testatis  plenitudine  derogamus  et  esse  decernimus  derogatum,  supplentes 
eadem  auctoritate  omnem  defecttim,  si  quis  compertus  fovet,  quomodolibet 
in  premissis.  Nulli  ergo  omnino  liominum  liceat  lianc  nostre  donacionis. 
collacionis,  exerapcionis,  et  gracie  paginam  infringere  aut  ei  quovis  ausu 
temerario  contraire.  Si  quis  autem  hoc  attemptare  presumpserit,  cuius- 
cunque  condicionis  aut  dignitatis  existat,  nostram  et  imperii  sacri  indig- 
nacionem  gravissimam  et  banum  atque  omnia  gravamina  imperialis  cen- 
sure  et  penam  1000  marcarum  auri  puii  tociens,  quociens  contrafactum 
luerit,  se  noverit  irremissil;)iliter  incursurum,  quarum  medietatem  imperial! 
erario,  residuam  vero  partem  prefato  Gaspari  heredibus  et  successoribus 
suis  decernimus  applicari,  dantes  eis  plenariam  potestatem  huius  modi 
transgressores  homines  et  bona  eorum  pro  huiusmodi  pena,  quam  fortassis 
incurrerent.  arrestandi,  capiendi  et  tarn  diu  tenendi.  quousque  imperio  sacro 
et  ipsis  pro  huiusmodi  pena,  dampnis  et  interesse  fuerit  plenarie  satis- 
factum,  mandantes  auctoritate  regia  universis  et  singulis  principibus,  co- 
mitibus,  nobilibus  et  communitatibus,  ceterisque  nostris  et  imperii  sacri 
subditis  et  fidelibus  firmiter  et  districte,  quatenus  prefatis  Gaspari,  here- 
dibus, successoribus  et  factoribus  eorum  ad  importacionem  huiusmodi  pene 
prestent  auxilium,  consilium  et  favorem  nee  aliter  faciant,  prout  indigna- 
cionem  nostram  et  imperii  voluerint  arcius  evitare.  Presencium  sab  nostre 
regalis  maiestatis  sigilli  appensione  testimonio  literarum.  Datum  Nurem- 
berge,  anno  domini  1431,  die  21  mensis  Augusti  regnorum  nostrorum 
anno  Hungarie  et.  45,  Romanorum  21,  Bohemie  vero  undecimo. 
Reichsregister  0.  107. 

III. 

K.  Sigismund  bestätigt  seinem  Kanzler  Kaspar  Schlick  alle  Pri- 
vilegien, von  denen  die  Schenkungsurkunde  über  Bassano  namejitlich 
angeführt  wird. 

1433  Mai  31  Rom. 

In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis  feliciter  amen.  Sigismundus^) 
etc.  Ad  perpetuam  rei  memoriam  notum  facimus  tenore  presencium  uni- 
versis. Si  quorumcunque  fidelium  nostrorum  honores  et  commoda  quadam 
innata  clemencia  libenter  promovemus,  quanto  magis  nostram  imperialem 
maiestatem  condecet  hos  manutenere  et  coiToborare  in  hiis,  que  a  singulari 
nostra  munificencia  perceperunt,  qui  omnia  vite  sue  curricula  in  nostris 
imperialibus  serviciis  consumpserunt.  Dignum  enim  et  congruuni  arbi- 
tramur,  ut  illi  precipue  partem  nostre  gracie  et  beneficiorum  ingencium 
sorciantur^  consolacionisque  reficiantur  antidoto,  qui  curarum  et  onerum 
nostrorum  semper  fuerunt  participes  et  in  adversis  nostre  maiestati  inmo- 
biles astiterunt.    Sane  hodie,  dum  altissimi  clemencia  condonante  in  eccle- 


')  Divina    favente    clemencia   Romanorum    imperator    semper   Augustus   ac 
Hungarie,  Boemie,  Dalmacie.  Croacie  etc.  rex.  im  Reichsregister  0. 


94  M  a  X  D  V  0  f  li  k. 

sia  sancti  Petri  huius  urbis  Romane  imperialibus  infulis  coronaremur, 
accessit  ad  nostre  maiestatis  presenciam  magniticus  Gaspar  Sligk  miles, 
imperialis  noster  cancellarius  fidelis  et  sincere  dilectus,  nobisque  humiliter 
supplicavit,  quotenus  sibi  et  heredibus  suis  •  ac  successoribus  suis  universa 
et  singula  iura,  libertates,  gracias,  donaciones,  privilegia  et  concessiones, 
que  et  quas  a  nobis  et  sacro  romano  imperio  obtinuerunt,  super  quibus- 
cunque  rebus  existant  et  maxime  donacionem  et  concessionem  eis  de  Castro 
et  dominio  Bassani  cum  pertinenciis  suis  dum  adhuc  romano  regio  nomine 
fungeremur  factam  approbare,  innovare  et  auctoritate  cesarea  confimiare  ^) 
graciosius  dignaremur.  Nos  itaque  considerantes  peticionem  huiusmodi 
fore  consonam  racioni,  attendentes  eciam  servicia  ipsius  cancellarii  nostri 
maiestati,  nostro^)  imperio  et  regnis  nostris  a  teneris  suis  annis  fideliter 
impensa,  potissime  studia  et  labores,  quos  inter  sanctissimum  dominum 
nostrum  papam  Eugenium  et  nostram  maiestatem  non  parcendo  corpori 
neque  rebus  extendit,  ex  quibus  utrinque  laus  deo,  concupita  unanimitas 
pro  bono  rei  publice  Christiane^)  est  subsecuta,  idcirco  non  per  errorem 
aut  inprovide,  sed  animo  deliberato,  sano  prineipum,  nobilium  et  fidelium 
sacri  imperii  accedente  consilio  et  de  certa  nostra  sciencia  prefato  Gaspari 
cancellario  nostro,  heredibus  et  successoribus  suis  universa  et  singula  iura, 
libertates,  gracias,  donaciones,  literas,  privilegia  et  concessiones,  que  et 
quas  a  nobis  et  sacro  romano*)  imperio  obtinuerunt,  super  quibuscunque 
rebus  consistant  et  maxime  donacionem  de  Castro  et  dominio  Brssani  cum 
pertinenciis  suis  eis  pridem  per  nos  factam  approbavimus,  innovavimus  et  con- 
firmavimus,  approbamus,  innovamus  et  tenore  presencium  auctoritate  cesarea 
et  de  plenitudine  potestatis  graciosius  5)  confirmamus,  volentes  et  auctoritate 
cesarea  statuentes,  ut  perpetuis  temporibus  inviolabilem  obtineant  roboris 
firmitatem,  illaque  et  illas  firmissime  roboris  esse  decernimus,  ac  si  tenores 
omnium  et  singulorum  et  maxime  prefate  donacionis  de  Bassano  huic 
nostre  pagine  de  verbo  ad  verbum  forent  inserte,  quodque  prefatus  Gaspar, 
heredes  et  successores  sui  huiusmodi  graciis,  libertatibus  et  donacionibus 
utantur  et  gaudeant,  impedimentis  cessantibus  quorumcunque,  supplentes 
omnem  defectum,  si  quis  comperi  posset  quomodo  libet  in  premissis.  Nulli 
ergo  omnino  hominum  liceat  hanc  nostre  confirmacionis,  innovacionis,  do- 
nacionis et  gracie  paginam  infringere,  aut  ei  quovis  ausu  temerario  con- 
traire.  Si  quis  autem  hoc  attemptare  presumpserit  ultra  nostrjim  et  im- 
perii sacri  iudignacionem  gravissimam,  omnes  penas  in  litteris  nostris  prius 
expressas  se  noverit  irremissibiliter  incursuros.  Presencium*')  etc.  Maiestas. 
Datum  Rome  apud  sanctum  Petrum^),  anno  domini  etc.  33^)  in  festo 
penthecostes,    ultima    die    mensis^)    Maii,    quo    in    romauum    imperatorem 


')  Im  RR.  K.  steht  confirmaremur. 

2)  Im  RR.  0.  nostre. 

3)  Im  RR.  K.  Christiane, 
*)  Fehlt  im  RR.  ü. 

5)  Fehlt  im  RR.  K. 

")  Sub  nostre  imperialis    maiestatis  sigillo  testimonio  literarnm  im  RR.  U. 

')  a.  s.  P.  fehlt  im  RR.  0. 

8)  Im  RR    0.  1434. 

9)  Fehlt  im  RR.  K. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  95 

sumus  solempniter    coronati,    regnorum    nostrorum  anno  Hungarie  etc.   47, 
Romanorum   24,  Bohemie   14,  imperii  vero  primo. 

Reichsregister  K.  232/f  und  Beichsregister  0.  167. 

IV. 

K.  Sigismund  beurkundet,  dass  er  an  seinem  Krönungstage  Kaspar, 
Mathias  imd    Wilhelm  Schlick  auf  der   Tiberbriicke  in  Rom  zu  Rittern 
qeschlaqen  und  denselben  ihr   Wajmen  enveitert  hat. 
-^  1433  Juli  13  Rom. 

Wir  Sigmund  von  gotes  gnaden  romischer  keiser  zu  allen  zelten  merer 
des  reichs  und  zu  Hungern,  zu  Behem,  Dalmacien,  Croacien  etc.  kunig 
bekennen  und  tun  kunt  offenbar  mit  disem  brieve  allen  den,  die  in  sehen 
oder  hören  lesen.  Wie  wol  wir  von  angeborner  keiserlicher  gutikeit  alczit 
geneigt  sein  aller  unserer  undertanen  und  getreuen  nucz  und  fromen  fur- 
czuweiiden,  idoch  so  sei  wir  mer  und  mer  pflichtig  und  sunderlich  gewegen 
und  willig  der  ere,  wirdikeit  und  ufnemen  zu  betrachten,  die  wir  von 
jugent  of  in  unsern  diensten  willig  und  mit  steter  treue  unverdrossen 
befunden  ha,ben  und  die  sich  tag  und  nacht  so  empsiclich  und  dienstlieh 
gen  uns  bewiesen,  das  si  uns  zu  irer  furdrung  mit  billicher  pflicht  recht- 
lich verbinden.  Wan  wir  nu  angesehen  und  gnediclich  betrachtet  haben 
solich  veste  und  stete  true  und  ouch  willige  und  fleissige  dienst,  die  uns 
der  edel  Caspar  Slick,  ritter,  unser  und  des  reichs  und  ouch  der  cron  zu 
Behem  canczler,  pfleger  zu  Eger  und  burggraff  zum  Elbogen  unser  be- 
sunder,  heimlicher  und  lieber  getruer  lange  jare  an  unserm  hofe  wesend 
gar  trefflich  und  nuczperlich  getan  und  sich  ouch  also  bewiset  hat,  daz 
er  durch  unser  gnad  und  sein  verdienen  und  redlikeit  von  tag  zu  tag  je 
hoher  vind  von  einem  ampt  zu  dem  andern  gestigen  ist,  bisz  uff  die  zeit, 
daz  wir  nach  unserer  keiserllchen  cron  gen  Rom  czogen,  daselbs  wir  sein 
vor  allen  andern  unsern  reten  gen  unserm  heiligen  vater  babst  Eugenio, 
gen  den  von  Meiian,  gen  Venedigern,  Florenczern  und  andern  herrn  und 
gemeinden  in  welischen  lannden  also  gebrauchten,  das  er  uns  gros  nucz 
und  fromen  zubrachte  und  unsers  wolfarens  eine  grosse  ursach  was,  umb 
der  und  anderer  trefflichen  dienst  willen,  die  er  uns  dann  in  deutschen 
landen  und  durch  die  kunigrich  von  Hispanien,  Franckreich,  Engelland, 
Ungern,  Behem,  Polan,  Littan,  Reusseu  und  ouch  in  Preussen  getan  hette 
und  ouch  daz  er  in  ettwemaniger  grossen  herferten  und  gescheften  gen 
den  Türken,  in  der  Walachei,  Syrffei  und  in  deutschen  landen,  auch  gen 
den  Behem  costlich  mit  uns  geczogen  ist,  als  einen  verdienten  man  mit 
iinsere  eigen  band  nach  emphahung  unser  keiserllchen  cron  an  dem  hei- 
ligen pfingstag  nechst  vergangen  uff  der  Tiberbruck  under  allen  andern, 
der  ein  grosse  menig  gegenwertig  was,  zu  dem  ersten  ritter  slugen  und 
zu  unserm  ebersten  canczler  wirdiclich  erhüben  und  machten  und  in  noch 
gnediclicher  zu  handeln  vor  uns  haben  und  derworten,  daz  solicher  seiner 
dienste  ein  warezeichen  an  sein  erben  und  gancz  geschlechte  kome,  damit 
man  ir  dienste  in  kunfftigen  zelten  erkenne.  Dorumb  mit  wolbedachtem 
mute,  gutem  rate  unserer  fursten,  graven,  herrn  und  rete  und  mit  rechter 
wissen  von  romischer  keiserlicher  machtvolkomenheit,  so  haben  wir  dem 
egenanten  Casparn   und    den  strengen    rittern  Mathesen  und  Wilhelm  den 


96  Max  Dvorak. 

Slicten,  die  wir  ouch  utf  denselben  tag  mit  unser  eigen  band  zu  Korae 
ritter  slugen.  durcb  irer  dienste  willen,  die  si  uns  in  weliscben  lannden, 
als  lang  wir  dorinne  waren  oucli  in  andern  manigen  landen  in  unsern 
anligenden,  notdorfften  mit  reisen,  berfarten  und  andern  ritterlicben  ge- 
scbeflften  costlicb  und  czerlicb  teten  und  sunderlicb  oucb  do  wir  unserm 
belügen  vatter  dem  babst,  der  von  der  beiligen  kircben  feinden  gedrungen 
wart,  bilff  sandten  in  Campaniam,  dabi  wir  dann  dem  egenannten  Matbeseu 
Ä^underlicb  befelhnuss  taten,  dorinne  er  sieb  so  biderbklicb  beweiste,  das 
wir  in  aber  mit  sunderlicben  neuen  gnaden  gerucbten  furczuseben.  Und 
wir  baben  also  den  egenanten  Casparn,  Matbesen  und  Wilbelm  und  allen 
iren  vettern  und  irem  ganczen  geslecbte  die  do  Slik  genennet  sein,  iren 
elieben  erben  und  nacbkommen  zu  bessrung  irer  kleinat  und  wapen  er- 
laubt und  gegunnet:  als  si  vormals  ire  wapen  von  iren  eidern  und  vor- 
fordern mit  unsere  besserung  und  verneuung  gefuret  baben,  als  dann  das 
wol  kuntlicb  ist,  das  si  nu  furbas  zu  ewigen  zelten  zu  irem  alten  beim 
der  tlugel,  die  si  mit  gülden  oder  goltfarben  leubern  besprengen  mögen, 
oucb  in  der  cron  uif  dem  beim  einen  balben  lewen  gecronet  gülden  oder 
goltfarbe  mit  uszgestreckten  kloen  füren  und  der  an  allen  enden  zu  scbiinpff 
und  zu  ernste  gebraueben  sollen  von  aller  menniclicb  ungebindert.  Und 
wir  bestetigen  oueb  dem  egenanten  Caspar  und  allen  Slicken,  verneuen 
und  confirmirn  in  oucb  von  der  egenanten  keiserlicben  macbt  volkomenbeit 
alle  und  iglicbe  ire  briefe  über  ire  freibeit,  adel,  erböbung,  gab,  pfant- 
scbal't  oder  worüber  oder  von  wem  si  die  suszt  baben,  nicbtz  uszgenomen 
und  meinen  und  wollen,  daz  die  ewiclicb  unverrücket  und  in  allen  iren 
artickeln  und  stücken  stete  gebalden  und  die  egenanten  Slik  alle  und  ir 
iglicber  der  gebraucbeu  sollen  und  mögen.  Und  wir  gebieten  dorumb 
allen  fursten  geistlicben  und  werntlicben.  grafen,  freien,  berrn,  rittern, 
knecbten  und  allen  des  reicbs  und  aller  unserer  kunigricb  undertauen  und 
getruen  ernstlicb  und  vesticlicb  mit  diesem  brieflf,  daz  si  die  egenanten 
blicken  gemeinlicb  und  sunderlicb  an  diesen  und  allen  iren  gnaden  und 
freibeiten  nit  bindern,  sunder  si  der  gebraueben  lassen  und  si  dabei  bant- 
haben  und  scbüczen,  als  lieb  einem  iglicben  sei,  unser  und  unserer  nacb- 
komen  swere  Ungnade  zu  vermeiden  und  bei  verliesung  bundert  marck 
lotiges  goldes,  die  ein  iglicber,  der  dawider  tut,  als  otft  das  gescbicbt,  ver- 
fallen sein  sol,  balb  in  die  keiserlicb  und  kuniglicb  cammer  und  balb  den 
egenanten  Silken  unleszlicb  zu  beczalen.  Mit  urkunt  disz  briefs  versigelt 
mit  unserem  keiserlicben  maiestätinsigel.  geben  zu  Eome  nacb  Crists  geburt 
1433,  an  sant  Margretben  tag,  unsere  riebe,  des  ungriseben  etc.  im  47, 
des  romiscben  in  23,  des  beberaiscben  im  13  und  des  keisertumbs  im 
1  jaren. 

Ad  mandatum  domini  imperatoris 

Petrus  Kalde  prepositus  Nortbusensis. 

Orig.  auf  Perg.  Kopidlno  IV.  4.  Majestätssiegel  an  schwarzgelber 
Schnur,  Heffner  faf.  XIII.  96  und  97.  A  tergo  der  Vermerk  0  IV. 
von  einer  Hand  des  15.  oder  16.  Jhd.,  das  Datum  mid  ein  aus- 
führliches Regest  von  Händen  des  18.  Jlid.  Kein  Begistratur- 
vermerk. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  97 

V. 

K.  Sigismund  verspricht  seinem  Kanzler  Kaspar  Schlick ,  die  ihm 
fjeschenkte  Herrschaft  Bassano  nicht  an  Venedig  abzutreten,  falls  mit 
df-r  Fepuhlik  ein   Vertrag  geschlossen  werden  sollte. 

1434  Mai  1  Basel 

Sigismundus  etc.  notum  etc.  Quemadmodum  superiori  tempore,  dum 
adbuc  romano  regio  nomine  fungeremur,  magnifico  militi  Gaspari  Sligk 
cancellario  nostro  fideli  et  sinceve  dilecto  eastrum  Bassani  cum  universis 
et  singulis  iuribus  et  pertinenciis  suis  dedimus  et  contulimus  et  donamus. 
prcut  litere  nostre  maiestatis  de  super  date  clarius  attestantur,  nos  vo- 
lentes  prefatum  cancellarium  nostrum,  heredes  et  successores  suos  in  huius- 
modi  donaeione  nostra  graciosius  solidare,  eis  in  verbo  cesareo  et  ex  certa 
nostra  sciencia  promittimus  et  poUicemur,  quod  si  unquam  nos  aut 
successores  nostros  Romanorum  imperatores  seu  reges  cum  illustri  dominio 
Venetonim  contingerit  aliquam  iaire  concordiam  sub  quacumque  forma 
illa  facta  fuerit,  quod  eidem  dominio  nequaquam  dabimus  titulos  aliquos 
de  prefato  castro  et  dominio  Bassani,  nisi  cum  bona  voluntate  et  conten- 
tamento  eorum.  Quod  si  secus  fecerimus,  totum  sit  irritum  et  inane  preiu- 
dicio  prefati  cancellarii  nostri,  heredum  et  successoram  suorum.  Presen- 
cium  sub  maiestate.  Datum  Basilee  anno  domini  1434,  die  prima  mensis 
Mail  etc. 

Reichsregister  K.  238. 

VI. 

K.  Sigismund  bestätigt  seinem  Kanzler  Kaspar  Schlick  die  adelige 
Abstammung  und  die  Ebenbürtigkeit  seiner  Ehe  mit  Herzogin  Agnes 
von  Oels. 

1437  Juli  25  Eger. 

Wir  Sigmund  etc.  Bekennen  etc.  für  uns  und  unser  nachkomen.  Als 
wir  iczund  die  hochgeboren  furstin  Agnesen  herczogin  in  SIesien,  zur  Olsen 
und  zur  Kozel,  unsere  liebe  mume,  dem  edelen  Gaspar  Sligk,  ritter,  burg- 
graven  zu  Eger  und  zum  Elle  Dogen,  unserm  canczler,  rat  und  lieben  ge- 
treuen zu  einem  elichen  gemalhel  gegeben  haben,  durch  solcher  redlichkeit 
willen,  die  der  egenante  Gaspar  an  im  hat  und  ouch  das  er  uns  von  jugent 
off  merkliche  dinst  und  treue  beweist  bot  und  ouch  das  die  wolgeboren 
Constancia  sein  muter  aus  dem  edelen  stamme  der  marggraven  von  Tervis 
und  Colalt  und  ouch  graven  von  Camin  komen  ist,  also  das  er  in  welschen 
landen  mit  fursten,  graven  und  heren  dadurch  gros  gafronet  ist,  als  wir 
das  personlich,  als  wir  in  welschen  landen  waren,  gesehen  haben  und  solche 
heren.  seine  frund  mit  sampt  im  für  uns  gewesen  sind,  dorumb  wir  in 
ouch  vor  elichen  jaren  zu  einem  Ireiherrn  und  bannirherrn  gemacht  haben, 
als  die  briete^)  darüber  gegeben  das  auszweisen  und  wir  ouch  die  egenante 
Agnesen  von  jugunt  off  an  unserm  hoffe  erczogen  haben  und  ir  durch  irer 
togund  willen  allzeit  por  andern  gnedig  gewest  sein;  und  derworten, 
das  sie  hinfur  solchs  heirats  nicht  entgelde,   sunder  irer  fürstlichen  geburt 


')  Im  Register  verstümmelt. 
Mittheiluiigen  XXII. 


9g  Max  Dvofäk. 

und  wirdikeit  gebrauch  und  geuiss,  wie  wol  das  in  keisserlichen  rechten 
dar  begriffen  und  geschreben  ist,  wo  eine  furstinn  einen  ritter  nimd  und 
nicht  aus  dem  grad  des  adels  greifFet,  das  sie  dadurch  an  iren  wurden 
nicht  genedert  wirt,  sunder  der  gebrouchen  sol  an  allen  enden.  Jedoch 
sindemmole  das  nicht  jedermann  also  kunt  ist  und  selten  geschieht,  so 
haben  wir  das  verneuen  wollen  und  setczen,  orden  und  lautern  von  ro- 
mischer, keiserlicher  machtvolkomenheit  in  crafft  diesz  briffs,  das  die  ege- 
nante  Agnes  unsere  liebe  mume  und  furstin  irer  furstenliche  geburt  ouch 
der  keiserliche  rechten  voUiclich  genisse.  als  das  billich  ist  und  von  rechts 
wegen  sein  sol.  Si  sol  ouch  an  allen  enden,  es  sei  bei  schimff  oder  ernst, 
zu  hofen  ader  sust,  wie  man  das  genennen  mag  mit  sihen,  steen  ader 
geen  solich  stat  haben  und  gebrauchen,  als  ein  i'urstin  haben  sol  und  ir 
zugebort,  daran  sie  nimand  hindern  ader  dorinn  sprechen  sol  in  d hainweis 
bei  unser  und  unser  nachkomen  und  des  reichs  sweren  Ungnaden.  Mit 
urkund.  Maiestas.  Geben  zu  Eger  anno  etc.  1437  an  sand  Jacobs  tag. 
Reichs  reg  ist  er  L.  öl. 

VII. 

K.  Sigismund  erhebt  die  Herrschaft  Bassano^  die  er  seinem  Kanzler 
Kaspar  Schlick  gescht^nkt  halte,  zu  einer  Reichsgraf  schuft  und  den 
Kanzler  und  seine  Erben  zu  Reichsgrafen. 

1437  October  31  Prag. 

In  nomine  sancte  et  individue  trinitatis  feliciter  amen.  Sigismundus  dei 
gracia  Komanorum  Imperator  semper  augustus  ac  Hangarie,  Eohemie,  Dal- 
macie,  Croacie  rex.  Ad  perpetuam  rei  memoriam.  Magnifico  et  spectabili  militi 
Gasparo  comiti  Bassani  etc.,  cancellario  nostro  et  sacri  romani  imperii  fideli 
dilecto  graciam  nostram  et  omne  bonum.  Sicut  a  primevo  nascentis  mundi 
exordio  conditor  omnium  mira  divinaque  sua  disposicione  firmamenti  celigeni 
monarchiam  astrorum  numerositate  ornavit  et  radiacionum  intermixtarum 
differencias  redivivas  mensurans  intelligenciarum  superiorum  officia  determi- 
navit,  instituens  ex  celsa  providencia  cunctum  fulgorem  siderum  ab  unici  solaris 
luminis  munificencia  dependere,  quod  sua  radiacionis  simulacra  sidereis  volti- 
bus  imprimens  eis  splen^ioris  graciam  elargitur,  nuUum  penitus  integritatis  sue 
detrinientum  paeiendo,  sie  eciam  sacratissime  ordinacionis  sue  pi'ovisio  in  ipsa 
machine  mundialis  monarchia  imperialis  sublimitatis  maiestatem  cunctis  mor- 
talium  potentatihus  et  preminenciis  prefülgentem  precipua  ofücii  autoritatis- 
que  plenitudine  soliique  augustalis  elacione  celelierrima  consecravit,  a  cuius 
quidem  imperialis  culmiuis  throno,  velut  e  sule  radii  prodeuntes  omnium  mund- 
aliura  nobilitatum  insignia  pull'ilarunt,  omnes  dignitates  summunt  originera, 
ab  illoque  dependent.  ut  non  sit  datum  alicuius  generositatis  insigne,  quod  a 
grendo  non  efHuxerit  cesaree  dignitatis,  nee  per  hoc  cesaree  liberalitatis 
integritas  quomodolibet  deficit,  sed  tanto  plus  splendnt  fulgorosiusque  lucet 
radius  principantis  monarche,  quanio  plures  eins  privilegiato  decore  fuerint 
illustrati,  illi  potissime,  qui  meritis  suis  nobiles  eflfectus  producunt,  seque 
civilitatis  gloria  dignos  efficiunt  et  ipsorum  fame  preconium  actusque  cele- 
bres  redilunt  culciores.  Sane  revolventes  in  animo  gesta  veterum.  qui  uo- 
bilitatem  sumniam  in  virtutibus  iundaverunt  quodam  f'erventi  desiderio, 
illos    dignos    censemus    nobilitatis    et    glorie,  qui  morum  venustate  et  vir- 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  99 

tutum  claritate  se  ipsos  exornant.  Sic  enim  victrix  Roma,  caput  orbL, 
cunctas  mundi  oras  gubernans  nobilitatisque  ordinem  fui.duns  nobis 
exemplum  prebuit,  que  plus  virtutum  propriis  quam  progenitorum  me- 
ritis  nobilitatem  recensuit,  arbitrans  iusta  quidem  sentencia,  plus  pro- 
priis quam  alienis  lacinoribus  gloriari.  Sic  eciam  populus  urbis  non  pro- 
genitorum sed  virtutum  claritate  i'ulgentes  senatoria  dignitate  dignos  iudi- 
cavit  elegitque,  qui  et  consules  patresque  conscriptos  dederunt  et  gi-avissi- 
mos  sanccierunt,  nee  abfuit  quin  eciam  plebeis  eorum  poscentibus  meritis 
contribuerunt  ius  annulare  eosque  nobilibus  pares  effecerunt,  quibus  effectum 
est,  ut  Roma  celeberrima  mundum  domaret,  provincias  regeret,  legibusque 
constringeret  cuuctosque  incitaret  ad  virtutes  et  tlara  facinora,  et  quanto 
plus  omnes  ad  tonsequenda  nobilitatis  et  glorie  prtmia  aspirabant,  tanto 
amplius  excrescebant  virtutes,  quibus  res  publica  tutabatur  et  conserva- 
batur.  Quid  enim  Scipiones,  quid  Fabricios,  quid  Cathones  multo^que 
alios  quorum  gloria  atque  merita  tanta  sunt  ut  alciorem  exaracionem 
deposcant,  eterna  tama  dignos  fecit,  quam  eorum  virtutes  et  merita, 
non  quidem  parentum  propago,  non  generis  nobilitas,  quibus  etsi  forsan 
claruerunt,  plus  tamen  virtus,  labor,  Studium  et  defensio  patrie  immor- 
talem  ipsorum  titulum  ampliarunt,  ut  bellorum  et  exercituum  exinde  ex 
parvo  magni  duces  effecti  sint  gradu.  Et  ne  gestis  priscorum  diviciis  inmo- 
remur,  ad  te,  dilecte  Gaspar  noster,  nos  convertimus,  qui  licet  progenitorum 
propagine  sis  nobilitate  conspicuus,  alto  tamen  animo  hiis  non  contentus, 
te  propriis  virtutibus  nobilitatis  nisus  es,  ut  non  tantum  ex  aliis  in  te 
derivaretur  nobilitas,  sed  tu  ti\)i  ipsi  tuisque  esses  quodammodo  nobili- 
tatis origo.  Quamvis  enim  a  patre  tuo  Henrico  esses  de  militari  genere 
procreatus,  de  quo  sufficit-ns  testimonium  pridem  recepimus  et  de  materna 
prosapia  ex  inclitis  comitibus  de  Colalto,  cum  generosa  genetrix  tua  Con- 
stancia  fuerit  illustris  Rollandi  marchionis  Teruisii,  comitis  Colalti  et  sancti 
Salvatoris  legitima  filia,  nata  ex  generosa  Beatrice  comitissa  Camioi  ava 
tua,  habeasque  affinem  illusirem  principem  marchionem  Mantue  ceterosque 
magnates  Italie,  qui  omnes  dum  in  Italie  partibus  ageremus,  nos  una  te- 
cum  visitaverunt  de  huiusmodi  parentela  nobiä  informacionem  claram  al- 
ferentes,  ita  ut  de  sufficiencia  tue  nobilitatis  atque  propaginis  nuUus  posset 
penitus  dubitare.  Instituisti  tamen  forti  animo  ea  omnia  leviter  ferre  et 
te  pocius  meritis  tuis  ac  virtute  pristine  nobilitati  preferre,  actumque  est, 
ut  te  nostris  serviciis  teneris  ad  huc  constitutus  in  annis  vendicares  et 
per  viginti  et  ultra  annorum  curricula  lateri  nostro  adherens  sollicituline 
tua  atque  ingenio  vires  etatemque  taliter  superasti,  ut  tandem  probitate 
tua  poscente  dignus  iudicatus  es  summi  cancellariatus  officio,  quod  tam 
legaliter  et  laudabiliter  peregisti,  ut  te  de  digno  ad  digniora  evebere  sedulo 
contenderemus.  Et  ut  relictis  gestis  tuis,  que  ampla  sunt,  saltim  ad  decus 
tuum  aliqua  referamus :  provectus  es  quidem  nobiscum  ex  Constanciensi 
sacro  synodo  generali  per  partes  Sabaudie  atque  Arelati  ad  Kathalanorum 
provinciam,  ubi  in  civitate  Perpiniani  Arrogonie  regem,  ceterorumque  Hi- 
spanie  regum  oratores  convenimus,  tantumque  effecimus,  quod  abstracta 
obediencia  Petri  de  Luna,  Benedicti  XIII  nuncupati,  in  felici  nostro  reditu 
ad  sacrum  concilium  semotis  tribus  capitibus,  quibus  ecclesia  sancta  dei 
erat  monstruose  longis  temporibus  deturbata,  unum  lumen  nostra  inter- 
posicione  mundo  eflfulsit.     Tandem  te  misimus  crebro  in  legacionibus  noatris 

7* 


100  M  a  X  D  V  0  f  li  k. 

ad  reges  prefatos,  cum  quibus  tibi  commissa  pro  nostro  honore  laudabiliter 
expedisti.  Profiscentibus  denique  nobis  ad  Avinionem  et  tandem  per  Del- 
phinatum  ad  regem  Francie  et  tandem  Parisüs,  ulterius  quoque  ad  reg- 
num  Anglie  pro  pacifacione  eorundem  regnorum  nunquam  lateri  nostro 
defuisti,  sed  pro  modulo  tuo  nobis  semper  continua  exhibuisti  servicia. 
Kedeuntibus  auteni  nobis  ad  Constanciam  et  completa  sanctissima  unione 
ecclesie,  properantibusque  nobis  ad  peculiare  regnura  nostrum  Hungarie, 
ubi  insultantibus  Turcis  apparatum  bellicum  instruxeremus  et  repressiv  eis 
constructoque  Castro  Gorini  victores  recessimus,  te  tunc  milicie  premio 
verbo  regio  dignum  iudicantes;  affuisti  tandem  nobiscum  contra  Tnrcos 
in  secunda  expeditione  Brassoviensi  dum  Walaehiam  eriperemus  de  manibus 
eorum  et  in  tereia  quidem  dum  castrum  Taubenstein  tenevemus  obsessum. 
Tu  iam  etate,  bonore,  familiaque  plus  provectus,  armorum  exercicio  et  mili- 
tari disciplina  multos  alios  anteibas,  ubi  tandem  bellum  commixtum  fuit, 
cui  interfuisti  nobis  fideliter  assistendo,  et  in  quarto  quidem  apparatu, 
dum  Omaroch  princeps  Turcorum  Novam  Burdam  innumerabili  multi- 
tudine  tenebat  vallatam,  nosque  in  Rascia  teneremus  exercitum,  tu  nobis 
continue  prioribus  digniora  addiciens  astitisti.  Quid  dieemus  de  plurimis 
ambasiatis  perarduis,  quibus  Inaiestati  nostre  ad  regem  Polonie,  ducem 
Witoldum  et  ordinem  Prutenorum  sepenumero  prudencia,  industriaque  tuis 
te  utilem  eifecisti.  Succedente  tarnen  tempore,  dum  Boemorum  negocium 
nobis  incumberet,  in  eodem  regno  nobis  immensa  impendisti  servicia  et  in 
bello  quidem  Wissegradensi  et  Brodensi  cum  non  mediocra  lesicne  tue 
persone  laude  digna  opera  exercebas,  in  omnibusque  guerris,  exercitibus 
tractatibusque  et  ambasiatis  in  ipso  regno  decera  et  octo  fei'e  annis  dui'an- 
tibus,  qui  amplissima  egerent  dissercione,  te  talem  reperimus,  ut  te  nobis 
profieuum  et  dignum  bonore,  extollendumque  censeremus  et  baronie  titulo  in- 
signiremus,  Quantum  autem  in  Alamanie  partibus  apud  principe?  et  com- 
munitates  tui  usi  simus  tempore  nostri  regiminis  propter  officium,  quod 
gerebas  et  geris,  cum  sit  vulgare  atque  notissimum,  stilum  retrahendum 
censuimus.  Et  ea  que  in  Italia  acquisivisti  dicturi  sumus.  Dum  enim 
deliberaremus  pro  suscipiendis  imperialibus  infulis  et  recuperandis  imperii 
iuribus  Italic  partes  transcendere.  tu  cum  magnatibus  et  communitatibus 
Italie  convenientem  nobis  additum  preparasti :  et  sie  Mediolanum  intra- 
vimus  et  suscepta  regali  corona  more  predecessorum  nostrorum  ulterius 
ad  urbem  ad  complementum  imperialium  ceremoniarum  aspiravimus,  pene- 
trantesque  Lombardiam  et  obstantibus  nobis  sanctissimo  domino  nostro 
papa,  qui  concilium  generale  Basiliense,  nostra  protectione  pro  christianismi 
Salute  institutum  et  cui  adherebamus,  conabatur  dissolvere,  obstantibusque 
Florentinis  et  colligatis  eorum,  ut  tunc  erant  Veneti,  non  poteramus  com- 
mode  Etrurie  fines  attingere,  quamvis  sanctitas  domini  nostri  ut  desere- 
remus  concilium  nobis  polliceretur  Coronas  et  iter  securum,  omnesque  ho- 
nores  possibiles,  que  omnia  tamquam  insipida  postergavimus,  arbitrantes 
dignius  res  nostras  forti  et  regio  animo  cum  honestate  quamvis  dampno 
et  non  mediocri  periculo  velle  prosequi,  quam  signa  honoris  tamquam  victi 
cum  dedecore  reportare.  Sicque  petivimus  Tusciam  et  civitatem  Lucanam, 
tandem  per  acies  hostium  ad  fidelem  imperii  civitatem  Senensem  devenimus 
cotidiana  soluui  nostra  familia  circumcincti,  ubi  fere  per  annum  inter 
hostes  versautes,    nam  et  dux   Mediolani  nobis   depost  denegebat  presidium, 


Die  Fälschungen  des  Reicliskanzleis  Kaspar  Schlick.  101 

cotidianis  fluctuavimus  adversitatibus  et  erumpnis,  nee  nobis  aliquis  erat 
amicus  aut  locus  refugii.  Sed  tu  fidelis  Gaspar,  comes  ingenue,  sicuti 
precedenti  etate,  opera  et  studio  tuis  multa  fuerunt  commoda  nobis  parta : 
ita  de  tideli  te  fideliorem  exhibendo  iterum  et  iterum  replicatis  vicibus 
Komam  adiisti,  adhortatus  es  summum  pontiticem  et  ipsum,  qui  prius 
pluribus  celeberrimis  ambasiatis  mitigari  non  poterat,  industria  tua  opitu- 
lanteque  afieccione,  quam  tibi  sanctitas  sua  gerebat,  ad  nostra  bene- 
placita  convertisti  et  factis  capitulis  prestitoque  iuramento  solempni,  quod 
tu  cum  magnitico  Matkone  comite  peragebas,  nostris  laboribus  et  curis  finem 
dedisti,  ita  ut  Eomam  iremus  et  suscepti  maxima  gloria  et  triumpho,  per 
manus  sue  sanctitatis  tüimus  solemniter  inlülati.  Tantaque  erat  animorum 
nostrorum  coniunctio,  tanta  benignitas  patris  ad  lilium,  tiliique  affectio  versus 
patrem,  ut  omnia  feliciter  ad  vota  succederent,  ubi  te  eciam  in  ponte  Ti- 
beris  more  veterum  equo  insidentem  pi-e  multis  magnatibus  eligendo  inter 
railites  primum  cinximus  et  militari  honore  tamquam  benemeritum  dignum 
iudicavimus.  Et  quia  reditus  noster  propter  ceteros  hostes  nostros  erat 
suspiciosus  periculo,  tu  ut  nobis  omnia  complanares  apud  summum  anti- 
stitem  operam  addidisti  ut  et  cum  Venetis,  hostibus  tunc  nostris,  certorum 
annorum  treuga  indiceretur,  qua  factum  est,  ut  ubi  pridem  insultati,  oditi 
et  cum  aliquali  defectu  quandoque  intrabamus,  cum  honore  et  cum  gloria 
ac  habundancia  rerum  partes  illas  exivimus.  Et  venientes  Basileam  unionem 
ecclesie  Dei  conservavimus,  ubi  et  tu  nobis  penitilis  astitisti.  Sunt  multa 
alia  depost  per  te  acta,  qua  forent  hie  dignissime  recensenda,  sed  sufticiant 
hec  pro  laude  tua,  que  eciam  apud  priscos  quemcunque  virorum  immortali 
gloria  dignum  consecrassent.  Que  omnia  si  rite  perpenderimus,  spectabilis 
comes  Gaspar.  quid  est,  quod  non  merearis,  quid  tibi  conferre  poterimus 
aut  nobilitatis,  aut  glorie,  aut  dignitatis,  quod  huiusmodi  merita  tua  non 
superent !  Profecto  tibi  tenetur  ecelesia,  tenetur  imperium,  tenentur  regna 
nostra,  nosque  tibi,  tuisque  posteris  suraus  ad  omnia  tua  commoda  et  ho- 
nores  obligatissimi  debitores !  Et  ut  pro  huiusmodi  tuis  debitis  tibi  sal- 
tem  aliquid  impendamus,  quatenus  alii  exemplo  tuo  incitati  ad  virtutes 
nanciscendas  efliciantur  promptiores,  te  Gasparum  prefatum,  quem  prius  ba- 
ronie  titulo  insignivimus  iuxta  continenciam  aliarum  nostrarum  litterarum, 
cui  tandem  eciam  tamquam  benemerito  illustrem  principem  Agnetem  ducis- 
sam  Slesie,  Olsnicie  et  Kozolie  etc.,  consanguineam  nostram  carissimam, 
contoralem  tuam  matrimonialiter  copulavimus  ut  tua  merita,  coniugisque  tue 
alta  prosapia  posteritati  vestre  relinquant  eternum  nobilitatis  honorisque 
nomen,  volentes  tibi,  qui  ut  prefertur  utrorumque  parentum  et  propriis 
eciam  choruscas  meritis,  existisque  ingenuus,  amplioris  dignitatis  addere 
cumulum,  qui  in  ßomana  republica  plus  priseis  evis  pro  tarn  claris  faci- 
noribus  meruisses,  le  Gasparem  memoratum,  heredes  fratresque  tuos^) 
et  omnes  qui  ab  eis  descenderint  maturo  principum,  comitum,  baronum  et 
procerum  nostrorum  accedente  consilio  et  de  certa  sciencia  uberius  in  dei 
nomine  libertamus  vosque^)  omni  meliori  modo  et  forma,  quibus  fieri 
potest,  comites  castri,  civitatis  et  territorii  Bassani,  cuius  te  pridem  privi- 
legio  nostro  dominum  feeimus,  creamus,    facimus,  constituimus,    extollimus 


')  Auf  Rasur    von    derselben    Hand.      Im   Register    steht    heredesque    tuos 
legitimes,  qui  de  lumbis  tuis  descenderint. 

»)  Auf  Rasur  von  derselben  Hand.     Im  Register  steht:  seque. 


J^Q2  Max  Dvofäk. 

et  auctoritate  cesarea.  tenore  presencium  gratiose  sublimamus,  (lominium- 
que  Bassani  in  comitatum  nobilem  sacri  imperü  erigimus,  et  ut  quevis 
comitum  dominia  et  comitatus  donacionis,  devolucionis  seu  empcionis  titulo 
possidere  possitis,  vos  habiles  faeiinus,  volentes  et  decernentes,  ut  tu,  fra- 
tresque^)  tui  legitimi,  ut  prefertur  omni  honore,  iure,  titulo,  dignitate, 
prerogativa,  libei'tate  et  preeminencia  in  perpetuum  gaudere  et  frui  pos- 
sitis  et  ilebeatis  apprehensa  possessione  prefati  comitatus  sive  non,  quibus 
ceteri  sacri  imperü  comites  ingenui  gaudent  et  uluntur  in  iudiciis  sive 
extra,  in  ioco,  serio,  bellis,  duellis,  torneamentis,  hastiludiis,  banderiis  cum 
sigillacione  cere  rubee,  sive  alibi  ubicunque  de  consuetudine  vel  de  iure. 
NuUi  eciam  penitus  hominum  a'i  provocacionem  duelli  seu  alterius  cuiuscunque 
cause  criminalis  sive  civilis  cuiuscunque  eciam  condicionis  existat  stare  aut 
respondere  tu,  tuique  fratres^)  legitimi  debeatis,  nisi  comitatus  insigniis 
fulcito  et  in  tanto  nobilitatus  grada  constituto,  neque  sentencias  inter- 
locutorias  seu  diffinitivas,  seu  testimonia  pro  antedictis  causis  subire,  pati 
aut  racione  quacunque,  nisi  fuerit  comicia  ingenuus,  ut  prefertur.  Volumus 
eciam  et  auctoritate  impeiiali  decernimus  ut  tu  fratresque^)  tui  ati  nullum 
penitus  iudicium,  sive  sit  iuilicium  curie  nostre,  seu  alterius  cuiuscunque 
sive  etiam  provinciale  aut  terrestre,  generale  aut  speciale  provocati,  trahi, 
citari  seu  in  eodem  iudicari  seu  sentenciari  debeatis  pro  quacunque  causa, 
nisi  coram  persona  nostre  maie>tatis  seu  successorum  nostrorum  Roma- 
norum regum  seu  imperatoi'um  seu  commissariis  ipsorum,  qui  in  curiis  eo- 
rundem  fuerint  ad  hoc  specialiter  deputati,  quidque  autem  secus  fieret  in 
citando,  iudicando  aut  sentenciando,  totum  penitus  annnullaraus  et  cassamus 
decernentes  auctoritate  prefata  hoc  nullius  fore  roboris  vel  momenti  nee 
prefatis  Gaspari  et  fratribus^)  suis  hoc  posse  aut  debere  preiudicare. 
demptis  negociis  feudorum,  que  semper  coram  dominis  feudi  iudicaliter 
debent  diftiniti,  quibus  per  hanc  nostram  libertacionem  non  intendimus 
derogare,  non  ob-tantibus  in  premissis  ommbus,  quibuscunque  legibus, 
statutis,  consuetudinibus,  iuribus  seu  privilegiis  in  couti-arium  editis  seu 
edendis,  quibus  omnibus  in  quantum  huic  nostre  concessioni  et  creacioni 
obviare  viderentur,  auctoritate  cesarea  et  de  plenitudine  potestatis  dero- 
gamus  et  derogatum  esse  volumus  per  presentes.  Gau<leas  igitur  favore 
cesareo  dilecte  comes  Gaspar  et  de  tanto  sublimacionis  munere  eciam  tua 
proles  exultet  et  tanto  uberius  ad  sacri  imperü  commoda  insudare  cui'etis, 
quanto  vos  amplius  preventos  conspicitis  beneficiis  graciarum.  Nulli  ergo 
omnino  hominum  liceat  hanc  nostre  creacionis,  gracie  et  sublimacionis 
paginam  infiingere  aut  ei  quovis  ausu  temerario  contraire.  Si  quis  autem 
hoc  attemptaie  presumpserit  nostram  et  imperü  sacri  indignacionem  gra- 
vissimam  et  penam  centum  marcarum  auri  purissimi,  quam  unusqui-<que, 
qui  contrafaceret,  tociens,  quociens  se  noveiit,  irremissibiliter  rncursurus, 
medietatem  impeiiali  erario,  reliquam  vero  partem  prefato  comiti  Gaspari 
et  eins  fratribus^)  persolvendas,  ad  cuius  quidem  pene  importacionem  eis 
plenariam  concedimus    facultatem  contrafacientes  et  mandatorum  nostrorum 

•)  Auf  Rasur  von  derselben  Hand.  Im  Register:  heredesqne. 

^)  Auf  Rasur  von  derselben  Hand.  Im  Recrister:  suiqtie  heredes. 

8)  Auf  Rasur  von  derselben  Hand.  Im  Register:  hereJesque  tui. 

*)  Auf  Rasur  von  derselben   Hand.  Im  Reofisfer  steht:  heredibus. 

*)  Auf  Rasur  von  derselben  Hand.  Im  Register  steht:  hereJibus. 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  \()^ 

trausgressores  eciam  sine  iudicio  arrestandi  et  deünendi,  quousque  camere 
et  ipsis  pro  huiusmodi  pena  fuerit  plenarie  satisfactum,  nee  ipsi  per  hoc 
aliquam  incurrere  debent  notam  sive  culpam.  Presencium  sub  nostre  im- 
perialis  maiestatis  sigillo  testimonio  litterarum,  datum  Präge,  anno  domini 
1437  penultima  die  Octobris,  regnorum  nostrorum  anno  Hungarie  etc.  51, 
Eomanorum  28,  Bohemie    1 8,  imperii  vero  5. 

Ad  mamlatum  domini  imperatoris  in  suo  consilio  H. 
Orig.  auf  Perg.^    Kopidlno  1  V.  5.  Reichsregister  L.  59\v  Majestäts- 
sieqel    an   sckwarzgelben    Sclunlren,    Heffner    Taf.    Xlli.    90   und   97. 
A  tergo:    Registrata.    Alte  Sign,  d  XL  und  f  Vl^    15.   oder   16.  Jhd. 
Regest  und  Datum  17.  und  18.  Jhd. 

VIII. 

K.  Albrecht  schenkt  Kaspar  Schlick  das  Schloss  Uivdr  in  Ungarn. 

1438  April  30  Pest. 

Nos  Albertus,  dei  gracia  rex  Hungarie,  Dalmacie,  Croacie  etc.  Austrie- 
que  et  Stirie  dux,  nee  non  marehio  Moravie  etc.  Presentis  et  postere  etatis 
bominum  noticie  patefacimus  presemiam  per  tenorem :  quamquam  quorum- 
vis  naiiva  liberalitas  donis  munificencie  benemerilis  subdilis  ero^andis  habun- 
dans  cunitorum  suorum  fidelium  subiectorum  merita  eorundem  nihilominus 
pensata  qualitate,  quam  experta  quaiititate,  retribucione  votiva  prosequi 
teneatur;  attamen  illis  longe  forcius  et  speeialias  sue  gratitudinis  debet 
offere  benivolenciam,  quos  nedum  preteritorum  servi.  iorum  fructuosa  ex- 
hibitio,  verum  eciam  futurorum  impendendi  aptitudo  revera  commendabiles 
repre>entat,  quique  ad  huiusmodi  grata  obsequia  sicuti  viribus  et  exercicio, 
sie  nihilominus  consilio  impendenda,  utiles  atque  apti  claris  precendencium 
indiciis  aperte  indicantur.  Sane  inter  eeteros  sed  et  ut  clarius  dicainus 
pre  ceteris  suis  participibus,  uti  iidedigno  edocti  sumus  testimonio,  fidelis 
noster  gratus  et  sineere  liilectus  magniticus  Gaspar  Sligk  miles,  alias  quon- 
dam  excellentissirai  recolende  memorie  principis  doruini  Sigismundi  Eoma- 
norum imperatoris  semper  augusti  et  Hungarie,  Bohemie  etc.  regis,  patris 
nostri  carissimi  impei'ialis  et  regni  Bohemie  cancellarius,  erga  eundem  pa- 
trem  noslrum  a  sue  adolescencie  primeve  temporibus  tali  fulsit  fide  et  de- 
vocione  ac  famulandi  promptitudine,  totque  et  tanta  existunt  sue  laudande 
fidelitatis  obsequia,  serviciorumque  non  indigne  memoranda  merita,  quibus 
idem  Gaspar  cancellarius  ipsi  quondam  doinino  imperatori  patri  nostro  se 
gratum  reddere  studuit,  quod  si  ipsius  gpste  et  habite  rei  seriem  stili 
officio  pro  presenii  vellemus  describere,  vix  apparet  modus  de  presenti, 
quo  id  ipsum,  cum  nee  expressione  valeat  conprehendi,  per  singula  posset 
efficaeiter  explicari.  Sed  ne  prorsus  eius  devocionis  constancia  et  famu- 
landi promptitudo  silencii  vicem  recipiat,  aliqua  eiusdem  laudabilia  servicia 
iugi  memoria  merito  recolenda  ceteris  veluti  exemplar  et  speculum  pro  ob- 
iecto  reponenda  presentibus  cocpendio^e  eensuimus  annotanda. 

Dudum  siquidem  deeursis  et  evolutis  prefati  Gaspar  Sligk  etatis  ado- 
lescencie temporibus,  in  quibus  et  paulo  ante  forsitan  servieiis  annotati  quon- 
dam domini  imperatoris  et  sue  caneellarie  imperialis  lideliter  inherens  sibi 
servicia  tam  etati,  quam  provideneie  et  sciencie  suis  eotune  congruencia 
studiose    exhibuit,    eodemque  Gaspar    ad  alcioris  noticie  ipsius  domini  im- 


104  Max  Dvof äk. 

peratoris  gradum  suis  virtutibus  exposcentibus  proveeto  in  piuribus  imrao 
multiplicibus  exercitualibus  expedicionibus,  tarn  contra  insultum  sevissi- 
morum  Turcorum  crucis  Christi  persecutorum,  quam  eciam  adversus  rabiem 
perfidorum  Hussitarum  et  Taboritarum  per  ipsum  quondam  dominum  im- 
peratorem,  prout  imminentis  necessitatis  qualitas  exigebat.  post  sese  instau- 
ratis,  dictus  Gaspar  Sligk  inclioate  fidelitatis  et  famulandi  gratitudinem 
propensius  exercitare  cupiens  decenti  suorum  familiarium  comitiva  fulcitus, 
non  sine  suis  laboribus,  magnisque  sumptibus  et  expensis  ipsi  domino  im- 
peratori  et  sue  sacre  corone  iuxta  tocius  sue  possibilitatis  exigenciam  ac- 
ceptabilia  servicia  curavit  studiosus  et  multis  vicibus  exhibere.  Quibus 
quidem  suis  obsequiis  requirente  ipso,  tandem  magis  ac  magis  dileccionem 
sue  persona  erga  dictum  quondam  dominum  imperatorem  attingente,  suisque 
consiliiri  interesse  promerente,  primum  in  tractatibus  inter  ipsura  dominum 
imperatorem  et  Bohemos,  tunc  pro  bono  pacis  opportune  liabitis  et  demum 
in  ambasiata  et  legacione  non  parve,  immo  grandis  importancie  ad  Polonos 
et  Prutsnos  sibi  veluti  viro  prudencia  et  providencia  predito  per  dictum 
quondam  dominum  imperatorem  deferri  imposita,  per  eum  quoque  tam  sa- 
gaciter  quam  provide  et  votiye  expedita  et  pacta,  modo  simili  pergrata 
famulamina  ipsi  domino  imperatori  exhibuit  et  impendit.  Postmodum  vero 
hiis  Omnibus  prout  opus  erat  expeditis,  certisque  subsequentibus  inter- 
positis  diebus  annotato  quondam  domino  imperatore  pro  habendi  s  et  fina- 
liter  suscipiendis  ultimis  duabus  coronis  seu  infulis  imperialibus  partes 
Alamanie  et  deinde  Lombardie  adeunte.  susceptaqua  in  Mediolano  una  coro- 
narum  pretactarum,  ulterius  ad  Tusciam  et  alias  Italie  regiones  usque  civi- 
tatem  Senarum  inclusive  per  multas  insidias  et  obstacula,  quas  eotunc  inter 
ceteros  imperii  rebelles  a  Florentinis  protulisse  dinoscitur,  successive  proce- 
dente,  ibidemque  aliquamdiu  moram  protrahente,  memoratus  Gaspar,  qui  iam 
per  dictum  quondam  dominum  imperatorem  commendabilibus  suis  virtutibus, 
morum  gravitate,  eloquencie  facundia  et  consilii  maturitate  suadentibus  ad 
honorem  cancellariatus  susceptus  atque  promotus  eiusdem  officio  fungebatur 
per  totum  ipsius  itineris  spacium,  ubique  et  sine  intermissione  lateri  ipsius 
domini  imperatoris  adherendo,  nedum  in  ipsius  cancellarie  negociorumque 
in  eadem  occurencium  fideli  expedicione,  quin  immo  eciam  in  aliis  tam 
scilicet  actibus  militaribus,  quam  eciam  multarum  dissensionum  emer- 
gencium  sedacione,  variarum  quoque  et  multiplicium  legacionum  nunc  ad 
dictos  Florentinos  et  Venetos,  nunc  vero  ad  sanctissimum  dominum  nos- 
trum  Engenium  papam  quartum  sue  direccioni  traditarum  votiva  et  hono- 
rifica  expedicione  taliter  se  gessit,  tam  pergrataque  servicia  ipsi  domino 
imperatori  exhibuit,  quod  seclusa  expressionis  prolixitate,  ut  multa  brevi 
conprehendamus  sermone,  potissime  per  ipsius  Gaspar  cancellarii  direccio- 
nem,  circumspectamque  operacionem  atque  per  eius  medium  ipse  dominus 
imperator  sopitis  multis  differenciis  inter  eundem  ac  antelatum  dominum 
papam  hincinde  subortis  in  adepcione  postreme  sue  corone  imperialis,  vota 
sua  existit  consecutus,  sicque  tandem  suscepta  et  habita  interveniente 
procuracione  sepefati  Gaspar  cancellarii  per  dictum  quondam  dominum 
imperatorem  de  assecucione  infularum  suarum  imperialium  plena  certitu- 
dine,  ipsoque  de  prefata  civitate  Senarum  in  almam  urbem  Romanam  se 
conferente,  ibidemque  susceptis  gloriose  de  manibus  antefati  domini 
pape  ipsis  infulis    imperialibus,    viceversa  ab  illinc  ad  sacrosanctam  Basi- 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  \()P) 

liensem  concilium  regrediente,  ipse  Gaspar  cancellarius,  qui  pro  tunc  in 
cuiusvis  generis  obsequiorum  exhibicione  sibi  parem  non  habebat,  perclare 
sue  fidelitatis  sollerciam  in  eo  a  primordio  sue  etatis  iuvenilis  radicatam, 
constanter  profectus,  ipsum  dominum  imperatorem  non  sine  maximis  expen- 
dariim  sumptibus,  cum  non  pai'va  immo  copiosa  sua  familia  investigans, 
eidem  in  rebus  et  negociis  statum  reipublice  Christiane  concernentibus, 
conciliis  in  eodem  traetatis  notabiles  et  honori  eiusdem  domini  imperatoris 
non  parum  convenientes  cooperaciones  fecit  et  impendit.  Denium  vero  dum 
ipse  quondam  imperator  expeditis  suis  negociis  in  ipso  concilio  inchoatis, 
ad  hoc  regnum  suum  Hungarie  feliciter  rediens  in  eodem  aliquamdiu  re- 
pausasset,  antedictus  Gaspar  cancellarius  ai'dentis  in  eo  tidei,  qua  eidem 
domino  imperatori  summe  afficiebatur  zelo,  premonitus,  non  multorum  dierum 
cum  eodem  inibi  morula  protracta,  cupiens  priora  recolenda  obsequia  no- 
Yorum  impensione  decorare,  ad  requisicionem  annotati  quondam  domini 
imperatoris  persone  rebusque  et  bonis  suis  minime  parcens  ad  pociores 
regni  Bohemie  barones,  pleruraque  eciam  ad  communitatem  tocius  regni 
Bohemie  in  legacione  ipsius  domini  imperatoris  se  conferens,  talem  cum 
eisdem  modum  et  practicam  novis  adhibitis  laboribus  tenuit  atque  fecit, 
quod  tandem  eius  cooperacione  mediante  idem  dominus  imperator  certis 
cum  ipsis  Bohemis  prehabitis  convencionibus  ipsum  regnum  suum  Bohemie 
et  eius  dominium,  cuius  scilicet  regnicole  per  plurium  annorum  preteritorum 
excursum  ab  obediencia  sua,  quorundam  sceleratorum  hereticorum  doctrina 
immissis  undique  deviis  rumoribus  aversi,  se  prorsus  alienos  fecerunt,  plenarie 
esistit  assecutus,  in  quo  non  solum  ipse  dominus  imperator  altissimum  ho- 
norem et  profectum,  verum  eciam  Christiani  nominis  religio  increraenta  am- 
plissima  susceperunt.  Quibusquidem  Omnibus  et  singulis  pretactis  habitis 
et  expletis  sepefatus  Gaspar  cancellarius  eciam  in  aliis  pluribus  et  multi- 
plicibus  agendis  sue  provide  expedicioni  execucionique  et  direccioni  sepe 
sepius  creditis  sine  alicuius  temporis  intervallo,  semper  decenti  familia 
fulcitus,  tam  studiose  quam  sollerter  sollicitudine  pervigili,  strenua  ope- 
racione  et  agilitate  operosa  dicto  domino  imperatori  usque  felicem  sue  vite 
temporalis  occasum  acceptabilia,  pergrataque  et  re  vera  laudum  preconio 
attollenda  servicia,  quorum  nee  qualitatis  sed  nee  quantitatis  numerus  valet 
faciliter  conprehendi,  euravit  summo  opere  exhibere,  prout  super  hiis  sin- 
gulis prenotatis  sicuti  aliorum  fidedigno  accedente  testimonio,  sie  nihilo- 
minus  propria  nostra  contemplacione  sepe  numero  curiam  dicti  domini 
imperatoris  visitando  experienciam  sumpsimus  evidentem.  Que  omnia  supra- 
facta  pervide  et  preeise,  ac  si  proprie  nostre  persone  exhibita  fuissent, 
pensamus  et  pensanda  arbitramur,  cum  et  in  mortis  sue  articulo  prefata 
maiestas  ipsum  Gaspar  nobis  et  baronibus  regni  Hungarie  bene  traetandum 
et  propter  servicia  sua  nunquam  deserendum  tenerrime  et  cordialiter  co- 
mendavit.  Ceterum  ne  plurimorum  virtuosorum  actuum  antelati  Gaspar 
cancellarii  longa  et  importuna  narraeio  spaeiosa  prolixitate  interveniente 
animos  legencium  distrahat,  illa  in  parte  silleneio  transeuntes  aliqua,  que 
et  nostra  serenitas  gratanter  suscepit  ab  eodem,  propter  maius  sue  fame 
preconium  premissis  duximus  addicienda.  Porro  defuncto  iuxta  nutum  di- 
vine  disposicionis  antelato  quondam  domino  imperatore  patre  nostro,  nobis- 
que  summi  opificis  opitulante  clemeneia,  eidem  in  regimen  huius  regni 
Hungarie    feliciter    et    votiva    cum    prosperitate    sueeedentibus,    memoratus 


106  Max  Dvofäk 

Gaspar  cancellarius  laudabilem  suam  famulandi  sollerciam  constanter  usque 
ad  hee  tempora  nostri  felicis  regiminis  accurate  transferens,  nuper  post 
obitum  scilicet  annotati  quondam  doniini  imperaloris  de  nostre  maiestatis 
mandato  special!  et  ob  nostram  singularem.  conplacenciara  honoris  quoque 
uberrimum  incrementum  ad  livitatem  Prageusem,  ubi  scilicet  communitas 
tocius  regni  Bobemie  eleccionem  novi  regis  habitura  f'uerat  eo  tunc  con- 
gregata,  accedens,  iuibique  diligenti  operacione  interposita  in  tantura  sue 
discrecionis  sagacitate  practicavit,  quod  ex  eius  induccione,  persuasioneque 
et  procuracione  plurimorum  mentibus  in  ipsa  eleccione  discordaiitibus  ad 
unionem  optatam  deductis,  tandera  eleccio  huius  modi  in  regimen  regni 
Bohemie  prenotati  de  nostra  persona  feliciter  habita  existit  et  condusa. 
Sicque  ipse  Gaspar  cancellarius  obtenta  eleccione  pretacta  ad  maiestatem 
nostram  votiva  ierens  responsa,  remeavit  deincepsque  usque  in  presenciarum 
tempus  cum  nostra  pernuinenilo  maiestate  in  singulis,  que  nobis  veluti  regiminis 
novitate  fungentibus  placibilia,  regnoque  nostro  Hungarie  utilia  fuere,  taliter 
se  gratum  reddere  studuit  et  acteptum,  sicuti  et  in  antea  cerla  ex  preteritis 
sumpta  fiducia  de  futuris  eum  facturum  non  dubitamus,  quod  nedum  regali 
rerauneracione  quantumlibet  magnifice  impendenda  evidenti  omuium  iudicio 
dignum  se  efi'ecit,  verum  eciam  mutuate  dileccionis  nostre  benivolenciam  ad 
se  attrabere  promeruit  manifeste.  Quibus  omnibus  singillatim  diligenter 
intuitis,  eonsiderati>que  et  perspicaci  meditacione  pensatis,  quamvis  altissimis 
regalibus  donariis  dictus  Ga>par  cancellarius  merito  esset  premiandus,  tarnen 
tum  paternis  respectibus,  tum  etenim  in  nostri  (sie)  memoriam  revocato  ex- 
treme antelati  patris  nostri  testamento,  ubi  scilicet  idem  in  suis  extremis 
decumbens,  ut  premittitur,  inter  cetera  sua  acta  annotato  Gaspar  cancellario 
nobis  ibidem  coram  eo  astantibus  in  fidel issimum  servitorem  immo  pocius 
filium  commendato  nos  coidintima  devocione  subiuncto  mandato  admonuit, 
ut  eo'lem  in  nostri  favorem  suscepto  sue  promocioni  totis  viribus  imendere 
serviciorumque  suorum  superius  in  aliqua  parte  tactorum  sue  maiestati  im- 
pensorum  opportunus  remunerator  existere  deberemus,  cupientes  et  volentes 
ipsum  munificencie  nostre  dono  aliquanti>per  consolari,  quotenus  et  testa- 
mento  prevocuto  satisfaccio  debita  et  serviciurum  suorum  aliqualis  remune- 
racio  subsequatur,  idemque  ad  ulteriora  nobis  et  sacre  buius  regni  corone 
exhibenda  obsequia  fervencior  efficiatur,  castrum  nostrum  Uywaar  nuncu- 
patum  in  comitatu  Nitraensi  habitum,  quod  alias  quondam  magnifici  Sti- 
borii  di  Stiboricz  alias  de  Bolondoch  hominis  absque  hei-edum  sexus  mas- 
culini  solacio  defuncti  prefuisse  et  per  defectum  seminis  eiusdem  iuxta 
approbatam  regni  nostri  pretacti  legem  et  consuetudiaem  ad  manus  nostras 
regias  devolutum  fore  dinoscitur,  siraul  cum  omnibus  et  singulis  oppidis, 
villis  et  pussessionibus  ac  prediis  nee  non  locis  sessionalibus,  terris  ara- 
bilibus,  cultis  et  incultis,  agris,  pratis,  forestis,  silvis,  nem(jribus,  rubetis, 
montibus,  vallibus,  vineis  et  vinearum  promontoriis,  aquis,  fluviis,  piscinis, 
piscaturis,  molendinis  et  locis  molendmorum,  sed  et  ecilesiarum  patro- 
natibus,  item  tributis  ac  Incro  camere  nostre  regle  in  et  de  tppidis,  villis 
et  possessionibus  pi-etactis  provenire  solitis,  ceterisque  universis  proventibus, 
fructibus,  iuribus,  iurisdiclionibus,  obvencionibusque  et  emolimentis  et  ge- 
neraliter  quarumlibet  utilitatum  et  pertmenciarum  Integrität ibus  quocum- 
que  nomine  vocitatis  ad  dictum  castrum  de  iure  et  ab  antiquo  spectautibus, 
sub    suis    et    eorundem  oppidorum  ac  dictarum    villarum,    possessionum  et 


Die  Fälschungen  des  Reichskanzlers  Kaspar  Schlick.  107 

prediorum  veris  metis  et  antiquis  limitibus,  sub  quibus  scilicet  per  ante- 
latum  quondam  Stiborium  tente  fuerunt  et  possesse,  ex  certa  nostra  sciencia 
et  animo  deliberato,  de  consensu  eciam  et  beneplacita  voluntate  sevenissime 
domine  Elizabeth  regine,  filie  sciücet  antelati  quondam  domini  imperatoris, 
conthoralis  nostre  carissime,  prelatorumque  et  banorum  nostrorum  ad  id  ac- 
cedente  consilio  prematuro,  prefato  Gaspar  Sligk  cancellario  perinde  et  tatn- 
quam  vero  regnicole  per  universitatem  dictorum  prelatorum  et  baronum  ac 
nobilium  antefati  regni  nostii  Hungarie  in  eorum  consorcium  et  medium 
suis  meritis  exigentibus  sollempniter  recepto  et  assumpto,  suisque  heredibus 
et  posteritatilius  universis  de  manibus  nostris  regiis  omni  eo  iure,  quo 
nostre  incumbunt  collacioni,  dedimus,  donamus  et  eontulimus,  immo  damus, 
donamus  et  conferimus  iure  perpetuo  et  irrevocabiliter  possiilendum,  tenen- 
dum,  pariter  et  habendum  salvo  iure  alieno  et  nibilominus  ex  habundanciori 
nostre  gracie  benevolencia  assumimus  nostro  et  successorum  nostrorum  regum 
scilicet  Hungarie  nominibus  antelatum  Gaspar  cancellarium  suosque  heredes 
universos  in  pacifico  dominio  dicti  castri  et  suarum  pertinenciarum  pre- 
tactarum  et  contra  quoüvis  impetitores  causidicos  et  actores,  nostris  et 
eorumdem  successorum  nostrorum  laboribus  propriis  et  expensis  iuxta  et 
extra  iudicium  semper  et  ubique  conservare,  protegereque  et  expedire, 
harum  nostrarum  vigore  et  testimonio  litterarum  mediante.  Quas  in  for- 
mam  nostri  privilegü  redegi  faciemus,  dum  nobis  in  specie  fuerunt  re- 
portate,  Datum  Bude,  feria  secunda  proxima  post  dorainicam  ludica,  anno 
domini    1438. 

Commissio  propria  domini  regis^). 

Orig.  auf  Perg.,  in  Ropidlno  X.  3.     Das  Siegel  ivar  aufgedrückt 
unter  dem   Texte  in  der  MMe  am  Rande.     A  tergo:  Regidrata. 


1)  Zweimal  geschrieben  in  der  Urk.,  einmal  ober  dem  Texte  oben  am 
Rande  rechts,  dann  unter  dem  Texte  am  Rande  unter  dem  aufgedrückten,  jetzt 
abgefallenem  Siegel.    Unten  in  der  rechten  Ecke:  Lecta. 


Die  Zurtickstelluiig  der  von  den  Franzosen 

im  Jahre  1809  ans  Wien  entführten  Archive, 

Bibliotheken  und  Kunstsammlungen'). 

Von 

Hanns   Schütter. 


Die  Sitte  oder  besser  gesagt,  die  Unsitte,  Kunstschätze  zu  plün- 
dern, ist  ältesten  Ursprungs.  Die  Römer  waren  es  besonders,  die  sie 
übten :  keine  Eroberung  ohne  Wegführung  öffentlicher  Monumente  und 
kein  Triumph  ohne  diese  Ehrenbeute  des  siegreichen  Imperators.  So 
wurde  das  alte  Rom  das  Museum  par  excellence,  in  dem  sich  die  Kost- 
barkeiten Griechenlands,  Aegyptcns  und  Kleinasiens  häuften.  Diesem 
heidnischen  Brauch  machte  das  Christenthum  keineswegs  ein  Ende :  die 
Deutschen  folgten  dem  Beispiel  der  Römer  und  selbst  das  fromme  Heer 

')  Literatur  und  Archive :  Böheim  Wendelin  :  Die  aus  dem  kais.  Schlosse 
Amhras  slammenden  Harnische  und  Waffen  im  Musee  d'artillerie  zu  Paris  (Jahr- 
buch der  kunsthistorischen  Sammlungen  des  a.  h.  Kaiserhauses  XIX.  217).  Broglie : 
Memoires  du  prince  de  Talleyrand.  III.  Engerth's  Katalog  I.  Frimmel:  Galerie- 
studien. J.  Jureczek:  Die  kaiserliche  Privatbibliothek  in  den  Jahren  1809  und 
1813  (Wiener  Zeitung  vom  14.  und  15.  Dezember  1897  Nr.  287  und  288).  Kriegs- 
archiv: Geschiclite  und  Monographie  des  k.  k.  Martens:  Recueil  des  traites.  VI.  YII 
und  Supplement  II.  Montgelas  :  Denkwürdigkeiten.  Mosel  Ign,  Fr. :  Geschichte 
der  k.  k.  Hof  bibliothek  zu  Wien.  Muntz  Eug:  Les  annexions  de  collections  d' art 
ou  de  bibliotheques  et  leur  role  dans  les  relations  internationales,  principalement 
pendant  la  revolution  fran9aise  (Revue  d'histoire  diplomatique  Vlll.  IX.  X.). 
Napoleon:  Correspondance  I.  II.  III.  Saunier  Charles:  Les  conquetes  artistiques 
de  la  revolution  et  de  1' Empire,  et  les  reprises  des  allit§s  en  1815  (Gazette  des 
beaux  arts  III  eme  Periode  XXI.  XXII.)  Thiers  XX.  Wolf  G.  Geschichte  der  k.  k. 
Archive  in  Wien.  Archiv  des  k.  ü.  k.  Oberstkämmereramts  (0.  K.  A.)  Staats- 
archiv (St.  A.).  —  Dieser  Aufsatz  war  ursprünglich  für  eine  Festgabe  Wiener 
Schriftsteller  zu  Ehren  Nicolaus  Dumba's  bestimmt,  dessen  plötzlicher  Tod  jedoch 
die  ihm  zugedachte  Widmung  vereitelte. 


Die  Zurückstellung  der  von  den  Franzosen  im  Jahre  1809  etc.  109 

der  Kreuzfahrer  wollte  sich,  geblendet  durch  den  Keichthum  des  Orients, 
nicht  bloss  mit  heiligen  Keliquieu  beguügen. 

Die  Könige  von  Frankreich  schleppten  aus  Italien  fort,  was  ihnen 
gefiel:  Karl  VIII.  die  berühmte  Bibliothek  Neapels;  Ludwig  XII.  die 
von  Pavia,  welche  die  Viscontis  und  Sforzas  zusammengestellt  hatten. 
Eine  bedeutende  Plünderung  fand  im  XVI.  Jahrhundert  statt,  deren 
Andenken  sich  an  den  Namen  des  Grossveziers  Ibrahim  heftet,  der 
1526  nach  dem  Falle  von  Ofen  den  grössten  Theil  der  Corvin'schen 
Bibliothek  nach  Konstantinopel  bringen  liess.  Aber  weitaus  übertrofFen 
wurde  dieser  Raub  durch  den  der  Heidelberger  Palatina  (1622),  die 
Maximilian  von  Bayern  dem  Papst  zum  Geschenke  machte.  Nicht  lange 
darnach  bemächtigten  sich  die  Kaiserlichen  der  Sammlungen  Gonzaga's, 
während  die  Schweden  ihre  Beutezüge  in  Böhmen  uud  Mähren  unter- 
nahmen. 

Das  XVIII.  Jahrhundert  kannte  nicht  den  verdammenswerten  Brauch. 
Museen  und  Bibliotheken  zu  berauben;  weder  Preussen  noch  Oester- 
reicher  oder  Russen  rührten  au  dem  Eigeuthum  derer,  die  sie  besiegten. 
Anders  handelten  jedoch  die  Franzosen  der  Revolution  und  des  ersten 
Kaiserreichs,  die  auch  in  dieser  Hinsicht  den  alten  Römern  gleichen 
wollten.  Sie  suchten  ihr  Verhalten  durch  die  Erklärung  zu  rechtfertigen, 
die  Kunst  könne  sich  nur  in  einem  freien  Lande  entfalten.  Diesem  Grund- 
satz gemäss  wanderten  die  Crayer,  Vaudyk  und  Rubens  in  Masse  von 
Brüssel  nach  Paris.  Seit  1795  fand  ein  stetiges  Zuströmen  flämischer, 
holländischer,  italienischer,  deutscher  und  spanischer  Meisterwerke  statt. 
Wohl  gab  es  in  Frankreich  selbst  rechtlich  denkende  Männer,  die  gegen 
dieses  schmachvolle  Treiben  ihre  Stimmen  erhoben.  Aber  Niemand  hörte 
auf  sie. 

Da  verfiel  Bonaparte  auf  einen  völlig  neuen  Gedanken:  die  Er- 
werbung von  Kunstschätzeu  und  Bibliotheken  traetatmässig  festzusetzen 
und  dadurch  rechtlich  zu  begründen.  Solche  Verträge  wurden  mit 
Parma,  Modena,  mit  dem  Papst  und  mit  Venedig  abgeschlossen.  Doch 
blieb  Bonaparte  diesem  Grundsatz  nicht  immer  treu.  Dies  empfanden 
zunächst  die  Lombardei  und  Toscana.-  Ebenso  verfuhr  er  im  Februar 
1798  mit  Rom,  das  er  wegen  der  Ermordung  des  Generals  Duphot  als 
eroberte  Stadt  behandelte.  Auch  die  Privatsammluugen  Pius'  VI.  und 
der  Familien  Albani  und  Braschi  blieben  nicht  unangetastet. 

Im  Jahre  1799  waren  im  Musee  des  Antiques  zu  Paris  die  aus 
Italien  fortgeschleppten  Statuen  bereits  aufgestellt:  Nil,  Tiber,  Melpo- 
mene,  Venus  von  Medici,  Apollo  von  Belvedere,  sterbender  Fechter. 
Menander,  Laokoon  u.  a.  Auch  die  ehernen  Pferde  aus  Venedig,  sowie 
der  Löwe  von  San  Marco    standen    schon  auf  dem  Triumphbogen  der 


IIQ  HannsSchlitter. 

Tuilerien,  dem  heutigen  Are  du  Carousel.  Den  Louvre  aber  schmückten 
Rubens,  Correggio,  Luiui,  Giorgione,  Lucas  von  Leyden  u.  a.  —  sämmt- 
lich  Meisterwerke,  die  ans  den  Museen,  Palästen  und  Kirchen  Italiens 
stammten. 

Nach  den  Tagen  von  Austerlitz,  Jena,  Auerstädt  und  Wagram 
wurde  der  Schauplatz  der  Plünderungen  auf  reichsdeutschen  und  öster- 
reichischen Boden  verlegt.  Im  Jahre  18^9  musste  die  kaiserliche  Ge- 
mäldeg.ilerie  zu  Wien  401  der  noch  im  ßelvedere  vorhandenen  Stücke 
ausliefern  1),  darunter  das  grosse  auf  schweren  Eichenpfosten  gemalte 
Bild  von  Rubens'  Himmelfahrt  Mariae^)  und  die  Mosaiken  „Kaiser 
Joseph  II.  und  Leopold  11."  von  Regoli'^).  Diese  mu^sten  aus  der  Mauer 
losgelöst,  jenes  aber  mit  feinen  Sägen  durchschnitten  und  also  für  den 
Trausport  verkleinert  werden.  Kein  Geringerer,  als  Denou,  der  Ge- 
neraldirektor der  französischen  Museen  war  es,  der  solch  barbarischen 
Befehl  ertheilte. 

Am  22.  November  erstattete  Füger*)  einen  ausführlichen  Bericht, 
dem  wir  folgende  Stelle  entnehmen:  „Sichtbar  waren  es  nicht  bloss 
die  Bedürfnisse  des  Pariser  Mnsaei,  für  welche  Herr  Denon  Sorge  trug, 
sondern  die  Absicht,  durch  eine  beträchtliche  Menge  von  Stücken  die 
Anzahl  seiner  Kuusttrophäen  in  den  Augen  des  Publicums  zu  ver- 
mehren. Denn  er  nahm  nicht  nur  solche  Bilder,  welche  nach  ihrem 
Kunstwert  in  einem  Privatkabiiiet  zu  stehen  verdienten,  sondern  auch 
viele  Stücke,  die  von  der  Akademischen  Commission  im  Jahre  1805 
als  ganz  unbrauchbar  für  die  Galerie  ei  klärt  worden  waren.  Ja  selbst 
mehrere  Copien  bekannter  guter  Gemälde  wurden  des  Transportes  wert 
gehalten.  Auf  meine  Frage,  ob  er  alle  diese  Stücke  in  dem  Musaeu 
aufzustellen  gedächte,  konnte  Herr  Denon  doch  nicht  umhin,  zu  ant- 
worten, dass  viele  der  genommenen  Bilder  allerdings  keinen  Platz  im 
Musaeo  verdienten  und  auch  nicht  darin  aufgestellt  werden  würden.    Es 


')  Verzeichnisse  über  die  fortgeschleppten  Bilder  erliegen  im  0.  K.  A.  und 
im  St.  A.  Die  besten  Werke  waren  bereits  geborgen  und  befanden  sich,  in 
54  Kisten  verpackt  in  Pressburg. 

-)  Dieses  Bild  stammte  aus  der  Jesuitenkirche  in  Antwerpen. 

s)  Frinimel  hat  den  Beweis  dafür  erbracht,  dass  dies  und  nicht  Regoliron  der 
Name  des  Künstlers  sei.  Die  Mosaiken  waren  ein  Geschenk  des  Papstes  Ganga- 
nelli  an  Maria  Theresia. 

■*)  Heinrich  Füger  war  am  16.  Mai  1806,  nach  dem  Tode  des  älteren  Rosa 
zum  Galeriedirektor  ernannt  worden.  Am  31.  März  1810  beantragte  der  Oberst- 
kämmerer, Graf  Wrbna,  ihm  Titel  und  Charakter  eines  Schlosshauptmannes  zu 
verleihen.  Kaiser  Franz  jedoch  resolvirte  am  16.  Februar  1813,  es  könne  ,bei 
dem  grossen  Verlust,  den  die  Galerie  erlitten,  für  den  Direktor  Füger  keine 
Belohnung  stattfinden*  (0.  K.  A.). 


Die  Zurückstelluug  der  von  den  Franzosen  im  Jahre   1809  etc.  Hl 

dürfe  aber  nicht  d;is  Ausehen  haben,  dass  er  die  kaiserliche  Galerie 
habe  begünstigen  wollen,  wenn  er  sich  bloss  auf  die  geringere  Zahl 
einschränkte,  die  dahiu   bestimmt  wärei)." 

Auch  das  Münz-    und  Antiken--),    das   naturhistorische  Cabinet^), 
sowie  die  Hofbibliothek^)  hatten  schweren  Tribut  zu  entrichten.    Nicht 


>)  0.  K.  A.  Einige  Stellen  aus  dem  Berichte  Fügers  auch  bei  Engerth  und 
bei  Frimmel. 

2)  »Verzeichniss  der  Monumente  und  Seltenheiten,  welche  im  Jahre  1809 
von  dem  Herrn  Denon  aus  dem  k.  k.  Münz-  und  AntiKeu-Kabinete  nach  Paris 
abgeführet  worden  sind : 

1.  Ein  grosser  Sarkophag,  mit  der  Vorstellung  eines  Gefechtes  der  Amazonen 
mit  den  Griechen,  ohne  Deckel  (Saal  XI.   121)*). 

2.  Ein  sehr  grosses  Basrelief  von  Marmor,  ein  Opfer  vorstellend,  mit  mehre- 
ren Figuren,  wovon  der  obere  Theil  und  mit  demselben  alle  Köpfe  der  Figuren 
einst  absichtlich  abgeschnitten  worden  (X.  31)*). 

3.  Rin  sehr  grosser  ägyptischer  Marmor,  oben  abgerundet,  mit  ägyptischen 
hieroglyphi^^chen  Figuren,  in  der  Mitte  durch  Abreibung  beschädiget. 

4.  Ein  langer  ziemlich  schmaler  ägyptischer  Stein,  eigentlich  ein  Bruchstück 
von  Granit,  mit  vielen  ägyptischen  Figuren, 

5.  Eine  Kolossalische  Zehe  von  Granit  (1.  Nr.  XVIII)*). 

6.  Ein    ägyptisches  Getäss  von  Marmor  in  der  Form    eines  Wasserbeckens. 

7.  Bruchstück  eines  Kopfes  der  Isis  aus  schwärzlichem  Marmor. 

8.  Kleines  cenotaphium  von  Marmor  mit  einer  Aufschrift  auf  der  Vorderseite. 

9.  Kopf  des  sogenannten  Juba,  eigentlicher  des  indischen  Bachus,  von 
Marmor. 

10.  Kopf,  wahrficheinlich  der  Marciana,  mit  einem  hohen  Kopfputze  ober 
der  Stirne,  Marmor  (X.  66<=)*). 

11.  Kopf  der  Ceres  mit  Korn-Aehreu  geziert,  Marmor. 

12.  Kopf  des  sogenannten  Horatius. 

13.  Ein  etwas  bärtiger  Kopf,  dem  Caracalla  ähnlich,  Marmor  (?  X.  23)*). 

14.  Ein  fast  ganz  kahler  Kopf,  nur  mit  einem  Büschel  Haare  auf  dem 
Scheitel,  vermutlich  eines  Sklaven,  Marmor. 

15.  Ein  mit  Schnitz  werken  verzierter  Becher  aus  einem  Rhinozeros- Hörne. 

16.  Ein  kleines  leeres  Münz-Kastel,  dessen  beide  Thüren  mit  Schmelzwerke 
verzieret  sind. 

Wien  den  19.  Januar  1814.  Franz  Neumann. 

(Original  und  Abschrift  im  St.  A.).  Direktor.« 

3)  Das  Verzeichnis  befindet  sich  im  St.  A. 

*)  Die  Hofbibliothek  musste  au>liefern:  66  griechische  und  lateinische 
Codices,  141  Manuskripte  au«  den  Eugen'schen  und  Hohendorf'schen  Sammlungen, 
230  Handschiiften,  darunter  die  Foscarini'schen,  alle  orientalischen  Codices,  aus- 
genommen ca.  100,  die  Hammer  noch  zu  retten  vermocht  hatte;  169  Bände  aus 
dem  XV.  Jahrb.;  Kupferstiche  u.  a.  (Verzeichnisse  der  geraubten  orientalischen 
und  arabischen  Handschriften  und  Codices  erliegen  im  St.  A.). 

*)  Heutiger  Standort.  Herr  Hofrath  Kenner  hatte  die  grosse  Güte,  mich  auf 
ihn  aufmerksam  zu  machen,  wofür  ich  ihm  hiemit  meinen  ergebensten  Dank 
abstatte. 


j  12  H  a  n  11  s  S  c  h  1  i  1 1  e  r. 

miudt'i-    sclnvere   Verluste    hatte    auch    die    Universitätsbibliothek  i)    zu 
verzeichueu-). 

Dem  gleichen  Schicksal  verfielen  die  Archive.  Obwohl  die  wich- 
tigsten Bestände  bereits  geborgen  waren,,  erübrigte  noch  genug,  um  die 
Raubgier  des  Feindes  zu  reizen^).  Sogar,  was  von  Büchern,  Schriften 
und  Atlanten  auf  den  Arbeitstischeu  der  Beamten  lag,  wurde  fort- 
geschleppt und  dabei  noch  vieles  Andere  entwendet^).  In  einigen 
Archiven  verfuhren  die  französischen  Commissäre  in  geradezu  schmäh- 
licher Weise;  so  Hessen  sie  den  Registratursbeamten  der  vereinigten 
Hofkanzlei  ä)  nicht  einmal  die  Zeit,  die  nöthig  war,  um  Verzeichnisse 
über  deu  Inhalt  der  geraubten  Faszikel  abzufassen.  Nebst  ganzen  Xh- 
theilungen  führten  sie  sogar  die  entsprechenden  Repertorien  und  Vor- 
merkbücher mit  sich  fort,  was  zur  Folge  hatte,   dass  später  überhaupt 


1)  , Während  des  Aufenthaltes  der  Franzosen  im  Jahre  1809  verlohren  ge- 
gangene Werke : 

Testament  politique  de  Charles  duc  de  Lorraine  et  de  Bar. 

Saint-Martin,  des  erreurs  et  de  la  verite. 
—         —         rapport  entre  Dieu  et  1' hemme. 

Plinii  epistolae,  deutsch  und  französisch. 

Bonstetten,  vermischte  Schriften  (!)*  (St.  A.)  Aus  einigen  entlehnten  Werken, 
wie  Tielke,  Tempelhof  waren  die  Pläne  herausgerissen.  »Auch  wurde  ein  vom 
Kaiser  Napoleon  mit  nach  Paris  genommener  Theil  von  Velly's  Geschichte  von 
Frankreich  zwar  erstattet,  allein  doch  von  einer  Ausgabe,  die  zu  der,  welche  die 
Universitäts-Bibliothek  besitzt  und  mit  den  Portraits  berühmter  Männer  ge- 
schmückt ist,  gar  nicht  passet,  auch  ohne  Portraits  ist^  (Aus  einem  Berichte 
des  damaligen  Vorstandes  der  Universitätsbibliothek,  Joh.  Wilhelm  Ridler 
10.  Dezember  1814). 

-)  Der  kaiserlichen  Fidei-Commissbibliothek  wurden  etliche  100  Bücher, 
aber  von  nicht  besonderem  Werte,  entnommen.  Das  Wichtigste  u.  a.  die  Kupfer- 
stiche und  die  Portraitsammlung  waren  geborgen.  —  Die  Schatzkammer  erlitt  gar 
keinen  Verlust.     (Wolfskrons  Bericht  vom   18.  Januar  1814.     0.  K.  A.). 

3j  Der  Plünderung  fielen  anheim  :  die  sogenannte  alte  Registratur  der  Staats- 
kanzlei ;  die  Archive  der  niederländischen,  —  italienischen  —  und  der  Reichskanzlei 
(sammt  der  Registratur  des  Reichshofrathes) ;  Hofkriegsrathsacten  (worüber  sich 
jedoch  in  der  Monographie  des  Kriegsarchivs  nichts  findet) ;  Archiv  der  vereinigten 
Hofkanzlei,  die  Registraturen  der  Staatshauptbuchhaltungen  und  endlich  das 
Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv,  das  man  sogar  nach  bereits  erfolgtem  Friedens- 
schluss  noch  plünderte.  Verschont  blieben  blos  die  Registraturen  der  Cameral- 
Bancal,  ungarischen  und  Credits-Commission  sowie  das  Hof  kammerarchiv.  (Sämmt- 
liche  Verzeichnisse,  die  allein  einen  Band  ausfüllen  würden,  erliegen  im  St.  A.). 

■»)  So  z.  B.  aus  der  Staatskanzlei  ^.ein  von  Paris  gekommenes,  seinem 
Eigenthümer  noch  nicht  zugestelltes  Kistchen*  (Auszug  eines  Schreibens  des 
ürafen  Wrbna  vom  20.  Dezember  180H)  St.  A.  Currentacten  F.  28. 

*)  Heute  Ministerium  des  Innern. 


Die  Zurückstellung  der  von  den  Franzosen  im  Jahre  1809  etc.  H3 

nicht  festgestellt  werden  konnte,  was  eigentlich  fehlte  i).  Auch  dann 
nicht  hörte  man  zu  plündern  auf,  ah  der  Friede  bereits  unterzeichnet 
war-).  Weit  über  60.000  Faszikel  wanderten,  in  Kisten  wohl  verpackt, 
nach  Paris;  Acten  aber,  die  zur  Scartirung  bestimmt  waren,  mussten 
den  Franzosen  ,zur  Abbrennung  ihres  vorgehabten  Feuerwerkes  über- 
geben werden"  ^). 

Jahre  verstrichen,  bis  die  ersten  Schritte  gethau  wurden,  das  Ver- 
lorene wieder  zu  erlangen.  Niemand  Geringerer,  als  der  Kaiser  gab 
die  Anregung  dazu.  Es  empörte  sein  Rechtsgefühl,  dass  die  Franzosen 
auch  solche  Acten  weggeschleppt  hatten,  die  Länder  betrafen,  welche 
nie  aus  seinem  Besitz  gekommen  waren  und  dass  sie  „das  Eioberungs- 
recht"  auch  auf  Bücher,  Kunstwerke  „und  andere  Effekten*  ausgedehnt 
hatten,  „die  sonst  gewöhnlich  bei  feindlichen  Invasionen  nicht  in  An- 
spruch genommen  worden  sind."  Er  befahl,  dass  man  ihm  in  kürzester 
Frist  genaue  Verzeichnisse  über  das  Fehlende  unterbreite*).  Denn  es 
war  sein  ernster  Wille,  Frankreich  zur  Rückgabe  dessen  zu  nöthigen, 
was  es  unrechtmässig  erworben  hatte.  Das  Handschreiben  des  Kaisers 
war  vom  11.  Januar  datirt  und  schon  in  den  allernächsten  Tagen  be- 
fanden sich  die  Verzeichnisse  in  der  Staatskanzlei, 

Fürst  Metteruich  hoffte  zuversichtlich,  dass  man  bei  den  Friedens- 
verhandlungen, die  bevorstanden,  auch  über  die  Frage  der  Auslieferung 
eine  günstige  Entscheidung  fallen  werde^).  Allein  König  Ludwig  zeigte 
sich,  was  die  Kunstschätze  betraf,  ungemein  empfindlich  und  bloss 
bereit,  dem  Kaiser  sowohl  wie  dessen  Alliirten  diejenigen  Gemälde 
und  Statuen  auszufolgen,  die  noch  nicht  öffentlich  ausgestellt  waren. 
Das  Gleiche  versprach  er  in  Ansehung  der  Manuscripte  und  der  wissen- 
schaftlichen Sammlungen. 

Um  Frankreich  nicht  allzusehr  zu  demüthigen  und  ihm  nicht  auf 
einmal  zu  viele  Streiche  zu  ver&etzen,  giengen  die  Alliirten  auf  diesen 

•)  Dieses  Schicksal  traf  die  Abtheilungen  der  galizischen  Registratur  und 
des  Militärdepartements,  sowie  die  venetianischen  Acten  (Protokoll  vom  21.  No- 
vember 1809.  Beilage  eines  Berichtes  des  Grafen  ügarte  an  Zichy  vom  .1.  Ja- 
nuar 1814.  St.  A.). 

2)  So  wurden  nach  Abschluss  des  Friedens  aus  der  Registratur  der  ver- 
einigten Hofkanzlei  und  aus  dem  Staatsarchive  noch  Acten  gewaltsam  fort- 
geschleppt. 

3)  Bericht  des  böhmischen  Censurdepartements  19.  Januar  1814  (St.  A.). 
■»)  Handschreiben  an  Zichy  11.  Januar  1814  (0,  K.  A.). 

5)  Kurze  Zeit  vor  dem  Einzüge  der  Verbündeten  in  Paris,  hatte  Napoleon 
Befehl  gegeben,  die  Gemälde  in  Sicherheit  zu  bringen.  Die  Alliirten  sollen  sie 
verlangt  und  darauf  den  folgenden  Bescheid  erhalten  haben:  ,Les  tableaux  que 
vous  demandez,  sont  dans  l'alcöve  du  roi  derriere  son  lit;  allez-les-y  chercher 
si  vous  l'osez*. 

Mittheilungen  XXIL  8 


\1^  Hanns  Scb  litter. 

Vorschlag  des  Königs  ein  i).  Man  unterliess  daher  die  Abfassung  eines 
besonderen  Artikels,  wogegen  die  Auslieferung  der  Archive  und  Atlanten 
vertragsmässig  stipulirt  wurde 2).  Es  war  ein  wichtiges  Zugeständnis, 
das  man  Frankreich  gemacht  hatte  und  man  verfehlte  auch  nicht,  es 
in  vertraulichen   Unterredungen  stark  zu  betonen. 

Ludwig  XVIII.  aber  richtete  in  der  Kammersitzung  vom  4.  Juni 
1814,  in  welcher  die  Verfassung  feierlich  verkündet  wurde,  die  fol- 
genden, hochtrabenden  Worte  an  die  Versammlung:  ,Der  Euhm  der 
frauzösischen  Armeen  hat  nicht  die  geringste  Einbusse  erfahren;  die 
Deukmale  ihres  Heldenmuthes  bleiben  und  die  Meisterwerke  der  Kunst 
gehören  uns  fortan  auf  Grund  von  Eechten,  die  dauernder  und  gehei- 
ligter sind,  als  die  des  errungenen  Sieges." 

Allzufrüh  hatte  Fraukreichs  König  gefrohlockt,  die  allernächste 
Zeit  schon  brachte  ihm  arge  Enttäuschung.  Der  Vertreter  Friedrich 
Wilhelms  verlaugte  mit  Hinweis  darauf,  dass  Preussen  am  meisten  ge- 
litten und  mehr,  denn  die  übrigen  AUiirten  zur  glücklichen  Rückkehr 
der  Bourbons  beigetragen  hal)e,  die  heimliche  Ausfolgung  sämmtlicher 
Bilder  und  Statuen-^).  Im  Verlaufe  der  diplomatischen  üuterhandlungen, 
die  darüber  gepflogen  wurden,  nahmen  die  preussinchen  Commissäre 
ohne  Weiteres  39  Gemälde,  darunter  zehn  Cranach. 

Anders  verfuhr  Kaiser  Franz.  Er  befahl,  dass  man  tüchtige  Fach- 
leute auswähle,  „welche  zu  unterscheiden  vermögen,  ob  statt  der  echten, 
nicht  auch  einige  fremdartige  Werke  und  Kunstgegenstände  übergeben 
werden"  und  er  machte  es  Jedem  zur  Pflicht,  die  Sache  „mit  aller 
möglichen  Vorsicht  und  Verschwiegenheit"  zu  behandeln.  Der  König 
selbst  habe  es  gewüuscht,  da  er  zu  Missdeutungen  auch  nicht  den 
geringsten  Anlass  geben  wolle^).  Die  Staatskanzlei  unterbreitete  dem 
Monarchen  ihre  Vorschläge,  worauf  zur  üebernahme  der  einzelnen  Ab- 
theilungen folgende  Commissäre  ernannt  wurden: 


')  Metternich.  tbrmulirte  nichts  destoweniger  einen  geheimen  Artikel,  der 
die  Zurückgabe  der  Kunstschätze  betraf,  den  aber  Talleyrand  als  Bevollmächtigter 
Ludwigs  XVIII.  mit  folgender  Begründung  verwarf:  ,Si  vous  vous  rappellez  que 
les  allies  ont  declare  des  1' ongine  qu'il  ne  devait  point  y  avoir  de  retour  sur 
les  coUt'ctions  des  musees  et  objets  de  cette  nature,  vous  admettrez  que  l'article 
est  inutile'.     (Paris  le  22  avril   1814.     St.  A.). 

2)  Art.  XXXI  des  ersten  Pariser  Friedens. 

3)  Die  bereits  ausgestellten  »seront  restitues  au  für  et  ä  mesure  qu'ils 
pourront  etre  remplaces  par  d'autres  sans  eclat«.  Die  Uebrigen  »dans  le  plus 
delai  po.^sible  et  s'  il  est  necessaire,  dans  le  plus  grand  secret«.  (Goltz  an  Blacas. 
18.  Juli  1814.  G.  des  b.  a.  XXII.  83). 

4)  Handschreiben  an  den  Fürsten  Trauttmansdorff.  Nymphenburg  10.  Juni 
1814  (St.  A.). 


Die  Zurückstellung  der  von  den  Franzosen  im  Jahre  1809  etc.  H5 

Freiherr  von  Ottenfels-Gschwind ')  (Staatskanzlei,  niederländische 2) 
und  italieni-che  Registratur 2)  Reichskanzlei,  Reichshofrathsacten  sowie 
gedruckte  Werke  und  orientalische  Codices  der  Hofbibliothek). 

Franz  Champague*)  (Hofkammer,  Vereinigte  Hofkanzlei,  Staats- 
buchhaltungeu,  Hofkriegsrath) 

Bartholomäus  Kopitar^)  (Hofbibliothek,  Bibliotheken  zu  Venedig 
Parma  uud  Piacenza*'). 

Joseph  Rosa')  (Gemäldegalerie,  Antikenkabinet,  Kunstsammlungen 
zu  Venedig'^),  Parma  und  Piaceuza). 

')  Vormals  Legationssecretär  in  Konstantinopel,  befand  er  sich  seit  einiger 
Zeit  in  Disponibilität.  Die  Staatskanzlei  wollte  »die  möglichste  Sparsamkeit  ein- 
treten lassen«  und  sie  hatte  ihn  aus  diesem  Grunde  vorgeschlagen.  lJeb^■rdies  war 
Ottenfels  der  orientalischen  Sprachen  vollkommen  mächtig  und  »somit  im  Stande, 
die  Aechtheit  der  französischer  Seits  zurückzustellenden  orientalischen  Manuscripte 
zu  beurtheilen«.  (Note  an  den  übersthofineister  24.  Juni  1814.  St.  A).  Seine 
Instruction  ist  vom  1.  Juli  datirt. 

-)  Nach  dem  Frieden  von  Luneville  war  der  grösste  Theil  der  niederlän- 
dischen Registratur  an  Frankreich  abgetreten  worden.  Man  forderte  ihn  jetzt 
zurück  ,um  die  Ausscheidung  nach  Massgabe  des  neu  regulirten  Besitzstandes 
der  Niederlande  vornehmen  zu  können"'.  Weiters  reclamirte  man  einen  anderen 
Theil  dieses  Archivs,  den  die  Franzosen  im  Jahre  1809  weggeschleppt  hatten. 
Er  betraf  Verhandlungen  mit  den  Hofstellen,  denen  er  s.  Z.  überlassen  worden 
war.     (Instruction  für  Ottenfels.     St.  A.). 

3)  Ein  grosser  Theil  die.-es  Archivs  befand  sich  bereits  in  Mailand.  Noch 
wäre  folgendes  zu  erwähnen:  Nach  Auflösung  der  Kepublik  Venedig  hatte  der 
letzte  Botschafter  am  Wiener  Hofe  das  üesandtschaftsarchiv  ,in  mehreren  ge- 
schlossenen Kisten  verwahrt*  in  der  Registratur  der  Staatskanzlei  deponirt.  1809 
war  es  von  den  Franzosen  fortgeschleppt  worden.  Man  reclamirte  es  jetzt  gleich- 
falls u.  zw.  wegen  seines  historischen  Wertes  sowohl  als  auch  kraft  j,des  un- 
widersprechlichen  Rechts''  das  Kaiser  Franz  »als  dermaliger  Besitzer  des  vene- 
tianischen  Staates"'  auf  dieses  Archiv  besass.     (Instruction  für  Ottenteis). 

'*)  Rpgistratursadjunct  der  Hofkammer.  Seine  Instruction  ist  vom  26.  Juli 
datirt.     (St.  A.). 

5)  Gustos  der  Hofbibliothek  und  Büchercensor.  Berühmter  Slavist.  Instruc- 
tion vom    11.  Juli  (St.  A.). 

6)  Venedig  hatte  den  Kaiser  gebeten,  sich  bei  der  französischen  Regierung 
für  die  Rückerstattung  der  Kunstwerke,  Gemälde  und  Bücher  zu  verwenden,  die 
im  Jahre  1797  von  den  Franzosen  aus  dem  Dogenpalaste,  aus  Kirchen  und 
Klosterbibliotheken  weggeführt  worden  waren.  Das  gleiche  Ansuchen  hatten  Parma 
und  Piaci  nza  gestellt. 

')  Gustos  der  Gemäldegalerie. 

s)  Plus  VI.  hatte  zum  ewigen  Andenken  an  seine  in  Venedig  erfolgte  Wahl, 
der  Kirche  von  St.  Giorgio  Maggiore  6  grössere  und  4  kleinere  Kandelaber  in 
Form  von  Füllhörnern,  ferner  ein  Kreuz  mit  Fussgestell  und  3  Altartafeln  aus 
Bronze  zum  Geschenk  gemacht.  Auch  diese  von  den  Franzosen  geraubten  Gegen- 
stände sollte  Rosa  reclamiren.     Die    silbernen  Kandelaber   befanden    sich  jedoch 

8* 


\IQ  Hanns  Schütter. 

Otteiifels  uud  Champagne  wurden  an  den  Abbate  Altieri,  Kopitar 
aber  au  Montesquion,  den  Minister  des  Innern  gewiesen.  Diesem  unter- 
stand die  aus  den  Wiener  Manuscripten  gebildete  Bibliothek  und  jener 
war  erster  Custo.s  des  auswärtigen   Archivdepots. 

Die  Commissäre  wohnten  im  Palais  Marescalchi '),  wo  auch  die 
ausgelieferten  Acten  uud  Bücher  untergebracht  werden  sollten,  und  sie 
durften  nichts  unternehmen,  ohne  sich  vorher  mit  dem  Grafen  Ludwig 
Bombelies-),  der  das  Amt  eines  Generalcommissärs  versah,  besprochen 
zu  haben.  In  Betreff  des  Trausportes  wurde  ihuen  mit  Rücksicht  auf 
den  Wunsch  Frankreichs,  die  Sache  geheim  zu  halten,  noch  keine 
bindende  Weisung  gegeben.  Sie  sollten  nur  in  Vorschlag  bringen  „wie 
er  auf  die  wenigst  kostspielige  uud  Aufsehen  erregende  Art  und  zugleich 
mit  der  erforderlichen  Sicherheit  bis  Ulm  an  die  Donau  eingeleitet 
werden  könnte." 

Die  Commissäre  hatten  jedoch  in  Folge  der  persönlichen  und  po- 
litischen Interessen,  die  sich  in  unliebsamer  Weise  bemerkbar  machten, 
mit  den  grössten  Schwierigkeiten  zu  kämpfen.  Hinsichtlich  Rosa's 
Mission  fürchtete  Bombelles  sehr,  dass  sie  erfolglos  bliebe,  wenn  sich 
der  Kaiser  nicht  zu  einem  Schreiben  an  Ludwig  XVIII.  entschlösse. 
Metternich  verwarf  diesen  Gedanken  als  unausführbar 3);  dagegen  be- 
stimmte er  den  Monarchen,  den  Vorschlag  Altieri's  zu  genehmigen, 
ein  Tauschgeschäft  mit  Frankreich  abzu.^chliessen-*).  Denn  klar  war  man 
sich  darüber,  dass  man  eine  Rückerstattung  bereits  aufgestellter  Stücke 


in  Mailand,  was  Metternich  am  6.  Dezember  1814  dem  Grafen  Bombelles  mit 
dem  Auftrag  zu  wissen  gab,  »dass  gegen  das  französische  Gouvernement  von 
diesem  Objekte  keine  Erwähnung  zu  geschehen  habe«.  (St.  A.).  Noch  möge  an 
dieser  Stelle  darauf  hingewiesen  werden,  dass  der  Gustos  der  Ambraser  Samm- 
lungen, J.  B.  Primisser  den  Vorschlag  machte,  es  mögen  von  der  franzö-ischen 
Regierung  die  im  Jahre  1808  entwendeten  zehn  Harnische  zurückgefordert  werden. 
(Note  des  0.  K.  A.  7.  Juli  1814.  St.  A.). 

1)  Benannt  nach  dem  ehemaligen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten 
des  Königreiches  Italien. 

2)  Charge  d'  affaires  bis  zur  Ankunft  des  bevollmächtigten  Ministers,  Frei- 
herrn von  Vincent.  ,  .  .  .  il  a  ete  resolu  —  lesen  wir  in  der  ihm  übergebenen 
Instruction  —  de  le  charger  de  tout  ce  qui  tient  a  1'  exöcution  de  tous  les  articles 
du  traite  de  paix  du  30  mai  dernier  qui  concernent  les  interets  pecuniaires  et 
les  decomptes  ä  regier  ou  ä  faire  avec  le  gouvernement  Frangais,  ainsi  que  de 
diriger  et  de  surveiller  la  remise  ä  faire  par  ce  gouvernement  des  obligations, 
libres,  archives,  des  objets  d'arts,  manucrits  et  ce  que  1' on  a  ä  reclamer*.  (6.  Juli 
1814.    St.  A.). 

3)  Metterniöh  an  Bombelles  7    September  1814.    (St.  A.). 

*]  Altieri  an  Bombelles  s.  d.  (Beilage  eines  Vortrages  an  den  Kaiser  vom 
19.  August  1814.     St.  A.). 


Die  Zurückstellung  der  von  den  Franzosen  im  Jabre  1809  etc.  117 

wohl  füglich  nicht  erwarten  dürfe.  Gerne  willigte  auch  der  König 
ein,  da  ihm  dadurch  die  Möglichkeit  geboten  wurde,  Verpflichtungen 
zu  erfüllen,  ohne  dem  Stolz  der  Nation  eine  Wunde  zu  schlagen  i). 

Am  10.  October  wurde  Heinrich  Füger  aulgefordert  „über  jene  Gegen- 
stände, welche  zur  Ergänzuug  und  Vervollständigung  der  k.  k.  Galerie 
vorzüglich  zu  wünschen  wären,  Bericht  zu  erstatten".  Da  sich  somit 
der  Anlass  bot,  das  Belvedere  mit  Bildern  der  französischen  Schule  zu 
bereichern,  von  denen  es  fast  nichts  besass,  legte  Jener  ein  Namens- 
verzeichnis der  Meister  vor,  auf  deren  Werke  es  ihm  zumeist  ankam 2). 
,Weun  es  nicht  blosse  Phrase  und  captieuse  Formel  ist  —  lesen  wir 
in  seinem  Bericht  —  um  die  Verabfolgung  jedes  guten  Kunstwerkes 
bei  dem  Tauschgeschäft  durch  die  Erklärung  abzulehnen,  dass  es  dem 
Musaeo  angehöre,  so  kann  man  bich  französischer  Seits  nicht  wohl 
weigern,  eine  Auswahl  aus  diesen  Depots  zu  gestatten,  sobald  wir  sie 
verlangen,  weil  das,  was  in  ihren  Depots  verwahrt  wird,  also  noch 
nicht  öffentlich  aufgestellt  und  zur  Kenntnis  des  Publi- 
cum s  gebracht  ist,  nach  ihrem  eigenen  Ausdruck  dadurch  geeignet 
sein  muss,  zum  Aequivalent  zu  dienen.  In  diesen  Depots  müssen,  den 
eingezogeneu  glaubwürdigen  Privatnachrichten  von  Augenzeugen  zu 
Folge,  noch  eine  Menge  sehr  schätzbarer  Gemälde  von  allen  Schulen 
aufbewahrt  sein,  für  welche  man  noch  keinen  Raum  gefunden  hat,  um 
sie  öffentlich  aufzustellen,  und  womit  unsere  Galerie  reichlich  ent- 
schädigt werden  könnte,  der  jedes  schöne  Bild  angenehm  tein  muss, 
das  sie  erhält,  es  komme,  aus  welcher  Schule  es  wolle.  Wird  aber 
die  Einsicht  und  Auswahl  in  den  genannten  Depots  verweigert,  so 
scheint  mir  es  ein  sicheres  Zeichen,  dass  es  der  französischen  Regie- 
rung am  Willen  oder  an  Autorität  fehlt,  den  versprochenen  Ersatz  zu 
leisten,  und  dass  mau  durch  Verzögerung  zu  ermüden  und  unsere  An- 
sprüche gänzlich  zu  entfernen  sucht"  ^). 

»)  Bombelles  an  Metternich,  26.  September  1814  (St.  A.). 

2)  Voüet,  Poussin,  Stella,  Valentin,  Blanchard,  Mignard,  du  Fresnoy,  Bourdou, 
le  Sueur,  le  Brun,  Bourguignon,  Loir,  Jouvenet,  Boulogne,  Coypel,  Colombel, 
le  Moine,  Vauloo,  Pierre,  Vien,  David,  Regnaud,  Peyron,  Gerard. 

■'')  Fügers  Bericht  an  das  0.  K.  A.  16.  October  1814  (Beilage  einer  Weisung 
Metternichs  an  Bomlelles  vom  27.  desselben  Monats,  St.  A.).  Auch  Director 
Neumann  wurde  aufgefordert,  sich  darüber  zu  äussern,  , welche  Gegenstände  als 
Tausch  für  die  aus  dem  k  k.  Antikencabinete  zu  Wien  hinweggenommenen 
Seltenheiten  von  dem  k.  französ.  Hofe  verlangt  werden  könnten«.  Neumann 
wünschte  antike  Medaillen  und  einige  Prachtwerke  »antiquarischen  Inhalt^«  zu 
erwerben  u.  zw.  Description  de  1' Egy^ite,  publiee  par  les  ordres  de  S.  M.  Tem- 
pereur;  Visconti:  Iconographie  in  folio;  Musee  Napoleon  (Bericht  vom  12.  Oc- 
tober 1814.  ad  Weisung  an  Bombelies  vom  27.  Oktober  1814.  St.  A.). 


^Ig  Hanns  ßchl  itt  er. 

Fücrer  sollte  recht  behalten:  in  beiden  Kammern  griff  man  die 
Minister  wegen  der  inzwischen  erfolgten  Auslieferung  der  Archive  und 
Handschriften  auf  das  heftigste  an^).  Ludwig  XVIII.  liess  den  Muth 
nun  völlig  sinken,  was  Denon  nur  ermuntern  konnte,  die  Sache  noch 
weiter  hinauszuschieben^). 

Gleiche  Schwierigkeiten  ergaben  sich  hinsichtlich  der  Bibliotheken 
und  Archive.  Säramtliche  orientalischen  Codices  zwar,  ja  mehr  noch 
als  auf  der  Liste  verzeichnet  standen,  wurden  zurückerstattet^) ;  auch 
die  Uebergabe  eines  Theiles  der  übrigen  Handschriften  sowohl,  wie 
der  Archive  erfolgte  ohne  Widerspruch^).  Aber  hartnäckig  blieb  man 
der  Forderung  gegenüber,  sich  auch  des  Restes  zu  entäussern;  dieser 
umfasste  die  Kupferstiche,  eine  grosse  Anzahl  von  Manuscripten^),  die 
Acten,  welche  Tirol,  Vorarlberg,  den  Breisgau,  Salzburg,  ßerchtesgaden, 
Passau,  Galizieu,  lllyrien  betrafen,  und  endlich  das  deutsche  Reichs- 
und das  belgische  Archiv^).     Hinsichtlich  dieser  l)eiden  Archive  wurde 

')  Bombelies  an  Metternich.     Paris  2.  October  1814  (St.  A.). 

-)  sJe  ne  m' en  etonne  pas  —  schrieb  Bombelles  —  j'ai  rarement  vu  im 
voleur  savoir  restituer  de  bonne  grace*. 

3)  Die  Anzahl  der  aus  der  Hofbibliothek  entwendeten  orientalischen  Codices 
betrug  247.  Davon  waiea  im  Jahre  1810  auf  Einschreiten  Hammers  107  Stücke 
zurückgestellt  worden.  Es  blieben  daher  noch  140  zu  reclamiren.  Ottenfels 
erhielt  indess  13  darüber,  u.  a.  ein  kostbares  Evangelienbuch  —  sogenannter 
purpurner  Codex.  (Ottenfels  an  Bombelles  22.  September  1814.  ad  Note  des 
Obersthofmeisters  an  Metternich  2.  December  1814  St.  A.). 

•*)  , Circa  i  dieci  dell'entrante  —  schrieb  Altieri  am  31.  October  1814  an 
Bombelles  —  passerä  a  Strasbourgo  il  Reno  il  prezioso  convoglio  composto  degli 
archivi  di  guerra,  e  della  cancellaria  corte,  e  stato  coa  tutti  i  manoscritti-  orlen- 
tali,  e  greci,  ed  edizioni,  che  furono  tolti  a  Vienna.  Jo  me  ne  congratulo  con 
S.  M.  e  con  la  Monarchia«.  (St.  A.)  Die  erste  Sendung  langte  in  den  ersten  Tagen 
des  December  in  Wien  an,  während  sich  schon  eine  zweite  in  Ulm  befand.  (In- 
structionen für  Cnampagne  d.  d.  20.  September  und  27.  Oktober,  für  Kopitar 
vom  16.  October  1814.  Berichte  Champagnes  und  Kopitars.  Metternich  an 
Bombelles  11.  December  1814.     St.  A.). 

5)  Eine  Serie  italienischer  Handschriften  konnte  nicht  ausgefolgt  werden, 
weil  sie  sich  zum  Theil  in  Mailand,  zum  Theil  in  München  befand.  Zu  erwähnen 
wäre  noch,  dass  auch  die  aus  der  Fideicommissbibliothek  geraubten  Bücher 
nicht  zurückerstattet  wurden.    Kaiser  Franz  ersetzte  sie  aus  eigenen  Mitteln. 

")  Was  das  lombardisch-venetianische  Archiv  betraf,  war  es  von  Seite  Frank- 
reichs an  das  ehemalige  Königreich  Italien  abgetreten  worden.  Es  befand  sich 
daher  bereits  in  österreichischem  Besitz.  So  mag  es  gekommen  sein,  dass  noch 
heute  ein  beträchtlicher  Rest  dieses  Archivs  in  Mailand  aufbewahrt  wird.  —  Das 
sogenannte  Napoleonische  Archiv  (Archiv  des  ehemaligen  Königreichs  Italien  aus 
zwei  Abtheilungen  bestehend,  von  denen  die  eine  die  Acten  der  Pariser  Section 
(Marescalchi-Archiv),  die  andere  die  Acten  der  Mailänder  Section  (Aldini-Archiv) 
enthält)  wurde  Ende  des  Jahres  1814  nach  Wien  gebracht  und  bildet  heute  einen 
Bestand  des  Staatsarchivs. 


Die  Zurückstellung  der  von  den  Franzosen  im  Jahre  1809  etc.  119 

die  Zurückgabe  aus  dem  Grunde  verweigert,  weil  das  römisch- deutsche 
Eeich  zu  bestehen  aufgehört  habe  und  keinen  Rechtsnachfolger  besitze, 
Belgien  jedoch  nicht  mehr  zu  Oesterreich  gehöre.  Frankreich  wolle 
im  Uebrigen  allen  Verlegenheiten  vorbeugen,  die  ihm  seitens  der  be- 
rechtio-ten  Eigenthümer  eimi  al  erwachsen  könnten;  es  erklärte  daher, 
die  Sache  müsse  aufgeschoben  bleiben,  bis  der  Congress  sich  ver- 
sammelt und  seine  Arbeiten  beendet  habe;  dann  erst  werde  man  in 
der  Lage  sein,  über  die  Zuweisung  der  Erbschaft  eine  endgiltige  Ent- 
scheidung zu  treffen  1).  Dieselben  Gründe  führte  es  auch  im  Hinblick 
auf  die  übrigen  Archive  in's  Treffen"^). 

Eine  Vermessenheit  souder  Gleichen!  Frankreich,  das  sich  an 
fremdem  Gut  vergriffen  hatte,  erkühnte  sich,  der  kaiserlichen  Regierung 
eine  Lection  darüber  zu  ertheilen,  was  Rechtens  sei!  Sein  Begehren 
widersprach  zugleich  der  ganz  ausdrücklichen  Bestimmung  des  Pariser 
Friedens,  wonach  auch  jene  Acten  zurückgegeben  werden  sollten  3). 
Dem  französischen  Ministerium  wurile  daher  geantwortet,  dass  Oester- 
reich auf  der  bedingungslosen  Erfüllung  des  Tractats  bestehe^).  Diese 
entschiedene  Sprache  bewirkte  es,  dass  man  sich  wenigstens  zur  Aus- 
liefei-ung  eines  Theiles  der  reclamirten  Acten  eutschloss;  in  Ansehung 
des  Restes  jedoch  zog  man  es  vor,  die  Noten  des  kaiserlichen  Ver- 
treters einfach  nicht  mehr  7a\  beantworten^). 


')  Talleyraud  an  Bombelles,  Paris  11.  August  1814.  (St.  A.)  Merkwürdiger 
Weise  lieferte  Frankreich  die  Acten  der  ehemaligen  Reichskanzlei  aus,  die  eben 
einen  grossen  Theil  des  deutschen  Reichsarchives  bilden.  In  der  Zeit  vom  März 
1815  bis  1841  wurden  sie  partieweise  dem  St.  A.  einverleibt.  (St.  A.  C.  A.  36  ex  1845). 

2)  Jaucourt  an  Bombelies  11.  November  1814.  Metternich  an  Talleyrand 
2.  December  (St.  A.). 

3)  Zweiter  geheimer  Additionalartikel  zum  Vertrage  vom  30.  Mai  1814. 
•*)  Metternich  an  Talleyrand  5.  März  1815  (St.  A.). 

5)  Bombelles  an  Metternich,  4.  Februar  1815.  (St.  A.)  Das  französische 
Ministerium  schien  indess  selbst  zur  Ueberzeuguug  gelangt  zu  seia,  dass  es  eine 
irrige  Sache  vertrete.  »Die  letzte  Note,  welche  ich  über  diesen  Gegenstand  an 
den  Grafen  Jaucourt  erliess  —  so  lesen  wir  in  dem  Schiassberichte  des  Grafen 
Bombelles  vom  24  April  1815  —  war,  obschon  höflich,  doch  ziemlich  stark;  er 
antwortete  mir  nichts  schriftlich,  da  er  keine  S^heingründe  fand,  um  sein  Be- 
nehmen zu  rechtfertigen,  wie  er  es  mir  späterhin  auch  mündlich  gestand*.  (St.  A.) 
Ausständig  war  noch  Folgendes:  die  Correspondenz  mit  den  kurböhmischen  und 
österreichischen  Gesandtschaften  am  Reichstag  zu  Regensburg ;  die  mit  mehreren 
Missionen  im  Reich;  die  Correspondenz  der  Hof-  und  Staatskanzlei  mit  den 
Hofstellen  und  mit  verschiedenen  anderen  inländis.  hen  Behördt^n,  unter  der 
Rubrik  Miscellaneä,  ferner  die  Correspondenz  mit  dein  Reichsvicekanzler,  die 
Tiroler,  Vorarlberger  Acten,  und  endlich  die  Reichshofrathsacten  und  das  bel- 
gische Archiv.    (Metternich  an  Bombelles  6.  Januar  und  1.  September  1815  St.  A.). 


■120  Hanns  Schütter. 

Die  Abseuduug  dieser  Acten  sowohl,  Avie  der  Kupf«^rstiche,  die 
raan  nach  langem  Sträuben  scliliesslich  herausgegeben  hatte,  sollte  am 
20.  März  1815  stattfinden  i).  Sie  wurde  indess  durch  die  plötzliche 
Kückkehr  Napoleons  verzögert  und  kaum  fand  man  Zelt,  die  schon 
gepackten  Kisten  in  Sicherheit  zu  bringen. 

Der  wortbrüchige  Korse  wurde  gedemüthigt  und  zum  zweiten  Male 
zogen  die  Heere  der  Verbündeten  in  Paris  ein.  Zum  zweiten  Male 
reichten  sie  Franki-eichs  König  die  fast  verlorene  Krone,  aber  sie  ver- 
langten auch,  dass  er  um  so  gewissenhafter  den  eingegangenen  Ver- 
pflichtungen nachkomme  —  zur  Bekräftigung  dessen  Hessen  sie  ein 
Paar  Kanonen  vor  den  Thoren  des  Louvre  auffahren.  Preussischer  Seits 
machte  man  allerdings  nicht  viel  Worte  —  klipp  und  klar  kündigte 
man  Denou  an,  dass  er  nachsichtslos  auf  die  Festung  Graudentz  ge- 
bracht würde,  wenn  er  sich  auch  nur  einen  Augenblick  sträube,  die  im 
Jahre  1806  aus  Berlin  weggeführten  Bilder  herauszugeben.  Blutenden 
Herzeus  gthorchte  der  siebzigjährige  Greis-). 

Kaiser  Franz  hingegen  wollte  den  Weg  diplomatischer  Unterhand- 
lungen nicht  verlassen;  er  drang  jedoch  auf  das  Eiue,  dass  die  Aus- 
lieferung der  Kunstschätze  stattfinde,  so  lange  er  noch  in  Paris  an- 
wesend sei3).  Und  so  geschah  es  auch.  Am  3-  October  waren  die 
Gemälde  bereits  verpackt  und  sie  langten  am  30.  November  1815 
o-lücklich  in  Wien  an.  Unter  ihnen  befand  sich  auch  das  zersägte 
Rubens liild^).     Vieles  aber  war  in  Frankreich  geblieben  0). 

Die  eherneu  Pferde  wurden  abgesägt,  während  eine  vielköpfige 
Menge  den  Platz  vor  den  Tuilerien  erfüllte  und  mit  steigendem  In- 
grimm dieses  Schauspiel  betrachtete.  „Bei  diesen  Pferden  —  so  schrieb 
Metternich  an  Kaiser  Franz  —  finden  sich  leider  alle  Parteien  im  Spiele. 
Die  Eoyalisteu  sehen  eine  Beschimpfung  des  Königs  in  dem  Unter- 
nehmen, weil  es  in  dem  Schlosse  selbst  stattfindet  und  die  Opponeuten 


1)  Bombelles  an  Metternicli,  Wien  24.  April  1815  (St,  A.). 

2)  »Qu'ils  les  emportent!  —  rief  er  aus  —  Mais  ü  leur  manque  des  yeux 
pour  les  voir,  et  la  France  prouvera  toujours  par  sa  superiorite  dans  les  arts 
que  ces  chefs  d' oeuvre  etaient  uiieux  iei  qu' ailleurs"'.     (G.  des  b.  a    XXII  157). 

3)  Handsekreiben  an  Metternich,  Paris  den  31.  Juli  1815  (St.  A.\ 

4)  »Die  alte  nicht  gut  zusammengefügte  und  durch  das  Zersägen  des  Bildes 
noch  mehr  geschwächte  Verbindung  des  Holzwerkes  desselben  wird  eine  schwie- 
rige und  langsame  Operation  erfordern,  um  es  wieder  zur  Auirichtung  herzu- 
stellen*'.    Fügers  Bericht  9.  December  1815  (0.  K.  A.). 

5)  Es  fehlten  36  Stücke,  darunter  eine  grosse  Anbetung  durch  die  Könige, 
von  Abraham  Bloemari.  Dieses  Bild  befand  sich  in  Grenoble,  wo  es  noch  heute 
zu  sehen  ist.     (Frimmel). 


Die  Zurückstellving  der  von  den  Franzosen  im  Jahre  1809  etc.  121 

verzeihen  den  Sehimpf  nicht,  welcher  dem  Audeniveu  der  Siege  der 
Armee  widerfährt"  ^). 

Geringen  Schwierigkeiten  begegnete  man  bei  Eeclamirung  der 
noch  nicht  ausgelieferten  Archive.  Auf  Antrag  des  Fürsten  Metternich 
wurde  eine  besondere  Comraission  eingesetzt,  die  sich  mit  diesem  Gegen- 
stande zu  beschäftigen  hatte 2).  Ottenfels  aber  wurde  zum  zweiten  Mal 
nach  Paris  gesendet. 

Frankreich  bequemte  sich  schliesslich  zur  Herausgabe  des  Bestes, 
und  dieser  laugte  in  den  ersten  Tagen  des  Jahres  1816  in  Wien  an 3). 

Eine  schwierige  Aufgabe  betraf  die  Aufstellung.  Die  vormals  kaiser- 
liche Reichskanzlei,  worin  sich  die  Acten  vor  ihrer  Wegsch.eppung 
befunden  hatten,  war  inzwischen  für  Wohuungszwecke  hergerichtet 
worden.     Die  Kisten    wurden    daher    nicht  geöffnet,    und,    da  man  sie 


»)  Arneth :  Wessenberg  II.  20.  —  Auch  dem  Kirchenstaat,  den  Niederlanden, 
Toskana  u.  a,  ward  zum  Wiederbesitze  eines  grossen  Theiles  ihrer  Kunstschätze  ver- 
helfen. Die  Anregung  hatte  England  gegeben.  Zu  erwähnen  wäre  noch,  dass  sich 
Russland  auch  bei  diesem  Anlass  Frankreich  gegenüber  ungemein  rücksichtsvoll  ge- 
zeigt hat.  ....  II  s"y  Joint  T  importante  consideration  —  lesen  wir  in  der  Ge- 
gennote Nesselrodes  —  que  la  paix  de  Paris  a,  pour  ainsi  dire,  sanctionne  la 
possession  de  ces  objets  d' art.  On  ne  serait  donc,  ni  fonde  en  droit,  ni  guide 
par  une  pohtique  prudente  en  admettant  les  reclamations  du  Pape  et  du  roi  des 
Pays-Bas  au  nombre  des  points  de  negociation  sur  lestjuels  les  Puissances  alliees 
auront  ä  insister  aupres  du  roi  de  France.  Mais  si  S.  M.  le  roi  de  France  trouvait 
dans  sa  justice  et  nans  sa  sagesse  les  moyens  de  ne  point  rejeter  absolument  les 
reclamations  du  St.  Pere  et  du  roi  des  Pays-Bas,  rien  ne  saurait  etre  plus  satisfaisant 
pour  S.  M.  J.  que  de  voir  concilier  les  opinions  ä  cet  egard  par  des  arrangemens 
foudes  sur  le  principe  des  convenances  et  conclus  du  pleiu  gre  des  parties  in- 
teressees.  Ce  n' ed;  que  dans  cette  intention  et  pour  ce  cas  eeul  que  S.  M.  J.  se 
preterait  avec  plaisir  ä  joindre  ses  bons  offices  a  ceux  des  cours  d' Autriche. 
d'Angleterre  et  de  Prusse  pour  applanir  cette  difficulte;  mais  dans  aucune  hy- 
pothese  Elle  ne  saurait  consentir  ä  donner  a  ces  reclamations  un  appui  plus 
direut,  ni  plus  prononce,  tout  comme  Elle  se  croirait  obligee  de  desapprouver 
tout  acte  de  violence  qui  tendrait  ä  oter  au  roi  de  France  la  possession  de  ces 
objets  sans  un  consentement  libre  et  spontane  de  sa  part*.  (St.  A.). 

-)  In  ihren  Wirkungskreis  fiel  jedoch  nicht  allein  die  Reclamirung  der 
Archive:  sie  war  auch  mit  der  Aufgabe  betraut,  von  Frankreich  die  Vollstreckung 
der  übrigen  Artikel  des  ersten  Pariser  Friedens  zu  fordern,  die  es  bisher  nicht 
erfüllt  hatte.  Die  Commission  bestand  aus  folgenden  Vertretern  der  vier  Gross- 
mächte: Wessenberg  (üesterreich),  Altenstein  (Preussen),  Charles  Stuart  (England), 
Anstett  (Russlaud)  (ConferencprotokoUe  vom  4.  und  20.  September  1815  (St.  A.). 
•')  Im  Laufe  der  Jahre  stellte   sich    indess   heraus,    dass  doch  noch  Einiges 

fehle.     So   werden   noch   heute   die  Acten    des   Breisgaues    vermisst.     (Vergl.  M. 

Mayr:  Das  k.  k.  Statthai terei-Archiv  zu  Innsbruck.  Mittheilungen  der  III.  (Archiv-) 

Section  der  k.  k.  Centralcommission  11  169).     Ebenso    befindet   sich    ein   grosser 

Theil  des  belgischen  Archivs  (Staatskanzleiacten)  in  Brüssel. 


122  Hanns  öchlitter. 

anders  nicht  unterbringen  konnte,  in  das  Kellergewölbe  des  Hofbiblio- 
theksgebäudes  gebracht.  Mit  Rücksicht  auf  diesen  üebelstand  unter- 
breitete Fürst  Metternich  dem  Kaiser  einen  Vortrag,  worin  er  ihn  bat 
„wenn  früher  oder  später,  durch  Ut^bersetzung  der  gegenwärtig  und 
bis  zur  Herstellung  des  Laurenzer  Gebäudes  in  dem  vormalig  nieder- 
ländischen Kanzlei-Gebäude  provi  orisch  untergebrachten  Kanzleien,  da- 
selbst eine  zur  Unterbringung  von  Archivsacten  angemessene  Localität 
zu  ebener  Erde,  wo  lauter  feuerfeste  Gewölbe  bestehen,  disponibel 
werden  sollte,  auf  das  dringende  Bedürfnis  der  Staatskauzlei  und  des 
geheimen  Hausarehivs  umsomehr  allergnädigste  Rücksicht  zu  nehmen, 
als  besagtes  Gebäude  seit  dem  Jahre  1764  stets  ein  Annexum  der 
Staatskauzlei  war,  die  niederländischen  und  italienischen  Archive  bis 
zum  Jahre  1809  dort  untergebracht  waren  und  dieses  Gebäude  wegen 
seiner  benachbarten  Lage  vorzüglich  dazu  geeignet  ist,  bei  dieser  Ge- 
legenheit aber  auch  den  a.  h.  Bedaciit  darauf  zu  nehmen,  dass  das 
vormals  zur  Aufbewahrung  der  deutschen  Reichsacten  bestimmte  Locale 
im  ehemaligen  Reichskanzleigebäude  wieder  dem  Haus- Archive  überlassen 
werde,  um  diese  Acten  zu  dem  nöthigen  Gebrauche  dort  aufzustellen"  ^). 
Die  Hofbibliothek  war  bereits  am  26.  October  1815  in  den  Wieder- 
besitz ihrer  Codices  und  Kupferstiche  gelaugt.  Noch  fehlten  aber  einige 
Handschriften,  die  indess  in  Folge  des  bereits  abgeschlosseneu  Friedens 
ebenso  wenig  reclamirt  wurden,  wie  das,  was  der  Bildergalerie, 
dem  Münz-  und  Antiken-  und  dem  naturhistorischen  Kabinet  nicht 
zurückerstattet  ward  2). 


')  "Vortrag  d.  d.  23.  März  1816  (St.  A.),  dem  wir  auch  entnehmen,  dass  der 
Registratur  der  Staatskanzlei  sowohl  wie  dem  Staatsarchiv  j,eine  Massa  von 
400  Kisten,  von  sonstigen  Reichsacten  in  Judicial-,  Gratial-  und  Lehenssachen 
aher  von  1100  Kisten  zugewachsen  war«.  Dazu  gehörten  auch  die  politischen 
Reichsacten,  die  Kaiser  Franz  dem  Staatsarchive  nach  Ablegung  der  deutschen 
Kaiserwürde  zugewiesen  hatte.  Der  Monarch  resolvirte,  dass  Metternich  wegen 
Unterbringung  der  zu  den  Archiven  der  Staatskanzlei  gehörigen  Acten  ,inter- 
veniren  und  mitwirken*  solle.  (Resolution  vom  13.  April  auf  einem  Vortrag 
vom  29.  März  1816.  St.  A.). 

2)  Metternich  an  den  Obersthofmeister  29.  Februar  1816  (St.  A.). 


Kleine  Mittlieilungeii. 

Ein  Bericht  K.  Ferdinands  II.  über  seine  Proclamation 
znm  König-  von  Ungarn  (15.  Mai  1618).  Nach  langwierigen  Ver- 
handlungen über  die  Frage  der  Thronfolge  nach  Kaiser  Matthias  wurde 
endlich  1617  und  1618  die  Frage  für  Böhmen  und  Ungarn  erledigt. 
Erzherzog  Ferdinand  von  Steiermark  wurde  am  6.  Juni  1617  als  König 
von  Böhmen  anerkannt  und  am  29.  Juni  1617  gekrönt.  Im  Frühjahr 
1618  wurde  auf  dem  Reichstag  zu  Pressburg  nach  Wechsel  voller  Ver- 
handlung am  15-  Mai  die  Proclamation  Ferdinands  zum  König  von 
Ungarn  durchgesetzt.  Das  nachfolgend  mitgetheilte  Schreiben  König 
Ferdinands  an  den  Kaiser  gibt  bisher  unbekannte  Details  dieses  Vor- 
gangs und  der  V^ahl  Sigisraund  Forgächs  zum  Palatin.  Namentlich 
wird  das  Datum,  welches  bisher  allgemein  als  der  16.  Mai  angenommen 
wurde  1),  nunmehr  auf  den  15.  Mai  richtiggestellt.  Der  hier  wieder- 
gegebene Brief  befindet  sich  im  Archive  des  k.  u.  k.  Keichsfinanz- 
ministeriums  in  Wien  im  Fascikel  170  der  Reichsacten,  „Geheime 
Gesandtschafts  Acta"  '^). 


')  Graf  Emerich  Thurzo  (geb.  11.  September  1598,  gest.  19.  October  1621) 
gab  in  seinem  Tagebuche  den  16.  Mai  als  Tag  der  Wahl  an  (vgl.  Freiherr  von 
Mednyanssky,  Der  Reichstag  im  Jahre  1618  zu  Pressburg,  aus  dem  Tagebuche 
des  Grafen  Emerich  Thurzo  im  IX.  Jahrgange  (1818)  des  Hornmyr'schen  Archives 
Nr.  14,  15  und  16),  ebenso  Friedr.  v.  Hurter,  in  seiner  Geschichte  Kaiser  Ferdi- 
nands I(.  Band  VII,  223:  »des  folgenden  Tages  (16.  Mai  1618)  zur  Mittagsstunde 
wurde  Ferdinand  zum  König  ausgerufen,  nachdem  zuvor  die  Wahl  eines  Falatins 
auf  den  Hotrichter,  Grafen  Sigmund  Forgatsch,  nach  zwei  Protestanten  wieder 
den  ersten  Katholiken,  gefallen  war*.    Vgl.  auch  Huber  Gesch.  Oesterreichs  5,  96. 

~)  Dieses  Actenbündel  birgt  unter  anderm  folgendes  Interessante :  den  Brief- 
wechsel zwisihen  Kaiser  Leopold  I.  und  Cardinal  Astalli  1695—1701  (135  Briefe). 
—  Briefe  an  ,de  Tannewitz-Anvers*  aus  deA  Jahren  1580—1581.  —  »Güettliche 
aussage  Franzen  Tennagels,   so  vor  der  Tortur   hergangen  —   den  15.  Apvilis  a" 


124  Kleine  Mittheilungen. 

,AllerdiK'i'ehleiclitij»ister,  grosmächtigister  kayser,  allergenedigister 
mein  herzliebstor  herr  vetter  uud  lierr  vatter!  Inmasseu  ich  mich 
gestriges  tages  gehorsamist  anerpotteu,  wass  sich  anheut  verkiufFen  werde, 
deroselbeualspaldt  darvongeh.  rsaraist  bericht  durvou  zuegeben,  also  habe 
ich  meinen  auerpietten  diemüettigist  ein  geniegen  laisten  wollen  unnd 
eriudere  hiemit  E.  Kay.  Mtt.  allerunndteithenigist,  das  ich  anheut 
umb  8  uhr  zue  morgens  von  denuen  alhier  anwesenden  stenden  auf 
E.  K.  Mtt.  vor  disen  beschehnen  proposition  zue  einen  könig  mit 
einhelliger  stim  proclamiert,  unnd  von  Inen  alsdan  in  die  kirchen 
beglaitt,  alda  sambt  einen  ambt  zu  unser  lieben  frauen  tamquam 
patronae  Hungariae  das  Te  Deum  laudamus  gesungen  worden.  Wie 
ich  nun  nach  gott  niemants  anderen  alss  E.  Kay.  Mtt.  gehorsamist  dank 
zue  sagen  habe,  also  mögen  Sie  allergeuedigist  vergvist  sein,  das  wass 
Sie  niir  erwisen,  gewiss  an  einen  solLchen  gehorsamisten  sun  angelegt 
werden  haben,  der  es  mit  sünlichen  gehorsamb  umb  E.  K.  Mtt.  zu 
verdienen  sich  jedessmall  bevleisseu,  unnd  sollichen  respect  erhalten 
wierdet,  wie  es  die  schuldigl.hait  mit  sich  bringt.  Kach  verrichten 
gottesdienst  haben  sich  die  stende  abermallen  zuesamengefüegt.  zue 
der  election  dess  palatini  gegriffen,  unnd  ehuuder  alss  iu  einer  stundt 
mit  einhölliger  stimb  den  graven  Sigismundum  Forgatsch  zue  sollicher 
dignitet  erwöllet  unnd  sollen  ime  wie  ich  berichtett  worden  nuer  zwo 
stimen  so  auf  den  Buthiani  gaagen  gemanglet  haben.  Er  wierdet 
auch  verhoffeudtlichen  E.  Kh}'.  Mtt.  einen  getreuen  unnd  gehorsamen 
diener  abgeben.  Morgen  wierdet  man  die  ander  proposition  in  Eurer 
Mt.  namen  eröfneu,  und  will  ich  bey  sollicher  tractation,  an  mier  gewis 
nichts  erwinden  lassen,  wass  zue  dero  uuz  und  walfort  jemallen  nuz 
und  gedeulic  hen  sein  möge.  Der  ich  mich  zue  imerwehrendeu  kayser- 
lichen  hulden  und  genaden  diemüetigist  empfilhe.  Dattum  Prespurg 
den  15.  Mai  a^.  1618. 

Euer  Rom.  Kay.  Mtt. 
allerunndterthenigister  und  gehorsamister  sun  und  vetter 

weil  ich  leb 

Ferdinandt. 

1611«;  Aussagen  nach  der  Tortur  vom  18.  April  1611.  —  Briefe  des  Taxis  und 
Hilfreich  Gut  an  Kaiser  Ferdinand  I.  aus  Neapel  und  Madrid  1562.  —  Eine  Hand- 
schrift aus  dem  Jahre  1571,  mit  dem  Titel :  Der  khoniglichen  Msiicstat  in  Hispa- 
nien  unnsers  Allergnedigisten  Herrn,  Ordnung  unnd  Bevelch,  betrefendt,  wie  es 
mit  der  CoUectation  des  zehenden  unnd  zwaiuzigstenPhenings  in 
khauffen  und  verkhauffen,  aller  ligenden  unnd  farenden  giiettern  in  den  Nider- 
landen  gehalten  werden  solle.  Gedruckht  zu  Antorft'  mit  khoniglicher  freyheit 
uf  ISechs  Jar  zu  truckhen.  —  Femel-  67  Briefe  des  Erzherzoges  Ernst  an  Erz- 
herzog Matthias  4.  October  1584  —  27.  Jänner  1592. 


Ein  Bericlit  K.  Ferdinands  IL  etc.  125- 

Adresse :  Der  Rom.  Ehay.  auch  zu  Hungern  und  Behaimb  khunig. 
Mt.  meineüi  gnedigisten  herrn  vettern  unnd  herrn  rattern. 

Wien.  A.  Sitte. 


Zur  Greiitz-Biblio^raphie.    Die  vollständigste  Zusammenstellung 
der  gedruckten  Schriften    und  Briefe    von  Gentz,  sowie    der  Literatur 
über  ihn  findet  sich  jetzt  in  der  neuen  Auflage  von  Goedecke's  Grund- 
riss  (VI  [1898]  S.  189  uf.),  während  die  frühere  Auflage  (III  [1881] 
S.    82)    bloss   ein   Verzeichnis    seiner    v^ichtigsten    Schriften    enthielt. 
Trotzdem  ist  vieles  von  Bedeutung   übersehen,    auch  ist  seit  dem  Ab- 
schluss  des  betreffenden  Bandes  schon  wieder  einiges  Neue  erschienen. 
Beides   soll   hier   in  Kürze    augemerkt    werden,     a)  Zu  den  Schriften. 
1.  üeber  den  Unterschied  zwischen  landständischen  und 
repräsentativen    Verfassungen  (1819)    bei  Welcker,    V^ichtige 
Urkunden    aus  dem  Nachlasse  Klühers  (1840)    S.  220    uf.  —  2    Zwei 
natioualökonomische  Fragmente:  a)  Gegen  Adam  Müller   in    der 
Frage    über    die    Wirkung    des    Geldes    und    ß)    üeber    das 
Steigen    der   Preise    in    den    letzten    fünfzig   Jahren.     Mit 
Bezug  auf  einen  Aufsatz  in  Müllers  Staatsa  izeigen.    Deutsche  Viertel- 
jahrsschrift 1840  III,  S.  73  uf.     Beide  Stücke,    dem  Herausgeber  von 
Prokesch-Osten  mitgetheilt,  sind  undatirt,  ein  Vergleich  mit  dem  Gentz- 
Müllerschen  Briefwechsel    (S.  211  uf.)    ergibt   als  wahrscheinliche  Zeit 
der  Abfassuug  1816— 1818.  —  3.  Gedanken  über  die  Berichti- 
gung   der  ürtheile    des    Publicums    von    den    österreichi- 
schen Bankozetteln    (1810)    bei  Beer,    Finanzen  Oesterreichs    im 
19.  Jahrh.  Anhang  S.  245  uf.   —   4.    Relation  über  seine  Ver- 
handlungen   mit    dem    preuss.    General    Götzen   im   Jänner 
1807  veröffentlicht  von  A.  Fournier,  Neue  Freie  Presse,  15.  u.  16.  März 
1382.  —  5.  Denkschrift  an  den  russischen  Minister  Baron 
Budberg    vom  April  1807,    im  Auszug    bei  Martens,    Recueil    des 
traites    et   Conventions    conclus   par   la  Russie    (1883)    VI  p.  419.  — 
6.    Denkschriften  aus  den  J.  1813—1815  in  Oesterreichs  Theil- 
nahme    an    den    Befreiungskriegen,  herausg.'geben    von  Richard   Fürst 
Metternich-Wiuneburg  (1887).   —  7.  Eine  Denkschrift  aus  dem 
J.  1820    von    Bailleul    in    der  Histor.  Zeitschrift  L  (1883)    S.  190  uf. 
mitgetheilt;    sie    ist  zwar  als  eine  Denkschrift  Metternichs  bezeichnet, 
trägt   aber   im  Ms.    ein    Vermerk    von  Bernstorffs  Hand.-    „Nach    den 
Angaben   des  F.  v.  M.    von  Hofrath  Gentz   verfassf.     Ueber    die  Ab- 
fassungszeit s.   ausser  Bailleul  auch  A.  Stern,    Forschungen  zur  deut- 


l2lo  Kleine  Mittheilungen. 

sehen  Geschichte  XXVI  S,  321  und  Treitschke,  Deutsche  Geschichte  IIP 
S.  173-  76l>.  —  8-  Mehrere  Denkschriften  zu  den  deutschen 
Angelegenheiten  1819  bis  1822  im  Auszug  mitgetheilt  von 
Treitschke  a.  a.  0.  II.  S.  o57  III.  S.  .59.  311.  314.  —  9.  Denk- 
schrift vom  29.  November  1820  Sur  quelques  mesures  ge- 
ne'riiles  ä  adopter  pour  ar reter  le  progres  des  revolu- 
tious  im  Auszug  bei  Stern,  Geschichte  Europas  II.  S.  134.  —  10. 
Denksclirift  vom  Juni  1813  bei  Luckwaldt,  Oesterreich  und  die 
Anfänge  des  Befreiungskrieges  (1898)  im  Anhaug.  —  11.  Bericht 
über  eine  W.  v,  Humboldtsche  Denkschrift  zur  deutschen 
Verfassungsfrage  1813 — 1814,  theilweise  mitgetheilt  v.  Gebhardt, 
W.  V.  H.  als  Staat.>mann  II  (1899)  S.  33  uf.  —  12.  Denkschrift  vom 
December  1822  üeber  die  zum  Schutze  der  Ordnung  und 
Ruhe  in  der  Bundesverfassung  liegenden  Mittel  in  der 
Historischer  Yierteljahrsschrift  1900.  IV.  —  13.  üeber  die  bayrische 
Ständeversammlung  von  1819,  mitgetheilt  von  A.  Stern,  Deutsche 
Zeitsch.  f.  Geschwiss.  X  S.  331.  —  Nicht  von  Gentz  sind  da- 
gegen die  bei  Goedecke  angeführten  Schriften:  1.  Politische  Para- 
doxinn  2.  An  die  deutscheu  Fürsten  uud  an  die  Deutschen  3.  Dar- 
stellung der  Rechtmässigkeit  des  österreichischen  Krieges  gegen  Frank- 
reich 4.  Ideen  über  das  politische  G lechgewicht  von  Europa  mit  be- 
sonderer Rücksicht  auf  die  jetzigen  Zeitverhältuisse.  (Zu  den  letzten 
beiden  setzt  der  Grundriss  selb&t  ein  Fragezeichen),   b)  Zu  den  Briefen: 

I.  An  den  Reichsfreih.  v.  Stein  aus  den  J.  1808  —  9  bei  Pertz,  Leben 
Steins  IL  S.  331.  359.  380  uf.  —  2.  An  den  Fürsten  Jos.  Fr,  Lob- 
kowitz  vom  22.  October  1806  mitgetheilt  vou  Wolf,  Sitzungsberichte 
der  Wiener  Akademie,  phil.-hist.  Gl.  1860.  —  3.  An  Pauliue  Wiesel 
aus  dem  J.  1811  —  1826  m  den  Briefen  des  Prinzen  Louis  Ferdinand 
heruusgeg.  v.  Büchner  (1865)  S.  91  uf.  —  4.  An  L.  v.  Ompteda 
aus  den  J.  1806—1808  und  1813  bei  Fr.  v.  Ompteda,  Zur  deut- 
schen Gesch.  im  Jahrzehnt  vor  dem  Befreiungskrieg  I — IV  (1866 — 69). 
—  5.  Au  George  Jackson  aus  dem  J.  1813  in  G.  Jackson's  Bath 
Archives  (1873)  IL  —  6.  An  Grafen  Louis  Starhemberg  aus  dem 
J.  1805  uud  1806  mitgetheilt  von  Thürheim  in  den  Mittheil,  des 
Inst.  f.  österr.  Gesch.  VII.  S.  119  —  7.  An  Grafen  Ferd.  Pälffy  aus 
dem    J.    1811    mitgetheilt    v.    E.    Wertheimer    im    Pester    Lloyd   vom 

II.  März  1890.  —  8.  An  den  Erzherzog  Johann  vom  21.  April  1809 
bei  Zwiediueck-Südenhorst,  Erzherzog  Johann  (1«92)  S.  17.  —  9.  Briefe 
an  Metteruich  aus  dem  J.  1813  bei  Gucken,  Oe&terreich  und  Preussen 
im  Befreiungskrieg  II  S,  370  uf.  und  aus  den  J.  1820  —  25  mitgetheilt 
von  H.  Schlitter  in  der  Wiener  Abendpost  vom  14.  Jänner  und  7.  März 


Zur  Gentz-Bibliographie.  127 

1893.  vom  11.  Juli  1894.  —  10.  An  Metternich  und  an  Caradja  aus 
dem  J.  1813—1815  in  Oesterreichs  Theilnahme  etc  —  11.  An  Pilat 
vom  April  1819  mitgetheilt  von  E.  Guglia  in  der  Frankfurter  Zeitung 
vom  13.  August  1898.  —  12.  An  'verschiedene  englische  Staats- 
männer (Hammond,  Vansittard,  Hawkesbury,  Harrowby,  Canning) 
aus  den  J.  1805 — 1808  mitgeth.  von  A.  Stern,  Mitth.  d,  I.  f.  österr. 
Gesch.  XXI  S.  106.  .  .  .  c)  Hiezu  kommen  1.  verschiedene  Acten- 
stücke:  Actenstücke  über  die  ersten  Beziehungen  von  Gentz  zu 
Oesterreich  aus  den  J.  1799  aus  dem  Wiener  H-.,  H-.  u.  St.-A.  mit- 
getheilt V.  Zahn,  Steiermärkische  Geschichtsblätter  1880  S.  105.  — 
2.  Ein  Hajestätsgesuch  von  Gentz  (um  Erhöhung  seiner 
JBezüge)  aus  dem  J.  1828  mitgetheilt  von  H.  Schütter  in  den  Mit- 
theilungen des  I.  f.  Ost.  G.  XlII  S.  320  3.  Mittheilung  aus  einem  an 
den  König  von  Preussen  gerichteten  Gesuch  um  Unterstützung  aus 
dem  J.   1828  bei  Treitschke  a.  a.  0.  TIP  S.  739. 

Von  dem  von  Varuhagen  in  der  „Gallerie  von  Bildnissen  aus 
Raheis  Umgang-  veröfifentlichteu  Briefen,  die  Goedecke  anführt,  wäre 
eine  neue  Edition  oder  wenigstens  eine  Ueber{3rüfung  nach  den  in  der 
Berliner  kgl.  Bibliothek  befindlichen  Originalen  erwünscht,  da  Varn- 
hageu  nach  dem  Zeugnis  Pauline  Wiesels  iu  diesen  Briefen  viel  aus- 
gelassen haben  soll  (,  ...  que  dans  les  lettres  de  Gentz  ä  Eahel,  da 
haben  Sie  viel  durchgestrichen,  car  Eahle  m'  a  fait  lire  beaucoup  de  ses 
lettres  surtont  depuis  que  j'avais  ete  ä  Vienne  avant  la  connaissance 
de  MUe  Eisler  et  ä  sou  retour  de  Vienne  quund  il  etait  avec  moi  ä 
Karlsruhe",  Paulme  W.  an  Varuhagen  3.  M'Avz  1841  in  den  , Briefen 
von  Chamisso,  Gneiseuau"   etc.  herausgeg.   von  Varnhagen  II.    S.  55). 

Unrichtig  ist  die  Angabe  bei  Goedecke,  die  von  Gentz  herausgege- 
bene Neue  Teutsche  Monatsschrift  sei  von  17. )5  — 1798  er.>chienen ;  sie 
scbloss  vielmehr  mit  dem  ersten  Jahrgang,  1795,  im  letzten  (December) 
Heft  findet  sith  eine  von  Gentz  gezeichnete  Ankündigung,  dass 
, bürgerliche  und  literarische  Verhältnisse  von  mancherlei  Art,  vor- 
züglich al)er  die  Beschäftigung  mit  einem  weitläufigen  Werke  über 
die  Geschichte  der  französischen  Revolution  ihm  unmöglich  machten, 
das  Journal  fcjrtzusetzen". 

Müsbiff  ist  die  Anführuno:  von  Büchern  wie  des  Lebensbildes 
„Gräfin  Elise  von  Bernsturff"  1896,  in  dem  von  Gentz  nichts  vorkommt, 
als  dass  er  diese  Gräfin  einmal  zu  einem  Diner  eingeladen  hat.  Wollte 
der  neue  Herausgeber  des  Grundrisses  auch  Veröffentlichungen  be- 
zeichnen, die  Beiträge  zur  Lebensgeschichte  und  Charakteristik  von 
Gentz  liefern,  so  durfte  er  Wichtigeres  nicht  übergehen,  so  verschie- 
dene Billets    der  Fürstin   Christine   Lichnowska    an  Stadion    aus    dem 


128 


Kleine  Mittheilungeii. 


J.  1802,  über  das  erste  Auftreten  von  Gentz  in  der  Wiener  Gesellschaft, 
von  E.  Wertlieimer  theils  in  seiner  Gesch.  Oesterr.-Üngarus  I.  S.  94 
theils  in  der  Neuen  Freien  Presse  vom  31.  Aug.  1887  mitgetheilt ; 
ferner  ein  Billet  der  Mariaune  von  Bybenberg  an  Goethe  aus  dem 
J.  180o  im  Goethe  Jahrbuch  1893  S.  38.  ein  von  Wertheimer  iu  der 
Neuen  Freie  Presse  von  27.  Juli  1881  veröffentlichter  uugedrucktcr 
Brief  Napoleons  (An  Champagny,  28.  Juni  1808)  die  höchst  inter- 
essanten Briefe  der  Dichterin  Amalie  von  Imhof  an  ihren  Verlobten 
v.  Helvig  aus  den  J.  1802—1803  bei  Bissing,  Lehen  der  Dichterin 
Amalie  von  Helvig  (1889)  S.  46  uf.  u.  v.  a.  —  die  Zahl  dieser  Bücher 
ist  Legion;  es  soll  nur  noch  einiger  Veröffentlichungen  aus  alier- 
neuester  Zeit,  die  also  im  „Grundriss"  noch  nicht  stehen  können, 
oredacht  werden:  in  der  Corre»pondance  du  Cardinal  Hercule  Consalvi 
avec  le  prince  Gl.  de  Metternich  ed.  van  Duerm  (1899)  p.  218  findet 
sich  ein  Brief  von  Consalvi  ddo.  10.  Nov.  1818,  den  ein  künftiger 
Geutz-Biograph  nicht  übersehen  dürfte  und  ebenso  in  Fournier's  Con- 
gress  von  Chatillon  (1900)  S.  262.  264  einige  Aeusserungen  Metter- 
nichs  über  ihn  an  Hudelist. 

Wien.  E.  Guglia. 


Literatur. 

Giovanni  Oberziner,  Le  guerre  di  Augusto  contro  i 
popoli  alpini.  Koma,  Ermanno  Löscher  e  Co.  1900.  237  S.  Dazu 
Carte  geografiche  (5)   14  S. 

Der  Verfasser  der  vorliegenden  von  dem  Verleger  vortrefflich  aus- 
gestatteten Schrift  bemerkt  in  der  Einleitung  mit  Kecht,  dass  sie  eigent- 
lich den  Titel  »Storia  del  sistema  alpino  ne' tempi  antichi*  führen  sollte, 
und  bezeichnet  S.  6  als  den  eigentlichen  Zweck  dieses  Buches:  »Esporre 
nel  loro  insieme  le  conquiste  di  Augusto  nelle  Alpi  italiche,  mettendole 
in  relazione  colle  precedenti  imprese  de'  ßomani,  rintracciare  colla  scorta 
degli  scrittori,  de'  monumenti  e  delle  iscrizioni,  la  sapiente  opera  di  questo 
monarca,  esplicata  ne'  suoi  piü  minuti  particolari,  vedere  la  concatenazione 
e  lo  scopo  delle  sue  guerre,  sarä  appunto  il  compito  di  questo  lavoro*^. 
Diesem  Zwecke  entsprechend  werden  nach  einer  allgemein  orientirenden 
Einleitung,  in  welcher  auch  über  die  alten  und  neuen  Quellen  (richtiger 
würde  man  statt  «ler  letzteren  Bezeichnung  sagen  »Bearbeitungen*)  ge- 
handelt wird,  in  sechs  Büchern  die  Kriege  gegen  die  Salassi  (l),  gegen 
die  Lepontii,  Vennonetes,  Camuni  und  Triumpilini  (2),  der  rätische  Krieg  (s), 
die  Kriege  gegen  die  Ligurer  der  Alpes  maritimae  (4),  der  Krieg  des 
Augustus  gegen  die  cottischen  und  graischen  Alpen  (s)  und  die  Kriege 
gegen  die  Oatalpen  in  Kärnten  und  Istrien  (6)  dargestellt.  Bei  der 
Dürftigkeit  der  historischen  Nachrichten,  die  der  Verf.  selbst  S.  8  f.  be- 
klagt, müssen  natürlich  Combination  und  Phantasie  nicht  selten  zur  Er- 
gänzung der  Ueberlieferung  hilfreich  beispringen,  wofür  als  drastisches 
Beispiel  die  detaillirte  Schilderung  des  Kampfes  und  Rückzugs  der Eömer 
unter  Catulus  vor  dem  Ansturm  der  Cimbern  erwähnt  werden  soll.  Dabei 
muss  ich  ausdrücklich  hervorheben,  dass  der  Verf.  gegen  E.  Pais  (ihm  ist 
der  Anhang  »I  Cimbri  nella  valle  dell'Adige*  hauptsächlich  gewidmet) 
im  Rechte  sein  dürfte,  wenn  er  die  Cimbern  durch  das  Etschthal  nach 
Italien  vordringen  lässt.  Freilich  »per  il  passo  dell' Oetzthal*,  wie  S.  90 
zu  lesen  ist,  kann  dieser  Volkszug  nicht  gegangen  sein.  Eine  andere 
Probe  der  phantasievollen  Darstellungsgabe  des  Verf.  unserer  Schrift  ist 
die  Schilderung  des  von  Drusus  durch  des  Etschthal  aufwärts  unternom- 
menen Heereszuges  mit  den  einzelnen  Details  und  dem  Zuge  eines  »luogo- 

MittheUungen  XXII.  9 


130 


Literatur. 


tenente  per  la  via  del  Passeier  Thal  e  per  il  passo  del  Timbler  Joch« 
in's  Oetzthal  usw.  Sieht  man  von  diesen  und  ähnlichen  Schwächen  ab, 
so  darf  dem  Verf.,  der  mit  grosser  Mühe  und  Sorgfalt  das  Material  aus  der 
antiken  und  modenien  Literatur  gesammelt  und  zu  einheitlicher  Darstel- 
lung verarbeitet  hat,  unser  Dank  für  diese-  seiner  Vaterstadt  Trient  gewid- 
mete Arbeit  nicht  vorenthalten  werden.  Nur  möchte  ich,  um  mich  nicht 
anmasslicher  Weise  mit  der  speciell  historischen  Seite  unseres  Buches  zu 
befassen,  ausdrücklich  hervorheben,  dass  die  ethnologischen  Partien  des- 
selben, in  welchen  der  Verf.  über  Herkunft  und  Zusammenhänge  der  alpinen 
Völkerschaften  handelt,  mancher  Verbesserung  bedürftig  erscheinen.  Mag 
man  es  dem  Verf.  auch  verzeihen,  dass  er  sichtlich  bestrebt  ist,  das  süd- 
tirolische  Gebiet  bis  zur  Toll  und  Kollmann,  das  von  ^.culmen«  (!)  her- 
geleitet wird,  als  altitalisches  Land  in  Anspruch  zu  nehmen,  so  muss  man 
doch  ganz  entschiedene  Einsprache  erheben  gegen  den  S.  71  stehenden 
Satz  »che  Eeti,  Euganei,  Umbri,  Piceni,  Sabini,  Latini,  Sanniti,  Etruschi, 
Messapi,  Japigi  etc.  sarebbero  tutti  rami  di  una  sola  famiglia«i).  Ein 
solcher  Satz  sollte  in  einem  Werke,  das  wissenschaftlich  ernst  genommen 
sein  will,  überhaupt  nicht  Platz  finden  können.  Auch  hinsichtlich  der 
Ligurer  und  Veneter  vermisst  man  sehr  ungern  die  Benützung  der  neuen 
Arbeiten  von  d'Arbois  de  Jubainville,  C.  Pauli,  Torp  u.  a.,  und  daher 
entspricht  auch  das  Gebotene  nicht  dem  gegenwärtigen  Stande  unseres 
Wissens  von  der  nationalen  Zugehörigkeit  der  beiden  zuletzt  genannten 
Völker.  —  Auf  der  dritten  von  den  fünf  dem  Werke  beigegebenen,  sehr 
übersichtlichen  Karten  ist  mir  aufgefallen,  dass  Subsabiona  (Klausen)  und 
Sabiona  (Seben)  um  ein  beträchliches  Stück  auseinandergerückt  erscheinen, 
indem  letzteres  ganz  in  der  Nähe  von  Brixen  angesetzt  ist. 

Innsbruck.  Fr.  Stolz. 


L.  M.  Hartmanu,  Geschichte  Italiens  im  Mittelalter 
II,  1 :  Kömer  und  Langobarden  bis  zur  Theilung  Italiens.  Leipzig  1900, 
G.  H.  Wigands  Verlag. 

Derselbe,  L'Italia  e  l'impero  di  occideute  fino  aitempi 
di  Paolo  diacono.  Estratto  degli  Atti  del  Congresso  storico  tenuto 
a  Cividale  nel  centenario  di  Paolo  Diacono  —  Settembre  1899.  (Civi- 
dale  1900,  tipografia  Giovanni  Fiilvio). 

In  der  Festschrift  für  die  Centenarfeier  des  Paulus  Diaconus  gibt 
der  Verf.  einen  Ueherblick  über  die  Ereignisse,  die  er  in  dem  zweiten 
Bande  seines  Werkes  behandelt.  Daraus  ersehen  wir,  wie  er  dazu  kommt, 
mit    dem    J.    680    n.    Chr.    einen    Einschnitt    zu    machen.     Die    früheren 


1)  In  de-  Extrabeilage  des  Boten  für  Tirol  Xr.  216  (Jg.  1900)  habe  ich 
bereits  zu  diesen  Ausfülirungen  Oberziner's  Stellung  genommen.  Dass  alle  diese 
ethnologisch  zum  Theil  ganz  und  gar  verschiedenen  Völker  nach  0.  zu  einer 
einzigen  Familie  gehört  haben  müssen,  ergibt  sich  aus  dem  Bestreben  des  Ver- 
fassers, die  Bewohner  des  »Trentino«^  und  die  der  ganzen  italienischen  Halbinsel 
aus  einem  einheitlichen  Ursprung  herleiten  zu  wollen. 


Literatur.  131 

Jbriendensschlüsse  zwischen  den  Langobarden  und  dem  Reich,  z.  B.  unter 
Kaiser  Phocas,  hatten  nach  Hartmanns  Ansicht  keine  definitive  Bedeutung, 
wenn  sie  auch  die  Gegensätze  milderten  und  die  Reception  der  Lango- 
barden in  den  römisch-christlichen  Culturkreis  anbahnten.  Von  Haus  aus 
entsprach  nämlich  die  Stellung  der  Langobarden  in  Italien  nicht  derjenigen 
der  Gothen  unter  Theoderich,  sondern  vielmehr  derjenigen  unter  Totilas ; 
sie  respectirten  nicht  wie  einst  die  j> föderativ  den  herkömmlichen  Besitz- 
stand, sondern  giengen  gegen  die  italischen  »possessores*',  welcher  Art 
sie  sein  mochten,  auch  gegen  die  Kirchen  und  Klöster  gewaltsam  vor. 
Die  hierarchische  Ordnung,  die  der  einheimischen  Bevölkerung  einen  Rück- 
halt hätte  bieten  können,  wie  unter  den  legitimen  Herschern  der  Gothen, 
wurde  durchbrochen.  Die  Grenzlinie  des  Reiches  gieng  mitten  durch 
Italien,  wo  man  ebenso  unter  der  fiskalischen  Praxis  von  Byzanz  wie  unter 
dem  Umsichgi-eifen  der  langobardischen  Occupation  litt.  Zwischen  inne 
befand  sich  die  römische  Kirche;  wie  sie  unter  diesen  Verhältnissen  sich 
aufrechterhielt,  welche  Politik  in  kirchlicher  Beziehung  dem  Westen  wie 
dem  Osten  gegenüber  inaugurirt  wurde,  die  hilflose  Lage  Italiens,  so  oft 
es  sich  selbst  überlassen  wurde  oder  sich  unabhängig  zu  machen  suchte, 
werden  eingehend  auseinandergesetzt.  Die  Briefe  Papst  Gregor's  I.  geben 
Zeugnis  von  dem  Stande  der  Dinge  um  600  n.  Chr.,  während  an  der  Hand 
des  römischen  Papstbuches  und  anderer  kirchlichen  Quellen  sich  die  Ab- 
weichungen der  Späteren  von  Gregor's  Standpunkt  erkennen  lassen ;  im 
J.  653  endete  die  Antheilnahme  des  Papstes  Martin  an  einem  Pronuncia- 
mento  des  Exarchen  Olympius  gegen  den  Kaiser  mit  seiner  Abführung 
und  exemplarischen  Bestrafung. 

Ein  Decennium  später  (663)  kam  Kaiser  Constans  nach  Italien,  wo 
er  Rom  besuchte,  dann  aber  in  Syracus  seinen  Sitz  nahm,  willens  sowohl 
die  Langobarden  zu  unterjochen,  als  auch  von  hier  aus  den  Krieg  gegen 
die  Saracenen  zu  führen,  die  schon  Karthago  und  die  africanisch-italischen 
Inseln  bedrohten.  Aber  nach  der  Ermordung  des  Constans  fiel  das  Schwer- 
gewicht ohne  weiteres  wieder  nach  Byzanz  zurück,  während  für  Italien 
der  Status  quo  durch  den  folgenden  legitimen  Kaiser  .Constantinus  Pogo- 
natus  ausdrücklich  anerkannt  wurde:  das  ist  die  »Theilung  Italiens*^,  der 
Abschluss  der  Entwicklung  der  ersten  hundert  Jahre  langobardisch- byzan- 
tinischer Politik,  womit  diese  Hälfte  des  zweiten  Bandes  abschliesst.  Der 
daraus  sich  ergebende  Friedenszustand  bewirkte,  dass  die  katholische 
Hierarchie  im  langobardischen  Italien  sich  wieder  herstellte,  was  für  die 
innere  Entwicklung  desselben  von  grösster  Bedeutung  war;  dass  man 
femer  an  die  öconomische  Wiederaufrichtung  der  römisch  gebliebenen  Theile, 
namentlich  der  kirchlichen  Besitzungen  gehen  konnte,  womit  wir  die  Päpste 
zu  Anfang  des  8-  Jahrhunderts  so  eifrig  beschäftigt  finden.  Da  die  Kaiser 
ihre  ganze  Kraft  im  Osten  gegen  den  Islam  concentriren  mussten,  blieben 
die  westlichen  Exarchate  sich  selbst  überlassen;  das  von  Karthago  fiel, 
das  von  Ravenna  verfügte  nur  über  die  einheimischen  Milizen,  die  es  nicht 
immer  ernähren,  geschweige  denn  bezahlen  konnte.  Oft  genug  mussten 
die  Päpste  für  die  staatlichen  Bedürfnisse  sich  einsetzen,  bis  dies  geradezu 
zur  Norm  ward.  Bereits  beruhte  die  Bedeutung  ihrer  Stellung  auf  der 
Schwäche  des  Reiches  und  auf  dem  Frieden  mit  den  Langobarden,  also 
■auf  der  Theilung  Italiens,    daher  Kaiser  Leo,    der  Regenerator  des  byzan- 

9* 


\  32  Literatur. 

tinisclien  Reiches,  ebenso  Widerstand  erfuhr,  wie  der  Langobardenkönig 
Liutprand,  der  sich  ganz  Italien  unterwerfen  wollte;  was  dann  die  Ent- 
wicklung des  Westens  in  völlig  neue  Bahnen  gelenkt  hat.  Die  Franken, 
die  schon  zur  Zeit  der  byzantinisch-gothischen  Kämpfe,  dann  bei  der  ersten 
Festsetzung  der  Langobarden  energisch  nach  Italien  herübergegriffen  hatten, 
begründeten  von  den  Päpsten  gerufen,  ihre  Universalherrschaft,  innerhalb 
deren  jedoch  die  »Theilung  Italiens*  aufrecht  blieb. 

Der  vorliegende  Halbband  (»zweites  Buch*)  ist  in  8  Capitel  gegliedert: 
die  Vorgeschichte  der  Langol)arden ;  die  Ansiedlung  derselben  in  Italien ; 
Langobarden  und  Franken ;  das  Reich  und  die  Langobarden  bis  zur  Waffen- 
ruhe; die  Entwicklung  der  staatlichen  und  kirchlichen  Wirtschaft  und  Ver- 
waltung ;  Papst  ö-regor  und  die  katholische  Hierarchie ;  die  Exarchenauf- 
stände  und  der  Monotheletenstreit ;  der  letzte  Rückeroberungsversuch  und 
die  Theilung  Italiens. 

Die  Disposition  des  StoiFes  ist  klar  und  die  Schreibart  des  Verf  eine 
flüssige ;  da  in  dem  behandelten  Zeitraum  so  hervorragende  Männer  wie 
Theoderich  d.  Gr.  nicht  auftreten  (auch  Papst  Gregor  I.  war  nach  Mommsens 
gelegentlicher  Bemerkung  nur  ein  »kleiner  grosser  Mann*),  so  kann  er 
dem  Ideal  seiner  Geschichtschreibung  ungehindert  nachstreben:  »das  Haupt- 
gewicht wird  auf  die  Entwicklung  der  gesellschaftlichen  Organisation,  der 
wirtschaftlichen  und  rechtlichen  Institutionen  gelegt,  als  deren  Ausfluss 
die  geistigen  Strömungen  und  die  Handlungen  der  Einzelnen  erscheinen*. 
In  der  That  findet  man  die  öconomischen  Verhältnisse  namentlich  der 
Gregor-Zeit  eingehend  dargelegt,  wofür  die  Ausgabe  des  Registrum  Gre- 
gorii  mit  ihrem  brauchbaren  Index  den  Weg  gebahnt  hat.  In  Bezug  auf 
die  byzantinische  Administration  setzt  sich  der  Verf.  in  einigen  Punkten 
mit  Ch.  Diehl  auseinander.  Gelzer's  Abhandlung  über  die  byzantinische 
Themenverfassung  ist  noch  nicht  verwertet,  wenn  auch,  offenbar  nach- 
träglich, (S.  157)  citirt.  Gegenüber  der  bei  Paulus  diac.  II  12  erzählten 
Geschichte  von  dem  Privileg,  das  Alboin  der  Kirche  von  Tarvisium  er- 
theilt  haben  sollte,  werden  Zweifel  geäussert :  dieses  Privileg  :>  dürfte  auf 
eine  locale  Fälschung  zurückgehen*  (S.  .51  A.  2);  wann  wäre  diese  Fäl- 
schung anzusetzen?  In  Bezug  auf  das  Verhalten  der  Langobarden  ge- 
genüber den  katholischen  Bischöfen  werden  vielleicht  nicht  alle  Thatsachen, 
z.  B,  die  Stellung  des  Frigidianus  in  Luca,  des  Secundus  in  Trident, 
des  zu  P.  Gregors  Zeit  in  Spoleto  sitzenden  katholischen  Bischofs  gleich- 
massig  erwogen ;  obwohl  sonst  die  kirchlichen  Fragen  mit  Sorgfalt  be- 
handelt sind.  Aufgefallen  ist  mir,  dass  die  Bedeutung  von  Luca  in  lan- 
gobardischer  Zeit  bei  dem  Verf.  gar  nicht  hervortritt,  während  doch  in 
den  Langobardischen  Regesten  von  Bethmann  und  Holder-Egger  gerade 
die  Urkunden  von  Luca  einen  erklecklichen  Raum  einnehmen,  und  die 
S.  269  erwähnten  Bauten  auch  einen  politischen  Hintergrund  gehabt  haben 
werden,  üeberhaupt  ist  der  geographisch-politischen  Gliederung  Italiens 
in  jener  Zeit  und  ihren  Consequenzen  zu  wenig  Aufmerksamkeit  gewidmet. 
—  Erst  der  Friede  von  680  n.  Chr.  soll  die  formelle  Abtretung  einer 
Reihe  von  Provinzen  an  die  Langobarden  zur  Folge  gehabt  haben.  Aber 
die  Beschi'eibung  der  römisch  gebliebenen  Theile  bei  Georgius  Cyprius 
würde  nach.  Geizer  beweisen,  dass  man  im  Orient  die  »Theilung  Italiens* 
schon    um   600  n.  Chr.    als    vollendete  Thatsache    anerkannte.     Ueber    die 


Literatur.  133 

Stellung  des  Langobardischen  Rechtes  ist  im  Allgemeinen  wohl  Ficker 
citirt,  aber  weiter  davon  kein  Gebrauch  gemacht;  übrigens  soll  Wirtschaft 
und  Recht  im  folgenden  Buch  behandelt  werden.  Auf  S.  29  findet  man 
die  Ansichten  von  J.  Peisker  Zur  Socialgeschichte  Böhmens  in  der  Zeit- 
schrift f.  Social-  und  Wirtschaftsgesch,  V,  1  flF.  erörtert;  dessen  slavische 
Etvmologie  von  , Pflug«  (plovum  im  Edictum  Rothari)  wird  zurückgewiesen 
und  vielmehr  eine  solche  aus  dem  Romanischen  empfohlen  (Mittheilung 
von  Much  a,  a.  0.).  Stückelbergs  » Langobardische  Plastik«  ist  S,  32  als 
methodisch  verkehrt  bezeichnet,  F.  v.  Wiesers  Langobardisches  Fürstengrab 
in  Civezzano,  wie  ich  denke  mit  Unrecht,  ignorirt,  S.  254  wird  die  Stadt 
Forumpopuli,  vielmehr  Forum  Popili,  mit  Forli  (Forum  Livi)  identificirt, 
während  sie  dem  allerdings  nicht  weit  entfernten  Forlimpopoli  entspricht; 
worüber  Bormann  in  Corp.  inscript.  Latinar.  XI  p.  1 1 1  mit  Beziehung  auf 
die  hier  in  Betracht  kommende  Stelle  des  Paulus  diac.  (bist.  Langob.  V,  27) 
zu  vergleichen  wäre.  Doch  genug  der  Einzelnheiten.  Trotz  kleinerer 
Peccadillen  ist  die  Conception  des  Buches  und  ihre  Durchführung  anzu- 
erkennen. 

Prag.  J-   Jung. 


Ernst  Hauviller.  Analecta  Argentinensia.  Band  I. 
Vatikanische  Acten  und  Kegesten  zur  Geschichte  des  Bisthums  Strass- 
burg  im  XIV.  Jahrhundert  (Johann  XXII,  1316—1334)  und  Beiträge 
zur  Eeichs-  und  Bisthumsgeschichte.  Strassburg,  Eduard  van  Hauten. 
1900.  8«.  CLXXXII  und  369  Seiten. 

Man  mag  es  wohl  beklagen,  dass  bei  Eröffnung  des  Vatikanischen 
Archives  in  die  Ausbeutung  der  Vatikanischen  Registerbände  seitens  der 
deutschen  Gelehrtenwelt  kein  System  gebracht  wurde  und  infolge  dessen 
unendlich  oft  über  dieselbe  Stelle  gepflügt  wurde,  während  bei  der  offenbar 
im  Augenblicke  eingetretenen  Entmuthigung  weite  Felder  überhaupt  un- 
gebrochen bleiben  werden.  Noch  heute  dürfte  eine  »General-Commission« 
einmal  diese  Flur  bereinigen  und  mancherlei  verkoppeln  und  auch  auf- 
lösen. Mit  einer  weit  angewendeten  Ersetzung  der  Formeln  durch  Ziffern 
könnte  man  m.  "E.  viel  Arbeit,  viel  Zeit  und  viel  Kosten  sparen.  Der 
Typus  unserer  vatikanischen  Literatur  ist  nun  einmal  der  der  territorialen 
Zersplitterung.  Die  Geschichte  der  deutschen  Zerrissenheit  spiegelt  sich  in 
der  Ausnützung  des  Vatikanischen  Archivs  überaus  deutlich  wieder.  Die 
vorliegende  Sammlung  betrifft  das  Bisthum  Strassburg,  also  Unterelsass 
und  die  badische  Ortenau  und  soll  von  ihrem  Verfasser,  der  durch  ein 
Stipendium  des  kaiserlichen  Ministeriums  zu  dem  Unternehmeu  ermuntert 
wurde,  bis  mindestens  zum  Tode  Innocenz  VI.  (13^2)  geführt  werden;  der 
vorliegende  Band  bietet  die  Auszüge  für  das  Pontifikat  Johanns  XXII.  und 
des  Gegenpapstes  Nicolaus  V.  Die  Veröffentlichung  concurrirt  also  vor 
allem  mit  Riezler-Grauert,  bringt  aber  doch  etwa  zwei  Drittel  Inedita. 

Nur  die  wichtigeren  Stücke  sind  im  Abdruck  gegeben.     Die  schwache 
Seite    der   Edition    ist    die  Deutung   der  Ortsnamen.     Die    der   päpstlichen 


134  Literatur. 

Urkunden  sind  bekanntlich  entstellt,  und  Ortsnamen  zu  fixiren,  ist  gerade 
dem  jungen  Historiker  nicht  leicht.  Aber  es  ist  in  den  letzten  Jahren  ja 
Krieger's  Topographisches  Wörterbuch  von  Baden  erschienen,  in  Südwest- 
deutschland sind  die  Urkunden-  und  Regestenregister  vor  allem  durch  das 
Beispiel  des  Fürstenbergischen  Urkundenbuches  von  Jahr  zu  Jahr  so  viel 
besser  geworden,  dass  Hauviller  doch  nicht  für  alle  Vergehen  schuldlos 
erklärt  wei'den  kann.  Ich  will  hier  gleich  eine  Reihe  von  Einzelbemer- 
kungen anknüpfen,  um  später  zu  wichtigeren  Dingen  überzugehen.  In 
Nr".  27  ist  das  Regest  nicht  korrekt.  Nr.  43  behandelt  die  Stiftung  des 
Hospitals  durch  Bischof  Johann  von  Düi-bheim.  Auch  iu  den  Beiträgen 
S.  58  wird  das  aufgefasst,  als  sei  das  Spital  für  die  Diözesanen  bestimmt 
gewesen,  und  an  Julius  Echter  von  Mespelbrunn  erinnert.  Thatsächlich 
war  das  Spital  bestimmt  vornehmlich  für  die  Leute  der  Strassburger 
Kirche  und  die  Dienstboten  der  Domherrn,  also  für  einen  sehr  engen  Kreis : 
Nr.  .■)2  ist  bei  dem  canonicus  Tirricensis  nicht  an  Dürrheim,  sondern  an 
Zürich  zu  denken.  —  Nr.  115,  Betenhusen,  Abtei  Cisterz.-Ordens  ist  Beben- 
hausen und  nicht  Bettenhausen.  —  136  ist  Knuringen  Const.  dioc.  nicht 
Knöringen  bei  Burgau,  sondern  Köndringen.  —  152  ist  Madelberg  nicht 
Mahlberg,  sondern  das  Kloster  Adelberg  im  württemb.  Oberamt  Schorndorf. 
—  203  ist  Celle  selbstredend  im  Unterelsass,  nicht  im  südlichen  Schwarz- 
wald zu  suchen.  —  232  sancti  Naboris  Metensis  diocesis  kann  nicht  im 
eis.  Kreise  Molsheim  liegen.  —  246  handelt  es  sich  um  Herzogenbuchsee 
(Kanton  Bern)  und  Weilheim  (nördl.  d.  Rauhen  Alb).  —  249  ist  Frenn- 
miolt  in  der  That  Frauenfeld ;  es  handelt  sich  um  den  späteren  Konstauzer 
Bischof  Nicolaus  von  Frauenfeld.  —  S.  211,  Zeile  2  ist  offenbar  suam 
statt  tuam  zu  lesen.  —  284  ist  Usemberch,  gleich  Uesenberg  nicht  erklärt, 
im  Register  findet  man  den  Namen  nur  unter  Clara.  —  Die  Pfälzer  Ritter 
in  299  zu  bestimmen,  bot  das  Register  zu  den  Regesten  der  Pfalzgrafen 
die  Handhabe.  —  314  ist  zwar  das  Kloster  Zinbern  Cisterciensis  ord.  als 
im  Strassburger  Bisthum  gelegen  bezeichnet,  es  gab  jedoch  da  kein  solches 
Kloster  und  ist  an  das  im  Augsburger  Sprengel  gelegene  Klosterzimmern 
zu  denken.  —  Diese  Mängel  der  Ortsbestimmung  zeigt  auch  das  Register, 
das  überhaupt  der  schwächste  Theil  des  Buches  ist. 

Der  Herausgeber  hat  das  dringende  Verlangen  gehabt,  sein  neues 
Material  in  die  bisherige  Kenntnis  der  Düge  einzufügen.  Es  ist  daraus 
eine  Studie  über  das  Leben  und  Wirken  zweier  Bischöfe  hervorgegangen, 
die  vor  fast  20  Jahren  schon  einmal  ihre  Biographen  gefunden  hatten. 
Hauviller  erweist,  dass  Johann  von  Dürbheim  noch  habsburgischer  und 
Berthold  von  Bucheck  noch  päpstlicher  aufzufassen  ist,  als  bisher  geschah. 
Die  neuen  Ergebnisse  sind  für  Berthold  recht  erheblich.  Er  war  gewiss 
wie  Leupold  will  ein  ächter  Ritter,  der  sich  ungern  von  seinem  Barte 
trennte,  aber  er  war  zugleich  auch  ein  päpstlicher  Agent  und  längst  ein 
erprobter  Berichterstatter.  Diese  Studien  Hauvillers  sind  sehr  dankenswert. 
Der  Verfasser  gibt  sich  warm,  ja  temperamentvoll  und  verleiht  dem  Bilde 
einen  weiten  Hintergrund,  w.obei  er  meinem  Geschmacke  nach  allerdings 
zu  viel  citirt.  Mit  Fug  und  Recht  wird  getadelt,  dass  Johann  XXII.  die 
Kirchenzucht  der  Politik  unterordnete.  Wenn  sich  Reichs-  und  Bisthums- 
geschiehte  nun  sehr  wohl  in  dieser  Form  behandeln  lassen,  müssen  bei 
andern  Theilen    der  Beiträge  die    zeitlichen  Grenzen  doch  wohl  weiter  ge- 


Literatur.  135 

steckt  werden,  als  ein  einzelnes  Pontificat.  Da  treten  einzelne  Momente 
zu  heftig  hervor,  die  Bedeutung  des  Klosters  Selz  wird  auf  diese  Weise 
überschätzt  und  andere  Dinge  entgehen  der  Beachtung.  Meine  Studien 
über  freiherrliche  Klöster  haben  wenig  Glück  gehabt,  unverdient  sind  sie 
so  ziemlich  völlig  unbeachtet  geblieben.  Ich  habe  schon  gelegentlich  be- 
tont, dass  es  auch  freiherrliche  Domcapitel  gab  und  ein  solches  war  eben 
auch  Strassburg.  Da  ist  es  nun  sehr  interessant,  dass  Johann  XXII.  zweimal 
Leute  nicht  freiherrlicher  Geburt  einschieben  wollte  (Nr.  111  und  265). 
Meines  Erachtens  wäre  es  zu  wünschen  geWesen,  dass  der  Verfasser  diesen 
kulturgeschichtlichen  Theil  seiner  Erläuterungen  auf  den  letzten  Band  seiner 
Veröffentlichung  aufgespart  hätte.  Bei  dem  politischen  hat  er  an  einer 
Stelle  den  Kahmen  der  Zeit  überschreiten  müssen :  in  der  Darstellung  der 
Thätigkeit  des  bischöflichen  Hofrichters  Konrad  von  Kirkel  und  des  Offizialates 
überhaupt,  die  reich  an  wertvollen  Ergebnissen  ist.  Von  besonderem  Inter- 
esse waren  mir  die  Stücke  des  Gegenpapstes,  da  in  ihnen  zwei  Männer 
mit  Gunstbezeugungen  überhäuft  werden,  die  nicht  wegen  ihrer  Person 
Interesse  erwecken,  sondern  wegen  des  Grabmales,  das  zu  den  Perlen  mittel- 
alterlicher Plastik  gehört :  es  ist  der  Landgraf  Ulrich  von  Niederelsass  und 
sein  Bruder,  der  Domherr  Philipp.  Dieser  starb  am  29.  Juni  1332  und 
wurde  offenbar,  weil  im  Banne,  nicht  im  Münster,  sondern  bei  den  Wil- 
helraern  beigesetzt. 

Ich  habe  im  Vorstehenden  an  dem  Buche  mancherlei  auszusetzen  gehabt, 
aber  das  soll  doch  nicht  so  aufdringlich  wirken  Im  Grossen  und  Ganzen 
ist  das  Werk  ein  gutes  und  gediegenes  und  ich  sehe  der  Fortsetzung  mit 
grossem  Interesse  entgegen,  möge  sie  recht  bald  erscheinen. 

Aloys  Schulte. 


Niissau-Orauische  Correspondenzen,  hg.  von  der  histor. 
Commission  für  Nassau.  I.  Otto  Meinardus,  Der  katzeuelnbo- 
gisehe  Erbfolgestreit.  Wiesbaden  1899.  1.  Abth.  Geschichtliche 
Darstellung  (1518— 15o8)  176  S.  2.  Abth.  Briefe  und  Urkunden  (1518 
bis  1538)  431  S. 

Die  Ergebnisse  dieser  Edition  hat  der  Verfasser  zu  einer  sehr  tüchtig 
und  geschickt  gearbeiteten,  wenn  auch  stylistisch  mehrfach  nicht  einwand- 
freien Studie  verarbeitet,  in  welcher  das  localhistorische  Moment  weit  hinter 
die  allgemein  geschichtlichen  Resultate  zurücktritt,  die  sich  hieraus  gewinnen 
Hessen ;  nach  der  nunmehr  erzielten  genauen  Kenntnis  der  Katzenelnbogischen 
Frage  erscheint  die  Gestalt  des  Landgrafen  Philipp  von  Hessen  »grösser  noch 
als  bisher  unter  den  deutschen  Fürsten  dieser  Zeit:  ein  Realpolitiker  von 
feinster  Berechnung  und  Voraussicht  aller  kleinen  politischen  Umstände  <^ 
(5.161)  Man  wird  sich  bei  aufmerksamer  Lecture  des  Buches  der  Richtig- 
keit dieses  Endurtheils  mindestens  für  die  Zeit,  die  es  behandelt,  nicht 
entziehen  können.  Es  ist  ferner  gewiss  von  Interesse  zu  hören,  wie  der 
Unterricht,  den  der  junge  König  Karl  bei  dem  Grafen  Heinrich  von  Nassau, 
dem  Oheim  des  »grossen  Schweigers«,  genoss,  auf  die  Ausbildung  der  im- 
perialistischen Weltanschauung  des  späteren  Kaisers  nicht  ohne  Einfluss  ge- 


13g  Literatur. 

bliebeu  ist  (27 — 3l);  auf  Grund  seines  Materiales  glaubt  der  Verf.  die 
jün'^ste  Auflfassung  der  Packsclien  Händel  dahin  richtigstellen  zu  können, 
dass  die  viel  besprochene  Urkundenfälschung  doch  nicht  von  Dr.  Pack, 
sondern  vom  Landgrafen  vorgenommen  worden  sei  (123 — 127),  ohne  freilich 
mit  seinen  Ausführungen  vollends  überzeugen  zu  können;  dieses  starke 
Hervortreten  des  Landgrafen  nimmt  Meinardus  zum  Anlass,  um  mit  unver- 
kennbarer Spitze  das  Credo  der  individualistischen  Geschichtsauffassung 
Leopold  von  Rankes  an  das  Ende  seiner  Studie  zu  stellen. 

Die  Herausgabe  der  obbezeichneten  Actenstücke,  deren  verhältnismässig 
hoher  Wert  aus  den  daraus  genommenen  Ergebnissen  erhellt,  ist  sorgfältig. 
Die  wichtigsten  der  in  Betracht  kommenden  Stücke  ergeben  sich  aus  der 
einleitenden  Arbeit  und  dem  angefügten  Register. 

Unzutreffend  werden  N.  Ziegier  (l  :  47,  122.  2:  431),  Bischof  Bal- 
thasar (Merklin)  von  Constanz  (l :  122.  2:  430),  Dr.  M.Held  (2:  422)  kaiser- 
liche Vicekanzler  genannt;  sie  waren  Eeichsvicekanzler.  Ebenso  wenig  ist 
Granvelle  Grosskanzler  (l  :  155,  2:  422)  gewesen,  sondern  dieses  Amt  nach 
Gattinaras  Tode  1530  nicht  wieder  besetzt  worden ;  demgemäss  wäre  auch 
der  Passus  1,  155,  worin  Heinrich  von  Nassau  im  Jahre  1533  der  erste 
Beamte  (Grosskämmerer)  nach  ■  dem  Grosskanzler  genannt  wird,  richtig  zu 
stellen.  Den  Bischof  Merklin,  früher  Propst  von  Waldkiriih,  schlechthin 
jWaltkirch''  zu  nennen  (2,   222,   223  ff.),   scheint  gleichfalls  unpassend. 

Wien.  H.  Kretschmayr. 


Eikskansleren  Axel  Oxenstieruas  Skrifter  och  ßref- 
vexliug.  ütgifna  af  Kongl.  Vitterhets-Historie-  och  Antiquitets- 
Akademien  I,  2  und  II,  8  u.  9.  Stockholm,  P.  A.  Norstedt  &  Söner, 
1896,  1897,  1898.  XLVIII,  803;  VIII,  791;  VIII,  1036.  8°. 

Mit  dem  ersten  dieser  drei  neuen  Bände  macht  die  grosse  Sammlung 
einen  ganz  bedeutenden  Fortschritt;  er  eröffnet  die  Reihe  der  Briefe  Oxen- 
stiernas. 

Bei  der  Besprechung  der  beiden  zuerst  veröffentlichten  Bände  der 
Publication  (XI,  18l)  wurde  auf  die  Schwierigkeiten  hingewiesen,  die  einer 
vollständigen  Sammlung  der,, Briefe  entgegenstanden.  Dieselben  können 
jetzt  als  überwunden  gelten,  da  die  Leitung  des  Unternehmens  zur  Ver- 
öffentlichung schreitet.  Sie  sagt  sich  mit  Recht,  dass  ein  unfehlbares  Ab- 
schliessen  der  Sammlung,  so,  dass  jeder  Nachtrag  ausgeschlossen  erscheint, 
eine  Unmöglichkeit  ist;  was  aber  gesammelt  ist;  wurde  auf  Grund  von 
Nachforschungen  zusammengebracht,  die  zur  Zeit  als  abschliessende  gelten 
dürfen.  Abgesehen  von  dem  in  Schweden  selbst  bewahrten  Material,  das 
man  als  erschöpft  ansehen  muss,  sind  nicht  weniger  als  2000  Briefe  aus 
dem  Auslande  gewonnen  worden,  in  erster  Linie  natürlich  aus  Deutsch- 
land. Es  ist  zu  erwarten,  dass  gerade  der  Beginn  der  Publication  Auf- 
ffüdung  und  Verwertung  zerstreuter  und  noch  unbekannter  Stücke  fördern 
und  erleichtern  wird.  Zwischen  dem  Erscheinen  des  ersten  und  dieses 
zweiten  Bandes  der  ersten  Abtheilung  sind  acht  Jahre  verflossen:   die  grosse 


Literatur.  137 

Aufgabe  rindet  demnach  eine  überraschend  schnelle  Lösung,  da  wir  nun 
wohl  erwarten  dürfen,  dass  die  Briefbände  einander  in  kurzen  Zwischen- 
räumen folgen. 

Die  450  Stücke  des  vorliegenden  ersten  Briefbandes  reihen  denselben 
in  Bezug  auf  "Wichtigkeit  des  Inhalts  unmittelbar  an  den  ersten  Band  der 
zweiten  Abtheilung,  der  Gustav  Adolfs  Zuschriften  an  den  Kanzler  enthält. 
Des  grossen  Schwedenkönigs  geistvolle,  eindringende  Art  ist  bekannt.  Er 
trifi't  immer  den  Nagel  auf  den  Kopf,  und  wenige  Sätze  von  ihm  erhellen 
die  Lage  der  Dinge  meist  mehr  als  Bogen  von  Andern.  Im  sichern  Er- 
kennen des  Wichtigen,  -im  knappen  und  klaren  Hervorheben  dessen,  worauf 
es  ankommt,  und  in  der  Verwendung  treffender  Bilder  und  überzeugender 
Analogien  ist  ihm  kaum  ein  anderer  als  Bismarck  vergleichbar.  Man  er- 
kennt auf  Schritt  und  Tritt  den  überlegenen  Geist.  Niemand  von  den 
Zeitgenossen  aber  steht  dem  Könige  in  seiner  Geistersart  näher  als  Oxen- 
stierna.  Lange  war  man  auf  Mosers  Sammlung  im  Patriotischen  Archiv 
angewiesen,  um  sich  das  klar  zu  machen,  jetzt  hat  man  durch  den  Nestor 
der  schwedischen  Historiker,  den  allverehrten  Exbibliothekar  von  Upsala, 
C.  G.  Styffe,  die  Keihe  der  Kanzlerbriefe  bei  einander,  wie  er  der  wissen- 
schaftlichen Welt  vor  nahezu  40  Jahren  Briefe  und  Aufzeichnungen  des 
grossen  Königs  schenkte,  allerdings,  nach  beliebtem  Brauch  des  Nordens, 
nur  die  eigenhändigen.  Diese  Scheidung  ist  in  der  vorliegenden  Publi- 
cation  glücklicherweise  nicht  durchgeführt. 

Der  vorliegende  Band  enthält  die  Briefe  von  19  Jahren,  1606 — 24. 
Axel  Oxenstjerna  ist  wie  sein  König  in  jüngeren  Jahren  in  die  Geschäfte 
eingetreten,  schon  im  Alter  von  23  Jahren  in  Aufträgen  im  Ausland  thätig 
gewesen.  Besonders  wertvoll  sind  die  zum  grossen  Theil  neuen  Nachrichten, 
die  aus  seiner  Theilnahme  an  den  dänisch-schwedischen  Friedensverhand- 
lungen nach  dem  Kalmarkriege,  bei  denen  er  die  schwedische  Gesandtschaft 
führte,  ihren  Ursprung  haben.  Die  schriftlichen  Aeusserungen  der  Schweden 
über  die  einzelnen  Verhandlungspunkte,  ihre  Briefe  an  die  dänischen  Ge- 
sandten werden  hier  zum  erstenmale  mitgetheilt,  eine  erfi-euliche  Ergänzung 
zu  dem  während  dieser  Verhandlungen  von  A.  0.  geführten  Tagebuche  (I,  1, 
49 — 84).  Auch  die  Verhandlungen,  die  der  Zusammenkunft  Christians  IV. 
und  Gustav  Adolfs  zu  Halmstad  im  Februar  1619  vorausgiengen  und 
folgten,  erhalten  vielfach  neues  Licht,  ebenso  die  mannigfachen  Beziehungen 
zu  Polen,  die  in  dieser  Zeit  noch  im  Vordergrunde  der  auswärtigen  An- 
gelegenheiten Schwedens  stehen.  Von  1614  an  (Abschluss  des  Bündnisses 
mit  den  Niederlanden)  sind  ständige  schwedische  Agenten  im  Auslande 
thätig,  was  der  Correspondenz  einen  grösseren  Eeichthum  gibt.  Der  vor- 
liegende Band  erreicht  noch  nicht  die  Jahre,  in  denen  Schweden  mitten 
in  den  grossen  europäischen  Händeln  steht.  Er  bricht  gerade  in  dem 
Augenblicke  ab,  w-o  Gustav  Adolf  die  ersten  ernstlichen  Schritte  that,  sich 
in  die  deutschen  Angelegenheiten  zu  mischen.  Für  die  folgenden  Jahre 
sind,  wie  der  Herausgeber  (S.  XVII  der  Einltg.)  bemerkt,  die  Briefe  weniger 
zahlreich,  wahrscheinlich  weil  ein  wesentlicher  Theil  Oxenstjerna'scher  Pa- 
piere mit  einem  Schiffe,  das  im  Herbst  1634  auf  der  Fahrt  von  Wismar 
nach  Schweden  an  der  Südküste  Schönens  scheiterte,  verloren  gieng.  Aber 
man  wird  trotzdem  die  Hoffnung  nicht  aufgeben,  dass  die  Fortführung  der 


138  Literatur. 

Publication  noch  manchen  erwünschten  Beitrag  zu  den  mehrfach  noch  un- 
klaren Fragen  der  nächsten  Jahre  bringen  werde. 

Band  S  und  9  der  zweiten  Abtheilung  setzen  die  Veröffentlichung 
der  an  Oxenstjerna  gerichteten  Briefe  fort  und  bringen  das  kriegsgeschic'at- 
liche  Material,  das  mit  Band  5  dieser  Abtheilung  begonnen  hatte,  zum  Ab- 
schluss.  Band  8  enthält  zunächst  die  Briefe  der  drei  hervorragendsten  schwe- 
dischen Führer  nach  Gustav  Adolfs  Tode :  Gustav  Homs,  Lenart  Torsten- 
sons,  Karl  Gustav  Wrangeis.  Von  Hörn  sind  137  Briefe  an  Oxel  Oxen- 
stjerna erhalten,  von  denen  die  wichtigsten  seine  Thätigkeit  in  Livland 
162.5 — 27,  seine  Wirksamkeit  in  Deutschland  vom  Auftreten  Gustav  Adulfs 
bis  zur  Nördlinger  Schlacht  und  die  Führung  des  schonenschen  Feldzuges 
gegen  Dänemark  1644  betreffen.  Ueber  letzteren  sind  allerdings  nur  zwei 
Briefe,  dagegen  1 4  von  Hörn  veranlasste  Kelationen  erhalten.  Aus  der 
Zeit  der  Gefangenschaft  Horns  (von  der  Nördlinger  Schlacht  bis  zum  Jahre 
1642)  exi-itirt  keine  Correspondenz  des  Feldmarschalls  mit  dem  Kanzler. 
Seine  Relation  über  die  Schlacht  von  Nördlingen  wird  nach  neuen  fran- 
zösischen Quellen  raitgetheilt,  die  aber  sachlich  Neues  nicht  ergeben.  Zu 
bemerken  ist  hier  (zu  S.  233),  dass  das  »vallee  de  Eamber^'^  (im  deutschen 
Druck  von  Droysen  » Rainsthal*,  nach  Grimoard's  Vorschlag  »Ramsberg*) 
offenbar  nichts  anderes  ist  als  das  Remsthal.  Ueber  Horns  Streit  mit  Mitz- 
laff,  der  schon  aus  dem  dänischen  (weimar-mansfeldischen)  önternehmen  nach 
Schlesien  1626/27  nicht  unangefochten  hervorgieng,  ist  eine  längere  eigen- 
händige Aufzeichnung  Horns  abgedruckt.  Sie  ist  deutsch  geschrieben,  wäh- 
rend sonst  die  eigenhändigen  Schriftstücke  Horns  durchweg  schwedisch  sind. 
—  Von  Torstenson  enthält  der  Band  85  Briefe  aus  den  Jahren  1634 — 49, 
davon  fast  zwei  Drittel  aus  der  Zeit  von  1643  —  46.  Die  immer  wieder- 
holten Bitten  um  Enthebung  vom  Befehl  wegen  Kränklichkeit  vertiefen  die 
bekannten  Züge  der  Persönlichkeit  des  genialen  Heerführers.  Als  Beilage 
erhalten  wir  ein  von  Torstenson  herrührendes  Memorial  vom  October  1645, 
das  durch  den  Pfalzgrafen  dem  Kanzler  und  der  Königin  vorgelegt  wurde, 
und  Torstensons  Bericht  über  seine  Zusammenkunft  mit  Rakoczy  im  August 
1645,  zwei  umfangreiche  Schriftstücke,  die  den  Feldhen-n  als  Politiker 
zeigen.  —  Von  den  59  Briefen  Karl  Gustav  Wrangeis  aus  den  Jahren 
1641 — 52  sind  besonders  die  27  von  Interesse,  die  sich  auf  Wrangeis 
Admiralsthätigkeit  in  den  Jahren    1644/45   beziehen. 

Der  9.  Band  enthält  die  Oxenstjerna-Correspondenz  von  nicht  weniger 
als  1 5  Heerführern  in  schwedischen  Diensten.  Ein  gutes  Drittel  des  Bandes 
füllen  201  Briefe  des  Feldmarschalls  Hermann  Wrangel  aus  den  Jahren 
1641  —  52,  die  aber  für  den  deutschen  Krieg  geringe  Bedeutung  haben. 
Hermann  Wrangeis  Thätigkeit  spielte  sich  fast  ausschliesslich  in  Preussen 
ab,  in  den  Kämpfen  mit  Polen.  —  Fast  das  Gleiche  gilt  von  den  118 
Briefen  der  Schotten  Patrik  Ruthwen  und  Alexander  Leslie  aus  den  Jahren 
1624 — 53,  die  über  den  deutschen  Krieg  eigentlich  nur  aus  dem  Jahre 
1632  und  aus  den  westfälischen  Kämpfen  des  Jahres  1636  berichten. 
Ueber  die  Theilnahme  Leslies  an  der  Vertheidigung  Stralsunds  (er  blieb 
dann  längere  Zeit  Commandant  der  schwedischen  Besatzung  dort)  finden 
sich  keine  Nachrichten.  Doch  ist  die  diplomatische  Thätigkeit  Leslies  in 
England  von  1638  an  nicht  ganz  belanglos.  —  Unter  den  übrigen  Briefen 
ragen    nach  Zahl  (70)    und  Inhalt    die   des  Generallieutenants    Lars  Kagg, 


Literatur.  139 

des  Vertheidigers  von  Regensburg  im  Jahre  1634,  hervor.  Sie  liefern  Bei- 
träge zu  den  Ereignissen  in  Preussen  1626/27,  zum  deutschen  Kriege  für 
die  Jahre  1632 — 34  und  für  die  inneren  Vei-hältnisse  Schwedens  in  den 
Jahren  1642 — 53,  wo  Kagg  in  hervorragender  Stellung,  zuletzt  als  ßeichs- 
marschall,  für  die  militärische  Organisation  thätig  war.  —  Ihm  zunächst 
kommt  die  Correspondenz  des  Generallieutenants  Wolf  Heinrich  Baudissin,  der 
wie  mehrere  andere  der  Correspondenten  nach  der  Niederlage  Christians  IV. 
aus  dänischem  in  schwedischen  Dienst  übergetreten  war.  Seine  Briefe  geben 
Kunde  von  einer  polnischen  Gefangenschaft  ihres  Urhebers  (1628/29),  von 
der  sonst  nichts  bekannt  ist.  —  Sonst  finden  sich  noch  Briefe  von  General- 
major Graf  Franz  Bernhard  von  Thurn,  Sohn  des  bekannten  Mathias,  aus 
den  Jahren  1626 — 28,  des  Generalmajors  Maximilian  Teufel  aus  den  Jahren 
](j26 — 31,  des  Feldmarschalls  Ake  Thott  (besonders  über  die  niedersäch- 
sischen Vorgänge  der  Jahre  1632/33),  des  Generalmajors  Klaus  Dietrich 
von  Sperreuter  besonders  aus  den  Jahren  1630 — 35,  des  Rheingrafen  Otto 
Ludwig,  den  das  Aergernis,  das  er  in  Dänemark  gegeben  hatte,  zu  einer 
zweifelhaften  Erwerbung  für  Gustav  Adolf  machte,  des  Feldmarschalls  Dodo 
von  Kniphausen,  des  Pfalzgrafen  Christian  von  Birkenfeld  (der  letzteren 
drei  aus  der  Zeit  bis  1634),  des  Generalmajors  Torsten  Stälhandske,  des 
Engländers  Generalleutnant  Jacob  King,  dessen  Nachricht  über  die  west- 
fälischen Hergänge  von  1637 — 39  und  über  seine  Pläne  eines  englisch- 
schwedischen Bündnisses  aus  den  Jahren  1641  ff.  von  einem  gewissen 
Interesse  sind,  und  des  Generalmajors  Adam  von  Pfuel  (5  Briefe  aus  den 
Jahren  1641 — 45).  Manche  von  diesen  Briefen  sind  doch  zum  grossen 
Theil,  ja  überwiegend  privaten  Inhalts;  einige  deshalb  auch  vom  Heraus- 
geber regestirt,  ein  Verfahren,  das  ohne  Schaden  eine  umfassendere  An- 
wendung hätte  finden  können.  18  Briefe  Ake  Thotts  sind  überhaupt  nicht 
berücksichtigt  worden,  weil  rein  privaten  Inhalts.  Andererseits  haben  nicht 
weniger  als  92  mit  dem  Inhalt  der  Briefe  in  Zusammenhang  stehende 
Actenstücke  in  den  beiden  Bänden  in  Noten  Verwendung  gefunden,  mit 
aufklärenden  und  erläuternden  Notizen  ist  aber  auch  hier  wie  in  den 
früheren  Bänden  sehr  gekargt.  Einige  biographische  Auseinandersetzungen 
wenigstens  über  die  Briefschreiber,  sowie  gelegentlich  kurze  Darlegungen 
der  Situation  wären  wohl  am  Platze  gewesen.  Der  neunte  Band  besonders 
ist  geeignet,  die  bei  dem  ganzen  Werke  nicht  völlig  zu  unterdrückenden 
Zweifel  wieder  anzuregen,  ob  nicht  eine  rein  chronologische  Ordnung  das 
Bessere  gewesen  wäre;  sie  hätte  das  sachlich  Zusammengehörige,  das  man 
jetzt  mühsam  heraussucht,  zusammengebracht.  Doch  wird  man  das  Material, 
wie  es  geboten  ist,  mit  warmem  Dank  annehmen  und  dem  Werke  raschen 
und  glücklichen  Fortgang  wünschen.  Zu  9,  847  ist  zu  bemerken,  dass 
die  Erklärung  des  »Rotenbergs«  in  der  Ueberschrift  als  Rotenburg  un- 
richtig ist,  während  die  im  Register  das  Richtige  gibt.  Die  Register  geben 
ganz  vortreffliche  Erklärungen  der  Ortsnamen. 

Heidelberg.  Dietrich  Schäfer. 


Dr.  Hanns  Schütter,  Kaunitz,  Philipp  Cobeuzl  und 
Spielmann.  Ihr  Briefwechsel  1779—1792,  Wien  1899.  Druck  und 
Verlag  von  Adolf  Holzhausen.  XL  VI   und  27  S. 


ji^-O  Literatur. 

Schütter  hat  in  einer  lieihe  akademischer  Publicationen  die  archi- 
valischen  Quellen  von  den  Zeiten  Josephs  II.  bis  tief  in  die  Kegierungs- 
jahre  K.  Franz  IL  für  die  Geschichte  Oesterreichs  verwertet.  Seine  jüngste 
Arbeit  gehört  dem  gleichen  Zeiträume  an -und  bietet  wichtige  Beiträge  für 
die  Kunde  vom  Gange  und  den  Wandlungen  der  Staatsraison  unter  Joseph  II. 
und  Leopold  IL  und  während  der  Anfänge  Franz  II.  Schlitters  Mono- 
graphie ergänzt  den  Inhalt  einer  der  letzten  Veröffentlichungen  des  unver- 
gesslichen  Arneth,  »Graf  Philipp  Cobentzl  und  seine  Memoiren*  (Arch. 
f.  ö.  Gesch.  67,  S.  1 — 182),  berührt  sich  mit  dem  ganzen  Kreise  der  diesem 
Zeiträume  angehörenden  archivalischen  Publicationen  von  Arneth-Flam- 
mermont  (Corresp. ;  secrete  du  comte  de  Mercy  avec  1' empereur  Joseph  IL 
et  le  prince  de  Kaunitz),  A.  Beer,  (Joseph  IL,  Leopold  IL  und  Kaunitz), 
Arneth,  (Marie  Antoinette,  Josef  II.  und  Leopold  IL),  Vivenot,  Brunner 
u.  A.,  welchem  Ki-eise  auch  Schlitter's  »Eeise  des  P.  Pius  VI.*  .  .  .  . 
und  , Correspondence  secrete  entre  .  .  .  Kaunitz  et  le  baron  de  Koch*  —  an- 
gehören, und  lässt  besonders  die  Persönlichkeit  und  Rolle  Spielmann's  neben 
Philipp  Cobentzl  hervortreten.  Die  ersten  40  SS.  bieten  weit  mehr  als  eine 
crewöhnliche  Einleitung;  Schütter  zeichnet  den  ganzen  Rahmen  des  Zeiten- 
und  Herrscherwechsels  und  lässt  die  handelnden  Persönlichkeiten  so  gut 
wie  die  Staatsactionen  an  uns  vorüber  ziehen.  Er  hebt  an  mit  dem  Eintritt 
des  38  j.  Philipp  Cobentzl,  des  fähigsten  Kopfes  im  Finanzrathe  (nach  dem 
Ausspruche  Josefs  IL),  in  seine  neue,  schwierige  Stellung  als  Vicekanzler 
und  Hilfskraft  des  Fürsten  Kaunitz  (1779)  und  zeigt,  wie  er  mit  diesem 
in  der  Beurtheilung  der  kaiserlichen  Politik  gegenüber  den  schwierigen 
Niederlanden  zusammenstimmte,  —  anderseits  aber  (mit  Spielmann),  der 
Vertraute  des  Kaisers  war,  als  Josef  IL  den  Gedanken  einer  Verständigung 
mit  Preussen  (Febr.  17  87)  —  ohne  Beiziehung  des  Staatskanzlers  —  neuer- 
dings in  Berathung  zog,  schliesslich  aber  wieder  in  das  System  Kaunitz' 
zurücklenkte.  Als  Leopold  IL  die  Regierung  antrat  und  durch  die  Sach- 
lage, sowie  durch  die  eigene  Einsicht  veranlasst  wurde,  mit  dem  staiTen 
System  des  Fürsten  Kaunitz  allmälich  zu  brechen,  tritt  Spielmann  in  den 
Vordergrund  und  dem  neuen  Herrscher  näher  als  der  alternde  Kaunitz  und 
Cobentzl  selbst.  Weit  über  den  Umfang  des  gebotenen  Correspondenz- 
materials  hinaus  entwickelt  Schütter  die  Orientpolitik  Josephs  IL,  so,  was 
die  Stellung  des  Kaisers  zu  Russland  und  Frankreich  betrifft,  bevor  der 
Türkenkrieg  ausbrach  (1788),  und  zur  Zeit  desselben.  Kaunitz  geberdete 
sich  damals,  angesichts  der  preussischen  Politik  kriegerischer  als  Joseph  IL, 
der  zu  einem  Separatfrieden  mit  der  Pforte  drängte,  um  nicht  zugleich  in 
einen  deutschen  Krieg  verwickelt  zu  werden,  »der  zweifelsohne  auch  einen 
Seekrieg  mit  England  nach  sich  ziehen  würde«,  wie  das  Handschreiben  des 
Kaiser  an  Kaunitz  v.  24.  Nov.  1788  besagt.  Auch  das  wechselnde  Ver- 
halten Frankreichs  zur  Sachlage  findet  seine  Beleuchtung  und  ebenso  das 
Scheitern  des  Planes  Katharinas  IL,  der  Quadruppelallianz  Preussens,  Eng- 
lands, Hollands  und  Schwedens  ein  Bündnis  der  beiden  Kaiserhöfe  mit 
Frankreich  und  Spanien  entgegenzustellen.  Ueber  die  Sachlage  zur  Zeit  des 
Hinscheidens  Josephs  IL  äussert  sich  Schütter  (XXXIV)  in  den  Worten:  »So 
waren  die  Früchte  beschaffen,  gezeitigt  durch  Josephs  11.  menschenbe- 
glückende Ideen  und  nicht  zum  Mindesten  durch  die  unheilvolle  auswärtige 
Politik  seines  Kanzlers«.     Zur  Geschichte  des  Ausgleiches  Leopold  IL  mit 


Literatur.  141 

Ungarn  bietet  Sclilitter  ein  interessantes  Schriftstück  des  Staatskanzlers 
Kaunitz  vom  2  0-  Aug.  1790,  das  er  als  ein  » Privatissimum «  bezeichnet, 
welches  Kaunitz  »den  Herrn  aus  Ungarn  mit  Zustimmung  Leopolds«  ge- 
halten habe.  Wenn  Kaunitz  beim  Eegierungsantritt  Leopolds  IL  abermals 
die  Triebkraft  der  auswärtigen  Geschäfte  geworden  zu  sein  schien,  so  war 
es  thatsächlich  doch  anders.  Spielmann  wird  vorzugsweise  der  Träger  der 
das  System  Kaunitz  lockernden  und  durchbrechenden  Politik  Leopolds  IL, 
aber  auch  Cobentzl  segelt  mit  dem  neuen  Curse,  und  das,  was  noch  bei 
Lebzeiten  des  Kaisers  (t  Febr.  17  92)  zurückgestaut  wurde,  vollzieht  sich 
unter  König  Franz :  die  neue  Eingabe  des  Fürsten  um  seine  Entlassung  und 
deren  Annahme  (l8.  Aug.  1792).  Cobentzl  übernimmt  die  Leitung  der 
auswärtigen  Geschäfte,   Spielmann  zur  Seite. 

Mit  tiefer  Erbitterung  musste  es  Kaunitz  erfüllen,  dass  Letzterer,  sein 
begabter  und  von  ihm  geschätzter  Schüler,  dem  alten  System  untreu  ge- 
worden war.  Wie  sich  jedoch  Spielmann  fühlte,  und  wie  scharf  seine 
Feder  war,  beweist  sein  Brief  v.  2«.  März  1792  an  den  greisen  Staats- 
kanzler, worin  er  als  »Staatsreferendarius«  rundwegs  das  Verhalten  Kaunitz' 
in  einem  bestimmten  Falle  als  eine  » Denunzirung «  hinter  seinem  Rücken 
beantwortet.  Es  ist  das  letzte  Stück  in  der  Sammlung  der  Actenstücke 
(S.   41-92). 

Die  Sammlung  selbst  gliedert  sich  in  die  Correspondenz  zwischen 
Kaunitz  und  Cobentzl  (v.  18.  Mai  1779  bis  5.  Dec.  1792,  83  Stücke) 
und  in  den  Briefwechsel  des  alten  Staatskanzlers  mit  Spiel  mann  (vom 
17.  Dec.   1784  bis   28.  März   1792;   18   Stück). 

In  der  vorlaufenden  Abtheilung  bilden:  der  Teschner  Friedenschluss, 
die  Kölner  Coadjutur,  die  Orientpolitik  Oesterreichs,  der  Streit  mit  Holland, 
die  belgischen  Wirren  —  für  die  Zeit  Josephs  II;  —  sodann  (1790—2) 
der  Friedensschluss  mit  der  Pforte,  der  ßeichenbacher  Congress,  die  un- 
garische Frage,  die  Zustände  in  Frankreich,  Polen  und  Eussland  und  schliess- 
lich die  Regelung  der  Staatsgeschäfte  nach  dem  Rücktritte  Kaunitz'  den 
Hauptinhalt. 

In  der  zweiten  finden :  das  Austauschproject,  der  Ausgleich  mit  Holland, 
der  Türkenkrieg,  die  niederländische  und  ungarische  Frage,  die  Mission 
Bischoffswerdes  nach  Wien,  Frankreich  L  J.  1791,  die  Sendung  Landriani's 
nach  Dresden,  um  beim  sächsischen  Kurfürsten  die  Annahme  der  polni- 
schen Krone  zu  betreiben,  und  der  Allianzvertrag  mit  Preussen  (Jänner 
1792)  ihre  vertrauliche  Erörterung. 

Graz.  Krones. 


Die  vierte  Berg  Isel-Schlacht  am  13.  August  1809. 
(Gefechte  in  der  Umgeburg  von  Innsbruck  am  11.,  13.  und  14.  Au- 
gust, sowie  im  Unter-Innthale  bis  17.  August  1809).  Von  Gedeon 
Freiherr  Maretich  von  Riv-Alpon  k.  u.  k.  Obersten  des  Ruhe- 
standes.    Innsbruck,  1899. 

.  Der  Verf.  obiger  Monographie  ist  nichts  weniger  als  ein  Neuling. auf 
dem  Gebiete  der  Kriegsgeschichte,  denn  er  hat  schon  mehrere  in  dasselbe 
einschlägige  Abhandlungen   in  Zeitschriften  veröfifentlicht  und  im  J.   1895 


142  Literatur. 

uns  auch  mit  einer  ausführlichen  Darstellung  der  beiden  Schlachten  be- 
schenkt, die  am  25-  u.  29.  Mai  1809  auf  dem  Bergisel  stattgefunden 
haben.  Ist  schon  in  dieser  gegenüber  den  frühern  und  ersten  Aufsätzen 
ein  entschiedener  Fortschritt  in  der  Beherrschung  und  Verarbeitung  des 
gesammelten  Materiales  nicht  zu  verkennen  und  der  gewählte  Gegenstand 
einer  so  eingehenden  Behandlung  wirklich  würdig,  so  gilt  dies  von  der 
neuesten  Publication  in  noch  höherem  Masse.  Der  Verf.  hat  die  Aufgabe, 
die  er  sich  gestellt,  mit  Glück  gelöst;  seine  Leistung  befriedigt  sowohl 
ihrem  Inhalte  als  ihrer  Form  nach  selbst  strengere  Anforderungen.  Von' 
Beruf  Officier,  denkt  sich  derselbe  als  Leser  wohl  vor  allen  Standesgenossen 
und  begnügt  sich  darum  nicht  mit  einer  eingehenden,  alle  Einzelheiten 
berücksichtigenden  Erzählung  der  Schlacht  selbst,  sowie  der  unmittelbar 
vorausgegangenen  und  nachgefolgten  Ereignisse,  die  sich  vom  Zeitpunkte 
des  Aufbruches  Lefebvres  von  Sterzing  bis  zum  Abzüge  des  siebenten  Armee- 
coi*ps  aus  dem  Lande  zugetragen  haben,  sondern  knüpft  daran  auch  aus- 
fühi-liche  Erwägungen  und  Urtheile  über  die  von  Freund  und  Feind  er- 
griffenen Massregeln  und  unternommenen  Actionen  unter  wiederholtem 
Hinweis  auf  die  Bestimmungen  des  gegenwärtig  im  österreichischen  Heere 
geltenden  Dienstreglements,  vop  dem  er  einzelne  Paragraphe  wörtlich  anführt. 
Er  will  offenbar  die  Belehrung,  die  man  aus  dem  Verlaufe  der  Ereignisse 
schöpfen  kann,  für  die  Praxis  fruchtbar  machen  und  über  die  Eigenart 
eines  solches  Gebirgs-  und  Volkskrieges  jüngere  und  weniger  erfahrene 
Kräfte  aufklären.  Dabei  nimmt  er  viele  Quellenstellen  wörtlich  theils  in  den 
Text,  theils  in  die  Anmerkungen  auf,  um  einzelne  Actionen  noch  besser  zu 
beleuchten  oder  die  Führer  zu  charakterisiren.  So  ist  die  Darstellung  dieses 
einzigen,  allerdings  bedeutendsten  Ereignisses  aus  den  berühmten  Befrei- 
ungskämpfen der  Tiroler  im  J.  1809  zu  einem  recht  staltlichen  Bande  von 
450 'Seiten  angewachsen. 

Der  Fleiss,  mit  dem  der  Verf.  das  weitschichtige  Material  für  seine 
Arbeit  herangezogen  hat,  verdient  alles  Lob  und  genügt  selbst  den  strengsten 
Anforderungen,  die  man  in  dieser  Hinsicht  an  derartige  Monographien  stellen 
kann ;  denn  er  beutete  nicht  nur  alle  bisher  schon  benützten  gedruckten 
und  handschriftlichen  Quellen  aus,  sondern  scheute  auch  die  Mühe  nicht, 
die  handschriftlichen  Schätze,  die  noch  unbehoben  in  öffenthchen  und  Privat- 
archiven lagen,  aufzusuchen.  Eine  Menge  sehr  wichtigen  Materiales,  nament- 
lich für  die  Operationen  des  feindlichen  Armeecorps,  lieferte  ihm  das  könig- 
lich-bayerische Kriegsarchiv,  wo  zahlreiche  Berichte  bayerischer  Officiere 
über  die  Thaten  und  Erlebnisse  einzelner  Heerestheile,  Befehle,  Zeugnisse, 
Rechtfertigungs-  und  Vertheidigungsschriften  u.  a.  in  den  Medaillen-,  Feld- 
und  anderen  Acten  hinterlegt  sind.  Eine  Quelle  von  ähnlichem  Werte  für 
die  Kenntnis  der  Bestandtheile  der  tirolischen  Landsturm-  und  Schützen- 
masse, ihrer  Aufstellungen,  Bewegungen  und  Pläne,  Erfolge  und  Misserfolge 
eröffnete  sich  ihm  in  den  erst  seit  kurzem  bekannt  gewordenen  und  nun 
dem  Innsbrucker  Statthalterei- Archive  einverleibten  ;,, Standeslisten«,  und 
manches  ISI^eue  bot  auch  die  nun  in  der  Ferdinandeums-Bibliothek  depo- 
nirte  » Schumacher'sche  Sammlung«.  Ausserdem  wusste  sich  aber  der  un- 
ermüdliche Verf.  noch  eine  beträchtliche  Anzahl  von  Zeugnissen  über  die 
Leistungen  einzelner  Tiroler  Commandanten  zur  Benützung  zu  verschaffen, 
die  in  Privathänden  sich  befinden.     Hiezu  kommen  die  geschichtlichen  Auf- 


Literatur.  143 

Zeichnungen  der  Waffenthaten  und  Schicksale  mehrerer  damals  in  Tirol 
verwendeter  Regimenter  oder  kleinerer  Heerestheile,  die  theils  gedruckt,  theils 
lithographirt  oder  in  Handschriften  vorliegen.  So  stand  dem  neuen  Dar- 
steller der  berühmten  Schlacht  auf  dem  Iselberge  vom  13.  Aug.  1809  so- 
wohl ein  weit  reicheres,  als  auch  ein  viel  zuverlässigeres  Quellenmaterial 
zu^ebote,  das  ein  anderer  nicht  leicht  in  solcher  Vollständigkeit  zusammen- 
gebracht hätte. 

Kaum  geringeres  Lob  als  diesem  Sammeleifer  muss  man  aber  der  Ob- 
jectivität  und  Unparteilichkeit  spenden,  mit  der  er  den  gesammelten  Stoff 
in  seiner  Darstellung  verarbeitet  und  verwertet  hat.  Er  sucht  Feind  und 
Freund  nach  Kräften  gerecht  zu  werden  und  verhehlt  oder  bemäntelt  die 
Fehler,  welche  die  Tiroler  gemacht  haben,  so  wenig,  wie  er  anderseits  die 
trefflichen  Leistungen  der  Baiern  verschweigt.  Selbstverständlich  gehört 
seine  Sympathie  den  Tirolern,  aber  dies  verhindert  ihn  keineswegs,  den 
Feinden  jederzeit  das  gebürende  Lob  zu  spenden  und  die  Fehlgriffe  ihrer 
Gegner  gehörig  zu  kennzeichnen.  So  erhalten  wir  in  seiner  Darbteilung 
nicht  allein  ein  viel  ausführlicheres  und  vollständigeres  Bild  von  allen  Vor- 
gängen, sondern  auch  ein  viel  richtigeres,  und  hiefür  wird  ihm  jeder  Freund 
unserer  vaterländischen  Geschichte  warmen  Dank  zollen ;  weit  entfernt,  ihm 
daraus  einen  Vorwurf  zu  machen,  dass  er  trotz  des  viel  reicheren  Materiales, 
das  er  benutzen  konnte,  nicht  alle  Punkte  ins  Eeine  zu  bringen  vermochte. 
Reicht  ja  dasselbe  hiezu  noch  immer  nicht  aus.  In  einem  oder  dem  an- 
deren Falle  dürfte  freilich  eine  noch  schärfere  Scheidung  der  Quellen  nach 
ihrem  Werte  und  eine  allseitige  Erwägung  der  Verhältnisse  zu  einem  be- 
stimmteren, auch  wohl  zu  einem  anderen  Ergebnisse  führen ;  doch  im  ganzen 
hat  der  Verf.  es  diesmal  viel  wenigar  an  der  nöthigen  Kritik  des  oft  wider- 
spruchsvollen oder  vieldeutigen  Materiales  fehlen  lassen,  als  in  seiner  Schrift 
über  die  zwei  früheren  Schlachten  auf  dem  Bergisel,  und  so  bezeichnet 
die  vorliegende  Arbeit  auch  in  dieser  Beziehung  einen  entschiedenen  Fort- 
schritt. 

Wenn  der  Referent  zum  Schlüsse  noch  auf  ein  paar  Mängel  hinweist, 
so  will  er  damit  das  Verdienst  des  Verfassers  um  so  weniger  schmälern, 
als  sie  den  Hauptwert  seiner  Arbeit  nicht  wesentlich  beeinträchtigen,  und 
möchte  nur  demselben  empfehlen,  für  einen  kommenden  Fall  einigen  Punkten 
noch  grössere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  als  es  bisher  geschehen  ist,  da 
Accuratesse  in  solchen  Dingen  für  manche  Leser  doch  wünschenswert  ist. 
Ein  solcher  Mangel  ist  die  zu  grosse  Breite  mancher  Stellen  und  die  Wieder- 
holung einzelner  Partien,  wie  der  Angaben  über  die  Zusammensetzung  und 
Stärke  der  bayerischen  Truppen  und  tirolischen  Schützen-  und  Landsturm- 
compagnien,  die  sich  bei  etwas  strengerer  Anordnung  wohl  unschwer  hätte 
vermeiden  lassen.  Ein  anderer  betrifft  die  Ungleichmässigkeit  und  Un- 
genauigkeit  der  Citate.  Der  Verf.  gibt  in  vielen  Fällen  die  Quellen  an, 
in  andern  aber  wieder  nicht  und  erschwert  dadurch  wie  anderseits  durch 
die  Unrichtigkeit  oder  Unbestimmtheit  einzelner  Angaben  die  Prüfurg  seiner 
Ausführungen.  Auch  erlaubt  er  sich  in  den  wörtlich  angeführlen  Quellen- 
stellen kleinere  Aenderungen  in  stilistischer  und  orthographischer  Beziehung 
oder  Auslassungen,  während  die  Anführungszeichen  doch  eine  bis  auf  den 
T3uchstaben  getreue  Wiedergabe  erwarten  lassen. 

Innsbruck.  J-  Egger. 


]^44  Literatur. 

Fedor  vou  Demelitsch,  Acteustücke  zur  Geschichte 
der  Koalition  vom  Jahre  1814.  Fontes  rerum  Austriacarum, 
zweite  Abtheikmg  Bd.  49,  2.  Theil.  Wien  189i),  in  Commission  bei 
Karl  Gerolds  Sohn.  XIV  und  226  S.     . 

August  F  0  u  r  n  i  e  r ,  Der  C  o  n  g  r  e  s  s  vou  C  h  ;1 1  i  1 1  o  n.  Die 
Politik  im  Kriege  von  1814.  Wien  und  Prag  1900,  F.  Tempsky, 
X  und  397  S. 

Nachdem  die  österreichischen  Historiker  die  ernsthafte  Erörterung 
der  Vorgänge  im  Winter  1813 — 14  lange  fast  ausschliesslich  den  Preussen 
und  Franzosen  überlassen  haben,  sind  nun  in  Wien  gleich  zwei  neue 
Bücher  über  den  Congress  von  Chätillon  erschienen. 

Ein  solches  Zusammentreffen,  für  die  Autoren  immer  peinlich,  kann 
für  die  Wissenschaft  von  grossem  Nutzen  sein,  wenn  nämlich  die  konkur- 
rirenden  Werke  ungefähr  gleichwertig  sind  und  entweder  aus  verschiedenen 
Quellen  schöpfen  oder  in  verschiedener  Art  verschiedene  Thesen  verfechten. 
Dies  glückliche  Verhältnis  liegt  hier  leider  nicht  vor.  Die  Arbeit  von 
Demelitsch,  die  für  sich  allein  schon  wegen  ihrer  zahlreichen  und  ver- 
ständig verwerteten  neuen  Urkunden  einer  dankbaren  Aufnahme  sicher 
gewesen  wäre,  wird  von  Fournier  in  dem  Grade  überholt,  dass  der  Spe- 
zialforscher nur  an  wenigen  Stellen  (z.  B.  D,  362  gegen  F.  205)  gezwungen 
ist,  sie  zur  Vergleichung  heranzuziehen.  Von  den  Acten  i)  steht  die  Hälfte 
und  die  bedeutendere  Hälfte  auch  bei  F.-),  und  vollends  die  doch  nur  kurze 
Einleitung  lässt  ihrer  ganzen  Natur  nach  keinen  Vergleich  zu  mit  der  weit- 
angelegten Leistung  des  Eivalen,  die  ausdrücklich  als  abschliessend  be- 
zeichnet werden  darf. 

Die  Vorzüge  F.'s  sind  von  anderen  wertvollen  Beiträgen  zur  Geschichte 
der  napoleonischen  Epoche  lange  bekannt:  klare  Darstellung,  gesundes 
Urtheil,  erschöpfende  Benutzung  der  Literatur,  endlich,  doch  nicht  zuletzt 
ausserordentlicher  Keichthum  archivalischer  Aufschlüsse.  Auch  in  diesem 
neuesten  Buch  wieder  finden  sich  von  397  Seiten  156  der  Publikation 
von  Acten  gewidmet,  für  die  ausser  den  Wiener  Archiven  auch  die  von 
Berlin  und  Hannover  in  Anspruch  genommen  worden  sind.  Wir  erhalten 
einige  neue  Stücke  »zur  Kriegsaktion*,  Briefe  und  Memoires  bezüglich  der 
Krisis  in  Troyes,  Berichte  des  Grafen  Münster,  die  Correspondenz  von 
Stadion  und  Metternich,  Exzerpte  aus  dem  leider  noch  immer  nicht  voll- 
ständig veröffentlichten  Tagebuch  Hardenbergs  und  das  Journal  des  k.  k. 
Legationsraths  Floret  während  des  Congresses.  Das  Wichtigste  und  etwas 
geradezu  Unschätzbares  aber  sind  die  Briefe  Metternichs  an  seinen  Stell- 
vertreter in  Wien  Staatsrath  Hudelist 3).     Man    mag    ihnen    immerhin  von 

1)  Zur  Kritik :  Nr.  XII  Hudelist  Adressat,  nicht  Stadion ;  Nr.  LXX  sans  date 
zu  15.  März  einzuordnen  statt  13. ;  Nr.  LXXXIV  sans  date  zu  20.  statt  19.  März. 
Nr.  LXXIX  im  Datum  lies  du  soir  statt  du  matin,  S.  244  und  297  Gastet  statt 
Cassel,  271   Burke's  statt  Burk's. 

2)  Allerdings  in  unerträglich  kleinem  Druck.  Eine  Verlagsbandlung,  die 
sich  für  25 1/2  Bogen  14  M.  bezahlen  lässt,  sollte  nicht  auf  Kosten  der  Sehkraft 
der  Leser  Papier  sparen. 

3)  Leider  nur  in  Auszügen  raitgetheilt.  Man  muss  bedauern,  dass  F.  diese 
Briefe  nicbt  in  extenso    abgedruckt   und    dafür  die  Correspondenz  Stadions  dem 


Literatur.  145 

streno-  quellenkritischem  Standpunkt  den  Wert  wirklicher  Selbstbekennt- 
nisse absprechen:  denn  Hudelist  war  kein  Busenfreund,  nicht  einmal  ein 
unbedingter  Anhänger  des  Fürsten.  Doch  ist  der  Ton  der  meist  rasch 
und  flüchtig  hingeworfenen  Berichte  im  ganzen  so  ungekünstelt,  so  ohne 
Tendenz,  dass  man  durchaus  den  Eindruck  des  Wahrhaften  und  Unmittel- 
baren hat.  Und  was  ergibt  nun  dieser  Einblick  in  die  innersten  Ge- 
danken des  Ministers?  Meines  E rächten s :  dass  man  weder  ein  Recht  hat, 
ihn  als  Friedensapostel  und  Napoleonfreund  quand  meme  zu  verdammen 
noch  wie  Oncken  in  all  seinen  Bemühungen  um  den  Frieden  nur  wohl- 
berechnete Täuschung  zu  erblicken.  Metternich  erscheint  vielmehr  als 
Opportunist  durch  und  durch;  wie  F.  sagt,  als  »Virtuose«  und  fügen 
wir  hinzu:  bis  zu  einem  gewissen  Grade  Sklave  »des  Moments«;  mehr 
:^ neugierig«  auf  den  Verlauf  der  Ereignisse  (vgl.  sein  eignes  Geständnis 
F.  25 1)  als  gewillt,  sie  vorschauend  zu  lenken.  Seine  eigentliche  Neigung 
geht  unzweifelhaft  auf  ein  rasches  Ende  des  Krieges.  Er  schreibt  vom 
Schlachtfeld  von  Leipzig,  in  vier  Wochen  dächte  man  am  Rhein  zu  sein 
j,und  dann  wird  Friede«  (F.  6),  das  berufene  Manifest  vom  1.  Dezember 
will  er  »aus  seinem  Herzensgrunde ^'^  niedergeschrieben  haben  (F,  25),  und 
als  Napoleon  (2.  Dezember)  die  Annahme  der  Frankfurter  Basen  notifi- 
ziren  iässt,  zählt  er  mit  sichtlicher  Freade  auf  »ein  l^aldiges  glückliches 
Ende«  (F.  244).  Auch  die  Invasion  Frankreichs,  die  er  eher  empfiehlt 
als  widerrät  (F.  15),  ist  ihm  nicht  etwa  Selbstzweck,  sondern  in  erster 
Linie  Mittel,  die  angezweifelte  Friedensliebe  des  Imperators  zu  verstärken. 
Er  verspricht  dem  bedenklichen  Schwarzenberg,  die  Verhandlungen  ernst- 
lich in  Gang  zu  bringen  (Klinkowström,  Oesterreichs  Theilnahme  etc. 
S.  SO 3).  Diplomaten  und  Strategen  sollen  sich  in  die  Hände  arbeiten, 
damit  Napoleon    durch  Napoleons  eigne  Waflen  geschlagen  werde. 

Aber  daneben  verschliesst  er  sein  Auge  von  vornherein  doch  nicht 
ganz  den  weiteren  Aussichten,  die  der  rasche  militärische  Fortschritt  an 
den  Rhein  und  in  Holland,  mehr  noch  alarmirende  Nachrichten  aus  Paris 
eröffnen.  Schon  am  23.  November  schreibt  er  an  Hudelist  (F.  243):  »Ich 
glaube  noch  nicht,  dass  Napoleon  an  Frieden  denkt.  In  drei  Monaten 
wird  die  Frage  anders  gestellt  sein«,  und  ähnliche  Aeusserungen  kehren 
auch  sonst  wieder  (F.  244;  25ü),  nicht  als  ob  er  den  Sturz  des  Impe- 
rators wünschte,  aber  auch  ohne  dass  er  ihm  ernstlich  zu  widerstreben 
schiene.  Erst  seit  der  Mitte  des  Januar  kommt  eine  Aenderung  in  diese 
Politik  des  laisser  aller.  Der  natürliche  Gegensatz  zu  Russland,  während 
der  Frankfurter  Tage  durch  das  gute  persönliche  Verhältnis  von  Zar  und 
Minister  (vgl.  z.  B.  Pertz,  Gneisenau  III,  56fi)  zurückgedrängt,  tritt, 
indem  dies  Verhältnis  durch  die  Schweizer  Händel  eine  Trübung  erfährt, 
schärfer  und  schärfer  hervor.  Insbesondere  der  in  der  That  unglaubliche 
Plan  Alexanders,  den  , elenden  Jakobiner«  Bernadotte  an  Napoleons  Stelle 
zu  setzen,  erregt  das  gerechteste  Misstrauen.  Metternich  klagt  nun  auf 
einmal  über  das  j>Uebermass  des  Reichthums«  und  empfindet  die  Noth- 
wendigkeit,  »unsere  eigenen  Absichten  wieder  zu  regeln  und  zu  bestimmen, 
weil  es  mit  Allianzen  wie  mit  allen  Verbrüderungen  geht,  wenn  sie  keinem 
sehr  deutlich  begrenzten  Zweck  entgegenarbeiten:    sie  zerfallen«  (F.   250, 

Concurrenzwerk  überlassen  hat.  So  wäre  zugleich  der  Wissenschaft  und  D.  ein 
Dienst  geleistet  worden. 

Mittheilungen  XXII.  10 


146  Literatur. 

2r)l).  Aber  in  den  deshalb  veranstalteten  Berathungen  von  Langres  be- 
gnügt er  sieb  doch  schliesslich  mit  einer  Halbheit.  Es  setzt  zwar  durch, 
dass  der  Friedenscongress  eröflPnet  wird,  aber  in  der  Dynastiefrage  acceptirt 
er  die  Theorie  Lord  Castlereaghs  i),  dass  man  sie  als  eine  »Domestikalsache* 
der  spontanen  und  freien  Entscheidung  der  französischen  Nation  überlassen 
müsse,  und  statt  für  den  ihm  jetzt  erwünschten  Waffenstillstand  (an 
Schwarzenberg  30.  Januar,  Klinkowström  S.  SO 5)  energisch  einzutreten, 
willigt  er  in  den  Fortgang  der  Operationen. 

So  wird  denn,  während  die  Bevollmächtigten  sich  zur  Reise  nach 
Chätillon  anschicken,  die  anscheinend  entscheidende  Schlacht  von  La  ßothiöre 
geschlagen  und  damit  der  Grund  gelegt  für  die  grosse  Krisis  der  zweiten 
Februarwoche,  die  ohne  die  vermittelnde  Haltung  Hardenbergs  (namentlich 
F.  29 1)  leicht  hätte  zum  Bruch  führen  können.  In  ihr  gipfelt  wie  das 
Interesse  so  auch  die  Schwierigkeit  der  Darstellung;  denn  diplomatische 
Aktionen  auf  zwei  verschiedenen  Schauplätzen  verbinden  sich  so  eng  mit 
militärischen  Hergängen  ebenfalls  auf  zwei  verschiedenen  Schauplätzen, 
dass  die  in  der  Disposition  kaum  vermeidliche  Trennung  doch  nothweudig 
unbefriedigend  wirkt.  F.  legt  das  Hauptgewicht  wie  natürlich  auf  die 
politische  Seite.  Er  macht  es  über  den  letzten  Zweifel  hinaus  klar,  dass 
Metternich  nichts  dringender  wünschte,  als  Caulaincourts  Angebot:  alte 
Grenzen  und  Waffenstillstand  anzunehmen,  und  bringt  dankenswerte  neue 
Beweise  bei,  wie  sehr  Preussen  und  Engländer  dem  beistimmten.  Dagegen 
scheint  er  mir  dem  ablehnenden  Standpunkt  des  Zaren  nicht  voll  gerecht 
zu  werden.  »Seiten  hat  sich  vermessene  Eigensucht  geschickter  in  das 
Gewand  hoher  Ideen  verkleidet*  (F.  1,32).  Das  ist  zu  hart,  zu  sehr  unter 
dem  Einfluss  der  lieb-  und  verständnislosen  Urtheile  Metternichs.  Ich 
verkenne  keineswegs,  dass  in  Alexanders  Politik  viel  Unklares,  Eitles, 
selbst  Unwahres  liegt,  aber  er  hat  sich  doch  gerade  bei  den  Freiheits- 
kriegen ein  welthistorisches  Verdienst  erworben.  Es  mag  billig  bezweifelt 
werden,  ob  ohne  die  begeisterte  Hingabe  dieses  ritterlichen  Mannes  an  die 
Ideen  vor  allem  Steins  die  AUiirten  überhaupt  an  den  Ehein  oder  vom 
Rhein  nach  Paris  gekommen  wären.  Und  gibt  nicht  gerade  F.  die  beste 
Rechtfertigung  des  Zaren,  wenn  er  an  anderer  Stelle  (S.  1 1 5)  die  vor- 
trefflichen Worte  schreibt:  »Als  von  den  Verbündeten  der  Titel  des  Empire 
fallen  gelassen  wurde,  als  sie  Napoleon  die  Beute  der  Revolution,  die 
natürlichen  Grenzen,  verweigerten  .  .,  da  hatten  sie  auch  dem  revolutionären 
Imperator  das  Urtheil  gespi-ochen,  welches  sie  nun  ausführen  mussten,  und 
diejenigen  täuschten  sich  sehr,  die  da  meinten,  es  sei  eine  Opportunitäts- 
frage,  ob  man  mit  ihm  oder  einem  andern  sich  vertrüge.  Das  grosse  Spiel 
der  Ideen  spottete  der  kleinen  Gesellschaft  von  Diplomaten,  die  sich  jetzt 
in  Troyes  und  Chätillon  abmühte,  Staub  zu  kitten«. 

Auch  in  Sachen  der  militärischen  Operationen  sei  es  mir  gestattet, 
eine  etwas  abweichende  Auffassung  anzudeuten.  Ich  möchte  doch 
nicht    allen    Einfluss     der    Politik     auf    die    in    jedem    Fall   befremdliche 

1)  Es  ist  übrigens,  wie  auch  aus  F.  wieder  hervorgeht,  falsch,  Castlereagh 
als  von  Metternich.  falscher,  Metternich  als  von  Castlereagh  beherrscht  (oder 
gar  bestochen:  Napoleon)  darzuslellen.  Vielmehr:  beide  Männer  hatten  ein  offen- 
bares Interesse  daran,  zusammenzugehen  und  fanden  sich  auch  persönlich  zu 
einander  hingezogen. 


Literatur.  147 

Langsamkeit  von  Schwarzenbergs  Vormarsch  ausschliesseni).  Sein  Me- 
moire vom  8.  Februar  (F.  272  f.),  ob  es  nun  bestellte  Arbeit  ist  oder 
nicht,  fragt  ausdrücklich  nach  den  politischen  Vortheilen  einer  neuen 
Schlacht.  Wenn  sie  überwögen,  so  will  er  den  Kampf  aufnehmen,  dessen 
Ausgang  wahrscheinlich  günstig  sei.  Sonst  lägen  in  der  Fortsetzung  des 
Krieges  zuviel  Chancen,  als  dass  er  dazu  raten  könne.  Und  andrerseits 
schreibt  Metternich  9.  Februar  an  Stadion  (F.  315):  Blücher  court  encore 
comme  un  fou  et  il  peut  aller  chercher  une  taloche.  Cela  ne  fera  pas 
grand  mal;  car  cela  remettra  les  tetes  qui  vont  au  grand  galop.  Ist  es 
Tn  der  menschlichen  Natur,  dass  solche  Gefühle  nicht  auf  das  Handeln 
der  Oesterreicher  zurückgewirkt  haben  sollten? 

Aber  von  vorbedachter  Preisgebung  des  Bundesgenossen  darf  man 
darum  freilich  noch  nicht  sprechen.  Schwarzenberg  war  ein  zu  vornehmer 
Charakter,  als  dass  er  ruhig  zugesehen  hätte,  wenn  ihm  die  garize  Grösse 
der  Gefahr  nicht  nur  einer  ^Ohrfeige«,  sondern  ernsthafter  Niederlagen 
bekannt  gewesen  wäre 2).  Und  was  die  oft  erwähnte  kaiserliche  Ordre 
betrifft,  nicht  über  die  Seine  zu  gehen,  so  macht  F.  wie  vorher  Delbrück 
und  Trapp  ihre  Existenz  am  13.  Februar  mindestens  äusserst  zweifelhaft. 
Erst  am  16.,  als  sich  das  Missgeschick  der  schlesischen  Armee  bereits 
vollendet  hatte  und  die  Krisis  im  Hauptquartier  durch  das  bekannte 
Compromiss  beendigt  war,  erging  ein  Handschreiben  (F.  277),  das  mit 
Hinweis  auf  den  Gang  der  Negoziationen  befahl,  am  linken  Ufer  des 
Flusses  zu  bleiben  und  mit  grösstmöglicher  Vorsicht  jedem  Hauptgefecht 
auszuweichen. 

Man  Aveiss,  wie  diese  Losung  befolgt  wurde,  und  wie  sie  wirkte. 
Indem  Schwarzenberg  die  an  sich  ehrenhafte  Scheu  vor  allem  Blutver- 
giessen  zum  bewegenden  Motiv  aller  seiner  Operationen  erhob,  starben  und 
verdarben  mehr  Soldaten,  als  eine  Hauptschlacht  gekostet  hätte.  In  dem 
ausgesogenen  Land  häuften  sich  jene  grässlichen  Exzesse,  die  Houssaye  mit 
Zolascher  Breite  detaillirt,  und  die  leider  in  den  allgemeinen  Bemerkungen 
Metternichs  und  Hardenbergs  (F.  265;  363)  ihre  Bekräftigung  finden. 
Die  militärische  Lage  verschlechterte  sich.  Man  rechnete  mit  einem  Sommer- 
feldzug, mit  einem  Rückzug  an  den  Rhein,  über  den  Rhein  (F.  178,  146, 
323).  Und  zu  der  Furcht  gesellte  sich,  in  der  zweiten  Märzwoche  ihren 
Höhepunkt  erreichend,  die  Verstimmung.  Friedrich  Wilhelm  sprach  von 
Ven-ath,  Kaiser  Franz  wurde  krank  vor  Aerger  (F.  189  ff.),  und  Metternich, 
der  im  übrigen  seinen  unverwüstlichen  Optimismus  nicht  verlor,  schrieb 
an  den  ganz  einverstandenen  Stadion  (F.  345):  ils  sont  tous  fou,  tous  ä 
mettre  aux  plus  petites  maisons.  Nous  sommes  toujours  places  .  .  comme 
si  nous  avions  un  grand  interet  ä  etre  battu,  mange,  comme  si  1'  Antriebe 
adorait  1'  esclavage  de  1'  etranger.  Doch  machte  sich  selbst  in  den  Kreisen 
der  österreichischen  Offiziere  Opposition  gegen  das  »gänzliche  Stocken  der 


«)  Münster  16.  Februar  F.  301 :  II  est  impossible  de  supprimer  le  soupvon 
que  la  politique  se  seit  mel^e  des  Operations  militaires  . 

2)  Dass  sie  es  nicht  war,  F.  ]4->.  Noch  am  14.  schreibt  Metternich  an 
Stadion  (F.  291) :  La  sottise  du  Mal  Blücher  a  ete  complete,  mais  sa  perte  heu- 
reusement  peu  considerable.  Interessant  auch  das  Lob  (an  Hudehst  21.  Pebiuar 
F.  259),  dass  , nichts  der  determinirten  Tapferkeit  dieser  Truppen  (Blüchers) 
gleichzukommen  vermag*. 

10* 


148  Literatur. 

Operationen*  geltend.  So  klagte  Oberst  Graf  Latour  in  einem  feierlichen 
Protest  (an  ßadetzky  17.  März,  F.  281  f.),  »dass  wir  den  andern  alliirten 
Mächten  ein  Uebergewicht  in  der  Meinung  der  politischen  und  militärischen 
Welt  ülierlassen,  das  den  Glanz  des  österreichischen  Staates  und  den  Ruhm 
seines  Kriegsheeres  —  durch  die  Schlacht  von  Leipzig  wie  der  Phönix 
aus  der  Asche  emporgestiegen  —  sehr  verdunkeln  wird.  Kommt  der 
Friede  zu  Stande,  und  unsere  Nachbarn  sind  damit  unzufrieden,  so  wird 
des  Guten,  das  wir  geleistet,  nicht  mehr  gedacht  werden,  niu-  das  wird 
herausgehoben  werden,  dass  die  Hauptarmee  zweimal  Blücher  seinem 
Schicksal  überliess,  dass  das  Rühmliche,  das  er  getliau,  ganz  sein  Werk 
sei,  dass  das,  was  er  nicht  erreichen  konnte,  nur  unserer  Bedachtsamkeit 
zuzuschreiben  sei,  und  so  wird  es  den  zahlreichen  Widersachern  Oester- 
reichs  leicht  sein,  ihm  nach  dem  Frieden  zu  schaden  und  seinen  Credit 
zu  untergraben*.  Worte,  die  man  einer  Uebersicht  der  historischen  Lite- 
ratur der  Freiheitskriege  als  Motto  vorsetzen  möchte. 

Unter  all  solchen  Umständen  hätte  wegen  der  Verbündeten  der  Con- 
gress  von  Chätillon  leicht  die  entscheidendste  Bedeutung  gewinnen  können. 
Selbst  der  Zar  wird  von  Metternich  gelegentlich  als  »ganz  vernünftig 
friedlich*  in  Anspruch  genommen  (S.  261,  263);  und  vollends  der  Mi- 
nister selbst  bezeichnete  den  Frieden  fort  und  fort  als  das  einzige  Ziel 
seiner  Wünsche  (F.  340).  Er  liess  Caulaincourt  nahelegen,  ein  Gegen- 
project  einzureichen,  damit  man  sich  auf  halbem  Weg  treffe  (F.  329)  und 
bemühte  sich  überhaupt  auf  alle  AVeise  um  den  Franzosen  (F.  193), 
>küsste  ihm  die  Hand  *,  mit  Gneisenau  zu  reden.  Wie  Gentz  rückblickend 
schrieb,  vom  17.  Februar  bis  18.  März  war  der  Frieden  mit  dem  Status 
von   1792  zur  Verfügung  Napoleons. 

Aber  nun  wiederholte  sich  Zug  um  Zug  der  Vorgang  von  Prag  1813. 
Der  Imperator  würdigte  die  »entehrenden  Propositionen*  keiner  Antwort 
und  zwang  so  selbst  endlich  die  Alliirten,  auf  die  lange  vernachlässigten 
Bourbonen  zurückzugi-eifen.  Der  entscheidende  Umschwung  in  der  Politik 
Metternichs  ist  dank  Fournier  nunmehr  zeitlich  scharf  zu  bestimmen.  Noch 
am  18.  März  schreibt  er  an  Caulaincourt  im  Sinne  des  Friedens  mit  Na- 
poleon, dem  er  durch  den  Abbruch  der  Conferenzen  geradezu  näher  ge- 
kommen zu  sein  glaubt  (F.  226).  Fünf  Tage  später  aber  heisst  es  in 
einem  Brief  an  Hudelist:  »Napoleon  geht  einem  schmählichen  Ausgange 
entgegen.  Die  Feldherrn  müssten  ausserordentliche  Fehler  begehen,  um 
nicht  in  10  bis  12  Tagen  Paris  zu  besetzen  .  .  Glauben  Sie,  dass  wir 
nirgends  nachlaufen,  und  dass  ich  meinem  ewigen  Grundsatz  treu  bleibe, 
dass  Ereignisse,  welche  nicht  zu  hindern  sind,  geleitet  werden  müssen, 
und  dass  nur  schwache  Menschen  zurückstehen '^^  (F.  266.  Vgl.  auch  Gentz 
an  Caradja  1  April,  Klinkowström  S.  309).  Die  Tragweite  dieser  Aeusser- 
ungen  ist  sehr  gross.  Sie  beseitigen  endgiltig  die  oft  gehörte  Ansicht, 
wonach  der  Marsch  auf  Paris  und  die  Restauration  erst  durch  die  Tren- 
nung des  Hauptquartiers  von  der  Armee  ermöglicht  worden  wären  i). 

Im  Ganzen  aber  lässt  sich  doch  sagen,  dass  die,  ich  wiederhole: 
abschliessenden    Forschungen  F.'s    und   D.'s  ähnlich    wie    mein  Buch  über 


')  Bezüglich  der  Schlusssätze  S.  238 :    die    Froclamation    der  Bourbonen   in 
Bordeaux  fand  am  12..  nicht  erst  am  24.  März  statt. 


Literatur.  149 

den  Eintritt  Oesterreichs  in  die  Freiheitskriege  das  traditionelle  Bild  von 
der  Politik  des  Kaiserstaates  wohl  in  Licht  und  Schatten  beleben  und 
seiner  Verzerrungen  entkleiden,  aber  seine  Grundlinien  wenig  verändern. 
Ernsthafte  Historiker  werden  fortan  nicht  mehr  von  Treulosigkeit  und 
Verrath  reden,  sie  werden  der  geschickten  und,  was  namentlich  zu 
betonen  wäre,  versöhnlichen  Diplomatie  Metternichs  wohlverdientes  Lob 
spenden,  aber  sie  werden  sich  allen  Versuchen  widersetzen,  aus  ihm  einen 
Staatsmann  zu  machen,  der  eine  grosse  Zeit  gross  erfasst  hätte. 

Bonn.  Fried  richLuckwaldt. 


David  von  Schönherrs  gesammelte  Schriften,  heraus- 
geg.  von  Michael  Mayr  I.  Band:  Kunstgeschichtliches.  Mit  zahlreichen 
Voll-  und  Textbildern.    Innsbruck,  Wagner  1900.  gr.  8°,  XVI  u.  740  S. 

Am  17.  October  1897  hat  die  österreichische  Kunstgeschichtsforschung 
mit  dem  Tode  Davids  von  Schönherr  einen  schweren  Verlust  erlitten,  der 
insbesondere  sein  Vaterland  Tirol  überaus  empfindlich  getroifen  hat.  Auch 
der  Mitarbeiterkreis  dieser  Mittheilungen  verlor  in  Schönherr  eine  viel- 
bewährte Kraft,  der  sie  einige  wertvolle  Beiträge  verdanken.  Wie  weit- 
verzweigt die  Arbeitsfreude  Schönherrs  gewesen  ist  und  welch  köstlichen 
Ertrag  auf  einem  überaus  ergiebigen  Gebiete  sie  zu  fördern  verstand,  lehrt 
jedoch  erst  die  Herausgabe  der  gesammelten  Schriften  Schönherrs,  deren 
erster  Band  in  prächtiger  Ausstattung  vorliegt. 

Schon  der  Gedanke  ist  mit  grosser  Freude  zu  begrüssen,  die  Arbeiten 
Schönherrs,  von  denen  einige  an  nicht  leicht  zugänglichen  Stellen  erschienen 
sind,  in  übersichtlicher  Vereinigung  nun  überaus  bequem  benutzbar  zu 
finden.  Dass  dieselbe  in  der  Hand  eines  zünftigen  Historikers  lag,  der  dem 
Verstorbenen  in  den  letzten  Lebensjahren  nahestand  und  auch  in  dessen 
■Geiste  die  von  ihm  geschaffene  Musterinstitution  des  Innsbrucker  Statt- 
haltereiarchives  weiter  leitet,  sicherte  gleich  dem  Beginne  des  Unternehmens 
einen  vollen  Erfolg.  Er  bekundet  nicht  nur  in  der  Auswahl  und  Aneinander- 
reihung Geschick,  sondern  orientirt  auch  bei  den  wichtigsten  Abhandlungen 
durch  einen  Ueberblick  über  die  Stellung  der  Kritik  zu  den  Ergebnissen 
der  Einzelstudien.  Die  Beigabe  eines  kurzen  Lebensabrisses  wird  von  allen, 
die  je  mit  Schönherr  zu  verkehren  das  Glück  hatten,  sowie  von  jedem  auf 
die  Benützung  seiner  Arbeiten  Angewiesenen  gewiss  dankbar  hingenommen 
werden.  Ohne  Ueberschwänglichkeit  gibt  sie  dem  Manne,  was  ihm  gebürt, 
und  setzt  sich  mit  schön  anstehender  Wärme  für  die  Abweisung  unver- 
dienter Anwürfe  ein,  die  das  Andenken  des  Todten  zu  verunglimpfen  suchten. 
Wer  Schönherr  undeutscher  Gesinnung  zeihen  konnte,  ist  dem  Wesen  dieses 
ebenso  treu  österreichischen  wie  treu  deutschen  Mannes  niemals  wirklich 
nahe  gekommen;  noch  wenige  Wochen  vor  Schönherrs  Tode  hatte  Ref. 
selbst  abermals  Gelegenheit,  sich  wiederholt  in  Gesprächen  davon  zu  über- 
zeugen, mit  welch  inniger,  wenn  auch  nicht  blindlings  zustimmender  An- 
theilnahme  Schönherr  das  schwere  Ringen  der  Deutschen  Oesterreichs  um 
die  Behauptung  ihrer  Stellung  begleitete.  Die  persönlichen  Beziehungen 
des  Verlegers  brachten  es  wohl   mit  sieb,    dass  er  es  als  eine  Ehrensache 


JqQ  Literatur. 

Vietrachtete,  dem  kunsthistorischen  Theile  der  gesammelten  Werke  Schön- 
herrs  durch  eine  reiche  illustrative  Ausstattung  eindringlichere  Ueberzeu- 
gungskraft  der  wissenschaftlichen  Darlegungen  zu  sichern.  Dass  man  diesen 
Illustrationsschatz,  der  verschiedenen  Quellen  entlehnt  ist  und  doch  viel- 
fach zur  Beleuchtung  des  Kunstschaffens  desselben  Landes  dient,  nun  leicht 
zugänglich  an  einer  Stelle  verwerten  und  heranziehen  kann,  bleibt  ein 
besonderer  Vorzug  des  Unternehmens,  das  der  Arbeitsbequemlichkeit  unserer 
Zeit  ausserordentlich  entgegenkommt. 

Der  erste  Band  der  Schriften  Schönherrs  enthält  überwiegend  bereits 
gedruckte  kunstgeschichtliche  Abhandlungen,  unter  welchen  die  Geschichte 
des  Grabmals  Kaiser  Maximilians  1.  und  der  Hofkirche  zu  Innsbruck  und 
die  Colinbiographie  nicht  nur  die  umfangreichsten,  sondern  auch  die  er- 
gebnisreichsten bleiben.  Erstere  ist  heute  noch  die  bedeutendste  Publi- 
cation,  welche  die  kunstgeschichtliche  Forschung  Tirols  im  letzten  Jahr- 
zehnte gebracht  hat.  Im  Bereiche  ihrer  Vorstudien  und  als  Ergänzung  zu 
derselben  entstand  die  Colinbiographie:  beide  werden  bei  der  unanfecht- 
baren Verlässlichkeit  der  Grundlage  dauernd  ihren  Wert  für  die  allgemeine 
Kunstgeschichte  behaupten,  deren  Vertretern  namentlich  im  Hinblicke  auf  die 
nicht  allerorten  leichte  Beschaffbarkeit  der  kostspieligen  Jahrbücher  der 
kunsthistorischen  Sammlungen  des  Allerhöchsten  Kaiserhauses  die  Herüber- 
nahme der  Abbildungen  für  die  erste  Arbeit  sehr  willkommen  sein  muss. 
Die  übrigen  Studien  gehören  fast  ausschliesslich  der  Kunstgeschichte  Tirols 
an,  greifen  aber  auch  vielfach  nach  Italien,  Deutschland  und  den  Nieder- 
landen hinüber,  verlieren  sich  nie  engherzig  in  den  Landesgrenzen,  sondern 
wissen  stets  den  Blick  auf  das  Ganze  zu  richten  und  den  Zusammenhang 
mit  demselben  zu  wahren.  Unter  ihnen  steht  an  erster  Stelle  die  Abhand- 
lung über  »Malerei  und  Plastik  in  Tirol  und  Vorarlberg«  aus  dem  Bande 
Tirol  der  »österreichisch-ungarischen  Monarchie  in  Wort  und  Bild'*,  der 
erste,  recht  gelungene  Versuch  einer  zusammenfassenden  Darstellung  alles 
Beachtenswerten,  was  die  beiden  Kunstzweige  in  dem  allzeit  kunstfrohen 
Berglande  getrieben  und  getragen  haben.  Wer  die  Schwierigkeiten  näher 
kennt,  denen  Schönherr  bei  den  wenigen  und  nicht  immer  verlässlichen 
Vorarbeiten  gegenüberstand,  wird  die  sachliche  Knappheit  gerade  dieser 
Arbeit  doppelt  zu  schätzen  wissen.  Sie  zeigt  volle  Vertrautheit  mit  dem 
ungemein  zerstreuten  Denkmälerstande  und  findet  für  Meister  und  Werke 
viel  zutreffende  Worte,  wenn  sie  auch,  wie  Ref.  noch  bei  Lebzeiten  Schön- 
herr selbst  gegenüber  bemerkte,  die  Wechselbeziehungen  zu  Italien  und 
Deutschland  an  einzelnen  Stellen  hätte  etwas  eingehender  würdigen  müssen : 
bis  zur  Stunde  ist  sie  durch  nichts  Besseres  überholt  und  wird  auf  lange 
Zeit  hinaus  die  Gesichtspunkte  jeder  dem  gleichen  Stoffe  geltenden  Unter- 
suchung massgebend  bestimmen.  Dass  der  Herausgeber  »die  Kunstbestre- 
strebungen  der  Habsburger  in  Tirol  ^^  aus  dem  handschriftlichen  Nachlasse 
des  hochverdienten  Gelehrten  gerade  mit  der  Studie  über  die  Kunstbe- 
strebungen Kaiser  Maximilians  I.  erweiterte,  dafür  wird  man  ihm  ebenso 
aufrichtig  verpflichtet  bleiben  müssen  v\rie  für  den  Aufsatz  über  Sebastian 
Scheel,  den  Meister  des  Annenberger  Altarwerkes,  für  dessen  Würdigung 
zwei  handschrittliche  Aufzeichnungen  Schönherrs  vorlagen  uud  offenbar 
recht  geschickt  zusammengezogen  wurden.  Einzelne  Aufsätze  danken  ihre 
Entstehunsf  vorwiegend  den  nie  rastenden  Bemühungen  Schönherrs  um  die 


Literatur.  151 

Erhaltung  und  würdige  Wiederinstandsetzung  hervorragender  Eunstdenk- 
male  seines  engeren  Vaterlandes:  so  jener  über  das  goldene  Dächlein  in 
Innsbruck,  über  den  spanischen  Saal  zu  Ambras  und  seine  Meister,  über 
das  hochinteressante  Schloss  Velthurns,  über  das  durch  den  Schatz  seiner 
mittelalterlichen  Wandgemälde  weithin  bekannte  Schloss  Runkelstein  bei 
Bozen  und  über  die  alte  landesfürstliche  Burg  in  Meran.  Letztere  hat 
Schönherr  durch  sein  energisches  Eintreten  vor  dem  schon  beschlossenen 
Abbruche  bewahrt  und  durch  stilgerechte  Restaurirung  neu  erstehen  lassen. 
Sie  war  sein  Schmerzenskind  und  an  seinem  Lebensabende  doch  wieder  ein 
Gegenstand  aufrichtigster  Freude,  den  er  wie  einen  Augapfel  hütete.  Nie- 
mand hatte  daher  mehr  Recht,  über  dies  Bauwerk  zum  Worte  zu  kommen, 
als  jener,  dem  allein  es  seinen  Fortbestand  dankte.  Noch  in  den  letzten 
Lebensjahren  beschäftigte  Schönherr  eine  ähnliche  Unternehmung,  nämlich 
die  Instandsetzung  des  Schlosses  Tirol,  für  welche  er  gern  den  Rath  be- 
kannter Fachmänner  einholte.  Auch  einzelne  der  kunstgeschichtlichen  Notizen 
—  über  das  Rathaus  in  Hall,  über  das  Kohlegger'sche  und  über  das  Hölb- 
ling-Haus  in  Innsbruck  —  stehen  mit  Actionen  der  Denkmälererhaltung  in 
Wechselbeziehung,  während  jene  über  die  historische  Kunst-  und  Gewerbe- 
ausstellung in  Hall  die  Aufmerksamkeit  weiterer  Kreise  auf  einheimischen 
Kunstbesitz  lenkt.  Ob  nun  Schönherr  über  den  Augsburger  Meister  Hans 
Radolt  oder  über  Hans  Ried,  den  Schreiber  des  Ambraser  Heldenbuches, 
über  den  Bildhauer  Christoph  Geiger,  über  den  angeblichen  Maler  Caspar 
Rosenthaler,  über  den  ihm  besonders  sympathischen  Innsbrucker  Maler  Paul 
Dax,  über  Tizian  in  Innsbruck,  über  den  Innsbrucker  Uhrmacher  Andrä 
Yllmer  oder  über  den  Feldkircher  Glasmaler  Thoraas  Neidhart  handelt,  überall 
steht  er  auf  festem  Boden  urkundlich  erhärtbarer  Thatsachen,  welche  für 
die  Geschichte  gar  manches  noch  erhaltenen  Kunstwerkes  von  Bedeutung 
sind.  Dem  ältesten  katholischen  Gesangbuche  in  Deutschland,  der  ältesten 
Druckerei  und  Papierfabrik  in  Tirol,  der  Glashütte  in  Hall,  dem  mit  der 
Geschichte  der  Ambraser  Sammlung  vielfach  verbundenen  Plattnerwesen 
Tirols,  den  Arbeiten  Wenzel  Jamnitzers  für  Erzherzog  Ferdinand  gilt  seine 
Aufmerksamkeit  ebenso  wie  den  ältesten  Ansichten  von  Innsbruck,  den 
Arckitekturunternehmungen  und  Teppicherwerbungen  des  Erzherzogs  Fer- 
dinand oder  einem  verschollenen  Werke  Guido  Renis  in  Breisach.  Man 
gewinnt  aus  dem  reichen  Inhalte  der  kunstgeschichtlichen  Arbeiten  Schön- 
herrs  die  Ueberzeugung,  dass  es  kein  Gebiet  der  Kunstbestrebungen  in 
Tirol  gab,  das  sein  lebendigstes  Interesse  und  seine  Arbeitsfreude  nicht 
angeregt  hätte.  Die  Wünschelruthe  archivalischen  Spürsinnes  schlug  er- 
folgreichst an  gar  viele  Stellen  der  Schönherrs  amtlicher  Obhut  anver- 
trauten Schätze  des  Innsbrucker  Statthaltereiarchivs,  aus  dessen  Reichthume 
er  in  den  »Urkunden  und  Regesten«  des  2.,  1 1.,  14.  und  17-  Bandes  der  Jahr- 
bücher der  kunsthistorischen  Sammlungen  des  Allerhöchsten  Kaiserhauses 
höchst  wertvolles  Material  veröffentlicht  hat.  Ueberall  sichert  die  uner- 
schütterliche urkundliche  Grundlage,  welche  Schönherr  mitunter  mehr  inter- 
essirt  als  der  künstlerische  Wert  des  Gegenstandes,  dem  grössten  Theile 
aller  Arbeiten  das  Anrecht  auf  stete  Beachtung.  Wer  mit  der  Tiroler 
Kunstgeschichte  des  ausgehenden  Mittelalters  und  besonders  des  1 6.  Jahr- 
hundertes  sich  näher  beschäftigt,  wird  immerdar  auf  Schönherrs  Publi- 
cationen  zurückgi-eifen  müssen,  deren  ansprechende  Darstellung  wiederholt 


152  Literatur. 

von  einem  humorvollen  Zuge  getragen  ist,  dessen  Liebenswürdigkeit  auch 
den  persönlichen  Verkehr  mit  Schönherr  so  anregend  und  angenehm  machte. 
Er  hat  sich  selbst  durch  sein  rastloses  Schaffen  ein  unvergängliches  Denk- 
mal nicht  nur  in  den  Herzen  seiner  engeren  Landsleute  und  in  der  Tiroler 
Geschichtsschreibung,  sondern  auch  in  der  kunstgeschichtlichen  Forschung 
überhaupt  errichtet.  Auf  einem  vor  ihm  nur  wenig  bebauten  Boden  hielt 
er  die  ertragreichsten  Ernten  und  holte  mit  nie  rastender  ünverdrossenheit 
ausserordentlich  rasch  längst  Versäumtes  nach.  Und  dass  die  Gegenwart 
sich  voll  der  Grösse  jener  Schuld  bewusst  wird,  in  der  sie  bei  Schönherr 
steht,  dankt  sie  der  Ausgabe  der  gesammelten  Schriiten  desselben,  deren 
zweiter  Band  die  geschichtlichen  und  culturgeschichtlichen  Forschungen 
bringen  soll  und  noch  mehr  zeigen  wird,  welch  ungewöhnliche  Arbeits- 
kraft dem  für  die  Tiroler  Geschichtsforschung  noch  viel  zu  früh  Ent- 
schlafenen innewohnte.  Hoffentlich  wird  die  Beigabe  eines  Gesammtre- 
gisters  die  Kaschheit  der  Orientirung  und  Benützung  erleichtern. 

^iß^-  Joseph  Neuwirth. 


Die  historische  periodische  Literatur  Böhmens,  iVlährens 

und  Oesterr.-Schlesiens.   1898— 1899  ^j. 

Böhmen. 

I.  Die  Publicationen  der  königl.  böhm.  Gesellschaft  der 
Wissenschaften. 

1.  Sitzungsberichte  der  königl.  böhm.  Gesellschaft    der 

Wissenschaften.    Classe  für  Philosophie,  Geschichte  und  Philologie. 

Vestnik  kräl.  ceske  spolecnosti  näuk.  Trida  filosoficko-historicko- 
jazykozpjtnä. 

Jahrgang  189S.  I.  P.  T.  Marat,  Soupis  poplatnictva  XIV  krajüv 
krälovstvi  Ceskeho  zroku  1603.  (Verzeichnis  der  Steuerpflichtigen 
in  den  14  Kreisen  des  Königreiches  Böhmen  vom  Jahre  1603). 
129  S.  Aus  einer  Saiumelhandschrift  im  Archiv  des  Kreuzherrenordens  in 
Prag,  die  unter  dem  Titel  »Diversa  cameralia  et  eis  adnexa  usque  ad 
annnm  1635«  die  verschiedenartigsten  Abhandlungen  enthält,  so  unter  an- 
derem eine  Instruction  für  die  geheimen  Kammerräthe  des  Erzherzogthums 
Niederösterreich,  Notizen  über  die  Aecise  in  Holland,  über  die  Biersteuer 
in  Böhmen,  Aufzeichnungen  über  Marschrouten  der  Heere  aus  Böhmen, 
Mähren  und  Schlesien  nach  Deutschland,  eine  Beschreibung  der  Krönung 
K.  Leopolds  1658,  K.  Josephs  I.  1702,  etc.  Dem  Abdruck  des  Verzeich- 
nisses nebst  übersichtlichen  Tabellen  und  Registern  geht  eine  Einleitung 
voraus,  in  welcher  dieses  Steuerverzeichnis  mit  anderen  bereits  gedruckten 
aus  den  Jahren  1615  und  16  05,  sowie  mit  den  Landtagsbeschlüssen  von 
1603  verglichen  und  die  Ergebnisse  der  Untersuchung  im  Einzelnen  zu- 
sammengestellt werden. 

n.  Wenzel  Schulz,  Drobne  zprävy  o  Albrechtu  z  Valdstejna  z  let 
1626  a2   1633.     (Kurze  Nachrichten  über  Albrecht  von   Wald- 

')  Vergl.  Mitth.  des  Instituts  20,     I47tf. 


Literatur  153 

stein  aus  den  Jahren  1626  bis  1633).  51  S.  Mitgetheilt  werden 
43  deutsche  und  lateinische  Briefe,  die  aus  der  Herrschaftsregistratur  des 
Schlosses  in  Leitomischl  stammen,  welche  vom  königl.  böhm.  Museum  er- 
worben wurde.  Das  Vorkommen  auf  Wallenstein  bezüglicher  Archivalien 
daselbst  erklärt  sich  daraus,  dass  sich  das  Schloss  seit  dem  17.  Jahrhundert 
im  Besitze  der  Grafen  Trautmannsdorf- Waldstein  befindet.  Vier  Briefe  sind 
von  Wallenstein,  alle  aus  dem  Jahre  1633,  die  anderen,  von  verschiedenen 
Absendern  ausgehend,  beziehen  sich  nur  mittelbar  auf  Wallenstein,  seine 
Unternehmungen,  sein  Heer,  die  Güterconfiscationen  und  andere  Zeitereig- 
nisse, bringen  zwar  keine  neuen  wichtigen  Nachrichten,  sind  aber  immerhin 
beachtenswert. 

ni.  Wenzel  Novotny,  Listy  Husovy.  Poznämky  kriticke  a  chrono- 
logicke.  (lieber  Husens  Briefe.  Kritische  und  chronologische  Notizen.) 
S9  S.  Eine  Kleinarbeit,  in  der  98  Briefe  Husens  Nummer  für  Nummer  unter- 
sucht werden,  und  zwar  mit  solcher  Gründlichkeit  und  detailiirten  Literatur- 
nachweisen, dass  hiedurch  unsere  Kenntnis  der  husitischen  Periode  viel 
Bereicherung  erfahren  hat.  Eine  Anzahl  bisher  undatirter  Bi-iefe  wird 
genau  bestimmt,  das  Datum  anderer  richtiggestellt.  Besonders  der  Zeit, 
da  Hus  in  Constanz  gefangen  gehalten  wurde,  werden  eine  Reihe  wich- 
tiger Briefe  zugewiesen,  die  bisher  —  es  kommt  hiebei  in  erster  Linie 
Palacky's  Edition  in  den  »Documenta«  in  Betracht  —  als  unbestimmbar 
galten  und  deren  Deutung  daher  unsicher  war.  In  der  Einleitung  zum 
zweiten  Theil  der  Briefe,  welche  die  Zeit  von  Husens  Abgang  ins  Exil  bis 
zur  Constanzer  Reise  umfassen,  erörtert  N.  auch  die  wichtige  Frage  nach 
der  Zeit  der  ersten  Abwesenheit  Husens  von  Prag;  im  Gegensatz  zu  Pa- 
lacky,  der  sie  in  die  Zeit  vom  15.  Juli  bis  6.  August  1412  verlegt,  schliesst 
sich  N.  der  Ansicht  Tomeks  an,  wonach  sie  in  den  October  d.  J.  gesetzt 
werden  wuss. 

IV.  V.  J.  Noväeek,  Setejovice,  vesnice  skol  Kutnohorskfch  1600  az 
1622.  Pfispevek  k  dejinäm  stavu  sedlskeho  v  Cechäch.  (S  cheti  ej  owitz, 
ein  den  Kuttenberger  Schulen  zugehöriges  Dorf  von  1600 
bis  1622.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des  Bauernstandes  in  Böhmen.)  12  S. 
Das  Dorf  fiel  durch  Vermächtnis  eines  Kuttenberger  Bürgers  zwei  Schulen 
in  Kuttenberg  zu,  wurde  durch  zwei  eigens  hiefür  bestimmte  Mitglieder 
des  Rathes  verwaltet,  die  sich  von  Zeit  zu  Zeit  in  das  entfernte  Dorf  be- 
gaben, dessen  Angelegenheiten  ordneten  und  dem  Rathe  mündlich  oder 
schriftlich  Bericht  erstatteten.  Aus  vier  solchen  schriftlichen  Gutachten, 
die  sich  im  Kuttenberger  Archiv  erhalten  haben,  bietet  der  Verf.  detail- 
lirte  Nachrichten  über  die  Anzahl  der  dortigen  Ansassen,  ihre  Abgaben, 
ihre  Beschwerden  und  andere  wirtschaftliche  Verhältnisse  derselben. 

V.  Hynek  Gross,  Väclava  Bfezana  Pameti  o  vladykäch  Olbramich 
ze  Stekfe.  (Wenzel  Bf ezans  Denkwürdigkeiten  über  das  Ritter- 
geschlecht Olbram  von  Stekf  e.)  6  S.  Abdruck  einer  kleinen  Arbeit 
des  Rosenbergischen  Archivars  Bfezan,  deren  Reinschrift  sich  im  Schwarzen- 
bergischen  Archiv  in  Krumlau  vorfand.  Bfezan  verfolgt  dieses  Ritterge- 
schlecht urkundlich  von  1336  an;  in  der  Einleitung  werden  noch  einige 
andere,  bisher  nicht  gedruckte  kleinere  Arbeiten  Bfezans  aufgezählt. 

VI.  Hermenegild  Jirecek,  Zivotopisy  nekterfch  prävnikü  cesko- 
moravskych  ze  XIII.  a  XIV.  veku.    (Biographien  einiger  böhmisch- 


1 54  Literatur. 

mährischer  Iteihtsgelehrter  aus  dem  13.  und  14.  Jahrhundert.) 
21  S.  Besprochen  wei*den  ganz  kurz  zumeist  auf  Grund  der  gedruckten 
Literatur  nachfolgende  Rechtsgelehrte,  Schriftsteller  und  Universitätspro- 
fessoren :  Frater  Martinus,  gen.  Polonus,  -Gozzius  de  Urbe-Veteri,  Propst 
Johann  von  Raigei'n,  Magister  Jacob  von  Prag  gen.  Jacobista,  der  Stadt- 
schreiber Johann  von  Brunn,  Johann  von  Humpoletz,  Stadtschreiber  von 
Ig] au,  Magister  Johann  von  Gelnhausen,  Universitätsprofessor  Magister  Stefan 
von  Uhfetitz  und  Wileraow,  Univ. -Prof.  Doctor  Ludovicus  de  Sto.  Laurentio 
de  Padua,  Univ.-Prof.  Wilhelm  Herborg,  deeanus  Hamburgensis,  Univ.-Prof. 
Magister  Mathias  (Machek)  von  Mutina  (i.  e.  Muttersdorf  bei  Klattau),  Univ.- 
Prof.  Magister  Bohuslav  von  Jägerndorf  (z  Krnova),  Univ.-Prof.  Magister 
Kunesch  von  Trzebowel  bei  Lipan,  Magister  Adam  von  Nezetitz.  Magister 
Georg  de  Bora,  und  Otto  d.  J.  von  Bergow  auf  Chlumetz. 

VII.  Fr.  Ad.  Subert,  Rujana,  Wittow,  Arkona.  0  püvodu  a  vy- 
znamu  techto  jmen.  (R.,  W.,  A.,  Ueber  Ursprung  und  Bedeutung 
dieser  Namen.)  41   S. 

Bezüglich  des  ersten  Namens  kommt  der  Verf.  zu  folgendem  Ergebnis: 
1.  Alle  slavischen,  slavisch-lateinischen  und  slavisch-deutschen,  ja  auch 
nordischen  Namen  der  Insel  Rügen  haben  einen  und  denselben  slavischen 
Stamm,  ru,  von  dem  Worte  »routi^^  (reissen,  raufen.)  2.  Die  ursprüng- 
liche Gestalt  des  Namens  war  Ruja,  dann  Rujana  (Rujan,  Rujen)  — 
daher  auch  das  deutsche  Rügen,  Ruyen,  Rojjen  —  schliesslich  Rana  und 
Run.  3.  Die  Bewohner  der  Insel  waren  Slaven  und  hiessen  Rujane  oder 
Ruji  (Rujove)  und  aus  dem  ersten  Namen  gekürzt  Rane  (ove).  —  Den 
Namen  Wittow,  die  nödliche  Halbinsel  von  Rügen,  leitet  der  Verf.  von 
Svanto-Vit,  dessen  Burg  und  Tempel  daselbst  stand,  ab,  und  weist  die 
Ableitung  J.  Jacobs  (nachKrek)  von  niederlausitzisch  wetf  (=  Sturm)  zurück. 
—  Arkona,  der  Name  der  ersten  und  grössten  Heiligen  der  heidnischen 
Slaven  gab  die  Bezeichnung  für  eine  durch  Saxo  Grammaticus  bezeugte 
heilige  Burg  (nicht  Stadt),  auf  Rügen ;  der  Name  bedeutet  das  feurige 
Roth,  durch  welche  der  Tempel  der  Heiligen  von  weitem  den  Besuchern 
sichtliar  und  erkennbar  wurde. 

VIII.  Vavfinec  Josef  Dusek,  Archiv  kräl.  mesta  Loun.  (Ueber  das 
Archiv  der  königl.  Stadt  Laun.)  92  S.  Der  Verf.,  der  das  Archiv 
neu  geordnet  und  katalogisirt  hat,  gibt  nach  einer  kurzen  Einleitung  über 
die  Geschichte  des  Archivs  eine  umfassende  Uebersicht  über  dessen  Be- 
stände nach  den  drei  Hauptgruppen  Handschriften,  Urkunden  und  Acten. 
Eine  Anzahl  der  wichtigeren  Urkunden,  theils  in  Originalen,  theils  in  Hand- 
schriften überliefert,  werden  bald  vollständig,  bald  auszugsweise  abgedruckt ; 
ein  reichhaltiges  Namen-  und  Sachregister  wird  beigegeben. 

IX.  V,  Tille,  Francouzky  rukopis  o  ceste  cisafe  Karla  IV.  do  Francie 
V  letech  1377 — 1378-  (Eine  französische  Handschrift  über 
die  Reise  Karls  IV.  nach  Frankreich  in  den  J.  1377 — 78).  16  S. 
Die  Handschrift  saee.  XV.  befindet  sich  in  der  Bibliothek  des  Arsenals  in 
Paris.  Sie  ist  seit  langem  bekannt,  doch  erfolgt  der  Abdruck  des  nicht 
uninteressanten  Aktenstückes  über  den  Empfang  des  Kaisers  und  die  Fest- 
lichkeiten anlässlich  seines  Besuches  hier  zum  ersteumale. 

X.  Jan  V.  Noväk,  Studijni  fäd  kathedrälni  skoly  Olomucke.  (Die 
Studienordnung  der  Olmützer  Kathedralschule.)   12   S.    Diese 


Literatur.  155 

Studienordnung  befindet  sich  auf  einem  Pergamentblatte  im  Olmützer  Capitel- 
archiv  B.  I.  b.  4,  sie  trägt  den  Titel:  »Novae  leges  et  statuta  pro  schola 
ad  cathedralem  ecclesiam  a  Marco  episcopo  Olomucensi  et  capitulo  Olomu- 

censi  communi  consilio  praescripta *    und  stammt  aus  dem  Jahre 

1563.  Der  Verf.  erörtert  eingehend  ihren  Inhalt,  lässt  aber  dabei  die 
Frage  offen,  ob  sie  überhaupt  jemals  in  Hebung  gekommen  sei,  da  unter 
dem  Nachfolger  des  Bischofs  Marcus,  unter  B.  Wilhelm  Prusinowsky  bereits 
die  Jesuiten  in  Olmütz  einzogen  und  das  Schulwesen  in  ihre  Hand  nahmen  i). 

2.  Archiv  Cesky  cili  Stare  pisemne  pamätky  ceske  i  mo- 
ravske,  sebrane  z  archivü  domacicb  i  cizich.  (Böhmisches  Archiv 
oder  Alte  böhmische  und  mährische  Schriftdenkmale,  gesam- 
melt in  einheimischen  und  fremden  Archiven.)    Eedacteur :  Josef  Kalöusek. 

Band  XVII  (1899).  Der  ganze  Band  —  von  Franz  Dvorsky 
herausgegeben  —  enthält  Publicationen,  die  auf  Wilhelm  von  Fern- 
st ein  Bezug  haben.  Zuerst  S.  1—283  die  Fortsetzung  der  Urkunden- 
sammlung mit  den  Nummern  759 — 1072  aus  den  Jahren  1501 — 1521. 
Daran  schliesst  sich  S.  284 — 37  4  das  Urbar  der  Herrschaft  Hlubokä 
(Frauenberg)  vom  J.  1490,  im  Archiv  des  gleichnamigen  Schv/arzenbergi- 
schen  Schlosses  auf Ijewahrt ;  dasselbe  enthält  auch  einige  Abschriften  von 
sonst  nicht  überlieferten  königlichen  Privilegien,  so  von  Karl  IV.  (l360), 
Wenzel  (l377  Jun.,  1415  Dez.  5,  1417  Jan.  S),  Georg  und  Wladislav. 
Als  drittes  Stück  folgt  S.  375 — 458  das  Urbar  der  Herrschaften  Pardubitz 
und  Kunetickä  Hora,  angelegt  nach  dem  Jahre  1494,  auf  Grund  zweier 
dermalen  im  Archiv  des  Böhmischen  Museums  aufbewahrter  Handschriften. 
Weiters  folgen  die  Teichregister  der  Herrschaften  Kunetickä  Hora,  Pardubitz 
und  Neubidschov  aus  den  Jahren  1494 — 1520.  S.  459  —  538.  Auf 
S.  539 — 540  stehen  einige  Auszüge  aus  den  Güterverkaufsregistern  auf 
den  Herrschaften  Kunetickä  Hora  und  Pardubitz  vom  J.  1508,  aufbewahrt 
im  Archiv  des  Böhmischen  Museums.  Den  Beschluss  des  Bandes  bilden: 
Nachträge  zur  Correspondenz  und  zum  Urkundenbuch  Wilhelms  von  Pern- 
stein  S.  541 — 563  und  zwei  ausführliche  Register  S.  564 — 622.  Vorange- 
schickt f'S.  III — V)  ist  eine  Einleitung,  in  welcher  hauptsächlich  die  Hand- 
schriften der  Urbare  und  Register  nach  Inhalt  und  Form  beschrieben  werden. 

IL  Die  Publicationen  der  k.  böhm.  Akademie  der  Wis- 
senschaften. 

1 .  Vestnik  ceske  akademie  (Anzeiger  der  l)öhmischen  Aka- 
demie).    Red.  Josef  Solin. 

Jahrgang  VII  (l898).  Josef  Truhläf,  Paberky  z  rukopisii 
Klementinskfch.  (Nachlese  aus  den  Handschriften  des  Clemen- 
tinums  i.  e.  der  Universitätsbibliothek  in  Prag).  S.  45 — 50, 
209—213,  271  —  274,  409—410,  521 — 525,  590 — 593,  660  —  664. 
Nr.  VI  bespricht  eine  »Summa  recreatorum«,  dh.  eine  Uebersicht  alles  dessen, 
wodurch  der  Mensch,  aber  ein  homo  literatus,  sich  erholt,  womit  er  sich 
unterhalten  kann,  in  welchen  sich  daher  eine  Sammlung  verschiedenartiger 
Abhandlungen,  aber  doch  zumeist  theologischen  Inhalts  findet;  ge- 
schrieben 1412  von  einem  Heinrich  von  Geylnhausen.  In  Nr.  VII  wird 
eine  bisher  unbekannte  lateinische  Schrift  des  Magisters  Johann  Hus,  eine 


1)  Jahrg.  1899  war  bei  Absohluss  des  Mss.  noch  nicht  zugeschickt. 


156  Literatar. 

>Postilla  de  sanctis*,  beschrieben  (Hs.  I.  E.  45  saec.  XV).  In  Nr.  VIII 
■wird  eine  Hs.  aus  dem  Beginne  des  XV.  Jhd's.  (Sign.  I.  F.  29)  mit  der 
für  die  Nonnen  von  S.  Georg  commentirten  Benedictinerregel  näher  be- 
sprochen. Nr.  IX  macht  aufmerksam  auf-  ein  von  einem  Handschriften- 
deckel abgelöstes  lateinisches  Kalenderblatt  für  das  Jahr  1461.  —  Ein 
Tractat  gegen  das  von  P.  Bonifaz  IX.  dem  K.  Wenzel  bewilligte  Gnaden- 
jahr 1393  für  Prag  findet  sich  in  der  Hs.  HL  B.  14  (saec.  XIV/XV) 
u.  d.  T.  »Tractatus  de  largicione  et  virtute  indulgenciarum  anni  iubilei 
(Nr.  X).  —  In  Codex  III.  D.  3  (saec.  XV.  2.  Hfte)  findet  sich  u.  a.  eine 
Predigt  des  Martin  Lupäc.  (Nr.  XI).  —  Nr.  XII  handelt  von  den  im 
Cod.  III.  G.  12  fol.  1 — 4ß  vorkommenden  »Hymni  ecclesiastici  cum  es- 
positione  latina  et  interpretaiione  bohemica  interlinear!*,  Nr.  XHI  über 
lateinische  Predigten  des  Magisters  Johann  von  Pfibram,  und  Nr.  XIV 
über  ein  Fragment  der  Acta  consistorii  Pragensis  vom  J.  1388  in  Hs, 
IV.  A.  15.  Einen  kleineu  Beitrag  zur  Biographie  des  Priesters  Johannes 
Protiva,  des  bekannten  Husgegners  liefert  Hs.  IV.  D.  14  (Nr.  XV).  Nr.  XVI 
beschreibt  einen  lateinisch-böhmischen  » Sequentiarius  seu  Prosarius'"^  in 
Hs.  IV.  D.  19.  Interessant  ist  die  Beilage  in  einem  meist  mathematische 
und  astronomische  Stücke  enthaltenden  Codex  IV.  G.  8 :  ein  Weihnachts- 
lied in  lateinischer  Sprache  mit  böhmischen  Einschiebseln  aus  dem  Jahre 
c.  14U0  (Nr.  XVII).  —  Nr.  XVIII  handelt  schliesslich  über  einige  Schriften 
des  Nicolaus  von  Dresden,  der  schon  1396  als  Baccalareus  in  Prag  nach- 
weisbar ist,  nach  der  Hs.  IV.  G.  15.  —  Dr.  K.  Chytil  berichtet  S.  231 
bis  235  über  die  Brünner  Buchausstellung  des  Jahres  1898  und  einige  bei 
dieser  Gelegenheit  ausgestellte  Bilderhandschriften  aus  Mähren. 

Jahrgang  VIII  (lS99).  Josef  Truhläf,  Paberky  z  rukopisü 
Klementinskych.  (Nachlese  aus  den  Handschriften  des  Kieme n- 
tinums  in  Prag).  S.  180—184,  286—289,  353 — 357,  415—417, 
451 — 453.  In  Nr.  XIX  verzeichnet  er  eine  weitere  Hs.  von  Husens 
2>Svateeni  postilla*  (Feiertags-Postilla)  sign.  V.  C.  4,  geschrieben  c.  1410 
bis  1430.  In  Nr.  XX  werden  aus  einem  Sammelcodex  V.  B.  9  verzeich- 
net: dessen  erstes  Stück  »Quaestiones  quarti  libri  Sententiarum  Petri 
Lombardi<^  beendet  1372  von  Paul  von  Ditzenpach,  und  fol.  140  achtzehn 
lateinische  Verse  auf  den  Tod  K.  Heinrichs  VII.,  von  F.  W.  Barthold  »Der 
Eömerzug  K.  Heinrichs  von  Lützelburg*  nicht  angeführt  und  auch  sonst 
nicht  bekannt.  Nr.  XXI  erbringt  einen  weiteren  Beweis,  dass  der  Priester 
Johann  von  Lukawetz,  dem  Höfler  Antheil  an  der  Abfassung  der  sog. 
Taboritenchronik  zuschrieb,  nur  ein  wahrscheinlich  geschäftsmässiger  Ab- 
schreiber von  Handschriften  gewesen  ist.  Nr.  XXII  handelt  über  eine 
Lollardische  Auslegung  der  Apokalypse  vom  J.  1390,  sign.  V.  E.  3.  In 
Nr.  XXUI  werden  von  den  Deckeln  einer  lateinischen  Hs.  sign.  V.  E.  1 7 
mit  Wiklifitischen  Schriften  zwei  böhmischen  Briefe  abgedruckt,  die  aus 
dem  Ende  des  XIV.  oder  Anfang  des  XV.  Jhd.'s  stammen  sollen.  Nr.  XXIV 
bringt  einige  Beispiele  aus  den  lateinischen  und  böhmischen  Predigten 
eines  husitisch  gesinnten  Geistlichen  aus  den  Jahren  1416 — 1418,  die 
sich  in  Cod.  V.  A.  3  finden.  Nr.  XXV  bespricht  das  grammatikalische  Lehr- 
buch des  Math.  Eejsek,  späteren  Baumeisters  in  Prag,  auf  der  Teynschule 
vom  Jahr  1476-  In  Nr.  XXVI  wird  ein  gleichfalls  von  einem  Hand- 
schriftendeckel   abgelöstes   35   Zeilen    umfassendes  Fragment  eines  Inquisi- 


Literatur.  157 

tionsactes  über  Waldenser  in  Böhmen  aus  den  Jahren  1393 — 1394  ge- 
boten; ein  wertvoller  Beitrag  zur  böhmischen  Kirchengeschichte.  Nr.  XXVII 
macht  auf  eine  böhmische  Interlinearübersetzung  von  Arators  »Historia 
apostolorum  ^^  (Skutky  apostolske)  aus  dem  J.  1411  aufmerksam.  In 
Nr.  XXVIII  weist  T.  auf  eine  Aeusserung  Husens  gegen  das  Fortziehen  im 
J.    1409    bin,    die    sich    in    den    Einleitung    zu    seinen    Erklärungen    des 

4.  Buches  der  »Sententiae  Petri  Lombardi*  (Hs.  sign.  III  A.  23  und 
V.  H.  29)  vorfindet  und  bisher  nicht  bekannt  gewesen  ist.  Nr.  XXIX 
berichtet  über  das  Copiarium  der  Briefschaften  des  Erzdiakons  Georg 
Netolicky  aus  den  Jahren  1564  —  1575,  sign.  VI.  D,  22;  Georg  unter- 
stützte den  Erzb.  Anton  von  Prag  bei  dessen  Bestrebungen  zur  Kekatho- 
lisirung  Böhmens  besonders  in  dem  Pilsner  Kreis,  wohin  er  1564  zunächst  als 
Pfarrer  von  Pilsen  kam.  In  Nr.  XXX  wird  die  Angabe  Höflers,  Geschichts- 
schreiber der  husitischen  Bewegung,  II,  S.  74,  wonach  Hs.  VI.  F.  12 
einen  ^Luctus  Treboniensis  *^'^  enthalten  solle,  dahin  berichtigt,  dass  damit 
zunächst  Hs.  VI.  F.  1 1  gemeint  ist,  das  hier  enthaltene  Gedicht  aber 
keinerlei  Beziehung  zu  Wittingau  habe,  vielmehr  bei  Höfler  Treb.  und  Treboni 
nur  durch  schlechtes  Lesen  des  handschrif liehen  »Trch*  beziehungsweise 
^Trchoni*=  entstanden  sei;  obwohl  die  Verse  thatsächlich  schlecht  ge- 
schrieben und  nicht  immer  verständlich  sind,  sind  im  Texte  Höflers  doch  eine 
Reihe  leicht  corrigirbarer  Fehler  hinzugekommen,  die  T.  richtigstellt.  Das 
Gedicht  handelt  von  einem  gewissen  Trch,  der  seine  Präbende  verliert, 
weil  er  nicht  nach  dem  Gebot  des  husitisch  gewordenen  Prager  Erzbischofs 
Konrad  (l42l)  unter  beidei'lei  Gestalt  die  Communion  empfangen  will, 
Nr.  XXXI  handelt  über  einige  wertvolle  nekrologische  Notizen  aus  dem 
Benediktinerkloster  Bfevnov  vom  Ende  des  12.  und  Anfang  des  13.  Jahr- 
hunderts, vielleicht  1194.  Hs.  sign.  VI.  a.  11.  Nr.  XXXII  berichtet  über 
ein  einstmals  dem  Leitomischler  Bischof  Mathias  (t  1442)  zugehöriges 
Büchlein  Hs.  sign.  VII.  D  3  mit  einigen  Notizen  über  ihn  selbst  von 
eigener  Hand;  unter  anderem  gibt  er  sein  Geburtsjahr  an,  nämlich  1395 
und  seinen  Geburtsort:  Böhmisch-Trübau. 

Ferd.  Tadra,  ßukopisne  zlomky  Drkolenske.     (Handschriftliche 
Fragmente    aus     dem    Kloster    Schi ä gl     in    Oberösterreich). 

5.  139  — 150.  Bespricht  und  veröffentlicht  1.  Das  Fragment  eines  Steuer- 
registers aus  der  1.  Hälfte  des  14.  Jhd.'s  über  die  beiden  böhmischen 
Kreise  ^Sessio  Curimensis«  und  »Sessio  Coloniensis«.  2,  Das  Fragment 
eines  Nekrologs  der  Pfarrkirche  von  Kardasch-Recice.  3.  Die  Darstellung 
eines  Streites  zwischen  dem  Pfarrer  von  Kosteletz  (bei  S.  Georg  nächst 
Pilsen)  und  dem  Spitalprobst  des  Deutschen  Ordens  in  Pilsen  wegen 
zweier  Lane  in  Dubrawa  dd»  1383,  October  21.  —  0.  Wagner,  Slo- 
vanske  lätky  u  Lenaua.  (Slavische  Stoffe  bei  Lenau).  S.  399 — 415. 
Ferd.  Tadra,  Kanclef  Jan  ze  Stfedy  a  jeho  »Zivot  sv.  Jeronyma*.  (Der 
Kanzler  Johann  von  Neumarkt  und  dessen  »Leben  des  heil. 
Hieronymus«).  S.  421 — 426.  Ein  Nachtrag  zur  Biographie  J.'s  von  N. 
Der  Kanzler  spricht  sich  in  einem  Brief  an  K.  Karl  IV.,  der  sich  in  der 
Hs.  V.  G.  21  fol.  39  der  Prager  Universitätsbibliothek  findet,  über  die 
drei  Theile  des  Lebens  des  h.  Hieronymus  in  einer  Weise  aus,  dass  man 
annehmen  muss,  dass  er  selber  sie  erst  zu  einem  ganzen  zusammengefasst 
hat.    Der  Aufsatz  bringt  weiters  wichtige  handschriftliche  Nachrichten  über 


;|[58  Literatur. 

\Ueses  Werk,  sowie  dessen  von  Johann  selbst  angefertigte  deutsche,  sowie 
über  die  böhmische  I'ebersetzung. 

2.  Rozpravy  ceske  akademie.  (Abhandlungen  der  böhmi- 
•<chen  Akademie). 

Jahrgang  VII  (1899).  Nr.  1.  Lubor  Niederle,  Staroveke  zprävy 
o  zemepisu  vychodni  Evropy  se  zfetelem  na  zeme  slovanske.  Descriptio 
Europae  regionum,  ([uae  ad  orientem  spectant,  veterum 
scriptorum  locis  illustrata.  125  S.  Die  Arbeit  geht  von  dem 
Gedanken  aus,  dass  eine  Grundbedingung  für  eine  zuverlässige  Darstellung 
der  Anfänge  der  slawischen  Geschichte  das  volle  Verständnis  des  Territo- 
riumbildes ist,  auf  welches  die  alten  Schriftsteller  ihre  ethnologischen 
Nachrichten  bezogen.  Die  richtige  Kenntnis  der  Bedeutung  der  einzelnen 
Namen  und  Angaben  über  Berge,  Flüsse,  Seen,  Niederlassungen  u.  s.  w., 
kurz  des  Bodens,  welchen  in  alter  Zeit  die  Slawen  besetzt  und  besiedelt 
hatten,  bildet  eine  der  Grundlagen  für  das  richtige  Erfassen  der  ältesten 
Geschichte  der  Slawen.  Somit  ist  der  Stoff  dieser  Abhandlung  die  Dar- 
legung, welche  Kenntnisse  die  Alten  über  das  Heimatsland  der  Slawen 
besassen.  In  der  Einleitung  werden  zunächst  die  Grenzen  dieses  Slawen- 
landes östlich  von  der  Weichsel  bis  zum  Schwarzen  Meere  im  einzelnen 
umschrieben.  Das  1.  Capitel  beschäftigt  sich  mit  der  Lage  und  dem 
Character  der  Gegend,  das  zweite  mit  den  hydrographischen,  das  dritte  mit 
den  orographischen  Verhältnissen,  das  vierte  mit  den  ältesten  Ansied- 
lungen.  Jedenfalls  eine  mit  guter  Beherrschung  der  Literatur  und  mit 
Umsicht  durchgeführte  Studie. 

3.  Historick^  Archiv.     (Historisches  Archiv). 

Band  10  (l897).  Ferdinand  Mencik,  Pameti  Jana  Jif iho  Haranta 
z  Polzic  a  z  Bezdru2ic  od  roku  1624  do  roku  1648-  (Die  Denk- 
würdigkeiten des  Johann  Georg  Harant  von  Pollschitz  und 
Weseritz  vom  J.  1624  bis  zum  J.  1648).  213  S.  Johann  Georg 
ist  ein  jüngerer  Bruder  des  bekannten  Christof  Harant,  geboren  1580, 
ein  eifriger  Protestant  und  Anhänger  des  Winterkönigs  Friedrich  von  der 
Pfalz.  Er  verlor  1623  die  Hälfte  seiner  Habe  und  wanderte  aus  Böhmen 
1628  aus,  lebte  später  in  Hof  im  Baireuthischen  und  starb  etwa  1648 
in  Kulmbach.  Seine  Denkwürdigkeiten  enthalten  Nachrichten  über  ihn 
selbst,  seine  Familie,  besonders  auch  über  Kriegs-  und  politischen  Ereig- 
nisse jener  Zeit.  Da  der  Verf.  eine  Biographie  dieses  Harant  schon  früher 
im  Öasopis  cesk.  Mus.  1887,  S.  488  geboten  hatte,  bringt  die  kurze 
Einleitung  nur  wenige  Notizen,  worauf  gleich  der  Abdruck  der  Denk- 
würdigkeiten, die  in  böhmischer  Sprache  geschrieben  sind,  folgt.  Die 
Handschrift,  nach  Mencik  möglicherweise  das  Original  des  Autors,  unter 
dem  T.tel:  ^»M.  S.  memorabilium  tum  in  Germania,  tum  in  Bohemia, 
Moravia,  Silesia  et  Lusatia  ab  anno  1624  usque  ad  annum  1648  gestarum, 
partim  in  Bohemia,  partim  in  Voigtlandia  Hoffii  propria  manu  in  exilio 
existens  Joannes  Georgius  Harant  de  Polscbic  et  Bezdru2ic  etc.  conscripsit* 
befindet  sich  in  der  Bibliothek  des  Klosters  Eaigern,  Sign.  H.  i.   37. 

Band  11  (1898).  Ferdinand  Tadra,  Soudni  akta  konsistofe  Prazske. 
(Acta  iudiciaria  consistorii  Pragensis).  Nach  den  Handschriften 
des  Kapitelarchivs  in  Prag.  Pars  IV.  1401  — 1404.  XIII -|- 362  S.  Der 
Band  entspricht  dem  Inhalte  des  Manuale  XIV.,    dessen  Beschreibung  der 


Literatur.  159 

Verf.  in  der  Einleitung  bietet.  Ferner  führt  T.  in  der  Einleitung  an: 
die  Namen  der  Generalvikare  und  ihrer  Stellvertreter  in  den  genannten 
Jahren,  der  Schreiber  und  Protonotare,  und  gibt  eine  üebersicht  der  in 
historischer  oder  anderer  Hinsicht  besonders  bemerkenswerten  Eintragungen ; 
eine  vollkommene  üebersicht  der  Eintragungen  nach  dem  Inhalt,  sovrie 
ein  ausführliches  Register  erhöht  den  Wert  dieser  sehr  bedeutenden  Publi- 
cation.     Die  Eintragungen  sind  durchwegs  lateinisch.  — 

Band  12  (l89S).  Ladislav  Klicman,  Processus  judiciarius 
contra  Jeronimuiu  de  Praga  habitus  Viennae  A.  1410 — 1412. 
XI-l-43  S.  Nach  der  Handschrift  Vatic.  Ottobon.  Lat.  348  wird  das 
bisher  unbekannte  notarielle  Protokoll  über  den  ganzen  Verlauf  des  Pro- 
zesses mit  den  Klageartikeln,  Zeugenverhör  und  Gerichtsbefund  mitgetheilt. 
Vorangeschickt  werden  in  der  Einleitung  einige  Bemerkungen  über  den 
Inhalt  und  Verlauf  des  Prozesses,  sowie  über  die  Form  der  Notariats- 
instrumente und  über  die  schlechte  Ueberlieferung  des  Textes.  Vgl.  auch 
Mitth.  d.  Instituts   21,   445. 

Band  13  (1898).  Dr.  Zdenek  V.  Tobolka,  Hilaria  Litomefickeho 
tractät  k  panu  Janovi  z  Rozenberka.  (DerTractat  desHilariusvon 
Leitmeritz  an  Johann  von  Rosenberg).  56  S.  Die  Einleitung 
handelt  l)  über  das  Leben  des  Hilarius,  der  (um  1411  geb.,  gestorben 
1468)  eine  hervorragende  Stelle  im  Kampfe  der  Curie  gegen  Georg  Podiebrad 
einnahm,  2)  bietet  sie  ein  Verzeichnis  der  bisher  bekannten  Schriften 
des  Hilarius,  3)  bringt  sie  einige  Bemerkungen  über  die  Ueberlieferung 
des  vorliegenden  bisher  nicht  gedruckten  Tractats.  Der  Abdruck  des  Textes 
geschieht  liier  ziemlich  wortgetreu  in  der  Orthographie  der  Hs, 

Band  14  (l89S).  Vaclav  Schulz,  Korrespondence  Hrabete  Väclava 
Jii-ilio  Holickeho  ze  Sternberka.  (Die  Korrespondenz  des  Grafen 
Wenzel  Georg  Holicky  von  Sternberg).  138  S.  Die  Korrespondenz 
stammt  aus  dem  gräflichen  Archive  Sternberg-Manderscheid,  das  sich  jetzt  im 
böhmischen  Museum  in  Prag  befindet.  Zuerst  werden  mitgetheilt  1 1  Briefe 
der  Grätin  Elisabeth  von  Martinitz  an  ihren  Sohn  Wenzel  Georg  von  Stern- 
berg aus  den  J.  1638 — 1640  über  Privat-  und  Kriegsangelegenheiten,  alle 
böhmisch.  Dann  folgen  Briefe,  die  sich  auf  die  Verhandlungen  wegen  Re- 
stituirung  der' Reichsgrafenwürde  für  das  ganze  Geschlecht  beziehen  1662 
bis  1664,  theils  deutsch,  theils  böhmisch,  an  und  von  Wenzel  Georg.  Die 
3.  Gruppe  bilden  die  Briefe  des  Franz  Maxim.  Leopold  von  Talmberg  an 
Wenzel  Georg  aus  den  J.  1665 — 1666,  alle  böhmisch;  sie  beziehen  sich 
auf  eine  alte  Geldschull.  Abtheilung  4  bilden  Briefe  des  Prager  Erzbischofs 
M.  F.  Sobek  von  Bilenberg,  1668—1674,  den  mit  Wenzel  Georg  und  der 
ganzen  Familie  innigste  Freundschaft  verband;  dem  Sohne  des  Grafen 
Jaroslav  suchte  er  ein  böhmisches  Bisthum  zu  verschaffen.  Alle  seine  72 
Briefe  sind  in  böhmischer  Sprache  mit  einigen  originellen  orthographischen 
und  sprachlichen  Eigenthümlichkeiten  geschrieben. 

Band  15.  (l899).  Ferdinand  Tadra,  Soudni  akta  konsistofe  Prazske. 
(Acta  iudiciaria  consistorii  Pragensis).  Nach  den  Handschriften 
des  Kapitelarchivs  in  Prag.  Pars  V.  1406  —  1407.  XVI  +  485  S.  Dieser 
Band  entspricht  dem  Manuale  XVI,  da  das  Manuale  XV  mit  den  Ein- 
tragungen von  März  1404  bis  Ende  1406  verloren  gegangen  zu  scheint 
oder  bisher    nicht   gefunden  werden    konnte.     Die  Einleitung   orientirt  im 


]  60  Literatur. 

wesentlichen  über  dieselben  Punkte,  wie  die  zu  Band  4 ;  auch  werden  die 
wichtigeren  Eintragungen  hier  besprochen.  Den  Beschluss  bildet  wiederum 
eine  übersichtliche  Zusammenstellung  der  Nummern  nach  dem  Inhalt  in 
25  Abtheilungen.  — 

Band  16  (l899).  Vaclav  Schulz,  Listaf  koUeje  jesuitske  u  sv. 
Klimenta  na  starem  meste  Prazskem  z  let  1628 — 1632.  (Urkunden- 
buch  des  Jesuitencollegiums  bei  S.  Clemens  in  der  Altstadt 
Prag  aus  den  J.  1628 — 1632).  124  S.  Im  Ai'chiv  des  böhmischen 
Museums  befinden  sich  drei  Bände  mit  böhmisch  geschriebenen  Concepten 
der  Rectoren  und  Procuratoren  des  Altprager  Jesuitencollegs  aus  den  ge- 
nannten Jahi-en ;  sie  beziehen  sich  durchaus  auf  wirtschaftliche  und  innere 
Angelegenheiten  des  Collegs  und  sind  an  die  verschiedenartigsten  Adi-essen 
gerichtet.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  L'ectoren  sind  P.  Martin  San- 
tinus  und  P.  Martin  Stredonius,  die  Procuratoren  P.  Nikolaus  Kompost 
und  P.  Blasius  Obeslavius. 

III.  Mittheilungen  des  Vereines  für  Geschichte  der  Deut- 
schen in  Böhmen.     Redigirt  von  G.  Biermann  und  A.  Horcicka. 

Jahrgang  XXXYI.  (l897 — 1898).  Adolf  B  ach  m  ann  .  Beiträge 
zur  Kunde  böhmischer  .Geschichtsquellen  des  XIV.  und  XV. 
Jahrhunderts.  (S.  1 — 30,  261 — 29l).  Die  Fortsetzung  dieser  im 
vorigen  Jahrgang  begonnenen  » Beiträge  ^'^  beschäftigt  sich  in  eingehender 
Weise  mit  der  »Königsaaler  Chronik*,  dem  »wichtigsten  Quellenwerk  für 
die  böhmische  Geschichte  des  ausgehenden  XIII.  und  der  ersten  vier 
Decennien  des  XIV.  Jahrhunderts -^  Ein  erster  Theil  (Nr.  III  der  ge- 
sammten  Beiträge)  untersucht  »Entstehung  und  Inhalt  des  l.  Buches  der 
Cronica  Aule  Regie  (Königsaaler  Chronik)*,  der  zweite  (Nr,  IV)  handelt 
über  »Werth  und  Bedeutung  der  Königsaaler  Chronik  für  die  Geschichte 
König  Ottokars  IL  und  die  Jugendzeit  König  Wenzels  II.  1253 — 1290*.  In 
einem  weiteren  (V.)  Capitel  wendet  sich  B.  wieder  einer  Quelle  des  XV.  Jahr- 
hunderts zu,  der  »Series  rerum  gestarum  et  processus  habiti  contra  Geor- 
gium  de  P.  regni  Bohemiae  occupatorem  enarrati*.  Es  ist  ein  Tractat  aus 
Cod.  ms.  Bibl.  Vatic.  Nr.  5622,  der  aber  wesentlich  identisch  ist  mit 
^De  Georgio  Bohemiae  rege*,  in  Höflers  Scriptores  rer,  Husiticarum  III. 
211  abgedruckt.  —  J.  M.  Klimesch,  Die  Herren  von  Rosenberg 
und  die  Geschichtsschreibung.  S.  30 — 47.  Bietet  eine  Ueber- 
sicht  der  wichtigsten  historischen  Werke,  die  sich  mit  der  Geschichte  des 
Hauses  der  Rosenberge  befassen,  von  den  unbedeutenden  ersten  chronisti- 
schen Notizen  aus  der  ersten  Hälfte  des  15.  Jahrhunderts  bis  in  unsere 
Zeit.  Hier  und  da  sind  auch  nicht  unwesentliche  kritische  und  bibliogra- 
phische Bemerkungen  über  einzelne  dieser  Werke  beigefügt.  —  Michael 
ürban,  Das  Passionsspiel  in  der  Stadt  Plan.  S,  48 — 108. 
Nach  einigen  literarischen  und  historischen  Vorbemerkungen  wird  der  Text 
der  Passionsspiele,  wie  sie  in  dieser  Stadt  in  den  Jahren  1766  und  1770 
durch  Planer  Bürger  zur  öffentlichen  Darstellung  gelangt  sind,  abgedruckt, 
—  Emil  Homer,  Wilhelm  von  Marsano.  S.  108 — 135-  EineLebens- 
skizze  dieses  Prager  Dichters  anlässlich  der  hundertjährigen  Wiederkehr 
seines  Geburtstages:  30.  Api'il  1797.  —  Valentin  Schmidt,  Erläute- 
rungen zu  dem  Urbar  der  Herrschaft  Rosenberg  von  1598- 
S.  125 — 133.  —  Ottocar  Weber,  Eine  Kaiserreise  nach  Böhmen 


Literatur.  Ißl 

i.  J.  1723.  S.  1.37 — 204.  Auf  Grundlage  der  Hs.  Nr.  1043  rles  Wiener 
H.-,  H.-  und  Stciatsarchivs  »Relation  und  Beschreibung  der  von  .  .  .  Küiser 
Carolo  VI.  .  .  .  mit  Dero  .  .  .  Frauen  (xemahlin  ...  in  die  Haubt-Statt 
Prag  veirichten  R.iis  .  .  .*  und  anderem  an.hivalistben  Material  bespricht 
W.  die  Vorbereitungen  zur  Reise,  d.vs  Itinerar  «lerselbeii,  Einzug  und  Auf- 
enthalt in  Prag,  Fe.-stlichkeiten  anlässlich  der  Krönung  am  5.  September, 
die  mmnigfaltigen  Vorkehrungen  in  Pmg  und  Böhmen  anläsjjliuh  der 
Reise  und  gibt  in  einem  Anhang  üebersichten  der  Kosten  dieser  fünf- 
monatlichen Fahrt.  —  A.  Pribram,  Zur  Geschichte  des  böhmi- 
schen Handels  und  der  böhmischen  Industrie  in  dem  Jahr- 
hunderte nach  dem  westphälist  hen  Frieden.  S.  205  —  2.50, 
291 — 32S.  Foi-tsetzung  der  im  vorigf*n  Jahrgang  unter  gleichem  Titel 
begonnenen  Abhandlung.  Dieser  Theil  handelt  !-peciell  über  »Die  Thätig- 
keit  de3  böhmischen  Cummerzcollegiums  bis  zum  Tode  Karls  VI.*  — 
A.  Bacbmann,  Eine  alte  Rechnung.  S.  251 — 252.  Eine  Rech- 
nung eines  Schmiedes  zu  Purst  ein  bei  Klö>terle  von  10  20  mit  einigen 
interessanten  terminis  technicis;  woher  sie  stammt,  ist  nicht  gesagt.  — 
Fr.  Mach,  Ein  Volksspiel  am^Todtensonntage«  inderSaazfr 
Gegend.  S.  253  —  257.  Text  dessellien,  das  sich  in  einzelnen  Dörfern 
jener  Gegend  bis  heute  noch  erhalten  hat.  —  0.  Weber,  Bericht  über 
die  Schenkung  der  Annuae  Collegii  Egrensis  S.  J.  S.  257  — 
25'.».  Der  Verein  erhielt  diesen  Fascikel  alter  Actenstücke,  in  <lenen  dieHaus- 
geschicbte  dieser  Jesuitenniederlassung  von  1634 — 1744  erzählt  wird,  und 
die  öich  im  Thurm  zu  Kinsberg,  einem  ehemaligen  Gute  der  Jesuiten  vorfand, 
von  Siatth.  Vicepräs.  Ritter  v.  Grüner  in  Wien.  —  A.  Wer  hold,  Zur 
wirtschaftlichen  und  staatsrechtlichen  Entwicklung  des 
Egerlandes.  S.  32.S— 300.  412  —  428.  Der  Verf.  greilt  bis  in  die 
frühesten  Zeiten  (ij.  Jhd.)  zurück,  verfolgt  die  plann. ä-sige  Colonisa'ion 
des  Gebietes  unter  den  Vchburgischen  Pfalzgrafen,  später  Markgrafen,  von 
dem  Mittelpunkte  der  Egerburg  aus  mit  dem  daran  ent>tehenden  Burg- 
flecken Eger.  Einen  bedeutsamen  Abschnitt  in  wirtschaftlicher  Hinsicht 
bildet  hier  die  Gründung  des  Cistercienserklosters  Waldsassen,  um  1130, 
in  st aa'srecht lieber  der  Uebergang  des  vohburgischen  Besitzes  auf  Friedrich 
Barbarossa,  den  Gemahl  Adelens  v.  Vohliurg;  in  welcher  Weise  sich  dieser 
Uel  er-^ang  vollzog,  ist  eine  strittige  Frage.  Unter  den  Hohenstaufen.  wird 
das  Gel'iet  nicht  mehr  wie  früher  als  »regio«,  sondern  schon  bestimmter 
als  »pagus  Egire«  bezeichnet,  schon  1  7".)  kann  hier  ein  Reichstag  ab- 
gehalten werden,  die  Organisation  des  <:anzen  Egerlandes  schreitet  sicht- 
lich vor.  Die  erste  Kun  le  über  Egers  stä  itische  Verhältni-<se  bietet  erst 
eine  Waldsassner  Urkunde  K.  Phi.ipps  vom  J.  1203.  Der  Aufsatz  ver- 
folgt sodann  die  weitere  Entwicklung  unter  den  nächsten  Staufern  bis 
c.  1243/4,  da  K.  Konrad  während  Friedrichs  II.  dauernder  Abwesi-nheit 
dem  Landgerichte  zu  Eger  vorsitzt.  —  J.  Neuwirth,  Ein  Ablass- 
brief für  den  Kirchenbau  vom  ].  J<änner  1  5  I  S.  S.  301 — 308. 
Derzeit  im  Archiv  des  Vereins  für  Geschiihte  der  Peutschen  in  Böhmen; 
er  ist  von  einem  bekannten  Leipziger  Drucker,  Michel  Lotter,  gediuckt, 
das  Siegt^l  von  einem  Brüxer  Gold>chmie  l  Nickel  verfertigt.  Das  Stück 
wird  wortgetreu  abgedruckt.  —  Valentin  Schmidt,  Beiträge  zur 
Agrar-  und  Colonisationsgeschichte  der  Deutschen  in  Süd- 
Mittheilungen  XXII.  11 


Jß2  Literatur. 

böhmen.  S.  3G9 — 3«(>.  Eine  Fortsetzung  aus  dem  vorigen  Jahrgang, 
in  welcher  (III.  2.)  die  Befreiung  vom  Todtenfall  in  der  Herrschaft  Gratzen, 
(III.  3.)  in  der  Herrschaft  Krumau  behandelt  wird.  —  A.  Bach  mann, 
Constantin  von  Hofier.  S,  3S1 — 4J0.  —  J.  Jung,  Wilhelm 
Wattenbach.  S.  410 — 412.  —  W.  Mayer,  Gründung  und  Be- 
siedlung des  Benedictinerklosters  zu  Kladrau.  S.  428 — 444. 
Begründet  wurde  es  von  Herzog  Swatopluk  1 1 08,  in  besserer  Erinnerung 
blieb  aber  den  Kladrauer  Mönchen  dessen  Nachfolger  Wladislaw  dank 
seiner  bedeutenden  Widmungen  für  dieses  Kloster,  so  dass  er  vielfach  als 
eigentlicher  Stifter  angeführt  wird.  Die  Urkunde  1115  ist  aber  eine 
spätere  Compilation,  deren  genauere  Untersuchung  übrigens  noch  durch- 
zuführen wäre;  die  ersten  Mönche  waren  slavischer  Nationalität,  aus  wel- 
chem der  damals  bestehenden  böbmi sehen  Klöster  sie  aber  gekommen  sein 
mögen,  lässt  sich  nicht  ermitteln ;  vielleicht  aus  Ostrov  oder  Bfevnov.  Auch 
die  Persönlichkeit  des  ersten  Abtes  ist  unsicher,  wahrscheinlich  hiess  er 
Berthold,  war  aber  kaum  der  spätere  dritte  Abt  von  Zwiefalten  dieses 
Namens,  sondern  ein  einheimischer  Mönch.  —  Ant.  Mörath,  Zur 
ältesten  Geschichte  der  Stadt  Krummau.  S.  444 — 450.  Be- 
spricht die  ältesten  urkundlichen  Nachrichten  seit  1253,  sowie  die  zwei 
ältesten  Siegelformen  von  1336  und  1405,  von  denen  das  erstere  sich  an 
einer  wichtigen  Stadturkunde  gleichen  Datums  befindet,  die  zugleich  das 
älteste  deutsche  Sprachdenkmal  Krummaus  darstellt.  Im  Zusammen- 
hang damit  werden  andere  deutsche  Sprachdenkmäler  dieser  Stadt,  die 
Perikopen  und  die  Reliquienerklärungen  in  dem  Krummauer  Frohn- 
leichnams-  und  Keliquienzeigungs-Ceremoniell  von  1388,  ange  ührt.  — 
E.  Bartolomäus  Ein  ungedruckter  Tagesbefehl  Walle  n- 
steins,  dd»  Pilsen  10.  Febr.  (sie  statt  Jan.!)  1633.  S.  451 — 454. 
Im  Besitze  des  Verf.;  vgl.  unten.  —  J.  M.  Klimesch,  Ein  lite- 
rarischer Streit  aus  dem  Ende  des  17.  Jahrhunderts, 
die  Geschichte  der  Wittingauer  Canonie  und  der  Wittin- 
gauer  Herrschaft  betreffend.  S.  454 — 4^.9.  Der  Propst  der 
Wittingauer  Canonie  Norbert  Heermann,  ein  geborener  Magdeburger,  der 
mit  20  Jahren  in  das  niederösterreichische  Stift  Klosterneuhurg  ,  untrat 
und  von  hier  aus  seine  weitere  kirchliche  Laufbahn  machte,  verfasste  1694 
eine  umiangieiche  in  mehreren  Handschriften  noch  erhaltene  Rosenbergisrhe 
Chronik,  deren  Inhalt  und  Ton  nur  aus  dem  feindlichen  Verhältnis  zu 
erklären  ist,  in  welchem  der  Prcpst  zur  Wittingauer  Herrschaltsverwaltung 
zeitlebens  stand.  Eine  der  Han  Ischrilten  dieser  Chronik,  die  der  fürstl. 
Lobkowitzischen  Bibliothek  in  Prag  Nr.  25  7,  enthält  als  Anbmg  einen 
»Commentarius  in  librum  praecedentem<'=  von  einem  Obervevwalter  der 
füi-stl.  Schwarzenbergischen  Güter  The«  bald  Karl  Siebert,  des.-en  Bruder 
Ferdinaml  nach  Norbert  Propst  in  Witiingau  war,  welche  21  Blätter 
zählende  Schrift  sich  als  eine  schnrfe  Kritik  des  Norbertschen  Werkes  zu 
Gunsten  der  Wittingauer  Herrschaft  darstellt.  —  Wendelin  Toi  scher, 
Geschichtliches  aus  Familien-  und  Flurnamen.  S.  469 — 477. 
Beschäftigt  sich  speciell  mit  dem  deutschen  Dorfe  Pobitz  im  Bezirke  Tepl, 
dessen  Name,  Entstehung,  Besiedlung  aus  den  erhaltenen  Flur-  und  Fa- 
miliennamen in  sehr  an>pre(hender  Weise  erklärt  wird.  —  Ad.  Horcicka, 
Ueber    einige    kunst  kritische  Abhandlungen  Ad  albert  Stif- 


Literatur.  163 

ters.    S.   478  —  483.    Ein  wichtiger  Beitrag  zur  Kenntnis  der  literarischen 
Thätigkeit  dieses  Dichters. 

Jahrgang  XXXVII.  (l898.  1899).  Hermann  Hallwich,  Der 
Herzog  von  Eeichstadt.  (Mit  bisher  ungedruckten  Briefen). 
S.  1 — 39,  Eine  kurze  Schilderung  seines  Lebenslaufes  unter  Verwertung 
von  Briefen,  von  denen  sechs  an  Foresti  seinen  Erzieher,  einige  an  den 
Grafen  Neipperg,  der  Exkaiserin  Maria  Louise  zweiten  Gemahl  gerichtet 
sind.  Einige  betinden  sich  jetzt  noch  im  Origin;il  im  Besitze  einer  Tochter 
Foresti's,  die  Mehrzahl  wurde  1863  K.  Napoleon  III.  zum  Geschenke 
gemacht.  Zum  Schluss  wird  ein  Schreiben  Foi-esti's  an  seinen  Bruder  Josef, 
unmittelbar  nach  der  Beisetzung  des  Prinzen  geschrieben,  mitgetheilt.  —  Anton 
Eebhann,  Die  angebliche  Schlacht  bei  Brüx  im  Jahre  936. 
S.  39 — 54.  Eine  neuerliche  Widerlegung  der  in  Lokalgeschichten  immer 
wieder  auftretenden  Behauptung,  als  ob  der  Schauplatz  der  kriegerischen 
Ereignisse,  von  denen  Widukind  II.,  3,  4  spricht,  nach  Böhmen  zu  ver- 
legen sei.  • — -  A.  Wer  hold,  Zur  wirtschaftlichen  und  staats- 
rechtlichen Entwicklung  des  Egerlandes.  S.  54 — 67.  In 
dieser  Fortsetzung  aus  dem  voiigen  Jahrgange  wird  die  Entwicklung  in 
der  Zeit  der  letzten  Stauter  und  bis  zur  Occupation  des  Egerlandes  durch 
K.  Ottokar  fortgeführt.  —  Hermann  Hallwich,  Ein  ungedruckter 
Tagesbefehl  Wallensteins  (Zur  Aufklärung).  S.  67 — 72.  Der 
oben  V.  R.  Bartolomäus  als  von  Pilsen,  1633,  Januar  10  datirt  ange- 
führte »Tagesbefehl«  ist  nach  Hallwichs  Beweis  >> weder  ein  »Tagesbefehl« 
im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes,  noch  bisher  »ungedruckt«,  noch  auch 
im  Jahre  1633  ausgestellt,  derselbe  ist  vielmehr  ein  offener  Passbrief, 
....  bereits  längst  gedruckt  und  wurde  von  Wallenstein  allerdings  in 
Pilsen  am  bezeichneten  Tage,  doch  nicht  im  J.  1633,  sondern  erst  1634 
gefertigt«.  Trotzdem  recht  interessant,  weil  man  annehmen  muss,  dass 
sich  in  Bartolomäus'  Exemplar  ein  Schreibfehler  eingeschlichen  habe  und 
dies  wäre  möglicherweise  die  Ursache  gewesen,  dass  Arnim,  für  den  der 
Passbrief  bestimmt  war,  den  beabsichtigten  Aufbruch  nach  Pilsen  mit  dem 
falsch  datirten  Pass  nicht  durchführen  konnte.  —  Heinrich  v.  Zeissberg, 
Zur  Gelehrtengeschichte  im  XVIII.  Jahrhundert.  S.  72 — 75. 
Das  Exemplar  des  »K.  k.  Schematismus  für  das  Königreich  Böhmen  auf 
das  gemeine  Jahr  1797  .  .  .«  in  der  k.  k.  Hotbibliothek  in  Wien  enthält 
interessante  Randnotizen  über  verschiedene  Mitglieder  der  Prager  Univer- 
sität, sowie  zu  fast  allen  Kamen  aus  dem  Lehrpersonalstande  an  den  drei 
Prager  Gymnasien,  die  im  Jahre  1801 — 2  hinzugefügt  worden  sein  dürften. 
—  C.  Jahnel,  Einige  Nachrichten  über  den  Maler  Fabian 
Polierer  und  über  den  Literatenchor  zu  Aussig.  S.  75 — 90. 
Die  Nachrichten  stammen  aus  den  Aussiger  Stadtbüchern  und  beweisen 
dass  Polierer,  »den  die  Geschichte  der  böhmischen  Malerei  im  16.  Jahr- 
hundert mit  in  erster  Linie  nennt«,  aus  Aussig  stammte;  die  beigefügten 
Urkunden  enthalten  verschiedene  auf  die  Familie  desselben  bezügliche  Auf- 
klärungen. Mit  dem  Literatenchor  hängt  die  Frage  insofern  zusammen, 
als  in  Aussig  ein  lateinisches  mit  schönen  Initialen  geschmücktes  Gesang- 
buch aus  dem  16.  Jhd.  existirt,  das  wahrscheinlich  von  der  Hund  eines 
der  drei  Aussiger  Polierer  herrühren  dürfte.  Jedenfalls  gehörte  es  dem 
dortigen  Literatenchor,    über    den    eine  Reihe    interessanter    lokaler  Nach- 

11* 


1^1^  Literatur. 

ricliten  zusamraenorestellt  werlen.  —  Franz  Mach,  Die  >We  in  ers- 
inn ung  und  der  , Gurkenkönig«  in  Saaz.  S.  91 — 98.  Hanlelt 
über  lokale  offenbar  sehr  alte  Zunftgelträuche.  —  Paul  Messner,  Der 
Salzhan«lel  auf  dein  »go  Idenen  S  te  i  ge*  un  d  die  »armen  trei- 
benden Säumer*.  S.  98 — 11'.  Gemeint  ist  der  Prachntitz-Passauer 
We>T.  auf  dem  aus  Böhmen  Getreide,  nach  Böhmen  aber  Salz  geführt 
wurde;  die  Entwicklung  dieses  Verkehrs  durch  die  oben  genannte  Ge- 
nossenschaft wird  in  diesem  Aufsatz  vornehmlich  für  das  16.  Jhd.  aus 
archivalischen  Quellen  dargestellt.  —  Heinrich  R.  v.  Zeissberg,  Erz- 
herzog Carl  in  Böhmen  (l798).  S.  117 — 190.  Bildet  ein  Capitel 
der  von  Z.  geplanten  Biographie  Erzherzog  Carls,  schildert  im  ersten  Tlieil 
die  umfassende  Thätigkeit  des  Erzherzogs  auf  militärischen  Gebiete:  Dis- 
location  und  Intradirung  der  Truppen,  Ausarlieiiung  eines  Plans  sowohl 
für  die  Vertheidigung  Böhmens  als  auch  für  die  Aufstellung  der  ganzen 
Armee  im  Kriegsfälle,  die-  besonders  nach  dem  Zwischen'alle  Bernadoite 
drino-end  wurde,  Erstattung  verschiedener  Gutachten  über  Vorschläge  der 
militärischen  Hofcommissinn.  Die  Verehrung  der  böhmischen  Stände  für 
den  »Retter*  Erzherzog  Carl  war  so  gross,  dass  sie  sich  die  Erlaubnis 
ei-baten,  demsell)en  eine  jähTliche  freiwillige  Gabe  von  40.000  fl.  dar- 
reichen zu  können,  abgesehen  von  anderen  Zeichen  der  Liebe  und  An- 
hänglichkeit, d'C  ihm  in  Prag  zu  theil  wurden.  Der  zweite  Theil  be- 
schäftigt sich  vorerst  mit  dem  privaten  Verhältnis  des  Erzherzogs  in  Prag, 
der  Einricbtung  seines  Hau>halts,  den  Vergnügungen  und  Festlichkeiten, 
der  Lebensweise  und  den  Studien ;  sodann  kommt  der  V>-rf.  auf  die  Reise 
nach  Wien  anlässlich  der  schweren  Erkiankung  von  Karls  Tante  Maria 
Chri>tina  im  März  zu  sprechen,  auf  die  Rückkehr  nach  Prag,  die  Reise 
nach  Tepbtz  zur  Cur,  den  dortigen  Aufenthalt.  In  die  letzten  Tage  des 
Teplitzer  Aufenthaltes  fällt  die  iS'achricht  von  dem  Tode  Maria  Christinens: 
nach  seiner  Rückkehr  nach  Prag,  Juli  4,  machte  er  sich  an  die  Bereisung 
der  Exeicirlager  Saaz,  Eger,  Plan  und  begab  sich  über  Wittingau  nach 
Linz,  wo  er  am  '2.  September  eintraf;  damit  endet  der  Aufsatz.  —  Laur. 
Wintera,  Der  Beilriede  von  Braunau  im  Jahre  1477.  (S.  190 
— 205).  Eine  einheitliche  Zusammenstellung  der  auf  dieses  hi>torisihe 
Ereignis  in  den  Kämpfen  der  Könige  Mathias  und  Wladislaw  bezüglichen 
Verhältni>:se  besonders  auf  Grund  der  »Politischen  Correspon  lenz  Breslaus 
von  14r.9 — 147  9*.  Die  Verhandlungen  in  Braunau  sell'St  weiden  nach 
den  Notaten  und  Aufzeichnungen  von  Frauenburg,  Eschenloer  und  Scul- 
tetus  Tag  lür  Tag  (lO. —  12.  August)  übersichtlich  vorgeführt  und  erzählt. 
—  W.  Mayer,  Neu  aufgefundene  Briefe  Adalbert  Stifters. 
S.  205 — 2  10.  Drei  Briefe,  zwei  an  die  Gattin,  einer  wahi'scheinlich  an 
Wilhelm  Braumüller,  doch  nicht  in  dieser  Form  abgesandt.  Sie  betinden 
sich  dermalen  im  Besitze  einer  Kichte  Stifters,  die  sie  aus  dem  Nachlass 
der  Witwe  Siiiters  erhielt.  —  Ad.  Horcicka,  Die  Erhebung  von 
Neumarkt  zur  Stadt  (1459).  S.  211—21:?.  Die  Urkunde  von  K. 
Georg  1459,  November  19  zu  Eger  ausgestellt  fand  H.  in  der  Bücherei 
des  Prämon^tratenserstiftes  Schlägl  in  einem  Fascikel,  der  von  Einbänden 
abgelöste  Bläiter  enthält.  —  Franz  Mach,  Ein  Christ  spiel  im  west- 
lichen Nordböhmen.  S.  21:3 — 2  Iß.  Es  stammt  aus  der  Gegend  von 
Postelberg,  scheint  obersächsischen  Ursprungs  zu  sein  und  wird  noch  heute 


Literatur.  16& 

am  Christabend  aufgeführt.  —  Josef  Blau,  Ein  Capitel  vom  Gel  de. 
S.  21ß — 219.  Dieses  so  betitelte  und  getreu  abgeilruckte  Capitel  findet 
sich  in  einem  Büchlein,  das  ein  Bauer  unter  dem  Titel  » Bemerkungen 
der  Zeit,  zusammengetragen  von  Genrg  Mayer  in  Flecken  —  ein  deut- 
sches Dorf  der  Herrschaft  Kauth-Ch.idenschloss  —  am  27.  Dezember  1827% 
Vfr'as>te.  —  A.  Häuften,  Die  deutschböhmische  Literatur  am 
Beginne  des  19.  Jahrhunderts.  S.  221 — 2.32.  Im  Ans.hluss  an 
den  von  Sauer  bearbeiteten  betretlenden  §  298  von  Goedeke's  Grundriss 
zur  Geschichte  der  deutschen  Dichtung.  —  Ferdinand  Mencik,  Das 
■ökonomische  System  des  Grafen  Sweerts-Sporck.  S.  233 — 
286.  Das  Material  zu  dieser  Abhandlung,  die  die  Thätigkeit  eines  der 
hervornigendsten  böhmischen  Landwirte  aus  dem  vorigen  Jahrhundert 
behandelt,  entstammt  zum  grössten  Theile  dem  HarrachVchen  Archiv  in 
Wien.  —  Valentin  Schmidt,  Das  Rosenberge r  Dominium  und 
dessen  Umgehung  14.')7 — 1460,  nach  den  jSTotizen  eines  Rosenberger 
Beamten.  S.  287 — 30«.  Ein  buntes  Gemisch  von  allerhand  Nachrichten 
meist  wirtschaftlicher  Natur,  die  wahrscheinlich  ein  Schreiber  der  Herr- 
schaft Rosenberg,  nanens  Nikolesch  i'utschekl  zusammengetragen  hat  und 
die  sich  heute  in  der  Stiftsbibliothek  Hohen'urt  Hs.  Nr.  120  findet.  Schmidt 
hat  das  Chaos  von  Aufzeichnungen  wenigstens  nach  Orten  uml  Personen 
geordnet.  —  Ad.  Horcicka,  Eine  Handschrift  des  Klosters 
Ostrov  aus  dem  Jahre  1403.  S.  308 — 324.  Gemeint  ist  Hs.  Nr.  124 
des  oberösterre  »hischen  Stiftes  Scldägl,  die  sich  ehemals  in  Ostrov  befand 
und  wichtig  ist  wegen  chronikalischer  Notizen  zur  Geschichte  dieses 
Klosters  und  Böhmens  im  allgemeinen  aus  den  J.  140  1  — 1421;  es  sind 
dies  folgende:  1.  über  den  Brand  des  Klosters  Ostrov  im  J.  1403,  2.  zu 
den  Vorgängen  an  der  Präger  Univtrsität  im  J.  1409,  3.  über  die  Bi- 
bliothek des  Klosters  aus  dem  J.  1421,  und  4.  ein  Chronicon  breve  Bo- 
hemiae  ab  anno  i4()2  usque  ad  a.  1411  von  historischem  Werte.  Nr.  3 
findet  sich  auf  der  Vorderseite  der  Urkunde,  die  als  Umschlag  diente, 
Nr.  1  steht  am  Rande  von  f.  14.")',  Nr.  2  am  unteren  Rande  auf  dem 
Blatte,  das  am  rückwärtigen  Buchdeckel  befestigt  ist  und  Nr.  4  auf  der 
freien  Rückseite  der  als  Schutzdecke  befindlichen  Pergamenturkunde.  Die 
Handschrift  selb.-t  enthält  f  1  —  145:  Gregorius  Papa  I.  Homiliarum  in 
Ezechielera  prophetam  llbri  duo  cum  praefatione  (Migne,  76,  col.  78 1)  und 
f.  146 — 204':  Gregorius  L  Lilier  sciiptus  ad  Joannem  episcopum  de 
officio  pasturis  (Migne  87,  coL  13)  und  ist  geschrieben  von  einem  Irater 
Martinus  Wissegradensis  im  J.  1403.  Nr.  1  ist  gleichfalls  von  Martin 
geschrieben,  dngegen  Nr.  2  und  4  von  einer  anderen  aber  gleichzeitigen 
Hand,  Nr.  3  auch  noch  vor  der  Mitte  des  XV.  Jahrhunderts.  —  Ad. 
Horcicka,  Die  Beziehungen  Adalbert  Stifters  zu  der  Familie 
Kaindl.  (Mit  4  Biiefen  und  2  Gelegenheitsgedichten).  S.  324  —  336- 
—  R.  Knott,  Ein  man tuanischer  Gesandtschaftsbericht  aus 
Prag  vom  Jahre  13M3.  S.  337  —  357.  Der  Bericht  Boni'acius  de 
Cuppis,  des  Gesandten  Franz'  von  Gonzuga.  der  nach  Prag  kam,  um  hier 
die  Bestätigung  der  Privilegien,  ein  Bümlnis  und  andere  Staatsgeschäfte 
zu  erledigen,  ist  intere>sant  weg^-n  der  detaillirten  Darstellung  der  Vor- 
verhandlung des  Gesandten  mit  den  königlichen  Ruthen  und  wegen  des 
Geldschachers,  der  sich  hiebei  entwickelte.     Ein  Beileidsschreiben  Wenzels 


1(3()  Literatur. 

an  Franz  von  Gonzaga  vom  1.  Januar  1383  und  der  Bericht  des  Gesandten 
vom  27.  Mai.  beide  aus  dem  Mantuanischen  Archiv,  werden  abgedruckt. 
—  W.  Mayer,  Wallenstein s  letztes  Quartier.  S.  357 — 409. 
Theilt  aus  dem  Egerer  Stadtarchive  die.  Liste  über  die  Vertheilung  der 
mit  Wallenstein  auf  seinem  letzten  Zuge  nach  Eger  gekommenen  Freunde 
und  Anhänger,  sowie  seiner  Hofhaltung  und  militärischen  Bedeckung  in 
die  Quartiei'e  der  Stadt  mit,  verfolgt  die  Geschichte  der  einzelnen  hier  in 
Betracht  kommenden  Häuser,  und  diese  Untersuchung  bringt  für  die  Lokal- 
geschichte  der  historisch  so  bedeutsamen  Stadt  recht  viel  Gewinn.  — 
J.  Simon,  Aus  der  Geschichte  der  Egerer  Lateinschule  unter 
Eector  Goldammer.  S.  409 — 427.  Goldammer  war  ßector  1560 — 
1595,  einige  Urkunden  aus  dem  Egerer  Stadtarchiv  beleuchten  seinen 
Charakter,  seine  Stellung  in  dem  Streite  zwischen  dem  deutschen  Ordens- 
hause und  dem  Rathe,  der  sich  damals  abspielte,  und  gewähren  Einblick 
in  die  Organisation  der  Anstalt.  —  Joseph  Neuwirth,  Die  Ordnung 
der  Krummauer  Steinmetzen,  Maurer  und  Zimmerleute  aus 
dem  Jahre  1564.  S.  4. '7 — 453.  N.  bespricht  diese  in  Krummau  in 
Privatbesitz  befindliche  Original- Urkunde  in  ihrem  Verhältnis  1.  zu  der 
Steinmetzordnung,  die  Peter  von  Eosenberg  3.  August  1497  für  seine 
Güter  erliess,  2.  zu  den  in  Regensburg  1459  vereinbarten  Satzungen  der 
Steinmetzen,  welche  die  Grundlage  der  Organisation  des  Hüttenwesens  im 
deutschen  Reiche  bildeten  und  von  denen  sich  die  Krummauer  Ordnung 
durchaus  abhängig  erweist.  —  Ad.  Horeicka,  Ein  Chronicon  breve 
regni  Bohemiae  saec.  XV.  S.  454  —  467.  Umfasst  die  Zeit  von 
1310 — 1421  mit  Additaraenten  1432,  1439,  1442  und  1453;  ist  Hs. 
Nr.  91  des  Stiftes  Schlägt  in  Oberösterreich,  deren  Haupttheil  das  Werk 
des  Hugwicio  (ügutio)  Pisanus  (ep.  Ferrariensis  1190  — 12  lo)  »Liber 
derevationum  cum  prologo  et  registro^^  bildet;  geschrieben  und  verfasst 
ist  das  Chronicon  um  1430  von  Martin  von  Bilin,  der  es  am  Schluss 
der  von  ihm  geschriebenen  Hs.  auf  foL  274  und  274'  eingeti'agen  hat. 
Eine  jüngere  Abschrift  dieses  Chronicons  kannte  Dobner  aus  dem  Cod. 
Stehlikianus  (Mon.  bist.  Boh.  VI,  484);  der  zu  verschiedenen  Jahren  mit 
diesem  Chronicon  übereinstimmende  Nachrichten  bietende  j>  Appendix  ^^  zu 
dem  »Chronicon  Procopii  notarii  Pragensis*  (Höfler,  SS.  rer.  Hus.  I,  76) 
stammt  aus  einer  dieser  beiden  Vorlagen.  Nach  der  eingehenden  Quellen- 
untersuchung dieses  an  sich  nicht  hervorragenden  Chronicon  folgt  der 
Testabdruck.  —  Ad.  Hauffen,  Splitter.  S.  467  —  468.  Ueber  eine 
Darstellung  der  weitverbreiteten  Sage  »der  Teufel  in  der  Kirche*  auf 
der  Fa^ade  des  Fürstenhauses  in  Prachatitz.  —  In  der  Literarischen 
Beilage,  die  jedem  Hefte  beigegeben  ist,  finden  sich  zahlreiche  Eecen- 
sionen^  und  Literaturanzeigen. 

Casopis  musea  krälovstvi  Ceskeho.  (Zeitschrift  des  Museums 
des  Königreichs  Böhmen).     Redakt.:  Antonin  Truhläf. 

Jahrgang  LXXII  (1898).  Der  Band  beginnt  mit  einer  Erinnerung 
an  die  Thätigkeit  Franz  Palacky's  für  diese  Zeitschrift  anlässlich  der 
hundertjährigen  Wiederkehr  seines  Geburtstages,  aus  der  Feder  Josef 
Kalousek's,  betitelt:  Pamatce  Palackeho  (Dem  Andenken  Palack;^'s). 
S,  3 — 11.  Palacky  war  nämlich  der  Begründer  dieser  Zeitschrift  und  in 
den  ersten  zwölf  Jahren  ihr  Redaktor;  es  ist  die  einzige  böhmische  Zeit- 


Literatur.  167 

Schrift,  die  sich  aus  jener  Zeit  bis  heute  ohne  Unterbrechung  erhalten  hat. 
—  Zikmund  Winter,  Na  kathedf e  v  Karolinum.  (Auf  dem  Katheder 
im  Carolinum).  S.  12 — 38.  Eine  zum  Tbeil  auf  archivalischem  Ma- 
terial aufgebaute  gründliche  Darstellung  der  Studienordnung,  der  Lehr- 
gegenstände, Lehrbücher  und  Behelfe,  Lehrmethode  und  amlerer  ein- 
schlägiger Fragen  der  hohen  Schule  in  Prag^  im  XVL  und  Beginn  des 
XVII.  Jahrh.  —  V.  A.  Francev,  Rusove  v  Cechäch  za  välek  Napoleons- 
kych.  (Die  Eussen  in  Böhmen  zur  Zeit  der  Napoleonischen 
Kriege).  S.  39 — 60.  Der  Verf.  beginnt  mit  den  ältesten  nachweislichen 
Beziehungen  zwischen  Böhmen  und  Russland,  verweilt  etwas  länger  bei 
den  Besuchen  Peters  d.  Gr.  in  Prag  (1698)  und  Karlsbad  (1711,  1712, 
1713),  erwähnt  den  Durchzug  russischer  Regimenter  1735,  und  geht 
sodann  über  zu  den  durch  zahlreiche  Nachrichten  belegten  Darchmärschen 
in  den  Jahren  1799  und  1800.  Hauptquelle  hiefür  ist  neben  russischen 
Zeitungen  und  Kalendern  die  »k.  k.  priv.  Prager  Oberpostamtszeitung«. 
Die  Aufnahme  der  Russen  in  Böhmen  und  speciell  in  Prag  war  durchaus 
freundschaftlich.  Den  Beschluss  des  Aufsatzes  bildet  dann  die  Darstellung 
des  Besuches  des  Garen  Alexander  I.  in  Prag  1813,  sowie  des  Aufent- 
haltes hoher  Militärs,  der  verwendeten  russischen  Soldaten  und  anderer 
Persönlichkeiten  daselbst  in  diesem  und  den  folgenden  Jahren:  ebenso 
geschieht  der  Beziehungen,  die  Josef  Jungmann  u.  a.  Gelehrte  mit  den 
Eussen  anknüpften,  Erwähnung.  —  ("^enek  Zibrt,  Zäpisky  Tomäse  Bu- 
riana  v  bibothece  Musea  krälovstvi  Ceskeho.  (Die  Aufzeichnungen 
des  Thomas  Burian  in  der  Bibliothek  des  Museums  des  Kö- 
nigreichs Böhmen).  S.  61 — 73.  T.  B.  war  Feldwebel  im  Inf.  Reg. 
Erzh.  Eainer  Nr.  11  und  Lehrer  der  böhmischen  Sprache  in  der  Militär- 
akademie in  Wiener- Neustadt  im  Jahre  18  36  ff.  Seine  Notizen  bilden 
gleichsam  Fortsetzungen  unl  Ergänzungen  zu  jenen  des  Jenlk  von  Bratfic 
(vgl.  Ö.  Ö.  M.  1897),  der  ihm  Originale,  Abschriften  und  Auszüge  aus 
seinem  Besitze  zur  Verfügung  stellte.  Die  Aufzeichnungen  sind  mannig- 
faltigster Art,  so  dass  Zibrt  über  zwei  der  wichtigsten  Bände  dieser 
Sammlung  ein  Inventar  von  Blatt  zu  Blatt  anlegt;  meist  historische,  cul- 
turhistorische  und  literarhistorische  Beiträge  zur  Geschichte  Böhmens  im 
16. — 19.  Jahrh.,  darunter  aiich  eine  Autobiographie  von  Thomas.  —  V.  J. 
Novaeek,  Jif  i  Palack;f ,  otec  Frantiska  Palackeho,  *  18- XII.  1768— -t  8- IX. 
1836.  (Georg  P.,  der  Vater  des  Franz  P.).  S.  113—128.  Die  Quelle 
für  diese  kurze  aber  interessante  Biographie  bildet  die  Correspondenz  des 
Vaters  mit  dem  Sohne.  Georg  der  Vater  wurde  nach  dem  Toleranzpatent 
K.  Josefs  II.  Lehrer  in  seiner  protestantischen  Heiraatsgemeinde  Hotzen- 
plotz  und  später  nach  kurzem  Dienste  an  den  Schulen  in  Neutitschein 
und  Weisskirchen  Eector  in  H.  Er  war  ein  vollkommener  Kenner  der 
Bibel,  las  eifrig,  verfolgte  die  Literatur  und  die  wissenschaftlichen  Arbeiten 
seines  Sohnes  Franz,  berieth  und  mahnte  ihn,  und  war  selber  literarisch, 
wenn  auch  in  bescheidenen  Grenzen  thätig.  Im  häuslichen  Leben  war  er 
ein  Despot.  Nach  4.5jähriger  Dienstzeit  zog  er  sich  vom  Lehramt  zurück 
Tind  erwarb  eine  Erbrichterei  in  Zubfi,  wo  er  sein  Leben  beschloss.  — 
J.  Salaba,  Po  stopäch  Bfezanovy  ztracene  Kroniky  Eozmberske,  (Spuren 
der  verlorenen  Eosenberger  Chronik  von  Bfezan).  S.  128 — 
139.    Von  V.  Bfezan's,  Rosenbergischen  Archivars  und  Bibliothekars,  fünf- 


J68  Literatur. 

theiligpr  »Historie  domu  (des  Hauses)  Eo^mberskeho *  sind  nur  der  4.  und 
5,  Theil  bekannt  und  herausgegeben.  S.  verfolgt  die  Frage,  wo  und  wann 
sich  die  letzten  t-'pur- n  der  übiigen  Bände  nachweisen  Lissen,  un  I  kommt 
zu  dem  sehr  wahr^cheinlichen  Ergebnis,  dass  sie  durch  den  Historiker 
und  Jesuiten  Halb  n  v<  r  1047  von  Wittingau  fortgekommen  seien,  später 
sich  aber  in  den  Händen  F.  Bonaventura  Pitters  in  Bfevnov  vorfunden. 
Zu  suchen  wäre  demnach  im  Nachl.iss  Pitters,  sei  es  in  Raigern  c^der  in 
einem  böhmischen  Benedictinerkloster,  oder  im  Nachlass  Balbins,  beziehungs- 
weise in  jenen  Bibliotheken  oder  Archiven,  wohin  die  Archivalien  der  auf- 
gehobenen Je>uitenklöster  kamen.  Kurz  Anzeichen  und  Anhaltspunkte 
lür  das  WiederaulfiuiJen  der  Bände  sind  vorhanden.  —  Hynek  Kollmann, 
0  vlivu  Propagandy  na  vznik  tak  fecene  pokladny  solni  (cassa  salis). 
(Ueber  den  Einfluss  der  Propaganda  auf  die  Entstehung 
der  sogen,  »cassa  salis*).  S.  13^» — lö7.  Eine  der  Hauptforderungen 
des  von  der  Propaganda  unterstützten  Prager  Erzl'i-chofs  Harra(-h  bei  der 
Durchführung  der  Gegenreformation  in  Böhmen  läldete  die  Entschädigung 
für  die  der  böhmischen  Geistlichkeit  entfremdeten  Güter.  Harrach  verwies 
unter  anderem  auf  die  Einkünfte  des  Salzregals  und  nach  überaus  lang- 
wieiigen  Verhandlungen,  deren'  Verlauf  K.  auf  Grund  der  Acten  des  Pro- 
pagandaarchivs  im  einzelnen  verfolgt,  wurde  in  dem  Vertrag,  der  am 
]6.  Februar  1030  zwischen  der  kaiserlichen  Partei  und  den  Vertretern 
der  Propaganda  in  Wien  geschlossen  wurde,  u.  a.  bestimmt,  dass  fortan 
von  jeder  Kufe  Salz  1 5  kr.  für  die  Geistlichkeit  in  Böhmen  aus  der 
königlichen  Kammer  gezahlt  werde.  Das  Erträgnis  dieser  Steuer  wurde 
aber  sehr  überschätzt,  so  dass  der  Hauptzweck,  dem  es  dienen  sollte,  die 
Errii  htiing  neuer  Bistümer  in  Pilsen,  Leitmeritz,  Königgrätz  und  Bud weis 
sehr  babl  zurückgestellt  werden  mus>te.  Harrach  benützte  das  Geld  zur 
Einchtung  und  Ausgestaltung  des  erzbischöfiichen  Seminars.  Auch  die 
Orden  erhielten  aus  diesem  Einkommen  Entschädigungen  für  ihre  ver- 
lorenen Güter,  aber  in  einem  unvergleichlich  bescheideneren  Masse,  als 
ihre  Ansprüche  m'sprünglich  lauteten.  —  V.  Flajshans,  Klasubrani  po 
rukopisech.  (Hand sehr iftenlese).  S.  158 — 17  1.  1  Das  Fragment 
eines  Evangeliums,  böhmisch  c.  1400.  2.  Eine  bisher  unbekannte  Bibel 
in  der  Strahover  Bibliothek,  böhm.  1.  Hälite  des  XV.  Jhd's.  3.  Fragment 
von  Husens  »Vyklad  na  viera,  «lesatero  apdtef*,  jetzt  im  Böhm.  Museum, 
stammt  etwa  aus  den  Jahren  14'2() — 1440.  4.  Eine  neuentdeckte  latei- 
nische »Postille*  Husens  in  der  Universitätsbibliothek  in  Prag  I.  E.  45, 
über  die  auch  Truhläf  im  » Vesinik^Öe-ke  akademie*  (s,  ölen)  handelt,  die 
angeblich  Autograph  sein  soll.  —  Cenek  Zibrt,  Ceskä  logika  ze  XVI 
stoleti  od  Simona  Jelenia  Susickeho.  (Die  böhmische  Logik  des 
Simon  Gelenius  Susitzky  aus  dem  16.  Jahrb.).  S.  171  — 178, 
252  -  203.  Einige  Bemeikungen  über  den  Autor,  sodann  eine  eingehende 
Dai-stelliing  des  Systems.  —  Zikmund  Winter,  Puzdrav  Väclavuvi  Vla- 
divoji  Tomkiivi  ke  dni  31.  kvetna  1898.  (Gruss  an  Wenzel  Wla- 
diwoi  Tomek  zum  31.  Mai  1X98).  S.  209  —  216.  Eine  Würdigung 
seiner  Persönlichkeit  und  seiner  schriftstellerist  hen  Thätigkeit  anlässlich 
des  80.  Geburtstages.  —  W.  W.  Tomek,  0  Frantiskowi  Palackem. 
(Ueber  Franz  Palacky).  S.  217 — 223.  Ein  Vortrag,  den  T.  am 
18.  Juni   1898,  dem   100.  Geburtstag  Palack^'s  im  »Pantheon«  des  könig- 


Literatur.  Iß9 

lieh  böhmischen  Museum?^  gehalten.  —  Cenek  Zibrt,  Josef  Kalousek. 
|j.(3s5  _  ]<^t)<^.  S.  223  —  229.  Ein  kurzer  biographischer  Ueberblick  und  ein 
eingehendes  Verzeichnis  seiner  literarischen  und  wissenschaftlichen  Arbeiten. 
—  V.  Flajshans,  Pfispevky  k  poznäni  literärni  cinnosti  Husovy.  (Bei- 
träge zur  Kenntnis  von  llusens  literarischer  Thätigkeit). 
g_  229 — 247.  Im  1.  Theil  spricht  der  Aufsatz  über  acccentuiite  Verse 
(Arcentverse)  bei  Hus  im  Anschluss  an  eine  Arbeit  J.  Kral's  in  »Listy 
filohigicke*  XX,  im  2.  von  den  durch  Hus  entstandenen  neug-^billeten 
Worten.  —  J.  Kvacala,  Osudy  Didaktiky  Velike  za  2ivobyti  Komenskeho. 
(Die  Schicksale  der  »Didaktik«  zu  Lebzeiten  Komensk y's). 
S.  248 — 252,  333 — 33S.  -—  Josef  Strnad,  Kaspar  Kropäc  z  Kozince. 
(Kaspar  Kropäc  von  Kozinetz).  S.  263 — 2H2.  Em  böhmischer 
Humanist  aus  der  2.  Hälfte  des  ifi.  Jahrhunderts,  bekannt  durch  latei- 
nische Gedichte.  Biographische  Notizen  über  seine  aus  Pilsen  stammende 
Familie,  ilie  sich  daselbst  bis  in  die  Husitenzeit  zurückverfolgen  lässt, 
sowie  über  ihn  selbst,  der  im  J.  1539  geboren  wurde  und  1580  starb, 
als  er  im  Begriff  stand,  wegen  der  Religionskämpfe  seine  Heimat  zu  ver- 
lassen, um  in  einem  benachbarten  Orte  seinem  lutherischen  Glauben  treu 
bleiben  zu  können.  —  Jan  Vobornik,  0  püsobeni  dejepisnych  praci 
Frantiska  Palackeho  na  novejsi  belLtrii  ceskou.  (üeber  den  Einfluss 
der  historischen  Arbeiten  Franz  Palack;f's  auf  die  neuere 
cechische  Belletristik).  S.  289 — 3()7.  Nach  einem  kurzen  Ueber- 
blick über  die  Zustände  der  älteren  Zeit,  vor  Palack^%  sucht  der  Verf. 
im  einzelnen  darzustellen,  welche  belleti istischen  Werke  unmittelbar  oder 
mittelbar  durch  Palack^'s  Werk  angeregt  wurden  und  zwar  sowohl  in  der 
Lyrik  als  in  der  erzählenden  un^l  dramatischen  Literatur.  —  Alois 
Lisicky,  Spor  o  i  a  y.  (Der  Streit  wegen  i  und  y).  S.  308 — 332, 
454 — 493.  Behandelt  «Ue  Entwicklung  der  böhmischen  Orthographie 
haupt>ächlich  in  dieser  bis  jetzt  acuten  Streitfrage  seit  dem  Ende  des 
vorigen  Jahrhunderts.  —  Jul.  Pazout,  Pfispevek  k  historii  ceske  z  roku 
3831.  Pqieilnäni  Frantiska  Josefa  Slämy  Bojenickeho.  (»Beiträge  zur 
böhmisclien  Geschichte  des  Jahres  1831^^  Eine  Abhand- 
lung des  Franz  Josef  Slaraa).  S.  338—354.  Diese  schon  im 
J.  1.S31  verfasste  Arbeit  eines  cechj-chen  Schriftst^ellers,  die  er  an  Palack;f 
einschickte,  damit  dieser  sie  im  »Casopis  musea  Ceskeho*  abdrucke,  erlag 
damals  dem  Censurverbote  und  erscheint  nunmehr  ganz  in  ihrer  ursprüng- 
lichen Fassung.  Es  han  lelt  sich  darin  hauptsächlich  um  eine  Kritik  der 
Eegierungsmassregeln  zur  Abwehr  der  Cholei'a  und  zum  Schutze  des  Volkes; 
Släma  schildert  das  Misstrauen,  das  das  Volk  gegenüber  der  Regierung 
hatte,  und  sucht  die  Gründe  dieses  Misstrauens  in  der  Sorglosigkeit  der 
Obrigkeit  gegenüber  deni  Volke,  in  der  Unkenntnis  der  böhmischen  Sprache 
und  <len  Germanisirungsbestrebungen  der  Beamten.  —  Jaromir  Cela- 
kovsky,  Pfispevky  k  dejinäm  iv\ü  v  dobe  Jagellonske.  (Beiträge 
zur  Geschichte  der  Juden  in  der  Zeit  der  Jagellonen).  S.  385 
— 454.  Der  Au'satz  verfolgt  die  unter  den  Königen  Wladislaus  und 
Ludwig  im  unmittelbaren  Zusammenhang  mit  den  ständischen  Kämpfen 
jener  Zeit  sich  ausbildende  Umwandlung  in  der  Unterthan.-stellung  der 
Juden  in  den  Lämlern  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien.  Wie  die  Könige 
die  von    dem  Hass    des  Volkes    verfolgte  Judenschalt    preisgaben,    suchte 


170 


Literatur. 


sich  diese,  aus  den  Städten  vertrieben,  anderen  Rechtsschutz  und  fand  ihn 
vielfach  bei  den  Landherren,  auf  den  Gutsherrschaften.  Besonders  der 
Aprillandtag  von  1501  brachte  diese  Verhältnisse  zu  einem  gewissen 
Stillstand,  indem  er  mit  Wissen  und  Willen  des  Königs  die  Duldung  der 
Juden  beschloss,  deren  Privilegien  bestätigte,  auch  neue  Bestimmungen 
über  Geldzins,  Gerichtsbarkeit  u.  a.  erliess.  Im  wesentlichen  richteten 
sich  diese  Bestimmungen  der  höheren  Landstände  gegen  die  Städte,  deren 
Gericht.'^barkeit  die  Judenschaft  nun  vollends  hätte  entzogen  werden  sollen. 
Die  weiteren  Judenverfolgungen  und  andererseits  die  Verhandlungen  unter 
den  Ständen  und  mit  clem  Könige  brachten  es  dann  mit  sich,  dass  am 
Ende  der  Jagellonenzeit  ein  grosser  Theil  der  Judenschaft  im  Abhängig- 
keitsverhältnis oder  unter  dem  Schutze  von  Mitgliedern  der  höheren  welt- 
lichen Stände  oder  der  Gemeinden  stand;  von  dem  ehemaligen  könig- 
lichen Anspruch  auf  das  Judenregal  war  in  dieser  Zeit  kaum  mehr  etwas 
zu  merken.  Der  Aufsatz  wird  durch  eine  Anzahl  wichtiger  Urkunden  be- 
reichert. —  Jaromir  C  e  1  a  k  o  v  s  k  y  ,  Mistr  Jan  z  Gelnhausen  a  stare 
mestske  knihy  Jihlavske.  (Magister  Johann  von  Gelnhausen  und 
die  alten  Stadtbücher  von  Iglau).  S.  494  —  501.  Im  Anschluss 
an  eine  Kritik  der  Nachrichten  über  Jobann  von  Gelnhausen,  die  Burdach 
:>Vora  Mittelalter  zur  Reformation«  (l 893),  Hans  Kaiser  »Der  collectarius 
perpetuarum  formarum.«  (lS98)  und  Tomaschek  »Das  alte  Bergrecht  von 
Iglau«  (l897)  gegeben  haben  und  die  mehrfache  Irrthümer  aufweisen,  aber 
auch  mit  Berücksichtigung  der  neuesten  Forschungen  Burdachs,  über  die 
er  kurz  in  einer  Recension  Kaisers  in  der^  »Deutschen  Literaturzeitung -^ 
1898  (Nr.  51,  52)  berichtet  hat,  stellt  C.  den  dermaligen  Stand  der 
Streitfrage  fest.  Gelnhausen  ist  nicht  identisch  mit  Johann  von  Humpoletz 
und  ebensowenig  mit  dem  älteren  Brünner  Stadtschreiber  Johannes,  dem 
Verfasser  des  »Manipulus  iuris«,  er  war  viel  später  in  Iglau  als  man  bisher 
annahm,  nachweisbar  1400  und  1404;  über  seinen  Verbleib  in  den  Jahren 
1387 — 1400  haben  wir  bisher  noch  keinen  sicheren  Anhaltspunkt.^  — 
Hanns  Kuffner,  D^a  Hugona  Tomana  »Välecnictvi  husitske  z  doby  Ziz- 
kovy  a  Prokopovy«  a  bitva  u  Lipan.  (Dr.  Hugo  Toman's  »Das  hu- 
sitische  Kriegswesen  aus  der  Zeit  Zi2ka's  und  Prokops« 
und  die  Schlacht  bei  Lipan).  S.  501 — 554.  Bei  voller  Aner- 
kennung der  wisssenschaftlichen  Leistung,  die  Toman  in  seinem  Buche 
lieferte,  eine  Ergänzung  und  in  vielfacher  Hinsicht  auch  Richtigstellung 
der  Darstellung,  die  er  speciell  von  diesem  Kampfe  besonders  in  taktischer 
Beziehung  gegeben  hat.  —  Vaclav  Schulz,  Jak  se  naklädalo  s  Cesk}'mi 
Bratry  po  vydäni  Krälovskeho  mandatu  r.  1548.  (Die  Behandlung 
der  böhmischen  Brüder  nach  der  Herausgabe  des  könig- 
lichen Mandats  vom  Jahre  1548).  S.  555-^558.  Eine  Zeugen- 
aussage über  die  Art,  wie  K.  Ferdinands  I.  Hauptmann  de]-  Herrschaft 
Brandeis  a.  E.,  Albrecht  Stang,  den  Müller  Jakob  in  Kochanek  zwang, 
als  Bettler  auszuwandern,  indem  er  ihm  den  Verkauf  seiner  Mühle,  die 
1000  Schock  Meissner  wert  war,  nicht  einmal  um  50  Schock  möglich 
machte.  —  Ant.  Truhläf,  Pfispevky  k  poznäni  literärni  cinnosti  Hu- 
sovy.  (Beiträge  zur  Kenntnis  von  Husens  literarischer  Thä- 
tigkeit).  S.  559 — 560.  Stellungnahme  der  Redaction  zu  der  Polemik, 
die  sich  an  Flajshans'  so  benannten  Aufsatz    (s.  o.)    in  den  »Listy  filolo- 


Literatur.  ^q  ^ 

gicke*^  (1898)  anknüpfte.  —  Die  Drobne  pfispevky  (Kleine  Beiträge) 
werden  aus  dem  vorigen  Jahrgange  fortgesetzt:  in  Nr.  8  berichtet  J.  V. 
N  0  V  ä  c  e  k  über  Vaclav  Karafiät,  ehemaligen  Pfarrer  der  reformirten  Ge^ 
meinde,  geboren  1794  in  Teleci  bei  Policka,  und  ein  von  diesem  angelegtes 
»Monumentum  amicitiae'^^  aus  Pressiburg  1817  anlässlich  seines  Scheidens 
von  diesem  Ort  mit  Stammbuchversen  von  verschiedenen  bekannten  Namen, 
darunter  Palacky ;  eine  kurze  Biographie  K.'s  wird  angeschlossen.  (S.  179 
— 18(»)-  In  J^i'.  9^  bringt  J.  V.  Simäk  biographische  kurze  Notizen  über 
Matous  Specinger  Cernohorsky,  Mathias  Krocinovsky  und  Isaias  Gigenius 
Plänick;^;  alle  drei  lebten  im  17.  Jahrhunderte.  —  Weiters  enthält  der 
Band  eine  Eeihe  eingehender  Eeferate,  darunter  über  Kiewning,  Nun- 
tiatur   des    Pallotto    1628 — 1630  von  H.  Kollmann,  ungünstig. 

Jahrgang  LXXIII  (l899).  V.  V.  Tomek,  Prvni  rok  panoväni 
cisafe  Maximiliana  II.  1564 — 1565.  (Das  erste  Jahr  der  Eegie- 
rung  K.  Maximilians  IL  1564 — 1565).  S.  1  — 14.  Ein  Capitel  aus 
dem  nächsten  Bande  von  Tomeks  böhmischer  »Geschichte  der  Stadt  Prag"^^ 
In  der  Zeit  bis  zum  Begräbnis  K.  Ferdinands,  der  nach  Prag  überführt 
wurde  (20.  Aug.  1565)  beschäftigten  den  neuen  Kaiser  die  Vorbereitungen 
zu  diesem  Begrähnis,  die  Ausführung  des  Testamentes,  religiöse  Angele- 
genheiten, insbesondere  das  Verhältnis  zu  den  unter  Ferdinand  verfolgten 
»Böhmischen  Brüdern«,  deren  Stellung  sich  auch  unter  ihm  nicht  günsti- 
ger gestaltete,  die  abermals  ausgebrochene  Pest  in  Böhmen,  das  Verhältnis 
zu  Ungarn,  der  Landtag  und  die  Beerdigung  in  der  Prager  St.  Veitskirche 
selbst.  —  Zikmund  Winter,  Zivot  v  prazskem  Ungelte  r.  1597.  (Das 
Leben  im  Prager  Ungelt  [Thein]  im  J.  1597).  S.  14  -44,  105 — 
138.  Ein  wertvoller  Beitrag  zur  Handelsgeschichte  Böhmens,  insbesondere 
Prags.  Der  Aufsatz  schildert  zunächst  im  allgemeinen  die  Zustände  dieses 
grossen  Kaufhauses,  seinen  Ausbau,  die  darin  waltenden  Beamten  nach 
Urkunden  des  Prager  Stadtarchives :  den  eigentlichen  Zweck  der  Arbeit 
bildet  aber  der  Hinweis  und  die  Besprechung  eines  kürzlich  in  den  Besitz 
des  Stadtarchivs  gelangten  wie  es  scheint  allein  dastehenden  ^^Ungelt- 
Kegisters  des  Gegenhändlers  Adam  Rihler  von  Ryzensko  aus  dem  J.  1597'^^ 
Es  enthält  bis  ins  kleinste  Detail  den  Import  und  Export  in  diesem  Jahre 
verzeichnet,  Tag  für  Tag,  rein  geschäftsmässig.  Die  Namen  der  Prager 
Grosshändler,  den  Umfang  ihres  Geschäftes,  die  Preise,  die  Herkunft  der 
Artikel  u.  v.  a.  lernen  wir  aus  diesem  Register  kennen.  Die  Darstellung 
verfolgt  diese  Fragen  Monat  für  Monat  und  gibt  auf  diese  Weise  ein  sehr 
übersichtliches  Bild  von  dem  geschäftlichen  Treiben  im  Prager  Theinhof, 
wenigstens  für  dieses  eine  Jahr.  —  Vlad.  A.  Francev,  Ku  pomeru 
F.  L.  Celakovskeho  k  V.  Hankovi.  (Zum  Verhältnis  F.  L.  Cela- 
kovsky's  zu  V.  Hanka).  S.  44 — 48.  Anlässlich  des  Besuches  des 
Garen  Nikolaus  I.  in  Warschau  und^  des  Empfanges  der  polnischen  Depu- 
tation durch  ihn  brachte  die  von  Celakovsky  redigirte  Prager  Ztg.  vom 
26.  XI.  1835,  Nr.  92  die  Rede  des  Garen  mit  der  Schlussglosse:  »Wir 
glauben,  dass  man  sie  auch  ohne  Erläuterung  verstehen  knnn,  gehört  sie 
doch  in  jene  Registratur,  wo  die  Reden  aufbewahrt  werden,  die  vor 
400  Jahren  tatarische  Khane  an  russische  Fürsten  gehalten  haben  *^.  Cela- 
kovsky wurde  daraufhin  auf  Verlangen  der  russischen  Botschaft  in  Wien 
seiner  Stellen  entsetzt,    wiewohl  er  nicht  der  Verfasser  des  Artikels    war. 


■i'j2  Literatur. 

und    man    verrauibete,    dass  Hanka  dabei  die  Anzeigerrolle  gespielt  habe. 
Ein  Brief  des  rus-ischen  Gesandten  in  Wien  Tatiscev    an   Hiinka.    der  ab- 
f'edrn-kt    wird,    soll    nun    erweisen,    dass    ihm  von  dieser  Seite  ein  Leu- 
mundszeugnis   zum    ^Nachweis     seiner    Unschuld     ausgestellt    wurde.     Ein 
zweiter  liriel  Öelakovsivvs  an  einen  bölimischen  Grafen  schildert  die  ganze 
Angelegenheit    nach    seiner    eigenen   Auff.issung.    —    J.   V.  Noväk,  Jana 
A.  Komenskeho  prvni  latinskd  mluvnice  ku    „ liräne '<  z  r.  10:51.    (Johann 
Am  OS  Comeniuö'  erste    lateinische  Grammatik   vom  J.    ifi.3l). 
S.  4s — 5'.).   —   Adolf    Pater a,    Dopisy  J.  A.  Komenskeho  k  Dral  ikovi  z 
let   16(i4 — 1670.     (Briefe    des    J.    A.    Comenius    an    Drabik    aus 
d.  J.    1(W)4— 1670).     S.    59 — 74.    —    V.  J.  Noväcek,    Pavel    Pisto- 
rius  z  Lucka.     10^2 — 16:^0.      S.    138  —  156.    —    Otakar  Zachara,    Z 
dejin     alchymie    v    Ce.  häch.      (Zur     Geschichte     der     Alchimie     in 
Böhmen).    S.  157—163,  243  —  271.  —  Ö.^nek  Zibrt,  Z  bibliothekäf ske 
cii.nosti  P.  J.  Ö.ifafika.    (Aus  der  bibliothekarischen  Tbätigkeit 
P.  J.  Öafafik.s).      S.    1K4      17  2.      Ö.    war    Bildiothekar    der  Präger   Uni- 
versitiU.-bibliothek.    —    Kamil  Krofta,    0    nektei^'ch    spisech    IM,  Jana  z 
Pfibranie.     (lieber  einige  Schritten  des  Magisters  Johann  von 
Pfibram).     S.   209-  220.    Die  in  dem  Katidog  der  Wiener  Hufbibliotbek 
irrthündich    Wenzel     von    Podiebmd     zugeschriebenen    Schrilten     »Arti.uli 
Picavdorum  reprobati  per  fideles  Bohemorum«  und  »Tradatu-*  de  quinque 
priuribus  ecclesie  sacramentis«,  die  sich  da.selbst  in  mehreren  Handschriften 
vorfinden,   gehören   Mag.  J.   v.   P.  an.      Sowohl    diese    wie  andere  Schri  ten 
Johanns  weiden  inhaltliih  geprü't,  es  wird  auf  nie  Bedeutung  dieses  Schrift- 
stellers hingewiesen  und  tiae  genauere  Würdigung  desselben  angeregt.  — 
Fr.   Mares,    Norbert    Heerman  a  Vaclav    Bfezan.     S.   221 — 243. 
Widerlegt  die  Annahme,  dass  N.  H.  der  Ver'asser  oder  wenigstens  Ueber- 
set/er  der    deutschen     »Rosenbergischen   Chronik«    gewesen   sei.      Diese  ist 
vielmehr    bloss   l'eberselzung    eines    böhmischen  Werkes,    dessen  Verfasser 
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  Bfezan  gewesen    sein    dürfte;    verfasst  nach 
1593.     Beigegelien  ist  das  Con< ept  einer  Lebensbeschreibung    des  Johann 
Von    Rosenlierg    [t    1472]    zur    grossen    Rusenbergiscben    Historie    von  V. 
Efezan  in  böhmischer  Sprache,  —    Josef  Salaba,    K  dejiuäm   nekdejsiho 
augustianskehi)  klästera  V  Tfeboni.  (Zur  Geschichte  des  ehemaligen 
Augustinerklosters     in     Wittingau).      S.    271—285.     422—435. 
Behan''elt    hauptsächlich    den  Stre  t    zwischen  dem  Kloster  und  der  Herr- 
schaft  Wittingau,    <ier  sich  nach    dessen  Wiedererrichtung  im  Jahre    1631 
—  1  566  war  es  aufgehoben  worden  —  in  Betreff  seines  ur.sprüngl  eben  Güter- 
besitzes   erhob;    die  Arbeit    will    in    mehrfacher   Hinsicht    eine   Ergänzung 
und   Berichtigung    eines    dasselbe  Thema  beh-.ndelnden  Aufsatzes  von   Kli- 
mesch    in  Mitth.    des  Vereins    f.  Gesch.    der  Deutschen    in    Böhmen,    Jhg. 
XXXVI,  S.  454  (s.  0.)  sein:   sie  enthält  auch  eine  übersichtliche  Geschichte 
des  Klosters  seit  seinem   Ursprünge   (136  7).    —  Ladislav   Dolansk;^,    0 
vyslovni'sti  ceskeho  i  a  y.    (Ueber  die  Aussprache  des  cechischen 
i  und  y)    S.  2S5— 322.   —  Karel  Adamek,   0  Janu  Kupe.kem.   (Ueber 
Johann   Kupetzkj^).    S.   369  — 382,   473-493.    K.  geb.  166  7  in  Pösing 
war  ein  bedeutender  Porträtmaler.  —  Vaclav    Schulz,    Z  minulosti  ces- 
keho   ucitelstva.      (Aus     der     Vergangenheit     des     böhmischen 
Schulwesens).     S.   383—42   .     Uikuudliche  Beiträge  aus  dem   16.  und 


Liter.'uur.  173, 

17.  Jahrhunlert,   50  Nummern.  —  Josef  Teige,  Adaraove  z  Veleslavina. 
(Die  Adam   von  Veleslavin).     S.   4:}r, — 444,   4'.)4  -  504.    Urkandliche 
Beiträge  zu  ihrer  Geschichte  au-^  dem  Prager   städtischen  Archive,    IS  Num- 
mern   aus    den    Jahren    15  70—1041.    —  Antonin    Tomicek,    NaJedky 
toleruDCniho  patentu  na  mestskem    p.mstvi  Litom^sl.skera.     (Die  Folgen 
des    Toleranzpiitentes     auf    der    Herrschaft    der    Stadt    Lei- 
te misch  1),     S.  445 — 45fi.     Das  Gebiet  besass  im    18.  J.ihrhundert  zahl- 
reiche geheime  Nichtkath.tliken.   die  nach  Verlautbarung  des  Patentes  nicht 
nur  ofiFt-n  zumeist  als   »Helveten«   hervoitreten,   sondern  durch  ihre  gewalt- 
samen Bekehrung>versuche  Unruhen  bervorruten,  über  welche  Berichte  von 
Pfarrern,    Verhöre  u.   a.  mitgtheilt    werd.-n.      Neben  den   »Helveten«   und 
einicren  wenigen   Bekennern  der  Augsburgischen   Confession  sind  zahlreiche 
Irrgläubigere    verschiedenartiger    Secten    und    Namen    vertreten.     In    vielen 
Fällen   hiutete  die  Erklärung  dieser  Bauern  >>ich  bin  ohne   Religion«.   Der 
letzte  der  sich  alljährlich    gegen    diese   ^Ungläubigen«    richtenden   Erlässe 
iät  vom  J.    1H2I.    damit  soll  aber  der  Beweis    noch    nicht    erbracht  sein, 
dass  sie  mit  diesem  Zeitpunkt  zu  bestehen  aufhörten.   —   Frant.  Cernf, 
Fragnienta  Buckova.     (Buczek'sche  Fragmente).     S.   504 — 516.    Be- 
spricht einige  in  der  Boczek'-chen  Sammlung  des  mährischen  Lande-archivs 
erhaltene    und    in    böhmischer    Sprache    geschriebene    Fragmente    verschie- 
dener älterer  Schriftwerke:  Legende  des  h.  Alexius.  Evangeliar,  lateinisch- 
böhmisches    Wörterbuch,    Ctibor    von    Cimburg's    ^ädäui    prav.ly    a  Izi«, 
Hon.ilien.    Predigten.    —    Zdecek    Nejedlj^,    Mladi    M.  Jana  z  ßukycan. 
(Die  Jugend  des  Mag.  Johannes    von  Eokitzan).     S.   517  —  5:54- 
Charakterisirt    zunächst    eine  Gruppe    von  Quellen,    die  er  in  gleichzeitige 
und  spätere  Fabeleien,  Geschwätz  (kleveh)  scheidet,  gibt  dann  eine  kritische 
Dar>tellung  der  Jugendzeit  R's    und    fügt  als  Beilage  die   , Klage  der  ka- 
tholischen Herren    gegen  R.  in  Rom«    (Juli    1445)    aus  Codex  A.   16  des 
"Wittingauer  Archivs  bei.  —  Karel    Labler,    Odpove  1    pani  Ludmily  Ce- 
larove  z  R>izentalu  na  stiznost    faräfe  v   Trojovicich  r.    1666.    (Die  Ant- 
wort   der   Frau    Ludmila    Celar    von    Rosenthal    auf    die    Be- 
schwerden    des    Pfarrers     von    Trojowitz    vom    Jahre     1666). 
S^  534 — 539      Ein  Beispiel  der  im    17.  Jhd.  nicht    seltenen    unle  dlichen 
Verhältnisse  zwischen  der  Geistlichkeit  und  Grundherrschaft,  heivorgeruien 
dadurch,    »'ass   die   Obiigkeiten   sich  das   Kirchengut  anzueignen  suchten« 
wie  der  Verf.  sagt,  oder  richtiger  au>gel rückt,   dass  die  Besitzverhäliuisse 
und  Rechtsansprüche    infolge    der    vorhergegangenen  Wirren    und    Umwäl- 
zungen   that-ächlich    in    mancherlei    Hinsicht    unklar    und    strittig    waren. 
Der  in  den  Acten  der  Bezirkshauptmannscha't  von  Chrudiin  aufgefun.lene 
Beri.ht,  zu  welchem  Ludnula  vom  Prager  Cunsistorium  auigefordert  wurde, 
wi.d  im  Vollen  Wortlaute  abgedruckt. 

Li  den  »Drobne  pfi-p  vky«  (Kleine  Beiträge)  stellt  (Nr.  10, 
S.  75 — 7  7)  Frant.  Mar  es  fest,  da-s  Z  zka's  Bruder  Jaroslav  von  Trocnov 
nicht  bei  der  Belagerung  der  Stadt  Be.  hin  durch  das  Heer  Prokop  Holys 
14JS  Juli-October  umkam,  sondern  in  Budweis  auf  Beiehl  K.  Sigi-munds, 
wahrscheinlich  142-  enthauptet  wurde.  Vtllav  Schulz  (Nr.  11.  S.  77) 
bringt  einige  urkun 'liehe  Notizen  üler  die  Gefangennahme  Johann  Augusta's, 
Bischofs  de°  Jiöhmischen  Brüler«  in  Püiglitz.  Zikmund  Winter  (Nr.  i2, 
S.  7ö)    handelt    über    eine  Klage    des  Juden  Hermann  Hosek    gegen    den 


\~i4  Literatur. 

"bekannten  Prager  Stadtkanzler  Paul  Christian  von  Koldiu  wegen  einer 
Schuld  (1576).  Cen^k  Zibrt  (Nr.  13,  S.  78 — SO)  bringt  Ergänzungen 
zur  Biographie  des  Wenzel  Budovec  von  Budova.  Vaclav  Schulz  (Nr.  14, 
S.  81 — 83)  theilt  die  in  einem  Briefe  des  JKaiserrichters  von  Prag  Franz 
Ostrstok  von  Astfeld  an  den  Statthalter  Karl  von  Liechtenstein  dd.  1626 
Juni  1 2  enthaltene  Kostenberechnung  für  die  Mariensäule  im  Giebel  der 
Theinkirche  mit.  Ferd.  Tadra  (Nr.  15,  S.  173—174)  belegt  die  Aus- 
stellung der  heil.  Keliquien  im  Krumauer  Kloster  durch  zwei  päpstliche 
Bullen  dd.  14()1  Januar  <;)  und  Februar  17.  Vaclav  Schulz  (Nr.  16, 
S.  174 — 177)  berichtet  über  einen  Fall  aus  der  Prager  Censur  vom  J. 
1602  und  (Nr.  17,  S.  177 — 178)  über  das  Ansuchen  Chri>tof  Harants 
um  das  ausschliessliche  Kecht  für  sein  Werk  »Putoväni  do  zenie  svate* 
vom  J.  1607.  A.  Po  dl  aha  (Nr.  18,  S.  179)  stellt  richtig,  dass  Jakob 
Johann  Dukat  aus  Prossnitz  in  Mähren  stammt  und  nicht  Priester  war, 
und  publicirt  (Nr  19,  S.  179 — 18l)  einen  Klagepsalm  der  Stadt  Prag 
aus  dem  J.  1680  anlässlich  der  Pestseuche.  Z.  Winter  (Nr.  2(i,  S.  322) 
trägt  nach,  dass  seine  Annahme,  Prag  hätte  im  J.  1594  c.  50000  Ein- 
wohner gehabt,  vielleicht  zu  niedrig  sei,  da  sich  eine  Nachricht  erhalten 
hat,  wonach  die  Stadt  im  genannten  Jahre  44.540  Mietsleute  zählte. 
V.  Schulz  (Nr.  21.  S.  322 — 324)  berichtet  über  einen  falschen  Wladyken 
von  Semanin  (l610).  Ötokar  G.  Paroubek  druckt  (Nr.  22,  S.  324 — 
326)  ein  cechisches  Klagelied  der  österreichischen  Länder  aus  dem  J.  1683 
anlässlich  der  Türkengefabr  und  (Nr.  23,  S.  326  —  32^)  ein  Gedicht  auf 
den  bairischen  Kurfürsten  Karl  VIT.  aus  dem  J.  1741  ab.  J.  V.  Simäk 
(Nr.  24,  S.  539 — 540)  gibt  einige  biographische  Daten  über  zwei  Tür- 
nauer  Stadtschreiber:  Nikolaus  aus  Bitesch  in  Mähren  (um  1526)  und 
(Nr.  25,  S.  540 — 541)  über  .Jan  Poustevnik  auch  -Testfebsky  genannt, 
(um  1519)  beide  von  der  Secte  der  Böhmischen  Brüder.  V.  Noväeek 
publicirt  (Nr.  26.  S.  541 — 542)  zwei  Urkunden  aus  den  J.  1583,  1584, 
in  welchen  der  Magister  Petrus  Cüdic;llus  den  Adam  Fabricius  Albinus 
der  Gemeinde  Bela  als  Schulmeister  empfiehlt.  V.  Schulz  (Nr.  27, 
S.  542 — 543)  bringt  drei  Belege  über  das  Fortlassen  der  Ehrentitel  in 
Briefschaften  des  16.  und  17.  Jahrb.,  beziehungsweise  über  Beschwerden 
wegen  solcher  Unterlassungen. 

V.  Cesk^  casopis  historicky.  (Böhmische  historische  Zeit- 
schrift).    Herausgegeben  von  Jar.   Goll  und  Jos.  Pekaf. 

Jahrgang  IV  (i898).  .Jaroslav  Goll.  Palackeho  programm  präce 
historicke.  (Palacky's  historisches  Arbeits  program  m).  S.  1  —  11. 
Die  Wiederkehr  des  100.  Geburtsjahres  Palackf's  bot  dem  Verf.  den  An- 
lass,  gleichsam  mit  dem  Namen  dieses  grossen  Geschichtsforschers  den 
neuen  Jahrgang  zu  inauguriren.  In  einem  gedankenvollen,  ernsten  und 
sachlich  sehr  interessanten  Aufsatz  zeigt  G.,  in  wievielerlei  Richtung 
Palacky  für  die  historische  Arbeit  in  Böhmen  seit  seiner  Zeit  bfstiuimend 
gewirkt  hat,  sucht  aus  der  Charakteristik  der  Palackyschen  Arbeiten  im 
Zu:^ammenhalt  mit  dessen  Vorgängern  die  Behauptung  zu  erweisen,  dass 
Palacky  der  grösste  böhmische  Geschichtsschreiber  gewesen  und  hebt  seine 
Bedeutung  noch  höher  durch  den  Hinweis,  dass  Palaikys  Arbeitsprogramm, 
insoweit  er  es  nicht  selber  ertüUt  hat,  auch  von  den  zahlreichen  Arbeits- 
kräften,   die    jetzt    im  Dienste  der  historischen  Arbeit  in  Böhmen   stehen, 


Literatur.  175 

zum  Theile  wenigstens  noch  nicht  erfüllt  werden  konnte.  —  Jaroslav 
Bidlo,  Z  ruske  university.  (Ueber  russische  Universitäten). 
S.  11 — 25.  Schilderung  der  Organisation  der  russischen  Universitäten, 
vorzüglich  der  Moskauer,  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  historischen 
Studien  daselbst;  kurze  Charakteristik  der  bedeutendsten  dermaligen  Lehrer 
auf  diesem  Gebiete  und  ihrer  Lehrmethoden;  Erwähnung  der  wichtigsten 
wissenschaftlichen  Vereine.  —  Josef  Peisker,  Vychodisko  Meitzenova 
lieeni  agrärnich  dejin  germanskych  a  slovanskjch.  (Meitzens  Aus- 
gangspunkt bei  der  Darstellung  der  germanischen  und 
slavischen  Agrarges  chichte).  S.  26 — 59.  Der  wichtige  Aufsatz 
beginnt  mit  einer  genauen  Darlegung  des  Inhalts  und  der  Bedeutung  von 
Meitzens  epochalem  Werk,  widmet  sich  aber  in  seinem  Haupttheile  dem 
Nachweis,  dass  die  von  Meit-en  auf  Grund  anderer  Forschungen  über- 
nommene Ansicht  von  der  Grundverschiedenheit  germanischer  xind  slavi- 
scher  Siedlungsform,  wonach  nämlich  die  ersteren  sich  von  Anbeginn  nach 
Markgenossenschaften,  die  letzteren  in  coramunistischen  »Zadruhen«  an- 
gesiedelt hatten,  irrig  ist.  Bezüglich  der  Unhaltbarkeit  der  ersteren  An- 
sicht verweist  er  neben  Karl  Theodor  von  Inama-  Sternegg  u.  a.  auf  Hilde- 
brands Recht  und  Sitte  bei  den  germanischen  Völkern;  was  die  Anlange 
der  slavischen  Siedlung  anlangt,  so  führt  er  selber  den  Naihweis  durch, 
indem  er  haupts^ächlich^  die  schwierige  Frage  bezüglich  des  Begriffes  des 
slavischen  Zupan  und  Zupe  mit  Zuhilfenahme  des  Bationarium  Stirie  1265/7 
und  des  Liber  predialis  von  1309  erörtert.  —  Frantisek  H;^bl,  Brun 
Querfurtsky  a  jeho  zivotopis  sv.  Vojtecha.  (Brun  von  Quer  fürt  und 
dessen  Lebensbeschreibung  des  h.  Adalbert).  S.  73 — 89, 
IQl  — 179.  Der  erste  Abschnitt  gibt  eine  Lebensskizze  Bruns,  der  zweite 
beschäftigt  sich  mit  Bruns  »Vita  quinque  fratrum«  und  dessen  »Brief  an 
K.  Heinrich«,  der  dritte  sodann  mit  der  »Vita  Adalberti«.  Die  Ent- 
stehung und  dcis  Verhältnis  zu  Kanaparius  denkt  sich  H.  folgendermassen : 
Brun  schrieb  das  Leben  Adalberts  auf  Grundlage  der  älteren  Arbeit  Ka- 
naparius' in  Ungarn  im  J.  i004,  überarbeitete  es  in  Polen  1008;  die 
längere  ßedaction  ist  die  erste,  die  kürzere  die  zweite  Bearbeitung.  In 
der  Disposition  ist  Brun  von  seiner  Quelle  abhängig,  stilistisch  ist  er  selb- 
ständig; ebenso  auch  inhaltlich,  denn  über  alle  Dinge,  die  er  ^zählt, 
hatte  er  wahrscheinlich  von  anderwärts  Kunde;  bezüglich  der  böhmischen 
Nachrichten  war  seine  Quelle  ßadla.  —  Ladislav  Klicman,  Pocatky 
klästera  Doubravnickeho  na  Morave.  (Die  Anfänge  des  mährischen 
Klosters  Dubrawnik).  S.  89 — 108.  K.  überprüft  zuerst  die  ältesten 
Urkunden  dieses  etwa  im  2.  Jahrzehnt  des  XIII.  Jahrb.  gegründeten 
Klosters,  wobei  er  die  Unzuverlässigkeit  der  Boczek'schen  Urkunden- 
publicalion  wiederum  grell  beleuchtet.  Interessant  ist  die  Frage  nach 
der  Ordenszugehörigkeit  dieses  Klosters,  worüber  selbst  in  den  Haupt- 
werken böhm  mähr.  Geschichte  sehr  verschiedene  Behauptungen  aufgestellt 
sind;  K.  sucht  zu  erweisen,  dass  es  von  Anbeginn  Augustinernonnen  inne- 
hatten, eine  Ansicht,  die  schon  Wolny  wenn  auch  nicht  ganz  klar  und 
bestimmt  ausgesprochen  hatte,  da  ihn  eine  angebliche  falsche  Urkunde 
irreleitete,  während  insbesondere  Dudik  die  Frage  seltsam  verwirrte. 
—  ßoh.  Navrätil,  Z  nove  liieratury  o  jesuitech.  (Aus  der  neuen 
Literatur    über    die    Jesuiten).     S.     108  —  121,     179—189.     Ein 


176  Literatur. 

Referat  über  die  grossen  PuMicationen  der  spanischen  Jesuiten  (Cartas 
de  S.  Ignai-io  de  Loyola  von  Cabre  Mir  und  de  la  Torre  in  ß  Bänden, 
Cartas  .  .  del  b.  P.  Pedro  Fabro  ....  1  Bd.,  Monumenta  historita  Soc. 
Jesu  .  .  .).  sowie  der  deutschen  (B.  Petri  Canisii  Soc.  Jesu  epistulae  et 
acta  von  Otto  Braunsberger,  Rheinische  Acten  zur  Geschichte  des  Jesuiten- 
ordens 1542 —  5s2  von  Jos.  Hiinsen,  Ratio  studiorum  et  Instituliones 
schohistic.ie  Soc.  Jesu  per  Germaniam  olim  vigeutes  .  .  .  von  G.  M.  Pachtler 
und  Beinh.  Duhr,  Geschicbte  des  Collegiuin  Germanicum  Hungaricum  in 
Rom  von  Card.  Andr.  Steinhuber),  und  einige  der  hervorr;igeudsten  dar- 
stellenden Werke  auf  diesem  Gebiete,  wie  Eberhard  Gothein's  Ignatius 
von  Loyola  unl  die  Gegenreformation  oder  Duhr's  Jesuiten-Fabeln  mit  der 
ganzen  sich  daransrhliessenden  Polemik.  —  Vaclav  Eovotny,  Vaclav 
Vladivoy  Tomek.  S.  145—161.  Eine  kurze  ohne  jeile  Ueberschwäng- 
lichkeit  liebenswürdige  und  schöne  Biographie  dieses  bedeutenden  böhmi- 
schen Historikers  anlässlich  seines  aehtzig-ten  Geburtstüges.  Tomeks  Haupt- 
werke sind:  Geschichte  der  Prager  Universität,  und  seine  vorzügliche  Ge- 
schichte Prags.  Bekannt  ist  sein  Aufsatz  »Apologie  der  ältesten  Geschichte 
Böhmens  gegen  die  neueren  Anfechter  derselben*  wegen  der  Polemik 
hauptsächlich  gegen  Dümmler.  Besonders  gelungen  ist  in  der  Charakte- 
ristik die  Gegenüberstellung  von  Tomck  und  Palacky,  wie  ersterer  seinen 
eigenen  Weg  fand,  obgleich  ihn  alles  dahin  zu  drängen  schien.  PiJatky's 
Nachfolger  zu  werden.  —  Jaroslav  GoU,  Frantisek  Palacky.  S.  211 
—  279.  Dem  Andenken  der  Wiederkehr  des  100.  Geburt.^tiiges  Franz 
Palacky's  widmet  der  erste  Redacteur  der  Zeitschrilt  einen  Essay,  der  nach 
Inhalt  und  Form  zu  dem  besten  gehört,  was  in  dem  Jubiläutu  jähre  über 
diesen  ersten  böhmischen  Geschichtsschreiber  gesagt  wurde.  Ein  Theil  des 
Aufsatzes  wurde  als  Vortrag  am  Festtag  (l3.  Juni)  in  der  Aula  der  böh- 
mischen Universität  gehaben.  Der  ganze  Aufsatz  zeri'ällt  in  fünf  Ab- 
schnitte: der  erste  beschäftigt  sich  mit  der  Jugend  Palacky's,  mit  den 
mittelbaren  und  unmittelbaren  Eindrücken  und  Einflüssen,  bis  zu  seinem 
Uebergang  von  Pressburg  nach  Piag  im  Alter  von  25  Jahren.  Im  zweiten 
Theil e  bebandelt  er  die  bist oiiographi sehe  und  literarische  Thätigkeit  Pa- 
lack;f's  bis  zum  Jahre  1848;  im  'ritten  seine  politische  Rolle  besonders 
im  Jahre  is4^/9;  der  vierte  verfolgt  weiter  die  wissen-chaltlichen  Ar- 
beiten Palatk3''s,  nachdem  er  sich  von  der  activen  Politik  zurückgezogen 
hatte,  und  charakteri^ii-t  die  Haupt  gesiebt  spunkte  bei  der  Abfassung  seines 
Lebenswerkes,  der  »Geschichte  Böhmens«;  der  fünfte  schliesslich  geht 
wieder  aut  das  politische  Leben  der  cechischen  Nation  seit  dem  J.  1861 
über  un  i  den  p]infiuss.  den  Palai  ky  darauf  geübt  bat.  Der  ganze  Aufsatz 
ist  natürlich  auf  den  Ton  einer  Festscbriit  gestimmt,  jede  Seite  beweist 
die  hohe  Verehrung  des  Autors  für  den  grossen  Geschicbts'orscber,  allein 
die  ganze  Darstellung  ist  zugleich  beherrscht  von  dem  ruhigen  Urtheil 
eines  S'lbständig  denkenden  Historikers.  —  Frantisek  Kamenicek,  Pa- 
lackebo  progranim  präce  hi.storicke  a  Morava.  (Palack;f's  Programm 
für  die  historische  Arbeit  und  Mähren).  S.  2S7 —  91.  Zeigt 
im  wesentlichen  die  Mäigel,  unter  denen  die  historischen  Arl>eiten  in 
Mähren  leiden,  das  Fehlen  grösserer  wissenschaftlich  organisirter  Institute, 
Archive  und  Bibliotheken.  —  Lubor  Nieder le,  Palaeueihnoh'gie  Evropy. 
S.  291 — 300.     Eine  Uebersicht  der  darauf    bezüglichen  Arbeiten  aus  den 


Literatur.  177 

Jahren  1896  und  1897.  —  Julius  Glücklich,  Utopia  Tomäse  Mora. 
g_  300 — 324.  —  Jos.  Salaba,  Slavatovä  apologie  Jesuitu.  (Slavatas 
Apologie  der  Jesuiten).  S.  324 — 332.  Die  Handschrift  des  Werkes 
dieses  Namens  befindet  sich  in  der  Klosterbibliothek  der  Franziskaner 
in  Neuhaus,  vor  der  Aufhebung  des  dortigen  JesuitencoUegs  gehörte 
sie  diesem.  Der  Inhalt  wird  durch  den  böhmisch  und  lateinisch  geschrie- 
benen Titel  des  Buches  genauer  charakterisirt,  welcher  lautet:  »Apologetica 
responsio  pro  rev. '"'^  patribus  Soc.  Jesu  contra  decretum  publicum  ordi- 
num  sub  utraque  regni  Bohemiae  iuri  divino  et  humano  adversum,  quo 
inordiuato  decreto  dicti  patres  societatis  anno  ...  1618  e  regno  Bohemiae 
ejiciuntur  ....  quam  pro  aeterna  gloria  nominis  sui  et  Societatem 
nostram,  tenerrimi  atfectus  indieio  triplici  idiomate,  latino  germano  et 
bohemico  scribendam  suscepit,  typis  vulgandam  nisi  huic  intentioni  prae- 
reptus  fuisset,  exe.  ™"s  et  ill.  ™"s  ^q^^  dom.  Guiiielmus  S.  ß.  J.  comes 
Slavata,  gubernator  Novae  Domus  ....  Der  Yerf.  gibt  eine  kurze  Ueber- 
sicht  des  Inhalts,  bestimmt  die  Abfassungszeit  auf  1621  und  1622,  unter- 
sucht die  Quellen,  spricht  über  die  drei  Ausgaben  und  andere  einschlägige 
Fragen.  —  J.  Mächal,  Mickiewicz  a  Cechy.  S.  355 — 389.  —  Hynek 
Kollmann,  Jednäni  Kardinäla  Harracha  s  dvorem  cisafskym  roku  1626 
— 1627  V  pficine  nabozenstvi.  (Die  Verhandlungen  des  Kardi- 
nals Harrach  mit  dem  kaiserlichen  Hof  in  den  J.  1626 — 27 
in  Glaubenssachen).  S.  389 — 409.  Der  Aufsatz,  der  mit  den  Ver- 
handlungen zwischen  Prag  (Slawata  und  Martinitz)  und  der  Kongregation 
de  Propaganda  fid^  seit  dem  Jahre  1622  einsetzt  und  die  Entwicklung 
dieser  hochwichtigen  Fragen  bis  zum  J.  1630  verfolgt,  ist  vornehmlich 
geschöpft  aus  dem  Material  des  Archivs  der  »Propaganda«,  mit  dessen 
Publication  der  Verf.  beschäftigt  ist.  —  Von  kleineren  Aufsätzen 
sind  zu  erwähnen:  Zdenek  V.  Tobolka  macht  aufmerksam  auf  Josef 
Ceregetti's  Geschichte  von  Chrudim,  verfasst  um  1771.  (S.  60 — 6l);  Max 
Dvof  äk  stellt  in  einem  »Beitrag  zur  Lebensgeschichte  des  h.  Adalbert^ 
fest,  dass  die  Zusammenkunft  des  Heiligen  mit  K.  Otto  HL  in  Aachen, 
von  der  Kosmas  I,  28  berichtet,  nur  in  das  Jahr  992  gehören  könne 
(S.  62 — 63);  P.  Vavf.  Wintera  berichtet  über  das  Archiv  der  Stadt 
Braunau  (S.  189 — ^193);  Jar.  Goll  erinnert  an  briefliche  Aeusserungen 
Eankes  über  seinen  Aufenthalt  in  Prag  im  J.  1827,  welche  Stadt  dem 
grossen  Historiker  wie  begreiflich  einen  ausserordentlichen  Eindruck  machte 
(S.  332 — 333);  J.  Strnad  bringt  aus  Gedenkbüchern  der  Pfarre  in  Pias 
einige  meist  auf  Pilsen  bezügliche  historische  Notizen  aus  den  Jahren 
1618,  1647 — 48  (S.  333 — 334);  Zd.  V.  Tobolka  gedenkt  einer  marok- 
kanischen Secte,  die  im  J.  1848  im  Chrudimer  Gebiet  auftauchte  (S.  334 
—335). 

Erwähnen  müssen  wir  ferner  aus  diesem  Bande  einige  wichtigere 
Literaturanzeigen.  Hyn.  Kollmann  fasst  sein  Urtheil  über  die  2  Bände 
Nuntiatur  des  Pallotto  1628 — ^1630  bearbeitet  von  Hans  Kiew- 
ning,  nachdem  er  eine  Anzahl  von  Fehlern  und  Mängeln  aufgezählt,  in 
die  Worte  zusammen:  »Die  »Nuntiatur  des  Pallotto«  wie  sie  H.  K.  her- 
ausgegeben, ist  ohne  Correctur  oder  wenigstens  ohne  strenge  ControUe 
unbrauchbar.  K.  unterzog  sich  seiner  Arbeit  ohne  genügende  Vorbereitung, 
er  erweckt  den  Verdacht,    dass  er  die  Sprachen,    in    denen  die  Texte  ge- 

Mittheilungen  XXII.  12 


178  Literatur. 

schrieben  sind,  nicht  versteht  (weder  italienisch  noch  lateinisch),  offen 
zeigt  er  seine  Unzulänglichkeit  in  der  Kenntnis  der  historischen  Hilfs- 
wissenschaften, und  hat  keinen  Begriff  davon,  was  von  einem  Heraus- 
geber historischer  Quellen  geibrdert  wird«.  (S.  409 — 415).  —  Das  Re- 
pertorium  Germanicum  wird  von  Lad.  Klicman  günstig  beurtheilt. 
gleichwohl  eine  Anzahl  von  Fehlern,  Verstössen  und  Irrthümei'n  richtig- 
gestellt. (S.  415 — 419).  —  Vacl.  Novotn^  zeigt  Theil  II  und  III  der 
J.  J.  Her»og-Albert  Haue  k' sehen  Realencyklopädie  für  pro- 
testantische Theoh)gie  und  Kirche  an  (S.  335 — 338)  und  F.  H^bl  urtheilt 
über  H.  G.  Voigt's  Adalbert  von  Prag,  dass  es  die  betete  Arbeit 
über  dieses  Thema  ist.     (S.   338 — 343). 

Jahrgang  V  (l899).  K  jubileu  padesätilete  vlädy  cisare  a  kräle 
Frantiska  Jose'a.  (Zum  50jährigen  Regierung s Jubiläum  des 
Kaisers  und  Königs  Franz  Joset).  S.  1 — 2.  —  Jos.  Strnad,  K 
historii  cisafskeho  rlomu  v  Plzni  IfiOß — 1632.  (Zur  Geschichte  des 
Kaiserhauses  in  Pilsen  lfi06 — 1632).  S.  3 — 12.  Während  die 
Füi'sten  und  Landesherrn  bei  kürzerem  Aufenthalte  in  Pilsen  im  16.  Jhd. 
regelmässig  das  Rathhaus  zum  AI  »steigquartier  wählten,  wurde  K.  Rudolf  IL, 
als  er  vom  Septt-mber  1599  —7- Juni  1600  seinen  Hof  daselbst  aufschlug, 
das  rechts  anstossende  Haus  eingeräumt;  als  aber  der  Kaiser  1606  wie- 
derum nach  Pilsen  übersiedelte,  kaulte  er  dieses  sowie  die  nächsten  zwei 
Häuser,  liess  !-ie  herrichten,  kam  aber  nicht  mehr  in  die  Lage,  sie  zu 
benützen.  Nachher  verlangte  die  Stadt  das  » Kaiserhaus '^^  für  sich,  doch 
wurde  es  von  K.  Ferdinand  an  Maximilian  v.  Trautmannsdorf  abgetreten, 
alle  Beschwerden  der  Stadt  blieben  erfolglos  und  erst  1869gi6ng  es  kaufweise 
in  den  Besitz  der  Stadt  über.  —  Vaclav  Novotny,  Nove  publikace  0 
dobe  husit>ke.  (Neue  Public ationen  über  die  husitische  Pe- 
riode). S.  12^ — 34.  Der  Aufsatz  berücksichtigt  die  hauptsächlichste 
Literatur  seit  dem  Abschluss  der  Reichst agsacten  für  die  Zeit  K.  Wenzels 
und  beginnt  mit  dem  inhaltlich  bedeutendsten  einschlägigen  Quellen- 
werk, dem  »Codex  diplom.  et  epist.  Moraviae*  von  Vincenz  Brandt.  Bd.  XIII. 
(I897).  Mit  Recht  bedauert  der  Verf.,  dass  an  die  Herau  gäbe  der  Re- 
geaten  K.  Wenzels  von  keiner  Seite  bisher  gedacht  wurde  und  schreibt 
es  diesem  Umstand,  und  der  bisher  ungenügenden  Durcharbeitung  der  Ge- 
schichte dieses  Fürsten  zu,  dass  das  Urtheil  über  ihn  besonders  früher 
sehr  hart  und  ungerecht  war.  Er  führt  Lindner  und  Hinueschiedt  »K. 
Wenzel,  Kurfürst  Ruprecht  und  der  Ständekampf  in  Südweotdeutschland^^ 
als  die  ersten  Vertreter  einer  günstigeren  Beurtheilung  der  Thätigkeit 
dieses  Fürsten  an.  Dann  wendet  sich  die  Uebersicht  den  Publicationen 
und  Arlieiten  zu,  die  auf  K.  Sigismund  Bezug  haben.  Wilhelm  Altmanns 
Schrilten  wei'den  auch  hier  als  unzureichend  erklärt.  W^eiters  werden  be- 
sprochen die  Werke,  die  sich  directer  mit  der  böhmischen  Ref'trmbewegung 
besrhältigen,  vorerst  F.  Tadras  Acta  judiciaria  consistorii  Pragensis ;  er 
gedenkt  der  Historia  Hussitarum  von  Cochlaeus,  der  Wiclifeditiimen  und 
Wiclifarbeiien,  verurt heilt  die  Arbeit  eines  einheimischen  Forsihers  A.  Lenz 
über  die  Lehre  Wiclifs  (in  bühm.  Sprache).  Eine  Reihe  anderer  Schriften 
werden  dann  angeführt,  die  sich  mit  Hus  beschäftigen,  worauf  der  Verf. 
sodann  zu  den  Publicationen  und  Arbeiten  über  das  Constanzer  Concil 
und  die  Hussitenkriege  selbst  übergeht    und    mit  jenen,    die  sich  auf  das 


Literatur.  179 

Basler    Concil    und^   die    Regierungszeit     K.    Georg    Podiebrads    beziehen, 
schliesst.  —  Josef  Susta,  Otroctvi  a  velkostatek  v  Oechäch.    (Sklaverei 
und    Grossgrundbesitz    in    Bülimen).      S.   34 — 43,    8fi — 97.     Der 
Verf.    spricht    zuerst  von  den  Quellen    für    eine    derartige  Arbeit,    um    zu 
betonen,    dass    man    einerseits    von  süds] aviseben  Quellen  hiebei  ganz  ab- 
sehen müsse,    andererseits  die  einheimischen    sehr    mager    sind    und    dass 
man    von    einer    Benützung    alter    gefälschter    Urkunden    nicht    ganz    ab- 
zusehen   braucht.     Er   spricht    weiters    von    den    ältesten    slavischen  Aus- 
drücken   für   Sklave    »rab«    und    »otro««    und    von    der    Bedeutung    des 
Sklaven  in  der  Zeit  des  früheren  slavischen  Wirtschaftslebens  (X.  Jahrb.). 
Die  Periode    des  X. — XII.  Jahrb.    bedeutet    die    Zeit    der  Ausbildung    der 
Sklaverei  in  Böhmen;   die  Sklaven  bilden  einen  integrirenden  Bestandtheil 
des  grossen  Wirtschaftshofes.    Im  XIII.  Jahrhundert  aber  verschwindet  die 
Classe  der  Sklaven  aus  Böhmen  vollständig,    entsprechend    der   wirtschaft- 
lichen Entwicklung  nicht  allein  Böhmens,   sondern  von  ganz  Europa.     Dies 
sind  die  Grundgedanken,    deren  Ausführung    mit  zahlreichen  Queilennach- 
richten  belegt  werden.  —  Jar.  Goll,    Josef  Emier.     S.   67 — 69.     Ein 
Necrolog  dieses  besonders  durch   die  Fortführung  der  Erbenschen  Regesten 
bekannten  böhmischen  Geschichtsforschers    und    langjährigen  Archivars  der 
Stadt  Prag.    —    J.   Mächal,    Snahy  F.  L.^Celakovskeho  o  obnovu    ceske 
literatury.     (Die    Bemühungen    F.    L.    Celakovsky's    um    die    Er- 
neuerung    der     böhmischen     Literatur).     S.   70 — 85.     Jaroslav 
Bidlo,     0    präci    historicke    v    Petrohra.'e.     (Ueber    geschichtliche 
Arbeiten    in    Petersburg).     S.   9>^-ll8.     Der  Aufsatz    lässt  vorerst 
die  hervorragendsten  Lehrer  der  Universität  auf  dem  Gebiete  der  Geschichte 
Revue    passiren:     Vasiljevskij,    Kavejev,    Platonov,    Lappo-Danilevskij,    La- 
manskij,    Sergejevic    u.    a.,    bespricht    die    geistliche    Akademie,    die    etwa 
unserer  theologischen  Facultät  entspricht  und  bei  der  das  Fach  der  Historie 
besonders  gut  und    stark  vertreten  ist,    ferner  das  archäologische  Institut, 
das    seine    Entwicklung    dem    Mäcen    der    russischen    Geschichtstorschung 
N.  V.  Kalacov   verdankt,    der  sich  auch  um  das  Archivwesen  in  Russland 
grosse  Verdienste  erworben    hat,    indem  er  von  187  3 — 1885   Vorsitzender 
und  Hauptarbeiter  der  von  ihm  angeregten  Archivcommissiun  war,  sodann 
die    kai:^.    russische  Akademie    der  Wissenschaften,    ihre    hervorragendsten 
Mitglieder  und  einzelnen  Commissionen.    —  Frant.  Marcs,    Chronicon 
Treboniense.     S.    13.'i — 143.     Den  Anlass  zu  dieser  Quellenstudie  bot 
der    bezügliche  Aufsatz  Krofta's    (vgl.  »Literaturbericht    1895— 1 89  7«    in 
Mitth.   Bd.   20,  S,   15l).     M.  kommt  zu  grundverschiedenen  und  jedenfalls 
richtigeren  Ergebnissen  bezüglich  des  Verhältnisses    zwischen  dem  »Chro- 
nicon Treboniense«    und    den    »Alten    böhmischen    Annalen«.     Die    Frage 
stellt  sich  ganz  anders,  da  M.  darauf  hinweist,  dass  das  Chron.  Treb.  keine 
selbständige  Quelle  ist,  sondern  ein  Auszug    aus    der  bei  weitem  umfang- 
reicheren   »Cronica    Boemorum«.     Im    Gegen>atz    zu     dem    Hauptergebnis 
Krofta's,     wonach    die    in    böhmischer    Sprache     geschriebene    Palackysche 
Hs.  A.  der  »Alten  böhm.  Annalen«    auch    die  Quelle   für    das    lateinische 
Chronic.    Treboniense    1419 — 1431    bildet,    ergibt    die  Beweisführung    bei 
M.  iolgendes.     Die  beides  Hss.  der  »Cronica  Boemorum«  (beide  in  Wittin- 
gau)  decken    sich    nicht,    in    einer    fehlen    alle    minder   wichtigen  Sachen, 
doch  sind  auch  Einschiebsel,    die    der    anderen    fremd    sind,    nachweisbar, 

12* 


180  Literatur. 

beide  haben  aber  eiue  gemeinsame  Vorlage,  aus  der  sich  auch  in  gleicher 
Weise  die  eine  Hs.  der  »Alten  böhm.  Annalen«  ableitet;  diese  Vorlage 
war  aber  in  lateinischer  Sprache,  u.  zw.  nicht  nur  für  die  ältere  Periode 
bis  1338,  sondern  auch  weiter  bis  1418,  .und  schliesslich  auch  für  die 
Partie  1419 — 1431,  auf  welche  Kroftas  Ausführungen  sich  allein  beziehen: 
der  böhmische  Text  von  1338  an  ist  Uebersetzung.  Der  Autor  der  Partie 
1419 — 1431  ist  jedoch  verschieden  von  dem  Compiiator  der  Ereignisse 
vor  dem  Jahre  141S.  —  Jaroslav  Goll,  Dva  pfispevky  ke  kritice  To- 
manova  »Husitskeho  välecnictvi'^.  (Zwei  Beiträge  zur  Kritik  von 
Toman's  »Husitisches  Kriegswesen«).  S.  144 — 158.  Aeusserlich 
handelt  es  sich  um  Datirung  1.  der  Kriegsordnung  des  Johann  Hajka  von 
Hodetin,  für  welche  G.  an  1413,  in  welchem  Jahre  sie  nach  eigener  Angabe 
verfasst  ist,  festhält,  während  T.  dieselbe  als  eine  später  entstandene  Com- 
pilation  aus  böhmischen  Kriegsoi-dnungen  zu  erklären  versuchte,  2.  einiger 
auf  das  Kriegswesen  bezüglicher  Beschlüsse  taboritischer  Synoden  von  1422 
und  1424.  Eingewebt  sind  eine  Anzahl  anderer  kritischer  Bemerkungen, 
die  Tomans  Gesammtauffassung  von  dem  husitischen  Kriegswesen  be- 
leuchten und  richtigstellen.  —  Ladislav  K.  Hofman,  ^ove^si  a  nejnovpjsi 
literatura  o  Mickiewiczovi.  (Neuere  und  neueste  Literatur  über 
Mickiewicz).  S.  158 — 168.  Vaclav  Kratochvil,  K  pomeru  cisafe 
Eudolfa  IL  k  arciknizeti  Matyäsi.  (Zum  Verhältnis  K.  Rudolfs  IL 
zu  Erzh.  Mathias).  S.  169 — 176,  216—238.  1.  Der  Theilungsvertrag 
vom  J.  1578.  Bespricht  im  Anschluss  an  die  Publication  desselben  in 
der  Zs.  des  Ferdinandeums  III.  F.,  Heft  41  (1897)  S.  1  ff.  die  Haupt- 
momente desselben  und  seine  rechtliche  Bedeutung.  2.  Die  Bewerbung 
des  Erzh.  Mathias  bei  K.  Rudolf  IL  um  die  Verwaltung  Schlesiens  und 
die  Verpfändung  des  Fürstenthums  von  Oppeln-Ratibor.  Xach  dem  miss- 
glückten Versuch  Mathias'  die  Regentschaft  in  den  Niederlanden  zu  er- 
langen und  nachdem  Rudolf  den  Gedanken  ihm  ein  deutsches  Erzbisthum 
zu  überweisen,  aufgegeben  hatte,  bemühte  sich  Mathias  in  den  J.  1583 
— 1585,  —  wie  aus  seiner  Correspondenz  mit  dem  Kaiser  im  Wiener  Staats- 
archiv ersichtlich  wird  —  sich  eine  Position  in  den  böhmischen  Ländern 
zu  verschaffen.  Soweit  dieser  Plan  speciell  die  PJrlangung  der  Administra- 
tion in  Schlesien  betrifft,  bietet  der  vorliegende  Aufsatz  neuen  x\ufschluss 
auf  Grund  der  Correspondenzen  iind  Archivalien  des  Staatsarchives.  Einen 
Hauptpunkt  der  Verhandlungen  bildete  die  Frage,  ob  hierüber,  wie  Mathias 
wollte,  der  Kaiser  allein  zu  entscheiden  gehabt  hätte,  oder  wie  dessen 
geheime  Räthe  erklärten,  an  das  Gutachten  seines  Kronrathes  als  des  Ver- 
theidigers  der  Privilegien  des  Landes  Schlesien  gebunden  war;  das  wich- 
tigste Moment,  das  die  Räthe  für  ihre  Ansicht  anführen,  ist  das  Privileg 
K.  Wladislaus'  vom  28.  Nov.  1498,  nach  welchem  nur  ein  einheimischer 
(schlesischer)  Fürst  Landeshauptmann  werden  konnte.  Neben  den  staats- 
rechtlichen waren  es  aber  auch  allem  Anschein  nach  persönliche  und 
finanzielle  Schwierigkeiten,  die  die  Angelegenheit  schliesslich  zum  Scheitern 
brachten.  —  Boh,  Navratil,  Vilem  Prusinovskj^  do  roku  1565.  (Wil- 
helm Prusinovsky  bis  z.  J.  1565).  S.  205  —  216.  Der  Aufsatz 
bespricht  die  Abstammung,  die  Studien  in  Wien  und  auf  der  italienischen 
Universität  zu  Padua,  seinen  Aufenthalt  in  Rom,  woselbst  er  die  niederen 
Weihen  durch  den  Bischof  Corarnendone  erhielt  (1558,  Dez.  2l),  und  seine 


Literatm-.  181 

kirchliche  Carriere  von  der  Stellung  eines  Propstes  von  Kremsier  bis  zum 
Bischof  von   Olmütz,  welche  Würde  er  nach  dem  Tode  des  Bischofs  Marcus 
Kuen  am   ;).   März    1565   erlangte.      Die  Arbeit  ruht  vielfach    auf   archiva- 
lischen  Studien,  neben  denen  die  gedruckte  Literatur  in  umfassender  Weise 
benützt    und    zu    Käthe    gezogen    wurde.  —  Max    Dvofäk,     K    dejinam 
mahfstvi  ceskeho  doby  Karlovy.     (Zur  Geschichte  der  böhmischen 
Malerei  in  der  Zeit  K.  Karls  lY.).     S.   238—248.     Beschäftigt  sich 
mit    den    drei    Publicationen    Josef  Neuwirth's:    1.  Mittelalterliche  Wand- 
gemälde   und    Tafelbilder    der    Burg    Karlstein    in    Böhmen   1896.    2.  Der 
Bildercyclus  des  Luxemburger  Stammba\imes  aus  Karlstein.  L   1897.   3.  Die 
Wandgemälde  im  Kreuzgange  des  Emausklosters  in  Prag.   1898-     Die  Be- 
deutung der  Arbeiten  wird  voll  anerkannt  und  gewürdigt,  in  Einzelheiten 
jedoch    den    kritischen  Darlegungen    Neuwirths    entgegengetreten,    so  bei- 
spielsweise was  die  Annahme  vom  Einfluss  Avignons  auf  die  Kunstthätigkeit 
am  Hofe  Karls,    oder  was  den  Zusammenhang    zwischen  den  Malereien  in 
der  Kreuzcapelle  in  Karlstein  und  jenen  in  der  Burgcapelle  auf  Zwingen- 
berg am  Neckar   betrifft:    D.  sihumt  der  Ansicht  N.'s  nicht  zu,    dass  der 
Maler  Tommaso    da  Motlena    in  Böhmen    gearbeitet    habe    und    tritt    auch 
dessen  Ausführungen   bezüglich    der  Malereien  in  Emaus  zum  Theile  ent- 
gegen. —  Kamil    Krofta,    Jeste    jednou  o  pomeru  t,  zv.  Kroniky    Tfe- 
bonske  k  starym  letopisüm  ceskym.     (Xoch    einmal   über    das  Ver- 
hältnis   der    sog.  Wittingauer  Chronik  zu  den  Alten  böhmi- 
schen   Annalen).     S.   248 — 251.     Im    wesentlichen    sich    den  Ausfüh- 
rungen Marcs'    über    dieses  Thema    anschliessend,    sucht  K.    einige    seiner 
früheren    Behauptungen    aufrecht    zu    erhalten;    besonders    M.'s    Annahme, 
dass  der  gemeinsame  Urtext  lateinisch  war,  erscheint  ihm  nicht  genügend 
erwiesen:  man  möchte  ihm  nur  darin  beistimmen,  dass  vorerst  die  Unter- 
suchung   der    verschiedenen    Hss.    der     ^Annalen«    vorgenommen    werden 
müsste,  bevor  die  Hauptfn-ge  sicherer  kritisch  behandelt  werden  kann.  — 
Jar.  Vrchlicky,  Nova  dila  Dantovskä.     (Neue  Werke  über  Dante). 
S.  273  —  280.  —  Frantisek  H;fbl,  Nejstarsi  zivotopisy  sv.  Vojte.ha.  (Die 
ältesten  Lebensbeschreibungen    des    h.  Adalbert).     S.   280 — 
290.     Der    Autor    nimmt    Stellung    zu    dem  Aufsatz  Vojtech  K^trzynski's 
»üeber  die  ältesten  Lebensbeschreibungen  des  h.  Adalbert    und    ihre  Au- 
toren«, dessen  Ergebnisse  sich  nach  H.  in  die  nachfolgenden  vier  Puncte  zu- 
sammenfassen   lassen:    1.    Das  bisher  Bruno  von  Querfurt    zugeschriebene 
Leben  des  h.  Adalbert  stammt  nicht  von  diesem,  sondern  von  einem  dem 
Namen  nach  unbekannten  sächsischen  Mönch;  2.  der  Urheber  der  Lebens- 
beschreibung   des  Kanaparius    ist    nicht  Kanaparius,    sondern  Eadim,    der 
Bruder  des  h.  Adalbert;    3.  die  »Passio  s.  Adalperti«,    die  Bielowsky  ge- 
funden und  herausgegeben  hat    (Mon.  Pol.  bist.  I,    153,  ERB.   231  —  234) 
ist  später  verfasst  als  die  beiden  oben  genannten  Viten  und  ihr  Autor  ist 
ein  polnischer  Mönch;    4.  Brun    von  Querfurt    ist    der  Autor    eines   jetzt 
unbekannten  »Liber  de  passione  s.  Adalberti«,  das  Gallus  in  seiner  Chronik 
benützte.     Trotz  der  Anerkennung,  dass  K.  seine  zum  Theile  schon  früher 
ausgesprochenen  Ansichten  durch  neue  Beweisgründe  zu  befestigen  trachtet, 
sucht  H.  denselben  in  allen  vier  Puncten  zu  widerlegen.  —  Jan  Krejci, 
Valdstejn  v  dramaticke  a  romänove  poesii  nemecke.     (Wallenstein   in 
der  deutschen   dramatischen  und  Romanpoesie).  S.  290 — 311. 


182  Literatur. 

—  Tomas  K  a  1  i  n  a ,  Hilarius  Litomef  ick;^.  (H  i  1  a  r  i  u  s  v  o  n  L  e  i  t  m  e  r  i  t  z). 
S.  311 — 321.  In  mehrfacher  Beziehung  eine  Ergänzung  und  Verbesserung 
der  Daten,  die  Tobolka  in  der  Einleitung  zu  seiner  Ausgabe  des  Tractats 
von  Hilarius  an  Johann  v.  Rosenberg  im-Hist.  Ai'ch.  Nr.  13  (s.  o.)  ge- 
geben hat.  —  Tomas  Kaiina,  Vaclav  Kfizanovsky.  S.  333  —  359. 
Wenzel  Kfi/anovsk^'  ist  ein  Zeitgenosse  des  soeben  erwähnten  Hilarius 
(geboren  1427  oder  1428  in  Kfi^anau  in  Mähren  Igl.  Kreis),  er  ist  an 
der  Prager  Univei'sität  thätig,  zu  deren  Dekan  er  achtundzwanzigjährig  im 
J.  1456  gewählt  wurde.  Er  hat  einen  Lebensgang,  der  jenem  des  Hila- 
rius sehr  ähnlich  ist,  auch  er  ist  durch  die  Gunst  Eokitzana's  zu  dem 
herangebildet  worden,  was  er  später  wurde,  doch  auch  er  fiel  bald  von 
ihm  ab  und  kämpfte  an  der  Seite  Hilarius'  gegen  ihn  und  dessen  Partei ; 
konnte  aber  nie  die  Bedeutung  jenes  erreichen,  wie  denn  auch  seine 
schriftstellerische  Thätigkeit  bedeutend    geringer    gewesen  zu  sein  scheint. 

—  Helena  Tuskänyovä,  Francie  a  ceske  povstäni  1  Gl 8  — 1620.  (Frank- 
reich und  der  böhmische  Aufstand  1618 — 1620).  S.  359 — 374. 
Die  Verf.  beabsichtigt  Gindely's  Bemerkungen  über  diesen  Punkt  in  seinem 
Werke  »Dejiny  ceskeho  povstäni«,  die  sich  mehr  auf  die  französische  Gesandt- 
schaft des  J.  1620  beziehen,  durch  Ausführungen  zu  ergänzen,  welche  es  er- 
klären sollen,  wieso  es  zu  dieser  Gesandtschaft  ins  Reich  kam  und  welche 
Anschauungen  man  über  die  deutschen  Reichsangelegenheiten  in  Frankreich  in 
den  oben  genannten  Jahren  hatte.  Hauptquelle  bildet  die  französ.  Publication 
»Ambassade  du  duc  d'Angouleme,  du  eomte  de  Bethune  et  abbe  de  Preaux*, 
(Paris  1667),  daneben  wurde  benützt  die  französische  gleichzeitige Memoii'en- 
literatur.  —  Von  Kleineren  Aufsätzen  in  diesem  Bande  erwähne  ich 
folgende:  Vaclav  Kratochvil  klärt  den  Zusammenhang  des  Palacky'schen 
geflügelten  Wortes  (najdu-li  co  nemeckeho,  nechäm  toho ;  wenn  ich  etwas 
Deutsches  finde,  so  überschlage  ich  es)  auf,  indem  er  darauf  hinweist,  dass 
es  in  einem  Gespräch  mit  Hofi'mann  von  Fallersleben  gebraucht  wurde 
(S.  43).  —  Derselbe  bringt  eine  Notiz  über  die  in  Wien  begründete 
Commission  zur  Herausgabe  der  Quellen  zur  neueren  Geschichte  Oester- 
reichs  (S.  118 — I2l).  —  Vaclav  Tille  stellt  die  Sagen  über  den  Tod 
des  Mährerfürsten  Swatopluk  zusammen  (S.  177 — 178).  —  Lad.  Klicman 
berichtigt  mehrere  auf  die  böhmische  Kanzlei  bezügliche  Angaben  Tadras 
in  dessen  »Kanceläfe  a  pisaf i  v  zemich  ceskj^ch*  und  sucht  nachzuweisen, 
dass  1.  Nicolaus  von  Brunn,  der  spätere  Bischof  von  Trient,  und  Nicolaus, 
der  Sohn  des  Lutzko  von  Brunn,  zwei  verschiedene  Personen  sind,  beide 
aber  Kanzler  K.  Karls  IV.  waren  (S.  251 — 255);  2.  dass  Nicolaus  von 
Horazdiowitz,  der  Kanzler  der  Königin  Elisabeth,  nicht  identisch  ist  mit 
Nikolaus  Hostislai  von  Horazdiowitz,  dem  Kaplan  K.  Karls  IV.  (S.  321  — 
322);  3.  dass  Magister  Ladislaus  von  Wilemow  und  Radislaus  Ulrici,  der 
Erzieher  Stefans,  Bruders  des  Königs  Ludwig  IL  von  Ungarn,  eine  und 
dieselbe  Person  sind  mit  dem  richtigen  Namen:  Mag.  Ladislaus  Ulrici 
von  Wilemow  (S.  322 — 324).  —  F.  Marcs  berichtet  schliesslich  über 
den  Archivtag  in  Dresden  am  17. — 19.  Sept.  1899  und  die  Bedeutung 
des  von  Dr.  Schill  neuerfundenen  Stoffes  »Zapon«  für  die  Conservirung 
von  Handschriften  (S.  374 — 37  9). 

Aus  der  Literatur  hebe  ich  heraus  Golls  eingehende  Anzeige  der 
zum    50jährigen    Kaiserjubiläum    von    der    böhmischen    Akademie    heraus- 


Literatur.  183 

gegebenen  »Festschrift«;  die  im  allgemeinen  günstige  Kecension  von  Josef 
Susta  über  den  zweiten  Band  von  Julius  Lipperts  »SocialgeschiLhte 
Böhmens  in  vorhussitischer  Zeit*,  ferner  Josef  Pekäf's  sehr  absprechende 
Anzeige  von  Paul  Schweizers  »Die  Wallensteintrage  in  der  Geschichte  und 
im  Drama«.  Dem  steht  gegenüber  von  demselben  Kecensenten  die  mit 
Recht  günstige  Besprechung  von  Jaroslav  Vlcek's  »Dejiny  ceske  literatury« 
(Geschichte  der  bömischen  Literatur). 

Der  Bericht  über  Mähren  und  Schlesien  folgt  im  nächsten  Heft. 

Brunn.  Berthold  Bretholz. 


Notizen. 

Im  Anschluss  an  die  Bemerkungen  von  AI.  Schulte  über  die  Schrift 
von  G.  Jacob,  Ein  arabischer  Berichterstatter  aus  dem 
10.  Jahrhundert  (jetzt  3.  Aufl.  1890)  in  diesen  Miitheilungen  12,  365 
legt  J.  Karabacek  in  der  Wiener  Zeitschr.  f.  Kunde  d.  Morgenlandes 
1899  S.  364  ff.  einleuchtend  dar,  dass  in  Kazwini's  Schilderung  von  Fulda 
doch  nicht  Abt  Baiigulf,  sondern  nur  der  hl.  Bonifatius  unter  dem  dort 
vei'ehrten  Märtyi'er  verstanden  werden  kann,  und  dass  das  »silberne  Bild- 
niss*  desselben  ein  Reliquiar,  sowie  das  »an  einer  Tafel  angehettetc^^  Bild 
eine  Eeliefdarstellung  des  Heilandes  gewesen  ist.  Ferners  deutet  Kara- 
bacek den  von  Jacob  nicht  erklärten  Namen  Escht  (Ascht)  gewiss  richtig 
auf  Asti,  und  handelt  über  die  bei  Kazwini  erwähnte  bewegliche  Säule  zu 
Konstantinopel,  sowie  über  eine  ähnliche  merkwürdige  Säule  zu  Tathev  in 
Armenien,  0.  K. 

Die  Besprechung  des  Buches  von  Sägmüller  über  die  »Thätigkeit  und 
Stellung  der  Kardinäle  bis  P.  Bonifaz  VHI.«  durch  K.  Wenck  in  den 
Götting.  gel.  Anz.  1900,  139 — 175  gewinnt  durch  sorgsames  und  fach- 
kundiges Eingehen  auf  die  politische  Parteistellung  und  die  wechselnde 
Zahl  der  Kardinäle,  auf  deren  Herabminderung  im  13.  Jh.  und  die  dafür 
bestehenden  Erklärungsgründe,  ferner  durch  wichtige  Hinweise  auf  Vor- 
läufer der  Conclave-Ordnung  Gregors  X.  eine  über  den  Rahmen  einer 
wirksamen  Polemik  hinausgehende  bleibende  Bedeutung.  Einschliessungs- 
versucbe  der  Wähler  sind  zuerst  durch  italische  Städtecommunen  gemacht, 
dann  1241  und  1254  durch  die  Römer  bereits  für  die  Papstwahl  erprobt. 
Der  Versuch  des  Wahlzwanges  durch  Nahrungsentziehung  ward  aber  bereits 
1228  in  den  Bestimmungen  über  die  Wahl  des  magister  generalis  der 
Dominikaner  codificirt.  T. 

Leon  Mirot,  La  politique  pontificale  et  le  retour  du 
saint-siege  a  Eome  en  1376.  (Paris,  Bouillon  1899).  Die  Schrift 
zerfällt  in  zwei  Theile.  Der  erste  behandelt  d^e  Regierung  Gregors  XI.  im 
allgemeinen  und  besonders  sein  Verhältnis  zu  den  itulienischen  Angelegen- 
heiten, welche  hauptsächlich  die  Rückkehr  des  Papstes  nach  Rom  noth- 
wendig  machten.    Der  zweite  Theil  behandelt  die  Rückkehrsprojecte  selbst 


134  Literatur. 

vom  Jahre  1371  —  137G,  Die  durchaus  objectiven  Darlegungen  des  Ver- 
fassers stützen  sich  überall  auf  seine  Forschungen  im  vatikanischen  Archiv. 
Der  Anhang  enthält  einen  Bericht  über  die  Uebersiedlung  der  Curie  nach 
Aufzeichnungen  im  vatikanischen  Archive,  -welche  auch  von  Kirsch  in  den 
»Quellen  und  Forschungen *^  der  Görresgesellschaft  veröffentlicht  worden  sind. 

Odile  Holz  er. 

Ein  glücklicher  Fund  Hans  Kaisers  im  Strassburger  Bezirksarchiv 
vervollständigt  unsere  Kenntnis  der  von  König  Karl  V.  von  Frankreich 
veranlassten  publicistischen  Thätigkeit  Konrads  von  Gelnhausen, 
des  Begründers  der  konzi Haren  Theorie.  Histor.  Viert eljahrs- 
schr.  III,  381—6  giebt  uns  K.  aus  einer  Hs.  des  15.  Jahrhunderts  den 
vollständigen  Text  des  »kurzen  Briefes«  Konrads  vom  31.  Aug.  1379, 
der  bisher  nur  aus  der  Anführung  des  Verfassers  in  dem  »Eintrechtsbrief'^ 
von  1380  bekannt  war.  In  umsichtiger  und  scharfsinniger  Forschung 
stellt  K.  das  Verhältnis  des  früheren  zu  dem  nachfolgenden  längeren  Gut- 
achten nach  Inhalt,  Form  und  Quellen  fest  und  erweist,  dass  die  uns  be- 
kannten Fragmente  des  dem  König  Wenzel  übersandten  Gutachtens  dem 
»kurzen  Brief*,  nicht  dem  Eintrechtsbrief  entstammen.     Karl  Wenck. 

Dr.  E.  Gerland,  Das  Archiv  des  Herzogs  von  Kandia  im 
kgl.  Staatsarchiv  zu  Venedig,  (Strassburg  1899.  148  S.).  Auf 
Grund  mehrwöchentlicher  Forschungen  am  venezianischen  Staatsarchive 
veröffentlicht  E.  Gerland  eine  Abhandlung  über  das  archivio  del  Duca  di 
Candia  mit  einer  Theilpublication  von  bedeutenderen  Actenstücken  aus 
demselben,  deren  wissenschaFtliche  Benützung  durch  Beigabe  sorgfältig 
gearbeiteter  Register  erleichtert  wird.  Das  von  der  Republik  mit  pein- 
licher Sorgfalt  verwaltete  Archiv  wurde  nach  Abschluss  des  candianischen 
Krieges  (1669)  nach  Venedig  verschifft  und  ist  zweifellos  auf  dieser 
üeberfahrt  zu  dem  Fragment  von  97  Nummern,  in  der  Hauptsache  Mappen 
mit  Rückaufschriften,  vielfach  durch  die  Einwirkung  von  Wasser  zu  vei-- 
gilbten  Blättern  zerfallend,  geworden,  als  welches  es  derzeit  vorliegt.  Nach 
einer  üebersicht  über  die  bisherige  spärliche  Benützung  desselben  widmet 
ihm  Gerland  eine  ausführliche  und  aufklärende  Besprechung.  Das  bisher 
nur  ungenügend  gelöste  gewiss  sehr  anziehende  Problem  einer  Geschichte 
der  venezianischen  Verwaltung  der  Insel  Greta  wird  sich,  gegründet  auf 
dieses  wenn  auch  unvollständige  Material,  nunmehr  leichter  einer  Vollen- 
dung zuführen  lassen;  aber  auch  so,  wie  sie  nun  vorliegt,  bedeutet  die 
mühevolle  Arbeit  Gerlands  eine  willkommene  Bereicherung  unserer  Kenntnis 
der  noch  lange  nicht  mit  Klarheit  übersehbaren  Bestände  des  »man  möchte 
sagen,  allzureichen*  venezianischen  Staatsarchives.  H.  K. 

Der  vierte  Band  der  Mittheilungen  der  dritten  (Archiv-) 
Section  der  k.  k.  Central commission  für  Kunst-  und  historische 
Denkmale  (1899)  bringt  nebst  einem  Nekrolog  des  Carl  Grafen  Chorinsky 
Dr.  Theodor  Motloch  (S.  221 — 256),  einem  Aufsatze  von  Karl  Schireck 
von  über  Nicolsburger  Gold-  und  Silber- Arbeiter  (S.  152 — 163)  und  einem 
Nachtrage  zu  dem  Artikel:  Ein  Fragment  eines  mittelhochdeutschen  Ge- 
dichtes   im  2.  Bande    der    Mittheilungen    (S.    177 — 178)    eine  Reihe    von 


Literatur.  185 

NacliricMen    über    Archive.     Dr.  Wilhelm  Schräm     gibt    eine    Uebersicht 
über    die    Bestände    des    k.    k.    Statthalterei- Ar chi vs    in    Brunn 
(ß^     1 — 59j^    über     die    Archivalien- Sammlung    des     Hofrathes 
Christian  R.  d'Elvert  (S.    197 — 202)  und  über  das  Archiv  des  k.  k. 
Oberlandesgerichtes  in  Brunn  (S.  203 — 220).  A.  Czerny  bespricht  das 
neue  Landes- Archiv  in  Linz  und  seine  Ausgestaltung  in  der 
Zukunft    (S.  60 — 114),    der    obderennsische  Landesausschuss    selbst  be- 
richtet   über    die    Eeorganisirung    und     die    Errichtung    dieses    Archives 
(^S.    115 — 140)     Dr.  Josef  Constantin  Jirecek  gibt  kurze  Nachricht  über 
dalmatinische    Archive     und    schlägt    eine    Vereinigung    der    »alten 
Archive«    in  Ragusa    vor    (S.    141  —  15l).     Ueber    das  Innsbrucker  Stadt- 
Archiv  handelt  Prof.  Josef  Hirn  (S.  164 — 169).    Die  Erwägungen,  welche 
zur  Uebergabe    der    Stadtbücher    der    k.  Hauptstadt    Prag    von    Seite    der 
Justizbehörde  an  die  Stadtgemeinde  führten   (ein  Fall  der  hoffentlich  ver- 
einzelt bleibt)  erörtert  Freiherr  von  Helfert  (S.    170 — 176).     Ueber  das 
Schicksal  des  Archives  der  im  April  1894  von  einer  fürchterlichen  Feuers- 
brunst   heimgesuchten    Stadt   Neu-Sandec    und    über    das    Archiv    von 
Alt-Sandec  spricht  Dr.  St.  Krzyzanowski  (S.  194 — 196)  und  im  Verein 
mit  Dr.  Stanislaus  E  s  t  r  e  i  c  h  e  r    über    die  Archive    und  Bibliotheken  der 
Stadt    Pi-zemysl,     über    die    Archive     der    Städte    Nizankowice,     Jaroslau, 
Rybotycze,  Dobromil,  Lisko,  Brzozöw  (S.   281—301).     Dr.  Michael    Mayr 
endlich    gibt    in    Ergänzung    zu    einem   Artikel    »Das    k.    k.  Statthalterei- 
Archiv    in  Innsbruck    (Mittheilungen    der    dritten  (Archiv-)   Section  Bd.  2 
S.  141 — 211)  eine  Uebersicht  über  den  Zuwachs  an  Archivalien,  besonders 
an  Archivalien  von   Gerichts-Archiven  (S.  275—280).    Auf  Seite  189 — 191 
ist    die    Weisung    betreffs    der    Pfarrarchive    in    Oesterreich 
abgedruckt,   S.  192 — 193  der  Bericht  von  A.  Huber  an  den  k.  k.  Archiv- 
rath    betreffend    die  s.  g.  Indicationskizzen,    S.   '^57 — 273   enthält,    freilieh 
praktisch  kaum  ver^vertbarfc,  Gedanken  über  die  Errichtung  eines 
staatlichen  Institutes    zur   centralisirten  Ausweisleistung 
der  Archivbestände  von  Maximilian  v.  Schönowsky  -  Seh ön wies. 
Die  Rubrik  »Kleinere  Mittheilungen«  enthält  eine  Uebersicht  derBestänle  des 
k.  k.  Adels- Archivs  von  Graf  Petten egg,  Nachrichten  über  das  Archiv  auf 
Schloss  Sprinzenstein  in  Ober-Oesterreich  von  A.  Czerny,  über  die  Privile- 
gien der  Wiener  Kaffeesiedergenossenschaft  von  Dr.  Anton  Mayer,  über  die 
Thäligkeit  des  böhmischen  Landesarchivs,  über  den  Nachlass  des  1S56  ver- 
storbenen Franz  Tiller,  über  Tescbner  Urkunden  und  über  das  schlesische 
Landesarchiv  von  Dr.  Gottlieb  Kürschner;  Pirkmayer  berichtet  über 
die    Archivalien    des    Bezirksgerichtes    Taxenbach    und    St. .  Gilgen,     J.    C. 
Jirecek  über  die  archivalische  Bereisung  eines  Theiles  von  Mähren  durch 
Dr.    B.    Bretholz    und    0.  Redlich    über    das    Archiv    des    ehemaligen 
Collegiatstiites  Spital  am  Pyhrn   und  dessen  angeregte  Uebertragung  nach 
Linz.  —  Auf  S.  329 — 409  theilt  Freiherr  von  Helfert    den  Status    des 
Archivrathes    und  Actenstücke,    Beschlüsse    und  Protokolle  desselben  mit, 
sowie    zwei    auf   Archivalien    bezügliche  Verordnungen    des    Justizministe- 
riums. A.  S. 

Der    wertvollste    Bestandtheil    des    neuen    Landesarchivs    in  Linz    ist 
das  204  Codices    umfassende    sogenannte    Schlüsselberger    Archiv,    welches 


136  Literatur. 

von  dem  obderennsischen  Genealogen  Johann  Georg  Adam  Freiherrn  von 
Hoheneck  (f  1754)  auf  seinem  Schlosse  Schlüsselberg  bei  Grieskirchen  be- 
gi'ündet  und  1834  von  den  oberösterreichischen  Ständen  erworben  wurde. 
Ein  Theil  dieses  Archivs  wurde  dem  Museum  Francisco-Carolinum  zur 
Aufbewahrung  übergeben,  ein  Theil  kam  ins  Landhaus  und  wurde  in  der 
ständischen  Registratur  aufgestellt.  Als  189(5  der  Landesausschuss  ein 
eigenes  Landesarchiv  in  Linz  schuf,  wurden  die  Bestände  des  Schlüssel- 
berger  Archivs  wieder  vereinigt  und  der  verdiente  Landes-Archivar 
Dr.  Ferdinand  Krackowizex-,  der  1879  (37.  Bericht  des  Museum  P>ancisco- 
Carolinum)  eine  Beschreibung  der  im  Landhause  aufbewahrten  Theile  des 
Schlüsselberger  Archivs  gegeben  hatte,  sah  es  als  seine  erste  Aufgabe  an, 
das  für  Oesterreichs  Geschichte  wertvolle  Material  zu  ordnen;  der  Landes- 
ausschuss beauitragte  ihn  dann  mit  der  Beschreibung  der  Codices,  welche 
unter  dem  Titel:  Das  Archiv  von  Schlüsselberg  im  oberösterr. 
Landes-Archive  zu  Linz.  Geordnet  und  beschrieben  von  Dr.  Fer- 
dinand Krackowizer  (Linz   1899,  Ebenhöch)  erschienen  ist.         A.  S. 

In  dem  Vorwort  zu  seiner  Schrift  über  »Archivwesen  und  Ge- 
schichtswissenschaft« (Marburg,  1900,  Elwert.  8°,  XVI-}- 40  S.) 
bietet  Eduard  Heyden reich  einen  kurzen  Ueberblick  über  Geschichte 
und  Inhalt  des  seiner  Leitung  anvertrauten  Archives  der  ehemaligen  Eeichs- 
stadt  Mühlhausen.  Als  besonders  wichtig  und  vielfach  von  allgemeiner 
Bedeutung  sind  neben  den  Urkunden  die  mit  dem  J.  1382  beginnenden 
Kopialbücher,  die  vom  J.  1407  an  erhaltenen  Kämmereirechnungen,  die 
Reichsakten  und  stadtrechtlichen  Handschriften  hervorgehoben.  In  der 
auf  das  Vorwort  folgenden  Skizze  der  Geschichte  des  Arcbivwesens  berührt 
uns  namentlich  die  Anerkennung  der  Verdienste,  welche  sich  v.  Arneth 
durch  seine  erfolgreichen  Bemühungen  um  die  Eröffnung  des  Wiener 
H.-,  H-und  Staatsarchivs  erworben  hat,  auf  das  angenehmste.  Man  kann 
nur  wünschen,  dass  die  Schrift  ihren  Zweck,  die  Bürgerschaft  Mühlhausens 
zu  werkthätiger  Fürsorge  für  ihr  Archiv  anzuregen,  in  dem  von  dem 
rührigen  Verfasser  gewünschten  Masse  erreiche.  Uhlirz. 

Der  Leiter  des  in  Moskau  befindlichen  Archivs  des  kais.  russischen 
Justizministeriums,  Professor  D.  J.  Samokvasov,  bespricht  die  Orga- 
nisationsfragen des  russischen  Archivwesens  in  einem  Buche :  >,  D  i  e  C  e  n- 
tralisation  der  Staatsarchive  in  Westeuropa  in  Verbin- 
dung mit  der  Archivreform  in  Russland«  (russisch,  Moskau 
1899,  VIII  und  176  S.,  nebst  38  S.  und  1  Tafel  Beilagen).  Geordnete 
alte  Archive  haben  in  Russland  nur  einzelne  Ministerien.  Ein  Gesetz  vom 
J.  1852  führte  zur  Gründung  von  Centralarchiven  alter  Acten  der  west- 
lichen Provinzen  in  Kiev,  Wilna  und  Witebsk,  die  jedoch  einer  fachkun- 
digen Leitung  entbehrten  und  Tausende  von  unechten  Documenten  zur 
Erwerbung  von  Adels-  und  Grundrechten  in  Copien  in  Umlauf  setzten 
(S.  8 — 9).  Eine  Organisation  des  gesammten  staatlichen  Archivwesens 
wurde  zwei  Mal  in  Angriif  genommen,  1873  auf  Initiative  eines  archäo- 
logischen Congresses  in  Petersburg  und  1892  von  einer  Regierungscom- 
mission im  Unterrichtsministerium,  doch  die  Elaborate  beider  stiessen  auf 
finanzielle  Hindernisse.    Dennoch  wurde   1878   in  Petersburg  ein  »i\rehäo- 


Literatur.  187 

logisches  (sie)  Institut«  errichtet,  zur  Heranbildung  von  Archivbeaniten, 
unter  der  Leitung  des  Senators  Kalacov.  Ueberdies  stiftete  man  1884  in 
einzelnen  Gouvernements  historische  Archive  und  locale  Archivcommissionen, 
diB  jedoch  nach  den  Auslührungen  des  Verfassers  ganz  sinnlose  Scarti- 
run^en  vornahmen,  so  dass  oft  von  Hunderten  von  Fascikeln  eines  Amtes 
aus  dem  19.  Jh.  —  kein  einziger  ins  Archiv  kam  (S.  27).  Bei  den 
Vorbereitungen  zum  An-häologischea  Congress  in  Kiev  1899  wurde  die 
Archivfrage  von  der  Moskauer  Archäologischen  Gesellscbatt  wieder  zur 
Sprache  gebracht.  Der  Verfasser  hat  in  Folge  dessen  im  Auitrag  der  Regierung 
2ö  Archive  in  Westeuropa  besichtigt  und  in  der  vorliegenden  Denkschrift 
eine  Centralisation  des  staatlichen  Urkundenwesens  vorgeschlagen.  Ein- 
gehend besprochen  ist  das  Archivwesen  in  Frankreich,  Belgien,  Italien 
und  Deutschland.  In  den  Beilagen  ist  auch  eine  Reihe  von  Archivregleraents 
vollinhaltlich  übersetzt.  Dabei  befindet  sich  auch  eine  rus.-^ische  Ueber- 
setzung  des  Statuts  des  Instituts  für  österreichis«  he  Geschichtsforschung 
(Beilagen  S.  35 — 38).  Es  fehlt  sogar  nicht  ein  Plan  eines  Gebäudes  füi- 
ein  Provinzialarchiv  (aus  Weimar).  C.  Jirecek. 


Commission  für  Herausgabe  von  Acten  und  Gorrespon- 
de'nzen  zur  neueren  Geschichte   Oesterreichs. 

Die  provisorische  Commission  (vgl.  diese  Zeitschr.  19,  735)  wurde 
nunmehr  vom  Ministerium  f.  Cultus  und  Unterricht  definitiv  bestätigt  und 
ein  Statut  für  dieselbe  genehmigt  (Wiener  Zeitung  vom  17.  Nov.  1900), 
welches  im  wesentlichen  lautet: 

I.  Zur  Herausgabe  von  Acten  und  Correspondenzen  zur  neueren  Ge- 
schichte Oesterreichs  wird  eine  dem  Ministerium  für  Cultus  und  Unterricht 
unmittelbar  unterstehende  Commission  eingesetzt,  welche  die  Aufgabe  hat, 
die  in  öffentlichen  und  Privatarchiven  vorhandenen  Urkunden,  Acten, 
Correspondenzen  und  sonstigen  deren  Zwecken  als  Quellen  dienenden  Ma- 
terialien zu  ermitteln,  von  denselben  je  nach  ihrer  Bedeutung  Abschriften, 
Auszüge  oder  Regesten  anzufertigen  und  aus  den  gewonnenen  Sammlungen 
kritisch  ausgewählte  Veröffentlichungen  zu  veranstalten. 

II.  Zusammensetzung.  Die  Commission  besteht  aus  mindestens  zwölf 
Mitgliedern,  darunter  dem  Vorstande  des  Instituts  für  österreichische  Ge- 
schi'chtsforschung,  fei-ner  aus  je  einem  Vertreter  des  Ministeriums  für  Cultus 
und  Unterricht  und  der  kais.  Akademie  in  Wien.  Die  Bestellung 
der  einzelnen  Mitglieder  erfolgt  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  durch  das 
Ministerium;  die  Vorschläge  im  Falle  einer  Erledigung  oder  des  Ablaufes 
der  Mandate  erstattet  die  Commission. 

Werden  von  Seite  einer  anderen  Körperschaft  der  Commission  nam- 
hafte Unterstützungen  zur  Verfügung  gestellt,  so  kann  die  Commission 
Vertreter  dieser  Körperschaften  cooptiren. 

HL  Versammlungen.  Die  Commission  hält  jedes  Jahr  mindestens 
eine  Vollversammlung  ab.  Ausserdem  kann  der  Vorstand  des  Instituts 
aus  Rücksichten  der  Geschäftsleitung  oder  auf  Wunsch  von  mindestens 
fünf  Commissions-Mitgliedern  ausserordentliche  Versammlungen  und  Aus- 
schusssitzungen einberufen. 


188 


Berichte. 


IV.  Geschäftsführung.  Die  Geschäftsführung  der  Commission  besorgt 
der  Vorstand  des  Instituts,  er  beruft  die  Versammlungen,  übernimmt,  ver- 
wahrt und  verrechnet  die  Dotationen  und  sonstigen  Geldmittel,  von  ihm 
gehen  alle  Auszahlungen  aus.  Zur  Leitung  der  Verhandlungen  wird  ein 
Vorsitzender  und  ein  Stellvertreter  gewählt.  Der  jeweilige  Vorsitzende 
zeichnet  die  Protokolle  und  unterschreibt  mit  dem  Vorstande  des  Instituts 
die  von  der  Commission  beschlossenen  Schriftstücke  (Referate).  Zur  Vor- 
berathung  und  Durchführung  aller  die  Commission  betreffenden  Angelegen- 
heiten wird  dem  Institutsvorstande  ein  engerer  Ausschuss  von  drei  Mit- 
gliedern an  die  Seite  gestellt.  Der  Institutsvorstand  kann  zur  Besorgung 
<ler  Schreibgeschäfte  eine  honorirte  Hilfskraft  bestellen. 

V.  Archivalische  Arbeiten.  Die  Commission  veranlasst  und  leitet  die 
archivalischen  Arbeiten  durch  ihre  Mitglieder,  zur  Ausführung  derselben 
können  ausser  den  Mitgliedern  auch  Mitarbeiter,  welche  die  Commission 
wählt,  und  Hilfsarbeiter,  die  den  Commissions-Mitgliedern  beigegeben 
werden,  zur  Verwendung  kommen.  Die  Mitarbeiter  können  zu  Versamm- 
lungen und  Ausschusssitzungen  zugezogen  werden,  während  die  Hilfs- 
arbeiter mit  der  Commission  nur  durch  die  Mitglieder,  denen  sie  beige- 
geben sind,  verkehren. 

Bei  Auswahl  der  Hilfsarbeiter  wird  in  erster  Linie  auf  die  Zöglinge 
des  Instituts  Rücksicht  zu  nehmen  sein.  Doch  kann  die  Commission  auch 
besonderen  Wünschen  der  Mitglieder  Rechnung  tragen. 

Die  im  Auftrage  der  Commission  hergestellten  Auszüge  und  Abschriften 
von  Archivalien,  die  Reiseberichte  und  dergleichen  sind  Eigenthum  der 
Commission  und  nach  deren  Auflösung  des  Instituts;  sie  werden  nach 
einer  besonders  zu  erlassenden  Instruction  angefertigt  und  im  Institute 
aufbewahrt.  Ihre  Benützung  durch  andere  Personen  als  die  Mitglieder 
und  Mitarbeiter  der  Commission  ist  an  die  Zustimmung  der  Commission 
gebunden. 

VI.  Veröffentlichungen.  Die  Commission  veröffentlicht  eine  fort- 
laufende Quellensammlung  zur  neueren  österreichischen  Geschichte,  welche 
folgende  Abtheilungen  zu  umfassen  hat: 

1.  Die  Correspondenzen  österreichischer  Herrscher  und  Mitglieder  des 
kaiserlichen  Hauses; 

2.  die  Instructionen  und  Correspondenzen  österreichischer  Staatsmänner; 

3.  die  österreichischen  Staatsverträge; 

4.  die  Berichte  fremder  beim  österreichischen  Hofe  beglaubigter  Ge- 
sandten ; 

5.  Mittheilungen  über  besonders  interessante  Materialien  aus  einzelnen 
Archiven. 

Die  wörtliche  Wiedergabe  von  Urkunden  und  Actenstücken  wird  auf 
das  historisch  Bedeutungsvolle  beschränkt. 

VII.  Geldmittel.  Die  Geldmittel  der  Commission  bestehen  aus  der 
J  ahres-Dotation  des  Ministeriums  lür  Cultus  und  Unterricht,  aus  Dotationen 
und  Spenden  von  Körperschaiten  und  Interessenten  und  aus  dem  allfälligen 
Ertrage  der  Veröffentlichungen.  Die  der  Commission  gewidmeten  Beträge 
übernimmt  und  verwendet  der  Instituts  vorstand  als  Geschäftsleiter  gemäss 
den    Commissions-Beschlüssen.     Der    von    der    Commission    geprüfte    Ver- 


Berichte.  \Q(} 

wendungsausweis  wird  alljährlich  dem  Ministerium  vorgelegt;  die  Spender 
von  Dotationen  erhalten  Abschriften  desselben. 

VIII.  Beziehungen  zu  anderen  Instituten.  Zur  Vermeidung  von 
wiederholten  Durchforschungen  derselben  Archive  und  der  Bearbeitung 
ähnlicher  Materialien  wird  die  Commission  mit  verwandten  Körperschaften 
und  Instituten,  namentlich  der  historischen  Commission  der  kais.  Akademie 
der  AVissenschaften  in  Wien  in  Fühlung  bleiben.  Da  es  sich  bei  manchen 
öffentlichen  und  Privatarchiven  zur  Ermöglichung  der  Durchforschung  um 
eine  vorausgehende  Herstellung  der  Ordnung  in  denselben  handeln  wird, 
so  empfiehlt  sich  auch,  mit  anderen  Akademien  und  ähnlichen  Instituten, 
sowie  von  Fall  zu  Fall  mit  dem  Archivrate  des  k.  k.  Ministeriums  des 
Innern  und  mit  den  Besitzern  der  Archive  über  gemeinsame  Actionen  in 
Verhandlung  zu  treten.  Auch  werden  Vereinbarungen  mit  auswärtigen 
historischen  Commissionen,  namentlich  der  bairischen,  badischen  und  säch- 
sischen, wegen  Austausches  gewonnener  Materialien,  die  sich  ihrem  Inhalte 
nach  zur  Verwertung  oder  Veröflentlichung  dui'ch  eine  cartellirte  Com- 
mission eignen,  anzubahnen  sein. 

Zu  Mitgliedern  der  Commission  für  die  Functionsdauer  bis  Ende  190.5 
wurden  durch  das  Unterrichtsministerium  bestellt :  Hofrath  Ad.  Beer.  Prof. 
A.  Dopsch,  Archivdirector  Th.  Fellner,  Prof.  A,  Fournier,  Prof.  J.  GoU 
(Prag),  Prof.  J.  Hirn  (als  Verti'eter  des  Ministeriums),  Prof.  J.  C.  Jirecek, 
Prof.  E.  Mühlbacher,  Prof.  E.  v.  Ottenthai  (Innsbruck),  Prof.  A.  F.  Pribram, 
Prof.  0.  Redlich,  Minister  A.  ßezek,  Prof.  0.  Weber  (Prag),  Director  des 
Kriegsarchivs  F.-M.-L  L.  v.  Wetzer,  Director  des  Staatsarchivs  Hofrath 
G.  Winter,  Prof.  H.  v,  Zwiedineck-Südenhorst  (Graz). 


Preisaufgabeii. 

Die  rechts-  und  staatswissenschaftliche  Facultät  der  k.  k.  Universität 
zu  Wien  stellt  auf  Grund  einer  Widmung  des  Herrn  Hofrathes  Professor 
Dr.  Anton  Menger  und  der  »Juristischen  Gesellschaft*  in  Wien  die  fol- 
genden zwei  Preisaufgaben : 

1.  Quellenmässige  Darstellung  der  österr eichische ai 
Verfassungsgeschichte  seit  dem  16.  Jahrhundert,  event. 
eines  wichtigen  Theiles  derselben. 

2.  Quellenmässige  Darstellung  der  Rechtsentwicklung 
auf  einem  Theilgebiete  des  österreichischen  Privatrechtes 
von  der  Reception  des  römischen  Rechtes  bis  zur  Codifi- 
cation. 

Bewerbungsschriften  sind  spätestens  bis  letzten  December  1905  in 
druckfertigem  Zustande  an  das  Decanat  der  rechts-  und  staatswissenschaft- 
lichen Facultät  in  Wien  einzusenden.  Sie  müssen  in  deutscher  Sprache 
abgefasst  sein  und  dürfen  den  Namen  des  Verfassers  nicht  enthalten,  son- 
dern sind  mit  einem  Wahlspruche  zu  versehen.  Der  Name  des  Verfassers 
ist  in  einem  versiegelten  Zettel  zu  verzeichnen,  welcher  aussen  denselben 
Wahlspruch  trägt  und  der  Arbeit  beizulegen  ist.  Der  ausgeschriebene 
Preis  für  jede  der  beiden  Aufgaben  beträgt  je  2000  Kronen.  Falls  der 
eine  der  beiden  ausgeschriebenen  Preise  keiner  Arbeit  zuerkannt  wird,  kann 


;|90  Personalien. 

der  Preis  für  die  gekrönte  Arbeit  auf  das  Doppelte  erhöbt  werden.  Der 
Preis  wird  zu  einer  Hälfte  sofort  nach  seiner  Zuerkennung  ausbezahlt,  zur 
anderen  Hälfte  nach   Veröfientlichung  der  Preisschrift  durch  den  Druck. 


Personalien. 

Th.  Eitter  v.  Sickel  feierte  am  10.  August  1900  sein  fünfzig- 
jähriges Doctorjubiläura.  Zu  diesem  Anlasse  widmeten  das  Institut  für 
österr.  Geschichtsforschung  und  die  einstigen  Mitglieder  demselben  dem 
unvergesslichen  Leiter  und  Lehrer  eine  Fe-tschrift,  welche  den  6.  Ergän- 
zungsband der  Mittheilungen  des  Instituts  bildet  und  demnächst  ausge- 
srebeu  wird.  Ausserdem  haben  K.  Schrauf,  L.  Wahrmund  und  J.  Mantuani 
noch  besondere  Arbeiten  Sickel  zu  diesem  Feste  gewidmet.  Sickel  wurde 
zum  auswärtigen  Mitglied  der  preussischen  Akademie  der  Wissenschaften 
gewählt  und  zum  Ehrendoctor  der  Universität  Czernowitz  ernannt. 

Ed.  Richter  wurde  zum  correspon lirenden,  Osw.  Redlich  zum 
wirklichen  Mitglied  der  k.  Akademie  der  Wissenschaften  in  Wien  gewählt. 

A.  Luschin  v.  Ebengreuth  und  Osw.  Redlich  wurden  zu  Mit- 
gliedern, P.  Benedict  Hamm  er  1  und  A.  Starzer  zu  Con>ervatoren, 
M.  Vanesa  zum  Correspoudenten  der  Central-Commission  für  Kunst- und 
histor.  Denkmale,  A.  Fournier  zum  ordentl.  Mitglied  des  Ai-chivrathes 
ernannt. 

Ernannt  wurden  zu  ordentl.  Professoren  M.  Tan  gl  für  Geschichte 
und  histor.  Hilfswissenschaften  an  der  Universität  Berlin  und  0.  Weber 
für  allgem.  und  österr.  Geschichte  an  der  deutschen  Universität  Prag; 
A.  F.  Pribram  erhielt  Titel  und  Charakter  eines  ordentl.  Professors  an 
der  Universität  Wien.  Zu  ausserord.  Professoren  wurtlen  ernannt  H.  v. 
Voltelini  für  öjterr.  Geschichte  und  M.  Mayr  für  neuere  Geschichte 
an  der  Universität  Innsbruck.  Ernannt  wurden  ferner  V.  v.  Hofmann- 
Wellenhof  zum  Leiter  des  Archivs  und  der  Bibliothek  im  Finanz- 
ministerium, und  H.  Prankl  zum  Assistenten  daselbst,  F.  Wilhelm 
zum  Concipisten  am  Archiv  des  Ministeriums  d.  Innern,  0.  Freih.  v.  Mitis 
und  L.  Bittner  zu  Concepts-Aspiranten  am  Haus-,  Hof-  und  Staatsarchiv, 
A.  Schnerich  zum  Scriptor  der  Universilätt^bibliothek,  H.  Steinacker 
zum  Praktikanten  an  der  Bibliothek  der  Akademie  der  bild.  Künste  und 
A.  Weixlgärtner  zum  Praktikanten  an  der  Hofbibliothek  in  Wien. 

J.  Susta  habilitirte  sich  für  Geschichte  an  der  czechischen  Univer- 
sität in  Prag. 


Nekrologe. 

Am  15.  März  1900  entriss  uns  der  Tod  nach  kurzer  Krankheit 
einen  Collegen,  den  alle,  die  ihn  kannten,  als  Menschen  und  Gelehrten 
hochstellten,  Alexander  Budinszky.  Geboren  am  27.  Februar  1844 
zu  Grinzing  bei  Wien  widmete  er  sich  den  historischen  Studien  an  der 
Wiener  Universität  und  gieng  1867  nach  Paris,  um  an  der  Ecole  des  chartes 
seine  Ausbildung  zu  vollenden;  hier  erwarb  er  sich  das  Diplom  eines 
archiviste-paleographe.      Seine  Prüfungsarbeit,  Les  etrangers  ä  l'universite 


Xekrologe.  191 

de  Paris  au  moyen-äge,  deren  Weiterführung  ihn  in  der  nächsten  Zeit 
und  auch  ein  Jahr  in  London  beschäftigte,  erschien  1 S  7  G  in  deutscher 
Bearbeitung  (Die  Universität  Paris  und  die  Fremden  an  derselben  im 
Mittelalter.  Berlin,  W.  Hertz),  ein  treffliches  Buch,  das,  auch  die  hand- 
schriftlichen Universitätsregister  verwertend,  namentlich  in  dem  »Ver- 
zeichnis der  hervorragenderen  Lehrer  und  Schüler*  eine  ausgebreitete 
Literaturkenntnis  bekundet.  Im  selben  Jahre  wurde  Budinszky,  der  1874/5 
auch  unserem  Institut  als  a.  o.  Mitglied  angehört  hatte,  als  Professor  für 
romanische  Philologie  und  historische  Hilfswissenschaften  an  die  neuge- 
gründete Universität  Czernowitz  berufen.  Als  Decan  der  philosophischen 
Facultät  in  hervorragender  Weise  an  der  Bewegung  betheiligt,  welche  die 
Verlegung  der  Universität  von  Czerno\7itz  nach  Brunn  anstrebte,  wurde 
er  ihr  Opfer,  er  wurde  1884  in  den  zeitlichen  Euhestand  versetzt.  Die 
unfreiwillige  Müsse  benützte  er  zur  Fortsetzung  seiner  Studien  und  Ar- 
beiten über  einen  weit  ausgedehnten  Stoff  von  hohem  Interesse,  das  ßeli- 
quienwesen  im  Mittelalter;  einige  Artikel,  die  er  in  der  »Beilage  zur 
Allgemeinen  Zeitung*  veröffentlichte  (Der  Reliquiendiebstahl  im  Mittelalter, 
1887  Nr.  32,  33;  Zur  Geschichte  des  Pilger-  und  Reliquienwesens,  1890 
Nr.  66 — -78)  lassen  es  tief  bedauern,  dass  das  Werk  nicht  zum  Abschluss 
gelangt  ist;  vorzüglich  geschrieben  beruhen  sie  auf  einem  ausserorilentlich 
reichhaltigen  Material,  das  nicht  nur  aus  den  historischen  und  legendären 
Quellen,  sondern  auch  aus  den  Nationalliteraturen  aller  Länder  gesammelt 
ist.  Neben  diesen  ernsten  Studien  lebte  Budinszky  auch  seinen  literarischen 
Neigungen ;  er  war  dramaturgischer  Beirat  des  Wiener  Burgtheaters  und 
trat  selbst  nicht  ohne  Glück  als  Lustspieldichter  auf,  sein  »Amor  im 
Schnee«  ernlete  vielen  Beifall.  Seit  März  1889  in  ausserordentlicher  Ver- 
wendung im  Finanzministerium  wurde  er  im  October  1892  zum  Director 
des  Archivs-  und  Bibliotheksdienstes  in  diesem  Ministerium  ernannt.  Seine 
ganze  Thätigkeit  galt  nun  der  Organisirung  des  Archivs,  der  Vereinigung 
älterer  Bestände  zahlreicher  Registraturen  und  den  Repertorisirungsarbeiten, 
sowie  der  Neuordnung  der  Bibliothek;  der  gedruckte  Katalog  derselben, 
der  mehr  als  700  Seiten  umfassend  1898  erschien,  fand  auch  in  den 
Fachkreisen  volle  Anerkennung.  In  dem  letzten  Jahre  nahm  er  seine 
Arbeit  über  das  Reliquienwesen  wieder  ernstlicher  auf,  es  war  ihm  nicht 
gegönnt  sie  noch  zu  vollenden ;  nur  einzelne  Partien  sind  nahezu  druck- 
fertig, die  Materialiensammluug  ist  ebenso  reichhaltig  wie  vielseitig.  Viel- 
leicht wird  es  noch  möglich  diese  Arbeit  oder  wenigstens  Theile  derselben 
der  Oeffentlichkeit  zu  übergeben  —  sie  wäre  ein  würdiges  Denkmal  für 
Budinszky.  E.  M. 


Am  12.  Oktober  1900  starb  Eduard  Chmelarz,  Vicedirector  der 
k.  k,  Hofbibliothek  und  Vorstand  des  Kupferstichkabinets  der  k.  k.  Hof- 
bibliothek, nachdem  ihn  eine  schwere  Krankheit  schon  durch  mehr  als 
zwei  Jahre  seinem  Berufe  völlig  entzogen  hatte.  Chmelarz  wurde  im 
Jahre  1847  zu  Znaim  als  Sohn  eines  Staatsbeamten  geboren.  Die  Gym- 
nasialstudien absolvirte  er  in  seiner  Geburtsstadt,  die  Universitätsstudien 
in  Wien  in  den  Jahren  1S67  bis  1871.  Dem  »Institut  für  österreichische 
Geschichtsforschung«   o-ehörte  er  in  den  Jahren  1869 — 71   als  ordentliches 


192  Nekrologe. 

Mitglied  an.  Sehr  bald  nach  Vollendung  seiner  Studien  verschaffte  ihm 
die  Empfehlung  Eitell)ei'gers  eine  Austeilung  an  der  » Albertina  "•■.  Im 
Jahi'e  IST.")  wurde  er  als  Custos  an  das  »k.  k.  österr.  Museum  iür  Kunst 
und  Industrie''^  als  Nachfolger  Schestags  berufen,  der  als  Vorstand  der 
Kupferstichsammlung  an  die  Hofbibliothek  übergetreten  war.  Nach  dessen 
im  Jahre  1,S84  erfolgten  Tode  übernahm  Chmelarz  als  Custos  der  Hof- 
bibliothek die  Leitung  der  kais.  Kupferstichsammlung  und  wurde  ISO 7 
zum  Vicedirector  der  Hofbibliothek  ernannt.  Von  1889  — 1897  ■wirkte  er 
als  Mitglied  der  k.  k.  Central-Commission  für  Kunst-  und  histor.  Denkmale. 
Dank  seiner  unübertrefflichen  Gewissenhaftigkeit,  seiner  unbedingten  Hin- 
gabe an  seinen  Beruf,  seiner  warmen  innerlichen  Beziehung  zur  Kunst, 
die  ihn  über  die  meisten  »Kuustbeamten*  emporhob,  Dank  endlich  seiner 
temperamentvollen  Lehrbegabung  hinterliess  er  überall  tiefe  und  nachhaltige 
Spuren  seines  Wirkens,  Die  Kupferstichsamiulung  der  Hofbibliothek  ver- 
dankt ihm  insbesondere  die  neue  reichliche  Ausgestaltung  und  Zusammen- 
fassung der  vordem  verstreuten  Bestände  und  damit  die  Grundlage  einer 
völligen  Eeorganisation,  deren  die  unerhört  reiche  und  unerhört  u.nl)eachtete 
Sammlung  so   dringend   bedarf. 

Chmelarz'  zahlreiche  literarische  Arbeiten  bewegen  sich  im  Wesent- 
lichen auf  drei  Gebieten,  dem  der  Bibliographie,  der  Geschichte  der  gra- 
phischen Künste  und  der  Miniaturforschung.  Seine  bedeutendste  Arbeit  auf 
bibliographischem  Gebiete  ist  die  2.  überaus  vermehrte  und  theil weise 
durchgreifend  veränderte  Auflage  des  »Cataloges  der  Bibliothek  des  k.  k. 
ösfcerr.  Museums '^^  (l883).  Ferner  bearbeitete  er  die  bibliographischen 
Abschnitte  des  j, Eepertorium  für  Kunstwissenschaft«  mit  Schestag  von 
1874 — 1880,  allein  von  da  bis  1888-  Seine  übrigen  Ai-beiten  erschienen 
zum  Theil  in  den  »Mittheilungen  des  k.  k.  österr.  Museums*,  deren  ße- 
daction  er  selbst  von  1878 — 1884  führte,  zum  Theil  im  »Jahrbuch  der 
Kunstsammlungen  des  ah.  Kaiserhauses*.  Von  den  in  den  » Mittheilungen ^^ 
publicirten  Arbeiten  sind  folgende  hervorzuheben:  »Die  deutschen  Klein- 
meister des  Iß.  Jahrh.«  (l887),  »Die  farbigen  Kupferstiche  des  18.  Jahrh. * 
(l892)  und  »Die  Schabkunstausstellung  im  Osten*.  Museum*  (l894). 
Grössere  Bedeutung  noch  kommt  den  im  Jahrbuche  erschienen  Studien  zu, 
worunter  die  dem  Maximilianischen  Kunstkreis  gewiilmeten  Arlieiten  die 
erste  Stelle  beanspruchen  dürfen.  Die  Arbeiten  erschienen  in  folgender 
Eeihe:  »Das  Diurnale  oder  Gebetbuch  des  K.  Maximilian  L*  (l885),  »Die 
Ehrenpfoi'te  des  K.  Maximilian  I,*  (1886),  »Das  ältere  Gebetbuch  des  K. 
Maximilian  L*  (l888),  »Ein  Verwandter  des  Breviariums  Grimani  in  der 
k.  k.  Hofbibliothek«  (1889),  »König  Rene  der  Gute  und  die  Handschrift 
seines  ßomanes:  »Cuer  d'Amours  Espris«  in  der  k.  k.  Hofbibliothek  *  (]S90), 
»Le  songe  du  pastourel*  von  Jean  Du  Frier.  Bilderhandschrift  in  der  k,  k. 
Hof bibliothek *  (1892),  »Eine  französische  Bilderhandschrift  von  Boccaccios 
Theseide«  (l893),  »Jost  de  Negker's  Helldunkelblätter  Kaiser  Max  und 
St.  Georg«   (1894),   »Georg  und  Jakob  Hoefnagel«   (l896).  F.  D. 


Tafel  I. 


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UH«"<^^l^ntfct>^/^vw>tu6er  ^'^' Wti  trctn  '^v^<  ^fitfti^ 

fmig^  ß»ti^*t  v*>txwß)twce  vß>/iVÖ 'äccn»  \M|(icWCi'  *^f^itviKnr  tut 


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I  '  •. 

Archiv  in  Kopidlno.    Urkunde  Sigismunds  für  Kaspar  Schlick 
TOm  13.  Juli  1433. 

„^ft««  '^  ^«■•3'  >■'""*•  'S-  --o^  -^    '  1 


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Reichsregister  LA-  151. 


Die  Stadt  Luiia  und  ihr  Gebiet. 

Ein  Beitrag  zur  historischen  Landeskunde  Italiens. 

Von 
Julius   Jung. 


Die  historische  Landeskunde  von  Italien  miiss  naturgemäss  ihren 
Ausgang  nehmen  von  den  Nachrichten,  die  aus  der  Zeit  der  römischen 
Herrschaft  stammen  und  nach  dieser  Eichtang  hin  leistet  das  Werk 
von  Heinrich  Nissen  alles,  was  möglich  ist.  Dennoch  ergeben  sich 
sofort  auch  für  das  Alterthum  bedeutende  Ergänzungen,  wenn  man  den 
Qiiellenkreis  über  Paulus  diacunus  hinaus  erweitert  uud  das  Erlöschen 
antiker  Städte  in  Betracht  zieht,  das  ebenso  von  Interesse  ist,  wie  das 
Emporkommen  neuer  Bevölkerungseentren  in  Folge  der  geänderten. 
Existenzbedingungen, 

Unter  den  Städten,  von  denen  sowohl  das  Datum  der  Gründung 
als  das  Datum  des  Unterganges  genau  feststeht,  ist  Luna  zu  nennen. 
Luna  hatte,  als  es  officiell  für  eine  ,cittä  morta"  erklärt  wurde^ 
nämlich  im  J.  1204  n.  Chr.  ein  Alter  von  1381  Jahren  erreicht.  Es 
hatte  in  dieser  Zeit  gute  und  böse  Tage  gesellen;  fast  dreihundert 
Jahre  lang  war  es  eine  der  bedeutenderen  Seestädte  Italiens  gewesen, 
dessen  Name  in  entscheidenden  Momenten,  so  als  das  Pastthum  und 
das  fränkische  Königthum  sich  über  das  Schicksal  der  Apenniuenhalb- 
insel   verständigten,   vor   allen    anderen    genannt   wurde  i).     Als   dann 


»)  Wir  läugnen  nicht,  dass  zunächst  dieser  Umstand  unsere  Aufmerksam- 
keit auf  Luna  gelenkt  hat.  Die  Pacta  der  römischen  Kirche  sind  für  die 
geographisch-historische  Forschung  in  jeder  Beziehung  ein  Hilfsmittel  ersten 
R-.mges.  —  Auf  die  Apenninübergiinge  ist  schon  in  dem  Aufsatz  über  »Bobbio, 
Veleia,  Bardi"  (Mitth.  d.  Instituts,  Bd.  XX)  Rücksicht  genommen  worden.  Zu 
diesem  Auff^atze  bildet  der  vorliegende  ein  Supplement,  da  er  die  Dinge  von  der 
anderen  Seite  des  Gebirges  betrachtet. 

Mittheilungen  XXII.  13 


1J)4  Julius  J  uug. 

Italien  zur  See  überall  den  Kürzeren  zctg-,  ausser  wo  in  Felsschluchten 
wie  bei  Amalfi  oder  in  schwerzugäuglichen  Lagunen  wie  hei  Venedig 
die  N.itur  selbst  vor  Angriffen  schützte,  da  ereilte  auch  Luna  das  Un- 
glück; ja  dieses  wiederh(jlte  sich.  Die  Stadt  wurde  von  den  Nachbar- 
orten überflügelt,  die  Bevölkerung'  zog  weg  und  schliesslich  zwang 
die  „böse  Luft"  zu  völliger  üebersiediung,  die  nach  den  in  jener  Zeit 
gebrauch  liehen  Ceremouieu  erfolgte.  Wir  haben  es  also  hier  mit  einer 
städtischen  Individualität  zu  thun,  deren  Wachsthum  und  deren  Nieder- 
gang wir  uns  genau  vergegenwärtigen  können.  Nirgends  ersieht  mau 
so  deutlich,  wie  aus  geographisch  gegebenen  Verhältnissen  die  Ge- 
schichte einer  Stadt  sich  herauswächst;  und  nicht  bloss  der  Stadt, 
sondern  auch  der  dazu  gehörigen  Landschaft,  die  als  „Lunigiana"  den 
Namen  von  Luna  weiter  propagirte.  Wir  haben  diese  Studie  durch- 
geführt, weil  nirgends  in  der  nächstliegenden  Litteratur  die  erwünschte 
Aufklärung  zu  finden  war,  vielmehr  zahlreiche  Widersprüche  in  den 
Anorabeu  Verwunderung  erregten  0.  Möge  sie  als  Baustein  zu  einer 
historischeu  Laudeskunde  Italiens  angesehen  werden,  zu  deren  Be- 
arbeitung es  früher  oder  später  kommen  muss,  u.  zw.  nicht  bloss  vom 
antiquarischen  Standpunkt  aus,  der  von  Nissen  und  den  Bearbeitern  des 
Lateinischen  Inschriftenwerkes  in  vortrefflicher  Weise  wahrgenommen 
ist,  sondern  auch  vom  Stand [)unkt  eines  durch  das  Studium  der  Urkunden 
des  Mittelalters  erweiterten  Gesichtskreises-).  Als  dritter  Factor  mag 
daun  immerhin  noch  die  Anschauung  des  gegenwärtigen  aber  auch 
in  beständiger  Entwicklung  begriffenen  Landschaftsbildes  hinzutreten, 
da  man  dadurch  die  dem  Gesammturlheil  zu  Grunde  liegenden  That- 
sachen  noch  um  ein  weittres  zu  vermehren  im  Stande  ist. 

Die  Positionen  von  Pisae  und  Luca  werden  schon  zur  Zeit  des 
zweit,  n  punischen  Krieges  erwähnt,  erstere  als  Ausgangspunkt  für  die 
Expeditionen  nach  Hispauien,  letztere  für  den  Verkehr  über  den  Apennin 
nach  Placentia.     Mag  die  betreffende  Notiz  bei  T.  Li  v  ins  auch  zu  kri- 

1)  Vgl.  z.  B.  Ewald  zu  Gregorii  M.  reg.  IV,  21 :  „Luua  Etruriae  urbs,  haud 
proctil  ab  ostio  Älaorae  fliuninis.  Aut  Lunegiano  (I)  aut  Sarzana  hodierna  oppida 
in  loco  eius  constructa  esse  putantuv«.  Auch  über  die  Zerstörung  von  Luna 
findet  man  auseinandergehende  Angaben,  vgl.  Corp.  inscript.  Lat.  XI  p.  259. 
Mitth.  d.  Instituts  IV  607. 

-)  Daraus  ergibt  sich  von  selbst  die  Kritik  von  Nissens  »Italischer  Landes- 
kunde*. Wenn  z.  ß.  S.  306  dem  Flusse  Auser  (d.  i.  Sercbio-Auserculus)  die 
Schiflbarkeit  abgesprochen  wird,  so  kann  man  durch  die  Urkunden  für  Luca 
saec.  XI,  XIt(Smmi.f  Reg.  2834,  3274)  das  Gegentheil  erweisen.  Nach  Cassiodor. 
Var.  V,  17  ward  vom  König  Theoderich  vorgesorgt,  dass  die  Schiffahrt  durch 
den  Fischfang  nicht  gehindert  werde;  dabei  wird  unter  anderen  Flüssen  auch 
der  Auser  genannt. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  195 

tischeu  liemängeluugeu  Aulass  geben  i)  so  würde  gleichwohl  für  die 
Zeit,  da  der  Gesehichtsehn  iber  seiu  Werk  abfasste,  die  Btziehung 
Luea's  zu  dem  Apenninenverkel  r  dargethan  seiu,  die  uns  andererseits 
durch  die  Alimeutartafeln  bestätigt  wird.  Die  Stadtgemeiude  von  Luca 
erscheint  darin  als  Nachbarin  der  Stadtgemeinde  Veleia,  indem  sie  am 
Uebergang  über  den  Apennin  (unfern  der  Quellen  des  Auser,  jetzt 
Serchio)  einen  Comples  von  Giüuden  in  ihrem  Besitz  hatte ^').  Von 
diesen  Stauten  reichte  Pisae  in  die  altetruskische  Zeit  zurück,  worauf 
es  als  civitas  foederata  dem  römischen  Staatsverband  einverleibt 
wurde.  Seit  de.'n  Bundesgenossenkriege  ist  es  municipium  und  als 
solches  der  tribus  Galeria  zugeschrieben 3).  Luca  wurde  zur  Zeit  der 
Ligurerkriege,  die  dem  Hanbibalischen  folgten,  im  J,  180  v.  Chr.  als 
Colonie  Latinische u  Rechtes  con.-tituirt,  nicht  ohne  dass  die  Pisuner 
dafür  einen  Theil  ihres  Gebittes  hergegeben  hätten*).  Endlich  wurde 
im  J.  177  v.  Chr.  theils  auf  Pisanischem  theils  auf  den  Ligurern  ab- 
genommenem Gebiet  am  Fluss  Macra  eine  römische  Colonie  Namens 
Luna  begründet 5),  um  von  hier  aus  das  obere  Macrathai  und  den  Pass 


')  Liv.  21,  59:  Hannibal  in  Lio-ures,  Sempronius  Lucam  concessit.  Vgl. 
hiezii  Borninnn  in  Corp.  insc.  Lat.  XI,  p.  258  f.  üeber  Pisae  ebenda  p.  272  f. 
Die  er.4e  Erwähnuntv  geschieht  bei  Polyb.  2,  27,  1,  wonach  der  Consul  A.  Atilius 
im  J.  225  51  US  Saidinien  kommend  bei  Pisae  landet,  üeber  den  Verkehr  von 
Placentia  nach  Pisae  vgl.  Liv.  40,  41. 

-)  Vgl.  Beloch,  Der  [lausche  Bund  unter  Roms  Hegemonie  (Leipzig  1880) 
S\  148.    Mein  , Bobbio«  S.  539. 

3)  Die  Galeria  ist  die  Tribus  dieser  ligurischen  Striche,  der  auch  Luna 
zugeschrieben  worden  war.  Luca  hingegen  erhielt  die  Tribus  Fabia.  Vgl.  die 
Karte  1  zu  Beloch,  Der  italische  Bund.  —  Die  Plunilform  Pisae  wird  im  Alter- 
thum  constant  gebraucht,  während  für  Luna  diese  Form  nur  in  den  »promis- 
siones*  Pippins  und  Kails  (j,a  Lunis*)  und  noch  einmal  im  9.  Jahrhundert  (.\L  G. 
Leg.  1,  50.)  vorkommt.  Vgl.  Coi-p.  XL  p.  272.  259.  (Die  itineiarien,  auch  Geogr. 
Rav.  und  Guido  Pisanus  haben:  Lune). 

■»)  Liv.  40,  43.     Vgl.  Bormann  Corp.  XI  p.  295. 

5)  Liv.  41,  13;  et  [Ljuna[m]  colonia  eodem  anno  duo  milia  civium 
Romanorum  sunt  deducta.  —  quinquagena  et  singula  iugera  et  semisses  agri 
in  singulos  dati  sunt,  de  Ligure  is  captus  ager  erat;  Etruscorum  ante  quam 
Ligurum  fuerat.  Im  J.  168  gab  es  Streitigkeiten  zwischen  den  coloni  von  Luna 
und  den  Pisanern  wegen  des  ager.  Liv.  45,  13.  Im  J.  155  warf  der  Consul 
M.  Claudi\]s  Marcellus  eine  Erhebung  der  Ligurer  und  Apuani  nieder,  wofür  er 
in  Rom  tr  umphirte  (tabul.  triumph.)  und  in  Luna  auf  dem  Forum  ein  Denkmal 
erhielt.  Vgl.  Corp.  I  538  =  XI  1339  —  Der  Name  Luna  schfint  ligurischen 
Ursprungs  zu  sein;  vgl.  Frontin.  strateg.  3,  2,  1:  Luna  oppidum  Ligurum,  dessen 
Belagerung  durch  die  Römer  besprochen  wird.  Auch  an  etru.-<kischcn  Ursprung 
könnte  man  denken,  wenn  man  z.  B.  Vetluna  {=  Vetulonin)  oder  Pupluna  (=  Popu- 
■lonia,  vesp.  Populonium)  vergleicht.  —  Später  deutete  man  den  Namen  auf  die 

13* 


196  Julius«  ,1  uiig. 

über  den  Apennin  zu  beherrschen,  nachdem  man  den  früher  hier  sess- 
haften  Stamm  der  Lignrer,  die  Apuaner,  expatriirt  und  gewaltsam  nach 
Samuinm  verpflanzt  hatte:  vierzigtausend  Köpfe  im  J.  180,  vireitere 
siebentausend  im  J.  179  v.  Chr.  i).  Seit  109  v.  Chr.  fährte  die  nach 
dem  Censor  M.  Aemilius  Scaurus  benannte  via  Aerailia  von  Volaterrae 
über  l'isae  nach  Luua,  von  wo  sie  nach  Genua  weitergieng.  Zugleich 
hatte  man  die  Bedeutunjir  der  Position  von  Luna  für  die  Beherrschunsr 
des  Ligurischen  Meeres  und  seiner  Inseln  erkanut-);  der  Hafen  oder 
vielmehr  der  Complex  von  grösseren  und  kleineren  Lauduugsplätzen 
in  dem  geräumigen  Gidf  von  Luna  gelangte  bei  den  Kömern  ra-ch  zu 
Euf,  seit  der  in  Versen  politisirende  Enuiiis  ihn  den  Bürgern  emptohlen 
hatte-^).  Er  eignete  sich  (im  Zusammenhange  mit  der  Strasse)  vor- 
trefflich zum  Ausgangspunkt  der  Seefahrt  nach  Massilia  und  nach 
Hispanien.  Wir  besitzen  eine  anschauliche  Beschreibung  desselben  bei 
Strabo,  der  die  Stadt  klein,  den  Hafen  aber  gross  und  schön  nennt*). 
Man  überblicke  von  den  umg.benden  Bergen  vyeithin  das  Meer,  die 
Insel  Sardinien  (vielmehr  Corsica!),  die  Küste  des  Festlandes. 

Im  üebrijreu  wechselten  in  diesem  ligurisch-etruskischen  Grenz- 
winkel  die  politischen  Zutheilungen  wiederholt.  Es  scheint,  dass  Pisae 
erst  seit  Sulla  zu  Italien  gezählt  wurde,  während  Luca  in  Julius  Caesars 
Zeit  noch  zu  dessen  Provincialsprengel  gehörte.  Dann  trat  eine  Aen- 
deruug  ein;  denn  als  Augustus  die  Kegionen  Italiens  feststellte,  finden 
wir  als  Grenze  zwischen  der  7.  Region  (Etrurien)  und  der  9.  Kegion 
(Ligurien)  die  Macra  bestimmt^).     Das  war  für  Luna  insofern  von  Be- 

Mondgöttin  Luna  (griechisch  Selene)  um ;  nach  Peisius  Flaccus  gab  die  sichel- 
förmig gekrümmte  Linie  dos  Hafens  dazu  den  Anlass. 

1)  Liv.  40,  38;  41.  Vgl.  Hülsen  s.  v.  Apuani  in  Pauly-Wissowa'a  Realency- 
clopädie.  Die  Ligurer  bevorzugten  die  Wohnsitze  in  den  Bergen,  besonders  an 
den  Passübergängen.  Die  Römer  erzwangen  die  Besiedelung  der  Ebene  (wie  in 
Italien  so  auch  in  den  Provinzen). 

-)  Von  dem  Consul  d.  J.  185  v.  Chr.  berichtet  Liv.  39,  32,  dass  er  von 
Pisa  aus  gegen  die  Apuani  mit  Feuer  und  Schwert  vorgegangen  sei ;  aperuit 
saltiim  usque  ad  Macram  et  Lunae  porfum.  —  Es  ist  der  (jiolf  von  Spezia, 
zwischen  den  Vorgebirgen  von  Portovenere  und  Punta  Bianca.  Vgl.  Nissen 
a.  a.  0.  231. 

s)  Ennius  citirt  von  Persius  sat.  6.  9:  Lunai  portum.  est  operae,  cognos- 
cite  cives. 

•*)  Strabon,  Geogr.  V,  2,  (J:  4]  \ikv  Aoüva  ttoU;  eaxl  xai  Xt;j.-/jv.  —  -<j  ja^v  tc&M^ 
oh  [xs-jÖcXy],  6  OS  A'-fiY^v  fAi^'-GTO?  T£  xal  v.6Xf..izzo(;,  iv  rx&xö)  nspiij^tov  ir/.K&oc  .>.t,i.eva<;. 
af/t^a^Blc.  JictvTac,  otov  av  fsvotto  öpjXYjx  rjocov  Q-ctKa'zxöv.pa'tfpä'vxiuv  avS-ptuictuv  to^o'jxtjc; 
fiev  ö-a/vätT-fj;,  X030ÜT0V  ol  ypövov.  Vgl.  Plin.  n.  h.  3,  5,  50:  oppidum  Lunae  portu 
nobile.     Andere  Belege  bei  Bormann  1.  c. 

■'■')  Vgl.  Mommsen,  Die  Kegionen  Italiens.   In  der  Kiepert-Festschrift  S.  103. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  197 

deutimg,  als  die  Stadt  (und  die  Marmorbrüche)  diesseits  des  Flusses 
lageu,  während  ihr  Haupthafen  jenseits,  also  auf  ligurischem  Gebiet 
sich  befand;  tine  Zwie.-ehlächtigkeit,  die  auch  bei  den  geographischen 
Schriftstellern  der  Epoche  zum  Ausdruck  kommt.  Denn  während  Mela 
Luna  zu  Ligurien  rechnet,  zählt  es  Plinms  zu  Etrurien;  es  war  eben 
das  eiue  so  richtig,  wie  das  andere;  das  Territorium  von  Luna  bildete 
beiderseits  die  Grei.ze,  das  ^Coufiniuni".  An  der  Mündung  der  Macra 
.lag,  wenn  wir  Strabo  recht  verstehen,  ein  Ankerplatz i).  Nach  den 
Ansahen  des  Küstenitiuerars  fuhr  man  zu  Schiff  von  Pisa  nach  Luna 
an  die  Macra  30  Millien  weit 2),  Dabei  scheint  die  Flotte  von  Misenum 
wie  in  Corsica  so  auch  in  Luna  eine  Station  unterhalten  zu  haben  3). 
Luna  war  in  der  Kaiserzeit  der  Stapelplatz  für  die  Producte,  die 
das  Thal  der  Macra  herabkainen ;  die  Flösserei  lieferte  von  den  Bergen 
herab  Holz,  das  beim  Haus-  und  Schiffbau  Verwendung  faud.  Als- 
bald gelauste  auch  der  vortreffliche  Marmor  zu  Ruf,  der  in  der  Nähe 
gebrochen,  seit  Caesar  und  mehr  noch  seit  Augustus  zu  den  Pracht- 
bauten der  Hauptstadt  ßoui  mit  Vorliebe  verwenrlet  wurde.  Man  führte 
das  Material  (zum  Theil  in  Blöcken  von  beträchtlichem  Umfang)  zu 
Schiff  nach  den  Häfen  der  Tibermünduug,  von  da  den  Tiber  autwärts 
nach  den  Landungsstelleu,  wo  kaiserliche  Freigelassene  die  Aufsicht 
übernahmen^).     Allerdings    wurden    neben    dem  Lunensischen  Marmor 


Dana-cli  bildete  eine  Zeitlanrj  die  Macra  Italiens  Grenze,  liis  das  cisalpinische 
Gallien  mit  dem  Hauptlande  vereinigt  wurde. 

')  S'rabo  5,  2,  5 :  |j.sxa^i)  oe  AotJvY]:  xal  EiCYji;  o  Mav.f/YjC  sctI  /wp'.ov.  Was 
nur  dann  einen  Sinn  gibt,  wenn  der  H  fen  von  Luna,  neralich  portus  Veneris, 
Tinter  Luna,  hingegen  unter  dem  Ort  Macra  ein  Ankerplatz  gemeint  ist.  Vgl. 
0.  Cuntz  über  die  Schifierstation  Sabate  am  lacus  Sabatinus.  Jahreshefte  des 
österr.  archäol.  Inst.  iL  (1899)  83  f.  —  Auf  einer  Lj-oner  Inschrift  Corp.  inscr. 
Lat.  Xlli  n.  J898  =  Henzen  5121  heisst  es  von  einem  jungen  Mann:  »sepellitus 
est  Lunue  Pisae  in  Tnsci[a  a]d  flumen  Macra  %  wozu  Mommsens  Bemerkungen 
in  Corp.  I"  p.  148  zu  n.  539  zu  vergleichen  sind.  Er  versteht  unter  Luna  Pisa 
die  auf  pisanischem  Boden  angelegte  Colonie  Luna.  Ch.  Müller  zu  Ptolem. 
3,  1,  4,  versucht  eine  noch  andere  Emendation  und  Erklärung  der  Strabonibchen 
Stelle,  als  Mommsen,  ohne  zu  überzeugen. 

'^)  Itiuer.  marit.  ed.  Wes&eling  p.  501 :  a  portu  Pisano  Pisis  fluvius  m.  Villi, 
a  Pisis  Lune  fluvius  Macra  m.  XXX. 

3)  VgL  Fiebiger,  de  classium  Italicar.  bist,  p.  328,  hiezu  die  beigegebene 
tabula  3.  Bulletin  epigraphique  1881  p.  231  f.  Auf  Corsica  scheint  die  Station 
in  Mariana  (an  der  Oslküste  der  Insel  gegenüber  Elba)  gewesen  zu  sein. 

«)  In  Corp.  insc.  Lat.  VI  8484  f.  werden  s<olche  tabularii  marmorum  Luneu- 
sium  aus  der  Zeit  der  Elavischen  Kaiser  genannt.  Vgl.  0.  Hirschteld,  Unters, 
auf  dem  Gebiete  der  römischen  Verwaltungsgesch.  I  84;  87  f.  Bruzza  in  den 
Annali  deli' inst.   1870  p.  166  ff.     Promis,    delP  autica   citta  di  Luni  p.  87.     Ser- 


198  Julius  J  un«j-. 

in  der  Glanzperiode  der  Kaiserzeit,  die  auch  die  teehuisclieii  bowie  die 
Verkehrsmittel  iininer  mehr  ausnützte,  z.  B.  für  die  Bauten  auf  dem 
Palatin  noch  Stein  nud  Älar morsorten  aus  den  entlegensten  Provinzen 
des  lieiches,  so  aus  Griechenland  und  Aegypten,  verbraucht^).  Als 
aber  in  der  zweiten  Hälfte  des  3.  Jahrhunderts  Rom  seine  politische 
Bedeutung  einzubüssen  anfieng,  begnügte  man  sich  wieder  mit  dem 
Marmor  von  Luna,  der  auch  zu  Inschriftsteiuen  massenhafte  Verwen- 
dung fand.  Der  dadurcli  bedingte  Verkehr  brachte  es  mit  sich,  das.-> 
Sprössliuge  der  Stadt  Luna  sich  in  Rom  niederliesseu  und  hier  in  an- 
gesehene Stelluiijireu  gelangten.  So  stammte,  wena  wir  den  Angabeu 
des  römischen  ,liber  pontificalis"  für  diese  Zeit  Glauben  beimessen 
dürfen,  einer  der  Bischöfe  Roms  im  späteren  dritten  Jahrhundert, 
nämlich  Entychianus  (275 — 283)  aus  Luna-).  Die  Notiz  kann  immerhin 
auf  einen  alten  Bischofskatalog  zurückgehen,  dem  die  Notirung  der 
Heimat  wohl  anstand.  Die  Stadt  Luna  erfreute  sich  d.imals  jedenfalls 
grosser  Blüte;  auf  einer  Inschrift  vom  J.  255  wird  sie  als  ,splendida 
civitas  Luneusis'^  bezeichnet.  Abgeseheu  von  Holz  und  von  Marmor 
(der  nicht  nur  nach  Rom  und  anderen  Städten  Italiens,  sondern  ebenso 
nach  auswärts,  z.  B.  nach  Gallien 3)  gieug),  exportirte  sie  auch  Wein. 
was  ausser  Plinius  in  Pompeji  gefundene  Amphoren  mit  der  Bezeich- 
nung Lu(nense)  vet(u3)  darthun,  ferner  Käse,  letzteren  in  Portionen 
von  angestaunter  Grösse^).  Ein  Amphitheater  diente  für  die  zeitge- 
mässe  Belustigung  der  Menge.  Unter  den  Innungen  nahm  die  der 
Steinhauer  iu  den  Marmorbrüchen  naturgemäss  den  ersten  Rang  ein. 
Von  den  erbgesessenen  Familien    ragte  die  mit  dem  Namen  Titiuuius 


vius  ad  Aen.  8,  720  sagt  vom  Apollotempel  des  Augustus:  de  solido  raarmore 
quod  allatum  fucvat  der  portu  Lunae. 

')  Vgl.  H.  Jordan,  Topographie  der  Stadt  Rom  I  18  ff. 

-)  Liber  pontifical.  ed.  Mommsen  p.  38  (t^241):  Eutycianus,  uatione  Tnscus, 
ex  patre  Marino,  »de  civitate  Luna".  —  Cf.  p.  32:  »Lucius,  natione  Romanus 
(ex)  patre  Purphirio*,  »Tuscus,  de  civitate  Luca,  ex  patre  Lucino"  (p.  Ch.  252 — 255). 
Die  Heimatangaben  sind  nicht  in  allen  Codices  gleich  genau.  Andererseits  führen 
die.  ältesten  Handschriften  des  Liber  pontif.,  wie  die  von  Luca  saec.  Vll.  nach 
Etrurien.     Vgl.  Mommsen  p.  XII,  p.  XXIV. 

3)  Vgl.  das  Testament,  eines  Lingoners  aus  dem  Ende  des  1.  Jahrhunderts 
n.  Chr.,  Wilmanns  exempla  n.  315  ^^  Bulletin  epigraph.  1881  p.  22  ff  Er  testirt: 
araq(ue)  ponatur  ante  id  aedific(ium)  ex  lapide  Lunensi  quam  optimo  sculpta  quam 
optime,  in  qua  ossa  mea  reponantur,  claudaturq(ue)  id  aedific(ium)  lapide  Lunensi 
ita  ut  facile  aperiri  et  denuo  cludi  possit.  Anderes  sei  ex  lapide  transmavino 
herzustellen. 

*)  Plin.  n.  h.  II,  42  nennt  die  besten  nach  Rom  kommenden  Käsesorten: 
mixtoque  Etriiriae  atque  Liguriae  confinio  Luuiensem  magnitndine  conspicuum, 
quippe  et  ad  singula  milia  pondo  premituv. 


Die  Stadt  Luna  und  ibr  Gebiet.  199 

hervor.  Ein  Mitglied  derselben,  L.  Titinnius  Glaucus  Lucretianus,  be^ 
kleidete  unter  I^Jero  mehrere  staatliche  Würden,  die  Männern  von  Ritter- 
rang zukamen,  so  die  eines  ünterstatthalters  (praefectu.--  pro  legato) 
der  Balearischen  Inseln i).  Wir  begegnen  Inschriften  durch  den  ganzen 
ao-er  von  Luna  hin,  z.  B.  auch  bei  Ceperana  unfern  der  Mündung  des 
Var  in  die  Macra^),  wo  man  sich  ebenso  der  Villeggiatnr  hingegeben 
haben  wird,  wie  am  Gestade  des  ligurischen  Meeres,  an  dem  wir  den 
Dichter  Persius  Flaccus  in  dieser  Situation  nachweisen  können^).  Mit 
Luca  und  Pisae  war  Luna  durch  Strassen  verbunden,  deren  Stationen 
die  Itinerare  nennen*).  Der  transapenninische  Verkehr  führte  nach 
Parma  hinüber,  wofür  sich  in  erster  Linie  wie  es  scheint  Luca  inter- 
essirte,  da  es  im  Binnenlande  gelegen  war;  es  wird  in  den  Itineraren 
als  Endstation  der  Strasse  aufgeführt ■^). 

Zur  See  rivalisirte  mit  Luna  schon  imAlterthum  Pisae,  das  im  Jahre 
398  als  Ausgangspunkt  der  Expedition  des  Mascezel  diente,  durch  die 
der  gegen  Stilicho  gerichtete  Aufstand  Gildos  in  Africa  niedergeschlagen 
werden  sollte;  die  Fahrt  gieng  von  Pisae  rechts  die  Ligurische  Küste^ 
links  die  Etruskische,  an  Corsica  vorbei  nach  Caralis,  von  wo  aus  nach 
Africa  übergesetzt  wurde.  Auf  der  Insel  Capraria  hatte  Mascezel  ge- 
landet, um  einige  Mönche  mitzunehmen,  von  deren  Gebet  er  zu  pro- 
fitiren  hoffte 6).  Achtzehn  Jahre  später  fuhr  ein  grimmiger  Hasser 
Stilicho's  diese  Küste  entlang,  der  aus  Kom  nach  seiner  gallischen 
Heimat  zurückkehrende  Rutilius  Namatianus  (416  n.  Chr.).  Wir  ver- 
danken ihm  eine  gute  Schilderung  der  Küstengegend:  nachdem  er  die 
Bucht  von  Populonia,  dessen  Altstadt   schon    sehr   heruntergekommen 


')  Wilmanns  1619=  Corp.  XI  1.331 :  Widmung  für  die  diva  Poppaea  Augusta 
und  den  K.  Keio  a.  66  p.  Ch.  (bei  Cecina  nahe  Carrara).  Vgl.  Corp.  XI  1317—50. 

2)  Corp.  XI  p.  260. 

3)  Vgl.  Persius  Sat.  VI  v.  6  f.  mihi  nunc  Ligus  ora  intepefc  hibernatque 
meum  mare,  qua  latus  ingens  dant  scopnli  et  multa  litus  se  valle  receptat.  — 
Persius  stammte  aus  einer  Ritterfamilie  von  Volaterra,  war  aber  auch  bei  Luna 
begütert.     Hier  schrieb  er  diese  Satura. 

*}  So  p.  289:  a  Luca  Lune  m.  p.  XXX IIL  Ferner:  Pisa  —  fossae  Papi- 
rianae  —  (ad  tabernas  fiigidas)  —  Luna.  So  im  Itin.  Ant.  p.  293  resp.  auf  der 
Peutinger'bChen  Tafel.  Die  nächste  Station  in  der  Richtung  auf  Genua,  12  m.  p. 
von  Luna  entfernt,  hiess  Boaceas,  nach  einem  Seitenfluss  der  Macra,  wahrschein- 
lich dem  jetzigen  Var.  Die  Station  wird  demnach  unweit  des  Zusammenflusses 
von  Macra  und  Var,  beim  heutigen  Vezzano  anzusetzen  sein. 

5)  Itin.  Anton,  p.  2?4:  a  Parma  Lucam  m.  p.  C  (runde  Zahl!). 

''')  Claudian.  de  hello  Gildonico  v.  482  ff.;  vgl.  Oro>ii  contra  paganos  VII  36: 
Mascezel  —  Caprariara  insulam  adiit,  unde  secum  sanctos  servos  dei  aliquot 
permotos  precibus  suis  sumpsit.  Augustinus  correspondirte  von  Africa  aus  mit 
dem  Abt  von  Capraria.     Edit.  Migne  2,  187. 


200  J  u  1  i  U  8  J  n  u  g. 

war,  hinter  sich  hatte,  liegen  die  Inseln  Oorsica,  Capraria,  Gorgon  m 
seinem  Gesichtskreis  (letztere  der  Aut'entlialtsort  weltscheuer  Eremiten). 
An  dem  Uferorte  von  Volaterra  vorbei  erreicht  er  den  Hafen  vou  Pisae, 
besucht  Pisae  selbst  (wo  im  Alterthum  die  Flüsse  Arnns  und  Auser, 
d.  i.  Serchio  sich  vereiuigteu)  und  setzt  dann  die  Fahrt  fort.  Die 
schimmernden  Mauern  von  Lima  kommeu  in  Sicht')  und  die  marmor- 
berühmten Berge. 

Um  diese  Zeit  muss  Luna  seinen  eigenen  Hischof  erhalten  haben, 
da  die  kirchliche  Organisation  für  Italien  im  Laufe  des  5.  Jahrhuuderts 
sich  vollendete.  Wir  sehen  in  der  Folge  Bischöfe  vou  Luna  an  den 
römischen  Synoden  von  465,  5  1,  502  sich  betheiiigeu,  auch  mit  den 
Päpsten  Correspondenz  pflegen^). 

Weiter  ist  von  Luna  in  dieser  Zeit  nicht  die  Rede;  so  viel  ist 
klar,  dass  es  der  Tuscia  annonaria  zugerechnet  wurde  und  dass  dies 
auch  nach  dem  Sturze  der  Gothenherrschaft  der  Fall  war.  Bemerkt 
zu  werden  verdient,  dass  die  Bischöfe  von  Luna  in  kirchlicher  Hin- 
sicht weit  mehr  hervortreten,  als  die  von  Pisae  oder  Luca,  welche  auf 
keiner  der  genannten  Synoden  erschienen  •').  Als  Kurses  im  J,  552  die 
Unterwerfung  Italiens  vollendete,  hören  wir,  dass  neben  den  Bewohnern 
der  anderen  Küstenstädte  Tusciens:  Centumcellae,  Volaterrae,  Pisae  auch 
die  von  Luna  sich  ergaben^).  Hingegen  leisteten  die  Gothen  in  Luca 
uoch  drei  Monate  lang  Widerstand. 

Es  hatte  sich  im  Laufe  des  gothisch-byzantinischeu  Krieges  eine 
Situation  entwickelt,  die  für  die  politische  Gestaltung  der  Apenninen- 
halbinsel  auf  Jahrhunderte  hinaus  entscheidend  sein  sollte.  Nach  dem 
Verluste  Ravenna's  hatten  die  Gothen  wieder  Ticinnm  zu  ihrer  Haupt- 
stadt erhoben  (wie  einst  Theoderich,  ehe  er  Ravenna  einnahm),  von 
wo  aus  ebenso  die  transalpinen  Beziehungen  gepflegt  wie  der  Sitz  des 
Feindes  Ravenna  stetig  im  Auge  behalten  werden  konnte. 


«)  Rutilius  Namat.  de  roditu  siio  II,  63  f.  Advehimur  celeii  candentia 
moenia  lapsu  Nominis  est  anctor  sole  cornsca  soror.  V^gl.  Reuraont's  Commentar : 
>,Des  Claudius  Rutilius  Namatianus  Heimkehr  überheizt  und  erläutert  von  I^asius 
Lemniacus«  (Berlin  1872)  ö.  188  ff'.  Vortreffliche  Ausführungen  über  die  Küsten- 
gegenden. Er  erwähnt  S.  174  den  Aufenthalt  Augustins  iu  Gorgon  auf  der  Fahrt 
von  Africa  nach  Luna. 

2)  Vgl.  den  Index  zu  Cassiodor's  Variae  ed.  Moramsen.  —  Am  lö.  April  55b" 
schreibt  Papst  Pelagius  1  den  7  Bischöfen  »per  Tusciam  annonariam«.  Darunter 
sind  die  von  Volaterra,  Luna,  Ilorentia.  Vgl.  Davidsohn,  Gesch.  von  Florenz 
I  56  Anm.  1. 

^)  Vgl.  den  Index  zu  Mommsen  Cassiodorausgabe  1.  c. 

*)  Agathias  1  1 1  :  KEVTOüvieAM/.Io:,  liohaz-.ppaloi,  Aoüvaiot,  Iliaalot.  Das  Jahr 
vorher  (551)  hatten  die  Gothen  von  liier  aus  auch  Corsica  Liesetzt. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  201 

Ticinum  stand  mit  Tuscien  übm-  die  Apeuninenstrasse,  die  von 
Parma  nach  Luca  führte,  in  Verbindung.  Dieser  Strasse  hatte  sich 
Narses  bemächtigt i);  während  Luca  belagert  wurde,  erwarteten  bei 
Parma  die  Heruler  des  byziiiitinischen  Heeres  den  Augriff  der  die 
Gothen  unterstützenden  Alemannen.  Als  sie  eiue  Schlappe  erlitten, 
kamen  die  Operationen  diesseits  und  jenseits  des  Apennin  eine  Zeitlang 
nicht  zum  Klappen;  bis  endlich  Luca  capitulirte-). 

Die  Herrschaft  der  Byzantiner  über  gauz  Italien  war  nicht  von 
Dauer.  Die  germanischen  Hilfsvölker  rebellirtea  und  wenn  Narses 
auch  der  Heruler  Meister  wurde,  so  waren  andererseits  die  Lango- 
barden, als  sie  569  unter  Alboin  in  Italien  einrückten,  überall  Sieg- 
reich. Und  sie  zeigten,  dass  sie  unter  byzantinischer  Führung  die 
strategisch  in  Betracht  kommenden  Positionen  wohl  kennen  gelernt 
hatten.  Sie  setzten  sich  in  Verona  fest  und  machten  sich  sofort  an 
die  Belagerung  von  Ticinum;  während  diese  sich  noch  hinzog,  über- 
stiegen sie  auch  den  Apennin  und  plünderten  in  Tuscien»).  Dann 
wurde  Ticinum  ihre  Königstadt,  für  Tnscieu  aber  Luca  der  Hauptsitz 
der  langobardischen  Machtstellung,  da  Florenz  einem  Angriff  von  Ra- 
venna  und  Faventia  her  zu  leicht  ausgesetzt  war.  Man  richtete  sich 
durchaus  auf  dem  Kriegsfusse  ein. 

Da  mau  keine  Flotte  hatte,  blieben  die  Küstenstriche  im  Macht- 
bereich der  Byzantiner,  nicht  nur  längs  des  adriatischen  Meeres  in 
Venetien,  sondern  auch  au  der  ligurisch-tuscischen  „Maritima",  von 
Ventimilia  angefangen  bis  nach  Luna;  selbst  Pisa  scheint  noch  durch 
Jahrzehute    von    den    Langobarden    unabhängig    gewesen    zu    sein*), 


1)  Agathias  I,  11  (vou  der  dazu  ausgesandteu  Streitmacht):  zac,  "AXrcag 
TÖ  ofo;  iKpiE/vflrJvTa?,  o  or,  ev  il.gu)  Toüaxia;  te  fYjg  ytopa?  xal  Al(J.t).ia;  ftvi/ci  —  an 
den  Po. 

2)  Agnellns  ad  a.  553  (Auct.  ant.  1  p.  335):  et  (Narses)  venit  Lucam;  ex- 
pulit  inde  Gothos  mense  Septembri.  Hiezu  Agathias  I,  12—19.  Hartmann,  Das 
ital.  Königreich  1,  339  würdigt  das  strategisch-topographische  Moment  ebenso- 
wenig, wie  Davidsohn,  Gesch.  von  Florenz,  während  doch  Florenz  damals  seinen 
Vorrang  in  Tuscien  an  Luca  zu  Vf^rlieren  anöeng. 

3)  Aunellus  1.  c.  I,  336:  post  vero  depraedata  a  Langobardis  Tuscia  obsi- 
derunt  Ticinum.  (Befestigungsarbeiten  in  Ravenna),  pobt  haec  vero  fxierunt 
Langobardi  et  transierunt 'l'usciam  usque  Romam.  HiezuPaul.diac.il,  26:  Alboin. 
eiectis  uiilitibus,  invai-it  orania  u^que  ad  Tusciam,  praeter  Romam  et  Ravennam 
vel  aliqiia  castra,  quae  erant  in  maris  litore  constituta. 

■»)  Vgl.  Gregorii  reg.  XILI,  36  (a.  603).  Der  Papst  schreibt  an  den  Exarchen 
SmaragduB  (der  im  Kriege  mit  den  Langobarden  stand),  er  habe  an  die  Pisaner 
geschickt:  drumones  eorum  iam  parati  ad  egrediendum  nuutiati  sunt.  Wie  auch 
Harimann  anmerkt,  müssten  danach  die  Pisaner  damals  noch  unter  byzantiuibcher 
Herrschaft  gestanden  haben.    —    Bei  Georgius  Cyprius  wird  Pisa  nicht  erwähnt. 


202  Julius  Jung. 

während  auf  den  kleineu  Inseln,  z.  B.  Elba,  die  Flüchtlinge  aus  dem 
Biuueiilande  sich  anhäuften.  Wie  der  Erzbischof  von  Mailand  nach 
Genua,  so  flüchtete  der  Clerus  von  Faesnlae  nach  Lnnai),  suchte  der 
Bischof  vou  Populouium  auf  Elba  Schutz-),  da  die  Langubarden  geo-eu 
die  römischen  Institutionen  eben»o  durchgreifend  v^rgieng.n,  wie  die 
Gothen  während  ihrer  letzten  Kämpfe,  d.mn  die  ihnen  zu  Hilfe  kom- 
menden Alemannen  und  Frauken.  Der  Schutz,  den  die  byzantinische 
Flotte  den  italischen  Küsten  im  Weltmeer  bieten  konnte,  hieu<i-  übri^-ens 
wesentlich  ab  von  der  Machtstellung  des  Reiches  in  den  afiicanischen 
Pi^uvinzeu,  zu  deneu  auch  Sardinit-n  (und  Corsica)  gehörten.  Als  am 
Ende  des  7.  Jahrhunderts  das  airicanische  Festland  in  die  Hände  der 
Araber  fiel,  hielten  die  Byzantiner  gleichwohl  noch  einige  Positionen, 
z.  B.  an  der  mauretanischen  Küste,  auch  auf  Sardinien-^).  Aber  von 
der  ligurisch-tuscischen  Maritima  konnten  sie  die  langobardiache  Er- 
oberung schon  früher  nicht  mehr  abwehren.  Um  das  J.  640  n.  Chr. 
nahm  der  Langobavdenkönig  Rothari  die  hiesigen  Städte  ein,  angefangen 
vom  Tuvscischen  Luua  nameutlich  Genua,  Saona,  Varicotti  (bei  Noli), 
Albingaunum^).  Der  labile  Zustand  der  byzantinischen  Herrschaft  au 
diessen  Küsten  hatte  demnach  beiläufig  70  J.ihre  gedauert.  In  dieser 
Zeit  war  Luua  fortdauernd  mit  der  Stadt  Rom  in  Verkehr  gestanden, 
wie  wir  aus  der  ziemlich  lebhaften  Correspondenz  des  Papstes  Gre- 
gor I.  mit  dem  Bischof  Venantius  von  Luua  ersehen;  auch  die  Zu- 
stände in  Stadt  und  Gebiet  lernen  wir  daraus  kennen.  Mau  spricht 
von  der  „civitas"  uud  vom  ,territorium  Luuense",  auch  von  dem  ,Lu- 
nenses  partes*",  vom  ,portus  Veneris",  d.  i.  dem  Hafen  von  Luna.  Die 
^iudices",  welche  seit  der  Aufrichtung  der  byzantinischen  Herrschaft 
in  Function    sind,    finden   wir   in    voller  Thätigkeit.     Die  Gesetze   de^ 


*)  Gregovii  reg.  IX,  143. 

*)  Gregorii  M.  dial.  III,  Jl.  Vgl.  (Tregor,  reg.  I,  15,  wonach  der  Bischof 
-von  RiiseUae  beauftragt  wird,  auch  die  Diöcese  von  Populonium  zu  versehen.  — 
Die  Insel  Elba  unterstand  dem  Bischof  von  Populonium  (später  Massa  maritima). 
Auch  die  Beziehungen  zu  Sardinien  und  Corsica  waren  (wie  im  Alterthum,  vgl. 
LiT.  39,  30;  Virgil.  Aen.  10,  172  ff.,  im  Uebrigen  Corp.  XI  p.  412)  von  hier 
aus  rege. 

3)  Vgl.  Geizer.  Die  Genesis  der  byzantinischen  Themenverfassung  S.  30. 

•»)  Paul.  diac.  IV  45 :  Romanornm  civitates  ab  urbe  Tusciae  Lunensi  uni- 
versaa  quae  in  litore  m;iris  sitae  sunt  usqne  ad  Francorum  fiues  cepit.  Vgl. 
Origo  gent.  Langob.  9.  Fredegar  IV,  71:  Chrolarius  cum  exercito  Genava  ma- 
retema,  Albingano,  Varicotti,  Saona,  Ubitevgio  et  Lnne  civitates  litore  mnres  de 
imperio  auferens,  vastat,  rumpit,  incendio  concremans;  popuUnu  derepit,  spoliat 
et  captivitate  condemnat.  Murus  civitatibus  supscriptis  usque  ad  fundamento 
dißtruens,  vicus  has  civitates  nomenare  praecepit. 


Die  Stadt  Lima  uud  ihr  Gebiet.  20o 

byzantinischen  Staates  werden  von  ihnen  missbräuchlich  vielleieht 
minder  streng  gehandhabt,  aber  dafür  von  der  geistlichen  Obrigkeit 
eingeschärft,  so  z.  B.  bezüglich  der  christlichen  Dienstboten  und  Colonen 
jüdischer  Besitzer;  galt  das  Dienstverhältnis  wegen  der  Gefahr  für  den 
Glauben  als  unzulässige),  so  unterlag  das  Zinsen  der  Coloni  wenigstens 
einem  solchen  Anstände  nicht;  es  bi  dete  nach  wie  vor  die  Grundlage  der 
Ao-rarverfassung.  Die  Bodentheihmg  der  römischen  Zeit,  wonach  die 
einzelnen  „fundi-  in  Evidenz  gehalten  werden,  finden  wir  gelegentlich 
der  Aus.stattung  eines  Klosters,  das  Bischof  Venantius  stiftete,  erwähnt : 
ebenso  die  Zusammenlegung  von  „fundi'',  wie  wir  sie  aus  den  Veleiater 
Alimentartafeln  kennen^).  Das  Gebiet  der  Stadt  Luna  die  Macra  eine 
Strecke  aufwärt-«  ist  iutact,  man  kann  ausserhalb  der  Mauern  Rechts- 
o-eschäfte,  die  sich  auf  Läudereien  bezitheu.  abschliessen.  Es  herrscht 
ein  „modus  vivendi",  der  auch  von  Luca  her  nicht  in  Frage  gestellt 
ist;  hier  waltete  bis  578  der  Bischof  Frigidianus,  der  im  Rufe  der 
Heilio^keit  staud  und  von  den  Lucchesen  auch  in  der  Folgezeit  immer 
hochgehalten  wurde.  Papst  Gregor  erwähut  in  seinen  Dialogen  eine 
wunderthätige  Handlung,  die  dem  Frigidianus  zugeschrieben  wurde, 
nachdem  ein  Ausbruch  des  Auser  (d.  i.  des  Serchio)  grossen  Schaden 
verursacht  hatte.  Für  diese  Erzählung  macht  Gregor  den  Bischof 
Venantius  von  Luna  als  Gewährsmann  narahaft^^).  Und  wie  Frigidi- 
anus in  Luca  so  ward  des  Venantius  Nachfolger  ßasilius  in  Luna  als 
Heiliiier  und  Patron  der  Kathedrale  verehrt;  was  doch  auch  beweist,  dass 
man  dieser  Epoche  nicht  nur  einen  zerstörenden,  sondern  auch  einen 
coustituirenden  Charakter  zuschrieb.  Luna  wird  in  den  byzantinischen 
Provinciallisten  regelmässig  aufgeführt,  so  bei  Georgius  Cyprius^).  so 
beim  Geographen  von  Ravenna^).     Aus  der  eiuen  oder  anderen  Grab- 


<)  Greo'or.  reg.  IV,  23.  Papst  Gregor  an  den  Bischof  Venantius :  ut  secuu- 
dum  piissimanim  legum  tramitem  nulli  Jndaeo  liceat  Christianutn  mancipium 
in  8U0  retinere  dominio.  Sed  si  qui  penes  eos  inveniuntur,  libeitas  eis  tnitionis 
anxilio  ex  legum  sanctione  servetiir. 

-)  Gregor,  reg.  Vill,  5:  fundum  Faborianum  et  Lumbricata  in  integrum 
constitutum  territorio  Lunensi  miliario  ab  urbe  plus  minus  secundo  iuxta  fluvium 
Macrara  et  boves  paria  II  tantum,  gestisque  municipalibus  allegatis  .... 

8)  Dialog,  lll,  9.  Bischof  Venantius  war  im  Jahr  593,  als  Gregor  die 
Dialoge  abfasste.  seiner  Ordination  wegen  in  Rom.  Vgl.  die  Anm.  Ewalds  zu 
reg.  IV,  21. 

*)  Georgius  Cyprius  verzeichnet  xmter  den  Städten  der  Urbicaria:  Vinti- 
milia,  Genua,  Luna,  dazu  y.ä;Tpov  "Ußa;,  d.  h.  Elba.  Vgl.  Geizer' s  Ausgabe  p.  XV- 
XIX,  XXVI  und  85.  Ob  auch  der  Purtus  Veneris  genannt  ist,  bleibt  in  Folge 
der  mangelhaften  Textgestaltung  zweifelhaft. 

■^)  Geogr.  Raveunas  249,  5:  provincia  maritima  Italorum,  qnae  dicitur 
Lunensis,  et  Vigintimilii  et  ceterariun  civitatum.     Aehnlich  zählt  Guido  Pisanu« 


^04 


Julius  J  u  n  ; 


Schrift,  die  sich  aus  dieser  Z.it  erhjilteu  hat,  geht  hervor,  dass  uach 
den  in  Byzanz  regierenden  Kaisern  datirt  wird^).  üa  zu  der  dem 
Kai.>er  Phocas  im  J.  608  auf  dem  Forum  zu  Kom  errichteten  Säule 
Marmor  von  Luua  verwendet  istS),  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen, 
dass  in  den  Brüchen  daselbst  nach  wie  vor  gearbeitet  und  das  Material 
nach  Rom  geliefert  wurde.  Von  den  oV)eren  Behörden  der  „Maritima^ 
ist  weiter  nicht  die  Rede;  wir  erfahren  aus  den  Schriften  des  Papstes 
Gregor  nur,  dass  die  Mailüuder  staatlichen  und  kirchlichen  Würden- 
träo-er  vor  den  Langobarden  nach  Genua  eutfloheu  waren,  wo  sie 
umtirten  und  mit  Lima  Verkehr  unterhielten^). 

Indem  Bischof  Veuantius  im  Auftrage  des  Papstes  daran  gieng 
die  verfallene  Kirchenzucht  wieder  herzustellen,  erstreckte  er  seine 
Wirksamkeit  nicht  nur  auf  den  näher  gelegenen  Portus  Veneris*), 
sondern  auch  hinüber  zu  den  Klosteransiedhmgen  auf  den  Inseln 
€apraria  und  Gorgona^). 

Auch  über  Corsica  erstreckt  sich  die  Fürsorge  des  Papstes,  der 
mit  dt-n  Bischöfen  der  Insel,  mit  dem  Exarchen  von  Africa  (dem  sie 
unterstand),  desgleichen  mit  dem  Hofe  von  Con^tantinopel  correspon- 
dirte ;  nicht  nur  wegen  des  Seelenheils  sondern  t  benso  wegen  irdist  her 
Bedürfnisse.     Bereits  machten    die  lungobardischen  Einflüsse   auch  auf 


p.  004,  10  unter  den  Provinzen  auf:  Octava  decima  Vintimilia  Riparioluin  Li- 
nensis  quae  et  maritima.  Bei  Gregor,  reg.  IV,  20  sind  erwähnt  die  Berichte 
quoruudam  de  Lunensium  partibus  venientiura. 

')  Corp.   XI    1409    (vom   J.    573—574):    »imp.    d(o)m{i)n(o)    Justin[o  .  .  .  .] 

ann(o)  Vllt-. 

«)  Vgl.  Jordan,  Topographie  der  Stadt  Rom  im  Alterthum  I,  29. 

3)  Gregor  schreibt  reg.  iX,  103  nach  Genua  an  den  obersten  Beamten: 
Joannes  vir  magniticus  qui  pvaefeclarae  illic  vices  acturus  advenit.  Vgl.  hiezu 
die  Anm  Hartmanns.  Dkhl,  Etudes  sur  l'administrat.  byz.  p.  30,  45,  161.  In 
Gregors  diaiog.  IV  53  ist  von  einem  in  Genua  verstorbenen  Valentinus,  ecciesiae 
Mediolaiiensis  detensor,  die  Kede,  vrotur  B.  Venantius  von  Luna  als  Gewährsmann 
genannt  wird.  Der  Papst  empfiehlt  dem  in  Genua  sitzenden  Bischof  Constantius 
von  Mailand  den  Venantius  von  Luna  in  Hinsicht  auf  die  einzuleitende  Refor- 
mation der  kU-rikalen  Zucht,  wozu  die  Beihilfe  des  Constantius  sich  als  nöthig 
erweist.  Reg.  IV  22.  Vgl.  auch  ibid.  XLÜ  33  (a.  G03):  B.  Venantius  als  Schieds- 
richter zwischen  B.  Deusdedit  von  Mailand  und  einem  diesem  unterworfenen 
Bischöfe,  dessen  Sitz  nicht  genannt  ist. 

■»)  Gregorii  M.  reg.  V,  17;  V,  181. 

5)  Vgl.  Gregor,  reg.  V,  5.  An  den  Bischof  Venantius:  ut  in  Gorgonam 
insulam  vectus,  featurninum  expresbjteium,  si  post  lapsum  procurare  i-acra  per- 
get,  excommunicet.  V,  17  (in  der  Angelegenheit  desselben  expresbyter):  eum  in 
insula  liorgona  atque  Capraria  sollicitudiuera  de  monasteriis  gerere  permittimus. 
üeber  Gorgona  auch  reg.  I,  50.  Auch  die  Insel  Monte  Christo  wird  als  Sitz 
TOn  Mönchen  erwähnt  1,  49. 


Die  Stadt  Lima,  und  ihr  Gebiet.  205 

Corsica  sich  geltend,  da  die  Grundbesitzer  die  Steuerkst  unter  byzan- 
tinischer Herrschaft  immer  drückender  empfanden;  im  J.  595  ver- 
sichert Gregor,  dass  viele  derselben  ihre  Heimat  verliessen,  um  auf 
iangobardisches  Gebiet  zu  übersiedeln  i).  Die  Langobarden  ihrerseits 
setzten  zwar  wiederholt  nach  der  Insel  über  um  sie  zu  plündern,  aber 
eine  dauernde  Occupatio n  hat  erst  zu  Anfang  des  8.  Jahrhunderts 
stattgefunden*'^). 

Vielmehr  stellte  sich,  nachdem  die  ersten  harten  Massregeln  der 
lano-obardischen  Herrscher  überwunden  waren,  überall  ein  ruhigerer 
Zustand  her.  Der  Verkehr  von  Luna  und  Luca  über  den  ,Mons  Bar- 
donis",  wie  er  jetzt  genannt  wurde,  kam  wieder  in  Gang,  für  die 
Lano-obarden  wie  für  die  Römer,  da  die>er  Weg  über  Parma  links 
nach  Pavia.  rechts  nach  den  unter  byzantinischer  Herrschaft  sich  be- 
findlichen Städten  führte.  Nur  wenn  Feindseligkeiten  eintraten,  wurde 
der  Verkehr  unterbrochen  und  die  Reisenden  ^abgefangen,  bis  zum 
nächsten  Friedensschkiss^). 

Da  die  byzantinischen  Städte  au  der  tuscisch-ligurischeu  Maritima 
von  denen  im  Polande  durch  die  langobardischen  Occupationen  aus- 
einandergerissen waren,  so  musste  es  von  Bedeutung  sein,  die  Sicher- 
heit des  internationalen  Verkehres,  die  Verwendbarkeit  der  Strassen. 
z.  B.  für  die  Langobarden  von  Pavia  über  Ravenna  nach  Beneveut. 
für  die  Byzantiner  von  Luna  nach  der  Aemilia  und  von  da  nach  dem 
Venetianischen  vertragsmässig  festzustellen.  Das  dürfte,  vielleicht  zur 
Zeit,  da  Kaiser  Phocas  im  J.  605  den  Frieden  mit  den  Langobarden 
abschlösse)  bezüglich  der  Strasse  von  Luna  über  den  Mons  Burdonis 
nach  Parma  (von    da  weiter    nach  Regium.  Mautua.    Mons  Silicis,   die 

«)  Reg.  V,  38 :  Corsica  vero  insula  tanta  niraietate  exigentium  et  gravamine 
premitur  exactioniira,  ut  ipsi  qui  in  illa  sunt  eadem  quae  exignntur  complere 
vix  filios  suos  vendendo  snfficiant.  Unde  fit,  ut  derelicta  pia  republica  posses- 
sores  einsdera  insulae  ad  nefandissimam  Langobaidorum  gentem  cogimtur  effugere. 
Vgl.  Dove  (1894)  S.  20:  f. 

*)  Vgl.  Dove,  de  Sardinia  insula  p,  23  f. 

3)  Vgl.  Paul.  diac.  IV,  20:  capta  est  filia  regis  Agilulfi  cum  viro  auo  Gu- 
descalco  nomine  de  civitate  Parmensi  ab  exercitu  Gallicani  patricii,  et  ad  urbem 
Ravennatiiim  sunt  deduc'i.  Das  ergab  einen  Kriegsznstand  (IV,  28).  Agilulf 
nimmt  Mantna  ein,  auch  Brexillum.  Darauf  gibt  der  Patricius  Smaragdus  nach 
und  68  wird  im  J.  605  Frieden  geschlossen.  Filia  vtro  regis  mox  a  Ravenna 
Parmam  rediit. 

1)  Vgl.  die  Inschrift  der  Phocassäule  in  Rom  Corp.  insc.  Lat.  VI  1200:  pr<^ 
quiete  procurata  Ital(iae)  ac  conservata  libertate.  Der  über  pontif.  ed.  Mommsen 
p.  163  meldet  in  der  Vita  des  Papstes  Sabinianus  (Nachfolger  Gregors  d.  Gr. 
604-606):  tunc  facta  pace  cum  geute  Langobardorum.  Uebrigens  werden 
wiederholte  Friedensschlüsse  erwähnt,  z.  B.  Paul.  diac.  IV  40  zum  .T.  612. 


806  Julius  J  u  n  <x. 

bis  zum  letzten  Kriege  b} /antiniscli  gewesen  waren)  thatsächlich  sta- 
tuirt  worden  sein.  Darauf  basirt  nach  meiner  Ansicht  das  „coufinium", 
das  im  8.  Jahrhundert  bei  den  Verhandluugen  der  Päpste  mit  den 
Frankenherrscheru  für  die  Komaua  re;-publica  in  Anspruch  genommen 
worden  ist^).  Eine  „Grenzlinie-  war  die  augegebene  nur  in  dem  Sinne, 
wie  Strassenrouten  es  in  dieser  Zeit  auch  sonst  waren.  Sie  wurde 
römischerseits  von  Luna.  lansfobardischerseits  von  Luca  aus  begangen. 
Sie  hat  in  der  ersten  Hälfte  des  S.  Jahrhunderts,  wo  die  nach  Kom 
reisenden  Nordländer  sie  viel  benutzten,  ihre  weitere  Ausgestaltung 
durch  Anlegung  von  Hospizen  u.  s.  w.  erhalten-);  woran  wie  auf  der 
einen  Seite  Parma,  so  auf  der  anderen  Luna  in  erster  Liuie  iuter- 
€ssirt  "war.  Daher  stellten  sich  auch  genauere  Itinerarau gaben  fest 
während  das  Alterthum  solche  noch  nicht  gekannt  hatte. 

Obwohl  die  Luuenser  v(  n  König  Rothari  seiner  Herrschaft  .unter- 
worfen worden  waren,  behielten  jene  Abmachungen  über  den  Apen- 
nineuweg  gleichwohl  ihren  Wert,  ja  Luna  muss  sich  jetzt  noch  weiter 
entwickelt  und  namentlich  unter  langobardischer  Aegide  auch  der  An- 
schluss  der  Insel  Cor&ica  an  die  tuscisch-ligurische  Küstenlandschaft 
sich  vollzogen  habend).  Und  weil  Luna  damals  (wie  früher  Populouium, 
später  Pisa)  hier  die  führende  Stellung  einnahm,  wird  dies  ein  An- 
schluss  Corsica's  an  das  Lunensische  gewesen  sein,  was  in  der  zweiten 
Hallte  des  8-  Jahrhunderts  in  den  „proraissiones"  der  Frankenkönige 
zum  Ausdruck  kommt.  Die  Lunenser  griffen  nach  allen  Seiten  um 
sich,  indem  sie  die  sich  kreuzenden  Juteressen  der  Nachbaren,  ganz 
wie  auf  der  auderen  Seite  des  Meeres  Venedig,  zu  ihren  Gun^tf'n  aus- 
nütz-ten.  Denn  mit  dem  byzantinisch-römischen  Theile  von  Italien 
fühlten  sie  sich  trotz  ihrer  Unterwerfuug  gleichwohl  wie  früher  ver- 
bunden.    Wir   hören,    dass    sie    im  J.  727    an    einem  Pronunciamento 

')  Nach  der  bekannten  Stelle  in  der  Vita  Iladriani  I  papae  (I  p.  498  ed. 
Duches-ne)  über  das  »confinium«  :  a  Lunis  (cum  insula  Corsica),  deinde  in  Suriano, 
deinde  in  monte  Bardonis,  id  est  in  Verceto,  deinde  in  Parma,  deinde  in  Regio, 
exinde  in  Mantua  atqne  Monte  Silids.  —  Der  Besitz  von  Mantua,  Piirma,  Keggio 
hatte  in  den  Jahren  unmittelbar  vor  605  wiederholt  gewechselt.  Mons  Silicis 
kam  in  Folge  der  Zerstörung  von  Patavium  (Paul.  diac.  IV,  23)  zu  grösserer 
Bed*'utung,  die  für  jene  Gegenden  durch  Jahrhunderte  sich  erhielt.  Vgl.  Biesslau, 
Jahrb.  Konrad's  II.  BJ.   1,  428. 

-)  Paul.  diac.  V,  27.  VI,  58.  Vgl.  im  Allgemeinen  J.  Zettinger,  Die  Be- 
richte über  Rompilger  aus  dem  Frankenlande  bis  zum  J.  800.  Rom.  Quartal- 
schrift, 11.  Supplementheft  (1.900). 

3)  Vgl.  Dove,  Corsua  und  Sardinien  in  den  Schenkungen  an  die  Päpste. 
Sitzungsber.  der  Münchener  Akad.  l.«94  S.  209.  Papst  Hadrian  l  im  J.  778  über 
die  auf  Corsica  von  den  Langobarden  entrissenen  Patrimonien :  per  annorum 
spatia  abstulta  atque  ablata  sunt. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  207 

gegeu  den  bilderstürmenden  Kaiser  Leo  sich  betheil igten  (dessen  Flotte 
drei  Jahre  später  auf  der  Adria  einen  Unfall  erlitt).  Der  Anselilag 
crieng  im  römischen  Tuseien  von  Maiiturianum  (westlich  vom  Lago  di 
Bracciauo)  aus  und  fand  auch  in  Biera  Anhänger ') ;  da  aber  der  Papst 
dagegen  war  und  den  byzantinischen  Behördeu  mit  seiner  Autorität  bei- 
stand, kounte  der  Anstifter  in  Mauturianum  getödtet  und  die  Meuterei 
unterdrückt  werden.  Die  kirchlichen  Kreise  in  Luna  standen  zu  dem 
Papste  in  eng-tem  Einvernehmen,  so  dass  die  Bischöfe  dieser  Stadt 
anch  jetzt  an  den  römischen  Synoden  sich  eifriger  betheiligten,  als 
die  anderen  Bischöfe  des  nördlichen  Tuseien-).  .Offenbar  war  der  See- 
verkehr bequemer  als  der  Landweg,  ganz  abgesehen  davon,  dass  man 
auf  diesem  einer  Art  Passierschein  bedurfte,  um  durchzukommen.  Seitdem 
die  Frankenherrscher  mit  der  römischen  Kirche  conspirirten,  wurden 
die  Langobardenkönige  misstrauischer  und  überwachten  den  Strassen- 
verkehr. 

Als  dann  die  Leiter  der  römischen  Kirche  bei  den  Königen  Pippin 
und  Karl  die  entscheidenden  Schritte  Namens  der  Romana  respublica 
thateu,  wurde  bei  Festsetzung  des  alten  Besitzstandes  auch  Luna  nicht 
vergessen,  vielmehr  zusammen  mit  Corsica  und  dem  Apenninenwege  über 
den  Mons  Bardonis  in  die  Interessensphäre  des  künftigen  Kirchenstaates 
miteinbezogen 3);  indem  man  die  Route  von  Luna  bis  Monselice  als  eine 


')  Vgl.  den  über  pontifical.  I  p.  408:  venit  in  partibus  Tusciae  in  castrum 
Manturianen.'-e  qiiidam  seductor,  Tü^erius  nomine,  cni  cognomen  erat  Petasius, 
qui  sibi  regnum  Komani  impeiii  iisurpare  conabatur,  leviores  quoque  decipiens, 
ita  ut  Miintuvianeiises,  Lunenses  atque  Blerani  ei  sacramenta  praestitissent.  — 
Manturiamnn  (dessen  Bischof  auf  den  römischen  Synoden  dieses  Jahrhunderts 
erscheint)  ist  das  auch  in  den  Privilegien  der  römischen  Kirche  genannte  iVlon- 
teranno,  wie  Duchesne  p.  483  n.  43  Cgegen  p.  413  n.  41)  bemerkt.  Was  er  an 
letzterem  Orte  über  die  Lunenses  sagt,  ist  zu  berichtigen,  die  Theilnahme  der- 
selben an  jenem  Pronunciamento  zu  erklären.  Vgl.  auch  Bury,  a  history  of  the 
later  Roman  Empire  11  p.  443  f. 

2)  So  unter  P  Stefan  Hl  (768—772).  Liber  pontif.  I  p.  474.  Neben  dem 
Bisehof  von  Luna  erscheint  auf  der  römischen  Synode  von  769  der  Bischof  von 
Populonium.  Aus  dem  langobardischen  Tuseien  sind  sonst  nur  die  Bischöfe  von 
Castrum  (bei  Acqnapendente),  Tuscana  (Toscanella),  Balneoregis  (Bagnorea)  da. 
—  Im  J.  826  war  Bischof  Bertoald  von  Luna  auf  der  von  P.  Eugen  11  abgehal- 
tenen römischen  Synode  anwesend.     Vgl.  Monum.  German.  Leg.  11  B  p.  14. 

3)  VgL  Sickel,  Das  l'riv  leg  Ot  o  L  für  die  röm.  Kirche  S.  135;  Do ve  (1894) 
.S.  202.  Beide  denken  an  eine  kartographische  Darstellung  (mit  Itinei-arangabea, 
nach  Art  der  Peutingerschen  Tatel).  Dazu  wäre  zu  vergleichen  Mommsen  über 
die  Ptavennatische  Kosmographie  S.  96  it.:  die  Karte  des  Kosmogmphen,  die  in 
den  karolingischen  Klosterschulen  gebrauchten  Karten,  die  Itinerarien  als  Ab- 
schriften der  Kalte. 


208  Julius  J  u  n  <,^ 

GreDzlinie  hinstellte,  die  das  Langobardenreich  zwischen  den  Franken 
und  dem  Papste  theilen  sollte  •).  War  doch  in  der  Zeit  zwischen  754 
und  774  alles  schwankend;  selbst  das  tuscische  Herzogthum  in  Luca 
zeigte  sich  unter  Desiderius  geneigt,  den  Schutz  des  Papstes  zu  accep- 
tireu  und  dafür  alles  zu  versprechen,  was  man  wollte.  Wenn  der 
Köiiigszins,  den  das  Langobardische  Tuscien  früher  nach  Pavia  gezahlt 
hatte,  gemäss  dem  Privileg  Ludwig's  des  Frommen  vom  J.  817  nun- 
mehr nach  ßom  zu  leisten  war,  so  wird  dies  wohl  mit  Recht  als  ein 
Oompromiss  zwischen  den  754  und  774  erhobenen  Ansprüchen  des 
Papstes  und  den  fränkischen  Langobardenherrschern  angesehen. 

Da  die  Durchführung  jener  ausschweifeuden  ^Verheissungen"  von 
Karl  d.  Gr.  sistirt  und  durch  concretere  Abmachungen  ersetzt  wurde, 
haben  jene  fürLuna  zunächst  keiue  praktischen  Folgen  gehabt.  Nament- 
lich bei  den  Verhandinngen  vom  J.  787  spielt  Luna  keine  Rolle,  wäh- 
rend Ivusellae.  Populonium  und  andere  Orte  des  langobardischen  Tuscien 
damals  dem  Papste  eingeräumt  wurden.  Ebensowenig  wurde  über  Lnca 
verhau delt 2).  In  Bezug  auf  Corsica  wird  von  P.  Hadrian  778  die  Rück- 
gabe der  dahier  weggenommenen  Patrimonien  der  römischen  Kirche 
verlangt,  erst  im  J.  808  von  P.  Leo  vielleicht  weiterge4ienden  An- 
sprüchen Aundruck  gegeben.  Auch  hier  ohne  durchzudringen;  und  bald 
erhoben  sich  für  Italien  und  das  Gesammtreich  ganz  andeie  Sorgen  3). 
Um  diese  Zeit  begannen  nämlich  die  Anfälle  der  Saracenen  auf  die 
italischen  Küsten  grössere  Dimensionen  anzunehmen,  da  die  Schutz- 
wehr, welche  früher  die  byzantinische  Flotte,  wenigstens  theilweise, 
geboten  1  atte,  seit  dem  Abfall  Italiens  nicht  mehr  vorhanden  war.  Im 
J.  806  wurde  Corsica  heimgesucht,  wogegen  der  Graf  von  Genua  ent- 

«)  So  Kehr,  ffi.-tor.  Zeitsch.  70,  385  ff.  vgl.  Göttinger  Gel.  Anz.  1895  S.  694: 
was  Duchesne,  les  premiers  temps  de  l'etat  pontifical  (754—107.'»),  Paris  1878, 
p.  71  ais  erwägenswert  bezeichnet.  Auch  Dove  stimmt  bei.  Hingegen  sind  die 
Ausführungen  von  Sackur  (Mitth.  d.  österr.  In^t.  XIX  S.  55  ff.)  wenig  glücklich. 
Der  Pass  von  La  Cisa  ist  in  der  Zeit  zwischen  570  und  754  niemals  Keichsgrenze 
gewe.'^en,  da  vielmehr  Luca  zn  den  ersten  Occupationen  der  Langobarden  gehörte. 
Und  eine  Festungslinie  war  hier  auch  nicht.  —  Militärisch  besetzt  scheint  von 
den  Byzantinern  um  GOO  n.  Chr.  hingegen  die  Position  von  Bismantua  gewesen 
zu  sein  (vgl.  Geizer,  Georgii  Cyprii  desc.  p.  98  ad  623  c.  Hiezu  mein  »Bobbio« 
S.  532  Anm.).  Wohl  auch  Ferronianum  (vgl.  Geizer,  1.  c),  d.  i.  Frignano,  also 
die  östlicher  liegenden  üebergänge,  wie  auch  die  via  Flaminia. 

2)  Vgl,  die  Reichstheilung  vom  J.  SOo.  Das  westliche  Oberitalien  ,una  cum 
ducatu  Toscano  usque  ad  mare  australe  et  usqne  ad  Provinciam«  wird  beisam- 
menbehalten. —  Nur  Benedictus  a  S.  Andrea  redet  auch  später  noch  von  ganz 
Tuscien.     For.-chungen  z.  D.  Ge-ch.  XIV,  427  f. 

s)  Kebenbei  bemerkt,  wurde  801  der  von  Harun  al  Raschid  an  Kaiser  Karl 
geschenkte  Elefant  in  Portus  Veneris  gelandet.     Einhardi  ann.  ad.  a. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  209 

sendet,  und  als  dieser  im  Kampfe  fiel,  weiter  gehende  ßüstungeu  an- 
gestellt wurden,  aber  ohne  für  die  nächsten  Jahre  wiederholte  Kata- 
strophen hiutauhalten  zu  können  i)  Erst  828  kam  es  zu  einem  kühnen 
Unternehmen  von  Tuscien  aus,  indem  der  Graf  Bonifaeius  (von  Luca), 
dem  eine  umfassendere  Gewalt  und  namentlich  auch  der  Schutz  von 
Corsica  anvertraut  war,  mit  seinem  Bruder  und  einigen  tuscischen  Grafen 
die  „befreundeten"  Sardinier  zur  Co«  peration  heranzog.  Es  wurde  ein 
Streifzug  nach  Afriea  in  die  Gegend  der  alten  Städte  Utica  und  Car- 
thago  unternommen  2).  Auch  in  den  folgenden  Jahren  bleibt  dem  tus- 
cischen , Markgrafen"  der  Schutz  Corsica's  speeiell  anvertraut 3),  wäh- 
rend die  Sardeu  sich  selbst  zu  wehren  wissen. 

Im  Allgemeinen  dauerte  die  maritime  Ohnmacht  Italiens  trotzdem 
fort  und  es  wurde  davon  neben  anderen  Seestädten  namentlich  auch 
Luna  schwer  betroffen,  wo  im  Jahre  849  Mauren  und  Saracenen  lan- 
deten und  plünderten*).  Als  Kaiser  Ludwig  im  Jahre  866  neue 
Rüstungen  g«^gen  die  Saracenen  anordnete,  wubei  die  Aushebungsbe- 
zirke bestimmt  wurden,  finden  wir  (neben  Pisa  und  Luca)  auch  Pistoria 
und  Luna  einem  eigenen  Missus  uuterstellt^). 

Bereits  hatten  sich  zu  den  Gegnern  die  seetüchtigen  Normannen 
gesellt.  Schon  im  J.  825  drangen  diese  den  Arnus  herauf  raubend 
bis  Faesulae  vor«^),  im  J.  860  kamen  sie  wieder,  von  der  Ehonemün- 


')  Vgl.  Mühlbacber,  Reg.^  n.  422 1>  ad  a.  806;  n.  428''  ad  a.  807:  die  Mauren 
in  einem  Hafen  Corsicas  geschlagen.  Weitere  Seerüstungen  im  J.  808.  Im  J. 
809  wird  eine  Stadt  Corsicas  von  spanischen  Mauren  geplündert  (n.  4^1»):  im. 
J.  810  Corsica,  ohne  Besatzung,  fast  ganz  verheert;  813  fängt  der  Graf  von  Am- 
purias  bei  der  Insel  Majorca  acht  Schiffe  einer  maurischen  Flotte  ab,  die  mit 
Beute  beladen  aus  Corsica  heimkehrt  und  befreit  über  ein  halbes  Tausend  ge- 
fangener Corsen  —  woraus  erhellt,  dass  es  sich  wie  einst  im  Altei-thum  so  auch 
jetzt,  wieder  um  Sklavenjngden  handelte.  Im  J.  825  gab  ein  Capitulare  Lothar's  I. 
Anordnungen  tür  die  Grafen,  die  das  Autgebot  nach  Corsica  zu  führen  haben, 
Mühlbacher^  1  23. 

2)  Einhardi  Ann.  ad  a.  828.  V.  Hlud.  c.  42.  Vgl.  Mühlbacher  Reg.  852^-. 
Dove  a,  a.  0.  21=^. 

')  So  warnt  im  J.  846  Adelvertus,  tutor  Corsicauae  insulae  (Adalbert  I., 
Markgraf  von  Tuscien,  Sohn  des  Bonifaeius)  den  Papst  Sergius  11.  vor  dem  Ueber- 
fall  durch  eine  africanische  Flotte.  Vifa  Sergii  II.  c.  44.  Vgl.  Dove,  Si'zungsber. 
a.  a.  0.  218  f  Wenige  Jahre  nachher  (852?)  siedelt  der  Papst  Leo  IV.  mit  Be- 
willigung der  Kaiser  Lothar  und  Ludwig  Corsen,  welche  »ob  timoren  Saracenorum* 
geflüchtet  sind,  in  der  Hafenstadt  Portus  an.  Jafle^  n.  2617.  Vgl.  Dove  (1894) 
S.  219  f. 

••)  Prudentii  Ann.  ad  a.  849:  Mauri  et  Saraceni  Lunam,  Italiae  civ  tatem, 
adpraedantes,    nuUo   obsistente  maritima  omnia  usque  ad  Provinciam  devastant. 

^)  Mon.  Geim.  Leg.  1  505:  Pistoris  et  Lunis. 

••)  So  Davidsohn,  Gesch.  von  Florenz  I,  81  f.     Forschungen  I,  27, 

Jlittheilungen   XXH.  14 


21C>  Julius  J  uug. 

diing  her,  und  uahmen  Pisa  ein  sowie  andere  Städte,  die  geplündert 
und  verwüstet  wurden'). 

Unter  diesen  „anderen  Städten*^  scheint  sich  auch  Luua  befunden 
zu  haben,  wenugleich  die  Erzähluuoj,  die  darüber  bei  den  Normannen 
umlief  mit  mancherlei  fabelhaften  Zügen  versetzt  ist.  Es  wird  ein 
üeberfall  der  Stadt  Luna  geschildert,  in  der  die  Normannen  dadurch 
ein  furchtbares  Blutbad  anrichten,  dass  iiir  Anführer  sich  erst  vom 
Bischof  zum  Schein  taufen,  daun  wie  ein  Verstorbener  auf  der  Bahre 
in  die  Kathedrale  bringen  lässt,  um  plötzlich  wieder  lebendig  zu  werden. 
Luna  soll  von  ihnen,  im  Wahn  es  sei  Rom,  geplündert  und  zerstört 
Avorden  sein  2). 

Das  Ereignis  hat  noch  uach  Jahrhunderten  iu  den  Ueberlieferungen 
der  Normannen  und  weiterhin  iu  der  nordischen  Helden>age  überhaupt 
eiue  Rolle  gespielt^).  Für  Luna  bedingte  diese  Katastrophe  den  Nieder- 
gang seiner  Seemacht  (doch  ist  866  davon  nicht  Notiz  genommen). 
Dagegen  blieb  der  Landweg  von  Rom  über  Tuscien  nach  der  Lom- 
bardei,  und  umgekehrt,  der  über  Luna  führte,  nach  wie  vor  in  Fre- 
quenz. Als  im  J.  866  gegen  die  Sarazenen  gerüstet  wurde,  hatten 
die  Tuscier  „cum  populo  qui  de  ultra  veniunt"  auszumarschiren  und 
die  Richtung  über  Rom  zu  nehmen'^).  Nachdem  Lothar  II.  im  J.  869 
auf  der  Rückkehr  von  Rom  in  Luca  erkraukt  war,  kehrte  er  wieder  genesen 
über  Placentia  in  die  Heimat  zurück.  Dann  kamen  die  Partikular- 
interessen  empor,  so  dass  Papst  Johann  VIII.  als    er  im  J.  877  nach 


')  Prudentü  ani).  ad  a.  860:  Dani,  qui  in  Rhodano  fuerant,  Italiam  petunt 
et  Pisas  civitatem  aliasque  capiunt,  depraedantur  atq>ie  devastant. 

-)  Dudo,  de  moribus  et  actis  primorum  Norruanniae  ducum  I,  3.  Dümmler 
bemerkt  in  den  Forschungen  z.  deutschen  Gesch.  VI,  367:  »Hier  könnte  immeihin 
eine  geschichtliche  That.^ache  zu  Grunde  liegen'.  Mau  vgl.  auch  Ph.  Lauer  in 
den  Melauges  d'archeologie  et  d'histoire  XiX  (1899)  p.  308,  über  eine  poetische 
Beaibeitung  der  Einnahme  Roms  durch  die  Saraceneu  im  J.  846  und  die  An- 
fänge der  Leostadt.     Hiezu  jedoch  N.  Archiv  XXV,  883. 

")  Ueber  die  Verarbeitung  des  Stoffes  durch  einen  anglonormannischen 
Trouvere  des  12.  Jahrhundt  r*s,  Benoit  de  St.  Maur,  und  über  den  Nachklang 
diesir  Sagen  in  der  Literatur  überhaupt  vgl.  Näheres  in  (Reumonts)  »Uebersetzung 
tmd  Erlä'iteruug  von  des  Claudius  Namatianus  Heimkehr  von  Itasius  Lemniac\is* 
(Berlin  1872)  S.  191.  Hieher  gehört  wohl  auch  die  Geschichte  vom  , Meerwunder' 
im  Dresdener  Heldenbuch  von  1472  (von  d.  Hagen  und  A.  Primisser,  Der  Helden 
Buch  Bd  H):  Agilulf,  König  der  Langobarden  und  seine  Gemahlin  Deudalinda 
wohnen  in  der  Nähe  des  Meeres  Ihre  Residenz  heisst  Luneria.  Hier  wird 
die  Königin  von  einem  ,  Meerwunder  *  überrascht.  Vgl.  Zeitschrift  f.  bildende 
Kunst,  l.ffOO  (Juni)  S.  200. 

*)  Vgl.  Mühlbacher,  Reg.«  n.  1198. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  211 

Prankreich  reiste,  um  die  Erfüllung  der  ^Verheissungen"  zu  erlangen  i), 
den  Seeweg  (über  Genua)  einschlagen  musste;  denn  der  Markgraf 
Adalbert  von  Tuscien  stand  ihm  feindselig  gegenüber.  Dagegen  war 
Johann  Vlll.  einige  Jahre  zuvor  (872  oder  873)  mit  Erfolg  für  einen 
Candidaten  bei  dem  Grafen  Suppe  eingetreten,  als  nämlich  das  Bis- 
thum  von  Luna  erledigt  war^).  Dieser  Candidat  hies  Waliarius;  er 
wird  identisch  sein  mit  dem  Bischof  Gualcherius,  dem  Karl  d.  D.  ein 
Privileg  verlieh  und  dessen  Streitigkeiten  mit  dem  Abt  von  Bobbio 
der  Kaiser  in  seiner  Gegenwart  entscheiden  Hess 3). 

Eine  besondere  ßolle  spielte  Luna  gelegentlich  des  Kömerzuges 
Arnulfs  (89ö).  Der  König  schlug  mit  einem  Theil  seines  Heeres  (wäh- 
rend der  andere  über  Bologna  nach  Florenz  vorrückte)  den  Weg  über 
den  Mons  Bardon is  ein.  Es  war  im  Dezember  und  noch  dazu  die 
Witterung  höchst  ungünstig;  Regengüsse  und  üeberschwemmungen 
hemmten  den  Vormarsch.  Da  unter  den  Pferden  eine  Seuche  aus- 
brach, musste  man  das  Gepäck  auf  gesattelten  Ochsen  fortschaffen. 
Auch  trat  Mangel  an  Lebensmitteln  ein.  Endlich  traf  man  in  Luna 
ein,  wo  man  sich  einige  Erholung  gönnen  konnte  und  Arnulf  das 
Weihnachtsfest  feierte*),  seitwärts  von  Luca,  in  dem  der  unfreundlich 
ge&innte  Markgraf  Adalbert  von  Tuscien  sass. 

Dieselbe  Strasse  über  den  Mons  Bardonis  zogen  3  Jahre  später 
(898)  die  Tuscier  gegen  den  Kaiser  Lambert-'^);  ebenso  Berengar,  als 
er  im  J.  915  nach  Rom  gieug,  um  die  Kaiserkrone  zu  erlangene).  Es 
Wieb  die  gewöhnliche  von  Pavia  (über  Luca)  nach  llum  führende  Ver- 
bindungslinie, so  lange  die  alten  Machtverhältnisse  bestehen  blieben, 
d.h.  das  Schwergewicht  in  Tuscien  sich  nicht  von  Luca  nach  Florenz 
verschob  (was  in  Folge  des  Investiturstreites  geschah). 

1)  Vgl.  über  den  ßeiicbt  des  Libellus  de  imperat.  potestate  nunmehr 
Duchesne,  les  premiers  temps  de  l'etat  pontifical  p.  136  (mit  Beziehung  auf 
Lajjötre,  Le  pape  Jean  VLII). 

2)  Vgl.  N.  Archiv  V  298  f.  Supponi  comiti:  obiise  Luneusis  ecolesie  prae- 
«ulem  audieiites,  ad  ipsius  successionem  saus  nobis  idoneus  et  aptus  praeaentium 
gerulus  lilteraium  Walifinus  nomine  visus  est.  —  Ueber  Suppo  vgl.  Desimoni, 
lulle  marche  p.  196  f.  Er  hatte  871—876  die  Maik  Spoleto  inne;  er  war  über- 
dies Griif  von  Turin  und  von  Asti. 

3)  Vgl.  Ughelli  V-  p.  837.     Dipl.  Otto  II.  n.  253  vom  J,  981. 

*)  Annal.  Fuldens.  ad  a.  895:  ipse  cum  Francis  per  superiores  partes  Al- 
pium  —  usque  civitatem  Lunam  yrcgreditur.  Ibi  natale  domini  celebrat.  Vgl. 
Mühlbacher,  Gesch.  der  Karolinger  S.  635. 

5)  Liutprand  ant}«p.  1,  39—41. 

«)  Vgl.  Duchesne,  les  premiers  temps  p.  166.  Ueber  Berengars  Beziehungen 
zu  Tusicien  vgl.  Dümmler,  Gesta  Berengarii  p.  58.  Davidsohn,  Geschichte  von 
Florenz  I  98, 

14* 


212  Jnli  11  s  J  iin  g. 

In  dieser  Zeit  traten  Bisthum  und  Comitat  von  Luna  deutlicher 
hervor.  Das  Gel)iet  der  Stadt,  beziehungsweise  Comitat  und  Bisthum 
\v^ar  ziemhch  ausgedehnt,  da  im  Werten  das  Thal  des  Fhisses  Var  dazu 
gehörte^);  hier  grenzte  der  Comitat  von  Genua  an 2).  Im  Norden 
reichte  das  Lunensische  längs  der  Macra  bis  an  den  Kamm  des  Apen- 
nin, der  zugleich  die  Grenze  von  TuRcien  bildete.  Südwärts  waren 
die  Stadtgebiete  von  Pisa  und  Luca  die  Anrainer^). 

Die  Bischof?  von  Luna  finden  wir  im  9.  und  10.  Jahrhundert 
eifrig  bemüht,  den  Besitz  ihrer  Kirche  zu  wahren  und  zu  mehren. 
Die  Immunität  war  ihnen  vom  Kaiser  Karl  III.  verliehen,  von  Kaiser 
Berengar  im  J.  900  bestätigt  wurden'*).  Ebenso  wussten  die  Bischöfe 
unter  den  Ottonen  zu  ihrem  Rechte  zu  kommen,  wie  die  Urkunden 
dieser  Zeit  darthun^). 

In  weltlicher  Beziehung  schalteten  die  Markgrafen  von  Tascien,^ 
welche  die  Grafschaft  von  Luna  (entsprechend  dem  Umfang  des  Bis- 
thumssprengels)  selbst  in  der  Hand  gehalten,  eventuell  durch  einen 
Sohn  des  Hauses  verwaltet  zu  haben  scheinen;  gelegentlich  wird  ein 
Vicecomes  genannt*').  Zudem  hatte  das  markgräfliche  Geschlecht  be- 
deutenden Grundbesitz  inne,  der  seinen  Sprösslingen  zu  Gate  kam.^ 
auch  als  sie  von  einer  Markgrafschaft  kaum  mehr  als  den  Namen  be- 
sassen^),  überdies  durch  zahlreiche  Theilungen  einzelne  Zweige  sehr 
heruntergekommen    waren.     Die    Stellung    des    alten    markgräflichen 


')  Conrad  H.  (St.  1933,  Ughelli  l'-^  p.  840)  neunt  1027  »abbatiolam  Bru- 
miaclae  nomine  (d,  i.  Brugnato)  in  comitatu  Lunensi  situm"^. 

-)  Die  Geschichte  dieser  Abgrenzungen  ist  in  Dunkel  gehüllt.  Agathias  IL 
12  rechnet  Genua  zu  Tnscien:  Tou3v.ta?  iilv  la-ctv  la/äxY].  Der  Anonymus  Ra- 
vennas  zählt  Luua  und  Genua  zur  Maritima,  Paal.  diacon.  nimmt  Genua,  Dertona. 
Bobbio  für  die  Alpes  Cottiae  in  Anspruch,  während  er  Luna  zu  Tuscien  rechnet. 
Ueber  die  Mark  Genua  vgl.  Ficker,  Forschungen  L  261  f..  249.  Die  Otbertiner 
amtirten  auch  dort,  z.  B.  in  Lavagna  (994). 

3)  In  den  päpstlichen  Be^tätigungsbuUen  (seit  Eugen  III.  a.  1149)  werden 
die  zum  Bisthum  Luua  gehörigen  Pfarrgemeinden  (plebes)  namentli- h  aufgeführt. 

4)  Ughelli,  Italia  sacra  I2  835.  Dümmler.  Gesta  Berengarii  p.  172  n.  28. 
Immunitätsurkunde  für  Bischof  Adelbert,  mit  Berufung  auf  »praeceptum  dorani 
Karoli  autoritatesque  nostrorum  praedecessorum  regiim*.  Das  Privileg  Karls  IlL 
ist  jdeperditum*. 

6)  Otto  I.  im  J.  963  (Ughelli  I»  836,  vgl.  Dümmler-Köpke,  Jahrb.  Ottos  L 
S.  345);  Otto  IL  im  J.  981 

«)  Vgl.  die  Gründungsurkunde  des  Klosters  S.  Caprasio  zu  Aulla  im  Lu- 
nensischeu,  vom  J.  884.  Muratori  Antich.  Estens.  1  p.  210.  Die  Stiftung  geht 
aus  vom  Graten,  zugleich  Markgrafen  (oomes  et  marchio)  Adalbert.  Vgl.  Dümmler, 
Jahrb.  Ill,  16;  369  A.  2. 

')  Wobei  ich  auf  Muratori.  Desimoni,  Dümmler,  Bresslau  verweise,  ohne 
auf  die  controversen  Punkte  einzugehen. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  2Vd 

Geschlechtes  war  erschüttert,  seitdem  Heinrich  II.  dessea  Opposition 
durch  Aechtung  und  Gütercoufiscation  gebrochen  hatte  (1014)^).  Dafür 
spielte  unter  diesem  Herrscher  wie  unter  seinem  Nachfolger  der  Bischof 
Wido  von  Luna  eine  nicht  uu bedeutende  Eolle.  Als  eine  der  Stützen 
der  kaiserlichen  Partei  betheiiigte  er  sich  (mit  dem  Bischof  von  Vol- 
terra)  an  der  Berathung  über  die  italischen  Angehgeuheiten,  die  im 
J.  1019  von  Kaiser  Heinrich  auf  einem  Reich -tage  zu  Strassburg  ab- 
gehalten wurde 2),  Er  begleitete  auch  Conrad  IL,  der  über  den  Mons 
Bardonis  kam,  nicht  ohne  in  Tuscien  Widerstand  zu  finden-*),  auf 
seiner  Kaiserfahrt  nach  Eom  (1027).  Da  Conrad  weuiger  schroff 
vorgieng  als  sein  Vorgänger,  hatte  dies  zugleich  zur  Folge,  dass  zwi- 
schen den  neuen  Inhabern  der  Mark  Tuscien  und  dem  alten  mark- 
gräflichen Hause  ein  „modus  vivendi"  zu  Stande  kam^).  Das  alte 
markt^räfliche  Geschlecht  behielt  den  Comitat  von  Luna,  dazu  Theile 
der  markgräflichen  Befugnisse  im  Gebiete  von  Genua^).  Aber  auch 
die  Nachkommen  des  Markgrafen  Rainer  erhielten  sich  nicht  im  Be- 
sitze der  Markgrafschaft  Tuscien  (wennschon  sie  in  der  Gegend  von 
Arezzo  reich  begütert  blieben,  den  Titel  Markgraf  und  einen  Theil  der 


'j  Stumpf  1633.  1634.  Vgl.  Pabst  Jahrb.  Heimichs  ii.  Bd.  2,  435.  ßress- 
lau,  Jahrb.  Komads  11.,  Bd.  1,  416.  H.  Bloch,  N.  Archiv  d.  Ges.  XXII  S.  26  fi. 
Auf  die  im  Einzelnen  dunkeln  Punkte  (wie  den  Zusammenhang  der  »Otbertiner* 
mit  den  älteren  Markgrafen  Tusciens)  gehe  ich  nicht  ein.  An  dem  Widerstand 
gegen  Hpinrich  II.  betheiligien  sich  ausser  vier  Otbertiner  Markgrafen  (drei  Söhne 
Otberts  iL,  einem  Sohn  Otberts  III. j  auch  der  Graf  Albert  von  Parma  (St.  1655) 
und  seine  Söhne.  Die  Anschläge  der  weltlichen  Magnaten  wurden  durch  die 
kirchlichen  zu  nichte  gemacht.  Unter  diesen  befand  sich  neben  den  Bischöfen 
Leo  von  Vercelli  und  Heinrich  von  Parma  auch  ß.  Wido  von  Luna.  —  Möglich, 
dass  die  Otbertiner  übrigens  nicht  alle  gegen  Heinrich  IL  standen.  Vgl.  Bloch  S.  32. 

2)  Mun.  G'^rman.  Leg.  II,  38.  Stumpf  1734.  Vgl.  ßresslau,  Jahrb.  Hein- 
richs IL,  Bd.  3,  S.  139.     H.   Bloch,  a.  a.  ü.  S.  101. 

ä)  VgL  Wipo  c.  15:  ad  Romam  tendere  coepit.     Veniens  autem  ad  Lucam 

civitatem,   invenit    eam    sibi    adversam    cum  Reginhero  marchione post 

paucos  dies  civitatem  et  marchionem  in  deditionem  acceperat. 

■*)  Jahrb.  Konrads  Bd.  1  S.  136  f.  Ueber  den  (aus  der  Gegend  von  Arezzo 
stammenden)  Markgrafen  Rainer  ebenda  S.  444  ff.  Ficker,  Forschungen  I,  263 
Anm.  1.  II,  245.  Desimoni,  Suile  marche  p.  214  f.  Davidsohn,  Geschichte  von 
Florenz  I,  129. 

5)  Albert  Azzo  iL  schenkt  a.  1050  Güter  an  das  Kloster  S.  Venerio  bei  Por- 
tovenere ;  er  bezeichnet  tich  dabei  als  marchio  et  comes  istius  Lunensis  comitato, 
filius  b.  m.  itemque  Albei-ti  similiterque  Aczo  et  marchio  et  comes  (wozu  doch 
ebenfalls  Lunensis  comitatus  ergänzt  werden  muss.  Es  ist  Albert  Azzo  L,  der 
1014  in  die  Verschwörung  gegen  K.  Heinrich  II.  verwickelt  war).  Muratori  Ant. 
Estens.  1,  83.     Vgl.  Bresslau,  Jahrb.  Konrads  IL,  ßd.  1  S.  421.  426  f. 


214  .1  nlius  J  11  ng. 

markgräflichen  Rechte,  z.  B.  die  Notarernenuung  behielten  i),  auch 
anderswo  im  Reichsdieuste  noch  ansehnliche  Stellungen  bekk-ideten), 
vielmehr  wurde  bald  nach  1027  ßonifaz  von  C.inossa  Markgraf  in 
Tuscien^).  Dessen  Haus  stammte  zwar  aus  Luca,  hatte  aber  den  Kern 
seiner  Besitzungen  in  den  Comitaten  nordwärts  des  Apenuin,  wo 
dessen  Burgen  die  Uebercfänsfe  von  Reofgio,  Modena,  Bologna  in  der 
Richtung  auf  Florenz  beherrschten.  Das  wurde  für  die  Amtswaltung 
des  mächtigen  Geschlechtes,  die  fast  90  Jahre  (bis  1115)  währte,  von 
ausschlajyorebeuder  Bedeutung.  Während  seit  fünfhundert  Jahren  die 
erste  EoUe  in  Tuscien  Luca  gespielt  hatte,  da  es  die  Residenz  der 
Herzoge  und  Markgrafen  war,  kam  jetzt  Florenz  in  jeder  Beziehung 
zu  bevorzugter  Geltung'*),  auch  hinsichtlich  der  Verkehrsverhältuisse. 
Die  Markgrafen  residirten,  wenn  sie  nach  Tusuien  kamen,  mehr  dort 
als  in  Luca.  wogegen  d  ese  Stadt  und  ebenso  Pisa  in  Opposition 
traten^).  Das  blieb  so  als  die  Hinterbliebenen  des  Markgrafen  Bouifaz 
(gestorben  1050)  und  namentlich  dessen  Tochter  Mathilde  die  gegen 
das  Kaiserihum  sich  erhebende  Macht  der  römischen  Kirche  unter- 
stützten. Als  Heinrich  IV.  darauf  reagirte,  hatte  er  alle  durch  die 
neue  markgräfliche  Gewalt  bedrückten  Faktoren  für  sich:  die  Ab- 
kömmlinge des  alten  Markgrafenhauses  der  Otbertiner^).  die  Städte 
Luca  und  Pisa,  den  Bischof  von  Luna. 


1)  Vgl.  Ficker.  Forsch.  II  S.  74.  79.  I  S.  263  A.  1. 

-)  Vgl.  Bresslau  a.  a.  0.  451.  Davidsohn,  Gesch.  von  Florenz  I,  157. 
Ughelli  I'*  p.  837  rechnet  den  Bischof  Gottfried  von  Luna  (Zeitgenossen  Otto  II. 
und  III.)  zum  Hause  Canossa.  Derselbe  sei  später  nach  Brixia  versetzt  worden. 
Diese  Datea  stimmen  nicht  mit  Bresslau  S.  433,  435.  Uebrigens  verschwägerte 
sich  das  Haus  Canossa  anfangs  des  11.  Jahrhunderts  mit  den  Otbertinern. 
Ebenda  S.  434. 

3)  Vgl.  Davidsohn,  Gesch.  von  Florenz  I.  119.  199.  189.  Forschungen  I,  43. 
45.  Im  J.  1050  weilte  P.  Leo  IX.  in  Florenz.  Im  J.  1058  fand  in  Florenz  ein 
Concil  statt.  Papst  Stephan  IX.  starb  1058  in  Florenz,  dessen  Bischof  Gerhard 
als  Nicolaus  II.  sein  Nachfolger  wurde.  Nach  inm  wurde  1061  Bischof  Anselm 
von  Luca  als  Alexander  II.  Papst. 

*)  Vgl.  Ficker,  Forschungen  I  256,  III  409.  David^^ohn,  Forschungen  I  42  f. 
Im  Privileg  für  Luca  von  1081  sagt  Heinrich  IV. :  consuetudines  etiam  perversas 
a  tempore  Bonifatii  marchionis  (d.  i.  zu  Anfang  des  11.  Jahrhunderts,  nach  David- 
sohn) duriter  eisdem  impositas  omnino  interdicimus  et  ne  ulterius  fiant  precipimus. 
Für  Pisa  (ebenfalls  1081):  die  Leistungen  der  Stadt  werden  auf  das  Mass  zurück- 
geführt, quomodo  fuit  consuetudo  tempore  Ugonis  marchionis.  (Vgl.  über  diesen,, 
gest.  1001,  Davidsohn,  Gesch.  von  Florenz  I  121).  Durch  eidliche  Aussage  der 
ältesten  Leute  soll  das  festgestellt  wirden.  —  Ueber  die  Belagerung  von  Florenz 
1082  durch  Heinrich  IV.  vgl.  Davidsohn,  Forsch.  I  63  f.  Ebenda  über  Heinrichs 
Aufenthalt  in  Luca  (1081)  und  Pisa  (1082). 

*)  Bestätigung    der    Besitzungen    für    die    Abkömmlinge    des    Markgrafen 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  215 

Der  Bisehof  fühlte  umsomehr  das  Bedürfnis  nach  einer  starken 
kaiserlichen  Gewalt,  weil  er  sonst  den  Uebergriflfen  seiner  Nachbarn 
preisgegeben  war.  So  sehen  wir  Heinrich  III.,  der  überhaupt  in 
Tuscien  kräftig  eingriff,  1055  persönlich  im  Hofgerichte  zu  Konca'ia 
einen  Streit  des  Bischofs  von  Luna  gegen  Gandulf  von  Luca  ent- 
scheiden 1). 

Viel  Verdruss  machte  den  Bischöfen  von  Luna  die  Unbotraässig- 
keit  der  Klöster  ihrer  Diöcese,  so  namentlich  von  S.  Peter  zu  Brug- 
nato  im  Thal  des  Var^).  Während  von  Otto  III.  im  J.  996  diesem 
Kloster  die  Unabhängigkeit  gegenüber  den  Ansprüchen  des  Bischofs 
von  Luna  zugesichert  worden  war^«),  hat  Conrad  II.  dem  Bischof  Wido 
dessen  Besitz  bestätiget^).  Aber  ein  .Jahrhundert  nachher  (1133)  kamen 
andere  Gesichtspunkte  zur  Geltung.  Damals,  da  Papst  Innocenz  II. 
für  Genua  und  Pisa  die  kirchlichen  Verhältnisse  einer  völligen  Neu- 
ordnung unterzog,  geschah  dies,  was  Genua  anlangt,  zum  Nachtheil 
der  Kirche  von  Luna.  Es  wurde  nemlich  Brugnato  zu  einem  Bischof- 
sitz creirt  und  dieser  der  neuen  Erzdiöcese  von  Genua  unterstellts).  — 
Ein  anderes  Kloster,  das  sich  störrig  erwies,  war  die  Familienstiftung 
der  alten  Markgrafen  S.  Caprasio  zu  Aulla.  Weil  (um  1130)  wegen 
Krankheit    des    damaligen    Bischofs    Philippus    von    Luna    auf   dessen 

Albertus  Azzo  II.  durch  Heinrich  IV.  im  J.  1077.  Stumpf  2986.  Vgl.  Muratori 
Ant.  Estens.  p.  40  f.  Bresslau,  Jahrb.  Conrads  H.,  Bd.  1,  420  f.  Der  Estensiscbe 
Zweig  des  markgräflichen  Gleschlechtes  besass  ,in  comitatu  Luuense:  Pontre- 
mulum,  Filateram,  Casteulo,  Verugula,  Mazucasco,  Venegla,  Comanum,  Panigalem 
cum  omni  re  Guidonis  filii  Dodonis,  abbatia  s.  Caprasii,  Martula*  und  ändere 
Castelle.  Die  Malaspina  erscheinen  noch  später  (z.  B.  1202)  hier  mit  den  Este 
enge  verknüpft  (Lünig  11,  253). 

')  Muratori  Antiquit.  ILI,  645.  Stumpf  2471.  Hiezu  Steindorf,  Heinricb  III. 
Bd.  2  S.  300  und  390.  Ueber  Heinrichs  III.  Eingreifen  in  Tuscien  vgl.  Ficker, 
HI  S.  410:  Begünstigung  der  Städte  gegenüber  den  Markgrafen. 

2)  Dessen  Immunität  hatte  Karl  III.  im  J.  882  Febr.  bestätigt.  Mühlbacher, 
Reg.  n.  1591.  Hiezu  F.  Fahre,  Etüde  sur  le  libre  censuum  de  T  eglise  Romaine  p.  51. 

3)  Vgl.  das  Diplom  K.  Otto's  HI.  vom  J.  996,  n.  201. 

*)  Stumpf  1933.     Vgl.  Ficker,  Vom  Reichsfürsten  stand  I  S.  361. 

5)  Duchesne,  Liber  pontifical.  II  p.  •"'Bl.  Jafte  7613.  Vgl.  hiezu  P.  Fabre  in 
den  Melanges  d'archeol.  IV  (1884)  p.  387,  wonach  die  Bischöfe  von  Bobbio  und 
Brugnato  erst  1167  »metropolitico  iure«  von  P.  Alexander  III.  Genua  unterworfen 
worden  wären.  Die  Beziehungen  des  Bischofs  von  Brugnato  zu  dem  von  Luna 
waren  im  13.  Jahrhunderte  theils  freundliche,  wie  denn  1202  der  B.  Sigebald 
von  Brugnato  in  Kloster  Avula  (Aulla)  das  mit  den  Malaspina  gett-oflene  Ab- 
kommen des  Bischofs  von  Luna  als  Zeuge  unterfertigt  (Lünig  II,  253);  theils 
wurde  Brugnato  von  den  Päpsten  als  Aufsichtsorgan  gegenüber  der  Diöcese  Luna 
(die  in  den  Kämpfen  des  Kaisers  Friedrich  II.  doch  zu  diesem  halten  musste) 
benützt. 


216  Julius  Jung. 

Ersuchen  der  Bischof  Beruhard  von  Parma  die  kirchlichen  Fimktionen 
im  Kloster  auszurichten  übernommen  hatte,  fochten  die  Mönche  .später 
mit  gewi)hnter  Obstiuauz  alle  Rechte  des  Diöcesaubischofs  an,  bis 
Papst  Alexander  III.  die  Sache  klarstellen  liess ;  auf  Grund  des  Ergeb- 
nisses wurden  der  ,ecclesia  Luuensi.s"  und  ihrem  Bischof  Peter  die 
alten  Rechte  bestätigt  i). 

Streitigkeiten  gab  es  in  den  Gebirgsdistrikten  auch  mit  dem 
Kloster  Bobbio,  das  nach  allen  Seiten  um  sich  griff;  so  handelte  es  sich 
um  den  Zehnten  in  einigen  Dörfern  oder  kleineren  Ansiedluugeu  (villae), 
wobei  aber  vom  Kaiser  Otto  IL  im  J.  981  dem  Bischof  Recht  gegeben 
wurde  2). 

Um  dieselbe  Zeit  (im  J.  998)  liess  sich  der  Bischof  von  Luna  durch 
den  Markgrafen  Otbert  II,  vier  Pfarrdörfer  (plebes)  cediren^). 

Man  ersieht  aus  allem,  dass  die  Otbertiner  hier  eine  mächtige 
Stellung  einnahmen  und  dass  die  Bischöfe  von  ihnen  mehrfach  abhängig 
waren.  Hingegen  scheinen  die  Markgrafen  von  Tuscien  aus  dem  Hause 
Canossa  für  Luna  nie  von  ausschlaggebender  Bedeutung  gewesen  zu 
sein"^);  es  bahnte  sich  so  die  nachherige  Sonderstellung  des  Lunensi- 
schen  an,  oder  vielmehr:  sie  war  schon  vorhanden. 

Unferdess  herrschten  zur  See  bis  in  den  Anfang  des  11.  Jahr- 
hunderts die  „Saracenen"  vou  Africa,  Sicilien  und  Hispanien  her,  so 
dass  die  italischen  Küsten  und  Inseln  völlig  dominirt  waren.  Eine 
Flotte  der  italischen  Machthaber  oder  auch  der  Kaiser  des  deutsch- 
römischen Reiches  gab  es  nicht;  wohl  aber  hatte  im  10.  Jahrhundert 
die  byzantinische  Seemacht  sich  wieder  derart  gekräftigt,  dass  sie  im 
ägeischen  Meer  mit  deu  Feinden  aufräumen  und  auch  im  Westen 
interveniren  konnte.  In  der  That  sehen  wir  den  in  Pavia  residirenden 
König  Hugo,  ebenso  Alberich,  den  princeps  et  Senator  Romanorum s), 


•)  Üghelli  12  p.  847.     Jafle  8719  (im  J.   1179  April  25). 

2)  Stumpf  797.  Diplom.  Otton.  II  n.  253.  Mein  Aufsatz  über  »Bobbio  u.  s.  w.« 
S.  532.     Die  Streitigkeiten  reichten  bis  in  die  Karolingerzeit  zurück. 

s)  Ugbelli  [2  p.  838  f.  Muratori  Antich.  Estens.  p.  131.  Der  Markgraf 
amtirt  dabei  in  Carrara  »in  brolio«. 

*)  Vgl.  die  Regesten  bei  Overmann,  Die  Besitzungen  der  OJrossgräfin  Mathilde 
(1893).  Ueber  die  Stellung  der  Markgrafen  von  Tuscien  zu  den  Bischöfen  ihres 
Gebietes  im  Allgemeinen  Ficker  Forsch.  I  S.  253.  Dieselben  waren  in  Bezug 
auf  die  Temporalien  von  den  Markgrafen  abhängig.  Sie  nahmen,  z.  B.  der  von 
Luca,  im  12.  Jahrhundert,  von  den  Markgrafen  zu  Lehen.  Vgl.  auch  Ficker, 
Vom  Reichsfürstenstand  1  S.  317  mit  Beziehung  auf  Cosmas  Prägens.  M.  Germ, 
11,  87.  Dieser  sagt  von  der  Grossgräfin  Mathilde,  sie  habe  gehabt  potestatem 
eligendi  et  intronizandi  szve  eliminandi  120  super  episeopos. 

*)  Vgl.  Duchesne,  les  premiers  temps  p.  174. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  217 

mit  Byzanz  verbündet  und  verschwägert,  eben  um  der  Unterstützung 
der  Flotte  willen.  Als  dann  die  Ottonen  zur  Herrschaft  gelangten, 
traten  sie  durchwegs  in  dieselben  Fusstapfen,  wobei  die  Gattin 
Ottos  L,  Adelheid,  und  die  Ottos  IL,  Theophano,  als  Mittelglieder 
fungirten. 

Von  Corsica  ist  in  dieser  Zeit  mit  Beziehung  auf  Luna  nur  die 
Eede,  wenn  die  obligate  Bestätigung  der  Privilegien  der  römischen 
Kirche  anlässlich  einer  Kaiserkrönung,  so  962,  so  1020,  ertheilt  wurde; 
«s  galt  dies  als  blosse  Formalität  ^j.  Die  Insel  war  von  Zeit  zu  Zeit 
den  Anfällen  der  Suraceneu  preisgegeben;  wir  hören,  wie  Papst 
Stephan  VI.  (885 — 891)  einem  Bischof  Sigebert  auf  Corsica  Verzeihung 
dafür  ertheilte,  duss  er.  von  den  Saracenen  gefangen,  einen  Menschen 
getödtit  habe'^).  Im  J.  935,  als  d.e  Saracenen  von  Africa  Genua 
überfielen  und  zerstörten,  plünderten  sie  auf  der  Rü.kkehr  auch  Cor- 
sica. In  den  Jahren  963 — '.'65  flüchtete  Adalbert,  der  Sohn  König 
Berengars,  wiederholt  nach  Corsica,  wo  er  sich  vor  Otto  I.  so  sicher 
iühlte,  dass  er  sogar  Gefangene  dorthinschleppte '^).  —  Aus  dem  Um- 
stände dass  im  J.  996  K.  Otto  III.  auf  Bitten  des  Markgrafen  Hugo 
von  Tuscien  dem  Kloster  S.  Salvator  in  Sesto  bei  Luca  unter  anderen 
auch  seine  Corsicaniachen  Besitzuugen  bestätigte*),  ersehen  wir,  wie 
der  Zusammenhang  zwischen  der  Insel  und  Tuscien &)  unter  derselben 
Herrschaft  wieder  hergestellt  ist. 

Sardinien  hielt  sich  in  dieser  Zeit  unabhängig  unter  seineu  ,iu- 
dices",  wenngleich  auch  hier  öftere  Plünderzüge,  z.  B.  935,  von  Seite 
der  Saracenen  erwähnt  werden  ß). 

Solche  Anfälle  betrafen  auch  die  tuscische  Küste.  Im  J.  1004 
wurde  Pisa  genommen  und  geplündert;  und  kaum  dass  die  Stadt  sich 
etwas  erholt  hatte,  erlitt  sie  im  J.  1011  dasselbe  Schicksal  durch  aus 
Hispanien  kommende  Corsaren''). 

Es  folgten  andere  Züge  von  Spanien  her,  da  die  Balearischen 
Inseln  den  Augriffen  auf  Sardinien  und  Corsica,  diese  nach  dem  ita- 
lischen Festlande  als  Zwischenstation  dienten.  Im  J.  1016  landeten 
Saracenen  an  der  tuseischen  Küste,    fielen    über    die  Stadt  Luna    her. 


')  ]Memlich  bis  auf  Gregor  VII.,    der  die  Sache    ernst   zu   nehmen    anfieng. 
Vgl.  Duchesne,  les  premiers  temps  p.  183.     Dove,  de  Sardinia  p.  55. 
-')  Jafie  2654. 

3)  Vgl.  Köpke-Dümmler,  Jahrb.  Otto's  1.  S.  344,  354.  368. 
*)  Stumpf  n.  1087. 

'')  Vgl    Dove,  de  Sardinia  insula  p.  52. 
•')  Dove  1.  c.  53  f. 
')  Vgl.  Bresslau,  Jahrb.  Heinrich's  II.  ßd,  3  S.  13u. 


218  Julius  Jung. 

zwangen  den  Bischof  (Wido)  zur  Flucht  und  schickten  sich  an,  hier 
festen  Fuss  zu  fasseu^),  wie  seiner  Zeit  in  Fraxinetuni  oder  am  Ga- 
rigJiano.  Aber  wie  hundert  Jahre  vorher  (916)  die  Saracenenburg  am 
Garigliano  durch  die  gemeinsame  Anstrengung  der  angrenzenden 
Machthaber  einschliesslich  des  Papstes  erobert  worden  war,  so  beeilten 
sich  jetzt  die  nicht  weniger  bedrohten  Seestädte  Pisa  und  Genua  den 
Feind  hinauszuwerfen.  Der  thatkrüftige  Papst  Benedict  VIII.  rüstete 
selbst  eine  Schiifsmacht  aus  und  stellte  sich  gleichsam  als  Vertreter 
des  abwesenden  Kaisers  an  die  Spitze  der  Unternehmung^),  die  voll- 
ständigen Erfolg  hatte.  Die  Saracenen  wurden  geschlagen,  ihnen  viel 
Gold  abgenommen,  auch  ihre  Königin  gefangen. 

In  den  folgenden  zwei  Jahren  giengen  die  Pisauer  und  Genuesen 
angrifFsweise  vor,  fassten  Fuss  auf  Sardinien  (das  nachher  der  Zank- 
apfel zwischen  ihnen  werden  sollte)  und  stellten  die  Sicherheit  inner- 
halb ihres  Meeres  her. 

Ein  grosser  Zeitpunkt  in  der  Geschichte  Italiens,  das  seit  Jahr- 
hunderten dem  Ausland  gegenüber  zur  Passivität  verurtheilt  gewesen 
war.  Jetzt  fieng  man  au  wenigstens  zur  See  wieder  activ  zu  werden 
und  die  Geschicke  des  mittelländischen  Meeres  von  den  italischen 
Küsten  aus  zu  bestimmen.  Hier  an  der  Westseite  fiel  diese  Rolle  den 
Städten  Pisa  und  Genua  zu,  denen  der  Sieg  vom  J.  1016  vor  allen 
zu  danken  war.  Sofort  unternahmen  die  Pisaner  gegen  Sicilien,  gegen 
Africa,  gegen  die  Balearischen  Inseln  Angriffs-  und  Plünderzüge^). 
Indem  sie  an  den  Kreuzzügen  nach  dem  Orient  theiluahmen,  urafassten 
ihre  Beziehungen  bald  des  ganze  Mittelmeer;  sie  erscheinen  zur  See 
als  die  Repräsentanten  ganz  Tusciens'*). 

Hingegen  konnte  sich  die  Stadt  Luna  von  dem  Schlage,  der  sie 
betroffen,  nicht  wieder  erholen^);  sie  war  nicht  einmal  im  Stande,  ihr 

•)  Vgl.  Thietniar  VII,  31  :  In  Langobardia  Saraceni  navigio  venientes  Lxinam 
ciVitiatem  fngato  pastore  invadunt,  et  cum  potentia  ac  securitate  fines  illins  re- 
gionis  inhabitant.  —  Da  der  Bischof  von  Luna  1019  auf  dem  Reichstage  in 
Strassburg  erschien,  konnte  Thietmar  wohl  gut  Kunde  erhalten.  Die  arabischen 
Berichte  bei  Amari,  Biblioteca  Arabo-Sicula  I  p.  437  f.  Vgl.  im  Uebrigen  Bress- 
lau,  Jahrb.  Heinrich's  IL.  Bd.  3  S.  128  ff.  Dove,  Münchener  Sitzungsber.  1894 
&'.  217  Anm. 

■     ")  Vgl.  Duchesne,  Les  premiers  temps  p.  198. 

3)  Heber  die  Pisaner  auf  Gorsica  in  dieser  Zeit  vgl.  Dove,  de  Sardinin 
p.  87  f. 

*)  Vgl.  Davidsohn,  Forschungen  II  S.  7. 

5)  VgL  Promis,  dell'  antica  cittä  di  Luni  p.  75.  Es  ist  vielleicht  bemer- 
kenswert, dass  um  die  Zeit  der  Katastrophe  von  1016  Dudo  seine  normannische 
beschichte  (darin  der  Ueberfall  Luna's  um  das  J.  860  geschildert  ist)  sehr  eb 
(nach  1015  wo  er  Dekan  wurde,  vor  1026  wo  er  starb). 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  219^ 

Hafengebiet  zu  behaupten,  geschweige  denn  dass  sie  zur  See  hätte 
eine  Rolle  spielen  können.  Hingegen  hören  wir,  dass  im  J.  1113» 
als  die  Pisaner  zu  einem  grossen  Seezuge  gegen  die  Balearen  rüsteten, 
das  Holz  zum  Schiffbau  aus  Corsica,  dem  Quelldi^trikt  des  Arno  (dem 
Mugello)  und  den  Wäldern  des  Lunensischeu  Gebietes  entnommen 
wurde  1).  Diese  müssen  damals  noch  sehr  bedeutend  gewesen  sein 2), 
daher  sich  die  Wasserfülle  der  Flüsse  und  ihre  Schiffbarkeit  (sehr  verr 
schieden  von  den  heutigen  Zuständen)  erklärt. 

Wenn  aber  auch  nicht  die  Stadt  Luna  so  hatten  sich  an  jenen 
Unternehmungen  auf  Corsica  doch  die  Magnaten  des  Lunensischen 
Gebietes  betheiligt,  namentlich  die  Markgrafen  aus  dem  Hause  der 
Otbertiner,  die  dann  auch  einigen  Landgewinn  davontrugen-^).  Schon 
1033  haben  dieselben  nachweislich  Be=it/,ungen  auf  Corsica.  Markgraf 
Albert,  der  1034  starb,  war  Herr  der  Abtei  von  Plaidello  daselbst. 
In  seiner  Grabschrift^)  wird  er  als  ein  Vorkämpfer  gegen  die  Heiden 
gerühmt.  Er  habe  Antheil  genummeu  an  der  Befreiung  Corsica's. 
Der  gleichnamige  Sohn  Alberts.  der  den  Beinamen  ^Rufus"  führte, 
schenkte  1050  im  Verein  mit  seiner  Gemahn,  der  Grätin  Jolitta 
(Tochter  des  Grafen  Ubertus  von  Parma),  dem  Kloster  S.  Venerio  (im 
Golf  von  Spezia)  einen  auf  Corsica  gelegenen  Hof  ^).  Einer  der  Söhne 
des  ,Rut'us",  Markgraf  Hugo  vergabt  1103  an  S.  Venerio  die  Kirche 


1)  Lauventii  Veroneimis  de  bello  Balearieo  L.  (Migne  Patrol.  Lat.  163)  p.  T,16: 

jQuidquid  tunc  habuit  nemorosi  Corsica  ligni, 

Aut  picis,  innumeros  ratium  defertur  ad  usus, 

Lunensesque  suo  privantur  robore  silvae. 

Arboribus  caesis  remanet  Curvai-ia  rara, 

Antennas,  quae  vela  ferant,  quod  gestet  easdem, 

Arborum  robur  celsae  tribnere  Mucellae. 

Caeditur  omne  nemus,  caesuin  descendit  ad  undas'. 
Vgl.  Davidsobn,  Gesch.  von  Florenz  I  373.  Forschungen  I,  82  f.  Der  Verf. 
des  Gedichtes,  Laurentius  »Veronensis«  lebte  als  Geistlicher  in  Pisa,  wo  damals 
überhaupt  eine  rege  literarische  Thätigkeit  entfaltet  wurde.  (Auch  Guido  Pisanus 
schreibt  damals).  Man  fühlte,  dass  ein  neues  Zeitalter  ^punischer  Kriege*  her- 
angebrochen sei  und  lebte  sich  in  die  klassischen  Reminiscenzen  ein. 

2)  Vgl.  über  die  Waldungen  im  Florentiner  Gebiet  von  demselben  Gesichts- 
punkt aus  Davidsohn,  Forsch.  I  36. 

3)  Vgl.  C.  Desiraoni,  Sülle  marche  d' Italia  p.  249  f 

■»)  Muratori  Ant.  Est.  p.  102  (nach  Desimonis  Auslegung). 

5)  Muratori  1.  c.  p.  230:  curtem  unam  iuris  nostri,  quam  abere  visi  sumu* 
in  insula  Corsice  loco  ubi  dicitur  Frasso.  Andere  Schenkungen  an  dasselbe 
Kloster  aus  dem  J.  1051,  1052,  1056,  1060,  1094  ebenda  p.  231  ff.  Es  heisst 
,monasterium  beatissimi  Venerii,  quod  est  constructum  et  edificatum  in  insula 
que  vocatuE-Tyrus  (Tiro)  maior^  Im  J.  IO'jö  erfolgt  durch  den  Markgrafen  Guido 
die  Schenkung  »trium  insularum  in  Porto  Veneri*. 


920  Julius  Jung. 

S.  Gavino  aiif  Corsicai).    Wir  werden  später  sehen  wie  sich  diese  Be- 
ziehungen der  Markgraten  zu  den  Inseln  weiter  entwickelt  haben 2), 

Indessen  begannen  die  Rivalitäten  von  Pisa  und  Genua,  die  auf 
Kosten  des  Luuensischeu  Gebietes  ihre  Machtsphäre  an  den  Küsten 
/.u  erweitern  bestrebt  waren.  Im  J.  1113,  eben  als  die  Pisaner  auf 
den  Balearischen  Inseln  kämpften,  bemächtigten  sich  die  Genuesen 
des  Portus  Veneris,  wo  sie  ein  Custell  erbauten.  Vergebens  suchten 
^lie  Pisaner  sie  von  hier  wieder  zu  verdrängen,  wobei  der  Bischof  von 
Luna  mit  ihnen  auf  das  engste  verbündet  erscheint^).  Papst  Alexan- 
der III.,  der  für  Genua  Partei  nahm,  machte  im  J.  1173  den  Versuch, 
diese  Allianz  zu  trennen');  doch  blieb  der  Gegensatz  bestehen &)  und 
die  Bischöfe  fanden  alsbald  am  Reich  einen  Rückhalt.  —  Neben  dem 
Bischof  wären  die  ^Markgrafen"  die  natürlichen  Vertreter  der  Inter- 
essen des  Lunensischen  Gebietes  gewesen,  doch  paralysirte  ihre  durch 
vielfache  Gebietstheilungen  hervorgerufene  Zwietracht  ihr  Eingreifen. 
Einige  von  ihnen  waren  geradezu  den  Genuesen  verpflichtet^). 

Unter  diesen  Umstäiiden  fassten  die  Pisaner  Fuss  an  der  Lunen- 
sischen Küste,  Auf  der  anderen  Seite  trat  Luca  in  den  Wettkarapf 
ein,    das  sich  von  den  Pisanern    nicht   das  Meer    verschliessen    lassen 


»)  Muratori  1.  c.  p.  243.     C.  Desimoui  1.  c.  p.  258. 

2)  Papst  Gregor  VII.,  der  auf  Grund  der  Constantin'schen  Schenkung  und 
der  Privilegien  Corsica  der  römischen  Kirche  vindicirte,  schreibt  1077  Sept.  16 
(J.  3791)  an  dieCorsen:  »habemus  per  misericordiam  dei  in  Tuscia  multas  comi- 
tum  et  nobilium  virorum  copias  ad  vestrum  adiutorium  paratas«.  Vgl.  hiezu 
Dove,  de  Sardinia  p.  88,  der  an  jene  Sprösslinge  des  Otbertinergeschlechtes  denkt. 

3)  Vgl.  Davidsohn,  Gesch.  von  Florenz  I  536  f.  Forschungen  I  112.  Die 
Aunalen  von  Pisa  erwähnen  zum  J.  1162  (Mon.  Germ.  Script.  XIX  p.  2i7),  dass 
P.  Alexander  III.  auf  der  Reise  nach  Frankreich  im  Genuesischen  Gebiet  »electum 
Pipinum  Lunensium  consecravit". 

*)  Jafie2  12174  a.  Der  Papst  Alexander  III.  aus  Anagnia,  1173  Nov.  26  an 
den  Bischof  von  Luna:  er  wiift  ihm  vor  gemeinsam  mit  Pisa  einen  Anschlag 
auf  Portovenere  gegen  Genua  geplant  zu  haben.  —  Bezüglich  der  Chronologie 
dieses  Briefes  vgl.  Davidsohn,  Forsch.  I  112  f. 

*)  Vgl.  die  Ann.  Januens.  (p.  154)  ad  a.  1223.  Einige  Adelige  nehmen 
Lucenser,  die  nach  Genua  gehen,  gefangen.  Sie  geben  nicht  nach,  vielmehr  una 
cum  episcopo  Lunense  castrum  Trebiani  invaserunt.  Es  wird  von  den  Genuesen 
vertheidigt,  dissipando  et  concremando  terras  ipsius  episcopi.  Rrst  1227  wird 
4er  Friede  zwischen  Genua  und  dem  Bischof  von  Luna  wiederhergestellt. 
Ib.  p.  156. 

6)  Ann.  .Tanuens.  p.  94  (ad  a.  1172) :  ein  Malaspina  ist  vasallus  archiepiscopi 
(Januensis).  Vgl.  ibid.  p.  116,  146.  Die  Markgrafen  von  Massa  erscheinen  im 
J.  1172  als  Bündner  der  Genuesen  gegen  die  Markgrafen  Malaspina.  Vgl. 
Davidsohn,  Forsch.  1  S.  110.     Desimoni  p.  251.  260. 


Die  Stadt  Lima  und  ihr  Gebiet.  221 

wollte,  in  welcher  Beziehung  ihm  von  Lnna  keine  Gefahr  gedroht 
hatte. 

Endlich  kam  auch  die  Apenninenstrasse  in  Betracht,  die  Luca  sich 
weder  versperrt  noch  abgelenkt  zu  sehen  wünschte.  Sie  sollte  vielmehr 
in  der  hergebrachten  Weise  über  Luca  führen. 

In  dem  Privilegium,  das  Heinrich  IV.  der  während  des  Investitur- 
streites kaisertreu  erfundenen  Stadt  Luca  am  2o.  Juni  1081  verlieh, 
ist  auf  diese  Verkehrs-  und  Marktverhältnisse  besonderes  Gewicht  ge- 
legt: es  wird  bestimmt,  dass  der  Handel  mit  den  Lacchesen  weder 
am  Meer  (wo  die  Position  von  Motrone  ihnen  von  den  Pisauern  be- 
stritten wurde)  verhindert  i),  noch  dass  der  Verkehr  zwischen  Luna 
und  Luca  unterbunden  werden  dürfe  2),  Für  den  Besuch  der  Märkte 
in  Borgo  S,  Donino  und  in  Compermio  (dem  Hafen  Parma's  am  Po) 
werden  sie  privilegirt,  während  ihre  Concurreuteu.  die  Florentiner, 
dieses  Vortheiles  entbehren  sollten^).  Man  sieht.  Luca  wusste  seine 
Interessen  vortrefflich  v.n  wahren;  der  Verkehr  von  Pavia  über  Borgo 
S,  Donino  oder  Parma  nach  Luca  von  da  nach  Rom  ward  in  die 
Hände  der  Liicchesen  gegeben.  Sie  wurden  von  den  zeitüblichen 
Hemmungen  und  Belastungen  ausdrücklich  entbunden*). 

Das  war  der  grosse  Freiheitsbrief  der  Stadt  Luca.  die  durch 
Unterstützung  des  Kaisers  ihre  Stellung  als  Hauptstadt  von  Tuscien 
(mit  welchem  Titel  sie  sich  gerne  schmückte)  5)  wieder  zu  erLmgen 
strebte. 


')  Ficker,  Forschungen  IV  n.  81  (vgl.  I  S.  256;  III  S.  408;  413.  Davidsoim. 
Forsch.  I  61):  ut  si  qiii  honaines  introierint  in  fluvio  Serculo  vel  in  Motrone  cum 
navi  sive  cum  navibus  causa  negotiandi  cum  Lucensibus,  nullus  hominum  eo» 
vel  Lucenses  vel  in  suprascriptis  fluminibus  —  molestare  —  presumat.  Eben 
Motrone  und  castrum  Aghinolfi  (bei  Viareggio)  waren  die  Punkte  um  die  zwi- 
schen Pisa  und  Luca  die  heftigsten  Kämpfe  entbrannten.  Vgl.  Ann.  Pisani  ad 
a.  1144:  Pisani  propter  iniuriam  de  Castro  Agbinolfi  et  de  St  rata  Francorum. 
et  Arni  eis  illatam,  gehen  geaen  Luca  vor.  Letzteres  Yersuchte  Pisa  vom  trans- 
apenninischen  Verkehr  auszuschliessen.  Motrone  in  den  Händen  der  Pisaner  be- 
hen-schte  die  Strasse  von  Luna  nach  Luca.  Vgl.  Sardo,  cron.  Pisan.  p.  85.  Vgl. 
aucb  Schefter-Boichorst,  Mitth.  d.  Instit.  VIII,  419  f. 

2)  L't  si  qui  negotiatores  venient  per  stratam  a  Luna  usque  Lucani, 
nullus  homo  eos  venire  interdicat  vel  alio  conducat  sive  ad  sinistram  eos  retor- 
queat,  sed  secui*e  usque  Lucam  veniant. 

3)  Lucenses  licentiam  habeant  emendi  et  vendendi  in  mercato  sancti  Dom- 
nini  et  Comparmuli,  ea  couditione,  ut  Floventini  predictam  licentiam  non  habeant. 

•*)  Ut  nemo  deinceps  aliquod  fodrum  ab  illis  exigat,  et  curaturam  a  Papia 
usque  Romam 

»)  ,Gloriosa  civltas  Luca  multis  dignitatibus  decorata  atque  super  Tusciae 
marchiam  Caput  ab  exordio  constituta*.  So  heisst  sie  in  der  sofort  zu  erwäh- 
nenden Urkunde  von   1124. 


222  Julius  J  u  11  g. 

Die  nach  dem  Tode  der  Grossgrüfin  Matliilde  (1115)  arntweise  vom 
Kaiser  nach  Tuscieu  gesetzten  Markgrafen  deutscher  Herkunft  stützten 
sich  auf  Luca  —  g^'gen  Florenz,  das .  dem  gegnerischen  Lager  an- 
gehörte*). Das  üebergewicht  Luca's  auch  im  Gebiete  von  Luna  zeigt 
sich  deutlich  darin,  dass  im  J.  1124  ein  wichtiger  Rechtshandel  zwi- 
schen den  Angehörigen  des  ulteu  Markgrafengeschlechtes  einerseits 
Tind  dem  Bischof  von  Luna  anderseits  geradezu  in  Luca  zum  Austrag 
gebracht  wurde;  wobei  die  Consules  dieser  Stadt  als  die  Schiedsrichter 
fungirten'").  Es  handelte  sich  um  den  Besitz  von  Caprione,  unweit 
von  Luna,  am  Meer-"*).  Wir  lernen  bei  dieser  Gelegenheit  die  weite 
Verzweigung  der  Markgrafen  (die  als  Malaspina,  Este,  Palavicini  u.  s.  w. 
eine  bedeutende  Bolle  in  der  Geschichte  des  Landes  spielten)  näher 
keuuen^). 

Die  Markgrafen  waren  nach  wie  vor  neben  den  Bibchöfen  von 
Luna  die  grössten  Gruudbesitzer  und  der  wichtigste  politische  Faktor 
des  Gebietes:  der  Zweig  der  im  Lunensischeu  die  grösste  Bedeutung 
hatte,  waren  die  Malaspiua,  ohne  dass  deswegen  die  anderen  Zweige, 
die  ihren  Schwerpunkt  in  die  trausapenninischen  Gegenden  verlegt 
hatten,  aller  Fühlung  mit  dem  Stammlande  baar  gegangen  wären. 
Aber  der  sichere  Zugang  zu  dem  Apenninenpass  „Cisa"  hieug  von  den 
Malaspina  ab,  die  an  der  Macra,  am  Taro,  an  der  Trebbia  ihre  Burgen 
hatten. 

Sie  waren  in  Folge  dessen  den  Städten  zu  beiden  Seiten  des  Ge- 
birges unbequeme  Nachbarn,  standen  übrigens  mit  denselben  in  wech- 
selnder   bald    freundlicher    bald    feindlicher  Beziehung^).     Desgleichen 


')  Vgl.  Schefler-Boicliorst  in  den  Mitth.  d.  Instit.  VIII  400,  410,  413,  418  f. 
422.  Das  Privileg  Heinrichs  IV.  bestätigte  den  Lucchfsen  sowohl  Heinrich  V. 
wie  Lothar;  vgl.  Stumpf,  Acta  ined.  n.  9B.  Hiezu  Ficker,  Forsch.  III,  408  f. 
(ebenda  I  256  über  das  Privileg  für  Pisa  vom  J.  1081).  Der  neue  Markgraf  von 
Tuscien,  Konrad  (aus  baierischem  Geschlecht),  bestätigte  ebenso  1120  den  Ein- 
wohnern und  Bürgern  von  Luca  alle  Privilegien  der  Kaiser  nnd  Markgrafen, 
namentlich  Freiheit  vom  pisanischen  Lferzoll.  Auch  machte  er  drr  Stadt  und 
dem  Dome  Geschenke.  Als  ireilich  der  vom  Kaiser  Lothar  geschickte  Markgraf 
Engelbert  (aus  dem  Hause  der  Ortenburger)  sich  den  Pisanern  zuneigte,  brachten 
ihm  1136  die  Lucchesen  bei  Fucecchio  eine  Niederlage  bei.   Ann.  Pisaui  ad  a.  1137. 

-)  Muratori  Ant.  Estens.  I  p.  154  (mit  Verbesserung  von  Ughelli  I«  p.  841). 
Auch  bei  Lünig,  Cod.  Ital.  diplom.  11,  247  f. 

ä)  Jenseits  der  Mündung  der  Macra.  Die  äusserste  Spitze  des  Vorgebirges 
Caprione  war  nach  dem  Raben  benannt  (Corvaria). 

^)  Vgl.  ßresslau,  Jahrb.  Conrads  II,  Bd.  1  S.  420.  Desimoni,  SuUe  marche 
(seconda  ediz.)  p.  242  f. 

^)  Zur  Zeit  des  Thronstreites  zwischen  Lothar  von  Supplinburg  und  Con- 
rad (III.J  scheinen  sie  zum  Staufer    gehalten  zu  haben.     Der  Mailänder  Chronist 


Die  Stadt  Luna  uucl  ihr  Gebiet.  223 

hatte  der  Bischof  vou  Lima  oftmals  mit  ihnen  Handel*).  In  unru- 
higen 2ieiten  verlegten  sich  die  „  Marchesen*  und  ihre  Genossen  wohl 
.geradezu  auf  den  Strasseuraub.  So  sind  im  J.  1136  (da  überhaupt 
iu  Tuscien  Anarchie  herrschte)  die  von  dem  Concil  zu  Pisa  nach  der 
Heimat  zurückreisenden  französischen  Prälaten  in  der  Nähe  vou  Pon- 
tremoli  überfallen,  verwundet  und  in  die  Castelle  geschleppt  worden, 
worüber  ein  Leidensgefährte,  der  Abt  Peter  von  Cluny,  an  den  Papst 
Innöcenz  H.  einen  Klagebrief  gerichtet  hat^). 

Die  Markgrafen  machten  aus  Heldenthaten  dieser  Art  kein  Hehl, 
wie  denn  jener  Opizo  Malaspina,  der  im  J.  1167  den  Kaiser  Friedrich 
auf  der  Rückkunft  von  ßum    (da  Pontremoli   den  Durchgang  wehrte) 


Landulf  meldet  c.  54:  Huiu;  namque  giadientetn  per  comitatus  et  marchias  Lom- 
bardie  et  Tuscie  comites  et  marchiones  —  cum  gaudio  susceperunt  et  amave- 
runt.     Vgl.  Scheffer-Boichorst,  Mitth.  d.  Inst.  VIH,  422. 

')  Die.-en  suchten  sich  die  Vasallen  des  Bischofs  zu  entziehen.  Im  J.  1197 
berichtet  eine  Urkunde  (Muratori,  Ant.  Est.  p.  256) :  Masnerius,  Marchesellns  et 
Salvagius  filii  quondam  Bonaccursi  de  Marciasio  juraverunt  fidelitatera  Gualtero 
episcopo  Lunensi  contra  omnes  homines,  exceptis  dominis  de  Fosdenova,  et  ex- 
ceptis  marchionibus  de  Massa,  et  exceptis  marchionibus  Cavalcaboves,  qui  omnes 
marchiones  ....  excipiuntur.  Ebenso  nimmt  1202  der  Bischof  von  Luna  in 
der  Einigung  mit  den  Markgrafen  Albert,  Wilhelm,  Conrad  Malaspina  aus  die 
Pontremulenses  (die  auch  von  den  Markgrafen  ausgenommen  wurden),  die  von 
Luca  u.  a.  Lünig,  Cod.  Ital.  II,  253.  Der  Bischof  daif  nicht  fidelitatem  recipere 
contra  marchiones  von  Irgendeinem,  der  Vasall  der  Maikgrafen  ist  (Streitpunkt). 

-)  Petri  Venerabilis  ep.  I.  27  (bei  Bouquet  XV  p.  629  f.  vgl.  Bernhardi, 
Lothar  von  Supplinburg  S.  643  Anm.  1):  »Regressi  ab  uberibus  vocantis  ecclesiae 
.  .  .  luporum  niorsus  incurrimus  ...  et  captivati,  vulnerati  et  rebus  Omnibus  pene 
exspoliati  sumu«  .  .  .  Episcoporum  atque  abbatum  plurimi  ad  proxima  castra  vio- 
lenter  abducti  et  quidam    eorum  post  verbera  et  vulnera    barbarica    imminitate 

incarcerati  sunt cum  Bituricensis  et  Senonensis  .  .  vix  ad  Pon- 

tem  Tremuli  pervenerint  et  ibi  cum  Ebredunensi,  Trecensi  ictu  hastae  de 
equo  deiecto  et  inde  graviter  infirmato,  —  inclusi  teneantur.  Refertus  est  burgua 
ille  et  constipatus  multitudine  sanctorum  ....  Nulli  tutus  ingressus,  Omnibus 
negatur  ogressus  ....  de  meis  iniuriis  plura  dicere  supersedeo :  qui  dum  cum 
domino  Vizelaciensi  abbate  armatis  hostibus  pro  pace  sociorum  obvius  occur- 
rissem,  primo  impetu  mula  nostra  ictu  lanceae  conlossa  in  partem  cedere  co- 
acta  est,  fratres  no-tri  fugati,  farauli  capti,  res  pene  omnes  ablatae.  Ego  ad 
proximam  villam  me  conferens  tamdiu  delitui,  donec  conductu  hospitis  nostri  ad 
Pontem  Tremuiu  m,  quo  alii  praecesseraat,  vespertinis  horis  et  ipse  perveni"^. 
—  Ein  ähnlicher  Ueberfall  wurde  1158  auf  die  päpstlichen  Gesandten  im  Tri  den- 
tinischen durch  zwei  Sprösslinge  des  Grafengeschlechtes  von  Eppan  ausgeführt, 
worüber  Otto  Fri.»ing.  (Ragewin)  in  den  Gesta  Friderici  imp.  III,  21  berichtet. 
Man  hofite:  »in  hoc  casu  latrocinium  honestiori  noraine  posse  palliari*.  Der 
Ruf  von  der  Reise  der  Legaten  hatte  sich  verbreitet  per  omnes  partes  illas,  ubi 
arta  montium  transituri  erant. 


224  Julius  J 11  n  CT- 

auf  Seitenwegen  über  das  Gebirge  nach  Pavia  brachte,  dem  Kaiser 
aaf  seine  Frage  direkt  die  Antwort  gegeben  haben  soll:  in  diesen 
Gegenden,  die  sonst  nichts  hervorbrächten,  lebe  man  eben  vom  Raube  i). 
In  der  That,  als  im  J.  1155  Terdona  von  den  Kaiserlichen  einge- 
nommen wurde,  befreiten  sie  dort^elbst  einen  vornehmen  Griechen, 
den  Opizo  Malaspina  gefangen  genommen  hatte  und  hier  eingesperrt 
hielt,  um  Geld  zu  erpressen-)- 

Die  Markgrafen  oder  wenigstens  ein  Theil  derselben  (denn 
schliesslich  gab  es  in  allen  Parteilageru  Malaspinas)  zeigten  sich,  so- 
bald unter  Friedrich  I.  das  Reichsregiment  wieder  auf  feste  Füsse  ge- 
stellt war,  schon  des  Gegensatzes  zu  den  Städten 3)  halber  bereit,  sich 
der  kaiserlichen  Partei  anzuschliessen.  Im  J.  1164  bestätigte  Kaiser 
Friedrich  dem  Markgrafen  Opizo  Malaspina  und  dessen  legitimen  Erben 
seine  Besitzungen  und  seine  niarkgräflichen  Rechte*).  Er  wird  als 
reichsunmitteVoarer  Magnat  anerkannt.  Gottfried  von  Viterbo,  der 
Gecrend  und  Leute  genau  kannte,  schildert  diesen  Opizo  Mulaspina 
wie  einen  grossen  Herren  5). 

Indem  das  Privileg  von  1164  im  J.  1220  von  Friedrich  II.  be- 
stätigt«) und  auch  in  den  späteren  Zeiten  respektirt  wurde,  bildete  es 
die  staatsrechtliche  Grundlage  der  Malaspina'schen  Hau^macht,  die  mit 
dem  Passe,  der  aus  Tuscien  nach  der  Lombardei  führte,  auf  das  innigste 
verwoben  war. 


«)  Der  Gibellinische  Annalist  von  Placentia.  Mon.  üeim.  Scnpt.  XV IH, 
p,  46*2.     Vgl.  , Bobbio»  S.  545  A.  1. 

2)  Otton.  Frising.  Gesta  Frideriei  II,  20 :  eripitur  ibi  de  gravi  qua  tenebatur 
captivitate  quidam  ex  Graecorum  proceribus,  quem  Opicius  cognoinento  Malaspina 
male  propter  pecuniae  exactionem  cepeiat,  asperisque  locis  intlusum  in  ipsa  arce 
tenebat. 

3)  Namentlich  Placentia  und  Parma.  Die  Annales  Piacent,  melden  zu  den 
J.  1145,  1150,  1183,  ll9i.  1195  Abtretungen  und  Einbürgerungen  von  Malaspina'e. 

*)  Muratori,  Ant.  Estens.  1,  161.  Vgl.  Ficker,  Forschungen  I.  262.  11,  274. 
Vom  Reichsfüistenstand  §  186. 

5)  Gotifred.  Viterb.  gest.  Frid.  v.  745  ff. 

Opizo  markise,  quem  tunc  Malaspina  vocabant, 
Magnus  apud  Ligures  nostros  vehementer  amabat; 
Dum  labor  instabat,  comraoda  multa  dabat. 
Quod  maris  aut  terrae  mons  Appenuinus  habebat. 
Opizo  quem  memini  proprio  sub  iure  tenebat. 
Et  que  turba  fera  venerat,  eins  erat. 
Vgl.  im  Uebrigen  mein  »Bobbio'   S.  543  f. 

«)  Böhmer-Ficker  n.  1255.  —  Es  ist  bemerkenswert,  dass  als  im  August 
1216  die  Mailänder  und  Placentiner  wogen  ihres  Krieges  gegen  Pavia  excom- 
municirt  wurden,  speciell  auch  »marchioni  Malaspine«  die  Sentenz  zugestellt 
wurde.     Mon.  Germ,  epist.  s.  Xlll  tom.  1  p.  4. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.        '  225 

Aber  aucli  mit  dem  anderen  Factor,  der  vermöge  seiner  Besitzungen 
und  seiner  Machtstellung  hier  in  Betracht  kam,  musste  gerechnet  wer- 
den, mit  dem  Bischof  von  Luna.  Besass  doch  dieser  längfs  der  Macra 
lind  in  ihren  Seitenthälern  nicht  weniger  Castelle  und  anderweitige 
Besitzungen  wie  die  Malaspina  •),  Diese  lagen  vielmehr  durch-  und  ■ 
nebeneinander.  Wer  von  Luna  dem  Cisapasse  zuzog,  kam  durch 
S.  Stefano,  das  dem  Bischof  gehörte,  über  Villafranca,  Mulazzo,  Fila- 
tera,  wo  die  Malaspina  hausten,  nach  Pontremoli,  das  wechselnden 
Antrieben  zu  gehorchen  pflegte.  Die  Malaspina  waren  in  der  Nach- 
barschaft von  Pontremoli  bis  auf  die  Höhe  des  Ueberganges  begütert, 
desgleichen  der  Bischof,  dessen  Diöcese  bis  hieher  reichte,  der  aber 
auch  jenseits,  im  Parmesanischen  Besitzungen  hatte.  Montelungo 
knapp  unter  der  Cisa  gehörte  den  Malaspina.  Andererseits  standen 
die  zahlreichen  Hospize  unterwegs  in  geistlicher  Verwaltung-).  Es  ist 
bemerkenswert  für  diesen  Stand  der  Dinge,  dass  nach  dem  Ereignis 
von  1136,  als  jener  Ueberfall  bei  Pontremoli  geschehen  war,  der  L^n- 
wille  der  geschädigten  Prälaten  in  erster  Linie  sich  gegen  den  Bi- 
schof von  Luna  wendete,  der  sich  nicht  bemüht  hatte,  gesichertes 
Geleite  zu  geben.  Der  Abt  Peter  von  Cluny  verlangte  sogar,  dass 
das  gesammte  Bisthum  Luna  gestraft  würde 3). 


')  Mau  vgl.  hiefür  das  Laiidum,  durch  welches  1202  die  Streitigkeiten  zwi- 
schen dem  Bischof  von  Luna  und  drei  Markgi-afen  Malaspina  beigelegt  werden. 
Lünig,  Cod.  Ital.  dipl.  II,  253  ff.  Hü  sunt  confines,  infra  quos  de  hiis,  ciue  di- 
centur  inferius,  teneantur  ridelicet  a  Ponte  de  Strata  comprehendendo  curiam 
Corvarie  et  Vallecle  usque  ad  montem  qui  dicitur  Juva,  et  ab  eo  monte  usc[ue 
ad  summitates  Alpium  usque  ad  Cisam  et  inde  comprehendendo  totum  districtum 
Ponticli  et  Mulazi  et  Zovagali  et  Calese,  et  eundo  usque  ad  Padulvarinum,  et  in 
eundo  usque  ad  Carpenam,  comprehendendo  totam  curiam  et  districtum  Carpene, 
Vezani.  Foli,  Vallerani,  Bevelini,  Vesigne  et  Pulverarie,  et  inde  eundo  per  maris 
littora  usque  subter  Brancalianum,  et  inde  usque  ad  Pontem  de  Strata,  qui  est 
in  capite  Brancaliani.  Vgl.  über  die  Besitzungen  des  Bischofs  die  Bestätigung 
Friedrichs  I.  von  1185  (St.  4428). 

-)  Nicht  ohne  dass  auch  Luca  darauf  Einfluss  zu  gewinnen  gesucht  hätte. 
Im  J.  1131:  prope  castellum  Meliae  iuxta  flumen,  quod  dicitur  Magra  —  Gote- 
fretus  —  Lunensis  civitatis  episcopus  dedit  et  supposuit  ecclesiam  et  plebem 
s.  Andreae  de  Carraria  ecclesiae  et  canonicae  et  decretis  s.  Frigidiani  (Lucensis) 
—  cum  hospitali  montis  Furculi  et  cum  capellis  suis,  vi.  s.  Sixti,  s.  Brancatii  — 
et  cum  hospitali  s.  Leonardi  de  Padule  etc.  Vgl.  auch  das  itinerar  Mon.  Germ. 
Script.  XVII  p.  131. 

ä)  Petrus  Venerabilis  1.  c.  Precatur  nobiscum  et  consulit  sacer  captivitatis 
conventus,  ut  non  solum  in  actores  uequitiae  huius,  sed  et  in  toto  Lunensi  epis- 

copatu  apostolicae  vindictae    mucro    resplendeat Es  müsse  ein  Exempel 

statuu't  werden,  das  überall  bemerkt  werde.  —  (Dieses  kann  nicht  so  streng 
vollführt  worden  sein;  im  J.  1149  bestätigt  P.  Eugen  III.  dem  Bischof  Gottfried 

Mittheilungen  XXII.  15 


226  Julius  Jung. 

Also  schien  es  angezeigt,  auch  den  Bischof  von  Luna,  wenngleich 
er  nicht  so  gewaltthätig  war  wie  die  Markgrafen  Malaspina,  überdies 
am  Fusse  des  Gebirges  seinem  geistlichen  Amt  lebte,  für  das  Interesse 
des  Reiches  zu  verwerten.  Es  geschah  dies  indem  Kaiser  Friedrich  I. 
.im  J.  1183  dem  Bischof  Peter  die  Grafengewalt  innerhalb  des  ganzen 
Luneusischeu  Gebiets  verlieh,  so  dass  er  in  der  Folge  unter  den  mittel- 
italischen Bischöfen  als  Reichsfürst  eine  bevorzugte  Stellung  einnahm  i). 
Das  Privileg  wurde  durch  Heinrich  VI.  bestätigt-)  und  überhaupt  diese 
Organisation  aufrecht  erhalten  bis  zum  J.  1239. 

Unterdessen  war  der  Krieg  zwischen  Genua  und  Pisa  von  neuem 
entbrannt,  und  da  Pisa  an  der  Küste  den  Interessen  von  Luca  ent- 
gegenwirkte, stand  dieses  nunmehr  auf  Seite  der  Genuesen.  Das  Reich 
aber  wendete  seine  Gunst  den  Pisanern  zu,  die  ihre  Flotte  zu  den 
Unternehmungen  gegen  das  Königreich  Sicilieu  zur  Verfügung  stellten. 
Dafür  wurde  ihnen  vom  Kaiser  Heinrich  VI.  verbürgt,  dass  der  Bischof 
von  Luna  als  Inhaber  der  Regalien  und  der  Grafschaft  die  Verkehrs- 
interessen der  Pisaner  innerhalb  seines  Machtbereiches  wahren  werde  3). 


seine  Besitzungen.  Ughelli  I^  p.  845).  Abt  Peter  beklagt  sich  über  das  Ver- 
halten des  Bischofs:  Lunensis  episcopus  nobis  in  brevi  apparens  lunareni 
eclipsim  nirais  immature  passus  est,  quem  dum  per  totam  dietam  nobis  lucere 
credidimus,  vix  per  integram  leucam  socium  habere  potuimus.  —  Im  J.  1158 
suchten  die  päpstlichen  Gesandten  sich  bei  dem  Durchzug  durch  die  Diöcese 
Trident  durch  das  Geleite  des  Bischofs  zu  sichern.  Ottou.  Frising.  et  Ragewini 
Gesta  Friderici  III,  22:  per  vallem  Tridentinam  iter  agunt,  habentes  secum 
gratia  maioris  securitatis  venerabilem  episcopum  Tridentinum  Albertum.  —  Sed 
praevaluit  a.uri  sacra  fames  .... 

1)  Ughelli  12  848.  Vgl.  Ficker,  Vom  Reichsfürstenstande  §  223.  Ital.  For- 
schungen I  S.  255.  II  S.  202.  Nur  der  Bischof  von  Volaterra  hatte  eine  ähnliche 
Stellung.  Ausnahmsweise  nennt  Christian  von  Mainz  im  J.  1165  auch  den  Bi- 
schof von  Arezzo  »princeps«.  Scheffer-Boichorst,  N.  Archiv  XXIV,  130.  David- 
sohn, Forsch.  I  100  f.  Bischof  Peter  vop  Luna  war  gelehrt  und  ein  tüchtiger 
Diplomat,  der  auch  als  päpstlicher  Legat  an  den  Unterhandlungen  in  Konstanz 
sich  betheiligte  (1183).  Vgl.  Giesebrecht,  Kaiserzeit  VI,  25,  31,  111  f.  Scheffer- 
Boichorst,  Kaiser  Friedrich  I.  letzter  Streit  mit  der  Curie  S.  28,  172. 

2)  Stumpf  4684  (vom  J.  1191).  Der  Bischof  nennt  sich  seitdem  »episcopus 
et  comes  Lunensis*.  So  Bischof  Buttafava  im  J.  1225.  Ughelli  P  p.  853.  In 
der  Einigung  des  J.  1202  verpflichten  sich  die  Malaspina  den  Bischof  zu  unter- 
stützen »pro  episcopatu  vel  comitatu,  ipse  vel  alia  persona  pro  eo*.  Lünig  II,  253  f. 

3)  Privileg  Heinrichs  VI.  für  Pisa  1191  März  1  (im  Uebrigen  basirt  auf  das 
Friedrichs  L  von  1162  April  6):  »faciemus  iurare  episcopum  Lunensem,  qui 
investituram  regalium  et  comitatus  a  nobis  receperit  vel  quicumque  alius  pro 
nobis  tenuerit,  ut  faciat  Pisanos  sicuros  et  res  eorum  salve  sint  in  omni  districtu 
suo  pro  se  et  pro  Omnibus  suorum*.  In  der  Bestätigung  Otto  IV.  1209  Okt.  25 
ist  dieser  Passus  weggelassen.     Böhmer-Ficker  n.  307. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  227 

Im  J.  121(>  wurde  aus<remaclit,  dass  auch  die  Markgrafen  Malaspina 
ffeseu  Genua  Hilfe  leisten  sollten  i). 

Zu  derselben  Zeit  wüthete  der  Kampf  um  die  Beherrschung  des 
Äpenniuüberganges  zwischen  den  rivalisirendeu  Communen  des  Polandes, 
Placentia  und  Parma,  woran  die  Malaspina  eifrig  sich  betheiligten  ^). 
Wenn  sie  kein  Geld  mehr  hatten,  verkauften  sie  wohl  eine  der 
den  Pass  beherrschenden  Burgen  au  die  durch  die  Ausnützung  von 
Handel  und  Verkehr  stetig  wohlhabender  werdenden  Städte.  Da  die 
Kämpfe  in  den  Berggegenden  mit  grosser  Wildheit  geführt  zu  werden 
pflegten,  sehen  sich  gelegentlich  die  Bischöfe  veranlasst  zu  interveuiren, 
so  im  J.  1229,  wo  die  Placentiner  gegen  die  Pontremulenser  standen, 
die  von  Placentia  und  von  Luna^^). 

Zehn  Jahre  später  begann  Kaiser  Friedrich  II.  eine  neue  Organi- 
sation durchzuführen,  indem  er  die  Comitatsverwaltung  nicht  nur  dem 
Bischof  von  Luna  abnahm,  sondern  sie  ganz  sistirte,  die  dem  Bischof 
o-ehörigeu  festen  Punkte  selbst  in  die  Hand  nahm-^)  und  vor  allem 
den  Schlüssel  zum  Apenninübergang,  die  Feste  Pontremoli,  mit  einer 
aus  Apuliern  bestehenden  Besatzung  versah.  Das  Gebiet  von  Luna 
wurde  im  Anschluss  an  die  in  Oberitalien  getroffenen  Verfügungen 
nunmehr  einem  Generalvikar  untergeben,  der  ebenso  in  Pontremoli 
wie  in  Portovenere,  also  im  Gebirge  und  an  der  Küste  (hier  gegen 
die  Genuesen)  das  Interesse  des  Kaisers  zu  wahren  hatte ^).    Dabei  ist 


1)  Bölimer-Ficker  Reg.  n.  411.     Bölimer,  Acta  n.  1071. 

2)  Vgl.  Annal.  Placeut.  ad  a.  1229.  Hiezu  Böhmer-Ficker- Winkelmann 
n.  13028.  —  Ann.  Parmens.  ad  a,  1230:  Parmenses  iverunt  Poiitremulum  contra 
Malaspinos;  cf.  ad  a.  1231. 

3)  Annal.  Piacent,  ad  a.  1229:  occaxione  quia  episcoi^us  Placentie  et  Lu- 
nensis  episcopus  et  quid  am  alii  viri  potentes  pacem  et  concordiam  inter  comune 
Placentie  et  Pontremulenses  facere  et  componere  studebant. 

*)  Vgl.  Winkelmann  Acta  imp.  ined.  II  n.  1237.  Friedrich  versprach  von 
Pisa  aus  1239  Dez.  23,  die  Häuser  und  Thürme  in  Vezano  (am  Var,  unweit 
dessen  Mündung  in  die  Macra),  Ponzanello  und  Fosdenova  (ostwärts  von  Sarzana 
und  der  Macra),  welche  ihm  der  Bischof  von  Luna  zur  Bewachung  überlassen 
hat,  nach  Beendigung  des  lombardischen  Krieges  zurückzugeben.  Die  Annal. 
Piacent,  ad  a.  berichten :  episcopum  Lune  vinculatum  ducere  fecit  post  se. 

5)  Vgl.  Ficker,  Ital.  Forschungen  II  S.  498,  500,  506.  Der  zum  Generalvikar 
bestellte  Hubert  Pelavicini  wird  (in  den  Placentiner  Annalen)  als  vicarius  in 
Lunexana  et  Pontremulensi  bezeichnet,  er  heisst  auch  capitaneus  in  Lunesana; 
1241:  vicarius  in  Lunexana  et  partibus  convicinis ;  1243:  sacri  imperii  in  Luni- 
giana,  Versilia,  Garfagnana  et  partibus  convicinis  vicarius  generalis.  — •  Muratori 
Ant.  Estens.  p.  258  citirt  einen  Codex  manuser.  aus  Sarzana:  jiste  liber  vocatur 
magister  et  compositus  et  factus  fuit  tempore  d.  Uberti  Pelavisini  generalis  vi- 
carii  in  provincia  Lunisiana  de  mandato  et  auctoritate  ipsius«.  Vgl.  Ottenthai 
in  den  Mitth.  d.  Inst.  ^^  609. 

15* 


99g  Julius  Jung. 

bemerkenswert,  dass  die  „Luuigiana"  —  dieser  Name  tritt  von  da 
ab  hervor  —  ein  von  Tuscieu  abgetrenntes  Vicariat  bildet;  auch  dies 
mit  Eüeksieht  sowohl  auf  die  bisherige  Entwicklung  der  Dinge  wie 
vor  allem  auf  die  hier  durchführende  Aviclitige  Verkehrsstrasse,  die  der 
Kaiser,  wenn  er  aus  dem  Siiden  nach  der  Lombardei  gieng  oder  wenn 
er  von  dort  zurückkehrte,  meistens  benutzte  i). 

Eine  kurze  Zeit  hindurch  finden  wir  die  „Lunensische  Provinz" 
dem  jungen  König  Heinrich  (Enzio)  von  Torre  und  Gallura  unter- 
o-ebeu,  da  für  die  Herrschaft  auf  Sardinien  eine  solche  Stellung  von 
Wert  war'"^).  Aber  auch  die  Pisaner  waren  danach  lüstern,  so  dass 
der  Kaiser,  da  er  nach  dem  Abfall  von  Parma  (1247)  seine  Positionen 
in  diesen  Gebenden  mit  neuen  Stützen  versehen  musste^)  (auch  die 
Malaspina  und  die  Lunigiana  hatten  in  ihrer  Treue  gewankt),  den 
Pisanern  1248  thatsächlich  entgegenkam.  Sie  erhielten  die  „provincia 
Lunisiane"  in  Anbetracht  ihrer  Treue  zu  Lehen,  nur  dass  der  Kaiser 
Pontremoli  für  sich  behielt,  .  und  auch  die  Markgrafen  Malaspina  in 
ihrer  reichsunmittelbaren  Stellung  belassen  wurden^).  Während  der 
folo-enden  Jahre  hat  es  sich  wiederholt  um  den  Besitz  von  Pontremoli 
o-ehaudelt,  das  einmal  geradezu  als  „unica  elavis  et  ianua-  des  Kelches 
bezeichnet  wird'').     Wir  kommen  darauf  später  zurück. 

Im  Uebrigeu  haben  die  Organisationen  Kaiser  Friedrichs  11.  in 
der  Lunigiana  auch  für  die  Folgezeit  nachgewirkt;  unter  den  letzten 
Staufern,    unter   Karl   von  Anjou,    unter    Heinrich  VII.    erscheint    ein 


»)  So  im  J.  1226,  bei  welcher  Gelegenheit  den  Sarzanesen  und  Pontremo- 
leusern  ihre  Privilegien  bestätigt  worden  waren;  1239,  1245  (im  Mai  nordwärts, 
im  Dezember  zurück),  1247,  1249.  Vgl.  F.  Ludwig,  Unters,  über  die  Reise-  und 
Marschgeschwindigkeit  im  12.  und  13.  Jahrhundert.     S.  189. 

i)  Vgl.  über  Enzio  Davidsohn,  Forschungen  II  S.  41  ff.  Er  war  seit  1239 
»Reichslegat*  Italiens,  als  solcher  in  Tuscien  mit  Pisa  Hand  in  Hand  gehend 
(gegen  Genua). 

3)  Vgl.  die  Ann.  Piacentini  ad.  a.  1247.  —  Neues  Material  für  diese  Kämpfe 
auch  mit  Bezug  auf  die  Lunigiana  bietet  Davidsohn,  Forschungen  zur  Gesch. 
von  Florenz  11  (1900)  aus  den  Archivalien  von  &.  Gimignano.  Vgl.  Reg.  n.  471: 
Soldzahlung  für  die  1247  im  kaiserlichen  Dienste  ,in  Lunisiana'^  befindlichen 
milites;  n.  480  einer  der  peclites  dortselbst  gefangen  (1247);  n.  501,  502,  512, 
523  (ad  a.  1248):  Soldzahlung  nach  Pontremoli  an  die  milites  der  Commune. 

4)  Winkelmann,  Acta  imperii  ined.  n.  415:  quod  licet  nos  olim  provinciam 
Lunisiane  cum  iuribus  et  pertinenciis  suis  Henrico  illustri  regi  Sardinie,  sacri 
imperii  in  Ytalia  legato  —  de  mera  donatione  nostra  duxerimus  conferendam, 
tamen  —  provinciam  istam  cum  castris  etc.  exceptis  castro  Pontis  Tremuli  et 
terra  Conradi  marchionis  Malaspine,  que  dictioni  et  homagio  imperii  specialiter 
reservamus,  eidem  comuni  Pisarum  —  in  rectum  feudum  duximus  concedendum. 

5)  Böhmer-Ficker  n.  3785. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  229 

Generalcapitäu  an  der  Spitze  i).  Daneben  bleiben  die  Malaspina  als 
Markc^rafen"  anerkannt.  Der  Bischof  hat  den  Titel  „comes"  beibe- 
halten  und  erfreut  sieh  des  Besitzes  von  Regalien,  wie  des  Münzrechtes-); 
er  kann  daher  immerhin  auf  einen  stattlichen  Codex  verbriefter  Rechte 
und  Einkünfte  hinweisen,  den  im  J.  1287  Bischof  Heinrich  dem  Notar 
Eo-idius  de  Beligneo  zusammenzustellen  befahl 3);  er  ist  die  Quelle, 
aus  der  üghelli  und  Muratori  geschöpft  haben. 

Dabei  dauerten  die  UebergrifFe  der  benachbarten  grossen  Communen : 
Luca,  Pisa,  Genua  stetig  fort.  Die  Lucchesen  hielten  Motrone  besetzt ; 
die  Genuesen  das  ganze  Luuensische  Gebiet  jenseits  des  Flusses  Macra-*), 
nicht  ohne  dass  auch  die  Pisaner  einzelne  Positionen  zu  behaupten 
gesucht  hätten,  so  castrum  lUicis  (d.  i.  Lerici),  ferner  Trebianum  (an 
der  Macra,  j.  Trebiano)  '">).  Der  Haupthafen,  Portus  Veneris,  war  und 
blieb  in  den  Händen  der  Genuesen;  diese  kämpften  mit  kurzen  Unter- 
brechuno-en  ffegen  Pisa  auch  auf  Sardinien  und  in  den  überseeischen 
Länderu,  gelegentlich  von  den  Lucchesen  durch  Subsidien  unterstützt^). 

An  Streitigkeiten  zwischen  den  Bischöfen  und  den  Malaspina 
fehlte  es  in  der  Folgezeit,  so  wenig  wie  früher.  Im  J.  1306  fungirte 
der  aus  Florenz  verbannte  Dichter  Dante  als  Vermittler  zwischen 
einigen  Malaspina  und  dem  Bischof  Antonius  von  Luna'').  Zwei 
Jahre    nachher    sehen    wir    in  Parma    einen   Franceschinus  Malaspina 


')  Er  lieisst  »generalis  capitaneus  dioecesis  et  episcopatus  Luuensis*,  im 
J.  1312.     Bonaini,  Acta  Henrici  VII,  p.  269. 

2)  Bischof  Heinrich  von  Luna  (1273—1296)  bekam  im  J.  1285,  Mai  15  das 
Münzrecht  durch  Rudolf  von  Habsburg  ert heilt.  Vgl.  üghelli  I^  p.  853.  Hiezu 
Redlich,  Regesten  Rudolfs  n.  1898. 

3)  Vgl.  Ottenthai,  Mitth.  d.  Instituts  IV,  608  f.  Bischof  Heinrich  bezeich- 
net sieb  darin  als  »dei  gratia  Lunensis  episcopus  et  comes*.  —  Der  »Codex 
Pallavicinus"  bildete  hinfort  einen  Theil  dieses  Copialbuches  der  Kirche  von  Luna. 

*)  Im  J.  1292  nehmen  die  Genuesen  für  sich  in  Anspruch:  quicquid  epis- 
copus Lunensis  ab  aquae  Macre  citra  versus  Januam  vel  districtum  et  comune 
Janue  habeat.     Ann.  Januens.  j).  350. 

5)  Im  J.  1223  griffen  die  Lucenser  im  Bunde  mit  dem  Bischof  von  Luna 
castrum  Trebiani  an.     Ann.  Januens.  ad  a. 

ß)  Vgl.  Ann.  Januens.  p.  229.  231  ff.  (ad  a.  1254  und  den  zwei  folgenden 
Jahren).  Hiezu  Caro,  Genua  und  die  Mächte  am  Mittelmeer  I  16  ff.  Die  Pisaner 
muBsten  damals  ihre  Positionen  an  der  Macramüadung  räumen.  Im  Jahre  1257 
überbringen  Gesandte  von  Luca  der  Commune  von  Genua  2000  Mark  Silber  ,ad 
subsidium  expensarura  factarum  in  exercitu  transmarino  et  Sardinee*;  was  die 
Genuesen  dies  einemal  annehmen,  um  die  Lucchesen  nicht  zu  beleidigen  (p.  240). 

')  Dantis  Alligherii  legatio  pro  Francischino  Malaspina.  Herausgegeben 
von  Lord  Vernon.     Pisa  1847. 


230 


Julius  J  u  n  or. 


mit  einem  Gefolge  von  Leuten  aus  der  Luuigiaua  eine  Kolle  spielen'). 
Als  Heinrich  VIL,  der  Luxemburger,  in  diesen  Gegenden  sich  aufhielt 
(1312,  1313)  und  die  Gibellinenpartei  zu  reorgauisiren  trachtete  =^). 
kritisirte  er  die  ,  Siege"  der  Lucchesen  ,in  partibus  .Alalaspinis,  Lu- 
nisiane  et  Garfagnaue",  da  durch  dieselben  nichts  entschieden  würde  =*). 
Ludwig  der  Bayer  stützte  sich  auf  den  Condottiere  Castruecio  Castra- 
cani.  der  im  Dienste  Luca's  als  Vicecomes  des  Lunensischen  empor- 
gekommen war ') ;  er  ernannte  ihn  zum  Herzog  der  Gebiete  von  Luca, 
Pistoja,   Volterra  und  Luna  (1327,  1328)^). 

Karl  IV.,  der  schon  als  Jüngling  unter  seinem  Vater  Johann  in 
diese  Gegenden  gekommen  war^'),  griff  auf  seinem  ersten  Kömerzuge 
(1355)  hier  ein,  indem  er  den  Pisanern  und  den  Malaspiua  die  aus 
der  Stauferzeit  überlieferten  Privilegien  bestätigte  7).  Luca,  das  in 
Abhäno-io'keit  von  Pisa  gerathen  war,  machte  sich  unter  bezahlter 
Beihilfe  des  Kaisers  (1370)  wieder  frei  und  erwehrte  sich  mit  Hilfe 
Genua's  auch  der  Florentiner",  die  den  Arno  abwärts  sich  auszubreiten 
suchten.  Alles  in  Allem:  die  Entwicklung  war  zu  einem  gewissen 
Abschlüsse  gediehen. 

In  dieser  Zeit  existirte  die  Stadt  Luna  nur  noch  als  ein  unbe- 
wohnter Trümmerhaufen,  so  dass  Dante  der  gleich  anderen  Floren- 
tiner Vertriebenen  viel  in  der  Gegend  weilte,  sie  als  Beispiel  anführt 
von  dem  Wechsel  der  Dinge,    dem    nicht    nur  die  Menschen    sondern. 


1)  Ann.  Parmens.  maior.  ad  a.  1308:  com  certis  liominibus  de  Lulixana. 

2)  Bonaini,  Acta  Henrici  VK  p.  269,  271,  303,  305.  (Beziehungen  zu  den 
Malaspina).     Vgl.  auch  die  Annal.  Parmens.  maior.  ad  a.  1312. 

3)  Acta  Henrici  VII  Bd.  2  p.  100. 

4)  In  den  J.  1316  und  1317  war  er  capitaneus  et  defensor  comitat.  Lucani 
et  vicecomes  Lunensis.  Vgl.  Davidsohn,  Forsch.  II  S.  279  n.  2169.  S.  280 
n.  2179. 

5)  Lünig,  Cod.  Ital.  dipl.  II  2218:  de  consilio  principum  et  baronum  civi- 
tatis Lucae,  Pistorii,  Volaterrarum  et  Lunae.  Sein  Titel  ist  kurzweg:  Herzog 
von  Luca.  Bereits  1324  war  Castruecio  von  Ludwig  zu  seinem  Vicar  ernannt 
worden,  nicht  nur  von  Luca  sondern  auch  provinciarum  vallis  Nebulae,  Arianae 
et  Lunae  et  terris  civium  Garfagnanae,  terris,  quae  dicuntur  Plancorum,  Verru- 
cula,  Bossorum,  et  eius  curiae,  Pontremulo,  eins  districtu  Lunegiana.  et  Omnibus 
terris,  sitis  citra  et  ultra  aquam  Magrae,  in  Lunensi  dioecesi,  Massa  et  Ver- 
silia  et  Valletina.     (Lünig  1.  c.  2215). 

e)  In  den  J.   1331  und  1332.    Vgl.  Werunsky,  Geschichte  Karl's  IV.,  Bd.  1 

S.  31  ff. 

')  Vgl.  Werunsky,   Der  erste  Römerzug  Kaiser  Karls  IV.    (Innsbruck  1878) 

S.  318. 


Die  Stadt  Lima  und  ihr  Gebiet.  231 

auch    die    Städte    unterliegen  i).     Sehen    wir    zu,    welchen  Verlauf   die 
Dinge  genommen  haben. 

Luna  war  seit  dem  11.  Jahrhundert  in  seiner  städtischen  Ent- 
wickluug  hinter  seinen  unmittelbaren  Nachbarn  Luca  und  Pisa  sehr 
zurückgeblieben.  Doch  erscheint  es  im  12.  Jahrhundert  noch  als  mit 
Mauern  umgebener  Ort-),  unter  dessen  Gebäuden  das  aus  der  römi- 
schen Zeit  stammende  Amphitheater  besonders  hervorgehoben  wird 3). 
Auch  die  kleinereu  Häfen  des  Golfes,  der  speciell  nach  Luna  benannte 
und  der  von  Amelia  (an  der  Mündung  der  Macra),  jenseits  dessen  das 
Vorgebirge  Caprioue  lag;  dann  der  Mons  IlHcis  mit  seinem  Hafen 
(Lerici*).  Man  redete  hie  und  da  sogar  noch  in  alterthümlicher  Weise 
vom  Meer  von  Luna^). 

Die  Cathedralkirche  von  Luna.  die  Marien  geweiht  war,  enthielt 
als  kostbarste  Keliquie  eine  Ampulla  mit  Blutstropfen  Christi,  womit 
man  freilich  gegenüber  dem  „sacer  vultus"  der  Erlösers  in  Luca  nicht 
aufkam.  Doch  wurden  hieher  zahlreiche  Schenkungen  gemachte).  __ 
Von  Bedeutung  für  die  Frequenz  von  Luna  war,  dass  es  das  Markt- 
recht besass');  an  den  Markttagen  liefen  auch  die  Opfergaben  am 
reichlichsten  ein. 

Da  ereignete  es  sich,  dass  im  Laufe  des  12.  Jahrhunderts  die 
Malaria  an  dieser  Küste  sich  immermehr   geltend  zu  machen   begann, 


1)  Paradis.  XVI,  73.  Dante  hat  diesen  Gedanken  vielleicht  dem  Rutilius 
Namatianus  de  red.  I,  413  f.  entnommen,  der  ihn  mit  Bezug  auf  Populonia 
äussert.     (Die  Textüberlieferung  beruht  auf  einem  Codex  Bobiensis). 

5)  So  in  der  Urk.  des  Kaisers  Friedrich  I.  vom  J.  1185:  civitatem  Lunen- 
sem  cum  fossatis  et  suburbiis  et  suburbanis  suis,  cum  ripa  et  teloneo  et  mer- 
cato  —  et  plateam  quae  est  inter  murum  civitatis  et  niare  .... 

3)  Ebenda:  aedificium  quod  circulum  vocatur,  aut  arena.  Vgl.  Friedländer, 
Sittengesch.  Roms  II,  522. 

4)  Friedrich  I.  im  J.  1183  (St.  4364):  ripam  Lunensis  portus  atque  portus 
Ameliae.  Das  Privileg  von  1185  nennt  raontem  de  Caprione;  montem  Illicis 
cum  portu. 

5)  Gervasius  TiUebur.  in  den  ,ütia  imperialia«  (Mon.  Germ.  Script.  XXVII 
p.  387),  allerdings  in  einer  Erzählung,  die  in  die  Karolingerzeit  zurückführt: 
»adplagam  pelagi  Lunensis«.  Vgl.  Davidsohn,  Gesch.  von  Florenz  166  Anm.  1, 
der  daraus  die  Erinnerung  au  Stadtkämpfe  zwischen  Luca  und  Luna  Ende  des 
8.  oder  Anfang  des  9.  Jahrhunderts  deduciren  will. 

<■')  Gervas.  Tillebur.  1.  c.  Vgl.  Ughelli  I^  p.  840 :  Schenkung  an  die  Marien- 
kirche vom  J.  1085:  ,in  loco  Lunae\  1124:  episcopatus  sanctae  Mariae ;  ecclesia 
s.  Mariae  Lunensis. 

■)  Im  J.  963  (St.  325)  bestätigt  Otto  I.  dem  Bischof:  cortem  de  Luna  cum 
mercatis  et  pertinentiis  suis. 


2S2  Julius  Jung. 

iu  Folge  dessen  die  Bevölkerung  nach  der  umliegenden  Hügelgegend 
sich  verzog,  wo  wenige  Millien  von  Luua  entfernt  Sarzana  gelegen  war. 

Dieses  wird  schon  früher  genannt :  es  ist  wahrscheinlich  das  Su- 
rianum  der  Pippin'schen  Verheissung^).  In  den  Urkunden  des  11.  und 
12.  Jahrhunderts  heisst  es  „burgum"  oder  „castrum'"  Sarzana.  Der 
Bischof  von  Luua  hatte  hier  einen  Hof  mit  Zubehör,  wo  wir  schon 
im  11.  Jahrhundert  wichtige  die  Kirche  von  Luna  betretfende  Kechts- 
geschäfte  abgewickelt  sehen-).  Hieher  verlegte  sich  auch  der  Markt- 
verkehr, seit  die  üble  Luft  von  Luna  diese  Stadt  in  Verruf  brachte^), 
und  es  überhaupt  nur  wenige  mehr  dort  aushielten. 

So  entsprach  es  nur  den  thatsächlichen  Verhältnissen,  wenn  Kaiser 
Friedrich  L,  als  die  Organisation  Italiens  ernstlich  in  Angriff  ge- 
nommen wurde,  auch  die  Stellung  von  Sarzana  neu  regulirte.  Es  ge- 
schah dies  durch  ein  Privileg  vom  4.  November  1163,  nachdem  der 
Vertrauensmann  des  Kaisers  Raiuald  von  Dassel  sich  von  dem  Stande 
der  Dinge  persönlich  überzeugt  hatte^).  Das  burgum  Sarzana  wurde 
unmittelbar  in  den  Schutz  des  Reiches  übernommen'')  und  bekam 
Rechte,  wie  sie  die  grossen  Städte  der  Nachbarschaft  seit  dem  vorigen 
Jahrhundert   schon    hatten.     Es    wurde    verboten    innerhalb  des  Ortes 


')  So  schon  Cluverius,  neuerdings  Ficker.  Vgl.  Dove  (1894)  S.  203  Anm. 
Man  nimmt  an  dass  »Surianum«  für  » Sergianum "  verschrieben  sei.  Aus  diesem 
sei  Sarzana  (Sergiana)  entstanden.    Anders  Ketterer  im  Hist.  Jahrb.  1900  S.  443  f. 

")  Im  J.  1085  (Ughelli  I'-'  841):  »Actum  burgo  Sarzana^  1137:  »actum  in 
syuodo  habita  in  ecclesia  s.  Andreae  de  Sarzana*.  In  dem  Privileg  für  den 
Bischof  von  Luna  1185  heisst  es:  castrum  de  Sarzana  cum  curte  et  districtu  suo, 
et  villas  quae  ad  ipsam  curtem  pertinent  et  herbaticum  eiusdem  curtis  burgi 
de  Sarzana  et  iustitiam  eius  et  mercatum  .... 

ä)  Sie  heisst  »maledicta'^  bei  Gervas.  Tillebur.  1.  c.  Ebenso  im  britischen 
Itinerar  Mon.  Germ.  Script.  XVII  p.  131.  Vgl.  die  Narratio  in  der  Translations- 
bulle P.  Innocenz  III.  vom  J.  1204:  cum  Lunensis  civitas  —  sie  suos  habitatores 
devoret  et  consumat,  quod  pauci  vel  nulli  commorentur  in  ea,  nee  sit  populus 
qui  iura  et  libertates  ecclesiae  vestrae  protegat  et  defendat. 

*)  Die  Annal.  Pisan.  berichten  ad  a.  1163,  dass  Rainald  von  Pisa  aus,  wo 
er  am  20.  Sept.  dieses  Jahres  weilte,  perrexit  ad  Serzanam,  ibique  parlamentum 
cum  consulibus  civitatum  Tuscie  fecit.  Von  da  kehrte  er  in  die  Lombardei  zu- 
rück. Ueber  die  Thätigkeit  Rainalds  von  Dassel  in  Tuscien  überhaupt  vgl. 
Ficker,  Ital,  Forschungen  II  S.  138.  Davidsohn,  Forschungen  zur  Gesch.  von 
Florenz  I  100.  Das  Privileg  bei  Ficker,  IV  n.  133  =  (mit  Besserungen)  Winkel- 
mann, Acta  imp.  ined.  II  (1885)  n.  1235  p.  887  ff.  Vgl.  Scheffer-Boicborst,  Zur 
Gesch.  des  12.  und  13.  Jahrhunderts  S.  168  ff. 

5)  Burgum  nostrum  Sarrazanum,  qui  videlicet  est  in  comitatu  Lunensi,  cum 
burgensibus  eius  omnibus  et  cunctis  eoruni  pertinenciis  sub  nostram  tutelam  ac 
protectionem  perpetuam  recipimus  et  specialem  nostram  ac  sacri  imperii  came- 
ram  eum  esse  praecipimus. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  233 

einen  Turm  oder  eine  Befestigung  zu  bauen,  die  nicht  zum  gemeinen 
Nutzen  sei^).  In  Betreff  des  Zuzugs  aus  der  Umgebung  wurde  er- 
klärt, dass  freie  Leute  sieh  ohne  weiteres  ansiedeln  dürfen  und  dann 
dieselben  Rechte  geniessen,  wie  die  bisherigen  burgenses^).  Nur  be- 
züglich der  Hörigen  und  Frohndienstpflichtigen  werden  Schwierigkeiten 
o-emacht,  wie  das  ähnlich  aus  deutschen  Stadtrechten  bekannt  ist. 

Die  weitereu  Bestimmungen  des  Privilegs  zielen  darauf  ab  Sar- 
zana,  das  bisher  von  Luna  in  mehrfacher  namentlich  auch  wirtschaft- 
licher Beziehung  abhängig  gewesen  war,  davon  zu  emancipiren. 

Die  „burgenses"  haben  künftighin  weder  am  Meer  noch  im  Fluss 
Macra  eine  Yerkehrsabgabe  zu  entrichten^),  wodurch  sie  etwa  hätten 
chieanirt  werden  können,  wie  die  Lucchesen  von  den  Pisanern.  Auch 
wird  festgestellt,  dass  die  Sarzanenser  in  den  umliegenden  Wäldern 
dasselbe  Miessrecht  haben  sollen  wie  bisher^). 

Es  folgt  die  für  das  Gedeihen  des  Ortes  entscheidende  Bestimmung 
über  den  Markt.  Die  Sarzanenser  bekommen  einen  Wochenmarkt, 
der  an  jedem  Samstag  abzuhalten  ist^).  Der  Ort  hiezu  soll  von  den 
cresenwärtigen  Consulu  von  Sarzana  nach  ihrem  Gutdünken  festgestellt 
werden.  Wir  lernen  hier  die  Verwaltungsmänner,  die  ja  auch  sonst 
iu  nichtstädtischen  Gemeinden  des  toskanischen  Gebietes  als  consules 
vorzukommen  pflegen''),  des  Näheren  kennen;  sie  haben  über  den 
Markt  zu  verfügen.  Dabei  wird  ausdrücklich  bemerkt,  dass  den  Sar- 
zanenseru  hinsichtlich  dieses  Marktes  weder  in  Luna  noch  an  einem 
anderen  Orte  des  Comitates  von  Luna  ein  Hindernis  in  den  Weg  ge- 


1)  Ut  nuUa  turris  vel  aliqua  alia  munitio  in  burgo  illo  levetur,  nisi  que 
ad  communem  totius  burgi  utilitatem.  Vgl.  Bonaini,  Statuti  di  Pisa  p.  16 : 
Friedensstiftung  des  Bischofs  Daibert  (1088—1099):  Bestimmungen  über  die  zu- 
lässige Hübe  der  Häuser.  Ebenda  das  »brave  consulum  Pisanae  civitatis*  vom 
J.   1165. 

2)  Si  quis  etiam  über  liomo  qui  non  sit  servus  aut  angariarius  alicuius, 
habitator  illius  burgi  effici  voluerit,  libere  ac  secure  ad  eum  veniat  ipsumque 
iuhabitet  et  speciali  nostra  protectione  sicut  ceteri  burgenses  ipse  cum  Omnibus 
rebus  ac  possessionibus  suis  perfruatur. 

3)  ut  neque  in  littore  Luuensi  nee  in  Macre  flumine  pedaticum  vel  datium 
aliquod  tribuant. 

*)  nullusque  ex  convicinis  eorum  in  nemoribus  seu  in  silvis,  quibus  uti 
consueverunt,  aliquid  eis  iniuste  auferre  praesumat. 

=)  Mercatum  quoque  solemne  —  Sarrazanensibus  quolibet  die  Sabbati  con- 
cedimus,  et  sit  locus  mercati,  ubi  presentibus  eorum  consulibus  magis  congruum 
visum  fuerit. 

6)  Vgl.  R.  Davidsobn,  Ueber  die  Entstehung  des  Consulats  in  Toscana. 
Hist.  Vierteljahrschrift  HI  (1900)  S.  1—26.  Die  Consuln  begegnen  in  den  kleinsten 
ländlichen  Kreisen  der  Comitate  von  Florenz,  Pistoja  u.  s.  w. 


234  Julius  Jung. 

legt  werden  dürfte  ^).  Man  sieht :  Lima  rivalisirt  zu  dieser  Zeit  noch 
mit  Sarzana,  es  sind  Gegeubestrebungen  vorgesehen. 

Von  der  Gerichtsbarkeit  ist  dabei  nicht  die  Rede-);  als  zwanzig 
Jahre  später  (1183)  der  Bischof  die  Grafengewalt  überkam,  stand  ihm 
das  öffentliche  Gericht  zu-*),  während  er  über  seineu  Hof  und  die 
daran  häugenden  Besitzungen  kraft  seiner  Immunität  waltete. 

Bereits  waren  Bischof  und  Capitel  entschlossen,  das  heruuter- 
o-ekommene  Luna  zu  verlassen  und  mit  dem  Bischofsitz  nach  Sarzana 
zu  übersiedeln*).  Am  Meer  hatte  man  seit  der  üebermacht  von  Genua 
und  Pisa  keine  Interessen  mehr,  der  Verkehr  zu  Land  von  Genua  her 
war  o-erincrfügig^),  der  mit  dem  Apenninenpass  aber  Hess  sich  von  Sar- 
zana aus  besser   übersehen    und   leiten  —  gerade   dadurch  war  dieses 


1)  ut  neque  Lune  neque  in  aliqua  parte  comitatus  Lunensis  forum  aliquod 
fiat,  per  quod  istud  impediri  valeat.  —  üt  nullus  mortalium  forum  illud  impe- 
dire  seu  perturbare  aut  homines  illud  visitantes  vel  inde  redeuntes  aliquo  modo 
audeat  violenter  ofiendere. 

")  Kaiser  Friedrich  I.  überiiess  in  Tuscien  den  Städten  nur  ausnahmweise 
(z.  B.  an  Pisa)  die  Gerichtsbarkeit.  Der  Stadt  Luca  entzog  er  sie.  Vgl  Scheffer- 
Boichorst,  Friedrichs  I.  letzter  Streit  S.  75.     Davidsohn,  Forsch.  I  99  f. 

s)  Das  stellten  die  Sarzanesen  in  ihren  Streitigkeiten  mit  dem  Bischof 
freilich  in  Abrede.  Im  J.  1219  machte  der  Vortretev  des  Bischofs  geltend :  ^quod 
Lunensis  episcopus  pro  episcopatu  est  comes  et  iudex  castri  et  burgi  Sarzanae, 
et  quarumdam  terrarum  Lunensis  episcopatus  ex  concessione  imperatoris«.  Im 
Gegensatz  dazu  praetendirten  die  Sarzanesen:  ,quod  mar c ha  de  Luna  est 
marcha  de  Malasp ina,  et  de  Massa;  et  suorum  consortum;  et 
alius  comitatus  vel  marchia  non  est  inLunisiana''.  Bei  Muratori 
Ant.  Est.  p.  260.  Vgl.  Ficker,  Forschungen  I  S.  253.  Die  Regel  war  allerdings, 
dass  da,  wo  die  Markgrafschaft  entwickelt  ist,  Verleihungen  der  Grafschaft  an 
die  Bischöfe  nicht  vorkommen, 

4)  Die  folgende  Translationsgeschichte  ist  nicht  ohne  Interesse,  wenn  man 
zum  Vergleiche  analoge  Fälle  heranzieht,  z.  B.  die  Gründung  von  Aquila,  womit 
gleichfalls  die  Verlegung  eines  Bischofsitzes  (von  Furcona  oder  S.  Masimi  auf 
die  neuerbaute  Kathedrale  S.  Maximi  et  Georgii)  verknüpft  war.  Auch  kam  die 
rivalisirende  Competenz  von  Imperium  und  Sacerdotium  zum  Ausdruck.  Vgl. 
Winkelmann,  Reg.  Gregors  IX.  n.  6780.  6785.  Böhmer-Ficker,  Reg.  Conrads  IV. 
n.  4626a,  4627.  4701  b.  So  zog  sich  die  Sache  durch  28  Jahre  hin;  schon  1229 
geschahen  die  vorbereitenden  Schritte,  1254  die  Gründung,  1257  die  Verlegung 
des  Bischofsitzes.  —  Man  vgl.  auch  die  im  J.  1263  von  Manfred  verordnete  ,Zu- 
rückverlegung"  der  Stadt  Sipontum  (wo  ein  Erzbischof  seinen  Sitz  hatte)  wegen 
der  dort  herrschenden  schlechten  Luft  auf  den  benachbarten  Ort,  wo  sie  bereits 
einmal  gestanden  hat  und  wo  gute  Luft  ist.     Böhmer-Ficker,  Reg.  4749. 

5)  Im  J.  1171  geben  die  Genuesen  dem  Christian  von  Mainz  das  Geleite 
bis  Luna.  Anna).  Januens.  p,  90.  Im  J.  1178,  als  Kaiser  Friedrieb  I.  Pisa  und 
Genua  besuchte:  nee  mare  nee  stagna  tetigit  tunc  gens  Aleraanna,  sed  per  Ser- 
zana  subiit  montana  Lovaugna  (Lavagna).  Gotifred.  Viterb.  Gesta  Frid.  v.  1081  f. 


Die  Stadt  Lima  und  ihr  Gebiet.  235- 

emporgekommen  uud  hatte  die  Aufmerksamkeit  der  neuerdings  ziei- 
bewusst  vorgehenden  Keichsregierung  auf  sich  gezogen  i). 

Als  im  J.  1187  Papst  Gregor  VIII,,  um  zwischen  Genua  und  Pisa 
wegen  des  bevorstehenden  Kreuzzuges  zu  vermitteln,  in  die  Gegend 
kam  (er  weilte  am  9.  Dezember  dieses  Jahres  in  Luca,  vom  10.  bis 
17.  Dezember  in  Pisa)  wurde  ihm  die  Sache  von  Luna  vorgetragen 
und  der  Papst  gieng,  da  die  kleine  Bischofstadt  von  den  Durchreisenden 
bereits  zur  Zielscheibe  des  Spottes  gemacht  wurde,  darauf  ein;  er  be- 
willigte die  Verlegung  des  Bischofsitzes  von  Luna  nach  Sarzana  und 
schenkte  zum  Bau  der  Kirche  einen  geweihten  Stein^). 

Aber  bevor  noch  die  nöthigen  weiteren  Formalitäten  zum  Ab- 
schluss  gekommen  waren,  starb  Gregor  VIII.  am  17.  Dezember  1187 
zu  Pisa  und  die  Translation  kam  ins  Stocken,  da  man  mit  dem  Tode 
jenes  Papstes  auch  die  von  ihm  ertheilte  Erlaubnis  für  erloschen  hielt 3). 

Erst  als  man  sich  sechzehn  Jahre  später  an  Innocenz  III.  wen- 
dete, wurde  die  Angelegenheit  eudgiltig  geregelt:  der  Papst  bewilligte 
durch  eine  Bulle  vom  21.  März  1204  dem  Bischof  uud  dem  Capitel, 
den  Bischofsitz  (mitsammt  den  dort  verehrten  ßeliquieu)  von  Luna 
nach  Sarzana  zu  verlegen*). 

Der  Ort  Luna  blieb  noch  eine  Zeitlang  Strasseustation,  wie  denn 
das  Wegesystem  der    römischen  Zeit    bis    dahin    keine  Aenderung  er- 


1)  Vgl.  auch  die  Tvanslationsbulle  von  1204,  wo  mit  Beziehung  auf  die 
Aktion  des  J.  1187  gesagt  ist:  ut  ad  locum  populosum,  Sarzanam  nomine,  epis- 
copalem  cathedram  transferetis.  Aber  schon  1202  hatte  die  mehrfach  erwähnte 
Einigung  zwischen  dem  Bischof  von  Luna  und  den  Markgrafen  Malaspina 
(Lünig  II,  253)  ihren  Abschluss  gefunden  ,in  camera  castri  de  Sarzana«. 

2)  Vgl.  die  Narratio  der  Translationsbulle  von  120i:  temiDOre  sanctae  uie- 
moriae  Gregorii  papae,  praedecessoris  nostri,  usque  adeo  proposuistis  fuisse  pro- 
cessum,  quod  cum  ille  per  partes  illas  transitum  faceret,  ipsius  translationis 
licentiam  -—  concessit,  et  pro  construenda  ecclesia  dedit  vobis  —  lapidem  bene- 
dictum.  (Vgl.  Davidsohn  Forschungen  I  184  über  das  von  P.  Alexander  IlL  dem 
Bischof  von  Faesulae  gewährte  Privileg,  seinen  Sitz  nach  dem  castrum  Figlinense 
zu  verlegen). 

3)  1.  c.  cxuia  post  paucos  dies  idem  praedecessor  noster  viam  fuit  universae 
carnis  ingressus,  credentes  mandatum  eins  in  ipso  obitu  exspirasse  etc.  Bei 
Jafie  geschieht  dieser  Vorgänge  nicht  Erwähnuiag;  auch  nicht  in  der  Neubear- 
beitung der  Regesten. 

*)  Potthast,  Reg.  n.  2161.  Innocentii  opp.  ed.  Migne  II,  306:  (Waltero) 
episcopo  et  capitulo  Lunensibus.  Vgl,  Gervasius  Tillebur.  in  den  ,Otia  imperialia* 
(Monum.  German.  Scnptor.  XVII  p.  387,  geschrieben  bald  nach  1212) :  Est  auteni 
castrum  Lunensis  episcopi  quod  sancte  Marie  de  Saracenai  (d.  i.  Sarzana)  di- 
cunt,  ubi  ampullam  (mit  den  Blutstropfen  Christi)  vidimus  et  tractavimus,  ubi 
(etiam)  episcopatum  in  maledictionem  Lunensium  translatum  audivimus. 


236  Julius  Jung-. 

fahren  hatte.  So  erscheint  Luna  in  den  Itinerarieu  der  Zeit,  so  bei 
Salimbene,  der  gelegentlich  von  einem  Frauziskanerldoster  spricht,  das 
zwischen  Luca  und  Pisa  gelegen  war,  am  Wege  der  nach  Luna  führt i). 

Aber  officiell  galt  Luna  von  da  an  als  „zerstörte  Stadt",  wie  es 
z.  B.  im  .1.  1263  vom  Papst  ürbau  IV.  ausdrücklich  bezeichnet  wird^). 
Keine  hundert  Jahre  später  fabelte  mau  von  der  Sündhaftigkeit,  durch 
-welche  der  Ruin  einer  so  angesehenen  aus  den  Avieder  vielgelesenen 
Classikern  bekannten  Stadt  (man  nannte  sie  jetzt  „Luni*^)  veranlasst 
worden  sei^).  Erst  die  im  15-  Jahrhundert  mit  Cyriacus  von  Ancona 
einsetzende  Alterthumswissenschaft  brachte  wieder  exaktere  Kunde; 
späteren  Forschern,  wie  dem  vortrefflichen  Cluverius  kamen  gleichwohl 
Zweifel  über  die  Lage  der  Stadt,  die  er  nach  Lerici,  unmittelbar  ans 
]\leer  versetzen  zu  müssen  glaubte;  ein  Irrtbum,  den  erst  seine  Nach- 
folger auf  dem  Gebiete  der  historischen  Laudeskunde  Italiens  cor- 
rigirt  haben*). 

Sarzana,  das  als  Bischofsitz  seinen  Charakter  als  quasistädtisches 
Gemeinwesen  befestigte^),  wusste  unter  den  folgenden  Kaisern,  nament- 
lich unter  Friedrich  IL,  sich  als  .besondere  Kammer  des  Reiches "  zu 
behaupten;  es  wurde  von  jeder  fremden  Gerichtsbarkeit  für  befreit  er- 
klärt und  blieb  dem  Reiche  direct  unterstellt*^). 

Mit  den  Bischöfen,  die  hier  residirten,  hatte  Sarzana  manchen 
Strauss  zu  bestehen,    es  zog  sich  auch  päpstliche  Verwarnungen  zu'), 


1)  Salimbene  p.  101  (ed.  Parmens.) :  quod  erat  inter  Lucam  et  civitatem 
Pisanam,  per  viam  quae  vadit  ad  civitatem  Lunensem.  Im  Itinerar  der  briti- 
schen Kreuzfahrer  zu  Ende  des  12.  Jahrhunderts  (Mon.  Germ.  Scriptor.  XXVIl 
p.  131)  geht  es  »per  Lune  maledictam  civitatem  episcopalem  et  per  sanctam 
Mariaui  de  Sardena«'  (d.  i.  Sarzana). 

2)  Urbau  IV.  am  1.  Dez.  1263:  locus  de  Sarzana,  in  quo  Lunensi  civitate 
destructa  capitulum  Lunensis  ecclesiae  comraoratur.  Es  muss  so  in  den  offiei- 
ellen  Listen  eingezeichnet  gewesen  sein.    Mon.  Germ,  eplae  s.  XIII  tom.  3  p.  557. 

3)  Vgl.  Villani,  Cron.  I,  50:  La  citta  di  Luni  la  quäle  e  oggi  disfatta  — 
<liserta  la  contrada  e  mal  sana.  Aehnlich  noch  im  14.  Jahrhundert  Petrarca 
und  Fazio  degli  Uberti  (Dittamondo  ill,  6). 

*)  Cyriacus  von  Ancona  besuchte  die  Euinen  von  Luna  im  J.  1442.  Ausser 
Cluverius  vgl.  auch  Alberti,  descrittioue  di  tutta  Italia  (ed.  Venezia  1557)  p.  24. 

s)  Im  J.  1202  werden  »Consules,  milifes  et  populus  —  de  burgo  et  de  Castro 
5arzani*  genannt.     Lünig  II,  253. 

e)  Im  J.  1226.    Ficker,  Forschungen  IV,  u,  321.    Winkelmann,  Acta  n.  285. 

7)  Vgl.  Ughelli  12  p.  850  f.  zu  den  J.  1200,  1219  (Schiedsspruch  eines 
Pisaners),  1230.  (Uebereinkommen  des  Bisehofs  Wilhelm  mit  den  homines  Sar- 
zanae).  Im  J.  1233  April  7  Gregorius  IX.  papa  communitatibus  comitatus  Lu- 
nensis mandat,  ut  coniurationes  suas  solvant  et  (Wilhelmo)  episcopo  Lunensi 
reverentiam  exhibeant.  Mon.  Germ.  Epistel,  s.  XIII,  tom.  1  p.  418.  Winkelmann 
Keg.  Gregors  IX..  n.  6952.     Derselbe,  Jahrb.  Friedrichs  11.,  Bd.  2.  433  A.  3. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  237 

ohne  dass  diese  etwas  genützt  hätten.  Im  üebrigen  wurde  Sarzana 
ein  wichtiger  Verkehrsort^).  Von  Ludwig  dem  Bayer  erwirkte  es  sich 
die  Erlaubnis,  Eingangszölle  gleich  den  anderen  Städten  Tusciens  zu 
erheben;  zugleich  erstreckte  der  Kaiser  das  Gebiet  Sarzana's  auf  einen 
Umkreis  von  zwei  Millien  und  bis  zum  Meer-). 

War  auf  diese  Weise  die  Stadt  Luna  zu  Grunde .  gegangen,  so 
blieb  doch  dem  Gebiet  derselben,  im  Umfange  des  Bisthums  und  des 
einstigen  Comitats,  der  Name  des  Lunensischen  oder  der  Lunesana-^). 
Daneben  ist  in  der  hergebrachten  Weise  von  der  „dioecesis  Lunensis- 
die  Kede,  denn  die  Bewilligung  zur  Aeuderung  des  Namens  mit  Kück- 
sicht  auf  den  neuen  Sitz  ist  ihr  erst  im  15.  Jahrhundert  zu  Theil 
geworden,  nachdem  es  einem  Sarzanesen  gelungen  war,  sich  auf  den 
Stuhl  Petri  zu  schwingen^). 

In  politischer  Hinsicht  zerfiel  das  Gebiet  von  Luna  in  eine  Reihe 
von  Territorien.  Von  den  „partes  Lunisane"  wurden  die  .partes  Ma- 
laspinae"  unterschieden.  Ferner  kamen  als  selbständig  dastehende 
durch  kaiserliche  Privilegien  constituirte  Gemeinden  Sarzana  und  Pou- 
tremoli  in  Betracht 5),  beide  aus  ihrer  Lage  zum  Apenninübergange 
von  Cisa  ihre  Bedeutung  schöpfend. 


•)  Vgl.  die  Ann.  Plac.  ad  a.  1247,  wo  König  Enzio  die  Verbindungen  zwi- 
schen Tuscien  und  Lombardien  wiederherstellte  —  über  Pontrenioli  und  Filatiera 
(wo  ein  rebellischer  Malaspina  sass):  unde  aperta  fuit  via  euntibus  et  redeunti- 
bus  Sarzanam.  Vgl.  auch  mein  , Bobbio*  S.  550  A.  1:  Der  ,mons  Bardonis* 
voll  von  Kaufleuten  und  Saumthieren.  Ann.  Parmens.  luai.  ad  a.  1277:  comune 
Paruie  uiissit  Sarzanam  ad  deducendum  furnientum,  emptum  j)er  comune  in 
Apulia. 

-)  Ludwig  der  Bayer  im  J.  1328  November  26  (bei  Winkelmann,  acta  imp. 
inedit.  II  n.  500) :  officialibus,  consilio  et  comuni  terre  Sarzane  Lunensis  diocesis 
....  duo  milliaria  circum  Sarzanam  —  et  ultra  versus  mare,  id  quod  est  a 
strata  Romea  inferius  usque  ad  aquam  Parmignole  cum  nemoribus  Caprioni  .... 

3)  Man  findet  verschiedene  Formen.  Im  J.  884  in  der  Urkunde  für  S.  Ca- 
prasio  heisst  es  ,in  loco  et  finibus  Lunensis*;  »finibus  Lunianense«;  »in  iam 
dictia  locis  Lunianense*.  —  Im  13.  Jahrhundert :  Lulixana  (Ann.  Parmens.  maior. 
ad  a.  1243),  Lunexana,  Lurexana  (Ann,  Januens.  ad  a.  1268),  auch  Nuxedana 
(Annal.  Piacent.  ad.  a.  1271  p.  2.92  der  ParmenserAusgabe).  Lunesana  bei 
Huillard-BrehoUes  5,  641.     Vgl.  Ficker,  Forschungen  II,  506. 

■»)  Ughelli  I-  p.  855.  Seitdem  hiess  das  Bisthum  Luna-Sarzana.  Papst  Nico- 
laus V.  (1447—1455)  war  der  Sohn  eines  Arztes  aus  Sarzana.  Dekretirt  wurde 
die  neue  Benennung  und  zugleich  die  Erhebung  Sarzana's  zur  Stadt  1465.  Vgl. 
Sforza,  P.  Nicolaus  V.  Heimat,  Familie  und  Jugend,  (deutsch  Innsbruck  1887).    ■ 

s)  Annal.  Piacent,  ad  u.  1268:  in  Pontremoli  et  Sarzana  et  Lunensi.  Böhmer, 
Acta  imp.  sei.  u.  1071 :  Otto  IV.  verpflichtet  sich  1210  Juni  3  den  Pisanern  wegen 
Portovenere  gegen  Genua  u.  s.  w.     Die  Verpflichtungen    werden    auch   auferlegt 


238 


Julius  J  u  r.  ff. 


Poiitremoli  wird  als  ein  fester  Punkt  bezeichnet,  um  den  wieder- 
holte Kämpfe  ausgefochten  wurden  i),  sowohl  von  der  Keichsgewalt 
wie  von  den  zunächst  interessirten  Commuueu.  Das  Reich  suchte 
sich  des  beständigen  Durchzuges  zu  versichern,  indem  im  J.  1167 
durch  Friedrich  I.  denen  von  Pontremoli  gegen  einen  jährlich  nach 
Pavia  zu  zahlenden  Zins  die  Kegalieu  verliehen  wurden 2).  Seitdem 
tjrscheiut  Pontremoli  in  den  Verträgen  der  Magnaten  als  ein  für  sich 
stehendes  Glied  in  der  Organisation  des  Lunensischen  Gebietes  neben 
dem  Bischof  und  den  Markgrafen :').  Im  J.  1226,  bestätigte  Kaiser 
Friedrich  II.  denen  von  Pontremoli  ihre  Besitzungen  mit  genauer  An- 
trabe der  Grenzen  derselben:  wir  ersehen  daraus,  dass  die  Communen 


unter  anderen:  episcopo  Lunensi,  consulibus  vel  rectoribus  Pontremulensibus  et 
marchioni  Malespine  et  omnibus  rectoribus  locorum  Lunisciane.  —  Im  J.  1233 
schreibt  Papst  Gregor  IX.  ^  communitatibus  comitatus  Lunensis*;  im  J.  1267 
spricht  Clemens  IV,  von  den  »homines  castrorum  Lunensis  sedis,  qui  quondam 
Manfredo  faverint*.  Es  war  locus  de  Sarzana  —  et  magna  pars  dioecesis  Lu- 
nensis.   Mon.  Germ,  epist.  s.  XIII  tom.  1  p.  418;  tom,  3  p.  673. 

')  Vgl.  ÜHon.  Frising.  chronic.  VH,  14  über  den  Römerzug  Heinrichs  V. 
im  Dezember  1110  (nachdem  im  Oktober  die  Grossgräfin  Mathilde  in  Pontremoli 
geweilt  hatte  (Overmann  S.  81  n.  106):  Appenninum  transcendit,  oppidumque 
quod  Pons  Tremulus  vocatur  natura  locorum  ac  altissimis  turribus  munitissimum, 
transitum  prohibens,  expugnavit  et  cepit.  Vgl.  auch  Ekkehardi  Uraug.  chronic, 
ad  a.  1110  M.  G.  Script.  VI  244.  Donizo,  vita  Mathildis  II  c.  18:  Francigenam 
stratam  tenuit  res,  pace  peracta,  transivit  certe  tunc  incipiente  Decembre  Montem 
Burdonis.  Im  J,  1133  zog  Lothar  von  Supplinburg  diesen  Weg.  Vgl.  Bernhardi, 
Lothar  von  Supplinburg  S.  465.  Ueber  den  Vorfall  von  1136  s.  oben  S.  223. 
lieber  den  Rückzug  Kaiser  Friedrichs  I.  im  J.  1167  und  die  Haltung  von  Pon- 
tremoli vgl.  Gotifred.  Viterb.  gesta  Frid.  v.  713  S.  Ad  pontis  Tremuli  veniunt 
montana  dolosa.  Zuerst  ist  von  Pontremoli  in  der  Urk.  Heinrichs  IV.  für  die 
Söhne  des  Markgrafen  Albert  Azzo  IL  im  J.  1077  (St.  2986)  die  Rede.  Das  Haus 
Este,  das  von  den  Otbertinern  herstammte,  besass  damals  ,in  comitatu  Lunense 
Pontremulum,  Filateram«  u.  s.  w.  Im  Allgemeinen  vgl.  Sforza,  Memorie  e  do- 
-cumenti  per  servire  alla  storia  di  Pontremoli  (Luca  1885). 

2)  Ficker,  Forschungen  IV  n.  142 :  donamus  hominibus  de  Pontremulo  omnia 
nostra  regalia.  quae  habemus  ab  ambe  (ambitu?  curic  usque  ad  Alpes  et  a 
Monte  Cirouis  usque  ad  Montem  Rotondum  et  usque  ad  Incisam,  usque  ad  Ligno. 
Districtus  vero,  videlicet  bannum,  hostem  et  cetera  nostra  regalia  et  quatuordecim 
denarios  de  passagio  nostro  imperiali,  quod  coligitur  in  Pontremulo,  eo  tamen 
expresso  tenore,  qaod  ipsi  singulis  annis  debent  persolvere  nobis  vel  nuntiis 
nostris  apud  Papiam  ~  quinquaginta  libras  imperialium  etc.  Alpes  similiter  eis 
«oncedimus. 

3)  So  im  Laudum  des  J.  1202  (Lünig  II,  253):  sowohl  der  Bischof  von 
Luna  wie  die  Markgrafen  haben  mit  Pontremoli  ein  Abkommen,  das  von  ihrer 
Einigung  nicht  berührt  werden  soll.  Unter  denjenigen,  welche  den  Vertrag  be- 
schwören, findet  sich  auch  genannt:  populus  et  milites  de  Pontremulo. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  239 

Ton  Placeutia  uud  Pontremoli  mit  dem  Gebiete  der  Markgrafen  Ma- 
laspina zusammenstiessen  ^). 

Wir  haben  bereits  früher  gesehen,  wie  Kaiser  Friedrich  IT.  sich 
seit  1239  des  burgums  von  Pontremoli  (neben  dem  wie  bei  Bardi  das 
oppidura  sich  selbständig  entwickelte)  versicherte-).  Im  J.  1249 
schenkte  König  Wilhelm  Pontremoli  an  die  Fieschi,  die  es  1268  im 
Einverständnis  mit  einem  Malaspina  an  Karl  von  Anjou  auslieferten, 
der  hier  den  Konradinern  den  Pass  sperrte^).  Am  Ausgang  des 
13.  Jahrhunderts  sehen  wir  die  Communen  von  Parma  uud  Luca,  auch 
die  Malaspina  um  den  Besitz  von  Pontremoli  sich  streiten^).  Hin- 
gegen bestätigte  Kaiser  Heinrich  VII.  1313  den  Fieschi  Pontremoli 
unter  Vorbehalt  des  Besatzungsrechtes  und  anderer  Leistungen  an  das 
Reich''),  während  Ludwig  der  Bayer  1329  denen  von  Pontremoli  unter 
Berufung  auf  das  Privileg  Friedrich's  II.  wieder  die  Reichsunmittel- 
barkeit  verbriefte*').  So  stand  immer  ein  Rechtstitel  gegen  den  anderen 
und  die  Machtverhältnisse  entschieden.  —  Ausser  Sarzana  und  Pontre- 
moli sind  im  Lunensischen  Gebiete  noch  zwei  Orte  zu  nennen,  die 
einige  Bedeutung  gewannen,  nemlich  Carrara  und  Massa. 

Gar  rar  a  lag  bei  den  Steinbrüchen,  von  denen  es  wie  es  scheint 
auch  den  Namen  hat^),  es  erbte  den  Ruhm  von  Luna  in  Bezug  auf 
den  Marmor,  der  auch  im  Mittelalter  geschätzt  war;  daher  sich  in  der 
Nähe  eine  au  sehnliche  Niederlassung  erhielt,  wo  der  Bischof  einen  Hof 


1)  Ficker,  Forschungen  IV,  n.  320  (Pontremoli  1226  Juli):  videlicet  a  fauce 
eise  et  a  fauce  niontis  de  Cirono  iufra  versus  burgum  Pontistremuli,  et  ab  utro- 
que  flumine  Caprie  supra,  sicut  dividuutur  terre  marchionum  Malespine  a  terris 
communis  Pontistremuli  per  illa  duo  flumina,  et  a  Monte  Rotondo  et  a  Monte  Gottari 
citra  versus  eundem  locum  Pontistremuli ;  item  a  loco  illo  citra,  qui  dicitur 
Capra  mortua,  et  a  flumine  Tarodane  citra,  sicut  dividuntur  terre  Placentinorum 
a  terris  comunis  Pontistremuli,  et  a  Cruce  ferrea  intra  versus  eundem  locum 
Pontistremuli.     Unter  den  Zeugen  befindet  sich  C.  marchio  Malasi^ina. 

-)  Vgl.  Ficker,  Forschungen  II  S.  506. 

3)  Die  Annal.  Piacentini  ad  a.  1268:  (Karolus)  facto  pacto  cum  Ysnardo 
Malaspina  et  comitibus  de  Fisco  qui  tenebant  Pontremullnm,  dedebant  sibi  for- 
tiam  PontremuUi.  Andererseits  war  ein  Bruder  des  Ysnard  Malaspina,  Namens 
Bernard,  Vicar  König  Manfreds  gewesen.  Vgl.  Winkelmann,  Reg.  Clemens  IV., 
n.  9763  (1267  März  1). 

*)  Vgl.  die  Annal.  Parmens.  maior.  ad  a.  1287.  1293. 

s)  Ficker,  Forschungen  III  S.  454. 

^)  Ficker,  Forschungen  IV  n.  513. 

^)  Vgl.  Egli,  Nomina  geographica  p.  172.  Keltisch  Kaer,  Ker,  cair(e)  =^  Stein, 
Fels.  Französisch  carviere,  Steinbruch.  Auch  Kiepert,  Lehrbuch  der  alten  Geogr. 
S.  406  theilt  diese  Ansicht,  lieber  die  Geschichte  von  Carrara  handelt  Kepetti, 
sopra  r  Alpe  Apuana  p,  185  f. 


240  Julius  Jung. 

hatte,  und  der  Graf  Amtstage  abhielt  i).  Im  .1.  1202  war  Carrara  wie 
Sarzaua  eonstituirt;  es  werden  als  die  massgebenden  Faktoren  des 
Gemeinwesens   ,consules,  milites  et  ])opulus  de  Carraria''   genannt^). 

Der  Ort  M  a  s  s  a  verdankt  seinen  Namen  ohne  Zweifel  wie  so  viele 
andere  dem  Umstand,  dass  im  Lauf  der  römischen  Kaiserzeit  durch 
Einsclilachtuug  mehrerer  .praedia'  oder  „fundi''  ein  grösserer  Complex 
zu  Stande  kam.  Eine  solche  Massa  konnte  nur  durch  nähere  Orts- 
bestimmung gekennzeichnet  werden,  danach  unterschied  man  Massa 
Trabaria,  Massa  Firmiuiaua  (in  der  Nähe  von  Ravenna  und  Ferrara), 
Massa  Ferrariensis,  Massa  Fiscaglia,  Massagrossa  (d.  i.  Massarosa,  west- 
lich von  Luca),  Massa  Pisana'^),  endlich  Massa  maritima,  wohin  der 
Bischofsitz  von  Populonia  verlegt  worden  war^),  und  viele  andere. 
Eine  Konfusion  ergab  sich  nur  dann,  wenn  das  nuterscheidende 
Distinctiv  weggelassen  wurde^).  So  war  es  aiich  bei  jener  MassaC), 
die  zum  Unterschiede  von  den  anderen  als  „Massa  Lunensis"  bezeichnet 
wurde'),  während  man  oft  auch  hier  Massa  kurzweg  sagte. 

Am  ehesten  konnte  diese  Lunensische  Massa  mit  jener  bei  Luca, 
bei  Pisa,  endhch  mit  der  Massa  an  der  tuscischeu  Maritima  verwech- 


1)  Im  J.  998  datirt  Markgraf  Otbert  ,in  broilo  de  Carrara*.  S.  oben  S.  216 
A.  3.  Vgl.  Bresslau,  Konrad  II.  Bd.  1,  S.  427.  —  Plebs  s.  Andreae  de  Car- 
raria;  plebs  s.  Andreae  im  J.  1137,  wo  Bischof  Gottfried  von  Luna  dieser  plebs 
eine  Schenkung  macht  (üghelli).  Im  J.  1151:  ecclesia  et  plebs  s.  Andreae  de 
Carraria.  Im  J.  1185  bestätigt  Friedrich  I.  dem  Bischof:  curtem  Carrariae  cum 
Alpibus,  lapicidinis  etiam  marmorum  etc. 

2)  In  dem  Laudum  von  1202  bei  Lünig  II,  253. 

3)  Vgl.  Regesten  Conradins  4852  a.     Südlich  von  Luca, 

^)  Populonia  wird  schon  vor  Luna  »civitas  destructa*  genannt.  Vgl.  1143^ 
Papst  Cölestin  IL  für  das  Kloster  S.  Salvatoris  et  b.  Quirici  Populonie.  Er  be- 
stätigt unter  den  Besitzungen  auch  montem  civitatis  destructae,  quae  antiquitus 
Populonia  vocata  est.  Ughelli  III^  p.  711  f.  Ughelli  p.  715  meint,  dass  der 
Nachfolger  des  Bischofs  Walter  von  Luna  (1213),  Marzuchius,  mit  dem  gleich- 
namigen Bischof  von  Massa,  der  dort  einige  Jahre  früher  erscheint,  identisch  sei. 
Marzuchius  wäre  also  von  Massa  (maritima)  nach  Luna  versetzt  worden. 

*)  Vgl.  Overmann,  Die  Besitzungen  der  Grossgräfin  Mathilde,  Regesten, 
n.  86,  107,  110.  Datirt  aus  »Massa«.  Aber  (bemerkt  der  Verf)  ^es  gibt  in 
Lombardien  und  Tuscien  eine  ganze  Reihe  von  Orten,  die  den  Namen  Massa 
führen*.     Ueber  Massa  Lunensis  handelt  Repetti  1.  c.  p.  215  f. 

")  Vgl,  die  Annal.  Piacent,  ad  a.  1268,  Die  Conradiner  kommen  übers 
Gebirge  usque  Sarzanam.  Deinde  ceperunt  Massam  equitando  sine  aliqua  con- 
traditione  ad  civitatem  Pisanam. 

')  Der  Ausdruck  j, Massa  Lunensis*  ist  auch  im  14.  Jahrhundert  geläufig, 
vgl.  Memorie  di  l,uca  I,  368  zum  J.  1348.  Bei  Lünig,  Codex  Ital.  dipl.  II  2231 
ist  von  Streitigkeiten  zwischen  Luca  (das  einen  Küstenstrich  am  Meer  besass) 
und  Massa  Lunigiana  die  Rede,  die  1599  zur  Verhandlung  kamen. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  241 

seit  werden.  Massa  maritima,  das  schon  in  der  Langobardisclien  Zeit 
so  genannt  wird^),  war  in  den  Machtbereich  der  Pisaner  gerathen, 
seitdem  diese  die  Herrschaft  zur  See  hatten,  el)enso  wie  die  Inseln 
Elba,  Capraria,  Gorgona,  Planasia,  Corsica.  Neben  den  pisanisehen 
Einflüssen  kamen  aber  in  dieser  Massa  auch  die  des  Bischofs  von 
Populonia-Massa  und  die  des  Pfalzgrafen  von  Tuscien  in  Betracht, 
die  neben  einander  vom  Eeiche  anerkannt  waren-).  Als  im  J.  1137 
Pisa  von  Papst  Innocenz  II.  zum  Erzbisthum  erhoben  wurde,  bekam 
es  neben  drei  Bischöfen  auf  Corsica  und  zwei  Bischöfen  auf  Sardinien 
auch  den  von  Populonia  di  Maremma  (d.  i.  eben  Massa  maritima)  als 
Suffragane  untergeordnet,  worauf  die  Pijianer  ofienbar  ebenso  grosses 
Gewicht  legten,  wie  die  Genuesen  aul  die  Unterordnung  des  Bischofs 
von  Brugnato  unter  ihren  Erzbischof-'). 

In  der  Massa  Lunensis  erscheint  der  Bischof  von  Luna  als  Be- 
sitzer, ebenso  die  Markgrafen  Malaspina^).  Das  war  für  die  Folgezeit 
entscheidend,  da  der  Bischof  den  städtischen  wie  den  territorialen  Ge- 
walten gegenüber  schliesslich  überall  den  Kürzeren  zog. 

Seit  dem  12.  Jahrhundert  nennt  sich  ein  Zweig  der  Markgrafen 
nach  der   „Massa  Lunensis",    wo  er  seinen  Sitz  aufgeschlagen  hatte^). 


')  Holder-Egger,  Langob.  Regesten  114. 

2)  Vgl.  Heinrich  VI.  im  J.  1191  März  1  für  die  Pisaner:  Concedimus  etiam 
vobis  castrum  Massae  et  ipsam  Massam.  Im  J.  1194  wird  Massa  (maritima)  vom 
Reich  an  den  Bischof  gegeben.  Ficker,  Forsch.  11  S.  310.  Anm.  10.  III  S.  413 
zu  §  156.  Im  J.  1195  April  27  (Stumpf  acta  ined.  n.  196)  bestätigt  der  Kaiser 
dem  Pfalzgrafen  Hildebrand  von  Tuscien  alle  durch  Friedrich  1.  verliehenen 
Rechte,  überträgt  dazu  demselben  alle  Reichsrechte  in  JVlassa  maritima  (»in 
civitate  Massa«).  Im  J.  1189  April  3  erklärt  Heinrich  VI.  dem  Papst  Clemens 
unter  anderem :  item  quod  factum  est  in  civitate  Massanensi  et  pertinentiis  in 
]iraeiudicium  episcopi  Massanensis,  restitiiimus  ipsi  episcopo.  Im  J.  1267  gehört 
Massa  maritima  zu  Pisa.  Vgl.  Ficker,  IV  p.  459:  exceptis  terris  comitatus  et 
districtus  Fisani,  in  quo  est  et  intelligatur  Massa  maritima.  Im  J.  1245  (Ficker 
IV  n.  393):  vicarius  Maritime  et  comitatus  Ildibrandeschi. 

')  Die  Inseln  Sardinien  und  Corsica  wurden  auch  von  Reichswegen  als  zu 
Tuscien  gehörig  behandelt;  so  als  Herzog  Weif  1152  mit  Tuscien  belehnt  wurde. 
1158  wurden  Reichsboten  auch  für  diese  Inseln  bestellt.  Ragewin,  Gesta  Fride- 
rici  IV,  9.  Vgl.  Ficker,  Forschungen  H  S.  226.  Im  J.  1164  gieng  Opizo  Ma- 
laspina  als  Bote  des  Kaisers  nach  Sardinien.     Giesebrecht,  D.  Kaiserzeit  V,  391. 

*)  Schon  963  bestätigt  Otto  I.  (St.  325,  Ughelli  I^  p.  837):  cortem  de  Massa. 
In  der  Urk.  von  1 185  für  den  Bischof  von  Luna  bestätigt  Friedrich  I. :  curtem 
etiam  quae  supra  Lunam  dicitur  Massa.  Der  Markgraf  Opizo  Mal aspina  hat  1164 
quartam  partem  castri  et  curiae  Massae. 

*)  Vgl.  für  das  Folgende  C.  Desimoni,  Sülle  marche  d'Italia  e  sulle  loro 
diramazioni  in  marchesati.  Seconda  edizione  (1898)  p.  235  S. :  Sui  marchesi  di 
Massa  in  Luuigiana  e  di  Parodi  (dalP  Archivio  stör.  Ital.  X  p.  324  ff".). 

Jlittbeilungen  XXII.  16 


242 


Julius  Junsr. 


Ein  Seitenzweig  nennt  sich  von  Massa  und  Parodi  (das  letztere  eine 
Burg  zwischen  Genua  und  Tortona).  Der  Stammvater  dieses  Seiten- 
zweiges war  Guillielmus  „Franciscus"  (oder  .Francigena",  d.  h.  der 
Franzose),  der  in  der  Vertragsurkunde  von  1124  genannt  erscheint. 
Der  andere  Zweig  stammte  von  Obertus,  eiuem  Bruder  des  Guilhelmus 
«Franciscus'  (beide  waren  Söhne  des  früher  genannten  Albertus 
.Rufus")  1).  Sie  hatten  die  ererbten  Besitzungen  auf  Corsica  inne; 
daneben  finden  wir  sie  in  Livorno  begütert-).  Kein  Wunder,  dass  sie 
mit  Genua  und  mit  Pisa  in  regem  Verkehr  standen.  Die  einen  wurden 
durch  ihre  Interessen  mehr  zu  Genua  hingezogen.  So  renuntiirten  im 
J.  1171  die  Markgrafen  Guillielmus  und  Rainer  (Enkel  des  .Franzosen" 
Guillielmus)  zu  Gunsten  der  Genuesen  die  directe  Herrschaft  auf  Parodi, 
sie  wurden  auch  für  den  Antheil  ihrer  Rechte  auf  Massa  und  die 
Inseln  Vasallen  von  Genua  3);  zwei  Jahre  später  erscheint  Rainer  als 
Bundesgenosse  der  Genuesen  gegen  die  Malaspina^). 

Ein  Sohn  des  Obertus  heisst  Albertus  ^Corsus"^);  dessen  Sohn 
Guillielmus  nennt  sich  von  Massa.  Dieser  heiratet  die  Domicella 
Giorgia,  Tochter  eines  Judex  von  Cagliari,  Sein  Sohn  Guillielmus 
führt  (um  1192)  den  Titel  eines  Judex  von  Cagliari,  er  ist  Bürger 
von  Pisa  und  vertritt  dessen  Interessen  auf  Sardinien  ß) ;  er  nennt  sich 
wohl  auch  „von  Massa  und  Cagliari"').  Er  hatte  von  einer  Adelasia 
zwei  Töchter,  die  eine  Namens  Benedieta,  von  der  noch  zu  reden  sein 
wird,  die  andere  Agnes.  Die  Tochter  der  Agnes,  die  .domicella" 
Adelasia,  heiratete  in  zweiter  Ehe  Enzio,  den  Sohn  Kaiser  Friedrichs  II., 
der  dadurch  „König"  von  Sardinien  wurde  (1239)  ^). 

Auch  andere  Markgrafen  der  „Massa  Luneusis"  sehen  wir  in  Ver- 
bindung mit  Luca  oder  mit  Pisa.    Im  J,  1207  schwur  Andreas  marchio 


1)  S.  oben  S.  219. 

2)  Desimoni  p.  238  f.,  257  f.  Er  weicht  in  einzelnen  Punkten  von  Muratori, 
Ant.  Est.  p.  260  ab.  Im  J.  1146  verkaufte  Albert,  Markgraf  von  Corsica,  Sohn 
des  quondam  Brattaportata  (ein  Uebername  des  Obertus !),  an  einige  Pisaner 
seinen  Antheil  (ein  Drittel)  des  Castells  von  Livorno.  Ughelli  Ital.  sacr.  III,  391 
(zum  J.  1138):  feudum  de  Livorno  concessum  irrationibiliter  marchionibus  Guil- 
lielmo  Francigenae  et  eius  fratribua. 

3)  Liber  iurium  reip.  Genuensis  I,  259,  266.  Desimoni  p.  237,  253.  Unter 
den  Inseln  ist  in  erster  Linie  Corsica  gemeint.  Aber  auch  von  Gorgona  und 
3Iontecristo  gebt  die  Rede,  p.  258  f.  261. 

*)  L.  c.  p.  251;  260. 

5)  Liber  iurium  reij).  Genuens.  I,  277,  282. 

«)  Annal.  Januens.  Mon.  Germ.  XVIII  p.  113.  Vgl.  Dove,  de  Sardinia  p.  120. 
')  Cod.  Sardin.  diplom.  I,  303  ff.  Vgl.  Desimoni  p.  237.  250.  260. 
®)  Vgl.  Dove,  de  Sardinia  p.  128  f.,  wo  auch  die  späteren  Schicksale  dieser 
Adelasia  erwähnt  werden.     Sie  lebte  noch  1255. 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  243 

TVIassae  Lunensis,  ein  Enkel  des  Guillielmus  von  Parodi  i),  den  Lucchesen 
den  Treueid-);  im  J.  1218  verkauft  er  den  Wegzoll  (pedagium)  zu 
Aulla  an  die  Placentiner,  Seine  Söhne  sind  Guillielmus  und  Albertus, 
Markgralen  der  Massa  Lunensis  und  von  Corsica ;  sie  wohnen  in  Pisa, 
mit  welcher  Stadt  sie  1253  Vereinbarungen  wegen  Corvaja  treffen^). 
Im  J.  1260  wird  ein  Andreas  marchio  Masse  et  Corsioe,  Sohn  des 
Guillielmus,  erwähnt.  Andere  Nachkommen  jener  zwei  Brüder,  die 
den  gleichen  Titel  führen,  aber  immer  mehr  herunterkamen,  finden 
sich  noch  zu  Ende  des  13.  Jahrhunderts  und  darüber  hinaus. 

Es  ist  bemerkenswert,  wie  diese  Markgrafen  von  Massa  als  Mit- 
inhaber der  markgräflichen  Gewalt  im  Gebiet  von  Luna  erscheinen ; 
sie  unterhalten  namentlich  auch  mit  Sarzana  stetige  Verbindung^) ; 
sie  werden  hier  gelegentlich  gegen  die  Ansprüche  des  Bischofs  aus- 
gespielt''). 

Im  Uebrigen  verkörperte  sich  in  diesen  Markgrafen  zum  Theil 
die  alte  Bedeutung  Luna's  auch  für  die  Inseln.  Da  in  ihrem  Titel 
Luna,  Corsica,  Sardinien  genannt  erscheinen,  ist  es  kein  Wunder, 
dass  als  Partner  sofort  auch  ein  anderer  Faktor,  nemlich  die  römische 
Kirche  sich  einstellte.  Erneuerte  doch  diese  seit  dem  Tode  Kaiser 
Heinrichs  VI.  alle  Ansprüche,  die  ihr  jemals  verbrieft  worden  Avaren*^). 


')  Vgl.  Desimoni  p.  255  f. 

-)  Ptolem.  Lucens.  bei  Muratori  Script.  XI,  1278 :  Factum  fuit  iuramentum 
Lucensi  comuni  ab  Andrea  marcbioni  Massae  Lunensis.  Vgl.  Bonaini,  Statuti 
inediti  della  citta  di  Pisa  I  p.  64  n.  1,  Desimoni  p.  256.  Aehnliche  Eide 
leisteten  sieb  gegenseitig  auch  die  Malaspina  und  die  Lucenser.  So  1205  Wilhelm 
Malaspina  jin  toto  suo  marchionatu  et  dominio*.  Zum  J.  1213  berichtet  Ptolem. 
Luf^ens.  ferner :  facta  fuit  promissio  per  Lucenses  consules  d.  Guilelmo  et  Opezino 
Malaspinae  de  salvandis  corum  territoriis.  —  Derselbe  ad  a.  1218:  facta  obli- 
gatio Lucensi  comuni  per  castellanum  Arcis  Massae  marchionis  et  castaldionem, 
Domicellae  filias  quondam  Guillielmi  marchionis  Massae  etc. 

s)  Statuten  von  Pisa  1,  VI;  3,  IX  (p.  64,  371).  Im  J.  1244  heisst  es  in 
einer  Urkunde:  Guillielmus  marchio  Massae  Lunensis.  quondam  Andreae  mar- 
chionis Massae  Lunensis,  pro  se  et  Alberto  eins  germano  quondam  suprascripti 
Andree  marchionis,  et  Conrado  marchione  eins  consorte,  et  aliis  omnibus  eins 
consortibus  marchionibiÄ  et  etiam  pro  iuribus  que  ipse  Guilelmus  marchio  habet 
contra  Conradum  marchionem  etc.  locavit  etc.  Man  sieht  wie  zahlreich  die 
Vettern  und  wie  zersplittert  der  Besitz  war. 

*)  Im  J.  1196  verkauft  Markgraf  Andreas  von  Massa  den  Sarzanesen  seinen 
Antheil  an  Monte  Caprione.  Muratori,  Ant.  Est.  p.  260.  Desimoni  p.  237, 
2i.6,  256. 

^)  S.  oben  S.  234  Anm.  3. 

<■■)  Vgl.  Ficker,  Forschungen  II  S.  384  f. 

16* 


244  Julius  Jung. 

Aus  der  Correspoudenz  luuocenz  III.  mit  den  !iJachthaberu  iu  Pisa 
geht  hervor,  dass  der  Papst  auf  Sardinien  selbst  als  oberster  Lehens- 
herr angesehen  sein  will;  er  protestirt  dagegen,  dass  der  Erzbischof 
von  Pisa  sich  vom  iudex  von  Cagliari,  eben  dem  ^Markgrafen  Wilhelm 
von  Massa,   schwören  lässt'). 

Am  13.  Dezember  1217  belehnt  Papst  Honorius  III.  den  Mark- 
grafen Andreas  von  Massa  mit  der  .rocca  Massa"  und  anderem,  was 
seine  Vorfahren  von  der  römischen  Kirche  zu  Lehen  gehabt  haben-). 

Am  7.  April  1227  schreibt  Papst  Gregor  IX.  der  .domicella  Be- 
nedicta'^,  er  habe  dem  Bürger  Ubald  von  Pisa  befohlen,  sie  in  Freiheit 
zu  setzen  und  nach  der  Burg  Massa,  ßisthums  Luna,  ziehen 
zu  lassen,  die  sie  als  Lehen  von  der  römischen  Kirche  habe  —  auch 
ihre  Versorgung  aus  dem  Königreich  Cagliari  nicht  zu  hindern  3).  — 
Diese  Dame  war  die  Tochter  des  erstgenannten  Wilhelm  Markgrafen 
von  Massa^). 

In  den  Beschwerdebriefeh  aber,  die  Gregor  IX.  am  7.  April  und 
am  1.  Juli  1239  gegen  Kaiser  Friedrieh  II.  richtet,  nennt  er  als 
strittige  Punkte:  terram  quidem  Sardinie  et  massam  Lunensem;  be- 
ziehungsweise terram  Sardinie  et  massam  Luneusis   diocesis^).     Später 


')  Vgl.  Winkelmann,  Regesteu  Innocenz  IIL,  n.  5925.  Ebenda  n.  5957: 
W.  Markgraf  von  Massa,  iudex  von  Cagliari. 

-)  Winkelmann,  Regesten  Honorius  III,  n.  6254  =  Theiner.  Cod.  dorn.  1,48: 
Andree  marchioni  Massanensi  —  roccam  Masse  ac  aliaui  terram,  quam  praede- 
cessores  tui  habuerunt  a  Romana  ecclesia  iure  feudi  —  in  feuduni    concessimus. 

■')  Winkelmann  Reg.  n.  6681  =  Auvray  I  p.  10  n.  16.  Die  Acten  über  diesen 
durch  Heiratsgeschicliten  sehr  verwickelten  Handel  bei  L.  Auvray,  Les  registres 
de  Gregoire  IX.  (tom.  I  1896)  n.  13—17.  Der  Papst  will,  ut  per  .  .  abbatem 
Montis  Christi  et  .  .  plebanum  de  Massa,  Lunensis  diocesis,  libere  i^erducatur  ad 
castrum  Massa,  quod  a  Romana  ecclesia  tenet  in  feudum  (n.  13,  cf.  15  und  17). 
Ubald  von  Pisa  soll  sie  freigeben,  faciens  ipsam  ad  castrum  de  Massa,  Lunensis 
diocesis,  —  perduci.  Der  Papst  dringt  darauf,  ne  (Ubaldus)  impediat  quominus 
dictae  Benedictae  de  regno  Calaritano  in  expensis  debeat  provideri  (u.  16).  Der 
Sohn  der  Benedicta  ist  Schwiegersohn  des  Ubald,  Benedicta  selbst  wieder  ver- 
heiratet.    Dieser  Handel  geht  n.  36  und  n.  37  fort. 

*)  Muratori  Antich.  Estens.  p.  256  f.  Im  J.  1218  tritt  die  »Domicella*  mit 
Luca  in  Verbindung.  S.  oben.  Ueber  die  weiteren  Schicksale  der  Domicella 
Benedicta,  namentlich  ihre  Heiraten  vgl.  Desimoni  p.  261. 

5)  Mon.  Germ.  bist.  Epistolae  s.  XIII,  tom.  II  p.  637  f.  652.  —  Ficker  II 
S.  446:  »Sardinien  und  Massa«;  welches?  Im  Index,  Bd.  3  S.  500.  wird  die  Stelle 
unter  Massa  maritima  angeführt,  während  von  Massa  Lunensis  überhaupt  nicht 
die  Rede  ist.  —  Ueber  die  päpstlichen  Ansprüche  auf  Sardinien  in  der  damaligen 
Zeit,  vgl.  auch  Winkelmann,  Reg.  n.  6013,  6217,  7201;  auf  Sardinien  und  Cor- 
sica  n.  8187  (im  J.   1249). 


Die  Stadt  Luna  und  ihr  Gebiet.  245 

ist  vou  der  massa  Lunensis,  so  viel  ich  sehe,  nicht  mehr  die  Kedei), 
-wohl  aber  von  Sardinien  und  in  Verbindung  damit  von  den  Mark- 
grafen Malaspina.  Im  J.  1208  antwortet  Papst  Clemens  IV.  den 
Markgrafen  Manfred  und  Monellus  .von  Malaspina  auf  ihre  ihm  vor- 
gelegten Bitten;  die  eine  um  Verleihung  der  Vicarie  auf  Sardinien 
lehnt  er  ab,  da  er  hier  nicht  im  friedlichen  Besitz  sei,  auch  nicht  die 
zu  Vicaren  anstellen  könne,  die  selbst  Ansprüche  auf  einen  grossen 
Theil  erheben-). 

Es  war  nur  ein  kurzer  Moment,  dass  die  alten  „Verheissuugen" 
-auch  in  Bezug  auf  Luna  wieder  auflebten^).  Das  Ende  der  Ent- 
wicklung war,  dass  die  Markgrafen  in  Massa  und  Carrara  sich  be- 
haupteten. Im  16.  Jahrhundert  (1568)  wurde  der  Markgraf  für  Massa 
zum  Fürsten  erhoben;  seit  dem  17.  Jahrhundert  (1664)  lautete  der 
Titel:  , Herzog  von  Massa,  Fürst  von  Carrara" -^j.  Unter  wechselnden 
Formen  hat  diese  territoriale  Sondergestaltung  ihr  Dasein  bis  ins 
19.  Jahrhundert  gefristet;  die  Benennung  der  Provinz  ist  officiell  noch 
in  Gebrauch-').  Daneben  hat  sich  im  Volksmunde  die  Bezeichnung 
der  ganzen  Landschaft  als  ^Lunigiana"  erhalten'').  Der  Bischof  führt 
letzt  den  Titel  von  Sarzaüa-Brugnato,  da  seit  dem  J.  1820  die  beiden 
Diöcesen  vereinigt  sind').  Der  Golf  des  alten  Luua  umfasst  den 
Haupthafen  der  italienischen  Marine  im  westlichen  Theile  des  Mittel- 
meeres, Spezia^^).  Der  Apenninenpass  von  Pontremoli,  in  den  Zeiten 
der  territorialen  Zersplitterung  sehr  heruntergekommen,  beginnt  seine 
alte   Bedeutung    wieder    zu    gewinnen;    er    ist    durch    die    Eisenbahn 


')  Ein  Archidiacon  von  Luna  erscheint  als  Rektor  der  Mark  unter  Pai^st 
Innocenz  IV.  Vgl.  Winkelmann  Reg.  8488,  8523,  8543.  —  Mon.  Germ,  epistolae 
saec.  XIII,  tom.  K  p.  483.  Innocenz  IV.  im  J,  1249  März  29:  plebano  et  capi- 
tulo  plebis  Sancti  Stephani  Lunensis  diocesis  ad  preces  eorum  et  Barnabei  mar- 
chionis  Malaspinae  indulget,  ut  ad  provisionem  alicuius  per  litteras  sedis  aposto- 
licae  \e\  legatorum  eius  non  teneautur. 

2)  Winkelmann,  Reg.  n.  9873. 

3)  Warum  Tuscien  schliesslich  nicht  zum  Kirchenstaat  kam,  erörtert  Ficker, 
Forschungen  II  S.  462  ft'. 

*)  Vgl.  Lünig,  Cod.  Ital.  dipl.  II,  395.  402.  Ficker,  Vom  Reichsfürstenstand  §  85. 

5)  Die  Provinz  heisst  gegenwärtig  »Massa  e  Carrara \  Dazu  gehört  auch 
Pontremoli. 

^)  Wie  für  »Friaul*   der  von  Forum  Julii  stammende  Name. 

')  Die  Bischöfe  residiren  abwechselnd  in  beiden  Orten  (Ottenthai). 

8j  Zwischen  Portovenere  und  Lerici.  Von  Spezia  und  Maddalena  (an  der 
xNordostseite  Sardiniens)  aus  vertheidigt  die  italienische  Flotte  den  nördlichen 
Theil  des  tyn-henischen  Meeres. 


246  Julius  Jung. 

Spezia-Parma  mittelst  Tunnels  durchbohrt  und  unterfahren  i).  Auch 
der  Marmor  von  Carrara  hat  sich  behauptet.  Er  wird  vom  kleinen 
Hafenplatz  Lavenza  aus  verschifft 2).  Indem  die  politischen  Sonder- 
i^estaltungen  verflogen,  bilden  die  natürlichen  Verhältnisse,  von  man- 
cherlei Hemmungen  befreit,  den  Ausgangspunkt  der  modernen  Ent- 
wicklung-^), 


1)  Mit  Anschluss  über  Viareggio  von  Pisa  und  von  Luca  her.  Bei  Aulla 
zweigt  eine  Seitenlinie  ab,  die  durch  das  Serchiothal  nach  Luca  führt.  —  Ueber 
die  Vernachlässigung  dieses  wichtigen  Verbindungsweges  zu  seiner  Zeit  durch 
die  Sorglosigkeit  der  Regierungen  Parma's  u.  s.  w.  findet  man  eine  Bemerkung 
Böhmers  in  den  Regesten  Kaiser  Friedrich's  II.  Vgl.  Böhmer-Ficker  2609  a. 
Ueber  den  Lauf  des  Weges  im  13.  Jahrhundert  Ficker  ebenda  1665  a,  3672  a. 
Vgl.  auch  die  Regesten  Otto  IV,,  427a  über  den  »damals  nach  Bardone  südlich 
von  Fornovo  im  Quellgebiete  des  Baches  Sporzana,  jetzt  nach  La  Cisa  an  der 
Wasserscheide  benannten  Fass*. 

2)  Vgl.  W.  Deecke,  Italien,  277  und  386  über  Spezia,  190  f.  und  387  über 
Carrara. 

3)  Ich  bemerke  nachträglich,  dass  das  zuerst  in  Luca  1884  (bei  Giusti)  er- 
schienene Werk  von  Giovan.  Sforza  über  Papst  Nicolaus  V.  (dessen  deutsche 
Auegabe  von  H.  Th.  Horak  durch  den  Verf.  mit  Nachträgen  bereichert  wurde) 
für  das  14,  und  15.  Jahrhundert  viel  ungedrucktes  Material  verwerthet,  nament- 
lich für  die  Familiengeschichte  dieses  Papstes  sowohl  nach  der  väterlichen  wie 
nach  der  mütterlichen  Seite  hin  das  reichhaltige  Notariatsarchiv  von  Sarzana, 
Dadurch  ist  auch  die  von  der  Familie  Bonaparte  stets  behauptete  Verwandtschaft 
mit  Papst  Nicolaus  V.  in  das  richtige  Licht  gestellt;  ein  Giovanni  Bonaparte 
war  der  Neffe  der  Mutter  dieses  Papstes  (S,  42,  vgl.  S.  192.  209).  Sforza  benützte 
für  seine  Arbeiten  auch  mehrere  handschriftlich  erhaltene  Werke;  so  Landi- 
nelli,  Origine  dell' antichissima  citta  di  Luni  e  sua  distruzione,  della  cittä  di 
Sarzana  e  di  tutte  le  cose  piü  notabili  appartinenti  alla  detta  cittä,  a  tutta  la 
provincia  di  Luni,  alla  chiesa  lunese  ed  a'  suoi  vescovi  ^a,  1610.  Ein  Manusc.  in 
Sforza's  Besitz).  Ferner:  E.  Gerini,  Codex  documentorum  illustrium  ad  histo- 
ricam  veritatem  Lunexanae  provinciae  elaboratum  (Msc.  in  der  Bibliothek  des 
königl.  Staatsarchivs  in  Florenz).  B.  de  Rossi,  CoUettanea  copiosissima  di 
memorie  e  notizie  istonche  appartenenti  alla  cittä  e  provincia  di  Luni  (a.  1706). 
Die  von  uns  in  Betracht  gezogenen  Momente  werden  darin  kaum  zur  Geltung 
gelangt  sein,  da  die  Uebersicht  über  das  weiter  reichende  Quellenmaterial  man- 
gelte. Dies  gilt  auch  von  Targioni  Tozzetti,  Viaggi  fatti  in  diverse  parti  della 
Toscana,  und  anderen  Schriften,  dae  Bormann  in  Corp.  inscript.  Latinar.  Bd,  XI 
p.  258  f.  anführt,  —  Ueber  das  Capitelarchiv  in  Sarzana  genügt  es  auf  v.  Otten-^ 
thals  Mittheilungen  a,  a,  0.  zu  verweisen.  Im  Uebrigen  sind  die  Anmerkungen, 
zu  den  Urkundenpublicationen  von  Ficker  und  Winkelmann  zu  vergleichen. 


Berardus-Studien. 

Von 

H.  Otto. 


Ueber  die  haudscbriftliche  Ueberlieferuug,  den  Umfang  und  die- 
Bedeutung  der  Briefsammlung  des  päpstlicben  Notars  Berardus  hat 
s.  Z.  F.  Kaltenbrunner  im  III.  Abschnitt  seiner  .Römischen  Studien" 
(Mitth.  d.  Inst.  f.  österr.  Geschichtsf.  VII,  21—118  und  555—635) 
eingehend  berichtet.  K.  hat  sich  überdies  der  mühevollen  Aufgabe 
unterzogen,  von  den  zur  Sammlung  gehörigen  Briefen  ein  vollständiges 
Verzeichnis  aufzustellen,  und  hat  damit  für  die  fernere  Benützung  und 
Ausbeutung  der  Sammlung  eine  feste  Grundlage  geschaffen.  Seit  K.'s 
Arbeiten  sind  nun  eine  ganze  Auzahl  von  Berardus-Briefen,  wie  vrir 
der  Kürze  halber  die  von  Berardus  in  seine  Sammlung  aufgenommenen 
Briefe  bezeichnen  wollen,  durch  den  Druck  bekannt  geworden.  Zu- 
nächst hat  K.  selbst  im  I.  Bande  der  .Mitth.  aus  dem  vatic.  Archiv - 
(Wien  1889)  mehrere  Stücke  veröffentlicht;  andere  fanden  Aufnahme 
in  den  III.  Band  der  ,Epistolae  saeculi  XIII"  und  den  II.  Band  der 
.Constitutiones-.  Ferner  hat  Hirsch- Gereuth  im  Anhange  zu  seinen 
„Studien  zur  Geschichte  der  Kreuzzugsidee  nach  den  Kreuzzügen'' 
(München  1897)  aus  zwei  Handschriften  der  Sammlung  eine  Anzahl 
von  Briefen  mitgetheilt  und  eine  noch  grössere  Zahl  für  den  Text 
seines  Buches  verwertet.  Mit  besonderem  Danke  war  es  endlich  zu 
begrüsseu,  dass  Jordan,  der  Herausgeber  der  .Eegistres  de  Clement  IV", 
nachdem  er  die  offiziellen  Eegister  Clemens  IV.  erschöpft  hatte,  dazu 
überffiens,  auch  die  von  Berardus  überlieferten  Briefe  mitzutheilen.  Ich 
bedauere  nur,  in  einem  nicht  unwichtigen  Funkte  dem  französischen 
Gelehrten  widersprechen  zu  müssen,  wenn  er  nämlich  die  Meinung 
ausspricht,  dass  es  sich  nicht  verlohne,  auf  die  Reihenfolge  der  Briefe 


248  H.  Otto. 

innerhalb    der    einzelnen   Handschriften    irgend    welche    Rücksicht    zu 
nehmen  1).    Ich  habe  schon  früher  einmal-)  die  ganz  entgegengesetzte 
Ansicht  geäussert,  dass  wenigstens  der  Codex  Vaticanus  29  A  ein  ganz 
bestimmtes  Auordnungsprincip    erkennen    lasse,    insofern    das    Princip 
der  Grnppenbildung,    welches    dort    die   ganze   Sammlung    beherrscht, 
sich   auch    innerhalb  der  einzelnen  Pontificate  geltend   mache,    in  der 
Weise,    dass  Briefe  verwandten  Inhalts  oder  gleicher  Adresse  zu  klei- 
neren,   chronologisch  geordneten  Theilgruppen   zusammengestellt  wer- 
den,   innerhalb    deren    wiederum    die    chronologische  Folge   im    allge- 
meinen gewahrt  ist     Für  die  etlichen  OO  von  Gregor  X.  herrührenden 
Berardusbriefe,  die  ich  für  meine  Monographie  über  die  .Beziehungen 
Eudolfs  V.  H.  zu  Papst  Gregor  X.-   verwertet  habe,  trifft  dies  mit  Be- 
stimmtheit   zu.     So    hat   denn    auch  0.  Redlich  in  einer  Besprechung 
meiner  Arbeit    (Mitth.  des  Inst.  XVII  p.  675)    die  von  mir  getroffene 
Anorduuug  der  Briefe  Gregors  als   einen   guten  Gedanken    bezeichnet 
und  dazu  bemerkt,  das  von  mir  gefundene  Ergebnis  fordere  dazu  auf, 
die  ganze  Sammlung  des  Berardus   nach    dem    angegebenen  Gesichts- 
punkt   durchzuarbeiten.     Indem    ich    im  Nachfolgenden    selbst  an  die 
Lösung  dieser  Aufgabe  herantrete,  möchte  ich  doch  nicht  unterlassen, 
ausdrücklich  zu    betonen,    dass  es  sich    zunächst   nur   darum   handeln 
kann    den   Nachweis    zu   liefern,    dass  die  Anordnung    der    Briefe    im 
Cod.  Vat.  29  A  keine  völlig   willkürliche    ist,    dass  die  chronologische 
Folge  wenigstens  angestrebt   wird,    während  andrerseits  zugegeben 
werden  muss,    dass  es  an  Abweichungen    und  Verstössen    nicht   fehlt, 
wie  denn  z.  B.  die  Briefe  Clemens  IV.  sich  weniger  leicht  ordnen  und 
gruppiren    lassen    als    gerade    die   Briefe  Gregors  X.     In   jedem  Falle 
aber  darf  ich  hoffen,  dass  meine  Arbeit  wenigstens  als  Regestenarbeit 
durch  die  von   mir   versuchte  Datirung   der   vielen    datumlosen  Briefe 
einigen  Nutzen  stiften  wird. 

Ich  beginne  damit,  dass  ich  zunächst  die  auf  Urban  IV.  ent- 
fallenden Briefe  zusammenstelle  und  ordne.  Die  Grnppirungen,  die  ich 
vornehme,  sind  äusserlich  augedeutet.  Undatirte  Briefe  sind  durch  die 
Buchstaben  s(ine)  d(ato)  als  solche  gekennzeichnet.  Ist  jedoch  das 
Datum  aus  dem  offiziellen  Register  oder  dem  Original  oder  einer 
anderen  Quelle  mit  Sicherheit  zu  entnehmen,  so  habe  ich  es  ohne 
weiteres  beigefügt.  Meine  eigenen  Ansätze  gebe  ich  in  Klammer 
daneben;  die  den  Briefen  zuweilen  beigefügten  kurzen  Inhaltsangaben 
sind  aus  K.  übernommen. 


ri 


II  n'  y  avait  pa^  Heu  de  se  preoccuper  de  coiiserver  V  ordre  tres- variable, 
dans  lequel  sont  placees  las  bulles  dans  les  manuscrits. 

2)  Beziehungen  Rudolfs  v.  H.  /u  Papst  Gregor  X.  (Innsbruck  1895)  p.  2. 


Berardus-Studien.  249 

I.  Urbau  IV.  (2^).  August  1261  —  2.  Oktober  1264). 

Auf   ürban    entfallen    von    den    Briefen    des    Cod.    Vat.  29  A  die 

1^'r.  1 — K)  aus    der   I.  grossen  Gruppe  (1—29),    Nr.  40—44   aus  der 

II.  Gruppe  (super  negotiis  imperii:    40 — 122),    die  Nr.  123—131  aus 

der    III.  Gruppe    (de    pace:    123—189),    die    Nr.   190.   203—205  aus 

IV  (Sententie:  190—205),  die  Nr.  225—230  aus  VI  (225—259)  und 
:^T.  260  aus  VII  (De  Terra  sancta:  260—329). 

1.  J.  comiti.     »De    sinu    patris«    s.  d.    (September — Oktober   1261?) 
Jordan,  Registres  de  Clement  IV.  Nr.   866   zu   1268. 
(Abmahnung  vom  Ehebruch)  '). 

2.  Eegine    Cypri.      »Audi    filia«    s.    d.    (September — Oktober    1261?) 
Jordan  Nr.   865   zu   1268. 

(Ermahnung  zum  keuschen  Leben). 

3.  Potestati  etc.   Florentinorum  sp.   c.  s.  »Nuper  ex  multorum«  s.  d. 

(Winter   1261 — 62). 
(Ihre  Parteinahme  für  Pisa  wird  gerügt). 

4.  Kegi  Aragonum.    »Dil.  filius  frater^.    Viterbo,   26.  April    1262. 
Dorez  et  Guiraud,  Kegistres  d' Urbain  IV.  Nr.   94. 

MG.  Epp.  saec,  XIII  Nr.   519. 
P.   18283.     BFW.  9280. 

5.  Johanni  Mansello,    thesaurario    Eboracensi.      »Inter   virtutes«  s.  d. 

(Juni   1262?). 
(Lob  seiner  Treue). 

6.  Magistro  Alberto  »Tuas  nuper«  s.  d.  (Juli   1262?). 

P.   18440  m.  Oktober— Dezember    1262.     BFW.   9297. 

7.  Potestati  etc.  Castri  S.  Severini.      »Licet  hanc  habeat«   s.  d. 
(Abmahnung  von  feindlichen  Schritten  gegen  die  Kirche). 

8.  Episcopo.     »Si  quando  ecclesiarum*  s.  d. 
(Formelhaft  gehaltener  Tadel). 

9.  Potestati    etc.     Interampnensium     »Cum     sit    amor«     s.    d.     (vor 

9.  Juli   1263). 
(Die  Commune  wird  wieder  zu  Gnaden  aufgenommen). 

10.  Olaoni  regi  Tartarorum.     »Exultavit  cor  nostrum«   s.  d.  (1262). 
(Aufmunterung  zur  Annahme  des  Christenthums). 

Diese  Briefe  scheinen  sämmtlich  den  beiden  ersten  Pontificats- 
jahren  Urbans  IV.  anzugehören;  ich  habe  sie,  wie  man  sieht,  in  drei 
Gruppen  zusammengefasst,  von  denen  die  letzte  allerdings  nur  aus 
einem  einzigen  Briefe  besteht.  Die  Nr.  1  und  2  gehören  jedenfalls 
enge    zusammen,    so  dass  die    Buhle    des  Grafen  J.  identisch    ist   mit 


')  K.'s  Regest  zu  diesem  Briefe:  Abmahnung  vom  Ehebruch  mit  der 
Schwester  des  Königs  von  Armenien:  ist  nicht  ganz  richtig.  Der  Adressat  ist 
vielmehr  der  legitime  Gemahl  einer  Schwester  des  Königs  von  Armenien. 


250  H-  Otto. 

der  Adressatin  von  Nr.  2.  Abweichend  von  Kaltenbrunner  hat  nun 
Jordan  die  beiden  Briefe  Clemens  IV.  zugewiesen  und  zu  1268  gesetzt^ 
indem  er  sie  auf  Isabelle  von  Ibehn,  die  Witwe  Hugos  II.  von  Cyperu, 
der  am  5.  Dezember  1267  im  Alter  von  14  Jahren  gestorben  ist, 
und  den  Grafen  von  JaflFa,  Johann  von  Ibelin,  deutete.  Nun  ist 
aber  dieser  letztere  bereits  1266  oder  1267  gestorben  (Vgl.  Köhricht, 
Gesch.  d.  Königr.  Jerusalem  p.  935  note  3  und  p.  939).  Isabelle  kann 
also  nicht  gemeint  sein.  Vielleicht  handelt  es  sich  um  Plaisance,  die 
Witwe  Heinrichs  I.  von  Cypern  (f  1253),  die  schon  bald  nach  dem 
Tode  ihres  Gemahls  mit  Balian  von  Ibelin,  dem  Sohne  Johanns  von 
Arsuf,  eine  Verbindung  eingieng,  die  von  der  Kirche  beanstandet  und 
auch  1258  wieder  gelöst  wurde.  (Vgl.  Eöhricht  p.  893.  896  note  3). 
Der  Brief  wäre  dann  immerhin  spätestens  im  September — Oktober  1261 
geschrieben,  da  Plaisance  am  27.  September  1261  gestorben  ist 
(Röhricht  p.  916). 

Die  Briefe  der  nächsten  Gruppe,  Nr.  3 — 9,  können  recht  wohl 
eine  chronologische  Eeihe  bilden.  In  Tuscien  hatte  die  Niederlage 
der  Guelfen  bei  Montaperti  fim  September  1260)  eine  vollständige 
Aenderung  der  Verhältnisse  herbeigeführt.  Infolgedessen  traten  im 
folgenden  Jahre,  1261,  die  Communen  von  Pisa,  Siena,  Arezzo  und 
Florenz,  woselbst  die  Ghibellinen  die  Oberhand  erlangt  hatten,  zu 
einer  gegen  das  guelfische  Lucca  gerichteten  Union  zusammen,  und 
es  wurden  in  den  Jahren  1261  bis  1264  mehrere  gemeinschaftliche 
Züge  gegen  Lucca  unternommen.  (Vgl.  Freidhof,  die  Städte  Tusciens 
zur  Zeit  Manfreds.  Metz,  Lyceum  1879  80.  II,  10).  Urbans  Politik 
war  nun  von  vornherein  darauf  gerichtet,  diese  Union  zu  sprengen. 
Florenz  und  Siena  wurden  gebannt:  Florenz  geraume  Zeit  vor  dem 
29.  September  1262,  aber  doch  vermuthlich  nach  dem  8-  September 
1261  (Cfr.  Guiraud,  Registre  dit  Came'ral  d' Urbain  IV.  Nr.  164)  und 
Siena  vor  dem  26.  Januar  1262  (ibid.  Nr.  71).  Unser  Brief  an  Florenz 
(Nr.  3)  gehört  nun  offenbar  in  die  erste  Zeit  nach  der  Verhängung 
der  Excommunication,  also  vielleicht  in  den  Winter  1261 — 62,  denn 
am  2.  November  1262  stand  der  Papst  bereits  in  Unterhandlungen 
mit  Pisa,  um  einen  Frieden  desselben  mit  Lucca  zu  vermitteln  i). 


I 


»)  Ich  sehe  jetzt  nachträglich,  dass  Florenz  nicht  vor  dem  29.  September 
1262.  wie  ich,  irregeführt  durch  Reg.  Cam.  n.  164,  annahm,  sondern  erst  am 
29.  Juni  1263  gebannt  worden  ist;  Reg.  Cam.  164  ist  mit  Rodenberg  MG.  epp. 
III,  529,  40  zum  30.  August  1263  zu  setzen.  Trotzdem  möchte  ich  für  den  in 
Rede  stehenden  Brief  an  Florenz  an  der  vorgeschlagenen  Datirung  festhalten; 
die  Florentiner  waren  als  Anhänger  Maufreds  ohnehin  im  Banne.  (Cfr.  Registres 
d'Ürbain  IV.  Nr.  574). 


Berardus-Studien.  251 

An  den  aus  der  Vorgeschichte  der  Doppelwahl  von  1257  be- 
kannten englischen  Unterhändler  John  Mansel  (Nr.  5)  hat  ürbaii 
Avährend  des  Jahres  1262  wiederholt  geschrieben.  Als  am  13.  Januar 
1262  der  päpstliche  Kaplan  Cantor  Leonard  von  Messina  im  Auftrag 
des  Papstes  sich  nach  England  begab,  empfahl  ihn  der  letztere  dem 
König  und  der  Königin,  dem  königlichen  Kanzler,  dem  Erzbischof 
von  York  und  endlich  dem  Schatzmeister  von  York  und  päpstlichen 
Kaplan  John  Mansel  (Reg.  dit  Cam.  Nr,  129).  Gleichzeitig  wurde  ein 
Gunstbrief  für  ihn  ausgestellt,  in  dem  er  als  päpstlicher  Kaplan. 
Cleriker  des  Königs  von  England  und  canonicus  Wellensis  angeredet 
wird  (Reg.  129).  Am  25.  Februar  1262  schrieb  sodann  Urbau  an  die 
Erzbischöfe  von  Canterbury  und  Norwich  und  an  Mansel  und  ermäch- 
tigte sie,  den  König,  die  Königin  und  die  Prinzen  von  allen  Ver- 
bindlichkeiten zu  lösen,  die  eine  Schmälerung  der  königlichen 
Machtbefugnisse  bedeuteten.  Endlich  wandte  sich  ürban  unter  dem 
(Reg.  Cam.  154),  10.  September  1262  an  Mansel  als  consiliarius  des 
Königs,  indem  er  Mansels  Einfluss  beim  Könige  offenbar  sehr  hoch 
anschlug  jedenfalls  so  hoch  als  denjenigen  des  königlichen  Justitiars 
und  des  königlichen  Kanzlers  Walter  de  Merton,  an  die  der  Papst 
gleichfalls  schrieb.  Es  handelte  sich  darum,  die  Schwierigkeiten  zu 
beseitigen,  die  dem  päpstlichen  CoUector  Leonard  von  Messina  seitens 
des  Hofes  bereitet  wurden.  Nach  alledem  liegt  die  Vermuthung  nahe, 
dass  auch  unser  Brief  an  Mansel  (Nr.  5)  in  das  Jahr  1262  gehört.  Viel- 
leicht darf  man  ihn  in  den  Juni  1262  verweisen.  Am  17.  Juni  1262 
nämlich  gewährt  Urban  auf  Bitten  des  Kronprinzen  dem  Magister  Gotfried. 
genannt  Legros,  Professor  des  bürgerlichen  Rechtes  und  Rector  einer 
Kirche  in  der  Londoner  Diöcese,  eine  Gunst  (Reg.  110),  und  am  22.  Juni 
1262  schreibt  der  Papst  an  den  Kardinaldiacon  von  St.  Cosmas  und 
Damian,  der  sich  damals  in  England  befunden  zu  haben  scheint  (Reg. 
108).  - —  Um  jene  Zeit  hatten  auch  bereits  die  Verhandlungen  mit 
Ludwig  von  Frankreich  und  Karl  von  Anjou  wegen  Uebertragung 
des  Königreichs  Sizilien  an  den  letzteren  ihren  Anfang  genommen. 
Nachdem  Urban  um  die  Wende  der  Jahre  1261 — 62  das  unteritalische 
Lehensreich  dem  französischen  König  für  seinen  jüngeren  Sohn  an- 
geboten hatte  (Sternfeld.  Karl  von  Anjou  als  Graf  der  Provence  p.  167  )r 
wurde  am  23.  März  1262  Magister  Albert,  der  vor  Jahren  die  Ver- 
handlungen mit  England  geführt  hatte,  zu  Verhandlungen  mit  Karl 
und  Ludwig  ermächtigt.  (P.  18256  a.  MG.  epp.  III  494  uote  2).  Albert, 
der  bisher  in  Deutschland  gewirkt  hatte,  begab  sich  zunächst,  wie  es 
scheint,  zu  Karl  selbst;  denn  als  Karl  am  21.  Juli  mit  Genua  einen 
Bundesvertrag    abschloss,    den  die  Republik  am  IL  August  ratificirte,. 


252  li-  *^^t<^o, 

da  machte  Genua  ausdrücklich  den  Vorbehalt,  dass  es  nicht  gehalten 
sein  solle,  gegen  Manfred  Hilfe  zu  leisten,  ebensowenig  wie 
Karl  gegen  Frankreich  oder  Aragon.  (Cfr.  Sterufeld  a.  a.  0.).  Von 
Karl  aber  begab  sich  Albert  zu  König  Ludwig.  Dort  gieng  anfangs 
alles  gut;  Albert  reiste  ab.  um  sich  zu  Karl  zurückzubegeben.  Da 
wurde  der  König  durch  eiuen  Brief  des  Papstes  völlig  umgestimmt, 
zumal  der  Ueberbringer  desselben,  Johann  von  Valenciennes,  Herr 
von  Kaiphas,  wie  es  scheint,  den  Versuch  gemacht  hat,  den  König 
für  Manfred  günstig  zu  stimmen.  (Cfr.  MG.  epp.  III  525  note  3).  Das 
geschah  im  August  1262;  denn  erst  nach  dem  23.  Juli  1262  hat 
Johann  von  Valenciennes  Montefiascone  verlassen  (Reg.  Cam.  144). 
Ludwig  Hess  alsbald  den  päpstlichen  Unterhändler  zurückkommen  und 
untersagte  ihm,  vorerst  bsi  Karl  einen  entscheidenden  Schritt  zu  thun. 
Er  beabsichtigte  nämlich,  nochmals  eine  besondere  Botschaft  an  den 
Papst  zu  richten.  Dies  alles  erfahren  wir  aus  einem  Briefe  des  Papstes 
an  Albert  vom  25.  Oktober  1262  (MG.  epp.  525),  bis  zu  welchem  Termin 
übrigens  die  in  Aussicht  gestellte  Gesandtschaft  Ludwigs  noch  nicht 
an  der  Curie  eingetrofFen  war.  Jedenfalls  ist  nun  die  schwankende 
Haltung    des  Königs    auf   die    neuerlichen  Bemühungen  Manfreds  zu- 

OD  D 

rückzuführen.  Dieser  war  zum  1.  August  1262  an  die  Curie  vorge- 
laden worden;  auf  seine  Bitte  wurde  jedoch  dieser  Termin  —  jeden- 
falls gegen  Ende  Juli  —  bis  zum  18.  November,  der  Oktave  von 
St.  Martin,  verschoben.  Vielleicht  hatte  Ludwig  durch  den  Brief 
Urbans  von  der  Verlängerung  des  Termins  Kunde  erhalten  und  wollte 
zunächst  den  Erfolg  der  Zusammenkunft  Manfreds  mit  dem  Papste 
abwarten.  (Vgl.  Saba  Malaspina,  Mur.  SS.  VIII  p.  80()).  Danach  ist 
nun  der  Brief  Urbans  an  Albert  (Nr.  6)  entweder  nach  dem  25.  Oc- 
tober  1262  oder,  was  mir  wahrscheinlicher  dünkt,  im  Juli  1262 
geschrieben.  Der  Brief  bezieht  sich  nämlich  auf  die  Bedenken,  die 
der  König  gegenüber  einer  Unternehmung  auf  Sizilien  hegte,  während 
er  doch,  wie  wir  aus  demselben  Briefe  erfahren,  zur  Unterstützung  des 
hl.  Landes  und  des  lateinischen  Kaiserthums  sich  bereit  erklärt  hatte. 
Diese  Bereitwilligkeit  aber  zur  Mithilfe  an  der  Wiederaufrichtung  des 
lateinischen  Kaiserthums  konnte  Ludwig  dem  Archidiacon  von  Paphos, 
Andreas  von  Spoleto,  kundgegeben  haben,  den  Urban  am  5.  Juni  1262 
an  ihn  entsandt  hatte.  (P.  18350).  Uebrigens  war  im  Juli  auch  der 
neuernannte  Kardinalpriester  der  hl.  Cäcilia,  Simon  de  Brie,  an  die 
Curie  gekommen  (Reg.  Cam.  142  vom  23.  Juli  1262).  —  Für  den 
Brief  an  Interamna  endlich  (Nr.  H)  bekommen  wir  einen  terminus 
ad  quem  aus  einem  Briefe  Urbans  vom  9.  Juli  1263  (MG.  epp.  III  543), 
in  dem  die  Bewohner  Interamnas  als  fideles  ecclesiae  bezeichnet  werden. 


Eerardus-Studien.  25|> 

Für  die  Datirung  von  Nr.  7.  8  fehlt  jeder  Anhaltspunkt ;  doch  wider- 
streitet wenigstens  nichts  der  Annahme,  dass  sie  der  gleichen  Zeit 
angehören. 

Eine  Sonderstellung  nimmt  der  Brief  an  den  Mongolenchan 
Hulaglm  ein,  der  im  J.  1260  seinem  Bruder  Mangu  gefolgt  war. 
(Nr.  10).  Schon  Alexander  IV.  hatte  in  einem  Briefe  an  Hulaghu  seiner 
Freude  darüber  Ausdruck  gegeben,  dass  derselbe  Christ  werden  wolle 
(cfr.  Köhricht  p.  909  note  4).  Es  handelte  sich  dabei  um  ein  blosses 
Gerücht,  das  seine  Entstehung  wohl  dem  Umstände  verdankte,  dass 
Hulaghu  die  Christen  auffallend  begünstigte.  So  gestattete  er  nach 
der  Einnahme  von  Damascus,  um  1259 — 60,  die  Wiedereinführungf  des 
christlichen  Gottesdienstes.  Lange  hat  jedoch  der  Irrthum  der  römi- 
schen Curie  nicht  angedauert.  Wie  aus  einer  Bulle  Urbans  vom  26.  Mai 
1263  (Posse,  Anal.  Vat,  234)  sich  ergibt,  hatte  der  Papst  damals  be- 
reits jede  Verbindung  mit  den  Mongolen  verboten,  unser  Brief  wird 
sonach  spätestens  1262  entstanden  sein. 


40.  Eicliardo  in  E.  r.  electo.      »Qui  celum*.    1263,  August  27. 
MG,   epp.  III  560.     Begistres  350. 

P.   18634  m.   31.  August   1263.     BFW.  9354. 

41.  Eidem.     »Qui  celum  terramque*   1263,  August   27. 
MG.  epp.  III  560.  MG.  Const.  II  405. 

P.  18635  m.   31.  August   1263.     BFW.   9356. 


42.  Ad  perp.  rei  mem.   j>Ordinato  nuper*   Orvieto,    7.  August    1263- 
MG.  epp.  III  558.     Registres  358. 

P.    18619.    BFW.   9348. 

43.  ßichardo  in  E.  r.  electo.     i,Utinam  lili*    1263,  August  31. 
MG.  epp.  III  561.     Eegistres   359. 

P.   18633. 


44.  Ad  fut.  rei  mem.   »Inter  carissimos*  Orvieto,   26.  August   1264. 
MG.  epp.  III  631.     Eegistres   712. 
P.    18631.     BFW.   9476. 

Die  fünf  Briefe  beziehen  sich  sämmtlich  auf  den  Thronstreit 
zwischen  Kichard  und  Alfons,  aber  es  gehören  Nr.  40.  41  und  ebenso 
Nr.  42.  43  enger  zusamnieo.  Nr.  40  ist  nichts  anderes  als  die  ver- 
kürzte Form  von  Nr.  41  (man  vgl.  Busson,  Doppelwahl  d.  J.  1257 
p.  125 — 130  und  NA.  X  172  ff.);  in  dieser  verkürzten  Form  ist  der 
Brief  in  das  offizielle  liegister  aufgenommen  worden.  Während  es 
sich  aber  hier  um  die  Einleitung  des  Processes  im  allgemeinen  handelt, 
beziehen  sich  die  Briefe  42.  43  auf  eine  ganz  bestimmte  Frage,  auf 
die  Frage  nach  der  den  beiden  Thronbewerbern  zustehenden  Titulatur. 


254  H.  Otto. 

ürban  hatte  durch  eiu  motu  proprio  vom  7.  August  diese  Frage  dahin 
entschieden,  dass  beiden  Bewerbern  der  Titel  eines  , erwählten  römi- 
schen Königs-  gewährt  werden  solle;  am  31.  August  briugt  er  dies 
zur  Kenntuis  Richards.  Nr.  42  ist  also"  die  Grundlage  von  Kr,  43, 
und  man  versteht  recht  wohl,  weshalb  es  vor  Nr.  43  eingereiht  wurde  i). 
Der  Fehler  besteht  eben  nur  darin,  dass  nicht  42  und  43  zusammen 
vor  40.  41  gestellt  wurden.  Vielleicht  ist  übrigens  am  31.  August 
Eichard  eine  Abschrift  der  Entscheidung  vom  7.  August  zugestellt 
worden.  Jedenfalls  hat  Eichard  nicht,  wie  Potthast  anzunehmen 
scheint,  unmittelbar  nach  dem  7.  August  von  derselben  Kenntnis  er- 
halten, so  dass  der  Brief  vom  31.  August  sich  als  Antwort  auf  eine 
dadurch  provozirte  Beschwerde  Eichards  darstellen  würde.  Das  ist 
schon  wegeu  der  Kürze  der  Zeit  ausgeschlossen.  Auch  ist  zu  beachten, 
dass  Alfous  noch  in  einem  Briefe  vom  21.  August  1263  nur  als  ,rex 
Oastellae"   angeredet  wird  (P.   18625). 

123.  Eegi  Francorum.     ;>Dum  commoda  pacis'^^   s.   d. 
Duchesne  V  p.  866  n.   31. 

P.    1902f3   m.   1261  —  12fi4. 

124.  Archiep.  Eothomag,     Exemplar  des  vorigen,  s.  d. 

125.  Capitulo  Carnotensi.     »Si   commoda  pacis«   s.   d.  zu  P.    19026. 

126.  Comiti  Blesensi.     ^Si  commoda  pacis«    s.  d.  zu  P.    19026. 


127.  Potestati  Pisanorum.     »Summi  et  pii  patris«    s.  d.   (vor  14.  Juli  1263; 

1261  —  62?). 
(Abmahnu.ng  vom  Krieg  gegen  Lucca), 

128.  Potestati  Senensium.     »Non  sine  turbatione«    ?.    d.    (vor  26.  Januar 

1262). 
P.   18754  m.    1263. 
(Fordert  auf,  zur  Herausgabe  der  gefangenen  Luccaner). 

129.  Potestati  Pisanorum.   »Quante  caritatis«  s.d.  (vor   14.  Juli   1263). 
(Auflforderung  zum  Frieden  mit  der  Kirche). 


130.  ßegine  Francorum.     »Cum  simus«   3,  Mai   1264. 
Duchesne  V  869. 

P.    19021    m.    1264. 

(Differenz  zwischen  der  Königin  und  Karl  von  Anjou), 

Sedisvacanz. 

131.  Potestati  Senensium.     ^sQueritur  mater«   2,  Nov.   1264. 
P.   19033. 

Wir  unterscheiden  zwei  Gruppen,  denen  sich  noch  2  einzelne  Briefe 
anschliessen.  Die  Nr.  123 — 126  beziehen  sich  auf  den  Streit  des  Ca- 
pitels  von  Chartres  mit  dem  Grafen  von  Blois,  die  Nr.  127 — 129  auf 


')  Es  ist  doch   bezeichnend,    dass   auch  im  offiziellen  Register  diese  beiden 
Briefe  unmittelbar  aufeinander  folo'en. 


Berardus-Studien.  255 

■die  Verhältnisse  Toscanas.  Für  die  Datirung  von  Nr.  127  und  129 
ergibt  sich  als  terminus  ad  quem  der  14.  Juli  1263,  an  welchem 
Tage  ürban  den  päpstlichen  Pönitentiar  Bruder  Mansuetus  und  den 
päpstlichen  Marschall  Siger  de  Sasseta  mit  der  Pacification  Toscanas 
betraut  (P.  18586  cfr.  18591).  Auf  Veranlassung  dieser  beiden  Herrn 
(cfr.  MG.  epp.  III  555)  hat  nämlich  Urban  am  30.  Juli  1263  an 
Pisa  und  Lucca  geschrieben  und  sie  zum  Frieden  aufgefordert.  Der 
Brief  an  Pisa,  der  erhalten  ist  (P.  18613)^),  nöthigt  uns  aber,  unsere 
Briefe  (Nr.  127,  129)  einer  früheren  Zeit  zuzuweisen.  Vielleicht  fällt 
Nr.  127  noch  in  Urbans  erste  Eegierungszeit ;  schon  am  2.  November 
12()2  hatte  man  ja  in  Siena  davon  Kunde  (Freidhof  II,  note  6),  dass 
der  Papst  den  Frieden  zwischen  Lucca  und  Pisa  betreibe.  Vielleicht 
ist  somit  Nr.  127  auch  früher  als  128,  das  ich  gleichfalls  in  die  erste 
Zeit  ürbans  verlegen  möchte.  Siena  ist  schon  vor  dem  26.  Januar 
1262  gebannt  worden  (Reg.  Cam.  71),  und  zwar,  um  mit  ürban  zu 
reden,  weil  die  Senesen  Manfred  ihre  Unterstützung  geliehen  und  die 
gefangenen  Luccaner  nicht  freigegeben  hatten  (Cfr.  Reg.  Cam,  161 
vom  5.  Juli  1263;  ferner  Reg.  175  vom  5.  Januar  1263,  wo  gleich- 
falls die  Gefangenhaltung  der  Luccaner  als  Grund  des  Bannes  ange- 
geben wird).  Der  Bann  war  dann  schon  bald  —  vielleicht  am  6.  April 
dem  Gründonnerstag  d.  J.  1262  —  erneuert  und  verschärft  worden. 
Ist  es  da  wahrscheinlich,  dass  Urban  noch  nachher  wegen  Freigabe 
der  Luccaner  verhandelt  habe?     Doch  wohl  kaum. 


190.  Ad  perp.  r.  mem.    ^^Metensis  ecelesia*   24.  September   1263. 
Marlene  IV  473.     Kegistres  408. 
P.   18656. 
203 — 205  =  226 — 228. 


225.  Episcopo  Agathensi.  »Ex  serie  tue  consultationis '^  s.  d.  (l263?). 
(Cassirung  der  Wahl  des  Guillelmus  Hugonis  zum  Abt  von  Alet). 

226.  Capitulo     S.    Martini    Turonensis.     ^Provisionis    nostre*    s.    d. 

(22.  September  1263?). 
Registres  405?     P.   18655? 
(Verbot  für  die  Domherrn,  mehrere  Pfründen  zu  besitzen). 

227.  Episcopo  Cameracensi.     »Petitio  tua«  s.  d.  (29.  September   1263?). 
(Entbindung  von  der  durch  seinen  Vorgänger  angehäuften  Schuldenlast). 

228.  Lanuino  dicto  Pilato.  canonico  S.  Amati  Duatensis.   »Inducunt  nos*s.  d, 
(Bestätigung  einer  Pfründe). 

229.  Judicibus.    »Dil.  fil.  Nicolaus  de  Montigniaco«.    28.  Oktober   1263. 
Registres  423. 

(Provision  einer  Domherrnstelle  zu  Tours  für  denselben). 

*)  Registres   317.     Dort    steht    auch   der   an   Lucca   (Nr.  318).     Beide    sind 
datirt  vom  30.  Juli  1263. 


256  ■^-  Otto. 

2:i0.  Archiepiscopo  Compostellano.    »Abvilensis  ecclesia«  s.  d.  (12()3,  nach. 

dem   30.  Juli). 
(Lösung  von  dem  über  ihn  verhängten  Verbot,  Bischöfe  zu  consecriren). 

Die  Nr.  225 — 230  scheinen  insofern  "eine  Keihe  zu  bilden,  als  sie 
sich  mit  ziemlicher  Wahrscheinlichkeit  dem  Jahre  1263  zuweisen  lassen. 
Nr.  226  ist  ja  wohl  identisch  mit  P.  18G55  und  die  Nr.  225.  227—229 
lassen  sich  leicht  mit  226  zusammenstellen  i).  Auch  Nr,  230  passt  in 
die  gleiche  Zeit.  Am  30.  Juli  1263  schreibt  nämlich  Urban  an  das 
Capitel  von  Avila,  dass  er  den  Miuoritenbruder  Dominicus  zum  Bischof 
von  Avila  bestellt  habe  (P,  18611);  um  ihn  hat  es  sich  vielleicht 
gehandelt. 
260.  Eegi  Francorum.     »Vocem  terroris^^   20.  August   1263. 

Kegistres   344. 

P.    1S624. 

Weit  weniger  correkt  inbezug  auf  die  richtige  Einreihung  der 
Briefe  als  der  Codex  Vaticanus  (=A)  ist  der  Codex  Vallicellianus 
C.  49.  den  bekanntlich  Raynald  benützt  hat.  Dieser  Codex  kennt 
nicht  die  grossen  Gruppen  des  Vaticanus;  statt  dessen  trennt  er  die 
Briefe  an  fürstliche  \on  denen  an  nichtfürstliche  Personen,  so  dass 
zwei  Haupttheile  entstehen.  Bei  dieser  Neuordnung  ist  mancher  Brief 
an  eine  falsche  Stelle  gerathen.  Immerhin  lässt  auch  der  Vallicellianus 
noch  eine  gewisse  Rücksichtnahme  auf  die  Abfassungszeit  der  Briefe 
erkennen.  Da  er  ausserdem  einige  Nummern  raittheilt,  die  im  Vati- 
canus fehlen,  so  lasse  ich  eine  üebersicht  über  die  Urban-Briefe  des 
Vallicellianus  folgen.  Es  entfallen  auf  Urban  von  dem  ersten  Theil 
die  Nr.  1 — 18  und  von  dem  zweiten  die  Nr.  274—290  und  329— 35L 

1 .  Eegi  Francie.  ,  S  er  enitatis  regle«  Vit  erb  o,  27.  December  1261. 
Duchesne  V  418.     P.   18196. 

2.  Alfonso regi  Castelle.   » Cesserunt nobis «  Viterbo,  17.  April  1262. 
Eayn.   1262,   2.  MG.  epp.  III  517   Eegistres  93. 

P.   18272   BFW.   9277. 

3.  3  =  A  2   s.  d.  (September,  Oktober   1261?). 

5.  5^)  Eegi  Francie.     »Nuper  de  Viterbio«  s.  d. 
Eayn.   1662,   17  —  19. 

P.   18402   m.   1262,  iuli  24  —  September   13. 

6.  6=A   123   s.  d. 

P.   19026   m.    1261  —  1264. 

7.  7.z=A  4.    1262,   April   26. 
Eayn.    1262,   9—15.     P.   18283. 

8.  Eegi  Anglie.     »Paterna  graviter«  s.  d,  (1263). 


>)  Zu  227  vgl.  man  Registres  413,  dem  ich  das  Datum  entnehme.    Nr. 
ist  an  den  Bischof  von  Agde  in  Südfrankreich  gerichtet. 
-)  Nr.  4  zählt  K.  nicht. 


Beiardus-Studien.  257 

(Beclauern  und  Trost  über  die  Wirren  in  England). 
9.  =A  260.   1263,  August  20. 
Rayn.   1263,   2  —  11.  P.   18624. 
.10.  Alfonso     regi     Castelle.      » Venerabilium     fratrum*.     Orvieto, 

23.  iuli   1263. 
MG.  Const.  II  404.     BFW.  9338. 

11.  =A  40.   1263,  August   27. 
Eayn.   1263,   46—5  2.      P.   18634. 

12.  =A  41.      1263,   August   27. 
Eayn.  1263,   53—60.     P.   18635. 

13.  =^A  42.     Orvieto,   7.  August   1263. 
Rayn.   1263,   40—42.     P.   18619. 

14.  =A  43.     Orvieto,   31.  August   1263. 
Eayn.    1263.   43—45.      P.   18633. 

15.  =A  130.  3.  Mai   1264. 
Eayn.   1264,    2.      P.    19021. 

16.  r^A  44.   26.  August   1264. 
Rayn.    1264,    37 — 39. 

17.  =A   10   s.  d.  (1262). 
IS.  =rtr  Eegi  Francie. 

Duchesne   870   n.   34.      P.    1902? 

Die  Nr.  3.  5  und  6  sind  hier  meiner  Ansicht  nach  an  eine  falsche 
Stelle  geratheu.  Nr.  8  gehört  wohl  zu  1263.  Am  16.  September 
1263  hat  nämlich  ürban  an  Kichard  von  Cornwallis  die  Aufforderung 
gerichtet,  seinem  Bruder  beizustehen  (P.  18651),  und  im  November 
desselben  Jahres  wurde  der  Kardinalbischof  der  Sabina,  Guy  Fulcodii, 
nach  England  entsendet  (P.  18717).  Nr.  10  ist  die  Antwort  auf  den 
Brief  Alfonsos,  den  Raynald  1263,  38  mittheilt  (cfr.  BP.  5513). 


274.  Archiepiscopis.     »Exultet  angelica  turba*   20.  Februar  1262. 
Registres  59.     Rayn.   1262,   24 — 26. 

P.   18232. 

275.  Decano  .  .  Cicestrensi  »Laudabilis  et  longeve"^^   28.  März   1262. 
Registres   72.  zu  P,   18232. 


276.  Episcopo  Autisiodorensi.    j,  Considerantes  ab  olim*   s.  d.    (ll,  October 

1261 — 9.  December   1262). 
(Seine  Ablehnung  des  Stuhls  von  Jerusalem  wird  angenommen). 

277.  Archiepiscopo  Ravennati.     »Horrendum  scelus*  s.  d. 
(Ueber  die  Ermordung  des  Sacrista  Bononiensis). 

278.  Wizardo  de  Castello  canonico  Remensi.     »Tue  laudabilis*   s.  d. 
(Die  Resignation  einer  Pfründe  wird  zurückgewiesen). 

279.  =A   1   (September,  Oktober   1261?). 

280.  -^A  5   (Juni   1262  V). 


281.  Alfonso  comiti  Pictavensi.     »Misse  nobis«  s.d.   (20.  December   126l). 
(Dank  für  seinen  Glückwunsch  zur  Promotio). 

MittheiluDgen  XXII.  17 


258 


H.  Otto. 


2Si2.  Philippo  primogenito  vegis  Franciae.     »Dil.  til.  mag.  Matheus*    s.  d. 

(20.  December   rjfil). 

Ducliesne   S('.4  n.   2Vt.  Mart.  II   12G9. 

P.    1^027.   20:)()1. 
283.  Duci  Burgundie.    »Magne  <levotionis«   s.  d.  (20.  December   I2r,l). 

(wie  281). 
284.x.  V.  Petro  de  Sabaudia.  »Missa  nobis«  s.  d.  (20.  December   12Gl). 

(wie  281   und  Abmahnung    von  Bedrängung   der  Kirche  von  Sitten). 

285.  Mag.  D.  Militie  Templi  Hieros.     »Paternus«  s.  d. 
(Ordeusangelegenheiten ) . 

2 8 6.  =  A  3.  (Winter   1 2 G 1  — G 2). 

OST.  =A   124   s.   d. 

P.   r.102G   m.    12G1  —  G4. 
288.  =-A   12.")   s.  d. 

zu  P.    1U026. 
Og.).  :^A    12G. 

zu  P.    1U02G. 

290.  Decano  Laudunensi.     »Memores  uberum^^   s,  d. 

P.    1875G   m.    12G3. 

Dass  liier  auch  der  Vallicellianus  Gruppen  herzustellen  sucht,  ist 
unverkennbar.  Es  gehören  zusammen  die  Nr.  274.  75,  desgleichen 
2Sl_284,  endlich  287 — 289.  Inbezug  auf  die  Datirung  der  Briefe 
sei  folgendes  augemerkt:  Nr.  276  ist  vor  dem  9.  December  1262  ge- 
schrieben, da  wir  von  diesem  Tage  einen  Brief  des  Papstes  an  den 
zum  Patriarchen  von  Jerusalem  ernannten  Bischof  von  Agen  besitzen 
(ßegistres  168).  Als  terminus  a  quo  ergibt  sich  aus  Registres  9  der 
11.  Oktober  1261. 

Die  Nr.  281 — 84  setze  ich  zum  20.  December  1261,  da  der  in 
282  erwähnte  Magister  Matheus  identisch  zu  sein  scheint  mit  dem  in 
P.  20501  erwähnten  Cleriker  des  Königs  Theobald  von  Navarra.  Für 
diesen  aber  lässt  Urban  am  20.  December  1261  eine  Urkunde  aus- 
fertigen (P.  18191),  gleichzeitig  mit  feiner  solchen  für  den  Dauphin 
(P.  18190).  

329.  =A   G   s.   d.   (Juli    1262?). 
ßayn.    12G2,   21.     P.    18440. 

330.  Episcopo  Belvacensi.     »Presentata  nobis<^  s.  d. 
(Ueber  eine  streitige  Pfründenbesetzung). 

332.  =A   127   s.  d.  (r2Gl— G2?). 

333.  =A  128.  s.  d.   (vor  2G.  Januar   1262). 
Kayn.   1263,   73.     P.    18754  m.   1263. 

334.  Bavilo,     baronibus    .    .    regni    Cypri.     » Inextimabilis    eterne«     s.    d. 

(12.  Januar   1263??). 
(Ueber  das  zügellose  Leben  auf  Cypern). 


Berardus-Studien.  959 

33-j.  Aroüiepisopo    Eemensi    eiusque    suffi-aganeis.     »Unigenitus  Dei*  s.   d. 

(Juli   12G2). 

J.  e.  m.  arch.   Senon.  Bitur.  eorumque  sufFrag. 

(Ueber  die  Eintreibung  der  centesima  in  ihren  Provinzen). 
33(j.  =A   129   (vor  dem   3(i.  iuli    1203). 

Eayn.    12G3,    75. 

337.  =A  42.     Ad  perp.  r.  mem.   7.  August    12(33. 
Eayn.    I2r,3,   40 — 42.     P.   ist;  19. 

338.  Potestati  ..  Lucanorum.    »Cum  sit  malitia«  s.d.  (l2()3,  Sept. — Dec). 
Eayn.    1263,    77. 

P.    187.33  m.   1263   (Sept. — Dec). 
.339.  Preposito  Mantuano.   »Dil.  filiis  pot.«   s.  d.  (gleichzeitig  mit  338). 
(Befehl,  den  vorhergehenden  Brief  nach  Lucca  zu  bringen). 

340.  =  A   7   s.  d. 

341.  =A   8   s.  d. 

342.  Mag.  0.  Militie  S.  Jacobi.  j,Insignis  Ordinis«  s.d.  (Januar  —  Februar 

1264?). 
Zu  Eegistres  482,   .502? 
(Ertheilung  von  Privilegien). 

343.  Eidem.     »Sedes  apostolica  experta*^  s.  d. 
(wie  342). 

;344.  Archiepiscopo  Coloniensi  j> Coloniensium  civium*   8.  März   1264. 

Eegistres  .346.     Eayn.   1264,   41.     AJ  II  682.     MG.  epp.  III  .583. 

P.  18818. 
34.3.  Episcopo  Leodiensi.     »Col.  Civium*   8.  März   1264. 

Eegistres   .347.     Eayn.   1264,   42.     AJ  II  683.     MG.  epp.  III  .584. 

P.  18819. 
346.  Mag.  D.  Militie  T.  Hieros.     »Habet«  s.  d. 

Eayn.  1264,  31.  P.  18888  m.  (Mai  3)  1264. 


347.  Judicibus.     ^^Capituli  Eemensis*  s.  d. 

P.    18442   m.    1262. 
:348.  Universis  abbatissis  0.  S.   Cläre.     »Beata  Clara«   18.  October  1263. 

Eegistres  449.     Eayn.   1263,  90.     P.   18680. 
550.  =A  9   (vor  9.  Juli   1263). 
351.  =A   131.     2.  November   1204. 

Eayn.   1264,   70.     P.   19033- 

Die  Nr.  320 — 346  lassen  im  grossen  und  ganzen  ein  Fortschreiten 
nach  der  Zeitenfolge  deutlich  wahrnehmen;  mit  Nr.  347  scheint  eine 
Ideine  Nachlese  zu  beginnen.  An  den  Balliven  und  den  Adel  Cy- 
perns  (Nr.  334)  hat  Urban  u.  A.  am  12.  Januar  1263  geschrieben 
(Registres.  188).  —  Nr.  335  muss  vor  dem  25.  Januar  1263  verfasst 
sein.  Die  Einsammlung  des  Hundertsten  für  das  hl.  Land  war  während 
des  Jahres  1262  verfügt  worden.  (Vgl.  Dünger,  Verhältnis  Ludwigs 
a.  Hl.  zu  Clemens  IV.  —  Hallenser  Diss.  1897  —  woselbst  auf 
Bouquet  XXI  588  und  770  Bezug  genommen  ist).  Dadurch  wurde 
die  Beschwerde    der    französischen  Bischöfe    (Bouquet  588)  veranlasst, 


2G0 


H.  Otto. 


auf  die  Urban  am  2.").  Jauuar  1263  mit  Kegistres  187  antwortete  i). 
Vermuthlich  ist  nun  unser  Brief  das  erste  Ausschreiben  der  Centesima 
und  demnach  wohl  gleichzeitig  mit  dem  nach  Deutschland  gerichteten 
Schreiben  vom  7.  Juli  1262  (P.  18375).  Mit  Bezug  auf  Nr.  338 
wird  mau  dem  Ansätze  P.'s  zustimmen  dürfen.  Am  25.  Januar  1264 
schreibt  nämlich  Urban  au  seinen  Notar,  den  apostolischen  Legaten 
Magister  Gualo,  (MG.  epp.  III  572)  er  habe  die  fast  unglaubhche  Mit- 
theiluug  bekommeu,  dass  die  Luccaner  mit  Manfreds  Vicar  in  Tuscien 
in  Uuterhandlung  stünden,  um  ihm  die  Stadt  zu  übergeben.  Unser 
Brief,  in  dem  die  Luccaner  gegenüber  den  Verführimgsversuchen  der 
Anhänger  Manfreds  zur  Standhaftigkeit  ermahnt  werden,  kann  demnach 
recht  wohl  im  letzten  Viertel  d.  J.  1263  geschrieben  sein.  Weshalb 
übrigens  unter  dem  Vicar  Manfreds  in  MG.  epp.  III  572  Francesco 
Semplice  verstanden  sein  soll,  wie  Eodenberg  unter  Berufung  auf  Ficker, 
(Forschungen  zur  Reichs-  und  Rechtsgeschichte  Italiens  IV  p.  450 
note  442)  anmerkt,  ist  mir  nicht  ersichtlich ;  ich  verweise  auf  Ricordano 
Malespini,  Storia  Fiorentina  995,  wo  von  Guido  Novelli  die  Rede  ist. 

IL  Clemens  IV.  (.5.  Februar  1265  —  29.  November  1268). 

Auf  Clemens  entfallen  von  den  Briefen  des  Vaticanus  die  Nr.  11 — 29 
der  Gruppe  I,  45-50  aus  II.  132-133  aus  IlL  191—196  aus  IV, 
231—236  und  253—256  aus  VI,  261—271  aus  VII  und  330—333 
aus  Gruppe  VIII  (super  unione  330—390): 

11.  Carolo  comiti  Provincie.    ^.Ad  ea  que  tui«  s.  d.  (März,  April  1265). 
Jordan   823:  Perugia,  vor  dem   2S    Juni  1265. 

(Empfehlung  der  Guelfen  Toscanas). 

12.  Comiti  Pictavie.     j^Infeste  persecutionis «  s.  d. 
Jordan  817:  Perugia,  etwa  April   126.5. 
(Gegen  König  Manfred). 

13.  Ptegi  Francorum.     >,OccmTunt  frequenter«   s.  d.   (ll.  Mai   1265?), 
Jordan  818:  Perugia,  Mai   1265. 

P.    1016S. 

14.  Comiti  Provincie.     »V.  Fr.  Avinionensis  ep.«  s.  d. 
Jordan  810:  Ende  Mai.  Juni   1265. 
(Verhandlungen  mit  Karl:   desgl.    15.   16). 

15.  (Annibaldo,     Eiccardo,     Johanni,     Ottobono.     Jacobo)    Card.      j,V.    Fr. 

Avinion.  ep. -^   s.  d. 

Jordan  820:  Ende  Mai,  Juni   1265. 

16.  Eisdem.     .,Cum  per«  s.  d. 
Jordan  821:  Ende  Mai,  Juni   1265. 

17.  Regi  Francorum.     »Ad  serenitatis«    1265,  iuli   18.  Perugia. 
Jordan  831.     P.   19276. 


«)  Auch  in  Recristres  374  vom  9.  Januar  1263  wird  darauf  Bezug  genommen. 


Berardus-Studien.  261 

18.  li'egi  Aragonum.     »Agit,  nee  immerito''^   s,  d. 
Jordan   S4S:    12GG.      P.    19911. 

19.  Abbati  Casinensi.      »Xisi  forsan  omne*  s.  d. 
Jordan  863:  nach  Februar   12<)(). 

2(1.  Electo  Messanensi.     »Conceperat  olim«  s.  d.  (März  —  Mai  12G6). 
Jordan  847:  März  bis  September   1260. 
(Tadel   wegen  selbstsüchtiger  Handlungen). 

21.  Marchioni  Montisferrati.     »Nova  et  inaudita*^  s.  d. 
Jordan  S.IG:  Ende   12G7 — 68,  vor  22.  Juni   1268. 

22.  Kegi  Dacie.     »Quam  bonus*  s,  d.  (I2ß7 — G8). 
Jordan  8.51:    15.  Februar —  8.  Mai   1267. 

P.    19910   m.   (12GG). 

23.  Kegi  Sicilie.     »Frequenter  ante  tue«   s.  d. 
Jordan   S-j-j:   26.  iuni   12G7  —  4.   april   12G8. 
P.   2u28ü  m.  (1268,  Februar). 

*j4.  Archiepiscopo.     »Conceptum  de  te*  s.  d. 
Jordan  8."J7:  Ende   12G7,  Anfang  1268. 
(Aufforderung,  in  seinen  Sprengel  zurückzukehren). 

25.  Archiep.     Karbonensi     eiusque     suffraganeis.      »Privilegium     amoris« 

Jordan  829.  15.  Juli   12G5. 

(Mittheilung  vom  Erlasse  des  folgenden  Briefes). 
2G.  Regi  Francorum.     »Privilegium  amoris*  s.  d.  (l5.  Juli   12G5). 

Jordrai   830.      P.   19504  m.   (l2G5). 
2  7.  Kegi  Francorum.     »Quanta  sinceritate*  4.  november   12G5. 

Jord.   835. 

(Verwendung  für  verhaftete  Leute  der  Pariser  Kirche). 

28.  Kegi  Sicilie.     »Clamant  ad  aures*  s.  d. 
Jordan  84G:  iuli   126G? 

P.   19508.     BFW    970G. 

29.  Kegi  Sicilie.     » Cisterciensi  Ordini'^^   s.  d. 
Jordan  840:  April   1266. 

(Ueber  das  Zehntprivileg  des  Cistercienser-Ordens). 

Dass  die  Nr.  11 — 17  auch  bei  der  vou  Jordan  vorgenommenen 
Datiruug  eine  chronologische  Reihe  bilden  können,  braucht  nicht  erst 
bemerkt  zu  werden.  Bei  einer  genaueren  Datirung  von  Nr.  11  tritt 
indessen  das  Anorduungsprinzip  noch  deutlicher  zu  Tage.  Nr.  11  gehört 
thatsächlich  an  die  Spitze,  denn  zur  Zeit  seiner  Abfassung  befindet 
sich  Karl  noch  in  der  Provence  (in  partibus  istis  —  ad  promotiouem 
illorum  que  tibi  volumus  incumbere  in  Italie  partibus).  Inbezug 
auf  den  zu  Grunde  liegenden  Vorgang  besitzen  wir  übrigens  das 
Zeugnis  Ricordano  Malespini's,  der  uns  erzählt,  dass  die  Guelfen 
Toscanas  Clemens  gebeten  haben,  sie  an  Karl  zu  empfehlen.  (Stör. 
Fior.  009.  In  questo  tempo  i  Guelfi  usciti  di  Firenze  e  dall'  altre  terre 
di  Toscana  sappiendo  corae  il  Conte  Carlo  s' apparecchiava  di 
passare    in  Italia    mandarono  loro  arabasciadori  a  Papa  demente 


262  H-  Otto. 

acciocche  egli  gli  raccomamlasse  al  Conte  Carlo  eletto  ]\e  di  Sicilia)  i). 
Nr.  1?}  bietet,  wie  Jordan  anmerkt,  sprachliche  Anklänge  an  einen 
Brief  des  Papstes  vom  11  ^lai  12G5  (Kegistres  42),  ist  also  vielleicht 
ffleichzeitisT  mit  diesem  anzusetzen.  Dass  in  Nr.  15  Kardinal  Ottobonus^ 
der  am  4.  Mai  1265  nach  England  delegirt  worden  war,  noch  als 
Adressat  erscheint,  kann  nicht  auffallen,  da  der  Papst  über  die  Sach- 
lage in  Kom  durchaus  nicht  unterrichtet  ist  (Beachte :  vel  hiis  ex  eis, 
qui  presentes  fuerint). 

Innerhalb  der  folgenden  Gruppe  (18 — 24)  scheint  Nr.  22  die 
Ordnung  zu  stören.  Al>er  es  ist  eben  nur  scheinbar  der  Fall.  Aller- 
dings ist  Kardinal  Guido  vom  Titel  des  hl.  Laurentius,  der  in  dem 
Briefe  als  Legat  erwähnt  wird,  am  8.  Mai  1267  von  seiner  Legation 
abberufen  worden  (P.  20001).  Aber  er  ist  am  26.  October  1267 
noch  immer  an  Ort  und  Stelle.  An  diesem  Tage  nämlich  schreibt 
ihm  Clemens,  er  solle  heimkehren:  der  Papst  werde  einen  uuutius 
für  ganz  Deutschland  ernennen  (P.  21150).  Guido  fungirte  nämlich 
zu  o-leicher  Zeit  als  Legat  für  Dänemark  und  Schweden  und  lür  Bremen, 
Magdeburg  und  Salzburg  (P.  19192).  Da  dieser  nuutius  nicht  ent- 
sandt worden  ist  (cfr.  MG.  686,  40),  so  darf  man  vielleicht  annehmen, 
dass  Guido  noch  länger  geblieben  und  Nr.  22  erst  Ende  1267  ent- 
standen ist.  (Man  beachte  auch  P,  20138).  Für  die  Datirung  von 
Nr,  20  sei  nur  kurz  auf  MG.  epp.  654,  35  und  647  note  2  vom  30.  Juni, 
bezw.  23.  August  1266  verwiesen,  wo  Bai-tholomäus  (cfr.  P.  19593) 
nicht  mehr  als  Electus  bezeichnet  wird.  Nr.  19  ist  offenbar  an  den 
Abt  Bernard  gerichtet,  den  Urban  TV.  am  29-  März  1263  von  Leriuo 
nach  Monte-Cassino  transferirt  hatte,  während  unter  dem  Einflüsse 
Manfreds  die  Mehrheit  des  Convents  für  den  Erwählten  von  Acerra. 
Theodinus,  votirt  hatte  (cfr.  P.  185(>'.>.  MG.  III  :^&2,  15).  Damit  stimmt. 
was  Clemens  schreibt:  sedi  apostolice  que  te  sollempniori  monasterio 
regni  Sicilie,  nulla  tibi  ad  id  suffragaute  iustitia,  cum  nee  electio  super 
hoc  nee  nominatio  aliqua  processisset,  de  sola  prefecit  gratia  in  ab- 
batem.     Zur  dritten  Gruppe    (25—29)    ist  weiter  nichts  zu  bemerken. 


4.5.  Regi  Casteile  ac  Leg.     »In  negotio  imperii«  s.  d. 
Jordan   S39:  Viterbo,   c.   30.   April   126G. 
(Ueber  seine  Anerkennung  als  römischer  König). 

46.  Eidera.     »Licet  nos«  Viterbo,   '.».  Mai   1267. 
P.   2(»0()2. 

47.  Eidem.      »Quanto  ex«   »Dat.  XV  Kl.  Junii«  (18.  Mai   1267). 
(Ueber  das  negotium  imperii). 


1)  Bei  dieser  Gelegenheit  möchte  ich  doch  auch  darauf  hinweisen,  dass 
Jordan  den  Brief  an  d°en  Bischof  von  Vercelli  (n.  S34J  offenbar  viel  zu  spät 
ansetzt. 


Berardus- Studien.  263 

48.  Eegi  Sicilie.     »Nuper  nobis«  Viterbo,   4.  Juni   12(;7. 
P.   2002S. 

49.  Mai-chionibus     .     .    per     Tusciam.      x>Qualiter     hactenus«     Viterbo, 

4.  Juni    1267. 
P.   20029. 

50.  Eegi  Boemie.     »Dil.  ülii  niagistri^^    Viterbo,   7.  november   1208. 
Jordan  861.     P.  20497. 

Die  Keihe  ist  diesmal  tadellos;  denn  Nr.  47  gehört  unstreitig 
zum  Jahre  1267.  Was  das  Tagesdatum  betrifft,  so  sei  darauf  hinge- 
wiesen, dass  der  Brief  P.  20051,  den  ßaynald  1267,  28  vom  18.  Juni 
1267  datirt,  bei  Martene  II  Nr.  490  das  Datum:  ,XIV  Kai.  Juuii" 
trägt;  die  beiden  Briefe  scheinen  mir  gleichzeitig  zu  sein. 


132.  Potestati  Januensium.     »Magnis  onusta*  s.  d. 
Jordan   849:    Viterbo,  vor   17.  April   1267. 
(AuflPorderung  zum  Friedensschluss  mit  Venedig). 

133.  Communi  Viterbiensi.     »Ad  hec  precipue*  s.  d. 
Jordan  832:  etwa  August  126.5. 

„De  Januensibus  aliquam  spem  habemus'',  schreibt  Clemens  am 
8.  Mai  1266.  (P.  19623);  Nr.  132  wird  demnach  geraume  Zeit  vor 
dem  17.  April  1267  ergangen  sein.  Mit  Nr.  133  ist  P.  19314  vom 
19.  August  1265  zu  vergleichen  (vgl.  Jordan  a.  a.). 


191.  Ad  fut,  r.  msm.     » Inter  dil.  til.  m.  Petrum «  »Dat.  P  e  r  u  s  i  i «   (vor 

24.  April   1266). 
Jordan  837:    15.  Februar   1265  — April   1266. 
(Bestätigung  eines  Pariser  Canonicats  für  den  M.  Petrus  dictus  Eussell). 

192.  Ad  perp.  r.  mem.    »Fame  celebris^^   s.  d.   (nach  29.  Mai   1266). 
(Cassirung  der  Wahl  des  Job.  Alfonsi  zum  Erzbischof  von  Compostella). 

193.  Ad  perp.  r.  mem.     »Monasterio  Jotrensi^"  s.  d. 
(Bestätigung  der  Wahl  Margarethens  zur  Aebtissin). 

194.  Ad  perp.  r.  mem.      » Herbipolensis  ecclesia<'=   1268,  Mai  24. 
MG.  epp.  III  68U. 

(lieber  die  streitige  Würzburger  Wahl). 

195.  Ad  perp.  r.  mem.     »Herbipol.  eccl.  *  s.  d. 
Jordan  858:  Viterbo,  etwa  24.  Mai  1268. 

196.  Ad  pei-p.  r.  mem.     »A  via  rectitudinis *    19.  December   1267. 
P.   20191. 

Mein  Ansatz  von  192  stützt  sich  auf  P.  19661. 


231.  Judicibus.     »Lecta  nobis*  s.  d. 
Jord.   870:   1265 — 1268. 

(Streit  der  Capitels  von  Chartres  mit  dem   Grafen  de  Castellan). 

232.  Abbati  monasterii  de  Passeiet.     »Desideriis    vestris«    s.  d.    (28.  märz 

oder   13.  iuni   1265). 
Jordan  822:    13.  iuni   1265. 


264 


H.  Otto. 


P.  19079  und  19200, 

233.  Episcopo  Autisiodorensi.      »Insignis  Lugdunensis  ecclesia«.  s.   d. 
Jordan  854:  Viterbo,   30.  December   1267- 

234.  Simonipresb.  card.  A.  S.  L.     »Ex  parte  tua^<   9.  April   1265. 
Jord.    226.      P.    19089. 

(Erneuerung  der  Legationsbefugnisse). 

235.  Eidem.     »Temeraria  nimis«   s.  d. 
Jord.   869:    1265  —  1268. 

(^Streit  des  Bischofs  von  Arras  mit  dem  Abte  von  St.  Vaast). 
9  36   Capitulo     ecclesie     N.      »Transmissa    nobis«     »Dat.    Vit  erb  ii    Id. 

Marti  i  a^  P«. 

Jord.  815. 

(Ernennung  des   »Portionarius  A«  zum  Domherrn). 

Die  vorstehende  Gruppe  lässt  eine  Berücksichtigung  des  Datums 
der  einzelnen  Briefe  bei  ihrer  Zusammenstellung  allerdings  nicht 
erkennen. 

253.  Guillelmo  de  Rocheta  canou.  Atheniensi.    ,  Atheniensis  ecclesia«   s.  d. 
Delisle  p.    141. 

(Ueber  Besetzung  des  Athener  Stuhles;  sowie  d.  flgde). 

254.  üecano  et  capitulo  Atheniensi.     »Atheniensis  ecclesia«   s.  d. 
Delisle  a.  a.  0. 

25o    G^uidoni)  S.  Laurentii  i.  L.  presb.  card.  A.  S.  L.   »Negotium«.  »Dat. 
'  Viterbii  a.  III«. 

Jord,   85(1:  Viterbo,   15.  Februar —  8.  mai   1267. 
P.   20138. 
256.  Judicibus.     »Ex  parte  carissimi«    1267,   31.  VH.  Viterbo. 
(Kirchliche  Angelegenheiten  Portugals), 

Zu  dieser  Gruppe  ist  nichts  weiter  zu  bemerken. 

'>61.  Patriarche    Hierosolymitano.      ..Amara  est  iDotio«   s.  d.    (vor  25.  Juh 

1265). 
Jord.   824:   Sommer   1265.     P.    19169  m.   (mai,  iuni)   1265. 

262.  Regi  Francorum.     »Amara  potio  est«  s.  d.  (vor  25.  Juli  1265). 
Jord.   825:   Sommer   1265. 

263.  Archiep.  Tyrensi.    »Araara  potio  est«   s.  d.   (vor  25-  Juli  1265). 
Jord.   826:  Sommer   1265.     P-   19169. 

264.  Regi  Francorum.     »Quam  viriliter«  s.  d.   (Sommer   1265). 
Jord.   812:   15.  Februar   1265  —  16.  Juni   1266. 

265.  Archiep.  Tyrensi.     »Continuate  ab  olim«  s.  d.  (Sommer   1265). 
Jord.  813:    15.  Februar   1265  —  16-  Juni   1266. 

266.  Mag.  D.  Militie  Tempil  Hierosol.     »Sicut  nimirum«  s.  d. 
Jord.  836:    1265. 

267.  Gaufrido  de  Sarzenis.     »Ascendit  fumus«   s.  d.  (Sommer   1265). 
Jord.  814:   15.  Februar   1265  —  16.  iuni  1266. 

2fi8. 270.  Regi  Francorum.    »De  partibus  Orientis«   2S.  mai  1266. 


Bcrardus-Studien,  265 

Jordan   841—845.      P.    19659.   ßO. 

(Im  Anschluss  zahlreiche  Exemplare,  zum  Theil  unter  In  e.  m.,  zum 

Theil  als  selbständige  Briefe  in  den  einzelnen  Handschriften  eingetragen). 
■-26S.  =Jord.   841:  Viterbo,  etwa  28.  mai   1266. 
209.  =  Jord.  842.     Viterbo,   28.  mai   1266. 

(Navarra,  Böhmen,  Poitiers). 

P.    19660. 
270.  =: Jord.   843.     Vit.   28.  mai   1266. 

(Französische  Grossen). 

P.    19659. 
2  7(1.  =  Jord.   844.     Vit.   28.  mai    1266. 

(Kreuzfahrer,  Erzbischof  von  Tyrus,  Deutsche  Grossen). 
270.=^  Jord.   845.      Vit.,   etwa   28.   mai    1266. 

(Kreuzfahrer,  Erzbischof  von  Tyrus,  Deutsche  Grossen). 

271.Decano  Rothomagensi.     »Litterarum  series«    1267,   14.  IX.  Viterbo. 

Jord.  852:  Decanis  et  caijitulis  Eemensis  ecclesie  et  suffraganearum 
ipsius. 

(Energische  Forderung  der  Zehntleistung). 

Es  gehören  zusammen  die  Nr.  261—263,  Nr.  264—267,  Nr.  268 
— 270.  Die  erstgenannte  Gruppe  fallt  etwa  in  den  Juni  1265,  denn 
der  Fall  Arsufs,  der  iu  den  Briefen  erwähnt  wird,  erfolgte  am  29.  April, 
und  am  25.  Juli  schreibt  Clemens  bereits  nach  dem  hl.  Lande,  dass 
er  sich  nach  Frankreich  um  Hilfe  gewendet  habe.  (Mart.  II,  169). 
Die  Briefe  der  folgenden  Gruppe  (264 — 67)  lassen  sich  auch  nach 
Jordans  Ansätzen  recht  wohl  chronologisch  einreihen.  Meiner  Ansicht 
nach  sind  sie  später  als  Nr.  261  —  264,  jedenfalls  nach  dem  27.  April 
1265,  au  welchem  Tage  Clemens  das  Mandat  Urbans  IV.  für  den 
Erzbischof  von  Tyrus  erneuerte,  aber  vor  dem  28.  Mai  1266  entstanden. 


330.  Pati-iarche  Grecorum.  »Tuorum  nobis«.    2.  (4.)  März   1267, 

P.  19954. 
331-  Mich.  Paleologo.     » Magnitudinis  tue«   4.  März   126  7. 

P.    19955. 

Sedisvacanz. 

332.  Ep.  Albanensi  A.   S.  L.     »Inter  cetera«    15.  Mai   1270. 
P.   20506. 

333.  Regi  Francorum.     2>Inter  cetera«    15.  Mai   1270. 
P.   20505. 


Von  den  Briefen  des  Vallicellianus  entfallen  auf  Clemens  IV.  die 
Nr.  18—31,  156—162  des  I.  und  die  Nr.  222—238,  291—294, 
352—358  des  IL  Theils. 

IS   Eegi  Francorum.     >,Etsi  sufficere  soleat«   (l5.  Sept.    1265). 

P.    19022  m,   1264. 
19.  =A   264.   (1265,   Anfang    1266). 


266  ^-  Otto. 

20. -=A   20,1.   (Juni    \2i\ry). 

21.  =A   202.   (Juni   riß.")). 

22.  ^^A   2G3.   (Juni    1265). 
Rayn.    12(ir),    M.      l\    19169. 

23.  =.  A   17.    IS.  Juli   126:). 
Kayn.   126.'),   23.     P.   1927(). 

24.  ^^A   26.    l.-)-   Juli    126:). 
Rayn.    1265.   SO-      1*.    19504. 

25.  =A   22.   (1267). 
•P.    19910. 

26.  =-A   4S.   4.   Juni    1267. 
Rayn.   1267,    7.      P.   20028. 

27.  --A   23.   (1267— 6S). 
Rayn.    r2(;s.   36-     P-    20280. 

28.  --=^A   47.    17.  Mai   1267. 

29.  =^A   50.   7.  November    1268. 
Rayn.    1268,   43— 4(;.     P.    20497. 

Sedisvacanz. 
30.  31.  Regi  Sicilie.     » Attendentes  olim«   »Misse  nuper«   s.  d. 
(Erstreckung  des  Termins  für  die  Zinszahlung). 

Nr.  18  wird  vou  Potthast  Urban  IV.  zugeschrieben,  ebenso  vou 
Kaltenbrunner  (Römische  Studien  III,  1  p.  79.  Vgl.  dagegen  ibid.  III, 
2  p.  6).  Meiner  Ansicht  nach  ist  es  unzweifelhaft  ein  Clemensbrief.  Am 
oO.  October  1265  schreibt  nämlich  Clemens,  er  habe  sich  wegen  einer 
Anleihe  für  Karl  von  Anjou  dreimal  vergebens  an  Ludwig  gewendet. 
(P.  19421).  Ich  verweise  nun  auf  P.  19276  vom  18.  Juli  1265  und 
P.  19321  vom  23.  August  1265.  Unser  Brief  aber  enthält  offenbar 
den  dritten  und  letzten  Versuch;  ich  halte  ihn  für  gleichzeitig  mit 
dem  Briefe  an  Kardinal  Simon  vom  15.  September  1265    (P.  19347). 


156.  ^A   18.   (1266) 

Rayn.    1266,    29.     P.    19911. 

157.  Regi  Sicilie.     »Exacti  temporis*   s.  d.  (l266). 

Jord.   862:    28.  Juni   1265  — Mai    1266   oder   24.  August —  29.  Xo- 

vember    1268. 
(Verwendung  für  die  Kirche  von  Ostia). 

158.  =A  27.  4.  November   12()5. 

159.  =A   2S.   (Juli    1266). 

160.  =A   268 — 270.    28-  Mai    1266. 

161.  =A   29.   (April   1266). 

162.  =A   46.    9.   Mai    1267. 
Rayn.    126  7,   22.      P.   20002. 

222.  Archiep.  Bremensi.     »Ille  doctor*   s.  d. 
Jord.   S53:   Rayn.    126  7,   39. 

P.   20205   m.    1267. 

223.  Filiis  quodam  Alexandri  militis  Viterb.     x  Si  tinem*^   s.  d. 


Berardus-Studien.  26  T 

Jorcl.   S33:  Perugia,  August   12 <).">. 
224.  =^A   133.  (etwa  August   1265). 

22.5.  Gaufrido    de  Sarzenis    et    baronibus    regni  Hierosolym.     »Anxie  peti- 

tionis*   s.  d. 

Jordan  S38:  Perugia,  Februar   126(). 

226.  =A    19.   (1266). 

227.  =A   45.   (etwa  30.  April    1266). 
Rayn.   1266,   36. 

228.  Abbati  et  gen.  capitulo  Cist.  »lUe  summus«  s.  d. 
Jord.   868:    1265 — 1268. 

(Bitte  um  ihren  geistigen  Beistand). 

229.  =A  20.   (1266). 

230.  =A   21.   (1267—68). 

231.  Electo  Remensi.     »Nobilis  et  veneranda*   15.  Juli   1266. 
P.    19741. 

232.  Abb.  et  gen.  capitulo  Cist.     , Immensitatem  *  s.  d. 
Jord.   86  7:    1265  — 1268. 

(Empfiehlt  sich  ihrer  Fürsprache  bei  Gott). 

233.  =.A  49.   4.   Juni    1267. 
P.   20029. 

234.  Decano  Piemensi.     »Inclite  Kemensis«    1267,   14.  IX  Viterbo. 
Jord.   852. 

235.  =A   24.   (1267  —  68). 

236.  Arch.  Eemensi    et  'ep.  Autisiod.     »Quasi    flumen*     (nach   18.  Decem- 

ber   1266). 
Jord.   864:  nach   15.  Juli   1266. 
(Ueber  die  Beilegung  von  Streitigkeiten). 

237.  Doctoribus  Montis-Pessulani.     »Thesaurus  cuiusque«    1268,   10.  VIT. 

Viterbo. 
Jord.   860. 
(Ueber  das  Doctorat  Gu.  Seguier). 

238.  Doctoribus    tam    Bononie     quam    in    aliis     studiis     commorantibus. 

»Thesaurus«   s.  d.  (l268,   10.  VII.  Viterbo). 

Für  Nr.  225  möchte  ich  mich  dem  Ansätze  Jordans  anschliesseu. 
Clemens  hat  an  Gottfried  geschrieben  im  Mai  oder  Juni  1265  (P.  19169. 
s.  0.  A.  261),  am  25.  Juli  1265  (P.  19287)  und  nochmals  im  Sommer 

1265  (s.  o.  A.  267);  ferner  am  12.  August  1266  (P.  19795)  und  am 
30.  September  1266  (P.  19823).  Mithin  lässt  sich  unser  Brief  im 
Anfang  1266  am  besten  unterbringen.  Die  Nr.  228  und  232  be- 
ziehen sich  jedenfalls  auf  zwei  verschiedene  Generalcapitel  der  Cister- 
cienser.     Im  J.  1265   tagte   das  Capitel  im  Juli  (P.  19259.  289)  und 

1266  im  October  (P.  19866).  Nr.  236  gehört  wohl  zu  1267,  da  die 
Consecration  des  Erzbischofs  von  Eheims  vor  dem  18.  December  1266- 
nicht  erfolgt  ist  (P.  19897,  vgl.  19941).  Ueber  den  in  Nr.  237  er- 
wähnten Dr.  iuris,    dem  die  Kirche  sein  Doctorat  streitig  machte,  er- 


2,3S  H.  Otto. 

fahren  wir  Näheres  aus   einem  Briefe  des  Papstes  an  den  König  von 
Aragon  vom  26.  Mai  1268  (P.  20361  vgl.  P.  20366). 

291.  Ar  eh.  Terraconensi.      »Visiü  dura«   23.  Mai   1265. 
Iv'ayn.    1265,    82.     P.    19156. 

292.  Ad  perp.  r.  mem.   »Parvus  fons«   9.  Juni  1265. 
P.   19185. 

'^9  3   Priori  prov.  Pred.  et  ministris  Fr.  Min.  regni  Francie.  »Expansis«  s.  d. 

(8,  Juni —  25.  Juli   1265). 
J.  e.  m.  priori  prov.  Predicatorum  et  ministris  minoruiu  regni  Dacie. 
Jord.   827:  Sommer   1265. 
P.    19295   m.   (Juli)    1265. 
094.  Marchioni  Braudenburgensi    »Per  religiosum  fratrem  Oddonem«  s.  d, 

(vor  25.  Juli   1265). 

Jord.  828:  Sommer   1265. 

(Aufforderung,  die  versprochene  Kreuzfahrt  anzutreten). 

Für  die  Datirung  von  Nr.  294  ergibt  sieh  wieder  aus  P.  19287 
ein  terminus  ad  quem.  In  Kr.  293  wird  auf  die  bevorstehende  An- 
kunft des  neuernaunten  Legaten  für  Dänemark  (cfr.  P.  19182  vom 
^.  Juni  1265)  am  Orte  seiner  Legatiou  hingewiesen. 

352.  =A  132.   (1265—66). 

3  5  3 .  =  A  11.  (März,  April   1265). 

354.  =A  12.  (etwa  April   1265). 

355.  =A  265.   (l265). 
35(;.  =A  266.   (l265). 

3  57   Mao-istro  .  .  0.  Praed.  ap.  Montem-Pessulanum.  »Splendor«.   2  3.  April 

1265. 

Jord.   816.     P.    19102. 
358.  =A    13.   11.  mai   1265. 

P.    19168.  Ptayn.    1265,   (U^^). 


1)  Aus  den  übrigen  Berartlushandschriften  wird  der  Bestand  der  Hand- 
schriften Vat.  29  A  und  Vallicellianus  C  49  nur  um  3  Urbanbriefe  und  emen 
■Clemensbrief  vermehrt.     (Kaltenbrunner  48.  49.  63.  82). 

Urban  IV. 

48.  Patriarche  Hierosolj-mitano.     »Habet  universalis'^  s.  d. 
zu  P.  18888. 

49.  Eidem.     »Habet  universalis <=  s.  d. 

zu  P.   18888.  ^„     _        .     . 

63.  Kiccardo  S.  Angeli  diac.  card.    »Romane  ecclesie*  1263.    24.  LV.  Urvieto. 

Clemens  IV. 
82.  Episcopo  Vercellensi.     »Ad  ea  que  nostris^  s.  d. 

Jordan  834  (cfr.  oben  p.  261  note). 


Gustaf  Adolfs  Laiidiiiigsgebet. 

Yon 

G.  Droysen. 


Herr  Dr.  Bruuo  Stübel,  Oberbibliothekar  an  der  köuiglieheii 
Bibliothek  zu  Dresden  hat  in  diesen  Mittheilungen  Bd.  20,  S.  476  ff. 
einen  Schützens  werten  Aufsatz  über  „Das  augebliche  Gebet  Gustaf  Adolfs 
bei  seiner  Landung  auf  deutschem  Boden  26.  Juni  1630"  veröffentlicht. 
Er  sucht  in  ihm  die  Entstehung  dieses  Gebets,  das  „in  so  vielen  älteren 
und  neueren  Geschichtsbüchern"  mit  einer  Fülle  von  Nebenumständen 
raitgetheilt  wird,  nachzuweisen  und  gelangt  zu  dem  Schluss,  dass  es 
wohl  ebenso  apokryph  sei  wie  ein  zweites  kurz  vor  der  Einnahme 
Stettins  verrichtetes  Gebet  des  Köuig.s,  das  mit  seinen  Nebenum ständen 
bereits  von  mir  in  das  Bereich  der  Fabel  verwiesen  worden  sei. 

Das  könnte  den  Anschein  erwecken,  als  habe  Stübel  nunmehr 
jenes  erste  Gebet  aus  der  Welt  geschafft  wie  vordem  ich  dieses  zweite. 
Allein  im  zweiten  Bande  meines  „Gustaf  Adolf"  erwähne  ich  des  einen 
so  wenig  als  des  anderen,  und  wenn  ich  auch  iu  betreff  des  letzteren 
besonders  anmerkte,  dass  es  in  den  Bereich  der  Fabel  gehöre,  so  meinte 
ich,  mein  völliges  Schweigen  über  das  erstere  würde  zur  Genüge  er- 
kennen lassen,  dass  ich  es  für  ebenso  unglaubwürdig  hielte. 

Allein  mein  blosses  Schweigen  hat  nicht  genügt  dasselbe  aus  der 
Welt  zu  schaffen.  Schrieb  doch  der  ehrwürdige  Abraham  Cronholm,  m 
seiner  fünfbändigeu  Geschichte  Gustaf  Adolfs  (1872.):  „Die  innige 
Frömmigkeit,  welche  sich  in  Danksagung  und  Gebeten  äusserte,  indem 
Gustaf  Adolf  nach  der  Landung  auf  Usedom  auf  die  Knie  fiel  und  seine 
Andacht  verrichtete,  rührte  die  Umstehenden  bis  zu  Thräneu,  und  der 
König  ermauhnte  sie,  nicht  zu  vergessen,  eine  höhere  Macht  um  Bei- 


ojQ  G.  Droysen. 

stand  anzurufen.  ,Je  mehr  man  betet,  um  so  grösser  wird  der  Sieg; 
fleissig  gebetet  ist  halb  gekämpft'.  Dies  ist  eine  der  Aeusserungen, 
welche  die  mündliche  Ueberlieferuug  der  Nachwelt  aufbewahrt  hat". 
Derartiger  Neuverwertung  einer  bereits  stillschweigend  abge- 
lehnten apokryphen  Ueberlieferung  gegenüber  erscheint  die  ausdrückliche 
Beweisführung  ihrer  Wertlosigkeit  gewiss  verdienstlich.  Wäre  es 
doch  bedauerlich  genug,  wenn  es  für  Gustaf  Adolfs  „innige  Frömmig- 
keit" nicht  bessere  Beweise  gäbe  als  jenen. 

Nur  dass  die  Sache  doch   etwas  anders  liegt,    als  Stübel   sie  dar- 
stellt. 

Mit  Kecht  beginnt  er  seine  Untersuchung  mit  den  Berichten,  die 
unmittelbar  nach  der  Landung  der  Schweden  aus  des  Königs  üm- 
«••ebung  hervorgiengen.  Aber  wenn  er  sich  da  auf  den  bekannten  Brief 
von  Gustaf  Adolfs  Secretär  Lars  Grubbe  (datirt  aus  dem  königlichen 
Feldlager  auf  Usedom  bei  Peenemünde  vom  28.  Juni  16))0),  der  im 
Arkiv  tili  upplysning  om  Svenska  Krigens  historia,  I  No.  492  abge- 
druckt ist,  beschränkt,  so  erscheint  das  nicht  ganz  genügend,  denn 
von  demselben  Lars  Grubbe  liegt  im  IL  Bande  des  Arkiv  (No.  554) 
ausser  jenem  Schreiben  an  den  ßeichsrath  noch  ein  zweites  nur  um 
zwei  Tage  später  (30.  Juni)  ebenfalls  aus  dem  königlichen  Feldlager 
auf  Usedom  bei  Peenemünde  datirtes  an  den  Beiehskanzler  Axel  Oxen- 
stierna  vor,  der  sich  damals  bekanntlich  im  Herzogthum  Preussen  be- 
fand. Und  dazu  kommt  noch  der  Bericht  des  Keichsadmirals  Carl 
Carlson  Gyldenhielm,  des  Höchstcommandirenden  der  Flotte,  welche 
die  schwedische  Armee  nach  Deutschland  brachte,  gerichtet  an  den. 
Eeichsrath  und  datirt  af  redden  uuder  Gripwaldsöu,  Juli  7  anno  1630 
(Arkiv  IL  No.  555). 

Natürlich  hat  es  mehr  zu  bedeuten,  wenn  mehrere  Augenzeugen 
in  ihren  Mittheilungen  eines  bestimmten  ümstandes  nicht  gedenken, 
und  ebenso,  wenn  derselbe  Augenzeuge  wiederholt  und  verschiedenen 
Personen  ein  Ereignis  mit  Uebergehung  dieses  Ümstandes  berichtet, 
als  wenn  es  nur  einer  einmal  thut. 

Dem  Reichsrath  berichtet  Grubbe  (28.  Juni),  dass  die  Flotte  am 
25.  Juni  mit  guten  Wind  „under  Gripswalds  Cijarne"  augekommen 
sei,  und  dass  der  König  am  26.  Juni  den  Befehl  gegeben  habe,  dass  die 
Hälfte  der  Infanterie  auf  der  Insel  Usedom  ans  Land  gehen  solle. 
Das  sei  jedoch  langsam  und  mit  grosser  Beschwer  geschehen,  einmal 
weil  es  schon  etwas  spät  war,  sodann  weil  der  Straud  sich  als  seicht 
erwies.  Und  so  sei  es  denn  geschehen,  dass  der  König  nur  mit  drei 
Boten  zuerst  ans  Land  kam.  Der  Feind  habe  sich  nicht  gezeigt,  so 
dass    die    Landung    ohne    allen    Widerstand    und    Schaden    erfolsrte. 


Gustaf  Adolfs  Landungsgebet.  271 

Orubbe  unterlässt  es  nicht   Gott    für    diesen  ersten   Erfolg  zu  danken, 
in  dem  er  ein  Zeichen  seiner  Gnade,  seines  Segens  erkennt. 

Dem  Keichskanzler  berichtet  Grubbe  (3<>.  Mai),  dass  die  Kaiser- 
lichen den  König  ohne  allen  "Widerstand  an  diesem  gefährlichen  Ort 
hätten  ans  Land  steigen  lassen,  und  dass  von  seinen  Truppen  —  die 
nicht  stärker  seien  als  etwa  10.000  Mann  zu  Fuss  und  2500  zu  Pferd 
—  noch  nicht  alle  debarquirt  wären. 

Gyldeuhielms  Bericht  an  den  Eeichsrath  (vom  7.  Juli)  dem 
ein  solcher  an  den  Kammerrath  einige  Tage  vorhergegangen  war, 
beo-innt  mit  Gustaf  Adolfs  Vormarsch  nach  Stettin,  kommt  also 
für  die  Frage  der  Landung  nicht  mehr  in  Betracht.  Aber  in  einer 
Nachschrift  theilt  er  mit,  dass  der  König  Gottlob  wohl  auf  sei,  nur 
dass  er  in  der  Nacht,  in  der  er  seine  Truppen  ans  Land  setzte, 
beim  Verlassen  des  Boots  einen  Fehlsprung  gethan,  und  sich  das 
Schienbein  verletzt  habe^),  was  ihm,  da  er  statt  sich  zu  schonen  uner- 
müdlich arbeite,  grossen  Schmerz  verursache. 

Wenn  Grubbe,  der  zur  allernächsten  Umgebung  des  Königs  ge- 
hörte, eines  Gebetes  desselben  mit  keinem  Wort  gedenkt,  so  kann  die 
Alternative  nur  sein,  dass  er  es  nicht  der  Erwähnung  wert  gehalten 
oder  dass  Gustaf  Adolf  es  nicht  verrichtet  hat.  Und  wenn  der  von 
Gyldenhielm  berichtete  Unfall  des  Königs  auf  Wahrheit  beruht,  woran 
zu  zweifeln  kein  Grund  vorliegt,  wenn  der  König  in  Folge  dieses 
Unfalles  wohl  gar  ans  Land  hat  getragen  werden  müssen,  so  wird  es 
mit  seinem  Auf-  die-  Knie-  fallen  wohl  seine  Schwierigkeit  gehabt 
haben. 

Stübel  findet  ,die  erste  Spur  der  Erwähnung  eines  Gebetes,  wel- 
ches der  König  auf  deutschem  Boden  gehalten  haben  soll''  in  einer 
Ausgabe  von  dessen  Kriegsmanifest  (causae  etc),  das  bekanntlich  noch 
im  Jahre  1630  in  lateinischer  wie  in  deutscher  Sprache  mehrfach  in 
Druck  erschien.  Und  zwar  zeige  sich  diese  Spur  „schon  sehr  bald" 
nach  Abfassung  des  Grubbeschen  Berichtes  (vom  28.  Juni). 

Aber  jene  Angabe  und  diese  Annahme  ist  nicht  ganz  genau. 
Denn  nicht  sowohl  die  Spur  einer  Erwähnung  des  Gebetes,  als  viel- 
mehr das  Gebet  in  seinem  Wortlaut  findet  sich  in  der  von  ihm  ange- 
zogenen Ausgabe  des  Mauifestes;  und  jene  Zeitangabe  erscheint  sehr 
unbestimmt  und  willkürlich. 

Gustaf  Adolfs  Kriegsmanifest  erschien  zuerst  lateinisch  in  der 
lerberischen  Druckerei  zu   Stralsund,  und  zwar  im  Juli  1G30: 


')  bafver   uti  Espingen    sprungit  af  en  tofta  uppü  den  andra  och  felat  oui 
"brädet,  därmed  sitt  skenben  stött  huden  af. 


0-2  G.  Droysen. 

Caussae,  ob  qnas  Sereuissimus  ac  potentissimus  Princeps  ac  Domi- 
nus, Dominus  Gustavus  Adolphus  .  .  .  (Titel)  .  .  .  taudem  coactus  est 
cum  exercitu  in  Germaniam  movere.  Stralsundi  excusae  Mense  Julio 
Anui  M.  DC.  XXX.  Literis  Ferberianis. 

6  Blatt  40  1). 

Am  Schluss  findet  sich  die  Bemerkung:  ^Authenticae  literae  si 
opus  est.  brevi  subsequentur",  was  sich  natürlich  auf  den  in  dem  Mani- 
fest erwähnten  Schriftwechsel  des  Königs  mit  der  Stadt  Stralsund, 
dem  kurfürstlichen  CoUegium  u.  s.  w.  bezieht. 

Noch  im  Jahr  1630  erschienen  zahlreiche  Uebersetzungen  des 
Manifestes  im  Druck.     Es  genügt  ihrer  vier  zu  nennen: 

1.  Ursachen,  |  Dahero  '  Der  Durchleuchtigste  |  vnnd  Grossmäch- 
tigste Fürst  vnnd  |  Herr,  Herr  |  Gustavus  A  |  dolphus  .  .  .  (Titel)  .  .  . 
Endlich  gleichfals  gezwungen  worden,  mit  dem  |  Kriegsvolk  in  Deutsch- 
land überzuse  |  tzen  vnnd  zu  verrücken.  ]  Aus  dem  Lateinischen  ver- 
deutschet I  Stralsund,  ]  Im  Monat  Julio  Anno  M.  DC.  XXX,  in  der  j 
Ferberischen  Druckerey.  | 

2U  S.  40. 

2.  Ursachen.  |  Warumb  der  Durchlauchtigste  |  vnd  Grossmäch- 
tigste Fürst  vnd  Herr,  |  Herr  Gvstavvs  |  Adolphus  |  ...  (Titel)  .  .  .  | 
Entlich  genötiget  ist,  |  Mit  einem  Kriegs-Heer  auff  |  den  Teutscheu 
Boden  sich  zu-  |  begeben,  j  (Vignette:  eine  Krone)  ]  Erstlich  zu  Strall- 
sund  in  Lateinischer  Sprach  gedruckt.  |  Im  Jahr  M.  DC.  XXX.  | 

8  ßl.  40. 

3.  Ursachen.  |  Warumb  der  Durchlauchtigste  vnd  |  Grossmächtigste 
Fürst  vnd  Herr,  |  Herr  ]  Gvstavvs  j  Adolphus  |  .  .  .  (Titel)  ,  .  .  End- 
lich genötiget  ist,  ]  Mit  einem  Kriegsheer  auff  den  Teutschen  Boden  j 
sich  zu  begeben.  ] 

Item  I  Memorial  etlicher  Hauptbeschwenm-  |  gen,  ]  welche  J.  F. 
G,  der  Hertzog  zu  Stättin  j  und  Pommern,  etc.  an  den  Herrn  General 
Com-  I  missarium  St.  Julian  zu  bringen,  nicht  vmb-  |  gang  haben 
können.  | 

Dessgleichen  ]  Protestation  vnd  Appellation  Schrifft  an  Köm. 
Kayserl.  Mayst.  |  Erstlich  zu  Strahlsund  in  Lateinischer  Sprach.  |  Ge- 
druckt im  Jahr  M.  DC.  XXX.  | 

>)  Es  liegen  mehrere  Ausgaben  des  lateinisclien  Manifestes  vor,  mit  gleichem 
Titel  aber  verschiedenem  Umbruch  der  Titelzeilen.  Auch  erweiterte  Ausgaben 
erschienen  noch  1630.  Z.  B.  eine  durch  einen  Panegyricus  auf  Gustaf  Adolf 
vermehrte,  auf  38  Seiten.  Dem  entsprechend  ist  der  obige  Titel  ergänzt:  »Quibus 
adjunctus  est  |  Panegyricus  |  in  laudem  Serenissimi  Principis  j  Gustavi  Adolphi  I 
Svecorum,  Gothorum  &  Vanda  [  lorum  Regis.  \  Auetore  Elia  Denukrois  |  «.  Dann 
folgt  Zeit  und  Ort  des  Druckes  wie  oben. 


Gustaf  Adolfs  L?.ndungsgebet.  273 

12  Bl.  4'\ 

4.  Ursacheu  |  Warumb  der  Durclilcäuchtigste  vud  |  Grossmächtigste 
Fürst  vnd  Herr,  Herr  j  Gustavus  |  Adolplius  |  ...  (Titel)  .  .  .  Endt- 
licli  genötiget  ist,  |  Mit  einem  Kriegs  Heer  auff  den  deutschen  Boden 
sich  zubegeben.  [  (Vignette).  |  Erstlich  zu  Stralsund  in  Lateinischer 
Sprach  1  gedruckt.     Im  Jahr,  M.  DG.  XXX.  | 

8  Bl.  4«. 

Der  Vergleich  dieser  vier  Ausgaben  ergibt  folgendes: 

1.  Auf  dem  Titelblatt  gibt  nur  Xr.  1  Zeit  und  Ort  des  Druckes 
in  genauer  üebereinstimmung  mit  dem  lateinischen  Original,  Avährend 
die  drei  andern  nur  die  übereinstimmende  Angabe  haben,  dass  das 
Manifest  , erstlich  zu  Stralsund  in  lateinischer  Sprache  gedruckt"  wor- 
den sei. 

2.  Die  Uebersetzung  Xr.  1  hält  sich  eng,  mau  kann  sagen,  ängst- 
lich an  das  lateinische  Original,  so  dass  sie  viele  Latinismen  enthält. 
Xr.  2  und  3  geben  in  genauer  Üebereinstimmung  mit  einander  den 
Text  freier  und  in  flüssigerem  Deutsch  wieder.  Xoch  freier  endlich 
ist  Nr.  4  und  zwar,  so  scheint  es,  unter  Berücksichtigung  des  deutschen 
Textes  von  Xr.  2  und  3. 

3.  Zum  Schluss  des  lateinischen  Originaltextes  wird  das  Ver- 
sprechen hinzugefügt:  „Authenticae  literae,  si  opus  est,  brevi  subse- 
quentur."  Von  den  Uebersetzungen  wiederholt  Nr.  1  dieses  Ver- 
sprechen mit  den  Worten :  „Die  Originalschreiben,  wenn  es  nöthig  ist, 
sollen  in  kürtzen  folgen;-  und  fügt  den  „Extract  eines  Schreibens 
des  Königes  in  Schweden  an  die  Churfürsten  des  Reichs,  den  T.Aprilis", 
anhangsweise  hinzd.  Nr.  2  bringt  als  Anhang  denselben  „Etract", 
und  wiederholt  jenes  voraufgeschickte  Versprechen,  aber  im  lateinischen 
Wortlaut.  Ebenso  Nr.  3,  die  jedoch  diesem  „Extract"  noch  einen  weiteren 
Anhang  von  drei  Nummern  hinzufügt  (wie  das  schon  auf  ihrem  Titel 
angedeutet  ist). 

„1.  Memorial  etlicher  Hauptbeschwerungen,  welche  J.  F.  G. 
der  Hertzog  von  Stättin  in  Pommern  etc.  an  den  Herrn  General 
Commissarium  St.  Julian  zu  bringen,  nicht  umbgang  haben  kön- 
nen". 2.  Protestation  vnd  Appellationschrifft  an  Eöm.  Kayser. 
May.  3.  (ohne  Ueberschrift.)  Oberst  Lesslie's  Erlass  an  die  Stral- 
suuder  d.  d.  Stralsund  13.  Juni  1630. 

Xr.  4  endlichhat  weder  jenen  Schlusspassus  wegen  der  „Au  thenticae 
litterae",  noch  den  „Extract"  des  königlichen  Briefs  an  die  Kurfürsten, 
noch  die  drei  Beilagen  von  Nr.  3  sondern  gibt  als  Anhang  das  Gebet, 

Mittheilungen  XXII.  18 


274  ^-  Droysen. 

das  der  König  bei  der  Landung  gesprochen  habe,  nebst  einer  dasselbe 
einleitenden  Bemerkung. 

Nach  alledem  wird  man  zu  folgenden  Schlussfolfferungren  berech- 
tigt  sein.  Das  lateinische  Original  des  Kriegsmanifestes  erschien  im 
Juli  1630  im  Druck;  dann  in  Nr.  1  eine  erste  üebersetzung  des- 
selben, die  schon  das  Versprechen  der  spätem  Mittheilung  der  „Origi- 
ualschreiben"  zu  erfüllen  begann.  Ihr  folgten  gefälligere  Uebersetzungen, 
zum  Theil  mit  vermehrtem  Anhang  von  wichtigen  Actenstücken. 
(Nr.  2  und  3).  Diesen  endlich  folgte,  und  zwar  nicht  ohne  sie  zu 
benützen,  die  noch  freiere,  und  gelegentlich  von  dem  Original  ziemlich 
abweichende  üebersetzung  Nr.  4,  welche  es  vorzog,  die  ,  Original- 
schreiben"  fortzulassen,  und  dafür  als  Anhang  ein  Gebet  des  Königs 
zu  bringen,  von  dem  der  Uebersetzer  annehmen  mochte,  dass  es  dem 
Leser  von  grösserem  Interesse  sei,  als  dipolmatische  Actenstücke.  Jeden- 
falls aber  muss  diese  letztere  üebersetzung  bei  solcher  Provenienz, 
wenn  auch  noch  im  Jahr  1630,  so  doch  ziemlich  spät  erschienen  sein. 

Dieser  Anhang  hat  folgenden  Wortlaut: 

„Wie  Ihr  Kön.  Mayt.  auöm  Lande  zu  Rügen  gewesen,  vnd  alle 
Orther  besichtiget,  da  hat  er  öffentlich  in  beyseiu  vieler  Officirer  vnd 
Hauptleute,  auch  anderer  auss  der  Stadt  Stralsundt,  so  es  wider  referirt, 
seine  Augen  vnd  gefaltete  Hende  nach  dem  Himmel  gewendet,  vnd 
also  gebeten". 

„ACH  du  Gerechter  vnd  Allerhöchster,  vnd  recht  Onüberwind- 
lichster  GOTT,  ein  Herr  Himmels  vnd  der  Erden,  dir  ist  bekannt 
meines  Hertzens  Sinn  vnd  Meynung,  vnd  das  dis  mein  hohes  Werk, 
nicht  zu  meinem,  sondern  zu  deinem  und  deiner  bedrengten  Christen- 
heit Ehren,  gereichen  sol  vnd  muss,  Darum,  ist  es  dein  Göttlicher 
Wille,  vnd  in  deinem  Rahte  zeit,  so  gib  mir  Wint  und  Wetter,  dass 
ich  meine  Armee,  so  ich  auss  vielen  Völkern  gesamblet,  bald  zusammen 
vnd  zu  mir  bekommen  müge". 

„Wie  nun  hierüber  den  Vmbstehenden  die  Augen  vbergangen, 
vnd  Er  es  gesehen,  da  hat  er  gesprochen:  Ja,  Ja,  das  wils  Ihme 
nicht  thun,  sondern  betet  mit  mir,  dann  wor  viel  Beten  s,  da  ist  viel 
vnd  mehr  Hülö'e". 

Dass  die  schwedische  Landung  auf  Usedom  und  nicht  auf  Rügen 
erfolgte,  steht  fest.  Die  Flotte  ist  am  24.  Juni  auf  der  Höhe  von 
Peerd  gewesen,  hier  vom  Könige  gesammelt  worden  und  am  nächsten 
Tage  mit  günstigem  Winde  (geschlossen)  bis  nahe  an  „Gripswalds 
Oijarne"  gelangt;  am  26.  begann  dann  von  hier  aus  die  Debarkirung 
der  Truppen.  Das  alles  hebt  Stübel  meiner  Darstellung  im  „Gustaf 
Adolf"  folgend,  richtig  hervor.    Einen  gelegentlichen  Besuch  des  Königs 


275 

auf  der  von  Obrist  Lesslie  bereits  eiageuommenen  Insel  Eugen,  der 
am  24.  Juni  hätte  stattfinden  müssen,  erwähnt  Grubbe,  welcher  betrefis 
der  Ueberfahrt  besonders  genaue  Nachrichten  hat,  nicht.  Und  er  ist 
auch  nicht  anzunehmen,  da  er  keinerlei  Zweck  und  Bedeutung  gehabt 
hätte.  Am  wenigsten  die  Bedeutung  der  ersten  ßetretung  deutschen 
Bodens,  der  durch  ein  mit  lauter  Stimme  gesprochenes  Gebet  gleichsam 
eine  höhere  Weihe  gegeben  wurde. 

Aber  es  werden  doch  die  Zeugen  genannt,  die  den  König  jenes 
Gebet  hätten  verrichten  hören! 

Grubbe  berichtet  aus  dem  Feldlager  bei  Kasborg  auf  Usedom  den 
•  8.  Juli  1630  (Arkiv  I.  Nr.  493)  dem  Reichskanzler  Oxenstierna  etwa 
folgendes:  .Am  28.  Juni,  an  dem  meine  letzte  Relation  abging, 
kamen  Gesandte  der  Stadt  Stralsund  zum  König,  um  ihm  zu  seiner 
Ankunft  Glück  zu  wünschen  und  ihm  ihre  Sache  zu  empfehlen,  in- 
dem sie  ihm  zugleich  ihre  Leiden  klagten.  Seine  Majestät  antwortete 
ihnen  mit  gleicher  Beglückwünschung,  versprach  ihnen  sie  nicht  zu 
verlassen  und  verwies  sie  mit  ihren  Beschwerden  an  Sten  Bielke. " 

Derselbe  Grubbe  aber  erzählt,  wie  oben  mitgetheilt,  dass  am 
26,  Juni  die  Landung  begann  und  dass  der  König  sich  unter  den 
ersten  befand,  die  das  Land  betraten.  Als  die  Stralsunder  bei  ihm 
eintrafen,  befand  er  sich  also  bereits  ein  paar  Tage  auf  der  Insel 
Usedom,  und  wenn  er  in  ihrer  Gegenwart  jenes  Gebet  gesprochen  hat, 
so  wäre  das  somit  ebenso  wenig  wie  auf  Rügen,  sofort  bei  seiner 
Landung  auf  Usedom  geschehen. 

Stübel  geht  von  diesem  Gebetsanfang  des  deutschen  Manifests 
gleich  zu  den  Arma  Suecica  über,  um  nachzuweisen,  dass  deren  Verfasser 
.Arlanibaeus"  aus  jenem  einen  Gebet  ihrer  zwei  gemacht  habe:  Das 
erste,  das  der  König  gleich  nach  seiner  „glücklichen  Landung,  .... 
das  zweite,  das  er  kurz  vor  der  Einnahme  Stettins  10.  Juli  1630 
verrichtet  haben  soll". 

Hier  ist  der  Punkt,  von  dem  an  die  folgende  Argumentation 
wesentlich  von  der  seinen  abweicht. 

Stübel  begnügt  sich  damit,  für  seine  Untersuchung  die  Ausgabe 
der  Arma  Suecica  von  1632  (auf  287  Seiten)  heranzuziehen.  (Droysen : 
Arlanibaeus  etc.  Nr.  6 ;  Flemniing,  förtecknig  etc.  Nr.  9.)  Es  wird  sich 
empfehlen,  auch  anderen  Ausgaben  dieser  mehrfach  aufgelegten  und 
häufig  fortgesetzten  ersten  gleichzeitigen  Darstellung  von  Gustaf  Adolfs 
deutschem  Kriege,  Beachtung  zu  schenken.  Doch  dürfen  wir  uns  da 
auf  zwei  Ausgaben  von  1631,  in  welchem  Jahr  das  Werk  zum  ersten- 
mal erschien,  beschränken.  Nämlich  einmal  auf  die  deutsche  Ausgabe 
von  160  Seiten    (Droysen    Nr.    2,    Flemming    Nr.    1,)    die   noch  ohne 

18* 


276  G.  Droysen, 

Angabe  des  Autors  erschien,  dagegen  mit  einem  sehr  schönen  Stich 
des  schwedischen  Wappens  auf  dem  Titel  und  auf  S.  4  und  5  mit 
den  äusserst  feinen  Portraitstichen  Kaiser  Ferdinands  II  und  Gustaf 
Adolfs  geziert  ist;  eine  Ausgabe,  die  ich  jetzt  geneigt  biu,  mit  Flem- 
raing  für  die  Editio  princeps  zu  halten.  Sodann  die  lateinische  Aus- 
o-abe  von  202  Seiten  und  einem  Blatt  (Droysen  Nr.  1,  Flemmig  Nr.  4), 
auf  deren  sehr  reich  ornaraentirtem  Titelblatt  sich  sowohl  der  Name 
des  Autors  wie  der  des  Verlegers  (Fridericus  Hulsius)  verzeichnet 
findet. 

Dieser  lateinischen  Ausgabe  entspricht  wesentlich  wörtlich  die 
deutsche  Ausgabe  von  1632,  nur  dass  diese  durch  eine  bedeutend  weiter 
reichende  „Continuation"  vermehrt  ist,  während  jene  deutsche  Aus- 
gabe von  1631  viel  kürzer  ist  als  in  der  entsprechenden  Partie  die 
von  1632  und  manche  Actenstücke  und  Erzählungen  nur  wie  im 
Auszuge  gibt. 

Alle  drei  Ausgaben  aber '  enthalten  in  völligem  Gleichlaut  die 
Geschichte  des  ersten  Gebetes.  Und  zwar  folgt  sie  bei  allen  unmittelbar 
auf  die  Wiedergabe  des  Kriegsmanifestes  („Deduction"). 

Es  heisst  (A.  S.  deutsch  v.  1631  S.  23  f.;  deutsch  v.  1632  S.  23  f.; 
lateinisch  v.  1631  S.  17  f.): 

.Auf  den  Tag  S.  Johannis  des  Täufers  kam  der  Köuig  mit  etwa 
15.000  Mann  auf  die  Insel  Kügen  au,  und  conjungirte  sich  mit  seinem 
vorhin  daselbst  liegenden  Volk,  mit  welchem  er  dauials  in  20.000  Mann 
stark  wurde. 

,So  bald  er  aus  dem  Schiff  aufs  Land  kommen,  fiel  er  unter 
dem  freien  Himmel  auf  seine  Knie  nieder,  danket  Gott,  dass  er  ihn 
glücklich  dahin  gebracht,  und  betet  mit  diesen  Worten: 

„Ach  Gott,  der  du  über  den  Himmel  als  auch  über  die  Erden 
und  das  wilde  Meer  herrschest,  wie  soll  ich  dir  immer  danken,  dass 
du  mich  die  gefährliche  Reis'  so  guädiglich  beschützet  hast.  Ach  ich 
danke,  ach  ich  danke  dir  von  innerstem  Grund  meines  Herzens,  und 
bitte,  wie  du  weissest,  das  dieser  mein  Zug  und  Intent  nicht  zu  meinen 
sondern  einig  und  allein  zu  deinen  Ehren,  und  deiner  armen  betrang- 
ten  Kirchen  zu  Trost  und  Hülf  angesehen  und  gemeinet,  du  wollest 
mir  auch,  so  fern  das  Stündlein,  so  von  dir  bestimmt,  vorhanden, 
ferner  Gnad  und  Segen,  sonderlich  aber  gut  Wetter  und  Wind  ver- 
leihen und  bescheeren,  damit  ich  meine  hinterlasseue  Armada,  die  ich 
aus  mancherlei  Nationen  und  Völkern  gesammlet,  mil  fröhlichen  Augen 
bald  bei  mir   sehen,    und   dein    heilig   Werk   fortsetzen   möge,    Amen. 

„Als  nun  die  Officier  und  Käthe  unterdessen  auch  ausgestiegen^ 
den  König  also   beten   sahen,   und   seine  inbrünstigen    Wort   höreten,. 


Gustaf  Adolfs  Landungsgebet.  277 

«•ino-eu  ihnen  die  Auu'en  über,  und  koiiJiten  sich  viel  des  Weinens 
nicht  enthalten.  Da  der  König  solches  in  Acht  genommen,  sagte  er : 
Weinet  nicht,  sondern  betet  von  Grund  euerer  Herzen  inbrünstiglich : 
Je  mehr  Betens,  je  mehr  Siegs,  deun  fleissig  gebeten  ist  halb  gestritten 
und  gesieget. 

.Darauf  wurde  das  Volk  aus  zweihundert  Schiffen  ans  Land 
gesetzet  und  die  Schilf  wieder  zurückgesandt,  mehr  Volk  überzu- 
bringen". 

Die  Verwandtschaft  dieses  Gebets  mit  dem  Anhang  des  Manifestes 
Isr.  4  ist  unverkennbar.  Aber  wenn  Stübel  folgert,  dass  dieses  als 
das  früher  veröÖentlichte  dem  späteren  des  Arlanibaeus  zu  Grunde  liege, 
und  zwar  so.  dass  dieser  aus  demselben  .zwei  Gebete"  gemacht  habe, 
so  erheben  sich  dagegen  grosse  Bedenken.  Bei  einer  solchen  Zwei- 
theilung der  Vorlage,  müsste  doch  jeder  der  beiden  Theile  kleiner 
sein  als  das  ungetheilte  Ganze.  Aber  schon  das  erste  Gebet  der  Arma 
Suecica  ist  bedeutend  länger  als  das  des  Manifestes.  Und  nicht  nur 
länger,  sondern  auch  sachgemässer.  Denn  von  einem  Dank  gegen 
Gott  iür  die  glücklich  vollbrachte  üeberfahrt,  wie  er  doch  vor  allem 
in  der  Situation  begründet  war,  enthält  das  Gebet  des  Manifestes  nichts 
während  es  in  dem  der  Arma  Suecica  die  wortreiche  und  immerhin 
empfindungsvolle  Einleitung  bildet,  der  dann  die  Bitte  um  gut  Wetter 
und  Wind  folgt,  die  sich  in  beiden  Gebeten  wesentlich  übereinstimmend 
findet. 

Das  Gebet  des  Manifestes  ist  in  der  That  von  auffälliger  Kürze 
und  Dürftigkeit  und  man  begreift  nicht,  wie  es  die  Umstehenden  zu 
Thränen  gerührt  habe.  Zuerst  die  Notiz,  dass  das  Unternehmen  nicht 
zu  des  Königs  sondern  zu  Gottes  und  der  bedrängten  Christenheit 
Ehre  gereichen  solle,  die  sich  natürlich  mehr  an  die  Hörer  oder  Leser 
adressirt,  die  dadurch  einen  Einblick  in  Gustaf  Adolfs  politisch-religiöses 
Programm  erhalten  sollen,  als  an  Gott,  dem  bereits  „seines  Herzens 
Sinn  und  Meinung  bekannt  ist".  Und  daran  angeschlossen  eine  so 
simple  Bitte  wie  die  um  günstigen  Wind  und  Wetter,  die  der  feier- 
lichen Bevorwortung:  „wenn  es  dein  göttlicher  Wille  und  in  deinem 
Eathe  Zeit  ist"  wahrlich  nicht  bedurfte.  Und  was  die  Motivirung 
dieser  Bitte  betrifft,  dass  er  seine  aus  vielen  Völkern  gesammelte  Armee 
bald  zusammen  und  zu  sich  bekommen  möchte,  so  steht  sie  nicht  in 
Einklang  mit  den  Thatsachen;  denn  die  Expeditionsarmee  hatte  er 
bei  sich,  und  hatte  die  Flotte,  nachdem  sie  die  Ostsee  in  verstreuter 
Jährt  durchkreuzt  hatte,    auf  der  Höhe  von  Peerd  wieder  versammelt. 

Man  braucht  nur  beide  Fassungen  unvoreingenommen  zu  vergleichen, 


278 


G.  D  r  0  ,y  s  e  n. 


um  zu  erkennen,  dass  die  der  Arma  Suecica  die  viel  geschicktere,  und 
die  des  Manifestes  nur  eine  Verstümmelung  jener  ist : 
Arma  Suecia. 

Ach  Gott,  der  du  über  den  Himmel 
als  'auch  über  die  Erden  und  das 
wilde  Meer  herrschest,  wie  soll 
ich  dir  immer  danken,  dass 
du  mich  die  gefährliche  Eeise 
so  gnädiglich  beschützet  hast. 
Ach  ich  danke,  ach  ich  danke 
dir  von  innerstem  Grund 
meines  Herzens, 

und  bitte,  wie  du  weisest,  dass 
dieser  mein  Zug  und  Intent  nicht 
7.U  meinen  sondern  einzig  und  allein 
zu  deinen  Ehren  und  deiner  armen 
bedrengten  Kirchen  zu  Trost  und 
Hülf  angesehen  und  gemeinet. 

Du  wollest  mir  auch,  sofern  das 
Stündlein,  so  von  dir  bestimmt,  vor- 
handen, ferner  Gnad  und  Segen, 
sonderlich  aber  gut  Wetter 
und  Wind  verleihen  und  bescheeren, 

damit  ich  meine  hinter lassene 
Armada,  die  ich  aus  mancherlei  Na- 
tionen und  Völkern  versammlet  mit 
fröhlichen  Augen  bald  bei  mir  sehen 
und  dein  heilig  Werk  fort- 
setzen möge. 

Sowohl  in  der  lateinischen  Ausgabe  der  A.  S.  von  16'M  (S.  71 — 87) 
als  aach  in  der  deutschen  von  1632  (S.  95 — 105)  finden  sich  dem 
Text  die  Gebete  eingefügt,  „so  in  dem  schwedischen  Lager  gebräuch- 
lich". Denn  es  wurden  „in  dem  schwedischen  Lager  fleissig  Betstunden 
gehalten  und  die  Soldaten  zur  Gottesfurcht  angewiesen". 

Es  sind  4  Gebete  In  unsern  Nöthen  und  für  die  christliche  Kirche ; 

2  „        Für  Vergebung  der  Sünden; 

3  „        Um  Fried  und  Eintracht; 

4  -       Für  den  König; 
3       ,        Für  alles  Uebel; 

1        .       Wider  die  Feinde; 

1        „       König  Assae  Gebet; 

1        „       Judae  Macchabaei  Gebet; 

1        „       Lutheri  Gebet  für  die  Kriegsleut; 

1        „       W^ider  die  Pestilenz  und  gefährliche  Seuchen; 

1        _       Von  der  Absolution  und  dem  heiligen  Abendmahl. 


Manifest. 
Ach     du     Gerechter     und     Aller- 
höchster und  recht  unüberwindlicher 
Gott,    ein    Herr    Himmels    und    der 
Erden, 


dir  ist  bekannt  meines  Herzens 
Sinn  und  Meinung  und  dass  dies 
mein  hohes,  Werk  nicht  zu  meinen 
sondern  zu  deinem  und  deiner  be- 
drängten Christenheit  Ehren  gereichen 
soll  und  muss 

darum  ist  es  Dein  Göttlichen  Wille 
und  in  deinem  Eathe  zeit,  so  gieb 
mir  Wind  und  Wetter 


dass  ich  meine  Armee,  so  ich 
ans  vielen  Völkern  gesammlet,  bald 
zusammen  und  zu  mir  bekommen 
möge. 


Gustaf  Adolfs  LanduQgsgebet.  279 

lu  der  deutschen  Ausgabe  von  1632  schliesst  sich  an  diese  Gebet- 
folge noch  ein  religiöses  Gedicht  au,  vou  dem  später  die  Rede  sein 
wird.     In  der  knapper  gehaltenen  deutschen  Ausgabe   von  1631  fehlen 

die  Gebete. 

In  meinen  Händen  befindet  sich  ein  Originaldruck  dieser  Gebet- 
sammlung, der  zu  den  grössten  bibliographischen  Seltenheiten  gehören 
dürfte.     Ihr  Titel  lautet: 

Etliche  Gebete,  |  Welche  \  Im  Schwedischen  |  Feldlager  gebräuch- 
lich, j  Angeordnet  ]  Durch  ;  Johannem  Botvidi,  des  Feldt  |  consistorii 
Praesidenten.  |  Judith  4.  v.  12.  13.  14. 

Gedruckt  im  Jahr  1630.  |  |  | 

20  Bl.  120. 

Schon  das  für  lose  Drucke  damaliger  Zeit  ganz  ungewöhnliche, 
winzige  Format  zeigt,  dass  wir  es  hier  nicht  mit  einer  Flugschrift  zu 
thun  haben;  vielmehr  mit  einem  Heftchen  für  den  praktischen  Ge- 
brauch; mit  dem  Taschengebetbuch  der  schwedischen  Truppen,  das 
der  oberste  Geistliche  der  schwedischen  Armee  zusammengestellt  hatte. 
und  das  an  die  Mannschaften  schon  1630,  d.  h.  gleich  zu  Beginn  der 
Kriegsexpedition  vertheilt  wurde. 

Dieses  Gebetbüchlein  nun  umfasst  die  sämmtlichen  von  Arlanibaeus 
in  derselben  Reihenfolge  nachgedruckten  Gebete ;  dazu  aber  zum  Schluss 
noch  ein  Gebet,  das  Arlanibaeus  ebenfalls  in  sein  Werk  aufgenommen 
hat,  nur  nicht  im  Zusammenhang  mit  jenen  andern.  Es  ist  überschrieben : 

„Des  Schweden  Gebet,  so  er  durch  sein  Feldlager  thun  lassen, 
wie  er  das  Volk  von  den  Schiffen  zu  Lande  gesetzt"  ; 
und  enthält  von  ein  paar  Abweichungen  abgesehen  genau  den  Wort- 
laut i),  wie  er  in  den  Arma  Suecica  vorliegt,  die  ihn  eben  diesem  Gebet- 
büchlein nicht  aber  dem  Manifest  entnommen  haben,  das  vielmehr 
nur  einen  stark  und  ungeschickt  verkürzten  Auszug  dieses  Gebetes  gibt. 


1)  Ach  Gott,  der  du,  wie  ober  den  Himmel,  also  auch  ober  die  Erden 
und  dz  wilde  Meer  herrschest,  wie  soll  ich  dir  danken,  dass  du  mich  die  gefähr- 
liche vnd  beschwerliche  Seereise  so  gnädiglich  beschützet  hast,  Ach  ich 
danke,  ich  danke  dir  von  äussersten  meines  Herzens,  und  bitte,  weil  du  weist, 
dass  dieser  Zug,  vnd  mein  intent  ja  nicht  zu  meinen  sondern  einzig  vnd  allem 
zu  deinen  Ehren,  vnd  deiner  armen  bedrengten  Kirchen  zu  'Irost,  vnnd  Hülffe 
angesehen  vnd  gemeinet,  so  woUestu  mir  aucb,  woferne  das  Stündlein,  dass  von 
dir  bestimmet,  vorhanden,  da  rinn  du  deinem  Volk  vnnd  Ausserwehl- 
ten  Hülffe  senden  wilst,  ferner  Gnad  vnd  Segen  auch  sonderlich  gut 
Wetter  vnd  Wind  verlejdien  vnd  bescheren,  dass  ich  meine  hiuterlassene  Armada, 
die  ich  aus  so  mancherley  Nationen  vnd  Völker  versamblet,  mit  fröhlichen  Augen 
bald  bey  mir  sehen,  vnnd  dein  heiliges  Werk  fortsetzen  möge. 


280  G.  Droysen. 

Für  die  das  Gebet  begleitenden  Umstünde  hingegen  hat  sich  Arla- 
nibaeus  an  das  Manifest  gehalten,  oder,  was  ich  eher  vermuthen  möchte, 
an  einen  verloren  gegangen  Druck,  den  er  genauer  in  seinen  aus- 
führlichen Wortlaut  aufnahm,  während  er  im  Manifest,  ebenfalls  stark 
verkürzt  und  einigermasseu  verballhornt,  wiedergegeben  ist. 

Während  im  Manifest  die  Angabe  von  des  Königs  Anwesenheit 
auf  Eugen  unmittelbar  in  das  Gebet  überleitet,  erscheint  die  ent- 
sprechende, aber  bis  auf  die  Erwähnung  der  Insel  Eugen  ganz  ab- 
weichende Stelle  der  Arma  Suecica  als  eine  Notiz  für  sich,  und  die 
Gebetserzählung  beginnt  erst  mit  dem  folgenden  Absatz:  „Sobald  er 
aus  dem  Schiff  aufs  Land  kommen  etc."  Worte,  die  entschieden  an 
die  üeberschrift  im  Gebetbüchlein  „wie  er  das  Volk  von  den  Schiffen 
zu  Land  gesetzt"    anklingen. 

Die  der  ganzen  Erzählung  angefügte  Schlussmoral  —  wie  man 
die  Stelle  von  der  grossen  Eührung  der  Anwesenden  und  des  Königs 
Bemerkung  über  die  Wirkung  inbrünstigen  und  fleissigen  Gebetes 
wohl  nennen  kann  —  ist  in  der  Fassung  des  Arma  Suecica  erheblich 
geschickter  als  in  der  des  Manifestes,  in  welcher,  wie  schon  bemerkt, 
die  grosse  Eührung  der  Anwesenden  in  Anbetracht  der  sehr  trockenen 
Gebetsworte  des  Königs  einigermassen  überrascht. 

Es  handelt  sich  also  nicht  um  ein  Gebet,  das  Gustaf  Adolf  bei 
seiner  Landung  verrichtet  hat,  überhaupt  nicht  um  ein  von  ihm  per- 
sönlich verrichtetes,  gleichsam  improvisirtes  Gebet,  das  schwerlich  einer 
der  Hörer  wörtlich  protocollirt  haben  würde  und  hätte  protocolliren 
können,  sondern  um  ein  Gebet,  das  er  nachdem  die  Laudung  seiner 
Armee  glücklich  ausgeführt  war,  „durch  sein  Feldlager"  hat  verrichten 
lassen.  Mag  nun  dieser  Angabe  gegenüber  der  Wortlaut  des  Gebetes 
selbst  etwas  frappiren,  dem  die  Ichform  eines  königlichen  Gebets  so 
ausgesprochen  zu  Grunde  liegt:  an  der  Thatsache  selbst  kann  nicht 
gezweifelt  werden.  Denn  das  Gebetbüchlein  war  in  jedes  Soldaten 
Hand,  jeder  las  zum  Schluss  desselben  dieses  „durch  das  Feldlager" 
verrichtete  Gebet.  Wie  hätte  der  Präsident  des  schwedischen  Feld- 
consistoriums  seine  Gebetsammlung  mit  einer  Unwahrheit  schliessen. 
sollen,  die  jeder  Trossknecht  sofort  aufdecken  konnte,  Avenn  er,  was 
er  hier  zu  lesen  bekam,  nicht  vorher  zu  hören  bekommen  gehabt 
hätte. 

Man  wird  sich  etwa  zu  denken  haben,  dass  bei  dem  ersten  Gottes- 
dienste der  schwedischen  Armee  auf  deutschem  Boden,  der  sich  von 
selbst  zu  einem  Dankfest  gestalten  musste,  die  Prediger  der  ein- 
zelnen Eegimenter  und  sonstigem  Truppentheile  dieses  Gebet  mit  einer 


Gustaf  Adolfs  Landungsgebet.  281 

passenden    zu    demselben    überleitenden  Vorbemerkung    als  Dankgebet 
des   Königs  vorzutragen  hatten. 

Nun  noch  ein  Wort  von  dem  s.  g.  zweiten  Gebet,  das  Gustaf  Adolf 
vor  Beginn  seines  ünternebmens  gegen  Stettin  verrichtet  haben  soll, 
und  was  mit  demselben  zusammenhängt.  Ich  hatte  es  (Gustaf  Adolf  II. 
S.  157  Anm.  6)  in  den  Bereich  der  Fabel  verwiesen;  und  wenn  es 
Cronholm  dann  auch  in  diesem  Bereiche  gelassen  hat,  so  hat  er  doch 
den  von  mir  gleichfalls  verworfenen  Nebenumstand  des  widrigen  Windes, 
der  dies  Unternehmen  verzögert  habe,  für  glaubwürdig  erklärt.  Was 
bestritten  werden  muss,  ist  nicht  die  Möglichkeit  dieses  Nebenumstandes 
wohl  aber  seine  gutbeglaubigte  Ueberlieferuug. 

Gustaf  Adolf  schreibt  am  11.  Juli  (aus  dem  Feldlager  bei  Stettin 
Arkiv  I.  Nr.  94),  an  Oxenstierna,  dass  er  nach  der  Einnahme  von  Use- 
dom und  Wollin  mit  der  Infanterie,  ,  gestern  Morgen  mit  günstigem 
Winde  von  Usedom  abgesegelt  und  kurz  nach  Mittag  hier  (d.  i.  vor 
Stettin)  angekommen  sei".  Ganz  ähnlich  berichtet  schon  am  10.  Juli, 
aus  dem  Feldlager  unter  Stettin  Grubbe  an  Oxenstierna  (Arkiv  I, 
Nr.  494).  Er  fügt  hinzu,  was  die  Tage  vor  dem  Aufbruch  verlaufen  sei : 
Mit  dem  5.  Juli  hätten  die  Vorbereitungen  zu  der  Stettiuer  Expedition 
beo-onnen,  am  8.  Juli  sei  die  für  sie  bestimmte  Infanterie  bei  dem 
Dorf  Kasborg  unfern  der  Stadt  beisammen  gewesen;  an  diesem  Tage 
habe  der  König  mit  einer  pommerschen  Gesandschaft  verhandelt.  Am 
Abend  des  9.  Juli  wären  die  Truppen  eingeschifft  worden. 

Gustaf  Adolf  lehnte  die  von  ihr  erbetene  Neutralität  ab  und  erkärte, 
dass  er  ihr  sofort  folgen  wolle,  um  endlich  eine  bestimmte  Kesolution, 
ob  Freund  oder  Feind,  zu  haben. 

Während  beide  von  widrigem  Winde  nichts  berichten,  erzählt 
(Chemnitz  I.  S.  60),  auf  den  gestützt  Cronholm  die  Geschichte  von 
-dem  Gegenwind  in  seiner  Darstellung  aufnimmt: 

„Weil  nun  der  König  dieser  des  Feindes  Intention  zeitlich  wahr- 
genommen, als  ist  er,  mit  seinem  Zuge  fortzueilen,  verursachet  worden. 
Machte  sich  also,  nachdem  er  die  Artillerie  nebst  bei  sich  habenden 
Armee  zu  Schiffe  gebracht,  schleunig  auf  die  Fahrt  und  kam  mit  seiner 
unvermuthlichen  Ankunft  auch  dem  fliegenden  Gerüchte  zuvor:  In- 
massen  man  in  der  Stadt  dessen  Vorhaben  nicht  eher  erfahren,  bis 
man  die  schwedische  Losung  mit  zween  Schüssen  aus  Stücken  gehört. 
„Es  wird  von  unterschiedlichen  hiebei  glaubwürdig  referirt,  dass 
anfangs  der  Wind  sich  ganz  contrari  erwiesen,  und  den  engen 
Strom  damit  hinauf  zu  kommen  unmöglich  geschienen:  Worüber  der 
König  ziemlich  schwermüthig  worden,  Aveil  diese  exploite    in  der  Ge- 


282  G.  Droysen. 

schwindigkeit  bestanden  und  keinen  Verzug  leiden  wollen.  So  bald 
aber  der  Ködig  zu  Schiff  kommen,  habe  der  Wind  sieh  zur  Stunde 
geändert,  und  die  Segel  dergestalt  ausgefüllet,  dass  die  königliehe  Flotte 
über  das  frische  Haff,  die  Oder  hinauf,  sechs  meilwegs,  ganz  eilfertig^ 
fortgestrichen,  und  die  Oderburg,  nahe  vor  Stettin,  in  zwo  Stunden 
erreichet.  Woraus  man  also  Gottes  gnädigen  Beistand  augenscheinlich 
verspüret. 

„Bei  seiner  Ankunft  Hess  der  König  alsbald  etliches  Volk  und 
Kegimentsstückleiu  ans  Land  setzen  u.  s.  w." 

Wie  man  sieht,  fügt  Chemnitz  seiner  zusammenhängenden  Er- 
zählung von  der  durchaus  geglückten  Expedition  gleichsam  paren- 
thetisch in  dem  zweiten  Absatz  ein  on-dit  hinzu.  Die  Expedition  ist 
schon  ans  Ziel  gelangt,  nun  greift  er  zurück  und  wiederholt  einen 
„glaubwürdigen  Bericht"  über  ihren  Aufbruch,  um  dann  in  der  Er- 
zählung genau  da  fortzufahren,  wo  er  sie  unterbrochen  hat.  „Gründ- 
lich", „wahrhaftig",  „glaubwürdig"  und  dergleichen,  das  waren  die 
beliebten  Beiworte  so  gut  wie  aller  Kelationen,  nicht  weil  sie  glaubwürdig"^ 
waren,  sondern  weil  sie  für  f^laubwürdicr  frehalten  zu  werden  wünschten. 
Jedenfalls  ist  der  Inhalt  dieser  Relation  so  harmlos  wie  nur  möglich. 
Während  der  Vorbereitung  zu  der  Unternehmung^  wehte  conträrer 
Wind ;  sobald  sie  beendet  war  und  der  Köuig  sich  nun  an  Bord  begab, 
schlug  der  Wind  um.  Es  wird  sich  zeigen,  ob  die  Erzählung  wirklich 
so  harmlos  war,  wie  sie  bei  Chemnitz  erscheint. 

Die  deutsche  Ausgabe  der  Arma  Suecica  von  1632  erzählt  die 
Stettiner  Expedition  S.  26  ff. 

„Den  10.  Julii  .  .  .  kam  der  König  mit  gutem  starken  Wind, 
vollen  Segeln,  viel  und  wohl  über  100  Schiffen  voll  Volks,  Proviant  und 
andern  Kriegsbereitschaften  unversehens  für  die  Oderburg  vorbei,  setzte 
das  Volk  etwan  eine  halbe  Viertel  Meil  von  der  Stadt  Stettin  an  Land 
etc."  Folgt  seine  Verhandlung  zunächst  mit  Oberst  Damitz,  dann  mit 
Herzog  Bogislaw  selbst,  bis  zur  Aufrichtung  des  Vertrags  zwischen  beiden. 

„Ehe  wir  aber  deu selbigen  erzählen,  wollen  wir  zuvor  vermelden, 
was  andere  von  der  Tmpressa  des  Königs  auf  Stettin  berichten,  welches 
sich  also  verhält:  Es  wäre  von  etlichen  vornehmen  und  beglaubten 
Leuten,  die  mit  und  dabei  gewesen,  wargenommeu  und  fleissig  auf- 
gemerket  worden,  dass  nämlich,  als  Ihrer  Kön.  j\lay.  aus  Schweden 
Kriegsarmee,  nach  völliger  Einnehmuug  der  Insel  Usedom,  mit  drei 
Regiment  aus  Preusseu  ankommenden  Volks  verstärket  worden,  und 
dieselbe  damit  ihre  auf  die  fürstliche  Haupt  und  Residenz  Stadt  Alt 
Stettin  vorhabende  Impressa  ger  n  zu  Werk  gerichtet  hätte,  aber 
wegen    widerwärtigen  Windes    selbigfes    nicht    thun    können   und  des- 


Gustaf  Adolfs  Landungsgebet.  283- 

wegen    abseits   mit    gebogenen    Knieen    und    aufgehobenen    gefalteten 
Händen  herzlich  gebetet,  dieses  Inhalts: 

„0  gerechter  Gott  im  Himmel,  dir  ists  bewusst,  dass  diese  jetzige 
meine  Kriegsexpedition  nicht  aus  Frevel  oder  Ehrgeitz,  sondern  einig 
vnd  allein  zu  Schutz  vnd  Handhabung  deines  heiligen  Nahmens,  vnd 
Seligmachenden  Worts  fürgeuommen  worden  ist.  Derohalben  ruff 
vnd  flehe  ich  zu  deiner  göttlichen  Allmacht,  du  wollest  zu  glücklicher 
Fortsetzung  meines  Christlichen  Vorhabens,  mir  mit  gutem  Wind  vnd 
Wetter  in  Gnaden  hülff liehen  erscheinen: 

„Hette  sich  nach  solchen  Gebet  der  Wind  also  bald  geändert,  vnd 
dermassen  gefüget,  das  die  ganze  königliche  Schiffflotta  durch  die 
Schweine  vnd  vber  den  Hafen  gar  eilfertig  vnd  in  ungefehr  zweyen 
Stunden  benahend  in  die  sechs  Meilen  zu  der  gemeldten  Stadt  Stettin 
mit  vieler  Verwunderung  durchkommen,  vnd  derselben  durch  so  vnver- 
muthliches  Ansetzen  also  bald  mächtig  worden,  were  also  durch  ihres 
Gegentheils  Armee,  welche  die  Stadt  auch  zubelägern  entschlossen 
gewesen,  vmb  zween  Tag  zuvorkommen. 

jObgedachter  Vertrag,  so  zwischen  Ihr.  May.  vnd  dem  Hertzogen. 
bey  einnehmung  der  Stadt  Stettin  auffgerichtet  worden,  lautet  also  i 
Wir  Gustavus  Adolphus  u.  s,  w.  "* 

Man  sieht,  wie  bei  Chemnitz  ist  schon  hier,  und  hier  noch  viel  präg- 
nanter, die  ganze  auf  das  Gebet  bezügliche  Stelle  eine  Einschiebung. 
nach  welcher  die  Erzählung  da  wieder  aufgenommen  wird,  wo  sie  durch 
sie  unterbrochen  wurde.  Es  erscheint  fast,  als  habe  dem  Verfasser, 
nachdem  er  die  Darstellung  bereits  niedergeschrieben  hatte,  der  Zufall 
einen  flugschriftlichen  Druck  iu  die  Hände  gespielt,  in  welchem  er 
eben  diesen  „glaubwürdigen  Bericht"  fand,  der  ihm  dann  der  nach- 
träglichen Aufnahme  wert  schien  (denn  nur  aus  Erzeugnissen  der 
Tageslitteratur,  nicht  auch  aus  mündlichen  Nachrichten  sind  die  Arma 
Suecica  componirt). 

Man  sieht  ferner,  dass  dieses  Gebet  nichts  anderes  ist  als  eine 
neue  Version  des  letzten  Gebetes  in  dem  Gebetbüchlein,  und  zwar 
unter  Fortlassung  des  Dankes,  mit  Beschränkung  auf  die  Versicherung-^ 
des  religiösen  Charakters  der  Expedition  und  auf  die  Bitte  um  guten. 
Wind  und  gutes  Wetter.  Aehnlich  der  Version  im  Manifest,  doch 
im  Wortlaut  sich  mehr  an  das  Gebetbüchlein  anschliessend. 

Mit  dem  Nachweis,  dass  Gustaf  Adolf  dieses  Gebet  weder  auf. 
Eugen  noch  bei  seiner  Landung  auf  Usedom  gesprochen  hat,  ist  im 
Vorwege  der  abgeschmackten  Annahme  vorgebeugt,  dass  er  dieses 
Gebet  binnen  weniger  Tage  bei  verschiedenen  Anlässen,  zweimal  ver-, 
richtet  habe;  und  da  die  Einführungsworte  desselben    iu    dem    Gebet- 


2S4 


G.  Droy  sen. 


liüchleiu  klar  und  deutlich  seine  Provenienz  angeben,  ergibt    sich  der 
-5ehluss,  dass  es  nicht  14  Tage  nach  der  Landung  verrichtet  sein  kann, 
von  selbst. 

Ohnehin  ist  die  Einkleidung  des  Gebetes  nicht  eben  geschickt: 
Wenn  der  König  , abseits'"  gebetet  hat,  sind  eben  jene  , vornehmen 
und  beglaubten  Leute"  nicht  „mit  und  dabei  gewesen"  ;  und  wenn  sie 
es  auch  haben  „wahrnehmen"  können,  wie  er  das  Knie  beugte  und 
die  gefalteten  Hände  empor  hob,  so  haben  sie  doch  den  Inhidt  nicht 
.fleissig  aufmerken"   können. 

Und  der  Inhalt  des  Gebetes,  der  für  die  glücklich  vollbrachte 
ITeberfahrt  passte,  und  auch  für  den  Moment  der  Landung  immerhin 
prassend  gewesen  wäre,  erscheint  hier  recht  deplacirt.  Der  Grund,  der 
ursprünglich  für  die  Bitte  um  Wind  und  Wetter  angegeben  war,  — 
die  Ueberfahrt  der  .hinterlassenen  Armada"  auf  der  Ostsee  —  passte 
natürlich  nicht  an  dieser  Stelle,  wo  es  sich  nur  um  günstigen  Wind 
handelte,  um  die  Oder  hinauf  zu  segeln ;  —  er  ist  denn  auch  gestrichen, 
aber  dieser  neue  Grund  für  die  Bitte  nicht  angeführt.  Und  wie 
wunderlich,  das  selbst  hier  dieser  Bitte  durch  Berufung  auf  den  reli- 
giösen Charakter  der  Expedition  Gott  gegenüber  der  nöthige  Nachdruck 
geseben  wird:  Ich  kämpfe  für  deinen  heiligen  Namen,  also  sorge  für 
guten  Wind,  dass  ich  rasch  und  bequem  nach  Stettin  segeln  kann. 

Aber  nicht  auf  derartige  Betrachtungen  allein  sind  wir  beschränkt, 
um  auch  dieses  Gebet  in  die  Fabelwelt  zu  verweisen.  Wir  sind  in 
der  Lage  seiner  Entstehung  genau  nachzukommen. 

Aus  dem  Jahr  1632  datirt  ein  wunderlicher  Quartdruck  von 
12  Blatt  auf  23  paginirten  und  einer  unpaginirten  Seite,  ein  gutge- 
meintes aber  höchst  geschmackloses  Elaborat,  das  einem  sehr  verbrei- 
teten Aberglauben  jenes  von  alchymistischen,  astrologischen  und  wunder- 
thätigen  Veileitäten  durchseuchten  Zeitalters  entgegentritt:  der  soge- 
nannten Passauer  Kunst,  welche  die  Mittel  gewähren  sollte  sich  stich- 
uud  kugelfest  zu  machen.      Die  Schrift  führt  den  Titel: 

Kön:  Schwed:  \  Victori  schlüssel.  \  Mit  welchem  |  Der  Durchlauch- 
tigste, Grosmäch  ]  tigste  vnd  aller  Sieghafftigste  Krieges  Fürst  ]  vnd 
Herr,  Herr  ]  Gvstaphus  Adolphus,  j  der  Schweden,  Gothen  vnd  Wenden 
Könige  etc.  1  In  dem  Heil.  Eöm.  Reiche  Teutscher  Nation,  zu  dessel- 
bigen  gefallenen  In  |  stiti  Werkes,  vnd  Religions  Freyheiten  etc.  Wieder- 
auffhelffung,  durch  ]  so  vielen  vortrefflichen  Victorien,  glücklüchen 
Ein:  |  vnd  durchgebrochen  hat.  \  Allen  Kriegs  Fürsten,  vnd  deren  [ 
hohen  vnd  niedern  Officierern  vnd  Soldaten,  wie  j  auch  ins  gemein 
allen  Christen  Menschen  zu  wissen,  gross  |  nötig  vnd  nützlichen.  |  Be- 
schrieben,   vnd  auf  einen    Carttel,    sampt   einge  |  führten    etlichen  ge- 


Gustaf  Adolfs  Landungsgebet.  285" 

denekwürdigeu  Miraculn,  vnd  auffmunterangs  |  Geschichten  vorge- 
stellet  durch  eineu  Liebhaber  |  Teutseher  Freyheit.  {  Gedruckt  Im  Jahr. 
M.  ÜC.  XXXII.  I 

Einige  Capitelüberschriften  genügen  um  den  krausen  Inhalt  und 
den  Charakter  der  Schrift  zu  kennzeichen: 

Cap.  1.  Wie  dass  von  jliren  vielen  hohen  vnd  niedern  Standes 
Soldaten  die  Corauschio  vnd  Hertzhafftigkeit,  in  der  hard :  »md  vestma- 
chendeu,  von  etlichen  die  Passawische  Kunst  genandt.  Item  auch  vnter 
dem  antrinken  starke  Räusche  gesucht  werden,  vnd  von  etwas  Berichts 
selbiger  vermeinten  Kunstsachen  Beschaifenheit, 

Cap.  2.  Das  die  Kön.  May.  zu  Schweden,  etc.  Ihrer  unterhabender 
Soldatesca  etc.  an  statt  der  harten  vnd  vesten  Kunst,  ein  andere  vnd 
die  rechte  Avahre  Kunst,  zum  Gebrauch  vnd  Erweckuug  der  Dapfferkeit,. 
vorstellen  vnd  weisen  lasset. 

Cap.  3.  Von  den  Soldaten,  vnd  zwar  aller  lienschen  natürlich 
angeborne  Grossmuthig:  vnd  Hertzhafftio-keit,  wie  auch  deren  Gegen- 
satz  der  Zaghaftigkeit  vnd  kleinen  Mannheit. 

Cap.  4.  Dass  der  Soldaten  Forcht  vnd  Zagheit  fürnemlichen  auss 
ihrer  Gottlosigkeit,  vnd  dannenhero  erfolgendem  bösen  Gewissen  ent- 
stünde. 

Cap.  5.  Wie  ganz  Pommerland  durch  die  geschehenen  Einquar- 
tierungen gar  biss  auff  den  Grund  ruiniret  vnd  verderbet,  vnd  in 
gantz  erbärmlichem  Stand  gesetzet  worden  sey. 

Cap.  8-  Etwas  Berichtes  von  denen  Ursachen,  welche  die  Köu^ 
May.  aus  Schweden  zu  haben  vorgeben,  mit  dero  kriegs  Armee  in 
das  Teutschland  einzurücken  vnd  anzusetzen. 

Cap.  10.  Von  dem  guten  Gewissen,  welches  da  ist  der  rechte 
Victori  Schlüssel,  vnd  durch  Avas  Mittel  selbiges  erlanget  vnd  zuwegen 
gebracht  werde. 

Cap.  11.  Rechte  waare  pi'aeparirung  zu  einem  ruhigen  guten 
Gewissen,  als  dem  rechten  Victori  Schlüssel  zu  gelangen. 

Cap.  12.  Von  hoher  Nothwendigkeit  der  Soldaten  Gebettstuck,vnd  von 
zweyen    fürgangenen    Gedenkwürdigen    Göttlichen  Wundergeschichten. 

Und  zu  diesen  12  Capiteln  dann  auf  der  letzten  Seite  der 
Victori  Schlüssel, 
Wormit  aller  hoch :  vnd  niedern  Stands  Soldaten  vnd  Christen  Menschen 
Gewissen,  darinnen  die  rechte  corauschio,  Grossmuthigkeit,  vnd  Manu- 
ligkeit  verwahret  liegt,    auffgeschlossen  vnd  eröffnet  werden  kan. 

Anrede 

Dess  seligmachen  den  Creutzträgers  JEsu  Christi,  an  alles  Mensch- 
liches Geschlechte  auff  den  ganzen  weiten  Welt. 


286  tJ.  Droysen. 

AN  mein    f    lieber  Christ   gib    acht, 

Bin   ich  unschuldig   Gotts  Lamb  g'scülacht. 

An  mein  f  ist  Gotts  Gsetz  erfüllt, 

Vnd  an  mein  y  Gottes  Zorn  gstillt. 

An  mein  f  ist  zalt  Menschlich  Schuld, 

Mein  f  das    bringt  Gnad  vnd  Huld  u.  s,  w. 

Kurz,  eben  das  Gedicht,  das  die  Arma  Suecica  ihrem  Abdruck  des 
Oebetsbüchleins  an  Stelle  des  letzten,  nach  der  Landung  im  schwedi- 
schen Lager  gehalteneu,  von  ihnen  auderorts  verwerteten  Gebetes  an- 
fügen. Schon  daraus  also  ergibt  sich,  dass  sie  den  Victorischlüssel 
gekaunt  und  benützt  haben. 

Die  Eine  der  beiden  .gedenkwürdigen  göttlichen  Wnuderge- 
schichten",  die  der  Victorischlüssel  in  seinem  zwölften  Kapitel  auftischt, 
und  die  zugleich  den  Text  abschliesst,  lautet  folgender  Massen: 

„Ein  anders  Göttliche  Miracul,  welches  bald  aufiP  das  vermeldete. 
Nämlichen  im  Julio  Anno  1630  uff  der  Kön.  Mayest.  zu  Schweden, 
etc.  Eyferiges  Gebet  erfolget,  vnd  von  etlichen  vornehmen  vnd  be- 
glaubten Leuten,  welche  mit  vnd  bey  gewest  sein,  waar  genommen, 
vnd  fleissig  angemerkt  worden  ist,  solle  billig  allhie  auch  nicht  ver- 
gessen werden.  Nemlichen  als  höchst  gedachter  Kön.  Mayst.  auss 
Schweden,  etc.  Kriegs  Armee,  nach  völliger  Einnahm  der  Insul  Use- 
dom, mit  3  Regiment  aus  Preussen  ankommenen  Volk  verstärket  worden, 
vnd  dieselbe  hiermit  jhre  auff  die  Fürstl.  Haupt:  vnd  Kesidentz  Stadt 
Alt  Stättin  vorhabende  impressa  gern  zu  Werk  gerichtet  hätte,  das- 
selbige  aber  wegen  contrari  Windes  nicht  geschehen  können,  hat  Ihr 
Mayest.  abseits  zu  Gott  mit  gebognen  Knieen,  vnd  erhäbten  gefaltenen 
Händen  hertzlichen  gebetet,  ohngefehrlichen  (!)  dieses  Inhalts. 

„0  gerechter  Gott  in  dem  Himmel,  dir  ists  bewust,  dass  diese 
jetzige  meine  Kriegsexpedition  nicht  aus  Frevel  oder  Ehrgeitz,  sondern 
einig  vnd  allein  zu  Schutz  vnd  Handhabung  deines  H.  Nahmens,  vnd 
Seligmachenden  Worts  für  genommen  worden  ist,  derhalben  so  ruffe 
vnd  flehe  ich  zu  deiner  Göttlichen  Allmacht,  du  wollest  zu  glücklicher 
Fortsetzung  meines  christlichen  Vorhabens,  mir  mit  gutem  Wetter  vnd 
Winde  in  gnaden   hülfl'lichen  erscheinen. 

„Nach  welchem  Gebet  hat  sich  der  Wind  alsobalden  geendert  vnd 
dermassen  gefüget,  dass  die  gantze  Kön.  Schiffs  Flotte  durch  die  Schwiene, 
vnd  vber  den  Hafe  gar  eylfertig  vnd  in  ohn  gefehr  zweyen  Stunden 
beynahend  in  die  sechs  Meilen  zu  der  gemelten  Stadt  Stettin  verwun- 
derlichen durckkommen,  vnd  derselbigen  durch  so  unvermuhtliches 
ansetzen,  also  balden  mächtig  worden  ist,  seyn  also  Ihre  Kön.  Mayest. 
jhres  Gegentheils  Armee,  welche  genannte  Stadt  zubelägern  entschlossen 


Gustaf  Adolfs  Landungsgebet.  287 

gewesen,  vmb  zween  Tag  zeiter  zuvorkommen.  Auss  welchem  erscheinet, 
wie  hoch  nothweudig  es  seye,  dass  die  Kriegsfiirsten,  so  wol  auch  alle 
Christen,  ja  alle  hohe  vnd  niedriges  Standes  Soldaten  sich  nicht  allein 
bey  denen  in  den  Lägern  vnd  Quartiren  augestellten  Bettstundeu 
ileissiof  befinden,  vnd  die  verordneten  Gebetstücke,  vnd  Psalmen  Ge- 
Sänger,  mit  besonderem  rechten  Eyffer  verrichten  helöen,  sondern  auch 
für  sich  selbs  in  jhren  Losamentern,  Gezeiten,  Hütten,  etc.  Tags  vnd 
Nachtzeiten,  zu  GOtt  ihre  besondere  Gebet  zu  thun  nicht  unterlassen 
sollen.  D.  Johannes  ßotuidus  dess  Eönigl.  Schwed.  Feld  Consistorii 
Praesident  hat  etliche  schöne  Gebetsstücke  in  dem  Köu.  Feldlager 
vor  die  Kriegs  Armee  zugebrauchen  angeordnet,  welche  durch  den 
Druck  publiciret  vorhanden  seyn". 

Hier  also  haben  wir  von  Wort  zu  Wort  die  Quelle  für  die  Er- 
zählung der  Arma  Suecica.  üeber  die  Erfindung  derselben  aber  lassen 
die  mitgetheilten  Schlussworte  ihrer  Vorlage  keinen  Zweifel.  Der  Ver- 
fasser des  Victorischlüssels  phantasirte  zu  dem  letzten  Gebet  des  ihm 
vorlieofenden  Gebetbüchleins  diese  Wundergeschichte  zusammen  und 
verwob  sie  in  den  einfachen  thatsächlichen  Verlauf.  Chemnitz  gibt 
denselben  zunächst  in  schlichter  Erzählung  —  hernach  aber  nochmals 
in  dieser  Märcheugestalt.  Zwar  das  wunderwirkende  Gebet  aufzu- 
nehmen trägt  er  Bedenken,  wie  er  auch  jenem  ersten  Gebet  schon 
skeptisch  gegenübersteht.  Aber  das  Wunder  des  plötzlich  umschlagenden 
Windes,  als  Zeichen  besondern  göttlichen  Beistandes  lässt  er  doch 
gelten. 


Kleine  Mittlieihmgeii. 

Ludwig  Ton  Bologna,  Patriarch  von  Aiitiocliiou.  Die  Auf- 
merksamkeit der  päpstlichen  Politik  wurde  namentlich  seit  dem  Fall 
von  Constantinopel  iu  immer  höherem  Grade  von  dem  gefahrdrohenden 
Vordringen  der  osmanischeu  Macht  in  Anspruch  genommen.  Die 
Kirchenunion  von  Ferrara-Florenz  sollte  im  Orient  zur  Wahrheit  ge- 
macht werden,  dies  war  aber  nur  mögUch,  wenn  das  Papstthum  zu- 
gleich dem  Eroberuugszug  des  Muhammedanismus  Einhalt  that.  Beides 
waren  freilich  Aufgaben,  welche  weit  über  seine  Macht  hinausgieugen, 
nichtsdestoweniger  beschäftigte  sich  die  päpstliche  Diplomatie  in  einer 
manchmal  fast  fieberhaften  Weise  mit  den  verschiedenartigsten  Pro- 
jecten,   welche  zur  Verwirkhchung  dieser  beiden  Plane  führen  sollten. 

In  der  Gestalt  des  Mannes,  auf  deji  ich  durch  diese  Zeilen  auf- 
merksam machen  möchte,  vereinigen  sich  beide  Kichtuugen. 

Ludwig  von  Bologna  i),  ein  Minorit  von  der  strengen  Observanz, 
wird  soviel  ich  sehe,  zum  erstenmal  im  J.  1454  in  einer  Urkunde 
Nikolaus  V.  erwähnt,  aus  welcher  wir  erfahren,  dass  er  „ex  numero 
fratrum  Minorum  de  Observantia  nuucupatorum  in  Hierusalem  com- 
morantium»  war^).  Er  erhält  durch  diese  Urkunde  für  seine  bevor- 
stehende Reise  nach  Aethiopien  und  Indien  allerlei  Privilegien:  er  darf 
Kirchengnaden  austheilen,  Almosen  sammeln,  beliebige  Kleider  tragen, 
reiten,  fahren,  und  niemand,  weder  geistlichen  noch  weltlichen  Standes, 
darf  ihn  in  seinen  Wegen  und  Vorhaben    behindern.  —  Nach   einem 


1)  In  der  neueren  Literatur  dürften  bisher  die  Daten  über  ihn  am  voU- 
ständicrsten  bei  Hefele-Hergenröther,  Conciliengesch.  Vlil.  143  zusammengestellt 
sein.  Bei  Rohrbacher-KnöpHer,  Kirchengesch.  XXII [.  229  findet  sich  nichts. 
Pastor,  Gesch.  d.  Päpste  11«  214  erwähnt  ihn  nur  1461. 

2)  Inserirt   in    eine  Urkunde  Calixtus  III.    Wadding,  Annal.  Min.  XII.  292, 


Ludwig  von  Bologna.  Patriarch  von  Antiocliien.  289 

Jahr  ungefähr  kehrte  er  von  dieser  Reise  zurück  und  wurde  bei  dein 
eben  neugewählten  Papst  Calixtus  III.,  der  die  Kreuzzugsidee  mit 
besonderem  Feuereifer  aufgriff,  eine  einflussreiche  Persönlichkeit.  Der 
Papst  sprach  oft  zwei  Stunden  lang  mit  ihm  vou  den  orientali- 
schen Dingen,  in  denen  er  grosse  Kenntnisse  besass^).  In  einer 
Urkunde  vom  11.  Mai  1455  bestätigte  dann  Calixtus  die  früher  er- 
wähnten Privilegien  und  erweiterte  sie  noch  in  mehreren  Punkten. 
Während  ihm  früher  nur  zwei  Brüder  als  Begleiter  zugestanden 
worden  waren,  erhielt  er  jetzt  die  Erlaubnis,  ihrer  so  viele  mitzu- 
nehmen, als  sich  freiwillig  melden  würden,  und  sowohl  Fürsten  und 
Völkern  des  Orients  als  auch  Privatleuten  kirchliche  Gnaden  zu  2e- 
währen,  welche  der  Papst  alle  anzuerkennen  versprach.  Allen  den- 
jenigen, die  ihm  in  irgend  einer  Weise  behilflich  sein  würden,  sollten 
ebenfalls  kirchliche  Gnaden  zugewendet  werden-). 

Nach  Aethiopien  konnte  er  auf  dieser  Reise  zwar  nicht  gelangen, 
aber  er  gieng  nach  Persien  und  Georgien  und  brachte  bei  seiner 
Rückkehr  wichtige  Briefe  von  asiatischen  Herrschern  und  acht  äthio- 
pische Mönche  mit  sich  nach  Rom-'j,  wo  er  Ende  1456  angekommen 
sein  dürfte.  Am  1.  December  1456  stellt  nämlich  Calixtus  für  zwei 
Aethiopier  Begleitschreibeu  aus  zu  einer  Reise  nach  Aethiopien,  um  den 
Herrscher  dieses  Reiches  (Habesch)  zum  Krieg  gegen  die  Türken  an- 
zufeuern^), und  ich  glaube,  dass  diese  beiden  wohl  zu  den  von  Ludwig 
mitgebrachten  Mönchen  gehört  haben  dürften.  Es  ist  jedoch  auch 
möglich,  dass  dieser  Zusammenhang  nicht  besteht,  denn  für  ihn  selbst 
wurde  erst  am  30.  December  1457  eine  Bulle  ausgefertigt,  in  welcher 
ihm  das  Recht  eingeräumt  wurde,  üherall  nach  Belieben  über  die 
Brüder  seines  Ordens  zu  verfügen,  überall  namentlich  in  Indien  und 
Aethiopien  Häuser  seines  Ordens  zu  bauen  und  Brüder  in  dieselben 
einzuführeu  ^).  Fast  gleichzeitig,  am  19.  December  1457  ertheilte 
Calixtus  III.  infolge  des  Berichts  Ludwigs  den  Christen  in  Per.sien 
und  Georgien,  ,qui  Franchi  appellantur ■ ,  die  Erlaubnis,  sich  eine  be- 
liebige Person  zu  ihrem   kirchlichen  Oberhaupt  zu  erwählen  und  ver- 


1)  Gabriel  von  Verona  an  Capistran.     Wadding  XII.  2r>0.  i^a".  1455). 

^)  Wadding  XII.  292—294. 

■■i)  Wadding  XIIF.  26.  Ännal.  eccles.  (ed.  Theiuer)  a".  1457  Nr.  66—68. 

*)  W^adding  XII.  420—3.  —  Annal.  eccles.  1456.  Xr.  45—48. 

-)  Wadding  XIII.  26,  Annal.  eccl.  1457.  Nr.  66—68.  —  Nach  einer  Stelle 
bei  Wadding  1.  c.  u.  Ann.  eccl.  Nr.  66  sieht  es  aus,  als  ob  Ludwig  schon  1455/6 
(in  Südriisslandy)  bei  den  Tataren  gewesen  wäre,  das  scheint  auf  Platiiia,  Vita 
Calixti  (Muratori  III.  2.  p.  .966)  zu  beruhen;  die  betreffende  Stelle  ist  zwar  nicht 
ganz  klar,  vgl.  jedoch  unten  b'.  290.  A.  4,  S.  293.  A.  2  und  S.  296.  A.  3. 

Mittheilungen  XXil.  19 


290 


Kleine  Mittheilungen. 


sprach  zugleich,  deu  Betreff'euden  zu  bestätigen  unter  der  einzigen 
Bedingung,  dass  er  so  bald  als  möglich  nach  Rom  kommen  solle. 
Zugleich  empfahl  er  ihnen  „Ludovicum  nuntium  nostrum'  zur  Unter- 
stützuug  in  allen  Dingen  i).  Auf  Ludwigs  Empfehlung  erhielt  damals 
auch  noch  ein  zweiter  Mönch  desselben  Ordens,  Bartholomaeus  de 
Fulgineo,  ähnliche  Vollmachten  wie  er  selbst^). 

Das  Weitere  ist  nun  nicht  klar. 

Pius  IL  sandte  gleich  nach  seiner J am  19-  August  1458  erfolgten 
Wahl  Ludwig  in  den  Orient,  wie  die  Urkunde  vom  4.  October  1458 
zeigt^),  und  es  lässt  sieb  dabei  nicbt  feststellen,  ob  Ludwig  damals 
von  seiner  etwa  im  Januar  au  getretenen  Reise  schon  wieder  zurück- 
gekommen war,  oder  ob  er  diese  vielleicht  noch  gar  nicht  begonnen 
hatte.  Letzteres  dürfte  das  Wahrscheinlichere  sein,  da  die  Zwischen- 
zeit vom  Januar  bis  spätestens  September  für  eine  grössere  diploma- 
tische Eeise  wohl  etwas  zu  kurz  ist. 

In  dem  erwähnten  Creditiv  vom  4.  October  Avird  erwähnt,  dass 
Ludwig  schon  von  Nikolaus  und  Calixt  in  die  nördlichen^)  und  öst- 
lichen Länder  gesandt  worden  sei.  Da  er  nun  berichtete,  dass  es  dort 
viele  gute  Christen  gebe,  die  den  Papst  anerkennten,  darunter  der 
Patriarch  von  Antiochien  für  die  Griechen  und  Maroniten,  der  von 
Alexandria  für  die  Jakobiten,  der  von  Jerusalem  für  die  Griechen,  der 
von  Antiochien  für  die  Armenier,  Babylonier  und  Chaldäer,  der  Ka- 
tholikos  von  Georgien  und  mehrere  Könige,  so  sendet  ihn  der  Papst 
unter  Bestätigung  aller  Privilegien  seiner  Vorgänger  wieder  in  die 
orientalischen  Regionen.  Unter  dem  11.  October  wurde  ihm  ein  Em- 
pfehlungsschreiben ausgestellt  an  Baptista  de  Levante,  den  Generalvicar 
seines  Ordens  diesseits  der  Alpen^). 

So  ffieng  Ludwig  also  wieder  nach  dem  Orient.  Bald  nach  seiner 
Ankunft  dort  scheint  er,  wenn  nicht  die  ganze  Sache  ein  grosser 
Betrug  ist,  zum  Patriarchen  gewählt  worden  zu  sein,  mit  welchem  Titel, 
bleibt  zunächst  wohl  unsicher.  Im  Jahre  1459  wird  die  Ankunft  von 
Briefen  orientalischer  Fürsten  in  Rom  erwähnt,  in  deren  einem  Gorgora, 
.Georgianaedux"  sagt:  „sacro  autemLudovici  Georgianorum  patriarchae 


')  Wadding  XIÜ.  27,  cap.  48. 

-)  1.  c.  cap.  49.     Datum  4.  Dec.  1457. 

5j  Wadding  XIII.  cap,  10.  p.  60.  —  Schon  \om  1.  Sept.  1457  ist  ein  Be- 
gleitschreiben für  einen  »Moyses  archidiacouus  Antiochenus*  zu  einer  Reise  nach 
dem  Orient. 

*)  Darnach  wäre  Ludwig  vielleicht  doch  schon  früher  in  Russland  gewesen  V 
Vgl.  vorige  Seite  A.  5. 

-)  Wadding  XII[.  cap.  11.  p.  60. 


Ludwig  von  Bologna,  Patriarch  vou  Antiocbien.  291 

impcrio  pacera  [se|  cum  fiuitimis  Christauis  f'ecisse  etc"  ^).  Näheres  über 
,diese  dem  eben  citirten  Briet'  uaeh  zu  urtheilen  recht  wichtige  Thätigkeit 
Ludwigs  scheint  jedoch  nicht  bekannt  zu  sein. 

Er  erschien  dann  1460  in  Italien  in  Begleitung  einer  Anzahl  von 
orientalischen  Gesandten,  kurz  nachdem  Pius  IL  von  dem  verunglückten 
Congress  von  Mantua  nach  Eom  zurückgekehrt  war.  Sie  kamen  über 
die  Donau  durch  Ungarn  und  Deutschland  uud  wurden  in  Venedig 
mit  grossen  Ehren  aufgenommen,  was  man  in  Eom  als  genügende 
Legitimation  für  die  Echtheit  der  Gesandten  ansah,  da  man  die  Ver- 
trautheit Venedigs  mit  den  orientalischen  Verhältnissen  genugsam 
kannte-).  Diese  Gesandten  waren:  Michael  de  Aldigeriis  (von  dem 
Kaiser  von  Trapezunt),  Micolaus  Gabrielis  (von  dem  König  von  Persien  [?!), 
Gosthodau  de  Careche  (Gorgora  von  Georgien),  Mahumet  (Assambech 
[^=  üsunhassau]  von  Mesopotamien)  und  Morat  (Vertbrech  vou  Ar- 
menien) 3). 

Sie  machten  in  einer  Audienz  dem  Papst  die  grossartigsten  Ver- 
sprechungen —  ihre  Ansprache  dürfte  wohl  durch  Ludwig  verdolmetscht 
worden  sein  —  120.000  Mann  wollten  sie  gegen  die  Osmanen  ins 
Feld  stellen,  wenn  die  Christen  von  Europa  aus  einen  Kreuzzug  unter- 
nähmen^). Zugleich  sprachen  sie  die  Bitte  aus,  dass  Ludwig  zum 
Patriarchen  der  lateinischen  Christen  im  Orient  ernannt  oder  vielleicht 
besser  (wenn  man  das  von  Calixtus  III.  ertheilte  Privilegium  in 
Betracht  zieht '^)  als  solcher  bestätigt  werden  möge. 

Pius  wies  sie  mit  ihren  Kriegsplänen  an  Frankreich,  worauf  sie 
um  Geld  baten  sowie  um  „Ernennung"  Ludwigs.  Jener  gestand  beides 
zu,  das  letztere  jedoch  mit  der  Einschränkung,  dass  Ludwig  vor  seiner 
Rückkehr  aus  Frankreich  den  Titel  nicht  führen  solle.  Das  ßreve 
liiefür  sollte  einstweilen  noch  aufbewahrt  werden,  bis  man  genaue 
Kenntnis  über  die  Grenzen  des  Patriarchats  erhalten  habe*^).  Das 
Schreiben,  in  welchem  der  Papst  den  Patriarchen  und  seine  Begleiter 

•)  Annal.  eccles.  a".  1459.  iS'r.  49,  50.  cf.  51. 

^)  Pii  n.  comment.  a  Gobellino  compos.  etc.  Romae  1584,  lib.  V.  p.  231 
sqq.,  darnach  Annal.  eccl.  1460.  Kr.  101—103:  Wadding  Xlll.  p.   1.53  sq. 

^)  Die  Gesandten  werden  genannt  in  Pius  IL  Brief  an  Philipp  von  Burgund 
i'Wadding  XIII.  p.  155  nach  Bzovius  Ann.  a".  1461.  Nr.  1)  und  in  seinem  Cre- 
ditiv  für  Ludwig  vom  13.  Jan.  1461  (Wadd.  XIIL  p.  156  mit  dem  Datum  1460 
Idib,  Jan.  anno  III").  Letzteres  hat  dabei  auch  die  Titel  der  Gesandten.  Der 
»König  von  Persien*  ist  wohl  Dschehanschach,  aus  dem  turkmenischen  Stamm 
der  schwarzen  Lämmer,  der  1460  in  Pars  herrschte. 

■•1  Gobell.  und  Ann.  eccl.  1.  c.  —    Dass  diese  Versprechungen  auch  schrift- 
lich abgegeben  wurden,  zeigt  das  Creditiv:  »verbo  et  scriptis«. 
■)  VgL  S.  289-290.  —  Wadding  XIIL  cap.  48.  p.  27. 

«)  Gobell.  1.  c.  p.  233. 

19* 


292  Kleine  Mittheilungen. 

dem  Herzog'  von  Burj^und,  Philipp  dem  Gütigeu,  empfahl  uud  ein. 
zweites,  das  Creditiv  für  Ludwig  seihst,  „oratori  nostro",  in  welchem 
dieser  sammt  deu  orientalischen  Gesandten  an  die  Könige,  Fürsten,  Uni- 
versitäten und  Völker  des  Westen  gewiesen  wird,  um  sie  zum  Kreuz- 
zug anzufeuern,  siud  erhalten').  Zugleich  mit  dem  Creditiv  wurde 
auch  eine  Bestätigung  aller  früheren  Privilegien  für  ihn  auscjefertiü-t-) 
So  reiste  er  denn  mit  seineu  Gefährten  ab  und  erschien  dann  zugleich 
mit  dem  berühmten  Cardinal  Bessarion  am  burgimdisehen  Hof  iu 
Brüssel  (Mül?),  wo  die  Gesandten  wieder  eine  Kede  hielten,  iu  der 
sie  auch  des  schon  oben  erwähnten  Friedenschlusses  „auctore  et  per- 
suasore  reverendissimo  domino  patriarcha"  gedachten^).  Uebrigens 
Süll  sich  Ludwig  damals  den  Titel  eines  Patriarchen  des  Orients 
beigelegt  haben^).  Bei  Ludwig  XL  fanden  sie  sich  unmittelbar  nach 
seiner  Thronbesteigung  (Juli  1461)  ein"').  Freilich  wurde  hier  so  wenig 
wie  dort  etwas  ausgerichtet,  ausser  dass  sie  ziemlich  Geld  zusammen- 
scharrten''). 

Unterdessen  erfuhr  Pius^H.  vielerlei  über  Ludwig,  was  ihn  miss- 
trauisch  machte.  Trotz  des  Verbotes  benützte  er  den  Patriarchen- 
titel''), auch  zeigte  sich,  dass  er  in  üugarn  und  Deutschland  Dispensen, 
ertheilt  habe,  wie  sie  uicht  einmal  ein  Legatus  a  latere  ohne  beson- 
deren Auftrag  zu  gewähren  gewagt  hätte.  So  wurde  er  bei  seiner 
Rückkehr  nach  liora  nicht  mehr  so  gut  aufgenommen  wie  früher,  mau 
schonte  nur  die  orientalischen  Gesaudteu,  da  man  doch  nicht  klar  war,, 
ob  sie  echt  oder  unecht  seien,  und  gab  ihnen  sogar  Geld  zur  Rück- 
reise. Ludwig  folgte  ihnen,  und  es  gelaug  ihm,  in  Venedig  die  Weihe 
als  Patriarch  zu  erschleichen.  Auf  die  Nachricht  davon  befahl  der 
Papst  dem  Patriarchen  von  Venedig,  ihn  in  Ketten  zu  Averfen.  er  wurde 
aber,  wie  es  heisst,  vom  Dogen  gewarnt  und  entfloh'*). 

Es  ist  nicht  völlig  sicher,  ob  die  soeben  nach  Gobellinus  gegeben^ 
Darstellung  ganz  riclitig  ist.    Wadding  nimmt  sich  Ludwigs  an  gegen- 


')  Vgl.  S.  291.  A.  3.     Lvidwigs  letzte  Reise  wird  die  dritte  genannt. 

2)  Wadding  XIIL  157  nacli  dem  Lib.  bull.  XIII.  fol.  65. 

*)  Jac.  Meyer  Baliolanus.  Coranient.  sive  annnl.  lib.  XVI.  y.  332.  Die  Saclie 
wird  dort  zum  J.  14G2  als  letztes  Ereignis  erwähnt.'  Anual.  eccies.  a".  lifil.. 
Nr,  35. 

'*)  Annal.  eccl.  1.  o. 

')  1.  c.  Nr.  37. 

*■■)  jcorrasere  tarnen  niendicantes  non  parvam  pecuniam*;  (iobell.  233. 

•)  Vgl.  Meyer.  1.  c"; :  »Ludovicus  patriarcha  Antioohiae'. 

'')  Gobell.  1.  c.  233,  wo  er  fortfährt:  >nec  postea  quo  pervenerint  aut  quid 
egerint  vel  ipse  vel  comites  eins  in  hanc  usque  diem  auditum  est*.  Dieser  Sat?, 
ist  dann  von  Raynald  in  die  Ann.  eccl.  a".  14(J1.  ]\r.  35  übernomnien  worden. 


Ludwig  von  Bologna.  Patriarch  von  Antiocbien.  293 

über  den  dort  ausgespoclienen  Beschuldigungen  i),  aber  seine  Beweis- 
führung ist  insoferne  hinfällig,  uls  die  l;)eiden  oben  angeführten 
Schreiben  an  Philipp  von  Burgund  und  au  die  Völker  und  Fürsten 
des  Westens,  die  er  als  Beweis  für  das  fortdauernde  Vertrauen  des 
Papstes  zu  Ludwig  anführt,  vor  der  französischen  Reise  ausgefertigt 
sind  und  also  für  die  spätere  Zeit  nichts  beweisen.  Wichtiger  scheint 
mir  die  Thatsache,  dass  Ludwig  Avenige  Jahre  später,  wie  sogleich  zu 
erwähnen  sein  wird,  wieder  als  päpsthcher  Gesandter  erscheint,  obzwar 
auch  da  nicht  klar  ist,  wie  weit  er  dazu  berechtigt  ist  oder  nicht. 
Sicher  ist,  dass  die  authentischen  Schriftstücke,  die  bisher  verhält- 
nismässig so  reichlich  flössen,  von  jetzt  an  fehlen,  doch  möchte  ich 
-daraus  keine  Schlüsse  ziehen. 

Das  nächstemal  wird  Ludwig  im  Jahre  1465  erwähnt  wo  er  nach 
Dlugosz  am  Kl.  August  als  Gesandter  von  Papst  und  Kaiser  bei  dem 
Chan  der  Krim  Hadji  Girej  eintraf  und  diesem  die  Aufforderung  über- 
brachte, gegen  die  Osmanen  ins  Feld  zu  ziehen-). 

Der  Chan  wies  ihn  jedoch  an  den  polnischen  König  Kasimir, 
welcher  als  Grossfürst  von  Litauen  bedeutenden  Einfluss  aut  ihn^  hatte, 
gab  ihm  Briefe  an  denselben  mit  und  versprach,  sich  dessen  Ausspruch 
unterwerfen  zu  wollen.  So  begab  sich  nun  Ludwig  nach  Polen  und 
brachte  dem  König  seinen  Antrag  vor,  wobei  er  offen  als  Patriarch 
von  Autiochieu  auftrat.  Kasimir  war  jedoch  nicht  in  der  Lage,  sich 
auf  eine  soweit  aussehende  Unternehmung  ohne  weiteres  einzulassen, 
da  er  abgesehen  von  allen  anderen  Schwierigkeiten,  damals  noch  mit 
dem  Krieg  gegen  den  deutschen  Orden  beschäftigt  war,  und  er  ver- 
schob daher  eine  entscheidende  Antwort  auf  den  Reichstag,  der  für 
Mitte  März  1466  nach  Petrikau  (Piotrkow)  einberufen  war^).  Auch 
hier  verliert  sich  wieder  so  wde  früher  das  Weitere  ins  Ungewisse,  doch 
muss  Ludwig  längere  Zeit  in  Polen  verweilt  haben,  denn  im  Juli  1467 
wendet  sich  der  König  von  Dänemark  Christian  in  seinem  Kampf  mit 
Karl  Knutson  von  Schweden  an  den  „untiochischeu  Patriarchen 
Ludwig  als  kaiserlichen  und  päpstlichen  Legaten  nach  Polen"  mit 

')  XIII.  p.    ir,4  sq. 

-)  Histor.  Polon.  (ed.  Przezdziecki)  XIY,  422/3.  Aus  diesem  schöpfte  Cromer, 
De  orig.  et  reb.  gest.  Pol.  (ßasil.  1555)  p.  564,  welcher  wieder  die  Quelle  für 
Wadding  XIIL  369  wurde.  —  Der  Gedanke,  die  Tataren  gegen  die  Osmanen  zu 
verwenden,  wird  schon  IG.  Vlll.  T454  von  Zbignew  Olesnicki  in  einem  Briefe 
an  Capistran  ausgesprochen  (Wadding  XII.  202 •.  Im  Zusammenhang  damit  ge- 
winnt die  oben  y.  289.  A.  5  citirte  Stelle  bei  Piatina  Vita,  Ca),  doch  eine  gewisse 
Wahrscheinlichkeit. 

^}  Dtugosz  1.  c. 


294  Kleine  Mittheilungen. 

der  Bitte,  Köüig  Kasimir  uud  die  Stadt  üauzig  von  der  üutorstützuuo: 
seines  Gegners  abzuhalten  i). 

Ludwig  kam  1468  nach  Dänemark  und  bestimmte  von  da  aus 
das  Capitel  von  Upsala,  für  den  22.  Juli  Gesandte  nach  Kalmar  zu 
schicken,  um  dort  über  den  Frieden  zu  verhandeln.  In  einem  <ler 
damals  ausgesandten  Schreiben  u.  zw.  demjenigen  an  Svaute  Nikson 
Sture  nach  Oerebro  nannte  er  sich  „Patriarch  über  ganz  Europa*  -), 
ein  Titel  der  wohl  zeigt,  dass  er  jedenfalls  die  ihm  gesetzlicherwt-ise 
zustehenden  Kechte  weit  überschritt,  w^enu  er  auch  vielleicht  entn-eo-eu 
der  Darstellung  Gobellins  berechtigt  war.  den  Titel  von  Autiochieu 
zu  führen^). 

Jedenfalls  wäre  es  schwer  zu  begreifen,  wie  er  sich  so  lauge  in 
Polen  aufhalten  uud  in  Dänemark  sogar  eine  so  grosse  Eolle  hätte 
spielen  können,  wenn  er  nicht  von  Seiten  des  Papstes  anerkannt  ge- 
wesen wäre.  Merkwürdig  ist  dabei  aber  auch  die  von  zwei  Seiten 
(Dlugosz  und  Daliu)  bestätigte' Thatsache,  dass  er  auch  vom  Kaiser 
beglaubigt  war. 

Mit  dem  Jahre  1468  bricht  dann  die  Kunde  von  ihm  wieder  ab.. 
ohne  dass  man  erfährt,  wie  die  Angelegenheit  in  Polen  und  Dänemark 
sich  weiter  entwickelte,  erst  1471  taucht  er  wieder  auf.  Da  kehrt  er 
nach  Rom  zurück  von  einer  Reise  nach  Persieu  uud  überbringt  Briefe 
von  dem  Turkraenenherrscher  Usunhassau  an  den  Papst.  Zugleich  mit 
ihm  erschienen  ni ehrer  Genuesen,  die  bestätigten,  gesehen  zu  haben. 
wie  Usunhassan  diese  Briefe  ihm  übergeben  habe.  Die  Uebersetzuno- 
davon  hatte  er  sich  in  der  genuesischen  Colonie  Kaffa  (Feodosia  in 
der  Krim)  durch  den  dortigen  Bischof  vor  den  öffentlichen  Notareu 
der  Stadt  anfertigen  lassen.  Auch  andere  .Anzeichen  der  Wahrheit- 
werden dabei  erwähnt^). 

Es  zeigt  sich  also,  dass  er  alles  Mögliche  gethan  hat,  um  sicli  in 
Rom  Glauben  zu  verschaffen.  Ob  er  nach  jenem  Abstecher  i]i  den 
Norden  von  Europa  nach  Rom  zurückgekehrt  ist  und  dort  neue  Auf- 
träge für  den  Orient  erhalten  hat,  oder  ob  er  von  Dänemark  direct 
—  vielleicht  auf  eigene  Faust  —  die  neue  Orientreise  angetreten  hat. 
darüber  fehlt  jede  Andeutung,  ebenso  wie  über  die  Art,  in  welcher  er 

•)  Dalin,  Gesch.  Schwedens  (deutsche  Uebers.)  I[.  592.  Die  hier  behandelte 
dänisch-schwedische  Episode  in  Ludwigs  Lehen  ist,  wie  ich  glaube,  bisher  den 
Kirchenhistorikern  nicht  bekannt  geworden. 

2)  Dalin.  1.  c. 

=*)  Petrus  lioschius,  Tractat.  bist.  crit.  de  Patriarchis  antiochenis  i^Veuet,. 
1748)  p.  142  zählt  ihn  unter  den  lateinischen  Titulaiijatriarchen  auf. 

■*)  Annal.  eccles,  a".  1471.  Nr.  47. 


Ludwig  von  Bologna,  Patriarch  von  Antiochien.  295 

jetzt  aufgeuommen  wurde,  uud  seinen  weiteren  Aufenthalt  im  Westen. 

Wieder    vergehen    mehrere    Jahre,    bevor    wir    dem    merkwürdigen 

Mann,  u.  zw.  diesmal  zum  letztenmal  begegnen.    Es  ist  das  im  Jahre 

1476  0. 

Als  der  venezianische  Gesandte  Contarini  im  Gefolge  des  schon 
öfter  erwähnten  Turkmenenherrschers  üsunhassan-)  am  31.  Mai  nach 
Hamadan  kam,  ritt  ihnen  mit  fünf  Begleitern  entgegen  .monachus 
quidam  Ludovicus  Bononiensis,  qui  Antiochensem  patriarcham  se  pro- 
fitebatur  ...  et  a  Burgundiae  Duce  se  missum  ferebat".  Er  trat  also 
damals  als  Gesandter  Karl  des  Kühnen  auf.  Sollte  er  sich  damit 
nur  auf  seine  Anwesenheit  in  Brüssel  im  J.  1461  beziehen,  oder  war 
er  vielleicht  nach  seiner  Rückkehr  nach  Eoni  1471  ein  zweitesmal  am 
burgundischen  Hofe? 

Üsunhassan  fragte  Contarini,  ob  er  etwas  über  jenen  wisse,  uud 
Contarini  sagte  .was  er  wusste  und  verschwieg  nichts".  Leider  er- 
fahren wir  infolge  der  lakonischen  Kürze  des  Venezianers  nicht,  was 
er  zu  berichten  wusste.  Am  nächsten  Tage  hatte  der  Patriarch  3)  eine 
Audienz,  welcher  aucli  Contarini  u.  zw.  auf  Wunsch  des  Herrscher* 
beiwohnte,  und  übergab  dabei  als  Geschenk  .seines  Fürsten-  mehrere 
kostbare  Gewänder,  drei  aus  Goldfäden  gewirkt,  drei  ganz  aus  Seide 
mit  Purpur  gefärbt  uud  andere  aus  Tuch.  Dann  richtete  er  seinen 
Auftrag  aus  und  machte  dabei  (in  Bezug  auf  den  türkischen  Krieg) 
Versprechungen,  welche  üsunhassan  zum  Gespött  dienten^).  Dieser 
antwortete,  er  sei  im  Begriff,  den  Krieg  zu  beginnen,  der  Patriarch 
solle  dies  seinem  Auftraggeber  melden.  Nach  der  Audienz  schickte 
er  ihm  Kleider,  ein  Pferd  und  etwas  Geld.  —  Am  26.  Juni  hatte  der 
Patriarch  und  Contarini  zusammen  die  Abschiedsaudienz;  jeder  erhielt 
Geschenke  und  Schreiben  für  seinen  Herren  und  je  einen  persischen 
Gesandten-').  Am  28.'^)  reisten  sie  in  Begleitung  eines  dritten,  des 
moskowitischen  Gesandten  Marco  Bufb')  von  Hamadan  ab,  zogen  durch 
Armenien  und  Mingrelien,  waren  am  19-  Juli  bei  dem  König  Pankratius 
von  Georjjien  zu  Gaste,  ohne  da^s  der  Stellung,  welche  Ludwig  nach  dem 

»)  Für  das  Folgende  Contarini's  Relation  bei  Bizarns.  Rer.  persic  liist. 
(Francof.  1601)  p.  497  sqq.  (auch  bei  Ranausio.  Bergeron  Hackluyt  Society  etc.) 

2)  Ueber  seine  damalige  Stellung  vgl.  z.  B.  Hammer,  Osra.  Gesch.  II.  1 1 1—116. 

3)  So  nennt  ihn  Contarini. 

•*)  Contarini  498:  eaque  pollicen.«.  quae  tacere  potius  quam  referre  honestius 
mihi  visa  sunt.    Ipse  rex  ludibrio  ea  habere  videbatur. 
3)  1.  c.  498/9. 

''■)  1.  0.  499  irrthümlich :  die  IV".  cal.  lunii. 

•)  Dieser  Mann    und    seine  Reise   ist   nur   durch  Contarini    bekannt.     ^  gl. 
Karamsin  (deutsche  Uebers.)  YI.  72/3.  Die  russischen  Chroniken  erwähnen  ihn  nicht 


296  Kleine  Mittheiluiifren. 

obeu  citirten  Schreiben i)  von  1461  clovt  augeblicli  einuabm.  irgendwie 
E.twäbnuug  geschieht,  und  erreichten  am  27.  Juli  Poti,  wo  sie  die 
Nachricht  erhielten,  dass  KafFa  durch  die  Türken  erobert  sei-).  Dies 
zwang  /u  einer  Aeuderuug  der  Keiseroute,  worauf  sich  Ludwig  entschloss, 
den  llückweg  über  Cirkassien.  die  Tatarei  und  Russland  zu  nehmen, 
da  er  diesen  Weg  schon  kannte'').  Contarini  beschwor  ihn,  er  möge 
nicht  so  grausam  sein,  ihn  zu  verlassen.  Trotzdem  reiste  er  am  6.  August 
mit  dem  ihm  beigegebeuen  persischen  Gesandten  ab.  und  am  andern 
Tag  folgte  ihm  auch  ]\Iarco  Rufo. 

Als  Contarini  endlich  seine  Reise  fortsetzte  und  dann  bis  21.  Oc- 
tt)ber  in  Tiflis  verweilte,  erschien  am  Tage  vor  seiner  Weiterreise  der 
Perser,  der  mit  dem  Patriarchen  gezogen  war  und  klagte,  „  se  spoliatum 
rebus  omnibus  patriarchae  culpa,  cum  quo  Savogasiam  usque  iverat, 
eoque  derelicto  ad  Usuucassauum  sese  pergere,  ut  iustas  suas  querelas 
ei  exponat.  Auch  hier  wieder  bleibt  es  infolge  des  lakonischen  Stils 
des  Berichtes  zweifelhaft,  worin  die  Schuld  Ludwigs  bestanden  haben 
mag.  —  Contarini  traf  dann  mit  Marco  Rufo  in  Schemacha  wieder 
zusammen  und  erreichte  mit  ihm  über  Astrachan  nach  beschwerlicher 
Reise  Moskau.  Dort  fand  er  auch  den  Patriarchen  wieder,  der  von 
dem  Grossfürsten  Iwan  als  Betrüger  ins  Gefängnis  geworfen  worden 
war  und  erst  auf  seine  und  Rufo's  Fürsprache  die  Freiheit  zurück- 
erhielt. Als  Contarini  im  Januar  1477  von  Moskau  abreiste,  schloss 
sich  Ludwig  ihm  au'). 

Dies  ist  die  letzte  Erwähnung,  die  ich  bisher  von  ihm  gefunden 
habe.  Die  Gestalt  des  Mannes  ist  jedenfalls  eine  recht  merkwürdige 
und  wäre.  Avie  ich  glaube,  nicht  unwert  einer  eingehenderen  ünter- 
suchuucr,  die  in  verschiedenen  Archiven,  vor  allem  aber  im  vaticanischen 
und  venezianischen  wahrscheinlich  nicht  erfolglos  bleiben  dürfte, 
wenn  mau  nach  den  Ergebnissen  ^chliessen  darf,  die  z.  B.  P.  Pierlings 
Arbeiten  über  die  italienisch-russischen  Beziehungen  dieser  Zeit  zu 
Tage  geiördert  haben-'). 

Radautz.  Moriz  Landwehr  v.  Prageuau. 


Zum  Yersueli,  unter  Maximilian  I.  ein  Reiehsarcliiv  zu 
schaff'cn.    Der  traurige  Zustand  des  deutschen  Reicharchivs  im  Mittel- 

>)  Vgl.  oben  S.  291. 

2)  Geschehen  im  Juni  1475.  Vgl.  bes.  Heyd  Gesch.  d.  Levant.-handels  IL 
400  ff.     Howorth,  Hist.  of  the  Mongols  IlL  1.  452  f. 

•^j  Contarini  499:  »hoc  enim  iter  notura  sibi  praedicabat«. 

*)  p.  501   ft'. 

£■)  Bes.  La  Rus-sie  et  V  Orient.  Paris  1891.  Vgl.  Berchet.  La  vepubl.  di  Ve- 
nezia  e  la  Persia,  Turin  1865;  Cornet,  Le  guerre  dei  Veneti  nell'Asia,  Wien  1S5C. 


Zum  Versucli,  untfr  Miiximilian  I.  ein  Eeiclisarchiv  zu  schaifen.        297 

alter  ist  hiuläugiich  bekannt,  und  wie  lähmend  oft  im  Einzelfall  der 
Umstand  gewirkt  hat,  dass  in  der  Reichskanzlei  die  schriftlichen  Grund- 
lagen für  Keichshandluugen  fehlten,  braucht  nicht  erst  festgestellt  zu 
werden,  unter  diesen  Verhältuissen  bedeutete  es  grundsätzlich  einen 
o-ewaltigen  Fortschritt,  als  im  Wormser  Landfrieden  vom  7.  Angust  1495 
auch  den  Kechtstiteln  der  Reichseinkünfte  Aufmerksamkeit  geschenkt 
wurde,  denn  das  war  ja  klar:  wenn  man  überhaupt  je  daran  dachte 
bei  günstiger  Gelegenheit  etwa  früher  verpfändete  oder  sonst  veräusserte 
Reichseinküufte  zurückzuge-winnen  und  damit  die  Reichsfiuanzen  auf 
eiuen  besseren  Fuss  zu  stellen,  so  musste  man  zunächst  actenmässige 
Kenntnis  davon  haben,  wann  und  unter  welchen  Verhältnissen  und 
Bedingungen  früher  die  Veräusserungen  stattgefunden  hatten.  Das 
etwa  muss  der  Gedankengang  gewesen  sein,  aus  welchem  heraus  im 
Senannten  Landfrieden  der  Absclinitt:  Alln  rcf/ister  und  des  reiclis 
lehrnhiicher  ziimmmcn  zu  hrtnyen  entstanden  ist,  welcher  lautet:  Weiter 
H-ollen  ir'ir  alle  reyider^  lehenhücher,  hrlef  und  iirimnd  iiber  des  reichs 
Idindel  und  gerechüglrit  sagend,  so  wir  in  unser  gewalf  haben  oder  bei 
icern  sie  si)id  oder  erfanden  werden^  zusammen  bringen  und  dieselben 
mit  denen j  so  känßig/lcJt  gemacht  n-erden,  zwif achten  and  den  einen 
theU  in  die  rerordent  unser  und  des  reichs  cammcr  gen  Franckfart 
legen  und  dem  h.  reich  za  gaf  getreidich  rerwahren  und  zu  nottarft 
gebrauchen  lassen  und  das  ander  iheil  in  unser  Römische  Königliche 
cantzlei.  Dass  dieser  Beschluss  in  der  That  nicht  ausgeführt  worden 
ist.  braucht  kaum  erst  hervorgehoben  zu  werden  (vgl.  v.  Löiier.  Archiv- 
lehre S.  131 — 133),  aber  das  unten  abgedruckte  Schriftstück  zeigt, 
dass  in  der  That  in  der  königlichen  Kauzlei  noch  1499  Versuche  ge- 
macht worden  sind,  die  neu  gemachte  regisfer  des  Reichs  zu  vervoll- 
ständigen. Das  Schreiben  ist  an  die  Stadt  Andernach  gerichtet,  die 
Reichskanzlei  Avill  eine  Abschrift  der  Urkunde  Kaiser  Friedrichs  IIL 
vom  2.  März  1475  ^)  haben,  um  zu  wissen,  unter  welchen  Verhältnissen 
damals  der  Zoll  von  Linz  nach  Andernach  verlegt  und  der  Stadt  Ander- 
nach ein  Theil  daran  bewilligt  worden  ist.  Dem  Wortlaute  des  Schreibens 
nach  ist  es  jedenfalls  kein  actuelles  Interesse,  um  dessen  Willen  die 
Kauzlei  gerade  diese  Urkunde  kennen  lernen  will,  sondern  nur  das 
ali^emeine,  die  Reirister  zu  vervollständigen.  Es  werden  also  wohl  in 
jener  Zeit  eine  Menge  derartige  Schreiben  an  alle  möglichen  Stellen 
ausgegangen  sein:  eine  gründliche  Umschau  in  den  städti- 
schen Registraturen  jeuer  Zeit  würde  gewiss  noch  mehrere 
davon  zu  Tage  fördern!  Sachlich  ist  es  wichtig,  dass  gerade  der 
»)  Ausführliches  Regest  im  Inventar  des  Andernacher  Stadtarchivs  in  den 
,Atthaleu  des  historischen  Vereins  luv  den  Niederrhein*  59.  Heft  1 1894),    S.  118. 


i>08 


Kleine  Mittbeihnisen. 


Reichsschatzmeister  Hans  von  Landau  —  er  wird  bei  ülmaun,  ^Maxi- 
milian  I.,  1.  Bd.  zum  ersten  Male  am  :>0.  Januar  1497  genannt  — 
mit  dieser  archivalischen  Samraelarbeit  betraut  ist;  es  ist  wohl  ein 
genügender  Anhaltspunkt  dafür,  dass  dabei  die  Reichsfinanzen  in  erster 
Linie  urkundlich  verfolgt  werden  sollten.  Und  in  der  That  wäre  es 
ja  eine  ganz  gewaltige  Arbeit  gewesen,  wenn  man  auch  nur  für  das 
letztvergangene  Jahrhundert  alle  einzelnen  Urkunden,  durch  welche 
Reichsgut  vergabt  worden  war,  hätte  zu  sammen  bringen  wollen. 

Die  Vorlage  des  folgenden  Schreibens  (Pap.  Or.  Spuren  des  Ver- 
schlusssiegels) ruht  im  Stadtarchive  zu  Andernach.  Ein  Regest  ist 
bereits  in  deui  schon  genaunten  Archiviuventar  S.   143  gedruckt. 

1499,  März  11 
Maximilian  von  gots  gnaden  romischer    kunig.    zu  allen  tzeiten  merer 
des  reicbs. 

Lieben  getreuen.  Als  dau  weilend  unser  lieber  herr  und  vater 
der  romisch  kaiser  etc  loblicher  gedachtnus  iu  zeiten  der  belegerung 
vor  Neuss  den  thurnäs  auf  dem  Rein  bei  euch  zu  Andernach,  so  uns 
und  dem  heiligen  reiche  zugehoret,  aus  besonder  andacht  und  gnaden 
zu  ainer  cappellen  und  Stiftung  ainer  mess  darein,  so  daselbst  got  zu- 
lobe und  derihenen  seelen,  die  in  demselben  krieg  umbbracht  worden 
sein,  zu  trost  furgenomen  worden  ist,  doch  nit  lenger  dan  bis  dieselb 
capell  gepaut  und  gestift  werde,  eiuzunemeu  und  zugeprauchen  ver- 
ordent,  auch  euch  darüber  seiner  maiestat  brieve  und  urkund  gegeben 
hat,  und  aber  uns  nach  seiner  maiestat  abgaug  zu  wissen  not  ist,  auf 
was  mainung  und  form  dieselben  urkund  und  briefe  lauten,  demnach 
emphelheu  wir  euch  mit  ernst  und  Avollen,  das  ir  unsern  rat  des  reichs 
Schatzmeister  und  lieben  getreuen  Hannsen  von  Landau  dieselben  urkund 
und  brief  über  solichen  thuruus  lautend  sehen  lasset  und  ime  daiv.u 
glauplich  vidimus  und  collationiert  copeien  davon  uberantwurtet  und 
nit  verziehet  noch  uuder  wegen  lasset,  dann  Avir  ime  bevolheu  haben 
solich  Lirkund  und  brief  in  unser  und  des  heiligen  reichs  neu 
gemachte  register,  wie  sich  geburet.  einzuschreiben  und  zu  regi- 
sterieren.  Daran  thuet  ir  unser  ernstliche  mainung.  Geben  zu  Anne- 
torfF  an  montag  nach  sontag  Letare  anno  domini  etc.  Ixxxxviiij 
unserer  reiche  des  romischen  im  vierzehenden  und  des  hungrischen 
im  neunten  jaren. 

per  regem 
p.  s. 

Unsern  und  des  reichs  lieben  getreuen  burgermaister  und  rat  der 
stat  Andernach, 

Leipzig.  Armin  Tille. 


Literatur. 

G.  Richter,  Aunalen  der  deutschen  Geschichte  im 
Mittelalter.  Vou  der  Gründung  des  fränkischen  Reichs  bis  zum 
Untergaug  der  Hohenstaufen.  III.  Abtheilung.  Annalen  d.  d. 
Seichs  im  Zeitalter  der  Ottonen  und  Salier.  2.  Band  I.Hälfte: 
Annalen  d.  d.  Reichs  im  Z.  A.  Heinrichs  IV.  Bearb.  von  G.  Richter. 
2.  Hälfte:  Annalen  d.  d.  Reichs  im  Z.  A.  Heinrichs  V.  und  Lothars 
V.  Sachsen.  Bearb.  von  Horst  Kohl  und  Walter  Opitz.  Mit  einem 
Anhang:  Die  deutsche  Reichsverfassung  unter  den  sächsischen  und 
salischen  Herrschern  von  Ernst  Devrient.  Halle,  Waisenhaus  1898. 
Xni  und  782  S. 

Man  wolle  es  dem  Referenten  nicht  verargen,  wenn  er  angesichts  einer 
so  umfassenden  Puhlication  sich  auf  die  Prüfung  eines  kurzen  Abschnitte* 
und  zwar  aus  der  ersten  von  dem  Herausgeber  selbst  herrührenden  Hälfte 
beschränkt  hat.  Uebrigens  genügt  auch  schon  ein  flüchtiger  Blick  in  un- 
seren neuesten  Annalenband,  um  einen  hinreichenden  I3egriff  zu  geben  voa 
der  staunenswerten  Arbeit,  welche  der  Herausgeber  und  seine  Mitarbeiter 
bewältigt  haben.  Es  ist  ein  echtes  Erzeugnis  deutschen  Fleisses  und 
deutscher  Gründlichkeit,  und  wenn  man  etwas  an  demselben  zu  tadeln 
findet,  so  ist  es  das  Uebermass  an  peinlicher  Gewissenhaftigkeit  bis  in 
die  kleinste  Einzelnheit.  So  hätte  manches  Citat  erspart  bleiben  können, 
namentlich  mancher  Hinweis  auf  die  »Jahrbücher«,  die  ja  natürlich,  so- 
weit sie  vollendet  vorlagen,  in  ausgiebigster  Weise  lienutzt  worden  sind. 
Andrerseits  hätten  die  Verfasser  nicht  nöthig  gehabt,  dort,  wo  uns  die 
Quellen  nicht  ganz  klar  blicken  lassen,  ihrerseits  bestimmt  Stellung  zu 
nehmen,  sondern  sich  begnügen  können,  entgegenstehende  xVnschauungen 
einfach  zu  registriren.  Dass  obendrein  Citate  und  kritische  Anmerkungen 
in  die  Quellentexte  hineingeschoben  sind,  das  wirkt  geradezu  stöi-end  und 
beeinträchtigt  die  Uebei'sichtlichkeit  in  ganz  unliebsamer  Weise.  Es  ist 
dies  umsomehr  zu  bedauern,  als  man  umgekehrt  gewünscht  hätte,  das* 
die  Verfasser  den  Wünschen  der  Gymnasiallehrer  etwas  mehr  Rechnung 
getragen  und  den  kritischen  Commentar  zu  den  Quellen  von  dem  Wort- 
laute derselben  o'änzlich  getrennt  gehalten  hätten. 


;;()0  Literatur. 

Was  die  Auttassuug  selbst  betrifft,  so  ist  dagegen,  soweit  ich  urtheilen 
kann,  im  allgemeinen  wenig  einzuwenden.  Wenn  schon  die  »Zeittafel'^ 
selbst,  d.  h.  die  annalistische  Uebersiclit  über  die  wichtigsten  Zeitereignisse 
äusserst  vorsichtig  und  geschieht  redigirt  ist,  so  zeigt  insbesondere  die 
Bearbeitung  des  zur  Erläuterung  beigefügten  Quellenaiatevials  von  einem 
selbständigen,  sicheren  Urtheil. 

Im  besonderen  ist  es  natürlich  nur  zu  billigen,  wenn  der  Heraus- 
geber dem  Berichte  Lamperts  gegenüber  grosse  Vorsicht  walten  lässt. 
Nach  meinem  persönlichen  Empfinden  hiltte  er  allerdings  um  eine  Nuance 
weniger  skeptisch  sein  dürfen.  So  ganz  hat  er  mich  von  der  Berechtigung 
.-•einer  Skepsis  doch  nicht  immer  überzeugt. 

Als  Heinrich  IV.  am  1,3.  August  107.3  auf  seiner  Flucht  von  der 
Harzbm-g  in  Hersfeld  anlangte,  da  waren  bereits  mehrere  Fürsten  auf 
ihrem  Marsche  nach  dem  Orte,  an  dem  das  Aufgebot  gegen  die  Polen 
.sich  sammeln  sollte,  »ad  militiam  proficiscentes*,  Avie  Lampert  sich  aus- 
drückt, in  der  Nähe  von  Hersfeld  eingetroffen  und  stiessen  alsbald  zum 
Könige.  Herzog  Rudolf  von  Schwaben  dagegen  weilte  noch  am  IJhein  in 
einem  befestigten  Lager.  Lampert  berichtet  diese  Thatsache  und  gibt  zu- 
gleich eine  Erklärung  dafür.  Rudolf  habe  unterwegs  erfahren,  dass  Hein- 
rich, die  Absicht,  gegen  die  Polen  zu  ziehen,  aufgegeben  habe,  und  mit 
Rücksicht  darauf  zunächst  seinen  Weitermarsch  eingestellt,  um  an  den 
König  Boten  zu  senden  und  sich  weitere  Befehle  von  ihm  zu  erbitten. 
Diese  Motivirung  scheint  mir  falsch  zu  sein.  Die  Sinnesänderung  des  Kö- 
))igs  ist  doch  frühestens  Ende  Juli.  Anfang  August  erfolgt.  Wie  ist  es 
üii  denkbar,  dass  Rudolf,  nachdem  er  davon  erfahren  hatte,  Zeit  fand, 
Boten  an  den  König  zu  senden,  der  noch  am  s.  August  auf  der  Harzburg 
^^^ilte,  und  erst  noch  die  Rückkehr  dieser  Boten  abzuwarten,  um  dann 
doch  schon  spätestens  am  20.  August  in  Cappel  zu  sein?  Wenn  aber  Lam- 
perts Motivirung  nicht  stichhaltig  ist.  so  fragt  es  sich,  ob  nicht  vielleicht 
Ml  dem  Gerüchte  etwas  Wahres  ist,  das  Lampert  erwähnt,  ohne  es  sich 
zu  eigen  zu  machen,  dass  nämlich  Rudolf  mit  den  aufständischen  Sachsen 
im  Einverständnis  gewesen  und  deshalb  so  langsam  (tarn  lento  gradu) 
vorgerückt  sei.  Mit  dem  Hinweis  darauf,  dass  ja  doch  das  Aufgebot  erst 
für  den  22.  Augu.st  erlassen  worden  sei,  ist  dieses  Gerücht  nicht  beseitigt. 
Denn  einmal  wissen  wir  ja  gar  nicht,  wo  die  Truppen  vereinigt  werden 
sollten,  wie  weit  also  der  Versammlungsort  noch  von  Hersfeld  entfernt 
lag.  Zweitens  aber  ist  es  doch  Thatsache,  dass  Rudolf  mindestens  fünf, 
wenn  nicht  gar  sieben  Tage  später  zur  Stelle  war  als  die  Bischöfe  von 
Würzburg  und  Bamberg  und  andere  Fürsten.  Entweder  waren  also  diese 
Auffallend  früh  oder  Rudolf  verhältnismässig  spät.  Anders  wird  ja  aller- 
dings die  Sache,  wenn  man  mit  Meyer  v.  Knonau  annimmt,  dass  dem 
Schwabenherzog  die  Gegend  von  Mainz  von  vornherein  als  Standort  an- 
gewiesen worden  sei,  dass  er  daselbst  weitere  Befehle  des  Königs  habe 
abwarten  sollen  und  dass  diese  erst  verspätet  eingetroffen  seien.  Ich  weiss 
jedoch  nicht,  ob  sich  diese  Annahme  aus  den  Quellen  rechtfertigen  lässt. 
Uebrigens  ist  noch  eins  zu  beachten.  Rudolf  hat  etwa  im  Juli  107;i 
in  einem  Briefe  an  den  Papst  für  den  Anfiing  September  seine  Anwesen- 
heit in  der  LombiU'dei    in  Aussicht   gestellt.     Wie    verträgt    sich    das    mit 


I>itevatiir.  301 

der  Absicht,  dem  Könige  ixm  die  gleiche  Zeit  Heerestblge  gegen  die  Polen 
zu  leisten? 

Richter  will  dann  weiterhin  nicht  gelten  lassen,  dass,  wie  Lampert 
berichtet,  Erzbischof  Siegfried  von  ^lainz  im  Auftrag  des  Königs  gehandelt; 
habe,  als  er  noch  im  August  1073  mit  den  Wortführern  der  Sachsen  zfti 
Corvey  verhandelte.  Ob  es  sich  hier  nicht  um  eine  Verkennung  der  wirk- 
lichen Sachlage  handelt?  Eben  in  jener  Zeit  hat  Heinrich  jenen  bekannten 
Brief  an  Gx-egor  VII.  geschrieben,  der  so  von  Demut  und  Unterwürfigkeit 
übertloss  und  anscheinend  so  wenig  die  wahre  Gesinnung  des  Königs 
Aviederspiegelte,  dass  man  seine  Echtheit  bezweifelt  oder  doch  die  Ver- 
antwortung für  ihn  dem  Herzog  Eudolf  zugeschoben  hat.  Am  l.j.  August 
hat  er  von  Hersfeld  aus  dem  Herzog  Magnus  die  Freiheit  gegeben,  gewiss 
nicht  freudigen  Herzens,  nach  Lamperts  Behauptung  nur  auf  Drängen  der 
Fürsten.  Seine  Absicht,  an  den  Sachsen  sofort  Bache  zu  nehmen, 
musste  er  aufgeben,  weil  die  Fürsten  ihm  sofortige  Heeresfolge  verwei- 
gerten, nach  "Bruno  ihre  Hilfeleistung  von  der  vorherigen  Entscheidung 
eines  Fürstengerichtes  abhängig  machten.  Nimmt  man  alle  diese  Momente 
zusammen,  so  kommt  mau  doch  zu  dem  Schluss,  ilass  das  königliche  An- 
sehen unter  den  letzten  Vorgängen  stark  gelitten  und  umgekehrt  der 
fürstliche  Einfluss  auf  die  Entschliessungeu  des  Königs  eine  erhebliche  Stei- 
gerung erfahren  hatte,  und  man  findet  es  dann  doch  vielleicht  begreiflich, 
dass  der  K^imig  unter  dem  Druck  der  fürstlichen  Vorstellungen  eingewil- 
ligt habe,  dass  die  Erzbischöfe  von  Mainz  und  Köln  mit  den  Sachsen  ver- 
handelten. Nimmt  man  dagegen  an,  Erzbischol  Siegfried  sei  eigenmächtig 
nach  Corvey  gegangen,  dann  entsteht  die  Frage,  ob  er  denn  auch  au: 
eigene  Verantwortung  den  Sachsen  im  September  zu  Hohenburg  Geiseln 
gestellt  habe,  imd  es  wird  schwer  erklärlich,  wie  der  König  dazu  ge- 
kommen ist,  im  October  den  zu  Corvey  verabredeten  Tag  zu  Gerstungeu 
zu  beschicken.  Wie  kommt  es  endlich,  dass  wir  gar  nicht  hören,  wann 
und  unter  welchen  Umständen  das  zum  5.  October  nach  Breidingen  er- 
lassene Aufgebot  zurückgenommen  wurde?  War  es  vielleicht  an  eine  Be- 
dingung geknüpft?  —  Durch  die  Zeitverhältnisse  aber  wird  die  Annahm-^ 
einer  officiellen  Mission  Siegfrieds  für  den  Tag  zu  Corvey  nicht  widerlegt. 
Denn  nicht  erst  in  Cappel,  sondern  bereits  in  Hersfeld  haben  allem  An- 
scheine nach  Berathungen  des  Königs  mit  den  Fürsten  stattgefunden,  wie 
denn  Lampert  die  Freilassung  des  Herzogs  Magnus  als  eine  Folge  solcher 
Berathungen  darstellt.  Es  könnte  also  die  Entsendung  Siegfrieds  schon 
in  Hersfeld  beschlossen  worden  sein.  Der  Versammlungsort  Corvey  ma,!4 
von  den  Sachsen  in  Vorschlag  gebracht  worden  sein.  Wenn  schon  vor 
dem  15.  August  eine  Gesandtschaft  des  Grafen  Hermann  Billung  in  Hers - 
feld  eintreffen  konnte,  weshalb  sollte  man  da  nicht  aiuiehmen  dürfen,  dass 
noch  andere  sächsische  Boten  sich  in  Hersfeld  eingestellt  haben,  um  aut 
die  dort  zu  erwartenden  Fürsten  einzuwirken?  Entspricht  eine  solche  An- 
nahme nicht  geradezu  der  Situation?  Mussten  die  Sachsen  nicht  alles  ver- 
suchen, um  einen  sofortigen  Kachezug  des  Königs  zu  verhindern?  Freilich, 
Lampert  Aveiss  nichts  von  einer  derartigen  Gesandtschaft.  Das  wiegt  sehr 
schwer.  Vielleicht  aber  gienge  es  an,  den  Bericht  des  Carmen  de  B.  S.  11,  1  ff., 
den  Eichter  nach  dem  Vorgange  anderer  Forscher  auf  den  Gerstunger  Tag 
bezieht,    schon    für  die  Tage  vom   13.  bis   l.'j.  August    zu    verwerten.     Er 


S02 


Literatur. 


passt  jedenfalls  ebenso  gut  für  Hersfeld  wie  für  Gerstimgen.  Der  König 
bat  Sachsen  verlassen,  um  so  schnell  als  möglich  seine  Getreuen  gegen 
die  Eebellen  ins  Feld  zu  führen.  In  der  That  versammelt  sich  alsbald 
die  waffenfähige  Mannschaft  aller  deutschen  Stämme,  und  der  König  denkt 
;>n  die  Eröffnung  des  Kampfes.  Da  aber  die  Sachsen  von  der  bevorstehenden 
Ankunft  des  Königs  hören,  schicken  sie  Gesandte  ins  königliche  Lager, 
um  die  im  Gefolge  des  Königs  befindlichen  Grossen  um  eine  Begegnung 
zu  bitten.  (Hanc  igitur  veniam  praestate,  ut  vos  conveniant).  Sie  er- 
reichen ihren  Zweck.  Mit  Erlaubnis  des  Königs  findet  eine  Begegnung 
mit  sächsischen  Grossen  statt,  wobei  ja  allerdings  nun  an  Gerstungen  zu 
denken  ist.  —  Also  die  Sachsen  sind  es,  die  zu  Verhandlungen  den  An- 
stoss  geben,  und  zwar  handeln  sie  im  Interesse  ihrer  eigenen  Sicherheit, 
was  eben  nur  für  den  August  Geltung  haben  kann.  Auch  nach  der  Comp, 
Sanblas.  sind  sie  in  die  Gerstunger  Verhandlungen  eingetreten,  um  dem 
drohenden  Reichskrieg  vorzubeugen.  Es  erscheint  mir  dies  um  so  wich- 
tiger, als  diese  Notiz  jenen  von  Waitz  als  Einschiebsel  charakterisirten 
Abschnitt  einleitet,  der  mir  eine  durchgängige  Verwandtschaft  mit  dem 
Lampert'schen  Berichte  aufzuweisen  scheint,  ohne  dass  ich  für  die  Ein- 
gangsworte bei  Lampert  einen  Anhalt  finden  könnte. 


Compilatio. 
Dehinc  disposita  rex  expeditione  in 
Saxoniam  praevenientes  eum  S  a  x  o- 
nes  satisfactionem  illi,  si  iustieias 
maiorum  suorum  illis  concederet, 
unaniraiter  promittebant.  Et  facto 
pro  hac  pactione  Herbipoli  coUo- 
quio  nihil  illic  aliud  post  multas 
illorum  et  intolerabiles  iniusti- 
eiae,  quam  sustinuis  sent,  que- 
re 1  a  s  actum  est,  nisi  quod  dedig- 
nanter  regi  falsam  satisfactio- 
nem in  natali  Domini  se  factu- 
ros,  iuxta  quorundam  episco- 
porum  et  ducum  praedictorum  (?) 
consilium  condixerant. 


Lampert. 

Principes    Saxoniae    

venerunt  in  Gerstengun  .  ,  Aderant 
ex  parte regis  Mogont.  archiepis- 
copus,  Colon,  archiep.,  Met- 
tensis  ep.,  Babenb.  ep.,  Gozelo 
Lutheringorum  dux,  Eudolfus 
Suevorum  dux,  Berchtoldus 
Carentinorum  dux  .  .  Ipse  in 
civitate  Wirceburg  exitum  rei 
praestolabatur  .  .  .  suas  singuli  in- 
iurias  exposuerunt.  Obstupuerunt 
principes  ....  et  .  .  eos  .  .  quod 
intollerabiles  contumelias  —  tam 
diu  supportassent,  culpandos 
censebant  .  .  .  .  vulgär i  iubent 
in  plebem,  in  hanc  senten- 
tiam  .  .  principes  consensisse, 
ut  Saxones  regi  satisfactio- 
nem proponerent  .  .  .  His  re- 
bus conficiendis  tempus  statutum  est 
in  natale  domin i. 

Nun  nimmt  ja  allerdings  Richter  an,  dass  Siegfried  von  Hersfeld  sich 
zunächst  nach  Erfurt  begeben  habe,  wo  er  von  den  Thüringern,  die  soeben 
Auf  einer  Versammlung  zu  Trettenburg  ihren  Anschluss  an  die  sächsische 
Erhebung  vollzogen  hatten,  zu  Zugeständnissen  gezwungen  worden  sei. 
Ist  es  nun  aber  so  durchaus  sicher,  dass  die  Versammlung  zu  Trettenburg 
nicht  vor  dem  15.  August  stattgefunden  hat?  Sie  ist  doch  sicherlich  durch 
die  nach  der  Flucht  des  Königs  schleunigst  (protinus,  Lampert)  entsandten 


Literatur.  303 

sächsischen  Boten  nicht  erst  veranlasst  worden.  —  Doch  genug  hieven ! 
Ivommen  wir  zu  dem  Tage  von  Gerstungen,  wo  nach  Lampert  die  Fürsten 
den  geheimen  Beschluss  gefasst  haben  sollen,  den  König  abzusetzen.  Es 
"liegt  auf  der  Hand,  dass  L.  hier  gewaltig  übertrieben  hat,  dass  nament- 
lich seine  Angabe,  Rudolf  wäre  bereits  in  Gerstungen  zum  König  gewählt 
worden,  wenn  er  nicht  selbst  widerstrebt  hätte,  der  Begründung  entbehrt. 
Aber  das  scheint  mir  doch  sehr  wahrscheinlich,  dass  eine  stark  oppositio- 
nelle Stimmung  dort  herrschte,  die  zu  vorsichtigem  Gedankenaustausch 
zwischen  Sachsen  und  Oberdeutschen  geführt  haben  mag,  und  dass  Rudolf 
<liese  Stimmung  in  seinem  persönlichen  Interesse  auszubeuten  bemüht  war. 
Denn  wenn  dies  nicht  der  Fall  gewesen  wäre,  wenn  der  Füi'stentag,  den 
Siegfried  späterhin  nach  Mainz  ausgeschrieben  hat,  nicht  den  Zweck  ge- 
habt hätte,  die  Absetzung  des  Königs  und  die  Wahl  eines  Gegenkönigs, 
wenn  auch  nicht  gerade  die  Wahl  Rudolfs,  durchzusetzen,  dann  wäre  es 
doch  schwer  erklärlich,  weshalb  der  König  in  solcher  Eile  herbeikam,  um 
den  Tag  zu  verhindern,  wie  der  König  in  seiner  bekannten  Urkunde  für 
Worms  von  einer  gewaltigen  Erschütterung  des  Reiches  (maxima  regni 
commotio),  von  einem  allgemeinen  Abfall  der  Fürsten  (cunctis  regni 
principibus  in  nos  neglecta  fidei  religione  sevientibus)  reden 
konnte  1).  Auf  den  Bericht  der  Compil.  Sanblas.,  wonach  die  Sachsen  dem 
König  nur  zum  Scheine  Unterwerfung  anboten  (dedignanter  falsam  satisfac- 
tionem)  -),  will  ich  dabei  wegen  der  Anklänge  an  Lampert  gar  kein  Gewicht 
legen.  Gewiss  aber  ist  doch  auch  die  Anklage  Regengers  eine  nichts- 
würdige Intrigue  gewesen  zu  dem  Zwecke,  gegen  den  König  und  für 
den  Schwabenherzog  Stimmung  zu  machen.  Wer  soll  sie  aber  eingefädelt 
haben?  Soll  man  annehmen,  dass  die  Sachsen  am  königlichen  Hofe  über 
so  weitreichende  Beziehungen  verfügten?  dass  die  Sachsen,  unter  denen 
doch  Otto  V.  Nordheim,  dieser  unstreitige  Rivale  Rudolfs,  seine  führende 
Stellung  noch  behauptete,  sich  für  Rudolf  so  sehr  ins  Zeug  gelegt  haben? 
Bezeichnend  ist  es  doch  auch,  dass  gerade  L.  dem  Könige  die  Worte  in 
den  Mund  legt,  Rudolf  habe  auf  dem  Weg  der  Intrigue  zum  Throne  ge- 
langen wollen  (ut  regni  invadendi  occasionem  inveniret),  und  dass  Rudolf 
alsbald  hinter  der  Gesammtheit  der  Fürsten  Deckung  sucht.  —  »Quantum 
enim  sibi  possimus  prodesse  vel  obesse,  cito  te  speramus  apertissime  cogni- 
turum. «  So  schrieb  Gregor  am  27.  September  an  Erlembald.  Vielleicht 
hatten  ihm  die  ungenannten  Grossen  (quidam  maiores  Reg.  I,  25),  die  im 
August  gleichzeitig  mit  dem  König  an  ihn  geschrieben  hatten,  in  die 
wirkliche  Lage,  namentlich  in  die  ehrgeizigen  Absichten  Rudolfs  einen 
tieferen  Einlilick  gestattet,  als  er  uns  heute  vergönnt  ist.  Zur  Vorbereitung 
des  Kölner  Tages,  auf  dem  die  Sachsen  ihre  Unterwerfung  vollziehen  sollten, 
ist  der  Mainzer  Tag  wohl  kaum  berufen  worden.  Wenn  man  die  Anklage 
IJegengers  als  Gegenstand  der  Berathung  hingestellt  hat,  so  hat  man 
damit  die  wirklichen  und  letzten  Ziele  sehr  geschickt  verhüllt. 

Für  die  Beurtheilung  der  nun  zunächst  folgenden  Ereignisse  scheint 
mir  die  Frage  nach  dem  Verhältnis  Ottos  von  Xordheim  zu  Rudolf  und 
nach  etwaigen  Parteiungen  im  Sachsenlager    von  grosser  Bedeutung.    Man 

')  In  einem  Briefe  des  Bischofs  von  Bamberg  vom  Februar  1074  wird  auf 
unsere  Zeit  der  Ausdruck:   »fluctuanti  regne*  angewendet. 

-)  Richter  hat  diese  Stelle  übrigens  richtiger  interpretirt  als  M.  v.  I\.  (822). 


504 


Literatur. 


spricht  nun  ge^Yöhulich  von  dem  Gegensatz  zwischen  den  sächsischen 
Bauern  und  ihren  Fühi'ern,  indem  man  zugleich  den  lelzteren,  und  unter 
ihnen  auch  Otto  von  Nordheim,  gemässigte,  den  ersteren  radicale  An- 
schauungen zuschreibt.  So  meint  z.  B.  Eigenhrodt  (Lampert  von  Hersteid 
und  die  neuere  Quellenforschung  p.  110 — 112),  die  Extremen  unter  den 
Sachsen  hätten  i.  J.  107:5  Heinrich  um  den  Thron  bringen  wollen,  die 
Wahl  Rudolfs  habe  aber  nicht  den  Beifall  Ottos  von  Nordheim  gefunden, 
des  Vertreters  des  ruhigeren  Theiles.  Dies  alles  erscheint  mir  nicht  sehr 
wahrscheinlich.  Ich  habe  vielmehr  den  Eindruck  gewonnen,  als  ob  Otto 
der  Vertreter  der  specißsch  sächsischen  Opposition  gewesen  sei.  als  ob  die 
sächsischen  Bauern  gerne  bereit  gewesen  wären,  ihn  trotz  dem  Reiche  auf 
den  Schild  zu  erheben,  während  die  sächsischen  Bischöfe,  eben  mit  Rück- 
sicht auf  den  Zusammenhang  unter  den  deutschen  Stämmen,  für  eine  Can- 
didatur  Rudolfs  von  Schwaben  eintraten.  Otto  war  es  doch,  der  zu  .Worms- 
leben  die  Leitung  der  Massen  übernahm,  der  das  sächsische  Heer  vor  die 
Harzburg  iührte  und  sich  dort  als  dessen  Wortführer  gerirte,  der  dann 
später  im  Februar  10  74  das  Volk  zur  Unterwerfung  von  Gerstungen  be- 
stimmteund  der  noch  im  Herbste  1075  den  Frieden  zwischen  sächsischen 
Bauern  und  Edlen  vermittelte.'  Unter  der  Voraussetzung  aber,  dass  Otto 
wirklich  der  nationale  Held  der  Sachsen  gewesen,  klingt  manche  bean- 
standete Wendung  Lamperts  oder  Brunos  viel  weniger  unglaubwürdig: 
zum  Theil  stellen  sich  die  Dinge  dann  überhaupt  ganz  anders  dar.  Wenn 
wir  z.  B.  bei  Lampert  lesen,  die  Sachsen  hätten  zu  Corve}'^  (12. — 18.  Januar 
1074)  die  Erzbischöfe  von  Köln  und  Mainz  mit  Vorwäirfen  überhäuft. 
^quod  tempus  tererent  et  regi  audaciam  auxissent. «  sie  hätten  den  Erz- 
bischöfen bedeutet,  »ne  sibi  ultra  verbis  pacificis  illuderent,*  so  waren  es 
Vertreter  der  radicalen  Pai-tei,  die  da  zu  Worte  kamen,  und  wenn  wir 
Aveiter  hören,  eine  gemässigtere  Partei  (qui  sapientiores  erant)  hab~ 
schliesslich  die  Oberhand  erlangt  und  den  Beschluss  duix-hgesetzt,  dass  in 
Fritzlar  gemeinsam  mit  den  übrigen  Fürsten  eine  Neuwahl  vorge- 
nommen werden  solle,  so  bedeutete  dieser  Beschluss  m.  E.  eine  Nieder- 
lage Ottos,  nicht  aber  war  danach  seine  Wahl  in  Fritzlar  zu  befürchten. 
Unter  diesen  Umständen  lag  für  König  Heinrieh  der  Gedanke,  sich  Ott-, 
zu  nähern,  sehr  nahe  (Bruno  c.  30,  3l).  Er  kam  denn  auch  rasch  an- 
Ziel,  während  umgekehrt  die  Erzbischöfe  von  Köln  und  Mainz  sich  wei- 
gerten, an  einem  bewaffneten  Einschreiten  gegen  die  Sachsen  sich  zu  V":"- 
theiligen. 

Gekränkter  Ehrgeiz  wird  für  Otto  die  Triebfeder  gewesen  sein,  zu 
Gerstungen  (Februar  1074)  die  Geschäfte  des  Königs  zu  besorgen.  »  Pleb- 
tumultuabatur  contra  principes,  quod  se  frustra  in  tantas  bellorum  pro- 
cellas  impulissent.  Duci  quoque  Otloni  vehementer  insistebant,  ut  accept« 
super  se  regno  ducatum  sibi  preberet  ineundi  certaminis.«  Ich  glaubt- 
auch nicht,  dass  diese  Worte  Lamperts  auf  die  damalige  Sachlage  passen. 
Aber  der  tiefe  Gegensatz  zwischen  einer  populären  Strömung,  deren  Held 
Otto  ist,  und  der  Politik  der  Fürsten  hätte  nicht  besser  hervorgehoben 
werden  können.  —  Danach  wäre  also  Gerstungen  die  Ifache  Ottos  für 
Corvey  und  die  von  Bruno  bezeugte  Missstimmung  der  Oberdeutschen  übei 
den  Gerstunger  Frieden  Avohl  begreitHch."  Hat  sich  doch  Rudolf  lummehj 
.wenn    auch    zunächst    durch    die   Kaiseriii-Mutter    veranlasst,    dem    Küni-^«^ 


Literatur. 


305 


wieder  genähert,  um  im  folgenden  Jahre  (l075)  an  der  Unterwerfung  der 
Sachsen  in  ganz  hervorragender  Weise  sich  zu  betheiligen  i).  Der  An- 
schluss  Rudolfs  an  die  Sache  des  Königs  war  aber  vielleicht  wiederum  die 
Ursache  dafür,  dass  Otto  seit  Gerstungen  und  trotz  Gerstungen  wieder 
vom  König  sich  entfernte. 

Im  Jahre  ]07fi  jedoch  hatte  die  alte  Eivalität  zwischen  Rudolf  und 
Ojto  anscheinend  viel  von  ihrer  Bedeutung  eingebüsst,  und  ich  stimme 
Richter  darin  bei,  dass  sie  nicht  schuld  war  an  dem  Nichtzustandekommen 
einer  Neuwahl  zu  Tribur.  Die  Frage,  die  dort  zur  Entscheidung  gestellt 
war,  die  lautete  nicht:  Rudolf  oder  Otto?  sondern:  Sofortige  Vornahme 
der  Neuwahl  oder  Aufschub  derselben?  Zuletzt  entschied  man  sich  für  den 
Aufschub,  mag  nun  Abt  Hugo,  wie  R.  will,  oder  mögen  die  päpstlichen 
Legaten  den  Ausschlug  gegeben  haben.  Die  Befürworter  der  Neuwahl 
waren  durch  den  Beschluss  zum  Schweigen  gebracht  worden,  dass  der 
Thron  für  Heinrich  verwirkt  sein  solle,  falls  er  durch  eigene  Schuld  bis 
zum  Jahrestage  seiner  Excommunication  (22.  Februar)  von  dieser  nicht 
befreit  sei.  Um  für  alle  Fälle  bis  dahin  volle  Klarheit  zu  erlangen,  be- 
schloss  man  dann  noch  obendrein,  den  Papst  auf  den  2.  Februar  nach 
Deutschland  einzuladen.  Dieser  Beschluss  ist  offenbar  der  spätere,  und 
der  Termin  Maria  Lichtmess  ist  mit  Rücksicht  auf  den  22.  Februar,  den 
dies  anniversarius,  gewählt,  Das  erstere  sagt  Bruno  ganz  ausdrücklich 
und  das  letztere  deutet  Bonitho  an  mit  den  Vforten:  dato  sacramento  fir- 
.mavere,    ut  .  .  papam  ultra    montes   ante  anni    circulum    ducerent^j. 

Wann  hat  aber  der  König  selbst  sich  entschlossen,  über  die  Alpen 
zu  gehen  und  dort  die  Lossprechung  vom  Banne  sich  zu  erwirken?  Richter 
nimmt  an,  Heinrich  habe  schon  durch  den  Erzbischof  Udo  um  die  Er- 
laubnis nachgesucht,  nach  Rom  kommen  zu  dürfen,  er  habe  also  von  vorn- 
herein die  Absicht  gehabt,  den  Papst  in  Italien  aufzusuchen.  Er  stützt 
sich  dabei,  soweit  ich  sehe,  ausschliesslich  auf  Bertholds  Fortsetzer,  der 
mir  hier  durch  die  späteren  Ereignisse  beeinflusst  erscheint^).  Merkwür- 
digerweise meint  übrigens  R.  bald  darauf,  Heinrich  habe,  als  er  von  den 
nachträglich  gefassten  Triburer  Beschlüssen  Kunde  erhielt,  seine  Haltung 
geändert,  und  er  stimmt  Dieffenbacher  zu,  der  sich  dahin  äussert,  Heinrich 
habe  sich  nicht  in  Augsburg,  sondern  in  Italien  mit  Gregor  versöhnen 
wollen.  Nun  ist  aber  m  E.  auch  die  Kunde  von  den  Triburer  Beschlüssen 
für  den  König  nicht  ausschlaggebend  gewesen;  es  erscheint  mir  vielmehr 
zweifellos,  dass  Heinrich  erst  dann  sich  zur  Reise  entschlossen  hat,  als  die 
Absicht  des  Papstes,  nach  Augsburg  zu  kommen,  in  Deutschland  bekannt 
wurde.  Unsere  Quellen  bestätigen  dies  mit  seltener  Einmüthigkeit.  (Lam- 
pert:  Optimum  factu  sibi  iudicavit,  ut  in  Gallias  proficiscenti  Ro- 
mano pontifici  intra  Italiam  occurreret.     Bernold  :    gener  alem  au  die  n- 


')  Aehnlich  scheint  sich  Grund  (die  Wahl  Rudolfs  v.  Rheinfelden)  geäussert 
zu  haben. 

2)  Bruno  spricht  in  beiden  Füllen  von  Anfang  Februar:  „nisi  .  .  in  Februarii 
mensis  initio  a  bauno  absolutus  fiüsset*  jut  in  principio  Februarii  vellet  Au- 
gustam  venire'''. 

^)  M  V.  K.  (740)  belianptet  geradezu,  diese  Bitte  habe  in  dem  durch  Udo 
überbrachten  Briefe  gestandeo.  Die  Notiz  der  Cent.  Bertholdi  ist  übrigens  in 
Zusammenhang  gebracht  mit  der  angeblichen  Fälschung  dieses  Briefes, 

Mittheilnngen  XXII.  20 


SOG  I-itenvtur. 

tiam  subtevfugiens,  l'urtive  Italiam  intravit.  Annalist:  dum  papae 
pvopositum  comperisset,  occvirrere  ipsi  .  .  moliebatur.  Vita  Heinrici: 
subitum  et  iuopinatum  iter  arripuit.  Arnulf:  cui  festiuanter 
occurrit  Heinricus.      Bonitho:   rex  derepente  Italiam  intravit). 

Zum  Schluss  noch  einige  Einzelheiten,  die  mir  aufgestossen  sind. 
Erzbischof  Siegfried  war  nach  p.  128  zu  Anfang  August  1073  in  Mainz 
und  nach  p.  130  in  Erfurt.  Die  Notiz  des  Carmen  I,  30  von  einer  Ge- 
sandtschaft der  Sachsen  an  den  König  wird  p.  119  für  Ende  Juni  und 
p.  123  für  Ende  Juli  1073  verwertet.  Die  Notiz  bei  Bernold  V  430 
(Ann.  S.  Blas.  V  276)  von  der  Aussöhnung  Eudolfs  mit  dem  König  wird 
p.  130  zu  1273  und  p.  151  zu  1274  gezogen.  In  dem  Briefe  Gregors 
vom  3.  September  1070  wird  der  Anspruch,  dass  schon  vor  der  Wahl 
eines  neuen  Königs  das  Urtheil  des  Papstes  eingeholt  werden  solle,  nicht 
erhoben.  In  dem  auf  die  Kaiserin  Agnes  bezüglichen  Passus  wird  dies 
allerdings  für  wünschenswert  (laudabile)  erklärt,  aber  eben  doch  nur  mit 
liücksicht  auf  den  der  Kaiserin  geschworenen  Eid.  »Sed  abbas  Clonia- 
censis  —  fidem  interposuit.*  Heisst  das  thatsächlich :  >>Er  empfieng  den 
für  Gregor  bestimmten  Handschlag  Heinrichs  "^  ? 

Hadamar.  H.  Otto. 


A.  Bachmauu,  Geschichte  Böhmens.  I.  Band.  (Bis  1400). 
V'll  S.  (Geschichte  der  europäischen  Staaten.  Herausgegeben  von 
A.  H.  L.  Heeren,  F.  A.  Ukert,  W.  v.  Giesebrecht  und  K.  Lamprecht). 
Gotha.    Fr.  A.  Perthes.    1899. 

Es  ist  eine  in  der  historiographischen  Literatur  ge"\viss  nicht  häufige 
Erscheinung,  wenn  ein  darstellendes  Werk  durch  mehr  als  ein  halbes 
Jahrhundert  seinen  Platz  behauptet,  in  unveränderter  Auflage,  in  seiner 
ursprünglichen  Gestalt  und  Fassung,  w^ie  dies  bei  Franz  P  a  1  a  c  k  j '  s 
»Geschichte  Böhmens«  der  Fall  ist.  Entweder  liegt  da  eine  Leistung 
besonderer  Art  vor,  eines  jener  Bücher,  die  nicht  veralten,  —  oder  es 
ist  in  der  Production  auf  diesem  Gebiete  ein  Stillstand  eingetreten,  so  dass 
das  letzte  Werk  das  beste  bleibt. 

Man  müsste  der  letzteren  Annahme  das  Wort  reden,  wenn  man  sieh 
erinnert,  dass,  wie  früher  so  auch  jüngst  noch  von  einem  namhaften 
böhmischen  —  oder  sagen  wir  des  deutlicheren  Verständnisses  wegen  cechi- 
schen  — Geschichtsforscher  gesagt  wurde:  »Der  erste  Band  seiner  (Palacky's) 
Geschichte  war  inhaltlich  schon  veraltet,  als  der  letzte  erschien  und  ist  es 
heute  noch  mehr«.  Diese  Thatsache  hindert  aber  nicht,  dass  Palacky's 
Buch  —  anders  als  es  sonst  » veralteten <<  Büchern  zu  ergehen  pflegt  — 
auf  dem  Schreibtisch  jedes  Historikers,  dessen  Arbeitsgebiet  irgendwie  die 
Geschichte  Böhmens  streift,  gefunden  wird,  dass  man  es    liest  und  benützt. 

Palacky's  »Geschichlt^  Böhmens *^'^  war  unzweifelhaft  eine  überraschende 
Leistung,  als  sie  im  Jahre  1836  erschien,  ein  Buch,  wie  es  bis  dahin 
wenigstens  in  Böhmen  noch  nicht  gelesen  worden  war:   schon  im  Jahre  1844 


Literatur.  307 

•musste  wegen  der  »seit  Jahren  erfolgten  Erschüpfang  der  ersten  Bände 
•dieses  Werkes  im  Buehhandel^',  wie  der  Verfasser  sclireiben  konnte,  eine 
Neuauflage  erfolgen.  Auf  die  weiteren  Schicksale  des  Buches  hatte  das 
■nationale  Moment  nachhaltigsten  Einfluss.  Mit  dem  8.  Bande  der  neuen 
Auflage  änderte  Palack}'  die  Sprache  der  Originalausgabe,  liess  das  Werk 
von  da  an  zuerst  bühmisch  erscheiuen.  darnach  erst  die  — ■  nicht  ganz 
übereinstimmende  — •  deutsche  Ausgabe  hergestellt  wurde,  und  vollzog  da- 
mit eine  That  von  ausserordentlicher  Wirkung  auf  die  böhmische  Literatur. 
Wer  Palackj^'s  Stellung  in  seiner  Nation  kennt,  versteht  es,  dass  diese 
•eine  fünflache  Auflage  seines  grössten  Geschichtswerkes  möglich  machte, 
dass  sie  das  Buch  auch  heute  noch  in  der  ursprünglichen  Ausgabe  hoch- 
hält, liest  und  kauft.  Palacky's  Greschichte  neu  zu  bearbeiten,  dazu  hätte 
sich  kaum  ein  cechischer  Historiker  finden  lassen:  wahrscheinlich  wäre  Jn 
solcher  Versuch  auch  missglückt,  denn  Palackj-'s  Werk  ist  in  allem  und 
jedem  so  durchaus  individuell,  sowol  in  seiner  nationalen  Befangenheit 
oder  richtiger  gesagt  Begeisterung,  als  in  seiner  wissenschaftlichen  Ueber- 
. Zeugung,  sowohl  in  seiner  Sprache,  als  in  seiner  Composition,  dass  ein 
fremder  Pinsel  Colorit  und  Zeichnung  unmöglich  in  ihrer  Ursprünglichkeit 
hätte  bewahren  können.  Zu  diesem  persönlichen  kommt  auch  ein  mehr 
slichliches  Moment  hinzu.  Palacky  hatte  der  böhmischen  Geschichtsforschung 
-ZU  so  vielen  anderen  Arbeiten  und  Publicationen  Anregung  gegeben,  dass 
alles  dankbarer  erschien,  als  den  Stofi",  den  er  selber  bereits  behandelt 
hatte,  noch   einmal  formen  zu  wollen. 

Xur  von  deutscher  Seite  konnte  dieser  Versuch  unternommen  werden 
und  es  ist  auffallend,  dass  ausser  Schlesinger,  dessen  bekannte  »Ge- 
schichte Böhmens«  (erschienen  187  0)  sich  aber  mehr  als  populäres  Hand- 
buch für  die  Deutschen  des  Landes  darstellte,  kein  anderer  deutscher 
Historiker  an  diese  dankbare  Aufgabe  herantrat.  Durch  G3  Jahre  behauptete 
Palacky's  füufbändiges  Werk  seine  Stellung  als  die  einzige  grössere  deutsch- 
geschriebene Geschichte  Böhmens,  und  jetzt  erst  unmittelbar  vor  der  Jahr- 
hundertwende tritt  ein  Buch  auf  den  Plaii,  das  den  Anspruch  erhebt,  es 
abzulösen:  die  in  der  Heeren-Ukert'schen  Sammlung  erscheinende  zwei- 
bändige »Geschichte  Böhmens*  von  dem  Prager  Universitätsprofessor  Adolf 
Bachmann. 

Bachmanns  engeres  Arbeitsfeld  war  bisher  die  Geschichte  Oesterreichs 
und  Böhmens  im  15.  Jahrhundert,  für  welche  Periode  wir  ihm  neben 
kleineren  Aufsätzen  die  umfänglicheren  Bücher  »Böhmen  und  seine  Nach- 
barländer unter  Georg  von  Podiebrad  1458 — 14G1«  (l878),  »Deutsche 
Eeichsgeschichte  im  Zeitalter  Friedrichs  HI.  und  Max  L*  (1894)  und  die 
Publicationen  von  Urkunden,  Briefen  und  Acten  zur  (jeschichte  K.  Fried- 
richs UI.  und  K.  Georgs  von  Böhmen  in  den  »Fontes  rerum  Austria- 
carum^^  verdanken.  Doch  hat  er  auch  andere  Stoffe  bearbeitet  und  neuer- 
dings durch  sein  »Lehrbuch  der  österreichischen  Reichsgeschichte«  (1895, 
1896)  die  Aufmerksamkeit  auf  sich  gelenkt.  Schon  drei  Jahre  darnach 
erscheint  der  erste  Band  seiner  »Geschichte  Böhmens<^  Die  besondere 
Bedeutung,  die  dieses  Hauptwerk  Bachmanns  beansprucht,  wie  wir  dies 
in  den  einleitenden  Worten  anzudeuten  versuchten,  legt  uns  die  Veii^flich- 
tung  auf,  seine  Art  und  seinen  Inhalt,  sowie  die  Stellung,  die  es  in  der 
.historischen  Literatur  einzunehmen  lierufen  ist,  genauer  zu  charakterisiren. 

20* 


o(\<^  Literatur. 

Für  darstellende  Arbeiten  dieser  Art  wird  es  im  Grunde  genommen 
immer  nur  zwei  Formen  oder  Methoden  geben.  In  dem  einen  Fall  — 
ich  mochte  sie  die  /usainmenfassende  Metliode  nennen  —  ist  der  Autor  Schritt 
für  Schritt  in  Abhängigkeit  von  der  ilui  begleitenden  Literatur,  seine  Dar- 
stellung bildet  im  wesentlichen  eine  Uebersicht  über  die  bisher  gewonnenen 
Kesultate  fremder  und  eigener  Einzeltbrschungen,  Im  anderen  Fall  be- 
herrscht die  eigene  Individualität  die  Ge.sammtauffassung  in  solchem  Masse, 
dass  die  Anlehnung  oder  Abweichung  in  Einzelheiten  in  den  Hintergrund 

tritt. 

Bachmann  hat  in  seiner  »Geschichte  Böhmens«  den  ersten  Weg  em- 
geschlagen,  wie  schon  aus  dem  einen  Satz  des  Vorwortes  ersichtlich  wird. 
dass  der  »lange  und  sch\7er  empfundene  Mangel  an  einer  übersichtlichen 
Zusammenstellung  der  Litteratur  zur  böhmischen  Geschichte  den  Verf.  auch 
dort  zu  reicheren  Angaben  veranlasst  hat,  wo  er  —  nach  der  Anlage  seinem 

Werkes   deren  Ergebnisse   nur   kurz    berühren    konnte«.     Der  kürzere 

oder  ausführlichere  Bericht  über  die  »Ergebnisse«  der  Literatur  ist  aber 
nicht  die  Aufgabe  einer  »Geschichte  Böhmens«,  und  wir  möchten  von 
vornherein  auch  der  Ansicht  entgegentreten,  dass  eine  »Geschichte  Böhmens  < 
eine  übersichtliche  oder  sonstwie'  geartete  Zusammenstellung  der  Literatur 
zu  bieten  habe.  Sie  kann  es  auch  nicht,  muss  doch  der  Verfasser  sofort 
zugestehen,  dass  »die  Sache  selbst  es  dabei  mit  sich  brachte,  dass  manch- 
mal auch  minder  wichtige  Arbeiten  genannt  und  wieder  zufolge  des  grossen 
Umfanges  des  Materials  sogar  wertvollere  fortgelassen  werden  mussten-. 
Wir  vermögen  diesen  Vorgang  weder  an  sich^  geschweige  denn  vom  Gesichts- 
punkte de°  Darstellung  zu  verstehen,  wie  mir  denn  überhaupt  das  Ver- 
hältnis Bachmanns  zur  Literatur  nicht  ohne  nachtheiligen  Einfluso  auf  die 
Darstellung  und  Composition  seines  Buches  zu  sein  scheint. 

Bachmann  theilt  den  Stoti;  den  er  in  diesem  Bande  behandelt,  in 
vier  Bücher,  denen  eine  kurze  Einleitung  vorangeht.  Diese  sowie  die 
ersten  Kapitel  des  1.  Buches  (»Vorgeschichte.  Böhmen  bis  zur  Auf- 
richtung des  Stammesherzogtums«  in  7  Kapiteln  S.  9— HR)  beschäftigen 
sich  mit  der  Vorgeschichte  und  der  keltisch-germanisch-slavischen  Ein- 
wanderung in  Böhmen.  Es  ist  das  Gebiet,  auf  welchem  gerade  in  Böhmen 
die  Literatur  reich  emporspriesst,  auf  welchem  wir  immer  wieder  von  neuen 
grundlegenden  Ansichten  hören,  welche  die  bisherigen  Anschauungen  der 
Historiker  umzustürzen  berufen  sein  sollen.  Bachmann  lenkt  auch  unsere 
Aufmerksamkeit  auf  diesen  Zweig  böhmischer  Forschung,  aber  in  einseitiger 
Weise.  Er  gedenkt  bloss  der  »interessanten  und  vielfach  beachtenswerten 
archäologisch°en  Ausführungen«  eines  einzigen  dieser  Forscher  (Pie),  die 
diametral  entgegengesetzten  Resultate  eines  Buchtela,  Niederle  u.  v.  a. 
jedoch  verschwinden  unter  den  »vielen  abweichenden  kleinen  Abhandlungen, 
deren  zu  gedenken  unmöglich  ist«  und  im  Leser  wird  der  Eindruck  er- 
weckt, als  ob  thatsächlich  nur  noch  der  letzte  Spatenstich  fehlte,  um  für 
das  erste  Jahrtausend  der  böhmischen  Geschichte  die  historische  Forschung 
durch  die  archäologische  zu  ersetzen  oder  zu  corriglren.  Wir  bedauern 
es,  dass  diese  Gelegenheit  verabsäumt  wurde,  die  bisherigen  Ergebnisse 
der  böhmischen  Archäologie  —  und  zwar  für  die  Geschichte,  nicht  für 
die  älteste  Kultur  des  Landes  —  klar  zu  beleuchten:  welche  Bedeutung 
man    den    verschiedenen    Gräbertypen    zuschreibt,    wie    man  sie    nicht    nur 


Literatur.  309 

-zeitlich  und  örtlich  von  einander  scheidet,  sondern  auch  ethnologisch  auf 
-verschiedene  Völkei'schaften  l)ezieht.  mit  andern  Worten,  wie  man  die 
Fi'age  der  slavischen  Einwanderung  in  Böhmen  aus  diesen  Prämissen  zu 
]<';>sen  versucht;  es  wäre  am  Platze  gewesen,  die  principiellen  Gegensätze 
und  Widersprüche,  die  in  diesen  Fragen  unter  den  neueren  böhmi- 
schen Archäologen  herrschen,  nachzuweisen.  Dieses  Verhältnis  Bachmanns 
zur  böhmischen  Archäologie  hat  aber  sodann  gar  keinen  Einfluss  auf  die 
;Parste)lung  in  jenen  Kapiteln,  welche  die  Wanderung  der  germanischen 
und  slavischen  Völkerschaften  auf  böbmisch-mährischem  Boden  behandeln; 
er  erklärt,  dass  er  im  Gegensatz  zur  archäologischen  an  der  durch  Zeuss, 
Müllenhof  und  Meitzen  vertretenen  historischen  Eichtung  ^^ festhalten  muss«. 

In  diesem  ersten  Buche  wird  dann  noch  in  den  letzen  beiden  Kapiteln 
■die  Geschichte  Böhmens  »bis  zum  Sturze  des  grossmährischen  Kelchs <^  und 
die  »Gründüng  des  böhmisch-slavischen  Reiches <^  behandelt.  Den  äusseren 
Verlauf,  wie  er  bezüglich  Mährens  und  Böhmens  oftmals  geschildert  worden 
ist.  bringt  auch  ßachmann  zur  Darstellung.  Eine  der  wichtigsten  und 
vielumstrittenen  Fragen,  die  nach  der  Wirksamkeit  Methods  in  Böhmen, 
wird  dahin  beantwortet,  dass  sie  eine  »leere  Möglichkeit "^^  bleibt  und  »sich 
aueh  dann  bedeutungslos  erweisen  würde,  wenn  wir  statt  der  Möglichkeit 
die  Thatsache  der  Taufe  Bofiwoy's  vor  uns  hätten«.  Man  wird  dieser 
Schlussfolgerung  kaum  beipflichten  können,  denn  Bofivoj's  Taufe  durch 
Method  würde,  als  Thatsache  aufgefasst,  ein  Ereignis  von  grosser  'poli- 
tisdier  Bedeutung  darstellen. 

Das  zweite  Buch  behandelt  »Böhmen  unter  Herzogen,  900 — 1198* 
in  elf  Kapiteln.  S.  119  —  424.  Bachmanns  sehr  ins  Detail  gehende  Er- 
zählung der  politischen  Vorgänge  wird  einigemal  durch  Kapitel  unterbrochen, 
die  sich  mit  den  Eechts-  und  Culturvei'hältnissen  beschäftigen :  Kap.  2 
»Böhmens  innere  Verhältnisse  seit  der  czechischen  Einwanderung.  Staat 
und  Kirche  des  10.  Jahrhunderts«;  Kap.  4:  »Böhmens  kulturelle  Ent- 
wicklung bis  zur  Mitte  des  11.  Jahrhunderts«;  Kap.  11:  »Böhmens  geistige 
und  materielle  Entwicklung  im  11.  und  12.  Jahrhundert«.  Allei'dings 
lassen  diese  Ausführungen  bald  erkennen,  wie  armselig  unsere  Kenntnisse 
über  die  inneren  Zustände  Böhmens  in  der  genannten  Zeitperiode  sind, 
und  vergleicht  man  diese  Kapitel  mit  den  parallelen  bei  Palacky,  so  wird 
man  nur  einen  Fortschritt  erkennen,  den  Bachmann  selbst  am  besten  mit 
den  Worten  cbarakterisirt :  »noch  herrscht  aber  Streit  in  den  wichtigsten 
Dingen« .  Man  ist  zum  Theil  von  den  Constructionen  Palacky's  für  die 
böhmische  Geschichte  auf  Grund  der  südslavischen,  polnischen  und  russi- 
schen Verhältnisse  zurückgekommen,  auch  sein  einstmaliges  Quellenmaterial 
wurde  stark  gesichtet,  aber  trotzdem  wird  man  nicht  zu  dem  Schluss 
gelangen,  dass  wir  in  diesen  Fragen  bereits  auf  gesichertem  Boden  stehen. 
Wie  W'ill  man,  um  nur  einen  Punkt  herauszuheben,  die  Beamtenorgani- 
sation Böhmens  im  1 0.  Jahrhundert,  wie  sie  thatsächlich  auch  bei  Bach- 
mann  geschildert  erscheint,  quellenmässig  belegen,  da  uns  hietür  selbst 
noch  im  12.  Jahrhundert  nur  sehr  spärliche  Nachrichten  zur  Verfügung 
stehen,  was  auch  von  eechischen  Rechtshistorikern  zugestanden  wird.  Das 
führt  dann  zu  so  allgemeinen  Charakterisirungen,  wie  etwa:  »Für  die 
Bewirtschaftung  der  Burggründe  und  herzoglichen  Höfe  stand  ihm  (dem 
Kämmerer)    der    Schaflner    (villicus,    vladaf)    .  .  .  mit  seinen  Gehilfen  zur 


310  Literatur. 

Seite*  (S.  15fi).  Die  älteste  Nachricht  über  einen  villicus  Sdcriid,  die 
wir  bei  Cosmas  zum  Jahre  1090  lesen,  stimmt  damit  durchaus  nicht 
überein  und  ebensowenig  das  urkundliche  Material,  das  —  leider  ohne 
richtige  Zeitbestimmung  —  Lippert  in  seiner  Socialgeschichte  I,  234  fif. 
über  diesen  Beamten  zusammengestellt  hat.  Im  wesentlichen  steht  also« 
auch  Bachmann  in  diesen  Partien  noch  sehr  im  Banne  Palacky's,  während 
gerade  hier  durch  die  neuere  Literatur,  insbesondere  Oelakovsky's  und 
bis  zu  einem  gewissen  Grade  Lipperts  allgemeine  Dai'stellungen,  um  einen 
Schritt  vorwärts  zu  kommen  möglich  gewesen  wäre. 

Als  neuer  Gedanke  ist  mir  in  der  Schilderung  der  inneren  Verhält- 
nisse Böhmens  durch  Bachmann  der  Satz  aufgefallen:  »Hinsichtlich  der 
Leitung  und  militärischen  Organisation  der  neuen  Verwaltungsgebiete  nahm 
Boleslaw  (L)  unstreitig  die  Einrichtung  der  deutschen  Grafschaft  zum  Vor- 
bild. Aber  der  böhmische  Herrscher  hat  es  verstanden,  die  neue  Organi- 
sation den  besonderen  A'erhältnissen  seines  Volkes  und  Landes  anzupassen 
und  die  schlimmsten  3Iängel  der  Gauverfassung  zu  vermeiden ^^  Diese 
Behauptung,  für  die  weder  im  allgemeinen  noch  im  besonderen  ein  Beweis 
zu  erbringen  sein  wird,  entstammt  der  —  bis  zu  gewissem  Grade  auch 
auf  Palacky  zurückgehenden  — '  Anschauung  Bachmanns,  dass  »die  staat- 
lichen Einrichtungen  namentlich,  deren  nach  dem  Zusammenbruche  der 
alten«  Ordnungen  die  böhmische  Monarchie  dringend  bedurlte,  nach  allem 
eine  Schöpfung  eben  Boleslaws  L*  seien.  —  eine  üeberschätzung  dieses 
Fürsten,  der  ich  durchaus  nicht  beistimmen  kann.  Ebensowenig  der  Cha- 
rakterzeichnung H.  Bfetislavs  I.  Es  ist  die  Gestalt,  die  mit  Entschiedenheit 
zum  letzten  Male  die  Ti'aditionen  der  böhmischen  Geschichte  in  sich  auf- 
nimmt nnd  mit  ihnen  durchzudringen  versucht;  seine  Niederlage  bedeutet- 
einen  tiefen  Abschnitt  in  der  Geschichte  Böhmens,  einen  völligen  Wandel 
in  der  weiteren  Politik  dieses  Landes.  In  diesem  Zusammenhang  ist  der 
Kampf  Bfetislavs  gegen  Polen  und  gegen  den  Kaiser  zu  verstehen.  Bach- 
mann aber  deutet  den  unglücklichen  Ausgang  der  Politik  dieses  Fürsten 
als  eine  »Nachgiebigkeit'^  des  letzteren,  zu  der  ihn  seine  Thronfolgepläne 
veranlasst  hätten.  In  einer  den  Quellen  nicht  entsprechenden  AVeise,  unter 
Zugrundelegung  von  Vermuthungen  und  Annahmen  wird  diese  Thronfolge- 
frage in  den  VordeigTund  geschoben;  die  Persönlichkeit  Bfetislavs,  der 
Zusammenhang  seiner  Geschichte  mit  der  früheren  Periode,  die  Wirkung 
seiner  Thätigkeit  auf  die  Folgezeit  erscheinen  verwischt.  Aeusserlich  be- 
trachtet ist  allerdings  die  Geschichte  H.  Bfetislavs  auch  nur  ein  Kapitel 
in  dem  Zeitabschnitte,  den  man  als  die  Periode,  da  »Böhmen  unter  Her- 
zogen *^'^  stand,  bezeichnen  kann,  allein  nach  ihrer  inneren  Bedeutung  trennt 
sie  zwei  von  einander  grundverschiedene  Perioden.  Die  Versuche  der  Los- 
lösung vom  deutsehen  Eeich  und  die  Pläne,  auf  Kostön  Polens  ein  slavi- 
sches  Grossreich  zu  begründen,  erreichen  ihr  Ende;  es  beginnt  die  Zeit 
des  Aufschwungs  Böhmens  innerhalb  seiner  Grenzen  im  Anschluss  an  das 
Reich.  Man  kann  nicht  unter  Boleslav  I.  von  einem  >^  Zusammenbruche 
der  alten  Ordnungen«  sprechen,  denn  unter  ihm  entwickelt  sich  nur  das 
monarchische  System,  die  Herrschaft  des  Pfemyslidenhauses  in  der  einge- 
schlagenen Richtung  weiter-,  wohl  aber  bedeutet  die  Regierung  Bfetislavs 
eine  Umwandlung  in  den  Grundlagen,  auf  die  sich  diese  Entwicklung 
stützt.     Und    hier   wäre    daher  der    Platz    gewesen,    die    Kulturverhältnisse 


Literatur.  311 

des  Landes  zu  schildern,  bevor  dieser  neue  Prozess  einsetzt;  denn  auch 
die  Darstellung  der  Kulturverhältnisse  soll  nicht  in  Form  von  einge- 
streuten Kapiteln  geschehen,  sondern  sich  mit  dem  Gange  der  politischen 
■Entwicklung  verknüpfen. 

In  der  altererbten  Kultur  und  staatlichen  Organisation,  sowie  in  den 
mangels  einer  geordneten  Erbfolge  hervorgerufenen  endlosen  Familienkriegen 
im  liause  der  Pfemysliden  liegt  die  Erklärung  für  den  langwierigen  Process, 
der  sich  nun  vor  unsern  Augen  bis  zum  Jahre    1198   abspielt. 

Dagegen  sieht  Bachmann  die  Ordnung  in  der  Verwaltung  Böhmens 
gleich  im  10.  Jahrhundert  so  fortgeschritten,  dass  sie  »nicht  bloss  an 
sich  dem  Lande  zur  Wohlthat  und  dem  Fürstenhause  zur  mächtigen  För- 
derung gedieh,  sondern  auch  im  hohen  Grade  dessen  innere  und  äussere 
Unabhängigkeit  der  wachsenden  Uebermacht  des  deutschen  Reiches  gegen- 
über sicherte«.  »Weder  konnte  der  Kaiser  —  fährt  er  fort  —  da  ja 
nun«  (lO.  Jahrhundert!)  »die  öfientlichen  Verhältnisse  in  Böhmen  mehr- 
fach in  besserer  Ordnung  lagen,  als  vielenorts  im  Reiche  selbst,  künftig 
den  Anspruch  erheben,  hier  deutsche  Einrichtungen  und  deutsche  Ge- 
wohnheit zur  Geltung  zu  bringen,  noch  gab  es  kaum  im  weiten  Kreise 
der  Reichsangehörigen  einen  Gewalthaber,  der  ausgestattet  mit  reicheren 
materiellen  Mitteln  und  stärkeren  Gerechtsamen  den  Seinen  gegenüber,  sich 
eher  gegen  äusseren  Druck  wehren  oder  den  eigenen  Plänen  hingeben 
mochte  als  der  Böhmenherzog«.     (S.   1.')9/160). 

In  diesem  Satze  lässt  sich  denn  doch  jedes  Wort  durch  den  wirk- 
lichen Geschichtsverlauf  widerlegen.  Die  »Wohlthaten«,  die  durch  die 
Boleslav'sche  Organisation  Land  und  Fürstenthum  erfahren  haben  sollen, 
werden  eigenthümlich  beleuchtet  durch  die  endlosen  Bruder-  und  Familien- 
kriege in  Böhmen  von  der  Regierung  Boleslavs  I.  angefangen  bis  ans  Ende 
des  12.  Jahrhunderts:  von  den  Grausamkeiten  eines  Boleslav  I.  und  Bo- 
leslav  IIL,  von  der  hinterlistigen  Ausrottung  des  ganzen  mährischen  Adels 
durch  Spitihnev,  von  den  stürmischen  Vorgängen  in  den  Jahren  1109  und 
1130,  durch  die  das  ganze  Land  in  Angst  und  Kümmernis  gestürzt  wurde. 
Von  einer  Sicherung  der  »inneren  und  äusseren  Unabhängigkeit  Böhmens 
der  wachsenden  Uebermacht  des  deutschen  Reiches  gegenüber«  kann  man 
doch  nicht  in  einer  Zeit  sprechen,  wo  jedes  Blatt  der  böhmischen  Geschichte 
das  Gegentheil  klar  beweist:  die  Unterwerfung  Boleslavs  I.,  Boleslavs  IL, 
Bfetislavs  L,  die  Unterstellung  des  Prager  Bisthums  unter  das  Mainzer 
Erzbisthum,  das  Eingreifen  K.  Lothars  in  den  Thronkampf  des  J.  1126, 
die  Krönung  H.  Wladislavs  von  Böhmen  durch  Kaiser  Friedrich  Barbarossa-, 
desselben  Kaisers  Entscheidungen  über  den  Thron  Böhmens  auf  den  Hof- 
tagen zu  Hermsdorf  1174,  zu  Regensburg  1 182.  Dass  es  die  deutschen  Kaiser 
waren,  die  den  Anspruch  erhoben,  in  Böhmen  »deutsche  Einrichtungen 
und  deutsche  Gewohnheiten  zur  Geltung  zu  bringen«  ist  eine  neue  und 
unerwiesene  Behauptung,  man  fasste  bisher  das  Verhältnis  vielmehr  nach 
der  Richtung  auf,  dass  es  die  böhmischen  Herzoge  waren,  welche  Kultur 
und  Sitte  des  deutschen  Reichs  sich  anzueignen  und  ihi'em  Lande  zuzu- 
führen suchten.  Der  angeblich  im  deutschen  Reiche  seinesgleichen  suchende 
Ueberfluss  des  böhmischen  Herzogs  an  materiellen  Mitteln  drängt  die  Frage 
auf,  wieso  es  dann  in  Böhmen  zur  deutschen  Colonisation  zu  kommen  brauchte, 
da  der  wirtschaftliche  Grund  für  dieselbe  fehlte:  und  was  schliesslich  die 


312  Literatur. 

>> starken  Gerechtsame^^  des  böhmischen  Herzogs  »den  Seinen  gegenüber*^ 
anlangt,  so  wurden  dieselben  durch  das  im  11.  und  12.  Jahrhundert 
nicht  seliene  Ereignis  des  Aufruhres  gegen  die  Fürsten,  durch  ihre  Ver- 
treibung und  sogar  Ermordung  zeitweise  stark  in  Frage  gestellt.  So  un- 
begründete Autiassungen  im  einzelnen  haben  aber  ihre  Wirkung  auf  das  Ganze; 
wir  verlieren  den  wahren  Gang  der  Entwicklung  aus  den  Augen. 

Das  zeigen  auch  die  zwei  anderen  Bücher  der  Bachmaun'schen  Ge- 
schichte, die  er  wiederum  nach  äusseren  Gesichtspunkten  bezeichnet:  111.  Buch. 
vDas  böhmische  Erbkönigreich  der  Pfemysliden.  1198 — 130(5<\  (Zwölf 
Kapitel  S.  424 — 712).  IV.  Buch.  »Böhmen  unter  Königen  aus  verschiedenen 
Häusern.  1306 — 1400«  (Acht  Kapitel  S.  713 — 872).  Und  gerade  in 
diesen  Perioden  ist  der  innere  Werdegang  so  klar  und  schön  zu  verfolgen. 
Pfemysl  Ottokars  I.  Regierung  bedeutet  die  Consolidirung  der  politischen 
^Machtmittel,  Böhmen  erringt  endlich  Rang  und  Stand  unter  den  ersten 
deutsehen  Fürstenthümern.  Unter  König  Wenzel  I.  aber  entwickelt  sich 
dieser  Prozess  nach  der  culturellen  und  geistigen  Seite  weiter.  Und  so 
erklimmt  Böhmen  die  Höhe,  die  es  unter  Pfemysl  Ottokar  IL  einnimmt. 
Das  Land  hat  bereits  den  Anspruch  die  führende  Rolle  im  Reiche  y.u  über- 
nehmen, nicht  aber  das  pFrmys'lidische  Haus.  Das  ist  der  Zusammenhang 
zwischen  der  Geschichte  Böhmens  unter  dem  grossen  Könige  Pfemysl  Otto- 
kar II.  und  dem  noch  mächtigeren  und  grösseren  Kaiser  Karl  IV.  —  Da- 
gegen wird  bei  Bachmann  Wenzel  L.  trotzdem  seine  »Bedeutung  für  die 
Geschichte  Böhmens  gross  genug  bleibt«  »in  den  Schatten  gestellt'^^  durch 
die  »überragenden  Persönlichkeiten  des  zähen  listvollen  Vaters  und  des 
hochgesinnten,  weitgebietenden  Sohnes«,  und  dieser  scheitert  in  seinen 
Plänen  an  seiner  unzureichenden  »staatsmännischen  Weisheit«,  die  es  nicht 
vermochte,  »die  treibenden  Kräfte  solcher  Aenderung  (nämlich  des  Weg- 
falls der  engen  Freundschaft  mit  der  Kurie  und  der  Ohnmacht  des  deut- 
scheu Reiches)  in  ihrer  ganzen  Bedeutung  zu  erkennen  oder  gar  zu  be- 
heiTSchen«.  Wir  haben  es  noch  immer  mit  einer  Geschichte  der  Fürsten 
Böhmens,  nicht  mit  einer  solchen  des  Landes  zu  thun;  das  zeigt  sich  hier, 
insbesondere  aber  bei  Karl  IV.  Auf  den  Inhalt  des  4.  Buches  möchte  ich 
hier  urasoweniger  eingehen,  als  es  eigenthümlicher  Weise  in  diesem  Bande, 
Avie  die  letzte  Note  andeutet,  noch  nicht  abgeschlossen  vorliegt ;  die  »wirt- 
schaftlichen und  geistigen  Zustände  in  Böhmen  zur  Zeit  Karls  IV.  und 
Wenzels«  werden  erst  im  zweiten  Bande  zur  Behandlung  gelangen. 

Dagegen  muss  ich  noch  auf  ein  wichtiges  Kapitel  des  3.  Buches  zu- 
rückgreifen, das  über  die  deutsche  Kolonisation  Böhmens.  Das  Thema 
■bildet  in  seiner  bisherigen  Behandlung  durch  die  böhmische  Geschichts- 
schreibung so  recht  ein  G^'genbild  zu  jenem  über  die  älteste  slavische 
Kultur  in  Böhme-n,  von  dem  wir  gesprochen  haben.  Nachdem  Palacky  die 
Frage  ziemlich  oberflächlich  behandelt  hatte,  war  es  Emil  Rössk'r,  der  sie 
von  Anbeginn  auf  eine  sichere  und  wissenschaftlich  begründete  Unterlage 
gestellt  hat.  Von  seinen  Ausführungen  brauchte  bis  heute  noch  keine 
Silbe  gestrichen  zu  werden,  wenn  nicht  etwa  Unzuverlässigkeiten  Boczeks, 
auf  die  aber  Rössler  selbst  als  einer  der  ersten  aufmerksam  machte,  eine 
kleine  Restringirung  des  bisher  benützten  urkundlichen  Materials  noth- 
wendig  machen  sollten.  Auffallend  erscheint  vielmehr,  dass  man  eigentlich 
über  Rösslers  Forschungen  noch  nicht  weit  hinausgekommen  ist.   wenn  wir 


Literatur.  313 

etwa  von  den  Dt'ductionen  absehen,  dif  F.  Tadra  in  seinem  Werke  »Kul- 
tarni  styky  Cecli  s  cizinou*  (Kuituvelle  Berührungen  Böhmens  mit  der 
Fremde)  dargeboten  hat  und  die  sich  durch  den  klassischen  Satz  charak- 
■■terisiren  :  »Es  ist  kein  Zweifel,  dass  sich  die  städtische  Municipalorgani- 
sation  selbststäudig  auch  in  Böhmen  entwickelt  hätte  —  auch  ohne  die 
ZuAvanderung  der  deutschen  städtischen  Kolonisten  ins  Land  —  auf  natür- 
liche Weise,  wenn  auch  langsamer*.  Bachmann  kennt  und  citirt  dieses 
Werk,  über  welches  er  in  einer  Note  das  w^enig  bezeichnende  Urtheil  aus- 
spricht: »nicht  ganz  ohne  antideutsche  Tendenz*,  pah.  sich  aber  leider 
nicht  bemüssigt,  Tadras  ernste  Bemühungen,  die  Frage  der  deutschen  Kolo- 
nisation in  ein  neues  Licht  zu  stellen,  einer  ebenso  ernsten  Kritik  zu 
unterziehen.  Mir  scheint  es  &ls  ein  Mangel,  dass  man  die  Darstellung 
dieses  Prozesses  auf  das  13.  Jahrhundert  beschränkt  und  nicht  auf  das 
*14.  ausdehnt,  wodurch  die  ältere  Periode  vielfach  erläutert  würde.  Bach- 
mann geht  hierin  eigentlich  noch  einen  Schritt  zurück  und  würdigt  weder 
;in  diesem  Zusammenhang  noch  auch  später  in  richtiger  Weise  die  Bedeu- 
tung des  Olmützer  Bischofs  Bruno  aus  dem  Geschlechte  des  Schaumburge 
für  die  deutsche  Kolonisation.  Der  Umstand,  dass  sich  Brunos  Thätigkeit 
auf  Mähren  bezieht,  kann  nach  der  Anlage  des  ganzen  Werkes  der  Grund 
nicht  sein.  Aber  auch  der  persönlichen  und  politischen  Bedeutung  dieses 
Mannes  Avird  Bachmann  in  seiner  Darstellung  nicht  gerecht,  vergleiche 
ich   damit  etw^a  die   eingehende  Charakteristik  B.   Adalberts. 

Ich  bin  mit  meinem  Berichte  zu  Ende:  nur  mit  Eücksicht  darauf, 
dass  wir  einen  zweiten  Band  zu  erwarten  haben,  wird  es  erlaubt  sein,  den 
Wunsch  auszusprechen,  es  möge  der  Correctur  des  Druckes  mit  Bezug  auf 
Schreibfehler,  falsche  Namensschreibungen,  verschiedenartige  Citirungen, 
Nichtübereinstimmung  der  Ziffern  im  Text  und  in  den  Noten  mehr  Auf- 
merksamkeit gewidmet  werden.  Auf  S.'  577  finde  ich  anlässlich  der 
Darstellung  des  Bergbaues  unter  K.  Ottokar  IL  ein  Werk  citirt:  »F.  ßuby, 
Der  Iglauer  Bergbau  von  der  Begründung  bis  zur  Mitte  des  18.  Jahr- 
hunderts. Brunn  1887*^*^:  gemeint  ist  wohl:  »F.  Euby,  das  Iglauer  Hand- 
werk von  .  .  .   1887*.  das  aber  über  Bergbau  nichts  bietet. 

Der  Stil  im  ganzen  einfach  und  klar,  zeigt  dann  doch  stellenweise 
Eigenheiten,  die  wenigstens  meinem  Sprachgefühl  widerstreben:  S.  26 
V. lockende  Meldungen  darüber  in  die  alte  Volksheimat  bewogen  .  .  .  *, 
S.  161  »da  rührten  die  Grenzen  des  neuen  Polenstaates  an  das  Reich *^, 
S.  240  »bei  der  Sittlichung  und  Belehrung  seines  Volkes*,  S.  541  »In 
diesem  Geheim  war  .  .  .  beschlossen  worden*,  S.  764  »auch  brachte  er 
sein  Töchterlein  .  .  .  nach  Niederbaiern.  um  von  der  Mutter  ihres  zu- 
künttigen  Gemahls  erzogen  zu  werden*,  S.  860  »das  Kaisei'thura  zu  ver- 
säumen war  ein  schwerer  Fehler*,  S.  864  »Die  Rückkehr  des  Königs  auf 
die  Seite  der  Fürstlichkeit«,  S.  870  »Prokop,  der  ihm  (Sigismund)  ...  in 
die  ungarische  Krone  gegriffen  hatte*, 

Bachmann  schrieb  sein  Werk  —  wie  schon  einige  Aeusserungen  im 
Vorworte  erkennen  lassen  —  in  bewusstem  Gegensatz  zu  Palacky.  Man 
"begegnet  denn  auch  besonders  in  den  Anmerkungen  öfters  begründeten 
Hinweisen  auf  Einseitigkeiten  und  Unrichtigkeiten  der  Palacky 'sehen  Dar- 
stellung und  wenn  man  die  Liebenswürdigkeit  berücksichtigt,  mit  der  Bach- 
mann sonst  die  Ansichten  anderer  Forscher  anführt  oder    zurückweist,    so 


;^,\4:  Literatur. 

möchte  man  tiuden,  Ouss  bei  den  Citatcu,  die  Palacky  berühren,  der  Ton 
um  einen  Grad  schärfer  ist.  Allein  es  wird  ihm  jedermann  zustimmen, 
wenn  er  im  vorhinein  erklärt,  sich  der  eingehenden  Auseinandersetzung 
mit  Palacky  enthalten  zu  wollen.  Das  war  es  auch  nicht,  was  wir  voa 
dem  Buche  erwarteten.  Wir  hofften  und  wünschten,  dass  die  neue  Ge- 
schichte Böhmens  für  unsere  Zeit  jene  Bedeutung,  jene  Wirkung  und  jenen 
Rang  gewänne,  die  Palacky's  Buch  in  seiner  Zeit  errungen  hat.  Das  wäre- 
die  beste  Auseinandersetzung  mit  jenem  Geschichtswerke  geworden.  Allein 
dieses  Ziel  ist  bei  der  von  ßachmann  eingeschlagenen  Methode,  bei  den 
augedeuteten  Mängeln  der  Darstellung  und  Composition,  soweit  der  erste  Band 
ein  Urtheil  erlaubt,  in  Zweifel  gestellt.  Wie  schon  die  übergrosse  Zahl 
der  Kapitel  zeigt,  die,  ausser  dem  chronologischen  Faden,  kein  Band  zu- 
sammenhält, fehlt  dem  Buche  die  Einheitlichkeit.  Wir  vermissen,  was  man. 
von  einer  »Geschichte  Böhmens <=  in  allererster  Linie  verlangt:  die  Dar- 
stellung der  Entwicklung,  den  Aufbau  der  kulturellen  und  politischen 
Potenzen  dieses  Landes,  so  zwar,  dass  ein  Gesehoss  das  andere  trägt,  ein 
Glied  aus  dem  anderen  herauswächst.  Dem  Leser  den  Zusammenhang  der 
Thatsachen  stets  vor  Augen  zu  halten,  ihm  das  Erfassen  des  inneren  Werde- 
gangs zu  erleichtern,  erachte  ich  für  die  hohe  Aufgabe  der  Darstellung. 

Und  so  ist  Bachmanns  Buch  wohl  ein  mit  ernstem  Fleisse  gearbeiteter 
Behelf,  um  den  äusseren  Verlauf  der  Geschichte  Böhmens  kennen,  nicht 
aber    um  deren  innere  Entwicklung  verstehen  zu  lernen. 

Brunn.  B.  Brethoiz. 


Acta  Tirolensia.  Urkundliche  Quellen  zur  Geschiclite 
Tirols,  n.  Bd.  Die  Südtiroler  Notariatsimbreviaturen 
des  dreizehnten  Jahrhunderts.  L  Theil.  Mit  Benützung  der 
Abschriften  Josef  Durigs  herausgegeben  von  Dr.  Haus  v.  Yoltelini. 
lunsln-uck,  Wagner  189'.),  CCXLIII  und  QnS  S.  S'^  und  2  Tafeln  in 
Lichtdruck. 

Dem  ersten  im  Jahre  lSS(i  ausgegebenen  Baude  der  Acta  Tiro- 
lensia ist  erst  nach  dreizehn  Jahren  ein  weiterer  gefolgt.  Aber  wenig- 
stens hat  sich  hiebei  der  alte  Spruch :  » Gut  Ding  braucht  gut  Weil « 
vollständig  bewährt.  Der  zweite  Band  ist  dem  ersten  an  Wichtigkeit 
des  Inhaltes  und  an  Tüchtigkeit  der  Bearbeitung  durchaus  ebenbürtig,  ja 
er  überragt  ihn  an  Reiz  der  Neuheit,  weil  das  hier  enthaltene  Quellen- 
material fast  durchaus  zum  erstenmal  veröfl'eutlicht  wird. 

Im  ersten  Bande  der  Acta  Tirolensia  hat  Redlich  bekanntlieh  die 
grösste  und  wichtigste  Traditionen-Sammlung  Tirols,  jene  der  bischöflichen 
Eirche  von  Säben-Brixen  musterhaft  herausgegeben.  Die  Arbeit  Voltelinis, 
ebenfalls  von  Redlich  angeregt,  befasst  sich  mit  dem  Bisthum  und  Terri- 
torium des  ehemaligen  Fürstenthums  Trient,  schliesst  sich  aber  nicht  in- 
haltlich an  den  ersten  Band  an,  sondern  eröffnet  den  Reigen  eines  ganz 
andern  Kreises  urkundlicher  Quellen  zur  Geschichte  Tirols,  der  Notariats- 
imbreviaturen des  13.  Jahrhunderts.  Der  Wert  dieses  stattlichen 
Bandes  liegt  gleichmässig  im  Inhalt  dieser  neu  zugänglich  gemachten  no- 
tariellen AufzeichnuiTgen   wie   in   der  ausführlichen  Einleitung. 


Literatur.  3i5 

Bleiben  wir  zunächst  bei  der  Quelle  selljer.  In  der  Heimat  des  Xo- 
tariatsvvesens  und  der  Notariatsurkunde,  in  Italien,  sind  solche  Imbrevia- 
turen,  d.  h.  vom  Notar  amtlich  geführte  Eegister  der  von  ihm  zur  Beur- 
kundung übernommenen  Rechtsgeschäfte,  seit  der  Mitte  des  12.  Jahrhun- 
derts, also  so  ziemlich  seit  Anfang  des  Notariatsinstrumentes  bekannt ;  auf 
deutschem  und  österreichischem  Boden  sind  die  ältesten  noch  erhaltenen 
sieben  in  das  Jahr  1235  zurückreichende  Register  von  Notaren  aus  dem 
Fürstenthura  Trient.  Sie  verdanken  ihre  Erhaltung  dem  Umstand,  dass 
sie  aus  uns  unbekannten  Gründen  in  das  Archiv  der  damaligen  Territorial- 
heiTeu,  der  Bischöfe  von  Trient,  und  von  da  in  das  Haus-,  Hof-  und 
Staatsarchiv  zu  Wien  gekommen  sind. 

Der  vorliegende  Band  veröffentlicht  in  extenso  die  beiden  frühesten 
dieser  Imbreviaturenregister,  jenes  des  Notars  Obert  von  Trient  von  1235 
und  123r-.  und  das  des  Notars  Jacob  Haz  (ich  möchte  diese  nach  Vojte- 
lini  S.  XXXVl  durch  Urkunde  von  1241  beglaubigte  Form  der  in  der 
Ausgabe  gebrauchten  modernisirten  Schreibung  »Haas«  vorziehend  aus 
Bozen  vom  Jahre  1237.  Es  sei  gleich  hier  auf  die  von  Voltelini  ein- 
gehender dargelegte  Thatsache  hingewiesen,  dass  das  Institut  der  Notare, 
das  in  Trient  wohl  schon  seit  der  langobardischen  Zeit  heimisch  war.  sich 
nicht  nur  auf  die  nach  bajuwarischem  Recht  lebende  aber  au  den  Bischof 
von  Trient  verschenkte  Grafschaft  Bozen,  sondern  auch  auf  den  Vinschgau 
und  bis  in  die  Gegend  von  Brixen  ausdehnte.  In  diesem  seinem  Geltungs- 
gebiete ward  das  Notariatsinstrument  zunächst  die  gemeine  öffentliche  Ur- 
kunde aller  Kreise  der  Unterthanen.  Auch  die  aufstreifenden  Territorial- 
mächte, der  Bischof  von  Trient  und  der  Graf  von  Tirol,  bedienten  sich 
ihrer  noch  vielfach,  in  erhöhtem  Ausmass  der  niedere  Adel,  bis  im  1  4.  Jahr- 
hundert die  aus  Deutschland  gekommene  Siegelurkunde  bei  diesen  Klassen,, 
denen  später  auch  Bürger  und  Bauer  folgte,  den  Gebrauch  des  Notariats- 
instrumentes  wieder  auf  die  Grafschaft  Trient  zurückdrängte.  Enthalten, 
nun  die  902  Imbreviaturen  dieser  beiden  Notare  auch  einzelne  Stücke^ 
welche  in  die  Reichsgeschichte  einschlagen  (über  die  Verwaltung  des  dar 
nials  von  Friedrich  II.  sequestrirten  geistlichen  Fürstenthums  Trient),  oder 
welche  die  politische  Geschichte  des  Landes  beleuchten  (wie  Nummern,  die  im 
Auftrage  des  Grafen  von  Tirol  und  seiner  Beamten  erlassen  wurden),  im 
grossen  und  ganzen  handeln  diese  Imbreviaturen  von  den  kleinen  und  tag-- 
liehen  Geschäften  der  kleinen  Leute. 

Bei  der  heutigen  Richtung  der  Geschichtswissenschaft  bedeutet  das 
keineswegs  einen  Mangel,  noch  weniger  einen  Tadel.  Nur  liegt  eben  bei 
diesen  Quellen,  wie  bei  den  Traditionen,  der  Hauptton  nicht  auf  der  po- 
litischen Geschichte,  sondern  auf  der  Erkenntnis  der  wirtschaftlichen  unc> 
socialen  Verhältnisse,  des  privaten  wie  des  öffentlichen  Rechtes, .  der  Ver- 
fassung und  Verwaltung  der  Territorien:  dazu  kommt  dann  noch  für  die 
Urkundenlehre  das  Interesse  für  und  die  Belehrung  über  die  Form  und 
Entwicklung  der  Notariatsurkunde. 

Dass  ein  solcher  Querschnitt  durch  das  culturelle  Leben  zweier  benach- 
barten aber  nach  Geschichte  und  Bevölkerung  so  verschiedenen  Grafschaften 
wie  Trient  und  Bozen,  auch  abgesehen  von  den  häufig  und  typisch  wieder- 
kehrenden und  daher  für  Feststellung  von  Recht  und  Sitte  grundlegenden. 
Rechtsgeschäften,    interessant  genug  ausfällt,    mag  ein  kurzer  Hinweis  auf 


316  Likn-iLtur. 

^iuzelne  (.lurch  den  Zufall  an  dk- Hand  i^egebene  Nummern  darthuu:  n''  1  — 17 
Bannlmch  des  Podestä  von  Trient,  n"  235  Ehe  eines  Grafen  von  Flavon  (übei* 
Führung  seines  Grafentitels  vgl.  auch  n"  500)  mit  einer  Rürgertochter  aus 
Trient.  n'^  27  5  eidliche  Aussage  über  Getreidepreise  zu  Trient.  n"  290 
L^ngiltigkeitserkliirung  einer  Ehe,  n"  304  Graf  Albert  von  Tirol  verpfändet 
Seidentücher  für  Darlehen,  n^  380  Process  vor  Bischof  von  Trient  wegen 
Verfälschung  leines  vom  Notar  Obert  ausgestellten  Instrumentes,  n^  400 
Frau  von  Castelnuovo  verschenkt  einen  leibeigenen  Schuster  an  Pellegrin 
de  Eambaldo,  n'^  (559,  825.  958  Diener  verbürgen  die  Zahlung  von  Waren 
■welche  'ihre  ritterlichen  Herren  (n«  825  der  Graf  von  Tirol)  gekauft 
haben,  n"  689  in  einem  Testamente  sind  50  Ib.  für  eine  Wallfahrt  über 
■das  Meer  ausgesetzt  (auch  die  Aufzählung  der  ganzen  Habe  interessant, 
^«benso  jene  eines  ritterlichen  Nachlasses  in  n*^  805),  n'^  891  Gotschalch 
und  Leutold  von  Fagen  bei  Gries  leben  nach  römischem  Eechte,  n^  893 
Heiratsgedinge  von  Hörigen.  Das  Register  des  Jacob  Haz  bildet  insbe- 
sondere aucli  eine  reiche  Quelle  für  die  Geschichte  der  städtischen  Ver- 
hältnisse und  des  Handels  von  Bozen. 

Ich  denke  diese  wenigen  Angaben  genügen  um  zu  zeigen,  dass  diese 
Imbreviaturen  in  ihrer  Gesammtheit  eine  vorzügliche  Quelle  für  die  innere 
Landesgeschichte  Tirols  bilden.  Voltelini  hat  die  Verwertbarkeit  dieser 
Angaben  auf  das  wünschenswerteste  erhöht,  indem  er  den  einzelnen  Num- 
mern zur  Erläuterung  des  Inhaltes  und  zur  Feststellung  der  genannten 
Personen  und  Oertlichkeiten  sorgfältige  und  gründliche  Vorbemerkungen 
beigefügt  und  für  dieselben  nicht  nur  die  ganze  gedruckte  Literatur,  son- 
dern auch  das  ganze  Trientner  Urkundenarchiv  im  H.-  H.-  und  Staatsarchiv 
zu  Wien  herangezogen  hat. 

Damit  komme  ich  auf  die  Editionsgrundsätze.  Voltelini  hat  sich  an 
die  von  Eedlich  im  ersten  Bande  der  Acta  aufgestellten  Normen  gehalten; 
ich  habe  an  dem  günstigen  Urtheil.  welches  ich  in  Bd.  7,  662  dieser 
Zeitschrift  über  dieselben  fällen  konnte,  auch  heute  nichts  zu  ändern.  In 
der  Art  und  Weise,  wie  Voltelini  dieselben  den  Besonderheiten  der  Im- 
1)reviaturen  angepasst  hat,  zeigt  sich  durchwegs  der  erfahrene  Diplomatiker ; 
so  in  der  streng  chronologischen  Anordnung  auch  wo  die  Imbreviaturen 
«ine  andere  Eeihenfolge  haben,  in  dem  Zusammenstossen  gewisser  zu- 
sammengehöriger, in  dem  Register  unmittelbar  aufeinander  folgender  Acte 
2U  einer  Nummer,  in  der  Verwendung  von  leichtverständlichen  Abkürz- 
"iingen  für  einzelne  sehr  oft  wiederkehrende  Ausdrücke.  Voltelini  konnte 
für  die  Imbreviaturen  eine  Abschritt  des  Schulrathes  Durig  benützen,  er 
hat  dieselbe  dann  aber  noch  wiederholt  mit  den  Originalen  A^erglichen;  der 
Text  macht  denn  auch  den  Eindruck  grösster  Sorgfalt,  und  mindestens  ein 
Vergleich  mit  den  lieiden  schönen  Tafeln  in  Lichtdruck  ergab,  dass  hier 
■  liese  oft  schwer  zu  entzifiernde.  stark  abgekürzte  Schrift  vollständig  correct 
wiedergegeben  ist. 

Den  Schluss  bilden  ludices.  Das  Namenregister  ist  ebenfalls  nach 
den  von  Redlich  im  ersten  Bande  der  Acta  befolgten  Grundsätzen  gear- 
^-•eitet.  Für  die  Identificirung  der  Namen  mit  den  heutigen  Oertlichkeiten, 
für  welche  dem  Herausgeber  auch  gute  Localkenntnis  zu  Hilfe  kam,  ist 
grosse  und  i'ruchtbare  Sorgfalt  vei'wendet  worden.  Dass  diese  Namen, 
und  zwar  zum   Theil  die   gleichen,    im    einem   Codex  von    einem  Romanen, 


Literatur.  317" 

im  audern  von  einem  Bajuwaren  niedergeschrieben  wurden,  bildete  eine 
vom  Editor  wohl  empfundene  Erschwerung.  Für  den  Naraenforscher  ist 
hier  ein  sehr  dankenswertes  Material  gesammelt  und  kritisch  gesichtet '^). 
Besonders  aufmerksam  zu  machen  ist  aber  auf  das  reiche  und  vielseitige 
Wort-  und  Sachregister;  bei  der  Dürftigkeit  des  Du  Gange  für  die  Aus- 
drücke des  Geschäftslateins  in  Italien  und  bei  der  Unzuverlässigkeit  und 
UnVollständigkeit  derartiger  Glossare  in  italienischen  Urkundenbüchern  wie 
z.  B.  im  Cod.  dipl.  Langobardiae  wird  man  die  von  Voltelini  gegebenen 
Nachweisungen  und  Erläuterungen  für  norditalienische  Urkunden  überhaupt 
mit  Nutzen  verwenden  können. 

Die  Kegesten,  welche  den  Kopf  der  einzelnen  Stücke  bilden,  sind  viel 
ausführlicher,  als  jene  bei  Eedlich.  Auch  das  ist  durch  die  Eigenthüm- 
lichkeit  dieses  Stofles  bedingt,  ja  erfordert.  Namentlich  dem  Historiker  wer- 
den die  stark  abgekürzten  Formeln  solcher  Imbreviaturen  vielfach  erst  so 
bequem  verständlich  und  verwertbar.  Der  Inhalt  ist  im  allgemeinen  sehr 
genau  und  treffend  wiedergegeben  (doch  möchte  ich  z.  B.  dextrarius  in 
no  21  und  111  nicht  mit  Pferd,  urna  in  n»  526  nicht  mit  Urne,  serviens 
in  n»  684,  685  nicht  mit  Knecht  übersetzen,  mulaterius  in  n"^  678  halte 
ich  für  den  Schreibnamen)  iind  man  wird  daher  gerne  darüber  hinweg- 
sehen, wenn  manche  dieser  ßegesten  sich  holperig  und  schwerfällig  lesen. 
Nur  wer  je  selber  sich  mit  derartigen  Arbeiten  beschäftigt  hat,  vermag 
zu  ermessen,  wie  schwer  es  oft  hält,  eine  solche  Inhaltsangabe  gut  und 
bündig  abzufassen.  Voltelini  hat  als  Erster  Imbreviaturenregister  selbst- 
ständig und  zusammenhängend  herausgegeben,  er  hat  für  seine  Nachfolger 
ein  empfehlenswertes  Muster  derartiger  Publicationen  geliefert. 

Dem  Abdruck  des  Textes  geht  eine  Einleitung  von  243  Seiten  in. 
Lexiconoctav  voraus.  Die  nöthigen  Mittheilungen  über  die  Anlage  und 
für  praktische  Benutzung  der  Ausgabe  sind  kurz  und  bündig  zusammen- 
gedrängt. Der  Grosstheil  dieser  Einleitung  bietet  eine  Geschichte  des 
Notariatsinstrumentes  und  eine  Darstellung  des  nach  den 
Imbreviaturen  in  den  Grafschaften  Trient  und  Bozen  gel- 
tenden Rechtes. 

Die  Uebergänge  von  der  römischen  zur  mittelalterlichen  Privatur- 
kunde hat  Heinrich  Brunner  in  seiner  ausgezeichneten  Rechtsgeschichte 
der  Urkunde  aufgeklärt.  Voltelini  führt  die  Geschichte  derselben  weiter 
und  legt  in  überzeugender  Weise  die  Entwicklungsglieder  von  der  seit 
dem  9.  bis  ins  11.  Jahrhundert  siegreich  vordringenden  objeetiv  gehaltenen 
Form  der  Notitia  und  des  Breve  zum  Notariatsinstrumente  dar.  Unter- 
stützt durch  die  Anschauungen  des  Lehens-  und  des  Kirchenrechtes  kommt 
auch  in  Italien  ein  symbolischer  Investituract  für  die  Erfüllung  eines 
Urtheiles  auf,  später  wird  diese  Form  auch  bei  aussergerichtlichem  Ver- 
zicht und  bei  Uebertragung  dinglicher  Rechte  gebräuchlich;  die  neu  er- 
wachende romanistische  Jurisprudenz  wusste  mit  dem  »tradere  per  cartam*^,, 
also  mit  der  Dispositivurkunde,  nichts  mehr  anzufangen,  denn  den  Glossa- 
toren galt  die  Urkunde  nur  als  Beweismittel,    nicht   als  Vollziehung  eines 


1)  Auch  den  Culturhistoriker  werden  die  Persouennaraen  Achilles,  Aloe, 
Belaflor,  Biancaflor,  Diana,  Flordebella  neben  Engelwiza,  Villiaba,  Vromaita, 
Himmeltrour,  das  frühe  Auftreten  vou  Antonia  und  Francisca,  die  zahlreichen- 
Haltpunkte  über  Entwicklung  der  Schreibnanien  interessiren. 


318 


Literatur. 


Rechtsgeschäftes.  Dieser  Aufiassung  aber  entsprach  zumal  das  objectiv  gehal- 
tene Breve,  das  als  Bericht  über  die  vorgenommene  Investitur  oder  Wadia 
üblich  geworden  war.  Dieses  Breve  wird  nun  häutiger  mit  dem  römisch- 
rechtlichen Ausdruck  Instrumeutum  bezeichnet.  Unter  dem  Einfluss 
dös  römischen  Rechtes,  vor  allem  der  bolognesischen  Schule,  entwickelt 
j.ich  nun  der  Stil,  die  Formuliruug  dieses  neuen  Instrumeutum,  vor  allem 
in  der  Richtung,  dass  ein  auf  solche  Weise  beurkundetes  Rechtsgeschäft 
gegen  alle  Anfechtung  geschützt  sei.  Im  13.  Jahrhundert  erreicht  das 
Notariatsinstrument  seine  höchste  Blüthe.  Die  Formeln,  welche  schliesslich 
allgemeüi  in  Gebrauch  blieben,  ermöglichten  es  leicht,  den  allerverschie- 
densten  Rechtsinhalt  einzurahmen.  Für  die  Rechtssicherheit  ist  natürlich 
wichtig,  Aver  Aussteller  und  wer  Verfasser  und  Schreiber  der  Urkunde  ist. 
Bei  der  neuen  Trkundenart  sind  diese  Functionen  den  Parteien  entrückt 
und  in  die  Hand  des  Notars  gelegt.  Da  er  Aussteller  ist,  so  entfallen 
alle  übrigen  früher  so  wichtig  gewesenen  Subscriptionen.  Für  die  Nieder- 
schrift der  Urkunde  hatte  sich  anknüpfend  an  altrömische  und  an  justi- 
nianeische  Bestimmungen  schon  früher  in  den  meisten  Theilen  Italiens  der 
Notariatszwang  entwickelt.  Die  Glossatoren  und  Decretisten  betrachteten 
nun  in  Consequenz  dieser  Thatsache  die  Notariatsurkunde  als  instru- 
m  e  n  t  u  m  publicum,  sie  wird  zur  öffentlichen  Urkunde  y.ai'  icoy;/;;,  auch 
die  bisherige  Gerichtsurkunde  wird  Notariatsurkunde.  —  Damit  ist  das 
Durchdringen  und  die  Aveite  Verbreitung  dieser  Urkundengattung  gegeben. 
Voltelini  bezeichnet  diese  unsere  Kenntnisse  sehr  bereichernden  Aus- 
führungen, von  denen  ich  im  vorstehenden  natürlich  blos  die  Hauptpunkte 
andeuten  konnte,  als  Skizze;  der  Diplomatiker  wie  der  Rechtshistoriker 
wird  den  versprochenen  weiteren  Darlegungen  mit  grossem  Interesse  ent- 
gegensehen. 

Der  zweite  Theil  der  Einleitung  stellt  unter  dem  Titel  »die  Geschäftsfor- 
meln« das  aus  den  veröffentlichten  Imbreviaturen  (unter  theilweiser  Her- 
anziehung auch  der  übrigen  zu  dieser  Gruppe  gehörigen  Register)  sich 
ergebende  geltende  Recht  in  Trient  und  in  Bozen,  die  verschiedenen  Rechts- 
geschäfte und  die  Formeln  des  Rechtsganges  ausführlich  und  erschöpfend 
clar,  überall  auf  jener  gediegenen  Kenntnis  der  juristischen  und  histori- 
schen Quellen,  welche  Voltelini  schon  in  seinen  Vorarbeiten  bewiesen  hatte, 
lussend.  Ich  darf  mir  über  die  in  die  Jurisprudenz  einschlagende  Seite 
dieses  Abschnittes  kein  selbständiges  Urtheil  erlauben,  aber  es  darf  wohl 
darauf  hingewiesen  werden,  dass  die  Curatoren  der  Savigny-Stiftung  bei 
der  kaiserlichen  Akademie  der  Wissenschaften  in  Wien  dieses  Werk  preis- 
gekrönt haben. 

Zum  erstenmal  ist  hier  quellenmässig  und  streng  wissenschaftlich  eine 
Rechtsgeschichte  Südtirols  geboten.  Das  ist  auch  für  den  Historiker  ein 
Ereignis.  Die  Arbeit  Voltelinis  ist  uns  da  um  so  lehrreicher  und  inter- 
essantei-,  als  an  der  Hand  der  beiden  Imbreviatureuregister  der  Gegensatz, 
.  aber  auch  die  Beeinflussung  und  Durchdringung  langobardischen,  bajuwari- 
schen  und  römischen  Rechtes  in  diesem  Grenzgebiete  klar  und  eindringlich 
dargelegt  wird.  Und  wie  sich  da  Rechtsanschauung  und  Rechtseinrichtung 
umbilden,  so  wird  dem  auch  in  kleinen,  von  Voltelini  scharf  beobachteten 
Aenderungen  des  Formulars  in  den  Urkunden  Rechnung  getragen.  Wenn 
man  etwas  zu  bedauern  Anlass  hat,    so    ist    es    nur.    dass  Voltelini    seine 


Literatur.  319 

Darstellung  nicht  mit  dem  Abdrack  und  der  dadurch  erst  ermöglichten 
erschöpfenden  Ausnutzung  aller  sieben  Südtiroler  Imbreviaturenregister  des 
13.  Jahrhunderts  verbunden  hat,  denn  eine  eigene  derartige  Behandlung 
der  noch  zu  edirenden  fünf  Codices  dürfte  sich  nach  dieser  Einleitung  kaum 
mehr  lohnen.  Aber  auf  der  andern  Seite  begreift  man  es  sehr  wohl,  dass 
es  den  Autor  drängte^  diese  lauge,  schwierige,  alier  auch  sehr  ergebnis- 
reiche Arbeit  zu  einem  gewissen  Abschlüsse  zu  bringen.  Möge  er  uns 
nur  auch  mit  den  andern  Imbreviaturen  bald  beschenken! 

Es  muss  bei  dem  Fortgang  derartiger  Publicationen  freilich  auch  be- 
rücksichtigt werden,  dass  Tirol  noch  keine  solche  (auch  für  die  nöthigen 
•Geldmittel  sorgende)  Organisation  zu  systematischer  Herausgabe  seiner  Ge- 
schichtsquellen besitzt,  wie  sich  deren  eine  Anzahl  deutscher  Länder  und 
auch  mehrere  Provinzen  Oesterreichs  erfreuen.  Was  in  Tirol  bisher  nach 
dieser  Kichtung  geschehen  ist,  hängt  vom  Arbeitsgebiet  ab,  das  sich  ver- 
schiedene Gelehrte  erkoren,  von  der  Unterstützung,  welche  sie  da  und 
dort,  insbesondere  bei  den  Centralstellen  des  Reiches,  gefunden  haben; 
diese  Quellenpublicationen  sind  daher  verstreut,  ohne  Zusammenhang  in 
Stolf,  in  Anlage  und  Ausführung.  So  sind,  um  bei  den  urkundlichen 
Quellen  im  weitern  Sinn  stehen  zu  bleiben,  ein  paar  Urkundenbücher 
(allerdings  in  einer  heute  durchaus  nicht  mehr  genügenden  Weise)  in  den 
Fontes  rerum  austriacarum  erschienen,  die  Bestände  der  kleineren  und 
Privatarchive  werden  in  den  von  der  Centralcommission  für  Kunst-  und 
historische  Denkmale  in  Wien  publicirten  Archivberiehten  aus  Tirol  kurz 
verzeichnet,  die  Meinhardischen  Urbare  hat  0.  v.  Zingerle  in  den  genannten 
Fontes  herauszugeben  begonnen  (doch  warten  wir  lange  schon  sehnlich  auf 
eine  Fortsetzung!),  während  andere  ältere  Urbare  den  III.  Band  der  bei 
Wagner  gedruckten  Tiroler  Geschiehtsquellen  bilden.  Alle  diese  Samm- 
lungen zeigen,  ein  wie  reicher  Stoff  für  die  Fortsetzung  der  Acta  Tirolensia 
vorhanden  ist !  Und  dabei  ist  eine  der  wertvollsten,  einer  gediegenen  wissen- 
schaftlichen Veröffentlichung  ganz  besonders  bedürftige  Quellenart:  die 
Eaitbücher  der  Grafen  von  Tirol  seit  dem  Ende  des  XIII.  Jahr- 
hunderts noch  gar  nicht  in  Angriff  genommen!  Diese  Umstände  müssen 
bei  allen  Geschichtsfreunden  im  Lande  und  ausser  dem  Lande  den  lebhaf- 
testen Wunsch  erwecken,  dass  auch  in  Tirol  eine  historische  Commission 
erstehe,  welche  die  Herausgabe  dieser  Quellen  in  einer  allen  wissenschaft- 
lichen Anforderungen  entsprechenden  Weise  nach  einheitlichem  Plane  in 
die  Haud  nehme  und  rasch  und  zielbewusst  durchführe.  Der  Tiroler  Land- 
tag, welcher  bereits  in  anerkennender  Weise  einen  Beitrag  zu  den  Druck- 
kosten für  den  vorliegenden  zweiten  Band  der  Acta  gewährt  hat,  würde  nur 
eine  Ehrenschuld  an  die  ruhmreiche  Vergangenheit  des  Landes  abzahlen, 
wenn  er  die  materiellen  Mittel  für  diese  Publicationen  zur  Verfügung 
stellen  würde. 

Innsbruck.  E.  v.  Ottenthai. 


Quellen  zur  Geschichte  der  Stadt  Wien.  II.  Abtli.  Re- 
q-e. sten  aus  dem  Archive  der  Stadt  Wien.  I.  und  II.  Bd.: 
Verzeicliuis    der    Originalurkunden    des    städtischen   Archives    (1239 — 


520 


Literatur. 


1411  —  1407)  bearbeitet  von  Dr.  Karl  Uhlirz.  XIX  uud  G2G,  IX  umi 
563  S.  4".  Wien  1898  und  1900.  Verlag  und  Eigenthura  des  Alter- 
thumsvereines  zu  Wieu.  iu  Conimission  bei  Carl  Kouegen. 

Die  von  dem  Wiener  Alterthums-Vereiue  unternommene  Quellen-Publ:-  • 
cation  (vgl.  diese  Zeitschr.  1 9,  2 1 0  ff.)  biit  mit  den  vorliegenden  zwei 
Bänden  eine  ei'wünscbte  Fortsetzung  erfabren.  —  Gerade  dem  im  Stadt- 
archiv selbst  rubenden  Quellenmateriale  kommt  ja  vor  allem  eine  beson- 
dere Bedeutung  zu.  Nicht  nur,  wie  naturgemäss,  für  den  unmittelba" 
vorliegenden  Zweck.  Auch  darüber  hinaus,  u.  zw.  in  dem  Masse,  als  die 
Erschliessung  desselben  bisher  noch  sehr  viel,  wenn  nicht  alles  zu  wün- 
schen übrig  Hess.  Die  Bearbeitung  lag  in  den  besten  Händen,  da  K. 
Uhlirz,  der  verdiente  Oberarchivar  der  Stadt  Wien,  selbst  sie  übernommer. 
hatte.  Allerdings  wurde  seine  Leistung  durch  den  der  Gesammtpublicatioti 
zugrunde  gelegten  verfehlten  Plan  von  vornherein  arg  beeinträchtigt  Ea 
erscheinen  nämlich  demzufolge  nur  die  noch  im  Originale  (oder  Original- 
Transsumt)  vorliegenden  Urkunden  hier  in  Regesten  verarbeitet.  Der  daraus 
sich  ergebende  Mangel,  dass  für  keinen  Zeitraum  das  volle  Material  auch 
nur  dieses  einen  Archives  einheitlich  geboten  wird,  muss  um  so  empfind- 
licher fühlbar  werden,  als  viele  der  geschichtlich  wichtigsten  Urkunden 
thatsäcblich  nur  in  Copien.  vornehmlich  jenen  des  sogenannten  » Eisenbuches  '■ 
erhalten  sind.  Besonders  bedauerlich  ist  es  unter  diesen  Umständen,  das,s 
überdies  noch  aus  praktischen  Eücksichten  der  Archivverwaltung  (»das  zu 
veröffentlichende  Eegestenwerk  an  Stelle  eines  Repertorium  verwenden  zu 
können«)  eine  weitere  Scheidung  vorgenommen  wurde,  indem  nicht  alln 
Originale,  sondern  nur  die  des  Hauptarchives  mit  Ausschluss  jener  des 
wichtigen  Bürgerspitalarchives  einbezogen  erscheinen.  Eine  Zersplitterung, 
die  Arbeiten  auf  dem  Gebiete  der  Wiener  Stadtgeschichte  nicht  gerade  be- 
sonders einladend  zu  machen  vermag. 

Immerhin  aber  gelangt  in  diesen  beiden  Bänden  ein  sehr  stattliches 
Material  zur  Veröffentlichung.  Der  erste  bietet  für  die  Zeit  von  1239  bis 
1411  1934,  der  zweite  bis  1457  1S9S  Stücke,  von  denen  insgesammt 
bisher  etwa  ein  Viertel  nur  bekannt  waren.  Dieses  umfangreiche  Material 
gehört  freilich  nahezu  ausschliesslich  dem  14.  und  15.  Jahrhunderte  an. 
da  davon  für  die  frühere  Zeit  nur  25  Nummern  in  Betracht  kommen. 
Verschiedene  Umstände  mögen  an  diesem  auffallenden  Mangel  älteren  Ma- 
triais Schuld  sein.  Neben  der  vom  Verfasser  erwähnten  Vernichtung 
»sämmtlicher  (?  ,doch  wohl  nur  jener  K.  Rudolfs')  älteren  Privilegien«  der 
Stadt,  welche  Herzog  Albrecht  128H  aus  politischen  Gründen  verfügte, 
haben  vielleicht  auch  die  grossen  Brände,  von  welchen  Wien  frühzeitig 
und  wiederholt,  besonders   1276,  heimgesucht  wurde,  dazu  beigetragen. 

Dadurch  wird  der  Charakter  und  Wert  dieser  Publication  ohne  Zweifel 
specifisch  bestimmt.  Ueber  die  interessantesten  Fragen  städtischer  Geschichte, 
so  Ursprung  und  ältere  Entwicklung  der  Stadt,  die  Kämpfe  mit  dem  Stadt- 
herrn um  die  allmähliche  Erwirkung  der  Autonomie  etc.  etc.  wird  man 
hier  vergeblich  Aufschluss  suchen.  Aber  auch  für  die  folgende  Zeit,  das 
14.  Jahrhundert,  ist  an  Material  zur  politischen  Geschichte  nur  relativ 
wenig  vorhanden.  Das  bessert  sich  zusehends  im  Verlaufe  des  15.  Jahr- 
hunderts, wie  der  2.  Band  dieser  Veröffentlichung    deutlich    verräth.     Die 


Literatur.  39 1 

grosse  politische  Bedeutung,  welche  Wien  damals  errang,  spiegelt  sich  darin 
wirksam  wieder.  Nimmt  man  endlich  noch  dazu,  dass  zufolge  der  Eigen- 
art österreichischer  Entwicklung  die  Zünfte  wie  Handwerker  überhaupt  hier 
So  gut  als  gar  keine  politische  Rolle  spielten,  so  tritt  der  Gegensatz  zu 
anderen  Publicationen  über  deutsche  Stadtgeschichte  empfindlich  genug 
zu  Tage. 

Dem  gegenüber  ruht  hier,  A-or  allem  beim  ersten  Bande,  der  Haupt- 
wert in  dem  reichen,  die  privaten  Verhältnisse  der  Bürgerschaft  betreffenden 
Materiale,  unter  welchem  die  vielen  Testamente  besonders  hervortreten. 
In  gleicher  Weise  erfährt  die  Geschichte  der  Klöster  und  geistlichen  Stif- 
tungen Wiens  eine  eingehende  Beleuchtung.  Dass  im  Ganzen  auch  die 
Topographie  und  Genealogie,  sowie  manche  Seiten  des  Wirtschaftslebens 
wesentliche  Aufhellung  erfahren,  braucht  nicht  eigens  gesagt  zu  werden. 

Was  die  Bearbeitung  des  Stoffes  anlangt,  so  kann  darüber  nur 
Rühmenswertes  berichtet  werden.  Mit  grosser  Sachkenntnis  und  der  weit- 
gehendsten Gründlichkeit  sind  nicht  nur  die  einzelnen  Regesten  abgefasst, 
sondern  auch  alle  Handhaben  geschaffen  worden,  um  das  Gesammtmaterial 
leicht  benützen  und  verwerten  zu  können. 

Recht  glücklich  und  für  ähnliche  Zwecke  geradezu  nachahmenswert 
scheint  mir  der  vom  Vei-fasser  eingeschlagene  Vorgang,  nach  bestimmten 
Gesichtspunkten  wesentliche  Stellen  aus  dem  Texte  der  Urkunden  selbst 
zu  übernehmen  (so  Xame  und  Titel  des  Ausstellers  wie  die  genaue  Be- 
zeichnung des  Rechtsobjectes)  und  davon  auch  äusserlich  schon,  im  Drucke, 
die  präcis  gefasste  Inhaltsangabe  des  Bearbeiters  zu  unterscheiden.  So 
tritt  nicht  nur  zu  leichterem  Ueberblick  das  Gerippe  die  Urkunde  sofort 
hervor,  es  sind  damit  zugleich  auch  die  für  viele  Zwecke  wichtigsten 
Stellen  des  Textes  selbst  dargeboten.  Die  .  gleiche  Sorgfalt  ist  auf  die 
Wiedergabe  der  Zeugen,  die  Besiegelung  und  die  Indorsate  verwendet.  All- 
überall merkt  man  sichere  Schulung,  den  gründlichen  Archivar. 

Mit  besonderer  Ausführlichkeit  sind  die  Testamente  ausgezogen  wor- 
den. Das  darf  bei  einer  Publicatlon  wie  der  vorliegenden  wohl  begründet 
erscheinen.  Nur  kann  m.  E.  dem  gegenüber  die  kaum  allseitig  befriedi- 
gende Kürze  auffallen,  mit  der  oft  Stücke  allgemein  wichtigeren  Inhaltes, 
besonders  auch  jene  zur  politischen  Geschichte  behandelt  worden  sind. 
Wenn  bei  so  bedeutenden  Urkunden  wie  dem  Xiederlagsprivileg  vom 
Jahre  1281  (n^  15)  oder  dem  Stadtrechtsprivileg  Albrechts  vom  Jahre  1296 
(n^  22)  wie  auch  bei  den  meisten  übrigen  Privilegien  Avohl  der  äussere 
Rahmen  (Narratio,  beziehungsweise  Zeugenreihen),  nichts  aber  von  dem 
materiellen  Rechtsinhalt  der  getroffenen  Ordnungen  geboten  wird,  so  mag 
das  durch  den  Hinweis  auf  die  vorhandenen  neueren  Drucke  noch  einiger- 
massen  begründet  sein.  Anders  aber  bei  Stücken,  die  überhaupt  noch 
nicht,  oder  nur  in  älteren  Drucken  unzui-eichend  veröffentlicht  waren. 
Hier  wären  nähere  Angaben  über  den  Inhalt  selbst  sehr  erwünscht  ge- 
wesen. Handelt  es  sich  um  die  Bestätigung  eines  interessanten  Schieds- 
spruches (no  98),  oder  eines  wichtigen  Vertrages  (n*^  271,  2936),  die  Mit- 
theilung von  Handelsgebühren  (4^)  oder  neuen  Zöllen,  ein  allgemeines 
Aufgebot  (n°  2996)  u.  dgl.,  so  ist  eine  ganz  allgemein  gehaltene  Fassung 
des  Regestes  ohne  Eingehen  auf  das  in  der  Urkunde  Eingeschlossene,  wohl 
kurz,  aber  sicher  auch  ungenügend  als  Ersatz  für  diese  selbst. 

Mittheilimgen  XXII.  21 


322  Litei-atur. 

Hinsichtlich  der  Druck  angaben  hat  der  Verfiisser  selbst  in  der 
Einleitung  einen  Vorbehalt  gemacht,  indem  er  auf  eine  vollständige  Wieder- 
gabe derselben  von  vornherein  verzichtet.  Bei  den  häufiger  gedruckten 
Stückou,    msbesouedrs  den  Privilegien,    wurden    nur    die   jüngsten  Druck- 

•  orte  verzeichnet,  Kegesten  aber  —  scheint  es  —  lediglich  dort  aufge- 
nommen,  wo  kein   Druck  vorlag. 

Für  die  Benützung  des  grossen,  hier  vereinigten  Stoffes  ist,  wie  be- 
merkt, umfassend  vorgesorgt  worden.  Schon  in  der  Vorrede  hat  der  Ver- 
fnsser    eine  lieihe    wichtiger    und    interessanter    Daten    zur    Geschichte 

•  des  Archives  zusammengestellt.  Eine  genaue  Darstellung  derselben  kann 
vor  Abschluss  der  Gesammtarbeit  nicht  gegeben  w^erden,  zumal  Uhlirz  als 
■erster  dafür  auch  die  Indorsate  der  Urkunden  selbst  umfassend  verwerten 
will.  Ein  ebenso  mühsames,  wie  wissenschaftlich  wertvolles  und  aussichts- 
reiches Unternehmen  I 

An  derselben  Stelle  hat  der  Verfasser  auch  die  Datirungen  der 
Urkunden  zusammenfassend  behandelt.  Wenn  er  sich  die  Mühe  nicht  ver- 
driessen  lässt,  dieselben  nach  einzelnen  Formeln  zu  unterscheiden,  so  ist 
das  gewiss  der  Gipfel  von  Gründlichkeit  bei  solch'  verschiedenem,  spätem 
Material,  aber  m.  E.  wohl  auch  überflüssig.  Dass  damit  ein  praktischer 
Zweck  oder  ein  wissenschaftliches  Ergebnis  gefördert  werde,  kann  Uhlirz 
wohl  selbst  kaum  annehmen.  —  Zuviel  des  Guten! 

Besonders  wächtig  bei  solchen  Publicationen  sind  die  Register,  da 
sie  den  Stoff  erst  recht  erschliessen.  Sie  sind  vorzüglich  gearbeitet.  Nicht 
nur  wegen  ihrer  Zuverlässigkeit  im  Einzelnen,  sondern  hauptsächlich  auch 
deshalb,  weil  sie  sich  mit  mehrfacher  Abtheilung  über  alles  Wissenswerte 
in  sorgfältiger  Zusammenstellung  verbreiten.  Es  wird  uns  nämlich  nicht 
nur,  wie  sonst  üblich,  ein  Namens-  (III)  und  Sachregister  wie  Glossar  (V) 
geboten,  sondern  ausserdem  auch  noch  ein  »Verzeichnis  der  zu  Zeitangaben 
verwendeten  Fest-  und  Heiligentage ^^  (1),  ein  »Verzeichnis  der  Siegler«  (II) 
und  eine  »Topographische  Uebersicht  über  das  jetzige  Gemeindegebiet  der 
Stadt  ^Vien«  (IV). 

Wie  im  Sachregister  die  Zusammenstellungen  über  landesfürstliche 
und  städtische  Behörden,  den  Stadtrath  insbesondere  (in  chronologischer 
Aufzählung),  vor  allem  wertvoll  sind,  so  gewährt  der  Festkalender  dem 
Chronologen  erwünschten  Einblick  in  die  hier  vorwaltenden  provinziellen 
Eechnungsgebräuche.  Andrerseits  bietet  die  wissenschaftlich  durchgeführte 
Beschreibung  und  Bestimnumg  der  Siegel  nach  mehr  als  einer  llichtung 
hin  wichtige  Aufschlüsse  und  ebenso  ist  das  IV.  Eegister  für  die  Topographie 
Wiens  äusserst  interessant.  Vielleicht  ist  auch  hier  bei  den  Kegistern 
manchmal  zu  viel  des  Guten  geschehen.  Sie  umfassen  nämlich  mit  1 94 
u.  156  S.  (im  2.  Bande  fehlt  noch  Register  1.)  nahezu  ein  Drittel  der 
Gesammtpublication. 

Im  Ganzen  aber  muss  die  Arbeit  von  Uhlirz  als  eine  gelungene  und 
durchaus  tüchtige  Leistung  bezeichnet  werden.  Ref.  möchte  nur  hoffen, 
dass  sie  für  die  übrigen  Veröffentlichungen  dieser  Sammlung  vorbildlich 
werde. 

W^ien.  A.  Dopsch. 


Literatur.  323' 

Urkuudeu  buch  der  Stadt  Hilde slieim.  Im  Auftrage  des 
Iklagistrats  zu  Hildesheim  herausgegeben  vou  Dr.  Richard  Doebuer, 
kgl.  Staatsarchivar  uud  Archivrath  zu  Hannover.  6.  Theil.  Stadt- 
rechuuugen  vou  141() — 145U-  7.  Theil.  Von  1451 — 1480.  Hildesheim, 
Gerstenbergsche  Buchhandlung,    IS'.'G.  1899.  LIV,  971;   Hl,  848;    S". 

Wer  seine  Freude  hat  an  dem  äusseren  Aufschwünge  deutschen  Lebens 
im  letzten  Menscbenalter  (und  wt-r  hätte  das  nicht),  der  wird  kaum  etwas 
mit  grösserer  Befriedigung  verfolgt  hal)en  als  die  glänzenden  Fortsehritte, 
welche  die  städtischen  Gemeinwesen  machten,  deren  erstes  Emporblühen 
schon  ins  Mittelalter  zurückreicht.  Sie  sind  nicht  nur  überraschend  ge- 
wachsen, zum  Theil  vielmal  grösser  und  volkreicher  geworden,  als  sie  je 
in  den  Zeiten  ihrer  früheren  Blüte  waren,  sie  haben  sich  meist  auch  herr- 
lich geschmückt  in  den  Theilen,  die  schon  dem  Mittelalter  entstammen, 
und  haben  Gewänder  angelegt  so  schön  und  reich  und  glänzend,  wie  sie 
ihnen  wohl  kaum  je  zuvor  zur  Verfügung  standen.  Denn  wenn  dies  Bauen 
und  Malen  und  Zieren  und  Schmücken  auch  durchweg  mit  der  Losung 
begonnen  wurde,  wiederherzustellen  was  untergegangen  sei,  wiederzubeleben 
die  Zeit  behäbigen  und  kunstsinnigen  Wohlstandes,  so  ist  doch  die  mate- 
rielle Entwicklung  der  letzten  Jahre  eine  so  glückliche  gewesen,  dass  man 
in  kurzer  Frist  die  Alten  übertreffen  und  sie,  wenn  auch  nicht  immer  an 
Kunst,  so  doch  an  Glanz  hat  überflügeln  können.  Ganz  besondere  Erfolge 
haben  in  diesem  Streben  die  an  mittelalterlichen  und  späteren  Kunstdenk- 
mälern so  reichen  Städte  der  Harzgegend  und  des  mittleren  Leine-  und 
Wesergeliiets  aufzuweisen,  allen  voran  das  liautenberühmte  Hildesheim.  Es 
ist  ein  wahres  Schmuckkästchen  geworden,  dem  unter  Anregung  und 
Führung  feingebildeter  und  energischer  Bürger  eine  solche  Fülle  glück- 
licher Eestaurationen  und  Neuschöpfungen  zu  Theil  wurde,  dass  es  heute 
eine  der  sehenswürdigsten  Städte  des  ganzen  weiten  deutschen  Sprachge- 
bietes ist. 

Das  liebevolle  Versenken  in  die  Vergangenheit,  zu  dem  die  erste  Hälfte 
des  ablaufenden  Jahrhunderts  uns  Deutschen  eine  so  nachhaltige  Anregung 
gab,  ist  vor  allem  Andern  die  Triebfeder  dieser  Entwicklung  gewesen.  Es 
ist  menschlich  und  unvermeidlich,  dass  der  fast  märchenhaft  gewachsene 
Wohlstand  der  Freude  an  der  Vorzeit  besonders  in  Formen  Ausdruck  gab, 
die  dem  Auge  und  der  Menge  Eindruck  machten.  Man  urtheilt  nicht  zu 
hart,  wenn  man  sagt,  dass  in  dieser  Richtung  vielfach  mit  sehr  geringem 
historischem  Verständnis,  manchmal  ohne  jedes  Urtheil  über  Wert  oder 
Unwert  der  Vergangenheit,  nur  auf  Grund  der  erregten  Sammellust  und 
modischen  Geschmacks  gearbeitet  wurde.  Da  ist  es  um  so  freudiger 
zu  begrüssen,  wenn  die  Bedingungen  tieferer,  wirklich  fruchtbarer  Erkenntnis 
nicht  übersehen  werden,  wenn  städtische  Gemeinden  und  Landschaften 
die  Hand  bieten,  die  Quellen  solcher  Erkenntnis  in  Veröffentlichungen  zu- 
gänglich zu  machen,  die  naturgemäss  nur  einem  engern  Kreise  benutzbar 
.sind.  Auch  hier  sind  Hildesheim  und  die  Provinz,  der  es  angehört,  an 
vorderster  Stelle  zu  nennen.  Die  sieben  stattlichen  Bände  des  Hildes- 
heimer  Urkundenliuchs,  die  jetzt  vorliegen  und  die  noch  durch  einen  achten, 
schon  zum  grossen  Theil    gedruckten  vermehrt    werden    sollen,    legen    das 

21» 


324  Literatur. 

gesammte  uvkiindliche  Qucllenmaterial  /nv  Geschichte  der  Stadt  bis  15(iu 
und  in  gewisser  Beziehung  davüher  hinaus  in  einer  Gediegenheit  der  Arbeit 
und  der  Ausstattung  der  gelehrten  Benützung  bereit,  die  von  keinem 
deutscheu  Gemeinwesen  übertroften.  von  nicht  zu  vielen  erreicht  wurde. 
Dass  einzelne  Bände  dem  verstorbenen  Senator  Dr.  Römer,  dem  Ehrenbürger 
Hildesheims,  dann  dem  Oberbürgermeister  der  Stadt  Struckmann  und  dem 
Oberpräsidenten  von  Bennigsen  gewidmet  wurden,  ist  ein  Hinweis,  wo 
das  Unternehmen  seine  Förderung  gefunden  hat.  Dem  rüstigen  Heraus- 
geber gebührt,  ganz  abgesehen  von  seiner  Editionsthätigkeit,  kein  kleinere>; 
Verdienst  um  Aufstellung  und  unermüdete  Vertretung  des  durchgeführten 
Planes.  Für  die  zweite  Hälfte  des  Werkes  ist  das  preussische  Staatsmiui- 
sterium  in  liberalster  Weise  helfend  eingetreten. 

Der  erste  der  beiden  neuen  Bände  vollendet  die  Publication  der  Stadt- 
rechnungen bis  zum  Jahre  1450  (vgl.  Mitthlg,  15,  r>87).  Er  eröffnet 
sie  mit  bestem  Erfolge  dem  Verständnisse  in  einer  4G  Seiten  umfassenden 
Einleitung,  die  sich  über  die  Finanz  Verwaltung  der  Stadt  und  die  Anlage 
der  Rechnungen  auslässt.  Im  zweiten  Stadtrecht,  das  etwas  nach  13 Ol) 
anzusetzen  ist,  wird  zuerst  eine  Finanzordnung  erlassen.  Die  Rechnungen 
werden  als  Raths-  und  Kämmereirechnungen  geführt,  ausserdem  werden 
noch  der  Schoss  und  die  Verwaltung  des  Weinamts  besonders  verrechnet. 
Eine  Zusammenstellung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  und  des  Schosses 
für  die  Jahre  1379 — 1450  (S.  XVII  j  ergibt,  dass  mit  einer  einzigen 
Ausnahme  (1383,  wo  ein  Defizit  von  S  Mark  entstand)  alljährlich  ein 
TJeberschuss,  und  zwar,  da  der  des  laufenden  Jahres  immer  dem  nächsten 
zu  gute  kam,  in  steigender  Höhe,  bis  zu  mehreren  tausend  Pfiind,  erzielt 
wurde.  Nach  der  Darlegung  des  Herausgebers  war  die  Finanzlage  der 
Stadt  in  den  voraufgeheuden  Jahrzehnten  eine  wesentlich  ungünstigere. 
Einnahmen  und  Ausgaben  haben,  wenn  auch  nicht  regelmässig,  eine  stei- 
gende Tendenz,  in  dem  bezeichneten  Zeitraum  auf  das  2 — 3fache.  Mit 
der  Zeit  wurde  eine  Eintheilung  der  Rechnungen  nach  acht  Terminen 
(Maria  Lichtmess,  Maria  Verkündigung,  Walpurgis.  Viti,  Maria  Assumptio. 
Michaelis,  Martini  und  Thomas)  bräuchlich.  Unter  den  Einnahmen  spielen 
die  Accise  von  fremdem  Bier  (Einbecker  und  Gose),  die  Lassungsgelder 
bei  Besitzwechsel  an  Grundstücken,  die  Marktstättengelder,  Polizei-  und 
Gerichtsbussen,  Erbfall,  Bürger-  und  Gildeaufnahmsgeld,  Abgaben  von  der 
Braugerechtigkeit,  die  Münze,  Abgaben  von  Rathseigeuthum,  das  in  Bürger- 
nutzung steht,  Freikauf  von  Bürgerlasten,  auch  der  Wacht-  und  Wehrpflicht. 
und  Verkauf  der  Produkte  aus  städtischen  Betrieben  eine  Rolle.  Für 
55  Jahre  in  der  Zeit  von  1379  — 1450,  über  die  Angaben  vorhanden  sind, 
schwankt  die  Zahl  der  neu  aufgenommenen  Bürger  zwischen  10  und  44. 
beträgt  in  diesen  Jahren  durchschnittlich   22. 

Die  Ausgaben  setzen  sich  im  Wesentlichen  aus  den  folgenden  Posten 
zusammen:  Ausgaben  an  die  Mitglieder  der  drei  Räthe  (ausserordentlich 
niedrig),  für  Ankauf  von  Pferden,  für  Wächter  und  Thürmer,  für  Söldner, 
den  Marstall,  die  Schreiberei,  für  die  Bürgerl^oten,  für  Bauten,  auch  Brunnen 
und  Wegbauten,  für  das  Kriegswesen,  für  Gesandtschaften  und  Botschaften, 
sowie  für  Vermischtes,  besonders  Geschenke  aller  Art.  Höher  als  die  übrigeii 
Ausgaben  beziffern  sich  zumeist  die  für  Bauten,  für  die  Vertheidigungs- 
zwecke  verschiedener  Art  und  für  Reisen  (Gesandtschaften  etc.).     x\.us  den 


I 


Literatur.  325 

^aurecbnungen  ergibt  sich,  dass  der  Rath  auch  ausserhalb  der  Stadt 
y-elegentlich  für  Hei'stellung  von  Steinwegen  sorgte,  was  zu  registriren  ist 
gegenüber  Anschauungen,  die  allen  Steinstrassenbau  in  Deutschland  vor 
■dem  Ausgange  des  vorigen  Jahrhunderts  den  Römern  zuschreiben  wollen. 
Für  Yertheidigungszwecke  sind  die  Ausgaben  stark  schwankend,  so  weit 
das  Halten  von  Söldnern  in  Frage,  kommt,  am  höchsten  1440  mit  706 
Pfund  gleich  etwa  265  Mark,  gegen  .51  Pfund  im  Jahre  145J.  Von 
wenigen  Leuten  steigt  die  Zahl  der  Söldner  und  Schützen  gelegentlich 
bis  auf  hundert  und  mehr.  Die  Besprechung  der  » Reisen '^■^  gibt  dem 
Herausgeber  Anlass  zu  einer  knappen  Uebersicht  über  die  Beziehungen  der 
Stadt  zu  Kaiser  und  Papst  und  zu  den  benachbarten  Landesherrn,  vorweg 
■  den  Weifen.  Die  Erlangung  eines  Privilegs  de  nou  evocando  veranlasste 
nicht  weniger  Unkosten  an  die  Kurie  als  an  den  Kaiser,  in  beiden  Fällen 
etwa  40  Mark.  Zum  Bischof  steht  die  Stadt  durchweg  in.  gutem  Ver- 
hältnis; er  fehlt  nicht  bei  Tanz-,  Turnier-  und  Fastnachtsfreuden. 

Die  Schossrechnungen  ergaben  eine  ziemlich  stetige  Zunahme  der 
Schossptlichtigen,  also  auch  wohl  der  Bevölkerung  überhaupt,  in  den  Jahren 
1404 — •1450  von  1141  auf  1477.  Der  Herausgeber  veranschlagt  darnach  die 
Einwohnerzahl  der  Stadt  auf  etwa  6000  bezw.  7900.  Der  Schossansatz  bleibt 
durchweg  auf  der  gleichen  Höhe;  der  Werth  der  verschossten  Habe  der 
Einzelnen  schwankt  aber  sehr.  Der  Schoss  bildet  einen  sehr  wesentlichen 
Theil  der  städtischen  Einnahmen,  anfangs  ungefähr  die  Hälfte,  1384  sogar 
^j-,  später  weniger,  doch  nicht  oft  unter  ^|j^  herabsinkend,  welches  Herab- 
sinken im  wesentlichen  doch  auch  nur  eine  Folge  des  Hineinrechnens  der 
Ueberschüsse  in  die  Einnahmen  ist. 

Der  7.  Band  führt  das  Werk  über  seinen  ursprünglichen  Endtermin 
-(1450)  wesentlich  hinaus,  indem  er  948  Urkunden  und  urkundliche  Auf- 
zeichungen  aus  den  Jahren  1451 — 80  bringt.  Von  ihnen  konnten  viele 
nur  im  Regest  mitgetheilt  werden.  Aber  unter  den  598  vollständig  ab- 
gedruckten Stücken  sind  nur  14,  die  bisher  schon  bekannt  waren!  Der 
Band  erschliesst  also  ein  durchweg  neues  Material  für  die  Geschichte  der 
Stadt,  das  gerade  die  Avichtige  Zeit  des  ausgehenden  Mittelalters  hell  be- 
leuchtet. Der  auf  kirchliche  Verhältnisse  bezügliche  Stoff  überwiegt  durch- 
aus ;  doch  erfahren  natürlich  auch  alle  andern  inneren  Zustände  und  äus- 
seren Beziehungen  der  Stadt  mannigfache  Autk:lärung  Auszüge  aus  den 
Kämmereirechnungen  der  genannten  Jahre  sind  auf  80  Seiten  dem  Bande 
beigefügt,  lassen  aber  die  getroffene  Auswahl  nicht  erkennen.  Es  sind 
immer  nur  Textabschnitte  mitgetheilt;  eine  Zusammenfassung  mit  Berech- 
nung ist  nicht  versucht  worden.  Vom  Jahre  1470  an  erfährt  man  nichts 
mehr  über  die  Gesammteinnahmen  und  Ausgaben. 

Register,  die  einen  ganz  wesentlichen  Theil  des  Umfanges  der  Bände 
ausmachen  (l80  bezw.  126  Seiten),  machen  den  Stoff  in  gründlichster 
Weise  der  Forschung  zugänglich.  Dem  7.  Bande  sind  18  Siegeltafeln  mit 
196  vortrefflichen  Siegelabbildungen  beigefügt.  Für  die  Bände  1 — 4  er- 
schien 1897  ein  von  H.  Brandes  bearbeitetes  Glossar  in  besonderer  Aus- 
gabe. Von  einem  8.  Bande  sind  schon  die  Urkunden  bis  zum  Jahre  1500 
gedruckt;  ausserdem  wird  derselbe  noch  wichtige  Quellenschriften  zur 
•Geschichte  der  Stadt  aus  späterer  Zeit  enthalten.  Die  Stadt  darf  st<)lz 
sein  auf  ein  derartiges  Werk:  es  reiht  sich  würdis:  den  glänzenden  Kunst- 


32(i  Literatur. 

tlenkmäleru  an,  die  Hildesheim  zieren,  und  wenige  deutsche  Städte  besitzen 
etwas  Aehnliches.  Den  Verlag  hat  auch  eine  einheimische  Firma,  die  wohl- 
bekannte Gerstenbergsche  Buchhandlung,  übernommen  und  ti-efl'lich  durch- 
geführt. 

Heidelbero".  Dietrich  Schäfer. 


Hiilliscbe  Geschichte.  Geschichte  der  Eeichsstadt 
Hall  und  ihres  Gebietes  nebst  einem  üeberblick  über 
die  Nach  bar  gebiete.  Mit  Unterstützung  weiterer  hällischer  Ge- 
schichtsfreunde herausgegeben  von  Dr.  phil.  Julius  Gmelin  Pfarrer 
in  Grossaltdorf.  Schwäbiseh-Hall.  Verlag  von  Ford.  Staib  (\V.  Stöver), 
1896—1898. 

Die  vorliegende  Arbeit  beschäftigt  sich  mit  der  Geschichte  einer  der 
bedeutendsten  Reichsstädte  Frankens.  Da  das  Werk  für  weitere  Kreise 
oreschrieben  ist,  so  hat  der  Verfasser  neben  dem  rein  geschichtlichen  auch 
die  zahlreichen  Sagen  1  berücksichtigt,  jedoch  stets  strenge  Sage  von  Ge- 
schichte geschieden.  Zu  loben  ist,  dass  er  überall  seine  Quellen  angibt, 
so  dass  man  das  von  ihm  erzählte  stets  nachprüfen  kann.  Eine  solche 
Prüfung  ergibt,  dass  der  Verfasser  fleissig  und  gewissenhaft  die  ihm  zu 
Gebote  stehenden  Quellen  benützt  hat.  Die  ganze  Arbeit  kann  als  eine 
gründliche  bezeichnet  werden. 

Der  Verfasser  gibt  in  seinem  Werke  mehr,  als  der  Titel  besagt.  Auf 
Seite  93  ff.  wird  ausführlich  die  älteste  Geschichte  der  Franken,  ihre 
Heimat  und  ihre  Ausbreitung  geschildert.  Erst  auf  Seite  188  beginnt 
die  eio-entliche  Geschichte  von  Hall.  Man  kann  verschiedener  Ansicht  sein, 
ob  eine  so  breite  Behandlung  der  Vorgeschichte  angezeigt  ist.  Immerhin 
muss  man  zugeben,  dass  Gmelin  in  der  Geschichte  der  Zeit  vor  Gründung 
der  Stadt  Hall  gar  manche  neue  Gesichtspunkte  entwickelt  und  fleissig 
die  einschlägige  Literatur  benützt  hat. 

Von  allgemeinem  Interesse  ist,  was  Gmelin  Seite  248  ff.  über  die 
Münze  in  Hall  und  die  Entstehung  der  Heller  sagt. 

Zu  loben  ist,  dass  auch  die  historische  Hilfswissenschaft,  die  Genea- 
loo'ie  in  Gmelins  Werk  den  ihr  zu  kommenden  Platz  findet.  Auf  Seite  264  ff. 
behandelt  der  Verfasser  ausführlich  die  edlen  Geschlechter,  die  in  Hall 
verbürgert  waren.  Die  Ausstattung  des  Werkes,  welches  die  Geschichte 
Hall's  bis  1802  behandelt,  lässt  nichts  zu  wünschen  übrig.  Eine  Zierde 
desselben  sind  2  hübsche  Radirungen.  Die  königl.  Commission  für  Landes- 
geschichte hat  durch  die  finanzielle  Unterstützung  dieser  Arbeit  sich  ein 
grosses  Verdienst  erworben. 

Stuttcvart.  Theodor  Schön. 


Neue  französische  Memoiren- Literatur. 

Es  geht    ein  Zug    durch    die    heutige    französische  Memoirenliteratur, 
der    durch    eine    dem  Napoleoncultus    entgegengesetzte    Richtung    gekenn- 


Literatur.  327 

zeiciinet  ist.  So  bat  die  Societe  d'histoire  contempovaine  bereits  eine 
stattliche  Reihe  von  Schriften  veröffentlicht,  die  fast  alle  die  Zeit  der  Re- 
volution und  der  Restauration  umfassen  und  mehr  oder  minder  das  Merk- 
mal des  Royalismus  an  sich  tragen.  Dies  ist  u.  a.  auch  von  den  folgenden, 
unter  den  Auspizien  jener  Gesellschaft  herausgegebenen  und  bei  Picard  k 
fils  erschienenen  Publicationen  zu  sagen: 

Le  Vicomte  de  B r  o c ,  M e m o i r e s  du  c" o m t e  F e r r  a u d ,  m i n i  s  t r  e 
d'Etat  sous  Louis  XVIII.     Paris   1897. 

Diese  Memoiren  sind  aus  der  Feder  eines  Mannes  geflossen,  der  thä- 
tigen  Antheil  an  den  Ereignissen  seiner  Zeit  genommen  und  in  gewissem 
Sinne  auch  ihre  Richtung  beeinflusst  hat.  Achtzehnjährig  war  er  bereits 
Mitglied  des  Parlaments  (l769),  wo  er  sich  als  Gegner  des  Kanzlers 
Maupeon  bemerkbar  machte.  Im  Anfang  der  Regierung  Ludwigs  XVI. 
scheint  er  sich  Älässigung  auferlegt  zu  haben,  wie  aus  seinem  Verhalten 
verschiedenen  königlichen  T^-lässen  gegenüber  hervorgeht.  Bald  aber  befl.ss 
er  sich  einer  schärleren  Sprache  und  ganz  entschieden  bekämpfte  er  die 
Berufung  der  Reichsstände.  Dem  Ansturm  der  Revolution  hielten  die 
alten,  schon  morsch  gewordenen  Parlamente  nicht  Stand.  Ferrand  verliess 
Frankreich  und  lebte  seit  dem  September  1789  in  der  Umgebung  Condes. 
Nach  der  Hinrichtung  Ludwigs  XVI.  wurde  er  Mitglied  des  Regentschafts- 
conseils.  Nun  focht  er  mit  der  Feder  gegen  die  revolutionären  Ideen, 
indem  er  in  einer  Schrift  die  Wiederherstellung  der  Monarchie  besprach 
und  fast  gleichzeitig  eine  zweite  veröffentlichte,  die  den  Titel  führt: 
»Lettres  d'un  ministre  d'une  cour  etrangere  sur  1' etat  actuel  de  la  France« 
(1793).  In  den  » Considerations  sur  la  revolution  sociale«  (1794)  be- 
schuldigt er  Europa,  seine  eigene  Sache  preisgegeben  zu  haben,  indem  es 
die  des  Königthums  nicht  vertheidigte.  Es  sind  Gedanken,  die  er  später 
in  seiner  »theorie  des  revolutions«  näher  entwickelte.  179')  verfasste  er 
»l'eloge  de  Madame  Elisabeth«,  worin  sich  folgender  Satz  findet:  »il  n'est 
pas  en  notre  pouvoir  d'eflacer  le  tableau  des  crimes;  plaQons  au  moins, 
en  Opposition,  celui  de  la  vertu«.  Sein  bedeutendstes  Werk  ist  indess 
»l'esprit  de  Thistoire«,  das  er  in  Form  von  Briefen  veröffentlichte.  Hier 
zeigt  er  sich  als  unnachsichtiger  Gegner  der  philosophischen  Schule,  die 
den  revolutionären  Ideen  vorgearbeitet  hat.  Er  dachte  in  der  That  einzig 
und  allein  »an  seine  Bourbouen«,  wie  Napoleon  eines  Tages  von  ihm 
sagte.  Ferrand  lebte  zwar  seit  1800  wieder  in  Frankreich,  aber  fruchtlos 
blieben  die  Versuche,  ihn  für  das  neue  Regime  zu  gewinnen.  Nur  Weniges 
findet  sich  in  seinen  Memoiren  über  das  Kaiserreich  erwähnt.  Allein  ge- 
fehlt wäre  es,  dies  dem  Umstand  zuzuschreiben,  es  habe  sich  Ferrand  aus 
Parteirücksichten  dazu  verleiten  lassen;  er  hatte  sich  vielmehr  zur  Pflicht 
gemacht,  nur  zu  berichten,  wo  er  selbst  eine  Rolle  gespielt  hat."  Die 
Rückkehr  Ludwigs  XVIII.  gab  ihn  dem  öffentlichen  Leben  wieder  zurück. 
Er  wurde  beauftragt,  mit  Chateaubriand  und  Larochefoucauld  zu  Alexander 
von  Russland  zu  gehen  und  von  diesem  die  Wiederherstellung  der  bour- 
b.on'schen  Dynastie  zu  erbitten.  Die  Restauration  erwies  sich  dem  treuen 
Diener  des  Königthums  dankbar.  Ferrand  erhielt  die  oberste  Leitung  der 
Post  und  den  Titel  eines  Staatsministers.  Er  wurde  in  den  Grafenstand 
erhoben  und  zum  Mitglied  der  Akademie  ernannt.  Er  gehörte  ferner  der 
Commission  an,   die   den  Entwurf  der  von  Ludwig  XVIII.  oktroyirten  Ver- 


398  Literatur. 

fassung  redigirte:  ein  entscheidendes  Wort  sprach  er  auch  bei  Erürtenmg 
der  Frage  mit.  welche  die  (lüter  der  lilmigranten  betraf.  Einige  Zeit 
versah  er  das  Amt  eines  Marineministers.  Nach  der  zweiten  Restauration 
ward  er  Pair  von  Frankreich  und  als  solcher  stimmte  er  immer  im  Sinne 
der  Kegierung.  Trotz  seinen  vielfachen  Amtspflichten  fand  er  noch  Müsse 
zu  schriftstellerischer  Bethätigung.  So  veröffentlichte  er  1820  drei  Bände 
über  die  Theilungen  Polens.  Seine  Memoiren  waren  nicht  für  die  Oeffent- 
lichkeit.  sondern  ausschliesslich  für  seine  Pamilie  geschrieben.  Ihr  Wert 
liegt  nicht  so  sehr  in  dem  Stoff,  den  sie  behandeln,  als  vielmehr  darin, 
wie  dieser  von  dem  glühenden  Anhänger  der  Bourbons  aufgefasst  und 
zur  Darstellung  gebracht  wird.     Sie  reichen  von   1787  bis   1S24. 

Souvenirs  du  comte  de  Sem  alle,  page  de  Louis  XVI., 
publies  par  son  petit  fils.     Paris   1898. 

Graf  J.  R.  P.  de  Semalle  schreibt  sich  die  Haupturheberschaft  zu,  die 
royalistische  Bewegung  beim  Einzug  Ludwigs  XVIII.  und  der  Verbündeten 
hervorgerufen  zu  haben.  Er  stellt  sich  als  den  geheimen  Agenten  Artois', 
hin  und  beklagt  sich,  dass  er  nicht  genügend  belohnt  worden  sei.  In 
Folge  der  Enthüllungen  Semalles  wird  das  Verdienst  Vitrolles'  beträchtlich 
verkleinert  — •  denn  von  diesena  hiess  es  bisher,  dass  er  dem  König  und 
den  Alliirteu  vorgearbeitet  habe. 

,  Edouard  Romberg  et  Albert  Malet.  Louis  XVIIL  et  les  Cent- 
jours  a  Gand.     Re9ueil  de  documents  inedits.     Tome  I.    Paris   1898. 

Die  kurze  fi4  Seiten  umfassende  Einleitung  ist  flott  geschrieben  und 
enthält  interessante  Details.  In  der  Aufnahme  von  Briefen  und  Berichten 
jedoch  sind  die  Herausgeber  entschieden  zu  weit  gegangen.  Denn  höch- 
stens den  Schreiben  Vincent's,  des  östei-reichischen  Vertreters,  kann  Be- 
deutung beigemessen  werden. 

Geoffroy  de  Grandmaison  et  le  comte  de  Pontgibaud,  Me- 
moires  du  comte  de  More   1758 — 1837.     Paris   1898- 

Diese  Memoiren  erschienen  bereits  im  Jahre  1827  u.  zw.  anonym 
unter  folgendem  Titel:  »Memoires  du  comte  de  M.,  precedes  de  cinq  lettres 
de  considerations  sur  les  memoires  particuliers«.  Der  Umstand,  dass  sie 
bei  Balzac,  dem  berühmten  Verfasser  der  »Menschenkomödie«  gedruckt 
waren,  machte  sie  für  Liebhaber  und  Sammler  seltener  Drucke  besonders 
wertvoll.  Das  Buch  ist  heute  vergriffen,  wesshalb  sich  die  Societe 
d'  histoire  contemporaine  entschlossen  hat,  eine  zweite  und  durch  die  Auf- 
nahme neuer  Briefschaften  bereicherte  Ausgabe  zu  veranstalten.  Ueber 
•  More  sei  in  Kürze  folgendes  zu  berichten:  Neunzehnjährig  gieng  er  1777 
nach  Amerika,  wo  ihn  Lafayette  zu  seinem  Adjutanten  ernannte.  1779 
kehrte  er  nach  Frankreich  zurück,  das  er  das  folgende  Jahr  mit  Lafayette 
wieder  verliess.  Zum  zweiten  Mal  auf  amerikanischem  Boden  focht  er 
abermals  für  die  Sache  der  Freiheit.  Nach  der  Capitulation  Cornwallis' 
trieben  ihn  Sehnsucht  und  unsteter  Sinn  in  die  Heimat  zurück.  Der 
Ausbruch  der  Revolution  machte  seinem  Aufenthalt  in  Frankreich  ein  un- 
freiwilliges Ende.  Er  liess  sieb  in  der  Schweiz  nieder,  wo  sein  Bruder 
als  Chef  eines  Handelshauses  lebte.  Nicht  lange  duldete  es  ihn  dort.  Die 
Nachricht,  dass  sich  der  Kongress  bereit  erklärt  habe,  Soldaten  und  Offizieren 
den  rückständigen  Sold  sammt  Interessen  auszubezahlen,  veranlasste  More, 
die  neue  Welt  noch  einmal  aufzusuchen.   Er  behob,  was  ihm  der  Kongress 


Literatur.  329 

schuldete,  kaufte  Schmugglerwaaren  ein  und  segelte  nacli  Frankreich. 
Hier  blieb  er,  unter  angenommenem  Namen,  nur  kurze  Zeit.  Er  schlug 
in  der  Folge  seinen  Wohnsitz  in  Triest  auf,  wo  sich  inzwischen  sein  Bruder 
niedergelassen  hatte.  1804  Aveilt  More  wieder  in  Paris,  wo  er  1837  starb. 
Wir  sehen,  dass  Graf  More  im  politischen  Leben  seiner  Zeit  keine  her- 
vorragende Kolle  gespielt  hat.  Und  doch  sind  seine  Aufzeichnungen  nicht 
ohne  Wert.  Man  braucht  eben  nicht  immer  Staatsmann  oder  Feldherr  zu 
sein,  um  interessante  Memoiren  zu  schreiben.  Diejenigen,  die  uns  More 
hinterlassen  hat,  betreffen  die  Sturm-  und  Drangperiode  Frankreichs ;  sie 
vin'setzen  uns  iu  die  Zeit  des  nordaraerikanischen  Freiheitskampfes,  in  die 
des  ausgehenden  alten  Regime's,  der  Emigration,  des  Direktoriums  und 
des  Kaiserreichs.  Sie  schliessen  mit  dem  Jahre  1814,  mit  dem  Eintritt 
der  von  More  freudig  begrüssten  zweiten  Eestauration.  Die  im  Anhang 
mitgetheilten  Briefe  More's  sind  an  dessen  Bruder  und  Neffen  gerichtet; 
sie  umfassen   die   Zeit  von    1815   bis    1832. 

Leon  G.  Felis  sier.  Memoire  de  Pons  de  1' Heran It  aux 
Puissances  Alliees,     Paris    1899. 

Eine  beachtenswerte  Denkschrift,  beachtentswert  wie  der  Verfasser 
selbst,  über  dessen  bewegtes  Leben  ixns  eine  treffliche  Einleitung  des 
Herausgebers  unterrichtet.  Aus  der  Eevolution  hervorgegangen  ward  Pons 
d"  Herault  allmälich  ein  Anhänger  Napoleons ;  aber  blos  dem  republika- 
nisch gesinnten  Kaiser  galt  seine  Sympathie  —  entschieden  missbilligte  er 
das  Aufkommen  des  aristokratischen  Regimes.  Eben  desshalb  erblickte  er 
in  der  Verbindung  Napoleons  mit  dem  Adel  des  Landes  und  in  seiner 
Heirat  mit  Marie  Luisen  die  erste  und  hauptsächliche  Ursache  seines 
späteren  Unglücks.  Und  als  dieses  eingetreten  war,  blieb  Pons  d'  Herault 
in  den  Reihen  der  Getreuen  des  gefallenen  Kaisers,  zu  dessen  Nachfolger 
er  in  Lyon,  in  seiner  Eigenschaft  als  Präfekt  des  Rhönedepartement's,  am 
28.  Juni  1815  den  Sohn  Napoleons  proclamirte.  Nach  der  Wiederein- 
setzung der  bourbon'schen  Dynastie  wurde  ihm  nahegelegt,  in  die  Dienste 
Ludwigs  XVIIL  zu  treten.  Pons  d'  Herault  wies  diesen  Antrag  zurück. 
Er  verliess  Frankreich  in  der  Erwartung,  dass  ihm  die  verbündeten  Mächte 
gestatten  würden,  sich  nach  St.  Helena  begeben  zu  dürfen,  um  fortan  in 
der  Nähe  Napoleons  zu  weilen.  Dieser  Wunsch  ward  ihm  nicht  erfüllt. 
Er  lebte  sieben  Jahre  hindurch,  scharf  überwacht  von  den  Agenten  der 
französischen  Polizei,  ausserhalb  seines  Vaterlandes.  1817  begann  er  die 
Abfassung  der  uns  von  Pelissier  mitgetheilten  Denkschrift.  Ihr  Zweck 
war  zu  beweisen,  dass  er  Napoleon  in  uneigennütziger  Weise  ergeben  sei 
und  dass  er  daher  mit  Unrecht  verfolgt  werde.  Er  schildert  als  Augen- 
zeuge das  Leben  und  Treiben  Napoleons  auf  Elba '),  dessen  Rückkehr  nach 
Frankreich  und  endlich  seine  eigenen  Erlebnisse.  Trotz  vielen  Unrichtig- 
keiten, die  diese  Denkschrift  enthält  und  auf  welche  der  Herausgeber  in 
Fussnoten  aufmerksam  macht,  kann  ihr  ein  historischer  Weii  nicht  ab- 
gesprochen werden.  Als  Ausdruck  der  Gesinnung,  von  der  die  Anhänger 
Napoleons  und  die  Armee  erfüllt  waren,  ist  sie  einzig  in  ihrer  Art. 


1)  VergL  auch  Pons  d' Herault :    L*ile    d'Elbe    pendant  la  Revolution,    und 
Sortvenirs  et  anecdotes  de  1'  ile  d'  Elbe. 


330  Liteniiur. 

L'abbo  Julien  Loth  et  Ch.  Verger,  Memoires  de  l'abbe 
Bastou,  clianoiue  de  Rouen,  d' apres  le  manuscrit  original. 
I.    1741  — 17*.)  2.      Paris    1S<)7. 

Gering  ist  die  Zahl  der  Memoiren,  die  von  Würdenträgern  der  Kirche 
herrühren.  Der  Geschichtsforschung  aber  gereicht  es  nur  zum  Nutzen, 
wenn  einmal  auch  ein  Bischof  zur  Eeder  greift  und  Memoiren  schreibt. 
Der  erste  Theil  von  Baston's  Aufzeichnungen  liegt  vor  uns.  Ein  statt- 
licher Band,  der  auf  eine  ebensolche  Fortsetzung  schliessen  lässt.  Der 
Verfasser  war  Bischof  von  Seez,  später  Generalvikar  von  Rouen,  Baron  des 
Empire  und  Ritter  der  Ehrenlegion.  Geboren  am  '21).  November  1741 
und  gestorben  am  26-  September  1825,  lebte  er  unter  den  Regierungen 
Ludwigs  XV.  und  Ludwigs  XVL,  im  Zeitalter  der  Revolution,  des  Con- 
sulats,  des  Kaiserreichs  und  der  Restauration.  Er  war  ein  strenger  Anhänger 
des  alten  Kirchenthums,  als  solcher  verabscheute  er  das  Gesetz,  das  die 
Geistlichen  der  Civilconstitution  des  Clerus  unterwarf.  Innerhalb  zweier 
Jahre,  zwischen  17'.>1  und  1792  veröffentlichte  er  24  Flugschriften,  die 
gegen  diesen  Erlass  gerichtet  waren.  Um  nicht  den  Schreckensmännern 
in  die  Hände  zu  fallen,  verliess  er  Frankreich.  Er  hielt  sich  einige  Zeit 
in  London,  später  in  Ostende  und  anderen  Städten  auf  und  wählte  endlich 
Coesfeld  zu  seinem  Ruhesitz.  Hier  werden  wir  ihn  erst  im  zweiten  Bande 
seiner  Memoiren  finden.  Der  erste  reicht  blos  bis  zu  dem  Augenblick, 
da  Baston  englischen  Boden  betritt.  Dieser  erste  Band  liefert  uns  einen 
wertvollen  Beitrag  zur  Geschichte  der  kirchliehen  Bewegung  beim  Ausbruch 
der  Revolution:  er  unterrichtet  uns  über  die  geistliche  Erziehung  im 
achtzehnten  Jahrhundert  und  vornehmlich  über  die.  Stellung  des  Clerus  zur 
Civilconstitution.  Der  Umstand,  dass  man  die  Geistlichen  zwang,  den 
Bürgereid  zu  leisten,  war  von  Bedeutung  für  den  weiteren  Verlauf  der 
Revolution.  Schon  von  diesem  Gesielitspunkt  aus  verdienen  die  Memoiren 
Bastons  Beachtung.  Und  dass  auch  die  Fortsetzung  gleich  wertvoll  sein 
werde,  dürfen  wir  aus  der  Skizze  schliessen,  die  uns  der  Herausgeber 
über  das  Leben  des  streitbaren  Priesters  bringt.  Wir  erfahren,  dass  Baston 
im  Exil  einen  regen  Verkehr  mit  dem  Clerus  der  Diöcese  Rouen  unter- 
hielt. Daneben  bes(;häftigte  er  sich  mit  manuellen  Arbeiten.  Er  erlernte 
die  Buchbinderkunst,  verlegte  sich  auf  das  Schneiderhandwerk  und  brachte 
es  zu  einer  grossen  Fertigkeit  in  der  Herstellung  von  Kleidern,  Strümpfen, 
Handschuhen  und  Kamisolen.  Sogar  Kleiderschnitte  wusste  der  hoch- 
würdige Herr  auf  Wunsch  zu  liefern.  Eine  bessere  Zeit  brach  an;  Kleister, 
Nadel  und  Scheere  wurden  bei  Seite  gelegt :  denn  die  Verfassung  v^m 
Jahre  VHI.  veranlasste  Baston  neuerdings  zur  Feder  zu  greifen.  Die  Re- 
gierung forderte  von  den  Priestern,  soiern  sie  ihr  Amt  ausüben  wollten, 
das  Versprechen,  dieser  Verfassung  Treue  zu  geloben.  Die  exilirten  Bi- 
schöfe zeigten  sich  zum  grossen  Theile  abgeneigt.  Baston  hingegen  ver- 
fasste  ein  Gutachten,  worin  er  sich  für  die  Forderung  der  Regierung  ein- 
setzte. 1803  kehrte  er  nach  Frankreich  zurück.  Das  Jahr  darauf  wohnte 
er  der  Krönung  Napoleons  bei.  Als  die  Streitigkeiten  zwischen  dem  Kaiser 
und  dem  Papst  ausbrachen,  blieb  Baston  nicht  müssig.  Als  Mitglied  des 
Nationalconcils  (181 1)  kehrte  er  seine  gallikanischen  Anschauungen  hervor: 
er  billigte    das    bekannte  Dekret  vom   5.  August,    das  die  Ernennung  der 


Literatur.  331 

Bischöfe  betraft).  Wir  wissen,  class  Napoleon  es  verstanden  hat,  die  Kluft 
zwischen  der  französischen  Kirche  und  der  Kurie  zu  erweitern  und  den 
Episkopat  im  Zaum  zu  halten.  Und  trefflich  wusste  sich  Baston  in  das 
neue  Regime  zu  fügen  - —  vormals  reaktionär,  trachtete  er  jetzt,  mehr  dem 
Kaiser  als  dem  Papste  zu  gefallen.  Der  Dank  des  Imperators  blieb  nicht 
aus:  Baston  wurde  1813  zum  Bischof  von  Seez  ernannt;  er  nahm  diese 
Würde  an,  obwohl  Pius  VI.  die  kanonische  Einsetzung  verweigerte.  Nach 
der  Rückkehr  Ludwigs  XVIII.  jedoch  resignirte  er.  Er  erhielt  vom  König 
eine  ansehnliche  Pension  und  starb    181J5  als  Generalvikar  von  Rouen. 

Roussel,  Correspondance  de  Le  Coz,  eveque  constitu- 
tionnel  de  rille -et- Vilaine.     Paris   1900. 

Eine  ungemein  trockene  Einleitung  klärt  uns  nur  zur  Xoth  über  das 
Leben  Le  Coz'  auf.  Besser  lesen  sich  dessen  Briefe,  die  für  die  Geschichte 
der  kirchlichen  Verhältnisse  Frankreichs  nicht  ohne  Wert  sind  und,  beson- 
ders über  die  Zeit  von  Ende  1791  bis  179.')  manche  wichtige  Details 
enthalten.  Sie  reichen  bis  Mai  1802  und  hätten  wohl  einer  wesentlichen 
Kürzung  bedurft.  Der  geistliche  Herausgeber  scheint  sich  indess  viel  mehr 
an  die  Angehörigen  seines  Standes,  denn  an  den  Geschichtsforscher  ge- 
wendet zu  haben. 

Victor  Pierre,  La  deportation  ecclesiast ique  sous  le 
Directoire.     Documeuts  inedits.     Paris   189ß. 

Die  von  Pierre  mitgetheilten  Documente  umfassen  die  Zeit  vom 
22.  September  179  7  bis  zum  21.  September  1800.  Wir  ersehen  aus 
ihnen,  mit  welcher  Strenge  das  Directorium  gegen  die  ihm  unbequemen 
Priester  verfuhr.  Das  Gesetz,  das  den  Geistlichen  die  Verpflichtung  auf- 
erlegt hatte,  den  Eid  auf  die  Civilconstitution  des  Clerus  zu  leisten, 
existirte  nicht  mehr;  und  dennoch  fuhr  man  fort,  diejenigen  zu  verfolgen, 
die  diesen  Eid  verweigert.  Sie  wurden  verbannt  und  ihre  Güter  eingezogen. 
Die  gleiche  Strafe  traf  auch  solche  Geistliche,  die  man  als  »Fanatiker- 
bezeichnete.  Sie  wiegelten  das  Volk  auf  —  so  hiess  es  —  machten  Pro- 
paganda für  das  Königihum  —  Grund  genug,  sie  einzusperren  oder  zu 
deportiren.  Das  Directorium  theilte  sich  mit  den  einzelnen  Verwaltungs- 
behörden in  die  Bestimmung  und  Verhängung  der  Strafe.  Der  Willkür 
ward  Thür  und  Thor  geöffnet;  denn  man  hörte  blos  die  Beschuldiger, 
aber  nicht  die  Beschuldigten  an.  Die  Zahl  der  deportirten  Priester  betrug 
1388;  davon  entfallen  41 C^,  also  ein  Drittel  blos  zu  Lasten  des  Directo- 
riums,  während  die  zwei  übrigen  Drittel  auf  Rechnung  der  Verwaltungs- 
behörden zu  setzen  sind. 

Eine  Bearbeitung  des  Stoffes  und  eine  Wiedergabe  blos  solcher  Do- 
kumente, die  als  Belege  hätten  dienen  können,  wäre  wünschenswertei,-  ge- 
wesen, als  die  von  Pierre  unternommene  Edition  schier  zahlloser  Depor- 
tationsbeschlüsse. Eine  ermüdende  Leetüre,  an  deren  Schluss  sich  in  nicht- 
die  Vorstellung  ändert,  die  wir  bereits  nach  der  Durchsicht  der  ersten 
,  dreissisf  Seiten  gewonnen  haben. 


M  Wenn  der  Papst  innerhalb  sechs  Monaten  den  erwählten  Bischöfen  die 
kanonische  Einführung  nicht  oewährt,  nimmt  sie  der  Metropolitan  oder  der 
älteste  Bischof  der  geistliclien  Provinz  vor;  dieser  waltet  auch  desselben  Amtes- 
sobald  es  sich  um  die  Eiuiührung  des  Metropolitan«  handelt. 


332  Literatur. 

L'abli'  L,  Jeröme,  Collecte;^  ;i  travers  l'Euvope  pour  le* 
•pretres  fran^ais,  deportes  enSuisse  peudaut  la  K' e  vol  uti  oii. 
1704 — 1797.     Paris    180  7. 

In  den  Jahren  1702  und  I70:i  wurde  der  grösste  Theil  des  fVanzü- 
^ischeii  Clerus.  der  sich  der  Civilcoustltution  nicht  unterwerfen  wollte,  aus 
Frankreich  vertrieben.  Er  fand  ein  Asyl  in  I'']nghxnd,  Spanien,  im  Kirchen- 
staat, in  Belgien,  Deutschland  und  in  der  Scliweiz.  Im  Bereiche  der  Eid- 
genossenschaft allein  Hessen  sich  GOOO  Priester  nieder;  auf  die  Grossrauth 
der  Bevölkerung  angewiesen,  fristeten  sie  ein  elendes  Dasein.  Um  diesem 
•  Zustand  abzuhelfen,  planten  die  in  der  Schweiz  befindlichen  Bischöfe  eine 
Anleihe,  die  der  Graf  von  Provence  garantiren  solle.  Sie  wollten  sich 
Verpflichten,  Capital  sammt  Interessen  zwei  Jahre  nach  ihrer  Kückkehr 
oder  spätestens  zwei  Jahre  nach  der  Wiederherstellung  des  Königthums 
zurückzuerstatten.  Diese  Art  Sicherstellung  indess  w'ar  eine  ziemlich  pre- 
käre; im  übrigen  hätte  das  Anlehen,  auch  wenn  es  zu  Stande  gekommen 
iväre,  nur  kurze  Zeit  seinem  Zweck  gedient.  Die  Lage  der  deportirten  Priester 
wurde  aber  um  so  drückender,  je  mehr  Jahre  darüber  verstrichen.  So 
-entschlossen  sich  die  Bischöfe,  zu  einem  anderen  Mittel  ihre  Zuflucht  zu 
nehmen:  nach  altchristlichem,  Vorbild  in  fast  allen  europäischen  Staaten 
-ein  System  der  CoUecte  ins  Leben  zu  rufen.  Die  Anregung  hiezu  hatte 
Charles  Joseph  Moushaut,  ein  junger  Priester  der  Diöcese  Besangon  gegeben. 
Sendlinge  geistlichen  Standes  giengen  von  Solothurn  aus,  wo  sich  das 
■Centralcomite  befand,  nach  allen  Ländern,  um  die  Sammlungen  einzuleiten. 
Mit  förmlichen  Instructionen  versehen,  ward  es  ihnen  auch  zur  Pflicht 
gemacht,  sich  auf  ihren  Wanderungen  über  das  Wesen  der  Kevolution 
vernehmen  zu  lassen  und  zu  sagen,  aus  welchen  Ursachen  der  französische 
Olerus  vertrieben  worden  sei.  Ueber  diese  Reisen  unterrichtet  uns  die 
von  Jeröme  herausgegebene  Kelation,  deren  Original  die  Seminarbibliothek 
von  Nancy  bewahrt.  Eine  zweite  Handschrift,  die  denselben  Gegenstand 
behandelt,  befindet  sich  in  Privatbesitz  und  wurde  von  Jeröme  zur  Ergänzung 
•einiger  Partien  herangezogen.  Ueber  die  Beziehungen  beider  Handschriften 
zu  einander  und  über  ihre  Abfassung  ergeht  sich  der  Herausgeber  in 
gründlicher  Weise.  Wir  haben  es  in  der  That  mit  einer  sorgfältigen  Edition 
zu  thun,  die  nicht  blos  für  die  Geschichte  der  geistlichen  Bewegung  im 
Zeitalter  der  Revolution  von  Wichtigkeit  ist ;  sie  wirft  auch  manche  Streif- 
lichter auf  die  Zustände  Deutschlands  während  der  Jahre  1704  bis  179  7- 
Wien.  Hanns  Schütter. 


Dil'  historisclie  Literatur  Nieder-  und  Oberösterreiehs 
im  Jalire  1899. 

A)  Nieder Österreich. 

In  dem  Hauptorgan  für  die  Territorialgeschichte  den  »Blättern  des 
Tereines  für  Landeskunde  von  Niederösterreich"^  XXXIII.  Jahr- 
i;;ang  nahmen  im  Berichtjahre  die  Abhandlungnn  Dr.  Josef  Lampeis  den 
l'reitesten  Kaum  ein.  Es  waren  zum  Theil  Fortsetzungen  umfänglicher 
Arbeiten  aus  früheren  Jahrgängen,  theils  Aufsätze,  denen  sich  Fortsetzungen 
anreihen    werden,    theils    geschlossene    Abhandlungen    und    Notizen.      Zum 


Literatur.  333^ 

Abscbluss  gelangte  die  Uutersuchung  »Wo  lag  Moc  hin  lO?«,  welche  in. 
Jahrgang  1896  ihren  Anfang  genommen  hatte.  Die  Bestimmung  dieser 
Oertlichkeit  wäre  für  die  Grenzen  des  Passauer  Luzes,  wie  sie  im  LandbucL 
.des  Enenkel  im  13.  Jahrhundert  genannt  werden,  von  Wichtigkeit.  Dass 
es  Gross-Mugel  sei,  mit  dem  man  Mochinle  zu  identificiren  pflegte,  da- 
gegen stehen  sowohl  sprachliche  Gründe  als  auch  der  Umstand,  dass  dieser 
Ort  zu  Ernstbrunn  und  niemals  zu  Passau  gehört  hat.  Die  sehr  weit- 
läufige Untersuchung  L.'s,  welche  einen  grossen  Apparat  historischen, 
urkundlichen,  sprachlichen  und  kirchenrechtlichen  Materials  aufbot,  verlief 
eigentlich  ergebnislos  denn  die  unsichere  Vermuthung,  zu  welcher  L.  am 
Schlüsse  gelaug-te,  dass  Mochinle  Mallebern  sei,  welcher  Name  eine  ungefähre 
deutsche  Uebersetzung  jenes  slavischen  bieten  würde  (»  zu  den  Heldengräbern  ^ 
von  Mogilev,  der  Grabhügel,  Tumulus)  —  daneben  liess  er  auch  die 
Identificirung  mit  Gemeinlebarm  zu  —  wurde  seither  bereits  von  Richard 
Müller  in  derselben  Zeitschrift  XXXIV.  Jg.  S.  150  (»Mochinle  und 
Mallebern«)  kurz,  aber  gründlich  widerlegt.  Die  Fortsetzung  seiner  Al>- 
handlung  über  das  »Ge marke  des  Landbuches'S  welche  seit  dem 
Jahre  1S86  läuft,  ein  Excurs  zu  seiner  Enenkel- Ausgabe  in  den  Monu- 
menta  Germ,  wäre  eigentlich  der  Literatur  über  Oberösterreich  anzu- 
reihen, denn  sie  beschäftigt  sich  mit  dem  Verlauf  der  Grenze  im  Lande 
ob  der  Enns  vom  Sternstein  bis  Freistatt  und  der  Nordgrenze  der  Eied- 
mark  und  des  Freistätter  Gerichtes.  Die  Angaben  des  Landbuches  werden 
durch  die  aus  Urkunden  bekannten  Thatsaehen  bestätigt.  Ein  actueliereä. 
Thema  behandelt  sein  Aufsatz  über  die  »L  e  ithagrenz  e<^S  welche  bekannt- 
lich wiederholt  den  Gegenstand  von  Aumassungen  seitens  magyarischen 
Chauvinismus  gebildet  hat.  L.  beschäftigt  sich  hauptsächlich  mit  der  Na- 
mensfrage. Auffallend  ist  nämlich,  dass  der  Fluss,  welcher  bis  Haders- 
wörth  doch  Schwarza  heisst,  in  dem  gleichlangen  Unterlauf  Leitha  genannt 
wird.  Das  erklärt  sich  daraus,  dass  von  Frohsdorf  bis  Pottendorf  Sumpf- 
boden sich  ausdehnte,  wie  denn  die  Gegend  um  Wiener  Neustadt  ursprüng- 
lich einen  See  gebildet  haben  dürfte.  So  schien  der  Unterlauf  ein  anderer 
Fluss  zu  sein  als  die  steirische  Schwarza.  Unter  der  Leithagrenze,  wie 
sie  seit  den  1 1 .  Jahrhundert  zwischen  Oesterreich  und  Ungarn  festgesetzt 
wurde,  ist  jedoch  lediglich  dieser  Unterlauf  zu  verstehen.  (Der  ungarische 
Name  der  Leitha,  Sar,  hängt  mit  dem  deutschen  Saraeh  =  Röhricht  zusammen). 
Als  Anhang  zu  diesem  Aufsatz  gedenkt  L.  eine  Reihe  »Erörterungen 
und  Materialien  zur  Geschichte  der  Leithagrenze«  erscheinen 
zulassen,  deren  L  Theil  eine  Episode  aus  dem  Jahre  1411,  einen  Ueberfall 
von  Hundsheimer  Unterthanen  zu  Haslau  und  Edelsthal  durch  die  Herren, 
von  Scharfeneck  behandelt.  Das  als  Nr.  II  veröffentlichte  Stück  ist,  was 
L.  entgangen,  bereits  bei  Kurz,  Oesterreich  unter  Albrecht  II,  I.  Bd.  S.  112 
abgedruckt.  Endlich  veröffentlicht  L.  jetzt  erst  einen  im  Jahre  1890 
geschriebenen  Abfall  von  seinem  Artikel  über  Gamiug  in  der  »Topographie 
von  Niederösterreich«,  nämlich  einen  Excurs  zu  den  »Annotationen 
circa  cartusara  Portae  b.  Mariae  in  Aggsbach«  (aus  dem  n,  ö. 
Landesarchiv),  welche  er  dem  gelehrten  Ordensbruder  Wydemann  (l71  5 — 
1720)  zuschreiben  zu  können  glaubt.  Lo  serth  bringt  aus  seinen  reicheu 
Materialien  zur  Geschichte  der  Reformation  ein  Bruchstück,  welches  eigent- 
lich für  ein  grösseres  Werk  über  die  Wiedertäufer  in  Oesterreich  bestimmt 


334  Literatur. 

war:  >Die  Wieder  taufe  in  >«' ie  der  Österreich  von  ihren  An- 
fängen bis  zum  Tode  Balthasar  Hubmaiers  (l525 — 1528)*, 
zu2;leich  eine  Vorgeschichte  zu  seinem  Buch  über  Hubmaier,  vielfach  auf 
Actenmaterial  gestützt,  das  Josef  von  Beck  gesammelt  hat.  Die  Verhörs- 
protokolle und  die  Berichte  der  Landesbehördeu  liefern  den  Stoff.  Die 
Bewegung  griti"  von  Oberösterreich,  wo  sie  viel  stärker  war,  herüber  und 
fand  durch  Hans  Hut  Verbreitung.  <Jefangennahme,  Process  und  Ver- 
brennung Hubmaiers  zu  Wien  am  10.  März  1.")2<S  werden  eingehend  ge- 
schildert. Nach  strenger  Visitation  und  Inquisition  zerstreuten  sich  seine 
Anhänger,  die  nicht  gefangen  wuixlen.  Durch  die  Spejrer  Reichsconsti- 
tution  vom  2:i.  April  1529  waren  die  Wiedertäufer  vom  Reichs-  und 
Landfrieden  ausgeschlossen.  — 

j,Das  Niederösterreichische  Sanitätswesen  und  die  Pest 
im  1(5.  und  17.  Jahrhundert*  behandelt  Med.  Dr.  Leopold  Senfe  Ider 
hauptsächlich  nach  den  »Contagions  —  Akten«  des  n.  ö.  Landesarchivs.  Wir 
lernen  die  Urtheile  der  Aerzte,  die  sanitären  und  die  vielfach  damit  zu- 
sammenhängenden sittlichen  Zustände  in  Wien,  sowie  die  öffentlichen 
Gegenmassregeln  gegen  die  Seuche  kennen.  Die  älteste  »Infectionsordnung^^ 
stammt  aus  dem  Jahre  1.540.'  Beigegeben  sind  ein  Verzeichnis  der  infi- 
cirten  Orte  Niederösterreichs,  statistische  Daten  über  die  Sterblichkeit  in 
Wien  1679  und  die  Vorschläge  der  Stände  zur  Organisation  des  Sanitäts- 
dienstes auf  dem  flachen  Lande  durch  die  Vierte isärzte  (16.34).  —  Wichtig 
ist  eine  Studie  Dr.  Karl  Giannonis  »Zum  historischen  Atlas  der 
Alpenländer«,  weil  er  diesem  grossen  Unternehmen  der  kais.  Akademie 
<ler  Wissenschaften  praeludirt.  Bezüglich  der  Landgerichte,  deren  Karte 
der  erste  Theil  des  Atlas  bieten  soll,  theilt  er  die  österreichischen  Länder  in 
drei  Gruppen :  1 .  Grössere  und  verhältnismässig  wenige  Gerichtsbezirke, 
deren  Inhaber  der  Landesfürst  ist  (Tirol,  Salzburg,  Innviertel);  2.  eine 
vom  Westen  nach  Osten  immer  mehr  zunehmende  Zersplitterung  der  Ge- 
richte, die  Patriraonialgerichte  sind  (Ober-und  Niederöstereich,  Steiermark) ; 
3.  völlig  andere  Verhältnisse  mit  Centralisirung  politischer  und  gericht- 
licher Functionen  auf  wenigen  Dominien,  deren  Agenden  allmählig  ver- 
staatlicht werden  (Krain,  Villacher  Kreis,  Görz,  Küstenland).  Speciell  auf 
Niederösterreich  übergehend,  weist  er  auf  die  Liechtenstei'nsche  Karte,  welche 
die  Landgerichte  bereits  enthält,  jedoch  in  einem  zu  kleinen  Massstab, 
auf  die  verschiedenen  Schematismen  und  auf  die  Landgerichtsbeschreibungen, 
wie  sie  in  den  Archiven  verstreut  sind,  hin.  Bezüglich  der  Gemeinde- 
grenzen schlägt  er  vor,  weder  von  den  heutigen,  noch  von  denen  des 
stabilen  Katasters  der  zwanziger  Jahre,  sondern  von  den  Steuergemeinden 
der  Josefinischen  Fassionen  (im  n.  ö.  Landesarchiv  aufbewahrt),  welche  die 
ä,lteren  und  länger  bestehenden  Grenzen  angeben,  auszugehen.  Derselbe 
Verfasser  veröffentlicht  die  Privilegien  des  Marktes  Gumpoldskirchen  nach 
^iner  im  Jahre  1627  v^erfertigten  Copie  des  Libells  vom  3.  September  1615. 
welches  sämmtliche  (ll)  Privilegien  seit  1380  bestätigt.  Daran  fügt  er 
^in  Inventar  des  Gemeindearchivs  (Grundbücher  seit  1540,  Rathsprotokolle 
seit  1577,  Akten  seit  dem  17.  Jh.).  Zur  Ergänzung  der  Arbeiten  von 
Nein,  Maurer,  Hammerl  und  Zak  bringt  Pfarrer  Alois  Plesser  in  einem 
Aufsatz  »Zur  Topographie  der  verschollenen  Orte  im  Viertel 
^b  dem  M anh ar t sber s*    ein    Vt-rzeichnis    von    151     derartigen  Orten. 


Literatur.  335 

darunter  57  zum  ersten  Male.  Als  Nachtrag  zu  seinem  Artikel  über 
Tlieras  im  6.  Bande  der  Consistorial-Cui'renden  von  St.  Polten  gibt 
Pfarrer  Alphons  Zak  nach  einem  Manuscript  des  P.  Bernh.  Söllinger  in 
•Wilhering  einige  Daten,  besonders  bezüglich  des  adeligen  Freihofes.  »Die 
Schiessstätte  in  Ips  an  der  Donau«  bespricht  P.  Josef  Fuchs 
nach  den  RathsprotokoUen.  Sie  entstand  nicht  erst  1G(»;5,  wie  man  nach 
dem  Beginn  des  alten  Schützenbuches  glauben  sollte,  sondern  schon  1.57  5. 
Derselbe  Verfasser  stellt  in  einem  etwas  iiTcführend  »Der  Tabakbau 
in  Nieder  Österreich*  überschri  ebenen  A  rtikel  nach  den  Eathsproto- 
kollen  des  Marktes  Neumarkt  an  der  Ips  die  ersten  derartigen  Versuche 
in  jener  Gegend  fest,  welche  ein  gewisser  Hans  Härtinger  aus  Bayern 
bald  nach  dem  30  jährigen  Krieg  machte,  sowie  dessen  Conflicte  mit  dem 
Bürger  Johann  Geiger  aus  Enns,  dem  ein  Tabakbauprivilegium  ertheilt 
worden  war.  Seit  dem  Jahre  17  2ß  verschwinden  wieder  die  Spuren  des 
Tabakbaues  in  der  Gegend.  Ergänzungen  zu  diesem  Aufsatz  liefert  Faisst 
v>  Georg  Härtinger  und  der  Tabakbau  in  Nieder  ö  sterr  eich*. 
jsDie  Ketzer  Pfarr  matrik  en  des  17.  und  18.  Jahrhunderts* 
I  beginnend  1621)  behandelt  Pfarrer  Franz  Murent  in  viel  zu  ausführ- 
licher Weise.  Sie  sind  ja  keine  Unica  und  liefern  nur  einige  Details  für 
die  ßetzer  Local-  und  Familiengeschichte.  Alphons  Zak  beendet  seine 
im  Jahre  1897  begonnenen  gründliche  »Geschichte  des  Frauen- 
klosters P  e  r  n  e  g  g * .  Karl  Schalk  setzt  seine  Bearbeitung  eines  M  e  d- 
linger  Grundbuches  aus  dem  15.  Jahrhundert  (1437 — 1543) 
fort.  Endlich  erschienen  auch  heuer  wie  alljährlich  die  »Bibliogra- 
phischen Beiträge  zur  Landeskunde  von  Nieder  Österreich* 
von  Max  Van  es  a  über  das  voi*ausgehende  Jahr. 

Die  gleichfalls  vom  Vereine  für  Landeskunde  von  Niederösterreich 
herausgegebene,  gross  angelegte  »Topographie  von  Nieder  Öster- 
reich*, welche  im  Jahre  1877  begonnen  wurde  und  nun  seit  dem  Jahi'e 
1896  von  Dr.  Albert  Starzer  unter  Mitwii'kung  mehrerer  Localhistoriker 
redigirt  wird,  ist  bis  zum  2.  Heft  des  5-  Bandes  fortgeschritten,  das  bis 
zum  Artikel  »Korneuburg*  reicht.  Dem  Benutzer  dürfte  in  erster  Linie 
die  starke  Ungleichmässigkeit  auflFallen,  welche  zum  Theil  in  den  Schwierig- 
keiten der  Beschaffung  des  Materials,  zum  Theil  aber  auch  in  dem  Mangel 
eines  einheitlichen  Arbeitsplanes  ihren  Grund  hat. 

Die  »Berichte  und  Mittheilungen  des  Alterthumsvereines 
in  Wien*  XXXIV.  Band  enthalten  diesmal  eine  längere  Eeihe  kurzer 
Aufsätze  und  Notizen,  von  denen  hier  nur  die  grösseren  und  localgeschicht- 
lich  bedeutenderen  hervorgehoben  werden  können.  Lampel  stellt  in 
einem  Aufsatze  »Das  Local  der  Leithas  chlacht^%  gestützt  auf  die 
Urkunde  vom  9.  Juni  1246  imd  unter  Verwerfung  der  Urkunde  vom 
14.  Juni,  des  sogenannten  Testamentes  Herzog  Friedrichs  des  Streitbaren, 
die  Hypothese  auf,  dass  der  Angriff  auf  die  Ungarn  nicht  von  Wiener 
Neustadt,  sondern  von  Pottendorf  aus  erfolgte,  eine  Hypothese,  welche  in 
vorliegender  Zeitschr.  bereits  dxux-h  Uhlirz  stark  l)ekämpft  wurde  (Vergl. 
ausserdem  die  Entgegnung  L.s  im  »Monatsbl.  d.  Alterthumsvereines*  1900, 
Nr.  5  und  die  Duplik  Uhlirz  in  den  »Mittheilungen*).  Wertvoll  ist 
die  Beigabe  eines  Facsimiles  der  zweitgenannten  Urkunde  nach  dem  Ori- 
ginale   im    Münchener    Keichsarchiv.    dann    auch    der     erstmalige    Abdruck 


536 


Literatni-. 


des  Breves  Innocenz  IV.  für  Gertrud  von  Osterreich  (2<S.  Jänner  ]24>r 
Lyon)  nach  den  Registern  im  vaticanischen  Archiv.  Schalk  beendet  seine 
1898  begonnene  Studie:  »Die  Mödlinger  Häuser  im  Grundbuch, 
der  Wiener  Augustiner  und  deren  Eigen thümer  in  den 
Jahren  1428 — 148:^"  (in  sehr  praktischer  übersichtlicher  TabellenformV 
Vancsa  behandelt  nach  Acten  des  Keichs-Finanzministeriums  die  inter- 
ressanten  »Baureparaturen  der  BurgLaa  an  der  Thaya  im  ic. 
Jahrhundert«  und  fügt  die  Baurechnungen  bei.  Baurechnungen 
für  das  aufgehobene  Augustinerkloster  und  die  Pfarrkirche 
St.  Jakob  in  Kirchberg  am  Wechsel  allerdings  erst  aus  dem 
18.  Jahrhundert,  theilt  Heinrich  Moses  mit.  Ingenieur  Siegmund  Wel- 
lisch nimmt  die  Erfindung  der  Triangulirung,  welche  man  bisher  dem 
Engländer  Snellius  ungefähr  um  IG  17  zugeschrieben,  für  den  bekannten 
Augustin  Hirsvogel  in  Anspruch,  der  schon  1542  die  Stadt  Wien 
nach  dieser  Methode  ausgemessen  haben  soll.  Alfred  Sitte  beginnt  — 
»Die  Schatzkammer  Nadasdjs«  —  mit  der  Veröffentlichung  eines 
Schatzinventars  des  Schlosses  Pottendorf. 

Das  »Jahrbuch  der  heraldischen  Gesellschaft  Adler«  X. 
F.  IX.  Bd.  bringt  »Eegesten  und  Notizen  zur  Geschichte  und 
Geschlechtsreihe  der  Herren  von  Kierling--  von  Dr.  Josef 
L  ampel. 

Eine  sehr  grosse  Anzahl  Notizen  und  Mittheilungen  zur  Kunsttopo- 
graphie  Niederösterreichs  ist  im  »Monatsblatt  des  Alterthums- 
ve  reines«  und  in  den  »Mittheilungen  der  k.  k.  Centralcom- 
mission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst  und 
historischen  Denkmale«  XXV.  Bd.  enthalten,  unter  denen  die  Be- 
richte über  die  Funde  aus  der  Römerzeit  bei  den  Gasrohrlegungen  in  Wien 
das  allgemeinste  Interesse  beanspruchen  dürfen.  Eine  »Numismatische 
Topographie  von  Nieder  Österreich«  d.  h.  ein  Zusammenstellung 
von  -Denkmünzen  verschiedener  Orte  versucht  Nentwich  in  den  »Mit- 
theilungen des  Clubs  der  Münz- und  Medaillenfreunde«. 

Die  Regesten  zur  Pfarrgeschichte  der  Wiener  Erzdiöcese,  welche  das 
»Wiener  Diöcesanblatt«  in  alphabetischer  Reihe  veröffentlicht,  sind 
im  Berichtjahr  von  »Braunsdorf«  bis  »Brück  a.  d.  L.«  gediehen,  freilicii 
in  der  allerdürftigsten  Form  eines  chronologisch  angeordneten  Inventars 
ohne  nähere  Angaben. 

Wissenschaftlich  Bedeutenderes  leisten  die  »Geschichtlichen  Bei- 
lagen zum  St.  Pöltener  Diöcesenblatt«,  VI.  Band  welche  aus- 
führlichere Pfarrgeschichten  bieten,  von  denen  1899  zwei  Hefte:  Pfan-e 
Reibers  von  Engelbert  Hetzendorf  er  iind  Pfarre  Rapoltenkirchen  von 
Leopold  Wieder  mann  erschienen  sind. 

Auf  dem  Gebiete  der  Schulgeschichte  sei  die  »Geschichte  des  Gymna- 
siums der  Piaristen  in  Hörn  1757  —  1872«  von  Friedrich  Endl  in  dea 
»Beiträgen  zur  österr.  Erziehungs-  und  Schulge  schichte'^ 
II.  Band  hervorgehoben,  wo  Karl  Sehr  auf  auch  eine  Instruction  iür 
den  Schulmeister  von  Burgstall  aus  dem  Jahre  16G7  mittheilt.  Ueber 
Studien  und  Wissenschaft,  sowie  über  Kunst  und  Kunstthii- 
tigkeit  im  Stifte  Altenburg  schrieb  gleichfalls  Endlinden  »Stu- 
dien und  Mittheilungen  aus  dem  Benedictiner    und    Cistei- 


Literatur.  3;>1" 

cienserordeu^^  XX.  Band.  Hier  auch  über  »Servitien  und  Anni- 
versarien aus  Heiligenkreuz«   von  Georg  Lanz. 

Zum  Schluss  der  Zeitschriftenschau  sei  noch  zweier  Zeitschriften  Er- 
wähnung gethan,  welche  ein  bescheidenes  Dasein  in  der  Dilettantenecke 
führen,  wohin  sich  nur  selten  ein  wissenschaftlich  brauchbarer  Beitrag 
verirrt  und  welche  aus  Mangel  an  Einsendungen  im  Berichtjahre  zur  Ver- 
üffentlichung  von  Gedichten  in  den  weitesten  Kreisen  unbekannter  Local- 
dichter  u.  dgl.  greifen  mussten,  um  nothdürftig  die  Spalten  zu  füllen. 
»Der  nieder  österreichische  Landes  freund«  (herausg.  von  Carl 
Calliano  in  Baden)  und  »Alt-Wien«  (herausgeg.  von  Leopold  Stie- 
böck).  Eine  kleine  Ausbeute  dürfte  höchstens  die  Volkskunde  darin  tinden. 
Erwähnenswert  scheinen  mir  an  dieser  Stelle  nur  aus  dem  » Landesfreund« 
VIIL  Bd.  Eegesten  zur  Geschichte  der  Stadt  Drosendorf  von 
Norbert  ßchiller,  aus  > Alt-Wien«  VIII.  eine  Geschichte  der  Pfarr- 
kirche Hietzing  von  Dr.  Wolfgang  P  a u k e r  (Willibald  ISTagls  interes- 
sante Gudrununtersuchung  ist  hier  in  jeder  Beziehung  am  unrichtigen 
Platz). 

Ziemlich  zahlreich  war  die  Einzelliteratur  zur  Geschichte  Xiederöster- 
reichs,  darunter  aber  nur  sehr  wenig  inhaltlich  Bedeutenderes.  »Die  Orga- 
nisation des  evangelischen  Kirchenwesens  im  Erzherzog- 
thum  Oesterreich  unter  der  Enns  1568 — 1576*  von  Victor  Bibl 
und  die  ^.Geschichte  der  lande  sfürstl.  Stadt  Korneuburg« 
von  Albert  Starzer  werden  einer  selbstständigen  Besprechung  vorbehalten. 

Was  ausser  der  letzteren  sonst  an  Ortsgeschichten  geliefert  wurde, 
bleibt  weit  dahinter  zurück.  Die  kleine  »Geschichte  von  Fischau 
am  Stein  feld«,  welche  Piudolf  Kolhan  ig  als  erstes  Heft  einer  Ge- 
schichte der  Orte  des  südlichen  Steinfeldes  und  der  neuen  Welt  sowie  des 
angrenzenden  Berglandes  «  veröfientlichte,  bietet  wenig  und  gar  das  Büchlein 
von  Zupancic,  das  er  prätentiös  »Unsere  Heimat«  betitelt  hat,  entpuppt 
sich  lediglich  als  ein  harmloser  Führer  durch  Thernberg  und  Umgebung 
für  Touristen  und  Sommerfrischler.  Nur  Hermann  Rollett,  welcher  in 
diesem  Jahr  anlässlich  seines  80.  Geburtstages  hauptsächlich  als  heimischer 
Dichter  gefeiert  wurde,  der  sich  aber  auch  als  Archivar  der  Stadt  Baden 
bei  Wien  viele  Verdienste  erworben  hat,  setzte  seine  »NeuenBeiträge 
zur  Chronik  der  Stadt  Baden«,  von  denen  bereits  das  12.  Bänd- 
chen erschienen  ist,  erfolgreich  fort,  darunter  Aktenstücke  und  Urkunden 
aus  dem  Stadtarchiv,  Beiträge  zur  Häuser-Chronik,  zur  Geschichte  der 
Innungen,  biographische  Gedenkblätter,  bei  denen  der  Verfasser  seine  reichen 
persönlichen  Erinnerungen    verwertete,    und    eine  Bibliographie  der   Stadt. 

Anlässlich  des  6 OOJ ährigen  Jubiläums  der  Pfarr-  und  Wallfahrts- 
kirche Maria  im  Gebirge  bei  Salapulka  Hess  Alphons  Zak  eine 
kleine  Gelegenheitsschrift  erscheinen  (Wien  1899  kl.  ,s°).  Eine  Geschichte 
und  Beschreibung  aller  marianischen  Gnadenorte  bietet  das  »Marianische 
Niederösterreich«,  welches  P.  Georg  Kolb  iius  dem  Nachlasse  P. 
Josef  Maurers  herausgegeben  hat  (Wien,  8*^).  Erwähnt  sei  auch  der 
»Kataster  der  in  Niederösterreich  verwalteten  weltlichen 
Stiftungen  nach  dem  Stande  des  Jahres  1893«,  welchen  die  k.  k. 
statistische  Central-Commission  nach  den  von  der  Statthalterei  gelieferten 
Nachweisungen  aus  der  reichhaltigen  Sammlung    der  Stiftbriefe    im  Statt- 

Mittheilunjen  XXII.  22 


.338  Literatur. 

lialterei- Archiv  veröffentlicht  hat  (i.  Humauitäts-  und  gemeinnützige  Stif- 
tungen, 2.  für  Zwecke  des  Unterrichtes  der  Kunst  und  Wissenschaft; 
3.  Studien  —  und  4.  sonstige  Stiftungen),  da  diese  übersichtliche  tabella- 
rische Zusammenstellung  auch  manche  schätzenswerte  historische  Daten 
bietet. 

Propst  Ker schbaumer ,  der  verdienstvolle  Nestor  unserer  Orts- 
und Städtegeschichte,  hat  diesmal  aus  seinen  laugjährigen  topographischen 
^Studien  eine  Specialität  zusammengelesen  und  in  einem  hübschen  Büchlein^ 
^^  Wahr ze  ich en  Niederösterr  ei  chs^'^  vereinigt,  das  Freunde  der 
Heimatskunde  mit  viel  Vergnügen  und  Anregung  durchblättern  werden, 
wenn  auch  der  Begriff  des  Wahrzeichens  —  ob  urgeschichtliche  Höhlen 
•oder  Siegel  dazu  gehören,  möchte  ich  doch  sehr  liezweifeln !  —  zu  wenig 
präcisirt  ist. 

Das  Buch  „Ueber  Besiedlungsverhältnisse,  sowie  völ- 
kische und  glaubensthümliche  Zustände  in  der  Vorzeit 
Nieder  Österreichs  mit  besonderer  Berücksichtigung  von 
Vindobona  —  Wien  und  dessen  Umgebung*  von  Franz  X.  Kiess- 
ling  hält  nicht,  was  der  Titel  verspricht.  Mit  jenem  Chauvinismus,  der 
mit  Eecht  an  unsern  nationalen  Gegnern  so  oft  getadelt  wurde,  werden 
hier  eben  actuelle  politische  Ansichten  auf  die  germanisch-römische  Zeit 
übertragen  z.  B.  Severin  wird  —  wir  leben  in  den  Tagen  der  Los  von 
Rom-Bewegung  —  als  ultramontaner  Agitator  hingestellt  u.  a.  m.  Uebrigens 
sind  hier  keine  selbständigen  Forschungsresultate  niedergelegt,  sondern  zu- 
meist Ansichten  von  Forschern,  wie  Dahn,  Sepp,  Much  willkürlich  zu- 
sammengestellt. Besser  ist  ein  anderes  Werk  desselben  Verfassers  »Eine 
Wanderung  im  Poigreiche*,  das  wenigstens  zahlreiche  Beiträge  zur 
Volkskunde  und  über  die  localen  Merkwürdigkeiten  jener  Gegend  enthält 
(Sagen,  Bräuche,  Gerichtssäulen,  Marterln,  Erdställe,  Brünndln  u.  dgl.). 

Gemeint  ist  das  Bereich  der  Besitzungen  der  einstigen  Grafen  von 
Paigen  oder  Peugen  und  der  erläuternde  Untertitel  lautet:  „Landschaft- 
liche, vorgeschichtliche,  müthologische  (sie!)  und  volksgesehichtliche  Be- 
trachtungen über  die  Oertlichkeiten  Hörn,  Rosenlierg.  Altenburg,  Drei- 
Eichen,  Messern,  Nondoi'f,  Haselberg  u.  a..  sowie  deren  Umgebungen  mit 
besonderer  Berücksichtigung  der  deutsehen  Vorzeit  und  auf  Grundlage  von 
Müthe,  Meinung  und  Sage  des  Volkes.*  Das  Buch  ist  Georg  Schönerer 
gewidmet. 

Zu  einigen  kleineren  Publicationen  gab  die  neunzigste  Wiederkehr 
der  Gedenktage  aus  der  Frauzosenzeit  Anlass,  worunter  an  erster  Stelle 
der  Versuch  des  Majors  im  General stabscorps  Gustav  Smekal  »Die 
Schlacht  bei  Asparn  (sie!)  und  E^sslingen*  zu  nennen  ist,  die 
bisher  bekannt  gewordenen  Berichte  vom  militärischen  Standpunkte  aus 
in  Einklang  zu  bringen  (mit  J)  Situationsplänen).  Die  Gelegenheitsschrift 
»Die  M  a  r  c  h  f  e  1  d  s  c  h  1  a  c  h  t  e  n  von  A  s  p  e  r  n  und  D  e  u  t  s  c  h  -  W  a  g  r  a  m 
im  Jahre  1809*  von  Anton  Pfalz  zeichnet  sich  vor  anderen  derartigen 
Publicationen  durch  ihre  strenge  Sachlichkeit  aus  (benützt  auch  die  Pfarr- 
gedenkbücher  von  Wagram  und  Aderklaa).  Dagegen  bietet  eine  Veröffent- 
lichung des  Lehrers  von  Atzgersdorf,  D.  S.  Meyer  von  Eosenau,  die  den 
pompösen  Titel  »Den  Manen  Erzherzog  Karls!*  trägt  und  mit  dem 
Bilde  des  Erzherzogs  —  Albrecht  geschmückt  ist  (!).  nur  das  recht  unbe- 


Literatur.  ggg 

deutende  Tagebuch  des  damaligen  Sehullehrers  von  Atzgersdorf  Joh.  Nep. 
:  S  c  h  r  a  i  1  aus  dem  Jahre   1809. 

Aus  der  zumeist  in  vielen  kleinen  Aufsätzen  und  Feuilletons  ver- 
.  -streuten  Literatur  zur  Geschichte  und  Culturgeschichte  Wiens  seien  an 
selliständigen  Büchern  oder  grösseren  Ax-beiten  erwähnt:  Die  Festschrift, 
welche  das  mediciniiche  Doctorencollegium  anlässlich  des  500jährigen  Be- 
standes der  Acia  facultatis  medicae  Vindobonensis  unter  dem  Titel  »Ein 
halbes  Jahrtausend«  herausgegeben  hat.  (Für  den  Historiker  sind 
folgende  Beiträge  in  Betracht  zu  ziehen :  »Vorgeschichte  der  Wiener 
medicinischen  Facultät*  von  Theodor  Buschmann,  »Das  medi- 
cinische  Doctorencollegium  im  15.  Jahrhundert*  von  Alfred 
Schmarda,  »Aus  der  Testameuten-Sammlung  des  Wiener  Uni- 
vers i  t  ä  t  s  -  A  r  c  h  i  v  e  s  ^^  von  Karl  S c h r a u f,  »Die  Pest  in  Wien  im 
17.  Jahrhundert«  von  Robert  R.  v.  Töply).  Gleichfalls  mit  der  Pest 
beschäftigt  sich  im  Eahmen  eines  populären  Vorti'ages  Freih.  von  Kraft- 
Ebing  »Zur  Geschichte  der  Pest  in  Wien  1349 — 1898.*  —  Eine 
wenig  brauchbare  »Wiener  Jahres-Chronik  von  der  ältesten 
.Zeit  bis  auf  die  Gegenwart*  stellte  A.  v.  G.  (Globoenik)  zu- 
sammen. Der  »Wiener  Neujahrs-Almanach«  enthält  einen  Aufsatz 
von  Bock  über  »Weinbau  und  Weinhandel  in  Alt-Wien '^S  von 
■Engelmann  über  »Wiener  Brunnen*  und  das  Tagebuch  des  gräfl. 
Esterhazyschen  Secretärs  Rosenbaum  aus  dem  Jahre  1805,  das  in  zwang- 
loser Folge  erscheinende  »Dombauvereinsblatt*  II.  Band,  das  aus- 
schliesslich Literatur  über  den  Stephansdom  bringt,  Aufsätze  über  die 
Maria  Magdalenakapelle  auf  dem  Stephan freithof  und  über  die  Glocken  des 
Domes. 

B)  Ob  er  Ost  er  reich. 

Die  51.  Lieferung  der  »Beiträge  zur  Landeskunde  von  Ober- 
österreich« (zugleich  5  7.  Bericht  des  Museum  Francisco  Carolinum  zu 
Linz)  bringt  eine  ti-eff liehe  Abhandlung  »Das  Gemärke  von  Wild- 
berg im  Jahre  1198*  vom  Obersten  a.  D.  Freiherrn  Victor  v.  Handl- 
Mazzzetti,  die  mir  besonders  dadurch  für  die  Forschung  beachtenswert 
erscheint,  dass  der  Verfasser  die  urkundlich  überlieferten  Gi-enzen  alle  an 
Ort  und  Stelle  durch  Augenschein  und  Umfrage  bei  den  Landbewohnern 
genau  festgestellt  hat.  Er  hat  übrigens  auch  im  Starhembergischen  Archiv 
die  Bestätigung  der  ersten  Belehnungsurkunde  von  1198  durch  Bischof 
Rudiger  von  Passau  aus  dem  Jahre  1245  gefunden  und  konnte  daher  alle 
bisherigen  Bestimmungen,  die  sich  auf  mangelhafte  Auszüge  stützten,  be- 
richtigen. Die  Untersuchung  gibt  auch  Gelegenheit  zu  genealogischen  Aus- 
führungen über  das  Geschlecht  der  Wilheringe  und  der  mit  ihnen  ver- 
wandten Haunsbei'ge  (mit  Stammtafel  der  Letzteren  und  der  Steyr-Starhem- 
berge).  Als  Anhang  II.  ist  eine  <Trenzbeschreibung  des  Landgerichtes 
Lobenstein  mitgetheilt  und  der  ganzen  Arbeit  eine  Karte  beigegeben. 
Ausser  dieser  umfangreicheren  Abhandlung  gibt  Andreas  Mar  kl  ein  Ver- 
zeichnis der  Münzen  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  des 
Museum  Francisco  Carolinum,  nach  den  Fundstätten  alphabetisch 
ge^iordnet  (die  ältesten  und  interessantesten  sind  die  aus  Nieder-Ranna) 
und  Bericht    über    die  Münzfunde    des  Jahres    1898    (besonders 


340  Literatur. 

mch  der  7ai  Unterleliiiig,    2253   Silberstücke    aus    der  Zeit  von  ca.    1439» 
bis    l(i73\ 

Pa  in  Oberösterreich  den  Historikern  keine  weiteren  Organe  zur  Ver- 
fügung stehen,  so  ist  die  Literatur  viel  geringer  als  in  Niederösterreich, 
doch  zeichnen  sich  einige  im  Berichtjahre  erschienene  Arbeiten  durch  Wert 
und  Bedeutung  aus. 

Namentlich  die  ausserordentlich  gründliche  und  scharfsinnige  Unter- 
suchung von  Julius  Strnadt  »Die  Passio  S.  Floriani  und  die  mit 
ihr  zusammenhängenden  Urkundenfälschungen,«  welche  be- 
zeichnender Weise  einen  Platz  in  der  in  ^München  erscheinenden  »  A  r  e  h  i- 
valischen  Zeitschrift«  Neue  Folge  VIII.  Bd.  suchen  musste.  gehurt 
zu  den  besten  und  ergebnisreichsten  Arbeiten  der  österreichischen  Ge- 
schichtsforschung in  der  letzten  Zeit,  indem  sie  anknüpfend  an  Kruschs 
Entdeckiing  von  der  Unechtheit  der  Passio  St.  Floriani  das  ganze  Fäl- 
schungsgewebe des  Bisthums  Passau,  das  ein  Seitenstück  zu  den  bekannten 
Lorcher  Fälschungen  bildet,  aufdeckt.  Das  Kloster  St.  Florian  ist  dem- 
nach erst  kurz  vor  880  gegründet  worden  und  auch  die  bisher  als  un- 
verdächtig angenommenen  Urkunden,  wie  die  Ueberweisung  der  Ennsburg 
um  901  oder  der  Stiftsbrief  des  Bischofs  Altmann  von  1071  werden  als' 
Fälschungen  nachgewiesen.  Die  urkundlich  gesicherte  Geschichte  des  Klo- 
sters beginnt  erst  mit  dem  Jahre  1108.  Die  Untersuchung,  welche  auch 
auf  die  übrige  gleichzeitige  Kirchengeschichte  unserer  Heimat  sehr  inter- 
essante Streiflichter  wirft,  ist  noch  nicht  abgeschlossen  und  dürfte  wohl 
dann  in  dieser  Zeitschrift  von  berufenerer  Seite  eine  eingehende  Würdigung' 
finden  1). 

Eine  andere  vortreffliche  Arbeit,  deren  bisher  erschienener  erster 
Theil  sich  ausschliesslich  mit  Oberösterreich  beschäftigt,  ist  »Der  bay- 
risch-französische Einfall  in  Ober-  und  N  ied  er  Österreich 
(l74l)  und  die  Stände  der  Erzherzogthümer*  von  Dr.  Josef 
Schwerdfeger  (Archiv  f.  öst.  Gesch.  87.  Bd.  S.  137  und  separat). 
welcher  dem  seinerzeit  von  Arneth  und  Heigel  im  Eahmen  ihrer 
grösseren  Werke  behandelten  Thema  dadurch  eine  neue  und  fesselnde  Seite 
abgewinnt,  dass  er  auf  Grund  der  ständischen  Akten,  die  sich  gegenwärtig 
im  Staatsarchiv  befinden,  speciell  das  Verhalten  der  Stände  klarlegt ;  traten 
doch  damals  die  alten  Stände  zum  letzten  Mal  in  Action,  denn  ihi-e  kläg- 
liche Haltung  dabei  bestimmte  später  Kaiserin  Maria  Theresia,  mit  dem 
alten  Ständewesen  ganz  aufzuräumen.  Ihr  kleinliches  Feilschen  wegen  der 
.  Landdefension  war  um  so  weniger  am  Platze,  als  ihnen  dann  die  Occupaticu 
durch  die  Bayern  und  Franzosen  hundertmal  schwerere  Lasten  auferlegte. 
Dazu  bringt  Schw.  viel  statistisches  Material,  ein  Capitel  ist  auch  der 
Huldigung  für  Karl  Albrecht  am  2.  October  1741  gewidmet.  Als  Anhang 
ist  eine  Eeihe  wichtiger  Aktenstücke  beigegeben. 

Eine  ausgezeichnete  wirtschaftsgeschichtliche  Untersuchung  ist  »Die 
Wirtschafts-  und  Verwaltuugspolitik  des  aufgeklärten  Ab- 
solutismus im  Gmundner  Salz kammer gut*  von  Victor  Felix  v. 
Kraus  (Wiener  staatswissenschaftliche  Studien  I.  Bd.  4.  Heft)  nach  Akten 


')  Kach  Abschluäs    dieses  Berichtes    ist   mittlerweile    der   zweite  Thdl  dev 
Arbeit  im  IX.  Bande  der  Arehivalischen  Zeitschrift  1900  erschienen. 


Literatur.  341 

■des  österreichischen  und  des  lleiehs- Finanzarchivs,  ursprünglich  eine  ge- 
krönte Preisschrift  der  Wiener  Universität.  Die  Salinen  des  Salzkammer- 
gutes nehmen  eine  ganz  eigenthümliche  Stellung  ein.  Während  sich  sonst 
allerorts  die  Pfännerschaften  ausgebildet  hatten,  welche  im  17.  und  18. 
Jahrhundert  bereits  erstarrt  waren,  hat  es  im  Salzkammergut  bei  der  an- 
ders gearteten  Salzgewinnung,  welche  eine  Zersplitterung  des  Betriebes  in 
kleinere  Pfannen  nicht  gestattete,  solche  Genossenschaften  niemals  gegeben, 
sondern  es  erlangte  eine  privilegirte  Sonderstellung  —  ein  Staat  im  Staate 
—  auf  fast  allen  Gebieten  der  Verwaltung,  welche  gerade  im  18.  Jahrhundert 
ihren  Höhepunkt  erreichte.  Eben  damals  gerieth  sie  aber  auch  in  Conflict 
mit  den  Eegierungsprincipien  des  aufgeklärten  Absolutismus.  Diesen  Kampf 
.zu  veranschaulichen,  ist  Aufgabe  des  W^erkes,  wobei  aber  auch  Rückblicke  auf 
die  vorangangene  Entwicklung  seit  dem  ersten  Privilegium  der  Königin  Elisa- 
beth vom  Jahre  1311  geworfen  wurden.  Der  1.  Abschnitt  behandelt  die 
Verfassungs-  und  Verwaltungsorganisation,  der  2.  die  Technik  und  Arbeits- 
verfassung und  der  3-  die  wirtschaftliche  Lage  der  Salinenarbeiter  und 
die  Mittel  zu  deren  Sicherung,  interessante  Vorläufer  der  Arbeiterschutz- 
gesetzgebung des  T.I.Jahrhunderts,  Eine  Pieihe  von  Beilagen  ist  besonders 
für  die  Preis-  und  Lohnverhältnisse  von  Wichtigkeit. 

Oberösterreich  kann  sich  jetzt  auch  der  umfangreichsten  österreichi- 
schen Stadtgeschichte  berühmen.  —  »Geschichte  der  Stadt  Gmun- 
den«  von  Dr.  Ferdinand  Kracko  wit  zer,  dem  Stadtarzt  von  Gmunden, 
nicht  zu  verwechseln  mit  seinem  gleichnamigen  Vetter,  dem  oberöster- 
reichischen Landesarchivar,  ein  Werk,  über  das  man  allerdings  noch  kein 
abschliessendes  Urtheil  fällen  kann,  da  von  den  geplanten  drei  Bänden  erst 
zwei,  allerdings  im  Ausmass  von  785  und  567  Seiten  Grossoctav  er- 
schienen sind  1).  Benützt  sind  •  ausser  dem  Gmundner  und  den  Wiener 
Archiven  noch  die  Archive  zu  München,  Augsburg,  Linz,  St.  Florian, 
Lambach,  Zell  und  Ebensee,  sowie  mehrere  handschriftliche  Darstellungen 
desselben  Gegenstandes.  Der  erste  Band  bietet  Beiträge  zur  Heimatkunde 
des  politischen  Bezirkes  Gmunden  sowohl  geologisch-botanisch-zoologischer 
Natur,  als  auch  historische  Streifzüge  namentlich  in  Bezug  auf  die  Herren- 
sitze und  Freihöfe  der  Umgegend,  dann  eine  Schilderung  der  Stadt  in 
ihrer  gegenwärtigen  Gestalt,  der  zweite  Band  eine  Darstellung  der  Unter- 
richtsanstalten .  der  Pteligionsgeno-ssenschaften  (incl.  der  Pieformationsge- 
schichte)  und  endlich  des  Handels  und  Wandels,  insbesondere  des  so  wich- 
tigen Salzhandels.  Man  sieht,  die  Disposition  ist  etwas  verworren,  die 
eigentliche  historische  Darstellung  kommt  einigermassen  zu  kurz,  während 
die  Statistik  und  Schilderung  der  gegenwärtigen  Zustände  bis  ins  kleinste 
Detail  —  nicht  einmal  der  Personentarif  und  Fahrplan  der  elektrischen 
Strassenbahn  wird  uns  beispielsweise  erspart  —  durchgeführt  ist.  Die 
eigentliche  Geschichte  der  Stadt  fehlt  noch,  ist  aber  in  all  den  vielen  Ca- 
piteln  zerstreut  schon  vorweggegommen  und  hätte  daher  wohl  an  den 
Anfang  gehört.  Dass  sich  der  Verfasser  auf  diesem  Gebiete  nicht  ganz 
fachmännisch  zu  Hause  fühlt,  zeigt  die  Unentschiedenheit,  mit  welcher  er 
älteren  Darstellungen  gegenübersteht,  sowie  ein  Blick  auf  die  etwas  bunte 
Bibliographie,    die    dem    ersten    Band    vorangestellt    ist.     Wichtige  Werke 


')  Der  3.  Band   is'    im*-erdessen   nac'j    AbächUiss    dieses    Berichtes   kürzlich 
erschienen. 


342  Literatur. 

wie  Hubers  österreichische  Geschichte  fehlen,  als  chronologisches  Haudbuch- 
ist  Helwig  aus  dem  18.  .lahrhundert,  nicht  aber  Grotefend,  an  Geschichten 
von  Wien  Bermann  (!),  nicht  aber  Weiss  benützt. 

Die  Ausstattung  ist  sehr  reich. 

Auch  von  einer  :»Geschichte  der  Stadt  Ried«  von  dem  Pfarrei- 
von  Reichersberg  Mein  dl,  dem  wir  bereits  eine  Geschichte  der  Stadt 
Wels  verdanken,  ist  voi*läufig  nur  ein  erster  Band  erschienen.  Allerdings 
fördert  die  Geschichte  dieser  Stadt,  welche  mit  dem  Innkreis  erst  spät  an 
Oesterreich  kam,  mehr  die  bayrische,  als  die  österreichische  Geschichte, 
wie  denn  das  Material  ausser  im  städtischen  Archiv  —  die  Stadtbücher 
und  Protokolle  beginnen  merkwürdigerweise  erst  mit  dem  Ende  des  Iß. 
Jahrhunderts  —  aus  dem  Reichs-  und  Kreisarchive  in  München  stammt. 
Das  reichhaltige  Material  ist  leider  nur  chronologisch  aneinander  gereiht,. 
nicht  systematisch  gegliedert  und  dies  und  die  vielen  Einzelheiten  über- 
wuchern den  Ueberblick. 

Eine  Beschreibung  des  Schlüsselbe rger  Archives,  welches  einst 
der  berühmte  Genealoge  Joh.  Georg  Adam  Freiherr  v.  Hoheneck  ange- 
legt hat  und  im  Jahre  1834  für  das  Archiv  der  obderennsischen  Stände,. 
das  jetzige  Landesarchiv  zu  Li'nz  erworben  wm-de,  ungemein  reichhaltig 
(l30  Codices,  darunter  die  Werke  Richards  von  Strein)  und  besonders 
durch  seine  Abschriften  aus  dem  im  Jahre  18 00  durch  Brand  fast  gänz- 
lich zerstörten  Ständearchiv  vielfach  die  alleinige  Quelle  zur  Geschichte 
des  Ständewesens  und  zur  Genealogie  der  adeligen  Geschlechter  Oberöster- 
reichs, hat  döT  Landesarchivar  Dr.  Ferdinand  Kracko witzer  im  Auf- 
trage des  Landesausschusses  verbunden  mit  einer  kleinen  Lebensskizze  des 
Freiherrn  v.  Hoheneck  herausgegeben  (Linz  1889).  Vgl.  darüber  Mittheil. 
des  Instituts   22,    185.  Max  Vancsa. 


Die  historische  periodische  Literatur  Böhmens,  Mährens 
und  Oesterr.-Schlesiens.   1898—1899'). 

Mähreu  und  Schlesiou. 

I.  Zeitschrift  des  Vereins    für    die    Geschichte  Mährens- 
und  Schlesiens.     Redig.  von  Dr.  Karl  Schober. 

II.  Jahrgang  (l898).     J.  Loserth,   Zur  Geschichte    der  Stadt 
'Olmütz  in  der  Zeit  der  schwedischen  Occupation.  Mit  einigen  noch 

ungedruckten  Schreiben  von  und  an  Torstenson.  S.  1 — 46.  Aus  urkundlichen. 
Nachrichten  des  Olmützer  Stadtarchivs,  aus  der  Chronik  des  gleichzeitigen 
Minoritenguardians  des  St.  Jakobsklosters  in  Olmütz,  P,  Paulinus  Zaczko- 
witz,  sowie  aus  den  Diarien  des  Eectors  des  Olmützer  Jesuitencollegiums 
P.  Schönberger  und  des  Olmützer  Notars  M.  Friedrich  Flade  sucht  der 
Verfasser  die  in  erster  Linie  von  Hormayr,  aber  auch  von  anderen  (Dudik, 
Gindely)  vertretene  Ansicht,  dass  sich  Miniati  bei  der  Capitulation  der 
Stadt  Olmütz  am  14.  Juni  1642  eines  Verrathes  oder  selbst  nur  einer 
argen  Fahrlässigkeit    schuldig    gemacht    habe,    zu    entkräften.     Unter    den. 


»)  Verd.  S.   152—183  dieses  Bandes. 


Literatur.  34:3 

•28  Nummern  urkundlicher  Beilagen  ist  besonders  wichtig  Xi.  26,  die 
Vertheidigungsschrift  der  Stadt  Olmütz  gegen  den  Vorwurf  feiger  Haltung 
ddo.  Olmütz  1644,  Januar  17.  an  den  Kaiser  gerichtet.  —  Karl  Wotke, 
Augustinus  Olomucensis  (Augustinus  Käsenbrot  v.  Wssehrd). 

S.  47 71.    Der  Aufsatz  behandelt  zunächst  die  Streitfrage,  ob  eine  Stadt 

in  Böhmen  oder  Olmütz  Augustins  Geburtsort  sei,    sodann  das  Verhältnis 
zu  der  Familie  Wssehrd,  ob  Augustin  nur  adoptirt  wurde  oder  durch  Geburt 
ihr  angehört  habe.    Der  literarischen  Thätigkeit  Augustins  sich  zuwendend, 
beschäftigt  sich  der  Verfasser  hauptsächlich    mit  der  Schrift  »Dialogus  in 
defensionem  poetices.  ^     Augustins  Lebenslauf  wird  kurz  skizzirt,  seine  Be- 
ziehungen   zu    der    »Societas  Danubiana-^^    und    zu  den    in  Wien    lebenden 
Humanisten  werden  erörtert,  worauf  der  Verfasser  wiederum  auf  die  lite- 
rarischen Werke  Augustins  übergeht,    die  SchriCten    gegen    die  Waldenser^ 
den  Olmützer  Bischofskatalog  u.   a.    Er  bespricht  weiters  den  von  Truhläf 
entdeckten  Eck'schen  Panegyricus  auf  Augustin  und  schliesst  mit  der  Er- 
wähnung des  von  diesem  im  Jahre   1508  der  gelehrten  Donaugesellschaft 
gespendeten    wertvollen    goldenen  Bechers,    der    nach    vielerlei    schicksals- 
reichen Wanderungen    sich   jetzt    im  Dresdener  Grünen  Gewölbe    befindet. 
Im  Anhang    wird    abgedruckt    aus    Cod.    lat.   24106    der  Münchener  Hof- 
bibliothek »Augustini  Moravi  de  numeris  gestu  manuum  exprimendis  epi- 
stola  a.  1493  ex  Patavino  gymnasio  ad  Wladislaum  regem  data«  mit  einer 
Tafel  von  Augustins  Originalhandzeichnungen    dieser  verschiedenen  Hand- 
stellungen. —  Eduard  Hawelka,  Die  Besiedlung  des  politischen 
Bezirkes  Sternberg  S.   7  2 — 122.     Die  ersten    drei  Paragraphe,   »Die 
slavische  Besiedlung«.  »Die  alten  Heerstrassen  des  Bezirkes  und  ihre  Be- 
deutung   für    die    Besiedlung«,    »Die    deutsche  Colonisation  <    beschränken 
sich  mehr  auf  eine  Aufzählung  der  einzelnen  Orte  unter  Hinzufügung  ur- 
kundlicher   Notizen    über    dieselben,    soweit    solche  H.    zugänglich    waren. 
Im  §   3    wird    überdies    das  Wesen    der    Dorf-    und    Stadtlocationen    kurz 
skizzirt.     §  4  handelt  von  einigen  nachweisbaren  »verschollenen  Dörfern ^ 
§   .5   von  den  »Freihöfen«,  worauf  in  §  6   die  »Geschichte  der  Besiedlung« 
zusammengefasst  wird:    der  Slave    lässt    sich  in  der  Ebene    und    an    gün- 
stiger gelegenen  Gebirgspunkten  nieder,  der  deutsche  Colonistenstrom  baut 
die  alten  verödeten  slavischen  Orte  wieder  auf  und  schafft  Siedlungen  im 
Urwald.     Ein  letzter  §   7   handelt    von  den  »Dorfanlagen,    Haus    und    Hof 
im    mährischen    Gesenke«,    dessen  Ausführungen    durch    einige    Bilder    in 
willkommener  Weise  belegt  werden.  —  Karl  Lechner,    Beiträge    zur 
Frage    der    Verlässlichkeit  des  »Codex  diplomaticus  et  epi- 
stolaris  Moraviae.«   S.    123—160,    236—260,   361—375.  Eine  Reihe 
von  Correcturen  und  Textverbesserungen,  aber  auch  Nachträge  ganzer  Ur- 
kunden zu  allen  bisher  erschienenen  Bänden  des  genannten  Quellenwerkes, 
ausschliesslich  aus  dem  Urkundenmaterial  des  fürsterzbischöflichen  Archivs 
in  Kremsier.   —  Johann  Kux,  Ein  Beitrag    zu    den  Eeligion  s  Ver- 
hältnissen   Nordmährens     um     das     Jahr    1600.     S.     161 — 174. 
Entnimmt  einer  protestantischen  Tauf-,  Trau-  und  Todtenmatrik  im  Littauer 
Pfarrarchiv    eine  Anzahl    localgeschichtlich    wichtiger    Nachrichten    für    die 
Jahre    1592 — 1611,    wodurch  auch  u.  a.    die    bisher    durch  Wolny    allein 
übermittelte    Pastorenreihe    in    Littau    vielfach    richtiggestellt    wird.     Um 
diese  Zeit  waren  in  und  um  Littau  nur  drei  Pfarreien  katholisch,  dagegen 


344  Literatur. 

dveizeliu  protestantisch.  —  Adolf  Raab,  Kaiser  Josef  II.  Türken- 
siege  in  dor  Erinnerung  der  Brünner.  S.  17;") — 179.  Macht  auf- 
merksam auf  zwei  Steinobjecte  im  ehemaligen  Pfarx'garten  von  St.  Jakob, 
von  denen  eines  durch  seine  Trophäen,  das  andere  durch  Inschriften  an 
den  Sieg  bei  Martinistie  und  die  Einnahme  von  Belgrad  (l789)  erinnern 
und  als  Reste  einer  ehemaligen  Gartenterrassen-Ausstattung  angesehen  wer- 
den sollen.  —  J.  Matzura,  Urfehdebrief  des  Hans  Pazgert  von 
T  r  0  p  p  a  u  und  des  L  a  vi  r  e  n  z  0  e  h  m  von  J  ä  g  e  r  n  d  o  r  f  f  ü  r  A 1  b  r  e  c  h  t 
von  Wähingen.  S.  179 — 18(1.  Die  Urkunde  ddo.  Wien  1395  Mai  2(\ 
stammt  aus  dem  Innsbrucker  Statthaltereiarchiv.  —  Anton  Rolleder, 
Die  Herren  von  Krawarn.  S.  199 — 235,  295 — 339.  Der  Verfasser 
bezweckt  in  dem  Aufsatze,  die  Genealogie  dieses  Geschlechtes  auf  Grund 
der  neueren  Publicationen  soweit  als  möglich  sicherzustellen,  da  jene 
Werke,  welche  hierüber  ausführlichere  Mittheilungen  bringen,  nicht  ohne 
zahlreiche  Irrthümer  sind.  Der  Güterbesitz  wird  durch  eingehende  Be- 
rücksichtigung der  Eintragungen  in  der  Landtafel  ziemlich  vollständig  fest- 
gestellt. —  Anton  Krälicek,  Der  s.  g.  bairische  Geograph 
und  Mähren.  S.  216 — 235,  340 — 360.  Die  Arbeit  ist  ein  ernster 
Versuch,  eine  Reihe  von  Schwierigkeiten  dieses  wichtigen  Denkmals  zu 
lösen;  das  Ergebnis  fasst  der  Verfasser  in  folgende  Hauptsätze  zu- 
sammen :  Den  eigentlichen  Kern  der  slovenischen  Völkertafel  bildet  der 
Text  in  dem  ersten  Abschnitt  bis  auf  ^.Marharii^^  oder  »Vulgarii*,  und  in 
dem  dritten  Abschnitt  von  »Sleenzane*  an,  während  nach  Zeuss  nur  der 
erste  Abschnitt  sammt  »Merehani*^  als  ältester  Bestandtheil  der  Völker- 
tafel gelten  soll,  alles  übrige  jedoch  als  eine  spätere  Ergänzung  anzusehen 
ist.  Die  Abfassungszeit  fiele  nach  K.  in  die  letzten  Regierungsjahre  Lud- 
wigs des  Deutschen  und  in  die  ersten  Swatopluks  von  Mähren  vor  873. 
Veranlassung  zur  Abfassung  seien  wissenschaftliche  und  didaktische  Zwecke 
gewesen.  Die  beiden  Xamen  »Marharii*  und  »Merehani«  bezeichnen  ein 
und  dasselbe  Volk,  nämlich  die  alten  Mährer.  —  M.  Grolig,  Ein  Stück- 
lein Dorfgeschichte.  S.  261 — 266.  Im  Anschluss  an  eine  Urkunde 
von  1408.  durch  welche  die  Grundherren  der  Herrschaft  Mährisch-Trübau, 
Erhard  und  Georg  von  Kunstadt,  ihren  Unterthanen  das  freie  Testirungs- 
recht  überlassen.  —  Wilhelm  Schräm.  Der  berühmte  mährische 
Kupferstecher  Josef  Axmann.  S.  266 — 274.  Eine  biographische 
Skizze.  —  A.  Raab,  Zur  Geschichte  einiger  Dörfer  im  Zwitta- 
thale.  S.  274 — 288.  Verfolgt  die  urkundlichen  Nachrichten  über  die 
Besiedlung  der  Dörfer  um  Brunn  in  dem  genannten  Thale,  als  deren  Centren 
Obrzan  (Obersess)  und  Malomieritz  erscheinen.  —  M.  Grolig.  Vor- 
kommen von  Bibern  in  Mähren.  S.  376  —  377.  »Die  Biber  hausten 
also  im  letzten  Viertel  des  17.  Jahrhunderts  im  Quellengebiete  der  March 
und  vielleicht  im  Bereiche  ihrer  Zuflüsse.*^  —  M.  Grolig,  Arzt  lohn 
vor  200  Jahren.  S.  377 — 378.  Nach  einem  Klageschreiben,  welches 
der  Hohenstädter  Bader  Hans  Kleiner  am  13.  Juni  1684  an  den  Fürsten 
Johann  Adam  Andreas  von  Liechtenstein  richtete.  —  M.  Grolig,  Ein 
Festessen.  S,  379.  Die  Kosten  der  Bewirtung  des  Pater  Prior  von 
Gewitsch  am  7.  Februar  1638.  —  B.  Bretholz,  Die  Handschrift 
der  Jura  Civitatis  Prägen sis  in  der  Bibliothek  des  01m ützer 
Domcapitels.    S.  380 — 391.     Beschreibung    der  Handschrift    und  Ver- 


Literatur.  345 

gleichung  mit  den  vön  Emil  F.  ßössler  für    seine  Ausgabe    des  Altprager 
Stadtxechtes  benützten  drei  anderen  Handschriften. 

III.  Jahrgang.    (l899).      B.    B retholz,     Ein     neuer    Bericht 
über  die  Belagerung  der  Stadt  Brunn  durch    die    Schweden 
im  Jahre   1645.     S.    1 — 55.     Ein  von  den    bisher    bekannten    ganz  un- 
abhängiges Tagebuch    über    den  Verlauf  der    1  ßwöchentlichen    Belagerung 
Brunns  durch  Leonhard    Torstenson,    geschrieben  von    einem    Franziskaner 
in  Brunn.    Das  Manuscript  befindet  sich  im  freiherrlich  Kleinschen  Schloss- 
Archiv  in  Wiesenberg.      Zuerst    wird    die    Quelle    im    allgemeinen  geprüft, 
sodann  beim  Abdruck  derselben    die    Vergleichung    mit    den    anderen  uns 
bekannten  Xachrichten    im    einzelnen    durchgeführt.  —  Anton  E  olle  der, 
Die  Herren  von  Krawarn.     S.   56 — 70.  Fortsetzung  und  Schluss  aus 
dem  vorigen  Jahrgang.   —    Carl  Lechner,  Beiträge    zur   Frage    der 
Yerlässlichkeit  des  »C  odex  diplomaticus  et  epistolaris  Mo- 
raviae'^.     S.   71 — 99,    195 — 218,   298 — 311.      Fortsetzung  und  Schluss 
aus  dem  vorigen  Jahrgang.  —  Karl  Wotke,  Zu  den   >Moralitates  Ca- 
roli  quarti  imperatoris  Xr.  1.  S.  100^ — 110.  —  Hans  Schulz,  Neue 
Briefe  Karls  von  Zierotin  an  Hartwich  von  Stitten  aus  den 
Jahren  1610  — 1612.   S.  121  — 170.  Es  sind  30,  bis  auf  2  alle  eigenhändig 
von  Zierotin    in    deutscher  Sprache    geschriebene   Briefe,    von    denen  einer 
an   den  Markgrafen  Johann  Georg  von  Brandenburg,  Herzog  zu  Jägerndorf, 
alle  übrigen  an  Hartwich  von   Stitten    auf   Pommerschwitz,    Eössnitz    und 
Steuberwitz,  chur-  und  fürstlich  brandenburgischer  Geh.  Eath  und  Landes- 
hauptmann   des    Herzogthums    Jägerndorf   gerichtet    sind.       Hartwich    von 
Stitten  war  der  Mittelsmann  für  den  Verkehr  des  Markgrafen  Johann  Georg, 
Herzogs  zu  Jägerndorf,  mit  Zierotin,  dessen  Eathschläge  und  Anschauungen 
ihm  zu  wiederholten  Malen  erwünscht  waren.  —  Eduard  Hawelka.  Die 
Gerichtsbarkeit    der    Stadt    Sternberg    (1381 — 1754)    mit    be- 
sondere r  Berücksichtigung  des  Verhältnisses  zum  Olmützer 
Oberhofe  und  zur  Prager  Appellationskammer.     S.  171 — 194, 
275 — 29  7.     Das  erste  Capitel  gibt  einen  üeberblick    über    die   Geschichte 
des    Magdeburger   Eechtes    in    Nordmähren    und    die    Stellung    der    Stadt 
-Olmütz    als    Oberhof,    das    zweite    handelt    von    den  »Urkunden    über    die 
Wirksamkeit    der    Sternberger  Gerichtsbarkeit«.     Gemeint    sind    damit    die 
verschiedenen  Stadt-,   Gerichts-  und    Protokollbücher   und    unter    ihnen  ist 
das  wichtigste  das  sog.  »schwarze  Buch*  mit  Criminalfällen    von    1628 — 
1734;    es    liefert    den    Beweis,    dass    Olmütz   bis    1700   Eechtsbelehrungen 
nach  Sternberg  ergehen  liess.     Weiters  gibt  der  Verf.  im   3.  Capitel  einen 
Auszug  aus  der  Geschichte  der  Stadt  und  bespricht  die  Eechtsverhältnisse 
daselbst.     Capitel  4  handelt  vom  Magistrat  und    seiner    Zusammensetzung, 
von  den  Magistratsbeamten  und   Dienern,  vom  Scharfrichter.     Im  nächsten 
5.  Capitel  werden    »die  in  den  Urkunden  erwähnten  Gefängnisse,  das    Ge- 
richtsgebäude, der  Pranger,  die  Eichtstätten<<   besprochen,  worauf  im  6.,  7. 
und   8.  Cap.  Eegesten  von  Eechtsbelehrungen  und  Urtheilen    aus    den  ge- 
nannten Büchern  folgen.     Im  Cap.    9    erhalten    wir    schliesslich  noch  eine 
»Uebersicht  der  in  den  Eegesten  enthaltenen    Verbrechen    und    deren    Be- 
strafung'^ und  in  einem  Anhang  den  Abdruck  dreier  auf  die  Anerkennung 
der  Stadt  Olmütz  als  Oberhof  Stembergs    Bezug    habender    Urkunden  dd" 
1426  und    zwei    von   1428.    —    B.  Bretholz,    Zur    Biographie    des 


J46 


Literatur. 


Markgrafen    Jodok    von    Mähren.      S.    237 — 265.      1.    Geburtsjahr 
(1354)  und  Jugend  des  Markgrafen.    2.  Mkg.  Jodok  und  der  Üoreutinische 
Humanist  Coluccio  Salutati.  —  Hans  Schulz,  Bericht    Hartwigs    von 
Stitten  an  Johann  Georg  von  Jägerndorf   über    eine    Unter- 
redung, die  er  in  des  Markgrafen  Auftrage  zu  ürze  wohos  titz 
mit    Karl    von    Zierotin    hatte.     S.    26G — 274.     Es    wird    der  vom 
16.  März   1615,  Jägerndorf   datirte  Bericht  nach  dem  Original  im  Berliner 
Staatsarchiv  lediglich    abgedruckt,    ohne    Commentar  oder  sonstige  Bemer- 
kungen, die  bei  der    grossen    Fülle    historisch    wichtiger   Nachrichten,    die 
in  dem  Berichte  berührt  werden,  wohl  nothwendig  wären.  —  Karl  Wotke, 
Der  Olmützer  Bischof   Stanislaus  Thurzo    von  Bethlenfalva 
(1497 — 1540)    und    dessen    Humanistenkreis.       Offener    Brief   an 
Anton  Peter  Ritter  von  Schlechta  Wssehrdsky  von  Wssehrd.    S.  337 — 3s8. 
Nach  einigen  biogi-aphischen  Notizen  über  den  Vater  Johann,  einen  Edel- 
mann   aus    der    Zips.    der    später    nach    Krakau    übersiedelte,    und    dessen 
übrige  Söhne,  Johann  den  Fürstbischof   von    Breslau,    Alexius    und  Georg, 
wendet  sich  der   Verf.  der  Lebensgeschichte  Stanislaus'   zu.     Er  streift  zu- 
nächst die  politische,  kirchliche    und    geschäftliche    Thätigkeit  des  Bischofs, 
um  bald  auf  die  Bedeutung  Stanislaus'  für  den  Humanismus  und  den  ihn 
umgebenden  Humanistenkreis  einzugehen,  aasgehend  von  den  Schilderungen 
des  Stephanus  Taurinus  Olomucensis  in  seiner   » Staurom achia«   (1519)  und 
Georgius  Sibutus'  Lobgedicht  auf  Oimütz  vom    J.    1528-  —  A.  ßzehak, 
Ueber    einige    merkwürdige,     vor-    und    frühgeschichtliche 
Alterthümer  Mährens.       S.    389—419.     Es  werden  zunächst    einige 
Funde   aus    der  Bronzezeit    beschrieben;    besonders    wichtig    sind    darunter 
die  Dobrotschkowitzer  Noppenringe :  andere  Bronzegegenstände  aus  Weiss- 
stätten geben  dem  Verf.  Veranlassung  die  Annahme  einer  spezifisch  slavi- 
schen  Bronzezeitcultur    entschieden    zurückzuweisen.       Aus    der  Latenezeit 
stammen     Eisenstücke,     Thongefässe,     Glasringe,     Pferdezähne,     bearbeitete 
Hirschgeweihsprossen  in    Skeletgräbern    im    Inundatiousgebiete    der    Thaya 
bei  Weissstätten    und    Glas-    und    Bernsteinperlen,    Glas-    und  Bronzeringe 
aus  Ptin  bei  Prossnitz.     Spärlich  sind  bisher  wenigstens  in  Mähren  Arte- 
facte  —  Münzen  ausgenommen  —  aus  römischer  Zeit.  Sicher  bezeugt  sind 
Bronzen  aus  Mönitz,  Wratzow  und  Dobrotschkowitz.  — J.  Eschler,  Zur 
Geschichte    der    Besiedlung     Südmährens     durch     die    Deut- 
schen.    S.  420 — 433.  —  Aus  den  Miscellen    erwähnen    wir  folgende 
Aufsätze:  J.  Loser th,    Justus    Frey,    ein    bisher    unbekannter  Dichter 
Mährens  in  der  vormärzlichen  Zeit.    S.  111  — 115.    Pseudonym  für  Andreas 
Ludwig  Jeitteles,  geb.   1799,  lebte  später  viele  Jahre    in  Oimütz:    Proben 
seiner"  Dichtkunst    werden    beigegeben.     —     M.    Grolig,     Testamente 
zweier    protestantischer    Dorfpfarrer    aus    den  Jahren   15(i3 
und    1575.      S.   219 — 224.      Wichtig    angesichts    des    überaus    spärlichen 
Materials,  das  über  das  Lutherthum  in  Nordmähren  bekannt  geworden  ist, 
und  interessant,   weil  diese  Dokumente  uns    einen    Einblick    in    den    wirt- 
schaftlichen Zustand  eines  protestantischen    Dorfpfarrers    in  jener  Zeit  ge- 
währen.—  Hans  Welzl,  Ueber  mährische  Pfarrmatriken.  S.  225 
— 230.    Zusammenstellung  der  ältesten  Matriken    nach   Wolny.  —  Wilhelm 
Schräm,  Der  Abt  von  Kloster  Brück  Freitag  von    Cziepiroh. 
]513 — 1585.      S.   312  —  324.     Eine    biographische   Skizze    auf  der  Grund- 


Literatur.  34  T 

läge  reichhaltigen  archivalischen  Materiales  besonders  aus  dem  mährischen 
Landesarchiv.  —  Adolt  Raab,  Christof  Schwarz  im  Lichte 
seiner  Zeit.  S.  325 — -331.  Ein  reicher  Weinhändler  in  Brunn,  der 
hier  in  den  heftigen  Streitigkeiten  der  Lutheraner  mit  den  Jesuiten  die 
Partei  der  letzteren  sehr  wesentlich  unterstützte,  auch  mit  dem  ßrünner 
Chronisten  Georg  Ludwig  eng  befreundet  war.  (t  1601,  24.  Dez.)  — ÄL 
G r 0 1  i g,  König  Friedrich  IL  von  P r e u s s e n  in  Mähr.  T  r  ü b  a u 
1742  und  175S.  P.  434 — 446.  lieber  die  Vorgänge  vor,  bei  und  nach 
dem  Durchzuge  des  preussischeu  Hauptquartiers  durch  Trübau  werden  au- 
amtlichen  Schriftstücken  des  Stadtarchivs  in  Trübau.  sowie  aus  den  Er- 
zählungen des  Trübauer  Franciskanerguardians  Hyacinth  Kynischer  im 
Hausprotokoll  des  Ordens  mancherlei  interessante  Daten  besonders  wirt- 
schaftlicher Art  beigebracht.  Die  zweite  schwere  Heimsuchung  im  J.  ITöH- 
schildert  der  Franciskanerguardian  Claudius  Pauly  in  ebenso  interessanter 
als  umständlicher  Erzählung,  die  durch  amtliche  Berichte  bestätigt  und 
ergänzt  wi^rd. 

II.  Casopis  Matice  Moravske.  (Zeitschrift  der  mähri- 
schen Matice).  Hauptred acteure :  Vincenc  Brandl,  Frant.  Bartos.  Ver- 
antwortl.  Eedacteur:  Frant.  Kamenicek.  Hauptmitarbeiter:  Frant.  A. 
Slavik,  Frant.  Jar.  Kypäcek. 

Jahrgang  XXII  (1898).  Fr.  J.  Rypäcek,  Palackf  a  Morava. 
(Palack;f  und  Mähren).  S.  1  —  9.  Dieser  Jubiläumsaufsatz  legt  das 
Hauptgewicht  darauf  zu  zeigen,  dass  P.,  wiewohl  er  den  grössten  Theil 
seines  Lebens  in  Böhmen  zubrachte  und  sich  selber  hinsichtlich  der  Na- 
tionalität als  Böhmen  bezeichnete,  seiner  mährischen  Abstammung  nie 
vergass.  —  ß.  Dvorak,  Z  nejstarsich  dejin  moravskych.  (Aus  der 
ältesten  Geschichte  Mährens).  S.  9  —  30,  118 — 130,  271 — 285. 
Der  erste  Abschnitt  »Die  keltische  Bevölkerung«  verlegt  die  keltische 
Einwanderung  in  Böhmen  ins  4.  Jhd.  v.  Chr.,  wobei  der  Verf.  annimmt, 
dass  bei  der  Einwanderung  der  Markomannen  nur  noch  Reste,  nicht  mehr 
der  Haupttheil  daselbst  ansässig  war,  der  noch  vor  Cäsars  Zeit  von  dort 
abgezogen  war.  Der  zweite  Abschnitt  bietet  zuerst  eine  kurz  gefasste  Ge- 
schichte der  Markomannen  und  Quaden  und  sucht  dann  ihre  Sitze  und 
ihr  Siedlungsgebiet  zu  bestimmen.  Im  dritten  Abschnitt  wird  die  Ein- 
wanderung der  Slaven  behandelt  und  in  die  zweite  Hälfte  des  5-  Jhd.  ver- 
legt;^ »Die  Slaven  besetzten  Mähren  bald  nach  451  (Abzug  der  Quaden), 
die  Cechen  Böhmen  erst  nach  487*  (Auswanderung  der  Markomannen  nach 
Rugiland).  —  K.  V.  Adämek,  0  pravu  autorskem  die  zäkona  z  26.  pro- 
since  1895,  c.  197  f.  z.  (Ueber  das  Autorrecht  nach  dem  Gesetze 
vom  26.  Dezember  1895.).  S.  30 — 44,  130 — 150,  234 — 247,  351 
— 366.  Eine  eingehende  Darstellung  der  Entwicklung  dieses  Rechtes  in 
unserer  Gesetzgebung.  —  Josef  Cvrcek.  Pameti  ze  stol.  XVI.  o  mestech 
moravskych.  (Denkwürdigkeiten  mährischer  Städte  aus  dem 
XVI.  Jahrhunderte).  S.  45  —  51,  150 — 155,  248 — 255,  344 — 35(i. 
Die  Nachrichten,  die  aus  dem  9.  und  10.  Bande  der  bekannten  Folianten 
des  Herrenhuter  Archivs  stammen,  beziehen  sich  auf  die  Brüdergemeinden 
in  Eibenschitz,  Znaim,  Leipnik,  üng.  Ostra,  üng.  Brod,  Prerau,  Eiwanowitz. 
Bisenz,  Prossnitz,  Plumenau,  P'ulnek,  Trebitsch,  Iglau,  sowie  auf  diejenige 
der  Hardek'schen  Herrschaft    in  Letowitz,    Olesnitz,    Kunstadt,    ferner    aui 


348  Literatur. 

'las  Olmützer  Bisthum  und  Mäliven  im  allgemeinen.  —  K.  Kofinek, 
Pamätce  Kamar^tove.  (Zum  Andenken  an  Josef  Kamarj^t).  S.  52 
— r)9,  175 — ISO,  256 — 201.  384 — 3'.)0.  K.  war  neben  seinem  geist- 
.lichen  Amte  (Kaplan);  als  bühmischer  Schriftsteller  und  Dichter  thätig; 
geb.  17  97  in  Velesin  bei  Budweis.  —  Frant.  Sujan,  Svedove  u  Brna 
roku  1645.  (Die  Schweden  vor  Brunn  im  J.  1645).  S.  5'.) — 7(1, 
156 — 162,  286 — 299.  Fortsetzung  aus  dem  früheren  Jahrgange.  —  Zd.  V. 
Tobolka.  Styky  krale  ("eskeho  Jifiho  z  Podebrad  s  knilem  polsk^m 
Kazimirem.  (Die  Beziehungen  des  böhmischen  Königs  Georg 
von  Podiebrad  mit  dem  polnischen  König  Kasimir).  S.  70 
— 76,  163 — 175.  300—310,  373  —  384.  Der  Aufsatz  versucht  zu  er- 
weisen, dass  in  dem  Kampfe  des  Papstes  Paul  II.  gegen  König  Georg  das 
aus  treuen  freundschaftlichen  Gefühlen  des  Polenkünigs  Kasimir  gegen 
Georg  hervorgerufene  Zögern  des  ersteren,  den  böhmischen  Thron  selber 
oder  für  seinen  Sohn  zu  übernehmen,  eine  sehr  wesentliche  Eolle  spielte. 
Zum  Danke  hiefür  setzte  K.  Georg  zu  Anfang  1469  die  Wahl  von  Kasi- 
mirs Sohn  Wladislaw  zu  seinem  Nachfolger  auf  den  böhmischen  Thron 
durch,  wünschte  aber  zugleich  dessen  Vermählung  mit  seiner  Tochter 
Ludmila.  Sein  plötzlicher  Tod,  änderte  die  ganze  Lage.  —  Matou.s  Vacla- 
vek,  Panstvi  Ysacke  1.  P.  1666.  (Die  Herrschaft  Wsetin  im 
J.  1666).  S.  76 — 82.  ISO — 184,  310 — 315.  Auf  Grund  einer  umfang- 
reichen Beschreibung  im  Wsetiner  herrschaftlichen  Archive,  aus  der  ver- 
schiedene Partien  in  Wortlaut  abgedruckt  werden.  —  Leander  Cech, 
Palackf  a  Kant.  S.  105—118,  221—233.  Ueber  das  Verhältnis 
Palackys  zu  den  philosophischen  Ideen  Kants,  die  er  lebhaft  in  sich  auf- 
nahm, ohne  sich  aber  vollauf  zu  denselben  zu  bekennen.  Herder-Fichte'sche 
Einflüsse  herrschten  bei  ihm  vor.  —  Leopold  Kopp,  Näbozenske  nepokoje 
V  Hrube  Vrbce  v  letech  17  is — 1721.  (Keligiöse  Unruhen  in  Gross 
Vrbka  in  den  Jahren  1718 — 1721).  S.  367 — 373.  Nach  einem 
J.Vertreibung  der  Ketzer  aus  Gross  Vrbka«  betitelten  Fascikel  im  herr- 
schaftlichen Archiv  zu  Strassnitz  mit  zumeist  deutschen  Briefen  von  Leopold 
Grafen  Schlick,  Josef  Grafen  von  Wrbna,  Karl  Anton  Grafen  Braida,  Franz 
Anton  Salava  von  Lipa  u.  a.  —  Fr.  J.  Kypäcek,  Z  vysad  mestecka 
Lomnice  na  Morave.  (Aus  den  Privilegien  des  Städtchens  Lom- 
nitz  in  Mähren).  S.  391 — 395.  Nach  einer  kurzen  üebersicht  der 
Besitzer  dieser  Herrschaft  werden  mehrere  wichtigere  Urkunden  aus  der 
Zeit  von  1504 — 1753  mitgetheilt.  —  Frant.  A.  Slavik,  Zruseni  roboty 
na  Morave  roku  1848.  (Ueber  die  Robotaufhebung  in  Mähren 
vom  J.  1848).  S.  261 — 270.  337 — 344.  Die  Darstellung  stützt  sich 
auf  die  Landtagsverhandlungen. 

Die  kleinen  Beiträge  aus  Kunst  und  Wissenschaft  enthalten 
nachfolgende  historisch  bedeutsamere  Notizen:  Fr.  J.  Rypäcek  (S.  82 — 
84)  publicirt  aus  den  Lomnitzer  Archiv  eine  böhmische  Zuschrift  des 
Brünner  Käthes  nach  Lomnitz  a.  d.  J.  17  00.  Frant.  Kamen! cek  druckt 
<Ia3  Münzpatent  K.  Friedrichs  ddo.  Olmütz  1620,  Mai  11  nach  dem  Orig. 
im  mähi-ischen  Landesarchiv  ab  (S.  85 — 86).  Frant.  Silhavy  (S.  86 — 87) 
und  P.  Frant.  Janovsky  (S.  187 — 189)  berichten  über  das  neu  gegrün- 
<lete  Museum  in  Teltsch:  Frant.  Kamenicek  über  das  Brünner  Franzens- 
museum    als     Landesmuseum     (S.     316 — 317).     P.     Dominik     Ökaruda 


Literatur.  34<> 

(S.  185 — 187,  317 — 321)  bringt  Beiträge  zur  Geschichte  Misteks  als 
Marktort:  Fr.  J.  Eypäoek  (396 — 402)  solche  zur  Geschichte  des  Hand- 
werks in  Mähren  aus  dem  Lomnitzer  Archive.  P.  Fr.  Ko2eluha  (S.  402 
— 403)  theilt  eine  Urkunde  aus  dem  J.  1619  mit,  die  sich  auf  die  Stola- 
(yebühren  auf  den  Gütern  des  Fürsten  Karl  Liechtenstein  bezieht. 
V.  Prasek'(S.  403 — 407)  beschäftigt  sich  mit  der  Frage  der  Verbreitung 
des  Magdeburger  Rechts  in  Xordinähreu  und  Schlesien  und  des  Vorkommens 
von  Abschriften  des  Sachsen-  und  Schwabenspiegels  in  diesen  Ländern. 
Frant.  Öilhavy  bringt  Notizen  über  die  in  der  zw^eiten  Hälfte  des 
15.  Jahrh.  untergegangene  Ortschaft  Prosenin  bei  Trebitsch,  deren  Name 
sich  als  Flurbezeichnung  bis  heute  erhalten  hat. 

Jahrgang  XXIH.  (l-S99).  Fr.  Bartos,  Pfispvky  k  textove  kritice 
lidov;^ch  pisni.  (Beiträge  zur  Textkritik  der  Volkslieder). 
S.  1 — 26.  —  A.  Podlaha,  List  z  kroniky  jesuitskych  koUeji  moravskych. 
(Ein  Blatt  aus  der  Chronik  der  mährischen  Jesuiten- 
collegia).  S.  26 — 33.  Aus  einer  der  Prager  Lobkowitz'schen  Bibliothek 
gehörigen  Hs.  der  »Litterae  annuae«  werden  die  Eintragungen  für  das 
J.  1677  vorgeführt.  —  Jifi  Malovany,  Skladba  näfeci  cisafovskeho. 
(Syntax  des  Kaiserswerther  Dialects).  S.  33—49,  150  —  164,  220 
—  230,  360  —  367-  —  Josef  Klvana,  Pokryvaeske  bfidlice  u  Stfelne. 
(Schieferziegel  bei  Stfelna).  S.  50 — 56^,  164—172.  —  K.  Kofi- 
nek,  K  ste  rocnici  narozenin  Fr.  Ladislava  Celakovskeho.  (Zum  hun- 
dertsten Geburtstag  Franz  Ladislaus  Celakovsky's).  S.  56 
— (59.  —  Hermenegild  Jiricek,  Väcslav  Mladejovec  z  Mladejova,  zemskf 
pisaf  moravsky  a  nastupci  jeho.  1373 — 141S.  (Wenzel  Mladejovec 
von  Mlade/ov,  mährischer  Landschreiber  und  seine  Nach- 
folger. 1373 — 1418).  S.  101 — 112.  Die  Arbeit  stützt  sich  auf  den 
Cod.  dipl.  Mor.,  die  mährische  Landtafel  und  Tadra's  und  Kollmanns 
bekannte  einschlägige  Schriften.  —  Karel  Väcslav  Adamek,  Väcslav 
Frantisek  Hfib.  S.  1 12— 1 19,  213— 219.  Hfib  geb.  1760,  gest.  1827. 
Dichter  und  Schriftsteller;  eine  von  ihm  verfasste  Ortsbeschreibung  von 
Brunn  bei  Gastl  gedruckt,  konnte  der  Verf.  in  keiner  unserer  Bibliotheken 
auffinden.  —  Josef  Cvrcek,  Pameti  o  sborech  bratrskych  na  Morave  ze 
stoL  XVL  (Nachrichten  über  die  mährischen  Brüdergemein- 
den aus  dem  16.  Jahrh.)  S.  120—127,  261—268,  353—360.  Stam- 
men aus  Bd.  XII  und  XIII  des  Herrenhuter  Archivs ;  unzusammenhängende 
Excerpte,  die  sich  auf  eine  ganze  Anzahl  mährischer  Städte  beziehen  und 
für  die  Geschichte  der  einzelnen  Gemeinden  von  Wert  sind.  —  J.  S  a  1  a  b  a. 
Povest  o  bili  pani  v  Cechäch  a  na  Morave  u  pänu  z  Ptozmberka  a  z 
Hradce.  (Die  Sage  von  der  weissen  Frau  in  Böhmen  und 
Mähren  bei  den  Herren  von  ßosenberg  und  Neuhaus.)  S.  139 
— 150,  230 — 244,  325 — 337.  Die  gründliche  Arbeit  nimmt  ihren  Aus- 
gangspunkt von  der  Frage,  in  wieweit  sich  diese  Frage  in  der  Tradition 
der  beiden  Häuser  zurück  verfolgen  lässt;  die  Antwort  lautet,  dass  die 
Sage  nicht  vor  1600  daselbst  bekannt  ist,  legt  dann  die  Entstehung  der 
ganz  äusserlichen  Beziehung  zu  Perchta  von  Eosenberg  (t  147  6)  dar,  das 
Wesen  der  Sage,  in  wieweit  historische,  volksthümliche  und  mythologische 
Züge  sich  in  ihr  nachweisen  lassen,  wie  die  in  Deutschland  (Baireuth. 
Berlin)    heimische  Sage    durch    die  nach  Neuhaus    heiratende  Maria  Maxi- 


.350 


Literatur. 


miliaua  Gräfin  von  HohenzoUern  und  ihr  Gefolge  auf  die  in  weissem 
.(d.  i.  Trauer-)  Gewände  abgebildete  l'erchta  übertragen  wird  und  wie 
sich  die  Jesuiten  dieser  Sage  beraäclitigen  und  sie  in  ihrem  Gedanken- 
kreise fortbilden.  Den  Schluss  bildet  die  Klarlegung  des  Verhältnisses, 
das  Balbinus.  der  zuerst  die  ganze  Sage  erzählt,  zu  derselben  einnimmt, 
was  er  daran  überkommen,  was  er  aus  eigenem  hinzugefügt  hat.  Die 
Untersuchung  ergänzt  die  im  -Ihg.  I.  der  Zeitsch.  des  Vereins  f.  die  Ge- 
schichte Mährens  und  Schlesiens  erschienene  Arbeit  von  Krones  über  den- 
selben Gegenstand  und  bestätigt  deren  Ergebnisse.  —  Rudolf  Janovsk;f, 
K  dejinäm  femesel  v  okresnim  hejtmanstvi  Holesovskem,  (Zur  Geschichte 
des  Handwerks  in  der  Bezirkshauptmannschaft  Holeschau). 
S.  268  —  277.  Bietet  die  Artikel  der  Tuchmacherzunft  von  Wisowitz  aus 
dem  Jahre  1641.  —  Ant.  Kubicek,  Opavsky  zaltäf.  (Der  Trop- 
pauer  Psalter).  S.  309  —  32.5.  Beschreibung  der  in  der  Bibliothek 
des  Deutschen  Gymnasiums  in  Troppau  befindlichen  Pergamenthandschrift 
(saec.  XIV?):  Abdruck  des  darin  enthaltenen  Calendarium,  einige  Bemer- 
kungen über  den  Text  und  die  Ueberlieferung  des  Psalteriums  mit  Stellen- 
abdruck. —  Cenek  Ivramolis,  Eobota  v  okrese  Bucovskem  pfed  r.  184S. 
(Die  ßobot  im  Butscho witzer  Kreis  vor  dem  Jahre  1S48). 
S,  337 — 353.  Reichhaltige  Zusammenstellung  nach  den  einzelnen  Orten 
in  den  9  Herrschaftsgebieten,  gestützt  auf  urkundliches  Material  und  münd- 
liche Ueberlieferung. 

Aus  den  Kleinen  Beiträgen  seien  angeführt  Frant.  J.  Rypäceks 
Mittheilungen  über  das  Museum  in  Trebitsch  (S.  70,  7l);  die  kurze  Be- 
schreibung eines  Liederbuches  der  Wiedertäufer  aus  dem  mährischen  Landes- 
.archiv  von  R.  (S.  74 — 75).  V,  Houdek's  kurze  Beschreibung  historischer 
Kunstdenkmale:  L  Aus  Iglau  (S.  172 — 17  7),  H.  Aus  Znaim  (S.  277—280, 

367 370V    Frant.  Silhav;^    über    die  restaurirte  S.  Bartholomeuskirche 

in  Opatov  (S.  177 — 180).  Fr.  Vlst.  Jurek  theilt  ein  Schreiben  eines 
Abgeordneten  Josef  Kucera  an  seine  Wähler  aus  dem  J.  1848  mit  (S.  180 
— 185).  Fr.  Väcslav  Pefinka  über  den  Pfarrer  Andreas  Panzner  in 
Mikulowitz  bei  Znaim  geb.  1759  gest.  1828,  einen  Bibliophilen  und  Fort- 
setzer der  bei  der  Pfarre  befindlichen  libri  memorabilium  (S.  185 — 187). 
L.  Marzy  bringt  verschiedene  urkundliche  und  chronikalische  Notizen 
aus  dem  Pfarrarchiv  in  Jimramow,  17.  Jhd.  (S.  188  — 192,  281  —  286, 
37  6 — 379).  Jan  V.  Tvarüiek  über  Chvalisov,  heute  bloss  eine  Mühle, 
früher  ein  grösseres  selbständiges  Gut  im  Gebiete  von  Tischnowitz  nach- 
weisbar seit  1354.  Fr.  Väcslav  Pefinka  »Series  abbatum  canoniae  Lu- 
cenae«  und  ihr  Verf.  (S.  370 — 376),  womit  das  von  dem  Klosterbrucker 
Regularen  Bernardus  Troschl  1738  gedruckte  Buch,  das  aber  zum  Theil 
aiis  guten  Quellen  gearbeitet  ist,  gemeint  ist.  B.  Bretholz  (S.  379 — 381) 
über  eine  besonders  sprachlich  interessante  böhmische  Urkunde  für  die 
Klarissinnen  in  Olmütz  vom  J.  1412.  weil  sie  von  einem  Schreiber,  der 
der  Sprache  nicht  vollkommen  mächtig  gewesen,  geschrieben  sein  dürfte 
und  polnische  Spracheinflüsse  zu  zeigen  scheint. 

Oestcrreicb. -Schlesien. 

Vestnik  matice  Opavske.  (Anzeiger  der  Troppauer  Matice). 
Xr.   6.   (1896).     J.  Zukal.  Boufe  proti  biskupu  Vilemovi  Prusinovskemu 


Literatur.  351' 

T  Opave  r.  15r.9.  Svedomi  proti  biskupovi.  (Ein  Aufruhr  gegen  den 
Bischof  Wilhelm  Prusinovsk^"'  inTroppau  i.  J.  1569).  S.  1 — 12. 
Das  Ereignis,  das  veranlasst  wurde  durch  den  Versuch  des  Bischofs  nach 
dem  Tode  des  lutheranischen  Predigers  Martin  Zenkfrei  im  J.  1569  den 
katholischen  Gottesdienst  und  den  katholischen  Pfarrer  daselbst,  Blasius 
Siebenloth,  fester  zu  sichern,  zu  welchem  Zwecke  er  persönlich  in  Troppau 
erschien,  ist  im  allgemeinen  bekannt.  Der  Verf.  bringt  aber  einige  ur- 
kundliche Nachrichten  bei,  die  aus  dem  Troppauer  Stadtarchiv  stammen, 
wodurch  die  Sache  zum  Theile  eine  andere  Färbung  erhält,  als  in  den 
bisherigen  Darstellungen.  —  P.  J.  Vyhlidal,  Ze  zivota  slezsk;vch  pastevcü. 
(Aus  dem  Leben  der  schlesischen  Hirtenknaben).  S.  12 — 17. 
—  P.  Frant.  Havlasa,  P.  Josef  Onderek.  S.  17 — 18-  Pfarrer  in 
Skalitz  bei  Friedek,  geb.  1811.  Sammler  böhmischer  Kirchengesänge.  — 
P.  F.  Myslivec,  Närodni  kroj  slezsky  na  Klirakovsku.  (Die  seh  le- 
sische Nationaltracht  im  Königsberger  Gebiet).  S.  18 — 20. 
J.  Zukal,  K  dejinäm  Opavske  radnice.  (Zur  Geschichte  des  Trop- 
pauer Kathhauses).  S.  20 — 22.  —  In  den  Pf ehledy  Kulturni  (Kultur- 
übersicht) S.  22 — 29  finden  sich  zuerst  verzeichnet  alle  Vereinigungen 
und  Unternehmungen  behufs  Herausgabe  von  Schriften  und  Zeitschriften 
in  böhmischer  oder  polnischer  Sprache  (9  Stück),  sodann  ein  Bericht  über 
die  Entwicklung  des  schlesischen  Schulwesens  in  den  Jahren  1894 — 1895. 
Brunn.  B.  Bretholz. 


Notizen. 

Von  der  Limescommission  der  kaiserlichen  Akademie  der  Wissen- 
schaften ist  das  erste  Heft  des  Werkes  »Der  römische  Limes  in 
•0 esterreich«  (Wien  1900,  bei  A.  Holder)  ausgegeben  worden.  Das- 
selbe beschäftigt  sich  mit  Carnuntum  und  seiner  Umgebung,  im  Anschlüsse 
an  die  durch  den  Verein  »Carnuntum«  beziehungsweise  in  den  »Archäolo- 
gisch-epigraphischen Mittheilungen«  seit  1877  veröffentlichten  Grabungs- 
berichte. Der  topographische  Theil  ist  bearbeitet  von  dem  Obei-sten  d.  E. 
Max  von  Groller,  der  die  Methode  der  reichsdeutsehen  Limescommission 
zum  Vorbild  nahm;  der  epigraphische  Anhang  rührt  von  E.  Bor  mann 
her.  Es  wurde  in  den  Jahren  189  7  und  1898  die  Limesstation  und  die 
Tempelanlage  auf  dem  Pfaffenberg  bei  Deutsch-Altenburg  aufgedeckt,  des- 
gleichen die  Durchforschung  der  Gräberstrasse  im  Petroneller  Burgfeld 
fortgesetzt.  Durch  letztere  hat  die  Geschichte  der  Lageranlage  sowie  der 
vor  der  leg.  XIV  gemina  in  Carnuntum  stationirten  Legionen,  der  XV 
Apollinaris  und  der  X  gemina,  weitere  Aufklärung  erfahren.  Bemerkens- 
wert ist.  dass  unter  den  an  der  Gräberstrasse  beigesetzten  Legionaren 
und  deren  Angehörigen  sich  auch  ein  junggestorbener  Hermundure  fand, 
der  durch  Freilassung  das  römische  Bürgerrecht  erlangt  hatte.         J.  J. 

Wir  verzeichnen  einige  Abhandlungen,  die  für  das  germanische  Alter- 
thum  und  das  angehende  Mittelalter  von  Interesse  sind.  Kai*l  Weller, 
der  bereits  1894  in  den  » Würltembergischen  Vierteljahrsheften  für  Landes- 


352  Notizen. 

geschichtet  die  Ansiedlmigsweise  der  württembergischen  Franlien  le- 
sprochen  hat,  veröffentlicht  in  derselben  Zeitschrift  1898  eine  Studie  über 
v^Die  Besiedlung  des  Alamanuenlandes«:  die  Gliederung  des 
einwandernden  Volksstammes,  die  Ortsnamen,  den  Uebergang  von  der  ex- 
tensiveren Bewirtschaftung  des  Bodens  zur  intensiveren,  wie  er  seit  der 
Einengung  der  Alamannen  /.wischen  Burgunder  und  Frauken  naturgemäss 
erfolgen  musste.  —  Für  die  Geschichte  des  römischen  Provinciallandeä 
unter  alamaunischer,  burgundischer,  fränkischer  Herrschalt  ist  die  Kenntnis 
der  kirchlichen  Eintheilungen  und  ihrer  Abwandlungen  von  Bedeutung. 
Darüber  handelt  mit  überlegener  Sachkenntnis  L.  Duchesne  in  den 
Melanges  d' archeologie  et  d'histoire  XVIII  (l89S)  p.  .")  ff.,  wo  gegen 
Krusch  die  »Vita  patrum  Jurensium«  vertheidigt  ist.  mit  Beziehung  auf 
die  alte  Metropolitanstellung  des  Bischofs  von  Besanron  für  den  Bereich 
der  Provinz  »Maxima  Sequanorum«,  den  gelegendlichen  Gebrauch  des 
Patriarchentitels  von  Seite  der  Metropoliten  im  G.  Jahrhundert  auch  inner- 
halb Galliens,  die  mit  den  politischen  Verhältnissen  zusammenhängende 
Verlegung  der  Bischofsitze  in  der  »civitas  Helvetiorum«  zu  derselben  Zeit. 
Für  die  Kritik  des  Gregor  von  Tours  sind  einige  nicht  unwesentliche 
Momente  klargelegt.  —  Von  anderen  Gesichtspunkten  geht  W.  Levison. 
Zur  Geschichte  des  Frankenkönigs  Chlodowech  (Bonner  »Jahr- 
bücher« Bd.  103),  aus.  Er  behandelt  die  von  Gregor  gegebenen  chrono- 
logischen Daten  namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  Taufe  des  Königs  und 
die  Alamannenschlacht ;  in  einem  Anhang  ist  die  Vita  des  Bischofs  SoUemni^ 
von  Chartres  (saec.  IX)  neu  abgedruckt,  welche  die  Bekehrung  Chlodowech's 
mit  einem  Gothenkriege  in  Verbindung  bringt.  Vgl.  Krusch  im  X.  Archiv 
d.  Ges.  XXIV,   .371.  J-  J- 

Wie  für  die  mittelalterliche  Forschung  die  Vergegenwärtigung  der 
verschiedenen  Formen,  unter  denen  die  Entwicklung  des  städtischen  Wesen,- 
vor  sich  gieng,  von  der  grössten  Bedeutung  ist,  so  hängt  auch  das  Ver- 
ständnis der  griechich-römischen  Culturverhältnisse  mit  der  genauesten 
Kenntnis  der  städtischen  Einrichtungen  zusammen.  In  dem  Werke  von 
W.  Liebenam,  Städtever-waltung  im  römischen  Kaiserreiche 
(Leipzig,  1900,  Verlag  von  Duncker  und  Humblot)  ist  mit  grossem  Fleisse 
das  in  den  letzten  Decennien  sehr  gemehrte  Quellenmaterial  verarbeitet,  sc  - 
wohl  das  aus  der  östlichen  zumeist  der  griechischen  Art  folgenden  Eeichshälfte. 
wie  das  aus  der  westlichen,  wo  zum  Theil  das  punische  und  keltische 
Wesen  die  Unterlage  für  die  römischen  Einrichtungen  gebildet  hat.  Indem 
der  Verf.  den  städtischen  Haushalt  darstellt,  ersehen  wir,  .dass  trotz  sche- 
matischer  Gleichartigkeit  im  Allgemeinen,  doch  für  das  Einzelne  zahlreiche 
Abweichungen  sich  finden.  Wer  die  Verschiedenheit  der  Institutionen  de:- 
Alterthums  gegenüber  denen  des  Mittelalters,  dabei  doch  wieder  mancherlei 
Analogien  näher  kennen  lernen  will,  vergleiche  beispielsweise  was  in  dem 
Buche  über  die  Besitzungen  der  grossen  Tempel,  deren  Einnahmen  und 
ihre  eventuelle  Verwendung  zu  öffentlichen  Zwecken  gesagt  ist.       J.  J. 

In  den  Abhandlungen  der  sächsischen  Gesellschaft  der  Wissenschaften. 
Bd.  XVIII  (1899)  Nr.  V  untersucht  H.  Geiz  er  »Die  Genesis  der 
byzantinischen     Themenverfassung«     unter    Heranziehung    nicht 


Notizen.  353 

nur  des  griechisch  geschriebenen  Quellenmateriales,  das  neben  Konstantinos 
Poi-phyrogennetos  in  Betracht  kommt,  sondern  auch  der  von  de  Goeje  1889 
herausgegebenen  Araber  Ibe  Hordädbeh  und  Kodäma,  die  für  das  8.  und 
9.  Jahrhundert  von  besonderer  Wichtigkeit  sind.  Dabei  werden  zahlreiche 
Bemerkungen  in  Eamsay's  »histoi'ical  geography  of  Asia  minor«  (l890) 
der  Kritik  unterzogen,  die  byzantinische  Kriegsverfessung,  die  Kampfweise 
gegen  die  Araber,  wobei  es  in  erster  Linie  auf  die  Kavallerie  ankam, 
eingehend  besprochen.  Die  Civilverwaltung  und  die  aus  der  hohen  Geist- 
lichkeit, den  Spitzen  der  Behörden  und  den  militärischen  Würdenträgern 
zusammengesetzte  Eeichsvertretung  im  7.  Jahrhundert,  die  Organisation 
der  früher  rein  militärischen  Themen  zu  Verwaltungsbezirken  durch  Leon 
den  Isaurier  werden  vorgeführt.  Ueber  die  Entstehung  und  Ausbildung 
der  Exarchate  von  Africa  und  Italien  findet  man  ebenso  Aufschlüsse  ge- 
geben, wie  über  die  Präfectur  von  Illyricum  und  über  das  bis  zum  Bilder- 
streit unter  Alt-Rom  stehende  Vicariat  von  Thessalonike,  dessen  Anfänge 
im  5.  Jahrhundert  bisher  nicht  klargelegt  sind.  »Vielleicht  ist  es  das 
Trinkgeld,  womit  der  hl.  K^tüIos  und  die  Hofpartei  die  Mitwirkung 
Cölestins  zum  Stui'ze  des  verhassten  Nestorios  gewannen*.  Ein  Excurs 
handelt  über  die  Slaveneinbrüche  und  die  politische  Bedeutung  des 
hl.  Demetrius  für  Thessalonike  (saec.  VII),  worin  zu  der  seit  Fallmerayer 
vielbesprochenen  Frage  nach  dem  Einfluss  der  slavischen  Besiedlung  auf 
die  heutige  Bevölkerung  von  Griechenland  in  der  dem  Verf  eigenen  tem- 
peramentvollen Weise  Stellung  genommen  wird.  Die  der  Abhandlung 
beigegebene  » Uebersichtskarte  der  asiatischen  Reiterdivisionen  und  der 
Marinebezirke*  mit  Einzeichnung  der  gewöhnlichen  Heeresstrasse  der  Kaiser 
ist  dankenswert.  J.  J. 

Gross  und  alt  ist  der  Gegensatz  zwischen  Orient  und  Occident  im 
Bezug  auf  die  Kirchensprache.  Im  Orient  war  die  Ausbreitung  des  Christen- 
thums  stets  verbunden  mit  der  Begründung  einer  kirchlichen  nationalen 
Literatur.  Frühzeitig  bestand  neben  einander  eine  griechische,  koptische, 
syrische,  armenische,  georgische,  äthiopische  Liturgie.  Es  entspricht  den 
Traditionen  der  orientalischen  Kirchen,  dass  die  Slavenmissionäre  des  9.  Jh., 
die  Brüder  von  Thessalonich,  sofort  an  die  Erfindung  eines  neuen  Alphabets 
und  an  die  Uebersetzung  der  hl.  Bücher  giengen.  Noch  zu  Anfang  des 
19.  Jh.  wurde  eine  nationale  Liturgie  für  die  Nachkommen  der  alten 
iranischen  Alanen,  für  die  Osseten  im  Kaukasus  hergestellt.  Dagegen 
dominirte  im  Occident  das  Latein.  Die  Sprachen  der  Kelten,  Iberer  u.  A. 
sind  in  der  Kirche  nicht  zur  Geltung  gekommen.  Die  gothische  Ueber- 
setzung der  hl.  Bücher  durch  Ulfilas  gehört  territorial  dem  Orient,  den 
Donauländern  an.  Die  Welt  des  kirchlichen  Lateins  und  der  nationalen 
Liturgien  berührt  einander  noch  heutzutage  an  der  Ostküste  der  Adria. 
Dort  besteht  seit  einem  Jahrtausend  ein  tiefer  Gegensatz  zwischen  dem 
lateinischen  Ritus  der  romanischen  Städte  und  der  slavischen  Liturgie  in 
glagolitischer  Schrift  bei  dem  slavischen  Landvolk.  Von  Interesse  ist  daher 
die  Studie:  L'antica  diocesi  di  Ossero  e  la  liturgia  slava. 
"Pagine  die  storia  patria,  narrate  da  F.  Salata,  Pola,  tipografia  C.  Mar- 
tinolich  1897,  8°,  158  und  XX  S.  — •  Die  Biographie  der  Slavenapostel 
von  Thessalonich,  die  Entstehung  der  glagolitischen  und  cyrillischen  Schrift, 

mttheilungen  XXll.  23 


354  Berichte. 

die  Geschichte  der  Uebersetzung  der  hl.  Bücher  und  die  l'rage  der  Heimat 
des  Kirchenslavischen,  die  nun  im  Aegaeischen  Gebiet  zwischen  Thessalonich 
und  Adrianopel  gesucht  wird,  behandelt  ausführlich  Hofrath  Professor 
Dr.  V.  Jagic,  Zur  Entstehungsgeschichte  der  kirchenslavi- 
schen Sp^rache,  Wien  1900,  2  Hefte,  88  und  96  S.  (S.  A.  aus  den 
Denkschriften  der  kais.  Akademie,  Bd.   47).  C.  Jirecek. 


Historische  Commission  bei  der  kgl.  bayer.  Akademie 
der  Wissenschaften.     (Juli   1900). 

Seit  der  letzten  Plenarversammlung  sind  folgende  Publicationen  durch 
die  Commission  erfolgt:  1.  Allgemeine  deutsche  Biographie.  Band  45, 
Zeisberger  bis  Zvrl,  Nachträge  Abendroth  bis  Anderssen.  —  2.  26-  Band 
der  Chroniken  der  deutschen  Städte.  Niedersächsische  Städte:  Lübeck, 
2.  Band,  hg.  von  Koppmann.  —  3.  27.  Band  der  Chroniken  der  deut- 
schen Städte.  Niedersächsische  Städte:  Magdeburg,  2.  Band,  hg.  von 
Hertel.  —  4.  Deutsche  Keichstagsacten,  10.  Band,  1.  Abtheilung,  hg.  von 
Herre. 

Da  die  Allgemeine  deutsche  Biographie  mit  dem  45.  Band 
abgesehen  von  den  nothwendigen  Nachträgen  zu  glücklichem  Abschluss 
gediehen  war.  wurde  Sr.  Exe.  Herrn  von  Liliencron  der  Dank  der  Com- 
mission ausgesprochen  und  eine  Adresse  überreicht.  Die  Zusammenstellung  der 
aufzunehmenden  Nachträge  ist  noch  nicht  völlig  abgeschlossen,  doch  wird 
in  absehbarer  Zeit  wieder  jährliches  Erscheinen  von  zwei  Bänden  mög- 
lich sein. 

Von  den  Keichstagsacten,  ältere  Serie,  wird  der  12.  Band 
(14;35_1437,  bearb.  von  Dr.  G.  Beckmann)  jedenfalls  bald  ausgegeben 
werden.  Die  zweite  Hälfte  des  10.  Bandes  (14.32  —  33,  gleich  der  ersten 
von  Dr.  Herre  bearbeitet)  soll  in  Jahresfrist  folgen.  Damit  ist  dann  die 
Bearbeitung  der  Keichstagsacten  aus  K.  Sigmunds  Zeit  abgeschlossen.  Die 
Commission  übertrug  den  beiden  bisherigen  Mitarbeitern  die  nächstfolgenden 
Jahre  zu  selbständiger  Bearbeitung:  Dr.  Beckmann  die  Eegierung  Alb- 
rechts H.  1438 — 1439,  Dr.  Herre  die  Anfänge  Friedrichs  ni.  1440 — 1442. 
Zugleich  nahm  die  Commission  einen  Supplementband  zu  den  Regierungen 
Wenzels,  Ruprechts  und  Sigmunds  in  Aussicht  und  übertrug  die  Heraus- 
gabe dem  bisherigen  Leiter  Dr.  Quidde. 

Für  die  jüngere  Serie  der  Reichs tagsacten  wurde  an  Dr. 
E.  Furt  er  aus  Basel  eine  neue  Hilfskraft  gewonnen.  Der  3.  Band  kann 
jedenfalls  bald  erscheinen. 

Von  der  Geschichte  der  Wissenschaften  steht  nur  noch  die 
Geschichte  der  Physik  aus.  sie  wurde  nunmehr  an  Prof.  Heller  in  Buda- 
pest übertragen.  Für  die  Vollendung  der  Geschichte  der  deutschen  Rechts- 
wissenschaft durch  Prof.  Landsberg  in  Bonn  lässt  sich  ein  bestimmter 
Termin  noch  nicht  feststellen. 

Die  Arbeiten  für  die  Chroniken  der  deutschen  Städte  nehmen 
unter  Leitung  v.  Hegels  stetigen  Fortgang ;  von  Archivar  Koppmann  soll 
noch  ein   3.  Band  Lübecker  Chroniken  herausgegeben  werden. 


Berichte.  355 

Von  den  Jahrbüchern  des  deutschen  Reiches  wird  zunächst 
der  3.  Band  der  Jahrbücher  Heinrichs  IV.  und  V.  von  Meyer  von  Knontm 
erscheinen.  Prof.  Simonsfeld  setzt  die  Arbeiten  für  Friedrich  I.,  Archivar 
Uhlirz  für  Otto  IL  und  III.  fort.  Mit  Weiterführung  der  Jahrbücher 
Friedrichs  II.  wurde  Privatdozent  Dr.  Hanipe  in  Bonn  betraut. 

Auch  die  Herausgabe  der  Witteisbacher  Correspondenz, 
ältere  pfälzische  Abtheilung,  ist  dem  Abschluss  nahe  gerückt. 
Im  verflossenen  Jahre  hat  Prof.  v.  Bezold  in  München  und  Marburg  noch 
wertvolles  Material  gefunden.  Das  Manuskript  des  3.  Bandes  der  Corre- 
spondenz Johann  Casimirs  liegt  nahezu  druckfertig  vor. 

Dr.  Karl  Mayr,  Sekretär  der  k.  Akademie  der  Wissenschaften  in 
München,  hat  das  Material  für  die  ehedem  von  Stieve  übernommenen 
Bände  7  und  8  der  Witteisbacher  Korrespondenz,  jüngere 
Serie,  da  das  Manuskript  weit  mehr  Raum,  als  die  in  Aussicht  genom- 
mene Bogenzahl  beanspruchen  würde,  einer  Neubearbeitung  unterzogen. 
Der  Druck  des  7.  Bandes  wird  bald  beginnen.  Prof.  Chroust  setzte  die 
Arbeiten  für  die  Bände  9,  10  und  11  fort  und  betrachtet  die  Sammlung 
für  die  Briefe  und  Acten  von  1611  bis  161:3  im  wesentlichen  als  abge- 
schlossen. Dr.  Alfred  Altmann  setzte  die  Durchforschung  des  archivalischen 
Materials  von  1625  —  1630  fort,  wobei  er  sich  , im  Allgemeinen  auf  die 
vier  Münchner  Archive  beschränkte. 

Das  unter  Leitung  Prof.  v.  Bezolds  stehende  neue  Unternehmen, 
Herausgabe  süddeutscher  Humanistenbriefe  konnte  übev- 
raschend  gefördert  werden.  Für  die  erste  Abtheilung,  den  Briefwechsel 
des  Konrad  Celtis,  entfaltete  Prof.  Dr.  G.  Bauch  in  Breslau  eine  so  frucht- 
bare Thätigkeit,  dass  vielleicht  schon  zu  Ende  1900  mit  der  Drucklegung 
begonnen  werden  kann.  Die  zweite  Abtheilung:  Pirkheimer  und  der 
Nürnberger  Humanistenkreis,  hat  Dr.  Emil  Raicke  in  Nürnberg  über- 
nommen. Bezüglich  der  nach  England  verschlagenen  Bestände  des  Pirk- 
heimer-Nachlasses  wird  Dr.  Arnold  Reimann  in  Berlin  Beihülle  leisten. 
Weniger  günstig  haben  sich  die  Aussichten  für  die  dritte  Abtheilung,  den 
Briefwechsel  Peutingers  und  des  Augsburger  Humanistenkreises,  gestaltet. 
Vorläufig  ist  von  cand.  bist.  E.  Tölpe  das  wenig  ergiebige  Material  der 
Augsburger  Bibliotheken  durchgesehen  worden;  auch  in  Eichstätt  und 
Regensburg  lieferten  Nachforschungen  nur  geringen  Ertrag.  Trotzdem 
sollen  noch  Innsbruck  und  sonstige  Tiroler  Fundstätten  besucht,  und  die 
Nachforschungen  auf  den  gesammten  schwäbischen  Humanismus  ausgedehnt 
Averden.  Falls  sich  endgiltig  das  Ergebnis  als  unzureichend  erweisen  sollte, 
werden  die  schwäbischen  und  altbayerischen  Humanisten  vereinigt  werden. 

Erfreulichen  Fortschritt  hat  auch  die  Wiederaufnahme  der  Quellen 
und  Erörterungen  zur  bayrischen  und  deutschen  Geschichte 
aufzuweisen.  Für  die  unter  Leitung  Prof.  Riezlers  stehende  erste  Abthei- 
lund  Urkunden  hat  Dr.  Th.  Bitterauf  bereits  die  Hälfte  des  von  dem 
Notar  Kozroh  unter  Kaiser  Ludwig  d.  Fr.  angelegten  ältesten  Freisinger 
Traditionsbuches  copirt.  Ausserdem  kommen  noch  weitere  Handschriften 
in  Betracht.  Ueber  die  Aufnahme  soll  entscheiden,  ob  ein  Codex  als  eigent- 
licher Traditionscodex  zu  bezeichnen  ist.  Bei  der  Herausgabe  soll  in  allem 
Wesentlichen  nach  den  von  Redlich  aufgestellten  und  in  seiner  Edition  der 
Brixener  Traditionen    befolgten    Grundsätzen    verfahren    werden.     Für    die 

23* 


ggg  Berichte. 

unter  Leitung  von  Prof.  v.  Heigel  gestellte  zweite  Abtheilung  Chroniken 
wurden  zunächst  Bibliotheksekretär  Dr.  Gr.  Leidlnger  in  München  mit  Be- 
arbeitung der  Schriften  des  Andreas  von  Regensliurg  und  Gymnasiallehrer 
Dr.  K.  Spiller  in  Frauenfeld  (Schweiz)  mit  Herausgabe  der  Chronik  des 
ririch  Fueterer  betraut;  da  jedoch  letztere  wesentlich  auf  Hans  Ebran 
von  Wildenberg  beruht,  empfiehlt  es  sich,  diesen  voranzustellen,  und  es 
wurde  für  diese  Arbeit  Gymnasialprofessor  Dr.  Friedrich  Roth  in  Augsburg 
gewonnen.  Dr.  Leidinger  ist  mit  seiner  Arbeit  so  weit  gediehen,  dass 
etwa  in  einem  halben  Jahre  das  Ganze  druckfertig  vorliegen  wird.  Der 
erste  Band  soll  mit  dem  Chronicon  generale  des  Andreas  eröffnet  werden. 


Badische   historische   Commission.      Xov.    1900. 

Seit  der  letzten  Plenarsitzung  sind  folgende  Veröffentlichungen  der 
Commission  erschienen:  Badische  Neujahrsblätter.  N.  F.  3.  Blatt  1900. 
Beyerle.  Konstanz  im  dreissigjärigen  Kriege.  —  Kindler  von  Knobloch, 
Oberbadisches  Geschlechterbuch  2.  Band  2.  Lieferung.  —  Köhne  K., 
Oberrheinische  Stadtrechte.  1.  Abtheilung:  Fränkische  Rechte.  5.  Heft: 
Heidelberg,  Mosbach,  Xeckargemünd,  Adelsheim.  —  Fester  R.  und  Witte  H., 
Eegesten  der  Markgrafen  von  Baden  und  Hachberg.  L  Band.  9.  u.  10.  Lie- 
ferung (Schluss).  —  Schulte  A.,  Geschichte  des  mittelalterlichen  Handels 
und  Verkehrs  zwischen  Westdeutschland  und  Italien  mit  Ausschluss  von 
Venedig.  2  Bände.  —  Zeitschrift  für  die  Gesch.  des  Oberrheins.  N.  F. 
15.  Band,  nebst  den  Mittheilungen  der  badischen  histor.  Commission  Nr.  22. 

An  den  Regesten  zur  Geschichte  der  Bischöfe  von  Kon- 
stanz hat  Privatdozent  Dr.  Cartellieri  gemeinschaftlich  mit  Dr.  Eggers 
Aveitergearbeitet.  Die  Drucklegung  der  beiden  nächsten  Lieferungen,  die 
den  2.  Band  abschliessen  sollen,  wird  demnächst  begonnen.  Die  Commis- 
sion beschloss,  die  Arbeiten  im  vatican.  Archiv  vorläufig  nur  soweit  fort- 
führen zu  lassen,  als  sie  zur  Vervollständigung  des  Materials  der  Kon- 
stanzer Regesten  bis   1383   dienen. 

Die  Regesten  der  Markgrafen  von  Baden  und  Hachberg 
hat  Prof.  Dr.  Witte  in  Hagenau  wiederum  erheblich  gefördert,  namentlich 
hat  der  Besuch  einer  Anzahl  auswärtiger  Archive  reiche  Ausbeute  ergeben. 
An  den  Nachforschungen  im  Karlsruher  Generallandesarchiv  haben  sich  die 
Hilfsarbeiter  Dr.  Hulscher  und  Frankhauser  betheiligt.  Die  beiden  ei-sten 
Lieferungen  des  2.  Bandes  befinden  sich  unter  der  Presse. 

Ueber  die  Fortführung  der  Regesten  der  Pfalzgrafen  am 
Rhein,  von  deren  weiterer  Bearbeitung  Prof.  Dr.  Wille  im  vorigen  Jahre 
zurückgetreten  ist,  hat  die  Commission  folgenden  Beschluss  gefasst:  Das 
Regestenwerk  soll  nur  bis  zum  Tode  des  Kurfürsten  Ludwig  HL  (l436) 
fortgeführt  werden,  also  bis  zu  einer  Zeit,  da  der  rein  urkundliche  Cha- 
rakter des  Werkes  gewahrt  bleibt  und  Schwierigkeiten  bei  Bearbeitung 
von  Briefen  und  Acten  sich  nur  in  geringem  Masse  geltend  machen.  Bei 
den  Regesten  K.  Ruprechts  sind  die  auf  das  Reich  bezüglichen  Ui künden 
in  vollem  Umfang  zu  berücksichtigen.  Mit  der  Bearbeitung  wird  Dr.  Sillib, 
Kustos  an  der  Heidelberger  Universitätsbibliothek,  zunächst  unter  Prof. 
Wille's  Leitung,  betraut. 


Berichte.  357 

Von  der  Sammlung  der  Oberrheinischen  Stadtrechte  ist  die 
fränkische  Abtheilung,  für  die  Dr.  Köhne  in  Berlin  unter  Leitung  des 
Oeh.  Eaths  Professor  Dr.  Schröder  thätig  ist,  in  stetem  Foi-tschreiten  be- 
grifien.  Vom  6.  Heft  liegen  bereits  die  Eechtsquellen  von  Ladenburg. 
Steinbach  und  Bretten  di'uckfertig  vor.  Von  der  schwäbischen  Atheilung 
bearbeitet  Dr.  Hoppeler  in  Zürich  unter  Dr.  Alberts  Leitung  das  Stadtrecht 
von  Ueberlingen,  Privatdozent  Dr.  Beyerle  in  Freiburg  das  von  Konstanz. 
Von  den  elsässischen  Stadtrechten  befindet  sich  der  1.  Band,  der  die  von 
Dr.  Geny  behandelten  Eechtsquellen  von  Schlettstadt  enthalten  wird,  be- 
reits unter  der  Presse. 

Von  der  Politischen  Correspondenz  Karl  Friedrichs  von 
Baden  ist  der  von  Archivi-ath  Dr.  Obser  bearbeitete  5.  Band  im  Druck 
nahezu  fertig  gestellt. 

Die  Correspondenz  des  Fürstabtes  Martin  Gerbert  von 
St.  Blasien,  deren  Sammlung  und  Herausgabe  Geh.  Eath  Dr.  von  Weech 
und  Archivassessor  Dr.  Brunner  besorgen,  soll  bis  zur  nächsten  Plenar- 
sitzung druckfertig  vorliegen. 

Dem  2.  Band  der  Wirtschaftsgeschichte  des  Schwarz- 
waldes und  der  angrenzenden  Landschaften  wird  Prof.  Dr.  Gothein  in 
Bonn,  der  Geschichte  der  badischen  Verwaltung  Privatdozent 
Dr.  Ludwig  in   Strassburg  sich  auch  weiterbin  widmen. 

Oberstleutnant  a.  D.  und  Kammerherr  Kindler  von  Knobloch  in  Berlin 
hat  das  Manuskript  für  die  3.  und  4.  Lieferung  des  2.  Bandes  von  dem 
Oberbadischen  Geschlechterbuch  ausgearbeitet. 

Die  Sammlung  und  Zeichnung  der  Siegel  und  Wappen  der 
badische  Gemeinden  nahm  ihren  Fortgang.  Der  Zeichner  Fritz  Held 
war  wie  bisher  dafür  thätig.  Von  der  Publication  der  Siegel  der  badi- 
schen Städte  ist  das   2.  Heft  in  Vorbereitung. 

Für  die  Herstellung  von  Grundkarten  für  die  badischen  Ge- 
biete nach  den  Vorschlägen  des  Professors  Dr.  v.  Thudichum  hat  das 
Grossh.  statistische  Landesamt  umfassende  Arbeiten  gemacht,  die  ihrem 
Abschluss  nahe  sind. 

Ueber  Ordnung  und  Verzeichnung  der  Archive  der  Ge- 
meinden. Pfarreien  u.  s.  w.,  vergl.  »Mittheilungen  der  hadischen  historischen 
Commission«.  Ueber  die  Ordnung  und  Verzeichnung  des  Archivs  der 
."Universität  Freiburg  erstattete  Hofrath  Dr.  Dove  Bericht. 

Alss  Neujahrsblatt  für  1901  bat  Stadtarchivar  Dr.  Albert  eine 
Eehilderung  von  »Baden  zwischen  Neckar  und  Main  in  den  Jahren  1803 
— isofi«  bearbeitet.  Als  Xeujahrsblatt  für  1902  ist  die  Herausgabe  einer 
Auswahl  von  Sauters  Gedichten  von  Dr.  H.  Vierordt  in  Aussicht  genommen. 

Von  dem  Topographischen  Wörterbuch  des  Grossherzog- 
thums  Baden  von  Archivrath  Dr.  Krieger  wird  eine  zweite  Auflage  in 
zAvei  Bänden  erscheinen.  —  Ferner  wurde  die  Herausgabe  des  5.  Bandes 
der  Badischen  Biographien  beschlossen  und  die  ßedaction  Geh.  Eath 
Dr.  V.  Weech,  und  Archivrath  Dr.  Krieger  übertragen.  —  Zu  Bd.  l — 39 
der  Zeitschrift  für  die  Geschichte  des  Oberrheins  (Aeltere  Eeihe)  soll  ein 
alphabetisches  Wort-  und  Sachregister  ausgearbeitet  werden. 


358 


Bericlite. 


Gesellschaft  für  rheinische  Geschichtskuude. 


Seit  clor  18.  Jahresversammlung  gelangten  zur  Ausgabe:  1.  Tel» er- 
sieht über  den  Inhalt  der  kleineren  Archive  der  Kheinprovinz.  1.  Band, 
bearb.  von  Armin  Tille.  189U.  2.  Die  Weisthümer  der  Rheinprovinz. 
1.  Abtheilung:  Die  Weisthümer  des  Kurfürstenthums  Trier.  ]?d.  I:  Ober- 
amt Boppard,  Stadt  und  Amt  Koblenz,  Amt  Bergpflege,  hg.  von  Hugo 
Loersch.      1*)00. 

Die  Fertigstellung  des  2.  Bandes  der  rheinischen  Weisthümer, 
wird  von  Geh.-Rath  Prof.  Loersch  in  Angriff  genommen. 

Ueber  seine  Thätigkeit  bei  der  unter  Leitung  von  Prof.  Lamprecht 
erfolgenden  Herausgabe  der  rheinischen  Urbare  berichtet  Bibliothek- 
Kustos  Dr.  Benno  Hilliger  in  Leipzig,  dass  der  Druck  des  Textes  des 
1.  Bandes  abgeschlossen  ist.  Privatdozent  Dr.  Kötzschke  in  Leipzig  hat 
die  Herausgal)e  der  Werdener  Urbare  unmittelbar  nur  wenig  fördern  können. 
Jedoch  liegt  eine  aus  der  Arbeit  hervorgegangene  Schrift  »Studien  zur 
Verwaltungsgeschiehte  der  Grossgrundherrschaft  Werden«  im  Druck  vol- 
lendet vor. 

Nach  längerer  Unterbrechung  hat  Prof.  von  Below  in  Marburg  im 
letzten  Jahre  die  Arbeiten  für  die  Edition  der  Landtagsact  en  von 
Jülich -Berg  L  Reihe  wieder  aufgenommen.  Bisher  ist  er  bis  z.  J.  1.570 
gelangt.  Die  Arbeiten  an  den  Jülich-Bergischen  Landtagsacten  IL  Reihe, 
welche  Geh.-Rath  Harless  in  Düsseldorf  leitet,  konnten  von  Archivar  Dr.  Küch 
in  Marburg  weniger  gefördert  werden,  hauptsächlich  weil  der  Bearbeiter 
verhindert  war,  die  noch  nöthigen  Reisen  auszuführen. 

Die  Bearbeitung  des  IL  Bandes  der  älteren  Matrikeln  der 
Universität  Köln  hat  Stadtarchivar  Dr.  Keussen  in  Köln  wieder  auf- 
genommen. 

Die  Herausgabe  der  älteren  rheinischen  Urkunden  (bis  zum 
J.   lOOO)  musste  auch  im  vergangenen  Jahre  ruhen. 

Von  der  durch  Archiv-Assistenten  Dr.  Knipping  in  Düsseldorf  bear- 
beiteten IL  Abtheilung  der  erzbischöflich-kölnischen  Regesten 
(UOO — 1304)  ist  das  Erscheinen  des  IL  bis  z.  J.  1205  reichenden  Bandes 
noch  im  Laufe  des  Sommers  zu  erwarten. 

Die  mittelalterlichen  Zunfturkunden  der  Stadt  Köln 
sind  von  Dr.  Heinr.  von  Loesch  in  Oberstephansdorf  (Schlesien)  in  druck- 
fertigem Zustande  vorgelegt  worden. 

Die  Arbeiten  von  Dr.  Wilh.  Fabricius  in  Darmstadt  am  geschicht- 
lichen Atlas  der  Rhein provinz  sind  langsam,  aber  gut  vorange- 
schritten. Auch  auf  den  Staatsarchiven  zu  Düsseldorf  und  Koblenz  sind 
die  Arbeiten  wesentlich  gefördert  worden.  Am  Koblenzer  Staatsarchive 
begann  Archivar  Dr.  Forst  mit  der  Bearbeitung  des  Fürstenthums  Prüm. 
Inzwischen  ist  der  Bearbeiter  aus  dem  Staatsdienste  ausgeschieden,  wird 
aber  seinen  Antheil  am  Geschichtlichen  Atlas  iertigstellen. 

Bezüglich  der  Herausgabe  der  Acten  der  Jülich- Cle  vis  eben  Po- 
litik Kurbrandenburgs  (1610 — 40),  welche  unter  Leitung  des  Gob.- 
Rath  Ritter  in  Bonn  steht,  theilt  Oberlehrer  Dr.  Hugo  Löwe  in  Köln  mit, 
dass  er  im  verflossenen  Jahre  sich  einer  Bearbeitung  des  Materials  aus 
dem  Berliner  und  Düsseldorfer  Staatsarchiv  gewidmet  hat. 


Berichte.  359 

Die  Arbeit  des  Bibliothekars  Dr.  VouUieme  in  Berlin  über  den  Buch- 
druck Kölns  im  Jahrhundert  seiner  Erfindung  konnte  auch  in 
diesem  Jahre  noch  nicht  zum  Abschlüsse  gebracht  werden. 

Der  erläuternde  Text  zur  Geschichte  der  Kölner  Maler  schule 
ist  von  Hofratli  Prof.  Aldenhoven  in  Köln  dem  Vorstande  eingereicht 
worden. 

Dr.  Sauerland  in  Kom  hat  die  Sammlung  von  Kegesten  zur  Ge- 
schichte der  Kheinlande  aus  dem  vaticanischen  Archiv 
1294 — 14.31  bis  1342  vollendet.  Eine  Nachlese  in  rheinischen  Archiven 
ergab  theilweise  reiche  Ausbeute.  Der  Herausgeber  hofft  Text  sammt 
Einleitung  bald  druckfertig  vorlegen  zu  können. 

Die  Bereisung  und  Inventarisirung  der  kleineren  Ar- 
chive ruhte  im  Berichtsjahre,  da  keine  geeignete  Kraft  für  die  Fortführung 
dieser  Aufgabe  vorhanden  war. 

Auf  Antrag  von  Herrn  Prof.  Giemen  in  Düsseldorf  ist  die  Veröffent- 
lichung der  romanischen  Wandmalereien  der  Eheinlande  vom 
«t.  bis  zur  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  unter  die  Publicationen  der  Gesell- 
schaft aufgenommen  worden.  Die  Publication  selbst  wird  nur  ermöglicht 
durch  die  Munificenz  des  Geh.  Commerzienrath  Emil  von  Eath. 

Die  Erist  für  die  Lösung  der  ersten  Preisaufgabe  der  Mevissen- 
Stiftung  (Darstellung  der  durch  die  französische  Revolution  in  der 
Eheinprovinz  bewirkten  agrarwirtschaftlichen  Veränderungen)  ist  Ins  zum 
31.  Januar   1903   verlängert  worden. 


Historische  Commission  für  Hessen  und  Waldeck,  Dritter 
Jahresbericht  (Mai   1900). 

Im  verflossenen  Jahre  gelangte  zur  Ausgabe  die  erste  Lieferung  des 
hessischen  Trachtenbuches  von  Geh.-Eath  Prof.  Justi,  sowie  die  Schrift 
von  Dr.  Glagau:  Anna  von  Hessen,  die  Mutter  Philipps  des  Grossmüthigen. 
Eine  Vorkämpferin  landesherrlicher  Macht. 

Fuldaer  Urkundenbuch.  Prof.  Tangl  ist  auch  im  abgelaufenen 
Jahre  durch  die  von  ihm  für  die  Monumenta  Germaniae  übernommenen 
Arbeiten  verhindert  worden,  das  Manuskript  für  den  ersten  Band  zum 
Abschluss  zu  brirgen.  Doch  erklärt  er  bestimmt,  mit  dem  Druck  im 
Laufe  des  Jahres  beginnen  zu  können. 

Landtagsacten.  Dr.  Glagau  hat  die  Ai-beiten  für  den  ersten  Band 
soweit  gefördert,  dass  der  Druck  hat  beginnen  können. 

Chroniken  von  Hessen  und  Wal  deck.  Hindernisse  persön- 
licher Art  haben  Dr.  Diemar  ausser  Stand  gesetzt,  die  Ausgabe  der  beiden 
Chroniken  von  Gerstenberg  druckfertig  zu  stellen.  Er  stellt  die  Einliefe- 
i-ung  des  druckfertigen  Manuskriptes  für  Weihnachten  1900  bestimmt  in 
Aussicht.  Die  Bearbeitung  der  Waldeckischen  Chroniken  hat  eine  schwere 
Verzögerung  dadurch  erlitten,  dass  Oberlehrer  Dr.  Pistor  auf  seine  Bitte 
wegen  Ueberlastung  mit  Lehramtsgeschäften  der  Auftrag  zur  Bearbeitung 
wieder  abgenommen  werden  musste.  An  seiner  Stelle  ist  Dr.  P.  Jürges, 
Hilfsbibliothekar  an  der  Marburger  Universitätsbibliothek   gewonnen  worden. 


360  Berichte. 

Landgi'af eureges ten.  Geb.  Archivrath  Dr.  Koennecke  hat  sseiiie 
Sammlungen,  welche  sich  über  den  ganzen  Zeitraum  von  12-47 — löuD 
gleichmässig  erstrecken,  erheblich  bereichert. 

Ortslexikon.  Im  Herbst  189!)  beschloss  die  Generalversammlaug 
des  Gesammtvereines  der  deutschen  Geschichtsvereine  iii  Strassburg  die 
Einsetzung  einer  Commission,  welche  ein  Programm  für  eine  einheitliche 
Bearbeitung  von  historischen  Ortsverzeichnissen  ausarbeiten  soll.  Archiv- 
rath Dr.  Keimer,  welcher  in  diese  Commission  gewählt  worden  ist,  hat 
unter  diesen  Umständen  sich  darauf  beschränkt,   Material  zu  sammeln. 

Urkundenbuch  der  wetterauer  Reichsstädte.  Zunächst 
ist  das  Urkundenbuch  von  Friedberg  in  Angriff  genommen  und  Dr.  Foltz 
mit  der  Bearbeitung  betraut  worden,  der  die  Arbeit  rüstig  fördern  konnte. 

Hessisches  Trachten  buch.  Die  2.  Lieferung  hat  Geh.-Rath 
Prof.  Justi  so  weit  vorbereitet,  dass  der  Druck  von  Abbildungen  und  Text 
beginnen  konnte. 

Zu  diesen  Unternehmungen  gesellt  sich  als  neue  die  Herausgabe 
eines  Münzwerkes  bis  zum  Tode  Philipps  des  Grossmüthigen.  Die 
Bearbeitung  hat  Oberlehrer  Dr.  Buchenau  in  Weimar  übernommen,  der 
seit  langem  auf  dem  Gebiete  des  hessischen  Münzwesens  bewährte  Heraus- 
geber der  j  Blätter  für  Münzfreunde -^   (Leipzig,  C.  G.  Thieme). 


Die  Commission  für  Herausgaben  von  Acten  und  Corre- 
spondenzen  zur  neueren  Geschichte  Oesterreichs  hielt  am 
19.  Februar  1901  ihre  constituirende  Vei'sammlung.  Es  wurde  Minister 
A.  Kezek  zum  Vorsitzenden,  F.-M.-L.  v.  Wetzer,  Director  des  k.  u.  k. 
Kriegsarchivs  zum  Vorsitzenden- Stellvertreter  gewählt.  Als  nächste  Unter- 
nehmungen der  Commission  wurden  beschlossen  die  sofortige  Inangrifi"- 
nahme  der  Vorarbeiten  für  die  Publication  der  österreichischen  Staats- 
verträge seit  1526,  ferner  die  Vornahme  orientirender  Vorarbeiten  für  die 
ins  Auge  gefasste  Herausgabe  der  Correspondenz  Ferdinands  l.  mit  Karl  V. 
Die  Publication  einer  beinahe  druckfertig  vorliegenden  Edition  der  Corre- 
spondenz Leopolds  I.  mit  dem  Grafen  Pötting  wurde  in  Erwägung  gezogen. 


Die  älteren  Königsiirkunden 

für  das  Bistlium  Worms  und  die  Begründung 

der  Wscliöfliclien  Fürstenmacht. 

Von 

Johann    Lechner. 


I.   Die  iiiiechteii  Karoliiigerdiplome   und  ihre  Xachiirkundeii. 

Erzählende  Aufzeichnungen  fehlen  in  Worms  bis  ins  11.  Jahr- 
hundert; die  Blüte  der  Domsehulei)  unter  den  Bischöfen  Anno  (950 
—978)  und  Hildibald  (979—998)  nöthigt  jedoch,  mit  Verlusten  zu 
rechnen.  Das  älteste  Denkmal  dieser  Art  ist  die  vita  Burchardi,  um 
das  Jahr  1030  von  einem  jüngeren  Zeitgenossen  freilich  unter  weit- 
gehender Ausschreibung  Alperts  verfasst^). 

Urkunden  sind  die  einzige  gleichzeitige  Quelle,  aus  der  wir  über 
die  älteste  Phase  der  inneren  Geschichte  des  Wormser  Bisthums 
Kenntnis  schöpfen  können;  sie  sind  der  spärliche  noch  vorhandene 
Niederschlag  jenes  bedeutsamen  Entwicklungsstadiunis  im  Verfassungs- 
leben deutscher  Bischofsitze,  in  dessen  Verlaufe  der  geistliche  Grund- 
herr zum  Reichsfürsten  wurde. 

Diese  Quelle  fliesst  zwar,  was  Königsurkunden  anlangt,  reichlich, 
aber  nicht  rein:  Fälschungen  und  Verunechtungen  spielen  hier  wie 
in  den  meisten  frühmittelalterlichen  Urkundenbeständen  ihre  Rolle. 
Eine  Läuterung  des  Quelleumaterials  mit  den  Mitteln  diplomatischer 
und  historischer  Kritik  zu  versuchen,  ist  der  Zweck  der  beiden  ersten 
Abschnitte   nachfolgender    Studien.     Der    Poutificat   Burchards    I,    des 

')  Kehr  R,  Die  Urkunden  Otto  III.  43. 

'-)  Grosch  H.,  Burchard  I.  Bischof  von  Worms,  Leipziger  Diss.  18Ü0 ;  Mani- 
tius,  Ueber  die  vita  Burchardi  episcopi  Wormatiensis  in  Neues  Archiv  13,  197, 
vgl.  Wattenbach,  Deutschlands  CTeschichtsquellen  1",  392. 

Mittheüungen  XXII.  24 


362  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

ersten  Territorialgesetzgebers  auf  deutschem  Bodeu,  bietet  den  sach- 
lich begründeten  Endpunkt  und  Abschluss'). 

Von  den  gefälschten  Karoliugerdi]iloinen  gieng  ich  aus  und  rich- 
tete mein  Augenmerk  zunächst  auf  die  Erhellung  ihrer  Entstehungs- 
verhältnisse. Da  die  Entscheidung  der  Fragen  nach  Zeit  der  Her- 
stellung, Verfasserschaft  und  Tendenz  von  dem  Urtheil  über  die  Be- 
stätigung der  sächsischen  Kaiser  abhängt,  mussten  die  Nachurkunden 
einbezogen  und  auch  die  einschlägigen  Diplome  Heinrichs  II  berück- 
sichtigt werden. 

Unter  den  zwanzig  meist  nur  in  Chartularen  überlieferten  Mero- 
winger-  und  Karolinger  Urkunden  (l-{- 19)  sind  nicht  weniger  als  sieben 
notorische  Fälschungen.  Als  interpolirt  gelten  bisher  zwei  Karolinger- 
diplome; iüt  meine  Beweisführung  stichhältig,  so  gesellt  sich  eine 
dritte  zu  ihrem  Bunde.  Die  einzige  erhaltene  Urkunde  Kourads  I 
trägt,  wie  sie  uns  heute  vorliegt,  Kennzeichen  jüngerer  Ueberarbeitung 
durch  die  der  Inhalt  nicht  >  unberührt  blieb ;  ich  komme  auf  sie  im 
zweiten  Abschnitt  zu  sprechen.  Auch  die  Zuverlässigkeit  der  otto- 
nischen  Privilegien,  welche  zum  Theil  Bestätigungen  der  unechten 
Karolingerdiplome  sind,  steht  noch  in  Frage.  Hatten  die  Heraus- 
geber in  den  Monumenta  Germaniae  Diplomata  sich  für  die  Echtheit 
entschieden  und  das  eine  als  Originaldiplom,  andere  als  Abschriften 
in  Diplomform  aus  dem  10.  Jahrhundert  bezeichnet,  so  entgieng  doch 
schon  Kehr  nicht,  dass  durch  diese  Auffassung  die  Schwierigkeiten 
noch  nicht  gänzlich  behoben  seien;  in  seiner  Arbeit  über  die  Urkunden 
Ottos  III  äusserte  er  anmerkungsweise  Bedenken-). 

Indes  durfte  die  Annahme  der  Echtheit  solange  Wahrscheinlich- 
keit beanspruchen,  bis  nicht  schwerwiegende  Indicien  den  Verdacht 
auf  die  kaiserliche  Kanzlei  selbst  lenkten.  Die  Vorbedingung 
für  meine  Nachforschung  in  dieser  Kichtuug  war  das  Vorhandensein 
einer  Edition,  die  das  bietet,  was  der  Herausgeber  vor  allem  und  er 
allein  zu  bieten  in  der  Lage  ist:  eine  sorgfältige  Behandlung  der 
formellen  Merkmale  der  Einzelurkunden  vom  Standpunkt  der  allge- 
meinen Kanzleiregel.  In  Sickels  Diplomata-Ausgabe  war  das  sichere 
Fundament  geboten,  um  mit  Verwertung  der  Kriterien,  die  sich  aus 
der  Geschichte  des  Bisthums,  aus  der  rechtlichen  und  wirtschaftlichen 


1)  Da  das  von  Boos  herausgegebene  ürkundenbuch  der  Stadt  Worms  nicht 
alle  für  das  Bisthum,  die  Klöster  und  Pertinenzen  ausgestellten  Diplome  enthält, 
wird  als  Beilage  I  eine  knappe  Uebersicht  derselben  mit  Angabe  der  besten 
Ueberlieferungsform  folgen.  —  Boos  begnügt  sich  in  den  kritischen  Bemei'kungen 
fast  durchwegs  mit  Zusammenfassung  früherer  Ergebnisse. 

2)  S.  433. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  363 

Eutwicklung  der  geistlichen  Grundherrscilaften  gewinnen  Hessen,    den 
o-e.-5ammten    älteren   Urkundenvorratli    von    Worms    einer    zusammeu- 

o 

häuofendeu  Prüfung  unterziehen  zu  können. 

Wie  die  Mitarbeit  an  Mühlbachers  Edition  der  Karolingerdiplome 
den  Anlass  bot.  diese  Fragen  näher  ins  Auge  zu  fassen,  so  standen 
mir  auch  die  Wiener  Sammlungen  der  Monumenta  Germaniae  zur 
Verfügung. 

Die  Citate  aus  Karolingerurkunden  sind  den  Abschriften  M.  Tangls 
in  unserem  Apparat,  jene  aus  Urkunden  sächsischer  Herrscher  den 
Mon.  Germ.  DD.  1  und  2  entnommen. 

Aufgabe  der  Untersuchung  wird  es  sein,  aus  den  Fälschungen 
die  auf  echte  Vorlagen  zurückgehenden  Bestandtheile  herauszuschälen 
und  aus  den  Erwähnungen  in  späteren  Urkunden  die  Deperdita  älterer 
Zeit  zusammenzustellen.  Die  durch  diese  Reste  vermehrte  Zahl  der 
echten  Diplome  repräsentirt  die  Gesammtheit  der  lauteren  üeber- 
lieferung.  Gelingt  es,  die  Entstehuugsumstände  der  Spuria  zu  eruiren, 
so  werden  auch  die  Erzeugnisse  von  Fälscherhand  nach  Ausscheidung 
der  echten  Bruchstücke  als  Zeugnis  für  die  am  bischöflichen  Hofe 
herrschenden  Bedürfnisse  und  Bestrebungen  historisch  nutzbar.  Bei 
ihrer  grossen  Anzahl,  ihrer  deutlichen  Sprache  und  der  einheitlichen, 
planmässigeu  Herstellung  treten  diese  Falsificate  den  echten  Diplomen 
4es  10.  Jahrhunderts  als  nicht  zu  unterschätzende  Ergänzung  an  die 
Seite. 

Auf  Gruud  des  gesichteten  Materials  soll  im  dritten  Abschnitt 
das  allmähliche  Anwachsen  des  bischöflichen  Besitzes  und  die  schritt- 
weise fortschreitende  Erwerbung  öffentlicher  Rechte  bis  zur  Blut- 
gerichtsbarkeit, also  die  beiden  wesentlichen  Elemente  für  die  Aus- 
bildung  territorialer  Hoheit,  dargestellt  und  damit  der  Versuch  ver- 
bunden werden,  Fälschungen  in  krii^ischer  Weise  als  Quellen  zu  ver- 
werten. 

1.  Gruppe:  Der  Anspruch  auf  die  fiscalischen  Nutzungs- 
rechte im  Lobdengau  und  die  Forstrechte  imOdenwalde. 
Die  Wormser  Fälschungen  scheiden  sich  deutlich  in  Inhalts- 
gruppen; so  werden  sie  auch  zu  untersuchen  seia.  Eine  von  ihnen 
will  die  Ansprüche  des  Bischofs  auf  Ladenburg,  den  Waldzins  im 
Odenwalde  und  alle  Fiscalrechte  und  Nutzungen  im  Lobdengau,  die 
Blutgerichtöbarkeit  allein  ausgenommen,  urkundlich  stützen.  Diesem 
Zwecke  dienen  in  deutlichem  Zusammenhange  die  angeblichen  Diplome 
Dagoberts  I  von  628  September  21,  D.  Mer.  sp.  21,  Karls  d.  Gr.  von 
798  Juli.  Mühlbacher  347  (338),   Ludwigs  d.  D.   von  856  Januar  20, 

24* 


3G4  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

Mühlbacher  i;374;  mit  dem  gleichen  Gegenstande  befasspn  sich  ganz 
oder  theilweise  Otto  I  in  DO.  I  161,  31)2  und  Heinrich  II  in  D. 
H.  II  247  (St.  1559),  50P  (St.  1810). 

Das  angebliche  Diplom  K.  Dagoberts  von  028  Sep- 
tember 21,  D.  Mer.  sp.  21.  Die  Dagoberturkunde  ist  in  vorliegender 
Form  eine  Fälschung;  ein  echtes  Merowingerdiplom  liegt  ihr  zu 
Grunde.  Beides  steht  fest.  Dass  es  ein  Dagobert  war,  ist  kein  Grund 
zu  bezweifeln.  Fraglich  kann  nur  sein,  ob  wirklich  der  erste  fränkische 
König  dieses  Namens.  Aufschluss  über  die  Person  des  Ausstellers, 
sowie  über  den  näheren  Inhalt  dieses  Deperditums  zu  gewinnen,  ist 
bei  der  ungemeinen  Dürftigkeit  vorkaroliugischer  (T>uellenzeugnisse  über 
das  Wormser  Bisthum  von  Interesse  und  Belang.  Es  ist  die  älteste  Urkunde 
überhaupt  für  Worms,  über  die  wir  aus  der  Fälschung  —  wenn  auch 
getrübte  —  Kunde  erhalten.  Deren  Bruchstüche  aus  der  sie  um- 
ffebendeu  verfälschenden  Hülle  herauszuschälen  und  soweit  möglich 
in  stilgerechte  Form  zu  bringen,  dünkt  mich  nicht  müssige  Mühe. 

Für  das  Protokoll  ist  zweifelsohne  eine  echte  Dagoberturkunde 
benützt.  Formell  Hesse  sich  nur  beanständen,  dass  im  Titel  —  wie 
überhaupt  häufig  bei  abschriftlicher  Ueberlieferung  —  das  Prädicat 
vir  inluster  ausgefallen  ist,  dass  in  der  Königsunterschrift  das  meist 
übliche  subscripsi  fehlt,  sowie  dass  vor  die  Ortsaugabe  gemäss  dem 
später  unter  Pippin  aufgekommenen  und  in  der  Folgezeit  beibehaltenen 
Brauch  actum  eingefügt  ist.  Ob  das  formelwidrige  Schlusswort  safis 
schon  vom  Fälscher  stammt  oder  eine  Verderbung  von  feliciter  ist, 
oder  ob  es  nur  ein  Ausfluss  der  Copistenlaune  sein  soll,  ist  gleich- 
giltig.  Der  Name  des  Referendars  Odefridus  ist  sonst  nicht  nach- 
weisbar i);  er  braucht  deshalb  noch  nicht  erfunden  zu  sein 2). 

.  Auch  in  die  ojffensichtliche  Fälschersprache  des  die  Schenkungen 
behandelnden  ersten  Theiles  der  Urkunde  sind  Ausdrücke  und  Wen- 
dungen eingestreut,  deren  sich  kein  genuines  Merowingerdiplom  zu 
schämen  hätte.  Ich  verweise  auf  de  remedio  anhne  nostre  et  de  fii- 
tura  retributione  loca  sandorum  augmentare  (cogltantesy  et  inde  miseri- 
cordiam   domud   consequi   et   eins   sanctorum  snff'ragia  promereri  con- 


•)  Vgl.  die  Liste  bei  Stumpf,  Ueber  die  Merowiuger-Diplome  in  der  Ausgabe 
der  Mon.  Germ.  bist,  in  Sybels  Hist.  Zeitsclir.  39,  Sonderabdr.  S.  26,  und  Bress- 
lau,  Urkundenlebre  269;  zur  Namensform  Förstemaun.  Personennamen  168. 

-)  Der  Fälscher  —  wie  sich  zeigen  wird,  haben  wir  eine  einheitliche  Gruppe 
vor  uns  —  entnahm  die  Protokolle  für  alle  seine  JVIachwerke  echten  Vorlagen; 
sollte  er  gerade  hier,  wo  uns  für  den  Namen  des  Recognoscenten  das  Controi- 
material  fehlt,  von  diesem  Prinzip  abgewichen  sein? 


Die  älteren  Königsurkuuden  für  das  Bistlium  Worms  etc.  365 

pd  17)1118  als  Bruchstücke  einer  Arenga;  auf  cognoscite^)  als  Schlusswort 
der  xsarratio.  Quicqnid  ad  nodram  '(iirhejny-)  ambulare  visum  est; 
ad  basUicam  sancti  Fetr'i  et  Pauli  apostoll  vel  ceteronim  domnorum, 
qae  est  in  civitate  constnicta,  cid  preest  domnus  vir  apostolicus  N.''^); 
edißciis  mancijiiis  rineas  terras  cidtas  et  Incultas  af/ros  prata  cainpös^— 
jmsctds — aqiuis  aqaaramqm  decnrsas  piscalionibus  quesitis  et  inquirendis 
et  qnicquid  dici  ant  nominari  potest^) ;  siciit  prias  ad  nostram  <^urhemy 
ambidare  ridehatnr^  sie  inantea  ad  prescriptam  basilicam  pro  eterne 
mercedis  (uir/mento  possidendam  donavimus ;  lauter  Formeltheile,  die 
aus  einer  Schenkungsurkunde  stammen^). 

Der  zweite  Theil  der  Fälschuuo;  gibt  sich  als  Bestätigung  eines 
Iinmunitätsdiploms  desselben  Königs  Dagobert;  ein  solches  wird  auch 
in  dem  echten,  aber  mehrfach  interpolirten  Pippin,  Mühlbacher  99  (97) 
als  Yorurkunde  erwähnt.  Die  üebereinstimmuugen  zeigen,  dass  beiden 
dasselbe  Diplom  eines  Dagobert  als  Vorlage  diente.  Aus  der  Urkunde 
Pippins  lassen  sich  ziemlich  zwanglos  einzelne  Verbindungsglieder  für 
die  in  der  Fälschung  vorhandenen  Fragmente  einer  echten  Immuni- 
tätsformel gewinnen.  Sie  mag  etwa  gelautet  haben:  .  .  .  irdegra 
emunitate  —  de  omnes  villas  [vel]  facultates  —  et  qnicquid  ad  ipsam 
■(cicifatem  Wormatiamy  aspicere  videtur  [visi  fuimiis  concessisse] ,  ut 
tiuUus  iudex  puhliciis  nee  ad  causas  audiendo  nee  freda  exigendo  [nee 
fideiussores  tollendo  nee  mansiones  aut  paratas  faciendo]  nee  homines 
ijisius  ecclesie  tarn  ingenuos  quam  et  servientes  distringendo  [nee  ullas 
redihitiones  requirendo  nee  exactando  ibidem  ingredire  non  debeat]  — 
et  nullum  inpedimentum^')  audeant  facere,  nisi  pars  ipsius  ecclesie  vel 
ipse  pontifex  N.  aut  successores  [suij  hoc  habeant  concessum  atque 
indulium,  —  quieto  ordine  [debeant]  possidere  atque  dominare'')^  quod 
j)artibus  fisci   nostri   fuit  consnetudo  reddendi^).     Die    Corroborations- 


1)  Vgl.  z.  B.  D.  Mer.  90  (chart.),  91  (chart.). 

2)  Verderbt  aus  usum? 

^]  Vgl.  D.  Mer.  3  (cop.  s.  IX),  35  (orig.),  39  (cbart.)  62,  65,  67,  72,  90. 
Form.  Marculfi  I,  3,  5,  15,  22,  27. 

*)  Vgl.  D.  Mer.  66  (orig.). 

^)  Von  Dagobert  1  sind  uns  zu  wenig  echte  Diplome  überliefert,  um  einen 
Sprachvei'gleicb  zu  ermöglichen:  immerhin  zeigt  der  Tenor  unserer  Fragmente 
z.  B.  mit  D.  Mer.  12  soweit  Verwandtschaft,  dass  man  sagen  wird  können,  er 
widerspreche  nicht  .der  Zeit  Dagoberts  I, 

'•)  Vgl.  D.  Mer.  75  (cop.  vetus),  87  (orig.),  89  (cop.  s.  IX),  90  (chart.),  96  (chart.). 

~)  Vgl.  D.  M.  20  (orig.)  33  (chart.),  38  (chart.),  53  (chart.);  Form.  Mar- 
culfi I,  13,  24. 

»)  Vgl.  D.  M.  28  (cop.  s.  XIII),  67  (orig.),  77  (orig.). 


3(*,  (j  Job  a  n  n  L  o  e  U  n  e  r. 

formel  ist  tadellos  merowiugisch,  nur  die  Verderbimg  suhditis^)  ist  zu- 
subter,  zu  emendiren. 

Weisen  somit  die  Formeltheile  echten  Gepräges  auf  Benützung 
einer  Urkunde,  die  eine  Schenkung  mit  Immunität  zum  luhalt  hatte, 
eine  Bereinigung,  die  in  merowingischer  Zeit  Kegel  ist,  so  bleibt  noch 
die  Frage :  Sind  die  in  der  Fälschung  genannten  Personen  der  Vor- 
lage entnommen  oder  sind  sie  apokryph?  Es  handelt  sich  um  das 
consilium  procerum  nostrorunij  Fippini  qui  est  maior  domus^  Arnolfi 
Metensis  episcopi,  Himiberti  Coloniensis  episcopl  uud  die  zweimalige 
Erwähnung  eines  Wormser  Bischofs  Amandus. 

Die  Bezugnahme  auf  den  Rath  oder  die  Zustimmung  der  Grossen, 
ist  in  Merowingerdiplomen  nichts  Ungewöhnliches-),  der  Ausdruck  con- 
silium procerum  nostrorum  zeitgemäss,  die  Aufeinanderfolge  und  die 
Fassung  qui  est  dagegen  rang-  und  formelwidrig,  weil  der  Laie  Pippin. 
den  Bischöfen  vorangeht^).  Der  Hausmeier  Pippin  (der  Aeltere)  und 
der  Metzer  Bischof  Arnulf  stehen  thatsächlich  in  den  ersten  Jahrzehnten 
des  7.  Jahrhunderts  an  der  Spitze  der  austrasischen  Magnaten,  dieser  als 
Führer  der  geistlichen,  jener  als  Führer  der  weltlichen  Grossen;  beide 
werden  gleichzeitig  als  Berather  König  Dagoberts  I  genannt^).  Fredegars 
Notiz,  dass  Kunibert  von  Köln  nach  dem  Abgange  Bischof  Arnulfs^) 
die  erste  Stelle  unter  den  geistlichen  Berathern  Dagoberts  belcleidet 
habe,  schliesst  nicht  aus,  dass  der  Kölner  Bischof  als  einer  der  an- 
gesehensten Kirchenfürsten  schon  neben  diesem  zum  Käthe  des  Königs 
gehörte  und  für  das  Wormser  Bisthum  intervenirte.  Das  wiederholte 
Vorkommen  dieser  Namen  unter  den  Zeugen  in  anderen  Fälschungen- 
auf Dagobert  I'')  scheint  auch  darauf  hinzudeuten,  dass  die  echten 
Diplome'^)  ihres  Käthes  oder  Consenses  nicht  selten  gedachten. 

So  würden  die  genannten  Personen,  welche  der  Fälscher  in  rich- 
tiger Zeit  und  Stellung  auftreten  lässt,    für  Dagobert  I   als  Aussteller 


')  subdüus  gehölt  zum  Dictat  des  Fälschers  vgl.  die  Corroboration  der  Ur- 
kunde Pippins,  Mühlbachcr  99  (97)  und  S.  410. 

»)  DD.  Mer.  n"  '21,  22,  26,  28,  29,  31,  48,  etc.,  vgl.  Waitz.  Deutsche  Ver- 
fassungsgeschichte 22,  429  ff.,  Fustel  de  Coulanges,  Hist.  des  Institutious  polit.  2 
(La  monarchie  Franque)  90  ff.,  134  ft'. 

3j  Vgl.  Le  Cointe,  Annales  eccL  Francorum  2,  786. 

*)  Fredegarii  chron.  IV,  52,  58,  MG.  SS.  Merov.  2,  146,   150. 

s)  Er  entsagte  um  629  dem  Bisthum  und  zog  sich  in  die  Einsamkeit  zurück,. 
Mühlbacher  Reg.  S.  1,  1. 

6)  DD.  Mer.  sp.  no  18,  19,  20,  25,  28,  32,  35,  38,  50,  51,  S.  135,  136.  137. 
142,  145,  151,   153,   155,  168. 

')  Es  sind  ihrer  im  ganzen  nur  6  erhalten.  Spuria  dagegen  36. 


Die  iütereu  Königsuikunden  für  das  Bisthura  Worms  etc.  367 

sprechen  und  zum  Jahre  628^)  (=  anno  regni  VI)  ganz  gut  passen; 
das  könnte  den  Kritiker  auch  günstiger  stimmen  bei  Beurtheiluug  der 
Nachricht  von  einem  Wormser  Bischof  Amandus  in  damaliger  Zeit, 
der  in  sonstigen  Quellen  nicht  genügend  bezeugt  ist.  Allerdings 
wäre  nicht  ausgeschlossen,  dass  der  Fälscher  seine  Namenkenntnis 
aus  einer  chronikalischen  oder  annalistischen  Aufzeichnung  schöpfte; 
wahrscheinlich  ist  es  nicht,  erweist  er  sich  doch  in  seinen  zahlreichen 
anderen  Werken  gleicher  Gattung  stets  als  ein  Mann,  der  die  Namen 
und  Daten  gewissenhaft  echten  urkundlichen  Vorlagen  entnahm. 

Damit  haben  wir  das  ursprüngliche  von  den  Zuthaten  geschieden. 
Die  echten  Fragmente  ergaben  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit,  dass 
Dagobert  I,  vielleicht  im  Jahre  628,  der  Kirche  von  Worms  eine  Ur- 
kunde ausstellte,  deren  Inhalt  eiue  Schenkung  mit  Immunität  war. 

Aus  dem  gefälschten  Reste  erhellt  die  Tendenz:  Alle  nutzbaren 
Rechte  des  Fiscus  im  Lobdengau  bis  zur  Itter-')  mit  Ausnahme  der 
dem  Grafen  zustehenden  Befugnisse  und  Bezüge,  die  Stadt  Ladenburg 
selbst  mit  der  königlichen  Pfalz,  endlich  deu  ganzen  Waldzins  im 
Odenwalde  beansprucht  der  Wormser  für  sein  Bisthum. 


•)  Der  Regierungsantritt  Dagoberts  I  fällt  in  den  März  623,  Krusch,  Zur 
Ciirouologie  der  Merowingischen  Könige  in  Forschungen  z.  deutsch.  Gesch.  22,  490. 

-)  So  fasse  ich  die  Stelle  cum  omni  utensilitate  in  omni  pago  Lobedungowe 
et  (statt  in)  undique  in  lutraha  auf;  undique,  das  Hufischmid,  Die  Ust- 
grenze  des  Lobdengaues,  in  Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrheins  N.  F.  6,  117  mit 
,zu  beiden  Seiten"^  deutet,  ist  sowie  das  beim  Fälscher,  der  nach  möglichster 
Präcision  strebt,  beliebte  umni,  nur  Verstärkung  und  heisst  hier  wie  sonst 
»überall«.  Da  Copien  nach  Urschriften  und  nicht  Urschriften  nach  Copien  zu  emen- 
diren  sind,  (vgl.  Hutfschmid  a.  a.  0.  117  N.  1),  ist  mit  der  Urschrift  DO.  I  392, 
der  die  Chartularüberlieferung  von  Mühlbacher  347  (338)  subsidiär  zur  Seite 
tritt,  in  undique  in  lutraha  zu  lesen.  Das  bedeutet  ^.bis  überall  an  die  Itter* 
oder  freier:  die  Ostgrenze  des  Lobdengaues  wird  durchwegs  von  dem  Itterbache 
gebildet,  der  Lobdengau  reicht  im  Osten  auf  der  ganzen  Linie  bis  an  die  Itter. 
Diese  Auflassung  allein  stimmt  zur  Tendenz  der  Wormser  Fälschungen.  Eben 
die  Ostgrenze  des  Lobdengaues  war  der  Zankapfel  zwischen  Worms  und  Lorsch, 
wie  aus  der  Urkunde  Heinrichs  II  von  1012,  DH.  11  247  zu  ersehen  ist  und 
Hufischmid  richtig  erkannt  hat.  Sein  Resultat  (S.  116,  117),  dass  die  historisch 
berechtigte  Grenze  weiter  westlich  war  und  der  Lobdengau  bis  ins  10.  Jahr- 
hundert keineswegs  bis  zur  Itter  reichte,  wie  nach  den  gefälschten  Merowinger- 
und  Karolingerurkunden,  nach  DO.  I  392  und  DH.  II  247,  alle  für  Worms,  anzu- 
nehmen wäre,  bleibt  aufrecht,  weil  auch  die  Glaubwürdigkeit  von  DO.  I  392 
und  DH.  n  247  nicht  genügend  verbürgt  ist,  vgl.  unten  S.  375  und  377.  Wir 
haben  in  ihnen  nur  die  Ansprüche  der  Wormser  Bischöfe  zu  erblicken.  Dem 
Bischof  Burchard  gelang  es,  von  K.  Heinrich  II  die  Schenkung  der  beiden  Graf- 
schaften im  Lobdengau  und  in  der  Wingarteiba  zu  erwirken,  DO.  II  226  und  227 
von  Bamberg  1011  Mai  9. 


3ß8  Johann  Lech  n  e  r. 

Das  angebliche  Diplom  Karls  d,  Gr.  vou  798  Juli, 
Mühlbacher  Reg.  1)4,1  (338).  War  Dagobert  I  freigebig  genug, 
auf  bedeutende  Einkünfte  zu  Gunsten  des  Wormser  Bischofs  zu  ver- 
zichten, so  erwies  sich  auch  Karl  d.  Gr.  als  entgegenkommend  und 
selbstlos.  In  einem  Streit  zwischen  seinen  Beamten,  welche  die  In- 
teressen des  königlichen  Fiscus  wahrnahmen,  und  dem  Bischof  Erem- 
bert  sprach  er  die  Nutzungen  im  Odenwald  und  Lobdeugau  letzterem 
zu.  Der  bedrängte  Bischof  legte  die  Urkunde  Dagoberts  vor  und  er- 
hielt sie  bestätigt  wieder.  Er  war  auch  in  der  Lage,  Diplome  der 
Könige  Chilperichi)  und  Pippiu-),  welche  das  Präcept  Dagoberts  und 
den  Besitz  der  Wormser  Kirche  bestätigt  hatten,  vorzuweisen. 

Das  wollte  wenigstens  der  Fälscher  von  Mühlbacher  347  (338) 
seine  Zeitgenossen  glauben  machen.  Diese  Urkunde  ist  in  Tendenz 
und  Mache  ein  Seitenstück  zum  Spurium  des  Merowingers,  das  als 
Yorurkunde  erwähut  und  als  Vorlage  benützt  ist.  Die  Inhaltsangabe 
Cpreceptnm  Dagoherü  rer/is  Francorum,  in  quo  tenebatnr,  qualiter  etc.) 
schliesst  sich  im  Wortlaut  eng  an  die  gefälschte  Vorurkunde  an;  nur 
einzelne  Absätze  sind  umgestellt.  Nicht  allein  das.  Wie  in  seinem 
ersten  Erzeugnis  war  der  Wormser  auch  hier  so  vorsichtig,  den  un- 
echten Kern  mit  echter  Schale  zu  umgeben.  Das  Protokoll  entstammt 
einem  Diplom  Karls  d.  Gr.  aus  dem  Zeitraum  774 — 775  (776)^); 
Lidherus  ist  eine  Verderbung  von  Hith'erius^  ann.  reg.  XXX  (=  798) 
mit  der  Eecognitiou  unvereinbar  und  vielleicht  auch  erst  durch  den 
Copisten  verschuldet.  Der  Ausstellort  Valenciennes  fügt  sich  im  J.  775 
ins  Itiuerar.  Arenj^a  und  Promulgation  sind  wie  bei  der  Urkunde 
Dagoberts  unecht  und  zeigen  den  Stil  des  Fälschers^).  Der  Schlnss 
des  Contextes  von  Sed  pro  rei  firmitate  an  stammt  im  Wesentlichen 
aus  echter  Vorlage;  allerdings  trägt  gerade  die  Eingangsphrase 
die   erst  durch  die  Formulae  imperiales   eingebürgerte  Form    statt  des 


•)  Damit  kann  nur  Chüperich  II.  (bis  720')  gemeint  sein,  vgl.  die  nach  Kruschs 
Forschungen  zusammengestellte  Tabelle  bei  Hauck,  Kirchengeschichte  Deutsch- 
lands 12,  585.  Eine  Zollschenkung  Chilperichs  II.  v/ird  in  der  echten  Urkunde 
Ludwigs  d.  Fr.  von  829  September  11,  Mühlbacher  871  (842)  erwähnt. 

2)  Wohl  identisch  mit  der  interpolirten  Fassung  von  Mühlbacher  99  (97). 

3)  Die  echten  Bestandtheile  hat  schon  Mühlbacher  a.  a.  0.  hervorgehoben 
und  begründet.  Bischof  Erembert,  dessen  Name  wohl  auch  der  echten  Vorlage 
entnommen  ist,  lässt  sich  seit  (764/65)  urkundlich  nachweisen.  Vgl.  MG.  DD. 
Kar.  20  S.  28,  und  starb  im  Jahre  793,  Hauck  Kirchengeschichte  2,  44*. 

4)  Belege  S.  405  ff.  Der  Ausdruck  fideles  sanctae  dei  ecclesiae  (vgl.  auch  Mühl- 
bacher 871  (842)  für  Worms)  ist  in  echten  Diplomen  Ludwigs  d.  Fr.  wiederholt, 
zuweilen  auch  schon  unter  Karl  d.  Gr.  anzutreffen,  hier  aber  nicht  in  Verbindung 
mit  industria,  Sickel  Ürkundenlehre  173". 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  ßßC) 

älteren  Sed  pro  firmitatis  Studium.     Eine  zweckdienliche  Interpolation 
lieo-t  nur  in  dissensioni  finem  fecimus  und  eidem  ecdesle  vor. 

Aus  den  echten  Theilen  erfahren  wir,  dass  Karl  d.  Gr.  im  Juli 
775  der  Kirche  von  Worms  unbekannten  Besitz  bestätigt  und  seiner- 
seits die  Kirche  in  der  Villa  Edingen,  Zinsland  zu  Neckarhausen  und 
zehn  Hufen  zu  Ilvesheim  geschenkt  habe.  Auf  solchen  Inhalt,  Besitz- 
bestätiguug  und  Schenkung,  würde  auch  die  gut  klingende,  aber 
fjerade  hier  verunechtete  Corroboration  durch  hec  anctoritas  ^nostre 
vonfirmat/onis  et  traditionisy  hinweisen.  Die  Lage  dieser  Orte  um 
Ladenburg,  wo  das  Bisthum  wohl  schon  von  altersher  Besitz  hatte, 
spricht  gleichfalls  für  die  Echtheit  der  Schenkung. 

Das  angebliche  Diplom  Ludwigs  d.  D.  von  856  Januar  20, 
]ilühlbacher  Reg.  1374.  Das  nächste  Glied  der  planvoll  geschuiiedeten 
Kette  von  Fälschungen  bildet  eine  Urkunde  auf  den  Namen  Ludwigs  d.  D., 
durch  welche  das  eben  besprochene  Spurium  Karls  d.  Gr.  bestätigt  wird 
oder  besser  bestätigt  werden  solU).  Auch  hier  in  grösstentheils  echter 
Umrahmung  eitel  Blendwerk.  Mit  Ausnahme  der  unmöglichen  Invo- 
cation  und  des  Particips  providente  (statt  favenie)  im  Titel  ist  das 
Gesammtprotokoll  unverändert  aus  einem  von  Hadebert  (854 — 859 
in  der  K'anzlei  nachweisbar)  recognoscirten  Diplom  Ludwigs  d.  D.  ge- 
nommen 2).  Eine  Signumzeile  fehlt.  Von  den  Contextformeln  hat  allein 
die  Corroboration  im  wesentlichen  echtes  Gepräge^);  nur  notaiimiis 
ist  ein  jüngerer,  in  Ottoneudiplomen  häufiger  Ausdruck  und  Aenderung 
des  Fälschers  aus  eigenem  Sprachgut^).  Arenga  und  Promulgatiou 
scheinen  aus  anderen  Wormser  Urkunden  zusammengeschweisst  zu 
sein:  die  Urkunden  Ludwigs  d.  Fr.,  Mühlbacher  536  (517)  =  537 
(518)  und  Mühlbacher  871  (842),  zeigen  bemerkenswerte  Anklänge. 

So  zu  compiliren.  Ausdrücke  der  Vorlage  durch  Synonyma  zu 
ersetzen  und  Worte  umzustellen,  ist  des  Fälschers  Eigenart.  Sie  prägt 
sich  deutlich   gerade   in   den    nun  folgenden  Theilen    von  Mühlbacher 


«)  Ueber  die  Identität  des  Fälschers  aller  dieser  Urkunden  ist  kein  Wort 
zu  verlieren;  sie  ergibt  sich  ohne  weiteres  bei  der  Leetüre  derselben  und  dürfte 
von  selbst  auch  auch  aus  meiner  Analyse  der  Spuria  erhellen.  Ungläubige  seien 
übrigens  auf  die  Zusammenstellung  S.  405  ff.  verwiesen. 

-')  Vgl.  die  andere  Wormser  Fälschung  gleichen  Datums,  Mühlbacher  1373 
und  Mühlbacher  1378.  Ueber  Hadeberts  Schrift  und  Stil  handelt  Sickel  Kaiser- 
urkunden in  Abbildungen  VII.  7,  Text  152  ff.,  vgl.  Mühlbacher  Reg.  LXXIV. 

s)  Eine  ähnliche  Formel  in  Mühlbacher  1387,  von  Hadebert  geschrieben  und 
verfasst. 

■«)  Vgl.  Sickel  in  Moni.  Germ.  DD.  1,  85  und  diese  Abhandlung  S.  410. 


370 


Johann  L  c  c  li  n  e  r. 


1374  aus.  Weil  dieses  Verhältnis  uns  einen  Einblick  in  die  Methode 
und  in  den  Wortsehatz  des  Fälschers  gewährt,  führe  ich  hier  die  Yer- 
gleichuug  von  Mühlbacher  1374  mit  der  Vorurkuude  durch.  Die 
ganze  Narratio,  welche  uns  abermals  von  einem  Conflict  des  Wormser 
Bischofs  mit  dem  Fiscus  berichtet  und  das  Meritum  der  Fälschung 
entliält,  ist  vom  Anfangsworte  quia  bis  zum  Schlussverbum  decrevimns 
einfach  eine  Wiederholung  seines  früheren  Machwerks  mit  folgenden 
rein  stilistischen  Aenderunsren. 


Mühlbacher  347   (338). 
quomodo 

Wormatiensis  ecclesie  episcopus 
se  reclamans 
ob  contentionem    quaudam  quam  rei 

publice    iudices  et  exactores    fece- 

runt  inter  ecclesiam  suam  et  inter 

regiam  potestatem 
nos  in  manibus  detulit 
in  quo  tenebatur 
qualiter 
cum    Omnibus    rebus    ad    illam    per- 

tinentibus 
Sed  pro  rei    firmitate    petiit    celsitu- 

dinem  nostram 

Cuius  petitionibus    ob    anime    nostre 

remedium  libenter  annuentes 
hoc  nostre  auctoritatis  preeeptum 


Mühlbacher   1374. 
quia 

Wangionum   urbis   episcopus 
querala  voce  retulit 
quod  regie  potestatis  procuratores  et 

exactores    frequens    litigium    face- 

rent  inter   rem   publicam  et  suam 

ecclesiam 
nostris  visibus  obtulit 
in  qua  scriptum  reperimus 
quomodo 
cum  Omnibus    utensilibus  illuc  aspi- 

cientilius 
Sed  ne  hec    contentio    ulterius    pro- 

deret,    precatus  est  nostram    sere- 

nitatem 
Cuius  precibus  ob  divini  cultus  amo- 

rem  acquiescentes 
hoc  nostri  culminis  preeeptum 


Die  Dispositio  ist  eine  verkürzte  Umarbeitung  der  Immunitäts- 
formel seines  ersten  Fabricats,  der  Urkunde  Dagoberts,  mit  der  sie 
auch  in  der  Narratio  die  Wendung  q^iie  dici  aiit  iiominarl  possioit  ge- 
mein hat. 

Für  die  Zeit  Ludwigs  d.  D.  lässt  sich  somit  aus  der  ganzen  Ur- 
kunde nur  so  viel  verwerten,  dass  dieser  dem  Wormser  Bischof  Samuel^) 
am  20.  Januar  85ß  zu  Frankfurt  eine  Urkunde  unbekannten  Inhalts 
ausgestellt  habe. 

Wie  in  der  gefälschten  Vorlage  Karls  d.  Gr.,  Mühlbacher  347 
(338)  ist  auch  hier  die  königliche  Beamtenschaft  der  Streitgeguer ; 
das  Object    auch   hier    die  Nutzungen    im  Lobdengau    und    die  Forst- 


')  Der  in  der  Fälschung  genannte  Name  steht  mit  der  Datirung  im  Ein- 
klang; Bischof  Samuel  starb  nach  Ann.  necrol.  Fuld..  M.  G.  SS.  13,  1613  und  177 
am  b'.  Februar  856,  vgl.  Ann.  Fuld.  zu  856  Randglosse,  ed.  Kurze  in  Schulausgabe 
der  M.  G.  SS.  46,  nach  dem  Kalendariura  necrol.  Lauresham.,  Böhmer  Fontes  3, 
145  am  7.  Februar. 


Die  ältcien  Königsuvkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  37 j 

rechte  im  Odeuwalde.     Es  wird  nicht  zufällig  sein,    dass  der  Fälscher 
gerade  von  Bedrückung  durch  die  öffentlichen   Beamten  berichtet. 

Spiegeln  sich  darin  Zustände  aus  des  Fälschers  Zeit  wieder? 
Wenigstens  mit  den  Inhabern  des  Grafenamts  im  Wormsgau,  den 
rhei afränkischen  Herzogen,  gab  es  unter  den  Pontificaten  Hildibalds 
und  ßurchards,  also  in  den  letzten  Decennien  des  10.  und  den  ersten 
des  11.  Jahrhunderts  wiederholt  Reibungen  i).  Um  diese  Zeit  ist  im 
Lobdengau  Graf  Conrad  (bis  966)  und  dessen  Sohn  Megingoz  (bis 
1002)  nachweisbar-).  Aus  diesen  Fälschungen  wird  man  schliessen 
dürfen,  dass  das  aufstrebende  Bisthum  auch  mit  den  Grafen  des  Lobden- 
gaues  in  Interessenconflicte  gerathen  war.  Für  die  Urkunde,  durch 
welche  K.  Heinrich  II  auf  die  Beschwerde  Burchards  und  der  anderen 
Bischöfe  und  Aebte  jener  Kirchenprovinz  die  Strafgewalt  der  Grafen 
einschränkte,  DH.  II  319,  diente  neben  anderen  Diplomen  auch  das 
Ludwigs  d.  D.  unterschobene  als  Vorlage. 

Das  Diplom  Ottos  I  von  070  April  10,  M.  G.  DO.  I  392. 
lü  demselben  Verhältnis  wie  die  Urkunde  Ludwigs  d.  D.  zu  ihren 
Vorurkuuden,  D.  Mer.  sp.  21  und  Mühlbacher  347  (338),  steht  das 
genannte  Diplom  Otto  I  zu  allen  dreien.  Präcepte  Dagoberts,  Pippins, 
Karls  d.  Gr.  und  Ludwigs  werden  als  Vorurkunden  genannt  und  nicht 
nur  genannt,  bOndern  auch  in  ausgiebigstem  Masse  als  Vorlagen  be- 
nutzt. Vom  Inhalt  der  Vorurkunden  ist  auch  nicht  ein  Rechtstitelcheu 
vergessen.  Alles,  was  Dagobert  geschenkt,  Karl  d.  Gr.  und  Ludwig 
d.  D.  bestätigt,  die  Forstrechte  im  Odenwalde,  die  Stadt  Ladenburg, 
die  Nutzungen  im  Lobdengau  mit  Zoll  und  Markt,  ist  soro-fältio-st 
verzeichnet;  bezüglich  der  leidigen  Forstrechte  im  Odenwalde,  die  in 
älterer  Zeit  von  den  königlichen  Beamten  für  den  Fiseus  in  Anspruch 
genommen,  jetzt  die  begehrliche  Hand  des  Lorscher  Abtes  lockten, 
erbat  sich  der  Wormser  Bischof  Hanno  vom  Kaiser  Otto  I  o-anz 
speciell  urkundlichen  Schutz  und  kräftige  Sicheruug=^). 

Die  Immunitätsbestiramungeu  des  zweiten  Theiles  der  Urkunde 
Ottos,  welche  den  öffentlichen  Beamten  namentlich  auch  die  Erhebuuo- 
von  Zöllen  in  locis  ecclesie  concessis  untersagen,  zeigen  mehrfach  Ver- 
wandtschaft mit  der  zu  gleichem  Zwecke  interpolirten  Imuiunitäts- 
bestätigung  Pippins   in   der  verunechteten  Form,   Mühlbacher  99  (97) 


1)  Vgl,  S    400. 

2)  Krieger,  'lopogr.  Wörterbuch  Badens  396:   W.  Schnitze,  Die  fränkischen 
Gaue  Badens  186  spricht  sie  dem  Geschlechte  von  Laufen  zu. 

^)  silvatico  snperhts  nominato,  pro  quo  specialiter  nostram  maiestatem  quesivit. 


372  Johann  Lechner. 

=  D.  Kar.  11°  20,  so  dass  diese  unter  den  Vorurkunden  gemeint  sein 
wird  1). 

Mehr  uoeh  als  der  Inhalt  verräth  die  Fassung  bis  in  die  un- 
scheinbarsten Details  dieselbe  Feder,  welche  auch  die  Vorurkunden  ge- 
ialscht,  beziehungsweise  interpolirt  hat.  Keine  von  ihnen  ist  genau 
befolgt  und  doch  lässt  sich  fast  jeder  Ausdruck  auf  sie  zurückführen. 
Die  uns  bereits  bekannte  Methode  der  Uaistellung  und  Verwendung 
von  Synonymen  tritt  hier  nicht  minder  in  ihre  Rechte.  Auch  Sickel 
in  der  Ausgabe  der  DDG.  I  hatte  den  Eindruck,  dass  die  Fassung  dieser 
Urkunde  aus  demselben  Kreise  stamme,  in  dem  gleichzeitig  die  Fäl- 
schungen fabricirt  wurden.  Doch  gibt  der  Petitdruck,  den  er  principiell 
mit  Berücksichtigung  aller  drei  Vorurkunden  anwendet,  deshalb  nicht 
ein  ganz  richtiges  Bild  von  der  Geringfügigkeit  der  hier  neuauftretenden 
formellen  Zuthaten  und  Aenderungen,  weil  die  Vorurkunde  Pippins 
ausseracht  blieb.  Die  Kenntnis  des  Sprachgutes  dieses  Concipisten 
wird  uns  bei  der  späteren  Beweisführung  Dienste  zu  leisten  haben ; 
daher  widmen  wir  ihr  einige  Aufmerksamkeit.  Bischof  Anno  heisst 
noster  in  omnlhus  fidelis;  die  Ansprüche  des  Streitgeguers,  in  den  Vor- 
lagen durch  volentes  omnem  nsum  predidi  pagi  in  dominicmn  fiscum 
redigere  (Mühlbacher-  347)  und  qiwd  .  .  .  omnem  nsmn  predidi  pagi 
in  dominicnm  fiscum  redigere  rellent  (Mühlbacher  1374)  ausgedrückt, 
werden  hier  mit  eo  quod  .  .  .  potestativa  mann  velit  abdicare  siieque 
per  integrum  vendicare  paraphrasirt.  Neu  ist  das  Wort  altercatk)  für 
dissensio  (Mühlbacher-  347  und  1374),  sowie  porrexit  (sc.  preceptutn) 
statt  der  früher  gebrauchten  Verben  defulit  (Mühlbacher^  347)  und 
obfulit  (Mühlbacher  1374).  Für  unsere  Wendung  ,des  Inhalts"  findet 
er  mannigfache  Ausdrucksformen:  in  quo  tenehatur,  in  quihus  contitie- 


>)  In  der  Ausgabe  von  DO.  I  392  Vorbemerkung  ist  die  Urkunde  Pippins 
nicht  unter  den  Dictatvorlagen  angeführt;  auch  Ottenthai  Reg.  der  Herrscher 
aus  dem  sächsischen  Hause  n''  517  bezeichnet  das  Diplom  Pippins  als  nicht 
benützt.  Ich  vermerke  hier  die  nur  mit  Mühlbacher  99  (97)  übereinstimmenden 
Worte  von  DO.  I  392:  relegendum  (S.  534  Z.  32)  mitten  in  dem  aus  anderen 
Vorlagen  entnommenen  Text;  thelonea  (S.  535  Z.  1),  fideiussores  tollendo, 
mansiones,  paratas  faciendo,  ullas  redibitiones  reqxiirendo  (Z.  2  und  3).  Diese 
Worte  gehören  gewiss  nicht  zu  den  Seltenheiten  in  der  ürkundensprache,  sie 
bilden  den  festesten  Bestand  des  merowingischen  und  karolingischen  Immunitäts- 
formulars, Wenn  aber,  wie  hier,  eine  Urkunde  Pippins  ausdrücklich  unter  den 
Vorurkunden  genannt  ist  und  uns  eine  Urkunde  Pippins  erhalten  ist,  die  diese 
Uebereinstimmungen  zeigt  und  überdies  mit  Rücksicht  auf  den  Bezug  des  gan- 
zen Zolles  interpolirt  ist,  so  wird  sie  als  Vorlage  anzusehen  sein.  Dazu  kommt, 
dass  die  anderen  gefälschten  Vorlagen,  die  Interpolationen  in  der  Urkunde  Pip- 
pins und  DO.  I  392  sämmtlich  aus  derselben  Zeit  und  von  demselben  Manne 
stammen  vgl.  unten  S.  401  ft. 


Die  älteren  Königsurkimden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  373. 

hatiir  (Mühlbacher^  347) :  in  qua  scriptum  reperimus  (Mühlbacher  1374); 
in  quo  scriptum  Jiabetur,  in  quibus  scriptum  inienitur  (DO.  I  392) t 
«  novo  confirmare  gebraucht  er  bereits  in  D.  Mer,  sp.  21.  Der  Wunsch 
nach  Beendigung  des  Streites  findet  in  Mühlbacher  ^  347  durch  dis- 
sensioni  finem  fecimus,  in  Mühlbacher  1374  in  negativer  Weise  durch 
tie  hec  contentio  ulterius  precederet,  hier  durch  Utigio  finem  statueremus 
passenden  Ausdruck.  Nullum  impedimentum ,  nuUo  inquietante  in  Mühl- 
bacher 1374  ist  hier  durch  nullum  impedimentum  ab  aliqua  pjersona 
occurrat,  ullam  aliquis  iniuriam  facere  presumat  umschrieben.  Das 
Protokoll  ist  einwandfrei,  wie  ja  im  Wesentlichen  auch  bei  den  ge- 
fälschten Vorurkunden. 

Bei  solchem  Sachverhalt  wäre  der  Gedauke,  dass  auch  DO.  I  392 
eiue  Fälschung  ist,  nicht  abzuweisen,  schienen  uicht  die  äusseren 
Merkmale  für  eine  Kanzleiausfertigung  zu  sprechen. 

Der  Context  zwar  zeigt  die  Handschrift  eines  Wormser  Schreibers, 
der  erst  mit  dem  Kanzler  Hildibald  von  Worms  in  die  Kanzlei  kam 
und  zwischen  978  und  994  als  ihr  Mitglied  nachweisbar  ist.  Die  Ur- 
kunde ist  somit  von  einem  Wormser  verfasst  und  zum  grössten  Thell 
auch  geschrieben.  Soweit  wäre  alles  verhältnismässig  einfach;  nichts 
stünde  der  naheliegenden  Annahme  im  Wege,  dass  das  Diplom  gleich 
seinen  Vorurkuuden  am  bischöflichen  Hofe  entstanden  sei.  Nun  stammt 
aber  die  erste  Zeile  und  das  EschatokoU,  also  namentlich  die  ganze 
verlängerte  Schrift,  von  einem  Manne,  der  in  der  zweiten  Ausfertigung 
eines  aus  Pavia  970  Jänner  25  datirten  Diploms  für  das  Erzbisthum 
Magdeburg  gleichfalls  die  verlängerte  Schrift  der  ersten  Zeile  und  die 
Unterschriftzeilen  geliefert  hat. 

Ist  dieser  Mann  im  Jahre  970  als  Kanzleischreiber  sicher 
zu  belegen,  so  wird  man  trotz  allen  sonstigen  verdächtigenden  Merk- 
malen die  Zweifel  an  der  Echtheit  der  Urkunde  unterdrücken  müssen; 
man  wird  srenöthifft  sein  anzunehmen,  dass  es  dem  Bischof  Anno, 
einem  Vertrauten  des  Kaisers,  gelungen  sei,  von  seinem  Gönner  die 
Anerkennung  der  in  den  Fälschungen  niedergelegten  Ansprüche  der 
Wormser  Kirche  zu  erwirken.  Damit  wäre  auch  die  Entstehungszeit 
der  Falsificate  hinlänglich  bestimmt.  Die  Karoliugerurkunden  müssten 
vor  dem  Jahre  970  hergestellt  worden  sein.  Von  dieser  Voraussetzung 
gieng  Sickel  bei  der  Beurtheilung  aus,  zu  diesen  Schlüssen  musste  er 
kommen  1).  Hier  wird  eine  weitere  Untersuchung  einzusetzen  haben. 

Ist  die  Betheiliguno;  dieses  sonst  nur  noch  iu  der  erwähnten 
Magdeburger  Urkunde  nachweisbaren  Aushilfsschreibers  und  der  Siegel- 


')  Ottenthai  Reg.  517  theilt  Sickels  Auffassung. 


374 


Johann  L  e  c  h  n  e  r. 


rest.  den  Sickel  mit  dem  fünften  Siegel  Ottos  I  ideutificirt,  gegenüber 
■Aen  schweren  Verdachtsgrüuden  der  inneren  Merkmale  Stütze  genug 
für  die  Echtheit  ?  Sie  wären  es,  lägen  nicht  besondere  Verhältnisse  vor. 
Vercregenwärtigen  wir  uns  die  Entstehungsgeschichte  des  Diploms  für 
Magdeburg.  Bischof  Anno  von  Worms,  selbst  früher  Abt  von  St.  Moriz 
in  Magdeburg,  intervenirte  als  vertrauter  Rathgeber  des  Kaisers  bei 
zitier  Schenkung  an  das  ueugegrüudete  Erzbisthum,  Er  hatte  seinen 
Oönner  auf  der  Reise  nach  Italien  begleitet;  der  Hof  weilte  in  Pavia. 
Wäre  es  bei  dieser  Sachlage  nicht  möglich,  dass  dieser  zweite  Schreiber 
sich  im  Gefolge  des  Wormser  Bischofs  befand  und  seine  Fertigkeit  in 
der  verlängerten  Schrift  der  Kanzlei  bei  der  zweiten  Ausfertigung  einer 
auf  Verwendung  seines  Herrn  auszustellenden  Schenkungsurkunde  zur 
Verfücrung  stellte i)?  Diese  Möglichkeit  wird  man  nicht  in  Ab- 
rede stellen  können ;  als  Mitglied  der  Kauzlei  ist  der  Schreiber  keines- 
falls /u  betrachten,  da  es  sich  in  den  beiden  nachweisbaren  Fällen 
um  eine  ganz  geringe  und  vorübergehende  Dienstleistung  handelt. 

War  dieser  zweite  Schreiber  aber  auch  ein  Wormser  —  was  zwar 
nicht  bewiesen,  aber  ebensowenig  ausgeschlossen  ist  —  so  bleibt 
von  sicherer  Betheiligung  der  Kanzlei  nichts  mehr  als  das  Siegel. 
und  auch  diese  Stütze  erweist  sich  bei  näherer  Prüfung  der  Urkunde^) 
als  zu  schwach,  um  den  verdachterregenden  Inhalt  zu  decken:  die 
ganze  Schriftseite  zeigt  gleichmässig  eine  durch  Rasur  verursachte 
Rauheit  des  Pergaments,  ein  Befund,  der  die  Verdachtsmomente  ver- 
stärkt; von  früherer  Schrift  ist  allerdings  infolge  der  sorgfältigen  Be- 
handlung nichts  mehr  mit  Bestimmtheit  zu  sehen.  Die  Rasur  erstreckt 
sich  auch  auf  die  Partien  um  das  Siegel  herum,  welche  ursprünglich 
wenigstens  zum  Theil  durch  das  vollständige  Siegel  bedeckt  waren. 
Es  bleibt  noch  die  Eventualtät,  dass  unter  dem  jetzt  noch  vor- 
handenen ziemlich  grossen 3)  Siegelfragment  eine  glatte  Perga- 
mentstelle ist;    denn  die  Beschädigung  könnte  schon  gelegentlich  der 

')  Die  nahen  Beziehungen  von  Magdeburg  und  Worms  sind  bekannt,  Sickel 
Mon.  Germ.  DD,  2,  2  f.  ■  Der  tonangebende  Notar  unter  Otto  II.  und  III,  eben 
unser  Wormser  Hildibald  B,  zeigt  in  Schrift  und  Dictat  so  deutliche  Beeinflussung 
durch  einen  der  kaiserlichen  Kanzlei  selbst  nicht  angehörigen  Magdeburger,  den 
sogenannten  Liudolf  J,  dass  er  allgemein  als  dessen  Schüler  bezeichnet  wird. 
Kehr,  Die  Urk.  Otto  III.,  43;  Erben  in  Mitth.  des  Inst.  f.  öst.  Gesch.  J3,  555. 
Uhlirz,  Gesch.  des  Erzbisthums  Magdeburg  81  vermuthet.  dass  Liudolf  J  mit 
Ekkehard  dem  Rothen,  dem  Nachfolger  Ohtrichs  in  der  Leitung  der  Morizschule 
zu  Magdeburg  identisch  sei.  —  Ist  übrigens  DO.  I  388  B  sicher  gleichzeitige 
Ausfertigung? 

*)  Herr  Archivdirector  Dr.  G.  Freiherr  Schenk  zu  Schweinsberg  war  so 
freundlich,  DO.  I  392  und  DH.  II  247  nach  Wien  zu  übersenden. 

^)  Etwa  zwei  Drittel  des  ganzen  Siegels. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  375 

Easur  erfolgt  und  der  dadurch  frei  gewordene  Eaum  mit  Bimsstein 
der  anderen  Fläche  assimilirt  worden  sein.  Die  Echtheit  des  Siegels 
anzuzweifeln,  liegt  vorderhand  kein  Grund  vor.  Wie  sich  zeigen  wird, 
vermöchte  auch  ein  tadelloses  Siegel  und  rasurfreies  Pergament  den 
Inhalt  kaum  ausser  Frage  zu  stellen. 

Noch  eine  weitere  Beobachtung  ist  bedenkenerregend.  Auf  der 
Eückseite  ist  das  Pergament  im  allgemeinen  glatter;  grössere  Partien, 
insbesondere  am  oberen  Eand^).  sind  vollständig  eben  und  glatt. 
Darunter  fällt  aber  eine  Stelle  von  besonderer  Eauheit  und  starker 
Easur  auf-).     Stand  dort  vielleicht  ein  unbequemes  Dorsualregest  ? 

Hatten  die  Wormser  ein  mit  einem  echten  Siegel  versehenes 
Diplom  Ottos  I  und  beseitigten  sie  die  Schrift,  so  konnten  mit  den 
Kanzleigebräuchen  vertraute  Schreiber  auf  die  so  gewonnene  tabula 
rasa  schreiben,  was  ihnen  oder  ihrem  Bischof  frommte.  Der  Wort- 
laut des  übrigens  in  gleicher  Weise  auf  Rasur  geschriebenen  Proto- 
kolls wäre  der  getilgten  Urkunde  entnommen. 

Woher  die  Wormser  Schreiber  die  bewundernswerte  Kauzleiübung 
hatten,  wird  im  Folgenden  aufgeklärt  werden. 

Sie  nahmen  auch  bei  anderen  Stücken  Gelegenheit,  ihre  Geschick- 
lichkeit zu  erproben;  DO.  I  84  und  DO.  II  46,  beide  von  Sickel  als 
Abschriften  in  Diplomform  bezeichnet,  sind  Zeugnis  dafür;  beide 
stammen  unzweifelhaft  auch  von  der  Hand  des  HB.  Auch  das  „Diplom 
zweifelhafter  Originalität"  DO.  I  330  gehört  dazu,  wenn  auch  die 
sehr  verwandte  Schrift  nicht  mit  der  gleichen  Sicherheit  mit  der  des 
HB,  identificirt  werden  kann  3). 

Näher  gehe  ich  hier  auf  die  äusseren  Merkmale  dieser  Urkunden 
nicht  ein,  weil  sie  zweckmässiger  an  anderer  Stelle  im  Zusammenhang 
behandelt  werden. 

Auf  die  Entstehungsverhältnisse  von  DO,  I  392  wird  noch  zu- 
rückzukommen sein.  Seine  Zuverlässigkeit  steht  ernstlich  in  Frage; 
das  Diplom  ist  zum  mindesten  als  zweifelhaft  anzusehen"^). 


.     ')  Die  Urkunde  ist  heute  an  drei  Randseiten  mit  einer  Scheere  beschnitten. 

-)  Dies  hob  auch  Herr  Dr.  Freiherr  v.  Schenk  in  der  gefälligen  Beantwortung 
einer  Anfrage  meinerseits  hervor. 

3)  Diese  Beobachtungen  beruhen  auf  Autopsie  der  Urkunden. 

*)  Die  von  Boos  Urkundenbuch  1,  25  gegebene  Charakteristik  dieser  Ur- 
kunde: »Gleich  wie  die  Vorurkunden  n"  1,  11  und  23  Fälschung*  ist  zwar  eine 
unbewiesene  Behauptung,  die  gegenüber  Sickels  motivirtem  Ui-theil  der  Begrün- 
dung bedurft  hätte,  um  Beachtung  zu  verdienen;  indes  gebührt  ihr  vielleicht 
als  dem  Ausdruck  eines  Gefühls,  das  der  Annahme  der  Echtheit  widerstrebte, 
Erwähnuno-.    Trotzdem  bezeichnet  Boos  die  Fälschung  als  Original  und  verwertet 


376 


J  0  li  a  n  n  L  e  c  h  n  e  r. 


Das  Diplom  Heinrichs  II  von  lOlL^  August  18,  M.  G. 
DD.  H.  II  247.  Den  Eindruck,  dass  es  bei  der  Erwerbung  der  Ur- 
kunde Ottos  I  nicht  mit  rechten  Dingen  zugegangen  sei,  mochten 
auch  die  betroöenen  Lorscher  gewonnen  haben;  sie  gaben  sich  mit 
dieser  Entscheidung  nicht  zufrieden  und  setzten  den  alten  Hader  fort. 
Zweimal  griff  Heinrich  II  selbst  ein.  Er  beauftragte  Poppo,  den  Vogt- 
Grafen  i)  des  Lobdengaus,  mit  der  Untersuchung  der  Angelegenheit. 
Durch  Inquisition  erhob  dieser  die  Grenze  zwischen  der  Ladenburger 
(Lobdengau)  und  Heppenheimer  Mark.  Diese  Nachrichten  werden  auch 
dann  verwertet  werden  dürfen,  wenn  man  die  Originalität  und  durch- 
gängige Zuverlässigkeit  der  uns  dies  berichtenden  Urkunde  Heinrichs  II 
von  1012  August  18,  DH.  II  247  nicht  für  gesichert  hält.  Die  Ur- 
kunde ist  bereits  von  Bresslau^)  eingehend  besprochen  worden. 

Sie  ist  ausserhalb  der  Kanzlei  verfasst  und  geschrieben-*).  Es 
bleiben  von  Beglaubigungsformeu  nur  mehr  Siegel  und  Monogramm. 
Das  Siegel  ist  heute  grösstentheils  abgefallen;  die  in  neuerer  Zeit 
aufgeleimten  Wachsreste  an  der  Urkunde  ermöglichen  keinerlei  Schluss. 
Nach  Bresslau  sind  noch  drei  Stücke  eines  echten  Siegels  in  Darm- 
stadt erhalten.  Dass  hiedurch  die  Originalität  nicht  ausreichend  ver- 
bürgt sei,  nimmt  auch  er  an.  Entscheidend  für  seine  Annahme,  dass 
die  Urkunde  Original  sei,  ist  das  Handmal.  Am  Yollziehungsstrich 
erkennt  er  zwar  auch  die  gleiche  Tinte  wie  beim  anderen  Theil  des 
Monogramms,  doch  glaubt  er  noch  Liuienreste  einer  in  den  Diplomen 
dieser  Zeit  üblichen  Vorzeichnung  für  den  vom  König  einzutragenden 


sie   in   seiner  Geschichte    der   rheinischen  Städtecultur  1   bald  als  echt    (Ö.  224j. 
bald  als  falsch  (S.  225). 

1)  So  zu  bezeichnen  mit  Rücksicht  auf  die  durch  DH.  11  227  ein  Jahr  zuvor 
vollzogene  Schenkung  der  Grafschaft  an  Bischof  Burchard  von  Worms. 

2)  Erläuterungen  zu  den  Diplomen  Heinrichs  II.  im  Neuen  Archiv  22,  184  if. 

3)  Bresslaus  Ansicht,  dass  zwei  Hände  daran  betlieiligt  sind,  stimme  ich 
bei,  halte  aber  die  von  ihm  allerdings  mit  Vorsicht  getroffene  Zuweisung  nicht 
für  zutreffend.  Ich  habe  den  bestimmten  Eindruck,  dass  von  der  ersten  Hand 
nur  die  verlängerte  Schrift  der  ersten  Zeile  herrührt,  alles  übrige  von  der  zweiten. 
Der  leichtere  Zug  des  in  diplomatischer  Minuskel  geschriebenen  Contextes  und 
des  ganzen  Eschatokolls  im  Gegensatz  zur  schweren  Strichführung  der  bis  soller- 
tiam  reichenden  ersten  Zeile  spricht  ebenso  für  diese  Vertheilung  wie  einzelne 
charakteristische  Buchstabenformen:  Man  vergleiche  das  S'  in  Signum  mit  den 
grossen  S  Buchstaben  in  Zeile  7  {Sed)  und  in  der  Datirungszeile  {Secumii};  die 
(/,  h  und  die  scharfwinkligen  st  Ligaturen  im  Context  mit  jenen  der  Unterschrift- 
zeilen. In  der  verlängerten  Schrift  der  ersten  Zeile  finden  sich  für  diese  Eigen- 
heiten des  Contextschreibers  keine  Analoga.  Bresslaus  Ergebnis  wird  hiedurch 
nicht  berührt. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  377 

Vollziehungsstrich  wahrzunehmen.  Diese  Vorzeichnung  bewoo-  ihu, 
die  vorliegende  Ausfertigung  als  Original  anzusehen. 

Das  setzt  voraus,  dass  man  in  der  Kanzlei  dieselbe  Tinte 
hatte  wie  in  Worms.  Jedenfalls  musste  man  auch  ausserhalb  der 
Kanzlei  so  complicirte  Monogramme  vorzeichnen,  um  sie  dann  mit 
Tinte  auszufüllen.  Zudem  ist  nicht  sicher,  ob  diese  kurze  Linie  wirklich 
von  der  Vorzeicimung  herrührt.  Es  könnte  auch  die  Tinte  der  Feder 
etwas  ausgelassen  haben,  die  Feder  nicht  recht  angegangen  sein.  Denn 
der  Raum  zwischen  der  vermeintlichen  Vorzeichuungslinie  und  dem 
eigentlichen  Vollziehungsstrich  ist  nicht  weiss,  sondern  zeigt  schwachen 
und  daher  blassen  Tintenbelag.  Die  Bedeutung,  welche  dieses  Merk- 
mal für  das  Endurtheil  hätte,  möge  die  lange  Auseinandersetzung  ent- 
schuldigen. 

Auch  das  Monogramm  stellt  auf  Grund  dieser  Beobachtungen 
die  eigenhändige  Vollziehung  durch  den  König  und  damit  die  Origi- 
nalität des  Stückes  nicht  sicher. 

An  der  ungefähren  Gleichzeitigkeit  der  Schrift  mit  dem  Aus- 
stellungsjahr zu  zweifeln,  liegt  kein  Grund  vor. 

Dieser  äussere  Befund  bietet  Aulass  genug,  die  auch  von  Bress- 
lau  bereits  beachteten  inneren  Merkinule  zu  untersuchen.  Mit  Aus- 
nahme der  Beschreibung  der  neu  erhobenen  Grenze  und  der  Pön  ist 
die  Urkunde  eine  grösstentheils  wörtliche  Wiederholung  von  DO.  I 
392.  Da  Bresslau  DO.  1  392  als  Original  und  echt  ansah  und  an- 
sehen durfte,  war  in  der  That  ein  Fälschungszweck  für  DH.  II  247 
nicht  recht  wahrzunehmen.  Durch  unser  Ergebnis  über  das  Diplom 
Ottos  I  ist  die  Sachlage  geändert.  DO.  I  392  zur  Vorurkunde  zu 
haben,  ist  fürderhin  keine  Empfehlung  mehr.  Auch  die  mit  dem 
Ausstellort  unvereinbaren  Datirungsangaben  verdienen  wieder  Be- 
achtung. Wesentlich  aber  scheint  mir  der  Inhalt.  Die  in  DH.  II 
247  gegebene  Abgrenzung  zwischen  dem  Lobdengau  und  zwischen 
der  Heppenheimer  Mark  befriedigt  die  in  den  Fälschungen  nieder- 
gelegten Wormser  Ansprüche.  Nicht  nur  das.  Diese  Entscheidung 
widerspricht  einer  kurz  zuvor  von  Heinrich  II  selbst  an  Lorsch  o-e- 
machten  Schenkung  des  Wildbannes  im  Odenwald  innerhalb  bestimmter 
Grenzen,  dem  DH.  11  244  von  1012  Mai  2;  diese  Urkunde  ist  von 
einem  Kanzleibeamten  verfasst  und  ganz  unbedenklich  \).  Hatte  der 
König  das  Wormser  Diplom  anerkannt,  so  bedeutete  das  einen  Ein- 
griff in  die  wenige  Monate  zuvor  dem  Kloster  Lorsch  verlieheneu  Be- 
sitzrechte; überdies  das  Zugeständnis,  dass  er  fremdes  Gut  verschenkt 
habe. 

1)  Bresslau  a.  a.  0.  186  N.  1. 

Mittheilnnrcn  XXII.  25 


378  Johann  Lechner. 

Das  Forstrecht  iu  dem  an  die  Itter  augrenzenden  Waldtbeil  ist 
der  Punkt,  au  dem  die  beiderseitigen  Keehtsansprüche  eollidiren  i).  Wir 
erinnern  uns,  dass  mau  sich  iu  dieser  Beziehung  in  Worms  auch 
gegen  die  königlichen  Beamten  zu  schützen  suchte^). 

Diese  Schenkung  an  Lorsch  einerseits,  die  Uebertragung  der 
Grafschaft  im  Lobdeugau  au  Worms  andererseits,  die  eine  vom  Jahre 
1012,  die  andere  aus  dem  Jahre  vorher,  hatten  den  alteu  Zwist  um 
die  Zugehörigkeit  des  Gebietes  westhch  von  der  Itter  von  neuem  ent- 
facht. HufFschmids)  hat  den  Beweis  erbracht,  dass  der  Lobdeugau  und 
die  rechtmässigen  Wormser  'Ansprüche  nach  allen  unverdächtigen 
Zeugnissen  durch  die  Hirschhorner  Höhe  und  deren  bis  an  den  Neckar 
bei  Igelsbach  ziehenden  Ausläufer  von  dem  Gau  Wingarteiba  getrennt 
wurden.  Die  Itter  als  Ostgrenze  des  Lobdeugaus  zu  bestimmen,  wäre 
ein  Machtspruch,  nicht  ein  Rechtsspruch  gewesen.  Gleichzeitig  mit 
dem  Lobdeugau  hatte  Worms  auch  die  Grafschaftsrechte  in  der  Win- 
garteiba erworben.  Seine  Bestrebungen  in  der  Ittergegend  sind  da- 
raus gut  erklärlich.  Auch  DH.  II  247  ist  ein  Glied  in  dem  Systeui 
der  Hoheitsansprüche  des  Wormser  Bisthums,  die  sich  in  doppelter 
Richtung,  in  der  Tendenz  nach  Abrundung  des  Besitzes,  und  nach 
Erwerb  der  Amtsrechte  der  umliegenden  Grafschaften,  äusserten.  Unter 
Heinrich  II,  der  sich  auch  sonst*)  gegenüber  den  Wünschen  des 
Wormser  Bischofs  w^illfährig  erwies,  wäre  allerdings  eine  solche  Ent- 
scheidung an  sich  nicht  unmöglich. 

Indes  die  vorliegende  Ausfertigung  bietet  keine  Gewähr,  dass  der 
Spruch  so  gelautet  hat.  Vielleicht  ist  über  das  Inquisitionsverfahren 
gar  keine  Königsurkunde  ausgefertigt  worden^);  die  geschickten 
Wormser  Canoniker  hätten  sonst  wohl  nicht  versäumt,  sich  der  Da- 
tirung  einer  solchen  Urkunde  zu  bedienen.  Sicher  haben  sie  für 
DH.  II  247  eine  Urkunde  Heinrichs  II  zum  Vorbild  und  eventuell 
von  diesem  das  Siegel  genommen. 

Dass  auch  dadurch  der  Kriegsstand  zwischen  Worms  und  Lorsch 
nicht  beendigt  wurde,  leuchtet  ein.  Die  beiderseitigen  Hörigen  griffen 
zu  Raub  und  Plünderung  von  Haus  und  Hof;  bei  solchen  Schar- 
mützeln fehlte  es  nicht  an  zahlreichen  Todten.     Das  erfahren  wir  aus 


')  Vgl.  über  die  Grenzen  HuffschmicI.  Die  Ostgrenze  des  Lobdengaus,  in  dieser 
Zeitschr.  6,  107. 

2)  Vgl.  S.         . 

3)  a.  a.  0.  116,  117. 
*)  Vgl.  unten. 

^)  Bresslau  a.  a.  0.  187  N.  1  verweist  auf  einen  ähnlichen  Fall  unter  Otto  HI« 


Die  älteren  Königsiirknnden  für  das  ßisthum  Worms  etc.  o79 

dem  Diplom  Heinrichs  11  vou  1023  December  2,  DH.  IT  501*),  in 
dem  der  König  den  Vögten  Beilegung  der  schwebenden  Händel  an- 
befiehlt und  für  Wiederholungsfälle  detaillirte  Strafbestimmungen  trifft. 

2.  Fälschungsgruppe:  Kechtstitel  auf  die  gräfliche  Ge- 
richtsbarkeit   und    den   Zoll    im    Sprengel    von  Wimpfen. 

Das  interpolirte  Diplom  Ludwigs  d.  Fr.  vou  820  Sept. 
11,  Mühlbacher  Reg.  871  (842).  Gewissermassen  das  verbindende 
Glied  zwischen  der  oben  besprochenen  Urkundengruppe,  welche  sich 
vorwieo-end  mit  den  Fiscaluutzungen  in  Ladenburg  beschäftigt,  und 
der  nnteu  zu  behandelnden  nächsten  Serie,  welche  die  urkundliche 
Stütze  für  die  Wormser  Ansprüche  auf  die  Grafenrechte  und  den  Zoll 
in  Wimpfen  gewähren  soll,  bildet  eine  beiden  Zwecken  dienende  Inter- 
polation in  dem  Diplom  von  829  Septemlier  11,  Mühlbaeher  871 
(842):  Ludwig  d.  Fr.  und  Lothar  I  bestätigen  dem  Bischof  Folcwich 
von  Worms  den  schon  von  den  Merowinger  Königen  Dagobert  (1), 
Sigebert  (IIl)  und  Chilperich  (II)  geschenkten  Zoll  von  den  in  die 
Stadt  kommenden  Kaufleuten,  Handwerkern  und  Friesen.  Urkunden 
Pippins  und  Karls  des  Grossen  gleichen  Inhalts  wurden  vorgelegt.  An 
der  Stelle  omne  teloneum^  undecunque  ßscus  teloneimi  ^et  in  predicta 
civitate  et  in  casteUia  LobedunhHrf/  et  Wimpina^y  exigere  poteraf  ad 
integrum  per  eorum  auctoritates  eidem  ecclesie  concessissent  sind  die 
eingeklammerten  Worte  interpolirt,  wie  der  Vergleich  mit  der  sonst 
fast  gleichlautenden  Bestätigung  Ottos  I  von  947  Januar  14,  DO.  I 
84,  mit  Sicherheit  erkennen  lässt;  diese  Ausdehnung  der  Schenkung 
auch  auf  den  Zoll  in  Ladenburg  und  Wimpfen  fehlt  in  der  Urkunde 
Ottos  I.  Die  Kirche  von  Worms  besass  und  beanspruchte  bis  zur 
Mitte  des  1".  Jahrhunderts  an  diesen  beiden  Orten,  wie  sich  aus 
DO.  I  161  für  Ladenburg  schliessen,  für  Wimpfen  annehmen  läs.st, 
nur  zwei  Drittel  des  Zolles;  das  letzte  Drittel  stand  noch  dem  Fiscus 
zu  und  gehörte  zur  Ausstattung  des  Grafenamtes. 

Jedenfalls  hatte  man  in  Worms  das  Bedürfnis,  sich  für  die  Aus- 
übung gräflicher  Befugnisse  in  Wimpfen  ausreichende  Kechtstitel  zu 
verschaffen,  wie  die  Fälschungen  auf  Ludwig  d.  I).  und  Arnulf,  Mühl- 
bacher 1378  und  1885,  beweisen. 

Die  angebliche  Urkunde  Ludwigs  d.  I).  von  856  Aug. 
20.  Mühlbacher  Reg.  1378.  Die  Mache  der  Herstellung  i.st  uns 
nicht  mehr  unbekannt.     Das  EiugangsprotokoU   mit    der  unmöglichen 

1)  Vgl.  die  Vorbemerkung  in  der  Diplomata-Ansgabe  und  die  dort  citirte 
Literatur. 

2)  Diese  Namensform  im  Wormser  Chartular  des  15.  Jh.  f.   130'. 

•2?i* 


380 


Johann  L  e  c  h  n  e  v. 


Invocation  und  dem  kauzleiwidrigen  providente  (statt  favenie)  ist  uus 
worto-leich  schon  bei  einer  Fälschung  der  oben  besprochenen  Kategorie 
Mühlhacher  lo74,  untergekommen;  hier  wie  dort  gebt  das,  abgesehen 
vom  Monatsnamen,  übereinstimmende  SchhissprotokoU  auf  eine  von, 
Hadebert  (854—859  nachweisbar)  recognoscirte  Urkunde  Ludwigs  d.  D. 
zurück.  Ist  die  Ersetzung  des  Februar  durch  den  September  Werk  des 
Fälschers"),  der  mit  einem  echten  Protokoll  für  drei  Fälschungen-') 
aublangen  wollte  oder  musste,  so  passirte  dem  nach  Abwechslung 
Strebenden  mit  dieser  anscheinend  geringen  Aenderung  ein  chrono- 
logisches Missgeschick.  Der  Bischof  Samuel,  für  den  —  wie  er  aus 
der  echteu  Vorlage  ersah  —  noch  am  20.  Januar  856  zu  Frankfurt 
eine  Urkunde  ausgestellt  worden  war,  starb  schon  wenige  Wochen 
darnach  am  6.  oder  7.  Februar;  am  20.  August,  dem  neugeschmiedeten 
Daturp,  weilte  er  nicht  mehr  unter  den  Lebenden.  Bedarf  es  eines 
Beweises,  dass  auch  die=e  Urkunde  mit  den  Fälschungen  der  anderen 
Gruppe  den  Erzeuger  theilt, ,  so  braucht  man  nur  auf  den  Gleichlaut 
der  Arenga,  der  Promulgation  und  des  Beginnes  der  Narratio  mit 
Mühlbacher  1374,  auf  die  Concordanzen  der  verunechteten  Immuui- 
tät^-  und  Corroborationsformel  mit  1).  Mer.  sp.  21,  sowie  auf  die  mit 
den  Interpolationen  in  Mühlbacher  99(97)  gemeinsame  Tendenz  der  Aus- 
schliessung der  Grafengewalt  hinzuweisen.  Dass  uns  wieder  von  einem 
Zwibt  mit  den  königlichen  Beamten,  welcher  die  Beurkundung  ver- 
anlasst habe,  erzählt  wird,  kommt  hinzu.  Der  ganze  ßechtsinhalty 
dass  Ludwig  d.  D.  die  Grenzen  eines  geschlossenen  Immunitäts- 
sprengeis Wimpfen  bestimmt,  dass  er  in  diesem,  sowie  auf  allen  Gütern 
der  Wormser  Kirche  beiderseits  des  Neckars,  auch  dort,  wo  diese  nur 
4  3  oder  2  Hufen  besitze,  die  gräfliche  Gewalt  dem  Bischof  und  dessen 
Voo-te  übergeben  habe,  ist  unecht  uud  trägt  deutlich  die  Märke  des 
10.  Jahrhunderts.  Gelingt  es  die  Zeit  der  Fälschung  genauer  zu  era- 
iren,  so  verdient  die  hier  gegebene  Grenzbeschreibung  Beachtung  und 
Verwertung  für  den  Umfang  der  von  den  Wormsern  in  der  Wimpfen  er 
Gegend  prätendirten  Machtsphäre. 

Die  Tendenz  liegt  nicht  darin,  die  Zugehörigkeit  der  Kirche  von 
Wimpfen  selbst  zur  Wormser  Kirche  urkundlich  zu  stützen,  darül>er 
konnte  kaum  Zweifel  oder  Streit  sein ;  nur  um  die  Ausübung  der 
Grafenrechte,  besonders  der  Gerichtsbarkeit  in  Wimpfen  und  auf  dessen 

1)  Es  bestände  immerhin  die  Möglichkeit,  dass  sepf.  nur  eine  Verdeibung 
des  Copisten  für  fehr.  wäre  (feb.— seb.). 

2)  Das  Protokoll  von  Mühlbacher  1373  ist  unverändert  der  echton  Vorlage 
entnommen;  in  allen  dreien  fehlt  die  Signumzeile,  die  auch  schon  im  Original 
der  Vorlage  gefehlt  hüben  kann. 


Die  älteren  Königsnvkiindon  für  das   Bisthum  Worms  etc.  381 

Pertiaenzeu  iuiierhaU»  eines,  uniscbriebeuen  Sprengeis  am  linken  Ufer 
des  Neckars,  sowie  auch  rechts  des  Flusses  an  jenen  Orten,  wo  Worms 
l^egütert  war.  handelt  es  sich:  regte  potestatis  procuratores  et  exadores 
atque  comites  frequens  incommodum  sibi  fecerint  in  rebus  ac  locis  ad 
M'imphinam  respicientibus  sagt  der  Fälscher  selbst.  Nur  den  ausser- 
ordentlich grossen  Verlusten  an  urkundlichem  Material  für  Worms 
wird  es  zuzuschreiben  sein,  dass  in  Wimpfen  nicht  schon  alter  Besitz 
der  Wormser  Kirche  nachweisbar  ist;  Iramunitätsr.rkunden  hatten 
keine  Veranlassung,  die  einzelnen  Güter  aufzuzählen,  denn  die  mero- 
Aviogisehe  und  kai'olingische  Immuaitätsverleihungi)  erstreckte  sich  auf 
allen  Besitz  des  Privilegirten,  wo  immer  er  zerstreut  liegen  mochte, 
wo  immer  solcher  in  der  Folgezeit  neu  erworben  würde.  Erst  als  sich 
im  10.  Jahrhundert  nahezu  geschlossene  Immunitätsterritorien  zu  bilden 
begannen,  legte  man  Wert  auf  ausdrückliche  Nennung  der  ausserhalb 
dieser  Grenzen  liegenden  Güter.  Die  Kirche  von  Wimpfen,  sowie' auch 
jene  von  Ladenburg  ist  erst  durch  das  Originaldiplom  Ottos  I  von 
965  November  27,  DO.  I  310  als  Wormser  Zubehör  belegbar.  Als 
terminus  ad  Cjuem  für  unsere  Fälschung  lässt  sich  dieses  Jahr  nicht 
verwenden,  weil  der  Inhalt,  eine  Immunität  der  alten  Form,  viel  be- 
scheidener ist;  er  deckt  sich  mit  der  echten  Vorurkunde  Ludwigs  des 
Frommeu,  Mühlbacher  536  (517). 

Das  angebliche  Diplom  K.  Arnolfs  von  897  Aug.  7, 
Mülilbacher  Reg.  1885.  Zur  stärkeren  Begründung  des  Wormser 
Anspruches  auf  die  mit  der  jüngeren  Immunität  verbundenen  Rechte 
in  Win:ipfeu  schlug  der  fruchtbare  ürkundenverfasser  seine  alte  Methode 
ein:  Er  liess  die  Verfügung  Ludwigs  d.  D.  durch  Arnolf  bestätigen 
und  gieug  dabei  in  analoger  Weise  Avie  sonst  zu  Werke.  Das  Protokoll^), 
die  Arenga.  sowie  Theile  der  Narratio  entlehnte  er  aus  der  uns  noch 
im  Original  erhaltenen  Urkunde  Arnulfs  für  die  zum  Wormser  Bis- 
thum gehörige  Kirche  St.  Cyriak  zu  Neuhausen,  Mühlbacber  1883, 
im  dispositiven  Theil  schloss  er  sich  in  Einzelheiten  an  die  von  ihm 
selbst  fabricirte  Vorurkunde  Ludwigs  d.  D.  an.     Das    von  Mühlbacher 


')  Ut  in  villas  ecclesie  clonnii  iUius,  quas  moderno  temporae  aut  nosU'O  aiit 
■cuiuslibet  munere  habere  vidaetur,  vel  quas  deinceps  in  iure  ipsius  sancti  loci  voluerit 
divina  pietas  ampliure,  nullus  iudex  publicus  ad  causas  audiendo  etc.  presumat  in- 
gredire  .  .  .  Statuentes  ergo,  ut  neque  ros  neque  iuniores  .  .  .  quoque  tempore  in 
villas  nhicumquc  in  rrgno  nostro  ipsius  ecclesiae  aut  regia  aut  jyriiHitorum  largitäte 
conlatas  aut  qui  inantea  fuerini  conlaturas,  ad  audiendas  altercationes  etc.  non  pre- 
.sumatis,  lautet  die  in  der  früheren  Karolingerzeit  meist  gebrauchte  Formel  Mar- 
culf I,  3,  M.  G,  Form.  43.  Dem  Sinne  nach  gleich,  nur  neu  stilisirt,  sind  die 
.später  üblichen  Formeln,  Form.  imp.  4,  11,  12,  1.  c.  290,  294,  f. 

2)  Das  Protokoll  auch  =  Mühlbacher  1884.  vgl.   Mühlbac'her  Reg.  I'-Söi 


33^  Johann  L  e  (.■  h  n  e  r. 

■/.u  Gunsten  der  Fassung  augeführte  )iotavimus  iu  der  Corroboratiou 
gebraucht  auch  der  Fälscher  mit  Vorliebe'). 

Die  Tendenz  hat  die  Urkunde  mit  ihrer  gefälschten  Vorurkunde 
gemeinsam:  nicht  eine  allgemeine  Immunitätsbestätigung  will  sie  sein, 
sondern  speciell  von  dem  Wimpfener  Besitz  soll  jegliche  Amtshand- 
lung des  Grafen  oder  eines  anderen  königlichen  Beamten  ausge- 
schlossen Averden;  weder  Gerichtstage  dürfen  diese  abhalten,  noch  die 
gerichtlichen  Bussen  von  Freien  oder  Unfreien  erheben.  Soweit  geht 
auch  die  oben  erwähnte  mit  theilweiser  Benützung  der  Urkunde 
Ludwigs  d.  Fr.,  Mühlbacher  536  (517)  abgefasste  Immunitätsbestätigung 
Ottos  I  von  965,  DO.  I  310,  noch  nicht,  welche  ausdrücklich  die 
Kirchen  von  Ladenburg  und  Wimpfen  als  Pertineuzeu  von  Worms 
verzeichnet,  ohne  im  übrigen  zu  dieser  Fälschung  auf  den  Namen 
K.  Arnolfs  irgendwelche  Beziehung  aufzuweisen. 

Wohl  aber  eine  für  echt  geltende  Urkunde  Ottos  II  von  !i73 
Juli  1,  DO.  11  46,  überliefert  als  „Abschrift  in  Diplomform  aus  dem 
10.  Jh."  mit  Siegelschnitten.  Durch  diese  wird  dem  Bischof  Auüo 
der  Bezug  des  Wormser  Stadtzolles,  sowie  anderer  Fiscaleinkünfte  iu 
und  aus.ser  der  Stadt  bestätigt,  und  die  Einhebung  jeglicher  könig- 
lichen Abgabe  von  Freien,  Hörigen  und  Knechten  dem  Vogte  quasi 
regio  exactori  mit  Ausschluss  der  Grafen  und  anderen  öffentlichen 
Beamten  übertragen.  Auf  das  auflfällige,  bisher  unbeachtete  Verhältnis 
dieses  Privilegs  zur  Fälschung  auf  Arnolfs  Namen,  Mühlbacher  1885, 
sei  hier  nur  kurz  hingewiesen;  da  das  DO.  II  46  mit  seinem  um- 
fassenden Inhalt  iu  den  Kreis  der  dritten  Gruppe  gehört,  wird  dort 
der  Ort  sein,  darauf  zurückkommen. 

3.  Gruppe:  Die  angebliche  Schenkung  der  Fiscalge fälle 
in  und  ausser  der  Stadt  Worms. 
Sollten  die  beiden  bisher  untersuchten  Fälschungsgruppen  die 
wirklichen  oder  vermeintlichen  Kechtsansprüche  des  Wormser  Bisthums 
an  zwei  besonders  strittigen  Punkten  wie  in  Ladenburg  und  im  Odeu- 
wald,  sowie  in  Wimpfen  urkundlich  stützen,  so  steckt  sich  die  dritte 
Serie  höhere  Ziele;  sie  ist  für  den  Hauptsitz  berechnet.  Alles,  was 
noch  an  öffentlichen,  königlichen  Avie  gräflichen  Kechten  und  Nutzungen 
auf  der  Stadt  Worms  selbst  und  deren  ümgebuug  lastete,  sollte  dem 
Bischof  übertragen,  für  das  Bisthum  gewonnen  werden.  Hieher  ge- 
hören zunächst  die  Interpolationen  in  der  Urkunde  Pippins. 


')  Vgl.  die    auch    sonst    ähnliche  Conoboration    von  Mühlbacher  1374    nnd 
die  Vergleichstabelle  S.  410. 


Die  älteren  Königsurkundon  für  das  Bisthura  Worms  etc.  333 

Die  veruuechtete  Urkunde  K.  Pippins,  Mühlbaclier 
Reg.  91»  (97)  =--  M.  G.  DD.  Kar.  20.  Die  Fälschungeu  D.  Mer.  sp.  21, 
Mühlbacher  347  (338),  Mühlbaclier  1374  hatt-u  für  Ladenburg  und  den 
Lobdeugau  die  Grafenrechte  noch  ausdrücklich  als  nicht  dem  Bischöfe  zu- 
stehend ausgeschlossen:  excepto  stipe  et  comitatu.  Nicht  so  die  Verun- 
echtunti-en  in  D.Kar.  20.  Soweit  sie  von  sachlicher  Bedeutung  sind,  seien 
sie  hier  herauso'e.schält:  ...  Dagohertus  quondam  rex  integra  emimitate 
ad  hasillcam  sancü  Fetri  et  Pauli  apostolonim  vel  ceterorum  sandorum 
domnorum  <^qi(i  sunt  in  ipsa  civitate  Wormatiensiy  ante  hos  annos  de 
omnihus  villis  vel  facidtatihus  ^vel  abbatiis  qne  ad  ipsam  civitatem 
respicere  videntwy  concessit.  —  '(et  nullum  telonenm  nee  ullas  redi- 
bitiones  de  hominibus  ijjsius  ecclesie  reqnirere  nee  exactare  penitus  de- 
beant  et,  quicquid  potestatis  comites  vel  alii  sui  iudices  in  familia 
ipsiiis  ecclesie  habebant,  hoc  totum  deo  sanctisqiie  apostolis  Petro  et 
Paulo  omnimodis  condonavit.y  —  nulla  requisitione  nee  ullo  inpedi- 
mento  nee  ab  hominibus  ipsius  ecclesie,  qui  in  ipsis  villis  commanere 
videntur,  (j)iec  de  parrochUs  vel  abbatiisy  p)enitus  facere  debeant,  nisi 
.  .  .  ipsa  ecclesia  vel  ipse  pontifex  Erembertus  aut  successores  sui  .  .  . 
hoc  habeant  concessum  atque  indultum,  '(^ut  nullus  noster  comes  aut 
aliquis  ex  missis  nostris  ullam  deinceps  habeat  potestatem  super  fa- 
miliam  sancti  Petri  et  Pauli},  sed  omnes  res  vel  facultates  ecclesie 
ipsius  quieto  ordine  debeant  possidere  et  '(nulla  requisitione  nee  ullo 
inpedimento  tarn  de  hominibus  ijjsius  ecclesie  quam  et  de  ipso  teloneo 
vel  reliquis  redibitionihusy^  quod  partibus  fisci  nostri  fuit  consuetudo 
reddendi^).     Die   sachlichen   Interpolationen   sind    ziemlich   umfassend 


')  Die  Belege  für  die  Echtheit  der  ausserhalb  der  Klammern  btehendeu 
Formeltheile  bringt  die  Ausgabe  der  Karolingerdiplome  in  den  Mon.  Germ,  n«  20. 
Ein  Zweifel  kann  nur  bezüglich  des  letzten  Relativsatzes  quod  partibus  —  con- 
mrtudo  reddendi  bestehen.  Diese  Wendung  ist  in  Merowingerurkunden  mehrfach 
zu  belegen,  D.  Mer.  n«  28:  sed  quantiuncumque  ad  2) arte ni  fisci  nostri  r ed- 
der e  debuerant,  ipse  pontifex  siiaque  ecclesia  ex  nostra  munificentia  valeat  habere 
concessum  atque  indidtum  ;  D.  Mer.  n«  67 :  quod  de  sacello  publico  annis  singolis 
ibidem  fuit  consuetudo  .  .  dandi;  D.  Mer.  n"  77  Orig. :  quase  de  longo  tem- 
pore talis  consuetudo  fuissit  .  .  illa  alia  medietate  Uli  comis  ad  parte m 
fisce  nostri;  ähnlich  auch  noch  in  Karolingerurkunden,  die  nach  älterem 
Formular  verfasst  sind,  z,  B.  Mühlbacher  137  (134):  quod  fiscus  a  longo  tempore 
fuit  consuetudo  exa  ctundum ;  Mühlbacher  250  (241):  quicquid  fiscus  con- 
suetudinem  habuerit  recipiendi.  Da  die  Phrase  sicut  consuetudo  fuit  sich  aber  auch 
in  von  Hildibald  B  (über  die  Identität  des  Fälschers  mit  diesem  Kanzleinotar 
vgl.  unten  S.  401)  dictirten  Urkunden  z.  B.  DO.  II  237,  findet,  so  lässt  sich  eine 
bestimmte  Entscheidung  nicht  trefien.  Ich  halte  die  Stelle  wegen  der  später 
nicht  mehr  vorkommenden  Ausdrucksweise  partibus  fisci  nostri  für  ein  ursprüngliches 
Formelfragment,    das  freilich  aus  dem  echten  Zusammenhang  herausgerissen  ist. 


384  .1  0  li  a  n  n  L  e  c  h  n  e  r. 

uud  iiuch  formell  ist  vielleicht  uiclit  jedes  einzelne  Wort  in  der  Ver- 
bindung", wie  es  die  Urkunde  heute  bietet,  ursprünglich,  so  dass 
eigentlich  gegenüber  den  als  Fälschungen  bezeichneten  Stücken  nur 
der  Grad  der  Veruuechtuug  verschieden  ist. 

Möglicherweise  sind  schon  bei  dieser  verunechtenden  Eedaction 
in  der  Narratio  an  der  Stelle:  concessit,  ut  ntiUns  iudex  publicus  .  .  . 
iiec  idlas  redibUiones  requlrendo  nee  exactando  [ibidem  ingredire  non 
debeat ;  hodem  vero  homi?nbus  suis  non  requirantj  nisi,  qiiando  ad  uti- 
litatem  regtim  fuerit  necessitas,  una  cum  ipso  ])ontiß,ce  ibidem  debeant 
ambulare  die  hier  einerseits  aus  Foim.  Marc.  I,  4  (ibidem — debeat),  ander- 
seits aus  der  Bestätigung  Ludwigs  des  Frommen  von  814  Sept.  3,  Mühl- 
bacher ßeg.  536  (517),  (hostem — requiraut)  ergänzten  Satztheile  ausge- 
fallen. Im  Uebrigen  ist  die  Immunitätsbestätigung  echt  und  ursprünglich ; 
macht  schon  die  alterthümliche  Sprache,  die  merowingische  Arenga  und 
Corroboration  guten  Eindruck,  so  wird  die  Fassung  durch  drei  Im- 
munitätsbestätiguugen  Karls  des  Grossen  für  St.  Bertin  (769),  St.  Maur 
des  Fosse's  (771)  und  St.  Me'dard  in  Soissons  [769 — 774],  Mülilbacher 
lieg,  136  (133),  140  (137)  und  159,  belegt.  So  erweist  das  Formular 
an  sich  und  die  üebereinstimmung  mit  den  echten  Fragmenten  der 
Inimuuitätsformel  in  der  Fälschung  auf  Dagobert,  D.  Mer.  sp.  21,  dass 
im  wesentlichen  die  in  der  Narratio  erwähnte  Vorurkunde  König 
Dagoberts  wiederholt  ist. 

Die  Tendenz  der  Verunechtungen  tritt  klar  zutage.  Erhebung  des 
Zolles  oder  sonstiger  Abgaben  von  den  Leuten  der  Kirche  wird  den 
öffentlichen  Beamten  untersagt.  Alle  nutzbaren  Rechte,  welche  die 
Grafen  und  anderen  königliche  Organe  von  den  Leuten  der  Worniser 
Kirche  zu  fordern  haben,  gehen  gänzlich  in  den  Besitz  des  Bischofs 
über;  die  Geltung  dieser  Verfügungen  erstreckt  sich  räumlich  auch 
auf  die  Pertinenzen,  die  Pfarren  und  Abteien.  Kurz:  das  Recht  des 
Fiscus  und  die  Gewalt  der  Grafen  hört  auf,  wo  Wormser  Besitz 
anlangt. 

Schlimmer  steht  es  mit  der  nächsten  in  diesen  Zusammenhang 
gehörigen  Urkunde  augeblich  Ludwigs  d.  D. 

Das  Diplom  Ludwigs  d.  D.  von  856  Jan.  20,  Mühl- 
bacher Reg.  1373.  Das  Protokoll  ist  unverändert  einem  echten 
von  Hadebert  recognoscirten  Diplom  entnommen;  dasselbe  Protokoll 
hatte  mit  einigen  kleinen  Veränderungen  bereits  bei  zwei  anderen 
Fälschungen,  Mühlbacher  1374  und  1378,  Dienste  zu  leisten  gehabt. 
Schon  dieser  Umstand  lenkt  unsere  Aufmerksamkeit  auf  den  bekannten 


')  Vgl.  Mon.  (jierm.  DD,  Kar.  28  11°  20  Vorbemerkung. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  385 

Fälscher.  Die  formelle  Fassung  des  Contextes,  ganz  durchsetzt  von 
jüngeren  Ausdrücken  und  Wendungen,  zeigt  von  einer  bei  Fälschern 
seltenen  Gewandtheit  in  der  Urkundensprache;  so  unmöglich  sie  für 
die  Kanzlei  Ludwigs  ist,  ebenso  zulässig  wäre  sie  etwa  ein  Jahr- 
hundert spilter  zur  Zeit  der  sächsischen  Kaiser. 

Das  beste  Mittel,  die  Entstehungsverhältnisse  und  Tendenz  einer 
Fälschung  zu  erforschen,  ist  die  Aufsuchung  ihrer  Vorlagen.  Wo 
deren  Auffindung  gelingt,  lässt  sich  meist  sicherer  kritischer  Boden 
und  nicht  selten  ungeahnter  Einblick  gewinnen.  Die  Urkunde  Ludwigs 
d.  D.,  Mühlbacher  137o,  ist  wegen  ihres  Verhältnisses  zu  DO.  II  46 
von  besonderer  Bedeutung  für  die  Worraser  Privilegienfrage.  Es  handelt 
sich  vornehmlich  darum,  ob  für  dieses  Fabrikat  auch  abgesehen  vom 
Protokoll  ein  echtes  Diplom  Ludwigs  d.  D.  benützt  ist.  Während 
Mühlbacher  Reg.  die  Fassung  als  durchaus  unzulässig  bezeichnet,  neigt 
Sickel  in  der  Vorbemerkung  zu  DO,  II  46^)  zur  Annahme,  dass  ihr 
eine  Urkunde  Ludwigs  d.  D.  zugrunde  liege  und  dass  diese  echte  Vor- 
lage bei  Abfassung  von  DO.  II  46  herangezogen  worden  sei.  iS'un 
ist  in  der  That  nicht  zu  bestreiten,  dass  in  Mühlbacher  1373  neheu 
eiuer  Reihe  von  Stellen  ausgesprochen  ottonischen  Charakters  Formel- 
partien vorkommen,  die  am  Ausgang  der  Karolingerzeit  möglich  wäreu. 
Doch  stammen  diese  weniger  austössigen  Formeltheile  nicht  aus  jener 
Urkunde  Ludwigs  d.  D.,  die  das  Protokoll  lieferte,  sondern  aus  einem 
Diplom  K.  Arnolfs:  In  Mühlbacher  1894  d^K  894  Oc tober  14 
ist  die  gesuchte  Vorlage  noch  erhalten. 

Um  die  Entlehnungen  aus  Mühlbacher  1894  zu  veranschaulichen, 
die  Uebereinstimmungen  mit  DO.  II  46  wenigstens  anzudeuten,  gehe 
ich  hier  einen  Abdruck  des  Contextes  von  Mühlbacher  1373-):  der 
Petitdruck  zeigt  das  Abhängigkeitsverhältnis  von  Mühlbacher  1894 
an,  der  Randvermerk  DO.  II  46  kennzeichnet  die  mit  diesem  Diplom 
o-emeinsamen  Partien.  Mit  der  Stelle,  an  der  die  Urkunde  Arnulfs 
und  das  Privileg  Ottos  II   sich    berühren    (omne  thelonenm  et  vectigal 


1)  Vgl.  auch  Beiträge  zur  Diplomatik  I  II,  Wiener  Sitzungsberichte  36, 
396,  398;  39,  134. 

2)  Sie  ist  in  den  Wormser  Chartularen  des  12.  Jh.  (f.  5),  des  15..  Jh.  (f.  28', 
f.  131')  und  in  dem  Vidimationsbuch  des  18.  Jh.  (f.  14)  überliefert.  Der  nach 
Tangls  Collatiohen  hergestellte  Text  beruht  mit  Ausnahme  geringer  Emendationen 
auf  dem  ältesten  Chartular,  die  übrigen  Abschriften  bieten  nur  wenige  bessere 
Lesarten :  von  der  Beigabe  eines  Notenapparates  sehe  ich  ab,  weil  er  für  diesen 
Zweck  entbehrlich  und  der  Ausgabe  in  den  Mon.  Germ,  vorbehalten  ist,  vgl_ 
übrigens  auch  Boos  Urkundenbuch  I,  11  n"  22,  der  durch  vermeintliche  Ver- 
besserungen charakteristischer  Ausdrücke  den  überlieferten  Text  der  Fälschung 
verwischt. 


J  0  h  a  n  n  L  e  c  li  n  o  r. 


vel  quicquid  iu  duminicum  pscnm  de  pretlicia  civitate  .  .  conßrmamns), 
hat  es,  wie  wir  später  sehen  werden,  seine  besondere  Bewandtnis. 

Si  ecclesiis  dei    nostra   traditione  et  auctoritate    aliquid,    ut  exal- 
teutiir,    accommodavenmus    et    cetera    a    predecessoribus    nostris    iUuc 

DO.  II 46  tiadita  confirmamus,  id  procul  dubio  ad  statum  presentis  salutis  et 
potestatis  eternique  gandii  preraia  capessenda  nohis  profuturum  credi- 
nius.  [dciieo  Omnibus  Christiane  fidei  debitoribus  nostreque  potestatis 
fidelibus  presentibus  scilicet  *  et  futuris  notnm  fieri  desideramus,  quia  nos 
divino  conpuncti  amore  *  quasdam  res  iuris  regalis  infra  \Vormatiain  civitatem 
ad  ecclesiam  sancti  Petri  principis  apostolovum,  que  ibi  honorificenter  con- 
strueta  videtur,  cui  etiam  Samuhel  venerabilis  episcopus  piesidet,  id  est 
monetam  ad  integrum,  modium  etiam  regis,  quod  vulgari  nomine  stuofchorn 
appellatur.  *  quicquid  ad  nostrum  nsum  et  ins  pertinet,  ob  auime  *  nostre 
remcdium  in  proprietatem    donamus  ac  tradimus   et  insLiper   Oinne  theloneum 

DO.  II  4b'  et  vectigal  vel  quicquid  in  dominicum  fiseum  de  predicta  civitate  infra 
vel  extra  in  vadiis  aut  fredo  *  solutioueque  negotiaria  sive  iustitiis 
legalibus  redigi  potest  seu  ceteris  utensilibus  a  predecessoribus  nostris 
regibus  videlicet  vel  imperatoribus  illuc  traditis  que  regum  exactores 
in  eorum  utilitatem  umquam  poscere  solebaut,  nostre  auctoritatis  pre- 
ceptione  denuo  confirmamus.  Ad  hec  itaque  ob  ijetitionem  prefati 
Samuelis  dignissimi   pontificis    supradicte    ecclesie  et  locis  illuc  aspici- 

-DO.  n  46  entibus  hac  nostra  auctoritate  concedimus  interdicentes,  ut  uullus 
iudex  publicus  nee  quispiam  ex  iudiciaria  potestate  in  mausionibus  ibi 
dandis  aut  teloneo  vel  fredo  de  familiis  ecclesie  uspiam  posceudo 
aut  hominibus  eidem  ecclesie  subditis  tarn  ingenuis  quam  etiam  servis 
distringendis  aliquod  ius  habeat  nee  ullam  iuris  exactiouem  de  colonis 
liberis  seu  servis  repetere  presumat,  quin  potius  advocato  prefate 
ecclesie  sicut  regio  exactori  totum,  quod  legi  debeant,  omnino  persol- 
vant.  Jussimus  etiam  presentem  nostre  auctoritatis  titulum  inde  conscribi  re- 
gali  iussu  solide  precipientes,  ut  iam  facta  traditio  et  confirmatio  nostra  * 
in  ius  *  prescripte  ecclesie  penitus  reducta  sub  tuitione  pontificis  superms 
nominati  successorumque  iHius  ut  cetere  ad  eandem  ecclesiam  pertinentes 
cause  *  absque  uUius  persone  obstaculo  perbenniter  nianeat,  quatinus  *  pa- 
rentum  *  nostrorum  nostrique  nommis  memoria  in  orationibns  deo  ibi 
servientium  per  succedentia  seculi  istius  tempora  incessabiliter  habeatur. 
DO.  n  46  Et  ut  hec  auctoritas  nostre  traditionis  et  confirmationis  perpetuum  obti- 
neat  vigorem  et  a  fidelibus  dei  et  nostris  veraciter  a  nobis  facta  esse  creda- 
tur,  manu  propria  subtus  eam  notavimus  et  anulo  nostro  signare  precepimus. 
Der  Nachsatz  der  Arenga  ist  bis  auf  ein  Wort  (hier  gandii  statt 
regni)  gleich  DO.  H  46.  Dann  setzen  für  die  Promulgation  und  die 
Schenkung    von    Regalien    die    üebereiustimmuugen    mit    Mühlbacher 


Die  älteren  Köuigsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  337 

1894  eiu,  um  nach  einer  sieh  auf  wenij^e  Worte  erstreekendeu  Cun- 
cordanz  mit  beiden  im  zweiten  Theil  der  Dispositio,  in  dem  be- 
istimmte Fiscaleinkünite  Ijestätigt  und  die  Entrichtung  derselben  an  deu 
'  Kirchenvogt  statt  au  die  königlichen  Beamten  augeorduet  wird,  wieder 
auf  DO.  II  46  zurückzugreifen.  Von  dem  sich  unmittelbar  an- 
schliessenden Beurkundungsbefehl  an  ist  der  Rest  des  Contextes,  sei 
es  wörtlich  gleichlautend,  sei  es  eine  handgreifliche  Paraphrase  zu  der 
Urkunde  Arnulfs  ;  der  Schlusssatz  der  Corroboration  berührt  sich  mit 
DO.  II  4G.  Dass  ein  so  weitgehender  Gleichlaut  gerade  der  dispositiven 
Verfügungen  mit  einer  notorischen  Fälschung  des  10.  Jh..  wie  es 
Mühlbacher.  1373  ist,  nicht  zu  Gunsten  der  Glaubwürdigkeit  von  DO. 
II  46  spricht,  leuchtet  ein.  Auf  die  Frage,  ob  die  Annahme,  dass 
für  DO.  II  46  ausser  DO.  I  84  auch  noch  eine  echte  Urkunde  Lud- 
wigs des  Deutschen  als  Dictatvorlage  gedient  habe,  zutrifft,  wird  bei 
der  Prüfung  von  DO.  II  46  näher  einzugehen  sein. 

Noch  mehr  ist  das  inhaltliche  Verhältnis  des  Spuriums  Ludwigs 
d.  D.  geeignet,  die  ganze  Worinser  Privilegienfrage  der  Lösung  wieder 
um  einen  Schritt  näher  zu  bringen. 

Durch  Mühlbacher  1373  werden  die  ganze  Münze  und  der  Königs- 
scheffel geschenkt,  aller  Zoll,  die  Bussen  und  sonstigen  Gefälle  in  und 
ausser  der  Stadt  bestätigt;  die  Einhebung  wird  dem  Vogte  übertragen. 
Das  Diplom  K.  Aruolfs  von  894  Oct.  14,  Mühlbacher 
1894.  Arnolf  schenkt  Münze,  Zoll,  König.-^scheffel  und  alle  restlichen 
Besitzrechte  des  Fiscus  an  Eigenleuten  in  der  Stadt  sammt  deren  Gut. 
Dienst  und  Erwerb,  alles  was  davon  in  seiner  früheren  Schenkung- 
noch  nicht  inbegriffen  war. 

Die  Urkunde  ist  nicht  unangefochten  geblieben.  Dümmler^)  er- 
klärte sie  seinerzeit  wegen  ihrer  zum  Theil  auffallenden  Fassung  uud 
des  Mangels  der  Unterschriftzeilen  für  unecht.  Letzterer  Vorwurf 
o-ründete  sich  auf  den  Druck  bei  Schannat-) ;  er  entfällt  weil  das 
Chartular  des  12.  Jh.  eine  tadellose  Recognition  bietet  und  die  Königs- 
unterschrift regelmässig  weglässt.  Ueber  die  Fassung  wird  noch  zu 
sprechen  sein.  Mühlbacher  stützte  in  den  ßegesten  die  Echtheit  mit 
solchen  Gründen,  dass  Düramler  in  der  Neuauflage  seines  Werkes-^) 
die  Zweifel  fallen  liess.  Die  Urkunde  gilt  seitdem  als  durchaus  echt 
und  unbedenklich. 


')  Geschiebte  des  üstfränkisclien  Reiches  1.  Aufl.  2,  474^». 
2)  Historia    episcopatus  Wormatiensis  2,    14  n«  15;    iScbannat   schöpft   au& 
dem  Chartular  des  15.  Jh.  f.  28,  in  dem  Signumzeile  und  Recognition  fehlen. 
3j  3,  4612. 


333  J  0  b  a  n  n  L  e  c  h  ii  e  r. 

Infolge  des  wenig  einpfehlenden  inhaltlichen  Zusammenhanges 
mit  der  notorischen  Fälschung  Mühlbacher  1373,  und  mit  dem  Diplom 
Ottos  II  von  073  Juli  1,  DO.  II  4(5.  das  auch  nicht  als  genügend 
verlässlich  gelten  kann,  bedarf  die  Urkunde  Arnolfs  zur  Beurtheilung 
ihrer  Glaubwürdigkeit  neuerlicher  Prüfung  von  Form  uud  Inhalt. 

Sie  zerfällt  inhaltlich  in  zwei  verschiedenartige  Verfügungen  i), 
<lie  hier  als  ganz  zusammengehörig  in  einem  Athem  behandelt  werden : 
quasdem  res  iuris  infra  Wormatiensem.  civitatem  regalis  .  .  .  ,  id  est 
monetam  theloneum  modium  regis,  quod  alias  stuofchorn  nuncupatur  vel 
qidcquid  ad  opus  regium  in  ipsa  civitate  fiscus  doininicus  in  servitori- 
hus  dehito  servitio  mancipatis  seit  reliquis  singulis  quihasque  ntriusque 
^exns  mancipiis  cum  proprietate  omnique  acquisitione  sua  magna  par- 
vaqiie  iusto  iure  possidere  dinoscifnr,  totum  ex  integro,  quod  anteriori 
dono  superaverat^  perhenniter  ad  proprium  donamus  tradimus  atque 
confirmamus  cum  curülihus  et  edificiis  censibas  rinetis  vel  quicquid  dici 
ant  nominari  potest. 

In  den  wenigen  Worten  von  id  est  —  nuncupatur  werden  kurz 
und  bündig  die  wichtigsten  Regalien  in  der  Stadt  au  den  Bischof 
vergabt  und  damit  im  wesentlichen  dieselben  Rechte  verliehen,  welche 
der  Fälscher  durch  Mühlbacher  1373  anstrebt. 

Ein  einfaches  vel  leitet  zum  zweiten  Theil  der  köuigHchen 
Schenkung  über,  wodurch  Arnolf  den  Rest  der  Dienste,  des  Besitzes 
und  Erwerbs  der  in  der  Stadt  angesessenen  Fiscaliueu,  zur  Ergänzung 
seiner  früheren  Schenkung  der  Wormser  Kirche  als  Eigenthum  über- 
weist. Die  frühere  Schenkuug  liegt  uns  in  der  Urkunde  vom  7-  August 
des  vorhergehenden  Jahres  (897),  Mühlbacher  1884,  noch  vor.  Die 
Bezugnahme  auf  diese  Urkunde  spricht  entschieden  für  die  Echtheit 
dieses  Theiles.  Auch  die  Pertinenzformel  gilt  nur  der  Fiscalinen- 
Schenkung,  gleichwie  der  ganze  weitere  Context  keinerlei  Andeutung 
enthält,  dass  die  Urkunde  an  erster  Stelle  bedeutende  Regalien  an 
Worms  vergabt. 

Dazu  kommt  das  Missverhältnis,  dass  die  Uebertragung  der  Re- 
galien mit  den  technischen  Bezeichnungen  abgethan  wird,  während 
die  sachlich  viel  geringere  Zusatzschenkung  an  Fiscalinenleistungen 
mit  dem  üblichen  Formelkram  verbrämt  ist.  Ausserdem  ist  es  in 
echten  Diplomen  der  Karolinger  sowohl  als  der  Ottonen  Regel,  wenn 
zwei  verschiedene  Verleihungen  in  einer  Verbriefung  zusammengefasst 
werden,  dies  auch  in  der  Fassung  durch  Insuper  concessimus,  Tradi- 
mus similiter    oder    [Ihnliche  Wendung-en    zum   Ausdruck    zu   bringen. 


1)  Wenn  auch   beide    unter    den    weiten  Begriit'   von    qiiaedam  res  iuris  re- 
galis fallen. 


Die  älteren  Königsurkundon  für  das  Bistbum  Worms  etc.  389 

Diese  Beobachtungen  zusammengenommen  bestimmen  mich,  in  der 
Stelle  id  est  monetam,  theloneum,  modium  regis^  quod  alias  sfnofchorit 
nuncnpatur  eine  spätere  Interpolation  zu  sehen,  die  mit  den 
Fälschuugen  gleicher  Tendenz  Eatstehungszeit  und  Urheber  theilt. 
Die  Art,  wie  dieser  Passus  in  das  echte  Formelgefüge  eingeschaltet 
ist,  erinnert  an  die  Verunechtungen  in  der  Immunitätsurkunde  Pippins 
D.  Kar.  20,  und  in  der  Zollscheukung  Ludwigs  d.  Fr.,  Mühlbacher 
871  (842). 

Die  Verleihung  des  Münzrechtes,  das  heisst  für  diese  Zeit  die 
Bewilligung  einer  Münzstätte  mit  Prägung  uuter  Namen  und  Zeichen 
des  Königs  nach  dem  Reichszinsfuss  *),  wobei  in  der  Regel  auch  der 
Ertrag  der  Münzung  geschenkt  wird,  könnte  an  sich  noch  keinen 
Verdachtsgruud  bilden;  ebensowenig  Zoll  und  Könicrsscheffel.  Aller- 
dings;  derartige  Privilegien  sind  von  den  fränkischen  Königen  noch 
recht  spärlich  ertheilt  worden.  Für  rechtsrheinische  Empfänger  sind 
aus  der  ganzen  Karoliogerperiode  nur  fünf  unbedenkliche  Münzver- 
leihungen erhalten^):  Ludwig  d.  Fr.  für  Korvey  von  8oo  Juni  1,  Mühl- 
bacher  922  (893).  —  Lothar  II.  für  Prüm  von  SGI  Juli  28,  Mühl- 
bacher 1260.  —  Zwentibold  für  Münstereifel  (Prüm)  von  898  Nov.  13t 
Mühlbacher  1929.  —  Ludwig  IV.  für  Neu-Korvey  von  900  Oct.  12, 
Mühlbacher  1938.  —  Ludwig  IV.  für  Eichstädt  von  908  Febr.  5,  Mühl- 
bacher 1992.  Die  Aufzählung  zeigt,  dass  drei  von  den  fünfen  schon 
dem  Ausgang  der  Karolingerzeit  angehören. 

Auch  in  diesen  wenigen  Fällen  liegen  specielle  Bedürfnisse  vor, 
und  in  den  Urkunden  begründet  der  König  ausdrücklich  die  Ver- 
äusserung  dieses  Hoheitsrechtes.  Das  Kloster  Korvey  ist  eine  Gründung 
Ludwigs  d.  Fr.  im  neu  gewonnenen  Sachsenlande;  in  der  ganzen  Ge- 
gend gab  es  keinen  Markt  und  keine  Münzstätte.  In  der  Prümer 
Urkunde  wird  der  schwere  Schaden  hervorgehobeu,  der  dem  Kloster 
aus  der  grossen  Entfernung  von  einem  Markte  uud  einer  Münzstätte 
erwachse.  Eichstädt  war  gerade  zur  Zeit  der  Verleihung  den  verhee- 
renden Ungarneinfällen  ausgesetzt.  Durch  dasselbe  Diplom  erhält  der 
Bischof  das  Recht,  in  seinem  Spreugel  Befestigungen  anzulegen. 

Das  Gegentheil  ist  in  der  Urkunde  Arnolfs  für  Worms  der  Fall ; 
hier  erscheint  die  Verleihung  dieser  Regalien  als  eine  ganz  gewöhn- 
liche Vergünstigung;  diese  Auffassung  entspricht  der  späteren  Ottonen- 
zeit,  in  welcher  zahlreiche  Herren  wichtiger  Marktorte  mit  dem  Münz- 


')  Schröder  Rechtsgeschiohte  3.  Autl.  187,  519.  Waitz  Yerfassungsgeschichte 
42,  94  ff.;  8,  317. 

2)  Die  Aufzählung  bei  Iiiama-Stern egg,  Deutsche  Wirtschaftsgeschichte  2, 
392  ist  mehrfach  zu  berichtigen. 


390  J  0  h  a  n  n  L  e  c  h  n  e  r. 

rechte  ausgestattet  wurden.  Hatte  i ruber  der  vorgeschrittenere  Westen 
den  geringen  Münzbedarf  des  viel  mehr  uaturalwirtschaftlicben  Ost- 
reichs gedeckt,  so  ward  nach  der  definitiven  poUtischeu  Trennung 
iiuch  in  Deutschland  der  Mangel  an  Münzstätten  fühlbar  und  das  Be- 
dürfnis nach  solchen  rege.  Besonders  die  nach  Territorialherrschaft 
strebenden  Bischöfe  in  den  bedeutendeien  Städten  suchten  das 
Müuzrecht  zu  erwerben;  sie  wussteii  diesem  auch  allmählig  ihren  In- 
teressen entsprechend  einen  umfassenderen  Sinn  zu  geben. 

Im  übrigen  scheint  die  Urkunde  ziemlich  intact  geblieben  zu  sein. 
Zeigt  die  Fassung  vielfach  phrasenhafte  Ausschmückung,  so  lassen  sich 
doch  fast  alle  auifallenden  Wenduugen  durch  Originale  Arnulfs  selbst 
oder  Ludwigs  d.  K.  belegeu^).  Die  Arenga  stimmt  grossentheils  mit 
der  Urkunde  für  das  Cyriakstift  Neuhausen  bei  Worms  von  897 
überein;  accumiilarl  kommt  auch  in  Mühlbacher  1807,  1817,  1895, 
pro  certo  confidimus  in  Mühlbacher  1727  vor.  Die  Fassung  der 
Promulgation  findet  für  Christiane  religionis  ßdeles  in  Mühlbacher  1856, 
1868.  1874.  für  presentis  scilicet  temjmria  et  futuri  in  Mühlbacher 
1856,  1857,  1887  feste  Stützen.  Drei  dieser  Urkunden  sind  sogar 
von  demselben  Notar  Engilbero  dictirt,  der  in  Mühlbacher  1894  für 
Worms  als  Eecognoscent  genannt  ist,  Mühlbacher  1856,  1857,  1887. 
1)1  qua  eiusdem  epiacopii  sedes  principalis  coustitnitur  ist  ein  in  gleich- 
zeitigen Urkunden  nicht  seltener  Ausdruck,  Mühlbacher  1771,  1798, 
1805  und  auch  die  schwungvolle  Würdigung  der  Verdienste  des  Be- 
schofs  Dietheloch  (cui  etiani  DeoteloJi  rererentisslmus  presid  iure  ponti- 
ficii  cidtuqne  sacerdotali  non  inmerito  decoratiis  presid.et)  findet  in 
«ioem  ähnlichen  Hymnus  Engilberos  an  den  Regensburger  Bischof 
Tuto  (Mühlbacher  1887 :  Tuto  honorahilis  Radeshonensis  ecclesiae  prae- 
sul  et  commissi  f/rer/is  nomine  et  merito  tiitissimits  prorisor)  ein  Seiten- 
stück. Konute  ich  die  Wendung  per  succedentia  huins  mundi  spatia 
in  Originalen  nicht  nachweisen,  so  gehört  wenigstens  per  succedentia 
iemporwn  spatia  zum  zeitgemässen  Formular,  Mühlbacher  1798,  1817; 
dasselbe  gilt  von  per  cuncta  futura  secula^  Mühlbacher  1721-). 

Die  Form  der  Handmal-  und  Siegelankündigung  (manus  proprie 
suhscriptione  eam  roboranies  anulo  nostro  iussimus  insigniri)  ist  mit 
Ausnahme    des  Wortes  subscriptione    in  Urkunden  Arnolfs    wiederholt 


1)  Die  im  folgenden  zum  Vergleich  herangezogenen  Urkunden  sind  sämmt- 
lich  Originale. 

-')  Vgl.  über  das  Vorkommen  dieser  Phrase  in  Urkunden  Arnolfs  auch  die 
Zusammenstellung  von  ühlirz,  Mittheilungen  des  Instituts  f.  öst.  Gesch.  3,  221, 
Jer  auch  die  Copien  berücksichtigt. 


Die  älteren  Königsnrknndeu  für  das  Bisthum   Worms  etc.  39^ 

zuzutreffen,  Mühlhacher  1800.  1807,  1811,  1856.  Hatten  die  Corro- 
borationsformeln  der  Merowinger  mit  Recht  von  subscriptionihus  de.s 
Königs  gesprochen,  so  rettete  sich  diese  Bezeichnung  mit  weniger 
Sinn  noch  in  den  Anfang  der  Karolinger  hinüber;  aber  schon  in  Karls 
d.  Gr.  Kaiserzeit  kommt  sie  allmählich  ausser  Gebrauch  und  den  Ur- 
kunden Ludwigs  d.  Fr.  ist  sie  unbekannt.  Da  sie  aber  später  wieder 
in  einem  von  Eugilbero  concipirteu  Original  Ludwigs  IV  von  904, 
Mühlbacher  1973  {manus  nostrae  suhscriptione  eani  conßrmantes  anulo 
riostro  iussimus  insir/niri)  vorkommt  und  der  ähnliche  Ausdruck  manus 
propriae  inscripüone  auch  in  Mühlbacher  1955  und  1964  verwendet 
ist,  so  wird  man  daran  in  der  Urkuude  Arnolfs  für  Worms  nicht  An- 
stoss  nehmen  dürfen.  Aehnlich  steht  es  mit  anderen  hier  etwas  ver- 
früht auftretenden  Wendungen,  wie  omnique  acqnisitione  sna  mcupia 
parcaque,  die  auch  schon  in  Originalen  Ludwigs  d.  K.,  Mühlbacher 
1971.  2007.  2011,  nachweisbar  sind,  oder  absque  alic/diis  maioris  mi- 
Horhve  personae  contradictiotie,  für  die  die  Originale  dieser  Zeit  als 
Analogon  quaelibet  super ioris  aut  inferior is  ordinls  persona  bieten, 
Mühlbacher  1953  vgl.  1870- 

Man  wird  daher  vom  grössten  Theil  der  Urkunde  mit  Mühlbacher 
sagen  können,  dass  die  Fassung  unbedenklich  sei  und  bestimmte  Eigen- 
thümlichkeiten  des  Dictats  entschieden  für  die  Echtheit  sprechen.  Da- 
gegen ist  die  Stelle,  zufolge  der  schon  Arnolf  Münze,  Zoll  und  Königs- 
scheffel an  das  Wormser  Bisthum  geschenkt  haben  soll,  eine  Inter- 
polation des  10.  Jahrhunderts,  Gehörte  die  Urkunde  als  Ganzes  in 
den  Kreis  der  einheitlichen  W^ormser  Falsificate,  so  müsste  unter  an- 
derem auch  auffallen,  dass  der  Autor  hier  von  seiner  sonst  durch- 
geheuds  und  zweckbewusst  befolgten  Methode,  auf  die  von  ihm  an- 
gefertigte Vorurkunde,  in  diesem  Falle  also  auf  die  angebliche  Ver- 
leihung Ludwigs  d.  D.,  Mühlbacher  1373,  Bezug  zu  nehmen,  abgesehen 
hat.  Anderseits  wird  doch  durch  die  mit  Mühlbacher  1373  inhalts- 
gleiche  Interpolation  sein  Bestreben  offenbar,  die  Coutinuität  der  Ver- 
füorunor  von  Ludwig  d.  D.  über  Arnolf  zu  Otto  II  herzustellen. 

Durch  den  Nachweis,  dass  das  Formular  der  L'rkunde  Arnolfs, 
Mühlbacher  1894,  echt,  die  Stelle  über  die  Schenkung  der  Hoheits- 
rechte interpolirt  sei,  gewinnen  wir  wichtige  Aufschlüsse  über  Mühl- 
bacher 1373  und  DO.  II  46. 

Nicht  als  ob  ein  Zweifel  an  der  Unechtheit  des  Diploms  auf 
Ludwigs  d.  D.  Namen  bestehen  könnte;  sondern  für  die  Frage,  ob  die 
einen  besseren  Eindruck  machenden  Formelfragfmente  im  Context  der- 
selben  jener  genuinen  Urkunde  Ludwigs  entstammen,  die  das  Protokoll 
lieferte. 


OQ9  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

Die   Urkunde  Ottos  II   von   97B  JuH  1,    DO.   II  4G.      Von 
dieser  Voraussetzung  gieng  Sickeli)  ans,    als  er  für  DO.  11  46  neben 
DO.    I    84    ein     Diplom    Ludwigs    d.    D.    als   Dictatvorlage    aunahm. 
Schon    ihm    ist    die  Uebereinstimmung    dieses   Diploms    mit  DO.  I  84 
(gleich  DO.  II  46  erhalten    als    , Abschritt    in  Diplomform"    mit   ver- 
lorenem Siegel,    geschrieben  von  demselben  Wormser,    dem  978— 99o 
111  der  Kanzlei  nachweisbaren  Hildibald  B,  aber  als  wörtliche  Wieder- 
holung   von   Mühll)acher  871    (842)    inhaltlich    bisher    unbeanstandet) 
einerseits,    mit    der  Fälschung   auf  den  Namen  Ludwigs  d.  D,    Mühl- 
bacher   1373,    andrerseits    aufgefallen.    Die    üebereinstimmungen    mit 
DO.  I  84  liessen  sich  zwanglos  auf  das  Verhältnis  von  Vor-  und  Nach- 
urkunde zurückführen ;  nicht  so  einfach  war  es,  für  jene  mit  der  offen- 
kundigen   Fälschung    Mühlbacher  1373    unter    Aufrechterhaltung    der 
Echtheit    der    Urkunde  Ottos  II    eine    plausible   Erklärung   zu   bieten. 
Sickel  vermuthete,    dass  als  zweite  Dictatvorlage  ein  dieser  Fälschung 
zugrundeliegendes'verlorenes  Diplom  Ludwigs  d.D.  benützt  sei.   Woher 
die"  spätkaroUugischen  Forraelfragmente  in  Mühlbacher  1373  stammen, 
auf  die  Sickel  seine  Ansicht  stützen  konnte,  wissen  wir:  Aus  der  Ur- 
kunde Arnolfs,  Mühlbacher  1894;  der  Fälscher  ersetzte  innerhalb  der 
übernommeneu  Partien  seiner  Gepflogenheit  gemäss  nur  einzelne  Worte 
durch  gleichbedeutende  aus  eigenem  Sprachschatz. 

Aber  die  üebereinstimmungen  von  DO.  II  4ö  mit  Mühlbacher 
1373' erstrecken  sich  auch  auf  solche  Stellen,  die  unmöglich  aus  einer 
echten  Urkunde  Ludwigs  d.  D.  entlehnt  sein  können,  auf  Stellen,  für 
die  weder  in  der  Kanzleisprache  des  Karolingers  noch  in  den  dama- 
ligen Rechtszuständen  Raum  ist.  Als  Beleg  hiefür  einige  Proben. 
DO.  II  46:  .  .  id  procul  dubio  ad  s  tat  am  presentis  salntis  et 
po'testatis  aeternique  regni  praemia  capessenda  nohis  profuturum 
crediniHS.  .  .  .  interdicimus,  ut  nidlus  .  .  puUicus  iudex  .  .  ullam 
iuris  exactionem  de  colonis  liheris  sive  servis  repetere  presumat,  quin 
potius  .  .  advocato  prefate  aecclesie  quasi  coram  regio 
exactore  totum  quod  lex  ab  eis  poscat,  persolvant.  Die  ge- 
sperrt o-edruckten,  mit  Mühlbacher  1373  übereinstimmenden  Ausdrücke 
und  W^endungen  widersprechen  der  Zeit  Ludwigs  d.  D.  Gerade  die 
m  DO  II  46  nud  Mühlbacher  1373  gleichlautenden  Stellen  weisen 
das  charakteristische  Formular  des  Fälschers  auf 2):  ad  statum  presentis 
salutis   et  potestatis;    infra    aut    extra    urbem;    in   domuncum 


1)  Mon.  Germ.  DD.  2,  55,  Vorbemerkung  zu  DO.  11  46. 
n  Vo-1.  die  Zusammenstellung  auf  S.  405  ff. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc. 


393 


fiscum  redigi;  denuo  conßrmasse7it ;  interdicimus  ui;  ullam  iuris 
exactionem  de  colonis  .  .  repetere  presumat;  q.uin  potius  .  . 
quasi  coram  regio  exactori  totum  .  .  persolvant. 

Es  kanu  kein  Zweifel  bestehen:  da  in  Mühlbacher  1373  von 
Benützung  einer  Urkunde  Ludwigs  d.  D.  ausser  im  Protokoll  keine  Spur 
zu  erkennen  ist,  da  die  Uebereinstimmungeu  von  DO.  II  46  mit  Mühl- 
bacher 1373  Stelleu  umfassen,  die  in  der  Zeit  Ludwigs  d.  D.  nicht 
möglich  sind,  vielmehr  den  charakteristischen  Stil  der  anderen  Wormser 
Fälschungen  zeigen,  so  hat  die  notorische  Fälschung  auf  den 
Namen  Ludwigs  d.  D.  selbst  als  Vorlage  bei  Abfassung 
von  DO.  II  46  gedient. 

So  beschaffen  ist  die  zweite  Vorurkunde  des  umfassenden  Privilegs 
Ottos  II  für  die  Kirche  von  Worms. 

Wirft  schon  das  ein  ungünstiges  Licht  auf  die  Zuverlässigkeit  der 
Urkunde,  so  wird  der  bisher  unbeachtete  Gleichlaut  mit  einer  anderen 
Fälschung,  der  angeblichen  Urkunde  Arnolfs  Mühlbacher  1885,  erhöhte 
Beachtung  verdienen. 


Mühlbacher  1885. 
Nos  vero  petitionibus  eius  pro  dei 
amore  libenter  assensum  prebentes 
hoc  nostre  auctoritatis  preceptum 
eidem  ecclesie  fieri  decrevimus,  per 
quod  .  .  .  noviter  confirmamus  firmi- 
terque  interdicimus,  ut  nullus  comes 
aut  publicus  iudex  vel  alia  quelibet 
persona  eundem  episcopurn  aut  suc- 
cessores  eius  in  supradictis  locis  in- 
quietare  aut  placitum  facere  aut  fa- 
miliara  ipsius  ecclesie  distringere  vel 
ullam  regii  iuris  exactionem  de  colo- 
nis liberis  seu  servis  posthac  pre- 
sumat repetere,  quin  potius,  sicut 
a  predecessore  nostro  traditum  est 
atque  concessum,  ita  per  banc  nostre 
auctoritatis  preceptionem  in  perpetua 
tuitione  sit  stabilitum.  Et  ut  hec 
auctoritas  nostre  confirmationis  per 
futura  tempora  inviolabilis  permaneat, 
manu  propria  subtus  eam  notavimus 
anulique  nostri  inpressione  assignari 
iussimus. 


Mittlieilungen  XXII. 


DO.  II  46. 
Eius  petitionibus  propter  di- 
vinum amorem  .  .  assensum  pio 
animo  prebentes  hoc  nostrae 
auctoritatis  prt^ceptum  eidem 
aecclesi^  fieri  decrevimus, 
per  quod  firmiter  interdici- 
mus, ut  nullus  comes  aut  pub- 
licus iudex  aut  alia  quelibet 
persona  pr^dictum  Annonem  epi- 
scopurn aut  successores  eius 
in  supradictis  rebus  inquietare 
aut  familiam  ipsius  ^cclesie 
theloneo  aut  fredo  locorum  uspiam 
distringere  vel  ullam  iuris 
exactionem  de  colonis  liberis 
sive  servis  repetere  presu- 
mat, quin  potius,  sicut  apr^- 
decessoribus  nostris  conces- 
sum est,  ita  per  hanc  nostr^ 
auctoritatis  preceptionem  co- 
ram advocato  pr^fat^  aecclesi^  quasi 
coram  regio  exactore  totum  quod 
lex  poscat,  persolvant.  Et  ut  hec 
auctoritas  nostre  confirma- 
tionis per  futura  tempora  in- 
violabilis atque  inconvulsa 
permaneat,  manu  propria  sub- 

26 


QQ^  J  0  b  a  11  n  L  e  c  b  n  e  r. 

tus  evim!  notavimus  anulique 
nostri  impressione  assignari 
ius  simus. 

Diese  Uebereinstimmung  im  dispositiven  Theil  beider  Urkunden  ist 
umso  auffallender,  als  die  eine  ihrem  wesentlichen  Inhalt  nach  Be- 
stätigung der  Zoll-  und  anderer  Fiscaleinnahmen,  die  andere  eigent- 
lich Immunitätsbestätigung  sein  will.  Der  Inhalt  beider  ist  eben  die 
jüugere  Immunität,  deren  Wesen  die  Uebertragung  der  Grafengerichts- 
barkeit und  Grafenbezüge  ausmacht. 

Das  ist  die  dritte  Dictatvorlage  für  das  Privileg  Ottos  II. 

Die  Fassung  der  Urkunde  ist  also  sehr  bedenklicher  Art.  Im 
erzählenden  Theil  ist  das  DO.  I  84  und  die  Fälschung  Mühlbacher 
1373,  im  dispositiven  die  unter  sich  wieder  theilweise  übereinstimmen- 
den Falsificate,  Mühlbacher  1373  und  1885,  ebenso  bunt  ineinander 
gearbeitet,  wie  wir  es  bereits  bei  DO.  I  392  beobachten  konnten.  Die 
angeblich  karolingischen  Vorlagen  und  die  Urkunden  Ottos  I  und 
Ottos  II  verrathen  denselben'  Dictator;  der  Stil  des  Wormser  Fälschers 
ist  auch  in  DO.  II  46  nicht  zu  verkennen. 

Dazu  kommeu  unvereinbare  Datirungsangaben.  Der  Ausstellort 
Worms  widerspricht  dem  Datum  des  1.  Juli  973  und  nöthigte  bei 
Voraussetzung  der  Echtheit  den  Herausgeber  in  den  Monumenta  Ger- 
maniae  zur  Alternative,  dass  entweder  vor  kal.  iulii  die  Zahl  aus- 
geblieben oder  dass  Handlung  und  Beurkundung  zeitlich  auseinander- 
fallen. Am  28.  Juni  ist  der  Hof  nach  DO.  11  47  zwar  in  Worms, 
aber  am  30.  schon  in  Tribur. 

Solchem  formellen  Bestände  entspricht  der  Inhalt.  Im  ersten 
Theil  wird  mit  Benützung  der  Vorurkunde  Ottos  I,  D.  84,  dem 
Bischof  der  Bezug  der  in  Worms  von  den  fremden  Kaufleuten  zu 
leistenden  Verkehrsabgaben  bestätigt.  Der  zweite  Theil  enthält  mit 
Berufung  auf  Schenkungen  früherer  „Könige  und  Kaiser"  eine  Be- 
stätigung aller  Gefälle,  vornehmlich  der  Gerichtseinkünfte,  und  des 
Besitzes  des  Fiscus  in  und  ausser  der  Stadt;  er  deckt  sich  im  Inhalt 
grösstentheils  mit  der  Fälschung  auf  den  Namen  Ludwigs  d.  D.,  Mühl- 
bacher 1373;  ist  in  DO.  II  46  die  moneta  und  das  stuofcJioni  nicht 
ausdrücklich  genannt,  so  geht  die  Urkunde  Ottos  doch  andrerseits 
wieder  über  die  angeblich  von  Ludwig  d.  D.  ausgestellte  hinaus,  indem 
sie    ausser    den    Fiscaluutzungen    auch    noch    die    curtiles^),    also    das 


')  Was  das  zu  bedeuten  bat,  werde  icb  in  dem  zweiten  kritiscben  Tbeil. 
der  sieb  mit  den  anderen  Königsurtunden  des  10.  Jabrbunderts  befassen  wird, 
zu  zeigen  versucben. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  395 

liegende  Gut  des  Königs,  in  die  Schenkung  einbezieht.  Soweit  die 
Narratio. 

In  der  Dispositio  wird  in  Consequenz  dieser  älteren  Verfügungen 
den  Grafen  und  anderen  öffentlichen  Gerichtsgewalten  jede  Behellio-uno- 
des  Bischofs  und  der  auf  bischöflichem  Besitz  wohnenden  Colonen, 
Freien  und  Unfreien  durch  Erhebung  von  Zoll-  und  Gerichtsgeldern 
und  sonstiger  Leistungen  verboten;  diese  Befugnisse  stehen  vielmehr 
dem  Kirchenvogt  wie  einem  königlichen  Beamten  (quasi  coram  regio 
exactore)  zu.  Da  die  Uebertragung  aller  Einkünfte  auch  die  Aus- 
übung der  gräflichen  Gerichtsbarkeit  durch  den  Vogt  zur  Folge  haben 
muss  —  der  Graf  übt  sie  ja  als  Erwerbszweck  —  erhält  der  Bischof 
durch  diese  Urkunde  die  volle  Jurisdiction  über  seine  Familia;  der 
vom  König  mit  dem  Bann  beliehene  Vogt  ist  sein  Executivorgan.  Die 
Dispositio  ist  also  eine  Immunität  in  der  jüngeren,  positiven  Form 
und  erscheint  als  Consequenz  des  im  erzählenden  Theil  ausgeführten 
Kechtsinhaltes  der  Vorurkunden;  diese  Auffassung  findet  ihren  auch 
äusserlichen  Beleg  darin,  dass  der  dispositive  Theil,  wie  oben  dar- 
gelegt, abgesehen  von  dem  stellenweisen  Gleichlaut  mit  der  Fälschung 
Mühlbacher  1373  inhaltlich  und  formell  mit  einer  zweiten  Fälschung 
auf  K.  Arnulfs  Namen,  Mühlbacher  1885,  übereinstimmt,  welche  als 
Immunitätsbestätiguug  speciell  für  den  Wimpfener  Bezirk  geschaffen 
wurde. 

Also  ist  die  Urkunde  Ottos  II  förmlich  eine  Pancarta  für  alle 
Einkünfte  und  allen  Besitz  der  Wormser  Kirche  von  fiscalischer  Pro- 
venienz: Zoll,  Gerichtsgefälle  mit  den  anderen  fiscalichen  Leistungen 
und  das  ehemalige  liegende  Pfalzgut  werden  dem  Bisthum  bestätigt. 
Gerade  jene  so  sehr  angestrebten  ßechte,  um  derentwillen  die  Wormser 
um  dieselbe  Zeit  zur  Herstellung  von  Fälschungen  griffen. 

Auf  das  argumentum  a  silentio,  dass  wir  von  einer  Nachurkunde 
dieses  für  die  Wormser  Kirche  so  wertvollen  Privilegs  nichts  wissen, 
hat  die  Beweisführung  besser  zu  verzichten;  aber  es  bliebe  immerhin 
auffallend,  dass  die  von  ihren  Königen  wiederholt  mit  Gnadenbeweisen 
bedachten  Bischöfe  Hildibald  und  Burchard,  beide  einflussreiche  Rath- 
geber  der  Krone,  sich  nicht  bei  Otto  III  oder  Heinrich  II  um  eine 
Bestätigung  bemüht  haben  sollten,  wie  sie  solche  für  andere  von 
minderer  Bedeutung  erwirkten.  Für  keine  der  erhaltenen  späteren 
Urkunden  verwandter  Art  ist  DO.  II  46  Vorlage. 

Vielmehr  gewinnen  die  Zweifel  neue  Nahrung,  wenn  man  den 
Inhalt  dieses  Diploms  mit  den  späteren  in  Vergleich  setzt.  Durch 
DO.  II  199  aus  dem  Jahre  979  schenkt  derselbe  Kaiser  Otto,  der  fünf 
Jahre  zuvor  DO.  II  46  ausgestellt  haben   soll,    dem  Bischof  Hildibald 

26* 


396  Johann  L  e  c  li  n  e  r. 

auf  dessen  beständiges  Bitten  und  Drängen  (continuis  rogatihus  ac 
suggestionibiit^)  um  besonderer  Verdienste  willen  das  bisher  seinem 
Vetter,  dem  Herzog  Otto  von  Eheinfranken,  als  Grafen  des  Worms- 
gaues  zustehende  letzte  Drittel  der  Bann-  und  Zolleinkünfte  innerhalb 
des  Stadtgrabens  1).  Ausdrücklich  wird  in  der  Urkunde  mit  Berufung 
auf  das  Zeugnis  der  Grossen  des  Gaues  (tit  omnibns  Ulms  provintie 
optimatibus  notum  est)  hervorgehoben,  dass  durch  die  Schenkungen 
früherer  Herrscher  —  eines  von  Otto  II  selbst  verliehenen  Privilegs 
ähnlichen  Inhalts  wird  in  keiner  Weise  gedacht  —  die  Wormser  Kirche 
nur  zwei  Drittel  der  Zoll-  und  Baungelder  besass.  Es  scheinen  also 
zwischen  dem  Bischof  und  dem  Grafen  darüber  Meinungsverschieden- 
heiten  bestanden  zu  haben  2).  Der  König  wird  gegenüber  den  An- 
sprüchen seines  Kanzlers  Gründe  zu  dieser  charakteristischen  Fest- 
stellung gehabt  haben.  In  zwei  Punkten  widerspricht  DO.  II  199  dem 
Inhalt  von  DO.  II  46;  nach  letzterem  Diplom,  das  sich  nur  als  Be- 
stätigung älterer  Privilegien,  gibt,  befand  sich  die  Wormser  Kirche 
bereits  im  Besitz  des  ganzen  Zolles  und  des  ganzen  Ertrages  der 
Banngelder  und  zwar  für  diese  infra  aut  extra  urbem^).  Bezüglich 
des  Zollpassus  geht  DO.  II  46  auf  DO.  I  84  zurück,  das  eine  einfache 
Wiederholung  der  Vorurkunde  Ludwigs  d.  Fr.  ist.  Diese  formelle  Ab- 
hängigkeit von  einer  Urkunde  aus  frühkarolingischer  Zeit  macht  die 
für  das  10.  Jahrhundert  wenig  präcise  Fassung  erklärlich;  bei  der 
unter  Ludwig  d.  Fr.  bestehenden  Amtsverfassung  war  es  selbstverständ- 
lich und  brauchte  nicht  ausdrücklich  betont  zu  werden,  dass  derartige 
allgemein  gehaltene  Schenkungen  von  Zolleinnahmen  sich  nur  auf  die 
thatsächlich  dem  königlichen  Fiscus  zufiiessenden  zwei  Drittel  beziehen, 
während  das  letzte,  zur  Dotation  des  Grafenamtes  gehörige  Drittel 
davon  ausgeschlossen  sei*).   Hier  ist  die  von  Arnold  gegebene  Lösung 


1)  Da  docli  mit  intra  urbem  vel  in  suburhio,  mit  intra  diictum  {^=  Stadtgraben) 
nove  et  antique  urbis  und  mit  ex  ipsa  urbe  vel  ex  suburbio  villeve  adiacentis  con- 
fiiiio  jedesmal  dasselbe  gemeint  sein  muss,  so  machten  damals  das  suburbium 
und  das  conßnium  rille  adiacentis  die  nova  urbs  aus  und  auch  die  Neustadt  war 
bereits  innerhalb  des  Stadtgrabens  ;  die  Deutung  Köhnes,  Der  Ursprung  der  Stadt- 
verfassung in  Worms,  Speier  und  Mainz  91  ist  irrig,  vgl.  Keutgen,  Untersuchungen 
über  den  Ursprung  der  deutschen  Stadtverfassung  26. 

-)  Vgl.  Arnold,  Verfassungsgesch.  der  deutschen  Freistädte  1,  31. 

3)  Der  Ausdruck  ist  zweideutig;  er  könnte  allenfalls  als  identisch  mit  w^rff. 
urbem  vel  in  suburhio  aufgefasst,  aber  mit  demselben  Recht  auf  die  Besitzungen 
in  weiterem  Umkreis  bezogen  werden,  vgl.  S.  399. 

■*)  In  diesem  Zusammenhange  gewinnt  die  bedenkliche  äussere  Ausstattung 
von  DO.  I  84,  das  ein  Original  sein  will  und  besiegelt  war,  aber  von  einem  erst 
ca.  30  Jahre  später  in  die  Kanzlei  eintretenden  Wormser   geschrieben    ist,    doch 


üie  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  397 

des  Widerspruches^)  sehr  plausibel.  Anders  steht  es  mit  der  zweiten 
Verfügung  der  Urkunde  von  973,  durch  welche  die  Ueberweisung  der 
dem  Grafen  zustehenden  Gerichtsgefälle,  der  Friedensgelder,  Wetten, 
Bussen  und  sonstigen  Strafgelder  bestätigt  wird.  Dieser  Theil  geht, 
wie  oben  nachgewiesen,  nicht  auf  eine  alte  Vorlage  zurück,  kann  schon 
aus  rechtshistorischen  Gründen  nicht  auf  eine  solche  zurückgehen,  weil 
derartige  Veräusserungen  der  gräflichen  Gerichtsbarkeit  und  Bezüge  2) 
erst  eine  Folge  der  durch  die  Erblichkeit  der  Reichsämter  herbei- 
geführten Auflösung  der  alten  Amtsbezirke  und  damit  der  karolingi- 
schen  Gerichtsverfassung  sind  und  die  Grundlage  für  die  Aufrichtung 
von  Territorialherrschafteu  bilden.  Die  Fassung  dieses  Theiles  stammt 
aus  einer  in  der  zweiten  Hälfte  des  10.  Jahrhunderts  entstandenen 
Fälschung  und  ist,    wie    vielleicht    vorgreifend   bemerkt    werden   darf. 


wieder  sachliche  Bedeutung.  Das  letzte  Drittel  des  Zolles  ist  eines  der  Streit- 
objecte  zwischen  dem  Bischof  und  dem  Grafen.  In  der  Urkunde  Ludwigs  d.  Fr., 
dessen  Kanzlei  die  spätere  Rechtsentwicklung  doch  nicht  voraussehen  konnte, 
um  entsprechende  Cautelen  anzuwenden,  fanden  die  Wormser,  dass  schon  Mero- 
wingerkönige  omne  theloneiini  undecumque  fiscus  theloneum  exigere  poterat  von  den 
nach  Worms  kommenden  Kaufleuten  ihrer  Kirche  geschenkt  und  Ludwig  d.  Fr. 
diese  Schenkung  bestätigt  habe.  Es  ist  daher  erklärlich,  dass  Hildibald  den 
von  ihm  vorgefundenen  Zustand,  wonach  der  Graf  das  eine  Drittel  des  Zolles 
bezog,  als  widerrechtlich  und  gegen  die  Verfügungen  früherer  Könige  verstossend 
ansah :  er  konnte  sich  dabei  auf  den  Buchstaben  der  Urkunde  stützen.  Die  oben 
erwähnte  Zurückweisung  durch  den  König  und  die  Berufung  auf  das  Zeugnis 
der  Grossen  des  Gaues  in  DO.  II  199  mag  die  Antwort  auf  Vorstellungen  des 
Bischofs  sein.  Zur  Zeit  der  Ausstellung  von  DO.  II  199  war  Hildibald  etwa  ein 
Jahr  lang  im  Kanzleramte  und  seiner  Kanzlei  gehörte  auch  jener  Schreiber  an, 
von  dessen  Hand  DO.  I  84  herrührt.  Hängt  mit  diesen  Verhältnissen  die  Ent- 
stehung von  DO.  1  8i  zusammen,  das  die  Rechtscontinuität  des  Besitzes  des 
ganzen  Zolles  erweisen  sollte?  Diese  Urkunden  sind  deshalb  auch  von  allge- 
meinerem rechtshistorischen  Interesse,  weil  sie  zeigen,  wie  sich  in  der  starren 
Urkundensprache  oft  die  Worte  gleich  bleiben,  während  der  rechtliche  Inhalt 
einen  Wandel  durchgemacht  hat.  Aehnlich  verhält  es  sich  ja  auch  mit  dem 
Immunitätsformular.  Nicht  selten  werden  noch  in  der  Ottonenzeit  ältere  weit 
zurückreichende  Fassungen  wiederholt.  Bei  der  historischen  Verwertung  solcher 
Diplome  wird  man  im  Auge  behalten  müssen,  dass  der  Inhalt,  den  man  ihnen 
im  10.  Jahrhundert  beilegte,  sich  nicht  mit  jenem  des  7.  oder  8.  Jahrhunderts 
vollständig  zu  decken  brauchte;  soll  die  jahrhundertelange  Entwicklung  spurlos 
an  solchen  Beurkundungen  eines  inzwischen  wesentlich  veränderten  Rechts- 
institutes vorübergegangen  sein? 

»)  a.  a.  0.  1,  31. 

-)  Mit  der  Uebertragung  der  Einkünfte  des  Grafenamtes  ist  doch  wohl  auch 
jene  der  gräflichen  Pflichten  und  Befugnisse,  also  vor  allem  die  Ausübung  der 
Gerichtsbarkeit,  gemeint;  in  echten  Diplomen  erscheint  die  Uebertragung  der 
Jurisdiction  als  unmittelbare  Folge  der  Schenkung  der  Einnahmen,  vgl.  DO.  11  199. 


^()g  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

von  einem  gerade  der  Rechtssprache  selten  kundigen  Notar  der  könig- 
lichen Kauzlei  coucipirt.  Die  sächsischen  Kaiser  hatten  vielfach  üeber- 
traguugeu  gräflicher  Jurisdiction  uud  Banugelder  vorgenommen.  Die 
Kauzlei  Ottos  II  hätte  den  Ausschluss  des  letzten  Drittels  kaum  ver- 
schwiegen 1).  Da  durch  DO.  II  46  m  der  denkbar  allgemeinsten  Weise 
utilitates  omnes,  que  infra  aut  extra  urhem  preßictam  in  dominicum 
-ßscum  redigi  aliquo  modo  potiierant  in  hanno,  quod  2^ennin(jhan  rul- 
gariter  dicunt^  aut  ceteris  solutionibus,  hoc  est  fredo  vectigalihus  sive 
idlis  iustitiis  legalibus  ivadüs  rel  curtilibns  aut  ceteris  utensilibus  que 
dici  aut  nominari  possunt^  illuc  ornnino  permissae  bestätigt  werden, 
da  hier  auch  ausdrücklich  die  Erhebung  dieser  Gefälle  dem  Grafen 
verboten  und  dem  hiemit  vom  König  betrauten  Vogte-)  übertragen 
wird,  ist  die  von  Arnold  aufgestellte  und  von  Späteren  nachgeschriebene 
Erklärung  in  diesem  Falle  nicht  geeignet,  über  den  Widerspruch  hiu- 
wegzuhelfen.  Das  durch  DO.  11  199  geschaffene  Rechtsverhältnis  I)e- 
sfcand  noch  unter  Otto  III  unverändert  fort,  wie  die  Bestätigung 
Ottos  III  von  985  April  29,  DO.  III  12  beweist,  welche  die  sachlichen 
Bestimmungen  der  Vorurkunde  entnimmt.  Aus  dem  Diplom  Heinrichs  II 
von  1012  Juli  29^)  ist  zu  ersehen,  dass  Königsbann  und  Criminal- 
justiz  über  die  Wormser  Kirchenleute,  wenigstens  ausserhalb  der  Stadt 
im  Wormsfeld  noch  bis  1014  von  den  rheinfränkischeu  Grafen- 
Herzogen  ausgeübt  wurde.  Die  Grafen  überschritten  ihre  Competenz, 
indem  sie  alle  Verbrechen  von  Wormser  Kircheuleuten  mit  der  Sechzig- 
Schilling-Busse  belegten:  das  bildet  den  Gegenstand  der  Klage,  welche 
Burchard  gemeinsam  mit  anderen  Bischöfen  uud  Aebten  der  Provinz 
beim  Könige  vorbrachte.  Unter  den  vorgelegten  älteren  Privilegien 
Chilperichs,  Pippins,  Karls,  Ludwigs,  Arnulfs  und  der  drei  Ottonen 
befanden  sich  sicherlich  die  gefälschten  und  verunechteten  Urkunden; 
Mühlbacher  99  (97),  1374  und  DO.  I  392  sind  auch  als  Textvorlagen 


»)  Vgl.  DO.  I  161,  DO.  II  199  =  DO.  III  12. 

2)  coram  advocato  prefate  aecclesie  quasi  coram  regio  exacfore;  der  Vogt  em- 
pfieng  in  diesen  Eingangsphasen  der  Entwicklung  den  Bann  noch  unmittelbar 
vom  König,  Belege  in  den  Diplomen  für  die  Hamburger  Kirche,  DO.  II  16  und  61, 
vgl.  Hauck,  Die  Entstehung  der  bischöflichen  Fürsteumacht,  Leipziger  Universi- 
täts-Festschrift 1891,  S.  45. 

3)  DH.  II  319;  die  Literatur  über  diese  Urkunde  verzeichnet  Keutgen,  Un- 
tersuchungen über  den  Ursprung  der  deutschen  Stadtverfassung  58  K  2;  von 
Späteren  kommen  noch  hinzu  Rietschel,  Markt  und  Stadt  in  ihrem  rechtlichen 
Verhältnis  216  und  E.  Mayer,  Deutsche  und  französische  Verfassungsgeschichte 
vom  9.  bis  zum  14.  Jh.  2,  73.  Ich  enthalte  mich  hier  jeder  polemischen  Aus- 
einandersetzung mit  früheren  Ansichten,  um  von  meiner  speciellen  Beweisführung 
nicht  abschweifen  zu  müssen. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  399 

benützt.  Die  Fassung  der  ganzen  Urkunde  ist  ausserhalb  der  Kanzlei 
entstanden  1)  und  stammt  von  einem  Wormser  Cleriker. 

Der  erste  Theil  ist  eine  allgemein  gehaltene  Bestätigung  der  Vor- 
urkuuden,  wonach  die  Grafen  von  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit 
über  Angehörige  des  Bischofs  ausgeschlossen  v^^aren  und  bleiben.  Die 
Beschränkung  der  bischöflich-vogtlichen  Jurisdiction  auf  die  Stadt  und 
ihre  Gemarkung,  wie  sie  die  echten  Vorurkunden  aufweisen,  ist  weg- 
gefallen. Das  gibt  vielleicht  auch  eiuen  Fingerzeig,  wie  man  in  Worms 
den  Ausdruck  „infra  aut  extra  civitatem"  der  angeblichen  Urkunde 
Ottos  II  von  973  aufgefasst  wissen  wollte.  Der  zweite  mit  Preterea 
eingeleitete  Theil  ist  völlig  neu  und  individuell  stilisirt  und  gibt  sich 
als  neue  Verfügung.  Damit  ist  aber  allerdings  noch  nicht  gesagt,  dass 
dem  Bischof  ein  neues  Kecht  verliehen  werden  soll.  Es  handelt 
sich  allem  Anscheine  nach  um  Auslegung  und  genauere  Fixiruug  des 
durch  die  vorgelegten  Privilegien  geschaffenen  Eechtszustandes,  die 
vom  Bischof  anders  gedeutet  wurden  als  von  den  Grafen ;  die  strittigen 
Punkte  werden  vom  König  zu  Gunsten  des  an  seiner  Erhebung  her- 
vorragend betheiligten  Wormser  Bischofs  im  Gegensatz  zum  rhein- 
fränkischen Herzogsgeschlecht,  das  mit  seinem  Gegner,  dem  Herzog 
Hermann  von  Schwaben,  verwandt  war 2),  entschieden.  Da  keine  Ein- 
schränkung gemacht  wird,  erscheint  dem  Bischof  die  volle  Gerichts- 
barkeit  über  alle  innerhalb  seiner  Familia  verübten  Verbrechen  auf 
dem  Gesammtbesitz  der  Kirche  zugesprochen;  die  Bussen  sind  dem 
Vogte  zum  Vortheile  des  Bischofs  zu  leisten. 

Daneben  bleiben  die  Konradiner  auch  weiterhin  im  Amte  der 
Grafschaft  als  solcher;  die  Besitzungen  des  Bisthums  bilden  ja  nur 
einen  kleinen  Theil  des  Wormsgaues.  Bei  Vergehen  von  Wormser 
Leuten  gegen  Fremde  vertritt  sie  nach  DH.  II  319  der  Vogt  im 
Grafengericht. 

Durch  diese  Bestimmungen  wurde  also  das  durch  DO.  II  46  be- 
anspruchte Rechtsverhältnis,  wenigstens  soweit  es  sich  um  judicielle 
Frageu  handelt,  in  detaillirter  Ausführung  vom  König  sanctionirt. 

Der  Vergleich  des  Inhalts  von  DO.  II  46  mit  den  späteren  Ur- 
kunden spricht  dafür,  dass  das  Diplom  erst  in  der  Zeit  zwischen  der 
Ausstellung  von  DO.  III  12,  also  dem  Jahre  985,  bis  zur  Entscheidung 
Heinrichs  II  von  1014  entstanden  sei.  Auch  Gründe  der  äusseren 
Ausstattung  weisen  auf  diese  Zeit^).  DO.  II  199  (v.  J.  979)  =  DO.  IH  12 
und    DH.  II  319    sahen    uns    Nachricht    von    Streitigkeiten    zwischen 


')  Vgl.  die  Vorbemerkung  zu  DH.  II  319. 

2)  Vgl.  Köhne  a.  a.  0.  118. 

3)  Vgl.  unten  S.  400. 


bischöflicher  und  gräflicher  Gewalt  um  öffentliche  Kechte;  dazu  kommt, 
dass  der  Verfasser  der  Vita  Burchardi*)  ausführlich  von  erbitterten 
Kämpfen  zwischen  Burchard  uud  den  Kouradinern  erzählt,  von 
Kämpfen,  welche  die  Formen  des  Krieges  annahmen  und  nach  der 
freilich  tendenziösen  Schilderung  des  Biographen  die  Verwüstung  von 
Stadt  und  Land  zur  Folge  hatten.  Erst  kurz  vor  Ottos  III  Tode 
tritt  ein  Stillstand  ein  2).  Heinrich  II  schenkt  am  3.  October  1002'^) 
dem  Bischof  die  gräfliche  Burg  in  der  Stadt  mit  allem"*)  Zubehör; 
Herzog  Otto  hatte  im  Tauschwege  darauf  verzichtet;  die  Verdrängung 
des  Grafen -Herzogs  bedeutet  den  Sieg  Burchards,  der  das  Ereignis  als 
Befreiung  bezeichnete. 

Diese  unter  Hildibald  und  Burchard  bezeugten  Streitigkeiten  recht- 
fertigen die  Annahme  von  Fälschungen  als  Waffen  in  der  Hand  des 
geistlichen  Herrn;  an  dem  geeigneten  Nährboden  für  Erzeugung  eines 
Diploms  von  dem  Schlage  des  DO.  II  46  fehlte  es  nicht. 

Die  Prüfung  von  Inhalt  und  Fassung  hat  ein  für  die  Glaub- 
würdigkeit der  Urkunde  höchst  ungünstiges  Kesultat  gezeitigt.  Von 
dem  Ergebnis  einer  Untersuchung  der  inneren  Merkmale  hatte  schon 
Sickel  in  seinem  Schweiser  Eeisebericht^)  das  Urtheil  über  die  Echtheit 
abhängig  gemacht. 

Denn  die  äusseren  Merkmale'')  sind  von  der  Art,  dass  sie  gleich- 
zeitig die  Originalität  beanspruchen  und  ausschliessen.  Geschrieben 
ist  das  Diplom  ganz  von  demselben  Wormser,  der  auch  den  Coutext 
des  —  gleichfalls  verdächtigen')  —  DO.  I  392  mundirt  hat,  von  dem 
Notar  Hildibald  B.  Weder  zur  Zeit  der  Ausstellung  des  DO.  I  392 
(970),  noch  im  Jahre  973,  aus  dem  nach  der  Datirung  DO.  II  46 
stammen  soll,  ist  dieser  Wormser  als  Mitglied  der  Kanzlei  nachweisbar. 
Beide  Urkunden  sind  besiegelt  gewesen.  Das  Monogramm  von  DO.  II  46 
weist  einen  Anachronismus  auf;  die  hier  verwendete  Form  findet  sich 
erst  etwa  zehn  Jahre    später  unter  Otto  IIP),    zu    einer  Zeit,    als  der 


•)  Mon.  Germ.  SS.  4,  835  c.  6,  7.  Vgl.  Arnold,  Verfassungsgeschichte  der 
deutsch.  Freistädte  I,  42  f.;  Köhne  a.  a.  0.  147  f. 

2)  Vita  Burchardi  c.  8,  a.  a.  0.  836. 

s)  DH.  n  20. 

^)  Nur  drei  Eigenleute  werden  ausgenommen. 

s)  Ueber  Kaiserurkunden  in  der  Schweiz  53. 

")  Vgl.  die  Vorbemerkung  zu  DO.  II  46  und  Sickel,  Kaiserurkunden  in  der 
Schweiz  52. 

')  Vgl.  S.  375. 

«)  Wie  ich  aus  einem  Facsimile  im  Apparat  der  ottonischen  Diplomata- 
abtheilung ersehe,  ist  es  die  Form  1  nach  Sickels  (Kaiserurk.  in  der  Schweiz  56, 
Kaiserurk.  in  Abbild.  Text  291)  Eintheilung;  sie  ist  ein  Namensmouogramm  und 


Die  älteren  Königsurkunden  füi-  das  Bisthum  Worms  etc.  401 

Notar  HB  thatsächlieh  der  Kanzlei  angehörte.  Diese  dem  Jahre  973 
widersprechenden,  auf  die  Zeit  Ottos  III  hinweisenden  äusseren  Merk- 
male bewogen  Sickel,  DO.  II  46  als  „Abschrift  in  Diplorafom  aus 
dem  10.  Jh."  zu  bezeichnen.  Ueber  die  inneren  Merkmale,  die  er 
selbst  als  für  die  Beurtheilung  massgebend  bezeichnet  hatte,  konnte 
nur  eine  zusammenhängende  Untersuchung  der  ganzen  Reihe  der 
älteren  Wormser  Diplome  Klarheit  schaffen. 

Nach  unserem  Ergebnis  wird  die  Urkunde  nicht  mehr  als  Copie 
in  Diplomform  bezeichnet  werden  dürfen.  Inhaltlich  und  formell  auf 
zwei  notorischen  Fälschungen  beruhend,  von  dem  bekannten  Wormser 
Fälscher  verfasst,  dient  sie  demselben  Zwecke  wie  jene;  mit  unver- 
einbaren Datirangsangaben  behaftet,  trägt  sie  ein  erst  unter  Otto  III 
übliches  Monogramm  und  ist  von  einem  Wormser  geschrieben,  der 
erst  etwa  fünf  Jahre  nach  ihrer  angeblichen  Ausfertigung  in  die  Kauzlei 
eintritt.  Diese  Argumente  berechtigen  und  zwingen  zur 
Annahme  einer  Fälschung,  entstanden  zur  Zeit,  als  der 
WormserBischof  Hildibald  Kanzler  war.  Sind,  wie  nahe 
liegend,  Verfasser  und  Ingrossator  identisch,  so  sind  wir  auch  über 
die  Person  des  Wormser  Fälschers  und  die  Entstehungszeit  der  ganzen 
Masse  der  karolingischen  Falsificate  zur  Genüge  unterrichtet.  Behufs 
Beantwortung  dieser  Frage  haben  wir  uns  einer  Dictatvergleichung 
der  Wormser  Fälschungen  mit  den  von  Hildibald  B  als  Kanzleinotar 
verfassten  echten  Diplomen  zu  unterziehen. 

IV.  Der  Fälscher,  ein  Notar  der  kaiserlichen  Kanzlei. 
Die  vorstehende  Untersuchung  ergab,  dass  die  Fälschungen  sich 
nach  Zweck  und  Tendenz  in  drei  Hauptgruppen  gliedern;  innerhalb 
der  Einzelgruppen  bilden  sie  fortlaufende  Serien,  indem  jedesmal  die 
angeblich  jüngere  Urkunde  alle  älteren  als  Vorurkunden  aufzählt  und 
sich  in  Wort  und  Wesen  diesen  anschliesst.  So  spricht  schon  das 
inhaltliche  Verhältnis  für  näheren  Zusammenhang,  für  Einheitlichkeit 
der  Entstehung  jeder  Einzelgruppe.  Die  Aehnlichkeit  der  Mache  und 
Sprache  zwischen  den  Urkunden  verschiedener  Gruppen  verrieth  die- 
selbe Feder  für  alle. 

Die  gefälschten  karolingischen  Vorurkunden  und  die  beiden  bisher 
als  echt  geltenden  ottonischen  Bestätigungen,  DO.  I  392  und  DO.  II  46, 
zeigen  die  gleiche  Schreibweise.  Sollte  diese  Behauptung  noch  weiterer 
erhärtender  Belege  l)edürfen,  so  werden  sie  durch  die  erste  Spalte  der 
unter  folgenden  Zusammenstellung   geboten;    wenngleich  die  Auswahl 

wird  charakterisirt  durch  zwei  sehr  kleine  0  am  oberen    und   unteren  Ende  des 
Mittelbalkens, 


402  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

der  Stelleu  uaeli  einem  anderen  Gesichtspunkt  vorgenommen  wurde 
und  anderem  Zwecke  dient,  Avird  sie  hinreichen,  um  etwaige  Zweifel 
an  der  Einpersönlichkeit  der  Verfasser  der  Fälschungen  zu  zerstreuen. 
Nun  sind  die  obbezeichneten  Diplome  Ottos  I  (970)  und  Ottos  II 
(973),  dieses  ganz,  jenes  grösstentheils,  von  einem  Manne  geschrieben, 
der  zuerst  im  Jahre  978^),  also  acht,  beziehungsweise  fünf  Jahre  nach 
dem  Datum,  das  sie  tragen,  als  Mitglied  der  Kanzlei  begegnet.  Er 
trat  ungefähr  gleichzeitig  mit  dem  neuen  Kanzler  Hildibald^)  in  den 
Dienst  der  königlichen  Kanzlei  und  entfaltete  unter  Otto  II  und 
Otto  III  bis  994  mit  einer  etwa  fünfjährigen  Unterbrechung  vom 
Februar  987  bis  November  992  eine  umfassende  Thätigkeit;  mehr  als 
ein  Jahrzehnt  laug  ist  er,  wie  die  Urkunden  lehren,  der  tonangebende 
Kanzleibeamte.  Ob  dieser  sogenannte  Hildibald  B^)  aus  der  Wormser 
Schule  hervorgegangen  ist,  wie  bisher  übereinstimmend  ange- 
nommen wurde,  wage  ich  nicht  zu  sagen;  wenn,  wie  wahrscheinlich, 
auch  DO.  I  392  nicht  echt  ist  noch  Original,  entfällt  der  letzte  sichere 
Grund  für  die  Annahme,  dass  er  sich  schon  vor  dem  ständigen 
Eintritt  in  die  Kanzlei  an  der  Ausfertigung  von  Diplomen  für  die 
Wormser  bischöfliche  Kirche  betheiligte.  Weil  er  fast  gleichzeitig  mit 
dem  Amtsantritte  Hildibalds,  noch  bevor  dieser  auf  den  bischöflischen 
Stuhl  von  Worms  erhoben  worden  (979  Jäuner  5),  unter  dem  Kanzlei- 
personal nachweisbar  ist,  so  bleibt  immerhin  wahrscheinlich,  dass  er 
schon  vorher  zu  diesem  in  Beziehungen  stand.  Während  oder  nach 
der  Zeit  seiner  Kanzlei-Mitgliedschaft  nahm  er  jedenfalls  lebhaften 
Antheil  und  intensives  Interesse  an  dem  Wormser  Bisthum  und  wurde 
mit  heiklen  Aufgaben  betraut;  dieser  Einblick  ist  schon  aus  seiner 
Betheiliguug  an  DO.  I  392  und  DO.  II  46  zu  gewinnen  und  er  wird 
sich  noch  durch  andere  Beobachtungen  vertiefen  lassen.  Otto  II  und 
Otto  in  giengen  zu  Gunsten  Hildibalds  von  dem  unter  ihren  Vor- 
gängern geltenden  Grundsatz  ab,  dass  Kanzleramt  und  bischöfliche 
Würde  unvereinbar  seien;  der  Wormser  Bischof  leitete  bis  zu  seinem 
Tode  am  4.  August  998  die  deutsche  Reichskanzlei.  Den  Gewinn, 
welcher  der  deutschen  Kanzlei  aus  dieser  Verbindung  mit  der  hoch- 
stehenden Wormser  Domschule  erwuchs,  hat  Sickel  hervorgehoben. 
Ob  die  Vereinigung  dieser   beiden  Aemter  in  Hildibalds  Person  nicht 


*)  DO.  I  180  von  978  Juli  14  ist  schon  von  ihm  verfasst  und  geschrieben. 

2)  Dieser  ist  zuerst  in  DO.  I  169  vom  29.  October  977  als  Kanzler  genannt. 

3)  Vgl.  über  diese  Kanzleiverhältnisse  Sickel  in  Mon.  Germ.  DD.  2,  2  f.; 
385  a  f.;  Mitth.  des  Instituts  für  österr.  Geschichtsf.  2.  Erg.-B.  104.  Kehr,  Die 
Urk.  Otto  III.  42  ;  Erben  in  Mitth.  des  Instituts  13.  554. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthura  Worms  etc.  403 

doch  auch  Unzukömmlichkeiten,  etwa  Interessenconflicte  und  Amts- 
missbrauch,   zur  Folge   hatte,    ist   vorderhand  noch  eine  offene  Frage. 

Nach  dieser  Orientirung  über  die  betheiligteu  Personen  kehren 
wu'  zu  den  Fälschungen  zurück.  DO.  I  392  und  DO.  II  4G  sind 
grösstentheils  von  diesem  Notar  Hildibald  B  geschrieben ;  der  Gedanke, 
dass  der  stilgewandte  Mann  sie  auch  verfasst  habe,  liegt  zwar  nahe, 
ist  aber  erst  auf  seine  Kichtigkeit  zu  prüfen,  da  Schreiber  und  Ver- 
fasser nicht  zusammenzufallen  brauchen  und  thatsächlich  bei  Kauzlei- 
erzeugnissen wiederholt  verschieden  sind^).  Wer  die  Urschriften  der 
Karolingerfälschuugen  geschrieben  hat,  bleibt  uns  unbekannt;  sie  sind 
nur  durch  Chartulare  überliefert.  Vielleicht  lässt  sich  aber  aus  dem 
Stil  der  Autor  eruiren.  Hat  Hildibald  B,  der  iu  buchstäblichem  Sinne 
seine  Hand  an  der  Niederschrift  von  DO.  I  392  und  DO.  II  46  im 
Spiele  hatte,  diese  und  ihre  karolingischeu  Vorurkunden  auch  verfasst? 
Diese  Frage  drängt  sich  unwillkürlich  auf  und  ist  nur  durch  einen 
Vergleich  mit  seinen  Kanzleielaboraten  zu  beantworten. 

Die  Zuverlässigkeit  des  Ergebnisses  von  Dictatuntersuchungeu  steht 
nicht  selten  in  verkehrtem  Verhältnis  zur  aufgewandten  Mühe;  sollen 
derartige  Vergleichungen  mit  Aussicht  auf  Erfolg  angestellt  werden, 
so  müssen  vor  allem  zwei  Vorbedingungen  erfüllt  sein:  Hinreichendes 
Material  und  individuelle  Färbung  des  Stils.  Beiden  Auforderungen 
genügt  in  ausgezeichnetem  Masse  unser  Fall.  Für  diesen  Dictator 
liegt  entsprechend  seiner  andauernden  und  fleissigen  Bethätigung 
reiches  Material  zur  Erkenntnis  des  Sprachgutes,  der  stilistischen  und 
syntaktischen  Besonderheiten  vor,  so  dass  er  selbst  von  seinem  Lehrer, 
dem  Magdeburger  Liudolf  J,  mit  ziemlicher  Sicherheit  zu  scheiden  ist. 
In  mehr  als  einem  halben  Hundert  von  Urkunden  Ottos  II  und 
Ottos  III  vermochten  Sickel  und  seine  Mitarbeiter  das  Dictamen  dieses 
Beamten  zu  erkennen;  nur  in  den  letzten  Jahren,  in  der  Zeit  ge- 
meinsamen Wirkens  mit  seinem  jüngeren  Arbeitsgenossen  Hildibald  F, 
sind  die  Elaborate  des  einen  zuweilen  nicht  von  denen  des  andern  zu 
unterscheiden-);  in  diesen  Jahren  992 — 994  können  Zweifel  betreffs 
der  Zuweisung  aufkommen  und  man  wird  die  äussere  Wahrschein- 
lichkeit mitsprechen  lassen  müssen. 

Für  die  folgenden  Vergleichstabellen  sind  nur  die  in  der  Monu- 
mentenausgabe mit  Bestimmtheit  dem  HB  zugeschriebenen  Diplome 
verwertet.     In  der  Aufzähluns:  der  Belesfstellen  war  bei    dem   grossen 


1)  Es  ist  daher  nicht  gestattet,  den  Schreiber  ohne  weiteres  auch  als  Re- 
dactor  anzusehen,  vgl.  Boos,  Geschichte  der  rheinischen  Städtecultur  1,  224. 

-)  Diesen  Sachverhalt  haben  auch  Sickel  in  Mon.  Germ.  DD.  2,  356  ^  und 
Erben  in  Mitth.  d.  Inst.  f.  österr.  Geschichtsf.  13,  562  hervorgehoben. 


^Q^  Job  au  11  Lechner. 

Material  Beschränkung  geboten,  soweit  durcli  solche  nicht  die  Beweis- 
kraft und  der  Einblick  in  die  charakteristische  Art  des  uns  interessi- 
renden  Notars  beeinträchtigt  wird.  Eine  Uebersicht  der  von  HB  ver- 
fassteu  echten  Ottonendiplome  mag  die  Controlle  erleichtern;  es  sind 
DDO.  II  n"  180,  183,  189,  190,  192,  197,  201,  203,  205,  207,  209, 
211,  214,  21G,  221,  222,  224,  22G,  227,  235,  237,  245,  246,  269, 
270,  274,  279,  280,  284,  307,  309.  DDO.  III  no  3,  4,  1^\  9,  10, 
11,  12,  14,  15,  22,  27,  33,  109,  HO,  111,  112,  114,  116,  119,  122, 
125,   139,  140,  141,  147. 

Die  Behandlung  des  Protokolls  durch  HB  bleibt  ausser  Betracht, 
da  der  Wormser  Fälsclier  die  Protokolle  für  seine  Machwerke  meist 
aus  echten  Vorlagen  entlehnte.  Aehnliches  Vorgehen  zeigt  sich  bei 
den  Arengeu,  doch  haben  diese  fast  durchwegs  eine  dem  Geschmack 
des  10.  Jahrhunderts  entsprechende  aufputzende  Umarbeitung  erfahren ; 
die  beliebteste  Arengenform  des  HB:  Si  .  .  accommodaverimus,  .  . 
credimus  (oder  conßdimus)  •  treffen  wir  in  der  Arenga  der  Fälschung 
M.  1373,  deren  Nachsatz  auch  in  dem  gleichwertigen  DO,  II  46  Ver- 
wendung fand.  Auf  die  Gemeinsamkeit  einzelner  markanterer  Arengen- 
phrasen zwischen  den  Fälschungen  und  den  Elaboraten  des  HB,  wie 
de  futura  retributione  (D.  Mer.  sp.  21  ^  DO.  II  192,  211,  III  114)0, 
nostris  aurlhus  infuderlnt  (M.-^  347  =  DO.  II  275),  exaltare  (M.  1373  = 
DO.  II  190,  192,  III  112),  benigne  comiüeverimus  (DO.  11  46  = 
DO.  II  275,  280),  ad  eterne  beatitudinis  premia  capessenda  (M.  1885  = 
DO.  II  280,  284)  und  anderer  lege  ich  kein  sonderliches  Gewicht. 
Auch  die  in  den  Fälschungen  vorkommenden  Publikationsformeln  sind 
nicht  Neustilisirungen,  sie  schliessen  sich  vielfach  an  die  Vorlagen  an ; 
auffallend  und  in  mehreren  Stücken  (M.-  347,  M.  1374  vgl.  DMer. 
sp.  21  sowie  in  der  Corroboration  von  M.  1373)  nachweisbar  ist  der 
Gebrauch  des  Wörtchens  nostri  in  der  Fügung  omnium  dei  nostrique 
fidelium  .  .  industria  (magnitudo) ;  da  es  unabhängig  vom  Casus  des 
zugehörigen  Grundwortes  immer  dieselbe  Form  zeigt,  kann  es  nicht 
Possessivpronomen,  sondern  nur  der  Genetiv  des  Personalpronomens 
noSj  der  eigentlich  nostrum  heisst,  sein ;  sind  die  analogen  Stellen,  wie 
ich  sie  in  DO.  II  190  (omnium  ßdelium  dei  ac  tiostri  tarn  praesentmm. 
quam  et  futurorum  devoüoni)  und  DO.  III  120  (in  memoriam  nostri^) 
nostrorumque  parentum)  finde,  nicht  durch  die  abschriftliche  Ueber- 
lieferung  verursacht,  so  wäre  dieser  gleiche  Gebrauch  als  Besonderheit 
gewiss  beachtenswert.    Auf  die  Verwandtschaft  der  allerdings  grössten- 

')  Gänzlichen    Gleichhiut    kennzeichne    ich    durch    das    Gleichheitszeichen, 
wesentliche  Ueberein Stimmung  durch  das  Zeichen  für  Congruenz. 
2)  Hier  ist  wahrscheinlich  nominis  ausgefallen. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc. 


405 


theils  aus  der  Vorlage  K.  Arnolfs  stammenden  Publicatiou  von  Mübl- 
bacher  1373  mit  der  entsprecbendeu  Formel  in  DDO.  II  201,  207, 
209,  224,  227,  245,  246  sei  bier  nur  bingewiesen. 

Bei  Vergleicbung  der  beiden  wicbtigsten  Urkundentheile,  der 
Narratio  und  Dispositio,  erscbeiut  es  angezeigt,  die  rein  oder  docli  • 
überwiegend  formelbaften  Partien,  welche  zugleicb  Gerippe  und  Aufbau 
der  Urkunde  erkennen  lassen,  von  der  Fassung  des  eigentlichen  Kechts- 
inbalts,  die  je  nach  der  ürkundenart  verschieden  sein  muss,  zu  trennen. 
Dass  auch  erstere  vom  Inhalt  nicht  ganz  unabhängig  sind,  ist  ebenso 
einleuchtend  als  bekannt. 

Die  Vorbringung  der  Bitte  ist  in  vieren  von  den  Fälschungen  zu- 
gleich mit  einer  Klage  oder  Beschwerde  verbunden ;  es  sind  daher  solche 
Kanzleierzeugnisse    des  HB  heranzuziehen,    in  denen    auch    von   einer 
Beschwerde  des  Petenten  berichtet  wird. 
M.-     347:     nostram    excellentiam 


DO.  II  209:  nostram  adivit  cle- 
mentiam  reclamando  sese  de  alter- 
catione  quadam  inter  se  et  .  .  eccle- 
siae  abbatem  s^pius  habita. 

DO.  III  141:  episcopus  sese  re- 
clamavit  ad  nos  de  .  . 


adiit  sese  reclamans  ob  contentionem 
quandam  .  .  inter  ecclesiam  suam  et 
regiam  potestatem 

DO.  I  392:  nostram  celsitudinem 
adivit  sese  reclamando  ob  frequentem 
contentionem  quotannis  habitam  inter 
suam  ecclesiam  et  .  .  abbatem 

M.  1374,  1378:  excellentiam  no- 
stram adiens  querula  voce  retulit, 
quod  .  .  frequens  litigium  facerent 
inter  rem  publicam  et  suam  ecclesiam 
(M.  1378:  frequens  incommodum  sibi 
fecerint) 

Um  das  Formular  von  Streit  und  Zwietracht  zu  erledigen,  füge 
ich  crleich  auch  die  in  anderen  Urkundentheilen  vorkommenden  Aus- 
drücke  dafür  bei. 


DO.  II  221:  nostram  adivit  cel- 
situdinem .  .  rogavitque  magnitudi- 
nis  nostrae  excellentiam 


M.^  347:    dissensioni    finem    feci- 
mus 


M.  1374:  Ob  hanc  igitur  dissen- 
sionem.  —  Sed  ne  hec  contentio  ul- 
terius  procederet 

DO.  I  392:  Ob  hanc  igitur  alter- 
cationem.  —  ut  frequenti  litigio  linem 
statueremus.  —  eo  quod  prefatus 
abbas  üuormaciensi  aecclesi^  omnem 
silvaticum  .  .  potestativa  manu  velit 
abdicare  sueque  per  integrum  ven- 
dicare 


DO.  II  209:  terminus  litigio  no- 
stra  auctoritate  poneretur.  —  amo- 
vende  litis  causa.  —  litem  inter- 
ximus. 

DO.  II  309:  ne  aliquam  controver- 
siam  .   .  faciant 

DO.  III  111:  Sed  quia  contentio 
quedam  inter  eas  et  .  .  episcopum, 
qui  hoc  su^  potestati  usurpavit,  de 
.  .  oborta  est,  rogaverunt  nostram 
celsitudinem,  ut  huic  discidio  nostra 
auctoritate  finem  faceremus. 

Vgl.  auch  DO.  III   140,    141. 


40G 


J  0  li  a  n  n  L  e  c  h  n  e  r. 


In  den  Wendungen  für  Vorlegung  der  Vorurkunden  bestrebt  sich 
der  Fälscher  mannigfacher  Abwechslung;  auch  HB  verfügt  über  zahl- 
reiche Variationen. 


DO.  III  4 :  ad  nos  venit  ac  secum 
detulit  pr^eepta 

DO.  II  275:  nobis  pr^sentavit  pr^- 
ceptionem 

DO.  III  33,  110,  140:  nostris  ob- 
tutibus  praesentavit  praecepta. 

Ausserdem  gebraucht  HB  noch  pre- 
sentari  fecit  (DO.  UI  109,  122), 
inonstravit  (DO.  III  114,  116)  und 
pr^monstrantes    (DO.  III   110,   lll). 

Die  Inhaltsangabe  der  Vorurkunden  wird  in  deu  uuechten  Diplo- 
men für  Worms  einerseits,  in  den  Elaboraten  des  HB  andrerseits  fol- 
gendermassen  eingeleitet : 


M.-  347:  ante  nos  in  manibus 
detulit  preceptum.  —  in  nostram 
presentiam  attulit  cartas  et  precepta. 

M.  1374,  DO.  I  392:  nostris  vi- 
sibus  obtulit  preceptionem  (DO.  I 
392 :  precepta) 

DO.  I  392:  nostre  excellentie  por- 
rexit  preceptum 

DO.  II  46 :  detulit  nobis  preceptum 


M.-  347:  in  quo  tenebatur,  qua- 
liter 

M.-  347,  DO.  II  46:  in  quibus 
continebatur,  quomodo  (DO.  11  46 : 
qualiter) 

M.  1374:  in  qua  scriptum  repe- 
rimus,   quomodo 

DO.  392:  in  quo  scriptum  habetur, 
qualiter.  —  in  quibus  scriptum  in- 
venitur,  quomodo 


DO.  III  33,  109,  110,  111,  116, 
140  u.  a.:  in  quibus  (quo,  qua)  con- 
tinebatur, quomodo  (qualiter) 

DO.  III  122:  in  quibus  scriptum 
continetur 

vgl.  auch:  DO.  III  109:  sicut 
superius  scriptum  habetur  et  videtur 

DO.  III  110:  sicut  in  .  .  pre- 
ceptis  scriptum  invenitur 

DO.  III  119:  ut  in  ea  scriptum 
invenitur. 


Charakteristisch  für  HB  ist  die  Art,  wie  er  an  der  Stelle,  wo  die 
Urkunden  den  Empfänger  nennen,  die  beliehenen  Kirchen  oder  Klöster 
und  deren  Vorsteher  auszuzeichnen  pflegt.  Wenn  der  Fälscher  in 
Mühlbacher  1373  von  der  Wormser  Kirche  sagt:  ad  eccleslam  sancti 
Petri  p-inci-pis  aj)ostolorumj  que  ibi  honor ificenter  constructa  vi- 
detur ^  cui  etiam  Samuhel  venerabilis  episcopus  i^residet ,  und  weiter 
unten  den  Wormser  Bischof  Samuel  als  dignissimus  pontifex  be- 
zeichnet, so  zeigt  er  durch  diese  Hervorhebung  des  herrlichen  Baues 
der  Wormser  Kirche,  durch  die  Wahl  des  Wortes  presidet  statt  des 
gewöhnlichen  preest  oder  preesse  videtur  und  durch  das  rühmende 
Prädicat,  das  er  dem  Bischof  statt  des  sonst  üblichen  venerabilis  oder 
venerandus    gibt,    eine    bemerkenswerte    Stilverwandtschaft    mit    dem 


Die  älteren  Königsuikunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  407 

ünterbeamten  der  kaiserlichen  Kanzlei.  Von  dessen  Vorliebe  zu  der- 
artiger Ausschmückung  hier  einige  Beispiele :  DO.  II  197 :  ad  ecdesiam 
s.  Mauricii,  cui  ipse  prediäus  venerahilis  A.  archiepiscopns  prelihata 
■  iam  civitate  honorifice  constructam  presidet.  —  DO.  II  201: 
quoruni  ecdesia  in  Joco  Ganderesheim  nominato  honorifice  construda 
videtur.  —  Die  Kirchen  von  Metz  und  AschafFenburg  werden  honora- 
Inliter  construda  et  consecrata  genannt,  DDO.  II  280,  284.  —  DDO.  II 
224,  III  140:  cui  ipse  venerahiliter  presidet.  —  DO.  II  270:  ecdesiae 
Ma(jadahiirgensi,  cui  ipse  .  .  archiepiscopus  honorabiliter  presidet.  — 
honorahiliter  presidet  gebraucht  er  von  Bischöfen  oder  Aebten  auch  in 
DDO.  II  274,  III  139,  oder  er  nennt  sie,  wie  in  DDO.  II  280,  III  10, 
magnae  reverentiae;  in  DO.  II  211  theilt  er  uns  mit,  dass  Abt  Gregor 
von  Einsiedeln  seinem  Klosser  regulari  vita  et  imitando  digne  exemplo 
presidet.  In  DO.  III  122  preist  der  Notar  seinen  verehrten  Chef  als 
Hildibaldus  Warmatiensis  deri  totius  reverentiae  dignus  pontifex.  Pre- 
sidet ohne  ehrendes  Prädicat  fand  auch  in  DDO.  II  189,  221,  222, 
307,  HI  4,   10,  33  u.  a.  Verwendung. 

Die  Erwähnung  der  Bitte  um  Beurkundung,  in  merowingischer 
und  karolingischer  Zeit  meist  durch  Sed  pro  firmitatis  studium^)  oder 
Sed  pro  integra  firmitate  eingeleitet  und  vorwiegend  in  Immuuitäts- 
bestätigungen  gebräuchlich,  erhielt  bei  der  Neubearbeitung  der  Formeln 
unter  Ludwig  d.  Fr.  den  Eingang  Sed  pro  rei  firmitate'^)  und  bewahrte 
diesen  mit  geringen  Variationen  mehr  als  ein  Jahrhundert  laug. 
Kommt  sie  in  Urkunden  Ottos  11  und  Ottos  III  vor,  so  ist  sie  als 
ein  Ueberlebsel  älterer  Kanzleiperioden  anzusehen,  dessen  Dasein 
wesentlich  durch  die  Ausschreibung  der  Vorurkunden  gefristet  wird. 
Es  ist  daher  bemerkenswert,  dass  HB,  der  sich  gleich  seinem  Lehrer  LI 
durch  das  Studium  älterer  Urkunden  geschult  zu  haben  scheint,  diese 
Wenduug  mit  Vorliebe  gebraucht,  wenn  er  einem  Diplom  durch 
reicheres  Formelwerk  feierliches  Gepräge  zu  leihen  sucht;  anfangs  in 
der  typischen  Form  Sed  pro  rei  firmitate  (DDO.  II  190,  309),  später 
freier,  bald  Pro  rei  autem  firmitate  (DO.  III  4),  bald  Pro  rei  vero 
firmitate  (DO.  III  109),  bald  und  dies  am  häufigsten  Pro  rei  tarnen 
firmitate  (DDO.  II  10,  12,  15,  33,  110,  114,  116,  122). 

Wie  HB,  so  auch  der  Wormser  Fälscher,  der  die  Phrasen  auch 
z.  Th.  aus  der  Vorlage  entnehmen  konnte;  dreimal  bedient  er  sich 
dieser  Einleitung  der  Petitio. 


')  Form.  Marc.  I,  4,  M.  G.  Form.  44. 
-)  Form.  imp.  28,  ].  c.  306. 


408 


Johann  L  e  c  li  n  e  r. 


M.2  347:  Sed  pro  rei  firmitate^) 
petiit  celsitudinem  nostram,  ut  nostra 
etiam  auctoritate  id  ipsum  confir- 
ruaremus. 

M.  1374:  Sed  ,  .,  precatus  est 
nostram  serenitatem,  ut  .  .  nostra 
auctoritate  denuo  i  d  ipsum  con- 
firmaremus 

DO.  I  392:  Sed  pro  rei  firmitate 
precatus  est  nostram  clementiam,  ut 
...  —  pro  quo  specialiter  nostram 
maiestatem  quesivit 

DO.  II  46 :  Sed  pro  rei  firmitate 
.  .  petiit  celsitudinem  nostram,  ut 


DO.  IT  190:  Sed  pro  rei  firmitate 
idem  monasterium  nostrae  maie- 
statis  mundiburdio  piis  supplica- 
tionibus  commendans  petiit  nostram 
celsitudinem,  vgl.  auch 

DO.  IT  192:  nostre  maiesta- 
tis  imperio  und 


DO-     III     125:      nostram 
quaesivit  clementiam 


recjiam 


DO.  III  33,  114,  116:  Pro  rei 
tamen  firmitate  petiit  (DO.  III  114: 
rogavit)  celsitudinem  nostram,  ut  nos 
denuo  i  d  ipsum  faceremus 

DO.  in  109:  Pro  rei  tamen  fir- 
mitate petiit  celsitudinem  nostram  .  ., 
ut  nos  denuo  id  ipsum  nostre  do- 
nationis  auctoritate  confirmaremus. 

Wie  die  in  obicrer  Vers^leichstabelle  hervoro'eliobeuen  Worte  zeigen, 
gehören  auch  Ausdrücke  wie  maiestas^  id  ipsum  zum  gemeinsamen 
Formular. 

Der  Petitio  folgt  im  Aufbau  der  Diplome  regelmässig  die  Zu- 
stimmuncrserkläruuoj  des  Königs,  meist  verbunden  mit  einer  allge- 
meinen  Motivirung  derselben;  sie  leitet  die  Dispositio,  den  inhaltlich 
wichtigsten  Urkundentheil,  ein. 

In  drei  von  den  Fälschungen  (M.-'  347,  M.  1374,  1885)  stammt 
diese  Formel  aus  der  Vorlage  und  ist  demnach  für  die  Beweisführung 
nicht  verwendbar;  auch  für  die  DDO.  I  392,  11  46  ist  sie  zum  Theil 
aus  Vorurkunden  entlehnt;  umso  geeigneter  zum  Vergleich  sind  die 
selbständigen  Zuthaten,  weil  in  ihnen  die  Eigenart  des  Dictators  be- 
sonders deutlich  zur  Geltung  kommt. 


DO.  I  392:  Cuius  petitionibus  ob 
dei  amorem  eiusque  servitium 
libenter  annuentes  (cuius  —  ob, 
amorem,  lib.  annuentes  aus  M.-  347 
und  M.    1374) 

DO.  n  46:  Eins  petitionibus 
propter  divinum  amorem  et  illius 
servitium  quod  genitoi'i  nostro 
SQpius  adhibuit  nobisque  volun- 


DO.  III  11:  .  .  piis  obsecratio- 
nibus  Hildibaldi  ...  eo  quod  nobis 
devoto  nisu  saepius  serviret, 
assensum  pr^bendo 

DO.  ni  1 2  :  Cuius  petitionem  .  . 
benigne  suscipientes,  devoto  etiam 
illius  servitio  s^pius  ab  eo  nobis 
adhibito  incitati 


1)  Vgl.  S.  368. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthuni  Worms  etc. 


4ÖÖ 


tarie     impeudit,      assensum      pio 

animo  pr^bentes 

(eius  petitionibus,  amoreiu,  assen-        DO.  III   109:  Nos  vero  ob  .  .  fre- 

sum    pr^bentes    aus    DO.  I   S4    und    quens    seivitium,    quod    ipse    de- 

M.    1885)  voto    animo     sepius-  nobis     exhi- 

b  u  i  t ,    pi^    peticioni  illius  assensum 
prebentes 

DO.  III  112:  Eius  iustae  peti- 
cioni .  .  pium  assensum  praebentes 
vgl.  auch:  DO.  II  183:  ob  fre- 
quens  ministerium,  quod  benigno 
studio  nobis  sepius  inpendebat. 
—  DO.  197:  ut  idem  servitium 
et  eundem  usum,  quem  hactenus 
nobis  aut  dehinc  deberent  inpen- 
debant  (!)  .  .  ad  integrum  ^cclesi^ 
ac  su^  utilitati  inpendant  etc. 

Unter  den  Gesichtspunkt  der  Begründung  königlichen  Eut- 
schhisses  gehört  auch  der  meist  am  Schlüsse  der  Urkunde  ausgespro- 
chene Gedanke :  Zur  Erinnerung  an  den  König  und  dessen  Geschlecht, 
der  vom  Fälscher  in  Mühlbacher  1373  zum  Ausdruck  gebracht  wird 
(quatinus  parentum  nostrorum  nostrique  Hominis  memoria  .  .  haheatnr) 
und  auch  HB  in  gleicher  Form  eigen  ist  (DO.  II  190:  in  memoriam 
parentum,  suorum  et  siii  nominis ;  DO.  II  201:  oh  nostri  nominis  et 
parentum  nostrorum  memoriam). 

Der  in  der  Mehrzahl  der  Spuria  vorkommende  Beurkundungs- 
hefehl  ist  Entlehnung  aus  der  jeweiligeu  Vorlage  und  daher  zum  Ver- 
gleich nicht  verwertbar. 

Das  Gebot,  die  Bestimmungen  der  Urkunde  zu  wahren,  hat  nur 
iu  einer  der  Fälschungen  eine  markantere  Fassung;  ihr  Autor  leo-t 
das  Hauptgewicht  auch  die  negative  Seite,  das  Verbot  der  üebertre- 
tung.  Dem  regnli  iussu  solide  precipie^tes  (M.  1373)  entprechen  in 
von  HB  concipirten  Diplomen  V^endungen  wie  regia  potestate  firmiter 
precipientes  (DDO.  III  4,  12,  111),  praecipientes  igitur  firmiter  iubemus 
(DO,  II  274),  regia  firmiter  iubentes  potentia  (DO,  III  10)  und  ähnliche 
(vgl  DDO.  II  209,  314;  III  15,  110,  111,  114,  122), 

Grösseres  Material  liegt  für  das  Verbot  vor: 


M.   1373:  interdicentes 

M.    1374:  ut  hoc  interdiceremus 

M.    1SS5:   firmiterque  interdicimus 

DO.  II   4G :    per  quod   firmiter  in- 
terdicimus 

Mlttheilungen  XXII. 


DO.  II   209:   litem  interdiximus 

DO.  II  221:  ut  banno  praecepto- 
que  nostro  .  .  firmiter  interdiceremus. 

DO.  II  227:  hoc  nostri  imperii 
prt^cepto  firmiter  interdicimus 

DO.  II  245 :  interdicentes  firmiter 
regia  et  imperiali  potestate 


410  J  oh  ann  Lechner. 

Aebnlich    auch    in:    DO.    II    284, 
309;  111   27,   33,    122,    125. 

Wird  iu  M.  1885  und  DO.  11  40  verboten,  episcopiim  aut  suc- 
cessores  eins  .  .  inquietare^  so  ist  dieses  Wort  auch  bei  HB  beliebt: 
DDO.  II  189,   190;  HI  4,  10,  27,  110. 

Den  Schluss  des  Contextes  bildet  die  Corroboration.  Die  Corro- 
borationen  der  Fälschungen  sind  nicht  freie  Neustilisirungen,  sondern 
schliessen  sich  augenscheinlich  zum  Theil  an  die  in  den  Vorlagen  vor- 
gefundenen Formeln  an,  wurden  aber,  bald  mehr,  bald  weniger,  um- 
o-earbeitet.  Uns  interessiren  hier  nur  die  Zuthaten  des  Fälschers.  So 
ist  in  drei  Stücken  das  formelgemässe  Adverb  subter  zum  Particip 
subditis  verderbt,  vielleicht  veruoechtet:  D.  IVler.  sp.  21,  M.  99  (97) 
und  M.  1378;  in  M.  1373  wird  an  anderer  Stelle  von  Jwminihus  eidem 
ecdesie  subditis  gesprochen;  konnte  ich  in  Corroborationen  des  HB 
dieses  Wort  nicht  nachweisen,  so  findet  es  sich  doch  sonst  in  seinen 
Dictaten,  DO.  II  189:  hominibus  preßide  ecdesiae  usibus  ac  servituti 
earum  subditis;  DO.  II  280:  monasterium  in  lionore  s.  Gorgonii  .  . 
constructum  ac  subditum ;  vgl.  auch  DO,  III  140. 

Aehnlich  verhält  es  sich  mit  dem  fünfmal  in  den  unechten  Wormser 
Urkunden  (M.  1373,  1374,  1885,  DO.  II  46;  DO.  I  392  mit  annota- 
viniHs)  gebrauchten  notavimus^  das  iu  dem  von  HB  wiederholt  (DDO. 
II  192,  197,  203,  205,  207,  209,  211,  214,  216)  verwendeten  notatum 
eine  Parallele  hat;  einem  im  Context  von  M.  1378  vorkommenden 
subnotantur  entspricht  z.  B.  familia  praenotatorum  in  DO.  II  197,  ho- 
mines  praenotate  ecdesie  in  DO.  III  15. 

Der  Vergleich  der  formellen  Partien  und  des  Aufbaues  der  Ur- 
kunden Hess  eine  auffallende  Stilverwandtschaft  zwischen  dem  Wormser 
Fälscher  und  dem  kaiserlichen  Notar  erkennen.  Indem  ich  noch  kurz 
auf  die  beiden  gemeinsamen  Gerundialconstructionen  hinweise  i),  möchte 
ich  besonders  einige  syntaktische  Eigenthümlichkeiten  hervorheben, 
die  hier  und  dort  anzutreffen  sind. 

Ehrwürdigen  Alters,  bis  in  die  Merowingerdiplome  zurückreichend, 
ist  die  adversative  Satzverbindung  mit  nisi  statt  sed.  Sind  die  be- 
treffenden Stellen  iu  D.  Mer.  sp.  21  und  M.  99  (97) '-)  echten  Ursprungs, 
')  Sie  finden  sich  bei  Beiden  wiederholt;  von  jedem  nur  ein  Beispiel. 
M.  1373:  ut  nullus  iudex  imhlicus  .  .  in  mansionibus  ibi  dandis  aut  teloneo  vel  fredo 
de  fmniUis  ecdesie  uspiam  poscendo  aut  hominihus  eidem  ecdesie  subditis  .  .  distrin- 
gendis  aliquod  im  habeat.  —  DO.  II  189 :  ut  nullus  comes  .  .  homines  prefate  ecde- 
siae in  suo  iudicio  baiinum  eis  iiiponendo  aut  iustitiam  .  .  exigendo  audcat  inquietare. 
2)  D.  Mer.  sp.  21:  nisi  ad  partcm  .  .  hoc  hahentur  (!)  concessum.  M.  99  f97) : 
nisi  sub  integra  emunitate  .  .  sicut  ab  antecessore  nvstro  .  .  ita  ex  nobis  hoc  habeanf 
concessum  atque  indultum. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bistbum  Worms  etc. 


411 


so  fand  diese  Aukuüpfung  auch  iu  M.  1374  und  daraus  mit  geringen 
Aenderungen  in  DO.  I  392,  sowie  in  M.  1378  Unterkunft.  Der  Ge- 
brauch  des    nisi   gehört  auch  zu  den  stilistischen  Neigungen  des  HB. 


M.  1374.^  DO.  I  392:  nisi,  sicut 
confirmatum  est,  a  predecessoribus 
nostris  .  .,  ita  deinceps  .  ,  episcopus 
suique  successores  hoc  sibi  habeant 
concessum  atque  indultum  .  . 

M,  1378:  ut  nullus  .  .  comes  .  . 
aliquam  deinceps  potestatem  in  eisdem 
locis  et  rebus  nisi  ad  partem  et  uti- 
litatem  prefate  ecclesie  habeat 


DO.  II  190:  nullus  episcopus  ^  . 
potestatem  habeat,  nisi  sacer  ille  locus 
.  .  deinceps  perpetuo  subsistat 


DO.  II  307:  ut  nullus  dux  .  . 
aliquam  potestatem  habeat  in  pr^- 
dicto  loco  .  .,  nisi  abbas  eiusdem  loci 

DO.  ni  12:  ut  nullus  comes  vel 
iudex  .  .  ullam  deinceps  exerceat 
potestatem  pr^ter  nisi  is  solus,  quem 
pastoralis  dignitatis  sollertia  pr^fe- 
cerit  advocatum. 

Dieselbe  Construction  auch  in 
DDO.  II  197,  207,  222,  245;  preter 
in  der  gleichen  Bedeutung  in  DDO. 
III   10,   15. 


Beweiskräftiger  noch  als  diese  auch  bei  anderen  Kanzleibeamten 
der  Ottonenzeit  vorkommende  Verwendung  von  nisi  ist  die  Anknüpfuno- 
einer  neuen  Bestimmung  durch  Äd  haec,  wie  sie  beim  Wormser  Fäl- 
scher und  beim  Notar  HB  zu  beobachten  ist 


M.  1373:  Ad  hec  itaque  ob  peti- 
tionem  .   .  concedimus 

DO.  I  392:  Ad  hoc  etiam  nostris 
visibus  obtulit. 


DO.  II  189:  Ad  h^c  etiam  .  . 
indulsimus 

DO.  III:  Ad  haec  etiam  .  .  con- 
cedimus 

DO.  III  lio:  Ad  hec  quoque  .  . 
sanc^mus. 

ebenso  in  DDO.  II  190,  226;  III 
114,   125,   139. 

Nicht  nachweisen  konnte  ich  in  von  HB  coneipirten  Diplomen 
die  Verbindung  quin  potius,  welche  in  den  Fälschungen  M.  1373, 
1885  und  DO.  II  46  auftritt. 

Ein  resurairender  Comraentar  zur  Verwandtschaft  der  formellen 
Partien  und  des  stilistischen  Aufbaues  in  den  Fälschungen  einerseits, 
in  den  Dictaten  des  HB  andrerseits  ist  wohl  entbehrlich ;  die  Parallel- 
stellen sprechen  für  sich  selbst. 

Unsere  vergleichende  Betrachtung  wendet  sich  der  beiderseitigen 
Fassung  des  K  e  c  h  t  s  i  n  h  a  1 1  s  zu.  Die  Trugwerke  lassen  sich  ihrer 
Tendenz  nach  charakterisiren  als  Schenkungen  und  Bestätigungen  von 

27* 


412 


Johann  L  e  c  h  n  e  r. 


liegendem  Besitz  und  FiscalgefüUeu ;    dem  entsprechend  siud  als  Ver- 
gleiehsobjecte  Elaborate  des  HB  von  gleicher  Art  zu  wählen. 

Als  Ausdrücke  für  „Zugehör"  siud  bei  beiden  nebeneinander  ge- 
bräuchlich: perfinere  (D.  Mer.  sp.  21,  M.  1373  und  DO.  III  11,  15,  HO, 
114),  aspicere  (D.  Mer.  sp.  21,  M.  1378,  M.  1885  und  DO.  II  307;  III 
100,  139),  respicere  (M.^  99,  M.  1378  und  DDO.  III  14,  10.9,  112); 
von  jeder  Art  je  ein  Musterbeispiel: 


M.  1373:  quicquid  ad  nostrum 
usum  et  ius  pertinet 

M.  1378:  in  rebus  et  locis  ad 
Winphinam  aspicientibus 

M.=^  99  (Interpolation):  abbatiis, 
que  ad  ipsam  civitatem  respicere 
videntur 


DO.  III  114:  quautum  a  d  suum 
ius  pertinet 

DO.  111109:  cum  Omnibus  rebus 
illuc  rite  aspicientibus 

DO.  III  14:  portionem  thelonei  .  . 
a  d  regium  ius  legaliter  r  e  s  p  i  c  i- 
entem 


Wendungen  wie  cum  omni  utensilitate  (D.  Mer.  sp.  21,  M.^  347, 
DO.  I  392),  utilitatibus  (M.  1374  vgl.  M.  1373),  cum  omnihus  (ceteris) 
utensilibus  (M.^  347,  M.  1373,  M.  1374,  DO.  II  46)  haben  Analoga 
in  DDO.  II  199,  IK  11,  12,  HO,  122,  125  mit  utilitas,  in  DDO.  II 
180,  190;  III  7^  14,  22,  112,  114  mit  cum  omnibus  {aliis,  ceteris) 
utensilibus  aus  der  Feder  des  HB. 

Heisst  es,  um  auch  das  Negativum  zu  berücksichtigen,  in  M.  137S 
nicJiil  regle  potestatis  mit  comes  vel  iudex  retineat  und  an  anderer 
Stelle  derselben  Urkunde  quod  partibus  flsci  nostri  fuit  consuetudo 
retin endi^  so  gehört  das  Wort  retinere  zum  typischen  Formular 
des  HB  für  Schenkungen,  DO.  II  180 :  qicod  velint  sive  sibi  retinendo 
seu  aliis  tradendo ;  DDO.  II  216,  226,  235,  269:  seu  (mit)  magis  sibi 
retinere  voluerit.  Für  , schenken"  sind  HB  mannigfache  Ausdrücke 
eigen;   je    ein   Vergleichsbeispiel    mit    den  entsprechenden  Stellen  der 


Fälschungen  mag  genügen. 

M.^  99  (Interpolation):  hoc  to- 
tum  deo  sanctisque  apostolis  .  . 
omnimouis   condonavit 

iL-  347:  ex  integro  omnia  con- 
cessit 

DO.  II   46:  illuc  omnino  permi- 

sissent 


DO.  III  111:  sua  preceptione 
concessit  .  .  et  simul  condo- 
navit vgl.  DDO.  III   lü 

DO.  II  280  vgl.  DO.  II  275:  ut 
hoc  tot  um  parvum  cum  magno  .  . 
traderemus 

DO.  II  270:  concessimus  atque 
ad  integrum  .  .  in  proprium  tradi- 
dimus. 

DO.  II  199,  III  12:  Nam  tradi- 
tione  ac  permissu  decessorum 
suorum 


Dazu  kommt  als  charakteristisch  für  beide  das  Wort  redigere^  das 


Die  älteren  Könisrsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc. 


411 


HB  meist  iu  Schenkungen  gebraucht,  um  zu  betonen,  dass  das  bisher 
dem  Fiscus  zustehende  Besitzrecht  an  den  Empfänger  übertragen  werde. 


M.2  .347,  M.  1374:  volentes  om- 
nem  u  s  u  m  .  .  iu  dominicuni  fiscum 
r  e  d  i  g  e  r  e 

Dieselbe  Phrase  in  clominkum 
fiscum  redigere  auch  in  M.  1373 
und  DO.  II  46. 


DO.  II  226:  a  nostro  iure  in 
potestatem   .  .  .  redegimus 

DO.  II  227:  hoc  a  nostro  iure  in 
ecclesiae  potestatem  perpetualiter  ibi 
standum  omnino  redegimus  vgl. 
DDO.  II  274,   275. 

DO.  n  270:  sub  suo  iure  ad 
US  um  aecclesiae  teneant  atque  pos- 
sideant 


Auch  zwischen  die  beiderseitigen  Ausdrucksformen   für 
lieh  bestätigen"   darf  man  das  Gleichheitszeichen  setzen. 

D.  Mer.  sp.  2],  DO.  I  39  2  :  nostra 
preceptione  a  novo  confirmamus  (DO. 
I  39  2:  confirmaverunt) 


.urkund- 


M.  1885:  nostra  imperiali  sub- 
scriptione  novit  er  confirmavit 

DO.  I  392:  sua  preceptione  no- 
vit er  confirmavit 

M.'^  347 :  ut  nostra  etiam  aucto- 
ritate  id  ipsum  confirmaremus 

M.  1373:  nostre  auctoritatis  ^Dre- 
ceptione  d  e  n  u  o  confirmamus 

M.  1374:  nostra  auctoritate  denuo 
i  d  ipsum  confirmaremus 

DO.  I  392:  nostra  preceptione 
denuo  confirmaremus 

DO.  II  46 :  suis  pr^ceptionibus  .  . 
denuo  confirmassent 


DO.  in  27:  a  novo  illuc  nostrae 
praeceptionis  regia  dominatione  do- 
namus  ac  tradimus  atque  confir- 
mamus 

vgl.  DDO.  II   214,  222,  275,  309, 

DO.  II  214:  hac  nostra  praecep- 
tione  n  0  V  i  t  e  r  confirmavimus 

vgl.  DDO.  II  313;  III  4,  10,  HO, 
111,   116, 

DO.  in  4:  ut  nos  denuo  .  .  nova 
nostrae  preceptionis  auctoritate  omnia 
confirmaremus 

DO.  lll  109:  ut  nos  denuo  id 
ipsum  nostr^  donationis  auctoritate 
confirmaremus 

DO.  II  309:  denuo  ac  noviter 
donamus  tradimus  atque  confirmamus 

vM.  DDO.  II  275,   III  10,   15,  139. 


In  die  sorgfältig  unterscheidende  juristische  Formulirung  bei 
Schenkungen  von  Fiscalabgaben  dürften  hinlänglich  Einblick  gewähren 
folgende  Stelleu,  die  linksspaltigen  den  Fälschungen,  die  rechtsspaltigen 
den  Dictaten  des  HB  entnommen. 


M.  1373:  id  est  monetam  ad  in- 
tegrum, medium  etiam  regis,  quod 
vulgari  nomine  stuofchorn  appellatur, 
.  .  et  insuper  omne  tbeloneum  et 
vectigal  vel  quiequid  in  dominicum 
fiscum  .  .  in  vadiis  aut  freda 
solutioneque     negotiaria    sive 


DO.  III  15:  omnes  utilitates 
et  immunitates  ac  iustitiam,  qu^ 
ab  hominibus  ad  regium  usum  et 
fiscum  a  publicis  exactoribus  so- 
lit^  erant  exigi  et  donari  .  .  ad 
stiptem  et  staplum  ville  0.  vocat^ 
in    aliquibus    audientiis    seu   fredis 


414 


Johann  L  e  c  h  n  e  r. 


i  u  s  t  i  t  i  i  s  legalibus  redigi  potest  seu 
ceteris  utensilibus 

D.  Mer.  sp.  21,  M.-'  347.  M.  1374: 
excepto  s  t  i  p  e  et  comitatu 

DO.  II  46  (Vorlage:  M.  1373):  in 
banno,  quod  penniugban  vulga- 
r  i  t  e  r  dicunt,  aut  ceteris  s  o  1  u  t  i  o- 
nibus,  hoc  est  fredo  vectigalibus 
sive  ullis  iustitiis  legalibus  wadiis 
vel  curtilibus  aut  ceteris  utensi- 
libus que  dici  aut  nominari  possunt 

D.  Mer.  sp.  21,  M.  1374,  DO.  I 
392 :  omneni  teloneum  mercatum  et 
quicquid  (qu^)  dici  aut  nominari 
potest  (possunt) 


vel  b  a  n  n  i  s  aut  aliis  quibuscumque 
solutionibus 

DO.  II  214:  urbalem  bann  um, 
quem   vulga riter    burgban  vocant 

DO.  III  4 :  teloneum  a  quocumque 
negotio    vel    percussuram    monetae 


M.  1373:  que  regum  esactores 
in  eorum  utilitatem  umquam  p  o  s- 
cere  solebant  .  , 

fredo  de  familiis  ecclesie  uspiam 
poscendo  totum,  quod  legi  d e- 
beant 

DO.  II  46:  totum  quod  lex  ab 
eis  poscat 


M.  1373:2^ DO.  II  46:  advocato  .  . 
sicut  regio  exactori  totum  .  .  omnino 
persolvant 

DO.  II  46 :  concessissent  omne 
theloneum  quod  negotiatores  .  .  re- 
giae  potestati  .  .  umquam  persol- 
V  e  r  a  n  t 

Um  eine  Ausnahme  von  der 
sicli  der  Fälscher  und  der  Notar 
exceptus. 


DO.  III  12:  ut  omnes  cuiuscumque 
negotiationis  utilitates,  toletis 
videlicet  et  bannis  sive  ex  ipsa  urbe 
.  ,  provenientes 

negotium  auch  in  DDO.  II  307, 
III   15. 

DO.  III  110:  omnem  decimam 
tributi,  qu§  annuatim  de  partibus 
orientalium  Francorum  vel  de  Sclavis, 
quam  vulgari  lingua  stiora  vel 
oster stoufa  vocant. 

DO.  II  274:  de  regio  et  imperiali 
censu  absolvimus,  quem  publici  fisci 
exactores  .  .  in  regiura  et  impe- 
riale ius  redigere  soliti  fuerant  .  . 

iubemus,  ut  nuUus  .  .  regius 
exactor  a  praedicto  abbate  .  .  cen- 
sum  .  .  exigere  seu  ad  solvendum 
deinceps  eum  cogere  praesumat 

DO.  II  180:  praedium  quod  .  . 
nos  .  .  secundum  legem  inheredare 
debuit 

DO.  II  189:  excepta  solummodo 
lege  illa,  quam  advocatus  episcopi 
.  .  s 0 1  i 1 0  more  ab  eis  debet  re- 
p  0  s  c  e  r  e 

vgl.  auch  DO.  II   209,   245. 

DO.  II  189:  concessimus,  ut  .  . 
regalis  vel  imperialis  census  que 
nostro  iuri  solebat  hactenus  persolvi  .  . 

DO.  II  205:  omne  tributum  et 
servitium,  quod  Heinrico  .  .  per- 
solvebatur,  .  .  episcopo  deinceps 
ex  integro  persolvatur. 
Schenkung  auszudrücken,  bedient 
HB    des  Ablativus    absolutus    mit 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  415 


D.  Mer.  sp.  21,  M^.  347,  M.  1374: 

excepto  stipe  et  comitatu 


DO.  11  189:  excepta  solummodo 
lege  illa 

DO.  III  9 :  exceptis  decimis  quae 
pertinent  ad  aecclesiam  Vu.  et  nonis, 
quae  pertinent  ad  Franconofurt 

DO.  III  15:  excepta  illa  sola  lege ; 
excepta  iustitia  soll  ecclesi^  antefat^ 
agenda. 

Es  braucht  wohl  nicht  besonders  betont  zu  werden,  dass  die  eine 
oder  die  andere  von  den  als  Sprachgut  des  HB  nachgewiesenen  Wen- 
dungen nicht  ihm  allein  eignet,  sondern  auch  von  anderen  gleichzei- 
tigen Notaren  der  Kanzlei  gebraucht  wird.  In  ihrer  Gesammtheit 
geben  sie  das  stark  individuell  gefärbte,  charakteristische  Formular 
dieses  Concipisten,  dessen  Handschrift  auch  die  noch  in  Urschrift 
erhaltenen  Fälschungen  zeigen. 

Es  schien  mir  nothwendig,  auf  den  Nachweis  der  Identität  des 
Fälschers  mit  dem  Notar  HB  besonderes  Gewicht  zu  legen,  weil  die 
daraus  zu  ziehenden  Folgerungen  weit  über  das  specielle  diplomatische 
Interesse  hinausgehen.  Nicht  allein  die  Entstehungsverhältnisse  der 
Karolingerfälschungen  werden  dadurch  in  helles  Licht  gerückt;  die 
Annahme  der  Unechtheit  der  beiden  Privilegien  Ottos  I  und  Ottos  II, 
von  denen  wenigstens  das  zweite  in  den  Arbeiten  über  die  Verfassungs- 
entwicklung der  rheinischen  Städte  eine  Rolle  spielt,  gewinnt  erst 
dadurch  Erklärung  und  inneren  Halt,  dass  Kanzleihände,  die  sich  auch 
sonst  zu  solchen  Diensten  bereit  finden  Hessen,  sie  schufen.  Deshalb 
sind  sie  auch  so  schwer  za  fassen. 

Nun,  da  die  Wormser  Urkundenfälschung  mit  der  königlichen 
Kanzlei  in  Verbindung  gebracht  ist,  werden  äussere  Merkmale  der 
Originalität,  sonst  die  sichersten  Kennzeichen  der  Echtheit,  gegenüber 
den  inneren  Verdachtsgründen  an  Bedeutung  verlieren.  Einmal  miss- 
trauisch  geworden,  werden  wir  auch  jene  anderen  Diplome  des  10.  Jahr- 
hunderts, die  sich,  obwohl  mit  Unregelmässigkeiten  behaftet,  dank  der 
Schulung  ihres  Verfassers  vor  dem  kritischen  Auge  der  modernen 
Diplomatik  behauptet  haben,  zu  neuerlicher  Ueberprüfung  vornehmen 
müssen.  Ich  werde  im  zweiten  Theile  meiner  Studie  an  diese  destruc- 
tive  Arbeit  herantreten. 

Und  im  Hintergrunde  steht  die  Gestalt  des  Bischofs  Hildibald, 
des  Freundes  und  Berathers  Ottos  II,  des  Kanzlers,  der  gemeinsam 
mit  dem  Mainzer  Erzbischof  Willigis  in  den  nach  des  Kaisers  Tode 
ausgebrochenen  Thronwirren  die  zum  königlichen  Kinde  haltende  Partei 
siegreich  führte;  während  der  Minderjährigkeit  Ottos  III  (984 — 994) 
gehört    er    zur    vormundschaftlichen  Regierung:    sie    besteht    aus    den 


41g.  J  ohann  Lech  u  er. 

beideu  Kaiseriuneu,  Adelbaid  und  Theophauu  uud  deu  Chefs  der  deut- 
schen Reichskanzlei,  dem  Erzkanzler  Willigis  und  Hildibald^). 

Sollte  der  Notar  auf  eigene  Faust  gehandelt  haben?  Ohne  Ein- 
verständnis des  Bischofs  wäre  die  Urkundenfälschung  eine  zwecklose 
Spielerei  gewesen.  Das  directe  Gegentheil  ist  der  Fall;  Bischof  Bur- 
chard  hat  von  den  unter  seinem  Vorgänger  hergestellten  Rechtstiteln 
ausgiebigen  und  erfolgreichen  Gebrauch  gemacht.  Hat  also  Hildibald, 
der  als  Kanzler  das  Urkuudengeschäft  leitete,  seine  einflussreiche  und 
uncontrolirte  Stellung  benützt,  um  in  der  Zwischenzeit  bis  zu  Ottos 
Volljährigkeit  jene  Diplome  ausfertigen  zu  lassen,  deren  die  auf- 
strebende Wormser  Kirche  im  Kampfe  mit  den  benachbarten  weltlichen 
und  geistlichen  Gewalten  bedurfte?  Man  wird  sich  dieses  Eindruckes 
nicht  erwehren  können;  jetzt  gewinnt  die  bezeichnende  Berufung 
Ottos  II  auf  das  den  Ansprüchen  Hildibalds  widersprechende  Zeugnis 
der  Grossen  des  Gaues  in  DO.  II  199  vom  J,  979  Fleisch  und  Blut; 
schon  im  ersten  Jahre  seiner  Kanzlerschaft  war  Hildibald  an  den 
Kaiser  mit  derartigen  Forderungen  herangetreten.  Nicht  ohne  einen 
Schein  von  Berechtigung,  wie  wir  wissen 2);  er  konnte  sich  auf  den 
Wortlaut  einer  echten  Urkunde  Ludwigs  d.  Fr.  stützen. 

Es  fragt  sich  noch,  ob  HB  die  Fälschungen  vor  seinem  Eintritt 
in  die  Kanzlei,  während  der  Kanzleizugehörigkeit,  in  der  fünf- 
jährigen Unterbrechung  (987- — 992)  oder  etwa  erst  nach  dem  J.  994, 
in  dem  er  unseren  Blicken  entschwindet,  hergestellt  habe.  Die  erste 
Möglichkeit  ist  durchaus  unwahrscheinlich;  nicht  allein,  dass  Sprache 
und  Schrift  im  Vergleich  mit  seinen  Kanzleielaboratea  auf  spätere  Zeit 
zu  deuten  scheinen;  in  dem  Monogramm  von  DO.  II  46  bietet  sich 
ein  Kriterium,  das  bestimmter  in  die  Zeit  Ottos  III  weist.  Die  Ein- 
heitlichkeit der  Entstehung  lässt  auf  ungefähre  Gleichzeitigkeit 
schliessen.  Die  Untersuchung  der  übrigen  Diplome  des  10.  Jahr- 
hunderts wird  einige  weitere  Anhaltspunkte  zur  näheren  Datirung 
liefern. 

Mag  der  Notar  die  Trugwerke  während,  zwischen  oder  nach  der 
Zeit  seiner  Kanzleimitgliedschaft  verfasst  haben,  der  Kanzlerbischof 
Hildibald  musste  darum  gewusst  haben.  In  ihm  ist  eine  der  hervor- 
ragendsten Persönlichkeiten  des  deutschen  Episcopats  des  10.  Jahr- 
hunderts mit  Urkundenfälschung  in  Beziehung  gebracht.  Wir  erinnern 
uns  Pilgfrims  von  Passau.    Bei  Hildibald  kommt  als  erschwerend  Amts- 


1)  Kehr,  Zur  Geschichte  Ottos  lil.  in  der  Historischen  Zeitschrift  66,  422, 
426,  434;  es  sind  interessante  und  wichtipfC  Aufschlüsse,  die  Kehr  hier  aus  den 
Interventionen  der  Urkunden  gewinnt. 

»)  Vgl.  S.  397. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthnm  Worms  etc.  4^7 

und  Vertrauensmissbrauch   dazu.     Seiu  Sündenregister  ist   noch   nicht 
erschöpft. 

Ero-ebuisse.  Eine  kurze  üebersicht  der  Resultate  maof  diese 
Studie  schliessen.  Die  Worüiser  Urkundenfälschung  ist  einheitlich  und 
planmässig;  sie  stammt  aus  den  letzten  Decennien  des  10.  Jahrhun- 
derts. Auf  der  Suche  nach  dem  Fälscher  wies  uns  die  durch  die 
Schrift  gegebene  Spur  in  die  Kanzlei,  auf  den  tonangebenden  Kanzlei- 
beamten, der  von  978  bis  994  unter  dem  Kanzler  Hildibald  diente: 
während  der  fünf  Jahre  von  987 — 992  ist  seine  Hand  in  Kanzlei- 
producten  nicht  nachweisbar,  Vermuthlich  diente  ihm  die  Kanzlei 
selbst  als  Werkstätte.  Die  Umstände  waren  günstig;  die  Krone  trug 
ein  Kind,  der  Wormser  Bischof  gehörte  der  vormundschaftlichen  Ee- 
gierung  an;  in  seinen  Händen  lag  die  geschäftliche  Leitung  der 
obersten  Yerwaltungsbeh  örde. 

Die  Mache  ist  als  geschickt  zu  bezeichnen;  auch  bei  Herrschern 
aus  weit  zurückliegenden  Zeiten  wählte  der  Fälscher  durchwegs  echte 
Diplome  als  Vorlagen;  ihnen  entnahm  er  die  Umrahmung  und  das 
historische  Beiwerk  für  seine  Erzeugnist>e. 

Zu  den  bereits  früher  als  unecht  erkannten  Diplomen  kommt  von 
Karoliugerurkunden  die  Urkunde  Arnulfs,  Mühlbacher  1894,  hinzu,  welche 
ich  an  der  wesentlichsten  Stelle  für  interpolirt  halte;  sie  ist  ein  Seiten- 
stück zu  den  verunechteten  Diplomen  Pippins  und  Ludwigs  d.  Fr., 
Mühlbacher  99  (97)  und  871  (842). 

Von  Urkunden  sächsischer  Kaiser  haben  ihre  Glaubwürdigkeit 
eingebüsst:  DO.  I  392  und  DO.  II  46;  ob  Otto  I  thatsächlich  ein 
Diplom  von  der  Art,  wie  es  in  DO.  I  84  heute  vorliegt,  ausgestellt 
hat,  scheint  mir  nicht  ganz  aufgemacht  1).  Der  Nachweis  der  Unecht- 
heit  von  DO.  I  392  würde  allerdings  erst  durchschlagend,  wenn  es 
gelänge,  den  Protokollschreiber  in  Hildibälds  Umgebung  nachzuweisen; 
indes  ist  soviel  sicher:  bei  der  geschilderten  Sachlage  hat  die  Annahme, 
dass  es  eine  Fälschung  sei,  die  Wahrscheinlichkeit  für  sich.  Dagegen 
dürfte  für  DO,  11  46  der  Nachweis  zu  Genüge  erbracht  sein. 

Der  Tendenz  nach  bilden  die  Fälschungen  drei  Gruppen.  Die  eine 
bezweckt  die  urkundliche  Sicherung  der  bischöflichen  Ansprüche  auf 
die  gräflichen  Befugnisse  und  Bezüge  im  Bischofssitz  und  in  dessen 
Umgebung,  infra  aut  extra  urhem,  wie  der  Fälscher  sich  ausdrückt. 
Die  volle  Gerichtsbarkeit  über  die  Wormser  Kirchenleute  auf  dem 
genannten  Gebiet  und  die  daraus  fliessenden  Strafgelder,  der  Bezug 
der   ganzen  Zoll-,  Markt-    und  Müuzgefälle    ist    das    angestrebte  Ziel, 


')  Vgl.  Ottenthai  Reg.  144,  und  dazu  meine  Bemerkungen  S.  396  N.  4. 


^  j^  g  J  0  h  a  n  n  L  e  c  h  n  e  r. 

Die  Spitze  richtet  sich  gegen  die  Grafen  im  Worrasgau.  Was  nach 
der  Ertheilung  von  DO.  11  199  =  DO.  III  12  zur  Erfüllung  dieser 
Ansprüche  noch  fehlte,  wurde  durch  Heinrich  II.,  DH.  II  319,  gewährt. 

Eine  andere  geht  darauf  aus,  Ladeuburg  mit  der  königlichen 
Pfiilz,  Zoll,  Markt  und  sonstige  fiscalische  Nutzungsrechte  im  Lobden- 
o-au  bis  zur  Itter  als  Wormser  Besitz  nachzuweisen.  Die  Blut- 
gerichtsbarkeit  wird  hier  noch  dem  Grafen  vorbehalten.  Gegen  solche 
Ansprüche  erhoben  der  Graf  im  Lobdengau  und  der  Abt  von  Lorsch 
Einsprache;  Heinrich  II  entschied  im  Jahre  1012  die  Streitigkeiten 
mit  Lorsch  1);  ob  wirklich  so  unbedingt  zu  Gunsten  des  Wormser  Bi- 
schofs Burchard,  wie  DH.  II  247  meldet,  ist  unsicher.  Den  Zwist  mit  den 
Grafen  hatte  er  ein  Jahr  zuvor  durch  die  Uebertragung  der  Grafschaft 
im  Lobdengau  au  das  Bisthum  m  einem  Worms  erwünschten  Sinne 
beigelegt-). 

Die  dritte  Gruppe  befasst  sich  mit  dem  Wimpfener  Besitz;  die 
Prätensionen  des  Bischofs  sind  ähnlich  wie  an  den  beiden  anderen 
Centreu.  Sie  betreffen  die  Verkehrsabgaben  in  der  Burg  Wimpfen  und  die 
gräfliche  Gerichtsbarkeit  mit  den  zugehörigen  Einkünften  in  einem  durch 
Mühlbacher  1378  genau  umschriebenen  Umkreis.  Dieser  Sprengel  liegt 
im  Elsenzgau,  doch  soll  sich  die  Machtsphäre  an  einzeluen  Punkten 
auch  auf  die  rechte  Seite  des  Neckars  erstrecken;  damit  wäre  vor- 
nehmlich die  Grafschaft  im  Gau  Wingarteiba  im  Mitleidenschaft  ge- 
zogen. Ueber  die  damaligen  Inhaber  der  Grafengewalt  in  diesen  beiden 
Gauen  sind  wir  nicht  unterrichtet 3).  Schon  im  Jahre  1011  schenkte 
Heinrich  II  dem  vielbegünstigtea  Bischof  Burchard  auch  die  Graf- 
schaft im  Gau  Wingarteiba^). 

Soweit  es  sich  mit  unseren  heutigen  Mitteln  noch  controliren 
lässt,  ist  unter  dem  Pontificat  Burchards  I,  des  berühmten  Wormser 
Gesetzgebers,  nahezu  der  ganze  in  der  gross  und  systematisch  ange- 
legten Urkundenfälschung  niedergelegte  Wunschzettel  erfüllt  worden. 
Bischof  Hildibald  scheint  ein  Kealpolitiker  gewesen  zu  sein;  er  be- 
anspruchte nichts  Unmögliches.  Dass  seine  umsichtigen  Bestrebungen 
schon  dem  nächsten  Nachfolger^)  so  reiche  Früchte  tragen  konnten, 
ist  Beweis    genug   dafür.     Es  waren  in  erster  Linie  politische  Motive, 

')  Das  wird  man  sagen  können,  aucli  für  den  Fall,  dass  DH.  II  247  von 
der  Kanzlei  nicht  anerkannt  sein  sollte. 

2)  DH.  n  226  von  1011  Mai  9. 

3)  Vgl.  übrigens  W.  Schulze,  Die  fränkischen  Gaue  Badens  120,  224. 
*)  DH.  n  227. 

5)  Die  Bischöfe  Franko,  Erfo  und  Razo  sind  kaum  zu  rechnen ;  ihre  Ponti- 
ficate  geben  zusammen  wenig  mehr  als  ein  Jahr,  vgl.  Hauck,  Die  Kirche  Deutsch- 
lands unter  den  fränk.  und  sächs.  Kaisern  986. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  419 

welche  König  Heinrich  II  zu  solcher  Munificenz  veranlassten.  Der 
lobredoerische  Biograph  Burcharcls  berichtet i),  dass  Willigis  von  Mainz 
und  der  Wormser  Bischof  durch  Versprechungen  zu  ihrer  Stellung- 
nahme für  Heinrich  gewonnen  wurden;  ihnen  vor  allem  verdankte 
der  Baiernherzog  seine  Erhebung  auf  den  Thron.  Also,  in  unsere 
Sprache  übersetzt:  der  Thronwerber  musste  sich  zu  einer  Wahlcapitu- 
lation  bequemen  und  Burchard  versäumte  nicht,  dem  König  die  vor 
der  Wahl  gemachten  Zusagen  ins  Gedächtnis  zurückzurufen.  Auch, 
welcher  Art  die  Versprechungen  waren,  sagt  uns  die  Lebensbeschreibung 
wenigstens  au  einem  und  dem  wichtigsten  Beispiel :  Verdrängung  der 
Grafengewalt.  So  wird  der  praktische  Erfolg  der  Fälschungen  ver- 
ständlich. 

Eine  Reihe  thatkräftiger  Persönlichkeiten  nacheinander  hatte  den 
Besitz  der  Kirche  zu  mehren  und  die  Stellung  zu  heben  gewusst: 
Als  Rathgeber  und  Diplomaten  ihrer  Könige  hatten  die  Bischöfe  Anno, 
Hildibald  und  Burchard  auch  den  Vortheil  des  Bisthums  nicht  aus 
dem  Auge  gelassen.  Heinrichs  II  Fürsorge  für  Worms  zeigt  den  Zuo^ 
der  Ottouenpolitik.  Die  Bischöfe  erwiesen  sich  als  verlässlichere  Stützen 
der  königlichen  Macht  als  der  Laienadel;  sie  waren  leichter  in  Ab- 
hängigkeit zu  erhalten.  Bei  jeder  Besetzung  konnte  ein  starkes  König- 
thum  seinen  Einfluss  von  neuem  geltend  machen.  Im'  Kampfe  zwi- 
schen den  geistlichen  Gewalten  und  dem  Stammesherzogthum  stand 
die  Krone  auf  Seite  der  ersteren^'). 

Wo  die  Grafen  nicht  räumlich  zu  verdrängen  waren,  mussten  sie 
in  die  Stellung  von  Vögten  herabgedrückt  werden.  Mit  Recht  konnte 
Burchard  von  seinem  Standpunkte  die  Beseitigung  des  rheinfränkischen 
Herzogsgeschlechtes  aus  seinem  Bischofssitze  als  Befreiung  bezeichnen. 
Er  hatte  zu  seinem  geistlichen  Amte  und  zum  Besitz  seiner  Kirche 
die  weltliche  Regierungsgewalt  gewonnen;  er  war  Territorialherr  ge- 
worden. 


')  Vita  Burcliardi  c.  9,  M.  6.  SS.  4,  836:  Ibique  cum  episcopo  Mogunti- 
nensi  necnon  et  Wormaciensi  de  bis  rebus  consilium  iniit.  Igitur  causam  ad- 
ventus  sui  illis  exponit.  Deinde  omnia  quae  voluissent,  si  voluntati  consentirent, 
se  facturum  promisit.  Promiserat  enim,  se  munitam  domum  Ottonis  acquisitu- 
rum  et  in  potestatem.  episcopi  Wormaciensis  redditurum ;  sicque  multa  dando 
et  promittendo,  ad  voluntatem  sententiae  suae  hos  viros  perduxit  .  .  .  Ubi 
vero  Henricus  in  solium  regni  est  exaltatus,  Burchardus  episcopus  suae  non  im- 
memor  promissionis  die  noctuque  ob  libertatem  suae  civitatis  regem  incessanter 
admonuit. 

-)  Vgl.  Hauck  in  der  Leipz.  Universitätsfestschrift  1891,  S.  49. 


Der  begrabene  Scliatz  im  Sacbseuspiegel  I,  35. 

Von 

Karl  Zeumer. 


Zu  den  am  heissesten'  umstrittenen  Stellen  des  Sachsenspiegels 
gehört  der  35.  Artikel  des  ersten  Buches,  der  vom  „begrabenen  Schatz" 
und  vom  Silberbrechen  auf  fremdem  Boden  handelt.    Er  lautet: 

§  1.  AI  schat  under  der  erde  begraven  deper,  den  ein  pluch  gat, 
die  hört  to  der  kouingliken  gewalt. 

§  2.  Silver  ue  mut  ok  neman  breken  up  enes  anderen  mannes 
gude  ane  des  willen,  des  de  stat  is;  gift  he's  aver  orlof,  de  vogedie 
is  sin  dar  over. 

Den  Kerupunkt  der  an  diese  Stelle  geknüpften  Erörterungen 
bildet  die  Frage:  was  bedeutet  der  Schatz  des  ersten  Satzes?  Ist  es 
der  vergrabene  Schatz,  der  thesaurus?  Oder  handelt  die  Stelle  von 
den  gewachsenen  Mineralen,  den  , natürlichen  Schätzen"  des  Erdbodens. 
Im  ersten  Falle  enthält  die  Stelle  das  Schatzregal,  im  audern  das 
Bergregal  des  Königs. 

Eigentlich  braucht  man  nur  die  beiden  Fragen  zu  stellen,  um  die 
richtige  Antwort  zu  finden ;  und  so  hat  man  denn  auch  ursprünglich 
nicht  gezweifelt,  dass  der  in  der  Erde  begrabene  Schatz  wirklich  der 
in  der  Erde  vergrabene  Schatz  sei.  Daraus  erklärt  es  sich,  dass  die 
ältesten  Bearbeiter  des  Sachsenspiegels,  welche  das  Schatzregal  in  diesem 
Umfange  nicht  anerkannten,  den  Satz  fortliessen. 

Vom  Bearbeiter  des  Deutschenspiegels  ist  der  ganze  Artikel  fort- 
gelassen, und  ebenso  fehlt  dieser  in  der  ursprünglichen  Gestalt  des 
Schwabenspiegels  1).     Waren    es    vielleicht    auch  Bedenken    gegen   den 


1)  Er  findet  sich    im  Lassbergschen  Texte  c.  197,   unzweifelhaft  später  aus 
dem  Sachsenspiegel  interpolirt. 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  1.  3">.  421 

Inhalt  des  §  2,  welche  die  Auslassung  veranlassten,  so  lagen  solche 
unzweifelhaft  gegen  den  §  1  vor.  Die  Grundsätze  des  römischen 
Rechtes,  welches  ein  Eegal  an  Sch.ätzen,  die  auf  privatem  Grund  und 
Boden  gefunden  waren,  im  Allgemeinen  nicht  anerkannte,  hatten 
damals  in  Süddeutschland  bereits  Wurzel  gefasst.  Ihnen  folgt  der 
Schwabenspiegel  c.  284  (ed.  Gengier):  „Swaz  der  man  uf  sinem  gute 
vindet  under  der  erden,  daz  ist  mit  rehte  sin";  c.  285:  „Und  vindet 
ein  man  uf  fromdem  ertriche  ein  gut,  swes  das  ertriche  ist,  des  ist 
ouch  daz  gut"  {^=  Lassb.  346).  Mit  diesen  Sätzen  war  der  des  Sachsen- 
spiegels, dass  jeder  Schatz  unter  der  Erde  begraben  tiefer,  als  ein  Pflug 
geht,  dem  Könige  gehöre,  unvereinbar;  er  musste  daher  fortbleiben, 
wenn  man  ihn  auf  den  Schatz  bezog;  hätte  man  ihn  auf  die  Minerale 
des  Erdbodens  bezogen,  so  hätte  ein  Grund  zur  Beseitigung  kaum 
vorgelegen. 

Auch  das  Kechtsbuch  nach  Distiuctionen,  welches  in  der  ersten 
Hälfte  des  14.  Jahrhunderts  in  der  Meissener  Mark  entstanden  sein 
dürfte,  lässt  den  Satz  Eikes  von  Kepgow  aus,  wohl  weil  der  Verfasser 
Anstoss  an  seinem  Inhalte  nahm.  Denn  mittlerweile  hatte  auch  in  Nord- 
deutschland die  Kenntnis  des  römischen  Rechtes  Fortschritte  gemacht. 
Johann  von  Buch,  der  spätere  Brandenburgische  oberste  Hofrichter  und 
Landeshauptmann,  hatte  zu  Bologna  das  fremde  Recht  studirt  und  in 
seiner  Glosse  zum  Sachsenspiegel  in  grösstem  Umfange  herangezogen. 

Unter  den  von  ihm  in  der  gereimten  Vorrede  i)  dargelegten  Zwecken 
der  Glosse  tritt  besonders  der  hervor,  die  Uebereinstimmuug  des  säch- 
sischen Eechtsbuches,  welches  dem  Verfasser  als  deutsche  Bearbeitung 
eines  Privilegs  Karls  des  Grossen  galt,  mit  den  leges,  dem  kaiser- 
lichen, d.  h.  römischen  Recht  nachzuweisen.  So  sagt  er,  um  nur  die 
Hauptstellen  hervorzuheben,  in  Vers  172: 


In  primis  textus  speculi 
legibus  probatur, 


und  in  Vers  203  ff. 


Quando  in  foro  litium 
hoc  ins  reclamatur, 
Lex  erit  in  subsidium, 
cum  qua  concordatur. 

Bei  diesem  Bestreben  musste  Johann  von  Buch  dem  ersten  Satze 
des  Artikels  35  gegenüber  in  Bedrängnis  gerathen.  Dass  die  Sätze 
des    römischen   Rechtes,    als    des    kaiserlichen,    über   Gerechtsame    des 


M  Herausgegeben  am  besten  von  Steffenhagen  in  den  Sitzungsberichten  der 
Wiener  Akademie  Bd.  CXIII,  S.  15  ff. 


Kaisers  unbedingte  Gültigkeit  hatten,  stand  für  ihn,  auch  ohne  dass 
ev  Kenntnis  von  der  roukalischen  Constitutio  de  regalibus  Friedrichs  T. 
hatte,  vollkommen  fest.  Diesen  widersprach  aber  der  Satz  des  Sachsen- 
spiegels, wenn  man  ihn  im  eigentlichen  Sinne  verstand.  Doch  auch 
die  Autorität  des  Sachsenspiegels  musste  aufrecht  erhalten  bleiben.  So 
sah  sich  denn  Johann  von  Buch  genöthigt  die  Sachseuspiegelstelle  so 
umzudeuten,  dass  sie  der  römischen  Lehre  vom  thesaurus  nicht  wider- 
ötritt. 

Zunächst  geht  der  Glossator  von  der  Annahme  aus,  die  auch  ihm 
als  die  vom  Wortlaute  zunächst  gebotene  erscheinen  musste,  dass  der 
Schatz  im  eigentlichen  Sinne  gemeint  sei.  Er  trägt  die  Sätze  des 
römischen  Rechtes  vom  Schatze  vor;  knüpft  aber  die  Bemerkung 
daran,  dass  diese  Sätze  mit  dem  des  Sachsenspiegels  nicht  in  Einklang 
seien:  „Diti)  is  legen  dat  hir  (d.  h,  im  Sachsenspiegel)  steit:  AI  schat 
hört  in  dat  rike".  Desshalb  kann  nach  Johann  von  Buchs  Ansicht 
der  Satz  des  Sachsenspiegels  in  diesem  Sinne  verstanden  nicht  richtig 
sein:  „Sege,  id  ne  si",  fährt  er  fort  und  schliesst  daran  die  Aufzählung 
der  wenigen  Fälle,  in  denen  ausnahmsweise  der  Schatz  nach  römischem 
Eecht  dem.  Kaiser  gehöre.  Nachdem  er  dann  den  Satz  vom  Silber- 
brechen besprochen  hat,  kommt  er  nochmals  auf  den  ersten  zurück 
und  findet  den  vermeintlichen  Ausgleich  zwischen  dem  römischen 
Eecht  und  dem  Ausspruch  Eikes  über  den  Schatz:  „Prüve  en  under- 
scheit  tuschen  scat  unde  erze.  Dit  is  it,  dar  he  af  seget,  dat  int  rike 
höret.  Hir  nemet  he  erze  vor  scat,  dat  unegenlike  genomet".  Also 
Eike  verstehe  Erz  unter  Schatz,  indem  er  es  uneigeutlich  als  Schatz 
"bezeichne.  Das  geschehe  auch  —  worin  beiläufig  bemerkt  der  Glossator 
irrt  —  mit  dem  Worte  thesaurus  in  einer  Pandektenstelle :  „Dit  ge- 
sehnt ok  if.  De  acquirenda  rerum  do(minio)"  —  gemeint  ist  vielmehr: 
De  acquirenda  vel  amittenda  possessione  —  „1.  Peregreinpr."  (Dig.  XLI, 
2,  44).  Zur  Begründung  wird  hinzugefügt:  „Dit  is  darumme,  dat 
Dudisch  so  vele  namen  ne  het,  als  id  dinges  het'. 

Man  sieht  deutlich,  wie  es  die  Zwangsvorstellung  von  der  unbe- 
dingten Geltung  des  „ Kaiserrechtes "  war,  die  Johann  von  Buch 
zu  der  ihm  selbst  urspüuglich  fern  liegenden  Erklärung  drängte,  die 
nichts  anderes  ist  als  ein  kümmerlicher  Nothbehelf.  Das  Kaiserrecht 
konnte  in  diesem  Punkte  nicht  Unrecht  haben,  und  „Herr  Eike"  durfte 
nicht  Unrecht   haben;    desshalb    musste    sein    an   sich  so  klarer  Aus- 


1)  Ich  führe  die  Glosse  nach  der  auch  von  Houieyer  für  die  Glosseuauszüge 
iu  erster  Linie  benutzten  Berliner  Handschrift  Ms.  Germ.  fol.  390,  nicht  nach  einer 
der  eänzlich  unzureichenden  Ausorahen  an. 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.  423 

Spruch  über  den  Schatz  künstlich  umgedeutet  werden:  Schatz  musste 
für  Erz  stehen. 

In  der  späteren  Glossenliteratur  ist  die  Buchsche  Erklärung  herr- 
schend geblieben.  Nur  vereinzelt  wagen  sich  Zweifel  an  ihrer  Richtig- 
keit hervor;  so,  wie  mir  scheint,  in  der  auch  von  Homejer  angezogeneu 
Glosse  einer  Berliner  Handschrift  des  15.  Jahrhunderts  (Ms.  Germ, 
fol.  11):  „Dati)  man  ok  secht,  dat  alle  schat  höre  in  dat  ryke,  dat  is 
war,  wen-)  man  schat  nimmt  vor  ertze".  Der  Satz  sei  wahr,  nur 
wenn  man  ihn  so  erkläre.  Darin  scheint  eher  ein  Zweifel  an  der 
Richtigkeit  der  Erklärung  und  damit  des  Satzes  selbst  zu  liegen,  als 
eine  Anerkennung^). 

Die  Buchsche  Deutung  ist  auch  ausdrücklich  anerkannt  in  den 
Kursächsischen  Constitutionen  11,  53 :  „ —  weil  der  Text  nicht  von 
thesauris  absconditis,  sondern  von  dem  Bergwerck  und  Ertz  zu  verstehen". 

Im  ursprünglichen  Sinne  hingegen  ist  Eikes  Satz  mit  einer  Mo- 
dification  zu  Gunsten  der  Landesherren  aufgenommen  in  das  unter 
Johannes  Purgoldts  Namen  gehende,  zum  grossen  Theil  aber  von  einem 
Amtsvorgänger  desselben,  dem  Eisenacher  Stadtschreiber  Johannes 
Rothe  um  1400  verfasste  Rechtsbuch*)  III,  73:  „Findet  eyner  schätz 
begrabenn  vonn  ungeschicht,  den  her  nicht  suchet,  tiffer,  dan  eyn  pflüg 
geerin  mag,  der  ist  des  richis  adder  des  forsten  adder  des  herrin,  des 
das  gericht  ist".  Dass  der  Verfasser  zugleich  bemüht  ist,  die  Sätze 
des  römischen  Rechtes  und  des  Schwabenspiegels  hierneben  nach  Mög- 
lichkeit aufrecht  zu  erhalten,  ändert  an  der  Hauptsache  nichts. 

Ebenso  hat  von  den  neueren  Erkläreren  der  Sachsenspiegelstelle 
die  Mehrzahl  an  dem  ursprünglichen  Sinne  festgehalten,  wenn  auch 
nicht  ohne  lebhaften  Widerspruch  anderer  Gelehrter-').  Entschieden 
die    Oberhand    gewonnen    hat    dann    dieser   Widerspruch    seit   einigen 


1)  Nach  der  Handschrift  citirt. 

2)  we  die  Hs. 

3)  Selbständigen  Wert  für  die  Erklärung  des  Schatzes  als  Erz  hat  auch 
der  sog.  Codex  Steinbeck,  wie  Arndt  iu  der  gleich  zu  erwähnenden  Schrift  an- 
nimmt, nicht,  Arndt  setzt  die  Handschrift,  die  jetzt  in  Berlin  ist  (Ms.  Germ, 
fol.  631)  noch  in  das  13.  Jahrhundert,  während  sie  nach  der  Schrift  noch  dem 
14.  Jahrhundert  angehört.  Sie  enthält  die  Buchsche  Glosse  mit  Interpolationen. 
S.  Steffenhagen  in  den  Sitzungsberichten  der  Wiener  Akademie  XCVIII,  S.  47  t. 

4)  Herausgegeben  von  Ortloff,  Sammlung  deutscher  Rechtsquellen  II, 
Jena  1860. 

f)  Wegen  der  Gesetzgebung  und  Literatur  über  die  Sache  sei  auf  Stobbes 
deutsches  Privatrecht  H  (3.  Aufl.).  1,  S.  640  ff.  verwiesen.  Die  ältere  Literatur  hier 
in  vollem  Umfange  zu  berücksichtigen  schien  mir  der  Zweck  dieser  Abhandlung 
nicht  zu  fordern. 


424 


Karl  Z  e  u  m  e  r. 


zwanzig  Jahreu  durch  das  Buch  vou  Ad.  Arndt,  Zur  Geschichte  und 
Theorie  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit,  Halle  1870,  in  wel- 
chem S.  97  ff.  ausführlich  von  der  Sachsenspiegelstelle    gehandelt  ist. 

Arndt  fasst  den  Schatz  iu  i>  l  als  Bergwerkijgut  und  findet  dem- 
o-emäss  das  Bergregal  des  Kelches  in  unserm  Satze.  Im  §  2  aber 
findet  er  als  Ausuahme  vou  der  als  allgemeine  Regel  vorausgesetzten 
Berc^baufreiheit  eine  Beschränkung  bezüglich  des  Silberbaues  zu  Gunsten 
des  Grundeigenthümers,  indem  er  die  Annahme  bekämpft,  dass  hier 
Silber  als  das  wichtigste  für  alle  Minerale  gesetzt  sei. 

Georen  die  früher  vorherrschende  Auffassung  macht  Arndt  folgende 
Gründe  geltend.  Erstens  sei  bei  ihr  das  Wort  „ok"  in  §  2  nicht 
verständlich,  zweitens  wäre  „AI"  in  §  1  sehr  auffallend,  wenn  dort 
Schätze,  iu  §  2  Mineralien  gemeint  seien;  drittens  sei  nicht  ersichtlich, 
wie  der  Spiegier  Silber  für  alle  Mineralien  gesagt  haben  sollte;  viertens 
hätten  alle  Schätze  niemals  zur  königlichen  Gewalt  gehört,  weder 
nach  römischem  Eecht,  waß  der  Verfasser  aus  den  Quellen  nachweist, 
noch  nach  deutschem  Recht,  wofür  die  ronkalische  Constitutio  de 
regalibus  Friedrichs  I.  von  1158,  die  oben  angeführten  Stellen  des 
Schwabenspiegels  sowie  die  Glosse  zum  Sachseuspiegel  geltend  ge- 
macht werden. 

Wegen  dieser  Bedenken  dürfte  es,  meint  Arndt  S.  100  schwer 
angänglich  sein  Artikel  35  §  1  des  Sachsenspiegels  auf  Schätze  zu 
beziehen.  Zwei  weitere  Umstände  sollen  dies  „fast  unmöglich"  erscheinen 
lassen.  Den  einen  findet  Arndt  in  dem  Sachsenspiegel  111,  66,  3  aus- 
o-esprochenen  Verbot,  über  eine  gewisse  Tiefe  zu  graben,  eine  Stelle 
die,  wenn  sie  überhaupt  in  diesen  Zusammenhang  gehörte,  wie  wir 
später  sehen  werden,  eher  gegen  als  für  Arndts  Meinung  sprechen 
würde.  Den  andern  findet  er  darin,  dass  im  Schwabenspiegel  an  der 
ersten  der  oben  S.  421  angeführten  Stellen  dem  Grundeigenthümer  die 
in  seinem  Boden  gefundenen  Schätze  zugesprochen  werden;  wesshalb 
nicht  möglich  sei,  da^s  das  unserer  Sachsenspiegelstelle  entsprechende 
Capitel  Lassberg  197  vorschreiben  sollte,  dass  diese  Schätze  zur  könig- 
lichen Gewalt  gehören.  Dieses  Capitel  ist  aber,  wie  oben  S.  421  u.  1 
bemerkt,  dem  ursprünglichen  Texte  fremd,  womit  dieser  Einwand 
Arndts  erledigt  ist. 

Dieser  fährt  nun  S.  101  fort:  „Also  von  Schätzen  handelte,  dies 
dürfte  erwiesen  sein,  Artikel  35  des  Sachsen-  und  Artikel  197  des 
'  Schwabenspiegels  nicht",  und  geht  dann  zu  der  Frage  über,  ob  sie 
vom  Bergwerksgut  handeln.  Bejahe  man  diese  Frage,  so  ergebe  der 
Artikel  den  Sinu :  Aller  Bergwerksschatz  begraben  tiefer  in  der  Erde, 
als  der  Pflug  geht,  gehört  zur  königlichen  Gewalt;  zum  S i  1  b e r brechen 


Der  begrabene  Schatz  im  yachsenspiegel  I,  35.  425 

auf  fremdem  Boden  bedarf  man  ausserdem  noch  der  Genehmigung  des 
Grundeigenthümers . 

Für  diese  Deutung  beruft  sich  der  Verfasser  auf  die  Glossen,  ins- 
besondere die  des  Steinbeckschen  Codex,  den  er  irrthümlich  schon  in 
das  13.  Jahrhundert  setzt;  ferner  S.  103  darauf,  dass  sich  mit  dieser 
Auffassung  verschiedene  Umstände  vereinigen  Hessen,  welche  sonst 
schwer  erklärlich  sein  würden:  §  1  handele  von  allem  Bergwerksgut, 
§  2  nur  vom  Silber.  Das  .ok"  in  §  2  erkläre  sich,  weil  hinsichtlich 
des  Silbers  auch  die  Genehmigung  des  Grundeigenthümers  nöthig  sei. 
Dass  „ok"  in  diesem  Zusammenhange  darauf  hindeuten  könnte,  muss 
ich  Arndt  gegenüber  entschieden  verneinen.  Das  Wort  „begrevet*  im 
Artikel  197  des  Schwabenspiegels  könne,  meint  dieser  Aveiter,  nicht 
den  Sinn  von  vergraben,  sondern  nur  den  von  ausgraben  oder  graben 
haben,  denn  —  die  vergrabenen  Schätze  gehörten,  wie  unter  Berufung 
auf  Dig.  XLI,  2,  44  bemerkt  wird,  zunächst  dem  Eigenthümer  der- 
selben. Hierbei  übersieht  Arndt  merkwürdiger  Weise  gänzlich,  dass  es 
sich  auch  im  Mittelalter  bei  dem  Schatzregal  oder  dem  Recht  an  cje- 
fundenen  Schätzen  überhaupt  nur  um  solche  handelt,  deren  früherer 
Eigenthümer  nicht  mehr  nachweisbar  ist,  gemäss  der  seit  Heinrich 
von  Bracton  und  Johann  von  Buch  oft  wiederholten  Definition  des 
thesaurus  in  Dig.  XLI,  1,  31,  §  1 :  „Thensaurus  est  vetus  quaedam 
depositio  pecuniae,  cuius  non  exstat  memoria,  ut  iam  dominum  nou 
habeat". 

Der  Ausdruck  „schat"  im  Sachsenspiegel,  meint  Arndt,  könne 
nicht  auffallen.  Es  sei  unstreitig,  dass  Schatz  und  thesaurus  auch  von 
solchen  Sachen  gebraucht  wurden,  welche  „gewissermaassen  die  Natur 
unter  der  Erde  verborgen"  habe.  Der  Spiegier  habe  hier  Schatz  statt 
Erz  gesagt,  weil,  wie  die  Glossen  angäben,  der  deutschen  Sprache  ein 
entsprechendes  Wort  gefehlt  habe.  Auch  sei  zu  beachten,  dass  nicht 
alle  Erze  der  königlichen  Gewalt  unterstanden  hätten,  und  nicht  alle 
Minerale  Erze  seien.  Diesen  drei  Gründen,  von  denen  jeder  den 
andern  ausschliesst^),  also  höchstens  einer  Eike  zu  seiner  seltsamen 
Ausdrucks  weise  veranlasst  haben  könnte,  aber  keiner  auch  nur  an- 
nähernd zu  deren  Erklärung  ausreicht,  fügt  Arndt  noch  einen  weitereu 
hinzu,  der  nur  schwer  ernst  zn  nehmen  ist:  „Erz  (arx,  aris)  ist  kein 
deutsches  Wort,  sondern  das  lateinische  aes;  eben  deshalb  wollte  es 
der  Spiegier  nicht  anwenden".  Eike  schreibt  ein  gutes  Deutsch  ohne 
das  Kauderwälsch.    welches   bei   vielen    seiner  Zeito-enossen   so  beliebt 


')  Entweder  hätte  Eike  das  Wort  nicht  gebiaucht,  weil  er  es  nicht  kannte, 
oder  weil  er  es  nicht  gebrauchen  wollte,  und  in  diesem  Falle  konnte  es  ihm  ent- 
weder zu  viel  oder  zu  wenig  sagen. 

Mittheilungen  XXII.  28 


426  Karl  Z  e  u  111  e  r. 

war;  die  Tendenzen  des  allgemeineu  deutschen  Sprachvereins  jedoch 
dürfen  wir  ihm  kaum  unterlegen.  In  keinem  Falle  aber  wäre  zu 
erklären,  wie  er  auf  den  Gedanken  hätte  kommen  sollen,    dass  dieses 

o'ut  deutsche  Wort  ein  lateinisches  Lehnwort  sein  könnte. 

o 

Ich  habe  diese  ganze  etwas  weitläufige  und  verschlungene  Ar- 
gumentation wiedergegeben,  weil  Arndts  Ausführungen  Beifall  gefunden 
und  die  falsche  Erklärung  unseres  Satzes  zur  fast  unbeschränkten  Aner- 
kennung gebracht  haben. 

Am  kräftigsten  ist  nach  Arndt  für  die  Deutung  des  Schatzes  als 
Bergwerksgut  Eichard  Schröder  eingetreten  in  seinem  Lehrbuche  der 
deutschen  Eechtsgeschichte,  freilich  nicht  ohne  im  Uebrigen  die 
Arndtsche  Deutung  selbständig  zu  modifiziren.  Es  heisst  in  der  3.  Auf- 
lage S.  534:  „Nach  den  Kechtsbüchern  beschränkte  sich  das  Bergregal 
auf  solche  Erze,  die  bergmännisch  gewonnen  werden  mussten ;  dagegen 
gehörte  dem  Grundeigenthümer  alles  was  zu  Tage  lag"  ;  und  dazu 
weiter  in  Anm.  114:  ,Dies  ist  der  Sinn  des  vielumstrittenen  Aus- 
spruches Ssp.  I,  35,  §  1 :  AI  schat  under  der  erde  begraven  u.  s.  w. 
Vgl.  III,  66,  3.  Gegen  alle  Regeln  einer  gesunden  Interpretation  hat 
mau  diese  Stelle  aus  dem  Zusammenhange  mit  §  2  gerissen  und  trotz 
der  Glosse  auf  den  thesaurus  statt  auf  die  natürlichen  Schätze  des 
Erdbodens  bezogen". 

Dieser  scharfen  Abfertigung  der  abweichenden  Ansicht  schliesst 
sich  auch  Adolf  Zycha  an  in  seiner  Schrift:  Das  Recht  des  ältesten 
deutscheu  Bergbaus  bis  ins  13.  Jahrhundert,  Berlin  1899.  Er  meint 
S.  56 :  der  alte  Streit  um  den  Schatz  des  Sachsenspiegels  dürfte  end- 
lich zur  Ruhe  kommen.  Die  erhobenen  sprachlichen  Bedenken  be- 
ständen thatsächlich  nicht.  Der  Stand  der  Entwicklung  des  Reichs- 
regals und  der  Zusammenhang  mit  §  2  lasse  keinen  Zweifel  über  den 
Sinn  der  Stelle.  Zycha  wiederholt  dann  zustimmend  das  scharfe  Urtheil 
Schröders  über  diejenigen,  welche  den  Schatz  als  Schatz  ei'kläreu. 

Es  ist  keine  angenehme  Lage  sich  von  so  hervorragender  Stelle  aus 
dem  Vorwurfe  auszusetzen  „gegen  alle  Regeln  einer  gesunden  Inter- 
pretation" zu.  Verstössen;  und  doch  muss  ich  es  daraufhin  wagen.  Ja, 
ich  stelle  Schröders  Ausspruch  den  andern  gegenüber:  Gegen  alle 
Regeln  einer  gesunden  Interpretation  hat  man  den  §  1  in  einen  Zu- 
sammenhang gebracht,  der  nicht  vorhanden  ist,  und  desshalb  den 
Schatz  gegen  den  klaren  Wortlaut  in  gewaltsamster  Weise  auf  Berg- 
werksgut   bezogen.     Die  Begründung    dieses  Satzes    ist   nicht    schwer. 

„AI  schat  under  der  erde  begraven  deper  den  ein  pluch  ga,  die 
hört  to  der  koningliken  gewalt".  „Jeder  Schatz"  sagt  Eike  —  nicht 
alle  Schätze,  wie  man  wohl  interpretirt  hat,   „  unter  der  Erde  begraben 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.  427 

tiefer,  als  ein  Pflug  geht".  Wenu  der  Verfasser  des  Sachsenspiegels 
„sehat"  oder  .schaz-  schrieb,  so  wusste  jeder  Leser,  was  er  damit 
sagen  wollte  und  allein  sagen  kounte. 

, Schatz,  scaz,  schat,  scat«,  ursprünglich  vielleicht  Vieh  bedeutend, 
bezeichnet  im  Althochdeutschen,  Mittelhochdeutschen  und  den  älteren 
niederdeutschen  Dialecten  vorzugsweise  das  gemünzte  Geld,  das  Geld- 
stück, zumal  die  gewöhnlichste  Silbermünze,  den  Pfennig,  denarius^). 
Ebenso  friesisch  „sket"  und  nordisch  „skattr^^).  Daneben,  namenthch 
in  zahlreichen  Zusammensetzungen  bezeichnet  das  Wort  eine  Abgabe, 
eine  Geldleistung,  wie  in  ^ Schlagschatz,  Mahlschatz^  Dass  aber  bis 
in  das  13.  Jahrhundert  hinein,  wie  Kluge  im  Etymologischen  Wörter- 
buch der  deutschen  Sprache  meint,  das  Wort  nur  Geld,  Vermögen 
bedeutet  habe,  nicht  auch  die  Sammlung  von  Geld  und  Kostbar- 
keiten, den  Hort,  dürfte  schon  durch  das  althochdeutsche  bei  Graff 
belegte  „scazhus"3),  welches  doch  den  Aufbewahrungsort  einer  solchen 
Sammlung  bezeichnet,  widerlegt  werden.  Vielmehr  dürfte  das  Wort 
schon  frühzeitig  in  dem  Sinne  von  Hort  verwendet  worden  sein,  wie 
ja  auch  das  entsprechende  nordische  Wort  seit  dem  13.  Jahrhundert 
in  dieser  Bedeutung  erscheint.  Die  Didriks  saga  nennt  in  c.  359 
den  Hort  der  Nibelungen:  ,Niflunga  skattr«.  Mochte  ein  solcher 
Schatz  z.  Th.  auch  aus  Kostbarkeiten  anderer  Art  bestehen,  die  Vor- 
stellung des  geprägten  Geldes  überwog.  Das  zeigt  noch  die  Glosse  zu 
unserer  Sachsenspiegelstelle  in  einer  Handschrift  des  15.  Jahrhunderts 
(Berlin,  Ms.  germ.  fol.  11),  welche  lautet:   „Schat  is  lodich  gelt«. 

Nicht  auf  Geld  bezieht  sich  das  Wort  in  dem  Compositum  „  Kauf- 
schatz"  =  Kaufmannsgut,  Handelswaren,  und  hier  ist  wohl  gerade  die 
Analogie  des  gesammelten,  zusammengebrachten  Geldschatzes  für  die 
Bezeichnung  massgebend  gewesen.  Schatz  schlechthin  aber  konnte 
im  13.  Jahrhundert  nur  das  Geldstück  oder  den  gesammelten  Schatz 
bezeichnen.  Dass  Jemand  in  jener  Zeit  bei  dem  Worte  an  rohes  Erz 
oder  gar  an  Soolquellen  hätte  denken  können,  ist  ausgeschlossen. 

Daran  ändert  auch  nichts,  dass  Anhänger  der  falschen  Erklärung 
das  Bergwerksgut  als  . Bergwerksschätze "  oder  als  die  „natürlichen 
Schätze  des  Erdbodens"   bezeichnen.    Diese  Bezeichnungen  sind,  wenn 


')  Siehe  Graff,  Althochdeutscher  Sprachschatz  VI,  c.  557  ff'. ;  auf  althoch- 
deutsche Glossen,  welche  »scazuurfun«  lauten  und  sich  auf  die  Freilassung 
iactante  denario  beziehen,  hat  H.  Brunner.  Die  Freilassung  durch  Schatzwurf,  in 
den  Histor.  Aufsätzen  dem  Andenken  an  G.  Waitz  gewidmet  S.  55  hingewiesen. 

*)  S.  Richthofen,  Altfries.  Wörterbuch  s.  v.  sket  und  Möbius,  Altnord. 
<ilossar  s.  v.  skattr. 

3)  S.  Althochd.  Sprachsch.  IV,  c.  1057. 

28* 


428 


Karl  Z  e  u  111  e  r. 


nicht  eio-ens  erfunden,  wie  wahrscheinlieli  der  erste  Ausdruck  i),  um  die 
von  Johann  von  Buch  als  Nothbehelf  ersonuene  Erklärung  unserer 
Stelle  zu  schützen,  so  doch  jedenfalls  zu  diesem  Zweck  der  dichteri- 
schen Ausdrucksweise  entlehnt.  Mit  Hülfe  solcher  poetischer  Ueber- 
setzungeu  eines  einfachen,  klaren  Ausdrucks  einer  Rechtsquelle  wird 
man  deren  Sinn  niemals  ergründen. 

Freilich  gebrauchte  mau  im  Mittelalter  das  deutsche  Wort  Schatz 
wie  das  lateinische  thesaurus^)  gern  in  übertragener  Bedeutung,  aber 
im  Anschluss  an  bekannte  Bibelstellen  von  dem  im  Innern  des  Menschen 
ano-esammelten  verborgenen  Schatze  des  Herzens  und  des  Wissens; 
und  diese  Ausdrucksweise  hat  Eike  von  Repgow  als  Dichter  auch  nicht 
verschmäht.  Zwischen  der  Verwendung  des  Gleichnisses  vom  Schatze 
in  einem  Gedicht  und  dem  Gebrauch  des  Ausdruckes  Schatz  für  eine 
andere  Sache,  von  der  es  bisher  nicht  nachgewiesen  ist,  dass  sie  vor 
Johann  von  Buch  jemals  als  Schatz  bezeichnet  ist,  in  einem  einfachen, 
nüchteren  Rechtssatze,  ist  doch  ein  grosser  Unterschied.  Dass  Eike 
von  Repgow  das  Wort  Schatz  gebraucht  habe,  weil  es  seiner  Sprache 
an  dem  Ausdruck  Erz  gefehlt  habe,  ist  einer  der  nicht  seltenen  naiven 
Erklärungsversuche  des  Glossators,  den  Neuere  nicht  wiederholen  sollten. 
Es  hegt  kein  Grund  vor  anzunehmen,  dass  Eike  von  Repgow  das 
Wort  „ertze"  nicht  ebensogut  zu  Gebote  gestanden  habe,  wie  1271  dem 
Verfasser  der  Goslarer  Bergordnung,  der  es  wiederholt  anwendet  (im 
Urkundenbuch  der  Stadt  Goslar  II,  S.  218).  Die  Annahme,  dass  Eike 
mit  dem  Worte  Schatz  die  „natürlichen  Schätze  des  Erdbodens"  hätte 
bezeichnen  wollen,  heisst  ihm  eine  moderne  poetische  Ausdrucksweise 
zutrauen,  von  welcher  die  sonst  so  schlichte  Sprache  seines  Rechts- 
buches weit  entfernt  ist.  Hätte  er  in  sinnloser  Ziererei  um  jeden 
Preis  vermeiden  wollen,  dass  man  ihn  verstünde,  nur  dann  hätte  er 
Schatz  schreiben  können,  wo  er  Erz  meinte. 

Geradezu  ungeheuerlich  aber  wird  die  Deutung  des  Schatzes  als 
Erz,    wenn    man    bedenkt,    dass   der  Schatz,    um  den  es  sich  handelt, 


1)  Sachsse  gebraucM  ihn  in  der  Zeitschrift  für  deutsches  Recht  im  10.  Bande, 
wo  er  S.  70  f.  gegen  Weiskes  Aufsatz  in  dem  1.  Baude  derselben  Zeitschrift 
polemisirt:  ,Weiske  will  diese  Worte  nicht  von  Bergwerksschätzen,  sondern  vom 
Schatze  im  engeren  Sinne  verstehen.  Gründe,  dafür  giebt  er  nicht  an«.  Das  klmgt 
fast  als  ob  das  Wort  Schatz  für  Bergwerksgut  so  technisch  wäre,  dass  es  der 
Begründung  bedürfte,  wenn  man  es  anders  versteht.  Auch  das  lateinische  Wort 
thesaurus  in  den  Leges  Edwardi  confessoris  c.  14  bezieht  Sachsse  S.  72  seltsamer 
Weise  auf  solche  Bergwerksschätze,  indem  er  thesauri  de  terra  mit  »Schätze  der 
Erde*  übersetzt.     Wie  verkehrt  das  ist,  brauche  ich  nicht  nachzuweisen. 

2    Dieses  z.  B.  in  der  Einleitung  zum  Dialogus  de  Scaccario. 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.  429 

, unter  der  Erde  begraben"  ist^).  Was  beisst  denn  „begraben"  ?  Doch 
nie  etwas  anderes  als  vergraben.  Was  wir  nur  noch  von  dem  Ver- 
. graben  der  menscblichen  Leiche  sagen,  „begraben",  gebraucht  die 
ältere  Sprache  auch  in  anderen  Fällen,  immer  aber  im  Sinne  von 
vergraben.  Arndt  freilich  meint,  in  c.  197  (Lassberg)  des  Schwaben- 
spiegels dürfte  das  Wort  nicht  den  Sinn  von  „vergraben",  sondern 
nur  von  „ausgraben"  haben.  Es  heisst  dort  „Wer  schaecz  under  die 
erd  begrebet  dieffer,  denn  eyn  pflüg  gat,  der  gehoert  zu  dem  kung- 
lichen  gewalt".  Etwas  unter  die  Erde  begraben  kann  doch  nie  heissen 
unter  der  Erde  nach  etwas  graben,  etwas  unter  der  Erde  graben, 
ausgraben  ?  Und  warum  will  Arndt  nur  im  Schwabenspiegel  begraben 
als  graben,  nachgraben  deuten?  Die  Stelle  ist  doch  der  des  Sachsen- 
spiegels nachgeschrieben,  und  was  dem  Schwabenspiegel  Eecht  ist,  ist 
dem  Sachsenspiegel  billig. 

R.  Schröder  schreckt  denn  auch  vor  dieser  Folgerung  nicht  zu- 
rück. Er  deutet  in  Note  118  „breken"  in  §  2  auf  den  Bau  über 
Tage  und  stellt  das  „graben"  des  §  1  in  Gegensatz  dazu  als  Tiefbau. 
Für  jene  Deutung  von  „breken"  scheint  mir  keinerlei  Anhalt  vorzu- 
liegen-'); was  aber  den  §  1  betrifft,  so  steht  dort  nicht  „graveu", 
sondern  „begraven",  dem  Schröder  also  die  Bedeutung  von  „graven" 
unterlegt.  Nach  seiner  Meinung  würde  die  Stelle  demnach  bedeuten: 
Jedes  Mineral,  welches  unter  der  Erde  gegraben  wird  (ausgegraben 
wird,  nach  dem  gegraben  wird)  gehört  der  königlichen  Gewalt.  Der 
wunderliche  Eike  hätte  also  nicht  nur  Schatz  für  Erz  geschrieben, 
sondern  offenbar  in  der  Absicht,  seine  Leser  völlig  irre  zu  führen, 
auch  noch  ,,begraven"   statt   „graven". 

Einen  Schatz  begraben  war  ein  Ausdruck,  der  ein  festes  Gepräge 
und  einen  bestimmten  Wert  hatte,  nicht  aber  bald  diese,  bald  jene 
Bedeutung  haben  konnte. 

Swelch  schaz  begraben  ist  in  der  erden, 
Der  sol  dena  endecriste  werden, 

heisst  es  bei  Hugo  von  Trimberg  im  Eenner  (V,  5099).  Hier  ist  doch 
keine  Möglichkeit  den  Ausdruck  anders  zu  verstehen  als  vom  Ver- 
graben des  Schatzes.  Und  wer  noch  zweifeln  sollte,  dass  auch  Eike 
von  Repgow  die  Wendung  allein  in  diesem  Sinne  gebraucht  habe, 
den  muss  eine  Stelle  der  gereimten  Vorrede  des  Sachsenspiegel  darüber 
belehren,  dass  auch  Eike  unter  einem  begrabenen  Schatze  nichts  an- 
deres verstand.    Es  sind  die  schönen  Verse  in  dem  auch  nach  G.  Roethes 


1)  Vgl.  auch  0.  Stobbe,  Deutsches  Privatrecht  II,  (1.  Aufl.)  S.  583  Anm.  23. 

2)  Dagegen  auch  Zycha  S.  61. 


430  Karl  Z  e  u  in  e  r. 

eindriDgeuder  üutersucliuug  i)  unzweifelhaft  von  Eike  selbst  herrüh- 
renden Theil  der  Vorrede,  welche  mit  der  Versicherung  beginnen,  dass 
das  vom  Verfasser  dargestellte  Kecht  nicht  von  ihm  erdacht,  sondern 
von  den  Vorfahren  überliefert  sei;  V.  löl  ff.  Eike  betrachtet  die 
Kunde  dieses  Rechtes  als  einen  ihm  anvertrauten  Schatz;    V.  154  fi. : 

Mach  ich  oucb,  ich  wil  bewaren, 
Daz  min  scaz  under  der  erde 
Mit  mir  icht  vorwerde. 
Von  Gutes  halven  de  gnade  min 
Sei  al  der  werlt  gemeine  sin. 

Nun  führt  er  das  hier  angedeutete  Bild  weiter  aus: 

Kunst  ist  ein  edele  schaz  unde  also  getan, 

Sver  se  eine  wil  han, 

Se  minnert  ime  tagelich. 

Des  versinne  de  wise  sich 

ünde  wese  milde  des  er  kan. 

Got  dem  kargen  nene  gan 

Schazzes,  den  er  hat  begraben. 

Der  riche  sal  den  armen  laben, 

Den  sieben  der  gesunde. 

Na  wareme  orkunde 

So  ist  uns  wizzenlich, 

Daz  der  man  künsten  rieh. 

So  her  andere  lüte  leret, 

Daz  sin  kunst  dar  abe  gemeret, 

Unde  der  girige  behalt  ir  kleine. 

Der  se  haben  wil  al  eine. 

Eikes  „Kunst",  seine  Rechtskunde,  ist  ein  Schatz,  der  sich  ver- 
mindert, wenn  er  ihn  in  die  Erde  vergräbt,  der  sich  vermehrt,  wenn 
er  anderen  davon  mittheilt.  Hier  sagt  der  Verfasser  des  Sachsen- 
spiegels mit  aller  nur  wünschenswerten  Deutlichkeit,  was  er  unter 
einem  begrabenen  Schatze  versteht;  eben  das,  was  er  allein  darunter 
verstehen  konnte:  den  vergrabenen  Schatz.  Dass  aber  dieselben  Worte 
in  Artikel  35  etwas  ganz  anderes  bedeuten  könnten  als  in  der  Vorrede, 
wird  wohl  Niemand  ernstlich  behaupten  wollen^). 

Nun  sollte  man  meinen,  dass  es  sehr  schwer  wiegende  Gründe 
sein  müssten,  welche  die  Erklärer  veranlassten  von  dem  durch  den 
klaren    und    bündigen  Wortlaut   gebotenen  Sinne    der  Stelle    gänzlich 


')  Die  Reimvorreden  des  Sachsenspiegels  (Abhandlungen  der  Göttinger 
Gesellschaft  d.  Wiss.    Neue  Folge  II)  Berlin  1899. 

-)  Wie  mir  Herr  Geheimrath  Gierke  mittheilt,  hat  derselbe  bereits  seit 
langer  Zeit  im  Colleg  die  Stelle  der  Vorrede  im  gleichen  Sinne  zur  Erklärung 
des  Artikels  35  verwertet,  wie  hier  geschieht. 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.  431 

abzusehen  und  ihr  einen  andern  unter  zu  legen.  Sehen  wir  aber 
näher  zu,  so  wiegen  die  dafür  vorgebrachten  oder  doch  massgebenden 
Gründe  keineswegs  schwer;  sie  sind  vielmehr  nichts  anderes  als  un- 
begründete Voraussetzungen.  Die  eine  beherrscht  die  Erklärer,  welche 
die  Stelle  auf  das  Bergwerksgut  umdeuten,  seit  dem  Erfinder  dieser 
Deutung,  Johann  von  Buch,  dass  nämlich  eiu  Schatzregal  des  Königs 
im  Sachsenspiegel  in  dem  durch  den  Wortlaut  geforderten  Umfange 
nicht  anerkannt  seit  könne.  Die  andere  Voraussetzung  ist  die,  dass, 
weil  der  zweite  Satz  vom  Silberbau  handelt,  auch  der  erste  Satz  des 
Artikels  vom  Berofbau  handeln  müsse.  Dieser  Zusammenhang:  mit  dem 
folgenden  Satze  an  sich  würde  aber  kaum  in  dem  Masse  für  die 
Deutung  geltend  gemacht  sein,  wenn  nicht  eine  dritte  Voraussetzung 
mitgewirkt  hatte,  welche  von  Zycha  angedeutet  wird,  indem  er  an  der 
bereits  oben  (S.  426)  augeführten  Stelle  sagt,  dass  der  Stand  der  Ent- 
wicklung des  Reichsregals  und  der  Zusammenhang  mit  §  2  keinen 
Zweifel  über  den  Sinn  der  Stelle  lasse.  Im  Grunde  ist  damit  gesagt: 
Weil  es  zur  Zeit  des  Sachsenspiegels  ein  Keichsregal  am  Bergwerks- 
gute gab  und  Eike  in  §  2  vom  Silberbau  handelt,  muss  er  im  §  1 
das  Bergregal  zum  Ausdruck  gebracht  haben. 

Was  neben  diesen  Hauptgründen  noch  von  Arndt  für  seine  und 
gegen  die  damals  herrschende  Erklärung  geltend  gemacht  ist,  habe  ich 
zum  Theil  schon  beiläufig  widerlegt,  während  Anderes,  so  weit  es 
überhaupt  von  Belang  ist,  noch  gelegentlich  berücksichtigt  werden 
soll.  Hier  ist  näher  nur  noch  einzugehen  auf  den  einen  der  beiden 
Umstände,  welche  die  Deutung  auf  den  Schatz  fast  unmöglich  machen 
sollen,  nämlich  auf  den  Inhalt  von  III,  66,  3.  Auch  Schröder  scheint 
der  Stelle  die  gleiche  Bedeutung  beizulegen,  da  er  auf  sie  in  diesem 
Zusammenhange  hinweist  (s.  oben  S.  426).  Die  Stelle  lautet:  „Ane 
sin  (des  Richters)  orlof  mut  man  wol  graven  also  diep,  also  en  man 
mit  eneme  spadeu  upgeschieten  mach  die  erde,  so  dat  he  neue  schemle 
ne  make".  Arndt  fügt  hinzu  S.  100:  „Es  war  also  nach  dem  Sachsen- 
spiegel verboten  auf  eigenem  Boden  tiefer  zu  graben,  als  dies  bei  der 
Ackerbestellung  zu  geschehen  pflegt.  Entweder  gehörten  nun  dem  Könige 
alle  Schätze  abzüglich  des  Finderantheils,  so  musste  es  ihm  lieb  sein, 
wenn  Jemand  auf  eigenem  Besitzthum,  wie  tief  auch  immer,  suchen  würde. 
Oder  die  Schätze  auf  privaten  Läudereien  gehörten  nicht  dem  Könige,  so 
hatte  er  kein  Interesse  daran.  Jemandem  zu  verbieten  über  eine  gewisse 
Tiefe  nach  Schätzen  zu  graben".  Wenn  die  Stelle  überhaupt  von  dem 
Graben  nach  irgend  welchen  Schätzen  oder  Mineralen  handelte,  so  würde 
der  erste  Grund  sich  ebenso  gegen  die  Beziehung  auf  Minerale  als  gegen 
die  auf  Schätze  richten.    Das  Verbot  in  grössere  Tiefe  zu  graben  würde 


432  Karl  Z  e  u  m  e  v. 

sich  aber  am  einfachsten  aus  der  Besorgnis,  es  könnten  dadurch  dem 
Könige  ihm  gehörige  Schätze  entzogen  werden  erkUiren,  weil  diese  der 
Finder  leichter  verhehlen  und  für  sich  heimlich  verwerten  konnte  als 
ausgegrabene  Erze.  In  der  Erörterung  der  zweiten  Eventualität  aber 
kämpft  Arndt  gegen  seine  eigene  Ansicht,  denn  er  gesteht  ja  zu:  der 
König  hätte  keinen  Anlass  o'ehabt  das  Nachgraben  über  eine  gewisse 
Tiefe  zu  verbieten,  wenn  ihm  die  Schätze  nicht  gehörten.  Es  ist 
merkwürdig  genug,  dass  Arndt  bei  seiner  Auffassung  diese  Stelle 
gegen   die  Deutung   von  I,  35,    §  1  auf  den  Schatz   verwerten   will. 

Die  Wahrheit  ist  aber,  dass  die  Stelle  weder  für  noch  gegen  den 
Schatz  spricht,  da  sie  in  keinerlei  Zusammenhang  mit  dem  Inhalt  von 
I,  35  steht.  Nicht  um  das  Graben  nach  irgend  welchen  Dingen  han- 
delt es  sieh  in  III,  66,  3,  sondern  wie  in  den  vorhergehenden  und  nach- 
folgenden Sätzen  um  die  Anlage  von  Befestigungen.  In  §  2  wird 
verboten  ohne  des  Richters  Erlaubnis  eine  Burg  zu  bauen  und 
Befestigungen  jeder  Art  anzulegen.  In  §  3  wird  dann  ausgeführt, 
welche  Bauten  man  ohne  des  Richters  Urlaub  ausführen  darf,  ohne 
gegen  dieses  Verbot  zu  Verstössen.  Da  werden  dann  zunächst  Gräben 
bis  zu  der  angegebenen  Tiefe  gestattet;  tiefere  Gräben  würden  unter 
den  Begriff  der  Befestigung  fallen.  Darauf  werden  Gebäude  gestattet 
von  3  Geschossen,  einem  Kellergeschoss  und  zweien  über  der  Erde ; 
im  Erdgeschoss  aber  muss  ein  Eingang  sein  und  zwar  darf  er  nicht 
höher  liegen  als  „Knies  hoch"  ;  läge  der  Eingang  höher,  so  würde 
dadurch  das  Haus  den  Charakter  einer  Burg  erhalten  können.  Endlich 
wird  gestattet  einen  Hof  mit  Zäunen  oder  Mauern  zu  umgeben,  so 
hoch  als  man  auf  einem  Rosse  sitzend  reichen  kann.  Zinnen  und 
Brustwehren  aber  dürfen  nicht  daran  sein. 

Der  Sinn,  den  in  diesem  Zusammenhange  das  Verbot  des  tiefer 
grabens  allein  haben  kann,  ist  zweifellos.  Hier  liegt  wirklich  ein 
eklatantes  Beispiel  dafür  vor,  dass  eine  Stelle  gegen  die  Regeln  ge- 
sunder Interpretation  aus  dem  Zusammenhange  gerissen  ist. 

Nunmehr  können  wir  dazu  übergehen  die  drei  Hauptgründe  für 
die  Umdeutung  unserer  Stelle  vom  Schatze  auf  das  Bergwerksgut  zu 
beleuchten,  und  zwar  zunächst  die  Annahme,  Eike  müsse  das  Berg- 
regal des  Königs  gekannt  und  zum  Ausdruck  gebracht  haben. 

Das  Eigenthum  an  den  Erzadern  des  Erdbodens  ist  seit  dem 
12.  Jahrhundert  von  den  deutschen  Königen  prinzipiell  in  Anspruch 
genommen  und  zur  Anerkennung  gebracht :  ein  theoretisches  Berg- 
regal des  Königs,  welches  sich  aber  meist  nur  in  der  Weiterverleihung 
an  die  Fürsten  äusserte  und  nur  ausnahmsweise  den  König  in  den 
Genuss  einer  Quote  des  Ertrages  setzte.     Dass  ein  solches  Regal  auch 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.  433 

zu  Elkes  Zeiten,  wie  später  noch,  behauptet  wurde,  ist  unzweifelhaft. 
Zweifelhaft  dagegen  ist,  ob  Eike  selbst  von  diesem  Bergregal  wusste. 
Der  einzige  Bergbau,  deu  er  ausdrücklich  nennt,  ist  der  Silberbau, 
und  was  er  darüber  mittheilt,  dürfte  er  doch  wohl  aus  dem  nahen 
Goslar,  wo  seit  langer  Zeit  schon  das  Silberbergwerk  des  Kammeis- 
berges betx'ieben  wurde,  erfahren  haben.  Dort  aber  galt  durchaus 
nicht  der  Satz,  dass  alle  tief  in  der  Erde  liegenden  Erze  der  könig- 
lichen Gewalt  gehörten.  Der  König  war  hier  ursprünglich  als  Grund- 
herr Eigenthümer  der  Erzadern  gewesen,  aber  sein  Eigenthum  am 
Bergwerk  war  längst  auf  einen  Bergzehnten  reduzirt^). 

Noch  weniger  aber  konnte  Eike  von  Eepgow  etwa  von  der  jün- 
geren Stätte  sächsischen  Silberbaues,  aus  Freiberg,  etwas  von  einem 
solchen  Recht  des  Königs  erfahren  haben.  Denn  hier  waren  die 
Meissener  Markgrafen  Grundeigenthümer  und  hatten  ausserdem  jeden- 
falls schon  im  Jahre  1185  jeden  Ertrag  an  Metallen  in  ihrer  Mark 
vom  Reiche  zu  Lehen ^).  Auch  der  Ausgang  des  Streites  um  die 
Mindener  Silbergruben  im  Jahre  1189,  wenn  Eike  etwa  davon  Kunde 
hatte,  konnte  kaum  Anlass  zur  Aufstellung  jenes  Satzes  geben,  da  der 
Kaiser  sich  hier  mit  einem  Drittel  des  Ertrages  begnügte^). 

Muss  es  sonach  recht  zweifelhaft  erscheinen,  ob  Eike  Ton  Repgow 
von  dem  behaupteten  Recht  des  Königs  auf  alles  Bergwerksgut  Kennt- 
nis hatte,  so  ist  man  jedenfalls  nicht  berechtigt  anzunehmen,  er  müsse 
eine  solche  Kenntnis,  wenn  er  sie  besass,  in  seinem  Rechtsbuche  noth- 
wendig  zum  Ausdruck  gebracht  haben.  Ja,  wenn  er  an  irgend  einer 
Stelle  ex  professo  von  den  Regalen  gehandelt  und  dabei  das  Berg- 
regal ausgelassen  hätte,  so  könnte  das  vielleicht  auffallen.  Er  handelt 
jedoch  nur  hie  und  da  von  einzelnen  Regalen ;  so  III,  60,  2  von  Zoll 
und  Münze,  die  als  ursprünglich  dem  Könige  gehörig  gekennzeichnet 
werden.     II,  26,    4   wird    die    Genehmigung    des   Königs    zur    Anlage 


')  Ein  Eigenthum  des  Königs  an  allem  Bergwerksgut  kann  nach  den  frei- 
lich dürftigen  echten  Quellen  in  Goslar  damals  nicht  in  Erscheinung  getreten 
sein,  auch  wenn  wir  der  Darstellung  Zychas  S.  116,  der  die  Veräusserung  des 
Rammeisberges  durch  Friedrich  I.  annimmt,  nicht  folgen.  Zycha  stützt  sich  auf 
eine  späte  Walkenrieder  Chronik  (von  1617)  und  eine  angebliche  Urkunde  von 
1178  (Urkundenbuch  der  Stadt  Goslar  I,  S.  314).  Das  erstere  Zeugnis  ist  von 
Weiland  wohl  mit  Recht  verworfen;  die  Urkunde  aber  vom  Herausgeber  als 
Fälschung  bezeichnet. 

2)  Urk.  des  Markgrafen  Otto  für  Altzelle,  Freiberger  Urkb.  I,  S.  1 :  Cum 
ab  imperio  cuiuslibet  metalli  proventum  in  nostra  marchia  beneficii  iure  susce- 
pimus.     Vgl.  Zycha  S.  158,  A.  6. 

3)  S.  Zycha  S.  32.  51. 


434  Karl  Z  e  11  m  e  r. 

neuer  Märkte  uucl  Müuzstätteu  gefordert,  II,  27,  2  vom  Geleitsrecht 
gehandelt,  ohne  dass  es  als  Kegal  bezeichnet  wird.  Das  so  wichtige 
und  unzweifelhaft  anerkannte  Regal  des  Judenschutzes  wird  mit  keinem 
Worte  erwähnt.  Weshalb  sollte  man  gerade  die  Erwähnung  des  Berg- 
regals erwarten?  Dazu  berechtigt  auch  der  Zusammenhang  des  Satzes 
vom  Sehatze  mit  dem  folgenden  vom  Silberbrechen  handelnden  nicht. 

Ein  Zusammenhaug  zwischen  beiden  ist  ja  allerdings  unverkennbar. 
Der  Schatz  liegt  wie  das  Erz  im  Boden  und  wird  gefunden.  In  Folge 
dieser  Aehnlichkeit  zwischen  Schatz  und  Bergwerksgut  werden  auch 
sonst  beide  zusammengestellt.  Zugleich  mit  dem  Bergwerksgute  ver- 
liehen wird  der  Schatz  von  Heinrich  Y.  1122  an  die  Abtei  Siegburg:  ut  si 
quid  metalli  vel  pecunie  in  uUo  possessionum  ipsorum  fundo  sive  loco 
tellus  querentibus  exposuerit  .  .  .  iuris  ipsorum  sit  (Lacomblet,  Nieder- 
rhein, ürkb.  L  S.  193,  Nr.  264),  und  ebenso  von  Konrad  III.  1150 
dem  Abte  von  Corvei:  Corbeiensi  abbati  ...  in  perpetuum  venas  me- 
talli, videlicet  auri,  argenti,  cupri,  plumbi  et  stanni  et  omneni  pe- 
cuniam  rudern  sive  formatam  .  .  .,  quae  intra  montem  Eresburch  .  .  . 
latet,  concedimus  (Wilmans,  Kaiserurkunden  Westfalens  II,  Nr.  243). 
Im  Gegensatze  zu  den  Metallen  und  Erzadern  kann  pecunia  nur  den 
aus  Geld  oder  münzbarem  fertigem  Edelmetall  bestehenden  Schatz  be- 
zeichnen. Dem  entspricht  es,  wenn  im  Meddersheimer  Weisthum  von 
1514  §  15  „heimlich  fünde  und  bergwerke"  den  Herren  gewiesen 
werden  (Grimm,  Weist.  IV,  S.  724).  Im  sog.  ßechtsbuche  Purgoldts 
wird  III,  73 — 75  vom  Schatze  gehandelt,  in  dem  folgenden  Capitel  76 
aber  vom  Ausgraben  von  Erzen  und  andern  Fossilien^).  Die  gemein- 
samen Merkmale  des  Schatzes  und  ßergwerksgutes  genügten  auch  für 
Eike  von  Repgow  beides  zusammen  zu  stellen,  zumal  er  von  den  Fos- 
silien nur  das  Silber  erwähnt,  und  der  Schatz  in  der  Regel  auch  aus 
Silber  bestand.  Solch  loses  Aneinanderreihen  von  nur  durch  einzelne 
gemeinsame  Merkmale  verbundenen  Dingen  entspricht  ganz  Eikes  Art. 

Nichts  liegt  ihm  ferner  als  Systematik  in  unserm  Sinne.  Stellt 
er  in  Artikel  35  §  2  einen  Satz  über  das  Bergrecht  auf,  so  brauchen 
wir  deshalb  keineswegs  zu  erwarten,  dass  er  auch  noch  andere  Sätze 
des  Bergrechts  damit  verbindet.  Er  hat  sich  natürlich,  bevor  er  sein 
Werk  schrieb,  den  Gang  der  Darstellung  im  Grossen  und  Ganzen 
vorher  überlegt.  Eine  ins  Einzelne  gehende  Disposition  befolgt  er 
nicht;  vielmehr  reiht  er  die  Rechtssätze,  wie  sie  ihm  durch  Gedanken- 
verbindung einfallen,  aneinander.     Ja,    er  lässt  sich  durch  solche  Ge- 


')  S.  Ortlott  a.  0.  II,  S.  111  f. 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.  435 

daDkenveibiuduuo-  gern  verleiten  von  dem  Hauptthema  abzuschweifen. 
Dabei  kommt  er  oft  von  dem  Einen  auf  das  Andere  imd  kehrt  erst, 
nachdem  er  ganze  Keihen  anderer  Gegenstände  besprochen  hat,  zu 
dem  Hauptgegenstande  zurück. 

Sehen  wir  uns  die  erste  Hälfte  des  ersten  Buches  auf  die  An- 
ordnung des  Stoffes  einmal  näher  an.  Vom  3.  Artikel  au  wird  in  der 
Hauptsache  vom  Familien-  und  Erbrecht  gehandelt,  doch  nicht  ohne 
mehrfache  Abschweifungen.  So  knüpft  der  Verfasser  im  Artikel  6  an 
den  Satz  von  der  Haftung  der  Erben  für  die  Schulden  des  Erblassers 
Sätze  über  den  Beweis  solcher  Schulden.  Daran  reihen  sich  zwanglos 
Sätze  über  das  Beweisrecht  überhaupt  und  in  Artikel  8  über  das  Ge- 
richtszeuo-nis  insbesondere.  Dabei  wird  erwähnt,  dass  beim  Gerichts- 
Zeugnis  das  Zeugnis  des  Frohnboten  doppelt  gelte,  dass  dieser  aber  auch 
Wergeid  und  Busse  seines  Geburtsstandes  doppelt  habe.  Das  führt 
dann  in  dem  ursprünglich  hierauf  unmittelbar  folgenden  Artikel  16 
auf  andere  Veränderungen  des  angeborenen  Standesrechts,  und  erst 
in  Artikel  17  kehrt  Eike  zu  dem  Hauptthema  zurück,  um  freilich  so- 
fort wieder  in  eine  neue  Abschweifung  über  die  dreierlei  ßechte,  welche 
die  Sachsen  wider  Karls  des  Grossen  Willen  behielten,  zu  gerathen. 
Das  dabei  erwähnte  besondere  Erbrecht  der  Nordschwaben,  veranlasst 
die  Aufzählung  anderer  Besonderheiten  dieses  Eechts  in  Artikel  19. 
Im  Folgenden  hält  der  Verfasser  wohl  das  Hauptthema  etwas  mehr 
fest;  doch  fehlt  es  an  kleinereu  Excursen  auch  hier  nicht.  So  führt 
im  Artikel  22  das  Vorzugsrecht  des  Gesindelohnes  bei  der  Vertheilung 
des  Nachlasses  auf  die  Erörterung  des  Gesindelohnes  überhaupt,  und 
in  Artikel  23  löst  die  Besprechung  der  Vormundschaft  am  Heergewäte 
einige  Sätze  über  die  Vormundschaft  überhaupt  aus. 

Ebenso  lose  wie  diese  Excurse  in  den  vorhergehenden  Partien  ist 
nun  auch  Artikel  35  in  eine  ganz  fremdartige  Umgebung  in  Folge 
blosser  Gedankenverbindung  eingefügt. 

Mit  Artikel  33  beschliesst  der  Verfasser  das  Erbrecht  und  macht 
zugleich  den  Uebergang  zum  Personenrecht.  Das  nach  dem  Tode  des 
Vaters  lebend  geborene  Kind  beerbt  den  Vater  und  wird  von  der 
Mutter  beerbt,  wenn  es  vor  dieser  verstirbt.  Stirbt  es  bald  nach  der 
Geburt,  so  muss  die  Mutter  für  das  Leben  des  Kindes  das  Zeugnis 
von  vier  Männern,  welche  sein  Geschrei  gehört  haben,  und  von  zwei 
Weibern,  welche  bei  der  Geburt  Hülfe  geleistet  haben,  beibringen. 
Hieran  knüpft  Eike  erst  wieder  in  Artikel  36  an  mit  den  Ausführungen 
über  das  Bescheiten  des  zu  früh  oder  des  zu  spät  geborenen  Kindes, 
und  schiebt  vorher  in  Artikel  34  und  35  Sätze  ein,  von  denen  nur 
der  erste  noch   als  Nachtrag    zu    den  Sätzen    über    das  Erbrecht   an- 


^3ß  Karl  Z  e  u  in  e  r. 

p-eselieu    werden    kauu,    während    die  folgenden  sich  weit  von  diesem 
Gegenstande  entfernen. 

Der  Verfasser  wollte  offenbar  nachträglich  eine  früher  unterlassene 
Ano^abe  über  den  Erbeulaub  hinzufügen,  formulirte  aber  einen  Satz, 
in  welchem  mehr  das  Eecht  des  Erblassers  als  der  Erben  hervortritt: 
Mit  Erbeulaub  darf  ein  Mann  sein  Eigen  vergaben.  Die  Erlaubnis 
der  Erben  genügt  aber;  der  des  Richters  bedarf  es  im  Allgemeinen 
nicht.  Nur  soll  der  Mann  mindestens  eine  halbe  Hufe  und  eine  Hof- 
stätte, auf  der  ein  Wagen  umwenden  kann,  behalten,  damit  er  davon 
„dem  Richter  Rechtes  pflege".  Das  führt  Eike  dann  im  §  2  auf  eine 
weitere  Beschränkung  in  der  Verfügung  über  Eigen.  Ihm  aufgetra- 
genes Eiffen  darf  der  Herr  nicht  sofort  zu  Lehen  zurückverleihen, 
sondern  erst  nachdem  er  es  Jahr  und  Tag  in  lediger  Gewere  behalten. 
Erst  der  folgende  Satz  §  3  knüpft  dann  wieder  an  den  ersten  an: 
hindert  der  Richter  Jemand  zu  Unrecht,  dass  er  sein  Eigen  vergäbe, 
so  darf  dieser  es  vor  dem  Ivönige  vergaben. 

Nun  ist  im  Zusammenhang  mit  Beschränkungen  des  Eigens  der 
König  genannt;  das  erinnert  den  Spiegier  an  eine  Beschränkung  des 
Ei«"ens  durch  den  König:  Der  in  der  Tiefe  des  Bodens  vergrabene 
Schatz  gehört  dem  Könige;  aber  nur  der,  welcher  tiefer  liegt,  als  der 
Pflug  geht.  Daraus  ergibt  sich  der  Satz,  dass  die  Schätze,  welche 
der  Pflug  aufwühlt,  dem  Grundeigenthümer  gehören.  Diesen  Satz  hat 
Eike  nicht  ausgesprochen,  gedacht  aber  hat  er  ihn  sicher.  Das  zeigt 
die  Passung  des  folgenden  Satzes:  „Silver  ne  mut  ok  nemau  breken 
up  enes  anderen  mannes  gude,  ane  des  willen  des  de  stat  ist".  Wie 
der  König  den  in  der  Oberfläche  des  Bodens  liegenden  Schatz  dem 
Grundeigenthümer  nicht  nehmen  darf,  so  darf  auch  Niemand  das 
Silbererz  in  der  Tiefe  seines  Bodens  ohne  seine  Einwilligung  nehmeu. 
So  verstanden  ergibt  sich  ein  Zusammenhang,  der  durchaus  verständlich 
ist  und  ganz  der  Art  Eikes  entspricht,  der  die  Gedanken,  wie  sie  ihm 
kommen,  ohne  straffe  logische  Gliederung  an  einander  reiht.  Wer 
voraussetzt,  Eike  habe,  weil  er  im  zweiten  Satze  des  Artikels  vom 
Silberbau  spricht,  auch  in  dem  vorhergehenden  vom  Bergwerk  sprechen 
müssen,  der  verkennt  seine  Eigenart  ganz  und  gar^). 


»)  Es  mag  zum  Ueberfluss  noch  darauf  hingewiesen  werden,  dass  das  ,ok* 
in  dem  Satze  vom  Silberbrechen  ganz  unverständlich  sein  würde,  wollte  man  den 
ersten  Satz  auf  das  Bergregal  beziehen:  Das  Erz  in  der  Tiefe  des  Bodens  gehört 
dem  Könige,  nicht  dem  Grundeigenthümer,  und  Silbererz  darf  auch  Kiemand 
auf  fremden  Boden  ohne  Genehmigung  des  Eigenthümers  brechen?  Man  müsste 
vielmehr  erwarten:  ohne  Genehmigung  des  Königs. 


Der  begrabene  Sehatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.  4.37 

Der  Gruucl  endlich,  welcher  schou  Johann  von  Buch  veranlasste, 
den  ersten  Satz  des  Artikels  nicht  auf  den  Schatz  zu  beziehen,  weil 
nämlich  dieser  Satz  auf  den  Schatz  bezogen  unrichtio;  sei,  beruht 
ebenso  auf  einer  unbegründeten  Voraussetzung  wie  die  übrigen  Gründe. 

Das  Schatzregal  in  der  Beschränkung,  wie  es  Friedrich  I.  durch 
die  ronkalische  Constitution  im  Jahre  1158  eingeführt  hat,  ist  nicht 
deutsch,  sondern  römisch.  In  diesem  Gesetze,  Mon.  Germ.  LL.  Const.  I, 
p.  245  heisst  es:  „Kegalia  sunt  hec  ....  dimidium  thesauri  iuventi 
in  loco  Cesaris,  nou  data  opera,  vel  in  loco  religioso;  si  data  opera, 
totum  ad  eum  pertiuet".  Die  Stelle  ist  fast  Wort  für  Wort  Justinians 
Institutionen  II,  1,  39  entlehnt,  wo  es  heisst:  „Thesauros,  quos  quis  in 
suo  loco  invenerit,  divus  Hadrianus  ...  ei  concessit,  qui  invenerit; 
idemque  statuit,  si  quis  in  sacro  aut  in  religioso  loco  fortuito  casu  in- 
venerit; at  si  quis  in  alieno  loco  non  data  ad  hoc  opera,  sed  fortuitu 
invenerit,  dimidium  domino  soll  concessit,  et  convenienter,  si  quis  in 
Caesaris  loco  invenerit,  dimidium  inventoris,  dimidium  Caesaris  esse  statuit" . 

Auch  der  Schwabenspiegel  folgt  in  Bezug  auf  den  Schatz  römi- 
schem Eechte,  freilich  nicht  justinianischem,  sondern  dein  des  Codex 
Theodosianus.  Dieser  enthält  in  X,  18,  2  eine  Constitution  von  Gra- 
tian,  Valentinian  und  Theodosius,  welche  dem,  der  zufällig  auf  fremdem 
Boden  einen  Schatz  findet  '^j^,  dem  Grundherrn  ^|^  zuspricht.  Es  heisst 
in  der  wahrscheinlich  vom  Verfasser  des  Schwabenspiegels  in  einer 
Bearbeitung  benutzten  Interpretatio  zu  dieser  Stelle:  „Si  quicumque 
thesaurum  in  sua  terra  invenerit,  ei  ex  integro  quod  inventum  est  acqui- 
ratur.  Si  vero  in  loco  alieno  thesaurum  casu  invenerit,  eum  qui  loci 
dominus  est  in  quartam  inventarum  rerum  debet  admittere".  Der  Ver- 
fasser des  Schwabenspiegels  bildete  diese  Stelle  nach;  aber  er  kehrte 
das  Theilungsverhältnis  um,  wohl  indem  er  irrig  qui  loci  dominus  est 
für  das  Subject  hielt  und  eum  auf  den  Finder  bezog;  Gengier  Cap.  284: 
,Swaz  der  man  uf  sinem  gute  vindet  under  der  erden,  daz  ist  mit 
rehte  sin.  Vindet  aber  ez  ieman  anders  danne  er  selbe  und  den  erz 
nilit  hat  geheizen  suchen,  dem  sol  er  daz  vierteil  geben  davon".  Dem 
Reiche  spricht  dann  der  Verfasser  in  Cap.  28(5  folgerichtig  das  Eigeu- 
thum  an  dem  unter  der  Erde  auf  der  freien  Strasse  gefundeneu  Gute 
zu  unter  Abzug  eines  Viertels  als  Finderlohn. 

Noch  weniger  als  die  ronkalische  Constitution  und  den  Schwaben- 
spiegel darf  man  aber  die  Glosse  zum  Sachsenspiegel  als  Zeugnis  für 
das  deutsche  Recht  vom  Schatze  benutzen.  Die  Glosse  beruft  sich  ja 
ausschliesslich  auf  römische  Quellen. 

Diese  Quellen  bezeugen  nur,  dass  die  römischen  Sätze  über  den 
thesaurus  in  Deutschland  eing-edruncren  sind.    Sie  können  uns  in  keiner 


Atjn  K  a vi  Z e u m o r. 

Weise   hindern   dem  Satze    des  Sachsenspiegel,    dass   jeder  Schatz  der 
tiefer  liegt,  als  der  Pflug  geht,    der   königlichen  Gewalt   gehöre,    den 
Olanben    zu    versagen.     Hätte    Eike    von    Kepgow    die   Constitutio    de 
regalibus  gekannt,  so  würde  er  jenen  Satz  wohl  kaum  aufgestellt  haben. 
Dass  er  sie  gekannt    hätte,    brauchen   wir   aber  bei  der  mangelhaften 
Publikation  der  Keichsgesetze    durchaus    nicht    anzunehmen.     Was   er 
aussprach,  war  jedenfalls  seine  Ueberzeugung  von  dem  Bestehen  eines 
Schatzregals,    und  es  fehlt  nicht  nur  an  irgend   welchen  Gründen  für 
die  Annahme,    dass  diese  Ueberzeugung  nicht  in  wirklich  lebendigem, 
altnationalem  Recht  begründet   gewesen   sei,    sondern  wir  haben  aus- 
drückliche Zeugnisse    dafür,    dass  in  Deutschland  in  früherer  Zeit  ein 
Recht  des  Königs  auf  den  Schatz    bestand,    und    auch    später  das  rö- 
mische Recht  nicht  ganz  dieses  ältere  deutsche  Schatzregal    verdrängt 
hat.    Zu  den  Zeuguissen  für  die  frühere  Zeit  gehören  die  oben  S.  434 
angeführten   Urkunden   Heinrichs  V.   und  Konrads  III,    durch   welche 
der  Schatz  mit  dem  Bergwerksgut  zusammen  verliehen  wird,  und  zwar 
unabhängig  von  Bodenschenkuugen.    Dass  das  Recht  auf  beides  vorher 
dem  Könige  zustand,  bezeugen  noch  ausdrücklich  die  Worte  in  Hein- 
richs V.   Urkunde:    „nee  molestus  quisquam  sit  illis  pro    iure   regio". 
Andere  Stellen,   welche  Waitz,    Verf.  Gesch.  VIII,  S.  275  n.  1.  2  zu- 
sammenstellt, lassen  ein  obrigkeitliches  Recht  auf  iuveutum,  inventio, 
inventio  pecuniaris,  quae  vulgo  fortuna  dicitur,  erkennen.     Sie  gehören 
meist  Lothringen  an  und  zeigen  z.  Th.  Verwandtschaft   mit   französi- 
schen Zeugnissen  über  dasselbe  Recht. 

Für  die  spätere  Zeit  liegt  vor  allem  ein  Zeugnis  vor  für  das  Fort- 
bestehen   des    Schatzregals    von    den    im   Sachsenspiegel    angegebenen 
Umfange    in    dem    sog.    Rechtsbuche    des   Johannes   Purgoldt   an    der 
oben    S.    434    erwähnten    Stelle    III,     73.      Sie    ist    ein    Zeugnis    von 
selbständiger  Bedeutung,  weil  sie  nicht  den  Inhalt  der  Sachsenspiegel- 
stelle einfach  wiedergibt,    sondern  Rücksicht    darauf   nimmt,   dass  die 
landesherrliche  Gewalt  inzwischen  vielfach  an  die  Stelle  der  königliehen 
getreten  ist.    Indem  das  Rechtsbuch  angibt,  der  Schatz,  welcher  tiefer 
liegt,  als  der  Pflug  geht,  sei  .des  riches  adder  des  fursteun  adder 
del  herrin,  des  das  gericht  ist«,  zeigt  es,  dass  wir  es  hier  nicht 
mit  einer    gedankenlosen  Wiederholung    des  Sachsenspiegels    zu    thun 
haben.     Es  entspricht  dem  hier  eingefügten  Zusätze,  dass  in  späteren 
Weisthümern,  welche  bei  Kraut-Frensdorff,  Grundriss  d.  D.  Privatrechts 
§  77,  n.  40.  43.  44  angeführt  sind,  der  Fund,  welcher,  allein  genannt, 
wohl  den  Schatz    mit    umfasst,    der  Herrschaft    zugewiesen    wird.     In 
dem    oben    bereits    S.  434    angeführten  Weisthum    von  1514    werden 
, heimlich  fünde"   den  Herren    gewiesen,    in   einem   andern   von  1538 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  I,  35.  439 

„funt  und  prunt-.  Ausdrücklich  neben  dem  Funde  nennt  den  Schatz 
ein  Ausschreiben  Herzog  Ludwigs  von  Baiern  von  1474  (a.  0.  Nr.  42) : 
„Item  die  Fund  und  Schätze  sollen  der  Herrschaft  zustehen"  ^). 

Ein  Schatzregal,  welches,  von  den  Beschränkungen  des  römischen 
Eechtes  frei,  mit  dem  im  Sachsenspiegel  behaupteten  sich  vergleichen 
lässt  und  wohl  fränkischen,  also  wie  jenes  niederdeutschen  Ursprungs 
ist,  findet  sich  im  anglo-normannischen  und  im  französischen  Rechte 
des  Mittelalters. 

Für  das  anglo-normanuische  Recht  sind  mehrere  Rechtsaufzeich- 
nungen des  12.  und  13.  Jahrhunderts  anzuführen.  Die  älteste  ist 
das  unter  dem  Namen  Leges  Heinrici  I.  bekannte  Rechtsdenkmal  aus 
dem  Anfang  des  12.  Jahrhunderts;  in  c.  10  §  1  werden  die  „iura, 
quae  rex  Angliae  solus  habet  in  terra  sua"  aufgezählt,  darunter  der 
„thesaurus  inventus''^).  Auch  die  nur  wenig  jüngere  Aufzeichnung 
der  S0O-.  Leges  Edwardi  confessoris  stellt  in  c.  14  den  Satz  auf: 
„Thesauri  in  terra  regis  sunt",  macht  aber  eine  Ausnahme  be- 
züglich der  in  Kirchen  oder  auf  Kirchhöfen  gefundenen  Silberschätze : 
„nisi  in  ecclesia  aut  in  cimiterio  inveniantur.  Et  si  ibi  inveniuntur, 
aurum  est  regis,  et  si  argentum,  dimidium  est  regis  et  dimidium  eccle- 
siae,  ubi  inventum  fuit"  ^).  Beide  Quellen  wollen  angelsächsisches 
Recht  bieten,  geben  aber  hier  wohl,  wie  auch  sonst  mehrfach,  das 
Recht  der  fränkisch-normannischen  Eroberer. 

Auch  Heinricus  de  Bracton  (Bratton)  hat  in  seinem  berühmten 
Werke:  De  legibus  et  consuetudiuibus  Angliae  libri  quinque  das  Schatz- 
regal des  Königs  anerkannt  und  zwar  unter  ausdrücklichem  Ausschluss 
jener  früheren  Beschränkung  zu  Gunsten  der  Kirchen.  Vgl.  Buch  II, 
24,  §  1 :  „Habet  etiam  (rex)  prae  ceteris  omnibus  in  regno  suo  de  iure 
gentium  privilegia  propria,  quae  de  jure  uaturali  esse  deberent  inven- 
toris,  sicut  thesaurus,  ureccum"  u.  s.  w. ;  Buch  III,  Tractatus  2:  De 
Corona,  c.  3  §  3:  „Et  inter  cetera  gravis  praesumptio  contra  regem 
et  diguitatem  et  coronam,  quae  quidem  est  quasi  crimen  furti,  scilicet 
occultatio  thesauri  inventi  .  .  .  Qui  cum  super  hoc  fuerit  convictus,  erit 
gaolae  committendus  et  postea  graviter  pro  voluntate  regis  redimendus: 
et  non  refert,  quo  loco  huiusmodi  thesaurus  inveniatur  secundum 
tempora  moderna,  licet  aliter  hoc  antiquitus  fuerit  observatum*. 

Auch  in  Frankreich  finden  wir  von  früheren  Spuren  abgesehen 
jedenfalls  schon  im  12.  Jahrhundert  ein  Recht  des  Königs  auf  den 
gefundenen  Schatz.   Aus  einer  bei  Ducange  s.  v.  Thesaurus  angeführten 


1)  Einige  andere  Zeugnisse  noch  bei  Stobbe,  Handbuch  II  (3.  Aufl.)  1,  S.  606. 
-)  Reinhold  Schmidt,  Gesetze  der  Angelsachsen,  2.  Aufl.  S.  442. 
3)  A.  a.  0.  S.  499. 


440 


1\  a  r  1  Z  e  n  m  e  r. 


Urkunde  des  Grafeu  Theobald  vou  Chartres  von  1118  geht  hervor, 
dass  der  gefundene  Schatz  nicht  dem  Finder  gehörte,  und  das  heimliche 
Behalten  eines  solchen  Schatzes,  wie  nach  englischem  liecht,  als  Ver- 
brechen behandelt  wurde,  welches  neben  Mord,  Raub  und  Brand  zur 
Competenz  der  hohen  Gerichtsbarkeit  gehörte,  die  dort  bezeichnet 
wird  als  iustitia  murtri,  raptus,  iucendii  furtivi,  thesauri  inventi  et  ce- 
lati.  Ergibt  sich  daraus  noch  nicht  unmittelbar,  dass  der  König  den 
Schatz  selbst  beanspruchte,  so  tritt  das  deutlich  hervor  in  einem  nicht 
näher  datirten  Mandat  Ludwigs  VII.  an  den  Abt  E.  von  St.  Victor, 
bei  Du  Chesne,  Hist.  Franc.  Scriptores  IV,  p.  759,  Epist.  561.  Es 
war  offenbar  im  Territorium  des  Abtes  ein  Schatz  gefunden,  der  vom 
Könige  beansprucht  und  ihm  durch  gerichthches  Urtheil  zuerkaunt 
war.  Er  befiehlt  den  Schatz  binnen  zwei  Wochen  ihm  auszuliefern 
und  den  Schatzgräbern  eine  Busszahlung  an  den  König  aufzuerlegen: 
,mandamus  vobis,  ut  fortunam,  sicut  inventa  fuit,  infra  XV  dies  nos 
habere  faciatis  ...  et  nos  volumus,  ut  homines  ve^tri  de  efossa  for- 
tuua  nobis  satisfaciaut". 

Das  Schatzregal  des  Königs,  freilich  mit  der  Beschränkung  auf 
den  Goldschatz  wird  ausdrücklich  anerkannt  in  den  sog.  Etablissements 
de  Saint  Louis.  Es  heisst  in  Buch  I,  Capitel  94,  ed.  Paul  Viollet, 
Bd.  II,  p.  151  f.:  „Nuns  n' a  fortune  d' or,  se  il  n' est  rois.  Et  les 
fortunes  d' argent  si  sunt  aus  barons  et  ä  ceus,  qui  out  grant  ioutise 
en  lor  terres\  Also  den  Goldschatz  bekouimt  der  König,  den  Silber- 
schatz dagegen  der  Kronvasall  oder  der  Inhaber  der  hohen  Gerichts- 
barkeit. Die  Stelle  ist  mit  dem  ganzen  Capitel  vom  Verfasser  der 
Etablissements  wörtlich  der  Coutume  de  Touraine-Anjou  aus  dem 
13.  Jahrhundert  entlehnt i). 

Von  besonderem  Interesse  für  uns  ist  dabei,  dass  das  Schatzregal 
des  Königs  wie  des  Inhabers  der  hohen  Gerichtsbarkeit  ganz  wie  im 
Sachsenspiegel  auf  die  tief  in  der  Erde  vergrabenen  Schätze  beschränkt 
wird.  Es  wird  nämlich  nach  der  angeführten  Stelle  zunächst  von 
dem  auf  der  Erde  gefundenen  Gute  gehandelt,  der  ,trovaille",  welche 
derjenige  auf  seinem  Gute  findet,  der  nicht  die  „vaarie-  (voirie,  Vogtei, 
mittlere  und  niedere  Gerichtsbarkeit)  hat.  Dieser  Fund  gehört,  voraus- 
gesetzt, dass  der  Verlierer  sich  nicht  meldet,  dem  Aftervasallen,  der 
die  Vogtei  hat,  der  Fund  aber,  an  welchem  König  oder  Seigneur  das 
Regal  haben,  wird  als  fortune  bezeichnet,  und  als  fortune  soll  nach 
de"  am  Schluss  des  Capitels  gegebenen  Erklärung  nur  derjenige  Fund 
crelten,  welcher  unter  der  Erde  lag,  so  dass  die  Erde  tief  aufgegraben 


1)  Der  Text  der  Quelle  bei  Viollet  Bd.  III,  p.  52. 


Der  begrabene  Schatz  im  Sachsenspiegel  1,  35,  AAj^ 

werden  musste,  um  ihn  zu  erlangen:  „Fortune  si  est,  quant  ele  (la 
trovaille)  est  trovee  sous  terre,  et  terre  en  est  effondree".  Wie  im 
Sachsenspiegel  der  an  der  Oberfläche  liegende  Schatz  nicht  dem  Köuio-e 
gehört,  so  gehörte  auch  nach  der  französischen  Quelle  nicht  dem 
Könige  oder  Seigneur  die  „trovaille",  welche  nicht  aus  der  Tiefe  aus- 
gegraben werden  musste,  sondern  etwa  vom  Pfluge  zu  Tao-e  o-efördert 
war.  Auch  der  von  Ludwig  VIT.  in  Anspruch  genommene  Schatz 
war   „fortuna  efossa". 

Den  Silberschatz  scheinen  König  und  Seigneur  später  dem  Finder 
oder  Grundbesitzer  ganz  überlassen  zu  haben,  den  Anspruch  auf  den 
Goldschatz  aber  hat  der  König  noch  zu  Bouteillers  Zeit,  wenn  auch 
nicht  ohne  Widerspruch,  festgehalten.  Bouteillers  Darstellung  ist 
nicht  ganz  consequent  in  diesem  Punkte.  Während  er  im  I.  Buche 
der  Somme  rurale  Tit.  36  berichtet:  „selon  aucuns  si  c'estoit  fortune 
d'or,  au  roy  appartiendroit,  et  si  c'estoit  fortune  d'argent,  ä  celuy, 
qui  la  trouverait",  sagt  er  Buch  II,  Tit.  1  nur:  „Item  a  le  roy  la 
cognoissauce  de  cognoistre  et  appliquer  a  luy  la  fortune  et  trouve  d'  or 
en  son  royaume". 

Der  Behandlung  des  Schatzes  in  den  Kechten  des  Mittelalters 
nachzugehen,  wäre  eine  lockende  Aufgabe.  Für  unseren  Zweck  o-enüo-te 
es,  darauf  hinzuweisen,  dass  der  Sachsenspiegel  mit  seinem  Schatz- 
regal keineswegs  allein  steht,  und  somit  auch  der  letzte  Grund  den 
Satz  Eikes  anders  zu  verstehen,  als  der  Wortlaut  fordert,  fortfällt. 

Ich  hofi"e,  dass  nunmehr  der  lauge  Streit  über  den  beorabenen 
Schatz  im  Sachsenspiegel  wirklich  beendigt  ist,  freilich  in  einem  o-anz 
anderen  Sinne  als  noch  Zycha  meinte.  Zycha  aber  hat  das  Verdienst 
den  folgenden  Satz  vom  Silberbrechen  wieder  von  den  Schlacken  einer 
willkürlichen  Interpretation  befreit  zu  haben.  Der  §  2  des  35.  Artikels 
darf  nicht  mehr  im  Sinne  der  Geltung  der  Bergbaufreiheit  verwendet 
werden.  Er  schliesst  die  Bergbaufreiheit  vielmehr  aus  in  Bezug  auf 
den  Silberbau,  den  einzigen  Bergbau,  der  im  östlichen  Sachsen  damals 
eine  grössere  Bedeutung  hatte,  und  den  Eike  erwähnt.  Fasst  mau  nun 
Zychas  Ergebnisse  über  den  §  2  mit  unseren  über  den  §  1  zusammen, 
so  verschwinden  Bergregal  und  Bergbaufreiheit  gänzlich  aus  dem 
Sachsenspiegel ;  denn  §  1  erkennt  ein  Schatzregal,  nicht  ein  Bergregal 
an,  und  §  2  gibt  allein  dem  Grundeigenthümer  die  Verfüguno-  über 
den  Abbau  des  Silbers  unter  der  Erde.  Seiner  Genehmigung  allein 
bedarf  es  zum  Abbau,  und  ertheilt  er  sie,  so  bleiben  ihm  doch  ge- 
wisse Rechte  an  dem  Bergwerk,  welche  Eike  als  Vogtei  bezeichnet. 
Von  einem  Rechte  des  Königs  ist  auch  hier  nicht  die  Rede. 

So  haben  wir  denn  in  der  bisher  vorherrschenden  Erkläruno-  des 
Artikels  ein  typisches  Beispiel  für  eine  rechtshistorische  Interpretation, 

Mittheilungen  XXII.  29 


442  Karl  Z  e  u  m  e  r. 

die  unter  Verzieht  auf  sprachliche  uud  logische  Deutung  des  gegebenen 
Wortlautes  den  Siim  einer  Stelle  so  umdeutet,  dass  er  gehegten  Vor- 
aussetzungen entspricht.  Man  nahm  an,  liergregal  und  Bergbaufreiheit 
müssten  von  Eike  von  Repgow  gekannt  und  anerkannt  sein,  und  nun 
interpretirte  man  beides  in  den  Sachsenspiegel  hinein,  da  es  sich  nicht 
herausiuterpretiren  Hess. 

Es  will  mir  scheinen,  als  ob  die  Neigung,  die  Quellen  nicht  reden 
zu  lassen,  sondern  sie  reden  zu  machen,  ein  in  der  deutschen  Rechts- 
ereschichte  besonders  stark  verbreitetes  Uebel  sei.  Man  kann  dem- 
gegenüber  nicht  ernst  genug  als  die  erste  Aufgabe  rechtshistoriseher 
Forschung  betonen:  sorgfältiges  Eindringen  in  den  durch  den  Wort- 
laut gebotenen  Sinn  der  Quellen.  Aus  dem  klaren  Inhalt  der  Quellen 
sollen  wir  die  Erkenntnis  des  alten  Rechtes  schöpfen,  nicht  aber  von 
ungenügend  begründeten  Voraussetzungen  aus  den  Sinn  der  Quellen - 
stellen  in  künstlicher  Weise  so  umdeuten,  dass  er  diesen  Voraus- 
setzungen genüü't. 


Aus  dem  letzten  Lebensjahre  König  Philipps  IL 

Yon  Spanien. 

Von 

Bruno   Stube I. 


Es  ist  bekannt,  dass  Philipp  IL  ein  für  das  Wohl  und  Interesse 
seiner  Familie  in  jeder  Weise  bedachter  Herrscher  war  und  mit  warmer 
Liebe  an  den  Seinigen  hieng.  Wie  vorsorglich,  immer  die  Zukunft  im 
Auge  behaltend,  der  König  dachte,  das  erhellt  wieder  so  recht  aus 
zwei  wertvollen  Publicatiouen,  die  sich  vornehmlich  mit  seinen  letzt- 
willigen Anordnungen  beschäftigen.  Die  eine  verdanken  wir  Büdinger 
in  den  „Mittheilungen  aus  spanischer  Geschichte  des  16.  und  17.  Jahr- 
hunderts" ^),  und  zwar  in  derjenigen  die  überschrieben  ist:  „Zum  Ab- 
leben des  Königs  Philipp  IL"  Die  andere,  wie  die  Büdingers  seines 
Lehrers  auf  reichem  Queilenmateriale  beruhende,  aber  weit  ausführ- 
licher gehaltene  Publication  ist  verfasst  von  Gustav  Turba  unter  dem 
Titel:  „Beiträge  zur  Geschichte  der  Habsburger.  Aus  den  letzten  Jahren 
des  spanischen  Königs  Philipp  11."^).  Diese  letztere  hat  uns  nun  ver- 
anlasst im  Folgenden  einige  Ergänzungen  zu  liefern,  bezw.  die  Auf- 
merksamkeit auf  einige  literarische  Erscheinungen  jener  Zeit  von  neuem 
zu  lenken. 

Zu  den  politisch  bedeutungsvollsten  letztwilligen  Anordnungen  König 
Philipps  II.  gehört  auch  die  Abtretung  der  Niederlande,  Burgunds  und 
der  Grafschaft  Charleroi  an  seine  Tochter,  die  Infantin  Isabella  Clara 
Eugenia,    als    diese    sich    mit    dem    Erzherzog  Albrecht    verlobt   hatte. 


*)  Sitzungsberichte  der  philos.  histor.  Classe  der  kais.  Akademie  der  Wissen- 
schaften zu  Wien  1893,  Bd.  128. 

-)  Im  Archiv  für  österreichische  Geschichte,  Bd.  86,  2.  Hälfte,  p.  311 — 453, 
Wien  1899. 

29* 


444  Bruno  St  übel. 

Die  wichtigsten  Bedingungen  des  darauf  bezüglichen,  d,  6.  Mai  1598r 
also  wenige  Monate  vor  dem  Tode  Philipps,  erlasseneu,  aus  13  Arti- 
keln bestehenden  Schenkungsvertrags  ^j,  in  französischer  Sprache  ab- 
gefa^st,  ebenso  wie  die  Bedingungen  des  daran  sich  knüpfenden  in 
spanischer  Sprache  abgefassten  geheimen  Vertrags,  hat  Turba  in 
Kürze  mitgetheilt  (a.  a.  0.  p.  3G7 — 369). 

Welche  Aufnahme  bezw.  Beurtheiluug  nun  diese  Verträge  bei  den 
Niederländern  fanden,  das  ersehen  wir  deutlich  aus  dem  holländischen 
Briefe,  den  eine  distiuguirte  anonyme  Persönlichkeit  am  25.  Februar 
1599  an  einen  damals  in  Brüssel  weilenden  Prälaten  von  Brabant 
geschrieben  hat,  und  auf  den  hier  bei  dieser  Gelegenheit  wieder  auf- 
merksam gemacht  werden  soll.  Knüttel  in  seinem  „Catalogus  van  de 
Pamfleten-Verzameling  berur.  in  de  kon.  bibliotheek,  s'Gravenhage 
1889,  D.  I,  1,  nr.  1103 — 1105"  gibt  drei  verschiedene  Drucke  dieses 
Briefes  an,  von  denen  der  dritte,  nach  ihm,  am  meisten  verbreitet 
tvewesen  zu  sein  scheint.  Dieser  lieojt  uns  hier  vor  und  zwar  in  einem 
Sammelbande  von  Flugschriften  mit  dem  Generaltitel:  Belgiae  pacifi- 
catorum  vera  deliueatio.  Pour  traicture  vraye  des  pacificateurs  des  Pays 
bas.  Hagae  Comitis  1608.  4,  9.  Stück.  Er  trägt  den  Titel:  Copie  van 
zekeren  Brief  |  gheschreven  by  een  van  qualiteyt  |  Aenden  Abt  van  N, 
wesende  tot  Brüssel  |  .  Ende  vande  donatie  ofte  cessie  der  Neder- 
landen  |  aende  Infante  von  Spaignien,  Met  de  annotatien  op  de  zelve 
mede-brenghende  int  kort  het  |  voornemen  van  den  Spaenschen  Kaet: 
tot  waerschouwinge  j  van  alle  vrome  Liefhebbers  der  Nederlantsche 
Kechteu  |  ende  Vrijheden  |  jeghens  de  gheweldighe  ende  |  bedrieghe- 
lijcke  handelinghen  der  Span  |  gnaerts  ende  hare  Adherenten  |  .  Anno 
M.  D.  XCIX.  4.  8  Bl.  Auf  dem  Titelblatte  ist  ein  von  einem  Kranze 
umgebenes  quadrirtes  Wappen  mit  Helmschmuck  gezeichnet,  welches 
im  ersten  und  vierten  Felde  einen  Sparren  mit  Bienen  oben  und  unten, 
im  zweiten  und  dritten  einen  Löwen  hat.  In  dem  Kranze  ist  ein 
Band  geschlungen  auf  dem  steht  VT  |  APEC  |  MEL  |  LIFE  |  ETA  | 
steht.  Auf  der  Eückseite  des  Titelblattes  ist  ein  kurzes  Vorwort  an 
den  Leser  gerichtet. 

Der  Brief  selbst  beginnt  auf  Bl.  2^  mit  der  Ueberschrift  , Copie 
van  zekeren  Brief,  geschreven  by  een  Persoon  van  qualiteyt,  Aen  een 
Prelaet  van  Brabant  wesende  tot  Brüssel:  den  25.  Febr.  1599.  Die 
Adresse  ist  gerichtet  an  den  ehrwürdigen,  edeln  etc.  Abt  von  St.  etc. 
Dieser   Abt    selbst   hatte    die   Veranlassung    zu    dem    Briefe    gegeben, 


I)  In  der  Coleccion  de  documentos  ineditos  etc.  T.  42,  p.  218—222  nur  in 
12  Artikeln  und  ohne  Einleitung  und  Schluss  wiedergegeben.  Vollständig  ist  er 
unter  andern  abgedruckt  bei  Dumont,  Corps  diplomat.  T.  V,  1,  fol-   573  etc. 


Aus  dem  letzten  Lebensjahre  König  Philipps  II.  von  Spanien.  445 

indem  er  am  16.  ISiov.einber  1598  dem  Schreiber  desselben  eine  Ab- 
schrift jeuer  ersten  Vertragsurkunde  vom  6.  Mai  zugeschickt  hatte, 
mit  dem  Ersuchen  ihm  rund  und  offen  sein  Urtheil  darüber  kund- 
zugeben, namentlich  ob  die  in  den  13  Artikeln  enthaltenen  Bestim- 
mungen wirklich  geeignete  Mittel  seien  den  Niederlanden  Friede,  Euhe 
und  Wohlfart  wiederzubringen. 

Der  Schreiber  kann  sich  nun  nicht  verhehlen,  dass  ihm  die  Er- 
fülluno"  dieses  Auftrags  schwere  Bedenken  verursacht  habe.  Nur  aus 
schuldiger  Ergebenheit  für  den  Abt  habe  er  es  dann  nach  reiflicher 
Prüfung:  srethau,  im  Vertrauen  darauf,  dass  seine  Resolutionen  zwischen 
ihnen  beiden  geheim  bleiben  möchten,  und  dass  es  ihm  sowie  Anderen 
nicht  zum  Nachtheil  gereiche.  Er  wolle  dem  Abte  vor  allem  nicht 
verheimlichen,  dass  er  in  den  letzten  Monaten  verschiedene  Ansichten 
gehört  habe,  so  aus  Frankreich,  England,  Deutschland  und  einigen 
Theilen  d<!r  Niederlande,  Einige  meinten,  dass  der  verstorbene  König 
in  Anbetracht  seines  hohen  Alters,  und  aus  Begehren  seinem  Sohne, 
dem  jetzigen  König,  einen  friedlichen  Staat  zu  hinterlassen,  in  dieser 
Sache  auf  Treu  und  Glauben  vorgegangen  sei.  Andere  hielten  es  nicht 
für  wahrscheinlich,  dass  es  der  spanische  Rath  jemals  für  gut  befinden 
würde,  die  Niederlande  von  Spanien  trennen  zu  lassen,  als  mehr  Vor- 
theile  für  die  Grösse  eines  Fürsten  darin  findend,  denn  sämmtliche 
Spanien  unterworfenen  Länder  zu  regieren,  und  dass  deswegen  der 
erwähnte  Vertrag  dazu  dienen  solle,  um  das  zu  Stande  zu  bringen, 
was  man  mit  Waö'en  oder  andern  Mitteln    schlecht    erreichen   könne. 

Letztere  Ansicht  fände  ihre  Bestätigung  in  einer  Mittheilung  eines 
einfiussreichen  Edelmannes  an  ihn,  den  Schreiber,  wonach  die  Infantin 
und  ihr  zukünftiger  Gemahl  sich  hätten  verpflichten  müssen  vier  der 
wichtigsten  Plätze  der  Niederlande  den  Spaniern  als  Garnisonen  zu 
überlassen.  Hier  wird  also  auf  den  geheimen  Vertrag  angespielt, 
kraft  dessen  erster  Bestimmung  König  Philipp  II.  und  die  jeweiligen 
späteren  spanischen  Könige,  so  lange  sie  es  für  die  Ruhe  der  Nieder- 
lande für  nothwendig  erachten,  je  nach  Zeit  und  Umständen  Antwerpen, 
Gent  und  Cambrai,  ferner  andere  zwei  oder  drei  Plätze  von  denjenigen 
die  erobert,  oder  den  Niederländischen  Rebellen  abgenommen  würden 
etc.  behalten,     (s.  Turba  a.  a.  0.  p.  368— 369)  i). 

Der  Brief  schliesst  mit  der  Bemerkung,  dass  der  Schreiber  zur 
Bequemlichkeit  des  Abtes  sein  Urtheil  in  Form  von  Glossen  zu  den 
einzelnen  Artikeln  niedergelegt  habe,  aus  denen  hervorgehe,  wie  sehr 
ihm   die  Ruhe,    die  Einigkeit,    die  Wohlfahrt,    die  Rechte,    der  Glanz, 


1)  Vergl.  hierzu  auch  das  Schreiben  Philipps  IL  an  den  Erzherzog  Albrecht 
vom  3.  Juni  1598  bei  Gachard  »Correspondance  de  Philippe  IL  sur  les  affaires 
463  Pays-Bas*  II,  p.  XCIV. 


446  Bruno  Stube  1. 

die  Achtung  der  Niederlande  am  Herzen  lägen.  Diese  glossirte  Ver- 
tragsurkuude  vom  0.  Mai  1598  beginnt  nun  auf  Bl.  3^  mit  der  Ueber- 
schrift:  ,Copie  van  het  Transport  |  gedaen  by  syne  Majesteyt  |  aeude 
Infante  syn  outste  Dochter  ]  vaude  Nederlanden  |  Bourgoigueu  |  ende 
Graefschappe  van  Charollois  |  Anno  1598^). 

Wie  ungünstig  der  Briefschreiber  und  Glossator  den  ganzen 
Schenkungsvertrag  beurtheilt,  das  geht  aus  den  Schlussbemerkungen 
hervor,  die  gewissermassen  als  Postscriptum  zu  dem  Briefe  zu  be- 
trachten sind.  Er  sei,  so  schreibt  er,  in  guter  Meinung  dem  Befehle 
des  Abtes  nachgekommen,  hoffend,  dass  diese  seine  Schrift  Niemandem 
mitffetheilt  werden  möge.  Im  Vertrauen  darauf  könne  er  dem  Abte 
nicht  vorenthalten,  dass  nach  seinem  ürtheil  diese  beschlossene  Schen- 
kung nicht  das  rechte  Mittel  sei,  die  Niederlande  zu  Frieden,  Ruhe 
und  Gedeihen  zu  bringen;  er  erachte  es  für  viel  geeigneter,  dass  bei 
dieser  Gelegenheit  und  durch  das  Ableben  des  Königs  sämmtliche 
Niederländische  Staaten  gegen  die  Spanier  und  ihre  Verbündeten  die 
Waffen  ergreifen  sollten,  um  dieselben  Spanier  und  andere  Fremdlinge 
aus  den  Niederlanden  und  den  benachbarten  Ländern  zu  vertreiben, 
und  die  Niederlande  in  ihre  Rechte,  Freiheiten  und  Privilegien  wieder 
einzusetzen.  Alsdann  mögen  die  Geueralstaaten  der  gesammten  Nieder- 
lande zusammentreten  und  mit  allen  guten  Mitteln  und  Resolutionen 
über  die  Punkte  die  zu  einem  aufrichtigen,  dauernden  und  sicheren 
Frieden,  zur  Ruhe  und  Einigkeit  der  Niederlande  dienen  möchten  ver- 
handeln. Das  würde  nicht  allein  ein  geeignetes  und  geziemendes 
Mittel  zum  Besten  der  Niedei-lande,  sondern  auch  der  duchlauchtigsten 
Infantin  und  des  Erzherzogs  selbst  sein,  die  anderenfalls  durch  diese 
beschlossene  Schenkung  in  eine  dauernde  Abhängigkeit  von  den  Spa- 
niern gerathen  würden.  Er  wisse,  so  schliesst  der  Schreiber,  dass  sehr 
vielen  ehrlichen  Leuten  aus  allen  Ständen,  Freunden  und  Feinden  der 
Spanier  dieses  Mittel  von  Herzen  angenehm  sei,  und  hege  das  Ver- 
trauen, dass  die  Ausführung  unverzüglich  und  ernstlich  von  dem  Abte 
und  Anderen  in  die  Hand  genommen  würde. 

Die  Schenkung  Philipps  II.  an  seine  Tochter  stiess  sonach  auf 
eine  scharfe  Opposition  bei  den  Niederländern  und  es  ist  daher  nicht 


')  Metereu  der  in  seinen  Commentarien  offce  Memorien  van  den  Neder- 
landtschen  Staat,  Handel,  Oorloghen  etc.  1609,  Boek  20,  1598,  fol.  178  den  Brief 
erwähnt,  gibt  auch  einen  Auszug  aus  den  Glossen  zu  den  13  Artikeln  —  nur 
Art.  II  und  XI  sind  unglossirt  —  wieder,  auch  übergegangen  in  die  französische 
Ausgabe  der  Commentarien  vom  J.  1618,  fol.  428.  Bei  Bieter  Bor  ,Oorspronck, 
begin  ende  aenvang  der  Nederlandscben  oorlogen*  etc.  finden  wir  Brief  und 
Glossen  nicht  angeführt. 


Aus  dem  letzten  Lebensjahre  König  Philipps  II.  von  Spanien.  447 

richtig,  wenn  Motleyi)  bemerkt,  dass  sich  die  loyalen  Niederländer 
diese  neuen  Anordnuogeu  hätten  geduldig  gefallen  lassen,  und  sich 
nur  gewundert  hätten,  dass  der  König  gewillt  sein  sollte,  diese  aus- 
erwählteu  Juwelen  seiner  Krone  hinzugeben,  dass  ferner  die  republi- 
kanischen Niederländer  über  diese  Anordnungen  nur  gelacht  und 
die  Aufforderung  sich  den  neuen  Herrschern  zu  unterwerfen,  mit  stum- 
mer Verachtung  behandelt  hätten. 

In  Capitel  VIT  seiner  Abhandlung,  welches  überschrieben  ist:  Ver- 
fügungen über  künftige  Eegierung  (p.  397  ff.),  kommt  Turba  auch  auf 
die  geheimen  Weisungen  und  Rat h schlage  oder  Instruc- 
tionen, die  Philipp  II.  seinem  Sohne  hinterlassen,  zu  sprechen.  Es 
kommen  da  zwei  in  Betracht,  eine  unechte  und  eine  echte.  Ueber 
jene  bemerkt  Turba  (p.  410),  dass  man  von  ihrer  Existenz  1599 
öffentlich  erfahren  habe,  als  Cervera  de  la  Torre  die  Zeugenaussagen 
über  Philipps  IL  letzte  Krankheit  und  über  seinen  Tod  herausgegeben 
hätte.  Später  habe  man  sogar  den  Inhalt  dieser  geheimen  Instruction 
publizirt.  Meteren  wollte  1618^)  Indiscretionen  durch  einen  Diener 
Moura's  glauben  machen  u.  s.  f. 

Nun  ist  aber  auch  der  Inhalt  dieser  Instruction  bereits  i.  J. 
1599  bekannt  worden,  denn  Knüttel^)  gibt  nicht  weniger  als  sechs 
in  holländischer  Sprache  aus  dem  Spanischen  veröffentlichte  Drucke, 
von  denen  der  erste  die  Jahreszahl  1599  und  die  Notiz  auf  dem  Titel- 
blatt trägt,  dass  die  Schrift  von  einem  Diener  des  Christoph  Moura 
an's  Licht  gebracht  sei,  an.  Er  bemerkt  hiezu:  „Det  geschrieft  schijnt 
veel  opgang  (Glück)  gemackt  te  hebben".  Der  Titel  des  uns  vor- 
liegenden Druckes  lautet:  Het  Secreet  des  Conings  |  van  Spangien  | 
Philippus  den  tweeden  [  achter- gel aten  aen  zijnen  lieven  zone  |  Philips 
de  I  derde  van  dien  name  ]  verratende  |  hoe  hy  hem  reguleren  sal  j 
nae  zijns  Vaders  |  doodt.  | 

In  't  licht  gebracht  door  een  Dienaer  van  den  Heere  |  Christoffel 
de  Mora  |  Schatbewaerder  des  Conings  ]  van  Spangien  |  ghenaemt 
Rodrigo  D.  A.  \^). 

Ende  nu  over-gheset  uyt  den  Spaenschen,  Door  P.  A.  P.  4.  4  Bl. 
Auf  dem  Titelblatt  das  spanische  Wappen   innerhalb    eines  Rechtecks. 

')  History  of  the  united  Netherlands,  T.  III,  p.  502—503. 

2)  Die  Instruction  ist  aber  bereits  in  der  1609  erschienenen  holländischen 
Ausgabe  (s.  oben),  B.  20,  fol.  193  aufgenommen.  Meteren  bemerkt  am  Schluss 
,Wat  van  det  Secreet  ofte  Instructie  de  verstaen  is,  gheven  wy  den  verstan- 
dighen  Leser,  Landts  ende  Staten  saken  verstaende,  te  bedencken*. 

3)  a.  a,  0.  D.  I,  1,  nr.  1058—1063. 

*)  Christobal  da  Moura,  Graf  von  Castel  Rodrigo,  ein  Portugiese,  intimster 
Berather  Philipps  IL,  gest.  1613. 


448  Bruno  St  übel. 

1qi  Jahre  1604  ist  danu  auch  eine  deutsche  Uebersetzung  er- 
schienen unter  dem  Titel:  Vätterlicheu  Rhat  |  vnd  Ernianung:  Philipp! 
Se-  I  cundi  j  hochloblicher  gedächtuuss:  Kö-  \  nigs  vss  Hispauien:  an 
seinen  geliebten  Sohn  Philippum  jetzigen  Eegierenden  König  in 
Hispanien  |  kurtz  vor  seinem  tötlichen  hiuschei  |  den  |  vnd  abliben  ge- 
geben worden :  Wie  er  sich  gegen  Königreichen  j  Land  vude  |  Leutten  | 
hoch  vi]d  nider  Stands  personen  Geistli-  ]  chen  vnnd  Weltlichen  |  in 
seiner  Kegierung  tragen  vnd  j  halten  solle :  domit  er  in  guter  Ruwiger  | 
Frid  I  saramer  |  glücklicher  Regierung  |  lang  bestan  möge:  Auss  dem 
Lateinischen  j  in  Deutsche  sprach  |  domit  j  man  es  aufF  beyderley 
sprachen  Lesen  |  vnnd  haben  [  möge  j  in  Druck  vei-fertiget :  worden: 
anno  [  1604  den  27.  Februarij  MDCIIIL  4.  6  Bl.  Auf  dem  Titelblatt 
ein  Satyrkopf,  der  sich  auch,  nur  viel  grösser,  am  Schluss  der  Schrift 
wieder  findet. 

Die  üeberschrift  auf  Bl.  2^  stimmt  mit  dem  Haupttitel  des  oben 
angeführten  holländischen  Druckes  überein,  nur  wird  Christoph  von 
Moura  selbst  als  Herausgeber  der  Schrift  bezeichnet.  Sie  lautet: 
Philippi  des  anderen  mit  namen  Königs  in  Hispanien  sonderbarer 
heimlicher  Ehat,  welchen  er  hinderlassen  hat  seinem  Sohn  Philippo 
dem  dritten  des  Nammens,  welcher  die  weiss  vnd  mass  der  Regierung 
nach  seines  Vatters  Todt  in  sich  begreifi'en  thut:  vnd  au  tag  gegeben 
durch  Christophorum  vom  Mora,  der  da  genannt  wirt  Podegio.  (sie!) 
D.  A,  vss  der  Hispanischen  sprach  verdolmetscht  i). 

Turba  hat  nun  die  Plumpheit  dei  Erfindungen  und  üebertreibungen 
in  dieser  Schrift  an  einigen  Beispielen  dargelegt.  Der  König  wird 
z.  ß.  schwerlich  selbst  bekannt  haben,  dass  er  mehr  denn  5594  Mil- 
lionen Dukaten  schändlicher  Weise  verschwendet  habe,  und  das  noch 
nicht  einmal  innerhalb  der  letzten  dreissig  Jahre  2).  Dafür  habe  er 
keine  andere  Belohnung  erfahren  als  Schmerzen  und  Traurigkeit  des 
Herzens.  Oft  habe  er  —  um  noch  weitere  Stellen  anzuführen  —  grosse 
Sorge  getragen,  dass  er  seinem  Sohne  einen  ruhigen  Stand  hinterliesse, 
aber  weder  sein  hohes  Lebensalter  noch  das  Verhalten  derjenigen 
Fürsten,  welche  ihm  geneigt  und  zugethan  gewiesen  seien,  habe  ihm 
dazu  verhelfen  und  bewirken  können,  seine  Wünsche  in  Erfüllung  zu 
bringen.  Es  sei  ja  wohl  wahr,  dass  er  Portugal  erobert  habe,  aber 
ebenso  wie  er  Frankreich   wieder   verloren,    könne  das  auch  mit  Por- 


')  Der  Haupttitel  dieser  deutschen  Uebersetzung  ist  ofienbar  einer  andern 
Ausgabe  entnommen  worden. 

-)  Meteren  (s.  oben  p.  4,  Anmerk.  2)  spricht  sogar  von  unzähligen  Millionen 
Dukaten  innerhalb  von  33  Jahren  verschwendet.  Andere  Ausgaben  nennen 
600  Millionen. 


Aus  dem  letzten  Lebensjahre  König  Philipps  11.  von  Spanien.  449 

tugal  der  Fall  sein.  Er  beklage  es  tief,  dass  er  dem  Rathe  seines  ver- 
storbenen Vaters  niclit  nachgefolgt  sei,  aber  wenn  er  wenigstens  das 
Bewnsstsein  liätte,  dass  sein  Sohn  seinem  Rathe  nachkommen  wolle, 
so  wolle  er  geduldig  dieses  sein  üugiück  ertragen. 

Dann  kommt  der  König  auf  das  Yerhältuis  Spaniens  zu  anderen 
Ländern  zu  sprechen.  Da  rathe  er  seinem  Sohne,  dass  er  sich  die 
Freundschaft  und  Gunst  der  Niederländischen  Provinzen  zu  erwerben 
suche  und  zwar  müsse  er  sich  hierbei  der  Hülfe  und  des  Beistandes 
des  Adels  versichern.  Denn  die  Niederländer  seien  durch  Freundschaft 
mit  den  Franzosen,  Engländern  und  einigen  deutschen  Fürsten  ver- 
verbunden und  ihnen  zugethan,  dahingegen  könnten  ihm  weder 
Italien,  Polen,  Schweden,  Dänemark,  noch  Schottland  grossen  Nutzen 
bringen.  Der  schottische  König  sei  arm,  Dänemark  empfange  seine 
Einkünfte  von  ausländischen  Völkern,  Schweden  sei  überall  zertheilt 
und  unbequem  gelegen,  die  Polen  seien  jederzeit  Oberherren  ihrer 
Könige,  und  was  Italien  anbelange,  so  erfreue  es  sich  zwar  eines  statt- 
lichen Reichthums,  sei  aber  doch  zu  weit  von  Spanien  entfernt,  v/ozu 
noch  komme,  dass  seine  Fürsten  unter  einander  uneins  wären  und 
das  Land  zerrissen  sei.  Hingegen  seien  die  Niederländer  mächtig  in 
der  Schiffahrt,  beharrlich  in  Mühe  und  Arbeit,  beflissen  in  Erforschung 
der  Sachen,  edeln,  herzhaften  Gemüthes  in  ihren  Unternehmungen, 
und  sehr  geduldig  in  der  Ausführung  derselben.  Er  habe  zwar  die 
Niederlande  seiner  Schwester  Isabella  Clara  Eugenia  übergeben,  aber 
was  solle  das  heissen?  Es  könnten  wohl  hundert  Ausflüchte  dabei 
gefunden  werden,  deren  er  sich  zu  seinem  Nutzen  bedienen  könne. 
Als  die  vornehmsten  wolle  er  nur  die  Vormundschaft  über  die  Kinder 
der  Infantin  und  die  Bedingung  in  Religionssachen  keine  Aenderung 
vornehmen  zu  dürfen,  anführen.  Wolle  man  diese  beiden  Artikel  auf- 
heben, so  sei  es  sicher,  dass  die  Niederländischen  Provinzen  verloren 
giengen,  und  die  Beute  anderer  Fürsten  würden,  was  ihm  zu  ewigem 
Verderben  gereichen  könne.  Würde  er  sich  aber  auf  die  Geistlichkeit 
stützen,  so  würde  er  sich  viele  Feinde  erwecken,  wie  das  der  König 
aus  eigener  Erfahrung  gelernt  habe.  Er  solle  einige  aus  dem  Nieder- 
ländischen Adel,  Fürsten  und  Edelleute,  in  seine  Dienste  nehmen,  und 
sie  mit  denen  in  Verbindung  bringen,  denen  er  das  meiste  Vertrauen 
schenke,  damit  sie  Vereinbarungen  treffen  könnten. 

Schliesslich  versichert  der  König,  dass  es  sein  Wunsch  gewesen 
sei,  seinem  Sohne  weitere  Rathschläge  zu  ertheilen,  wie  er  andere 
Könifj-reiche  erwerben  solle.  Darauf  bezügliche  schriftliche  Ansichten 
und  Ermahnungen,  von  ihm  selbst  corrigirt,  werde  er  in  seinem  Cabinet 
finden.   Vor  allem  solle  er  sich  von  Christoph  von  Moura  die  Schlüssel 


450  Bruno  Stube  1. 

ausliefern  lassen,  damit  diese  Heimlichkeiten  nicht  in  andere  Hände 
gerathen  möchten.  Er  habe  am  7.  September  befohlen,  etliche  dieser 
Schriften  zu  verbrennen,  aber  möglicherweise  seien  doch  noch  einige 
davon  im  Geheimen  vorhanden. 

Demnach  hätte  Philipp  II.  diese  eigenhändigen  geheimen  Kath- 
schläge  zwischen  dem  7.  und  13.  September  (seinem  Todestage)  nieder- 
schrieben, allein  nach  Turba's  Erörterungen  wissen  wir,  dass  er  min- 
destens seit  dem  22.  Juli  1598,  wo  seine  letzte  Krankheit  begann, 
nicht  mehr  schreiben  konnte  (a.  a.  0.  p.  411  und  414).  Was  die 
Verbrennung  der  geheimen  Papiere  anbelangt,  so  hatte  Philipp  II.  in 
einer  Testameutsklausel  von  24.  August  1597  seinen  Vertrauten  Diego 
de  Yepes,  Christobal  de  Moura  und  Juan  de  Idiaquez  thatsächlich  die 
Vollmacht  ertheilt,  näher  bezeichnete  und  zur  Verbrennung  bestimmte 
Papiere  zusammen  zu  suchen.  (Turba  a.  a.  0.  p.  386).  Nur  einen 
Theil  aller  Schlüssel  des  Königs  sollte  alsdann  Moura  nach  jenem 
Codizill  Philipp  III.  gleich  übergeben,  diejenigen  zu  den  Papieren  jedoch 
nicht  1).  Wenige  Stunden  nach  dem  Tode  des  alten  Königs  verlangte 
nun  Philipp  III.  von  Moura  die  Schlüssel  zu  den  wichtigsten  von 
seinem  Vater  hinterlassenen  Papieren,  die  in  zwei  Kästchen  verwahrt 
waren,  was  Moura  sich  auf  jene  Bestimmung  stützend,  verweigerte. 
Trotzdem  liess  sich  der  König  die  Schlüssel  geben.  Leider  erhalten 
wir  keinen  Aufschluss  darüber,  ob  sich  unter  diesen  Papieren  Phi- 
lipps n.  auch  die  testamentarisch  zur  Verbrennung  nach  seinem  Tode 
bestimmten  befunden  haben  (s.  Turba  a,  a.  0.  p.  413,  414).  Die 
geheimen  Kathschläge,  wie  sie  uns  in  der  deutschen  Ausgabe  vom 
J.  1604,  sowie  in  den  holländischen  Drucken  vorliegen,  sind  nun,  wie 
aus  der  Schlussbemerkung,  die  in  diesen  an  den  „Beminde  Leser" 
gerichtet  ist,  hervorgeht,  von  Philipp  II.  zur  Verbrennung  mit  bestimmt 
gewesen,  aber  eben  noch  davor  bewahrt  worden. 

Mit  dem  Wunsche,  dass  Gott  alle  feindlichen  Anschläge  vereiteln 
möge,  endigen  diese  sogenannten  geheimen  Kathschläge. 

Alles  in  Allem  genommen  ist  nun  in  diesen  zweifelsohne  Wahres 
und  Falsches  oder  Erdichtetes  mit  einander  vermengt.  Der  Umstund, 
dass  sie  sich  vorzugsweise  mit  dem  zukünftigen  Schicksal  der  Nieder- 
ländischen Provinzen,  deren  Volke,  wie  wir  sahen,  ein  schmeichelhaftes 
Zeugnis  ausgestellt  wird,  beschäftigen,  und  das  sich  Philipp  III.  auf 
den  Kath  seines  Vaters,  ganz  besonders  zu  Herzen  nehmen  soll,  lässt 
vermuthen,    dass  ihr  Ursprung  in  den  Niederlanden    selbst  zu  suchen 


')  Uebev  die  Testamentsklausel  vergl.  aucli  Büdinger,  Don  Carlos  Haft  und 
Tod,  p.  172—174. 


Aus  dem  letzten  Lebensjahre  König  Philipps  II.  von  Spanien,  451 

sei.  Um  den  Schein  dass  man  sie  hier  fabrizirt  habe  zu  vermeiden, 
liess  sie  der  Verfasser,  der  jedenfalls  gute  Beziehungen  zu  den  Madrider 
Hofkreisen,  z.  ß.  zu  Moura  hatte,  zuerst  spanisch  drucken,  und  dann 
in  wiederholten  holländischen  Ausgaben  verbreiten,  womit  er  auch  viel 
Glück  cremacht  zu  haben  scheint  O-  Nicht  unwahrscheinlich  ist  es, 
dass  Moura  die  Veröffentlichung  in  Spanien  betrieben  oder  veranlasst 
hat,  und  zwar  aus  Verdruss  derüber,  dass  er  alsobald  nach  dem  Tode 
Philipps  II.  durch  die  Ernennung  des  Markgrafen  von  Denia  zum 
geheimen  Staatsrathe  in  den  Hintergrund  gedrängt  wurde,  dass  man 
ihn  seines  Amtes  als  Oberstkämmerer  entsetzen  wollte,  und  dass  Denia 
nunmehr  mit  Beiseiteschiebung  seiner,  des  Moura,  Persönlichkeit  und 
des  Idiaquez  der  allmächtige  Günstling  des  jungen  Königs  wurde. 
(s.  Turba  a.  a.  0.  p.  407—408,  410). 

Wir  wenden  uns  schliesslich  zu  der  echten  geheimen  Instruction 
Philipps  IL  für  seinen  Sohn.  Ihre  Bedeutung  als  ein  politisches 
Schriftstück  ersten  Kanges,  als  ein  politisches  Testament,  worin  Philipp 
,  seine  tiefe  Menschenkenntniss,  seine  reiche  Lebens-  und  Herrscher- 
erfahrung und  die  Lehren  der  Geschichte  für  seinen  Sohn  nutzbar 
machen  wollte",  hat  Turba  in  einem  kurzen  Auszuge  gekennzeichnet 
(a.  a.  0.  p.  415 — 423),  beruhend  auf  der  von  ihm  erstmalig  nach  einer 
italienischen  Handschrift  aus  der  Bibliotheca  Barberina  in  Kom  be- 
werkstelligten Ausgabe  (p.  427—451).  Nach  seinen  Untersuchungen 
ist  die  Instruction  wahrscheinhch  im  Juni  oder  Juli  1598  abgefasst, 
und  Philipp  III.  in  der  Zeit  zwischen  dem  ersten  und  vierzehnten 
September  überliefert  worden.  Sie  kann  schwerlich  von  dessen  Vater 
eigenhändig  geschrieben,  wohl  aber  in  seinem  Auftrage  aufgezeichnet 
sein,  und  zwar  am  ehesten  von  Idiaquez,  dem  langjährigen  Secretair 
des  alten  Königs  (s.  a.  a.  0.  p.  417). 

Turba  hat  nun  in  Rom  inclus.  der  oben  erwähnten  im  Ganzen 
fünf  handschriftliche  üeberlieferungen  aus  dem  17.,  18.  und  eine  davon 
vielleicht  schon  aus  unserem.  Jahrhundert,  alle  in  italienischer  Ueber- 
setzung,  ausfindig  gemacht,  von  denen  zwei  in  Sammlungen  päpst- 
licher Familien  aufbewahrt  werden.  Eine  sechste,  die  vielleicht  älteste, 
auf  welche  in  einem  alten  Miscellaneenkatalog  hingewiesen  wird,  blieb 
trotz  vielfacher  Bemühungen  im  vaticanischen  Archiv  unauffindbar 
(a.  a.  0.  p.  411).  Der  spanische  Originaltext,  nach  dem  Turba  ver- 
geblich auch  in  Simancas  geforscht  hatte,  ist  nun  neuerdings  doch 
noch  von  dem  Chef  des  dortigen  Archivs  gefunden  worden,  und  soll 
demnächst  wie  Turba  hofft  publizirt  werden. 


')  S.  oben  p.  447  die  Bemerkung  von  Knüttel. 


452 


Bruno  S  tu  bei. 


Ausser  jenen  italienischen  Uebersetzungen  der  geheimen  Instruc- 
tion Philipps  IL  besitzen  wir  nun  aber  auch  schon  seit  langer  Zeit 
eine  französische,  allerdings  auch  wieder  auf  Grund  einer  italienischen 
Handschrift  verfertigte  gedruckte  Uebersetzung,  und  zwar  sogar  in 
zwei  Ausgaben.  Sie  ist  sehr  passend  in  Verbindung  gebracht  mit 
einer  Instruction  Karls  V.  für  Philipp  IL,  die  von  der  Geschichts- 
schreibung über  diese  beiden  Herrscher  unberücksichtigt  gelassen 
worden  ist,  sich  aber  ebenfalls  als  ein  politisches  Schriftstück  von 
hoher  Bedeutung  erweist i).  Das  Buch  trägt  den  Titel:  Instructions 
de  l'empereur  Charles  V.  ä  Philippe  II.  roi  d'Espague,  et  de  Philippe  II. 
au  prince  Philippe  son  fils.  Mises  en  Francois,  pour  l'usage  de  Mon- 
seigneur  le  prince  electoral,  par  Antoine  Teissier,  Conseiller  et  Hist. 
de  S.  S.  E.  de  Brandenbourg.  Berlin  chez  Robert  Roger,  imprimeur 
et  libraire  de  la  cour.  MDC.  XCIX.  8.  191  Seiten. 

Nach  einem  Briefe  des  üebersetzers  an  den  Kurfürsten  Friedrich  III. 
von  Brandenburg  und  einer  Vorrede,  folgt  von  p.  1 — 120  die  Instruc- 
tion Karls  V.  und  von  p.  121 — 176  die  Philipp's  IL  Daran  schliessen 
sich  von  p.  177 — 191  „Reflexions  tirees  des  caracteres  ou  des  moeurs 
de  ce  siecle",  die  unter  andern  moralische  und  politische  Maximen 
aus  den  Werken  des  Cassiodor  enthalten.  Die  zweite  Ausgabe  hat 
auf  dem  Titel  nach  Brandebourg  den  Zusatz:  2.  edit.  A  laquelle  on  a 
joinct  la  metode  qu'  on  a  tenue  pour  1'  e'ducation  des  Enfans  de  France. 
A  la  Haye  1700.  8.  192  Seiten  2). 

Der  Uebersetzer  Antoine  TeissierS),  geb.  1632  zu  Montpellier, 
gest.  1715  zu  Berlin,  ein  sehr  fruchtbarer  und  vielseitiger  Schrift- 
steller, war  anfänglich  Theolog,  dann  Jurist,  verliess  nach  Aufhebung 
des  Edicts  von  Nantes  1685  Frankreich,  um  sich  erst  nach  Zürich 
und  Bern,  dann  aber  i.  J.  1692  nach  Berlin  zu  wenden,    wo  er  vom 

>)  Wir  gedenken  diese  sowie  die  anderen  Instructionen  Karls  V.  für  Phi- 
lipp IL  demnächst  in  einem  besondern  Artikel  zu  behandeln.  Im  voraus  möge 
hier  erwähnt  werden,  dass  Montfaucon  in  seinem  Verzeichnis  der  Handschriften 
römischer  Bibliotheken,  enthalten  in  der  Bibliotheca  Bibliothec.  Manuscrpt.  nova 
P.  I,  fol.  171  aus  dem  Inventario  delli  libri  manoscritti  della  glor.  Memoria  del 
Sign.  Card.  Antonio  Barberino  eine  Foliohandschrift  unter  dem  Titel:  »Raggiona- 
mento  di  Carlo  V.  al  re  Füippo  suo  Figliuolo  nella  consignatione  a  Governo  di 
suoi  stati  e  regni*  anführt. 

2)  Diese  Ausgabe  führt  auch  Aretin  in  seiner  deutschen  Ausgabe  der  »An- 
leitung zur  Regierungskunst  Maximüians  I.  von  Bayern«,  p.  VII,  Bamberg  und 
Wüizburg  1822,  und  Wurzbach  in  dem  Literaturverzeichnis  zu  seiner  Biographie 
Philipp's  IL,  enthalten  in  »Habsburg  und  Habsburg-Lothringen  %  Wien  186L 
p.  448,  an. 

3)  Vergl.  über  ihn  Höfer,  Nouv.  biographie  generale  T.  44,  p.  957—^58, 
Paris  1865. 


Aus  dem  letzten  Lebensjahre  König  Philipps  II.  von  Spanien.  453 

Kurfürsten  Friedrich  III.  den  Titel  eines  Gesandtschaftsraths  und 
Historiograplien  erhielt.  In  letzterer  Eigenschaft  schrieb  er  z.  B. 
„Instructions  morales  et  politiques",  Paris  1700,  „Abrege  de  l'histoire 
des  electeurs  de  Brandebourg",  Berlin  1705,  „Abrege  de  la  vie  de 
divers  princes  illustres",  Amsterdam  1710.  Auch  die  beiden  Instruc- 
tionen mag  er  wohl  aus  diesem  Grunde  veröffentlicht  bezw.  übersetzt 
haben,  und  zwar  speziell  zur  Lecture  für  den  Kurprinzen  Friedrich 
Wilhelm  berechnet. 

In  seinem  Dedikationsbriefe  an  den  Kurfürsten  bemerkt  Teissier 
unter  ander u,  dass  er  es  nicht  gew^agt  haben  würde  diesem  das  Buch 
zu  widmen,  wenn  es  nur  ein  Product  seines  Geistes  wäre.  Es  sei 
aber  vielmehr  das  Werk  zweier  der  grössten  Fürsten  der  Welt.  Zwei 
gekrönte  Autoreu,  ein  Kaiser  und  ein  König,  hätten  darin  die  edelsten 
und  wichtigsten  Dinge  behandelt,  die  der  menschliche  Geist  jemals 
behandeln  könne,  indem  sie  in  einer  Wissenschaft  unterrichteten,  in 
welcher  sie  selbst  durch  so  langjährige  Erfahrung  Meister  sowohl  in 
der  Praxis  wie  in  der  Theorie  gewesen  wären.  Allerdings  bemerkt 
Teissier  alsdann  in  der  Vorrede,  dass  sich  in  der  Instruction  Karl's  Y. 
einige  Maximen  fänden,  die  sich  mit  denen,  welche  das  Christeuthum 
lehre,  nicht  vereinbaren  Hessen,  und  dass  ein  christlicher  Prinz  dem 
Käthe  Karls  V.,  der  dahin  gehe,  seine  Freunde  und  Verbündeten  nicht 
aufkommen  zu  lassen,  und  Zwietracht  unter  seine  Nachbarii  zu  säen, 
nicht  folgen  dürfe.  Wie  nun  aber  Karl  V.  und  Philipp  II.  die  grössten 
und  erfahrensten  Fürsten  des  Hauses  Oesterreich  gewesen  seien,  so 
wären  deshalb  ihre  Nachkommen  sorgfältig  bedacht  gewesen,  diese 
Instructionen,  die  unwidersprochen  Werke  der  Deukungsart  jener  beiden 
Fürsten  seien,  zu  erhalten.  In  ihren  Archiven  und  Bibliotheken 
würden  verschiedene  Abschriften  aufbewahrt,  von  denen  eine  mit  einer 
grossen  Anzahl  anderer  sehr  seltener  und  wertvoller  Manuscripte  in 
die  Hände  der  Königin  Christine  von  Schweden  gelangt  sei^). 


')  Vielleicht  haben  diese  Handschriften  einen  Bestandtheil  der  Bibliothek 
des  bekannten  Pariser  Alterthumsforschers  und  Pavlamentsraths  Paul  Petavius 
(geb.  1568  gest.  1614)  gebildet,  welche  Isaac  Vossius  (geb.  1618  gest.  16*89),  der 
von  1648 — 1654  im  Dienste  der  Königin  Christine  stand,  und  in  deren  Interesse 
eifrig  Bücher,  Handschriften  und  allerhand  Kostbarkeiten  sammelte,  nach  dem 
Tode  des  Alexander  Petavius,  des  Sohnes  von  Paul,  für  die  Königin  kaufte. 
Montfaucon  gibt  die  Zahl  der  an  die  Königin  verkauften  Handschriften  auf  2111 
an,  von  denen  er  in  seiner  Bibliotheca  bibl.  Mscpt.  P.  1,  fol.  14 — 97,  Paris  1739 
einen  Katalog  angefertigt  hat  und  zwar  nach  dem  Bestände  vom  J.  1660.  Nach 
dem  Tode  der  Königin  Christine  (1689)  gelangten  diese  2111  Handschriften  in 
die  vatikanische  Bibliothek,  s.  Grauert,  Königin  Christine  von  Schweden  und  ihr 
Hof,  Bd.  2,  p.  323. 


^54  Bruuo  Stübel. 

Teissier  bemerkt  weiter,  dass  einige  Zeit  darauf  Herr  ***  Gelegen- 
heit gehabt  habe,  diese  Handschriften  zu  kaufen '),  und  dass  sich  nach 
dessen  Urtheil  besonders  einige  darunter  befunden  hätten,  die  zu  er- 
werben keine  Kosten  zu  scheuen  gewesen  wären.  Um  diesen  Schatz 
nicht  vergraben  zu  lassen,  habe  er  dem  Uebersetzer,  also  Teissier, 
Mittheilung  davon  gemacht,  und  dieser  habe  ihn  dann  (gemeint  sind 
also  in  erster  Linie  die  Instructionen)  aus  dem  Italienischen  ins  Fran- 
zösische übersetzt,  weil  der  Kurprinz  diese  Sprache  besser  verstünde, 
wie  denn  überhaupt  das  Italienische  in  den  Nordischen  Ländern  weniger 
gebräuchlich  sei  als  das  Französische. 

Diese  von  Teissier  für  seine  Uebersetzung  benutzte  italienische 
Handschrift  der  Instruction  König  Philipps  II.  für  den  Prinzen  Phi- 
lipp seinen  Sohn,  weicht  nun  vielfach  von  den  Handschriften  ab,  die 
Turba  zu  seiner  Ausgabe  vorgelegen  haben,  wobei  allerdings  nicht 
ausgeschlossen  ist,  dass  Teissier  vielleicht  wohl  manchmal  etwas  frei 
übersetzt  hat.  Eine  der  bemerkenswertesten  Abweichungen  ist  jeden- 
falls die  Nichterwähnung  der  päpstlichen  Besetzung  von  Ferrara 
(Januar  1598),  wonach  Turba  auf  Gruud  seiner  Handschriften  die 
Abfassungszeit  der  Instruction  im  wesentlichen  bestimmt  hat  (a.  a.  0. 
p.  429—430,  Teissier,  Ausg.  v.  J.  1699,  p.  126).  Von  geringfügigeren 
Abweichungen  möge  beispielsweise  die  Stelle  erwähnt  werden  (p.  449), 
an  der  es  heisst,  dass  Hannibal  mehr  als  sechzehn  Jahre  mit  einem 
aus  verschiedenen  Völkern  zusammengesetzten  Heere  in  Italien  Krieg 
geführt  habe,  während  bei  Teissier  (p.  173)  nur  eine  unbestimmte  Zeit 
(Annibal  qui  fit  longtemps  la  guerre  en  Italic    etc.)   angegeben    wird. 

Es  würden  uns  demnach  von  der  geheimen  Instruction  Philipps  IL 
für  seinen  Sohn  der  spanische  Originaltext  und  sechs  italienische  Hand- 
schriften, von  denen  Turba  fünf,  und  Teissier  eine  für  ihre  Ausgaben 
benutzt  haben,  bis  jetzt  vorliegen. 


')  Das  wird  also  höchstwatrscheinlich  damals  geschelien  sein,  als  die 
Biblothek  sowie  die  Kunstschätze  der  Königin  Christine  während  deren  Thron- 
entsagung (1654)  und  der  darauf  erfolgten  Reisen  schmählich  geplündert  wurden, 
sodass  beispielsweise  von  den  in  jener  Bibliothek  auf  Grund  vorhandener  Kataloge 
befindlichen  mehr  als  8000  Handschriften  nur  2145  mit  der  Königin  nach  Rom 
gebracht  wurden,  s.  Grauert  a.  a.  0.  Bd.  1,  p.  409. 


Kleine  Mittheilimgen. 

Ein  Verzeielinis  des  Besitzes  der  Herzoge  Ton  Kärnten 
in  Krain  nud  der  Mark  (ron  1311).  Die  bisher  unbekannte  Auf- 
zeichnung, welche  ich  im  folgenden  zum  Abdruck  bringe,  ist  in  einer 
Handschrift  des  Wieuer  Staatsarchives  aus  dem  14.  Jahrhundert  über- 
liefert i). 

Ein  interessantes  Stück,  da  es  eine  Aufzählung  der  verschiedenen 
Güter  und  Rechte  bietet,  die  den  Herzogen  von  Kärnten  als  solchen 
in  Krain  und  der  windischen  Mark  zugehörten.  Es  ist,  wie  bei  solchen 
Aufzeichnungen  gewöhnlich,  undatirt.  Versuchen  wir  zunächst,  das- 
selbe chronologisch  zu  fixiren,  so  bietet  dafür  vor  allem  die  TJeber- 
lieferung  selbst  ziemlich  gesicherte  Anhaltspunkte.  Der  Codex  (n"  384), 
in  dem  es  sich  findet,  stellt  nämlich  einen  Theil  der  Register  Hein- 
richs von  Kärnten-Böhnien  dar.  Er  enthält  45  Papierblätter  (214  X 
153  mm.).  Die  Eintragungen  beginnen  hier  mit  dem  Jahre  1308 
und  laufen  zunächst  bis  1317  (foh  38)  ziemlich  chronologisch  fort. 
Später  —  f.  38'  und  39  sind  leer  gelassen  —  folgen  Urkunden  aus 
verschiedenen  Jahren  ohne  jede  chronologische  Ordnung  (f.  39':  1317; 
f.  40':  1312;  f.  41':  1311;  f.  43:1315).  Auf  f.  44'  befindet  sich  diese 
Aufzeichnung.  Als  Nachbar  dazu  auf  dem  letzten  Blatte  (f.  45)  das 
jüngste  Stück,  welches  aber  wieder  von  anderer  Hand  und  Tinte  ein- 
getragen ist.     Es  gehört  in's  Jahr  1319. 

Auf  Grund  dieses  handschriftlichen  Befundes  lässt  sich  mit  ziem- 
licher Sicherheit  annehmen,  dass  auch  diese  Eintraofuug  in  die  Jahre 
1308 — 1317,  beziehungweise  1319  gehöre.   Für  die  Zeit  jenseits  dieser 

')  Den  Hinweis  darauf  verdanke  icli  Herrn  Dr.  Franz  Wilhelm,  Archivs- 
concipist  im  Ministerium  des  Innern  in  Wien,  der  gelegentlich  anderer  Studien 
darauf  aufmerksam  wurde. 


456  Kleine  Mittheilungen. 

Grenze  bietet  der  Codex  auch  soust  überhaupt  nichts.  Zu  diesem  An- 
sätze nun  stirameu  die  aus  dem  Inhalt  des  Stückes  sich  ergebenden 
Daten,  Zwei  ganz  bestimmte  Persönlichkeiten  werden  darin  genannt: 
Otto  von  Hertenberg,  , Kämmerer  des  Landes  von  Kärnten",  und  der 
Ministeriale  Hertwig  von  Mannsburg.  Beide  lassen  sich  innerhalb  der 
gewonnenen  Zeitgrenze  urkundlich  belegen.  Otto  von  Herteuberg, 
ein  Krainer  Ministeriale,  wird  in  zwei  Freisinger  Urkunden  aus  dem 
Jalire  1318  genannt  i).  Nach  dem  im  Wiener  Staatsarchive  befind- 
lichen Materiale  kommt  er  in  Urkunden  der  Jahre  1300  (20./VI.), 
1302  (l./VIIL),  1304  (12./XII.),  1311  (18./II.),  1312  (4./II.),  1326 
(24./VI.)  und  1327  (23./YI.)  vor.  Auch  in  diesen  Urkunden  allerdings 
wie  in  den  zuerst  citirten,  die  schon  gedruckt  sind,  ohne  jeden  Titel. 
Dagegen  findet  sich  Hertwig  von  Mannsburg  hier  nur  in  Urkunden  der 
Jahre  1304  Mai  21,  1311  Febr.  18  und  Febr.  22,  genannt.  ValvasorS) 
hebt  ihn  noch  für  das  Jahr  1307  besonders  hervor. 

Einen  sicheren  termiuus  ad  quem  innerhalb  der  gefundenen  Zeit- 
greuzen  aber  bietet  die  Thatsache,  dass  das  Sannthal  noch  als  Besitz 
der  Kärntner  Herzoge  aufgeführt  wird.  Dasselbe  wurde  im  Jahre  1311 
definitiv  an  die  Habsburger  abgetreten 3). 

Was  nun  die  einzelnen  hier  augeführten  Besitzungen  betrifft,  so 
erscheint  deren  Zugehörigkeit  zum  Herzogthum  Kärnten  grösstentheils 
ebenso  urkundlich  gesichert.  Nach  dem  Vertrage,  den  Herzog  Ulrich 
von  Kärnten  im  Jahre  1261  mit  Aquileia  abschlösse),  trug  damals 
ersterer  dem  Patriarchate  zu  Lehen  auf:  Laibach  mit  den  Schlössern. 
Görtschach,  Hertenberg,  Falkenberg,  Igg  und  Auersberg.  Anderseits 
werden  durch  das  Testament  Philipps,  des  Bruders  Ulrichs,  vom  Jahre 
1279  als  „proprietates  in  terra  Carniole"  ausgewiesen^):  Stadt  und 
Burg  Laibach  mit  allem  Zugehör,  unter  dem  nach  der  vorerwähnten 
Urkunde  die  dort  genannten  Burgen  zu  verstehen  sind.  Ferner  die  in 
der  vorliegenden  Aufzeichnung  angeführten  Burgen  Osterberg,  W^eineck, 
Nassenfuss,  Sichelberg  und  Arch.  Im  einzelnen  lassen  sich  dann 
noch  urkundlich  als  Besitz  der  Kärntner  Herzoge  belegen :  Landstrass 
(Landstrost)  6)  und  Weich  selb  erg,  letzteres  aus  der  Erbschaft  nach  den 


')  Font.  rer.  Austr.  IL  35,  101  und  105. 
s)  Die  Ehre  des  Herzogthums  Krain  III.  11,  361. 
3)  Vgl.  meine  Ausführungen  im  Arch.  f.  österr.  üesch.  87,  80. 
^)  Schumi,  ürk.  u.  Reg.  Buch  des  Herzogthums  Erain  2,  225, 
'=>)  Khm,  Archiv  f.  d.  Landesgesch.  d.  Herzogthums  Krain  1,  234  f. 
")  Schumi  ÜB.  2,  125.     Vgl.    auch    die  ürk.    in    den    Wiener   Sitz.-Ber.  19, 
254  n'>  V. 


Ein  Verzeichnis  des  Besitzes  der  Herzoge  von  Kärnten  etc.  457 

Merauiern  in  Istrien  stammend  1).  Die  Reitenberger  treten  bereits  im 
lo.  Jahrhundert  als  ,  ministeriales  ducis  Karinthie"  auf-). 

Ein  Gleiches  lässt  sich  auch  von  den  Mannsburg^)  wie  den  von 
Billichgraz*)  nachweisen.  Das  gestattet  bei  letzteren  doch  auch  einen 
Rückschluss  auf  die  hier  genannte  Veste  dieses  Namens^). 

Für  die  Sichersteiner  finde  ich  zunächst  wenigstens  Urkunden- 
zeuguisse  aus  dem  ersten  Decennium  des  14.  Jahrhundertes*'). 

Die  Vogtei  zu  Lack  ist  alter  Lehensbesitz  der  Kärntner  Herzoge 
von  Freising'),  welchem  auch  Pölland  bei  Lack  gehörte^), 

unter  ,Gratse  der  turn  auf  der  Mark"  haben  wir  offenbar  das 
Schloss  Feistenberg  (zwischen  Rudolfswert  und  Landstrass)  zu  ver- 
stehen. Für  dasselbe  war  noch  Valvasors^)  Zeiten  der  Name  Grätzer- 
Thurn  gebräuchlich,  woraus  der  heutige  slovenische  Name  Gracarjev 
Turn  entstanden  ist. 

Der  Teber  (=  tabor  =  Burgwelir)  mit  der  Veste  zur  Ainöd  ist  die 
Burg  Alt- Ainöd  an  der  Gurk. 

Dass  diese  letzteren  beiden  Burgen  den  Herzogen  von  Kärnten 
gehörten,  vermag  ich  mit  dem  mir  zu  geböte  stehenden  Materiale 
allerdings  momentan  nicht  nachzuweisen.  Doch  wird  dies  der  landes- 
kundlichen Localforschung  vielleicht  leichter  möglich  sein.  Nach 
Kaspret^o)  wäre  Ainödt  ein  landesfürstliches  Lehen  gewesen,  das  die 
Edlen  von  A.  im  13.  u.  14.  Jahrhundert  inne  hatten.  Ein  1228  ur- 
kundlich auftretender  Albertus  de  Graz  (ob  jenes  Graz?)  scheint  aller- 
dings Ministeriale  des  Herzoges  von  Kärnten  gewesen  zu  sein^i). 

»)  Ebda.  2,  14  n«  19  und  2,  57. 

2)  Ebda.  2,  282  (1266). 

3)  Mannsburger  werden  in  Urkk.  für  Krain  aus  den  Jahren  1215,  1260, 
1261  und  1269  (Schumi  ÜB.  II.  21,  213,  230,  306)  als  Zeugen  (beziehungsweise 
Bürgen  für  den  Kärntner  Herzog)  raitten  unter  anderen,  sicher  beglaubigten 
Ministerialen  der  Kärntner  Herzoge  genannt. 

*)  Vgl.  die  Urkk.  der  Herzoge  von  Kärnten  für  Krain  von  1215  und  1261 
(Schumi  ÜB.  2,  21,  222),  wo  Aehnliches  wie  für  die  Mannsburg  zu  constatiren  ist. 

5)  Vgl.  über  diese  Valvasor  a.  a.  0.  III.  11,, 32  tf. 

«)  Otto  V.  S.  tritt  1306  und  1309  in  Freisinger  Urkk.  (Font.  rar.  Austr.  II. 
35,  25.  26.  56)  beidemal  als  Genosse  der  Landstrass  und  Reiteuberg,  im  zweiten 
Falle  unter  der  gemeinsamen  Bezeichnung  von  ,edln  laeuten*  auf. 

')  Font.  rer.  Austr.  II.  31,  126. 

«)  Ibid.  II.  36,   197. 

s)  A.  a.  0.  III.  11,  212  fl. 

»")  Mitth.  d.  Musealver,  f.  Krain  6,  4  (Schloss  und  Herrschaffe  Ainödt). 

1»)  Er  wird  in  der  Zeugenreihe  einer  vom  Gurker  Bischöfe  für  Bernhard 
von  Kärnten  ertheilten  Urk.  zwischen  den  Falkenberg  und  Landstrass  sowie  den 
Burggrafen  von  Strassburg  (Kärnten)  aufgeführt.  Schumi,  ÜB.  2,  47  und  .laksch, 
Mon.  Hist.  Ducat.  Kannthie  I,  402. 

Mittheilungen  XXII.  30 


458  Kleine  Mittlieilungen. 

Besonderes  Interesse  dürfen  ferner  die  das  Sannthal  betreffenden 
Angaben  für  sich  in  Anspruch  nehmen.  Man  hat  früher  gemeint, 
dass  dasselbe  im  13.  Jahrhundert  zu  Kärnten  selbst  gehört  habe  und 
erst  durch  die  Abtretung  der  Kärntner  Herzoge  an  die  Habsburger 
im  Jahre  1311  von  diesem  Lande  abgeschieden  und  mit  Steiermark 
vereinigt  worden  sei*).  Als  Stütze  dafür  diente  vor  allem  eine  Ur- 
kunde von  12()3-),  in  welcher  Herzog  Ulrich  von  Kärnten  die  Gegend 
von  Oberburg  (im  Sannthale)  bezeichnet  als  „in  seinem  Gebiet  und 
Herrschaftsbereich  gelegen"  ^'). 

Ich  habe  nun  zuletzt  dagegen  die  Meinung  vertreten,  dass  das 
Sannthal  gebiet  vielmehr  zur  Mark  gehört  habe*),  indem  mir  dafür 
einerseits  der  Wortlaut  der  über  die  Abtretung  des  Sannthaies  handelnden 
Urkunden  von  1311  zu  sprechen  schien,  wie  insbesonders  auch  die 
Thatsache,  dass  in  einer  Urkunde  von  1273  bei  einer  Streitsache  über 
die  Gerichtsbarkeit  von  Oberburg  der  Kechtzug  von  dem  Landrichter 
im  Sannthale  an  den  Hauptmann  von  Krain  und  der  Mark  (Ulrich 
V.  Hausbach),  nicht  an  jenen  von  Kärnten  (Ulrich  v.  Taufers)  ergeht"'). 
Da  die  Herzoge  von  Kärnten  ja  auch  Herren  der  Mark  waren,  so 
beweist  jene  früher  citirte  Urkunde  Ulrichs  vom  Jahre  1263  noch 
nicht,  dass  das  Sannthal  zu  Kärnten  gehört  habe.  Auch  wenn  es  zur 
Mark  gerechnet  wurde,  lag  es  ja  ebenso  innerhalb  des  Herrschafts- 
bereiches Ulrichs.  Durch  die  vorliegende  Aufzeichnung  nun  wird  diese 
Vermuthung  bestätigt.  Das  Sannthal  erscheint  hier  angeführt  unter 
dem  Besitz  der  Kärntner  in  Krain  und  der  Mark.  Es  gehörte  also  zu 
letzterer  und  nur  indirect  mit  dieser  auch  zum  Herzogthum  Kärnten. 

Durch  diese  Angaben  wird  aber  nicht  nur  die  Frage  hinsichtlich 
der  staatsrechtlichen  Zugehörigkeit  des  Sannthaies  am  Ende  des  13.  Jahr- 
hundertes  gelöst,  wir  sehen  auch,  dass  es  noch  am  Anfang  des  14.  Jahr- 
hundertes  einen  eigenen  Verwaltungsbezirk,  d.  h.  Landgerichtsbezirk 
bildete,  wie  es  ja  in  kirchlicher  Beziehung  ebenso  ein  besonderes  Archi- 
diakonat  Saunien  gab  6), 


1)  So  Luschin,  Oesterr.  Eeichsgescli.  S.  118  und  Krones,  Verwaltung  und  Ver- 
fassung der  Steiermark  S.  390. 

2)  Krones,  a.  a.  0.  S.  537  n"  79. 

3)  Krones,  a.  a.  0.  267. 

'^)  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  80.  Auch  Krones  hatte  früher  (Die  Freien 
von  Saneck  S.  38)  eine  ähnliche  Auffassung  vertreten. 

5)  M.  Fidler.  Austria  Sacra  7,  263  und  K.  Tangl,  Gesch.  Kärntens  4,  141. 
Schon  letzterer  hat  daraus  den  gleichen  Schluss  gezogen. 

6)  Hasenöhrl,  Deutschlands  südöstl.  Marken  im  10.,  11.  und  12.  Jahrhundert 
Arch.  f.  österr.  Gesch.  82,  517.  Die  dort  noch  offen  gelassene  Frage  wegen  der 
späteren  Veränderungen  in  der  Mark  Saunien  ist  damit  zugleich  beantwortet  und 


Ein  Verzeichnis  des   Besitzes  der  Herzoge  von  Kärnten  etc.  459 

Wichtig  ist  feruer  der  Aufschluss,  den  wir  über  die  Edlinger  im 
Sagor  gewinnen.  Liess  sich  das  Vorkommen  dieser  den  slavischen  Gebieten 
des  alten  Karentanien  eigenen  Bauernclasse  vereinzelt  bereits  in  Ur- 
kunden des  13.  Jahrh.  belegen  1),  so  darf  speciell  für  die  Edlinger  im 
Sagor,  deren  Sonderrechte  aus  der  späteren  Zeit  bekannt  sind,  diese 
Erwähnung  als  ältestes  Zeugnis  betrachtet  werden.  Sie  treten  hier 
noch  als  Pertiuenz  der  Landgrafschaft  von  Saunien  auf.  Sie  standen 
ofiFeubar  noch  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Landrichters  dort 2). 

Endlich  verdient  auch  die  Schlussbemerkung  über  das  Gericht  auf 
Freisinger  Gut  in  der  Mark  noch  Beachtung.  Unter  diesem  Gericht 
über  all'  das  Gut  auf  der  Mark  ,da2  zu  dem  gotshous  gehört  von 
Freisingen-  ist  jedenfalls  die  hohe  Gerichtsbarkeit  (Blutgericht)  zu 
verstehen.  Diese  erscheint  thatsächlich  auch  in  den  Imnmnitätspri- 
vilegien,  welche  1265  Herzog  Ulrich  von  Kärnten  für  den  Freisinger 
Besitz  auf  der  Mark  ertheilte^)  und  1274  Ottokar  von  Böhmen  be- 
stätigte-i),  den  laudesfürstlichen  Landrichtern  ausdrücklich  vorbehalten. 
Für  die  Ausbildung  der  Landeshoheit  in  Krain  wird  diese  Thatsache 
umso  bezeichnender  sein,  als  sie  ein  wichtiges  Analogon  zur  Erwer- 
burg  der  tota  iurisdictio  Marchie  seitens  des  daselbst  reich  begüterten 
Patriarchates  von  Aquileia  durch  Ulrich  von  Sponheim  bildet,  welche 
man  bisher  stets  als  eines  der  constituirenden  Elemente  jener  be- 
trachtet hat^). 

Aber  auch  ein  Weiteres  noch.  Ist,  wie  wir  jetzt  wissen,  die 
(hohe)  Gerichtsbarkeit  über  die  Freisingergüter  auf  der  Mark  ein  den 
Herzogen  von  Kärnten  zugehöriger  Besitz  gewesen,  dann  rücken  auch 
jene  Bestrebungen  Meinhards  von  Tirol  in  ein  anderes  Licht,  welche, 
wie  ich  an  einem  anderen  Orte  ausgeführt  habe^),  gerade  hinsichtlich 
der  Freising'schen  Gerichtsbarkeit  in  Krain  nachweisbar  sind.  Sein 
Vorgehen  hat  zu  ernsten  Klagen  des  Freisinger  Bischofs  Anlass  gegeben. 
König  Rudolf  sah  sich  genöthigt,  wiederholt  da  zu  interveniren  (1277 
und  1280). 


zwar  im  Sinne  der  von  Hasenöhrl  selbst  aufgestellten  Vermuthung,  dass  Saunien 
keinesfalls  mit  der  späteren  Marchia  Winidorum  verschmolzen  sei. 

1)  Puntschart  P.,  Herzogseinsetzung   und  Huldigung  in  Kärnten.    S.  174  ff. 

2)  Später  sind  sie  —  vermuthlich  mit  der  Ausbildung  der  grundherrschaft- 
lichen Verwaltung  im  15.  Jahrhundert  —  in  Abhängigkeit  von  den  Herrn 
V.  Gallenberg  gerathen.    Vgl.  Dimitz,  Mitth.  d.  histor.  Ver.  f.  Krain  1864  S.  15  ff. 

3)  Font.  rer.  Austr.  II.  3l,  260. 
■»j  Ibid.  327  no  305. 

^)  Luschin,  Oesterr.  Keichsgesch.  S.  94. 

ß)  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  99  vgl.  dazu  auch  ebda.  8.  60. 

30* 


460  Kleine  Mittheilungen. 

Vüu  mehrereu  Dieustmannen  aut  ehemals  Spanheimer  Eigengut 
iu  Krain  (Sichelburg,  Landstrass)  wissen  wir,  dass  Meinhard  sie,  nach- 
dem ihm  Kärnten  von  Rudolf  zugesichert  war,  förmlich  iu  Pflicht  nahm 
,de  Omnibus  iuribus  que  al)  antiqm)  tempore  apud  ducem  Karinthie 
usque  hie  sunt  deoluta"  ^). 

Sollte  jenes  Vorgehen  Meiuhards  Freising  gegenüber  vielleicht 
eine  ähnliche  tiefere  Beziehung  aufweisen?  Hat  er  etwa  damit  auch 
diese,  mit  jenen  Dienstmannen  iu  unserer  Aufzeichnung  hier  als  alter 
Sponheimer  Herzogsbesitz  zugleich  ausgewiesenen  Rechte  im  Gericht 
eingefordert  ? 

Mit  andern  Worten:  es  kann  eben  darin  m.  E.  ein  neuer  und 
weiterer  Beleg  für  die  von  mir  aufgestellte  Annahme  erblickt  werden, 
dass  Meinhard  thatsächlich  auch  auf  den  gesammten  Besitz  der  früheren 
Kärntner  Herzoge  in  Krain  und  der  Mark  Ansprüche  erhoben  habe. 
Eben  im  Hinblick  nun  auf  jene  von  mir  früher  behandelten  Verhält- 
nisse gewinnt  die  vorliegende  Aufzeichnung  auch  im  Ganzen  betrachtet, 
eine  bedeutsame  Pointe, 

Meinhard  hat  vor  der  definitiven  Verleihung  des  Herzogthumes 
Kärnten  12(S6  in  einem  besonderen  Vertrage  auf  alle  die  Güter  und 
Rechte  verzichtet,  welche  die  früheren  Kärntner  Herzoge  einst  in  Krain 
und  der  Mark  besessen  hatten.  Ausdrücklich  musste  er  erklären,  dass 
ihm  aus  der  Uebertragung  des  Kärntner  Herzogthumes  kein  wie 
immer  gearteter  Anspruch  darauf  erwachsen  solle 2).  Sie  wurden 
Albrecht  von  Habsburg  vorbehalten.  Hier  nuu,  in  dieser  urkundlichen 
Aufzeichnung,  werden  alle  jene  Rechte  und  Besitzungen  wieder  für 
den  Kärntner  Herzog  in  Anspruch  genommen.  Und  dies  geschieht  in 
einem  Schriftstück,  das  seiner  ganzen  Herkunft  und  Entstehung  nach  — 
der  Verfasser  verräth  sich  als  Diener  des  Kärntner  Herzoges  —  einen 
officiellen  Charakter  besitzt,  unzweifelhaft  aus  der  Kanzlei  jenes  her- 
vorgegangen ist. 

Man  sieht,  die  Ansprüche  Meinhards  wurden  später  wieder  auf- 
genommen. Ist  diese  Thatsache  an  sich  interessant  genug,  so  weist 
sie  uns  nun  auch  des  näheren  auf  einen  ganz  bestimmten  Zeitpunkt 
hin.  Denn  solches  kann  nur  erfolgt  sein,  als  sich  dazu  eine  äussere 
Gelegenheit  bot.  Diese  aber  war  inuerhalb  der  früher  gefundenen 
Zeitgrenze  einzig  und  allein  im  Jahre  1311  gegeben,  als  nach  dem 
Kriege  der  Kärntner  mit  den  Habsburgern  um  die  Herrschaft  in 
Böhmen   erstere   sich  nicht  nur  zur  Abtretung  von  Windisch-Feistritz 

1)  Vgl.  den  Obödienzrevers  derer  von  Landstrass  und  Sichelburg  in  den  Sitz.- 
Ber.  d.  Wiener  Ak.  19,  254  n»  V. 

2)  Vgl.  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  66  f. 


Ein  Verzeichnis  des  Besitzes  der  Herzoge  von  Kärnten  etc.  46X 

und  des  Sannthaies  genöthigt  sahen,  sondern  zugleich  auch  die  Rück- 
lösung der  von  den  Habsburgern  an  sie  früher  verpfändeten  Länder 
Krain  und  der  Mark  in  bestimmte  Aussicht  genommen  war.  unter 
diesen  Verhältnissen  suchte  man  von  Seite  Kärntens  offenbar  wenigstens 
das  alte  Kärntner  Herzogsgut  in  diesen  Ländern  festzuhalten.  Damals 
lag  es  nahe,  auf  jene  Ansprüche  Meinhards  zurückzukommen. 
Damals  ist  auch  m.  E.  diese  Aufzeichnung  entstanden. 


Dicze  ist  dev  herschaft  in  Chrayn  und  ouf  derMarch, 
dev  mein  herren  von  Chernden  augehöret  zu  Ch^rnden 
dem    lande: 

Daz  ist  Laybach  und  dev  vogtay  ze  Lonk  iiber  daz  urbar  uberal 
und  a?iu  zehent  ze  Polan  in  der  gegend  under  Lonk  gelegen. 

Pilchgr^cz  div  vest  und  div  gegent  gehört  ze  Chernden  dem 
lande. 

Görtsach  dev  purch  und  allez  daz  darzü  gehört,  hat  von  alten 
dino;en  her  mit  urbar  gehört  ze  Chernden. 

Otte  von  Hertenberch  ist  charmrer  des  landes  ze  Chernden  und 
gehört  darzü  mit  allem  seinem^)  gut  und  seine  vesten  und  er  hat. 

Her^)  Hertweik  von  Mangenspurch^)  ist  dienstman  des  landes  ze 
Chernden  und  gehört  darzü  mit  allen  div  und  er  hat. 

Osterberch  div  vest  gehört  ouch  zu  dem  herczentum  in  Chernden. 

Die  edelen  leute  und  div  vest  ze  Yge  gehört   ouch   ze  Chernden. 

Yalchenberch  und  allez  daz  darzü  gehört,  gehört  ouch  ze  dem 
land  ze  Chernden. 

Auuersperch'^i),  Weichselberch,  Weinek  und  Nazzenfüz  daz  ober 
und  allez  daz  darzü  gehört,  gehört  ouch  ze  dem  land  ze  Chernden. 

R^utenberger  sind  dienstman  des  lands  ze  Chernden.  —  Archer 
mit  leut  und  mit  gut.  —  Lantströster  die  dienstman  und  stat  und 
purch.  —  Sicherberger,  Sicherstainer  mit  pürgen  und  mit  allen  dem 
und  si  habent,  gehörnt  ze  Chernden. 

Div  lantgrafschaft  in  dem  Sewental  mit  den  gerihten  uud  allez 
daz  darzü  gehört  uncz  ouf  daz  üngersch,  gehört  ze  dem  land  ze 
Chernden.     Zu  der  lantgrafschaft  gehörnt  di  edilinge  ze  Zagör. 

Gratse  der  turn  auf  der  Mark  üncz  ouf  di  Briganie^)  gehört  ze 
dem  lande  ze  Chernden. 


3)  seinem  —  vesten  ist  von  derselben  Hand   über   der  Zeile    nachgetragen. 

b)  Her  —  und  er  hat  ist  mit  Verweisungszeichen  unter  dem  Text  von  der- 
selben Hand  nachgetragen. 

c)  Die  Hs.  hat  Marigensperch,  offenbar  ein  Schreibfehler  des  Copisten. 
<!)  Das  A  aus  anderem  Buchstaben  corrigirt. 

')  Unter    dieser  Grenzbezeiehnung    ist  jedenfalls    der    1295  in  einer  Land- 


ARO  Kleine  Mittheilungen. 

Der  teber  mit  der  vest  zer  Ainode  gehört  ze  dem  land  ze  Chernden. 

Auch  ist  mein  herre  von  Chernden  vogt  und  hat  daz  gerihte 
über  allez  daz  gut  ouf  der  March,  daz  zu  dem  gotshous  gehört  von 
Fr^isingeu. 

"\yien.  Alfons  Dopsch. 


Zur  Erwerbung  Tirols  durch  die  Habsburger.  Wenige 
Tage  nach  dem  Tode  des  jungen  Meinhard  III.  (f  13.  Jänner  1363) 
erschien  Herzog  Rudolf  IV.  in  Tirol.  Am  5.  Jänner  ist  derselbe  noch 
in  Wien,  am  11.  Jänner  urkundet  er  in  Judenburg,  am  16.  in  Lienz 
und  am  18-  in  Rodeneck  nordöstUch  von  Brixen.  Durch  die  von 
Steinherz  1)  veröffentlichte  aus  Lienz  datirte  Urkunde  wurde  die  von 
Huber2)  vertretene  Ansicht,  der  Herzog  habe,  um  seine  Reise  mög- 
lichst geheim  zu  halten,  den  im  Winter  lebensgefährlichen  Weg  über 
den  Krimmler  Tauern  eingeschlagen,  richtig  gestellt.  Der  Herzog 
nahm  vielmehr  den  Weg  von  Wien  über  den  Semmering  nach  Juden- 
burg und  von  dort  durch  Kärnten  in's  Pusterthal. 

Allein  auch  nach  dieser  Richtigstellung  blieb  immer  noch  zu 
erklären,  was  Rudolf  IV.  um  diese  Zeit  nach  Tirol  führte.  Die  Nach- 
richt von  Meinhards  Tod  kann  Rudolf  zur  Zeit,  als  er  von  Wien  auf- 
brach, unmöglich  schon  gehabt  haben,  wenngleich  man  sich  beeilt 
haben  wird,  ihn  möglichst  rasch  davon  in  Kenntnis  zu  setzen.  Dies 
hat  Huber  mit  Recht  betont 3).  So  blieb  als  nächstliegende  Erklärung 
die,  der  Gesundheitszustand  Meinhards  sei  schon  einige  Zeit  vor  seinem 
Tod 'so  besorgniserregend  gewesen,  dass  man  die  Möglichkeit  seines 
Ablebens  in  Rechnung  zog  und  Rudolf  von  demselben  benachrichtigte. 
Rudolfs  Schwester  ]\Iargaretlia  war  ja  die  Gemahlin  Meinhards  und 
schon  frühe  war  derselbe  bestrebt,  sich  Freunde  in  Tirol  zu  sichern. 
Der  Brixner  Dompropst  Johann  von  Lichtenwerth,  Rudolfs  Hofkaplan 
und  nachdem  Meinhard  ihn  zum  Kanzler  ernannt  (1362  Oct.  30), 
einer  der  einflussreichsten  Männer  im  Lande,  gehörte  zu  denselben. 
Aus  diesen  Kreisen  mag  Rudolf  zu  Beginn  des  Jahres  1363  Nachricht 
von  dem  schwankenden  Gesundheitszustand  Meinhards  erhalten  haben, 
was    ihn    bewog,    sofort   nacb    Tirol    aufzubrechen.     So    argumentirte 

strasser  Urk.  (Schumi,  Arch.  f.  Heimatk.  1,  62)    bezeugte  Bregana-Bach    zu   ver- 
stehen, ein  Nebenfluss  der  Save,  der  noch  heute  die  Grenze  gegen  Croatien  bildet. 

1)  Mittheil,  des  Instituts  9,  459  f. 

2)  Geschichte  der  Vereinigung  Tirols  mit  Oesterreich  S.  84,  Geschichte  des 
Herzogs  Rudolf  IV.  von  Oesterreich  S.  91 ;  Luschin  (Oesterreichische  Reichs- 
geschichte S.  122)  ist  diese  Richtigstellung  durch  Steinherz  entgangen. 

3)  Geschichte  der  Vereinigung  S.  84  Anm.  4. 


Zur  Erwerbung  Tirols  durch  die  Habsburger.  4g3 

Huber  1)  und  dieser  Erklärung   schlössen  sich  auch  alle  späteren  For- 
scher an-). 

Doch  war  es  schon  Huber  nicht  entgangen,  dass  von  einer  län- 
geren Krankheit  Meinhards,  mit  welcher  diese  Erklärung  steht  und 
fällt,  alle  vorhandenen  Quellen  schweigen.  Ja  Huber  kam  sogar  aus 
dem  Grunde,  dass  Meinhard  zwischen  dem  7.  und  9.  Jänner  1363 
den  Aufenthaltsort  wechselte  — -  er  zog  vom  Schloss  Tirol  nach  Meran 
—  zu  der  Vermuthung,  eine  schwere  Krankheit  könne  seinem  Tode 
kaum  vorhergegangen  seiu-^).  Noch  ausschlaggebender  dafür  scheint 
mir  das  bereits  bei  dem  zeitgenössischen  Goswin  von  Marienberg  auf- 
tauchende  Gerücht  von  der  Vergiftung  Meinhards  durch  seine  Mutter 
zu  sein.  Ein  solches  Gerücht  konnte  bei  Zeitgenossen  nur  Eaum  finden, 
wenn  der  Tod  unerwartet,  plötzlich  eintrat. 

So  wird  denn  diese  Erklärung  für  das  Erscheinen  Kudolfs  IV.  in 
Tirol  hinfällig.  Und  in  der  That  ist  es  auch  ein  ganz  anderer  Grund 
gewesen,  welcher  den  Herzog  zu  diesem  Zuge  veranlasste.  Ein  un- 
datirter  Brief  und  das  Regest  einer  Urkunde  mit  voller  Datiruno-  aeben 
uns  hierüber  willkommenen  Aufschluss.  In  einem  Register  Meinhards, 
das  die  Jahre  1361  bis  1363  umfasst,  überliefert,  sind  beide  Docu- 
mente  bezüglich  jhrer  Echtheit  durchaus  unverdächtig.  Der  Brief  ist 
gerichtet  an  Botsch  von  Florenz,  der  von  Meinhard  den  Zoll  zu  Bozen 
und  andere  Aemter  inne  hatte.  Wir  erfahren  daraus,  dass  Meinhard 
mit  seinem  Schwager  eine  Zusammenkunft  in  Bruneck  vereinbart  hatte, 
für  welche  Botsch  das  zum  Unterhalt  und  zur  Ehrungr  für  den  Herzoo- 
und  dessen  Gefolge  Nothwendige  gegen  Abzug  bei  der  nächsten 
Rechnungslegung    beistellen    soll^).     Der  für  die  Zusammenkunft  ver- 


>)  Gesch.  der  Vereinigung  S.  83,  Gesch.  Rudolf  IV.  S.  90. 

-)  So  Luschin,  Oesterreichische  Reichsgesch.  S.  122  und  Huber,  Oesterr. 
Reichsgesch.  2.  Auflage  herausgegeben  von  A.  Dopsch  S.  26. 

3)  Gesch.  der  Vereinigung  S.  78  Anm.  4. 

*)  Wien  Staatsarch.  Cod.  408  (Register  Meinhards)  f.  26: 

Lieber  Botsch  von  Florencz.  Als  du  wol  waist  umb  den  tag,  den  wir  durch 
frewntschaft  genomen  haben  gen  ünserm  lieben  swager  dem  von  Österreich, 
pitten  wir  dich  vleizziglich,  daz  du  uns  auf  den  tag  geholtfen  seist,  mit  sechs 
füder  weins  güts  Traminner,  daz  wir  ünsern  prüder  dester  pas  geeren,  und  mit 
zwaih  tuchen  golsch  und  mit  hundert  phunt  wachs.  Und  pring  uns  etwievil 
confect  und  triset  mit  dir  und  la  uns  an  den  noten  nicht  und  tu  als  wir  dir 
des  getrawen  und  als  wir  das  mit  sundern  gnaden  gen  dir  pedenchen  wellen 
und  schik  uns  auch  daz  unverzogenleich  mit  vertigung  und  mit  fiirung  gen 
Praunekk.  Und  daz  vorgeschi-iben  gut  wellen  wir  dir  gern  verraiten  an  der 
naechsten  raitung,  die  du  uns  tunt  wirst  von  dem  zoll  ze  Poczen  oder  von  welhem 
ampt  du  wil,  daz  du  von  unsern  gnaden  inn  hast.    Geben  ...  —  Die  Register- 


464  Kleine  Mittheilungen. 

einbarte  Tag  wird  nicht  genannt  uud  auch  der  Brief  ist  undatirt. 
Das  beiläufige  Datum  für  die  Ausfertigung  des  Briefes  ergibt  jedoch 
eine  andere  Eintragung  in's  Register,  nach  welcher  am  6.  December 
1362  für  Petermann  von  Schenna,  Burggrafen  von  Tirol,  ein  Schuld- 
brief auf  30  Mark  ausgestellt  w^urde,  vi^elche  Summe  der  Vogt  Ulrich 
von  Matsch  „ad  decretatum  diem  Prawnek''  erhielt  \).  Zu  Beginn  des 
December  1362  wurden  also  die  ersten  Vorbereitungen  für  diesen  Tag 
getroffen.  Dem  Vogt  von  Matsch,  der  an  demselben  theilnehmen 
sollte  —  so  glaube  ich  den  kurzen  Vermerk  verstehen  zu  müssen  — 
wird  am  6.  December  das  für  die  Reise  uud  Unterhalt  nothwendige 
Bargeld  angewiesen.  Um  dieselbe  Zeit  wird  wohl  auch  jener  Brief  an 
Botsch  von  Florenz  ergangen  sein. 

Der  Tag  der  geplanten  Zusammenkunft  darf  wohl  nach  dem 
Itinerar  Herzog  Rudolfs  annähernd  bestimmt  werden.  Wenn  derselbe 
am  16.  Jänner  in  Lienz  und  am  18-  bereits  in  Rodeneck  ist,  muss  er 
am  17.  oder  18-  Jänner  in  Bruueck  eingetroffen  sein.  An  einem  der 
nächsten  Tage  wird  die  Zusammenkunft  projectirt  gewesen  sein;  darauf 
weist  schon  das  beschleunigte  Tempo  hin,  das  der  Herzog  einschlägt. 
Damit  stimmt,  dass  Meinhard  zwischen  dem  7.  und  9.  Jänner  vom 
Schloss  Tirol  sich  nach  Meran  begibt  und  damit  —  ^.llerdings  nur  um 
ein  Geringes  —  dem  vereinbarten  Orte  näher  rückt. 

Der  Tag  kam  nicht  mehr  zustande.  Am  16.  Jänner  in  Lienz 
hatte  Rudolf  IV.  bereits  die  Nachricht  von  dem  unerwarteten  Tode 
Meinhards  III,  und  er  schreibt  darüber  sowie  über  die  Fortsetzung 
seiner  Reise  an  den  Grafen  Meinhard  von  Görz-).  Von  grösstem 
Interesse  wäre  es  natürlich  zu  wissen,  zu  welchem  Zwecke  der  Tag  zu 
Bruneck  augesetzt  wurde.  Dass  derselbe  bloss  den  Charakter  eines 
Besuches  tragen  sollte,  auf  welchen  Gedanken  die  Wendung  in  Mein- 
hards Brief  an  Botsch  von  Florenz  („den  wir  durch  frewntschaft 
genomen  haben  gen  imserm  lieben  swager  dem  von  Österreich")  führen 
könnte,    ist  mir  sehr  wenig  wahrscheinlich.     Schon  die  Jahreszeit,   in 


eintragung  ist  durchstrichen,    wohl    deshalb,   weil  die  darin  verlangte  Lieferung 
durch  den  Tod  Meinhards  gegenstandslos  wurde. 

1)  Ebenda  f.  27:  Nota.  Littera  data  est  domino  Petermanno  de  Schennan, 
purgravio  Tyrolensi,  pro  XXX  marcis,  quos  (!)  recepit  dominus  advocatus  de 
Maetsch  ad  decretatum  diem  Prawnek  computande  et  defalcande  sibi  proxima 
racione  de  parte  theolonii  an  dem  Lüg.  Datum  Tyrolis  in  die  sancti  Nycolay 
anno  LX  secundo.  —  Der  Passus:  quos  recepit  dominus  advocatus  de  Maetsch 
ist  unterhalb  der  Eintragung  von  derselben  Hand  ohne  Verweis  nachgetragen. 
Dem  Sinne  nach  kann  er  doch  wohl  nur  an  die  Stelle  gehören,  an  welcher  ich 
denselben  einfügte. 

2)  Steinherz  a.  a.  0,  S.  460. 


Zur  Erwerbung  Tirols  durcli  die  Habsburger.  465 

welcher  dieser  Besuch  angesetzt  worden  wäre,  erregt  Bedenken.  Nicht 
minder  Erwägungen  anderer  Art.  Wir  wissen,  dass  unter  den  wenigen 
Besrleitern  Herzog  Kudolfs  sich  dessen  Kanzler  Bischof  Johann  von 
Gurk  befand  i).  Vielleicht  gehörten  zu  denselben  auch  Rudolfs  Kamnier- 
meister Johann  von  Lassberg  und  sein  Hofmeister  Heinrich  von  Rap- 
pach-). Anderseits  geht  aus  der  oben  mitgetheilten  Registereintragung 
hervor,  dass  von  seiten  Meinhards  der  Vogt  Ulrich  von  Matsch,  welchen 
derselbe  am  1./2.  Juni  1362  (feria  quarta  vel  quinta  ante  pentecosten) 
zum  Hauptmann  und  Pfleger  von  Tirol  ernannt  hatte  3),  an  der  Zu- 
sammenkunft theilnehmen  sollte.  Diese  Zuziehung  der  ersten  Hof- 
würdenträger lässt  sich  doch  wohl  nur  erklären,  wenn  auch  Gegen- 
stände politischer  Art  auf  der  Tagesordnung  standen.  Nun  transsu- 
mirten  am  19.  Jänner  1363  zu  Brixen  der  Kanzler  Rudolfs  und  Bi- 
schof Matthäus  von  Brixen  die  Vermächtnisurkunde  der  Margaretha 
Maultasch  für  die  Herzoge  von  Oesterreich  vom  2.  September  1359, 
vermuthlich  wohl  deshalb,  weil  auch  diese  Urkunde  bei  der  bevor- 
stehenden Entgegennahme  des  Teueides  für  Herzog  Rudolf  producirt 
werden  sollte.  Das  Original  des  Transsumpts  ist  noch  im  Wiener 
Staatsarchiv*)  vorhanden  und  zeigt,  dass  die  Transsumirung  nach  der 
Originalausfertigung  der  Urkunde  geschah -'').  Es  ist  allerdings  sehr 
wahrscheinlich,  dass  im  Jahre  1359  auch  eine  Ausfertigung  dieser 
Urkunde  für  Margaretha  angefertigt  wurde  ß).  Wo  das  landesfürst- 
liche Archiv  damals  aufbewahrt  wurde,  ist  mir  nicht  bekannt;  wahr- 
scheinlich auf  Schloss  Tirol  oder  in  Meran.  Mag  dem  wie  immer  sein, 
jedenfalls  ist  es  ausgeschlossen,  dass  am  19.  Jänner  diese  Ausfertigung 
auf  Requisition  Herzog  Rudolfs  in  Brixen  sein  konnte.  Die  Transsu- 
mirung wurde  also  nach  der  Ausfertigung  für  den  Empfänger  vorge- 
nommen, diese  war  bei  Antritt  der  Reise  (ca.  5.  Jänner)  von  Wien 
mitgenommen    worden.     Ein  Document    von    solcher  Bedeutung    setzt 


ij  Huber,  Gesch.  Rudolfs  IV.  S.  90  Anm.  1. 

2)  Huber,  Gesch.  der  Vereinigung  S.  84  Anm.  4. 

3)  Ebenda  S.  212  nr.  251. 
*)  Repertor.  I. 

5)  j.  .  .  das  wir  gesehen  haben  einen  prief  .  .  .  der  besigelt  was  mit  irem 
(Margarethas)  gewonleichem  anhangendem  insigel  .  .  .*  und  wieder:  »Darumb 
wann  wir  .  .  .  den  egenantem  prief  in  solichen  wörten  als  vorbesehaiden  ist 
mit  insigel  und  geschrift  ganczn  guten  in  alle  weg  unverseret  und  gerechten 
fanden,  gesehen  und  gelesen  haben  an  allen  falsch  und  genczlich  an  allen  ge- 
presten  .  .  .* 

^)  Im  Statthaltereiarchiv  in  Innsbruck  ist  eine  Ausfertigung  allerdings  nicht 
vorhanden  und  in  das  noch  erhaltene  Register  Margarethas  findet  sich  merk- 
würdiger Weise  die  Urkunde  auch  nicht  eingetragen.  Ich  werde  darauf  in 
anderem  Zusammenhange  zurückkommen. 


466  Kleine  Mittheilungen. 

mau  nicht  ohne  triftigen  Grund  den  Fährlichkeiten  einer  weiten  Keise 
aus.  Man  muss  also  vor  Antritt  der  Reise  vorausgesehen  haben,  dass 
man  es  benöthigen  wird.  Die  Urkunde  sollte  also  offenbar  eine  Rolle 
spielen  bei  den  Verhandlungen  zwischen  Rudolf  und  Meinhard  auf  dem 
Brunecker  Tage.  Und  da  ist  mir  nichts  wahrscheinlicher,  als  dass 
diese  Zusammenkunft  den  Zweck  verfolgte,  dass  Meinhard  auf  derselben 
für  den  Fall  seines  Abganges  ohne  Leibeserben  die  Vermächtnisurkunde 
seiner  Mutter  bestätige  oder  eine  gleichlautende  Urkunde  ausstelle. 
Durch  die  Flucht  aus  München  im  October  1362  hatte  er  sich  dem 
bairischen  Einfluss  entzogen  und  war  in  den  vollen  Besitz  der  Re- 
gierung in  Tirol  gelangt.  Von  diesem  Zeitpunkte  an  war  für  Rudolf 
die  Ausstellung  einer  solchen  Urkunde  von  selten  Meinhards  eine  Noth- 
wendigkeit  geworden    und    er  wird  sie  gewiss  auch  angestrebt  haben. 

Durch  den  Tod  Meinhards  wurde  zwar  die  Zusammenkunft  in 
Bruneck  vereitelt  Allein  Herzog  Rudolf  kam  dadurch  nur  um  so 
rascher  zum  Ziele.  Bereits  am  26.  Jänner  1363  übergab  Meinhards 
Mutter  Margaretha  den  Herzogen  von  Oesterreich  Tirol  als  unwider- 
rufliche Schenkung  unter  Lebenden. 

Wien.  Franz  Wilhelm. 


Literatur. 

Felix  Stieve,  Abliaudlungeu,  Vorträge  und  Eederi. 
Leipzig,  Duncker  und  Humblot  1900  XII  -|-  420  S.  8*^.  (herausgegeben 
von  Hans  von  Zwiedineck). 

» Wir  waren  darin  einig,  durch  eine  Sammlung  von  .  .  Vorträgen  .  . 
und  .  .  Reden  .  .,  ein  literarisches  Denkmal  für  Stieve  erstehen  zu  lassen, 
das  die  Vielseitigkeit  seiner  Studien,  den  Eeichthum  seiner  Anlagen,  die 
Kr-aft  seines  Ausdruckes,  sein  warmes  Gefühl,  seine  Begeisterung  der 
Nachwelt  überliefern  möchte <^  (S.  VI.)  Es  ist  schwer  diese  Worte  der 
Anerkennung  nnd  Wertschätzung,  die  aus  treuem  Freundesherzen  kommen, 
zu  übertreffen ;  es  ist  schwer  mit  kühlem  kritischen  Gleichmuthe  diesen 
Arbeiten  des  Münchner  Historikers  zu  nahen,  der  in  voller  Manneskraft, 
bevor  er  noch  das  grösste,  das  man  von  ihm  zu  erwarten  berechtigt  war, 
geleistet  hatte,  von  dieser  Erde  abberufen  worden  ist.  Glücklicherweise 
kann  diesmal  kritischer  Apparat  ganz  beiseite  gelassen  werden:  die  vor- 
liegenden Arbeiten  sind  darüber  erhaben,  es  wird  uns  nichts  geboten,  das 
nicht  schon  in  irgend  einer  Form  Beifall  und  Anerkennung  gefunden 
hätte.  Wir  finden  da  drei  Aufsätze  aus  der  Allg.  D.  Biogr.  wieder  ab- 
gedruckt —  sie  behandeln  die  Kaiser  Rudolf  IL,  Ferdinand  II.  und  Fer- 
dinand III. ;  aufs  neue  regt  besonders  die  Charakteristik  des  zweiten  Fer- 
dinand unsern  Beifall  an.  Daran  schliesst  sich  die  letzte  Arbeit  Stieves, 
sein  in  den  Sitz.-Ber.  d.  bayr.  Akademie  veröffentlichter  Aufsatz  über 
Wallenstein  in  den  Jahren  1609 — 1625,  ein  wahres  Cabinetstück  histo- 
rischer Kritik,  in  dem  er  mit  unübei'trefflicher  Akribie  mit  Dvorsk^*,  Tadra, 
Gindely,  Hallwich  u.  a.  ins  Gericht  geht.  Ein  Aufsatz,  der  jungen  Histo- 
rikern nicht  genug  zum  Studium  empfohlen  werden  kann.  Weiters  sind 
zn  erwähnen  Neuabdrucke  aus  der  Allg.  Zeitung :  » über  den  Hexenwahn  ^S 
angeregt  durch  Riezlers  Buch,  worin  er  sich  aber  gegen  manche  Behaup- 
tung E.'s  wendet,  so  z.B.  dass  der  Hexenwahn  im  15.  Jahrh.  so  gut  wie 
ausgestorben  gewesen  sei.  Dann  die  beiden  Aufsätze  über  »Bedeutung 
und  Zukunft  des  Altkatholizismus*  und  »zur  Charakteristik  der  katho- 
lischen Abtheilung*.  3Ianchmal  leuchten  da  kurze  Sätze  blitzartig  ins 
Leben  Stieves  hinein,  wie  wenn  er  S.  341  sagt,  der  Altkatholizismus  und 
seine  Anhänger    würden    in    der  Oeffentlichkeit    nur    dann    noch  beachtet, 


468  Literatur. 

j>wfnn  einer  seiner  alten  Vorkämpfer  die  dornenvolle  Laufbahn  endet  oder 
einem  seiner  Angehörigen  ein  Amt  oder  eine  Ehrung  zu  theil  zu  werden 
droht*.  Oder  wie  er  das  resignivte  Wort,  der  Altkatholizismus  sei  eine 
Nothhütte,  aufnimmt  und  ihn  dann  selbst  einen  edlen  Irrthum  nennt. 
(S.  353/4).  Ueber  modernes  Schulunwesen  pflegt  er  den  Spott  nicht  zu 
sparen  (z.  B.  S.   20,   53,  347). 

Wir  erwähnen  ferner  die  Nachrufe  an  Kluckhohn  und  Lossen,  von 
denen  besonders  der  letztere  durch  die  warme  Innigkeit,  mit  der  Stieve 
dem  Manne  und  seinem  Werke  (der  kölnische  Krieg)  gerecht  wird,  fesselt. 
Den  »Milchner  Neuesten*  ist  der  Artikel  über  Döllinger  entlehnt,  der  weit 
über  das  Niveau  hinausragt,  das  sonst  biographische  Aufsätze  in  Tages- 
Mättern  einnehmen.  Endlich  wird  uns  am  Ende  des  Buchs  die  Episode 
wieder  ins  Gedächtnis  gerufen,  die  Stieve  selbst  in  Paris  1869  erlebt  hat, 
seine  Verhaftung  und  zweitägige  Interuirung,  ein  köstlicher  Beitrag  zur 
Geschichte  der  öffentlichen  Unsicherheit  von  Amtswegen  am  Ende  des  zweiten 
Kaiserreichs. 

Während  in  dem  bisher  erwähnten  Theile  bereits  gedrucktes  Materials 
neu  gesammelt  ist,  sind  die  in  folgendem  noch  zu  berührenden  Abschnitte 
den  Eeden  Stieves  gewidmet.  Stieve  besass  wie  selten  einer  die  Gabe  der 
Eede;  wer  ihn  auf  den  verschiedenen  Historiker- Versammlungen,  zuletzt 
noch  in  Nürnberg  1898,  sprechen  gehört  hat,  dem  wird  es  unvergesslich 
"bleiben,  wie  er  in  Ernst  und  Scherz  den  Verstand,  das  Gemüth  des  Hörers 
anzuregen,  stets  sein  Interesse  zu  fesseln  verstanden  hat.  Die  in  vor- 
liegendem Buche  gesammelten  Reden  bezeugen  dies  aufs  Neue. 

Ob  er  nun  seinen  Hörern  Fragen  universalhistorischer  Tendenz  (über 
die  Perioden  der  Weltgeschichte)  vorführt,  ob  er  die  Entwicklung  eines 
bestimmten  Gegenstandes  (das  Zeitungswesen)  bespricht,  ob  er  einzelne 
historische  Fragen  untersucht,  (Heinrich  IV.  in  Canossa,  die  hussitische 
Bewegung,  die  Reformationsbewegung  im  Herzogthume  Bayern,  Staatskunst 
und  Leidenschaften  im  17.  Jahrh.  —  wo  nur  offenbar  exempli  gratia  die 
Schatten  etwas  dick  aufgetragen  sind  —  die  Zerstörung  Magdeburgs, 
Wallensteins  Uebertritt  zum  Katholizismus)  ob  er  Persönlichkeiten  zu  neuem 
Leben  erweckt  (Herzogin  Jakobe  von  Jülich,  Kurfürst  Maximilian  I.  von 
Bayern,  Gustav  Adolf),  er  zeigt  sich  immer  gleich  als  Meister  in  der 
Schilderung  der  Vergangenheit.  Auch  der  Politiker  weiss  sich  in  dem 
Historiker  zu  zeigen  in  den  Reden  zur  hundertjährigen  Gedenkfeier  der 
Geburt  Kaiser  Wilhelms  I.  und  in  den  beiden  Bismarkreden.  Zu  be- 
wundern ist  stets  die  Kunst,  mit  der  er  mit  wenigen  Sätzen  versteht  die 
deutsche  Vergangenheit  auferstehen  zu  lassen.  Die  Palme  möchte  aber 
Ref.  doch  dem  Vortrage  über  Heinrich  IV.  in  Canossa  reichen. 

Tiefe  Wehmuth  muss  uns  erfassen,  wenn  wir  in  der  Vorrede  lesen, 
dass  Stieve  den  Entschluss  gefasst  hatte  die  seine  Zeit  und  Kraft  zer- 
splitternde Detailforschung  zu  verlassen  und  sich  der  Erörterung  grosser 
Probleme,  der  Darstellung  grosser  Zeitperioden  widmen  wollte.  Was  er 
in  30  Jahren  Arbeit  in  strengster  Selbstzucht  erreicht  und  errungen  hatte, 
das  sollte  nun  köstlich  verwertet  werden. 

Rein  nur  im  Dienste  der  Wissenschaft,  der  Wahrheit,  fern  von  jedem 
Augenblickszwecke,  hätte  Stieve  noch  viele  Jahre  schaffend  wirken  können 
7.ur  höchsten  Ehre  deutscher  Gelehrsamkeit  und  da  tiel  er  —  der  mächtige 


Literatur.  4g9 

Mann  —  von  einem  Schlage  gefällt!    Wir  Jüngeren  können  freilich  noch 
etwas  Besseres  thun  als  trauern,  wir  können  von  ihm  lernen. 

Prag.  Ottocar  Weber, 


Gustav  Friedrich,  ücebnä  kniha  palaeografie  latinske. 
Bibliotheka  historick.i.  Doplnek  k  Oeskemu  Casopisu  Historickemu. 
Cislo  I,  S  podporou  ceske  akademie  pro  vedy,  slovesnost  a  umeni. 
[G.  F.,  Lehrbuch  der  lateinischen  Paläographie,  Histor. 
Bibliothek.  Ergänzungsband  zur  Böhm.  Hist.  Zeitschrift.  Nr.  1.  — 
Mit  Unterstützung  der  böhm.  Akademie  für  Wissenschaft,  Literatur 
und  Kunst.]     Prag.  1898.     Bursik  und  Kohout.  XV  +  230  S.  S*". 

Um  den  richtigen  Standpunkt  für  die  Beurtheilung  dieses  in  böh- 
mischer Sprache  erschienenen  neuen  Lehrbuchs  der  lateinischen  Paläographie 
zu  finden,  darf  wohl  die  Bemerkung  vorausgeschickt  werden,  dass  das 
Schwergewicht  auf  dem  Idiom,  in  dem  es  abgefasst  ist,  ruht.  »In  der 
ganzen  Fassung,  wie  auch  in  der  Anlage  des  Werkes  hielt  ich  mich  im 
wesentlichen  an  die  bewährten  fremden  Muster«,  lautet  einer  der  ersten 
Sätze  der  Einleitung.  Für  sich  selber  nimmt  der  Verfasser  —  und  dies 
mit  Eecht  —  die  eingehendste  Berücksichtigung  der  Literatur  in  Anspruch, 
sowie  Beobachtungen  und  Bemerkungen  in  Einzelnheiten.  Es  wäre  auch 
wahrlich  heute  kaum  zu  erwarten,  dass  ein  neues  Lehrbuch  der  Paläo- 
graphie auch  in  neue  Bahnen  lenke;  denn  während  jener  Theil  der  paläo- 
graphischen  Wissenschaft,  den  wir  als  die  2> Geschichte  des  Schreibwesens* 
bezeichnen,  so  vorzüglich  bearbeitet  ist,  dass  heute  daran  kaum  etwas  zu 
vervollkommnen  übrig  bleibt,  unterlag  die  Forschung  über  die  Schriften- 
entwicklung einer  so  langen  Brachzeit,  dass  hier  Detailforschung  vorläufig 
wichtiger  wäre  als  allgemeine  Darstellung.' 

Trotz  der  angedeuteten  Abhängigkeit  von  älteren  Werken  dieser  Art, 
unter  denen  Paoli's  » Grundriss «  wohl  in  erster  Linie  steht,  ist  Friedrichs 
Buch  nach  eigenem  Plane  gearbeitet.  Der  grösste  Theil  seiner  Darstellung 
ist  nämlich  der  Schriltentwicklung  gewidmet,  acht  von  den  neun  Kapiteln, 
in  die  das  Buch  zerfällt,  während  die  Geschichte  des  Schreibwesens  auf 
das  1.  Kapitel  mit  der  Bezeichnung  »Ueber  Schreiberfordernisse»  (0  potfe- 
bäch  pisaf sk;f ch)  beschränkt  erscheint,  und  die  übrigen  Fragen,  wie :  Ver- 
hältnis der  Paläographie  zu  den  anderen  verwandten  Wissenschaften,  die 
Anfänge  des  lateinischen  Abc  und  dessen  Entwicklung  im  Alterthum,  Ge- 
schichte der  Paläographie,  Entwicklung  der  lateinischen  Schrift  seit  dem 
Beginn  des  Mittelalters,  Schema  und  Perioden  der  Schriftentwicklung  in 
einer,  wie  aus  dieser  Aufzählung  ersichtlich,  w^enig  einheitlichen  Einleitung 
zusammengedrängt  werden.  Die  Geschichte  des  Schreibwesens  ist  dabei 
unzweifelhaft  zu  kurz  gekommen,  denn  in  jenem  1.  Kap.  handelt  der  Verf. 
nur  von  den  Schreibstoffen  und  Schreibgeräthen ;  die  anderen  wichtigen 
Punkte,  die  wir  gewohnt  sind,  in  diesem  Zusammenhang  mitbesprochen 
zu  sehen,  vermissen  wir  zum  Nachtheil  des  Buches,  Denn  ein  »Lehrbuch* 
der  Paläographie,  das  mit  keinem  Worte  über  die  Grundformen  der  Schrift- 
werke, über  Buch,  Handschrift  und  Urkunde  unterrichtet,  über  ihre  äussere 
und    innere  Ausstattung,    über  Palimpseste,  Miniaturen    und  Einbände  — 


470 


Literatur. 


Dinge,  die  doch  sogar  in  paläographischen  Sammlungen  Berücksichtigung 
finden  —  vollkommen  hinweggeht,  weist  leider  eine  empfindliche  Lücke 
auf.  In  einem  einzigen  Kapitel  von  20 — 30  Seiten  wären  diese  Fragen 
zu  bewältigen  gewesen. 

Gerne  anerkennend,  dass  im  einzelnen  das  erste  Kapitel  sonst  mit  grosser 
Genauigkeit  und  Literaturkenutnis  i)  gearbeitet  ist,  möchte  ich  doch  meine 
Bedenken  gegen  die  Eintheilung  der  Schreibstofi'e  in  archäologische  und 
paläographische  aussprechen.  Man  kann,  wie  es  Paoli  thut,  sehr  wohl 
davon  sprechen,  dass  eine  Eeihe  von  Schreibstoffen  »mehr  in  die  Archäo- 
logie als  in  die  eigentliche  Paläographie  gehören«,  wie  man  bei  gewissen 
Thiergattungen  schwankt,  ob  sie  noch  in  die  Zoologie  oder  schon  in  die 
Botanik  gerechnet  werden  sollen,  allein  wie  man  daraus  keineswegs  bota- 
nische und  zoologische  Thiere  construiren  kann,  so  ist  es  logisch  und 
sprachlich  unmöglich,  von  archäologischen  und  paläographischen  Schreib- 
stoffen zu  reden.  Auch  Friedrichs  Definition,  dass  nur  auf  die  letzteren 
die  Schrift  aufgetragen  wurde,  stimmt  nicht,  denn  bei  Seide,  Leinwand 
und  eventuell  auch  Holz  war  das  Verfahren  das  gleiche  und  ein  Einritzen 
ausgeschlossen. 

Die  Kapitel  II — IX  bescjiäftigen  sich  mit  den  einzelnen  Schriftarten, 
ihrer  Entstehung,  ihrem  Charakter,  ihrem  zeitlichen  und  räumlichen  Aus- 
breitungsgebiet; kleine  Schriftproben  von  einigen  Zeilen  geben  immerhin 
eine  Vorstellung  von  den  Grundzügen,  Hinweise  auf  paläographische  Samm- 
lungen, Einzelblätter  und  Literatur  sind  in  reichlichem  Masse  vorhanden. 
In  dieser  Weise  werden  behandelt:  Kap.  IL  Die  Majuskel-  und  Kursiv- 
schriften (S.  54 — 92),  Kap.  III.  Die  Nationalschriften  (S.  93 — 129), 
Kap.  IV.  Die  runde  Minuskel  (S.  130—151).  Kap.  V.  Die  gothische  Schrift 
^S.  152 — 179),  Kap.  VI.  Die  Renaissanceschrift  (S.  180 — 188),  Kap.  VIL 
Die  Schrift  der  Papst-  und  Kaiserurkunden  (S.  189—200),  Kap.  VIIL 
Tachy-,  Brachy-  und  Kryptographie  (S.  201 — 218),  Kap.  IX.  Zahlen  und 
andere  Hilfszelchen  (S.   219—229).  - 

Bei  dieser  Eintheilung  ist  die  Nebeneinanderstellung  von  Majuskel 
und  Kursive  im  zweiten  Kapitel  von  Haus  aus  unverständlich  und  wird 
auch  dadurch  nicht  deutlicher,  dass  dieses  Kapitel  in  vier  Paragraphe 
zerfällt,  die  die  Ueberschriften  tragen:  1.  Kapitale,  2.  Unciale,  3.  Kursive, 
4.  Halbunciale.  Der  Anfänger,  für  welchen  das  Buch  nach  den  Worten 
des  Autors  in  erster  Linie  berechnet  ist,  muss  wohl  glauben,  dass  alle 
diese  vier  Schriftgattungen  sowohl  als  Majuskel  wie  als  Kursivschriften 
bezeichnet  werden  dürfen  und  bleibt  über  den  Begriff  der  Kursive,  die 
als  Titel  in  der  Ober-  und  Unterabtheilung  auftritt,  wohl  überhaupt  im 
Unklaren.  Gerade  dem  Anfänger  wird  man  die  Schriftentwicklung  an- 
schaulicher machen,  wenn  man  von  der  aus  dem  Zeilenschema  erwachsenden 
Grundscheidung  von  Majuskel  und  Minuskel,  von  Zweizeilen-  und  Vier- 
zeilensystem ausgeht  und  bei  jeder  dieser  beiden  Hauptgattungen  die 
Kursive  als  eine  Unterart   behandelt ;    dann  hätte  auch  nicht  der  Disposi- 

»)  Zu  wiederholten  Malen  wurden  gegen  das  System  der  Sigelkürzuugen  in 
darstellenden  Schriften  Bedenken  ausgesprochen ;  am  wenigsten  möchte  ich  es 
in  sLebrbüchern*  empfehlen,  sonst  wird  es  noch  ein  Sport  unserer  studirenden 
Jugend,  das  wohlklingende  MlOeG,  AOeG,  die  von  F.  neueingelührten  Hübner 
ESEL,  Wickhoff  IKSAK  durch  weitere  anzügliche  Wortbildungen  zu  vermehren. 


Literatur.  47  \ 

tionsfehler  entstehen  können,  dass  die  langobardische  Schrift  einmal  als 
specielle  Abart  der  Kursive  (S.  82),  dann  aber  als  selbständige  National- 
schrift besprochen  wird  (S.   93). 

Es  ist  nicht  üblich  bei  kurzen  Anzeigen  ebenso  eingehend  wie  seine 
Einwände  auch  seine  Uebereinstimmung  mit  den  Ansichten  und  Aus- 
führungen des  Autors  darzulegen;  sie  bezöge  sich  besonders  auf  die 
späteren  Kapitel  über  die  gothische  und  Eenaissanceschrift,  die,  wie  das 
ganze  Buch,  mit  Fleiss  und  sichtlicher  Freude  an  dem  Gegenstand  ge- 
arbeitet sind. 

Der  Verfasser,  ein  Schüler  Mühlbachers,  dem  er  die  Schrift  auch 
widmete,  ist  für  historische  Hilfswissenschaften  an  der  böhmischen  Uni- 
versität in  Prag  habilitirt,  so  dass  ihm  Gelegenheit  geboten  ist,  die  Lücken 
nnd  Mängel  seines  Buches  bei  seinen  Hörern,  für  die  es  wohl  berechnet 
ist,  durch  den  mündlichen  Vortrag  auszugleichen. 

Brunn.  B.  Bretholz. 


J.  Seemüller,  Studien  zu  den  Ursprüngen  der  alt- 
deutschen Historiographie  (Abhandl.  zur  german.  Philologie, 
Festgabe  für  E.  Heinzel  und  Sonderabdruck  Halle  1898). 

J.  Seemüller,  welcher  sich  durch  seine  Ausgabe  der  steirischen  Keim- 
chronik auch  einen  geachteten  Platz  unter  den  Geschichtsforschern  erworben 
hat,  beschäftigt  sich  in  diesen  Studien  mit  Fragen,  welche  auch  den  Histo- 
riker interessiren  und  fördert  ihn  durch  eine  Reihe  scharfer  Beobachtungen 
und  feiner  Bemerkungen,  S.  beschränkt  sich  auf  jene  Vox'stufen  der 
Historiographie  in  deutscher  Sprache,  welche  der  verlornen  Quelle  des 
Annoliedes  und  der  Kaiserchronik  und  welche  der  sächsischen  Weltchronik 
nicht  blos  zeitlich  sondern  auch  qualitativ  vorangehen.  Die  Masse  für  die 
Erkenntnis  dieser  Entwicklungsglieder  sucht  er  nicht  blos  aus  dem  Grade, 
in  welchem  wirklich  geschehene  (oder  als  solche  vorgestellte)  Einzelthat- 
sachen  berichtet  werden,  sondern  auch  aus  der  Stärke  des  historischen 
Sinnes  in  der  Auffassung  und  aus  der  Darstellung  zu  gewinnen.  Dass 
die  Schlüsse  durchwegs  aus  der  Untersuchung  erhaltener  Denkmale  abge- 
leitet werden,  gibt  diesen  Erörterungen  ein  besonders  solides  Gepräge. 
Die  ältesten  zum  Vergleich  heranziehbaren  Denkmäler  sind  Bearbeitungen 
biblischer  Historien;  bei  jener  Heilands  und  Tatians  überwiegt  je- 
doch vollständig  der  dogmatische  und  sittliche  Gehalt,  bei  Otfried 
verhindert  die  vordrängende  mystische  Auslegung,  dass  die  einzelnen 
Episoden  geschlossen  dargestellt  werden.  Ein  historisches  Interesse  fehlt 
im  einen  wie  im  andern  Fall.  Sehr  lehrreich  und  auch  quellen- 
kritisch ergebnisvoll  ist  die  Untersuchung  der  Galluslegende,  von  der  ja 
Eatpert  zunächst  eine  deutsche  Bearbeitung  lieferte.  Die  persönlichen  Be- 
ziehungen des  Autors  zu  seinem  Heiligen  und,  wie  zutreffend  bemerkt 
wird,  das  Verlangen  beim  Hörer  den  Glauben  an  die  geschichtliche  That- 
sächJichkeit  des  in  der  Legende  erzählten  zu  erwecken,  geben  hier  wie  in 
ähnlichen  Fällen  der  ältesten  Legende  einen  strenger  geschichtlichen 
Charakter,    aber   bei    den  folgenden  Bearl^eitungen    verflacht    sich  derselbe 


472  Literatur. 

immer  mehr  zu  gunsten  der  erbaulichen  Grundtendenz;  so  sind  denn  auch 
die  eigenen  Zuthaten  llatperts  blos  geistlicher  und  poetischer  z.  Th.  lyri- 
scher Natur.  An  die  Legenden  sehliesst  sich  die  Untersuchung  des  histo- 
rischen und  epischen  Liedes.  Der  Stoft'  ist  hier  in  h()chstem  Grade  sub- 
jeetiv  gefasst,  wie  es  das  Verhältnis  des  Dichters  zum  Helden  und  zum 
Hörer  bedingt,  bei  Aufnahme  solcher  Denkmäler  in  das  eigentliche  Ge- 
schichtswerk wird  der  historische  Kern  herausgebildet,  während  bei  volks- 
thümlicher  Weiterbildung  dieser  Lieder  die  allgemeinen  Gefühlswerte  in 
den  Vordergrund  treten,  fortschreitende  Individualisirung  durch  die  Phan- 
tasie, nicht  im  Wege  der  Zuführung  neuer  historischer  Details  erfolgt. 
Auch  das  wird  durch  die  Untersuchung  der  ältesten  derartigen  Werke 
klargelegt.  Dieselben  sind  übrigens  zum  Theil  nicht  rein  historische 
Lieder,  es  tritt  wohl  auch  eine  Vermengung  mit  Elementen  des  historischen 
Gedichtes  ein,  d.  h.  der  poetischen  oder  doch  metrischen  Behandlung  eines 
schon  durch  die  Prosageschichtschreibung  gegebenen  Stoffes.  Die  Unter- 
schiede beider  Arten  von  Denkmälern  in  Auffassung,  Stil  und  Darstellung 
werden  eingehend  analysirt.  Es  sei  aus  diesen  Erörterungen  der  Kürze 
halber  nur  etwa  darauf  hingewiesen,  dass  das  Lied  über  Pippins  Avaren- 
sieg  höfische  Tendenz  ergibt,  dass  in  den  altern  Producten  dieser  Art 
häufig  ein  starker  nicht  blos  religiöser  sondern  geistlicher  Einschlag  be- 
merkbar ist.  Der  ludus  de  Heinrico  dagegen  zeigt  einen  volksthümlichen 
fast  durchaus  weltlichen  Geist,  der  Stoff  ist  schon  episch  stilisirt,  eine  an 
sich  belanglose  Handlung  wird  in  diesem  historischen  Lied  durch  Beziehung 
auf  die  Gegenwart  individualisirt,  nicht  mit  historischer  sondern  mit  po- 
litischer Tendenz.  Zu  diesem  Ergebnis  kommt  Seemüller  durch  eingehende 
Untersuchung,  welche  wertvolle  Beiträge  zur  Emendation  und  Interpretation 
des  Textes  erbringt  und  auch  eine  befriedigende  Deutung  dieses  dunkel- 
sinnigen Gedichtes  zu  geben  sucht.  Es  ist  eine  ansprechende  Vermutbung, 
dass  das  Gedicht  an  dem  Hofe  Herzog  Heinrichs  von  Bayern  nach  der 
Wiedergewinnung  des  Herzogthums  verfasst  sei  und  darin  Vorgänge  aus 
der  Zeit  Ottos  I.  unter  absichtlicher  Bezugnahme  und  Vermischung  mit  zeit- 
genössischen Ereignissen  (984)  dargestellt  seien. 

Innsbruck.  E.  v.  OttenthaL 


Anthony  von  Siegenfeld,  Alfred  Ritter  von,  Das  Landes- 
wappen der  Steiermark.  Graz,  Styria  1900,  XXIII  und  440  S 
mit  41  Textabbildungen  und  51  Tafeln  in  Mappe.  (3.  Band  der  voa 
der  histor.  Landescommission  für  Steiermark  herausgeg.  Forschungen 
zur  Verfassungs-  und  Verwaltungsgeschiehte  der  Steiermark). 

Es  ist  ein  eigenthümliches  Zusammentreffen,  dass  die  Frage  nach  dem 
Ursprung  der  Wappen,  die  durch  G.  A.  Seylers  Untersuchungen  schon 
erledigt  zu  sein  schien,  neuestens  wieder  aufgerollt  und  von  zwei  For- 
schern —  zum  Theil  übereinstimmend  -^  beantwortet  wurde.  Paul  Ganz 
in  seiner  Geschichte  der  heraldischen  Kunst  in  der  Schweiz  (Frauenfeld 
1899)  behandelt  die  Entwickelung  der  Heraldik  im  12.  und  13.  Jahrh.  im 
Rahmen  der  Kunst-  und  Kulturgeschichte.    So  erscheint  ihm  die  Wappen- 


Literatur.  473 

Wissenschaft  als  eine  durch  Sitten  und  Gebräuche  der  Yulker  bedingte 
Erscheinung,  die  er  in  ihren  Anfängen  auf  den  Kriegsschmuck  bei  heidni- 
schen und  christlichen  Völkern  zurückführt,  v.  Siegenfeld  geht  noch  ent- 
schiedener vor.  Die  heutzutage  herrschende  Ansicht  vom  Ursprung  der 
Wappen  aus  persönlichen  Abzeichen  erscheint  ihm  unhaltbar;  seiner  Mei- 
nung nach  haben  sich  die  Wappen  aus  den  Feldzeichen  entwickelt,  in 
ihrer  ältesten  Gestalt  hätten  sie  darum  auch  nur  die  Bedeutung  solcher 
auf  ein  neues  Substrat  —  den  Schild  —  übertragener  Feldzeichen  gehabt, 

V.  Siegenfeld's  sehr  anregend  geschriebenes  und  mit  vielen  prächtigen 
Abbildungen  reich  ausgestattetes  Werk  über  das  steirische  Landeswappen 
besteht  aus  drei  inhaltlich  abgeschlossenen  Abhandlungen,  von  welchen 
die  erste  die  Entstehungsgeschichte  der  Landeswappen  überhaupt,  die 
zweite  die  Entwicklungsgeschichte  des  heraldischen  Panthers,  die  diitte  die 
Geschichte  des  Landeswappens  der  Steiermark  insbesonders,  behandelt. 

Das  fruchtbare  Ergebnis  der  erst  genannten  Abhandlung  ist  Siegen- 
felds Xachweis,  in  welch  engem  Zusammenhang  die  Entwicklung  des 
Wappenwesens  mit  der  Ausgestaltung  der  Wehrverlässung  in  den  einzelnen 
Ländern  steht.  Die  aus  dem  Alterthum  herüliergenommenen  plastischen 
Feldzeichen  wurden  unter  dem  Einflüsse  von  rüstungstechnischen  Aende- 
rungen  verlassen  und  deren  Bilder  auf  andere  Rüstungsstücke  übertragen. 
Mit  dem  Aufkommen  des  Härseniers  als  Schutzwaffe,  das  vom  n.  Jahrh. 
an  die  Zugabe  von  törmlichen  Gesichtsplatten  erhielt,  wurde  dessen  Träger 
fast  unkenntlich.  Es  lag  daher  nahe,  die  Person  des  Bannerherrn  mit 
dem  W^esentlichen  am  Heerzeichen,  dessen  Farben,  resp.  Bild,  in  festere 
Verbindung  zu  bringen,  als  dies  durch  das  im  Gewühle  des  Kampfes 
allerlei  Zwischenfällen  ausgesetzte  Feldzeichen  allein  möglich  war.  Als 
dann  im  12.  Jahrh.  zum  Härsenier  noch  der  vollständig  geschlossene 
Topf  heim  kam,  war  diese  Kennzeichnung  ein  dringendes  Bedürfnis.  »Um 
nun  das  Bild  oder  die  Farbe  des  Heerzeichens  auf  der  Rüstung  des  Banner- 
herrn anzubringen,  standen  vor  allem  das  Panzerhemd,  der  Helm  und  der 
Schild  zur  Verfügung.  ■  Anfänglich  ist  wohl  ein  Schwanken  in  der  Wahl 
bemerkbar,  bis  endlich  die  allgemeine  Verbreitung  der  s,  g.  normannischen 
Schilde  durch  ihre  den  ganzen  Mann  verdeckende  Grösse,  zu  Gunsten  des 
letztei-en  entschied«,  v.  Siegenfeld  weist  nun  durch  Stellen  aus  Xotker 
Labeo  und  einer  altdeutschen  Predigt  nach,  dass  die  Bezeichnung  der 
Schilde  mit  bestimmten  Farben,  mit  Farbenzusammenstellungen,  oder  mit 
Bildern  den  Zweck  hatte,  den  durch  seine  Rüstung  verhüllten  Banner- 
herrn sowie  die  Leute  seines  Aufgebots  untereinander  kenntlich  zu  machen. 
Er  folgert  daraus,  dass  diese  Schildljezeichnung  ursprünglich  kein  persön- 
liches Abzeichen  des  Schildträgers  sondern  ein  Heerzeichen  war  und  dass 
sie  von  den  Zeitgenossen  auch  für  .  nichts  anderes  gehalten  worden  ist, 
mit  andern  Worten,  unsere  ältesten  Wappen  erscheinen  ihm  nicht  als  persön- 
liche Abzeichen  ihrer  Träger,  sondern  lediglich  als  Abzeichen  der  von 
diesen  geführten  Aufgebote.  Darum  übergiengen  die  Schildbezeichnungen 
mit  dem  Heerbann  auf  den  Rechtsnachfolger  und  darum  gewannen  sie, 
weil  die  Mannschaft  des  Aufgebots  ihren  Unterhalt  aus  einem  als  Lehen 
unter  sie  aufgetheilten  bestimmten  Landgebiet  erhielt,  auch  territoriale  Be- 
deutung. Auf  diesem  Wege  hätten  sich  schon  gegen  Ende  des  12.  Jahr- 
hunderts vielfach  und    zuerst  eigentliche  Landeswappen    herausgebildet, 

•Mittheilungen  XXII.  31 


AmA  Literatur. 

während  amlererseits  das  Erblicliwerden  der  Falinlelien  und  des  an  diesen 
hängenden  Heerlmnns  zur  Entstehung  der  Geschlechtswappen  der  Dynasten 

führte.  .      o    •  1        i.      • 

Gerade    die    Geschichte    des    Pantherwappens    in    Steiermark    ist    em 
trefflicher    Beleg    für    das  Gesagte.     Bis    zum  J.   1160  hatten  die  Traun- 
oauer    auf   ihren    zahlreichen    gut    erhaltenen    Eeitersiegeln    unheraldische 
Banner    und  Schilde,    während    von    da    an  bis  zu  ihrem  Erlöschen   1192 
neben  einem  unheraldischen,  reich  verzierten  Banner  der  Panther  im  Schilde 
erscheint.    Mit  dem  Anfall  der  Steiermark  an  die  Babenberger,  übernahmen 
diese  das  von  ihren  Vorgängern  geführte  Heerbannzeichen  mit  dem  Panther 
und    iührten    es    neben    dem    österreichischen  Adler.     Dass    keines    dieser 
beiden    Bilder    damals    als    Geschlechtswappen    geführt    wurde,    zeigt    der 
Gebrauch.     Von    den  Söhnen    Herzog    Leopolds    V.    folgte  Friedrich    I.    in 
Oesterreich    und    führte    wie  seine  Vorgänger    in    diesem  Herzogthum  den 
Adler,  während  sein  Bruder  Leopold,  der  Steiermark  erhalten  hatte,  unter 
Autgebung  des  von  seinen  Vorfahren  geführten  Adlers  den  von  den  Traun- 
sauern    überkommenen    Panther    als    Heerzeichen    seines    Herzogthums    in 
Schild    und  Banner    annahm.     Als    dann  Herzog  Leopold    nach    dem  Tode 
seines  Bruders  Friedrich  Oesterreich  zur  Steiermark  hinzuerhielt,    verwen- 
dete er  ein  Münzsiegel,    dessen  eine  Seite  ihn  als  Herzog  von  Steier  mit 
dem  Panther    in    Schild    und    Banner,    die    andere    aber    als    Herzog    von 
Oesterreich    mit  dem  Adler  in  beiden    zeigt.     Daraus    geht    nun    deutlich 
hervor,    dass  der  Gebrauch  dieser  Abzeichen  ganz  unabhängig  vom  genea- 
logischen Verhältnisse  der  genannten  Fürsten  einzig  und  allein  mit  ihrem 
Herzogsamte  zusammenhieng.    Ausschlaggebend  aber  ist,  dass  in  den  Zeiten 
des  Zwischenreichs  das  Landesaufgebot  in  Steiermark  als  solches  —  auch 
ohne    den  Herzog    an    der    Spitze    und    selbst    gegen    diesen  —  sich    des 
Panthers  als  Heerbannzeichens    bediente.     Das    ist  z.  B.    iür    die  Schlacht 
l;)ei  Kroissenbrunn  bezeugt,  in  der  die  Steirer  wider  ihren  bisherigen  Herrn, 
den  König  Bela  IV.    von  Ungarn    stritten;    gleicherweise    führte  Otto  von 
Haslau  in  der  Marchfeldschlacht    an    der  Spitze    des    österreichischen  Auf- 
gebots das  rothe  Banner  mit  dem  weissen  Strich,  obwohl  es  damals  einen 
österreichischen  Herzog  gar  nicht  gab,    da  die  Lande  in  Keichsverwaltung 
standen.     Am  bezeichnendsten  Iür  diese  Entwickelung  ist  jedoch  ein  stei- 
rischer    Silberpfenning    mit    dem    Panther    und    der    deutschen    Umschrift 
-4-  SChlLT  •  VON  •   STGIE,    welcher    mit    grosser  Wahrscheinlichkeit  den 
Jahren   1246 — 1251    des  Zwischenreichs  zuzuschreiben  ist^). 

Der  enge  Zusammenhang  des  Wappenwesens  mit  der  Entwickelung 
der  Heereseinrichtungen  lässt  sich  jedoch  nicht  blos  bei  den  Länderwappen 
nachweisen,  sondern  erklärt  auch  das  Aufkommen  von  Geschlechtswappen 
in  nicht  fürstlichen  Kreisen.  Um  die  Mitte  des  12- Jahrh.  war  das  früher 
einheitlichere  Eeichsheer  unter  dem  Einflüsse  des  •  Lehenswesens  schon 
derart    zersetzt,    dass    nicht    blos  Fürsten  und  freie  Herren    sondern  auch 


1)  Hiezu  die  Bemerkung,  dass  der  Berichterstatter  mit  der  vom  Verfasser  für 
steirische  Münzen  angenommenen  Entstehungszeit  nicht  immer  übereinstimmt. 
Der  Pfenning  auf  S.  181  mit  DG  GEGlZ,  der  wegen  des  Zusammentreffens  von 
Adler  und  Panther  in  die  Zeit  vor  1230  verlegt  wird,  gehört  wahrscheinlich  m 
die  Zeit  der  Eeicbsverwaltung  durch  Kg.  Eudolf.  Darül^er  bei  anderer  Gelegen- 
heit ein  Mehrere'. 


Literatur.  47Ö 

manche  Ministerialengeschlecbter  als  Anführer  einer  eigenen  Mannschaft 
au''treten  konnten.  Ein  Theil  der  IMiuisterialen  hatte  nämlich  active 
Lehensfähigkeit  und  damit  die  Möglichkeit  gewonnen  rittermässige  Eigen- 
leute als  Vasallen  zu  besitzen,  die  übrigen  Ministerialen,  die  nur  ihre 
frühere  passive  Lehensfähigkeit  bewahrten,  waren  aus  dem  6.  in  den 
neuen  siebenten  Heerschild  herabgesunken  und  zu  Genossen  der  übrigen 
rittermässigen  Eigenleute,  der  s.  g.  Eiuschildritter  geworden.  Jene  vor- 
nehmere Klasse  der  Ministerialen  aber,  die  in  den  Ui-kunden  als  Ministe- 
riales majores  hervorgehoben  werden,  schloss  sich  im  13.  Jahrh.  mit  den 
landsässigen  Grafen-  und  Freiengeschlechtern  zu  einem  neuen  mächtigen 
Stande,  den  »Landherren«  zusammen  und  gewann  dadurch  eine  immer 
wachsende  Bedeutung  im  Lande. 

Durch  diese  neue  Gliederung  in  den  Dienstverhältnissen  wurde  auch 
die  des  Aufgebots  eine  andere.  Die  Gesammtheit  bestand  von  nun  an 
aus  einer  grossen  Anzahl  kleinerer  Aufgebote,  jenen  der  Landherren,  deren 
jener  eine  grössere  oder  kleinere  Schar  seiner  rittermässigen  Eigenleute 
(Ritter  und  Knechte)  dem  Fürsten  zuführte.  Mit  der  selbständigen  kriege- 
rischen Verwendung  der  einzelnen  Aufgebote  des  Adels  muss  die  Annahme 
von  eigenen  Heerzeichen  für  sie  ebenso  zum  Bedürfnis  geworden  sein,  wie 
seinerzeit  für  die  Fürsten.  Damit  war  der  Anstoss  zur  Verallgemeinerung 
des  Wappengebrauchs  gegeben.  Schon  aus  dem  letzten  Jahrzehnt  des 
12.  Jahrhunderts  sind  uns  Wappensiegel  von  steirischen,  kärntnischen 
und  österreichischen  Ministerialen  erhalten,  seit  Beginn  des  13,  Jahrh. 
sind  sie  so  häufig,  dass  angenommen  werden  kann,  es  habe  sich  damals 
bereits  der  gesammte   Dienstmannenstand  der  Wappen  bedient. 

Eitter  und  rittermässige  Knechte  dagegen,  die  das  Aufgebot  der  Land- 
herren bildeten,  führten  noch  lange  Zeit  keine  eigenen  Wappen  sondern 
einen  uniformen  Schild,  der  entweder  das  Wappen  des  Herrn  in  einfacherer 
Ausstattung,  oder  durch  eine  s.  g.  Minderung  unterschieden  zeigte.  Diese 
vom  Verfasser  mit  Beispielen  belegte  Ausführung  erklärt  in  ungezwungener 
Weise  gewisse  Wappengruppen,  die  bei  der  Musterung  von  Wappen  des 
landsässigen  Adels  einer  Gegend  dem  Beschauer  unwillkürlich  auffallen. 
Beispielsweise  sei  auf  das  am  Niederrhein  vorkommende  Andreaskreuz 
mit  vier  Schafscheeren  in  den  Winkeln,  oder  auf  die  zahlreichen  pommer- 
schen  Schilde  aufmerksam  gemacht,  die  Mond  und  Stern  als  Wappenbild 
aufweisen. 

Die  Erblichkeit  der  Lehen  und  die  Erblichkeit  der  mit  ihrem  Unter- 
halt auf  diese  Lehen  angewiesenen  rittermässigen  Mannschaft  hat,  ähnlich 
wie  bei  den  Fürsten,  Grafen  und  Freien,  auch  bei  den  Dienstmannen  die 
Heerzeichen  des  Aufgebots  zu  erblichen,  zu  Familienabzeichen  gemacht. 

Ein  zweiter  Umstand,  der  auf  die  Entwickelung  des  Wappenwesens 
grossen  Einfluss  nahm,  war  die  Urkundenbesiegelung.  Für  die  rohen  Porträt- 
siegel ältester  Zeit  galt  nach  dem  Aufkommen  heraldischen  Schmuckes 
dasselbe,  was  in  der  schon  erwähnten  alten  Predigt  vom  vollständig  ge- 
rüsteten Eitter  gesagt  wird,  der  Siegelherr  war  nicht  zu  erkennen,  niwan 
bi  sime  gewsefen,  daz  ist  sin  seilt.  Mit  dem  Vordringen  des 
Wappengebrauchs  aus  dem  Kreise  der  Fürsten  und  Grafen  in  immer  tiefere 
rittermässige  Schichten  wurde  in  die  Siegel  nur  das  wesentlich  unter- 
scheidende Stück :  der  mit  dem  Heerzeichen  geschmückte  Kampfschild,  das 

31* 


476  Liteiatur. 

viereckige  Baniiertuch,  oder  seihst  auch  nur  das  Bild  aus  diesen  allein 
aufgenommen.  Al<  sieb  später  der  Schmuck  des  Helmes  zu  einem  gleich- 
wertigen Abzeichen  herausgebildet  hatte,  erfolgte  ganz  naturgemäss  auch 
dessen  Aufnahme  in  die  Siegel.  Aus  Gründen  der  Kechtssicherheit  wurde 
•Jas  einmal  ins  Siegel  aufgenommene  Wappen  beibehalten  und  auf  die 
Nachkommen  vererbt.  »Darin  lag  ein  weiterer  gewichtiger  Grund  für  die 
Stabilisirung  der  Wappen  und  deren  Weiterführung  als  blosses  Geschlechts- 
abzeichen,  ohne   Beziehung  auf  ein  zugehöriges  Aufgebot '=■'. 

Der  zweite  Abschnitt  S.  61  — 130  ist  dem  Nachweise  gewidmet,  unter 
welchen  Umständen  die  von  der  natürlichen  so  weit  abstehende  wappen- 
mässige  Gestalt  des  Panthers  entstanden  ist,  die  uns  statt  des  katzen- 
artigen Thiers  mit  geflecktem  Fell,  kurzem  Kopf  und  Hals,  Krallen  u.  s.  w. 
ein  Phantasiegebilde  mit  Hörnerschmuck,  langem  Hals  und  oft  pferde- 
ähnlichem Kopf,  mit  Feuerstrahlen,  die  aus  den  verschiedenen  Oeflnungen 
des  Köi-pers  hervorbrechen,  mit  Spalthufen  oder  Krallen  mit  ungemustertem 
oder  an  Hals  und  Brust  befiederten  Fell  u.  s.  w.  darbietet.  Zu  diesem 
Zweck  werden  die  Vorstellungen  der  mittelalterlichen  Naturgeschichte  auf 
Grund  von  Belegstellen  eingehend  geprüft  und  gezeigt,  dass  schon  in 
klassischer  Zeit  mancherlei  Fabeln  über  die  Lebensweise  des  Panthers  ver- 
breitet waren.  Diese  wurden  nun  in  frühchristlicher  Zeit  durch  ein  zu 
Alexandrien  entstandenes  populär-theologisches  Schriftchen,  den  s.  g.  Phy- 
>iologus  im  christlichen  Sinne  umgedeutet  und  durch  diesen  über  ganz 
Europa  verbreitet.  Von  kaum  geringerer  Bedeutung  für  die  Behandlung 
iles  Panthers  in  spätem  Thierbüchern  war  das  im  Mittelalter  sehr  häufig 
benützte  Werk  der  Et^^mologien  des  H.  Isidor  von  Sevilla,  in  welchen 
zuerst  der  allen  Thieren  nait  Ausnahme  des  Drachen  freundlich  gesinnte 
Panther  vom  blutdürstigen  Pardel  einerseits,  sowie  von  dem  durch  eine 
Kreuzung  von  Löwe  und  Panther  abstammenden  Leopard,  unterschieden 
wird. 

Was  nun  die  figurale  Darstellung  des  Panthers  im  Mittelalter  an- 
belangt, so  ist  auffallend,  dass  derselbe  ausser  in  den  verschiedenen  Phy- 
siologus-Bearbeitungen  und  Thierbüchern  fast  ausschliesslich  nur  noch  als 
Wappenbild  —  und  das  nur  auf  einem  beschränkten  Gebiete  —  abge- 
bildet wird.  Besonders  der  Seulptur  ist  er  völlig  fremd  geblieben,  wenn 
wir  von  dessen  heraldischer  Verwendung  absehen  i).  Im  orientalischen 
Verbreitungsgebiete  des  Physiologus  ist  die  Gestalt  des  Panthers  immer 
katzenartig,  ebenso  heben  !^ämmt liehe  auf  den  britannischen  Inseln  oder 
wenigstens  unter  dem  nachweisbaren  Einflüsse  der  irischen,  englischen 
oder  schottischen  Missionsthätigkeit  entstandenen  Bilder  des  Panthers  dessen 
Katzengestalt  hervor.  Allein  je  weiter  —  zeitlich  wie  räumlich  —  der 
Weg  wai-,  den  die  üeberlieferung  ohne  die  richtigstellende  Berührung  mit 
dem  wirklichen  Thiere  zurücklegen  musste,  desto  unsicherer  wurde  dessen 
Darstellung.  So  entspricht  j^nes  Thierbild,  das  die  Heraldik  gemeiniglich 
als  Leopard  bezeichnet,  den  katzenartigen  Gestaltungen  des  Panthers,  die 
zumal  in  englischen  Physiologushandschriften    vorkommen.      Da    einerseits 


M  So  der  Verfasser,  dagegen  bemerke  ich,  dass  mir  mittelalterlich'^  Giess- 
gefässe  (Aquamanile)  in  Gestalt  heraldischer  Panther  bekannt  sind.  Ein  solches 
befindet  sich  beispielsweise  in  den  Sammlungen  des  kgl.  Kunstgewerbemuseums 
zu  Berlin. 


Literatur.  477 

der  als  das  bekannte  feuerspiühende  Ungethüm  stylisirte  heraldische  Panther 
dem  gesammten  altern  westeuropäischen,  wie  auch  dem  nord-,  west-  und 
selbst  mitteldeutschen  Wappenwesen  völlig  fremd  ist,  anderseits  aber  die 
gleichzeitigen  naturgeschichtlichen  Abbildungen  aus  diesen  Gebieten  den 
Panther  nur  katzenähnlich  oder  höchstens  in  sehr  unbestimmten  Ueber- 
gangsformen  wiedergeben,  so  scheint  die  Annahme  gerechtfertigt,  dass 
der  heraldische  »Leopard«  nur  die  ältere  wappenmässige  Stilform  des  wirk- 
lichen Panthers  ist,  die  sich  auf  das  besonders  England  eigenthümliche 
frühere  Entwicklungsstadium  der  Physiologus-Abbildungen  stützt.  Der 
neuere  heraldische  Panthertjpus  findet  sich  hingegen  in  der  dem  Anfang 
des  12.  Jahrh.  angehörigen  Handschrift  des  Milstäter  Physiologus  schon 
voll  entwickelt.  Die  Pferdeähnlichkeit  von  Kopf  und  Hals  wird  hier  durch 
eine  nach  hinten  flattei'nde  Mähne  am  Kamm  wesentlich  erhöht,  auch  der 
Schweif  gleicht  sehr  dem  eines  Pferdes.  Die  Füsse  sind  paarweise  unter- 
schieden, die  vordem  zeigen  deutlich  drei  gesonderte  Zehen,  die  hintern 
scheinen  in  Hufe  zu  endigen,  der  Athem  endlich  dringt  als  lange  Flamme 
aus  Maul  und  Nüstern.  Diese  zweite  Form  des  Panthers  taucht  1160  als 
Wappenbild  der  Markgrafen  von  Steier  und  1163  der  Herzoge  von  Kärnten 
auf.  Bald  darauf  finden  wir  ihn  so  auch  in  den  Siegeln  der  Grafen  von 
Leuhsgemünd,  der  Grafen  von  Peilstein  und  der  Pfalzgrafen  in  Bayern 
Spanheim'schen  Stammes.  Ueber  die  Machtsphäre  dieser  Häuser,  respective 
das  Flussgebiet  der  Donau  ist  diese  Stilisirung  des  Panthers  auf  deut- 
schem Boden  während  des  Mittelalters  nie  wesentlich  hinausgegangen. 
Nur  im  Süden  drang  sie  weit  nach  Oberitalien  vor,  wo  übrigens  mit  dem 
Aufkommen  der  Bezeichnung  »Dolce«  bald  jede  Erinnerung  an  den  Zu- 
sammenhang mit  dem  Urbild  verloren  gegangen  ist. 

Der  dritte  Abschnitt  S.  131 — 368  enthält  die  eigentliche  Geschichte 
des  Landeswappens  der  Steiermark.  Der  Verfasser  knüpft  an  die  er- 
wähnte Thatsache  an,  dass  die  Figur  des  heraldischen  Panthers  eigentlich  nur 
auf  dem  Gebiet  des  bajuwarischen  Stammes  und  in  den  zeitweise  den 
bayerischen  Herzogen  untergebenen  Gebieten  von  Carantanien  und  der 
Veroneser  Mark  vorkömmt  und  versucht  »die  Führung  dieser  Panther- 
wappen aus  dem  Bestände  früherer,  die  Gesammtheit  des  Stammes  um- 
fassenden Aufgebotsverbände  zu  erklären*.  Zu  diesem  Zweck  untersucht 
er  eingehend  die  EntAvicklung  jedes  einzelnen  für  seinen  Zweck  in  Betracht 
kommenden  Wappens,  und  behandelt  auf  Grund  des  gesammten  ein- 
schlägigen Quellenstofi'es  in  8  Kapiteln  die  Wappengeschichte  von  Steier- 
mark, Kärnten,  der  Pfalzgrafschaft  Bayern,  der  Grafen  von  Peilstein  und 
Lechsgemünd,  der  Städte  Eeichenhall  und  Ingolstadt  endlich  der  Ministe- 
rialen Geschlechter  v.  Kislegg,  v.  Trimberg  u.  A.  Der  reiche  Inhalt  dieser 
Ausführungen  muss  im  Werke  selbst  nachgelesen  werden,  hier  seien  nur 
jene  über  die  Wappen  der  Herzoge  von  Kärnten  und  Steiermark  kurz 
besprochen. 

Die  Aufnahme  des  Panthers  in  den  Schild  der  Ti'aungauer  lässt  sich 
mit  seltener  Genauigkeit  nachweisen.  Noch  am  22.  August  1159  ver- 
wendete Markgraf  Otakar  ein  wappenloses  Eeitersiegel,  während  er  schon 
das  Jahr  darauf  den  Panther  im  Schilde  hatte.  Drei  Jahre  später  (ll63) 
besitzen  wir  das  älteste  Zeugnis  dafür,  dass  auch  die  Herzoge  von 
Kärnten    aus    dem  Spanheimischen  Geschlecht    den  Panther    führten.     Die 


478 


Literatur. 


AVappenfarben  waren  gleich,  d.  h.  sowohl  die  Traungauer  als  die  Span- 
heimer  führten  den  Panther  ursprünglich  von  Zobel,  oder  schwarz  in 
weissem  Schilde  und  in  diesen  Farben  übergieng  der  Panther  auch  beim 
Aussterben  der  Traungauer  auf  deren  Erben,  die  Babenberger.  Erst  gegen 
Ende  der  Regierung  Herzog  Friedrichs  des  Stellbaren  scheint  jene  Farben- 
änderung beim  steirischen  Wappen  eingetreten  zu  sein,  die  bleibend  ge- 
worden ist;  sicher  ist  durch  den  Bericht  der  Eeirachronik,  dass  schon 
1260  in  der  Schlacht  bei  Kroissenbrunn  das  steirische  Banner  den  weissen 
Panther  in  grünem  Felde  zeigte. 

Die  Wappenänderung  der  Kärntner  Herzoge  hängt  nach  dem  bekannten 
Berichte  des  Abtes  Johann  von  Victring  mit  der  Gefangennahme  des  kärnt- 
nischen   Erbprinzen    Ulrich    durch    Herzog    Friedrich    II.    von    Oesterreich 
(Jänner    1246)    zusammen.     Bedingung    der    Freilassung    war    für    Ulrich 
Ablegung  des  Pantherschildes  und  Annahme   des  Wappens  mit  den  Löwen 
und  der  Binde,  das  den  Babenbergern  wohl  als  Heerzeichen  für  die  Mann- 
schaften aus  ihren  Stammgütern  diente.    Ulrich  hat  nun  in  der  That  (seit 
1247)    eine  Anzahl  Jahre  den  Schild  mit  den  drei  Löwen  und  der  Binde 
o-eführt,  der  dem  heutigen  Wappen  von  Kärnten  entspricht.    Als  er  jedoch 
nach  dem  Tode  seines  Vaters  die  Herrschaft    über  Kärnten    antrat,    nahm 
er  neuerdings    den    alten   Schild  mit  deaa   Panther  an,    der    sich    nun,    da 
inzwischen  in  Steiermark  die  Farben    gewechselt  worden   waren,  genügend 
unterschied.     Wie  Herzog   Ulrich,    so    führte    auch  dessen  Bruder  Philipp, 
nachdem  er   1275   von  Kg.  Rudolf  die  Belehnung  mit  Kärnten,  Krain  und 
der  Mark  erlangt  hatte,    den  Pantherschild,    der  jedoch  nach  seinem  Tode 
nicht  weiter  für  Kärnten  benützt  wurde.     Die  Verhandlungen,  welche  von 
Graf  Meinhard  von  Görz  vor  seiner  Belehnung  mit  Kärnten  mit  den  Habs- 
burgern    gepflogen    wurden,    haben   jedenfalls    die  Wappen  frage    auch    be- 
troffen.    Mit  Rücksicht  auf  das  gleiche  Bild  im  Wappen  der  angrenzenden 
Steiermark   dürfte  sich  Meinhard   um  so  eher  zum  Verzicht  auf  den  Panther 
entschlossen  haben,  als  »es  damals  förmlich  System  war,  die  Zahl  gleicher 
oder    ähnlicher  Wappen    möglichst  zu  reduciren«.     So    griö"    denn  Herzog 
Meinhard  auf  den  Schild    zurück,    den  Ulrich  als  Erbprinz    geführt    hatte, 
und  den  auch  König  Otakar  nach  der  Besitznahme  von  Kärnten  als  Landes- 
wappen verwendet  hatte.  —  Den  Schluss  des  Werkes  (S.  37S — 440)  bilden 
ein  Anhang    über    den    s.   g.    steirischen    Herzogshut,    der    in  Wirklichkeit 
der    österreichische    Erzherzogshut    war,    dessen    sich    die  Habsburger    der 
innerösterreichischen  Linie  bedienten,  ferner  zwei  Excurse  über  den  Ursprung 
des  Reichsadlers  und  über  die  Beziehungen  Wolframs  von  Eschenbachs  zur 
Steiermark,    sowie  eine  Anzahl  von  Beilagen  und  Berichtigungen.     Allge- 
meinere   Aufmerksamkeit    dürften    namentlich    die  Ausführungen    erregen, 
dass  Wolfram  kein  Franke  war,   sondern  wahrscheinlich   »jenem   Geschlecht 
von  Essenbach  (Eschenbach)  angehört  habe,    das    einerseits  wahrscheinlich 
in  Krain  gelegene  Andechs'sche  Lehen  inne  hatte,  andererseits  aber  wegen 
seiner  Verschwägarung    mit    den    steirischen    Schenken    von  Grimmenstein 
gerade  zur  Zeit  des  Dichters  Verbindungen  mit  der  Püttner  Mark    unter- 
halten haben  dürfte*. 

Man  wird  dem  Verfasser  ohne  weiters  zugestehen  müssen,  dass  er 
seine  Ansichten  über  die  Entstehung  der  Wappen  überhaupt,  und  das 
steirische    Landeswappen    insbesonders,     auf    Grund    einer    staunenswerten 


Literatur.  479 

Belesenheit  und  mit  ungemein  geschickter  Benützung  des  Stoiies  vorbringt. 
Demungeachtet  darf  man  sich  darüber  nicht  täuschen,  dass  mancher  vor- 
getragene Satz  zur  Stunde  nioht  mehr  als  eine  wissenschaftliche  Hypothese 
ist,  die  zur  Erweisung  noch  weiterer  Untersuchungen  bedarf.  Dies  gilt 
namentlich  von  der  Annahme,  »dass  schon  das  aus  dem  Zerfalle  der  karo- 
lingischen  Eeichsorganisation  neu  erblühende  bayerische  Stammesherzogthum 
den  Panther  als  Heerzeichen  angenommen  hat.  Doch  müsste  das  schon 
vor  der  vorübergehenden  Abtrennung  Carantaniens  (zuerst  976)  und  der 
vorübergehenden  Angliederung  der  Veroneser  Mark  geschehen  sein.  Sonst 
Hesse  sich  die  Bedeutung  und  Verbreitung  unseres  Wappenthiers  gerade 
auf  diesen  Gebieten  nicht  erklären«. 

Der  Verfasser  hebt  selbst  hervor,  dass  ein  herzoglich  bayerisches 
Pantherwappen  nicht  unmittelbar  überliefert  ist,  er  meint  jedoch  aus  seinen 
Untersuchungen  über  die  Wappen  der  bayerischen  Pfalzgrafen  und  der 
Stadt  Ingolstadt,  die  beide  einen  blauen  Panther  in  weissem  Felde  führten, 
den  Schluss  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  ziehen  zu  können,  »dass  auch 
die  Herzoge  ursprünglich  dasselbe  Wappen,  oder  wenigstens  ein  diesem 
entsprechendes  plastisches  Heerzeichen  geführt  haben  dürften«'.  Man  sieht, 
die  Beweisführung  ruht  auf  der  Voraussetzung,  dass  der  Ursprung  aller 
Wappen  aus  Heerzeichen  abzuleiten  sei.  Sie  verliert  daher  sofort  viel  von 
<ler  behaupteten  Wahrscheinlichkeit,  sowie  man  die  Möglichkeit  ins  Auge 
fasst,  dass  einzelne  unserer  ältesten  Wappen  auch  einen  andern  Ursprung 
haben  könnten,  beispielsweise  durch  Herübernahme  eines  in  einem  andern 
Lande  ausgebildeten  Wappens,  also  durch  Entlehnung  zu  erklären  sind. 

An  diesem  Punkte  wird  die  wissenschaftliche  Kritik  der  Siegen- 
feld'schen  Hypothese  einzusetzen  haben.  Gesellschaftliche  Einrichtungen 
wie  die  Wappen,  die  sich  innerhalb  einer  kurzen  Zeit  weithin  ver- 
breiten, können  ganz  gut  in  A.  ursprünglich  entstanden  und  nach  B 
und  C  schon  fertig  im  Wege  nachahmender  Mode  gelangt  sein,  sie 
können  sich  aber  auch  in  A,  B,  C  unabhängig  von  einander  und  dabei 
von  sehr  verschiedenen  Umständen  beeinflusst  gebildet  haben.  Es  wird 
daher  noch  eingehender  Untersuchungen  nach  verschiedenen  Eichtungen 
bedürfen  um  darüber  ins  Klare  zu  kommen,  ob  wirklich  alle  alten 
Wappen  in  Europa  auf  Heerbannzeichen  zurückzuführen  sind.  Schon 
heute  sei  zur  Erwägung  gestellt,  dass  sich  das  Wappenwesen  im  Orient 
wahrscheinlich  bedeutend  früher  als  im  Abendland  entwickelt  hat,  wo 
heraldisch  geschmückte  Schilde  erst  um  die  Zeit  des  zweiten  Kreuzzugs 
auftauchen.  Ferner  sei  auf  mancherlei  alte  Wappensagen  hingewiesen, 
welche  die  Annahme  bestimmter  Wappentiguren :  der  weissen  Binde  durch 
Herzog  Leopold  V.  von  Oesterreich,  der  Lilien  durch  die  Bourbons,  der 
Schlange  mit  dem  Kind  durch  die  Visconti  u.  s.  w.  mit  den  Kreuzzügen 
in  Verbindung  bringen,  wobei  zu  bedenken  ist,  dass  sowohl  die  weisse 
Binde  im  rothen  Feld,  als  die  Schlange  mit  dem  Kind  alte  orientalische 
Wappenbilder  sind.  Welche  Aufgabe  aber  die  Schildtiguren  bei  den  Orien- 
talen hatten,  ob  sie  hier  gleichfalls  Heerbannzeichen  oder  aber  persönliche 
Abzeichen  des  Trägers  gewesen  sind,  das  ist  noch  gänzlich  unerforscht. 
Aufklärungen  über  diese  und  ähnliche  Fragen  haben  wir  also  von  künf- 
tigen, quellengemässen  Untersuchungen  über  das  Wappenwesen  des  Orients 
durch  Orientalisten  zu  erhoffen.     Dass  die  auf   diesem  Gebiet    gefundenen 


AQQ  Literatur. 

Ergebnisse,  sie  mögen  nun  wie  immer  ausfallen,  fördernd  auf  unsere  Vor- 
stellungen über  die  Anfänge  des  Wappenwesens  im  Abendland  zurück- 
wirken werden,  ist  wohl  ausser  Zweifel.  In  diesem  Sinne  bat  also  die 
europäische  Heraldik  ihr  aufklärendes  Ex  Oriente  lux  noch  zu  er- 
warten. Selbst  dann,  wenn  es  sich  dabei  zeigen  sollte,  dass  der  Verfasser 
seine  grundsätzliche  Behauptung  über  den  Ursprung  der  Wappen  allzusehr 
verallgemeinert  hätte,  so  dass  die  daraus  abgeleiteten  Folgesätze  nur  unter 
gewissen  Einschränkungen  aufrecht  erhalten  werden  könnten,  wird  ihm  das 
Verdienst  bleiben,  dass  er  der  Geschichte  der  europäischen  Heraldik  durch 
seine  gründlichen  Forschungen  neue  Seiten  abgewonnen  und  unsere  Kennt- 
nisse wesentlich  vertieft  hat.  Namentlich  hat  auch  der  Eechtshistoriker 
aus  dem  Werke  über  das  steiermärkische  Landeswappen  mancherlei  För- 
derung zu  erwarten,  nur  muss  er  dabei  im  Auge  behalten,  dass  die  ge- 
sellschaftlichen Verhältnisse,  die  Siegenfeld  für  seine  Schilderung  benützt, 
im  Grunde  nur  den  Süden  des  alten  deutschen  Reichs,  vor  allem  die 
bayerisch-österreichische  Entwickelung  betreffen  und  daher  nicht  ohne  wei- 
ters auf  ganz  Deutschland  zu  beziehen  sind. 

Graz.  Lu  seh  in  V.  Eb  engreut  h. 


La  Grande  Chancellerie  royale  et  Texpeditiou  des 
lettres  royaux  de  Taveuemeut  de  Philippe  de  Valois  ä  la 
fin  du  XlVe  siecle  (1328— 1400)  par  0.  Morel.  Paris.  1900.  XIII, 
529  p.  20  Fr.  (Memoires  et  documeuts  p,  p.  la  Soc.  de  1'  Ee.  des  Chartes,  III). 

Das  vorliegende,  trefflich  ausgestattete  Werk  gehört  zu  denen,  die 
durch  den  grossen  ßeichthum  des  Inhalts  eine  angemessene  Würdigung 
recht  schwierig  machen,  wenn  der  Rahmen  einer  Anzeige  nicht  überschritten 
werden  soll.  Der  Verfasser  hat  mit  staunenswertem  Fleisse  gearbeitet  und 
grosse  wie  kleine  Fragen  mit  eindringendem  Scharfsinne  behandelt.  Seine 
Darlegungen  erscheinen  immer  streng  sachlich,  seine  Vermuthungen  gut 
begründet  und  vorsichtig  aufgestellt.  Er  selbst  bezeichnet  es  als  seine 
Absicht,  die  verschiedenen  Entwicklungsstufen  der  königlichen  Briefe  von 
dem  Augenblicke  an,  wo  der  Beurkundungsbefehl  erfolgt,  bis  zu  ihrer 
endo-iltiwen  AusfertiRunsr  darzulegen.  Jeder  dieser  Stufen  entspricht  ein 
besonderer  Prüfungsvermerk  extra  sigillum  auf  dem  Umschlag  des  Stückes. 
Die  Erklärung  dieser  Vermerke  sowie  die  Feststellung  der  verschiedenen 
königlichen  Siegel  und  ihres  Gebrauches  bilden  den  Hauptinhalt  des  klar 
geschriebenen  Werkes.  Ein  sehr  umfangreiches  gedrucktes  und  namentlich 
ungedrucktes  Quellenmaterial  wird  darin  herangezogen.  Im  Verzeichnis  der 
Bücher  hätte  der  Neudruck  des  bekannten  Aufsatzes  von  Renan  i)  über 
Nogaret  erwähnt  und  später  Holtzmann's  Buch  benutzt  werden  können. 
Um  zu  zeigen,  wie  das  Kanzleramt  zu  immer  höherer  Bedeutung  gelangt, 
greift  der  Verfasser  bis  auf  König  Ludwig  VII.  und  Philipp  August  zu- 
rück. Schliesslich  ist  der  Kanzler  der  unmittelbare  Vertreter  des  Königs 
beim  Parlament,  der  erste  Beamte,  oder  wenn  wir  wollen,  der  erste  Mi- 
nister der  Krone.     Nur   dem  Range  nach  steht  er  unter  dem  Connetable. 

1)   Etudes  sur  la  politique  religieuse  du  regne  de  Philippe  le  Bei.  Paris  1809. 


Literatur.  481 

Die  Untergebenen  des  Kanzlers  sind  zahlreich:  Notare  und  Secretäre,  denen 
die  Abfassung  der  königlichen  Sehreiben  oblag;  der  audiencier  und  der 
contröleur  de  1'  audienee,  die  sich  vor  allem  als  Rechnungsführer  bethä- 
tigten,  der  Siegler  (calefactor  cere,  chauffe-cire),  dem  die  Besieglung  über- 
tragen war.  Wichtig  ist  der  Unterschied  zwischen  den  notaires  royaux, 
lokalen  Beamten,  die  Beurkundungen  für  Privatpersonen,  die  sog.  actes 
de  petite  chancellerie,  vornahmen,  und  den  notaires  du  roi,  unmittelbaren 
Beamten  des  Königs.  Das  Amt  jener  wurde  an  den  Meistbietenden  ver- 
kauft, das  dieser  nicht.  Der  Unterschied  zwischen  Notaren  und  Secretären 
ist  sehr  schwierig  zu  bestimmen.  Letztere  sind  Notare,  die  enger  an  die 
Person  des  Herrschers  gebunden  waren  und  im  besonderen  seine  unmit- 
telbaren Kundgebungen  abfassten.  Die  Notare  wurden  von  dem  Kanzler 
auf  die  verschiedenen  Behörden  vertheilt,  den  königlichen  Rath,  die  Rech- 
nungskammer, das  Parlament  u.  s.  w.  Ueber  die  von  ihren  Behörden 
empfangenen  Befehle  machten  sie  sich  Aufzeichnungen  uud  fertigten  die 
Reinschrift  ursprünglich  anscheinend  in  ihrer  Privatwohnung  an.  Erst 
1370   erhielten  sie  ein  Dienstzimmer  im  Palaste  angewiesen. 

Die  Urkunden,  um  die  es  sich  handelte,  waren  in  erster  Linie  die 
actes  de  grande  chancellerie  oder  lettres  patentes.  Sie  wurden  im  Namen 
des  Königs  gegeben  und  wenigstens  grundsätzlich  mit  dem  grossen  Siegel 
besiegelt.     Man  unterscheidet  nach  der  Besiegelung  ,3   Gruppen: 

a)  Urkunden  oder  Briefe  mit  grünem  Wachs  an  grün-rothen  Seiden- 
fäden, 

b)  Briefe  mit  doppeltem  Pergamentstreifen, 

c)  Briefe  mit  einfachem  Pergamentstreifen. 

In  drei  Tabellen  stellt  der  Verfasser  die  wesentlichen  Verschieden- 
heiten zusammen. 

Eine  besondere  Abtheilung  bilden  die  feierlichen  Urkunden,  die  sich 
durch  eine  lange  Einleitung  sowie  »Datum  et  actum*  auszeichnen.  Manche 
ihrer  Eigenthümlichkeiten  erklären  sich  durch  den  Einfluss  der  päpstlichen 
Kanzlei;  so  z.  B.  die  Formel  Ad  perpetuam  rei  memoriam.  Man  darf 
rliesen  Einfluss  aber  nicht  überschätzen.  Zweifellos  wirkten  auch  alte  Ueber- 
lieferungen    und  Erinnerungen  an  die    nicht    mehr    üblichen  Diplome  mit. 

Um  Täuschungen  zu  vermeiden,  wurden  besondere  Vorsichtsmassregeln 
angewendet,  und  die  Urkunden  vor  der  Besiegelung  mehrläch  als  echt 
beglaubigt:  einmal  durch  die  Unterschrift  des  Notars,  die  seit  dem  Ende 
des  13.  Jahrhts.  vorkommt,  und  allmählich  ihren  bestimmten  Platz  links 
unten  auf  dem  Blatt  erhielt;  sodann  durch  die  Angabe  der  Dienststelle, 
die  das  Schreiben  bestellt  hat  und  somit  für  den  Inhalt,  wie  der  Notar 
für  die  Abfassung,  verantwortlich  ist.  Solche  Angaben  waren:  per  domi- 
num regem  bei  persönlicher  Bestellung  des  Königs ;  per  regem  in  con- 
silio,  per  curiam  u.  s.  w.  Bei  dem  Vermerk  »per  cameram«  kommt  es 
auf  den  Inhalt  an,  um  zu  entscheiden,  ob  Parlament  oder  Rechnungs- 
kammer gemeint  ist. 

Alle  bisherigen  Vermerke  dienten  nur  dazu,  den  Kanzler  zu  unter- 
richten. Seit  1360  schreibt  er  rechts  auf  den  Umschlag  »visa«,  aber  nur 
auf  Urkunden.  Steht  »visa«  links,  so  rührt  das  Wort  nicht  vom  Kanzler 
her.  Der  Kanzler  war  keine  blosse  Siegelmaschine.  Er  war  streng  ver- 
pflichtet,   kein   Stück    durchgehen    zu    lassen,    das    die  Rechte  des  Königs 


482 


Literatur. 


verletzen  konnte;  mochte  es  auch  von  dem  vielleicht  nicht  sfut  unter- 
richteten Könige  persönlich  gebilligt  worden  sein.  Ein  förmliches  Ein- 
spruchsrecht des  Kanzlers  (droit  de  remontrances)  stammt  aber  erst  aus 
dem  letzten  Drittel  des   14.  Jalirhts. 

Ganz  besondere  Aufmerksamkeit  widmet  der  Verf.  der  Besieglung. 
Von  Philipp  V.  an  zeichnete  der  abfassende  Notar  mitten  auf  dem  Umschlag 
des  Pergaments  2  kleine  Kreise  oder  Figürchen,  die  der  Verf.  oculi  nennt. 
Die  ersten  kommen  1327  vor.  Sie  zeigen  an,  dass  Löcher  für  Seidenfäden 
angebracht  werden  sollen.  Fehlen  sie,  so  hat  der  Siegler  einen  Einschnitt 
für  den  Pergamentstreifen  zu  machen.  Die  Urkunden  wurden  bei  der 
audience  du  sceau  dem  Kanzler  von  dem  audiencier  vorgelegt.  Der  Kanzler 
setzte  sein  ,visa«  darauf  und  übergab  sie  einem  Siegler.  Die  Siegler 
waren  zuerst  ganz  niedrige  Beamte,  überliessen  aber  später  dir  eigentliche 
Arbeit  ihren  Dienern.  Allein  das  Siegel  bewies  die  Echtheit  eines  Briefes. 
Gieng  es  verloren,  so  wurden  die  Kanzleivermerke,  die  dann  vornehmlich 
in  Betracht  kamen,  zur  Feststellung  aufs  genaueste  geprüft.  (Beispiel 
S.  204).  In  gewissen  Fällen  traten  andere  Siegel  an  die  Stelle  des  grossen 
oder  Maiestätssiegels :  so  am  Anfang  der  Regierung,  ehe  dieses  geprägt 
war.  Verf.  nennt  solche  Siegel  ante  susceptum,  sc.  regni  nostri  regimen, 
wie  es  in  den  Urkunden  heisst.  Er  nimmt  an,  dass  der  König  sich  des 
Majestätösiegels  erst  nach  der  Salbung  bediente 

Für  die  Geschichte  der  souveränen  Behörden  ist  es  wichtig  zu  er- 
kennen, welches  Siegel  gebraucht  wurde,  wenn  das  grosse  nicht  zur  Hand 
war.  Das  sog.  Siegel  des  Chätelet  ist  nichts  anderes  als  das  der  Prevöte 
von  Paris,  sigillura  prepositure  Parisiensis.  Das  zugehörige  Gegensiegel 
ist  das  Signet  des  Parlaments  und  nicht  das  der  Eechnungskammer,  wie 
man  meist  gesagt  hat.  Das  Geheimsiegel,  sigillum  secreti,  wird  nicht  vom 
Kanzler,  sondern  von  einem  königlichen  Kämmerer  verwahrt.  Es  findet 
bei  geschlossenen  Briefen  Verwendung,  im  Nothfall  aber  und  missbräuch- 
lich  'auch  bei  offenen  Briefen.  Die  Besiegelung  eines  offenen  Briefes  mit 
dem  Geheimsiegel  bedeutet  immer,  dass  der  König  am  Orte  der  Besiege- 
lung anwesend,  in  der  Regel,  dass  das  grosse  Siegel  nicht  da  war.  Das 
kgl.  Signet,  das  mit  dem  Geheimsiegel  durchaus  nicht  verwechselt  werden 
darf,  wird  13.54  einmal  parvum  signetum  nostrum  genannt.  Der  König 
selbst  pflegte  es  bei  sich  zu  iühren.  Es  ist  sein  Privatsiegel.  Der  Verf. 
legt  auf  diese  früher  nicht  beachtete  Unterscheidung  grosses  Gewicht  und 
unterstützt  seine  Beweisführung  durch  eine  Reihe  schöner  Abbildungen. 
Das  Geheimsiegel  zeigt  den  mit  Lilien  besäten  Schild,  das  Signet  ganz 
willkürliche  durch  den  persönlichen  Geschmack  bestimmte  Figuren.  Jenes 
trägt  nie  eine  Umschrift,  dieses  kann  sehr  wohl  eine  haben.  Das  Signet 
diente  einmal  zur  Besiegelung  ganz  persönlicher  Angelegenheiten  des 
Königs,  und  dann  solche'r,  denen  der  Herrscher  eine  besondere  Gewähr 
verleihen  wollte;  so  hauptsächlich  bei  finanziellen  Dingen.  Unter  diesen 
Umständen  ersetzte  es  die  königliche  Unterschrift.  In  der  Folge  besass 
Karl  V.  zwei  Signete,  ein  rein  persönliches  und  ein  so  zu.  sagen  finan- 
zielles. Die  anschliessenden  Ausführungen  des  Verfs.  über  die  Entstehung 
des  Geheimsiegels  überhaupt  aus  dem  Signet  seien  ausdrücklich  hervor- 
gehoben. 


Literatur.  433 

Die  Ergebnisse  des  Abschnittes  über  die  Datirung  scheinen  mir  mit 
die  lehrreichsten  zu  sein.  Die  Schriftstücke  werden  nicht  nach  dem  Tage 
der  Besiegelung,  sondern  nach  dem  Tage  der  Abfassung  durch  den  Notar 
datirt.  Den  Vermerk :  per  regem  ad  relationem  consilii  erklärt  Morel 
neu  so,  dass  er  bedeutet:  durch  den  König,  nach  dem  Bericht,  den  (mir, 
dem  Notar)  der  Rath  gemacht  hat.  Dieses  ist  wichtig  für  die  Feststellung 
des  königlichen  Itinerars.  Die  zunächst  auffallend  erscheinende  Schluss- 
folgerung des  Verf.  lautet  dahin,  dass  die  Auslegung  des  Datums  eines 
einzelnen  königlichen  Briefes  nur  Wahrscheinlichkeiten  bietet,  und  dass 
zur  Feststellung  des  Aufenthaltes  des  Königs  das  Zeugnis  zuverlässiger 
Chronisten  vorzuziehen  ist.  Hier  liefert  der  Diplomatiker  dem  Historiker 
einen  recht  lehrreichen  Beleg  für  den  Wandel  der  kritischen  Grundsätze 
je  nach  den  Perioden.  Wie  froh  ist  man  bei  anderer  Gelegenheit,  Chro- 
niken durch  Urkunden  berichtigen  zu  können! 

Während  die  ßegistrirung  der  königlichen  Briefe  durch  die  ßech- 
nungskammer  und  das  Parlament  ein  Ausfluss  ihres  Hoheitsrechtes  war, 
diente  die  Registrirung  durch  die  Kanzlei  nur  archivalischen  Zwecken.  Im 
Gegensatz  zu  Wailly  entscheidet  sich  der  Verf.  dafür,  dass  letztere  erst 
nach  der  Besiegelung  stattfand,  wie  sie  gerade  von  Privaten  erbeten  wurde. 

Der  zweite  Haupttheil  des  Werkes  behandelt  die  finanzielle  Organi- 
sation der  Kanzlei.  Ohne  den  Wert  der  einschlägigen  Untersuchungen 
des  Verfs.  gering  zu  schätzen,  glauben  wir  doch,  uns  hier  kürzer  fassen 
zu  dürfen.  Er  bespricht  zuerst  die  Einnahmen  der  Kanzlei,  d.  h.  die 
Gebüren,  die  an  sie  gezahlt  wurden.  Man  vergleiche  dazu  die  lehrreiche 
Tabelle  S.  359.  Dann  folgen  die  Ausgaben,  nämlich  die  Gehälter  des 
Kanzlers  (4000  livres),  der  Notare,  der  Siegler.  Auch  schenkt  der  König 
Mäntel  und  Kleider.  Jeder  ausgefertigte  Brief  brachte  eine  bestimmte 
Summe,  die  in  eine  gemeinsame  Kasse  floss,  woraus  sie  allmonatlich  an 
die  Notare  vertheilt  wurde.  Das  waren  die  bourses,  vermuthlich  so  ge- 
nannt,   weil    das  Geld  den  Berechtigten  in  einer  Börse    übergeben  wurde. 

Mit  der  Schilderung  der  Rechnungsführung  in  der  Kanzlei  schliesst 
der  Text  des  Buches  ab.  Es  folgen  eine  Reihe  wertvoller  Anhänge : 
1.  eine  Aufzählung  der  Signete  Karls  V.;  2.  eine  Protokoll  von  1329, 
enthaltend  einen  Brieftarif  der  grossen  Kanzlei  unter  Philipp  dem  Schönen, 
sodann  eine  Kanzleiregel  aus  den  ersten  Jahren  Philipps  von  Valois; 
3.  ein  Kanzleitarif  aus  den  Jahren  1357 — 1359  oder  1368 — 1372;  4.  ein 
Abdruck  des  Sciendum  der  Kanzlei,  das  vor  13S9  verfasst  wurde.  Es 
trägt  seinen  Namen  nach  den  Anfangsworten.  Alles,  was  den  inneren 
Dienst  angeht,  wird  darin  ausführlich  dargelegt;  5.  53  mit  wenigen  Aus- 
nahmen ungedruckte  Urkunden  von  1317  bis  1413;  6.  eine  planmässige 
Uebersicht  über  die  im  Werke  erklärten  Vermerke  extra  sigillum. 

Wenn  man  das  Buch  aus  der  Hand  legt,  so  drängt  sich  unwillkürlich 
der  Vergleich  mit  den  deutschen  Verhältnissen  derselben  Periode  auf:  dort 
in  Frankreich  eine  bis  ins  einzelne  geregelte,  sicher  arbeitende  Behörden- 
Organisation,  ein  wunderbares  Werkzeug  in  der  Hand  eines  zielbewussten 
Königs ;  bei  uns  fehlt  schon  die  unentbehrliche  Voraussetzung  geordneter 
Kanzleiverhältnisse,  eine  starke  CentralgCAvalt  mit  festem  Sitz.  Wollte  mau 
die  französischen  Verhältnisse  in  ihrer  Eigenart  erfassen,  so  müsste  man 
sie  den  englischen    oder    den  päpstlichen    derselben  Zeit  gegenüberstellen 


t 


^^^  Literatur. 

Dann  erhielte  man  etwas  wie  vergleichende  Diplomatik.  Der  Weg,  auf 
dem  bei  den  einzelnen  Völkern  der  Gesammtwille,  der  sich  im  Willen  des 
Herrschers  verkörpern  mag,  geschriebenes  Gesetz,  Verordnung,  Erlass  wird, 
bietet  doch  lehrreiche  Einblicke  in  den  nationalen  Charal^ter.  Die  gewal- 
tigen Wirkungen  französischer  Staatskuust  nach  aussen  wird  nur  der  richtig 
verstehen,  der  auch  das  innere  Eäderwerk  der  Maschine  durchschaut.  Die 
Ergebnisse  der  Diplomatik,  wenn  sie  so  lichtvoll  vorgetragen  werden,  wie 
es  hier  geschehen  ist,  münden  überall  in  die  allgemeine  Geschichte  ein. 
Heidelberg.  A.  Cartellieri. 


Albert  Büchi,  Freiburgs  Bruch  mit  Oesterreich,  sein 
Uebe r gang  anSavoyeiiuudArisclilu SS  an  die  Eidgenossen 
nach  den  Quellen  dargestellt.  (CoUeetanea  Friburgensia.  Com- 
nientationes  aeademicaeuuiversitatis  Friburgensis  Helvet.  Fasciculus  VII). 
Friburgii  Helvetiorum  1897  4«.  (XIII  und  268  S.). 

Der  Abfall  der  Stadt  Freiburg  im  üechtland  von  Oesterreich,  ihr 
Uebergang  an  Savoyen  und  endlich  ihr  Anschluss  an  die  Eidgenossen  ist 
ein  Geschehnis  von  nur  beschränkter  Tragweite  gewesen.  Doch  entbehrt 
es  keineswegs  eines  gewissen  allgemeineren  Interesses,  weil  damit  eine 
merkwürdige  agrarische  Bewegung  verflochten  ist,  und  weil  sich  in  ihm 
die  habsburgische  Politik  der  Zeit  spiegelt.  Es  ist  daher  auch  von  ausser- 
schweizerischer  Seite  zu  begvüssen,  dass  Büchi  eine  umfassende  und  fleissige 
Darstellung  dieser  Ereignisse  bietet.  Das  Verhältnis  Freiburgs  zu  seinen 
habsburgischen  Stadtherrn  war  ein  sehr  lockeres.  Dem  Stadtherrn  stand 
die  Bestätigung  von  Schultheiss  und  Rath  und  die  Gerichtsbarkeit  in  der 
Stadt  zu.  Zu  kriegerischer  Hülfe  waren  die  Freiburger  nur  in  beschränktem 
Masse  verpflichtet.  Ihre  isolirte  Lage  verminderte  noch  die  politische 
Bedeutung  der  Stadt  für  die  Habsburger.  An  den  Kriegen  ihrer  Stadt- 
herren gegen  die  Eidgenossen  hatte  sie  theilgenommen  und  dabei  manche 
Verluste  erlitten.  Daher  suchten  die  Freiburger  Anschluss  an  ihre  mäch- 
tigern Nachbarn  von  Bern  durch  den  Abschluss  des  ewigen  Burgrechts, 
womit  sie  die  Verpflichtung  von  Kriegshülfe  unter  Umständen  auch  gegen 
ihre  Stadtherrn  auf  sich  nahmen.  Doch  als  der  Bundesfall  im  Armagnaken- 
kriege  gegeben  war,  wagte  der  Stadtrath  nicht,  sich  auf  die  Seite  der 
Berner  zu  schlagen,  ebensowenig  folgte  er  den  österreichischen  Anmah- 
nungen,  sondern  hielt  sich  neutral.  Dadurch  verdarb  es  sich  die  Stadt 
mit  beiden  Theilen.  Im  Kriege,  in  den  die  Stadt  mit  Bern  und  Savoyen 
verwickelt  wurde,  Hess  sie  Herzog  Albrecht  VI.  fast  ohne  Hülfe.  Die 
Folge  des  Krieges  war  der  für  die  Stadt  äusserst  ungünstige  Frieden  von 
Murten.  Die  fast  unerschwinglichen  Lasten,  welche  dieser  Friede  der  Stadt 
auterlegte,  brachten  den  Zwiespalt  zwischen  Stadt  und  Land  zu  vollem 
Ausbruch.  Die  Bauern  der  Landschaft  waren  freie  Leute,  die  ihre  Güter 
zu  Zinslehen  innehatten.  Wie  überall  versuchten  auch  hier  die  Zinsherren 
ihre  Rente  zu  heben,  indem  sie  das  den  Bauern  so  günstige  Leiheverhältnis 
eigenmächtig  änderten  und  sich  verschiedene  Uebergrifie  in  der  Allmende 
erlaubten.     Zum   wirtschaftlichen  Gegensatze  kam  der  politische.    Das  Land 

/ 


Literatur.  485 

und  die  Mehrzahl  der  kleineren  Stadtbürger  waren  gut  österreichisch  ge- 
sinnt, die  reichen  Zinsherrn,  meist  wälscher  Nationalität,  neigten  zu  Savoj^en. 
Die  Landleute  strebten  das  Bürgerrecht  der  Stadt  zu  erhalten,  die  Zins- 
herrn dagegen  suchten  die  Landleute  ihrer  Gi'undherrlichkeit  zu  unter- 
werfen, die  Landleute  weigerten  sich  der  Stadt  zu  zinsen  und  zu  frohnen, 
die  Städter  suchten  die  Landleute  unter  ihre  Landeshoheit  zu  beugen. 
Um  den  Zwiespalt  auszugleichen,  wurde  Herzog  Albrecht  VI.  in  die  Stadt 
gerufen.  Die  Landschaft  legte  ihm  ihre  Klagen  vor,  die  bereits  Kudolf 
Thommen  nach  den  Originalen  des  Wiener  Staatsarchives  bekannt  ge- 
macht hat.  Albrecht  entschied  den  Streit  nach  politischen  Motiven  in 
seinem  Landbriefe  zu  Gunsten  der  Bauern.  Seine  rechtskundigen  Beiräthe  fassten 
das  Leiheverhältnis  als  die  römische  Emphyteuse  und  construirten  darnach 
Eechte  und  Pflichten  der  Bauern  zweifelsohne  nicht  völlig  der  Rechtslage 
entsprechend.  Gewiss  waren  nicht  alle  Klagen  der  Bauern  und  Städter 
berechtigt.  Die  gravirendste  unter  den  politischen  Anklagen,  die  wegen 
Unterschlagung  des  österreichischen  Hülfsgesuches  im  Armagnakenkriege 
hat  Albrecht  geradezu  zurückgewiesen.  Kaum  wäre  dies  der  Fall  gewesen, 
wenn  der  Herzog  eine  Handhabe  zur  Verurtheilung  gehabt  hätte,  was  Büchi 
übersehen  hat.  Der  Landbrief  enthält  nicht  nur  Bestimmungen  zu  Gunsten 
der  Landleute  sondern  auch  solche  zu  Gunsten  der  Stadtherrschaft.  Direct 
wird  darin  auf  die  Freiburger  Handfeste  zuilickgegriffen.  Alle  Rechte  und 
Regalien,  welche  nach  dieser  dem  Stadtherrn  zukommen,  werden  revindicirt 
ohne  Rücksichtsntthme  auf  das  Herkommen,  nach  welchem  sich  manches 
geändert  hatte.  Das  Gericht  der  Zinsherrn  in  den  Dorfgerichten  wird 
abgethan,  die  Gerichtsgewalt  des  Schultheissen  lestituirt.  Das  Vorgehen 
Albrechts  in  der  Stadt  kann  man  nur  gewaltthätig  finden,  die  Gefangen- 
nahme des  alten  Rathes,  die  Wegnahme  des  Silberzeuges,  die  Interpretation 
der  Bestimmungen  der  Stadthandfesten  über  Latrocinium.  Albrecht  war 
damals  übrigens  schon  im  Begriffe,  Freiburg  mit  den  übrigen  Vorlanden 
dem  Herzog  Sigismund  abzutreten.  Das  Regiment  der  von  Albrecht  ein- 
gesetzten Räthe  schien  verfassungswidrig.  Die  gewaltthätige  Ermordung 
des  Grossweibeis  Fiat  und  andere  Drohungen  veranlassten  den  Auszug  der 
alten  Rathspartei  aus  der  Stadt.  Die  Irrungen  zwischen  der  Stadt  und 
den  Landleuten  erwuchsen  zu  förmlichen  Verschwörungen  und  Empörungen. 
Herzog  Sigismund  vermochte  in  keiner  Weise  die  Ruhe  wieder  herzustellen 
und  noch  weniger  der  Stadt  ausgiebige  Geldhülfe  zu  gewähren.  Erdrückt 
von  der  Last  der  ihr  im  Murtnerfrieden  auferlegten  Kriegsentschädigungen, 
warf  sie  sich  endlich  dem  Sieger  in  die  Arme.  Sigismund  hat  den  Abfall 
nicht  einmal  zu  rächen  versucht.  Aber  tief  wurzelten  die  savoyschen 
Neigungen  in  Freiburg  nicht.  Bald  zeigt  sich  eine  Annäherung  an  Bern, 
das  sich  wegen  der  Unterwerfung  Freiburgs  mit  Savoyen  entzweit  hatte. 
Im  Burffunderkriege  gelang  es  Freiburg  seine  Reich sunmittelbarkeit  von 
Savoyen  zu  ertrotzen,  und  endlich  erfolgte  nach  langen  Verhandlungen  die, 
Aufnahme  der  Stadt  in  die  Eidgenossenschaft. 

Der  Darstellung  fügt  Büchi  den  Abdruck  von  20  zumeist  ungedruckten 
für  diese  Ereignisse  wichtigen  Urkunden  bei.  Den  Schluss  bildet  eine 
Karte  des  Freiburgischen  Territoriums  mit  der  Eintheilung  in  Pfarrsprengel. 

Innsbruck.  Hans  von  Voltelini. 


486  Literatur. 

S  t  a  r  z  e  r  D  r.  A  1  b  e  r  t ,  Geschichte  der  1  a  u  d  e  s  f  ü  r  s  1 1  i  c  h  e  u 
Stadt  Koriieuburg.  Korueuburg  Verlag  der  Stadtgemeiude  1899, 
8°  (XVI  +  752  S.). 

Derselbe,  Geschichte  der  laudesfürstlicheu  Stadt 
Klosterneuburg.    Klosterneuburg,  Verlag  der  Stadtgemeinde  1900, 

8°  (XIV +  629  S.). 

In  der  ersten  Hälfte  des  1  ] .  Jahrhunderts  entstand  oberhalb  Wiens 
am  rechten  Donauufer  eine  Ansiedlung,  welche  die  Bewohner  die  »neue 
Burg*,  Niwenburc,  nannten.  Sie  wird  zum  ei'sten  Male  am  8.  November 
]()42  urkundlich  erwähnt,  da  Kaiser  Heinrich  IL  hier  weilte.  Am  Donau- 
ufer und  auf  der  benachbarten  Insel  bildete  sich  alsbald  ein  lebhaft  be- 
suchter Marktplatz  heraus,  der  jedoch  durch  Ueberschwemmung  zerstört 
wurde,  worauf  man  den  Markt  an  das  linke  Ufer  verlegte,  wo  er  sich 
trotzdem  er  noch  wiederholt  durch  Hochwasser  schwer  geschädigt  wurde, 
allmählich  zu  einem  ganz  bedeutenden  Stapelplatz  entwickelte,  welcher 
schliesslich  vom  Herzog  zu  einer  der  drei  Mal-  oder  Gerichstätten  des 
Landes  auserkoren  wurde.  Er  hiess  nunmehr  Neuburg  enhalb  Tunaw, 
Claustroneoburgum  transdanubiale  oder  bezeichnender  de  foro,  Neuburg 
luarkthalben  (mit  Varianten).  Die  ältere  Ansiedlung,  in  welcher  bald  das 
1106  vom  Markgrafen  Leopold  gegründete  Kloster  das  Uebergewicht  er- 
langte, hiess  dementsprechend  Neuburg  klosterhalben  oder  auch  später 
Herzogenneuburg.  Diesem  verlieh  Herzog  Albrecht  I.  am  5.  Februar  1298 
ein  Stradtrecht  und  schied  es  aus  dem  Gerichte  von  Neuburg  markt- 
halben aus,  wodurch  auch  Letzteres  indirect  ein  selbständiges  Gemeinwesen 
wurde.  Im  15.  Jahrhundert  bürgerte  sich  dann  für  Neuburg  markthalben 
der  Name  Korneuburg,  richtiger  Karneuburg  (zuerst  1371  auftauchend) 
ein.  nach  einem  Keltergefäss  Kar,  nach  welchem  wiederum  eine  Wein- 
abgabe, das  Kargeld,  benannt  ist.  Korneuburg  war  nämlich  der  Sitz  des 
landesfürstlichen  Karamtes.  Neuburg  klosterhalben  wird  später  kurzweg 
Klosterneuburg  genannt. 

Die  sechshundertste  W^iederkehr  der  Sta<itrechtsveideihung  rief  in  der 
Gemeindevertretung  der  Stadt  Korneuburg  den  glücklichen  und  in  einer 
Zeit,  in  welcher  das  öffentliche  Leben  der  Pflege  der  Wissenschaft  nicht 
günstig  ist,  nicht  genug  zu  rühmenden  Entschluss  hervor,  diesem  Tag 
durch  die  Herausgabe  eines  Geschichtswerkes  eine  würdige  Erinnerung  zu 
schaffen.  Die  Gemeinsamkeit  des  historischen  Gedenktages,  die  ursprüng- 
liche Verbindung  beider  Städte,  die  innigen  nachbarlichen  Beziehungen,  in 
denen  sie  auch  fernerhin  standen,  brachten  es  mit  sich^  dass  auch  die 
Stadt  Klosterneuburg  nicht  dahinter  zurückstehen  konnte  und  dass  beide 
Stadtvertretungen  dieselbe  Persönlichkeit,  den  Director  des  n.  ö.  Statt- 
haltereiarchivs, Dr.  Albert  Star z er,  welcher  durch  seine  langjährigen 
Arbeiten  auf  dem  Gebiete  der  heimischen  Topographie  —  er  redigirt  seit 
dem  Jahre  I897  die  »Topographie  von  Niederösterreich«  —  ganz  beson- 
ders geeignet  erschien,  mit  der  Abfassung  des  Geschichtswerkes  betrauten. 
Für  die  Anlage  der  Werke  konnten  Kerschbaumers  treffliche  Geschichte 
von  Tulln  und  Geschichte  von  Krems  zum  Vorbild  genommen  werden. 


Literatur.  4.37 

Merkwürdiger  Weise  ist  es  ebenso  verschieden,  als  sich  später  der 
Charakter  der  beiden  Städte  entwickelt  hat,  auch  um  das  Quellenmalerial 
bestellt.  Korneuburg  wahrte  nicht  mir  seine  Stellung  als  bedeutender 
Stapelplatz  an  der  Donau,  es  bildete  sich  auch  seit  dem  15.  Jahrhundert, 
nachdem  es  mit  starken  Befestigungen  umgeben  war,  zu  einem  wichtigen 
Vorwerk  von  Wien  heraus.  Wiederholt  fanden  hier  im  Laufe  des  15.  und 
16.  Jahrhunderts  Landtage  statt,  deren  Abhaltung  in  Wien  nicht  opportun 
war.  Als  Festung  bewährte  es  sich  ebenso  gegen  König  Mathias  Corvinus, 
wie  im  Schweden-  und  Türkenkrieg.  Und  auch  später  bis  zur  Gegenwart 
war  es  als  Sitz  verschiedener  Behörden  von  Bedeutung.  Dieser  Bedeutung- 
entsprechend  war  auch  von  jeher  das  städtische  Leben  Korneuburgs  rege 
entwickelt,  die  Documente  desselben  sind  zahlreich  und  gut  verwahrt, 
andererseits  aber  bei  der  geringen  Beachtung,  welche  die  Localgeschichte 
früher  fand,  wissenschaftlich  so  gut  wie  unausgebeutet.  Abgesehen  von 
den  mit  1300  beginnenden  Urkunden  liegen  die  Raths-,  Vertrags-,  Missiv-, 
Testaments-,  Kauf-,  Relations-,  Inventur-,  Waisenbuch-  und  Gestions- 
protokolle  seit  der  ersten  oder  mindestens  seit  der  zweiten  Hälfte  des 
16.  Jahrhunderts  in  geschlossener  Reihe  vor  und  ermöglichten  es  dem 
Historiker  unter  Heranziehung  des  Materials  der  grossen  Wiener  Archive 
nicht  nur  die  Ereignisse  der  politischen  Geschichte  wie  z.  B.  die  Schick- 
sale der  Stadt  während  der  Schwedenzeit  in  ihren  Einzelheiten  genau  dar- 
zustellen und  nicht  nur  die  Geschichte  einzelner  Localmerkwürdigkeiten, 
Anstalten  und  Einrichtungen  zu  verfolgen,  sondern  auch  wertvolle  sta- 
tistische Zusammenstellungen  zu  bieten  und  insbesondere  den  Verwaltungs- 
organismus  der  Stadt  ausführlich  klar  zu  legen.  Dieses  zweite  Kapitel 
»Verfassung  und  Vei-waltung«  ist  es  vor  allen,  welches  trotz  seiner  wenig 
glücklichen  Anlage,  infolge  deren  hier  nicht  nur  die  Geschichte  der  öffent- 
lichen Gebäude,  sondern  auch  die  ganze  Schulgeschichte  hineingepresst  ist, 
den  wissenschaftlichen  Wert  des  Werkes  ausmacht,  namentlich  scheint 
mir  die  Verfolgung  der  Entwicklung  des  österreichischen  Gemeindewesens 
in  der  Neuzeit,  über  welche  Periode  wir  noch  merkwürdig  wenig  unter- 
richtet sind,  sehr  verdienstvoll. 

Wesentlich  verschieden  lag  die  Sache  für  Klosterneuburg.  Hier  con- 
centrirte  sich  das  historische  Leben,  wie  schon  betont,  in  dem  Augustiner- 
Chorherrnstift.  Selbst  die  heldenmüthige  Vertheidigung  gegen  die  Türken 
wurde  von  den  Chorherren,  allen  voran  von  dem  wackeren  Marcellin  Ortner, 
geleitet.  Auf  das  Stift  richtete  sich  auch  naturgemäss  das  Interesse  der 
bisherigen  Geschichtschreibung,  wie  wir  denn  thatsächlich  an  historischen 
Arbeiten  darüber  nicht  arm  sind.  Freilich  zu  einer  zusammenfassenden 
systematischen  Bearbeitung  der  archivalischen  Schätze  im  modernen  Geiste 
ist  es  bisher  leider  nicht  gekommen,  da  das  Stift  gegenwärtig  noch  zu 
jenen  gehört,  welche  ihre  Archivalien  ängstlich  vor  der  Forschung  ver- 
schliessen.  Eine  Geschichte  des  Stiftes  zu  schreiben  lag  übrigens  keines- 
wegs in  der  Aufgabe  des  Verf.,  er  beschränkte  sich  daher  darauf  einen 
Abschnitt  über  dasselbe  auf  Grundlage  der  vorhandenen  Bearbeitungen 
einzufügen.  Das  Schlimme  war  nur,  dass  auch  über  die  Stadt  keinerlei 
Archivalien  existiren,  denn  die  Stadt  besitzt  kein  Archiv  und,  was  an  Ur- 
kunden und  Akten  da  war  und  noch  im  Jahre  1851  von  Zeibig  benutzt 
werden  konnte,  ist  seitdem  spurlos  verschwunden.    So  war  denn  der  Verf. 


438  Literatur. 

genöthigt,  vielfach  dort,  wo  eben  kein  specielles  Material  für  Klosterneu- 
burg  vorlag,  das  über  Korneuburg  Gesagte  zu  wiederholen. 

Wenig  zum  Vortheile  gereichte  den  beiden  Städtegeschichten  auch  der 
Umstand,  tlass  der  Verf.  den  Bewohnern  Korneuburgs  und  Klosterneuburgs 
ein  Hand-  und  Hausbuch  schaffen  sollte.  Einerseits  konnte  er  es  nämlich 
doch  nicht  vermeiden  den  gelehrten  Apparat,  die  trockenen  historischen 
Belege,  welche  den  Laien  nicht  interessiren  oder  abzuschrecken  pflegen, 
aufzunehmen,  und  die  populäre  Darstellung  wurde  nur  selten  erreicht, 
andererseits  ist  der  Beschreibung  der  modernen  Verhältnisse  im  Sinne 
des  Auskunftsbuches  ein  unverhältnismässig  breiter  Raum  zugewiesen 
und  überdies  sah  sich  der  Verf.  bemüssigt  die  historischen  Schicksale  der 
beiden  Städte  in  eine  Art  kurzer  Geschichte  Niederösterreichs  einzugliedern, 
welche  in  einer  nach  un.-erm  Geschmack  viel  zu  weitgehenden  Weise  die 
bekannten  Werke  von  Huber,  Schober,  Bachmann,  Werunsky  u.  a.  m.  aus- 
schreibt. Manche  Ungleichheiten  der  Darstellung,  Mängel  in  der  Disposi- 
tion, Wiederholungen  u.  dgl.  entsprangen  wohl  dem  Umstände,  dass  die 
AVerke  innerhalb  eines  kurzer  Termines  fertiggestellt  werden  sollten. 

Trotz  dieser  Schwächen  wird  man  die  beiden  fleissig  gearbeiteten 
Städtegeschichten,  denen  auch  eine  Eeihe  interessanter  Abbildungen  bei- 
gegeben ist,  mit  Genugthuung  begrüssen,  denn  dieser  Zweig  der  Terri- 
torialgeschichte ist  noch  immer  viel  zu  dürftig  entwickelt. 

Wien.  M.  Vancsa. 


Dr.  Theodor  Ortvay,  Prof.  d.  Gesch.  a.  d.  k.  img.  Rechtsakademie 
zu  Pressburg  und  Mitgl.  d.  uug.  Akad.  d.  W. 

Geschichte  der  Stadt  Pressburg,  h.  durch  die  Pressburger 
Erste  Sparcasse;  deutsche  Ausgabe  II.  Bd. 

1.  Abth.  Mittelalterliche  Topographie  der  Stadt  1500 
— 1526  (mit  54  in  den  Text  gedr.  Illustrat.  und  4  Tafeln)  Pressburg, 
Comm.  Verlag  von  Carl  Stampfel  1895    (XVI  und  475  SS.    gr.  8). 

2.  Abth.  Die  Kechtsorgauisation  der  Stadt  in  Mittel- 
alter 1300—1526.  1898  (mit  29  Text-Illustrationen  und  5  Tafeln, 
V  und  551  SS.).  Vorher,  1894,  erschien  als  III.  Bd.  Beilagen  z. 
Gesch.  Pressburgs  in  der  Zeit  von  1300 — 1526  (mit  64  Text- 
Illustrationen  und  14  Tafeln)  VI  und  503  SS. 

Seitdem  Eef.  an  dieser  Stelle  (Mitth.  XV.  1894  S.  531 — 533)  den 
I.  Bd.  dieses  weitschichtig  angelegten  Werkes  (ersch.  1892,  von  den 
ältesten  Zeiten  bis  zum  Erlöschen  des  Arpadenhauses  1  iOl)  zur  Anzeige 
brachte,  sind  Jahre  verstrichen,  und  nunmehr  liegen  drei  weitere  Bände 
vor,  die  es  allerdings  mit  einem  mächtigen  Ruck  bis  zum  entscheidenden 
Jahre  in  der  Reichsgeschichte  Ungarns  (1526)  vorwärts  brachten. 

Der  IL  Bd.  bietet  in  der  ersten  Abtheilung  die  »mittelalterliche 
Topographie  der  Stadt  1300 — 1526«,  in  der  zweiten  die  »Rechts- 
organisati  on<'=    Pressburgs    im    gleichen    Zeiträume.     Beide    bilden    zu- 


Literatur.  489 

sammen  die  Geschichte  der  Stadt  sei  dem  Ausgange  der  Arpaden  bis  zur 
Schlacht  bei  Mohacs.  Nehmen  wir  aber  den  III.  Band,  der  früher  als 
die  beiden  Abtheilungen  des  II.  erschien  und  sich  doch  als  »Ergänzung 
zu  dem  in  zweiten  Bande  behandelten  geschichtlichen  Stoife«  (s.  Voi-wort) 
einführt,  zur  Hand  und  mustern  den  reichen  Inhalt,  so  will  es  uns  doch 
bedünken,  als  stecke  in  ihm  gerade  das,  was  der  Leser  von  einer  äussern 
Geschiebe  Pressburg  ,  von  der  Rolle  dieser  Donaustadt  im  Geschichtsleben 
Ungarns  erwarten  darf,  und  als  wolle  der  Verf.  sich  mit  dem  Leser  ge- 
wissermassen  ablinden,  in  dem  er  ihm  ein  wahrhaft  riesiges  Ma- 
terial urkundlicher  Daten  zur  Verfügung  stellt  und  auf  seine  Verarbei- 
tung verzichtet,  um  für  die  Geschichte  des  Innern  Lebens  Pressburgs, 
:, Topographie«  und  »Rechtsorganisation«  der  Stadt  freie  Hand,  Raum  und 
Müsse  zu  gewinnen. 

Dies  wird  uns  klar  werden,  sobald  wir  uns  in  diesen  (III.)  j,  Ergän- 
zungsband« etwas  vertiefen. 

Ortvay  gliedert  sein  Material  in  IV  »Beilagen«.  Gleich  die  erste: 
»Besuche  vornehmer  Personen  in  Pressburg  1301 — 1526«  (S.  1  — 122) 
enthält  in  ihren  beiden  Abtheilungen:  I.  Könige  und  Königinnen  in  Press- 
burg (1304 — 1527)  und  II  »Herrn  geistlichen  und  welthohen  Standes, 
Synoden  und  Palatinal-Versammluugen,  Friedens-  und  Vertragsschlüsse  in 
Pressburg«  eine  Fülle  von  urkundlichen  Andeutungen  dessen,  was  der 
Leser  für  die  geschichtliche  Rolle  der  Stadt  als  massgebende  That- 
sachen  sucht  und  beleuchtet  wissen  will.  Ref.  begreift  ganz  wohl,  dass 
der  Verf.  bei  seinem  Vorgehen,  jede  Urkunde  als  Regest  aufzunehmen, 
in  welcher  Pressburg  als  Oertlichkeit  oder  Schauplatz  von  Thatsachen 
auftritt,  nicht  in  der  Lage  war,  dazu  einen  historischen  Commentar  zu 
liefern,  da  er  auf  solchem  Wege  zu  einer  completen  »Reichsgeschichte 
Ungarns  mit  besonderer  Rücksicht  auf  Pressburg«  gedrängt  worden  wäre. 
Immerhin  durfte  man  aber  erwarten,  dass  er  —  unbeschadet  den  stofflichen 
Wert  dieses,  vne  das  ^Vorwort«  sagt  »ursprünglich  nicht  in 
Aussicht  genommenen  Bandes«,  —  wenigstens  einleitungsweise 
das  herausgegriffen  und  bearbeitet  hätte,  was  für  die  besondere  oder 
eigenartige  Stellung  Pressburgs  im  mittelalterlichen  Geschichtsleben  Un- 
garns massgebend  bleibt.  Dann  aber  hätten  auch  Thatsachen  zur  Sprache 
kommen  müssen,  denen  wir  in  den  so  reichlich  gebotenen  Urkunden  ver- 
gebens nachspüren,  und  die  doch  für  die  wechselnde  Zugehörigkeit 
und  Verwaltung  der  Stadt  und  des  Pressburger  Gespanschaftsgebietes, 
so  zunächst  als  Leibgeding  der  Königswitwe  Agnes  und  verschieden- 
seitige  Pfandherrschaft  im  Verlaufe  des  14.  und  15.  Jahrb.,  ge- 
radezu entscheidend  sind  und  uns  Pressburg  nicht  selten  als  Brennpunkt 
des  bewegten  Geschichtslebens  West-Ungarns  erkennen  lassen.  So  aber 
steht  der  I.  Band,  der  thatsächlich  das  äussere  Geschichtsleben  Press- 
burgs in  den  Jahrhunderten  ärpädischen  Königthums,  neben  dem  inneren, 
zur  Geltung  bringt,  gewissermassen  vereinzelt  da,  und  der  Inhalt  des 
III.  Bandes  entschädigt  uns  keineswegs  für  den  Ausfall  der  äussern  Ge- 
schichte der  Stadt  von  1301 — 1526,  denn  er  »ergänzt«  nicht  eigentlich 
die  beiden  Abtheilungen  des  II.  Bandes,  in  denen  die  »mittelalterliche 
Topographie  und  Rechtsentwicklung«  Pressburgs  zur  Sprache  kommen,  und 
er  bietet  auch  wieder  keinen  vollwichtigen  Ersatz  für  das  Erwartete    und 

MittheUungen  XXII.  3- 


490  Literatur. 

Fehlende.  Demnach  müssen  wir  uns  denn  mit  der  Hoftnung  trösten,  dass 
der  Verf.  in  einem  vierten  Baude  das  zu  leisten  und  bieten  beabsichtigt, 
was,  wenn  es  abgängig  bliebe,  eine  empfindliche  Lücke  in  der  »Stadt- 
geschichte offen  liesse. 

Halten  wir  jene  Hoffnung  aufrecht,  um  nun  dem  IIL  Bande  näher 
zu  treten  und  an  Stichproben  aus  der  schier  unabsehbaren  Fülle  urkund- 
lichen Detailmaterials  einige  kritische  Bemerkungen  und  sachliche  Ergän- 
zungen zu  knüpfen. 

In  der  zweiten  Beilage  (Reihung  der  Beamten  des  Fressburger 
Comitates,  a)  Obergespäne  1307 — 1526)  treffen  wir  (S.  126 — 142  z.  d.  JJ. 
1342 — 1348)  auf  einen  bedeutenden  Emporkömmling,  den  offenbar  deutsch- 
bürtigen  Niklas  Treutul  oder  Treutel,  dessen  Namensschreibung  der  Verf. 
mit  Recht  gegen  den  Versuch  Pesty's,  ihn  magyarisch  (»Törtöl*)  zu  machen, 
verficht.  Doch  dürfte  anderseits  die  Annahme  Ortvay's,  dieser  seit  1316  als 
damaliger  Temescher  Comitatsgraf  beurkundete  Magnat  sei  mit  dem  Tavernicus 
Nicolaus  Trewtel  (de  Neuna)  der  JJ.  1394 — 1407  identisch,  schon  deshalb 
nicht  stichhältig  sein,  da  wir  sonst  an  ein  weit  mehr  als  hundert- 
jähriges Wirken  dieses  Magnaten  glauben  müssten.  Es  zwingt  uns 
daher  der  ganze  Sachverhalt,  die  urkundliche  Angabe  z.  J.  1350,  welche 
von  jenem  Niklas  T.  als  »condam  Posoniensis  comes«  spricht,  und  die 
z.  J.  1351  — 1353  (»comes«)  Pos.  (Anjoukori  okm.  V,  VI)  als  äusserste 
Lebensgrenze  anzusehen.  Wir  hätten  es  somit  bei  jenem  N.  T.  (de  Neuna) 
der  JJ.  1394 — 1407   weit  eher  mit  einem  Sohne  des  Vorgenannten  zuthun. 

Der  Obergespan  der  Jahre  13cS6  — 13 8 S  (S.  159)  »Smilo  von 
Cuonstat*  gehört  offerbar  dem  Ivunstatter  Zweige  der  güterreichen  und 
angesehenen  Sippe  der  mährischen  »Strelici«  an,  welcher  den  »Obfaner« 
oder  ^ Obersesser <■=  Zweig  (cc.  1312)  überdauerte  und  als  Kunstatt-Podie- 
brader  einer  glänzenden  Zukunft  entgegen  gieng.  Jedenfalls  ist  es  dieselbe 
Persönlichkeit,  welche  der  Verf.  an  späterer  Stelle  (S.  206 — 207)  auch  als 
Schlosshauptmann  (castellanus)  von  Pressburg  1386 — 1388,  also  gleich- 
zeitig, und  überdies  noch  1402  in  letzterer  Amtseigenschaft  anführt;  aber 
ebenso  müssen  wir  unbedenklich  den  »Vicegespan«  Smilo  des  J.  1386 
mit  dem  Vorgenannten  identifiziren.  Anderseits  gehört  der  Obergespan 
» Smilo  de  Phretaw «,  ,Wetaw«,  »Bethaw«,  »Vetauia«  (1402,  1405,  1407, 
S.  164 — 166)  d.  i.  Smil  von  Vöttau  (in  Mähren)  dem  bekannten  Adels- 
hause der  von  »  Lipa-Ronow-L  i  c  h  t  e  n  b  u  r  g  ^■^  an,  welche  Letztere,  die 
sich  als  mährische  Herrn  vorzugsweise  »von  Vöttau <^,  schrieben  in  der 
Person  Smils  als  Amtsträger  des  damaligen  Pfandinhabers  der  Press- 
burger Gespanschaft,  des  Mai-kgrafen  Jobst  von  Mähren,  des  luxemburgi- 
schen Vetters  König  Sigismunds,  herüberkamen.  In  dem  Kastellan  oder 
Schlosshanptmanne  Pressburgs  »Pökyantl«  (z.  J.  1491,  S.  213)  steckt 
wohl  sicherlich  der  Ungar  »Poky  Antal*  d.  i.  Anton  Pöky. 

Wenden  wir  uns  nun  der  dritten  Beilage  (»Das  Pressburger 
Capitel^)  und  zwar  dem  I.  Verzeichnis,  dem  der  Pröpste  der  S.  Martins- 
kirche zu.  Was  der  Verf.  (S.  222  ff.  1320 — 1328)  über  Niklas  von 
j,Durugd«  oder  Dörögd  beibringt  u.  zw.  in  Hinsicht  seiner  Gefangennahme 
durch  die  Grafen  von  Montfort,  zu  Konstanz  (1328),  möge  darin  seine 
Erläuterung  finden,  dass  diese  Gewaltthat  den  Grafen  von  Montfort  -  F  e  1  d- 
kirch  zur  Last  fällt,  und  einer  der  ihrigen,  Rudolf,  damals(l323 — 1333) 


Literatur.  4.9 1^ 

Bischof  von  Konstanz  war.  Im  Anschluss  an  den  Propst  Martin  (l35S — 
1359),  den  Ortvay  weiterhin  zu  belegen  nicht  vermag,  so  dass  von  1359 
— 137  2  eine  breite  Lücke  gähnt,  findet  sich  (u.  zw.  nur  zu  diesem  Jahre 
genannt)  ein  Purkhardus  de  Elderbach.  Unzweifelhaft  ist  er  ein 
Angehöriger  des  schwäbischen  Eittergeschlechtes  von  Ellerhach  (im  h.  Amte 
Dillingen),  das  seit  Ludwig  I.  (1342—1382)  durch  Solddienste  (deren 
Suchen wirt  gedenkt)  und  Begüterung  in  Westungarn  heimisch  wurde 
und  sich  im  Verlaufe  des  XV.  Jahrhunderts  mit  dem  Prädikate  von 
»Eberau«  ( »Monyorokerek,  in  der  Eisenburger  Gespanschaft)  der  Magnaten- 
schaft Ungarns  eingereiht  findet. 

Mit  den  Pröpsten  der  Jahre  140  2 — 1421  (S.  240 — 241)  hat  es  jedoch 
ein  ganz  eigenthümliches  Bewandtnis.  Wir  begegnen  nach  einander  drei 
»Ausländern«  mit  dem  Namen  Johannes  u.  zw.  1402  einem  Johannes 
de  Usk,  1404 — 1407  (unmittelbar  anschliessend)  einem  Johannes  Senn- 
berg und  1408 — 1421  wieder  einem  Johannes  Jubar,  wie  ihn  Ortvay 
schreibt  oder  Zuber  (wie  er  im  Abdr.  einer  Urkunde  s.  w.  u.  bei  Fejer 
C.  dipl.  Hung.  X,  2,  517  z.  J.  1397,  Mai  24.  genannt  wird).  Ueberdies 
erseheint  aber  der  Letztere  auch  schon  z.  J.  1397  als  Inhaber  der 
Pressburger  Propstei  (»quam  tenet«),  und  wenn  auch  Ortvay  gegen  die 
Statthaftigkeit  dieses  Datums  ankänpft,  indem  er  (S.  238  —  240)  einen 
Lorenz  Zambö  als  Propst  innerhalb  der  Jahre  1381  — 1401  nachweist, 
kann  er  doch  die  so  genau  datirte  Angabe  z.  J.  1397  nicht  beseitigen, 
da  sich  ja  auch  an  eine  zeitweilige  Innehabung  oder  Usurpation  der 
Probstei  von  Seite  dieses  »Jubar«  oder  »Zuber«  denken  lässt,  und  solches 
bei  der  Günstlingswirtschaft  in  den  Zeiten  Sigismunds  und  angesichts  der 
Thatsache,  dass  er  als  König  die  Verleihung  der  Propstei  für  sich  in 
Anspruch  nahm,  ganz  gut  statthaben  konnte.  Nun  erfahren  wir  jedoch, 
dass  Johannes  von  Usk  und  jener  Jubar  oder  Zuber  als  Böhmen 
galten,  der  Erstere  dem  Laitmeritzer  Propstei i)-Sprengei  angehörte,  und 
Johannes  Sennberg  jedesfalls  ein  Nichtungar,  ein  Fremdbürtiger  war. 
Alle  drei  erscheinen  ferner  unter  gleichen  Verhältnissen  bei  der  könig- 
lichen Kanzlei  als  Amtspersonen,  und  überdies  sowohl  Johannes  von  Usk 
als  auch  Johannes  Sennberg  mit  dem  Pfründentitel  eines  Pfarrers  von 
Ofen.  Dies  alles  und  die  Günstlingstellung  der  drei  Johannes  bei  König 
Sigismund,  über  welche  besonders  für  Johannes  von  Usk  Ortvay  Belege 
beibringt,  legen  die  vielleicht  gewagt  erscheinende,  immerhin  jedoch  be- 
rechtigte Vermuthung  nahe,  dass  alle  drei  Johannes  auf  eine  und 
dieselbe  Persönlichkeit  zurückzuführen  seien.  —  Das  Prädikat  »von  Usk« 
muss  als  Ort  der  Herkunft,  Auscha  im  Leitmeritzer  Kirchengebiete, 
gedeutet  werden,  und  die  Beinamen  »Sennberg«,  anderseits  » Jubar  = 
Zuber«  würden  als  —  nicht  seltene  —  Verballhornungen  eines  und  des- 
selben Zunamens  aufzufassen  seien.  Jedenfalls  erscheint  es  nahezu  un- 
möglich, die  3  Johannes  als  drei  verschiedene  Personen  auseinander- 
zuhalten. 

S.    244    erscheint    als    Propst    (1455—1486)    Georg    »Schomberg« 
oder  »Schönberg«,    mithin  als  Träger  eines  Zunamens,    der    mit  dem  des 


1)  S.  240  spricht  Ortvay  von  einem  Leitmeritzer  Bischof  (1402);  es  kann 
aber  nur  ein  Propst  von  L.  gemeint  sein. 


32* 


492  Literatur. 

Einen  der  di-ei  oben  (1402 — 1421)  angeführten  Johannes  (»Sennberg*) 
sehr  verwandt  erscheint;  auch  ein  » Fremdbürtiger ^'^  der  als  solcher  und 
als  Vertrauensmann  K.  Friedrichs  III.  Gefahr  lief,  lieim  Thronwechsel  des 
J.  1458  seine  Propstei  einzubüssen,  ■•  bald  jedoch  dieser  Anfeindung  zum 
Trotz  sich  in  seiner  Stellung  behauptete.  Mit  der  Angabe  bei  Orivay 
(S.  245)  »Papst  Paul  II.  verleiht  dem  Pressburger  Propste  Georg  und 
dessen  Nachfolgern  die  erzbischö  fliehen  Insignien,  dem  Erzbischof 
Johann  Vitez  von  Gran  (1465 — 1472),  aber  die  Würde  eines  Erbvikar <% 
können  wir  uns  allerdings  nicht  gut  zurechtfinden,  da  nähere  Ei'läute- 
rungen  des  Sachverhaltes  nicht  geboten  werden. 

Noch  drängt  es  uns  jedoch,  zu  dem  Lebensgange  dieses  bedeutenden 
Mannes  einige  Notizen  beizusteuern,  die  dem  Verf.  allerdings 
nicht  auf  dem  Wege  lagen.  Propst  Georg,  der  vormals  ein  Kanzler 
Kaiser  Friedrichs  gewesen  war,  (Ebendorfer,  Chron.  austr.  col.  969 — 
970)  befand  sich  (l46?)  unter  den  Getreuen  K.  Friedrichs  in  der  hart, 
bedrängten  Wiener  Hofburg  (S.  Mich.  Beheims  Buch  von  den  Wienei'n, 
Abschnitt  S.  56  —  72).  Im  Dez.  1462  begab  er  sich  als  Geheimbote  des 
Kaisers  an  den  zum  Abfalle  vom  Erzh.  Albrecht  VI.  bereiten  Bürgermeister 
Wiens.  Wolfgang  Holzer,  und  überbrachte  nach  längeren  Unterhandlungen 
mit  diesem  die  Forderungen  Holzers  und  seines  Anhanges  dem  Kaiser 
und  seinen  Geheimräthen  nach  Wiener-Neustadt  (M.  Beheim  a.  a.  0.  224 
— 2.33).  Von  hier  begab  er  sich  abermals  nach  Wien  zu  weiteren  Ab- 
machungen (Mich.  Beheim  235  —  236),  um  dann  neuerdings  den  Weg  ans 
kaiserliche  Hoflager  einzuschlagen.  Er  begriff  das  Undankbare  und  Ge- 
fährliche seiner  Bolle  und  drückte  sich  lieber  nach  Pressbui'g.  Dennoch 
taucht  er  bald  wieder  als  wichtiger  Unterhändler,  neben  Ulrich  von  Gra- 
feneck, zu  Trautmannsdorf,  auf,  erscheint  am  entscheidenden  Tage,  Oster- 
samstag  (l463,  9.  April)  mit  den  Eeisigen  des  Grafeneckers  unter  dem 
Befehle  Tristram  Augustins  vor  dem  Kärntner  Thore  und  wird  durch 
Holzer  in  die  Stadt  eingelassen.  Als  jedoch  der  ganze  Anschlag  Holzers 
missglückte,  versuchte  Propst  Georg  aus  der  Stadt  zu  entweichen,  wurde 
aber  festgenommen    und    erlangte  erst   später    wieder  die  Freiheit  (1464). 

Es  ist  das  gleiche  Jahr,  in  welchem  K.  Matthias  dem  Pressburger 
Capitel  in  Anerkennung  der  Verdienste  des  Propstes  Georg  um  den  Frieden 
mit  dem  Kaiser  und  die  Auslösung  der  ungarischen  Reichskrone  mehrere 
Privilegien  ertheilte  (Ortvay,  S.   244).    Probst  Georg  t  den  30.  Sept.  i486. 

Auf  ihn  scheinen  sich  aber  noch  ein  paar  spätere  Daten  v.  J.  1486, 
1489  zu  beziehen,  welche  Oi'tvay  (S.  246)  dem  Nachfolger,  Anton  von 
Sänkfalva  (l4S6 — 149S)  zuzuweisen  gewillt  ist,  und  was  die  Jahres- 
angaben V.  1488 — 1489  betrifft,  scheinbar  mit  gutem  Rechte.  Die  zum 
J.  1486  verzeichnete  Angelegenheit  kann  ganz  gut.  auf  Propst  Georg 
bezogen  werden.  Der  »Probst  von  Pressburg^'^  erscheint  nämlich  da  als 
Fürsprecher  der  Wiener  Universitätsabordnung  an  den  Korvinen,  damal-« 
Herrn  der  genannten  Stadt  und  Nieder-Oesterreichs.  um  ihn  zu  vermögen, 
den  bisher  vom  Hause  Oesterreich  den  Hoch  Schulprofessoren  angewiesenen 
Gehalt  seinerseits  auszuwerfen. 

Anders  steht  es  mit  der  (zunächst  von  Ovar  y  veröffentlichten)  Voll- 
macht des  Pressburger  Propstes  »Georg«  an  den  Papst  (Innocenz  VIII.), 
bei  welchem  Anlasse  uusern  Propst  der  päpstliche   Legat  und  Bischof  von 


Literatur.  493 

Ferrara  (damals  bekleidete  Bartolomeo  della  Eovere  1474—1494  diese 
Würde)  gleichzeitig  mit  der  Ueberbringung  einer  Botschaft  an  den  Herzog 
von  Ferrara  (Ercole  I.  1471 — 1505)  betraute.  Ist  die  bezügliche  Urkunde 
V.  5.  Juni  1488  richtig  datirt,  dann  müsste  allerdings  statt  »Georg*,  Anton 
gelesen  werden,  da  Propst  Georg  1486  gestorben  war,  und  Ortvay  wäre 
im  Rechte.     Immerhin  bleibt  die  ganze  Sache  etwas  bedenklich. 

Jedenfalls  müssen  wir  uns  aber  mit  dem  Adelsbriefe  für  Propst 
Anton  V.  J.  1489,  dessen  Inhalt  der  Verf.  dem  Abdrucke  in  der  heral- 
dischen Zeitschrift  »Turul«  (Jahrg.  1890,  208,  2  lO)  entnimmt,  auseinan- 
dersetzen. Denn  hiei-  ist  nicht  blos  von  den  angeblichen  Verdiensten 
Antons  die  Rede^  die  er  sich  als  königlicher  Sendbote  an  die  Höfe  von 
Neapel  (Sizilien),  Frankreich,  Polen,  Mailand  und  nach  Venedig  erworben 
hätte,  lauter  Dinge,  worüber  wir  anderweitig  nicht  unterrichtet  sind,  und 
die  uns  einigermassen  schon  deshalb  stutzig  machen,  da  sie  in  jenem 
Adelsbriefe  v.  J.  1489  erwähnt  werden,  während  wir  erst  nach  dem  Tode 
des  Korvinen  (l490),  innerhalb  der  Jahre  1492 — 1493,  (Ortvay  S.  248 
—  249),  von  den  Botschaften  Antons  nach  Rom,  Mailand,  Venedig,  Neapel, 
Ferrara  ....  lesen  u.  zw.  vorzugsweise  in  jener  Zeit,  als  Anton  bereits 
Bischof  von  Neutra  geworden  war,  ohne  jedoch  die  Propstei  von  Press- 
burg aufzugeben. 

Eines  aber  ist  und  bleibt  ein  entschieden  starker  Anachronismus. 
An  die  Spitze  der  Verdienste  Antons  von  Sänkvalfa  (in  diesem  bedenklichen 
Adelsbriefe  von  1489)  erscheinen  nämlich  auch  die  Verdienste  des  Ge- 
nannten bei  den  Grazer  Verhandlungen  des  Korvinen  mit  K.  Friedrich  III. 
über  die  Auslieferung  der  ungarischen  Reichskrone  gestellt.  Diese 
gehören  aber  bekanntlich  dem  Sommer  d.  J.  1463  zu  und  gipfeln  in  dem 
Wiener -Neustädter  Vertrage  v.  19.  Juli,  dem  dann  am  24.  Juli  die 
üebernahme  der  Reichskrone  in  Graz  folgte.  Hier  dürfte  unbedingt  nur 
Propst  Georg  intervenirt  haben,  was  auch  die  königliche  Urkunde  von 
1464  als  ein  Verdienst  des  genannten  bestätigt. 

Wenn  Ref.  bei  dem  reichen  Urkundenmaterial,  Jas  Ortvay  im  III.  Bd. 
vielseitig  aufspeichert,  wiederholt  Anlass  fand,  über  die  Grenzen  einer  ge- 
wöhnlichen Anzeige  hinaus  kritisch  erörternd  und  ergänzend  vorzugehen 
und  —  wie  er  hoflfen  darf  —  hiemit  bewiesen  zu  haben,  dass  er  ein 
emsiger  Leser  und  Benutzer  des  reichlich  Gebotenen  war,  so  darf  jetzt, 
wo  uns  im  zweiten  und  dritten  Bande  Ortvay  die  klare  und  fes- 
selnde Verarbeitung  seiner  umfassenden  archivalischen  Forschungen  zu- 
nächst für  die  mittelalterliche  Topographie  von  Pressburg  (2.  Bd.) 
vor  Augen  stellt,  die  allgemeine  Würdigung  ihrer  Ergebnisse  mehr  zum 
Worte  kommen. 

Der  Verf.  hatte  in  dieser  Richtung  einen  Vorgänger  an  dem  Press- 
burger, Stephan  von  Eakovszky,  der  i.  J.  1877  in  der  Pressburger  Zei- 
tung »Alterthümliche  Ueberlieferungen«  seine  Heimatstadt  betreffend  — 
als  Studien  veröffentlichte,  und  vorher  schon  (1872)  eine  gleichfalls  gründ- 
liche Monographie,  »das  Pressburger  Rathhaus  und  der  Stadtrath,  dessen 
'  Entwicklung  und  Verhältnisse  im  Mittelalter«  —  allerdings  bescheidenen 
Umfanges  —  den  Freunden  deutschen  Städtewesens  in  Ungarn  —  darbot. 
Mit  dem  475  SS.  gr.  8°  zählenden  II.  Bande  der  Geschichte  Pressburgs 
1 .  Abth.  aus  Ortvays  Feder  können  sich  allerdings  jene  Beiträge  Rakovszky's 


494  Literatur. 

nicht  messen,  schon  deshalb  nicht,  weil  er  das  massenhafte  Material  in 
den  städtischen  »Kammerrechnungen«  und  den  sie  ergänzenden  » Testamenten <^ 
der  Stadtbürger  nicht  benützte.  Auf  diese  wichtige  Quelle  wurde  Ortvay 
von  dem  Stadtarchivar  Batka  aufmerksam  gemacht  und  erklärt  selbst 
(Vorwort,  S.  IV),  mit  der  Nichtbenutzung  durch  Eakovszky  keinen  Vor- 
wurf gegen  Letzteren  erheben  zu  wollen,  da  »die  Durchforschung  der 
Kammerrechnungen  allein  die  Aufgabe  für  ein  ganzes  Menschen- 
leben bilden«  würde.  Jedenfalls  musste  daher  Ortvay  diesem  Studium 
unsäglich  viel  Mühe  und  Zeit  widmen.  Anderseits  beseelt  ihn  das  Be- 
wusstsein,  die  ,>  Topographie «  des  mittelalterlichen  Pressburg  zur  Geltung 
gebracht  zu  haben,  da  »gerade  der  topographische  Theil  in  den  Arbeiten 
Ivakovszky's   schwächer  als  das  übrige  sei«. 

Zunächst  entwirft  der  Verf.  (l — 22)  ein  gelungenes,  anschauliches 
Gesammtbild  der  Stadtentwicklung,  der  Alt-  und  Neustadt  von  Press- 
burg, ihrer  Umgebung  und  der  ganzen  Flusslandschaft.  Das  zweite  Capitel 
(S.  23 — 60)  behandelt  die  innere  Eintheilung  der  Stadt,  die  zu  ihr 
führenden  Verkehrsstrassen,  ferner  die  Gassen  und  Häuser  der  Alt- 
stadt, und  bietet  bei  dieser  Gelegenheit  auch  einen  interessanten  Beitrag- 
zur  Geschichte  des  Donaulaufes.  Wir  werden  dann  mit  den  historischen 
Gebäuden  der  Altstadt,  mit  der  Magyarenansiedlung  in  j,  Schöndorf  ^  — 
»Ungargasse«,  mit  der  Entwicklung  der  »Wödritz«,  mit  dem  »Schloss- 
grunde«, bekannt  gemacht  und  erhalten  eine  ebenso  klare  als  eingehende 
Schilderung  der  »Stadtbefestigung«  mit  besonderer  Eücksicht  auf  die  vier 
»Täber«   oder  Tabors  Pressburgs. 

Die  Capitel  VIII — XIII  (l79 — 395)  sind  dem  »architektonischen  Cha- 
rakter« der  Stadt  im  Wechsel  der  Zeiten  gewidmet.  An  einzelnen  Bau- 
werken wird  der  romanische  Baustyl,  die  Früh-  und  Spätgothik  dargelegt; 
ebenso  das  Wesen  der  sog.  Renaissance  und  ihre  Einwanderung  aus 
Italien,  zunächst  an  den  Hof  des  Corvinen,  K.  Mathias  erörtert.  Nachweise 
des  Renaissance-Baues  findet  der  Verf.  besonders  im  südöstlichen  Thor  des 
Pressburger  Schlosses,  in  einzelnen  Theilen  desselben  und  in  der  südlichen 
Vorhalle  des  Domes.  Ganz  willkommen  erscheint  aber  auch  im  XII.  Cap. 
die  datenreiche  Behandlung  der  nicht-monumentalen  Stadtbaiiten.  Wir 
werden  so  in  das  Erstehen  der  alten  Bürgerhäuser,  von  den  Grund- 
festen bis  zu  den  Dachgiebeln,  eingeführt,  lernen  die  Geschichte  des  Bau- 
materials nach  allen  Richtungen  kennen  und  finden  Aufschlüsse  über  die 
aller  Symmetrie  spottende  Art  der  Baulichkeiten.  Den  Schluss  bilden  die 
öflfentlichen  Brunnen    der   Stadt  und  ihre    wichtige   Rolle  im  Mittelalter. 

Aber  auch  das  Schlusscapitel  (XIII)  hat  seinen  nicht  zu  unter- 
schätzenden Wei't.  Der  Verf.  macht  uns  mit  dem  im  Ganzen  spär- 
lichen äussern  Schmuck  der  Häuser  mit  den  Statuen,  Wandmalereien, 
Wappen,  mit  der  beliebten  Polychromie  des  alten  Pressburger  Bauwesens 
bekannt  und  erschliesst  dem  Calturfreunde  den  Einblick  in  die  allerdings 
bekannten  Gebrechen  der  alten  Städte;  den  wenig  entwickelten  Sinn  für 
Reinlichkeit,  der  auch  der  »Kothkönig«  nicht  sonderlich  Vorschub  leisten 
konnte,  das  schlechte  Pflaster  und  den  gänzlichen  Mangel  an  Strassen- 
Beleuchtu ng,  so  dass  erst  zu  Beginn  des  XVI.  Jahrh.  die  rauchende 
Lohe  aus  den  eisernen  Pechpfannen  an  den  Stadtthoren  hierin  den  Anfang 


Literatur.  495 

machte.  Dann  wird  uns  eine  Chronik  der  Feuers brünste  geboten  und 
die  grosse  Anzahl  wüster  oder  verödeter  Häuser  vor  Augen  geführt 

Die  Wichtigkeit  des  Pressburger  Weingebirges  veranlasst  den  Verf. 
•  zu  einem  sehr  ausführlichen  Excurse,  den  erals  »erstes  Stück«  (S.  399 — 470) 
dem  Anhange  einverleibt.  Er  verzeichnet  für  das  Mittelalter  nicht  weniger 
als  213  Weinberg  (bezhw.  Besitzer-)  namen,  sammt  allen  sie  belegenden 
Urkuuden-Regesten.  Ein  grosser  Theil  derselben  dürfte  namentlich  den 
Germanisten  als  üntersuchuugsgegenstand  erwünscht  sein.  So  beispiels- 
weise Ambler,  Amlslag,  Clepeis,  Chapher,  Chündler,  Dientl,  Durslegell, 
Duersmaul.  Durholden,  Eintenzegeln,  Flaken,  Flentscher,  Frauengefangl, 
Hadren,  Himelpertzl,  Huntzgugel,  Karaphel,  Knaren,  Kniesatz,  Korppmer, 
Kottseber,  Krempplstawer,  Kuntner,  Kurtzenpfang,  Lasterleiten,  Leichmichnit 
oder  Lameinicht,  Manschalljen,  Maulfrid,  Muttenschnabi,  Paitz,  Patzen, 
Poschait,  Pöln,  Pewatt,  Pösenpayer,  Prytzen,  Pruspeter,  Eappler,  Roken- 
garib,  Ruesch,  Schönnell,  Siebenlerl,  Slayming,  Soupel,  Stärhl,  Sterherlen, 
Thamhafes,  Turolt,  Treuffenkes,  Volrädl,  Voyaltal,  Wolfsgern  .  .  .  »Starilan« 
ist  wohl  slawisch  (stary  län)  und  ebenso  muthet  »Tzlabath«  (sl.  Wurzel 
zlab?)   an. 

Das  II  Stück  des  Anhanges  (471 — 475)  beschäftigt  sich  als '  ein 
Excurs  von  allgemeinen  hi storisch -kritischen  Intei'esse  —  mit  den  »Schluss- 
steinen der  Thorhalle  des  Pressbiirger  Rathhauses«  u.  zw.  zunächst 
mit  der  königlichen  Urkunde  v.  30.  Jan.  1339  (Fejer  C  d.  VIII,  4,  49; 
bei  Xagy:  Anjoukori  okmänytär  III  533  nr.  356,  nicht  S.  290,  wie 
Ortvay  citirt).  Hier  wird  nämlich  (mit  Bezug  auf  eine  frühere,  Press- 
burger Capitelurkunde  v.  22.  Sept.  1338,  Nagy  a.  a.  0.  496,  nr.  332) 
dem  Jakob,  S.Dietrichs,  »Graten«  und  »Stadtrichter«  von  Pressburg  das 
Gut  Brück  (auf  der  Obern  Schütt-Insel,  Csallököz)  verliehen  und  bei  diesem 
Anlasse  finden  wir  denselben  als  »Gevatter«  .  .  .  des  Königs  bezeichnet, 
dem  das  Königspaar  die  gewesene  Hofdame  der  Königin  Elisabeth,  gleichen 
Namens,  Tochter  des  »Gurke«  (Jörg,  Georg),  eines  Sohnes  des  Gurke, 
zur  Frau  gegeben  habe.  Die  Hauptstelle  dieser  bei  Ortvay  nicht  mit 
Datum  und  auch  nicht  ganz  genau  im  Auszuge  wiedergegebenen  Urkunde 
lautet:  »volentesque  .  .  .  gratuitis  serviciis  predicti  comitis  Jacobi  iudicis 
compatris  nostri  karissimi,  quibus  idem  nobis  studuit  multipliciter 
complacere  et  se  erga  nos  efficere  graciosum,  presertim  (hier  setzt  das  Citat 
b.  Ortvay  ein)  ob  sincerum  favorem  nobilis  domine  Elisabeth  filie 
Gurke,  filii  Gurk  (fehlt  b.  Ortvay),  cond am  familiaris  servitricis 
domine  regine  karissime  consortis  nostre,  quam  nos  cum  eadem  domina 
regina  ipsi  compatri  nostro  matrimonialiter  copulavimus, 
prenominatam  possessionem  Pruck  ...........  comittentes   ..... 

Ortvay  ist  ganz  im  Rechte,  wenn  er  jenen  » Gurke «=  Georg  dem 
Geschlechte  der  Csak  zuweist,  da  er  als  solcher  in  der  kön.  Urkunde 
V.  28.  Juni  1330  (Nagy  a.  a.  0.  II.  Bd.  495  nr.  425;  auch  vom  Verf. 
citirt)  bezeichnet  erscheint  (»Gurke  de  genere  Chaak«),  nur  irrt  er  in 
so  fern,  als  er  die  bewusste  Hofdame  Elisabeth  zur  Tochter  des  von 
ihm  gemeinten  Gurke  macht,  nämlich  desselben,  der  als  Getreuer  und 
Bannerträger  K.  Karls  in  der  Schlacht  bei  Rozgony  im  Tharczothale,  bei 
Kaschau,  (1312)  gefallen,  denn  in  dem  neueren  Abdruck  der  Urkunde 
bei  Xagy  (s.  o.)  heisst  es  ausdrücklich:  Elisabeth,  Tochter  des  Gurke,   des 


496  Literatur. 

Soliues  des  Gurke,  also  müsste  sie  die  Enkelin  des  Vorgenannten  und 
die  Tochter  eines  gleichnamigen  Sohnes^)  sein,  eines  Bruders  jenes 
Paul,  der  in  der  oben  erwähnten  Unkunde  v.  28.  Juni  1330  angeführt 
ei-scheint  (»Paulo,  filio  Gurkee  de  genere  Chaak  .  .  .)  und  hier  im 
Tauschwege  Soskut,  eine  Besitzung  im  Stuhlweissenburger  Comitate 
für  sein  Erbgut  Vereb  (in  der  gleichen  Gespanschaft)  erwarb.  Der  Um- 
stand, dass  Soskut  der  Donauiusel  Csepel  näher  liegt  als  Vereb,  bringt 
den  Verf.  auf  die  Vermuthung,  dass  die  Csak  auch  auf  der  Insel  Csepel 
Liegenschaften  erworben  haben  mussten,  »wie  denn  die  Familie  Csäk  in 
jener  Gegend  nicht  nur  altererbte,  sondern  auch  noch  viele  andere  Güter 
besass  ^\  Da  nun  dem  K.  Karl  nach  bestimmten  chronistischen  Zeugnissen, 
welche  Ortvay  citirt  (Chron.  Poson.  Florianus  a.  a.  0.  III  43 ;  Chron. 
Dubnieense  IV.  119),  im  Jahre  seiner  zweiten  Ehe,  mit  Beatrix  von 
Luxemburg  (1318),  ein  unehelicher  Sohn  von  einer  Beischläferin  geboren 
wurde,  die  ihm  von  der  Insel  Csepel  zukam,  und  dem  er  den  Namen 
Kol Oman  gab,  (habuit  de  concubina  sua,  quam  acceperat  de  Magna 
Insula  Danubii,  filium,  quem  appellauit  Colomanum),  so  bestärkt  dies 
noch  mehr  den  Verf.  in  seiner  Annahme,  dass  jene  Elisabeth,  die  Tochter 
Gurkes  (und  Enkelin  eines  Gurke)  dem  Hause  Csäk  —  in  seinem  loyal 
gebliebenen  Zweige  —  angehört  habe,  Ortvay  glaubt  nun  an  dreien  von 
den  fünf  Schlusssteinen  dor  alten  Thorhalle  des  Pressburger  Eathhauses 
die  Porträte  Elisabeths  und  ihren  beiden  Sprösslinge  entdeckt  zu  haben, 
weil  dieses  Haus  ihrem  Gatten,  Jakob,  gehörte,  und  der  4.  und  5.  Schluss- 
stein das  angiovinische  und  Csäkysche  Wappen  tragen.  Er  findet  neben 
jener  Elisabeth  jenen  Koloman  verewigt,  der  mit  19  Jahren  das  Bisthum 
Eaab  erhielt,  (vgl.  Gams,  Series  episcop.  S.  373  seit  1337 — 8),  in  seinem 
Siegel  angiovinische  Lilien  führte,  und  sich  hier  als  jugendliches,  bart- 
loses Gesicht,  unter  der  Bischofmütze,  in  den  Stein  gegeben  darstellt,  — 
anderseits  als  zweiter  Frauenkopf  seine  Schwester,  Katharina,  die  als 
ausserehliche  Königstochter  von  den  ungarischen  Chroniken  ignorirt  wird, 
immerhin  aber  nachmals  eine  fürstliche  Ehe  mit  Herzog  Heinrich  II.  von 
Schweidnitz  (f  nach  1343,  Gi'otefend,,  Stammt,  d.  Schles.  Fürsten,  V.  Tafel) 
eingieng  und  so  die  Mutter  Anna's,  der  dritten  Gemalin  K.  Karls  IV.  wurde. 
Wenn  schliesslich  die  Urkunde  v.  13;i9  jenen  Jakob,  den  Gatten 
Elisabeths,  als  Gevatter  (compater)  des  Königs  bezeichnet,  so  deutet 
dies  Ortvay  nicht  ohne  Berechtigung  dahin,  dass  seinerzeit  der  Genannte 
bei  den  unehelichen  Sprossen  des  Königes  zu  Gevatter  stand, 
mithin  die  natürlichen  Kinder  seiner  späteren  Ehefrau  aus  der  Taufe  hob, 
und  es  liegt  nahe,  dass  er  selbst  oder  seine  nächsten  Erben  die  Vor- 
geschichte der  Heirat  mit  der  Geliebten  des  Königes,  die  Vergangenheit 
jener  Elisabeth,  der  Ehefrau  und  Mutter,  in  der  naiven  Art  des  Mittel- 
alters, verewigten.  So  dürfte  in  der  That  das  Pressburger  Kathhaus,  (um 
1370)  als  Privatgebäude  von  den  Nachkommen  jenes  Jakob  an  die  Stadt- 
gemeinde verkauft,   ein  Stück  ungarischer  Hofgeschichte  symbolisiren. 


')  In  der  Schlacht  bei  Eozgonv  werden  unter  den  aut  königlicher  Seite 
Gefallenen  vom  Chron.  pictum  Vindob.  v.  Marci  (Florianus  =r  Mätyus,  fontes 
domestici  Hist.  Hungariie  III  236:  »Gurke  et  Michael,  filii  Gurke*  au- 
gefütirt,  und  dann  lieisst  es  weiter:  Gurke  (ihr  Vater?)  sub  uexillo  regis  uexil- 
larius  existens  o  c  c  i  s  u  s  .  .  . 


Literatur.  497 

Wir  haben  es  nun  mit  der  zweiten  Abtheilung  des  II.  Bandes  zu 
thun.  Sie  umfasst  die  Eechtsorganisation  Pressburgs  im  Mittelalter 
(1300 — 1526). 

Auf  diesem  Felde  begegnen  wir  zwei  früheren  Arbeiten  eines  Fach- 
mannes. Dr.  Joh.  Kiräly  veröffentlichte  i.  J.  189  1  u.  d.  J.  »A  Pozsonyi 
nagydunai  väm  es  re^'jog  törtenete*  eine  Geschichte  der  Wassermaut 
und  Fährgerechtigkeit  Pressburgs.  Dieser  Monographie  folgte  1894 
sein  von  der  k.  ung.  Akademie  herausgegebenes  Werk  »Pozsonyi  varos 
Joga  a  közepkorban«  d.  i.  das  Pressburger  Stadtrecht  im  Mittelalter, 
das  sich  den  magyarischen  Monographieen  über  Oberungarns  städtische 
Eechtsgeschichte  von  Mikulik  und  Demkö  anreiht. 

Ortvay  gliedert  die  Ergebnisse  seiner  wie  immer  weitschichtigen  und 
archivalisch  begründeten  Forschung  in  XIV   Capitel. 

Zunächst  hebt  er  mit  der  »Gestaltung  der  Gemeindeorganisation "^^  an, 
behandelt  auf  Grundlage  des  ältesten  Stadtprivilegiums  v.  1291  die  in- 
zwischen längst  vollzogene  Entwicklung  Pressburgs  vom  »Markte*  zur 
»Stadt^^S  ibre  Autonomie  und  Immunität,  die  Stadtämter  in  ihrem  ganzen 
Umfange,  das  bezügliche  »Wahlrecht*  der  Gemeinde,  ihr  civil-  und  sti'af- 
rechtliches  »Gerichtsverfahren«,  —  und  schliesslich,  im  VII.  Hauptstück, 
die  Verhältnisse  der  königlichen  Freistädte  im  allgemeinen  und  Pressburgs 
insbesondere  zum  königlichen  »Tavernikalamte*. 

Dennoch  empfindet  man  den  Ausfall  eines  einleitenden  Nachweises, 
Tvie  sich  Pressburg  als  »suburbium*  des  »castrum  Posoniense«  zum  ge- 
lreiten Markte  und  zur  Stadt  entwickelte. 

Mit  dem  VIII.  Hauptstück  (255  —  288)  betritt  der  Verf.  ein,  wenn 
man  so  sagen  darf,  internationales  Gebiet  der  mittelalterlichen  Ge- 
schichte Pressburgs.  indem  er  an  einen  Hauptgegenstand  des  Freithums 
der  königlichen  Städte  Ungarns,  an  das  »Eecht  der  freien  Einwande- 
rung und  Niederlassung,  anknüpft  und  —  abgesehen  von  einer  all- 
gemeinen Skizze  der  » Hörigkeitsverhältnisse  "^^  in  ihrer  Beziehung  zum 
städtischen  Wesen,  womit  wir  uns  hier  nicht  weiter  auseinandersetzen 
wollen,  —  auf  die  Herkunft  der  fremdbürtigen,  genauer  gesagt,  aus  ser- 
ungarischen Insassen  Pressburgs  eingeht. 

Er  stellt  zunächst  alle  nachweisbaren  Orte  Nieder-  und  Ober- 
österreichs, des  unmittelbaren  Nachbargebietes,  zusammen,  aus  denen 
eine  solche  Zuwanderung  erfolgte  (262 — 267),  verweist  sodann  darauf, 
» dass  die  meisten  Einwanderer  auf  Deutschland,  ganz  besonders  aus 
dem  Süden  dieses  Reiches,  aus  Bayern,  Würtemberg,  Baden,  anderseits 
aus  dem  nördlichen  Sachsen  und  aus  Preussen*  (Brandenburg)  stammten 
und  verzeichnet  dann  einzelne  00.  dieser  Herkunftsgebiete  (267 — 27 1). 

Hierauf  kommt  er  auf  den  Zeitpunkt  und  die  jeweilige  Mächtigkeit 
dieser  Zuzüge  aus  der  Fremde  zu  sprechen  (S.   271 — 272). 

»Die  Niederlassung  aller  dieser  Einwanderer«  —  lauten  seine  Worte 
—  »war  jedoch  nicht  auf  einmal  und  in  grosser  Masse,  sondern  im  Laufe 
der  Zeiten,  mehrere  Jahrhunderte  hindurch,  langsam  nach  und  nach  er- 
folgt. Darauf  lässt  nicht  nur  der  Umstand  schliessen,  dass  uns  keinei'lei 
Daten  über  eine  massenhafte  Einwanderung  vorliegen,  sondern  es  spricht 
auch  der  die  Bevölkerung  unserer  Stadt  von  allem  Anfange  an  charak- 
terisirende    Gemeingeist    dafür.     Hätte    ein    Zuzug     der    Bevölkerung 


498 


Literatur. 


unserer  Stadt  in  grosser  Masse  stattgefunden,  dann  wäre  der  Gemeingeist  der 
Stadt  oflenbar  mehr  als  einmal  mit  dem  Gemeingeist  des  Landes  in  Ge- 
gensatz getreten  und  hätte  das  Aufkoramnn  so  wie  das  Umsichgreifen 
einer  Opposition  in  nationaler  und  ])olitischer  Hinsicht  ebenso 
zur  Folge  gehabt,  wie  es  von  anderen  Stämmen  der  Bevölkerung 
unseres  Landes  durch  die  Geschichte  bezeugt  wird«.  —  Der  Verf.  wirft 
dann  zur  Begründung  des  Gesagten  einen  » Seitenblick  auf  die  » Petschene- 
gen«,  »Rumänen«  und  insbesondere  auf  die  Sachsen  Siebenbürgens, 
»die  sich  nie  als  Ungarn  sondern  immer  nur  als  Deutsche  fühlten«.  — 
Indem  Ortvay  dann  zum  Lobe  Pressburgs  die  Thatsache  anführt,  dass  hier 
niemals  der  Geist  des  Separatismus  spukte«,  begründet  er  den  Patriotismus 
der  Pressburger  durch  die  Worte:  »Ein  solcher  Geist  und  eine  solche 
Stimmung  konnte  sich  jedoch  nur  so  erhalten,  wenn  die  Bevölkerung  der 
Stadt,  von  welcher  ein  grosser  Th eil  bereits  auf  seine  hier  sesshaft 
gewesenen  Voreltern  zurückblicken  konnte,  und  welcher  von  dem  Gefühl 
durchdrungen  war,  dass  sein  Loos,  seine  Zukunft  und  sein  Wohl  im 
Staatsleben  an  das  Geschick  des  Vaterlandes  geknüpft  und  von  diesem 
abhängig  sei,  einen  Zuwachs  von  ausländischen  Elementen  nur  langsam, 
nach  und  nach  und  in  geringerem   Masse  erhielt«. 

Wenn  der  Verf.  bei  diesen  Ausführungen  den  »Gemeingeist«  der 
Stadt,  d.  i.  die  Gesinnung  der  Bürgerschaft  Pressburgs  mit  dem  »Gemein- 
geiste des  Landes«  d.  i.  mit  dem  ungarischen  Eeichsgedanken  oder  Staats- 
bewusstsein  im  stetigen  Einklang  findet,  so  wollen  wir  mit  ihm  nicht 
rechten. 

Die  Thatsache,  dass  die  deutschen  Stadtbürger  sich  gleich  dem 
deutschbürtigen  Adel  Ungarns  als  ßeichsgenossen,  als  Angehörige  der 
ungarischen  Krone  fühlten  und  dies  auch  äusserlich  in  der  Abwehr  des 
Avestlichen  Nachbars  und  in  der  Heeresfolge  gegen  denselben  bethätigten, 
ist  eine  ziemlich  allgemeine  und  naturgemässe  Erscheinung,  der  wir 
auch  sonst  da  und  dort  begegnen,  abgesehen  davon,  dass  die  Nationali- 
tätsidee modernen  Sinnes  dem  ungarischen  Mittelalter  fremd  war.  Auch 
dort,  wo  deutsche  Orte,  wie  im  Z  i  p  s  e  r  Lande,  ein  abgeschlossenes  Kron- 
und  Kechtsgebiet  ausmachten,  zeigt  sich  das  Gleiche,  denn  eine  stattliche 
Reihe  königlicher  Freibriefe  rühmt  die  Verdienste  der  Zipser  Sachsen  um 
Reich  und   Krone. 

Petschenegen  und  Kumanen  sind  als  Träger  eines  gegnerischen  Prin- 
zips wohl  nicht  gut  gewählt.  Wenn  aber  insbesondere  auf  die  Sachsen 
Siebenbürgens  der  Schatten  geworfen  erscheint,  als  hätten  sich  diese 
nie  als  »Ungarn«  sondern  immer  nur  als  »Deutsche«  gefühlt,  so  kann 
Ref.  dieses  Verdikt  nicht  unterschreiben,  und  zwar  schon  deshalb  nicht, 
weil  man  da  wieder  in  das  Geleise  des  modernen  Nationalitätsgedankens 
geräth,  und  weil  es  auch  im  Hinblick  auf  die  Stellung  der  Sachsen  in 
Siebenbürgen  und  zur  ungarischen  Krone  als  unhistorisch  erscheint. 

Der  Siebenbürger  Sachse  trat  nicht  für  sein  deutsches  Volksthum 
als  ein  ideales  Gut  sondern  rein  praktisch  für  das  Privilegium  des 
Königsbodens,  für  seine  dem  Magyaren  und  Szekler  ebenbürtige  Sonder- 
stellung, für  die  Reichsunmittelbar keit  der  Sachsenstühle,  der 
»universitas  Saxonum  Transsilvanise «,  ein,  unentwegt,  mit  Nachdruck  und 
Erfolg;  die  Krone  verstand  ihn  auch  zu  schätzen  und  zu  schirmen.   Auch 


Literatur.  499 

der  Magyare  und  Szekler  fühlten  sich  zunächst  als  »Siebenbürger«  als  In- 
sassen eines  geschlossenen  Landes  der  ungarischen  Krone  und  hüteten 
gleichfalls  emsig  ihre  Sonderrechte. 

Folgen  wir  nun  weiter  den  Ausführungen  des  Verf.    (S.   272 — 27  3). 

>Wenn*  heisst  es  hier  »wir  es  jedoch  auch  anerkennen,  dass  es 
hauptsächlich  Deutschland  war,  aus  welchem  die  meisten  der  Fremden  nach 
Pressburg  gezogen  kamen,  wäre  die  Meinung  und  die  Behauptung,  dass 
Pressburg  zur  Zeit  des  Mittelalters  des  ungarischen  Elementes 
vollständig  bar  gewesen  sei,  als  ein  grosser  Irrthum  zu  bezeichnen. 
Im  Gegentheil  war  das  ungarische  Element  zu  jener  Zeit  hier  um  vieles 
stärker  vertreten,  als  einige  Jahrhunderte  spätei-,  als  die  politischen  Ver- 
hältnisse sich  der  G-ermanisirung  sehr  förderlich  erwiesen.  —  Gleich- 
zeitig mit  der  Niederlassung  der  Deutschen  in  unserer  Stadt  waren  auch 
aus  der  näheren  oder  entfernteren  Umgebung  derselben  zahlreiche  »hospites* 
nach  Pressburg  gekommen.  Wer  unter  dem  Worte  »hospes«,  »Gast<'=  nur 
einen  Einwanderer  aus  des  Auslande  versteht,  begeht  offenbar 
einen  grossen  Irrthum.  Das  Wort  »hospes«  steht  nicht  im  Gegensatze  zu 
»civis*  »in  dem  Sinne,  dass  »hospes*  einen  Fremden,  einen  Ausländer, 
iCivis*  dagegen  einen  Inländer,  einen  Einheimischen  zu  bezeichnen  hätte. 
Die  identische  Bedeutung  beider  Wörter  ergibt  sich  auch  schon  aus  dem 
Umstände  zur  Genüge,  dass  sie  in  den  Freiheitsbriefen  gemischt  und  ab- 
wechselnd in  gleichem  Sinne  gebraucht  werden.  Im  Privilegium  der  Stadt 
Pressburg  aus  dem  J.  1291  findet  sich  bald  das  Wort  »hospes«,  bald 
wieder  »civis«  im  Gebrauch.  Unter  »hospes«  wird  demnach  überhaupt 
ein  Fremder,  ein  Einwanderer,  verstanden,  mag  er  nun  sei  es  aus  dem 
Auslande,  oder  aus  irgend  einer  Gegend  unseres  Vaterlandes  gekommen 
sei.  Der  »hospes«  war  für  die  Gemeinde,  als  die  Gründerin  der  Stadt, 
ein  Fremder,  für  die  Stadt  selbst  oder  für  die  Gemeinde  aber  ein  »civis*, 
ein  Bürger.  Ein  »civis«,  Bürger  war  jedoch  auch  des  ursprüngliche  alte 
Bewohner  der  Stadt.  Der  Stil  der  königlichen  Kanzlei  war  eben  ein  sehr 
schwankender,  unsicherer  und  unbeholfener*. 

Eef.  muss  da  gegen  den  Autor  in  dem  Einen  und  Anderm  Stellung 
nehmen. 

Der  Eingang  der  ganzen  Ausführungen  Ortvay's  richtet  seine  Spitze 
gegen  eine  Stelle  in  Schwickers  Buche  »Die  Deutschen  in  Ungarn  und 
Siebenbürgen^'^  (I8SI),  der  Pressburg  als  rein  deutsche  Stadt  hin- 
stelle. Jedenfalls  verfiel  Schwicker  nicht  in  den  »grossen  Irrthum ^S  das 
Dasein  von  Ungarn  ^=r  Magyaren  im  mittelalterlichen  Pressburg  überhaupt 
zu  läugnen.  Ihm  war  es  ja  doch  um  den  Grund  Charakter  der  Stadt- 
bevölkerung zu  thun  und  dieser  war  eben  deutsch,  wie  das  nicht  anders 
sein  konnte.  Würde  man  Pressburg  im  mittelalterlichen  Ungai'.n  keine 
s  deutsche  <■=  oder  » reindeutsche '^'^  Stadt  nennen  wollen,  (wir  unterlassen 
jede  unerquickliche  Wortklauberei)  so  gab  es  überhaupt  keine  deutsche 
Stadt  im  Keiche  der  Stephanskrone,  denn  überall  findet  sich  gemischte 
Bevölkerung  vor,  und  umgekehrt  dürfte  man  beispielsweise  Klausenburg 
nicht  im  entferntesten  eine  »ungarische*  Stadt  nennen,  da  in  ihr  ein 
starker  Prozentsatz  von  Deutschthum  vorhanden  war,  wie  dies  aus  der 
Chronik  des  Bürgers  der  genannten  Stadt,  Hieron.  Ostermayer  f.  d.  Jahre 


500  Literatur. 

1520^ — 156  in  Kemenyis  »Deutschen  Fundgi-uben  z.  Gesch.  Siebenbür- 
gens^^  (I,    1 — 69)  klar  genug  erhellt. 

Anderseits  erseheint  es  nicht  ganz  erfindlich,  weshalb  der  Verf.  von 
einer  Jahrhunderte  später  erfolgten  »Germanisirung*  Pressburgs  zu  spre- 
chen sich  veranlasst  findet.  War  es  doch  von  Hause  aus  deutsch,  und 
gerade  das,  was  Ortvay  im  Auge  haben  mag,  die  Rolle  Pressburgs  als 
Sitz  des  Reichstages  in  der  Habsburgerepoche,  verlieh  wohl  der  Stadt  eine 
neue  politische  Bedeutung,  die  ihr  vorher  nicht  innewohnte,  ohne  sie 
jedoch  deutscher  zu  machen,  sie  zu  »germanisiren*. 

Wenn  ferner  der  Verf.  einen  zweiten  »grossen  Irrthum«  befehdet, 
unter  »hospes*  nur  einen  »Einwanderer  aus  dem  Auslande<=  verstehen  zu 
wollen,  und  anderseits  für  die  »identische  Bedeutung«  der  Wörter  »hospes* 
und  »civis*  eintritt,  —  so  hat  er  da  Eecht  und  auch  wieder  nicht  Recht. 

Zunächst,  in  der  frühen  Reichsgesetzgebung  der  Arpädenzeit,  bezeichnet 
»hospes*  so  viel  wie  »advena^^  immer  nur  den  fremdbürtigen  >Gast^'^  oder 
»Einwanderer«  aus  dem  Aus  lande,  und  ebenso  muss  bei  »hospes«  in 
den  einzelnen  Städten  zunächst  an  den  » Ausländer '^'=  und  erst  in  zweiter 
Linie  an  den  Zuzügler  aus  andern  Gegenden  oder  Orten  des  Ungarnlandes 
gedacht  werden.  Schreibt  doch  Ortvay  selbst,  dass  es  »hauptsächlich 
Deutschland  war,  aus  welchem  die  meisten  der  Fremden  nach  Pressburg 
gezogen  kamen*. 

Wir  pflichten  dem  Verf.  bei,  wenn  er  in  »hospes^^  und  »civis«  kei- 
nerlei einander  ausschliessende  Gegensätze  erblickt,  der  »hospes« 
wurde  ja  einfach  zum  »civis«,  der  Fremde  zum  Stadtbürger,  aber  identisch 
waren  die  Bezeichnungen  keineswegs,  denn  die  »Civität*  kann  doch  nur 
als  der  weitere,  Orts-Landsassen  und  Fremdbürtige  einschliessende 
Begriff  gelten,  und  gerade  bei  Pressburg  musste  die  Markt-  und  Stadt- 
Entwicklung  zunächst  die  Einwohnerschaft  des  Burggrundes,  der 
»terra  castrensis«  zur  Voraussetzung  haben.  Eine  der  ältesten  und  wich- 
tigsten Urkunden  die  v.  J.  1165  (welche  der  Verf.  S.  280  anführt)  handelt 
von  nobilitirten  oder  geadelten  Burgleuten  des  »suburbium«  Posoniense. 

Diese  Burg-Unterthanen  waren  naturgomäss  Inländer,  die 
dann  in  der  das  Gemeinwesen  und  Freithum  Pressburgs  begründenden 
Fremdenansiedlung  aufgingen. 

Der  Geschichtsfreund  muss  die  mühsamen  Nachweise  Ortvay's  will- 
kommen heissen,  in  denen  er  die  Zuwanderung  aus  der  ungarischen  Nach- 
barschaft urkundengemäss  verbucht,  der  »ungarischen«  (d.  i.  magyarischen) 
Ansiedlung  nachspürt,  überdies  eine  spärliche  Nachlese  von  eingebürgerten 
Romanen  (Italiener,  Wallonen,  Franzosen),  anderseits  Slawen  (Slowaken, 
Böhmen.   Polen)  anfügt. 

Er  selbst  schliesst  (S.  25S)  seine  gahaltvollen  Ausführungen  mit  den 
Worten : 

»Mag  es  jedoch  mit  den  Nationalitätsverhältnissen  in  Pressburg  sich 
wie  immer  verhalten  haben,  »so  viel  steht  unzweifelhatt  fest,  dass  die 
herrschende  Nationalität  im  Mittelalter  hier  die  deutsche  war, 
neben  welcher  in  nationaler  Hinsicht  auch  das  ungarische  Element  seine 
Stellung  behauptet,  ohne  sich  jedoch  auch  in  politischer  Hinsicht  durch- 
greifende Geltung  erringen  zu  können.  Denn  so  viele  Nationalitäten  auch 
unter  den  Bewohnern  der  Stadt    vertreten    waren,    sie  standen    sämmtlich 


Literatur.  501 

unter  der  Herrschaft  einer  und  desselben  Eechtsbuches,  über  allen  waltete 
und  gebot  »raore  teutonico*  der  Eatli  der  Stadt «. 

Wir  unterschreiben  diese  Ausführungen,  nur  mit  einem  einzigen 
Vorbehalte.  Die  Stadtgeschichte  Pressburgs  als  solche  hat  nichts  mit 
der  »Politik*  zu  thun,  der  »Gemeingeist*  der  Pressburger  befand  sich, 
wie  ja  der  Verf.  an  einer  früheren  Stelle  (S.  272)  bemerkt,  stets  in 
bester  Harmonie  mit  dem  »Gemeingeiste  des  Landes*.  Wie  sollte  daher 
die  »ungarische*  Nation  in  den  Mauern  der  friedsamen,  gewerbe-  und 
handeltreibenden  Stadt,  deren  herrschende  deutsche  Bevölkerung  selbst 
keine  »politische*  Rolle  spielte,  als  Minorität  eine  solche  anstreben? 
Und  meint  Ortvay  mit  »politisch*  die  stadtbürgerliche  Geltung,  so 
konnte  eine  solche  die  ungarische  Minderheit  ebensowenig  ansprechen,  wie 
der  Deutsche  dort,  wo  er  in  ein  ungarisches  Gemeinwesen  —  als  Aus- 
nahme von  der  Regel  —  eintrat. 

Das  IX.  Capitel  (-289  —  363)  findet  seinen  Schwerpunkt  in  der  Nieder- 
lassung der  Juden  und  in  der  Gestaltung  ihrer  Gemeinde.  Zunächst 
bietet  der  Verf..  dem  für  seine  fleissigen  Untersuchungen  jeder  Historiker 
dankbar  sein  rauss,  eine  Ueberschau  der  Niederlassungen  dieses  rührigen 
Völkchens  in  Ungarn  aus  dem  Gesichtspunkte  der  alten  Reichsgesetzgebung 
und  der  fiskalischen  Stellung  der  Judenschaft.  Es  ist  dies  eines  der 
gehaltreichsten  und  wichtigsten  Hauptstücke  des  IIL  Bandes  von  gemein- 
geschichtlicher Bedeutung. 

Während  dann  das  X. — XII.  Capitel  (S.  364 — 468)  den  ganzen  Kreis 
der  »Nutzungsrechte*  des  städtischen  Geraeinwesens  beleuchtet  und  in  der 
»Marktgeschichte*  Pressburgs  das  ganze  Detail  der  Einfuhr-  und  Ausfuhr- 
artikel (458—464)  aus  den  »Dreisc-igst«  oder  Mautbüchern  der  Stadt  ver- 
zeichnet, erscheinen  die  Schlussabschnitte  (XIII.  XIV.  468 — 55l)  der 
Marktpolizei  und  dem  Marktgerichte,  den  üblichen  Massen  und  Gewichten 
(471),  den  Münzsorten  und  ihren  Wertverhältnissen  (482  f.)  und  der  Ge- 
schichte des  Pressburger  Münzrechtes  (510 — 525)  gewidmet.  Das  Nieder- 
lags-  und  Stapelrecht  Pressburgs,  eines  Verkehrsknotens  inmitten  zweier 
Handelsgebiete  (533  f.)  die  Geschichte  des  »Stadtsiegels*  geht  dem  Epiloge 
über  die  mittelalterliche  Lebensgeschichte  der  Stadt  voraus,  in  welchem  die 
Geltung  Pressburgs  »als  Glied  der  ungarischen  Landstände*  s.  1402 
(544 — 55 1)  seine  Beleuchtung  erPährt. 

Referent  verspürt  selbt  am  besten,  dass  seine  Besprechung  allzusehr 
in  die  Breite  und  Tiefe  schoss.  Dennoch  dürfte  der  Fachmann  be- 
greifen, dass  es  sich  nicht  blos  um  zwei  stattliche  Bände  Text  mit  1026 
Seiten,  sondern  auch  um  einen  Beilagenband  von  503  Seiten  mit^Tausenden 
von  Regesten  handelt,  welche  besonders  in  einzelnen  Fällen  zur  kritischen 
Erwägung  und  sachlichen  Ergänzung  herausforderten.  Anderseits  hielt  sich 
der  Unterzeichnete  für  verpflichtet,  nicht  blos  dem  reichen  Gehalte  des 
Textes  gerecht  zu  werden,  sondern  gegen  einzelne  Anschauungen  des  Ver- 
fassers Stellung  zu  nehmen. 

Ortvays  Geschichte  der  Stadt  Pressburg  ist  weitaus  die  gründlichste 
Monographie  im  Kreise  der  bisher  vorliegenden  Stadtgeschichten  Ungarns, 
und  dürfte,  was  ihre  umfassende  Anlage  betrifft,  auch  diesseits  der  Leitha 
nicht  leicht  ihres  gleichen  finden.  Diese  Anerkennung  gilt  auch  dem  Druck, 
der  Ausstattung    und    vor  Allem  der  Illustrirung,    denn  die  besprochenen 


502  Literatur. 

drei    Bände    bringen    in  sich    147   Textbilder    und  23   Tafeln    (ürkunden- 
facsimiles  und  Verwandtes). 

Wür  wünschen  von  Herzen,  dass  es  dem  unermüdlichen  und  sach- 
kundigen Verf.  gelingen  möge,  sein  weitschichtiges  Werk  auf  dem  langen, 
noch  aushaftenden  Wege  von  1526  bis  zur  Gegenwart,  ebenmässig  zu  Ende 
zu  führen,  beziehungsweise  auch  unserm  frommen  Wunsche  in  Hinsicht  der 
äussern  Stadtgeschichte  von  1301  — 1526  in  irgend  einer  Weise  gerecht 
zu  wei'den. 

Wenn  ferner  alle  Leser,  gleich  dem  Verfasser,  der  rühmlichen  Opfer- 
willigkeit der  Ersten  Pressburger  Sparkasse  rückhaltlose  Anerkennung 
zollen  müssen,  da  sie  ein  solches  Werk,  in  zwei  Ausgaben,  einer  deutschen 
und  magyarischen,  ermöglichte  und  sicherte,  so  können  wir,  diesseits  der 
Grenzpfähle,  im  Hinblick  auf  die  bezügliche  Eührigkeit  der  ungarischen 
Munizipien,  Städte  und  Comitate,  den  gerechten  Wunsch  nicht  unterdrücken, 
dass  sich  ein  solches  patriotisches  Mäcenatenthum  auch  bei  uns  häufiger 
bethätigen  wolle. 

F.  V.  Krone 3. 


Cornelius  C.  A.,  Historische  Arbeiten  vornehmlich 
zur  Eeformationszeit.    Leipzig  Duncker  &  Humblot  1899.    628  S. 

Kamp  schulte  F.  W.,  Johann  Calvin,  seine  Kirche  und 
sein  Staat  in  Genf.  II.  Bd.  Nach  dem  Tode  des  Verfassers  her- 
ausgegeben von  W.  Götz.  Duncker  &  Humblot  1899.  402  S. 

Als  »Abschiedsgruss  an  die  Freunde*  in  die  Welt  binausgesendet, 
gewissermassen  das  Vermächtnis  eines  durch  schwere  Krankheit  zu  bitterer 
unfreiwilliger  Müsse  gezwungenen  Gelehrtenlebens,  liegen,  zu  einem  statt- 
lichen Bande  vereint,  Cornelius  »Historische  Arbeiten«  vor,  deren  Druck- 
legung von  Dr.  W.  Goetz  in  dankenswerter  Weise  überwacht  wurde.  Mit 
Ausnahme  des  Aufsatzes  über  »Calvin  und  Perrin«  (471 — 52 1)  sind  es 
lauter  bereits  an  verschiedenen  Druckorten  mitgetheilte  Studien,  nunmehr 
gruppenweise  zusammengefasst  und  der  Forschung  leichter  erreichbar:  es 
scheint  entsprechend,  sie  in  dieser  neuen  Anordnung,  durch  welche  etwa 
die  verstreuten  Arbeiten  über  Calvin  erst  die  rechte  Form  gewinnen,  noch- 
mals zu  betrachten. 

Die  Aufsätze  »Die  Münsterischen  Humanisten  und  ihr  Verhältnis  zur 
Eeformation«,  zuerst  1851  erschienen  (l — 73),  und  »Die  niederländischen 
Wiedertäufer  während  der  Belagerung  Münsters ''  (73  —  93),  zuerst  IS^'O 
gedruckt,  erw^ecken  aufs  neue  das  lebhafte  Bedauern,  dass  des  Verfassers 
zusammenfassende  Geschichte  des  münsterisehen  Aufruhrs  ein  Torso  von 
zwei  Bänden  bleiben  musste.  Mau  hätte  von  dem  dritten  eine  Erhellung, 
vielleicht  selbst  eine  Lösung  des  psychologischen  Eäthsels  der  wieder- 
täuferischen Bewegung  erwarten  dürfen.  Bieten  nun  die  aus  der  »Allge- 
meinen deutschen  Biographie«  hier  (93 — 105)  abgedruckten  biographischen 
Skizzen  über  Johann  Bokelson,  Johann  Kloprys,  Bernt  Knipperdolliuck  und 
Jan  Mathyszüon  einzelne  Beiträge  hiezu,  so  wäre  doch  von  Reiz  gew'esen, 


Literatur.  503 

ein  zusammenfassendes  Urtlieil  über  diese  Dinge  zu  vernehmen.  Das  sonst 
hübscli  gearbeitete  Buch  G.  Tumbülts  »Die  Wiedertäufer«^)  legt  'liese  Dinge 
doch  nicht  mit  genügender  Deutlichkeit  klar.  Wie  viel  ist  an  ihnen  tolle 
Verranntheit  in  fixe  Ideen,  hart  an  Geisteskrankheit  streifend  wenn  nicht  über- 
haupt schon  Geisteskrankheit,  ein  hilfloses  Eingesponnensein  in  ursprünglich 
respectable,  dann  verzerrte  Gedanken  folgen  und  wie  viel  auch  barer  Schwindel  ? 
Ranke  (Deutsche  Geschichte  8,  389)  sagt,  es  sei  den  Wiedertäufern  er- 
gangen, »wie  man  von  den  Wahnsinnigen  sagt:  ein  tieferes  Bewusstsein 
von  der  Unwahrheit  ihrer  Einbildungen  konnten  sie  nicht  übermeistern <^. 
Man  hätte  wahrlich  Lust,  über  diese  Dinge  einmal  das  Urtheil  eines  mit 
dem  Material  vertrauten  Psj'chiaters  zu  vernehmen.  Prächtig  in  unüber- 
ti-efflicher  Darstellung  sind  in  dem  erstgenannten  Aufsatze  Cornelius'  die 
einzelnen  persönlichen  Skizzen,  die  kleinen  Kriege  der  deutschen  Gelehrten- 
republik gezeichnet  und  dabei  doch  wieder,  man  müchte  sagen  in  grandioser 
Weise,  die  grossen  Zusammenhänge  aufgedeckt,  etwa  die  von  Erasmus  von 
Rotterdam  ^ergeben3  bestrittenen  inneren  Beziehungen  zwischen  Humanismus 
und  Reformation  entwickelt  (s.  10,  11;.  In  den  Beilagen  hiezu  erscheinen 
mehrere,  zum  Theile  das  erstemal  in  den  Druck  gebrachte  humanistische 
Poesien  mitgetheilt,  von  denen  zwei,  die  Ode  Rudolfs  von  Langen,  des 
Begründers  der  Münsterer  Schule,  auf  die  Münsterische  Procession  und  des 
gelehrten  Murmellius  Lobgedicht  auf  die  Stadt  Münster,  beide  auch  in 
glücklicher  Uebersetzung,   besonderes  Interesse  erwecken. 

Dass  die  glänzende  Festrede  »Teber  die  deutschen  Einheitsbestrebungen 
im  16.  Jahrhundert«  Platz  gefunden  (558 — 569),  ist  sehr  erfreulich;  selten 
ist  die  Stellung,  sind  die  Absichten  Karl  V.,  sind  die  positiven  Vorbe- 
dingungen der  deutschen  Einheit  treffender  gefasst,  vollendeter  dargestellt 
worden ;  ob  dabei  das  völlig  verdammende  Urtheil  über  Moritz  von  Sachsen 
auf  Grundlage  der  neuesten  Forschungen  nicht  etwas  eingeschränkt  wird 
werden  müssen,  steht  dahin.  Die  abschliessenden  Worte  über  die  unseligen 
Folgen  des  verhängnisvollen  Zwiespalts  zwischen  den  Tendenzen  monarchischer 
Reichseinigung  und  particularistischerReligionsfreiheit  darf  man  dem  schönsten 
beizählen,  was  jemals  über  die  trüben  Zeiten  deutschen  Niederganges  gesagt 
wurde ;  vielleicht  sind  sie  in  der  Literatur  über  diese  Dinge  an  classischer 
Vollendung  des  Ausdrucks  ohne  Beispiel. 

Die  folgend  (568 — 600)  mitgetheilten  »Kirchenpolitischen  Aufsätze« 
(zuerst  gedruckt  in  Beilagen  der  Münchener  Allgemeinen  Zeitung  1870 — 
1878)  sind  von  starken  Antipathien  gegen  die  vaticanische  Politik  in  der 
Concilszeit  erfüllt.  Was  sie  über  gewöhnliche  Streitschriften  erhebt,  ist 
ausser  der  Vornehmheit  der  Form  die  wissenschaftliche  Fundirung  durch 
eingeschobene  historische  Bemerkungen,  so  etwa  die  Charakterisirung 
des  rheinisch-westphälischen  Katholizismus,  die  Darstellung  des  Ver- 
hältnisses von  Revolution  und  Reformation  zur  Kirche  (577).  Der  Be- 
richt über  das  Lord  Acton'sche  Buch  vom  Verlaufe  des  vaticanischen 
Concils  (584  f)  erinnert  in  der  Art  tieiner  Anlage  an  die  Essays 
Macaulays;  in  mächtiger  leidenschaftlicher  Darstellung  entwickeln  sich 
vor    uns    die    Hergänge    bei    jener    vielbedeutenden    Versammlung.     Auch 


1)    Monographien    zur    Weltgeschichte    hg.    von    E.   Heyck.     Bielefeld    und 
Leipzig.  Vn  (1899). 


gQ^  Literatur. 

die  ergreifende  Gedächtnisrede  auf  J.  von  üöUinger  (601 — 612)  ist  von 
solchem  Geiste  durchdrungen.  Den  Abschluss  (613 — 623)  bilden  die  der 
Allg.  Deutschen  Biographie  und  den  bayrischen  Akademieberichten  ent- 
nommenen Biographien  und  Nekrologe  auf  Carl  Cornelius  (t  1 1-  Oct.  1S43), 
August  von  Druffel  (f  -3.  Oct.  1891),  Ferdinand  Gregorovius  (t  1.  Mai 
lS9l),  Friedrich  Wilhelm  Kampschulte  (t  3.  Dec.  1872)  und  Carl  Spruner 
von  Merz  (j  24.  Aug.  I892);  sie  zeigen  alle  den  virtuosen  Zeichner  von 
Lebens-  und  Charakterbildern;  die  Abneigung  gegen  die  ^ neukatholische« 
Richtung  zieht  auch  hier  übei-all  durch. 

Den  grössten  Theil  der  »historischen  Arbeiten«  (s.  105 — 558)  nehmen 
die  »Calviniana«  ein.  Sie  möchten  am  gedeihlichsten  in  Verbindung  mit 
dem  von  W.  Goetz  herausgegebenen  2.  Bande  des  vor  30  Jahren  von 
Kampschulte  eröffneten  Werkes  über  Calvin  zu  betrachten  sein.  Nach 
Kampschultes  Tode  benachrichtigt,  dass  er  durch  des  Verstorbenen  Willen 
zur  Fortsetzung  seines  Werkes  berufen  sef  —  der  1.  Bd.  von  Kamp- 
schultes »Calvin«  erschien  1869  —  fasste  Cornelius  den  Plaa.  das  bereits 
vorhandene  Manuscript  des  2.  Bandes  zurückzulegen,  bis  die  Vervollständi- 
gung des  Quellenmateriales  und  eigene  Studien  zu  einem  gevpissen  Ab- 
schlüsse gediehen  wären.  So  sind  in  den  Jahren  1886 — 1899  die  vor- 
liegenden Skizzen  entstanden,  ■  in  der  Hauptsache  übrigens  das  Darstellungs- 
gebiet nur  des  1.  Bandes  beleuchtend;  ich  vpeiss  nicht,  ob  Cornelius  die 
Ueberarbeitung  auch  dieses  Bandes  beabsichtigt  hat;  gewiss  ist,  dass 
körperliches  Leiden  die  Zusammenfügung  der  Skizzen  und  die  Vornahme 
des  fraglichen  Manuscriptes  verhindert  hat.  Sind  so  auch  die  einzelnen 
Abhandlungen  »Trümmer«  geblieben,  die  »den  Weg  zum  Ziele  seiner 
Wünsche  bezeichnen« ,  so  scheinen  sie  doch  auch  in  dieser  Form  lehrreicher 
und,  wenn  man  so  sagen  darf,  malerischer  als  mancher  mit  Mühsal  zu- 
sammengezimmerte historische  Nutzbau. 

Sechs  solcher  Skizzen  liegen  vor.  In  der  ersten  »Der  Besuch  Calvins 
bei  der  Herzogin  Eenata  von  FeiTara  im  Jahre  1536*  (l05 — 123,  zuerst 
gedruckt  18  93)  soll  der  Frage  nach  Zweck  und  Erfolg  dieses  Besuchs  bei 
der  mit  der  evangelischen  Bewegung  sj^mpathisirenden,  wenn  auch  nicht 
selbst  evangelischen  (Kampschulte  L  279)  Tochter  König  Ludwigs  XH. 
beantwortet  werden;  völlig  gelingt  das  nicht.  Dass  sich  aus  dieser  Reise 
ein  ununterbrochener  brieflicher  Verkehr  zwischen  Prinzessin  und  Refor- 
mator ergeben  habe  (Kampschulte  wie  oben),  lässt  sich  auf  Grund  des 
vorliegenden  Materiales  keineswegs  behaupten;  nur  ein  einziges  unvoll- 
endetes Briefconcept  Calvins  an  Renata  liegt  uns  vor,  fraglich,  ob  über- 
haupt ein  Brief  daraus  geworden  (ll9 — 12 1).  Vielleicht  war  es  dem 
abgearbeiteten  kränklichen  Manne  doch  nur  um  eine  Erholungsfabrt  nach 
dem  sonnigen  Wälschland  zu  thun  und  hoffte  er  sich  am  Hofe  Renatas, 
deren  religiöse  Auffassung  ihm  nicht  unbekannt  geblieben  sein  kann,  die 
ihm  auch  als  Französin  nahestand,   am  wohlsten  und   sichersten  zu  befinden. 

Die  zweite  Studie  »zur  Verbannung  Calvins  aus  Genf  im  Jahre  1538'' 
(123—192,  zuerst  gedruckt  1886)  ist  auf  Grundlage  bedeutsamer  jüngerer 
Veröffentlichungen  geschrieben  worden.  Die  »Opera  Jo.  Calvini«  liegen 
nun  in  langer  Reihe  (57  Bänden)  vor.  seit  1883  ist  A.  Rogets  sieben- 
bändiges  aus  den  Genfer  RathsprotokoUen  geschöpftes  Werk  »histoire  du 
peuple  de  Geneve«    abgeschlossen,    die  »Correspondajice    des    reformateurs 


Literatur.  505 

dans  les  paj's  de  langue  Fran^aise*  ist  durch  A.  L.  Herminjard  nun  bis 
zum  Jahre  1544  gediehen  und  1878  die  Ausgabe  des  Calvinschen  Kate- 
chismus von  '537  durch  A.  Rilliet  und  Th.  Dufour  erfolgt.  Deragemäss 
gelangt  denn  auch  die  Arbeit  zu  mehrfach  neuen  Resultaten:  »die  An- 
nahme des  neuen  Katechismus  durch  den  Rath  erfolgte  »ohne  Ueberlegung 
und  ohne  eine  Ahnung  von  der  Bedeutung  des  (legenstandes ''  (l37);  die 
Schwierigkeit  der  Annahme  der  zur  Beschwörung  vorlegten  Crlaubensformel 
lag  in  der  Fassung  derselben  begründet,  durch  welche  die  persönlichen 
Gewissensbedenken  in  höchstem  Masse  wachgerufen  werden  mussten :  sie 
enthielt  etwa  die  »zehn  Gebote*,  die  zu  beschwören,  wie  ganz  richtig 
gesagt  wurde,  von  vorneherein  Meineid  sei.  Mancherlei  neues  wird  über 
Entwicklung  und  Verlauf  der  von  dem  Generalkapitän  Jean  Philippe  ge- 
leiteten Gegenbewegung  mitgetheilt,  die  schliesslich  den  Ausschlag  zur 
Vertreibung  der  Reformatoren  gegeben  hat;  es  wird  gezeigt,  dass  diese 
durch  die  Wahlen  von  1.537  zum  Siege  gelangende  Opposition  den 
auf  Einführung  gewisser  Ceremonien  gerichteten  Wünschen  des  verbün- 
deten Cantons  Bern  über  die  Vertreter  der  Kirche  hinweg  nicht  etwa  auf 
Drängen  Berns,  sondern  nur  aus  Feindseligkeit  gegen  jene  entgegenge- 
kommen ist,  sowie  dass  an  der  schliesslichen  Entzweiung  mit  der  Genfer 
Bürgerschaft  diese  letzteren  selbst  und  im  besonderen  Calvin  ihren  ehr- 
lichen Schuldantheil  gehabt  haben:  »es  würde  sich  für  so  strenge  Sitten- 
prediger wohl  geziemt  haben,  öffentlich  in  der  Predigt  zu  erkennen,  dass 
auch  sie  selber  einen  Theil  der  Schuld  an  der  bösen  Aufregung  in  Genf 
trugen,  durch  den  Mangel  .  .  .  der  Demut  vor  allem  und  der  Liebe, 
dann  durch  die  Hartnäckigkeit,  mit  der  sie  allen  Bitten  zum  Trotz  eine 
Concession  geweigert  hatten,  die  sie  später  selber  als  eine  gleichgiltige 
Sache  bezeichneten  und  zuletzt  durch  die  unter  schweigender  Verachtung 
der  Obrigkeit  vollzogene  Verletzung  des  Predigtverbotes«.  Niemand  Un- 
befangener und  Urtheilsfähiger  auch  unter  den  Zeitgenossen,  der  nicht 
dasselbe  empfand  und,  wenn  auch  schonend,  aussprach!  (s.  180  und  190; 
vgl.  Kampschulte  I,   308). 

Der  dritte  hauptsächlich  auf  Herminjards  mustergiltige  Sammlung  der 
Reformatorencorrespondenzen  gegründete  Aufsatz  »Die  Rückkehr  Calvins 
nach  Genf«  (l92 — 353,  zuerst  gedruckt  1888)  schildert  die  Phasen  der 
Genfer  Entwicklung  in  den  Jahren  1538 — 1541,  zunächst  die  Unter- 
werfung der  von  Ami  Perrin  geführten  calvinistischen  Partei  (Guillermins) 
unter  die  Calvin  feindliche  Regierungsbehörde,  dann  die  Erschütterung  der 
hen'schenden  Partei  durch  eigene  politische  Ungeschicklichkeit  (Schliessung 
eines  unvortheilkaften  Vertrages  mit  Bern,  daher  der  Spottname  Artichauds- 
Articulanten)  und  endlich  deren  Untergang  und  die  Wiederherstellung  der 
Guillermins,  wobei  freilich  für  die  letzteren  Parthieen  die  Quellen  recht 
spärlich  fliessen  (nur  die  wortkargen  und  oft  unverständlichen  Genfer  Raths- 
protocolle)  und  manches  Räthsel  offen  lassen.  Cornelius  hebt  selbst  hervor 
(193),  dass  seine  Ergebnisse  von  denen  seiner  Vorgänger  vielfach  sich 
unterscheiden,  es  würde  aber  zu  weit  führen,  dies  im  einzelnen  zu  ver- 
folgen. Die  vielberühmte  Schrift  Calvins,  worin  er  sein  System  gegen  die 
Angriffe  des  Cardinais  vertheidigt,  möchte  er  nicht  in  so  enge  Verbindung 
mit  dem  Wiederaufkommen  der  Guillermins  bringen  wie  Kampschulte, 
stimmt    aber    mit    diesem    darin    überein,    dass    ihm    als  Hauptgrund    des 

Mittheilungen  XXII.  33 


506  Literatur. 

Nieclergauges  der  Artichauds  der  erwähnte  Berner  Vertrag  gilt;  denn  Bern 
sei  darauf  aus  gewesen,  über  die  durch  seinen  Beistand  von  Savoyen  los- 
gerissene Stadt  Genf  eine  möglichst  grosse  Summe  von  Einfluss  zu  ge- 
winnen. Allerdings  unsere  Detailkenutnisse  in  diesar  Angelegenheit  werden 
wesentlich  erweitert;  was  bei  Kampschulte  2,  füllt  bei  Cornelius  80  Seiten. 
Das  Gleiche  gilt  auch  von  der  folgenden  Darstellung  des  Zusammenbruches 
der  Ai'tichauds,  der  Flucht  und  dem  Tode  ihrer  hervorragenden  Führer, 
das  alles  in  fesselnder,  ungemein  anregender  Erzählung.  Aber  nicht  in 
so  unmittelbaren  Zusammenhang  wie  Kampschulte  setzt  Cornelius  die 
Wiederberufung  Calvins  und  den  Sturz  der  Artichauds;  letzterer  sei  viel- 
mehr lediglich  das  Ergebnis  eines  politischen  Processes  gewesen;  erstere 
sei  aber  aus  dem  Grunde  im  October  1540  »mit  dem  Geräusch  einer 
gi'ossen  Staatsaction  "^  ins  Werk  gesetzt  worden,  weil  man  in  Genf  vor 
dem  zum  Schiedsrichter  in  neuentstandenen  Streitigkeiten  zwischen  Genf 
und  Bern  erwählten  Canton  Basel  und  vor  den  evangelischen  Cantonen  der 
Schweiz  überhaupt  mit  der  ein  wenig  in  Verfall  gerathenen  heimischen 
Kirche  gut  dastehen  wollte  (316). 

In  dem  Aufsatze  »Die  Gründung  der  calvinischen  Kirchenverfassung 
in  Genf  1541^'^  (353  —  387,  zuerst  gedruckt  1892)  erscheinen  deren  drei 
Kedactionen,  der  auf  Vorschlägen  Calvins  aufgebaute  Verfassungsentwurf, 
die  in  den  Eathsverhandlungen  zustande  gekommene  Eedigirung  desselben 
und  eine  die  Lücken  und  Widersprüche  der  zweiten  Eedaction  ergänzende 
und  glättende  Schlussredaction  einer  hiezu  berufenen  Eevisionscommission 
vorgebracht.  Dem  Verfasser  ergibt  sich,  dass  die  Kirchenverfassung  durch 
gemeinsame  Arbeit  Calvins  und  der  seinen  Intentionen  fast  immer  folgenden 
Obrigkeit  ohne  Dazuthun  der  Bürgerschaft,  auch  ohne  dass  eine  besondere 
psychologische  Disposition  dazu  bestanden  hätte,  festgestellt,  die  Kirche  mit 
ungewöhnlicher  Unabhängigkeit  und  Stärke  ausgestattet,  der  Bevölkerung 
aber  ein  ausserordentlich  schweres  Joch  auferlegt  wurde,  dessen  Annahme 
nur  durch  ihre  Abspannung  nach  den  wirrenvollen  Parteikämpfen  der  letzten 
Jahre  verständlich  scheint. 

»Die  ersten  Jahre  der  Kirche  Calvins  1541  — 1546*  (387 — 471,  zuerst 
gedruckt  1896)  scheinen  bei  aller  Vollendung  der  äusseren  Darstellung 
vielleicht  doch  mit  allzuweitgehender  Nachsicht  gegen  die  persönlichen 
Schwächen  des  Eeformators  dargestellt.  Hier  triift  wohl  Kampschulte 
(I  479,  485  f.)  —  gelegentlich  wenigstens  —  den  schärferen  und  ent- 
sprechenderen Ton. 

Zur  letzten  Studie  »Calvin  und  Perrin*  (471 — 521,  bisher  unge- 
druckt); die  anscheinend  nicht  zu  ihrem  eigentlichen  Ende  gebracht  ist,  hat 
W.  Goetz  auf  Grund  des  bereits  zusammengestellten  Materials  die  An- 
merkungen bearbeitet;  es  ist  die  einzige  der  zur  Herausgabe  des  2.  Bandes 
Kampschultes  getroffenen  Vorarbeiten.  Sie  ist  nicht  bis  zum  endgiltigen 
Siege  Calvins  (1555)  geführt,  sondern  nur  bis  zur  Ausgleichung  des  Doppel- 
processes  gegen  Ami  Perrin  und  Laurent  Maigret  genannt  le  Magnifique, 
welchem  Calvin  nicht  die  glücklichste  Eolle  gespielt  hat.  Ami  Perrin,  in 
ui'sprünglich  ein  eifriger,  mit  Calvin  persönlich  befreundeter  Guillermin, 
dann  Nachfolger  der  Generalcapitäns  Jean  Philippe,  dessen  Untergang  er 
mit  heraufbeschworen,  sah  sich  durch  die  Strenge  der  neuen  Kirchenver- 
fassunsr    und    nicht    zuletzt    durch    den    Einfluss    seiner    streit-  und  rede- 


Literatur.  507 

gewandten  Frau  aus  dem  alten  Genfer  Geschlechte  der  Favre  i'deren  Cha- 
rakterschilderung (490)  übrigens  ein  kleines  Meisterstück)  bewogen,  sich 
der  seit  1546  heftig  aufstrebenden  Opposition  anzuschliessen,  die  gegen 
die  neue  Ordnung  und  im  besonderen  gegen  die  jurisdictionellen  Befug- 
nisse des  geistlichen  Consistoriums,  die  die  weltliche  Gerichtsbarkeit  völlig 
zu  überschatten  begannen,  gerichtet  war.  Der  einflussreiche  Mann  ist 
dann  über  Denunciation  des  Laurent  Maigret,  eines  Mannes,  der  ohne 
Zweifel  die  Geschäfte  des  Königs  von  Frankreich  in  Genf  besorgt  hat, 
zugleich  mit  diesem  in  einen  Hochverrathsprocess  verwickelt  worden,  in 
welchem  der  calvinistisch  gesinnte  Eath  und  Calvin  selbst  sich  einer  offen- 
kundigen Parteilichkeit  in  der  Behandlung  der  beiden  Angeklagten  schuldig 
gemacht  haben;  selbst  die  schliesslich  ertblgte  Freisprechung  beider  Theile 
ist  eine  Rechtsbeugung  zu  Gunsten  Maigrets  gewesen.  Mit  der  Beigabe 
von  Actenstücken  zum  Verlaufe  dieses  Processes  schliessen  die  Calviniana 
Cornelius'   ab  (521  — -558). 

Die  Besprechung  wendet  sich  hiemit  wie  von  selbst  dem  nach  Cor- 
nelius durch  W.  Goetz  mit  aller  Sorgfalt  herausgegebenen  2.  Bande 
Kampschultes  zu.  Der  Herausgeber  bemerkt,  dass  eine  nochmalige  Ueber- 
arbeitung  des  Textes  »den  Charakter  des  Werkes  zerstört*,  eine  inhaltliche 
Neubearbeitung  jahrelange  Arbeit  erfordert  hätte  und  umsomehr  unter- 
bleiben konnte,  als  »die  Forschungsergebnisse  dieses  vor  drei  Jahrzehnten 
geschriebenen  Buches  die  Kritik  der  heutigen  Calvinforschung  keineswegs 
zu  scheuen  brauchen«.  Das  ist  ohne  Zweifel  der  Eindruck,  den  das  Buch 
hervorruft  —  im  grossen  und  im  kleinen.  Selten  sind  die  drei  Haupt- 
formen der  reformatorischen  Bewegung  in  treffenderen  Sätzen  skizzirt 
worden  als  etwa  auf  S.  167:  »Der  einmal  erwachte  Geist  der  Verneinung 
und  Zerstörung  gelangte  hier  früher  dort  später  zum  Stillstand.  Deutsch- 
land, das  am  frühesten  die  Nöthigung  zum  Innehalten  empfand,  begnügte 
sich  mit  dem  noch  durch  starke  Bande  mit  dem  irüheren  kirchlichen 
Denken  zusammenhängendem  Lutherthum.  Die  stammverwandte  Schweiz 
führte  die  Bewegung  weiter  bis  zu  dem  radikaleren  Zwinglianismus.  Ueber 
diesen  noch  hinaus  gieng  Frankreichs  Reformator,  erbarmungslos  über  eine 
mehr  als  tausendjährige  kirchliche  Entwicklung  den  Stab  brechend,  um 
ausschliesslich  aus  den  ältesten  Urkunden  des  christlichen  Glaubens  die 
wahre  Kirche  wiederherzustellen  I^^  So  galt  es  dem  Herausgeber  »den 
Wert  dieser  Darstellung  durch  keine  Aenderung  zu  beeinträchtigen*;  und 
nur  bei  doppelten  Fassungen  des  Ausdrucks  im  Manuscript  musste  eine 
Auswahl  getroffen  werden:  vielleicht  hätten  doch  auch  einige  bei  einer  Con- 
cipirung  leicht  unterlaufende  Fremdartigkeiten  der  Sehreibweise  beseitigt 
werden  können  (z.  B.  9,  lOO).  Gelegentliche  Zusätze  des  Herausgebers  in 
den  Anmerkungen  sind  in  eckigen  Klammern  beigelügt.  Das  Buch  ist  in 
drei  Theile  (des  Gesammtwerks  5.,  6.  und  7.  Buch)  untertheilt,  in  denen 
, Calvins  Kampf  mit  der  Oppositionspartei  1546 — 1553',  (s.  3 — 167)  ,das 
Unterliegen  der  Gegner  1553 — 1555'  (s.  167 — 282)  und  ,Genf  unter 
Calvins  Herrschaft   1555 — 1559'  (s.   283—387)  besprochen  erscheint. 

Die  seit  1546  immer  mächtiger  gegen  Calvin  sich  emporrichtende 
Opposition  setzte  sich  zusammen  aus  den  Feinden  des  theokratischen 
Systems,  den  Genfer  Patrioten,  denen  der  französische  Fremdling  verhasst 
war,    dem   »Patriotismus  und  Nationalgefühl  zu  untergeordneten  Begriffen 

33* 


508 


Literatur. 


herabgesunken    waren«   (s.  7),    den  Bernisch    gesinnten,    den  Gegnern  der 
Kirchen  Verfassung  sowohl    nach    ihrer  dogmatischen  (Praedestinationslehre) 
als  praktischen  (Sittenzucht)  Seite  hin.    Die  Anwendung    der    Bezeichnung 
,Jäbertiner«  auf  diese  Opposition  (s.  auch  Ranke  Französ.  Gesch.  I,  127)  lehnt 
Kampschalte  bestimmt  ab.     Es    mag  —   und    das  wäre    in    der  Stadt  des 
Weltverkehrs    kein    Wunder    —    vereinzelte  Anhänger  des    pantheistischen 
Libertinismu^    (vgl.  die  klare  Zusammenfassung    seiner  Lehren  auf  S.   15) 
in  Genf  gegeben  haben,  die  »hergebrachte«  —  noch  in  der  neueren  Calvin- 
literatur mehrfach  zum  Ausdruck  gebrachte —  »Ansicht  von  dem  Kampfe 
der  Libertiner    gegen  Calvin    ist    historisch    unhaltbar    und    entbehrt   trotz 
des  äusseren  Scheines  jeder  wirklichen  Berechtigung«   (s.    1 9).  Das  scharfe 
von  Calvin  direct  oder  indirect  beeinflusste  Vorgehen    gegen  alle,    die  der 
neuen  Richtung  nicht  Reverenz  erwiesen,    die  persönlichen  Uebergriffe  der 
Geistlichen    genügten  diese  Bewegung    hervorzurufen    und    —    namentlich 
durch    den  Beitritt  Ami  Perrins   —    zu  kräftigen.     Ihr    gegenüber  stützte 
sich  Calvin  auf  die  immer  zahlreicher  zuströmenden  französischen  »Refugies«, 
die  Religionstlüchtlinge  aus  Frankreich,  allzeit  seine  getreuesten  und  ver- 
lässlichsten Partisane.     So  erweiterte   sich  die  Kluft  zwischen    dem  Refor- 
mator und  den  alten  Genfern  unter  Fran^ois  Favres  und  Perrins  Führung 
noch    mehr   und    das  Ende  war  der  auch    von  Cornelius    (s.  oben)    darge- 
legte Conflict    zwischen    dem  Generalcapitän    und  Calvin.     Ueber    die  Art, 
wie  der  Doppelprocess  gegen  Perrin  und  Maigret  geführt  wurde,    urtheilt 
Kampschulte  noch  schärfer  ab  als  Cornelius :  er  sei  ein  »leichtfertiges  Spiel  mit 
o-erichtlichen    Formen«    gewesen,     mit     unauslöschlichem    Makel    behaftet; 
Calvin  habe  darin  aber  eine  Rolle  gespielt,   die  »in  keiner  Weise  zu  recht- 
fertigen   oder    auch    nur    zu    entschuldigen    ist"   und    sei    »moralisch  und 
physisch  geschwächt,  mit  geschmälertem  Ansehen  und  Verlust  eines  Theiles 
seiner  Anhänger«   daraus  hervorgegangen  (s.   8  1,   88,   94,    lOO).  Die  Folge 
war  eine  Verstärkung  der    anticlericalen  Tendenzen  nunmehr  auch  in  den 
Behörden,    wobei  es    nicht    ohne    dauernde    öffentliche    Beleidigungen    und 
Feindseligkeiten  abgieng,  gegen  die  Geistlichkeit  und  besonders  gegen  Calvin 
selbst,    der   jetzt    (Frühjahr   1549)    auch    den  Verlust    seiner    Gattin    nach 
neunjähriger  Ehe  zu  betrauern  hatte.     Die  neugewählte  weltliche  Behörde 
aber    verkündete    in    stärkstem    Gegensatze    zu    Calvins  Anschauungen    am 
IS.  Jänner   1549  durch    feierliche  Proklamation,    dass    das  Regiment  über 
Staat  una  Kirche  bei  der  weltlichen  Obrigkeit  stehe.     Im  übrigen  wahrte 
sie  die    kirchlichen  Ordnungen    mit    aller  Strenge    und    die  Vorwürfe    un- 
christlicher Tendenzen,    die    ihr  von    eifrigen  Calvinisten,    namentlich  dem 
alten  Farel    gemacht    wurden    (vgl.    111,   116),    sind    ganz    und  gar  unge- 
rechtfertigt.  1551  endlich  kam  es  zu  einem  offenen  Vorstoss  gegen  das  bisher 
unangetastete    kirchlich-dogmatische    System    Calvins.     Hieronymus    Bolsec 
aus  Paris,  also  ein  Refugie,  griff  mit  Entschiedenheit  die  Praedestinationslehre 
an.     Es    lag   nicht    an  Calvin,    dass    der    kühne  Mann    mit    der  Strafe  der 
Verbannung  davonkam.    Calvin  hat  in  dem  gegen  Bolsec  geführten  Process 
so    wenig    eine    sympathische    Rolle    gespielt    als    in    dem    gegen    Perrin; 
Kampschulte    erklärt    unumwunden  (s.    13.3,    139—140),    dass    in    diesem 
Ringen  Bolsec    eine  würdigere    und    christlichere  Haltung    bekundet    habe 
als  lein  Gegner,    der    in  einer    an  die  schweizerischen  Nachbarkirchen  zur 
Gewinnung  eines  Gutachtens  gerichteten  Denkschrift  offenkundige  Entstel- 


Literatur.  5Q9 

hingen  nicht  scheute,  um  das  Verderben  Bolsecs  heraufzubeschwören,  so 
dass  der  Gefangene  in  seinen  im  Kerker  gedichteten  Liede  nicht  mit  Un- 
recht klagen  mochte: 

»Sind  Christen  denn  T^'rannen  jetzt  geworden? 
Hat  Pharisäerhass  sich  ihrer  jetzt  bemächtigt?« 
Die  Stellung  Calvins  war  durch  Bolsecs  endliche  Verurtheilung  mit  nichten 
gebessert;  im  Gegentheile,  gerade  nun  sah  er  sich  mit  seinen  Einfluss  auf 
einem  Tiefpunkte  angelangt.  Er  schreibt  im  Herbste  1553  einem  Freunde: 
»Dahin  ist  es  gekommen,  dass  hier  Verdacht  einflösst,  was  ich  auch  immer 
sagen  möge.  Wenn  ich  behauptete,  dass  es  am  Tage  hell  sei,  man  würde 
sofort  anfangen,  daran  zu  zweifeln*.  Und  doch  stand  er  am  »Vorabend 
seiner  Siege«  (s.   164). 

Der  das  Unterliegen  der  Gegner  schildernde  2.  Theil  (VI.  Buch)  ent- 
wickelt in  lebhaften  Farben  die  Tragödie  Michel  Servets.  Die  harte  Be- 
strafung dieses  Mannes,  der  ,mit  seinen*  —  antitrinitarischen  —  »An- 
sichten, die  in  die  j,  Meinungsgegensätze  der  späteren  Zeit  weit  hinüber- 
greifen, in  der  damaligen  aber  keinen  Platz  hatten,  sich  in  diese  Burg 
einer  mit  der  strengsten  Zucht  verbündeten  neuen  Orthodoxie  wagte* 
(Ranke  Französ.  Geschichte  I.  126),  wird  gewissermassen  gerechtfertigt  durch 
die  einmüthige  Verurtheilung  Servets  durch  schweizerische,  deutsche  und 
englische  Theologen.  Dass  übrigens  der  so  massvolle  Butzer  sich  in  der 
von  Calvin  ihm  zugeschriebenen  Weise  geäussert  haben  sollte  (173  A.  l), 
scheint  nicht  gerade  glaublich;  es  macht  den  Eindruck,  als  hätte  dieser 
Butzei's  zweifellos  abfälliges  Urtheil  in  seine  eigene  leidenschaftliche  Sprache 
übei'setzt.  War  mit  Servets  Untergang  —  er  wurde  am  27.  October  1553 
verbrannt  —  das  Dogma  gerettet,  so  erlitten  auch  die  Anhänger  der 
Staatsomnipotenz,  die  nunmehr  den  entscheidenden  Vorstoss  wagten,  durch 
Calvins  entschlossene  und  unbeugsame  Haltung  nach  zweijährigem  Ringen 
eine  entscheidende  und  zugleich  vernichtende  Niederlage;  den  Ausschlag 
gab  wieder  das  numerisch  immer  mehr  in  Betracht  fallende  Uebergewicht 
der  Refugies,  deren  Zulauf  immer  mehr  anwuchs  und  welche  die  alten 
Genfer  Geschlechter  völlig  zurückdrängten.  Die  calvinistische  Partei  ge- 
wann in  den  Räthen  wieder  das  Uebergewicht  und  machte  im  Frühsommer 
1555  in  summarischen  Processen  jeder  Opposition  ein  Ende.  Wer  von 
den  Führern  des  ;» alten  Genf«  dem  Verderben  nicht  durch  die  Flucht 
entrann,  wie  Vater  und  Sohn  Favre,  Perrin,  Philibert  Berthelier,  erlitt 
eine  martervollen  Tod  wie  die  Brüder  Comparet,  Claude  de  Geneve  und 
F.  D.  Berthelier.  Calvin  zeigt  hiebei  seine  ganze  Herzenshärte;  der  durch 
des  Scharfrichters  Ungeschicklichkeit  grausam  verlängerte  Todeskampf  des 
Comparet  dünkt  ihm  nur  die  göttliche  Strafe  für  hartnäckiges  Leugnen. 
Das  Generalcapitanat,  die  »letzte  selbstständige  Gewalt,  welche  einer  un- 
gehinderten Entfaltung  des  geistlichen  Systems  noch  im  Wege  gestanden«, 
(s.  278)  —  nicht  umsonst  waren  die  beiden  Generalcapitäne  Jean  Philippe 
und  hernach  sein  Gegner  Ami  Perrin  die  Führer  der  anticalvinistischen 
Opposition  gewesen  —  wurde  abgeschafft.  Die  Bahn  lür  Calvins  Herr- 
schaft war  frei.  (3.  Theil— VII.  Buch). 

Wer  im  Herbst  1555  nach  Genf  kam,  fand  die  Stadt  völlig  ver- 
ändert: nach  den  getümmelvollen  früheren  Zeiten  eine  allgemeine  Ruhe 
und  scheinbare  Eintracht;    das  wirkte  neben  dem  Anwachsen  der  Flucht- 


510  Literatur. 

linge  die  Strenge  der  bestehenden  Ordnungen.  So  nach  dem  Sinne  der 
Reformatoren  war  alles  gegangen,  dass  der  alte  Farel  jetzt  schreiben 
konnte:  »In  Ge)if  wollte  ich  lieber  der  letzte  sein  als  in  einem  anderen 
Orte  der  Erste*.  Feindseligkeiten,  die  Bern  gegen  die  neue  Ordnung  in 
Genf  hegte  und  ausführen  liess,  wurden  durch  eine  am  S.  Jänner  1558 
abgeschlossene  Allianz  beider  Städte  beseitigt.  Jetzt  erstehen  in  Genf  die 
beiden  in  der  ganzen  protestantischen  Welt  bald  in  höchstem  Ansehen 
stehenden  Genfer  Schulen,  das  Collegium  und  die  Academie,  ersteres  ein 
Zwischending  zwischen  Mittelschule  und  Hochschule  mit  einer  mehr  all- 
gemeinwissenschaftlichen, letztere,  die  eigentliche  Hochschule,  mit  der 
höheren  theologischen  Bildung  als  Aufgabe,  beide  unter  Leitung  des 
»Rectors«  Theodor  Beza,  wohl  des  getreuesten  von  Calvins  Schülern. 
Kampschulte  bietet  eine  für  Schulgeschichte  sehr  wertvolle  Skizzirung 
des  gesammten  Lehr-  und  Schulplanes  (322 — 334),  in  der  That  eines 
kleinen  Meisterstückes  von  glücklicher  Organisation,  wie  Calvin  sie  vor- 
trefflich verstand.  Aber  auch  die  Schule  hatte  im  Grunde  nur  der  theo- 
kratischen  Idee  zu  dienen,  die  Schule  sei  nichts  als  »ein  heiliger  Kriegs- 
dienst vor  dem  höchsten  Kriegsherrn  * ;  die  philologische  Ausbildung  war 
lediglich  ein  Mittel  zur  besseren  Erfassung  der  heiligen  Schriften;  an  sich 
war  die  Antike  Calvin  ganz  gleichgiltig ;  er  sprach  von  den  Classikern, 
vom  römischen  Senate  »dieser  Räuberbande'^,  vom  ganzen  Römerthum  mit 
wegwerfender  Geringschätzung.  Noch  feindlicher  stellte  er  sich  den  Natur- 
wissenschaften gegenüber;  sie  seien  »gottlos  und  diabolisch,  da  sie  Gott 
glauben  von  der  Natur  trennen  zu  müssen  und  den  Menschen,  indem  sie 
seinen  Blick  in  der  Betrachtung  der  Natur  festhalten,  Gott  entfremden* 
(s.  335).  Er  schloss  sie,  damit  auch  die  Medizin  und  endlich  auch  die 
rechtskundlichen  Wissenschaften  aus  seinem  Studienplane  rundweg  aus. 
In  diesem  theologischen  Abschlüsse  stimmen  die  Gegenpole  confessioneller 
Schule,  die  calvinistische  und  die  jesuitische,  völlig  miteinander  überein. 
Die  bestehenden  kirchlichen  Ordnungen  wurden  nochmals  vorgenommen 
und  das  kirchliche  Staatsgrundgesetz  der  Republik  Genf  festgestellt.  So 
wurde  Calvins  Ideal  nach  zwanzigjährigem  Kampfe  erreicht,  namentlich  als 
über  sein  Verlangen  im  October  1558  auch  die  wundeste  Stelle  der  neuen 
Ordnung,  die  glanzvolle  Lebensführung  gerade  seiner  nächsten  Partei- 
freunde, der  reichen  Flüchtlingsgeschlechter  durch  die  reuerlinssenen  Luxus- 
gesetze verschwinden  gemacht  wurden,  deren  wunderliche  Bestimmungen 
S.  35  0 — 352  in  hübscher  Uebersicht  aufgeführt  erscheinen.  So  wird  der 
» Schwerpunkt  des  öffentlichen  Lebens  aus  dem  Rathhaussaal  auf  die  Kanzel 
von  S.  Peter  verlegt«  (s.  355),  »von  seinem  Studierzimmer  aus  herrschte 
Calvin  ohne  einen  obrigkeitlichen  Titel*  (s.  387),  von  allgemeiner  Achtung 
getragen. 

Kampschultes  Buch  wird  mit  einer  Zeichnung  der  Persönlichkeit 
Calvins  abgeschlossen.  Nicht  »Papst,  König,  Chalif*  von  Genf,  wie  ihn 
die  Zeitgenossen  nennen,  noch  weniger  der  »einfache,  einflusslose  Geist- 
liche*, den  Spätere  aus  ihm  machen  wollen:  aber  bei  aller  Herrschaft  über 
die  Stadt  doch  immer  nur  »Prediger  von  S.  Peter  und  Lehrer  der  Theo- 
logie» und  nichts  weiter.  Ein  Mann  von  unbeugsamen,  unnachgiebigen 
Willen,  klarblickendep  staatsmännisch  ordnendem  Geiste,  seltener  Fähigkeit 
der  Organisation,  unglaublicher  Gedächtniskraft;  bei  dauerndem  und  qua- 


Literatur.  511 

lendem  kürperlichen  Leiden  immer  angestrengt  thätig.  Zeitgenossen  ver- 
glichen ihn  nicht  unpassend  mit  einem  immer  angespannten  Bogen.  Für 
fremde  Meinung  und  Widerspruch  völlig  unzugänglich;  hier  setzen  die 
negativen  Züge  seines  Wesens  ein:  seine  bis  zur  Rohheit  gesteigerte  fast 
immer  masslose  Leidenschaftlichkeit  im  Kampfe,  sein  geringes  Feingefühl 
in  der  Wahl  seiner  Kampfmittel  (etwa  geger  Bolsec),  die  gefühllose  Härte 
dem  unterlegenen  Gegner  gegenüber,  die  erbarmungslose  Art  in  der  Hand- 
habung der  ohnehin  überstrengen  Gesetze  und  doch  wieder  das  Hinaussetzen 
über  diese,  wenn  sie  den  eigenen  Intentionen  zuwiderliefen,  dazu  ein 
übrigens  selbsteingestandener  Mangel  an  persönlichem  Muthe,  der  besonders 
in  der  Frage  der  Krankenpflege  der  von  Pest  Befallenen  fast  grotesk  auf- 
fällig wird  (s.  93)  —  Charaktermängel,  die  selbst  der  Calvin  allenthalben 
lobpreisende  Biograph  CoUadon  hinter  die  Bemerkung  verstecken  zu  müssen 
glaubt,  dass  Satan  niemals  einem  Menschen  so  viel  Nachstellungen  bereitet 
habe  als  eben  dem  Reformator.  Diese  Kehrseite  des  Bildes  seiner  Persön- 
lichkeit ist  zart  genug  markirt;  von  übelwollender  Beurtheilung  Calvins 
kann  keine  Rede  sein ;  wohl  aber  möchten  Bedenken  rege  werden  diesen  so 
sehr  mit  seinem  Verstände  und  so  wenig  mit  seinem  Herzen  wirkenden 
Mann  nach  Kampschulte  (s.  139)  schlechtweg  einen  »grossen«  Charakter 
im  Sinne  etwa  Martin  Luthers  zu  nennen. 

H.  K  r  e  t  s  c  h  m  a  y  r. 


Inventare  des  Grossher zoglich  Badischen  General- 
Landesarchivs.  Herausgegehen  von  der  Grossherzogiichen  Archiv - 
direktion.  Erster  Band.  Karlsruhe.  Verlag  der  Chr.  Fr.  Müller' sehen 
Hofbuchhandluug.  1901.  VI.  320  S. 

Bisher  war  es  Frankreich  allein,  das  in  den  Inventaren  seiner  De- 
partementalarchive.  so  summarisch  sie  auch  gehalten  sein  mögen,  sowohl 
der  Geschichtsforschung  im  allgemeinen  als  auch  ganz  besonders  der  Local- 
forschung  ein  ausserordentlich  wertvolles  Hilfsmittel  bot.  Der  ehemaligen 
Zugehörigkeit  zu  Frankreich  verdankt  daher  auch  das  Bezirksarchiv  zu 
Strassburg  ein  vollständiges,  das  zu  Colmar  wenigstens  das  Bruchstück 
eines  Inventares.  Xach  1870  ist  dann  auch  noch  das  Inventar  des  politi- 
schen Archivs  der  Stadt  Strassburg  erschienen:  aber  nur  von  einem  ver- 
hältnismässig kleinem  Stadtarchiv  konnten  in  so  ausführlicher  Weise  poli- 
tische Urkunden  und  Correspondenzen  inventarisirt  werden,  und  richtiger 
würde  man  hier  von  einem  Archivrepertorium  als  von  einem  Inventar 
sprechen.  Sonst  aber  sind  es  meines  Wissens  nur  noch  das  Geheime  Haus- 
Hof-  und  Staatsarchiv  zu  Wien,  das  in  einem  gedruckten  Verzeichnis  seiner 
Handschriften  dem  Gelehrten  einen  Ueberblick  über  diese  Schätze  gewährt, 
sowie  die  Stadtarchive  von  Frankfurt  a.  M.  und  Köln  und  neuestens  Eger, 
welche  eingehende  Inventare  über  ihre  Bestände  veröflentlicht  haben  i). 


')  Die  als  Beilage  zu  dem  Anzeiger  für  schweizerische  Geschichte  veröft'ent- 
lichten  Inventare  der  Schweizer  Kantonalarchive  wie  die  Mittheilungen  der  könig- 
lichen preussischen  Archivverwaltung  Heft  3  und  4  geben  lediglich  Uebersichtea 
über  die  Archivbestände. 


512  Literatur. 

Es  geljührt  demnach  auch  in  dieser  Hinsicht  dem  Grossherzoglichen 
Generallandesarchiv  zu  Karlsruhe  unter  seinem  langjährigen  Direktor  Geh. 
Eath  Dr.  Friedrich  v.  Weech  der  Ruhm  sowohl  wie  das  Verdienst,  mit 
seinen  » Inventaren  ^<  für  Deutschland  die  Führung  übernommen  und  den 
übrigen  deutschen  Archiven  die  Bahnen  gewiesen  zu  haben.  Aller  Welt 
wird  jetzt  der  unendlich  reiche  Inhalt  dieses  grossen  Archives  übersichtlich 
vor  Augen  geführt.  In  Oesterreich  wird  man  sich  darüber  am  meisten 
freuen  können,  da  das  jetzige  Grossherzogtum  Baden  ja  einen  grossen  Teil 
der  ehemaligen  österreichischen  Vorlande  umfasst  (ausser  den  zahlreichen 
kleinen  Territorien  des  heiligen  römischen  Reichs),  und  gerade  in  Baden 
sind  im  Gegensatze  zu  andern  Rheinbundstaaten  diese  vielseitigen  Bestände 
von  Anfang  an  sorgsam  gehegt  und  gepflegt  werden. 

Die  Publication  trägt  einen  rein  amtlichen  Charakter.  Selbstverständlich 
konnte  und  kann  sie  sich  nur  aufbauen  auf  den  vorhandenen  Repertorien, 
die  geschaffen  sind  nicht  bloss  durch  die  stille,  selbstvergessene  Arbeit 
der  jetzt  noch  thätigen  Herrn,  sondern  auch  durch  die  der  früher  wackern 
Männer,  deren  Namen  der  Mitwelt  wohl  zum  Theil  entschwunden  sind.  Wie 
bei  allen  solchen  dienstlichen  Arbeiten  tritt  hier  der  Name  der  einzelnen 
Beamten,  die  ihren  Theil  daran  genommen  haben,  vollständig  zurück;  es 
wird  Aufgabe  der  einem  späteren  Bande  vorbehaltenen  Geschichte  des 
badischen  Archivwesens  sein,  ihnen  den  gebührenden  Platz  anzuweisen. 
Etwas  anderes  ist  es  natürlich  mit  der  Bearbeitung  dieser  Inventare  für 
den  Druck.  Diese  Aufgabe  hatte  v.  Weech  im  Einvernehmen  mit  den 
grosslierzoglichen  Archivräten  Dr.  Obser  und  Dr.  Krieger  Herrn  Archivas- 
sessor Dr.  Brunner  übertragen,  so  jedoch,  dass  er  sich  die  volle  Verant- 
wortung für  den  Plan  und  die  allgemeine  Ausführung  dieser  amtlichen 
Veröffentlichung  sowie  auch,  wo  es  nöthig  sein  sollte,  sein  Eingreifen  in 
die  Einzelnheiten  der  Ausarbeitung  vorbehalten  hat.  Die  Ausführung  war 
ebenso  mühevoll  wie  langwierig,  und  Dr.  Brunner  hat  sich  seiner  schwierigen 
Aufgabe  in  trefflicher  Weise  entledigt.  Wenn  hier  und  da  einzelne  Mängel 
hervortreten,  so  sind  dieselben  mit  jedem  Werk  verbunden,  das  neue 
Bahnen  eröffnet,  und  es  wäre  kleinlich  dieselben  hervorzuheben  und  dadurch 
Dr.  Brunner  die  Schaffensfreude  zu  verderben. 

Es  erübrigt  noch,  eine  Uebersicht  über  den  reichen  Inhalt  des  ersten 
Bandes  zu  geben.  Zunächst  werden  in  chronologischer  Reihenfolge  alle 
einzelnen  Urkunden  der  Kaiser  und  Könige  von  705  (bezw.  da  die  drei 
ältesten  Fälschungen  sind)  von  816 — 1518  sowie  der  Päpste  von  995 
bezw.  1094  bis  1302  nach  kurzen  Stichworten  verzeichnet  unter  jeweiliger 
Angabe  des  letzten  Druckortes,  soweit  sie  veröffentlicht  sind.  Dasselbe 
ist  bei  den  ältesten  Privaturkunden  von  843  bezw.  1020  bis  1200  der  Fall. 
Im  Ganzen  werden  1980  Urkunden  auf  solche  Weise  verzeichnet.  Daran 
schliesst  sich  ein  Verzeichnis  der  Kopialbücher,  nicht  weniger  als  1520 
Nummern ;  sie  bieten  einen  schier  unerschöpflichen  Stoff"  an  geschichtlichem 
Material  und  sind  weit  über  Baden  hinaus  für  die  Forschung  von  allergrösster 
Bedeutung.  Ich  verweise  in  dieser  Hinsicht  auf  die  lange  Reihe  Kopialbücher 
der  pfälzischen  Kurfürsten  und  der  Bischöfe  von  Speier,  Basel  und  Konstanz. 
Dabei  will  ich  bemerken,  dass  die  Nummern  der  oft  citirten  Kopialbücher 
verändert  sind:  statt  der  oft  verzwickten  alten  Numerirung  wie  etwa  755^*^- 
sind   jetzt  fortlaufende  Ziffern  eingeführt.  Es  reiht  sich  an  das  Verzeichnis 


Literatur.  513 

der  Handscilriften :  A  der  Einzeluhandschriften  mit  759  Kümmern,  B  den 
Sammelhandschriften  mit  402  Nummern.  Das  beigegebene  Orts-  und 
Personenverzeicbnis  gibt  eine  genaue  Uebersicht  über  vorkommende  Orte 
und  Personen. 

Wer  viel  mit  Archiven  zu  thun  hat,  wird  sofort  die  Wohlthat  dieser 
Inventare  empfinden  und  wünschen,  dass  sie  recht  bald  Nachahmung  finden. 

Hagenaui.  E.  Heinrich  Witte. 


K.  Siegel,  Die  Kataloge  des  E gerer  Stadtarchivs. 
Eger.  1900.  Gedruckt  bei  G.  Adler.  Im  Verlage  der  Stadtgemeinde 
Eger.  XI +  388  S.  8°. 

Die  oftmals  begonnene  Arbeit,  das  grosse  und  wertvolle  Egerer  Stadt- 
archiv in  einen  geordneten  Zustand  zu  bringen,  ist  zu  einem  vorläufigen 
Abschluss  gebracht  und  das  vorliegende  Buch  sucht,  eine  ungefähre  Ueber- 
sicht über  den  Inhalt  desselben  zu  bieten.  Es  verzeichnet  in  einem  ersten 
Theil  in  mehr  oder  weniger  ausführlichen  Eegesten  die  2627  Originalur- 
kunden auf  Pergament  von  1266 — 1894.  Der  zweite  Theil  wird  zwar 
als  »Acten  (Handschriften  auf  Papier.  Zusammenhängend  mit  diesen  auch 
Handschriften  auf  Pergament.  Die  Siegel  aufgedrückt,  theils  als  Verschluss)« 
bezeichnet,  enthält  aber  auch  zahlreiche  Urkunden,  theils  Originale,  theils 
gleichzeitige  und  jüngere  Copien,  und  besonders  zahlreiche  Correspondenzen. 
Aber  auch  ein  »Bruchstück  eines  Correspondenzbuches  K.  Albrechts  II.  v. 
J.  143S*  wird  hier  eingereiht,  wie  andererseits  Zeitungen  u.  a.  m.  Dieser 
zweite  Theil  bildet  nur  eine  oberflächliche  Kegistrirung  der  829  Fascikel, 
in  welche  dieses  Material  an  Urkunden,  Correspondenzen,  Acten,  Patenten 
u.  a.  aufgetheilt  ist  und  zwar  auf  Grund  einer  topographischen  Anordnung, 
deren  Hauptrubriken  folgende  sind :  I.  Eger  und  Egerland  im  allgemeinen. 

A.  Kaiser  und  Könige.  B.  Landessachen.  —  IL  Eger  und  Egerland  im 
besonderen.  A.  Stadt  Eger  mit  30  Unterabtheilungen  als:  Stellung  der 
Stadt,  Grenz-  und  Jurisdictionstritte,  Geleite,  Lehenssachen,    der  Rath  etc. 

B.  Egerland.    C.  Eedwitz.    D.  Ascher  Gebiet.  —  III.  Die  Beziehungen  der 

Stadt  und  des  Egerlandes  nach  auswärts.    1.  Böhmen 9.  Der  bayrische 

Kreis.  10.  Der  fränkische  Kreis.  11.  Sachsen.  12.  Norddeutschland.  13. 
Rheinlande,  Hessen.  14.  Schwaben,  Elsass.  15.  Schweiz.  Fast  dieselbe 
Materienanordnung  ist  auch  bei  der  Eintheilung  der  »Urkunden«  (I.  Theil) 
durchgeführt.  —  Ueber  Inhalt  und  Bedeutung  dieser  Fascikel  kann  man 
sich  leider  aus  dem  Buche  kaum  eine  Vorstellung  machen,  da  eigentlich 
nur  die  in  denselben  vertretenen  Personen-  und  Ortsnamen  nebst  den 
Grenzjahren  der  Acten  angeführt  sind. 

Theil  III  verzeichnet  die  sog.  Archivsbücher  i.  e.  Handschriften,  da- 
runter eine  stattliche  Zahl  Ortschroniken,  Copialbücher,  Steuer-  und 
Losungsbücher  (seit  1390),  Register  von  1395  an,  Schuldprotokolle  von 
1387  an.  Umgeldbücher  von  1442  an  u.  s.  w.,  ein  reiches  Material  für 
die  Wirtschafts-  und  Verwaltungsgeschichte  der  Stadt. 

So  wenig  zufrieden  man  auch  mit  der  summarischen  Uebersicht  des 
zweiten  Theils   der  »Acten«   im  Vergleich  zu  der  Ausführlichkeit  der  ersten 


514  Literatur. 

sein  kann,    so  muss  man    es  doch    begrüssen,    dass    man  durch    das  Buch 
eine    ungefähre    Orientirung    über    den    Bestand    des    Kgerer    Stadtarchivs 
erhält,  das  jedenfalls  eines  der  wichtigsten  Stadtarchive  in  Oesterreich  ist. 
Brunn.  B-  Bretholz. 


J.  E.  Brutails.  L'Archeologie  du  moyen  age  et  ses 
m  etil  ödes.     Etudes  critiques.     Paris  1900. 

Es  ist  ein  polemisches  Buch,  wenn  auch  nicht  der  Form  nach  und 
behandelt  methodische  Fragen  aus  dem  G-ebiete  der  Architekturgeschichte 
des  Mittelalters.  Die  im  Eomantismus  der  ersten  Hälfte  unseres  Jahr- 
hundertes  begründete  Vorliebe  für  Werke  der  mittelalterlichen  Baukunst 
erhielt  sich  in  Frankreich  länger  als  anderswo  und  führte  ihrem  Ursprung 
und  dem  Mangel  an  kritischer  Schulung,  der  sie  begleitete,  gemäss  in  Ko- 
manen  wie  in  kunstgeschichtlichen  Untersuchungen  seit  Victor  Hugo  bis 
Huysmans,  seit  Miliin  und  Quatremere  de  Quincy  bis  in  die  allerletzten 
Tage  zu  einer  Reihe  von  Theorien,  gegen  welche  im  allgemeinen  das  Werk 
Brutails  gerichtet  ist.  Der  erste  Theil  des  Buches  führt  den  Titel:  Les 
Clements  constitutifs  des  ecoles  d'  architecture  und  enthält  Untersuchungen 
über  die  Bedeutung  von  localen  Einflüssen,  künstlerischer  und  theologischer 
Absicht,  Tradition,  Materials,  wirtschaftlicher  und  socialer  Verhältnisse,  des 
Klima  und  der  Race  für  die  Bildung  einer  Schule,  wobei  betont  wird,  dass  nie 
nur  einer  dieser  Grundlagen  ausschlaggebende  Wirkung  zugesprochen  werden 
kann.  Der  zweite  Theil  —  les  echanges  d'  influences  —  enthält  eine  Reihe  von 
wertvollen  Bemerkungen  über  die  historischen  Grundbedingungen  der  ge- 
genseitigen Beeinflussung  von  Schulen  und  über  die  Methode,  welche  bei 
Feststellung  derselben  anzuwenden  ist,  wobei  besonders  nachträglich  vor 
weitgehenden  Schlüssen  aus  nebensächlichen,  zufälligen  oder  durch  gleiche 
Aufgaben  bedingten  Analogien  gewarnt  wird.  Der  di-itte  Theil  —  examen 
de  diverses  theories  sur  les  origines  de  1'  art  Francais  —  enthält  den 
Versuch  einer  konkreten  Verwertung  der  in  den  zwei  ersten  Theilen  aus- 
gesprochenen Grundsätze.  Brutails  unterwirft  die  Thesen  Violet  le  Ducs 
über  syrischen,  des  Felix  de  Verneilh  über  directen  byzantinischen,  Ruprich 
Roberts  über  normannischen  und  Courajods  über  visigotischen  und  durch 
denselben  mittelbar  byzantinischen  massgebenden  Einfluss  auf  die  vor- 
romanische Baukunst  in  Frankreich  einer  eingehenden  und  scharfen  Kritik 
und  kommt  zu  dem  Resultate,  dass  sich  die  romanische  Architektur  in 
Frankreich  im  w^esentlichen  selbständig  ohne  fremde  Beeinflussung  aus  der 
römisch-altchristlichen  entwickelt  hat.  Das  vierte  Capitel  —  de  V  abus 
des  notions  scientifiques  —  wendet  sich  gegen  den  Missbrauch  von  Defi- 
nitionen und  des  Generalisirens,  welches  die  Fülle  von  Erscheinungen 
durch  einige  Formeln  umfassen  will.  An  einer  Reihe  von  Beispielen 
demonstrirt  Brutails,  zu  welchen  Fehlschlüssen  aprioristische  oder  auf  ab- 
stracten  und  anderseits  moderntechnischen  Begriffen  aufgebaute  Behaup- 
tungen führen  können.  Der  letzte  Abschnitt  —  constructeurs  et  historiens 
—  betittelt,  fasst  die  Resultate  des  Buches  darin  zusammen,  dass  eine 
exacte  historisch  wissenschaftliche  Schulung  wohl  vereinigt  mit  ein- 
schlägigen   technischen    Kenntnissen    die    unumgängliche    Grundlage    jeder 


Literatur,  515 

kunsthistorischen  Forschung  bilden  muss.  Wer  in  der  kunstgeschichtlichen 
französischen  Literatur  der  letzten  Jahrzehnte  bewandert  ist,  wird  den  Wert 
des  Buches  zu  würdigen  wissen.  In  Deutschland  gelten  dessen  Grundsätze 
—  obwohl  sie  nie  so  präcis  ausgesprochen  wurden  —  als  selbstverständ- 
lich, doch  sündigt  man  in  der  letzten  Zeit  gegen  sie  wenn  auch  nicht  auf 
ganz  demselben  Gebiete  so  häufig  —  (ich  verweise  nur  auf  das  Buch 
Zimmermanns  über  Giotto),  dass  ein  Hinweis  auf  die  Ausführungen  Brutails, 
welche  keinesfalls  einen  lehrbuchartigen  Character  haben,  nicht  überflüssig 
erscheinen  dürfte.  Max  Dvofäk. 


Die  historischen  Programme  der  österreichischen 
Mittelschulen  für  1900. 

Von  wichtigeren  Abhandlungen  beruhen  folgende  auf  bisher  unge- 
drucktem Materiale:  Das  mittelalterliche  Bregenz.  Historische 
Studie  von  Karl  Ludwig  (Gymnasium  in  Bregenz),  gibt,  die  Arbeit  des 
Vorjahres  foi'tsetzend,  einen  Ueberblick  über  die  Geschicke  der  Stadt 
während  des  Mittelalters.  Das  alte  Brigantium  war  in  den  Stürmen  der 
Völkerwanderung  nicht  ganz  untergegangen,  sondern  es  gab  noch  eine  arme 
römische  Bevölkerung  in  den  ausgeplünderten  Häusern,  die  sich  unter  der 
Regierung  Theodorichs  d.  Gr.  einer  längeren  Ruhe  zu  erfreuen  hatte,  bis 
sich  im  6.  Jahrhundert  (537  n.  Chr.?)  dieses  Gebietes  die  Franken  be- 
mächtigten und  eine  starke  alamanische  Zuwanderung  erfolgte.  Von  Arbon 
herüber  kamen  (610)  die  irischen  Missionäre  Columban  und  Gallus.  dann 
versinkt  Bregenz  in  ein  .300-jähriges,  unaufhellbares  Dunkel.  Erst  etwa 
im  10.  Jahrhundert  entstand  eine  Burg  auf  dem  Gebhardsberge,  an  die 
sich  eine  neue  städtische  Siedelung  (auf  der  Oberstadt)  schloss,  worüber 
wir  wenig  wissen.  Nach  dem  Aussterben  der  Grafen  von  Bregenz  und 
Pfullendorf  kam  hier  1215  Hugo  von  Montfort  zur  Lehensherrschaft.  Die 
Montforter,  ursprünglich  verbissene  Feinde  der  Habsburger,  arbeiteten 
später  ganz  im  Interesse  derselben,  so  dass  der  Minnesänger  Haug  (t  1423) 
zu  Besitz  und  Ehren  in  Steiermark  gelangte.  Die  vorarlbergischen  Be- 
sitzungen der  Montforter  giengen  allmählig  auf  die  Habsburger  durch 
Kauf  über,  und  1523  wurden  die  Gebiete  vor  dem  Arlberg  vereinigt, 
womit  für  das  Land  eine  bessere  Zeit  anbrach.  L.  benützte  zu  seiner  Arbeit 
die  handschriftlichen  Archivregesten  aus  Bregenz  und  Mehrerau  des  ver- 
storbenen Pfarrers  J.  Hummel  und  die  Acten  des  Bregenzer  Stadtarchivs 
und  des  Statthaltereiarchivs  in  Innsbruck.  Im  Anhange  finden  wir  S.  1:9 
— 31  ein  Verzeichnis  der  Stadtammännei"  von  Bregenz  und  in  einer  grösseren 
Anmerkung  eine  Aufzählung  der  Stadtprivilegien  aus  den  Jahren  140S, 
1409  und  1424.  —  Budweis  und  die  Wittigonen  bis  zum  Be- 
ginne der  Hussitenkriege  von  Valentin  Schmidt  (d.  Staats- 
realschule in  Budweis).  Die  Gründung  von  Budweis  (um  1250)  geht  auf 
eiiien  sicheren  Budiwoj  zurück,  der  wahrscheinlich  nicht  aus  dem  Ge- 
schlechte der  Wittigonen  war,  die  unter  Rudolf  v.  Habsburg  der  Stadt 
manchen  Schaden  thaten,  als  sie  (l2  76)  vom  böhmischen  Könige  abgefallen 
waren;  127  9  erstürmte  Zawisch  bei  Nacht  Budweis  und  plünderte  es  aus. 
Die  Stadt  bheb  dann  bis  zum  Tode  des  Zawisch  im  Besitz  der  Wittigonen. 


516 


Literatur. 


worauf  sie  zur  k.  Stadt  erklärt  wurde  (l290).  Aber  die  Rosenberger  Linie 
der  Wittigonen  bemächtigte  sich  später  wieder  der  Stadt,  die  nun  wech- 
selnde Schicksale  erfuhr,  die  auf  Grund  des  gedruckten  Quellenmaterials 
näher  dargelegt  werden,  wozu  einzelnes  Ungedruckte  aus  den  Archiven  in 
Budweis  und  Krumau  herangezogen  ist.  Unter  Vermittlung  K.  Ludwigs 
schlössen  die  Kosenberge  am  23-  April  131S  Frieden  mit  dem  Könige  in 
Taus,  allein  unter  Karl  IV.  brach  der  Streit  aufs  neue  aus  und  war  am 
heftigsten  unter  Wenzel  IV.,  so  dass  am  12.  Juli  1394  der  gefangene 
König  nach  Wildberg  im  Haselgraben  gebracht  wurde  (S.  11  )•  Am 
3.  Aug.  1395  erschien  Heinrich  v.  Rosenberg  mit  Heeresmacht  vor  Bud- 
weis, belagerte  es  —  vergeblich  —  und  verwüstete  die  Umgebung.  Die 
urkundlichen  Berichte  über  diese  Belagerung  (sowie  jener  von  1402)  sind 
gefälscht  (S.  15),  worüber  eine  besondere  Untersuchung  in  iVussicht  ge- 
stellt wird.  Für  treues  Verhalten  bekam  Budweis  1396  von  K.  Wenzel 
einen  Freibrief,  und  später  besserten  sich  dann  auch  —  allerdings  vor- 
übercrehend  —  die  Beziehungen  dieser  deutschen  Stadt  zu  den  Rosen- 
bergern.  —  Urkunden  zur  Geschichte  der  Stadt  Kaaden  (aus 
dem  k.  sächs.  Hauptstaatsarchive  in  Dresden)  von  Heinrich  Michler 
(Gymnasium  zu  Kaaden  in  Böhmen).  Druckt  folgende  Stücke  nach  Ab- 
schriften der  Originale  ab:  i:  1322  Mai  22,  Komotau:  Herzog  Boleslaus 
von  Schlesien,  Heinrieh  v.  Lipa,  Joh.  v.  Useldingen  u.  a.  verbürgen  sich 
für  König  Johann  von  Böhmen  und  Polen  dem  Landgrafen  Friedrich  dem 
Freidigen  von  Thüringen,  dass  der  König  bis  zum  Osterfeste  soviel  von 
seinen  Besitzungen  zur  Stadt  Kaaden  schlagen  werde,  dass  es  nach  Schätzung 
vertrauenswürdiger  Männer  ein  genügendes  Pfand  für  10.000  Mark  Prager 
Groschen  ausmache;  die  Stadt  sammt  zugehörigen  Besitzungen  sollen 
Heinrich  v.  Lipa,  Ulrich  Pflug  (Burggraf  auf  Pürglitz)  und  Friedrich 
V.  Schönburg  besetzt  halten.  Dieser  Bürgschaftsvertrag  bezieht  sich  auf 
die  Verlobung  des  jungen  Landgrafen  Friedrich  des  Ernsthaften  von 
Thüringen  mit  Gutta  von  Luxemburg,  der  2.  Tochter  Johanns  von  Böhmen, 
der  für  das  Heiratsgut  ( 10.000  Mark  Prager  Groschen,  heute  etwa  2  Mil- 
lionen K  im  Werte)  die  Stadt  Kaaden  verpfändete:  die  Heirat  kam  aber 
nicht  zustande.  2.  1449  Nov.  30:  Niclas  v.  Lobkowitz  zu  Hassenstein 
schliesst  mit  Herzog  Friedrich  von  Sachsen  einen  Dienstveitrag  auf  3  Jahre 
gegen  einen  jährlichen  Sold  von  200  Schock  Meissner  schildechter  Groschen 
un<l  verspricht,  ihm  Schloss  Hassenstein  und  die  Stadt  Kaaden  gegen 
jedermann,  namentlich  Georg  von  Podiebrad,  sowie  Alesch  und  Peter 
V.  Sternberg,  ausgenommen  jedoch  seinen  natürlichen  Erbherrn,  zu  öffnen. 
3.  1450  März  22,  Pilsen:  Herzog  Friedrich  von  Sachsen  schliesst  mit 
mehreren  Herren,  Rittern  und  Städten  Böhmens  auf  3  Jahre  einen  Bund 
gegen  Georg  von  Podiebrad.  4.  1464  Nov.  13:  Fehdebrief  Johanns 
V.  Hassenstein  und  Kaaden  an  den  Herzog  Georg  von  Sachsen  wegen  Be- 
raubung   einiger    Kaadener    Bürger    durch    Jakob    Aleschauer    in    Leipzig. 

5.  1495  Juni  15,  Torgau:  Herzog  Johann  von  Sachsen  vereinbart  mit 
dem  Gesandten  des  Herzogs  Georg  von  Sachsen  und  Johanns  v.  Hassenstein, 
dass  die  zwischen  diesen  beiden  obschwebenden  Zwistigkeiten  durch  ihn 
und   seinen  Bruder,    den  Kurfürsten  Friedrich,    entschieden  werden  sollen. 

6.  Drei  Berichte  über  eine  in  Kaaden  herrschende  Epidemie  an  den  Kur- 
fürsten (kurfürstl.  Kanzlei)  und  König  Friedrich  August  III.  aus  dem  Jahre 


Literatur.  5I7 

1763.  Nr.  1  ist  lateiniscli,  Nr.  2 — 6  deutsch:  die  Urkunden  sind  mit 
wertvollen  Anmerkungen  des  Herausgebers  versehen.  —  Die  ersten 
Dienst  jähre  Hans  Katzianers  von  Fr.  Komatar  (Oberreal- 
schule in  Laibach).  Auf  Grund  ungedruckter  Acten  im  Staatsarchive  und 
im  k.  k.  Hofkammerarchive  in  Wien,  sowie  einzelner  Urkunden  im  kraini- 
schen  und  im  kärntnerischen  Landesarchive  wird  Katzianers  Thätigkeit  unter 
Max  L  kurz  dargestellt;  1522  trat  er  in  die  Dienste  des  letzteren  und 
zeichnete  sich  bei  den  Türkeneinfällen  und  besonders  im  Bauernkriege  (vor 
Kadstadt)  aus,  wofür  er  zur  Belohnung  die  erledigten  Katzensteinergüter 
im  Cillier  Kreise  erhielt.  Die  Katzianer  stammten  aus  Krain  und  waren 
mit  den  steierischen  Katzensteinern  nicht  verwandt;  sie  besassen  grosse 
Güter  in  Oberkrain.  Hans  Katzianer  war  um  1490  geboren.  —  Kaiser 
Rudolf  II.  und  die  Nach  folge  frage  bis  zum  Tode  des  Erz- 
herzogs Ernst  (20.  Febi*.  1595)  von  J.  Zöchbaur  (Gymnasium 
Petrinum  in  ürfahr  bei  Linz),  Schluss.  Wegen  der  Türkengefahr  sollte 
schon  1592  ein  deutscher  Reichstag  nach  Regensburg  einberufen  werden, 
allein  K.  Rudolf  IL  zögerte  damit  trotz  aller  Bemühungen  des  Papstes. 
Als  im  folgenden  Jahre  der  Türkenkrieg  wirklich  ausbrach  und  sich  am 
kaiserlichen  Hofe  noch  keine  Rührigkeit  zeigte,  schickte  Clemens  VIII. 
den  Cardinal  Ludwig  Madruz  an  den  Kaiser,  der  jetzt  auch  zusagte,  auf 
dem  geplanten  Reichstage  zu  erscheinen  und  wenn  möglich  selbst  gegen 
die  Türken  zu  ziehen.  Im  Frühjahr  1594  trat  endlich  der  Reichstag  zu- 
sammen, auf  welchem  der  Papst  für  ausgiebige  Türkenhilfe  und  für  Ord- 
nung der  Nachfolgefrage  wirken  liess ;  gleichzeitig  hoffte  man,  der  Kaiser 
werde  dort  auch  über  die  Wahl  eines  römischen  Königs  verhandeln.  Man 
dachte  an  den  Erzherzog  Ernst,  auf  den  übrigens  Philipp  II.  offen  hin- 
arbeitete. Der  Kaiser  kam  zwar  am  18.  Mai  nach  Regensburg,  aber  er 
litt  wieder  stark  an  »Melancholie*  und  war  voll  Verdacht  namentlich 
gegen  Bayern.  Sein  Kammerdiener  Hans  Popp  äusserte  sich  derb  über 
das  »jesuiterisch  Geschmeiss*,  das  nach  des  Kaisers  Krone  trachte  (S.  27). 
Auch  gegen  Spanien  hegte  der  Kaiser  Verdacht,  man  wolle  Ernst  zum 
Könige  machen  und  ihm  seine  (des  Kaisers)  erklärte  Braut  (Isabella)  zur 
Gemahlin  geben.  So  scheiterten  auf  dem  Reichstage  alle  Bemühungen ; 
erst  im  November  1594  begann  der  Erzbischof  Ernst  von  Köln  neue  Ver- 
handlungen. Da  starben  Ferdinand  von  Tirol  und  Erzherzog  Ernst  (l595), 
so  dass  der  wenig  beliebte  Erzherzog  Matthias  der  älteste  lebende  Bruder 
des  Kaisers  und  voraussichtlicher  Thronerbe  war,  der  sich  als  Feldherr  in 
Ungarn  schlecht  bewährt  hatte.  Man  wünschte  jetzt  den  Erzherzog  Maxi- 
milian, aber  mit  der  Personenfrage  kam  die  ganze  Sache  schliesslich  ins 
Stocken.  Z.  benützte  zu  seiner  Darstellung  vorzüglich  das  vaticanische 
Archiv,  aus  welchem  im  Anhange  (S.  40 — 47)  14  italienische  Nuntiatur- 
berichte  über  die  Nachfolgefrage  aus  den  Jahren  15  94 — 95  theils  voll- 
ständig, theils  auszüglich  abgedruckt  sind.  —  Das  Archiv  der  Stadt 
St.  Polten  (Fortsetzung)  von  August  Herr  mann  (Landesgymnasium 
in  St.  Polten),  enthält  eine  grosse  Anzahl  Urkundenauszüge  und  Regesten 
aus  der  Zeit  von  1638 — 1795,  meist  Privilegienbestätigungen,  Zunftsachen, 
Markt-,  Mauth-,  Vertrags-  und  Gewerbeangelegenheiten;  S.  6  die  auszüg- 
lich raitgetheilte  Bestätigung  einer  (von  K.  Ferdinand  III.  1644  confir- 
mirten)    »handtwerks-Ordnung*    bürgerlicher    Steinmetze    und  Maurer    der 


513  Literatur. 

Hauptbütte  St.  Stepbau  in  Wien  durch  K.  Leopold  l.  vom  1.  Sept.  lfi(52. 
Den  einzelneu  urkundlichen  Instrumenten  sind  Bescheibuugen  der  Stücke 
vind  Anmerkungen  des  Herausgebers  beigefügt.  —  Die  Baiern  und 
Franzosen  in  St.  Polten  im  Jahre  1741  von  Stephan  B 1  u m a u e r 
(Laudeslehrerseminar  in  St.  Polten).  Gibt  auf  Grund  der  bisher  nur  in 
allgemeineren  Werken  benützten  lat.  Manuscripte  (De  hello  bavarico)  des 
Chorherrn  A.  J.  Hacker  eine  kurze  Darstellung  der  feindlichen  Invasion 
von  1741  und  macht  dabei  ein  paar  scharfe  Ausfälle  auf  K.  Th.  v.  Heigels 
»reiehsdeutsche*  Aufiassung  der  Ereignisse.  Der  Kurfürst  kam,  nachdem 
er  eine  französische  Truppe  vorausgeschickt  hatte,  am  21.  October  in 
St.  Polten  an,  das  nun  viel  zu  leiden  hatte;  noch  ärger  war  es  auf  dem 
flachen  Laude.  Als  aber  kaiserliche  Truppen  erschienen,  wurde  der  Vor- 
marsch nach  Wien  aufgegeben,  und  am  28.  October  räumten  die  Franzosen 
die  Stadt.  Am  1.  Nov.  1741  befand  sich  Karl  Albert  bereits  in  Enns, 
um  nach  Prag  zuziehen.  —  Pius  VII.  und  die  Säcularisation  von 
Leo  König  (Gymnasium  der  Jesuiten  in  Kalksburg)  Schon  gegen  den 
Säcularisationsartikel  des  Friedens  von  Luneville  wandte  sich  P.  Pius  VII. 
in  einem  hier  deutsch  wiedergegebenen  Schreiben  (27.  Juni  180l)  an 
K.  Franz  IL,  dass  er  die  Einziehung  oder  auch  nur  Beschränkung  des 
weltlichen  Besitzes  der  Geistlichen  nicht  dulde,  die  eine  grosse  Gefahr  für 
»unsere  heilige  Eeligion  in  Deutschland*  wäre,  und  benützte  die  Gelegen- 
heit auch  dazu,  dem  Kaiser  zu  empfehlen,  dem  Josephinismus  ein  Ende 
zu  bereiten,  indem  er  gegen  solchen  » Angriff ^^  von  den  »gebotenen  Mitteln*^ 
Gebrauch  zu  machen  drohte  (S.  ö).  Allein  der  Kaiser  konnte  in  beiden 
Fällen  die  Erwartungen  des  hl.  Stuhles  nicht  erfüllen,  sondern  musste  den 
Dingen,  wie  sie  sich  logisch  entwickelt  hatten,  ihren  Lauf  lassen.  Als 
nun  die  Säcularisationen  und  die  damit  verbundenen  Veränderungen  im 
Zuge  waren,  schrieb  der  Papst  am  29.  Jänner  1803  wieder  an  den  Kaiser 
und  bat  ihn  unter  Berufung  auf  Karl  den  Grossen,  die  Schädigung  der 
Kirche  hintanzuhalten.  Der  Minister  Cobenzl  aber  erblickte  in  diesem 
Breve  eine  Beleidigung  des  Kaisers  und  eine  absichtliche  Beunruhigung 
der  betheiligten  Kreise,  so  dass  es  zurückgezogen  werden  musste,  während 
der  Kaiser  auf  dem  Reichstage  für  ein  Einverständnis  thätig  zu  sein  ver- 
sprach. Für  den  Papst  war  dies  begreiflicherweise  schwer,  denn  sein 
Stillschweigen  glich  einer  stillen  Anerkennung  der  neuen  Verhältnisse; 
daher  setzte  der  Staatssecretär  Consalvi  dem  österreichischen  Gesandten  in 
Rom  schriftlich  auseinander,  dass  der  Papst  Veränderungen  nicht  zustimmen 
könne,  die  ärger  seien  als  jene  des  westfälischen  Friedens  (S,  27).  Der 
Papst  richtete  auch  an  Dalberg  die  eindringlichsten  Mahnungen,  den  Dingen 
nicht  Vorschub  zu  leisten,  sondern  ihnen  entgegenzuarbeiten,  und  Hess 
dem  Wiener  Nuntius  weitläufige  Instructionen  zugehen,  wie  er  sich  in  der 
Sache  zu  verhalten  habe.  S.  38  fg.  werden  dieselben  auszüglich  mit- 
getheilt,  S.  51  i>t  ein  Schreiben  des  Grossherzogs  von  Toscana  an  den 
Papst  (30.  Jänner  180  3)  und  die  Antwort  des  Papstes  (beide  deutsch)  ab- 
gedruckt. Die  Archivalien  stammen  zumeist  aus  dem  k.  k.  Staatsarchive 
und  aus  dem  Archive  der  apostolischen  Nuntiatur  in  W^ien.  Die  päpst- 
liche Curie  hatte  demnach  alles  gethan,  was  sie  vermochte  — ;  es  blieb 
ihr  nur  noch  ein  Concordat  übrig,  worüber  eine  eigene  Abhandlung  (S.  66) 
in  Aussicht  eestellt  wird.  —  Schriftlicher  Nachlass  des  Landes- 


Literatur.  519 

vertheidigers  Johann  Thuru walder  aus  Passeier  (aus  den 
Tiroler  Beireiungskriegen),  1.  Theil  (J.  Thurn walders  eigenhändige  Auf- 
schreibungen) von  A.  Simeoner  (Gymnasium  in  Znaim),  33  S.,  druckt 
die  Aufschreibungen  des  tirolischen  Schützenofficiers  Thurn  walder  aus  dem 
Jahre  1809  auszugsweise  ab  und  begleitet  dieselben  mit  verbindenden 
Bemerkungen.  Da  aber  diese  Aufzeichnungen  bereits  zu  einer  zusammen- 
hängenden Darstellung  der  letzten  Kämpfe  des  Jahres  1809  im  Programme 
der  Marburger  Staatsrealschule  (1896)  ausgiebig  benützt  worden  sind  — 
was  S.  übrigens  gar  nicht  erwähnt  — ,  so  wäre  es  natürlich  gewesen,  mit 
Verweis  darauf  jetzt  einfach  die  recht  charakteristischen  Tagebücher  Thurn- 
walders  —  meinetwegen  buchstabengetreu  —  zum  Abdruck  zu  bringen. 
In  vorliegender  Form  alier  muss  die  Arbeit  Simconers  leider  als  verfehlt 
bezeichnet  werden  (vgl.  Mittheilungen   18,   ßTl). 

Abhandlungen  zur  Geschichte  und  Cultur  des  Alterthums  auf  Grund 
des  Gedruckten:  Athen.  Erklärung  einer  Reihe  von  Skioptikonbildern 
von  E.  Z  ein  er  (Landesgymnasium  in  Stockerau).  —  Die  Symmorien- 
einrichtung  zur  Zeit  des  Demosthenes  und  seine  ßeform- 
vor schlage  von  F.  Meindlhumer  (Landesgymnasium  in  Hörn).  Zu 
einer  ausserordentlichen  Vermögenssteuer  (k<;'sop7.)  waren  die  Athener  trotz 
Selbstverpflegung  im  Kriege  und  des  Tributes  der  Bundesgenossen  schon 
früher  (vor  Kleisthenes  ?)  gezwungen  worden,  üeber  die  Einhebung  der- 
selben aber  sind  wir  nicht  genauer  unterrichtet,  nur  soviel  steht  fest, 
dass  ursprünglich  die  Capitalisten  einzeln  zu  den  Staatslasten  herangezogen 
wurden.  Das  hatte  Uebelstände  im  Gefolge,  so  dass  man  unter  dem  Archon 
Nausinikos  378/7  v.  Chr.  zur  Erhebung  einer  neuen  Steuer  eigene  Gesell- 
schaften oder  Symmorien  bildete,  welche  die  Steuerpflichtigkeit  des  ein- 
zelnen festzusetzen,  später  die  Steuer  selbst  einzutreiben  und  auch  Steuer- 
vorschuss  zu  leisten  hatten  (300  TTpOE'.c'f ipovts^).  Diese  Symmorienver- 
fassung  wurde  dann  357  v.  Chr.  auch  auf  die  Trierarchie  übertragen; 
300  der  Eeichsten  standen  auch  hier  an  der  Spitze  des  Unternehmens  als 
f^YS[j.dv£<;  TÄv  auji.[J,opt(üv.  M.  polemisirt  in  Einzelheiten  gegen  Böckh  und 
stimmt  Schömann  zu,  während  er  bei  den  demosthenischen  Anträgen  den 
Ausführungen  Harteis  folgt;  die  vielbesprochene  avzioooKZ  beti-efi'end 
hätte  er  vielleicht  noch  die  Arbeit  von  H.  Lochs  (vgl.  Mittheilungen 
19,  726)  anziehen  können.  Infolge  eingerissener  Missbräuche  schlug  dann 
Demosthenes  eine  neue  Eintheilung  der  trierarchischen  Symmorien  vor 
(354  und  340  v.  Chr.?),  worüber  eingehend  gehandelt  wird.  (S.  27  fg.). 
—  Ist  die  Schrift  »'A  yt^  at-'^aoc*  ein  Werk  Xenophons?  Ein 
Beitrag  zur  Lösung  der  Frage  von  A.  Stockmair  (Gymnasium  in  Görz). 
Aus  der  sorgfältigen  Prüfung  aller  inneren  und  äusseren  Gründe  für  und 
wider  ergibt  sich  mit  ziemlicher  Sicherheit,  dass  diese  Schrift  kein  Werk 
Xenophons,  sondern  ihm  unterschoben  sei.  Die  Abhandlung  will  jedoch 
keineswegs  abschliessend  sein  und  erörtert  auch  die  Frage  nicht  weiter, 
ob  ein  Schüler  des  Isokrates  der  Verfasser  sei.  —  Bilder  vom  alten 
Eom.  Begleitworte  zu  einer  Reihe  von  Projectionsbildern  von  F.  Prix 
(Gymnasium  Theresianum  in  Wien).  —  Kaiser  Titus  von  G.  Mayer 
(Realschule  in  Eger),  nach  den  Quellen,  46  S.  Bespricht  die  Jugend  und 
die  ersten  öfientlichen  Dienste  des  wahrscheinlich  39  n.  Chr.  geborenen 
Titus,  die  Thätigkeit  desselben  als  Legat  seines  Vaters  im  jüdischen  Kriege 


52()  Literatur. 

(67 — 69),  als  Cäsar,  die  Beeudigung  des  jüdischen  Krieges  (70.  v.  Chr.), 
Titus  als  Mitregent  und  Stellvertreter  seines  Vaters  und  endlich  als  Kaiser 
(79 — 81).  M.  sucht  in  Einzelheiten  seine  von  andern  Historikern  ab- 
Aveiehende  Ansicht  zur  Geltung  zu  bringen.  —  Die  letzten  Kaiser 
des  römischen  Abendlandes:  Antheraius,  Olybrius,  (llyce- 
rius,  Julius  Nepos  und  Eomulus  Augustulus  von  Karl  H o s s- 
ner  (Staatsrealschule  in  Bielitz),  ein  ansprechender  Versuch,  die  Regie- 
rung der  letzten  römischen  Kaiser  nach  den  Quellen  kurz  zu  beleuchten 
und  die  Thätigkeit  des  Sueben  Kichimer  darzustellen,  der  in  Italien  die 
Leitung  der  Geschäfte  an  sich  riss  und  sie  456  —  472  behauptete,  mit  Ostrom 
—  vorzüglich  wegen  der  Vandalengefahr  —  in  Verbindung  trat  und  Kaiser 
ein-  und  absetzte  (27  S.).  • —  Ticitus'  Germania  —  ein  Dialog 
von  J.  Holub  (Gymnasium  in  Weidenau-Schlesien).  —  Eine  Reise 
nach  Sicilien  von  L.  Adamek  (Staatsmittelschule  in  Reichenberg), 
30  S.,  eine  für  Schüler  berechnete  Darstellung  der  histor.  Merkv^^ürdig- 
keiten  auf  der  Insel.  —  Programm  eines  Wegvireisers  durch  die 
Sammlungen  griechischer  und  lateinischer  Handschriften 
von  W,  Weinberger  (Gymnasium  in  Iglau),  enthält  Mittheilungen  über 
den  Plan  eines  zunächst  für  classische  Philologen  berechneten  »Wegweisers^'' 
durch  die  Sammlungen  griechischer  und  latein.  Mss.  — •  Die  Aisten 
und  Neuren  und  die  Hyperboreer  sage.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte 
des  Bernsteiuhandels  von  Georg  Mair  (Gymnasium  in  Pola).  Untersucht 
eingehend  die  von  Herodot  und  Pausanias  überlieferte  Sage,  dass  die  Hy- 
perboreer durch  Vermittlung  ihi'er  südlichen  Nachbarn  (auf  alten  Bern- 
steinwegen) in  Weizenstroh  eingehüllte  Opfergaben  (Bevnsteinstücke?)  nach 
Delos  spendeten,  und  erklärt  die  Sage  für  historisch.  Unter  den  Hyper- 
boreern seien  aber  nicht  die  Chinesen,  sondern  die  litthauischen  Aisten 
und  die  slavischen  Neuren  im  heutigen  Russisch-Polen  zu  verstehen. 

Mittelalter  und  neuere  Zeit:  Die  Abstammung  der  Baiuwaren 
von  E.  V.  Muth  (Landeslehrerseminar  in  St.  Polten).  Macht  der  Hypo- 
these gegenüber,  dass  die  Baiuwaren  von  den  suebischen  Markomannen 
abstammen,  auf  einige  Punkte  aufmerksam,  die  auf  einen  näheren  Zu- 
sammenhang zwischen  Baiuwaren  und  Goten  hinweisen.  Das  wird  an 
einigen  Sprachformen  (Rest  des  Duals,  der  Kriegsgott  Eor  in  Erchtag,  verb. 
urassen)  und  namentlich  aus  dem  Umstände  erklärt,  dass  die  Lex  Baiuwa- 
rorum  (aus  dem  7.  od  S-  Jahrhundert)  vieles  wörtlich  den  Leges  Visigo- 
thorum  entlehnte,  aber  nicht  in  der  Form,  Avie  diese  zur  Abfassungszeit 
der  Lex  Baiuwarorum  bestanden,  sondern  wie  sie  früher  in  der  Antiqua 
des  westgot.  Königs  Reccai^ed  erscheinen  (Ende  des  6.  Jahrhunderts).  Zur 
Erklärung  dieser  Erscheinung  nimmt  M.,  die  Ansicht  Heinrich  Brunners 
ablehnend,  an,  dass  die  Feststellung  dieser  Gesetze  durch  eine  »gemischte* 
Commission  stattgefunden  hat,  worauf  der  merkwürdige  Prolog  der  Lex 
hindeute;  diese  Commission  habe  eben  in  der  Antiqua  dem  altbaiuwari- 
schen  Rechte  entsprechende  Bestimmungen  gefunden  und  daher  jene  viel- 
fach ausgeschrieben.  Endlich  wird  auf  die  Localisirung  der  ostgot.  Sage 
auf  bairischem  Boden  hingewiesen  —  mit  scharfen  Ausfällen  auf  Anders- 
meinende. Daraus  wird  der  Schluss  gezogen,  dass  in  den  Nachkommen 
der  alten  Baiuwaren  gotisches  Blut  rollt  (was  übrigens  schon  längst  er- 
kannt wurde).  —  Die  Gründung  und  Auflösung  derErzdiöcese 


Literatur.  521 

des  hl.  Methodius,  des  Glaubensapostels  der  Slaven  (Fort- 
setzung und  Schluss)  von  Job.  Nevefil  (D.  Gymnasium  in  Ungar.- 
Hradisch.  Mähren),  Die  fränkischen  Geistlichen  suchten  auch  nach  873 
das  Werk  des  hl.  Methud  zu  schädigen  und  sein  Ansehen  bei  Swatopluk 
zu  untergraben,  da  er  das  filioque  in  sein  officielles  Glaubensbekenntnis 
nicht  aufgenomjnen  und  die  slavische  Liturgie  anwendete.  Er  wurde  daher 
beim  Papste  Johann  VIIL  verklagt  und  von  diesem  879  zur  Rechtfertigung 
nach  Rom  berufen,  wo  er  sich  auch  von  dem  Vorwurfe  der  Häresie  reinigte 
und  in  seinem  bisherigen  Wirken  bestätigt  wurde.  So  erhielt  die  (sla- 
vische) Erzdiöcese  ihre  feste  Grundlage,  in  ihr  wirkte  als  Bischof  von 
Neutra  der  Alemanne  Wiching,  der  ein  Günstling  Arnulfs  von  Kärnten  wur 
und  durch  seine  Intriguen  das  Werk  des  hl.  Methud  gefährdete  (N.  folgt 
hier  meist  der  Darstellung  des  Franzosen  Lapötre).  Als  Johann  VIII.  ge- 
storben war  (882),  verlor  der  Slavenapostel  seinen  wichtigsten  Halt.  Mit 
dem  Tode  Methuds  (885)  gieng  sein  Werk  rasch  zugrunde.  —  Luxem- 
burg, Witteisbach  und  Habsburg  in  der  Zeit  von  1,308 — 1358 
(II.  Theil)  von  Huge  Schubert  (D.  Gymnasium  in  Mähr.-Ostrau),  be- 
handelt auf  Grund  des  gedruckten  Materials  die  Beziehungen  zwischen  den 
genannten  Häusern  von  1330  ab  (Tod  Friedrichs  d.  Schönen)  bis  zum 
Tode  Herzog  Albrechts  des  Weisen  (20.  Juli  1358),  wobei  neue  Gesichts- 
punkte nicht  zutage  treten.  —  Beiträge  zur  Geschichte  Rup- 
rechts von  der  Pfalz  in  den  ersten  zwei  Jahren  seiner  Re- 
gierung von  R.  Liebisch  (Landesrealschule  in  Neutitschein).  Nachdem 
die  drei  rheinischen  Kurfürsten  den  König  Wenzel  am  20.  August  1400 
zu  Oberlahnstein  abgesetzt  und  an  seiner  Stelle  am  folgenden  Tage  zu 
Rense  den  Kurfürsten  Ruprecht  gewählt  hatten,  gab  es  neue  Wirrnisse  im 
Reiche,  die  in  kurzer  Uebersicht  nach  dem  Gedruckten  (namentlich  nach 
den  Reich stagsacten)  dargestellt  werden.  Ruprechts  Stellung  war  schwie- 
rig, besonders  als  die  deutschen  Städte  zu  Wenzel  standen ;  dieser  ver- 
stand aber  die  Verhältnisse  nicht  zu  nutzen,  weshalb  sich  die  Städte  end- 
lich seinem  Gegner  zuwandten.  Ruprecht  wurde  1401  in  Köln  gekrönt, 
weil  ihm  Aachen  die  Thore  versperrte.  Dagegen  öffnete  sich  ihm  Nürn- 
berg, was  für  den  Krieg  gegen  Böhmen  wichtig  gewesen  wäre.  Allein 
Ruprecht  dachte  zunächst  an  Italien  und  wollte  sich  mit  Wenzel  vergleichen, 
der  jedoch  hohe  Forderungen  stellte,  so  dass  der  an  der  Grenze  ausge- 
brochene Krieg  weitergeführt  und  Prag  belagert  wurde  (Juli  1401).  Da 
Ruprecht  nicht  energisch  genug  vorgieng,  so  gewann  wieder  Wenzel  An- 
hänger und  trat  sein  Bruder  Sigmund  gegen  die  Feinde  der  Luxemburger 
auf.  Als  dann  Ruprechts  Romzug  vor  Brescia  (21.  October  1401)  ein 
frühes  Ende  nahm,  so  waren  die  Absichten  des  neuen  Königs  im  ganzen 
gescheitert.  —  Die  Dobrudscha.  Eine  historische  Skizze  von  K. 
Knaflitsch  (Privat gymnasium  Langer  in  Wien)^  bis  1878  reichend. 
—  La  signoria  francese  nell'  isola  di  Che r so  p.  S.  Mitis 
(Landesrealgymnasium  in  Pisino).  —  Contributo  per  la  storia 
deir  industria  serica  della  Monarchia  austro-ungarica  di 
L.  Canella  (Handelsmittelschule  in  Trient). 

Bibliographisches,  Biographisches  und  Verschiedenes:  Zum  Texte 
der  Historia  ApoUonii  regis  Tyri  von  E.  W.  Schreiber  (Stadt. 
Realgymnasium  in  Korneuburg)  im  Anschlüsse  an  das  Buch  von  E.  Klebs 

Mittheilungen  XXII.  34 


522  Literatur. 

(»Die  Erzählung  von  Apollonius  von  Tyrus^S  Berlin  1S99).  —  Die 
pseudo-augustinischen  Soliloquien  in  der  Uebersetzung 
des  Bischofs  Johannes  von  Neumarkt  von  A.  Sattler  (fb.  Pri- 
vatgymnasium in  Graz)  mit  einer  längeren  biographischen  Einleitung  über 
Johannes  von  Neuiaarkt  (gest.  138()).  —  Ein  lateinisches  Preis- 
gedicht  (Ekloge)  auf  die  Hauptstadt  Prag  von  einem  Bacca- 
laureus  der  Prager  Hochschule  und  Poeta  laureatus,  dem 
nachmaligen  Abt  des  Cisterzienserstiftes  Hohen  fürt,  Dr. 
Quirin  Alois  Mickl  (gest.  1769,  vex-gl.  dagegen  die  Angabe  S.  12), 
veröflentlicht  und  mit  einer  Einleitung  versehen  und  commentirt  von  R. 
Schmidtmayer  (D.  Gymnasium  in  Budweis).  Die  biographische  Ein- 
leitung ist  mit  ein  paar  neuen  Notizen  aus  Hohenfurt  versehen,  S.  17  fg. 
wird  das  culturhistorisch  nicht  uninteressante  Gedicht  selbst  abgedruckt, 
das  ui'sprünglich  zur  Begrüssung  K.  Karls  VI.  in  Prag  17  23  gedient 
haben  dürfte.  —  Die  Wiegendrucke  der  Stiftsbibliothek  in 
Melk,  beschrieben  von  R.  Schachinge r  (Gymnasium  in  Melk),  Fort- 
setzung Nr.  3()8 — 730  mit  Abbildung  des  ältesten  bekannten  Wiener  Holz- 
schnittes (St.  Rochus  am  Krankenbette)  aus  einer  Ausgabe  der  Rochus- 
legende (1482).  —  Das  Wirken  des  Malers  Martin  Knoller  für 
das  ehemalige  Augustin e'r-ChorherrenstiftGries  bei  Bozen 
(Fortsetzung  und  Schluss)  von  S.  Christian  (Stiftsgj^mnasium  zu  St.  Paul 
in  Kärnten).  —  Dr.  Philipp  Paulitschke.  Nekrolog  von  A.  Becker 
(Gymnasium  im  8.  Bez.  Wiens).  —  Dr.  Rochus  Perkmann.  Nekrolog 
von  J.  de  M.  Wastl  (Gymnasium  im  12.  Bez.  Wiens).  —  Shake- 
speare in  Frankreich  von  E.  Fierlinger  (d.  Oberrealschule  in 
Olmütz),  auch  culturhistorisch  von  Interesse,  —  Musik  und  Sprache 
im  Dienste  der  nationalen  Erziehung  von  J.  Kaulich  (D. 
Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Brunn).  —  Die  handelspolitische 
Lage  Deutschlands  von  AI.  Kraus  (D.  Handelsakademie  in  Prag). 

Schulgeschichte,  Pädagogik  und  Methodik  des  geogr.-histor.  Unter- 
richts: Das  Testament  des  Stifters  der  Akademie  Joh.  Peter 
Grafen  Straka  von  J.  Trakal  (Graf  Straka'sche  Akademie  und  Privat - 
gymnasium  in  Prag).  Druckt  die  Stiftungsurkunde  des  Grafen  Straka  in 
seinem  Testamente  vom  18.  Febr.  1710  nach  dem  im  königl.  Landtafel- 
amte zu  Prag  befindlichen  Original  vollständig  (mit  Einfügung  der  im 
Original  gestrichenen  Stellen)  ab  und  gibt  dem  böhmischen  Original  die 
-deutsche  Uebersetzung  bei.  Auch  Einleitung  und  Anmerkungen  sind  da, 
und  vor  dem  Titelblatte  finden  wir  Porträt  und  Facsimile  des  Grafen 
Straka.  —  Die  ältesten  Piaristen  schulen  Mährens  von  K.  Wotke 
(Gymnasium  im  17.  Bez.  Wiens).  In  Mähren,  dem  »Stammland  des  Or- 
dens für  Oesterreich*,  gründeten  die  Piaristen  von  Nikolsburg  aus,  wohin 
sie  durch  den  Cardinal  Dietrichstein  berufen  worden  waren,  seit  dem 
17.  Jahrhundert  CoUegien  in  Strassnitz,  Leipnik,  Kremsier,  Altwasser,  Trübau 
u.  s.  w.  —  Das  Realschulwesen  Mährens  1848 — 1898.  Ein 
Beitrag  zur  Entwicklungsgeschichte  desselben  von  A.  Wanek  (d.  Ober- 
realschule in  Mähr.-Ostrau),  IL  Theil  (Schluss),  21  S.  —  Das  erste 
Vierteljahrhundert  der  k.  k.  Staats realschule  von  R.  Tramp- 
ler (Realschule  im  2.  Bez.  Wiens).  —  Ein  Rückblick  auf  die 
ersten  25  Jahre    des  Bestandes    der    k.  k.  deutschen  Staats- 


Literatur.  523 

realschule  in  Karolinenthal  von  E.  Reinisch  (d.  Realschule  in 
Karolinenthal -Prag),  80  Seiten.  —  Das  erste  Halbjahrhundert  der 
Marburger  Realschule  von  Gustav  Knobloch  (Staatsrealschule  in 
Marburg  a.  D.),  ein  kurzer  Ueberblick  über  die  Schicksale  der  Anstalt.  — 
Die  Geschichte  der  Leo  bener  Mittelschule  vom  Tage  ihrer 
Gründung  (8-  Oct.  1862)  bis  zum  Ende  des  Jahrhunderts  von  Fr.  de  P. 
Lang  (Gymnasium  in  Leoben).  —  Bau,  Einweihung  und  Eröff- 
nung des  k.  k.  Franz  Josef-Gymnasiums  von  J.  Lener  (Gymna- 
sium der  Franziskaner  in  Hall  i.  T.)  mit  einer  Abbildung  der  Anstalt  und 
einem  Abrisse  der  Geschichte  derselben  in  der  Festrede  des  P.  Adiut 
Troger.  —  Gedenklatt  zum  2.  December  1899  von  Joh.  Wittek 
(Landesgj^mnasium  in  Baden),  eine  Geschichte  der  Anstalt  und  mehrere 
Abbildungen  enthaltend.  —  Geschichtliches  über  die  Entstehung 
der  Anstalt  von  A.  Fieger  (Communalrealschule  in  Eger).  —  Der 
Auszug  aus  dem  alten  Hause  (Zur  Geschichte  des  Gymnasiums)  von 
A.  Gubo  (Landesgymnasium  in  Pettau).  —  Die  Gründung  und  Ent- 
wicklung der  landwirtschaftlichen  Schulinsel  zu  Neutit- 
schein-Söhle  1864 — 1900  von  K.  G.  Kolb  (landwirtschaftliche  Mittel- 
schule zu  Neutitschein-Söhle),  eine  Festschrift  zum  2  5 -jährigen  Bestände 
der  Anstalt  mit  zahlreichen  Abbildungen.  —  Geschichte  der  Ent- 
stehung der  Anstalt  von  A.  Schlosser  (Realgymnasium  in  Tetschen 
a.  E.).  —  Anschauungsunterricht  auf  dem  Gymnasium  und 
Vertheilung  der  Realerklärung  aus  der  römischen  Alter- 
thumswissenschaft  auf  die  einzelnen  Classen  des  Ober- 
gymnasiums von  E.  G  seh  wind  (D.  Staatsgymnasium  in  Prag -Altstadt), 
69  S.  —  üeber  den  Zusammenhang  zwischen  Cult  Urge- 
schichte und  Geographie  und  seine  praktische  Verwertung 
im  Unterrichte  von  A.  Müller  (Gymnasium  in  Oberhollabrunn).  — 
Ueber  physikalische  Geographie  im  Gymnasialunterrichte 
von  Gustav  Kraitschek  (Gymnasium  in  Landskron,  Böhmen),  tritt  für 
Gewährung  eines  grössei'en  Spielraums  an  die  Geographie  auch  in  den 
Oberclassen  des  Gymnasiums  ein.  —  Linz  und  Umgebung  im 
Dienste  des  erdkundlichen  Anschauungsunterrichtes,  1.  Th., 
von  L.  Pötsch  (Staatsrealschule  in  Linz).  —  Ueber  Schule r au s- 
flüge.  IL  Theil  von  R.  Hochwallner  (Gymnasium  in  Seitenstetten) 
mit  einer  Profiltafel.  —  Die  Gesundheitsverhältnisse  der  Schüler 
des  Mähr. -Schönberge r  Gymnasiums.  Eine  statistische  Darstel- 
lung von  L.  Rotter  (Gymnasium  in  Mähr.-Schönberg)  mit  Tabellen  und 
>  Absenzencurven  *. 

Aus  geographischen  Wissensgebieten:  Ebbe  und  Flut  von  M.  Vo- 
dusek  (Gymnasium  in  Laibach),  vom  mathematischen  Standpunkte  aus, 
durch  »Störungsgleichung*  versuchte  Auflösung  des  Gezeiten-Problems.  — 
0  ertliche  Erschütterungen  nach  Beobachtungen  an  der 
Laibacher  Erdbebenwarte  von  A.  Belar  (Oberrealschule  in  Laibach), 
1 3  S.  mit  mehreren  Uebersichtstafeln.  —  Beziehungen  zwischen 
Erhebung  und  Niederschlag  in  den  Alpen.  L  Theil,  von  A. 
Rupp  (Landesrealschule  in  Znaim)  mit  interessanten  Vergleichen  über 
Niederschlagsmengen  in  den  Alpen  nach  Prof,  Pencks  Manuscripten.  — 
Im  Gebiete  der  hohen  Tauern  von  A.  Sturm  (Staatsgymnasium  in 

03* 


524  Literatur. 

Eied),  touristische  Schilderung  einer  Studienreise  im  Sommer  1899.  — 
Ein  Streifzug  durchs  Salz  kämme  r  gut  von  J.  v.  Vintschger 
(Communalgymnasium  in  Gmunden),  mit  Abbildu.ngen.  —  Am  Golf  von 
Pozzuoli,  historisches  Landschaftsbild  von  M.  Strach  (Straka'sche  Aka- 
demie und  Privatgymnasivmi  in  Prag)  mit  einem  Kärtchen  des  Golfs  von 
Neapel  und  mehreren,  nach  Photographien  hergestellten  Landschaltsbildern 
im  Texte.  —  Vom  Ladogasee.  Eeisebilder  von  J.  S  i  e  b  e  r  (Gymnasium 
in  Leitmeritz).  —  Die  meteorologischen  Verhältnisse  von 
Weidenau  und  Umgebung  i.  J.  1899  von  J.  Reidinger  (Gymna- 
sium in  Weidenau,  Schlesien).  —  Die  Temperaturverhältnisse  von 
B  i e  1  i  t z  von  K.  Kolben  hey  er  (Gymnasium  in  Bielitz),  21  S.  mit  Ta- 
bellen, zu  S.  8  auch  ein  »Bild  des  täglichen  Wärmeganges ^''  üi  Bielitz.  — 
Uebersicht  der  an  der  meteorologischen  Beobachtungs- 
station in  Eger  i.  J.  1899  angestellten  Beobachtungen  von 
J.  K 0  s 1 1  i V n y  (Gymnasium  in  Eger).  —  Das  Teschner  Wetter  im 
Zusammenbang  mit  der  allgemeinen  Wetterlage  von  E. 
Kaller  (Staatsrealschule  in  Teschen).  —  Resultate  aus  den  1899 
auf  der  Sternwarte  zu  Kremsmünster  angestellten  meteoro- 
logischen Beobachtungen  von  Th.  Schwarz  (Gymnasium  der  Be- 
nedictiner  in  Kremsmüster). 

Endlich  aus  slavisch  geschriebenen  Schulprogrammen:  Der  Natio- 
nalcharakter in  Herodots  Geschichte  von  St.  M i d 2 o r  (Nacionalni 
karakter  u  Herodotovoj  povjesti,  Gymnasium  in  Cattaro).  —  Pomerium. 
Bericht  von  Fr.  Teyly  (Pomerium.  Referuje  cet.,  böhm.  Gymnasium  in 
Wischau)  mit  einer  Planskizze.  —  Die  Hausgötter  in  Pompeji  von 
D.  Czechowski  (2.  Gymnasium  in  Przemysl),  ruthenisch  geschrieben. 
Mit  .5  Abbildungen  im  Texte.  —  Einige  Erinnerungen  an  das 
böhmische  Vaterland  in  Italien  (Fortsetzung)  von  A.  Kolisek 
(Nektere  vzpominky  na  ceskou  vlast  v  Italii,  b.  Realschule  in  Göding)  mit 
Abbildungen  im  Teste.  —  Die  Elbeslaven  zur  Zeit  der  Mero- 
winger  und  Karls  des  Grossen  von  J.  V r a b e c  (Slovanski  Polabi 
cet.,  böhm.  Gymnasium  in  Schlan).  —  lieber  die  kirchlichen  An- 
gelegenheiten der  königl.  Leibgedingstadt  Neubyd^ow  von 
J.  Kaspar  (Pameti  o  vecech  duchovnich  v  kräl.  ven.  meste  Nov.-Byd2ov, 
b.  Gymnasium  in  Neubydzow).  —  Die  goldene  Bulle  vom  Jahre 
1212  von  L.  Kucharski  (Zlota  buUa  z  r.  1212,  poln.  Gymnasium  in 
Brzezany)  nach  gedruckten  Quellen.  —  Die  Jagellonen- Universität, 
ihre  Gründung,  Entwicklung  und  Bedeutung  von  E.  Koko- 
rudz  (ruth.  ak.  Gymnasium  in  Lemberg),  ruthenisch  geschrieben.  — 
Karl  IV.  lehnt  die  Anträge  des  römischen  Tribuns  Cola  di 
Rienzo  ab  von  V.  0 e h m  (Karel  IV.  odmitä  nävrhy  tribuna  f imskeho 
Koly  di  Rienzo,  b.  Gymnasium  in  Przibram),  nach  den  gedruckten  Quellen, 
28  S.  —  Johann  Jiskra  von  Brand  eis.  Ein  Lebensbild  von  P. 
Roubik  (Jan  Jiskra  z  Brand^sa.  Obraz  2ivotopisnf,  böhm.  Staatsreal- 
schule in  den  königl.  Weinbergen  in  Prag),  11  S.  auf  Grund  des  Ge- 
druckten. —  Die  Methoden  des  lateinischen  Unterrichts  an 
den  (böhm.)  Schulen  des  16.  Jahrhunderts  von  S.  Winter 
(Methody  latinskeho  jazyka  ve  ve  skoläch  XVI.  stol,  b.  ak.  Gymnasium  in 
Prag).  —  Proben  von  lateinisch-böhmisch-deutschen  Schul- 


Literatur.  525 

arbeiten  aus  dem  Jahre  1560  von  A.  Truhläf  (ükäzky  skolnich 
praci  latinskoeesk^ch  z  r.  1560,  b.  ak.  Gymnasium  in  Prag).  Das  Ma- 
terial zu  dieser  culturhistoriscb  und  sprachlich  interessanten  Arbeit  lieferte 
ein  im  Deckel  eines  alten  Buches  vorgefundenes  Schülerheft.  —  Niko- 
laus Hussowski,  sein  Leben  und  seine  Schriften.  Ein  Bei- 
trag zur  Geschichte  des  Humanismus  in  Polen  von  J.  P e  1  c z a r 
(Mikolaj  Hussowski,  jego  zycie  i  pisma  cet.,  poln.  Gymnasium  bei  St.  Hya- 
cinth  in  Krakau).  —  A.  Towianski  und  seine  Lehre  von  J. 
Bystrzycki  (Andrzej  Towianski  i  jego  doktryna,  poln.  Gymnasium  in 
Jaslo).  —  Die  Buchdruckerkunst  in  Prossnitz  im  16.  und 
17.  Jahrhundert  von  F.  Kozeluha  (Knihtiskafstvi  v  Prostejove  v 
dobe  XVI.  a  XVII.  stoleti,  b.  Landesrealschule  in  Prossnitz,  Mähren).  — 
Anecdota  Sarbieviana.  Handschrift  Nr.  1446  der  fürstlich  Czar- 
toryski'schen  Bibliothek  in  Krakau  von  Romuald  Koppens  (Anecdota 
S.  Zawarto:^c  r^kopisu  nro.  1446  bibl.  XX.  Cz.  w  Krakowie,  Privatgym- 
nasium der  Jesuiten  in  B^kowice  bei  Chyrow).  Beschreibung  und  Inhalts- 
angaben (Auszüge)  einer  lateinischen  Handschrift  philolog.-lit.  Inhalts  mit 
historischen  Notizen.  —  Uebersichtstafel  der  polnischen  Lite- 
raturgeschichte mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Li- 
teratur-, Kunst-  und  Culturgeschichte  des  Auslandes  von 
A.  Passendorfer  (Tablica  pogladowa  do  nauki  literatury  polskiej  cet., 
poln.  Oberrealschule  in  Lemberg).  —  Einleitung  in  die  Geschichte 
der  europäischen  Denkart  des  19.  Jahrhunderts  vonZdenek 
Franta  (Uvod  do  dejin  europskeho  mysleni  ve  stoleti  devatenäctem, 
b.  Realschule  in  Leipnik,  Mähren).  —  Ueber  die  künstlerische  Er- 
-ziehung  am  Gymnasium  von  J.  Patocka  (Praxe  umelecke  vychovy 
na  gymnasiu,  böhm.  Gymnasium  in  Eokycan).  —  Zwei  Schul feierlich- 
keiten  im  neuen  Gymnasialgebäude  von  F.  Zych  (Dwie  uroczy- 
stosci  szolne  w  novym  budynku  gimnazyalnym,  poln.  Gymnasium  in  Buczacz, 
■Galizien).  —  Das  Gebäude  des  böhmischen  Privatgymnasiums 
in  Gaya  von  J.  Kl  van  a  (Budova  ceskeho  gymnasia  ob.  v  Kyjove,  b. 
Gymnasium  zu  Gaya  in  Mähren),  mit  Plan  und  Abbildung  des  Schul- 
hauses. —  Klimatische  Verhältnisse  des  Königreichs  Grie- 
•chenland  von  W.  Honzik  (Klimaticke  pomery  krälovstvi  Reckeho,  b. 
Realschule  in  Pilsen). 

Graz.  S.  M.  Prem. 


Notizen. 

Die  energische  und  umsichtige  Leitung  des  k.  und  k.  Kriegs-Archivs 
hat  im  verflossenen  Jahre  eine  Dienst- Vorschrift  für  das  k.  und  k. 
Kriegs-Archiv  herausgegeben,  welche  sich  durch  Kürze  und  Klarheit 
auszeichnet.  Haben  die  ersten  zwei  Abschnitte  (Allgemeine  und  persön- 
liche Vorschriften,  Kanzlei- Ordnung)  ausschliesslich  für  ähnliche  Anstalten 
Bedeutung,  so  erweckt  der  dritte  Abschnitt  (Geschäftsbehandlung  in  der 
kriegsgeschichtlichen  Abtheilung)  in  Kreisen,  die  der  Geschichte  der  k.  und  k. 
Armee  nicht   fremd    gegenüberstehen,  Interesse.     Sehr  instructiv    sind   die 


526  Notizen. 

Abschnitte  4 — 6  (Geschäftsbehandlung  in  der  Schriften-,  Karten-  und 
Bibliothek s-Abtheilung).  —  Ueber  die  kürzlich  erschienene  zweite  Auflage 
der  Schrift  »Das  k.  u.  k.  Kriegs archiv«  wird  an  anderer  Stelle  be- 
richtet werden.  A.  S. 

Zu  Folge  eines  Beschlusses  des  steiermärkischen  Landesausschusses 
gibt  das  Landesarchiv  in  Graz  unter  dem  Titel  »Publicationen  aus 
dem  Steiermärkischen  Landesarchive*  zunächst  Kataloge  über 
das  mit  dem  Landesarchiv  vereinigte  Joanneumsarchiv  heraus.  Er- 
schienen sind  (Graz  und  Leipzig,  Moser  1898)  bisher  Kataloge  1.  der 
Handschriften,  für  das  Archiv  bearbeitet  von  J.  v.  Zahn,  für  die 
Herausgabe  von  Anton  Meli.  2.  Allgemeine  Actenreihe  a)  Lehen. 
Für  das  Archiv  bearbeitet  von  M.  v.  Felicetti  und  Th.  Unger,  für 
die  Herausgabe  von  A.  Kap  per.  Das  1.  Heft  der  » Publicationen  * 
enthält  eine  kurze  Inhaltsangabe  der  1460  Handschriften  des  Joanneums- 
archivs ;  beigegeben  sind  trefflich  gearbeitete  Sach-,  Autoren-,  Orts-  und 
Personenregister  sowie  ein  Verzeichnis  der  Handschriften  nach  ihrem  Alter. 
Das  2.  Heft  gibt  eine  Uebersicht  der  1880  durch  die  k.  k.  Finanzprocu- 
ratur  in  Graz  an  das  Landesarchiv  abgegebenen  Lehenacten  und  12»  alten  * 
Lehenbücher.  Mögen  andere  Länder  Oesterreichs  dem  steiermärkischen 
Landesarchive  bald  nachfolgen,  aber  die  Finanzproouraturen  der  übi-igen 
Landesstellen  nicht  das  Beispiel  der  Grazer  nachahmen:  denn  was  des 
Staates  ist,  soll  des  Staates  bleiben  und  zu  dessen  Erhaltung  soll  er  die 
Mittel  aufbringen.  Starzer. 

In  seiner  Schrift  über  »Das  Archiv  der  Stadt  Mühlhausen 
in  Thüringen.  1901*  bietet  der  sehr  eifrige  Stadtarchivar  Dr.  Eduard 
Heydenreich  einen  Führer  durch  die  von  ihm  verwalteten,  reichhaltigen. 
Sammlungen  und  verbindet  damit  den  Versuch,  die  Besucher  derselben 
mit  den  Geheimnissen  der  Urkundenlehre  und  Siegelkunde  vertraut  zu 
machen.  Für  diesen  Zweck  wurden  in  die  Archivausstellung  etliche  Tafeln 
aus  Sickel-Sybels  Kaiserurkuuden.  Heffners  Kaisersiegeln  und  Posses  Wetti- 
nersiegeln  aufgenommen,  werden  in  dem  vorliegenden  Hefte  Siegelzeich- 
nungen und  aus  Leists  Buch  entnommene  Abbildungen  von  Notariats- 
signeten geboten.  Der  Fernerstehende  dürfte  der  vielleicht  nicht  un- 
berechtigten Ansicht  sein,  dass  das  über  die  Aufgabe  einer  städtischen 
Archivausstellung  hinausgehe;  glaubt  aber  der  Verfasser,  auf  diesem  Wege 
die  Stimmung  der  Bewohner  Mühlhausens  zu  Gunsten  seiner  gewiss  löb- 
lichen Absichten  beeinflussen  zu  können,  so  wird  man  dieses  Bedenken 
gerne  fallen  lassen  und  auch  über  die  kümmei'lichen  Siegelzeichnungen, 
das  missglückte  Facsimile  aus  dem  Minoritennekrolog  und  über  manche,  wie 
es  scheint,  durch  allzugrosse  Eilfertigkeit  verursachte  Sonderbarkeit  des 
Textes  hinwegsehen  dürfen.  Karl  Uhlirz. 


Berichte.  527 

Jahresbericht  über  die  Herausgabe  der  Monumenta 
Germaniae  historica. 

Die  27.  Plenarversammlung  der  Centraldirection  wurde  vom  15.  bis 
17.  April  1901  in  Berlin  abgebalten.  Im  Laufe  des  Jahres  19Ü0/l901 
erschienen  1 .  Deutsche  Chroniken  III,  2  (Jansen  Enikel's  Werke  hg.  von 
Strauch,  Schluss);  2.  Joh.  Codagnelli  Annales  Piacentini  ed.  Holder-Egger 
(in  8°) ;  3.  Diplomata  regum  et  imperatorum  Germaniae  III,  l  (Heinrici  II 
et  Arduini  Diplomata  ed.  Bresslau). 

Für  den  als  Abschluss  der  Auetores  antiquissimi  geplanten 
14.  Band  (Gedichte  des  Merobaudes,  Dracontius  und  Eugenius  von  Toledo), 
verglich  der  mit  der  Herausgabe  betraute  Prof.  Vollmer  in  München  Hand- 
schriften in  St.  Gallen,  Bern,  Verona,  Rom  und  Neapel  usw.;  es  steht  zu 
hoffen,   dass  der  Druck  zu  Anfang   1902  beginnen  kann. 

Für  die  vorkarolingischen  Gedichte  konnte  von  Prof.  Traube 
eine  genauere  Uebersicht  noch  nicht  vorgelegt  werden,  doch  wurde  be- 
schlossen, die  Werke  Aldhelm's  mit  dieser  Sammlung  zu  verbinden.  Für 
die  Gesta  pontificum  Romanorum,  zumal  die  Vitae  Gregorii,  ist 
durch  Dr.  Brack  mann  neuerdings  Material  gesammelt  worden,  doch  fehlt 
noch  der  geeignete  Bearbeiter. 

In  der  Abtheilung  der  Scriptores  ist  der  durch  Archivar  Krusch 
begonnene  Druck  des  4.  Bandes  der  Merowingischen  Geschichtsquellen 
weiter  gediehen,  während  gleichzeitig  der  Mitarbeiter  Dr.  Levison  die  Vor- 
arbeiten für  den  5.  Band  föi-derte.  Von  Prof.  Holder-Egger  wurde  der 
für  die  italienischen  Chroniken  des  13.  Jahrh.  bestimmte  31-  Band  der 
Scriptores  zu  drucken  angefangen.  Für  die  nächstfolgenden,  gleichfalls  den 
Italienern  zu  widmenden  Bände  ist  durch  die  Mitarbeiter  Eberhard  und 
Cartellieri  erheblich  vorgearbeitet  worden.  Für  die  zweite  Hälfte  des 
30-  Bandes  ist  der  baldige  Abschluss  möglich  gemacht.  Als  Handausgabe 
wurde  von  Holder-Egger  das  Chronicon  Placentinum  des  Johannes  Codag- 
nellus  edirt.  Für  Cosmas  von  Prag  setzte  Landesarchivar  Bretholz  seine 
Studien  fort.  Für  die  Ausgabe  des  bisher  unter  dem  Xamen  Ekkehard 
verborgenen  Frutolf  arbeitete  Prof.  Bresslau.  Für  den  6.  Band  der  Deut- 
schen Chroniken  hofft  Prof.  Seemüller  in  Innsbruck  vor  Ende  1902  zum 
Drucke  schreiten  zu  können.  Für  die  Sammlung  der  politischen  Sprüche 
und  Lieder  ist  Dr.  Heinr.  Meyer  in  Güttingen  mit  der  Herstellung  der 
Texte  bis   1300  beschäftigt. 

In  der  Abtheilung  Leges  ist  die  Vollendung  der  grossen  Ausgabe 
der  Leges  Visigothorum  durch  Prof.  Zeumer  im  laufenden  Geschäftsjahre 
gesichert.  Die  Vergleichungen  für  das  bairische  Volksrecht  sind  durch 
Prof.  von  Schwind  in  Wien  beinahe  abgeschlossen.  Dr.  Werminghoff  setzte 
die  Ausarbeitung  der  Synodalacten  von  742 — 843  fort.  Das  Verzeichnis 
der  Synodalacten  von  843 — 918  wurde  im  N.  Archiv  veröffentlicht.  Prof. 
Tangl  wird  seine  Vorarbeiten  für  die  fränkischen  Gerichtsurkunden  im 
nächsten  Herbst  in  Paris  weiterführen.  Dr.  Schwalm  hat  nach  seiner  für 
den  3.  und  4.  Band  der  Constitutiones  imperii  sehr  fruchtbaren  Reise  nach 
Italien  sich  mit  einigen  Pariser  Hss.  beschäftigt;  die  Sammlung  für  den 
3.  Band  darf  als  fast  abgeschlossen  gelten. 


528  Berichte. 

In  der  Abtheilung  Diplomata  konnte  durch  Prof.  Bresslau  der 
grössere  Theil  des  3.  Bandes,  ausgegeben  werden.  Die  Ergänzung  durch 
die  Register  wird  im  Laufe  des  Jahres  nachfolgen.  Für  Konrad  II, 
bleibt  nur  eine  kleine  Nachlese  übrig.  In  dem  ersten  von  Prof.  Mühl- 
bacher bearbeiteten  Bande  der  Karolingerurkunden  (bis  zum  Tode  Karl's 
d.  Gr..)  rückte  der  Di-uck  bis  zum  25.  Bogen  fort,  und  der  Rest  dürfte 
etwa  noch  ein  Jahr  in  Anspruch  nehmen. 

Der  Druck  des  6.  Bandes  der  Epistolae  musste  noch  ausgesetzt 
werden,  weil  die  von  dem  Mitarbeiter  A.  Müller  übernommenen  Briefe 
Nikolaus  I.  noch  nicht  abgeschlossen  werden  konnten. 

■  In  der  Abtheilung  Antiquitates  ist  der  Druck  der  Register  des 
2.  Bandes  der  Necrologia  Germaniae  bis  zum  80-  Bogen  fortgeschritten, 
und  mit  den  Todtenbüchern  des  Bisthums  Freising  (3.  Band)  hofft  Reichs- 
archivrath  Baumann  im  Laufe  des  Jahres  fertig  zu  werden.  Die  von  Dr. 
von  Winterfeld  vorbereitete  Sonderausgabe  der  Werke  Hrotsviths  von  Gan- 
dersheim  wird  demnächst  erscheinen.  Im  Uebrigen  widmete  derselbe  seine 
Thätigkeit  den  für  den  4.  und  5-  Band  bestimmten  Rhythmen  und  Se- 
quenzen. Der  4.  Band  soll  noch  eine  Anzahl  Ergänzungen  zu  den  Dich- 
tungen der  kai-olingischen  Zeit  liefern. 


Die  Wedekindsche  Preisstiftung  für  deutsche  Geschichte  stellt  für  den 
Zeitraum  1901  —  1V»06  folgende  Aufgabe:  eine  kritische  Geschichte 
der  sächsischen  Bisthumsgründungen  in  der  Karolingi- 
schenZeit. 

Bewerbungsschriften  müssen  vor  dem  1.  August  1905  an  den  Direktor 
des  Verwaltungsraths  der  Stiftung  eingesandt  werden.  Der  Preis  beträgt 
3300  Mark  und  muss  ganz  oder  kann  gar  nicht  zuerkannt  werden.  Das 
Urtheil  wird  am  14.  März  1906  in  einer  Sitzung  der  kgl.  Gesellschaft  der 
Wissenschaften  zu  Göttingen  bekannt  gemacht  und  in  deren  »Nachrichten* 
in  der  Abtheilung:  Geschäftliche  Mittheilungen  veröffentlicht.  Ebenda 
Jg.  1901  Heft  1  finden  sich  die  ausführlicheren  Mittheilungen  über  das 
Preisausschreiben  sowie  die  Angaben  über  den  gleichfalls  am  14.  März 
1906  zu  ertheilenden  sog.  dritten  Preis  der  Stiftung. 


Die  älteren  Königsiirkunden 

für  das  Bisthiim  Worms  und  die  Begründung 

der  bischöflichen  Fürstenmacht. 

Von 

Johann    Lechner. 


IV).  Zweifelhafte  Diplome  des  10.  Jahrhunderts. 

Der  Kauzlerbischof  Hildibald  uud  seiu  Notar  sind  der  Urkunden- 
fälschung überfährt.  Die  bisherige  Untersuchung  galt  den  Karolinger- 
fälschungeu  und  zog  die  auf  spätere  Könige  lautenden  Diplome  nur 
insoweit  in  ihren  Kreis,  als  sie  Bestätigungeu  jener  sind  oder  mit  ihnen 
sonst  in  einem  engeren  inhaltlichen  Zusammenhang  stehen.  Wir 
haben  die  Erfahrung  gemacht,  dass  diesen  von  HB.  verfassten  und 
geschriebenen  Urkunden  Ottos  I  und  Ottos  II  keine  grössere  diplo- 
matische Glaubwürdigkeit  zukommt  als  den  bereits  früher  als  unecht 
erkannten  Präcepten  auf  Namen  von  Karolingern;  fasst  man  ihren 
historischen  Inhalt  ins  Auge,  so  kommt  dieser  dem  wirklichen  Kechts- 
zustand  in  dem  Masse  näher,  als  die  Frist  zwischen  der  angeblichen 
Ausstellung  und  der  thatsächlichen  Herstellung  sich  verringert. 

Es  erhebt  sich  die  Frage:  Ist  hiemit  die  Zahl  seiner  geschickten 
Trugstücke  erschöpft?  Wie  sind  die  anderen  Diplome  des  10.  Jahr- 
hunderts, die  ihn  zum  Autor  haben,  zu  beurtheilen  und  zu  bewerten? 
Der  Verdacht  richtet  trieb  zunächst  gegen  die  von  ihm  geschriebenen. 
Die  Hand  des  übel  beleumundeten  Beamten  zeigen  nach  Angabe  und 
Charakteristik  der  M.  G.  Diplomata  folgende  Ottonenurkunden : 

DO.  I  84  von  947  Januar  14,  Abschrift  in  Diplomform.  —  DO. 
I  330  für  Gumbert  (Pertinenz  von  Worms)  von  966  August  21,  Diplom 


«)  Vgl.  den  ersten  Theil  S.  361  £F. 
Mittheiliingen   XXII. 


530 


Johann  LecWner. 


zweifelhafter  Originalitiit.  DO.  I  392  von  970  April  10.  Origiual- 
diplom.  —  DO.  II  46  vou  973  Juli  1,  Abschrift  in  Diplomform.  — 
DO.  Ill  11  von  985  März  28,  Original.  —  DO.  III  12  von  985  April  29. 
Original.  Alle  diese  Urkunden  sind  entweder  noch  heute  besiegelt 
oder  sie  zeigen  die  Spuren  ehemaliger  Besiegelung.  Sie  vertheilen 
sich  auf  Otto  I,  Otto  II  und  Otto  III  und  umspannen  die  Zeit  von 
947  bis  985.  Die  Länge  dieses  Zeitraums  würde  an  sich  schon  aus- 
schliessen,  dass  wir  es  durchwegs  mit  Schriftstücken  zu  thun  haben, 
die  aus  den  in  der  Datirung   genannten  Ausstellungsjahren    stammen. 

Die  beiden  letztgenannten  Diplome  Ottos  III  stehen  unanfechtbar 
da,  gegen  sie  lässt  sich  kein  triftiger  Einwand  erheben.  Im  Jahre  985 
w^ar  HB.  Mitglied  der  Kanzlei;  vom  Standpunkt  der  äusseren  Merk- 
male sind  sie  tadellos.  Und  auch  die  inneren  Merkmale  erregen  weder 
nach  der  formellen  noch  nach  der  inhaltlichen  Seite  Bedenken;  die 
Echtheit  von  DO.  III  12  wird  überdies  durch  die  Uebereinstimmung 
mit  der  Vorurkunde,  dem  DO.  II  199,  das  von  einem  vertrauens- 
würdigeren Notar  dictirt  ist,  ■  gesichert. 

Ein  so  günstiges  Zeugnis  lässt  sich  wenigstens  der  uns  vorlie- 
genden Ueberlieferungsform  der  vier  anderen  Diplome  nicht  ausstellen; 
diese  können  von  HB.  nicht  in  seiner  Amtseigenschaft  als  Kanzlei- 
notar geschrieben  sein,  da  er  erst  im  Jahre  978  diesen  Dieust  antrat. 
Was  von  den  unter  diesen  vieren  befindlichen  Diplomen  0.  I  392  und 
0.  II  46  zu  halten  ist,  haben  wir  im  ersten  Theil  zu  eruiren  gesucht; 
sie  hielten  vor  der  Kritik  nicht  Stand.  Bei  dieser  Untersuchung  fiel 
auch  ein  Streiflicht  auf  DO.  I  84  und  liess  uns  trotz  der  Wiederholung 
der  Yorurkunde  Ludwigs  d.  Fr.  in  den  geänderten  Eechtsverhältnissen 
den  wunden  Punkt  wahrnehmen.  Das  vierte  Diplom.  0.  I  330,  harrt 
noch  der  Prüfung. 

Hier  wird  der  Ort  sein,  die  Schrift  dieses  Notars  in  den  Wormser 
Urkunden  zusammenhängend  zu  verfolgen  und  mit  seinen  Kanzlei- 
erzeutrnissen  in  Vergleich  zu  setzen.  Vielleicht  lassen  sich  auch  von 
dieser  Seite  Kriterien  für  die  zeitliche  Ansetzung  gewinnen. 

Es  steht  mir  reichliches  Vergleichsmaterial  zur  Verfügung:  die 
von  den  Bearbeitern  der  Ottonendiplome  angefertigten  Schriftproben 
von  DDO.  II  180,  189,  192,  201,  205,  216,  217.  219,  226,  235,  236. 
275,  279;  DDO.  HI  4.  9.  10,  24.  29,  47,  64,  111,  112.  147,  lauter 
Urkunden,  an  deren  Muudirung  sich  HB.  betheiligte,  sei  es,  dass  er 
sie  ganz  geschrieben,  sei  es,  dass  er  bestimmte  Partieen  überuommeu 
hat.  Dazu  kommen  die  Eacsimiles  von  DO.  II  227  im  Chronicon 
Gotwicense  164  und  von  DO.  III  15  bei  Schannat  Viudiciae  Tafel  10, 
welche    eine    leidlich    gute    Vorstellung    seines    ausgebildeten    Schrift- 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  53;^ 

Charakters  gewähren.  Die  Bemerkungen  über  die  in  Darmstadt  be- 
findlichen Wormser  Ausfertigungen  beruhen  auf  Autopsie  der  Ur- 
kunden. 

DO.  1  84  ist  ganz  von  einer  Hand  in  kräftigem,  sicherem  Zuge 
geschrieben.  Ein  Vergleich  mit  den  von  HB.  geschriebenen  Diplomen 
Ottos  II  und  Ottos  III  setzt  die  Zuweisung  an  ihn  ausser  Zweifel. 
Weicht  er  in  Einzelheiten,  wie  in  der  Form  des  Chrismons,  den  et- 
Verbindungen  und  den  Kürzungszeichen  von  seinem  sonstigen  Brauche 
ab,  so  zeigt  sich  darin  der  Einfluss  seiner  Schreibvorlage,  einer  viel- 
leicht von  dem  sogenannten  Brun  A  geschriebenen  Urkunde:  auch 
das  lang  ausgezogene  Majuskel  N  in  dem  Schlusswort  A7nen  hat  er 
mit  diesem  gemein^).  Wie  diese  Schriftmerkmale,  so  gemahnt  auch  die 
Fassung  des  Protokolls  an  den  bezeichneten  Notar  aus  der  Kanzlei 
Ottos  I2).  Der  verfügbare  Kaum  veranlasste  die  Kleinheit  der  Schrift 
und  die  häufige  Verwendung  von  Kürzungen,  von  denen  besonders  die 
unter-  und  übergeschriebenen  Buchstaben  auffallen.  Unter  den  mir 
zugebote  stehenden  Vergleichsstücken  steht  DO.  I  84  der  Schrift  nach 
dem  DO.  III  12  aus  dem  Jahre  985  am  nächsten,  nur  ist  letzteres 
grösser  geschrieben.  Kürzungen  von  der  Art,  wie  sie  in  DO.  I  84 
verwendet  sind,  finden  in  DO.  II  275  aus  dem  Jahre  982  zahlreiche 
Analoga.  In  einzelnen  bemerkenswerten  Buchstabenformen  wie  dem 
Majuskel  F  in  der  Datirung  (Fehr.)  berührt  sich  die  Schrift  mit  DO. 
III  9  aus  dem  J.  985  und  DO.  III  112  von  993. 

In  der  Schrift  stehen  dem  DO.  I  84  nahe:  DO.  I  392  und 
DO.  11  46. 

Von  D  0.  I  392  lässt  sich  nur  der  Context  in  Parallele  setzen, 
da  die  erste  Zeile  mit  dem  Chrismon  und  das  Eschatokoll  trotz  der 
sleichen  Tinte  einen  ganz  abweichenden  Schriftcharakter  aufweisen 
und  doch  wohl  von  einem  anderen  Schreiber  herrühren  werden;  aller- 
dings, wer  Gelegenheit  hatte,  zu  sehen,  mit  welcher  Geschicklichkeit 
HB.  bei  DO.  II  217  ohne  Nöthigung  sich  der  Schreiberindividualität 
eines  Echternacher  Mönchs  anzupassen  verstand^),  wird  die  Möglich- 
keit einer  Nachzeichnung  dieser  fremdartig  aussehenden  Urkunden- 
theile  durch  HB.  nicht  für  völlig  ausgeschlossen  halten.  Der  Context 
ist  sicher  von  HB.  und  zeigt  gleich  DO.  I  84  gedrängte,  kleine  Schrift 


1)  Schriftmu&ter  von  BA.  in  den  Kaiserurkunden  in  Abbildungen  III,  14,  15 
vgl.  Text  51  f. 

-)  Mon.  Germ.  DD.   1,  165  Vorbemerkung  zu  DO.  I  84. 
■■')  DO.  II  217  ist   bis    einschliesslich    die  Signumzeile    von   Empfängerhand 
geschrieben   und   HB.  fügte   in   Aneignung   der   Buchstabenformen   des   Echter- 
nachers  Recognition  und  Datirung  hinzu. 

35* 


532  Johann  L  e  c  b  n  e  r. 

mit  über-  und  untergeschriebenen  Buchstaben.  Dagegen  finden  wir 
hier  d-  und  (?/-Ligaturen,  sowie  ein  consequent  angewendetes  Kürzuugs- 
zeichen  in  Formen,  die  sonst  in  den  Kanzleiproducteu  dieses  Beamten 
nirgends  nachweisbar  sind.  Das  legt  die  Annahme  nahe,  dass  DO.  I  392 
nicht  frei  von  der  Feder  weg  geschrieben,  sondern  wenigstens  in  Ein- 
zelheiten durch  ein  fremdes  Muster  beeiufiusst  ist.  Diese  Differenzen 
könnte  man  damit  erklären,  dass  die  Urkunde  nach  Angabe  ihrer  Dati- 
rung  acht  Jahre  vor  dem  Eintritt  des  HB.  iu  die  Kanzlei  geschrieben  sei. 
Nun  sprechen  aber  bestimmte  Buchstabeuformen,  wie  die  häufige  Ver- 
wendung von  geschlossenem  a,  ae  und  die  in  eine  Spitze  zulaufende 
/•^-Verbindung  im  Gegentheil  eher  für  die  spätere  Zeit  seiner  Kanzlei- 
dienste, wie  überhaupt  die  Schrift  mit  seinen  späteren  Stücken  enger 
verwandt  ist  als  mit  seinen  ersten  Kanzleierzeugnissen.  Nach  den 
graphischen  Eigenthümlichkeiten  könnten  DO.  I  84  und  DO.  I  392 
etwa  gleichzeitig  geschrieben  sein. 

D  0.  II  46,  ausserordentlich  sorgfältig  geschrieben,  weist  den  aus- 
gebildeten Schriftcharakter  des  HB.  auf.  Das  Chrismon,  von  seinem 
sonst  gebrauchten  dififerirend,  ähnelt  dem  iu  DO.  I  84  verwendeten, 
die  Form  des  Kürzungszeichens,  gleichfalls  in  seinen  Kanzleisehriftstücken 
nicht  vorkommend,  ist  identisch  mit  jeuer  in  DO.  1  392 ;  mit  diesem  hat 
DO.  II  46  auch  schon  die  charakteristische  r^-Ligatur  und  geschlossene 
a^  ae  gemeinsam.  Dieses  Diplom,  dessen  Niederschrift  wegen  der  Mono- 
grammform erst  unter  Otto  III  erfolgt  sein  kann,  steht  graphisch  den 
beiden  anderen  DDO.  I  84  und  392  so  nahe,  dass  kein  Grund  vorliegt, 
an  der  Gleichzeitigkeit  ihrer  Entstehung  zu  zweifeln.  Am  wenigsten 
Aehnlichkeiten  zeigen  diese  Ausfertigungen  mit  den  noch  unter  Einfluss 
älterer  Kanzleibeamteu  (Folcmar  A)  stehenden  ersten  Diplomen  des  HB. 

Die  Diplomatik  darf  nicht  zur  Hermeneutik  werden.  Aus  der 
Schrift  bestimmtere  Schlüsse  über  die  Zeit  der  Niederschrift  zu 
ziehen,  wären  unfruchtbare  Vermuthungen.  Ich  bescheide  mich  das 
Resultat  dieser  Schriftuntersuchung  dahin  zu  formuliren,  dass  der 
Schriftcharakter  der  aus  anderen  Kriterien  erschlossenen  Entstehungs- 
zeit nicht  widerspricht,  dass  also  die  behandelten  Urkunden  kaum 
vor  dem  Eintritt  des  Notars  in  die  Kauzlei.  sondern  aller  Wahr- 
scheinlichkeit nach  erst  in  dessen  späterer  Dienstzeit  (80  oder  90er 
Jahre  des  10.  Jahrhunderts)  geschrieben  sind. 

D  0.  I  330  nimmt  graphisch  unter  den  sechs  genannten  Urkunden 
eine  Sonderstellung  ein.  Während  bei  den  anderen  die  Identität  der  Hand 
mit  jener  des  HB.  für  ein  geübteres  Auge  unschwer  zu  erkennen  ist, 
ruft  der  Anblick  dieses  Stückes  zuerst  Zweifel  an  der  Stichhältigkeit  des 
in  der  Monumenteuausgabe  gefällten  Urtheils  wach;  genauer  Vergleich 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  535 

der  Eiiizelbuchstabeu  und  des  Zuges  indes  drängt  die  Zweifel  zurück 
und  führt  zum  Schlüsse,  dass  dieses  ürtheil  zutreffend  und  DO.  I  330 
auch  von  dem  unter  Bischof  Hildibald  dienenden  Kanzleibeamten  ge- 
schrieben sei.  Allerdings  ist  es  unter  den  Wormser  Urkunden  sein 
unbeholfenstes  Elaborat;  die  anfangs  gedrängte  Schrift  wird  nach  und 
nach  weiter  und  breiter,  die  Abstände  der  Worte  und  Zeilen  werden 
gegen  Schluss  immer  grösser.  Der  flüchtig  und  gross  geschriebene 
Context  von  DO.  III  11  bietet  hiezu  eine  Parallele.  Das  Chrismon, 
auch  hier  von  seinem  regelmässigen  abweichend,  zeigt  Verwandtschaft 
mit  jenem  in  DO.  I  84.  Dabei  lässt  sich  aber  eine  weitere  Beobach- 
tung machen,  die  auch  für  die  sachliche  Bewertung  ins  Gewicht  fällt: 
der  Schreiber  ist  sichtlich  bemüht,  ein  Muster  zum  Theil  sclavisch  nach- 
zuahmen und  zwar  ein  älteres  Muster,  dessen  diplomatische  Schrift 
ihm  nicht  mehr  in  allen  Eigenthümlichkeiten  geläufig  war.  An  ein- 
zelnen Buchstaben,  besonders  der  verlängerten  Schrift,  wird  die  Un- 
sicherheit ebenso  wie  der  Nachahmungsversuch  deutlich.  Die  c,  an- 
fangs ohne  Aufsatz,  werden  nach  älterer  Weise  dann  mit  einem  Auf- 
satz versehen ;  dem  i  wird  erst  nachträglich  und  nicht  consequent  eine 
Oberlänge  angesetzt.  Aehnliche  Beobachtungen  gestatten  die  ver- 
schiedenen Formen  des  d,  e  und  des  allgemeinen  Kürzungszeichens. 

Eine  Durchsicht  der  im  Monumentenapparat  und  in  den  Kaiser- 
urkunden in  Abbildungen  vorfindlichen  Facsimiles  lenkt  auf  eine  Vor- 
lage aus  den  ersten  Jahrzehnten  des  10.  Jahrhunderts.  Das  Recogni- 
tionszeichen  mit  dem  vorangehenden  et  —  um  gleich  das  Haupt- 
merkmal zu  nennen  —  scheint  mir  sogar  zu  gestatten,  den  Schreiber 
wenigstens  des  Protokolls  der  Vorlage  zu  bezeichnen.  Das  in  vier 
Etagen  mit  charakteristischer  Füllung  aufgebaute  Signum  recognitionis 
gleicht  vollständig  dem  Zeichen,  mit  dem  der  durch  fast  ein  Menschen- 
alter in  der  deutschen  Reichskauzlei  beschäftigte  Notar  Simon  1)  — 
in  der  Diplom  ataausgabe  auch  als  Salomon  A  aufgeführt  —  die  Ur- 
kunden ausstattete  2).  Im  Gegensatz  zu  seinen  Genossen  verwendete 
Simon  noch  pseudotironische  Noten  von  so  regelmässiger  Bildung, 
dass  ihre  Auflösung  keine  Schwierigkeiten  bereitet,  und  brachte  sie 
im  dritten  Stockwerk  des  Recognitiouszeichens  unter.  Auch  in  der 
Nachzeichnung  in  DO,  I  330    lassen    sich    mit  Ausnahme    des    ersten 

1)  Zuerst  in  der  Kanzlei  Ludwigs  IV  in  einer  Urkunde  vom  J.  906,  Mühl- 
bacher 1979,  nachweisbar,  verblieb  er  unter  Konrad  I  und  Heiniich  I  bis  931 
im  Kauzleiverbande,  vgl.  über  ihn  und  seine  Eigenart  Sickel  in  Kaiserurkunden 
Text  n,  Mon.  Germ.  DD.  1,  1  und  37.  Proben  von  Simons  Hand  sind  publicirt 
in  Kaiserurk.  in  Abbild.  I,  15,  16,  17.  18,  Urkunden  Ludwigs  IV:  I,  19,  21,  Ur- 
kunden Konrads  I  und  Heinrichs  I. 

2)  Vgl.  besonders  Kaiserurk.  in  Abb.  I,  18,  19. 


ry^^  J  0  b  a  n  11  L  e  0  li  u  e  r. 

Wortes,  das  den  Nameu  des  Recognosceuteu  enthielt,  noch  mit  Sicher- 
heit die  ursprüuglicheu  Noten  entziffern :  .  .  .  notarlus  scripsi  et  siib- 
scripsi.  In  den  Diplomen,  an  deren  Mundirung  sich  dieser  Simon 
betheiligte,  begegnen  wir  jenen  Merkmalen  wieder,  welche  in  DO.  I 
330  der  sonstigen  Gewohnheit  des  HB.  nicht  entsprechen.  Das  Ge- 
schnörkel  im  Bauche  des  Chrismons  erinnert  an  die  bei  Simon  beliebte 
Form,  in  der  verlängerten  Schrift  sind  die  b,  c,  d,  e,  \,  o,  p,  das  S  in 
Siqnnm  und  das  (/  in  Dcäa  (vgl.  namentlich  Kaiserurk.  in  Abb.  I,  1<J) 
sichtliche  Nachahmungsbilder  der  von  Simon  gebrauchten  Buchstaben; 
auch  das  in  DO.  T  330  meist  vorkommende  Kürzuugszeichen,  das  HB. 
nur  noch  in  den  Fälschungen  DO.  I  392  und  DO.  II  46  verwendet, 
hat  die  bei  Simon  übliche  Gestalt. 

Ob  die  Schrift  vorläge  wirklich  von  Simon  oder  nur  von  einem 
ihm  schriftverwaudten  Kanzleischreiber  herrührte,  ist  eine  Frage  von 
o-eringer  Bedeutung.  Von  Belang  dagegen  ist  und  das  halte  ich  für 
feststehendes  Ergebnis,  dass  HB.  sich  bei  Ausfertigung  von  DO.  I  330 
einer  älteren  Vorlage  wenigstens  für  die  verlängerte  Schrift  und  das 
Signum  recognitionis  bediente  i).  Dafür,  dass  HB.  die  Recognitiouszeile 
mit  den  zum  Ausstellungsjahre  966  passenden  Namen  der  Kanzlei- 
beamten nicht  in  ihrer  Gänze  der  Vorlage  nachzeichnen  konnte, 
sprechen  auch  vereinzelte  kleine  Buchstaben,  die  sich  unter  die  ver- 
längerten eingeschlichen  haben. 

Nach  all  dem,  was  wir  über  den  Notar  HB.  und  dessen  Ver- 
trauenswürdigkeit wissen,  sprechen  solche  äussere  Merkmale  nicht  zu 
Gunsten  der  Originalität.  Zur  Zeit  der  angeblichen  Ausstellung  von 
DO.  I  330  war  der  Mann,  der  es  durchgängig  geschrieben,  noch  nicht 
in  der  Kanzlei.  Auch  die  nicht  zu  beanstandende  Besiegelung  beweist 
in  diesem  Falle  nichts.  Sollte  es  sich  aus  anderen  Gründen  heraus- 
stellen, dass  DO.  I  330  bezüglich  der  Entstehungszeit  auf  eine  Stufe 
mit  DO.  I  84,  392  und  DO.  11  46  gehört,  so  liegt  die  Erklärung 
nicht  allzu  ferne.  Der  Kanzlei  Ottos  II  oder  Ottos  III  konnte  es 
nicht  schwer  fallen,  durch  Abguss  oder  durch  eine  andere  Methode 
ein  Siegel  Ottos  I  herzustellen  2);  vielleicht  standen  dem  Kanzler  Hil- 
dibald  sogar  noch  die  Siegelstempel  Ottos  I  zur  Verfügung.  Siegel 
haben  oder  hatten  sie  alle,  diese  von  HB.  geschriebenen  Wormser 
Urkunden;  soweit  es  sich  noch  controlireu  lässt,  ist  die  Besiegelung 
bei    allen    einwandfrei.     Gegenüber  Fälschungen,    welche    die    Kanzlei 


1)  Die  kleine  Contextsclirift  ist  zur  Nachzeichnung  weniger  geeignet  und 
es  lässt  sich  betreffs  dieser  daher  keine  Vermuthung  aussprechen. 

-)  Vgl.  über  derartige  Siegelfälschungen  Bresslau,  Handbuch  der  Urkunden- 
lehre 1,  974  und  die  dort  citirte  Literatur. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  535 

selbst  zur  Werkstätte  haben,  ist  die  moderne  Kritik  in  dieser  Bezie^ 
liung  lahmgelegt. 

Die  Prüfung  der  äusseren  Merkmale  ergil)t  also  folgenden  Befund : 
DO.  I  330  ist  vollständig  von  dem  vielfacher  Urkundenfälschung  über- 
wiesenen Kanzleinotar  Ottos  II  und  III,  Hildibald  B,  nach  Muster 
einer  älteren  Königsurkunde  geschrieben,  besiegelt  und  will  zu  einer 
Zeit  aussrestellt  sein,  in  welcher  der  Schreiber  noch  nicht  der  Kanzlei 
angehörte.  Das  Diplom  entbehrt  solcher  Merkmale,  die  seine  Origi- 
nalität verbürgen  könnten;  die  ganze  Ausstattung  und  die  Besiegeluug 
bereiten  andrerseits  der  Annahme,  dass  es  nur  Copie  sei,  nicht  mindere 
Schwierigkeiten. 

Weder  Original  noch  Abschrift,  ist  es  vielleicht  angebliches  Ori- 
ginal? Das  hängt  von  Fassung  und  Inhalt  ab.  Bietet  somit  die 
Ueber liefer ungsform  nicht  genügende  Gewähr  für  die  Echtheit,  so 
werden  die  inneren  Merkmale  zu  befragen  sein,  ob  sie  für  die  Zu- 
verlässigkeit einzustehen  in  der  Lage  seien.  Schon  in  der  Diplomata- 
ausgabe ist  hervorgehoben,  dass  mehrere  Eigenthümlichkeiten  des 
Dictats  dem  damaligen  Kanzleigebrauch  widersprechen.  Die  Formel 
des  Beurkuuduugsbefehls.  wie  sie  in  DO.  I  330  angewendet  erscheint, 
ist  um  966  nicht  mehr  kanzleigemäss  und  das  Prädicat  gloriosissimus 
in  der  Signumzeile  war  schon  seit  Konrad  I  ausser  Gebrauch  gesetzt, 
um  anderen  wie  Serenissimus^  invictissimus  Platz  zu  machen ;  erst  unter 
Otto  III  kommt  es  wieder  zur  Geltung.  Sickel  war  geneigt,  diese 
Anomalien  auf  Herstellung  durch  den  Empfänger i)  zurückzuführen. 
Dass  der  Empfänger  sich  die  Urkunde  verfertigt,  meine  ich  auch ;  nur 
in  anderem  Sinne  und  zu  anderer  Zeit. 

Der  Wormser,  der  12  Jahre  später  in  die  Kanzlei  eintrat,  soll 
DO.  I  330  schon  im  Jahre  966  geschrieben  und  verfasst  haben.  Die 
Berufung  auf  DO.  I  392,  dessen  Niederschrift  sicher  im  Jahre  970 
erfoloft  sei.  hat  durch  den  oben  darsjelecfteu  sehr  verdächtigen  Cha- 
rakter  dieser  Urkunde  ihre  Beweiskraft  eingebüsst.  Dazu  kommt:  das 
Dictat  entspricht  dem  ausgebildeten  Kanzleistil  des  HB.  und  nament- 
lich seinem  in  den  Fälschungen  zutage  tretenden  Wortschatz  in  dem 
Masse,  als  es  dem  im  Jahr  966  herrschenden  Kauzleibrauche  wider- 
spricht und  gerade  die  oben  constatirten  Eigenthümlichkeiten  weisen 
bestimmter  in  die  Regierang  Ottos  III;    diese  Zeit    hat    sich  auch  als 


')  Eigentlich  durch  einen  Wormser  Cleriker  für  den  empfangenden  Gumbert; 
Gumbert  müsste  schon  damals  versprochen  haben,  die  ihm  vom  König  ge- 
schenkten Mausen  später  der  Kirche  von  Worms  zu  schenken.  Die  Provenienz 
des  Stückes  wäre  so  zu  erklären,  dass  Gumbert  später  diesen  Besitz  mit  der 
Urkunde  an  Worms  übereignete. 


ggg  Johann  Lechner. 

wahrscheiuliche  Entstellungszeit  der  stilverwandten  Karolingerurkunden 
und  ihrer  gleichfalls  gefälschten  Bestätigaugen  ergeben. 

Die  Formel  des  Beurkundungsbefehls  findet  sich,  meist  der  Vor- 
lage entnommen,  in  fast  allen  Wormser  Fälschungen^),  und  beachtens- 
werter Weise  bedient  sich  HB.  dieser  ganz  veralteten  Formel  auch 
wieder  einmal  in  einem  officiellen  Product  der  Kanzlei  Ottos  III  für 
Fulda  vom  2.  Juli  985,  DO.  III  15'-). 

Ebenso,  nur  noch  drastischer,  verhält  es  sich  mit  dem  Epitheton 
gloriosissimus.  Unter  Otto  II  ist  es  HB.  und  den  anderen  Kanzlei- 
beamten durchaus  fremd;  Signum  domni  0.  invictissimi  imperatoris 
augusti  lautet  die  vom  thätigsten  Notar  angewendete  Formel  der 
kaiserlichen  Unterschrift.  Aber  schon  in  den  ersten  Urkunden  Ottos  IIP) 
tritt  HB.  mit  einer  Neuerung  auf;  er  bringt  das  lange  zurückgesetzte 
gloriosissimus  wieder  zu  Ansehen;  in  den  Ausfertigungen  der  deut- 
schen Reichskanzlei  bis  996  wird  dieses  Beiwort  vor  seinen  Concur- 
renten  bevorzugt^).  Ob  dieser  Wandel  im  stilistischen  Geschmak  des 
HB.  etwa  auf  die  eifrige  Beschäftigung  mit  dem  älteren  Wormser  Ur- 
kundenbestand, dem  er  zum  grossen  Theil  neue  Form  und  zeitgemässen 
Inhalt  gegeben,  zurückzuführen  ist? 

Auch  im  übrigen  zeigt  die  Fassung  das  uns  bekannte  Dictat  des 
fälschenden  Kanzleibeamten  HB.  Es  wird  genügen,  die  charakteristi- 
schen Wendungen  auszulösen  und,  soweit  sie  nicht  schon  in  obiger 
Zusammenstellung  vorkommen,  kurz  zu  belegen:  in  nostrmn  ßscum 
redados''') ;  in  proprietatem  iure  perpetuo  habendum  atque  permansii- 
rum  donavimns^) ;  iure  pertinentihus'') ;  hoc  munificentiae  nostrae  prae- 
ceptum^). 

Der  ganze  Satz  quod  omnihus  succedentium  temporum  curriculis 
firmuni  et  inconvulsum  nullo  inqnietante^  sed  deo  opitidante  volumns 
firmiterque  destinamus  permanere  lautet  wörtlich  gleich  mit  einer  Ur- 


1)  Mühlbacher  338,  1373,  1374,   1&85,  DO.  I  392,  DO.  II  46. 

2)  eidem   ecclesiae  nostrae  dominationis  hoc  norum  prp-ceptum  decrevimus  fieri. 

3)  DDG.  III  3,  4,  5,  7,  9,  10  u.  a. 

*)  Kehr,  Die  Urkunden  Otto  III  137  ff. 

5)  Vgl.  S.  413. 

6)  D.  Mer.  sp.  21:  possidendum  donavimus ;  Mühlbacher  1373:  in  proprietatem 
donamus;  DO.  11  183:  in  proprietatem  donavimus;  DO.  III  4:  stib  petpetuo  iure 
habendum  donamus;  DO.  III  109:  ut  totiim  .  .  possideat,  postea  .  .  .  perpetim  ibi 
permansurum  .  .  respiciat;  DO.  III  110:  integro  iure  possideant. 

'')  Vgl.  S.  412  und  DO.  II  226.  DO.  III  7:  iure  pertinentibus ;  DO.  II  227: 
iure  aspicientibus. 

8)  Ebenso  DO.  11  245;  munificentia  auch  in  DDO.  II  275,  313,  0.  III  4,  10, 
110,  116. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bistlaum  Worms  etc.  537 

künde  Ottos  I  für  Worms  vom  J.  937,  DO.  I  10,  und  scheint  von 
HB.  einfach  aus  dieser  herübergenommen  zu  sein;  hier  findet  sich  auch 
die  gleiche  Formel  des  Beurkundungsbefehls.  Zu  solkUtas  vergleiche 
Mühlbacher  1373^),  subtus  notare  kommt  in  den  verschiedensten  For- 
men in  seinen  Kanzleistüeken  sowohl  v^ie  in  den  Fälschungen  vor-). 
Corrohoravimns  ist  ein  Lieblingswort  und  praeceinmus  gebraucht  er 
an  dieser  Stelle  auch  iu  Mühlbacher  1373;  da  dieses  Wort  in  den 
Corroborationen  Simons,  der  vermuthlich  die  Schriftvorlage  für  DO. 
I  330  geschrieben,  fast  ausschliesslich  gebraucht  wird-^),  kann  HB.  es 
möglicherweise  daraus  haben. 

Das  Protokoll  ist  echt;  das  passt  ganz  zu  den  consequent  be- 
thätigten  Fälsch ergewohuheiten  des  HB.;  wie  anderwärts,  mag  er  es 
auch  hiefür  einer  echten  Urkunde  entnommen  haben,  wie  anderwärts, 
hat  er  sich  doch  auch  hier  kleine  formelle  Aenderungen^  wie  glorio- 
sissimus  und  wohl  auch  Christi  statt  dei  in  der  Apprecation  erlaubt. 
So  erklärt  sich  die  mit  den  nächstfolgenden  Diplomen  0.  I  331 — 333 
übereinstimmende,  vom  sonstigen  Kanzleigebrauch  dieser  Jahre  diffe- 
rirende  Zählung  der  königlichen  Kegierungsjahre. 

Weder  der  äussere  Befund,  noch  die  Fassung  vermögen  demnach 
den  Inhalt  zu  stützen ;  beides  spricht  vielmehr  für  Entstehung  der  Ur- 
kunde unter  Otto  111.  Controliren  freilich  lässt  sich  die  historische  Rich- 
tigkeit des  Inhalts  heutzutage  nicht  mehr  in  allen  Punkten. 

Durch  DO.  I  330  schenkt  Kaiser  Otto  seinem  Getreuen  Gumbert 
zu  Dürkheim  im  Wormsgau  vier  Hufen,  die  durch  gerichtliche  Ent- 
scheidung an  den  Fiscus  gefallen  waren.  Für  erfunden  wird  man  den 
Inhalt  nicht  halten  dürfen;  wenigstens  der  Hinweis  auf  die  Gerichts- 
verhandlung erhält  durch  die  DDO.  I  331—333  für  St.  Moriz  und 
das  neu  zu  errichtende  Erzbisthum  in  Magdeburg  hinreichende  Be- 
glaubigung. Es  dürfte  sich  um  die  Gerichtstage  handeln,  welche  im 
Jahre  966  auf  der  Wormser  Beichsversammluug  gehalten  wurden^). 
Auch  die  Intervenienz  der  Kaiserin  Adelheid  und  des  Mainzer  Erz- 
bischofs ist  jedenfalls  ein  ursprünglicher  Bestandtheil^).  So  könnte  der 
Zweck  der  Anfertigung  nur  in  der  Lage  oder  der  Anzahl  der  ge- 
schenkten Mausen  zu  suchen    sein;    bei  der   bekannten  Tendenz  nach 


')  Regali  iussii  8oli<Je  precipientes. 

-)  Vgl.  S.  410;  in  den  Fälschungen  meist  im  Indicativ  subtus  eam  notavi- 
mus,  in  den  Kanzleischriftstücken  häuSg  subtus  notatum,  zuweilen,  wie  in  DO.  II 
245.  auch  im  Participium  Praesentis  annotantes. 

3)  DDK.  I  1,  7,  8,  9,  11,  13,  25,  26,  27,  28,  32,  DDH.  I  2,  4,  5,  6,  etc. 

4)  Vgl.  Dümmler,    Jahrbücher  Ottos  des  Grossen  409.  Ottenthai  Reg.  43 1^. 
-)  Vgl.  DDO.  I  331,  332. 


538  J  0  h  a  n  n  L  e  c  h  n  e  r. 

Abrunduug  des  Güterbesitzes  mochte  der  Gegenstand  an  Wert  ge- 
winnen. Die  Urkunde  bezeichnet  den  bescheidenen  Anfang  des  mit 
seinen  höhereu  Zwecken  wachsenden  Fälschers. 

Das  Ergebnis  vorstehender  Untersuchung  wäre  demnach  folgendes. 
DO.  I  330  ist  eine  zur  Zeit  Ottos  III  von  dem  als  Fälscher  entlarvten 
Kanzleinotar  Hildibald  B  auf  Grundlage  einer  Urkunde  Ottos  I  von 
966  August  21  für  das  Protokoll  uud  sachliche  Details  des  Contextes 
verfasste  und  mit  Benützung  einer  älteren  Schriftvorlage  geschriebene 
urkundliche  Ausfertigung,  deren  wesentlicher  Inhalt,  eine  Schenkung 
Ottos  I  zu  Dürkheim  an  Gumbert,  nicht  controlirbar  und  in  Anbe- 
tracht dieser  Entstehunofsverhältnisse  unverbürgt  ist^).  Uebrigens 
dürfte  die  Geschichtschreibung  dieses  Quellenzeugnisses  imschwer  ent- 
rathen  können. 

Damit  sind  die  durch  die  Ueberlieferung  gezeichneten  Diplome 
erledigt:  die  von  der  Hand  des  Hildibald  B  stammenden  Urschriften. 
Wir  wenden  uns  jenen  zu,  welche,  nur  mehr  abschriftlich  erhalten, 
durch  die  Beschaffenheit  der  inneren  Merkmale  Verdacht  erregen. 

Da  lenkt  zunächst  die  Urkunde  Konrads  I  von  918  (?) 
September  12,  DK.  I  37  unsere  Aufmerksamkeit  auf  sich.  Sie 
ist  durch  die  Wormser  Chartulare  des  12.  und  15.  Jahrhunderts 
überliefert;  ausserdem  im  Druck  bei  Gercken,  Codex  diplomaticus 
Brandenburgeusis^),  der  nach  eigener  durchaus  glaubwürdiger  An- 
gal)e  noch  im  Jahre  1779  das  „Original",  allerdings  in  sehr  schad- 
haftem Zustande  benützte.  Alle  diese  von  einander  unabhängigen 
Ueberlieferungen  haben  die  Jahresdaten :  a.inc.  DCCCCXXlll^  ind.XIIj 
a.  reg.  XII;  Ausstellort  ist  Tribur.  Gercken  hebt  ausdrücklich  gegen 
Schannat,  der  in  seiner  Historia  Episcopatus  Wormatiensis^)  das  Jahr 
923  stillschweigend  zu  918  emendirt  hatte,  hervor,  dass  im  Original 
923  stehe.  Incarnationsjahr,  Indiction  und  Regierungsjahr  stehen  zwar 
unter  sich,  nicht  aber  mit  dem  Erdenwalleu  König  Konrads  im  Ein- 
klang. Das  bewog  Gercken,  die  Urkunde  für  falsch  zu  erklären. 
Sickel  nahm  an,  dass  Gerekens  Vorlage  nicht  das  Original,  sondern 
nur  eine  Abschrift  gewesen  sei,  in  der  dreimal  A'  statt  V  verlesen 
war;  dieses  Calcül  führte  zu  918,  dem  letzten  Regierungsjahre  Kourads. 
Mühlbacher^)  acceptirte  918  als  Ausstellungsjahr;  aber  es  entgieng 
ihm  nicht,    dass  für  die  Strecke  von  Forchheim •^),    wo  der  König  am 

')  Ottenthal  Reg.  432  stimmt  der  Beurtheilung  der  M.  G.  DD.  zu  und  hält 
auch  die  Originalität  auf  Grund  der  Besiegelung  für  gesichert. 

2)  8,  375  no  1. 

3)  2,  16  no  17. 
*)  Reg.  2048. 

s)  Reg.  2047. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  539 

9.  September  urkimdete,  nach  Tribur  eine  dreitägige  Frist  kaum  aus- 
reiche. Die  zweite,  von  Sickel  abgelehnte  Erklärung  der  überlieferten 
Datirung  wäre:  die  ursprünglichen  Jahresdaten  seien  «.  iwc.  DCCC'C AT//, 
ind.  II,  a.  reg.  II  gewesen  und  alle  drei  seien  später  je  um  eine  X 
erhöht  worden.  Diese  Annahme  ergäbe  913  als  Ausstellungsjahr;  zu 
913  hat  auch  Böhmer^)  die  Urkunde  eingereiht.  Welcher  Erklärungs- 
versuch vorzuziehen  ist,  hängt  von  dem  Gesammturtheil  über  das 
Diplom  ab. 

Das  Protokoll  ist  sonst  einwandfrei,  nur  die  Namensform  Con- 
radus  statt  CJiuonradns  ist  in  Originalen  nicht  belegbar 2).  Die  Fassung 
des  Contextes  beruht  zum  grossen  Theil  auf  der  noch  im  Original 
erhaltenen  Yorurkunde  Ludwigs  IV  von  904  März  18,  Mühlbacher 
1965^).  Von  Arnoif  sind  uns  zwei,  sich  inhaltlich  theilweise  de- 
ckende Diplome  erhalten,  in  denen  wir  die  Konrad  vorgelegten  Ur- 
kunden sehen  dürfen:  Mühlbacher  1879  und  1884  vom  8.  Juni  und 
7.  August  897.  Sie  beide  waren  schon  im  J.  904  Ludwig  vorgewiesen 
worden^)  und  Ludwigs  Bestätigaug  gibt  den  Inhalt  beider  wieder. 
Auf  das  Formular  von  DK.  I  37  haben  sie  nur  in  der  Arenga  und 
Promulgation  eingewirkt. 

Da  in  der  Diplomataausgabe  das  Verhältnis  zu  den  Vorurkunden 
nicht  angezeigt  ist  —  die  eine  Urkunde  Arnolfs  entgieng  den  Bear- 
beitern und  die  Vorurkunde  Ludwigs  IV  wurde  als  verloren  ange- 
nommen  —  sei  dies  hier  nachgeholt.  Durch  Petit  sind  die  üeber- 
einstimmuugen  mit  Mühlbacher  1884,  1879  und  1965  veranschaulicht. 
Das  Verhältnis  zu  den  Vorurkunden  wird  sich  auch  als  entscheidend 
herausstellen  für  die  Sehätzung  des  Inhalts ;  an  jenen  Stellen,  wo  mir 
die  Abweichung  zur  Erkenntnis  der  stilistischen  Mache  oder  für  die 
sachliche  Beurtheilung  von  Belang  erscheint,  gebe  ich  den  Wortlaut 
der  Vorurkunden  in  Anmerkung. 

Si  ea  enim  quae  sacerdotes  püs  supplicationibus  pro  utilitate  suarum 
aecclesiarum  nostris  auribus  infuderint,  pia  devotione  suscipiendo  per- 
ncimus^^j,  id  procul  dubio  ad  augmentum  muudanae  ac  perCnnis  salutis  nobis 
profuturum   liquide  credimus.    Quapropter  omnium  dei   ac   nostri  fidelium  tarn 

>)  Reg.  Imperii  17.  Reg.  Karolorum    1249,   Acta  Conradi  I  regis  21  no  18. 

-)  admranfe  im  Titel  ist  zwar  auch  durch  keine  andere  Urkunde  Konrads 
als  kanzleigemäss  bezeugt,  kann  aber  nicht  direct  als  unzulässig  bezeichnet 
werden,  da  wenigstens  die  von  Sickel  einem  SD.  zugeschriebenen  Dictate  in 
diesem  Particip  variiren,  vgl.  Mon.  Germ.  DD.  1,  1. 

3)  Vgl.  auch  Mühlbacher  Reg.  204S. 

*)  detulit  preceptiu  n  e  s  domni  Arnulß  imperatoris  uugusti  bone  memorie  pii 
gcnitoris  nostri,  in  guibus  amtitiebatur. 

a)  ad  effectum  duxerimus  VU.  (Mühlbacher  1884). 


540 


Johann  L  e  c  h  n  e  r. 


praesentium    quam  et  futuroi-um    pateat^)    industriae,    quomodo    RichgOUUO 
Wormatiensis  sedis  revereutissimus  praesul  maguificeutiae '-)  uostrae  obtuti- 
bus   monstravit '^)    cartas  et    praeceptiones  donini  Arnolfi  piissimi  imperatoria 
uec  uou  et  Hludouici  beate  memoriae  serenissimi  regis  in  quibus  scriptum 
inveniebatur«'),    quomodo  Arnolfus    bouae   recordationis   Imperator   ad  * 
sauctum  Petrum  *  apostolum  cuius  ecclesia  iu  Wormatia  civitate  constriicta 
est,  cui  etiam  tunc  temporis  Deotholoch  venerabilis  episcopus  praeluit, 
omne  praedium  suum  quod  habuit  intra  *  et  extra  Wovmatiam  *  cum  omnibua 
appendiciis  illuc   aspicieutibusn?  in  curtilibus  aedificiis  mancipiis  *  agris  cultia 
et  incultis  viueis   pratis  campis    pascuis  *    et   ceteris   utensilibus   quae    dici  aut 
nominari  possunt,  *  una  cum  servitoribus  suis  *  eorumque  possessionibus  *  omni- 
que   familia  utriusque  sexus  cjuae  pavafridos  et  cetera  utensilia  regiae  potestati, 
quando  usus   exigit"),    in  servitium   persolverat,    quorum  et  nomina  *  in 
praeceptis    scripta   inveuiunturli),    cum    omni    progenie  ad  eandem    societatem 
parafredorum  pertinente   spe    divinae    remuneratiouis    contradidit   ac  suis 
praeceptiouibus  donata  confirmavit  et  quomodo  Hludouicus  Serenissimus 
rex  baec  eadem  et  omnes    res    quae    illuc  ab  aliquibus   traditae   fuerant 
suae  praeceptionis  auctoritate  denuo  corroboravit.     Sed  pro  rei  firmitate 
precatus  est  nostram  clementiam  i),    ut  #  nostrae  auctoritatis  etiam  piae- 
cepto  haec  et  cetera  quae  illuc  tradita  sunt,  noviter  confirmaremus.     Cuius 
petitionil^)  conseutiri  dignum  esse  iudicantes  praefatas  traditiones  et  con- 
firmationes     bac     nostrae  auctoritatis     nova     praoceptione    propter    divinum 
amorem  confirmavimus  in  ciua  praecipimus,  ut  nullus  praefatum  Richgouuonem 
venerabilem   episcopura    praedictis    traditionibus   aut    confirmationibus    ullo 
unquam  tempore  inquietet  *,    sed  ipse  suique   successores   tradita   et  counr- 
mata  per  banc  nostram  auctoritatem   sub   sua   ditione  absque  impedimento 
maioris   miuorisve    alicuius    personae  perpetualiter  teneant  et  possideant. 
Et  ut  haec  nostrae  praeceptionis  auctoritas  per  futura  tempora  inconvulsa  per- 
dureti),  propriae  manus  subnotatione  eam  cousignautes  sigilli  uostri  ini- 
pressione  signari  praecepimus"i). 

Im  Allgemeinen  also  ziemlicb  enger  Anschluss  an  den  Wortlaut 
der  Vorlao-en,  im  Einzelnen  das  offenbare  Bestreben  nach  Variation 
durch  Verwendung    von    synonymen  Ausdrücken.     Sickel   machte    die 


^)  noverit  VU.  (Mühlbacber  1884).  <=)  ad  nostram  celsitudinem  VÜ. 

(hier  und  im  Folgenden  Mühlbacber  1965).  d)  detulit  VU.  e)  conti- 

tinebatur  VU.  0  quomodo  predium  suum  quod  habuit  intra  civitatem 

Wormatiam  et  extra  in  villi«  Oppenheim,  Horegeheim  et  Wiginesheim  cum 
Omnibus  appenditiis  illuc  pertinentibus  VU.  ?)  quotienscumque  usus 

poscebat  VU.  h)  babentur  VU.  i)  peciit  magnitudinem  nostram  VU. 

k)  postulationi  VU.  ^)  inviolabilis  consistat  VU.  m)  manu 

propria  subtus  eam  notantes  anulo  nostro  insigniri  iussimus  VU. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  54^ 

Zuweisung  des  Dictats  au  einen  unter  Konrad  I  beschäftigten  Kanzlei- 
notar Schwierigkeiten ;  da  er  den  Einfluss  der  Vorurkunden  nicht  kannte, 
musste  er  sich  auf  das  Protokoll  und  die  Corroboration  beschränken. 
Ausgeschlossen  sei  Salomon  A,  nicht  aber  sein  Genosse  Salomon  B,  lautet 
das  reservirte  ürtheil.  Wir  sahen,  was  Erbgut  und  was  Eigenbau 
an  der  Urkunde  ist.  Die  neu  hinzugekouinienen  Partieen  sind  immer- 
hin so  gross  und  so  charakteristisch,  dass  die  Dictatfrage  zu  beant- 
worten ist.  Zunächst  negativ:  In  der  Kanzlei  Konrads  ist  der  Ver- 
fasser nicht  zu  finden.  Aber  auch  positiv:  Wer  den  Stil  des  Hildi- 
bald  B  kennt,  erkennt  ihn  hier  wieder.  Mit  Wendungen  wie  nostris 
auribus  infnderinfA) ;  omnium  dei  ac  nostri  fidelium  .  .  industria; 
in  quibus  scriptum  inveniebatur ;  cid  .  .  'praefult ;  in  servitium  per- 
solverat ;  denuo  corroboravit ;  noviter  confirmaremus  und  mit  der  Ein- 
leitung der  Dispositio  durch  Cuiiis  petitioni  sind  wir  zur  Genüge  ver- 
traut^);  bald  auch  mit  dem  übrigen  Plus.  Piis  supplicationihiis  treffen 
wir  in  DO.  II  190^),  pia  devot io  und  pateat  findet  man  dutzendweise, 
magnificentia  ist  mir  in  DDO.  II  313,  0.  III  10,  nostris  obtutibus 
tnonstravit  in  DDO.  III  110,  111,  114,  116,  die  ungewöhnliche  Con- 
struction  ad  sanctmn  Petrum  apostolnni^  cuius  ecclesia  .  .  constrncta 
est^)  in  DDO.  II  280,  284,  quando  usus  exigit  in  DDO.  III  111,  114,  116 
untergekommen.  Zu  ,absqiie  impedimento  maioris  minorisve  alicuius 
personae  bieten  DDO.  II  245,  0.  III  4,  111,  112  und  namentlich 
DO.  III  141  Belegstellen.  Der  Nachsatz  der  Corroboration,  welche  nur 
in  manus  propriae  subnotatione  an  Mühlbacher  1965  anklingt,  mag 
nach  Ausdrücken  wie  consignantes,  praecepimus  zu  schliessen  durch 
die  Urkunde  Konrads  I,  welche  das  Protokoll  lieferte,  beeinflusst  seiu. 

Die  Autorschaft  des  HB.  an  der  vorliegenden  Fassung  von  DK.  I 
37  uuterlingt  keinem  Zweifel.  Jedes  Wort  lässt  seine  Mache  erkennen  : 
Weitgehende  Verwendung  echter  Vorlao-eu.  besonders  für  das  Pro- 
tokoll,  theilweise  zweckentsprechende  Umarbeitung.  Die  Erhöhung  der 
Jahresdaten  um  X  wird  sein  Werk  sein;  er  mochte  geglaubt  haben, 
damit  nicht  fehl  gehen  zu  können. 

So  wird  auch  Gerekens  Behauptung,  das  besiegelte  Original  vor 
sich  gehabt  zu  halben,  aufgeklärt.  Es  war  ebenso  gut  und  ebenso 
wenig   ein  Original    wie    alle    die    anderen.     Es    Avar    ein    angebliches 


1)  Zur  Arenga  vgl.  auch  die  mehrfach  anklingende  Arenga  der  Fälschung 
Mühlbacher  347  (338)  und  das  unter  Otto  HI  wiederholt  verwendete  Arengen- 
formular (DDO.  III  73.  152,   163,  169  u.  a.). 

2)  Vgl.  S.  404  ff. 

3)  Vgl.  piis  obsecrationibus  in  DO.  III   1 1. 

*)  Statt  ad  ecclesiam  s.  N.,  quae  est  constructa. 


542  J  ö  h  0,  n  n  L  e  c  h  n  e  r. 

Original.  Der  Zweck  der  Aufertigmig  ergibt  sich  aus  dem  Verhältnis 
von  DK.  I  37  zur  Vor  Urkunde  Ludwigs  des  Kindes. 

Konrad  will  nur  bestätigen,  was  Arnolf  geschenkt  und  schon 
Ludwig  bestätigt  hatte.  Was  hatte  Arnolf  geschenkt?  Nach  Mühl- 
bacher 1879:  1.  27  Hufen  in  den  Villen  Wies-Oppenheim,  Horchheim 
und  Weinsheim  im  Gau  Wormsfcld;  2.  das  Gut,  welches  er  seinerzeit 
dem  Wormser  Cleriker  Willolf  m  Oppenheim  und  Horchheim  geschenkt 
hatte.  Nach  Mühlbacher  1884:  1.  den  dem  Cleriker  Willolf  geschenkten 
Besitz  in  der  Stadt  und  ausserhalb  derselben  in  den  Villen  Oppenheim, 
Horchheim  und  Weiusheim  (also  theilweise  dasselbe  wie  in  Mühlbacher 
1879);  2.  die  hofrechtliche  Sippe  der  parafredarii  sammt  Dienst,  Zins 
und  Nachkommenschaft  und  sechs  königliche  Diener  mit  deren  Gut. 
Arnolf  ergänzte  in  einer  dritten  Urkunde  vom  14.  October  des  fol- 
genden Jahres,  Mühlbacher  1894,  seine  früheren  Vergabungen  da- 
durch i),  dass  er  auch  noch  den  Rest  des  Fiscalbesitzes  innerhalb 
der  Stadt  an  dienstpflichtigen  Leuten  mit  deren  Gut  und  Erwerb  der 
Wormser  Kirche  übertrug.  Damit  war  das  gesammte  Pfalzgut  in  der 
Stadt  an  den  Bischof  übergegangen. 

Genau  dasselbe,  was  Arnolf  durch  Mühlbacher  1879  und  1884 
geschenkt,  wird  von  K.  Ludwig  IV  in  Mühlbacher  1965  mit  Bezug- 
nahme auf  diese  Vorlagen  bestätigt;  das  ehemalige  Fiscalgut  in  der 
Stadt  und  in  den  drei  genannten  benachbarten  Villen,  der  Besitz,  den 
der  König  dem  Cleriker  Willolf  zugeeignet  hatte,  die  früher  zum  Königs- 
gut gehörige  Genossenschaft  derer,  welche  Spann-  und  andere  Dienste 
zu  leisten  hatten,  und  jene  sechs  Diener  sammt  Zubehör. 

Demgegenüber  geht  die  Urkunde  Konrads  iusoferne  weiter,  als  sie 
nicht  nur  das  ganze  Königsgut  in  der  Stadt,  sondern  auch  das  ge- 
sammte ausserhalb  der  Stadt  beansprucht.  Die  Beschränkung  auf 
die  Villen  Wies-Oppenheim,  Horchheim  und  Weinsheim  ist  hier  weg- 
gefallen und  dafür  das  für  den  Wormser  Fälscher  charakteristische 
omne  vor  die  betreffende  Stelle  der  sonst  wörtlich  nachgreschriebenen 
Vorlage  Ludwigs  getreten.  Hiess  der  entscheidende  Passus  früher: 
Ijredium  suiini  quod  habuit  intra  ckitatem  Wormaüam  et  extra  in 
villis  Oppenheim^  Horegeheim  et  Wigi7iesheim^  so  heisst  er  jetzt  kurz 
und  voll:  om)ie  praedium  suum  quod  hahuit  intra  et  extra  Wormatiam. 
Da<s  der  königliche  Besitz  auf  diese  drei  Orte  beschränkt  gewesen  sei, 
ist  unwahrscheinlich,  namentlich  wenn  man  in  Rechnunar  zieht,  dass 
Amtslehen  zur  Ausstattung  der  Grafen  im  Wormsgau  vorhanden  ge- 
wesen   sein    dürften.     Ein    stricter    Nachweis    lässt    sich    nicht    mehr 


')  totum  ex  integro,  quod  anteriori  dono  siqjeraverat. 


Die  älteren  Königsurkundeii  für  das  Bisthum  Worms  etc.  543 

führen,  weil  das  ]\Iaterial  fehlt  und  der  Umfano-  des  Beg-riffes  extra 
ciritatem  zu  unbestimmt  ist^). 

In  dieber  Stelle  wird  der  Grund  zur  unbefugten  Neuausfertigung 
der  Urkunde  Konrads  zu  suchen  sein-).  Veranlassung  dazu  hatte  der 
Wormser  Bischof  Hildibald  genug.  Der  Geseusatz  gegen  die  rhein- 
fränkischen Herzoge,  welche  als  Grafen  im  Wormsfelde  fungirten,  ist 
bekannt.  Dass  diese  im  Kampfe  gegen  das  aufstrebende  Bisthum  zu 
allen  Mitteln  der  Gewalt  grifi'en,  nicht  minder.  Die  Konradiner  hatten 
ihre  Burg  in  der  Stadt,  ihre  Anwesenheit  war  eine  fortwährende 
Quelle  von  Keibereien.  Daher  trachteten  die  Bischöfe  darnach,  den 
Besitz  der  Grafen-Herzoge  in  der  Stadt  und  in  deren  Umgebung  für 
ihre  Kirche  zu  erwerben-^);  sie  setzten  ihr  Streben  mit  Hilfe  K.  Hein- 
richs H  durch*).  Gegenüber  den  üebergriffeu  der  Grafen  musste  die 
Kirche  darauf  bedacht  sein,  möglichst  klare  und  unzweideutige  Be- 
sitztitel  vorweisen  zu  können.  Was  lag  dem  Manne,  der  selbst  Kanzler, 
c[eeio-nete  Hilfskräfte  zur  Seite  hatte  und  von  dem  Mittel  der  Ur- 
kundenfälschung  auch  sonst  Gebrauch  machte,  näher,  als  der  Urkunde 
Kourads  eine  solche  Fassung  zu  geben,  dass  seine  wirklichen  oder 
vermeintlichen  Rechte  auf  allen  Fiscalbesitz  in  und  um  seine  Residenz 
für  immer  sichergestellt  waren? 

Diese  Urkunde  ist  ein  Seitenstück  zu  den  anderen  Fälschungen, 
welche  auf  den  Erwerb  aller  Fiscalnutzungen  innerhalb  und  ausser- 
halb der  Stadt  gerichtet  sind.  Aufsaugung  alles  öffentlichen  Gutes  an 
Boden  und  nutzbaren  Rechten  musste  für  den  Bischof  die  Losung 
sein,  wollte  er  das  Ziel  der  Freiheit,  wie  es  ihm  vorschwebte,  die  Ver- 
drängung der  öffentlichen  Laiengewalt  und  die  Begründung  seiner 
eigenen  Fürstenmacht,  erreichen.  In  der  umfassenden  Fälschung  DO. 
n  46,  welche  den  städtischen  und  ausserstädtischen  Wunschzettel  ent- 
hält, wird  durch  den  Einschub  von  curtilihus  auf  diese  Ansprüche  Be- 
zug genommen.  DK.  I  37  ist  somit  eine  von  HB.  hergestellte  Ueber- 
arbeitung    und    Neuausfertigunng    einer    iuhaltsverwandten    Urkunde 


1)  Vielleicht  ist  damit  das  Gebiet  gemeint,  dessen  Bewohner  nach  der 
Wormser  Mauerbauordnung,  Boos  Monum.  Worm.  3,  223,  die  Festungswerke  zu 
bewachen  und  in  Stand  zu  halten  hatten. 

2)  Böhmer  fügte  dem  Abdruck  der  Urkunde  in  Acta  Conradi  21  n"  18  die 
Frage  bei:  »ob  ganz  ächt?==  Auch  Sickel,  Beitr.  z.  Dipl.  I  in  Wiener  SB.  36, 
398',  hatte  den  Eindruck,  dass  an  dieser  Schenkung  etwas  nicht  in  Ordnung  sei; 
indes  richteten  sich  seine  Zweifel  nicht  gegen  die  Urkunde  Konrads,  sondern  auf 
Grund  der  Inhaltsangabe  in  DK.  I  37  gegen  die  ihm  nicht  bekannte  Vorurkunde 
Arnolfs. 

3)  Vita  Burchardi  c.  9,  M.  G.  SS.  4,  836. 
*)  DH.  11  20  von  1002  Oct.  3. 


544  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

Konrads  I  von  913  September  12^)  und  bezweckt  den  Nachweis,  dass 
seit  den  Tagen  K.  Arnolfs  das  Pfalzgut  in  und  um  Worms  restlos  in 
bischöflichen  Besitz  übergegangen  sei;  ob  mit  Recht  oder  nicht,  muss 
unentschieden  bleiben. 

Noch  einige  weitere  Besitztitel,  welche  mit  Unregelmässigkeiten 
behaftet,  die  Betheiligung  des  unzuverlässigen  Kauzleibeamten  zeigen, 
harren  der  üeberprüfung.  Bei  der  Mehrzahl  möchte  ich  für  einen 
Freispruch  plaidiren,  zu  einem  gleich  zu  besprechenden  Diplom  aber 
wird  man  ein  kleines  Fragezeichen  setzen  müssen.  Ich  meine  DO.  II 
143,  durch  welches  die  Abtei  Mosbach  nebst  allem  Zubehör  dem  Bis- 
thum  geschenkt  wird;  es  ist  zweifellos  von  HB.  verfasst^)  uud  trägt 
die  Datirung  976  November  15,  stammt  also  angeblich  aus  der  Zeit 
vor  seinem  Kanzleidieust.  Die  Abtei  und  all  ihr  Streubesitz,  que  in 
allquo  loeo  aut  comitatu  illuc  aspiciunt,  geht  an  Worms  über.  23  Orte 
werden  aufgezählt;  dass  sie  nicht  in  ihrer  Gänze  zu  Mosbach  gehörten, 
dass  vielmehr  Mosbach  in  ihnen  nur  Güter  besessen  habe,  ist  zwar 
aus  der  Fassung  nicht  ersichtlich,  aber  doch  der  Sache  nach  wahr- 
scheinlich ;  in  Hasmarsheim  wenigstens  hatte  der  Graf  des  Gaues  Win- 
garteiba  noch  bis  zum  Jahre  1011  Amtslehen,  in  anderen  der  ge- 
nannten Orte  hatte  das  Kloster  Lorsch  Besitz^). 

Andere  Diplome  mit  Anomalien  geben  zu  begründeten  Zweifeln 
nicht  Anlass  uud  die  Kritik  muss  sie  vom  Verdacht  freisprechen:  Sie 
stammen  von  Kanzleibeamten. 

DO.  II  183  ddo  979  (?)  Febr.  8  weist  gleichfalls  das  Concept 
des  HB.  und  unvereinbare  Datirungsangaben  auf;  sie  können  durch 
die  Ueberlieferunff  im  Wormser  Chartular  verursacht  sein.  Unge- 
wohnlich,  aber  doch  unbedenklich  ist  die  dem  Empfänger  im  Context 
beigelegte  Titulatur  nostro  maiestatis  puhlicus  cancellarius^).  Der 
Gegenstand  selbst,  die  üeberlassung  einer  Halle  au  der  Westfront  der 
königlichen  Pfalz  und  des  anliegenden  Grundes  zu  weiterem  Ausbau 
als  Herberge  für  die  Wormser  Bischöfe  bei  Eeichsversammlungen  setzt 
zwar  besondere  Huld  des  Königs  voraus;  doch  gibt  es  aus  der  Ottouen- 
zeit  noch  andere  Beispiele  solcher  Fürsorge  des  Königs  für  weltliche 
und  geistliche  Grosse •J). 


')  Der  Einreibung  zu  913  bereitet  der  Austellort  Tribur  keine  Schwierig- 
keiten; der  König  weilte  vom  Juni  913  bis  in  den  ;Xovember  914  in  Frauken  uud 
urkundete  damals  aucb  für  Lorsch  und  Weilburg,  Mühlbacher  Reg.  2029—2034. 

2)  Vgl.  M.  G.  DD.  2,  160  no  143. 

3)  M.  G.  DD.  H.  II  226;  CD.  Lauresh.  ed.  Mannh.  3,  Index  I. 

4)  Vgl.  M.  G.  DD.  2.  207  n«  183. 

5)  Vgl.  Waitz  VG.  42,  438  N.  4. 


Die  älteren  Königsurkimden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  545 

Die  Abfassung  der  Urkunde  Ottos  III  von  988  Mai  1,  D.  43 
schrieb  Erben  dem  jüngeren  Kanzleigenossen  des  HB.,  HF.  zu,  wohl 
hauptsächlich  deshalb,  weil  HB.  selbst  von  987  bis  November  992 
verschollen  erscheint  i),  und  nahm  aus  Dictatgründen  an,  dass  sich  die 
Beurkundung  wenigstens  bis  991  verzögert  habe.  Bei  dieser  Urkunde 
scheint  mir  die  Zuweisung  an  HF.  zweifelhaft;  denn  die  zum  Beweis 
für  spätere  Entstehung  verzeichneten  Wendungen-)  lassen  sich  auch 
in  echten  und  falschen  Diplomen  des  HB.  belegen;  der  Publication 
sciat  indndria  bedient  sich  dieser  bereits  in  DO.  II  269  vom  Jahre  983. 
Indes  halte  auch  ich  für  wahrscheinlich,  dass  DO.  III  43  erst  aus  der 
Zeit  gegenseitiger  Beeinflussung  der  beiden  stammt,  also  aus  dem 
Anfang  der  90er  Jahre,  und  in  diesem  Falle  ist  die  Frage  nach  dem 
Verfasser  von  geringem  Belang.  HB.  scheint  sich  nämlich  in  der 
Zwischenzeit  von  987—992  nicht  einmal  an  der  Ausfertigung  von 
Urkunden  für  das  Wormser  Bisthum  betheiligt  zu  haben;  denn  auch 
das  DO.  III  63,  das  seine  Handschrift  zeigt,  kann  aus  Gründen,  von 
denen  gleich  die  Kede  sein  wird,  nicht  als  Zeugnis  dafür  gelten. 

Trotz  dieser  späteren  Ausfertigung  kommt  die  Echtheit  von  DO. 
III  43  nicht  in  Frage:  ist  auch  die  Ausübung  der  Grafengewalt  in 
Wimpfen  in  dieser  Zeit  Gegenstand  von  Streitigkeiten  zwischen  dem 
Bischof  und  dem  Grafen,  so  handelt  es  sich  in  den  Fälschungen  doch 
nicht  um  den  Wildbann  in  den  Wäldern  um  Wimpfen  und  Neckar- 
bischofsheira,  der  in  dieser  Urkunde  verliehen  wird.  Zudem  wird 
dieser  Wildbann  der  Kirche  von  Heinrich  IV  auf  Grund  dieser  Ur- 
kunde bestätigt  3). 

Aus  gleichem  Grunde  wie  DO.  III  43  erheischt  auch  das  Ur- 
kundenpaar von  990  Juni  18,  DDO.  Ill  63  und  64,  kurze  Be- 
sprechung. Bei  D.  63  spricht  das  Dictat^),  bei  D.  64  der  Zusatz 
heate  memorie  zum  Namen  der  intervenirenden  Kaiserin  Theophanu  für 
spätere  Abfassung:  die  in  D.  63  zu  beobachtende  Formulirung  ist  nicht 
vor  dem  Jahre  994  gebräuchlich,  und  Theophanu  stirbt  im  Jahre  991. 
Das  Original  von  D.  63  ist  von  HB.  und  HF.  geschrieben,  auch  das  Frag- 


«)  Die  wenigen  scheinbaren  Belege  für  dessen  Betheiligung  an  den  Kanzlei- 
geschäften während  dieser  Zeit,  DO.  III  47,  62,  63,  64,  lassen  sich  in  befriedi- 
gender Weise   entkräften,    Erben  in  Mitth.  des  Inst.  f.  öst.  Geschichtsf.  13,  555. 

2)  Erben  1.  c.  558. 

3)  1048  December  3,  Stumpf  2359,  Schannat  Ep.  Worm.  2,  55  n»  61. 

4)  Erben  1.  c.  559 ;  die  DDO.  Ill  55,  57,  59,  65  zeigen  zwar  ein  sehr  verwandtes 
Arengenformular,  aber  doch  nicht  die  in  D.  63  verwendete,  seit  994  durchaus 
übliche  Fassung  des  Nachsatzes. 

JVnttheilHngen  XXII.  ^^ 


F^AQ  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

ment  von  D.  64  zeigt  Betbeiliguug  dieser  beiden  i).  Die  Echtheit  von 
D.  63  steht  ausser  Zweifel;  das  durch  D.  03  in  den  Besitz  der  Worniser 
Canoniker  gelangte  Out  Scaleia  uud  damit  die  Urkunde  selbst  kam 
schon  im  Jahre  995  im  Tauschwege  an  das  Kloster  Einsiedeln 2). 
D,  64  ist  ganz  nach  Muster  von  DO.  111  11  geschrieben  und  hat 
dasselbe  Protokoll  wie  D.  63.  Stumpf-^)  versah  es  mit  dem  Sternchen 
der  Unechtheit.  ludes  das  eine  Verdachtsmoment  reicht  zur  Begrün- 
dung solchen  Urtheils  uicht  aus;  die  Aehnlichkeit  der  Sachlage  wie 
bei  D.  63  setzt  dessen  Bedeutung  wesentlich  herab. 

Man  wird  für  diese  verzögerten  Woruiser  Ausfertigungen  auch 
nach  der  Aufdeckung  der  grossangelegten  Urkundenfälschung  Hildi- 
balds  die  Erklärung  Erbens^)  gelten  lassen  können:  der  Kanzler  konnte, 
war  die  Zustimmung  des  Kaisers  erwirkt,  die  Diplome  für  seine  Kirche 
gelegentlich  ausstellen  lassen.  Eine  Fälschung  ist  auch  deshalb  un- 
wahrscheinlich, weil  Hildibald  durchwegs  die  Vorsicht  anwendete,  die 
Falsificate  iu  die  Zeit  vor  seiner  Kanzlerschaft  datiren  zu  lassen,  um 
so  jeden  Verdacht  von  sich  abzulenken. 

Damit  wären  alle  in  Betracht  kommenden  Diplome  vorgenommen. 
Andere  Fälschungen,  die  Urkunden  angeblich  K.  Arnolfs  von  897 
Juni  9,  Mühlbacher  1880^),  Ottos  III  von  991  September  13,  D.  spur. 
428^)  und  die  Interpolationen  in  DO.  III  120^)  von  993  hängen  mit 
der  Thätigkeit  Hildibalds   nicht   zusammen,    sie  fallen  in  spätere  Zeit. 

Ergebnisse.  Zum  Schluss  noch  ein  zusammenfassendes  Wort 
über  den  Gesammtcharakter  dieser  Fälschungen  Hildibalds.  Ihre 
Mache  zeigt  eine  kundige  Kanzleihand.  Fast  durchwegs  sind  echte 
Protokolle  verwendet.  Die  Urschriften  erweisen,  dass  sich  die  Nach- 
ahmunu'  der  Vorlagen  bis  auf  die  Schriftformeu  erstreckte. 


1)  Die  Datirungszeile  von  D.  64  möchte  ich  eher  HB.  als  Her.  A.  zuweisen ; 
sie  zeigt  Verwandtschaft  mit  der  gleichen  von  HB.  geschriebenen  Formel  in  D.  63 
und  auch  geschlossene  a  sind  HB.  nicht  fremd. 

2)  Tauychbestätigung  von  995  December  5,  DO.  III  187. 

3)  Reg.  936. 

*)  1.  c.  561 ;  die  Annahme  einer  Neuausfertigung,  vgl.  Kicker,  Beiträge  z. 
Urkundenlehre  2,  497  und  Kehr,  Die  Ürk.  Otto  III  217,  ist  weniger  plausibel, 
da  von  ersten  Ausfertigungen  jede  Kunde  fehlt. 

5)  Vgl.  die  Bemerkungen  Mühlbachers  1.  c. 

*■')  Vgl.  M.  G.  DD.  2,  862  no  428  und  und  dazu  3,   116  n^  92. 

')  Vgl.  M.  G.  DD.  3,  116  n"  92.  Die  Worte  Poparte  und  et  nominative 
villam  Pippinesdorf  vocatam  ipsius  ecclesie  antiquam  proprietatem  sind  sicher  iuter- 
polirt,  vielleicht  auch  die  Stelle  sive  sunt  seu  non  in  beneßcium  concessa;  ver- 
muthlich  besteht  ein  gegensätzlicher  Zusammenhang  mit  der  im  12.  Jahrh. 
gefertigten  Fälschung  für  St.  Martin  in  Worms,  DO.  III  428. 


Die  älteren  Königeurkunden  für  das  Bistlium  Worms  etc.  547 

luhultlich  bewegen  sie  sich  streng  auf  realem  Boden.  Eine  ganze 
Gruppe,  jene,  welche  sich  mit  den  Grafenrechten  in  der  Stadt  Worms 
befasst,  ist  kaum  viel  mehr  als  eine  detaillirte  Ausführung  des  Kechts- 
zustandes,  wie  er  durch  die  Urkunde  Ottos  11  von  979,  D.  199  geschaffen 
wurde.  Freilich  in  bischöflicher  Auffassung;  Herzog  Otto,  der  Graf 
im  Wormsgau,  scheint  den  Inhalt  anders  gedeutet  zu  haben.  Vielleicht 
hielt  er  sich  an  seine  damalige,  in  der  Intervention  gelegene  Zustim- 
mung nicht  mehr  für  gebunden,  seit  er  (983)  auf  die  vermuthHche 
Abschlagszahlung,  das  Herzogthum  Kärnten,  wieder  hatte  verzichten 
müssen  1).  Darum  das  Bestreben  der  Fälschungen,  diesen  Zustand  als 
einen  althergebi-achten  darzustellen. 

Charakteristisch  für  die  Art  dieser  Fälschungen  ist  DO.  I  84;  die 
Wiederholung  der  echten  Vorurkunde  Ludwigs  d.  Fr.,  in  welcher  — 
wie  regelmässig  bei  Zollschenkungen  dieser  Zeit  —  das  dem  Grafen 
als  Amtsausstattung  verbleibende  Drittel  des  Zolles  nicht  ausdrücklich 
von  der  Schenkung  ausgenommen  ward,  genügte  für  den  Kachweis, 
dass  auch  Otto  I  den  Bezug  des  ganzen  Zolles  durch  die  Kirche  von 
Worms  anerkannt  hatte,  eine  deutliche  Antwort  auf  Ottos  II  Fest- 
stellung-), dass  dem  Bischöfe  gemäss  den  Vergabungen  früherer  Könige 
nur  zwei  Drittel  gebühren. 

Bei  DK.  I  37  erfüllte  eine  kleine  Auslassung  gegenüber  den  Vor- 
urkunden, nämlich  der  Beschränkung  des  gescheukten  Pfalzgutes 
ausserhalb  der  Stadt  auf  drei  Villen,  den  angestrebten  Zweck.  Vielleicht 
liegt  hier  der  Fall  ganz  ähnlich  wie  beim  Zoll.  Vermuthlich  waren 
in  der  Umgebung  der  Stadt  königliche  Amtsieheu  in  der  Hand  der 
Konradiner;  DK.  I  37  sollte  die  Unrechtmässigkeit  solchen  Besitzes 
erweisen.  In  Speier  hatte  Herzog  Konrad,  der  Vater  von  Hildibalds 
Gegner  Otto,  bei  dem  Verzicht  auf  die  gräflichen  Rechte  auch  den 
liegenden  Besitz  in  der  Stadt  an  den  Bischof  abgetreten  3).  In  Worms 
dao-eo-en  war  die  Burg  auch  nach  dem  Jahre  979  im  Besitze  des 
Herzogs  Otto  verblieben.  Ueber  die  energischen  Anstrengungen  des 
Bischofs  Burchard,  die  Räumung  der  Stadt  durchzusetzen,  berichtet 
die  vita  Burchardi  c.  9^);  er  erreichte  sein  Ziel  durch  Vermittlung 
K.  Heinrichs  11^). 


•)  Vgl.  unten  S.  563. 

2)  DO.  II  199. 

3)  Tauschurkunde    von   946    März  13,    Hilgard    Speyerer   Urk.  3  n«  4,   vgl. 
ib.  5  u"  5. 

^)  M.  (i.  SS.  4,  836. 

6)  Urk.  von  1002  Oct.  3,  DE.  II  20. 

36* 


548  Johann  Lechner; 

In  anderen  Fällen  griff  mau  zu  Interpolationen  bald  grösseren, 
bald  kleineren  Umfaugs:  die  Urkunden  Pippins,  Ludwigs  d.  Fr.,  Ar- 
nolfs,  Mülilbacher  1)9  (97),  871  (842),  1894  gehören  hieher. 

Wie  weit  die  Ansprüche,  die  Hildibald  auf  die  fiscalischen  Nutzun- 
gen im  Lobdengau  und  im  Wimpfener  Sprengel  erhob,  rechtliehe 
Grundlage  hatten,  ist  bei  dem  jetzigen  Quellenstande  nicht  mehr  er- 
sichtlich; in  Ladenburg  besass  das  Bisthum  schon  seit  Otto  I  den 
ganzen  ZolP),  Bemerkenswert  und  ein  Zeugnis  für  die  kluge  Selbst- 
beschränkung des  Fälschers  ist  es,  dass  er  Dagobert,  Karl  d.  Gr.  und 
Ludwig  d.  D.  ausdrücklich  die  Grafschaft  selbst  und  die  Criminaljustiz 
im  Lobdengau  von  der  Schenkung  ausnehmen  lässt^);  in  der  Urkunde 
Ottos  P)  fehlt  dieser  Vorbehalt,  denn  sie  richtet  sich  nicht  gegen  die 
öffentlichen  Beamten,  sondern  gegen  den  Abt  von  Lorsch. 

Als  Pertinenz  der  Fiscalnutzungen  im  Lobdengau  fasste  man  in 
Worms  die  Forstrechte  in  dem  Theile  des  Odenwaldes  auf,  der  in  den 
Lobdengau  fällt,  und  bezeichnete  die  Itter  als  Ostgrenze  des  Gaues. 
Wie  aus  der  Verleihung  Heinrichs  II  an  Lorsch^)  hervorgeht,  be- 
trachtet noch  Heinrich  II  das  Forstrecht  in  diesem  und  anderen 
Theilen  des  Odenwaldes  als  königlichen  Besitz,  über  den  er  frei  ver- 
fügen könne,  und  die  Behauptung  der  Wormser,  dass  der  Lobdengau 
im  Osten  bis  zur  Itter  reiche,  war  zum  mindesten  ebenso  eine  Fiction, 
wie  die  gegentheilige  der  Lorscher,  welche  geltend  machten,  dass  das 
Waldgebiet  zwischen  dem  Laxbach  bis  zur  Itter  (nach  der  Grenz- 
berichtiguug  nur  bis  zum  Ganimelsbach)  seit  der  Zeit  Karls  d.  Gr.  zur 
Heppenheimer  Mark  und  damit  zu  Lorsch  gehöre^).  Soviel  man  sieht, 
reichte  der  Lobdengau  im  Osten  weiter  als  die  Lorscher,  aber  nicht 
soweit,  als  die  Wormser  vorgaben,  nämlich  bis  zur  Hirschhorner  Höhe 


M  DO.  I  161  von  953  (?)  Januar  13. 

2)  D,  Mar,  Sv.  21,  Mülilbacher  347  (338),  1374:  excepto  stipe  et  comitatu. 

3)  DO.  I  392. 

*)  DH.  II  244  von  1012  Mai  12;  das  von  Worms  beanspruchte  Waldgebiet 
bildet  nur  einen  Theil  des  Forstes,  für  den  Heinrich  II  durch  diese  Urkunde  den 
Wildbann  dem  Kloster  Lorsch  verleiht,  vgl.  über  die  Grenzen  Huffschmid  in 
Zeitschr.  f.  Gesch.  des  Oberrh.  N.  F.  6,  107;  Schreiber  im  Gymnasial-Programm 
von  Schleusingen  1896,  5. 

5)  Vgl.  die  im  Chronicon  Laureshamense  des  12.  Jahrb.  der  Schenkung 
Karls  d.  Gr.  von  773  Januar  20,  Mühlbacher  152  (149),  beigefügten  Grenz- 
beschreibungen der  Heppenheim.er  Mark,  welche  Huftschmid  1.  c.  110  und  Boos, 
Gesch.  der  rhein.  Städtecultur  1.  224  für  Fälschungen  des  10.  Jh.  halten.  Im 
Lorscher  Urkundenbestand  bis  ins  11.  Jh.  sind  sonst  keine  Fälschungen  vor- 
handen.    Auf  diese  Frage  näher  einzugehen,  ist  hier  nicht  der  Ort. 


Die  älteren  Königsurkuuden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  549 

und  dereu  bei  Igelsbach   an   den  Neckar   herankommenden  Ausläufer, 
und  grenzte  unmittelbar  an  die  Wingarteiba  i). 

So  vertreten  die  Fälschungen  Hildibalds  theils  wirkliches  Kecht, 
theils  haben  sie  den  Schein  des  Kechtes  für  sich,  theils  stellen  sie 
direct  unberechtigte  Ansprüche. 

Wie  andere  Männer  dieser  Zeit,  die  der  Weg  über  die  königliche 
Capelle  zu  einem  bischöflichen  Stuhl  geführt  hatte,  wie  Willigis  von 
Mainz,  Giselher  von  Magdeburg,  Bern  ward  von  Hildesheim  2),  war  auch 
Hildibald  fürsorglich  im  Interesse  seiner  Kirche  thätig;  wenn  er  dabei 
auch  das  Mittel  der  Urkundenfälschung  nicht  verschmähte,  so  mag 
uns  das  recht  bedenklich  erscheinen,  die  Zeitgenossen  urtheilten  dar- 
über milder.  Hildibalds  Palastgenosse  Notker  von  Lüttich  fand  für  die 
betrügerische  List,  mit  der  er  das  Nachbarcastell  Chievremont  in 
seine  Gewalt  brachte,  das  Lob  seines  Biographen 3). 

Es  war  ein  gewaltthätiges,  aber  auch  naives  Zeitalter,  das  bei 
seinen  Werturtheilen  mehr  nach  der  Güte  des  Zieles,  als  nach  der 
Moralität  der  Mittel  fragte.  Die,  wenn  auch  subjective,  Ueberzeugung 
von  der  Kechtsmässigkeit  der  Ansprüche,  zu  deren  Begründung  die 
urkundlichen  Titel  fehlten,  führte  die  Fälscherfeder  in  den  zahlreichen 
unechten  Documenten  des  10. — 12.  Jahrhunderts,  die  sich  mit  der 
fortschreitenden  Erkenntnis  immer  noch  mehren. 

Sind  die  Wormser  Urkundenfälschungen  für  den  Kechtshistoriker 
von  Interesse,  weil  sie  das  Kingen  eines  Bisthums  zeigen,  das  zum 
Keichsfürstenthum  werden  will,  der  Diplomatiker  findet  in  ihnen  ein 
Beispiel  für  den  Ausnahmsfall,  dass  selbst  sonst  so  sichere  Kennzeichen 
der  Originalität  und  Echtheit  wie  einwandfreie  Besiegelung  und  Wieder- 
holung einer  echten  Vorurkunde  unter  Umständen  den  Inhalt  nicht 
zu  verbürgen  vermögen. 

Kauzleifälfechungen  im  eigentlichen  Sinne  sind  diese  Wormser 
Ausfertigungen  nicht ^),    wohl  aber  sind  sie  Fälschungen  der  Kauzlei; 


>)  Huffschmid  1.  c.  116. 

2)  Vgl.  H.  Böhmer,  Willigis  von  Mainz  119  in  Leipziger  Studien  1.  Bd. 

3)  Rupert!  Chronicon  S.  Laur.  Leo  diensis  c.  8,  M.  G.  SS.  8,  264  vgl.  Hirsch, 
Jahrb.  Heinrich  II  1,  403. 

■*)  Fälle,  in  denen  königliche  Kanzleibeamte  ihr  Amt  zu  Fälschungen  miss- 
brauchten, haben  nachgewiesen  ühlirz,  Mitth.  des  Inst.  f.  öst.  Gesch.  3,  226  für 
die  Zeit  Ottos  II ;  Kaiser,  Der  collectarius  Johanns  von  Gelnhausen  125,  für  die  Zeit 
Karls  IV;  und  namentlich  für  die  Kanzlei  Sigismunds:  Lindner  Urkundenwesen 
201,  Aschbach,  Gesch.  Sigismunds  3,  227,  Dvojfiik,  Mitth.  des  Inst.  22,  52,  Penn- 
rich,  Die  Urkundenfälsch.  des  Reichskanzlers  Caspar  Schlick  (1901),  vgl.  auch 
Bresslau  UL.  79  und  Mitth.  des  Inst.  21,  29. 


550  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

es  ist  keine  einzige  Urkunde  darunter,  welche  bereits  in  Hildibalds 
Kanzlerschaft  fiele.  Das  mag  aufi*allei] :  Hätte  Hildibald  die  Urkunden 
in  die  Zeit  seiner  eigenen  Amtsführung  datiren  lassen,  so  wäre  sein 
Notar  vor  den  Anachronismen  gefeit  und  die  heutige  wissenschaftliche 
Kritik  wohl  ausserstande  gewesen,  den  Trug  zu  enthüllen.  Allein 
wichtiger  als  Vorsichtsmassregeln  gegen  die  Diplomatik  des  20.  Jahr- 
hunderts zu  treffen,  musste  für  den  AVormser  Bischof  sein,  bei  den 
Zeitgenossen  jeden  Anlass  zu  Verdacht  gegen  seine  Person  zu  ver- 
meiden. Und  das  scheint  ihm  gelungen  zu  sein ;  wenu  die  beiden  Vor- 
stände der  Reichskanzlei  Willigis  von  Mainz  und  Hildibald  seit  Aus- 
gang des  Jahres  994  seltener,  seit  Ende  996  nur  mehr  ganz  vereinzelt 
als  Intervenienten  in  den  Urkunden  Ottos  III  auftreten,  so  hängt  das 
mit  dem  Ablauf  der  Reichsverwesung  der  Kaiserin  Grossmutter  Adelheid 
zusammen;  der  junge  König  übernahm  persönlich  die  Regierung  und 
neue  Männer  gewannen  sein  Vertrauen^). 

III.  Die  Begrüudimg  der  Fürstenmaelit  des  Bischofs 2). 

Wie  Strassburg  und  Speier  ist  auch  Worms  erst  durch  die  Pariser 
Synode  von  614^)  sicher  als  Bischofssitz  belegbar:  ex  civitate  Warnacio 
war  Bischof  Berchtulf  erschienen.  Die  vierte  und  bedeutendste  Stadt 
der  ehemaligen  Provinz  Obergermanien,  Mainz,  hat  in  Sidonius  einen 
gut  bezeugten  Bischofsnamen  des  6.  Jahrhunderts*).  Christliche  Ge- 
meinden bestanden  in  Mainz  spätestens  schon  im  4.  Jahrhundert,  zur 
selben  Zeit  wahrscheinlich  auch  in  Speier  und  Worms;  als  die  Bur- 
gunder im  Jahre  413  auf  dem  linken  Rheiuufer  Boden  zur  Nieder- 
lassunff  erhielten,  traten  sie  als  Volk  zum  römischen  Glauben  über: 
Ein  Zugeständnis  an  die  in  der  Gegend  von  Worms  heimische,  bereits 
christliche^)  Bevölkerung.  Ueber  die  Vorbedingungen,  welche  das  Er- 
stehen eines  Bischofssitzes  in  Worms  begjünstigten,    und  die  Eignung 


1)  Kehr  iu  Hist.  Zeitsehr.  6Q,  439;  H.  Böhmer,  Willigis  von  Mainz  56. 

2)  Da  sieh  durch  die  Sichtung  des  urkundlichen  Materials  wesentliche  Mo- 
dificationen  der  Darstellung  von  Boos,  Gesch.  der  rhein.  Städtecultur,  c.  8—10 
(S.  187 — 231)  ergaben,  schien  eine  neue  Behandlung  des  Gegenstandes  am  Platze, 
die  auch  den  Fälschungen  kritische  Verwertung  zukommen  lässt  und  die  ver- 
fassungsrechtliche Entwicklung  des  Bisthums  schärfer  und  kürzer,  als  es  Boos  in 
seinem  für  weitere  Kreise  bestimmten  Werke  that,  herauszuarbeiten  versucht. 

3)  M.  G.  Concil.  1,  185. 

■*)  Belege  bei  Hauck,  Kirchengeschichte  Deutschlands  l^,  127  N.  3:  Rietschel, 
Die  Civitas  auf  deutschem  Boden  bis  zum  Ausgange  der  Karolingerzeit  51. 

5)  Vgl.  '  Hauck  1.  c.  36,  97 ;  von  den  acht  erhaltenen  Inschriften,  F.  X. 
Kraus,  Die  christlichen  Inschriften  der  Rheinlande  no  22—29,  sämmtlich  mit 
deutschen  Personennamen,  reicht  keine  über  das  5.  Jahrhundert  zurück. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  551 

der  Stadt  gibt  die  Vorgeschichte  i)  erkhärende  Auskunft.  Fast  alle 
alteu  Eömerstädte  auf  deutschem  Boden  beherbergten  am  Beginn  des 
7.  Jahrhunderts  bischöfliche  Gemeinden. 

Wie  der  Name  und  Gräberfunde  bezeugen,  trug  der  Kücken  des 
rheinischen  Hochgestades,  auf  dem  die  Stadt  Worms  sich  erhob  und 
erhebt,  schon  vor  Beginn  der  christlichen  Aera  eine  keltische  Siede- 
lung,  den  vicus  Borbitomagus.  Die  erhöhte  Lage  in  der  Rheinebene, 
nahe  der  Mündung  zweier  weit  in  die  Pfalz  hineinführender  Seiten- 
thäler  bewirkten,  dass  der  Ort  nach  jeder  Zerstörung  wieder  erstand, 
um  die  Stätte  neuen  Lebens  zu  werden.  Seit  Cäsar  war  hier  die 
Völkerschaftstadt  der  über  den  Rhein  vorgedrungenen  germanischen 
Vangioneu,  welche  weithosige  Hilfstrappen  zu  den  römischen  Heeren 
stellten.  Die  Kömer  nutzten  die  strategisch  und  verkehrspolitisch 
treffliche  Lage  durch  Anlage  eines  Castrums  zum  Schutz  der  Rhein- 
linie. Die  Vangionen  drückten  der  Stadt  auch  ihren  Namen  auf: 
Während  der  vier  Jahrhunderte  römischer  Herrschaft  ist  ciritas  Van- 
fjionum  die  officielle  Bezeichnung  für  das  nach  römischer  Art  ein- 
gerichtete und  verwaltete  Municipium^).  An  der  Grenze  gegen  die 
rechtsrheinischen  Germanen  gelegen,  hatte  das  Gemeinwesen  mauchen 
harten  Schlag  von  den  wandernden  Stämmen  zu  erfahren:  die  Ale- 
mannen setzten  sich  zeitweise  auch  fest,  und  eine  kurze,  der  roma- 
nisirten  Bevölkerung  kaum  erwünschte  Consölidirung  trat  durch  die 
Gründung  des  burgundischen  Reiches  ein,  das  indes  schon  436  durch 
Aetius  ein  jähes  Ende  und  in  der  deutschen  Heldensage  einen  glän- 
zenden Nachhall  fand.  Abberufung  der  Garnisonen  und  Zerfall  der 
Municipalverwaltung  waren  die  Symptome  des  Auflösungsprocesses  des 
römischen  Weltreiches  in  den  Rheingegenden.  Das  Gebiet  am  Ober- 
rhein und  am  Main  und  Neckar  fiel  abermals  den  Alemannen  in  die 
Hände.  Auf  die  alemannische  Herrschaft  folgte  zu  Beginn  des  6.  Jahr- 
hunderts die  der  Frauken,  welche  sich  in  grosser  Zahl  in  diesen  frucht- 
baren Thälern  als  Herren  uiederliessen  und  ein  Drittel  des  Bodens 
für  sich  iu  Anspruch  nahmen.  Alles  herrenlose  Land  fiel  dem  König 
zu  und  dieser  erscheint  in  der  Folgezeit  als  bedeutender  Grundbesitzer 


1)  Vgl.  hierüber  Arnold,  Verfassungsgeschichte  der  deutschen  Freistädte  1, 
3  tf.,  und  die  ausführlichen  Darlegungen  von  Boos,  Geschichte  der  rheinischen 
Städtecultur  1,  1—173. 

2)  In  fränkischer  Zeit  überwiegt  wieder  der  alte  Name  Wormatia,  War- 
macia,  aber  bis  ins  12.  Jahrhundert  währt  der  Concurrenzkampf,  der  mit  dem 
Verschwinden  des  Vangionennamens  endet,  Belege  bei  Arnold  1.  c.  1,  5,  die  sich 
beliebig  vermehren  Hessen. 


552  Johann  Lechner. 

in  und  um  Worms.  Die  Stadt  ward  dem  fränkischen  "Verwaltunss- 
Organismus  nach  Gauen  und  Grafschaften  eingegliedert;  Worms  und 
Mainz  fielen  in  den  Wormsgau,  der  im  nördlichen  grösseren  Theil  mit 
dem  heutigen  Kheinhessen  zusammenfällt  und  im  Süden  in  die  bai- 
rische  Pfalz  hineinreicht. 

Diese  wechselvollen  Schicksale  der  Stadt  und  ihres  Gebietes  muss 
man  sich  vergegenwärtigen,  um  die  Stellung  des  Bischofs  schon  in 
frühfräukischer  Zeit  zu  erfassen.  Der  Historiker,  der  es  versucht, 
einigen  Einblick  in  die  Anfänge  der  ältesten  deutschen  Bisthümer  zu 
gewinnen,  muss  bei  den  meisten  zu  Werke  gehen  wie  der  Archäologe. 
An  Quellen  stehen  ihm  einige  dürre,  noch  dazu  meist  verunechtete 
Urkunden  zur  Verfügung.  Es  obliegt  ihm,  aus  dem  Schutt  späterer 
Zuthaten  die  Trümmer  alter  Zeugnisse  zusammenzulesen  und  durch 
Vergleichung  mit  analogen  Entwicklungsreihen  die  Form  ihrer  Ver- 
einigung zu  einem  Bilde  zu  finden. 

Dass  Römerreich  war  zusammengebrochen,  die  Germaneustämme 
hatten  sich  in  der  Herrschaft  abgelöst:  die  Organisation  der  Bisthümer 
erhielt  sich,  die  Bedeutung  des  Episkopats  stiegt).  Die  Bischöfe,  die 
Inhaber  der  kirchlichen  Gewalt,  die  Spender  der  Tröstungen  der  Re- 
ligion an  die  hart  mitgenommene  Bevölkerung,  verkörperten  die  Tra- 
dition, sie  verbanden  die  alte  Zeit  mit  der  neuen.  Selbst  meist  Sprossen 
alter,  grosser  Familien  überbrückten  sie  nicht  selten  auch  als  mate- 
rielle Beschützer  den  schroffen  Gegensatz  von  Besitz  und  Noth.  Am 
fränkischen  Hofe  gelangten  sie  durch  die  Macht  des  Grundbesitzes 
und  durch  die  Ueberlegenheit  römischer  Bildung  bald  zu  gleichem 
Einfluss  wie  beim  Volke  und  waren  so  die  geeigneten  Vertreter  der 
romanisirteu  Bevölkerung  bei  den  fränkischen  Herren.  Sie  übernahmen 
freiwillig  Aufgaben,  welche  die  eingegangene  Municipalverwaltung 
nicht  mehr,  der  junge  fränkische  Staat  noch  nicht  leisten  konnte;  die 
Armenpflege,  und  man  kann  von  einer  solchen  sprechen,  lag  aus- 
schliesslich in  ihrer  Hand.  Zeitgenössische  Schriftsteller  fassten  diese 
Leistungen  in  dem  Begrifi"  der  Defensio  civitatis  zusammen. 

So  hatten  die  Bischöfe  schon  in  dieser  Frühzeit  eine  Stellung, 
die  weit  über  den  Rahmen  des  geistlichen  Amtes  hinausgieng.  Mag 
der  eine  oder  andere  dieser  Züge  für  Worms  zutreffen  oder  nicht,  das 
Gesammtbild  darf  auch  für  unseren  Fall  Geltung  beanspruchen. 

Das  Aufsteigen  der  äusseren  Machtstellung  des  Bischofs  von  Worms 
bis  zum  Reichsfürstenthum    zu    verfolgen,    ist  unser  Ziel.     Diese  Ent- 


')  üeber  die  Stellung   des  Episkopats  iu  fränkischer  Zeit  vgl.  Löning.   Das 
Kirchenrecht  im  Reich  der  Merowinger  220,  Hauck,  KG.  1*,  129. 


Die  älteren  Köuigsurkundeu  für  das  Bisthum  Worms  etc.  553 

Wicklung  ist  bei  Worms  deshalb  von  weiterem  verfassungsgeschicbt- 
lichen  Interesse,  weil  das  erhaltene  Material  an  Königsurkundeu  kaum 
bei  einem  auderen  deutschen  Bisthum  dieses  Alters  die  einzelnen 
Etappen  in  der  Erwerbung  öffentlicher  ßechte  in  gleicher  Weise 
quellenmässig  verfolgen  lässt.  Ein  kurzer  Vorblick  mag  über  Behand- 
luno-sweise  und  Disposition  informiren.  Die  Gutsherrschaft  mit  rein 
privatrechtlicher  Befugnis  nimmt  durch  die  Verleihung  der  Immunität 
die  ersten  Elemente  öffentlicher  Gewalt  in  sich  auf;  sie  erweitert  diese 
durch  die  Erwerbung  von  Kegalrechten  auf  ihrem  Boden.  Bis  zur 
Zeit  König  Arnulfs  gelaugt  das  Bisthum  auch  in  den  Besitz  des  ge- 
sammten  Pfalzgutes  in  der  Bischofsstadt  und  mindestens  theilweise 
auch  in  deren  Umgebung.  Der  Güterbesitz  war  trotzdem  noch  ver- 
hältnismässig gering.  Das  sind  die  beiden  ersten  Stadien,  sie  um- 
fassen bei  Worms  die  Zeit  bis  in  die  Mitte  des  10.  Jahrhunderts.  Das 
dritte  Stadium  ist  charakterisirt  durch  das  Bestreben  des  bischöflichen 
Immunitätsherrn  nach  Aufsaugung  auch  der  noch  den  Eeichsorganen, 
den  Grafen,  vorbehaltenen  Gewalt.  Die  zur  Ausstattung  des  Grafen- 
amtes gehörigen  Fiscalnutzungen  und  endlich  auch  die  ßlutgerichts- 
barkeit  fallen  der  Kirche  zu ;  sie  lässt  diese  Befugnisse  durch  den  Vogt 
ausüben.  Reiche  königliche  Schenkungen  an  Grund  und  Boden  be- 
gleiten die  Erwerbung  der  öffentlichen  Hechte.  Der  Bischof  wird 
Eeichsbeamter,  Reichsfürst,  er  untersteht  unmittelbar  dem  König.  Zu 
der  aus  der  Gutsherrlichkeit  fiiessendeu  Gewalt  über  die  Eigenleute 
und  Hausgenossen  war  durch  die  Immunität  die  mittlere  Gerichtsbar- 
keit  über  die  auf  bischöflichem  Besitz  wohnenden  Freien,  durch  die 
Grafschaft  die  hohe  Gerichtsbarkeit  über  alle  Grafschaftszugehörigen, 
soweit  sie  nicht  auf  exemtem  Gebiete  sassen,  gekommen. 

Begü terung.  Die  noth wendige  Basis  für  diese  Entwicklung 
bildet  der  Grundbesitz  mit  den  dem  Gutsherrn  zustehenden  Rechten. 
Den  Güterzuwachs  im  einzelnen,  zu  verfolgen,  wie  es  die  Traditionen 
bei  den  grossen  fränkischen  Klöstern  Lorsch,  Fulda,  Weissenburg  ge- 
statten, ist  nicht  möghch;  wir  haben  fast  nur  über  königliche  Ver- 
gabungen Kunde,  was  aus  der  Hand  Privater  an  das  Bisthum  gelangt 
ist,  entzieht  sich  unserer  Kenntnis.  Wohl  aber  lassen  sich  auch  aus 
dem  geringen  Material  die  Markpunkte  in  der  Ausbreitung  des  Be- 
sitzes und  die  Centren  ihrer  Lage  nach  erkennen. 

Die  ersten  Erwerbungen  machte  die  den  Apostelfürsten  Peter  und 
Paul  geweihte  Kathedrale  jedenfalls  in  der  Stadt  selbst;  urkundliche 
Belege  fehlen.  Der  Brand,  der  im  Winter  790  die  königliche  Pfalz 
einäscherte  1),  scheint  für  den  Bischof  günstige  Folgen  gehabt  zu  haben; 

')  Ann.  Einhardi,  ed.  Kurze  87, 


554  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

sie  ist  nicht  wieder  aufgebaut  worden,  wenigstens  ist  iu  Urkunden 
späterhin  von  ihr  nicht  mehr  die  Rede.  So  erklärt  sich  die  Frei- 
gelngUeit  der  Könige  mit  dem  dortigen  Pfalzgut.  Schon  unter  Arnulf 
gieng  der  letze  Rest  des  Kammergutes  innerhalb  der  Stadt  und  in 
den  benachbarten  Villen  Wiesoppeuheim,  Horchheim  und  Weinsheim 
im  Eisbachthale  au  den  Bischof  über:  27  Königshufen  und  dazu  der 
Besitz  des  Hofclerikers  Willolf  iu  nicht  näher  bezeichnetem  Ausmassi). 

Die  Bedeutung  dieser  Schenkung  liegt  nicht  nur  in  der  Grösse,  son- 
dern mehr  noch  darin,  dass  Worms  damit  im  eigentlichen  Sinne  auf- 
hört, eine  Pfalzstadt  zu  sein  und  der  Bischof  der  grösste  Grundbesitzer 
in  der  Stadt  und  Umgebung  geworden  ist.  Die  Veräusserung  des 
Fiscalgutes  in  der  rheinischen  Stadt  ist  nicht  ohne  Beziehung  zur 
grossen  politischen  Lage  des  Reiches,  sie  zeigt  die  Verleo-uno-  des 
Schwerpunktes  des  Reiches  von  Westen  nach  Osten,  Der  Baiernherzoo- 
und  König  Arnulf  hielt  sein  Hoflager  nicht  mehr  in  den  Rheinlanden, 
sondern  in  den  östlichen  Reichstheilen,  meist  in  Regensburg-).  Neben 
dem  Bischof  waren  die  Klöster  Lorsch  3),  Neuhausen  ^)  und  wohl  auch 
andere,  deren  Besitz  nicht  mehr  nachweisbar  ist,  im  10.  Jahrhundert 
das  rheinfränkische  Herzogsgeschlecht  der  Konradiner  in  der  Stadt 
begütert 5);  ausserdem  sind  freie  Grundbesitzer  innerhalb  der  Stadt 
durch  die  oben  citirten  Lorscher  Traditionen  belegt 

Ob  die  Kirche  schon  iu  karolingischer  Zeit  in  und  um  Laden- 
burg Besitz  hatte,  ist  nicht  mit  Sicherheit  auszumachen g),  aber  wahr- 
scheinlich mit  Rücksicht  darauf,  dass  nach  einer  Urkunde  Ottos  V) 
schon  dessen  Vorgänger  zwei  Drittel  des  Zolles  iu  Ladenburg  geschenkt 
haben.  Wenn  der  Wormser  Fälscher  des  10.  Jahrhunderts  die  Schen- 
kung der  Stadt  Ladenburg  mit  der  königiicheu  Pfalz  auf  Dagobert  I 
zurückführte,  so  klingt  vielleicht  hier  die  Erinnerung  an  das  Alter 
der  Begüterung  in  der  Reichsburg  durch.  Der  Besitz  der  ganzen 
Stadt   in   so   früher  Zeit   ist    ausgeschlossen.     Im  Jahre  965  wird  die 


';:  Urkunden  K.  Arnolfs  von  897,  Mühlbacher  1879  und  1884,  bestätigt  von 
Ludwig  IV  (904)  und  Konrad  1  (913  ?j,  Mühlbacher  1965  und  2048  (=  DK.  I  37). 

2)  Vgl.  Mühlbacher  Reg.;  Arnold,  Verfassungsgesch.  1,  21. 

3)  Boos,  ÜB.  der  Stadt  V7orms  I,  4,  5,  11  no  5,  6,  7,  8,  9,  21  ;  CD.  Lauresh. 
2  n.  1991;  vgl.  auch  Boos,  Gesch.  der  rhein.  Städtecultur  1,  197. 

*)  Mühlbacher  Reg.  1883. 

5)  Vgl.  M.  G.  DD.  H.  II  20;  über  die  Geschichte  der  Konradiner  Waitz, 
Verfassungsgesch.  7,  98;  Boos,  Gesch.  der  rhein.  Städtecultur  1,  227. 

")  Die  Urkunden,  welche  die  Schenkung  der  Stadt  Ladenburg  melden.  DD. 
Mer.  sp.  21,  Mühlbacher  347  (33S),  1374,  vgl.  871  (842)  sind  sämmtlich  Fäl- 
schungen des  10.  Jahrhunderts. 

')  DO.  I  161  von  953  (?)  Januar  13. 


Die  älteren  Königsurknnden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  555 

Kirche  von  Ladeubnrg  und  jene  von  Wimpfen  zuerst  in  einem  un- 
verdächtigen Zeugnis^)  als  Pertinenz  von  Worms  bezeichnet  und 
wenige  Jahrzehute  später  ist  das  Besitzrecht  auf  die  ganze  Burg  uud 
das  Pfalzsut  eines  der  hartnäckigjst  verfochtenen  Postulate  das  Bis- 
thums^);  das  setzt  doch  ansehnliches  thatsächliches  Eigenthum  in  der 
Stadt  voraus.  Schon  in  römischer  Zeit  verband  eine  Strasse  Lopodu- 
num  mit  der  Civitas  Vangionum. 

Von  den  Schenkungen  Karls  d.  Gr.  in  den  Ladenburg  benach- 
barten Villen  Edingen,  Neckarhausen  und  Ilvesheim  im  Neckarthaie 
berichtet  zwar  nur  eine  Fälschung  des  10.  Jahrhunderts,  indes  macht 
der  sie  betreffende  Theil  der  Urkunde  im  Wesentlichen  echten  Ein- 
druck^). 

Aus  der  Hand  Ludwigs  IV  kamen  im  Wormsfeld  fünf  Hufen  in 
Eich  (nördlich  von  Worms,  AG.  Osthofen)  an  das  ßisthum^).  W^aun 
und  wie  der  Besitz  Gumberts  zu  Dürkheim  im  Wormsgau,  von  dem 
in  dem  zweifelhaften  DO.  I  330  die  Kede  ist,  an  die  Kirche  kam,  ist 
unbekannt. 

Grösseren  Besitz  gewann  Worms  im  Glan-  und  Kaulbach- 
thale  im  Nahe g au,  in  der  heutigen  bairischen  Pfalz,  durch  die 
Freigebiskeit  Ottos  I:  Im  Jahre  937  die  Kirche  von  Neunkirchen 
(BA.  Kusel)  mit  einer  anliegenden  Königshufe  im  Wasgauerforst^), 
eine  Schenkung,  die  im  Jahre  942  durch  weitere  acht  Königshufen 
und  zwanzig  Eigenleute  erweitert  wurde;  vierzehn  Jahre  später  kam 
ein  Waldtheil  am  Kaulbach  bei  Neunkirchen  als  Schenkung  an  das 
Domstift  dazu«);  noch  heute  gibt  es  dort  einen  „Reichswald".  Zwei 
Grundstücke  zu  Deidesheira  im  Speiergau  hatte  Herzog  Konrad  von 
Franken  geschenkt  und  Otto  I  bestätigt ■<). 

Wir  haben  den  Güterzuwachs  bis  zum  Ende  der  Regierung  Ottos  I, 
bis  in  die  Amtszeit  Bischof  Annos  verfolgt. 

Verdient  das  Diplom  Ottos  II  von  976  November  15,  das  von 
dem  bekannten  Wormser  Fälscher  und  späteren  kaiserlichen  Kanzlei- 
beamten verfasst  ist,  volle  Glaubwürdigkeit,  so  hat  bereits  unter  Anno 
die  Reihe  der  grosse  Erwerbungen  des  Bisthuras  begonnen:  die  Ur- 
kunde   enthält    die   Schenkung    der  Abtei  Mosbach    mit   umfassendem 


»)  DO.  I  310. 

2)  DO.  I  392,  dessen  Echtheit  zweifelhaft  ist  vgl.  oben  S.  554  N.  6. 

3)  Mühlbacher  347  (338). 

4)  Mühlbacher  1982  von  906  Sept.  2. 
^)  DO.  I  10  von  936  Mai  30. 

«)  DO.  I  178  von  956  März  8. 
')  DO.  I  151  von  952  .Juni  26. 


oo6 


Johann  L  e  c  h  n  e  r. 


Zubehör  beiderseits  des  Neckars.  Die  Sclienkurig  der  Abtei  selbst  kaun 
nicht  erfuudeu  sein ;  beim  Zubehör  allerdings  scheint  es  fast,  als  wäre 
hier  schon  die  zugreifende  Hand  Hildibalds  am  Werke.  Die  nur  ab- 
schriftliche Ueberlieferung  verwehrt  ein  bestimmteres  Urtheil. 

Auch  wenn  man  die  Verluste  an  urkundlichem  Material  und  den 
Mangel  von  Güterverzeichnissen  in  Reclinung  zieht,  ergibt  sich  .  der 
Schluss,  dass  das  Wormser  Bisthum  bis  zum  Amtsantritte  Hildibalds 
mit  liegendem  Gut  kärglich  ausgestattet  war;  es  theilte  diese  Lage  mit 
anderen  rheinischen  Bisthümern,  Chur,  Strassburg,  Speier i)  waren 
nicht  besser  gestellt.  Bis  in  die  Zeit  Ottos  I  waren  es  vor  allem  die 
Klöster,  deneu  sich  die  königliche  wie  private  Munificenz  zuwandte. 
In  karolingischer  Zeit  galt  ein  Stift  mit  zwei  bis  dreihundert  Hufen 
als  arm,  zum  Begriff  eines  reichen  gehörten  mindestens  dreitausend 
Mansen  2). 

Erwerbung  öffentlicher  Rechte.  Der  Grundbesitz  verlieh 
dem  Bisthum  die  Rechte  der  Gutsherrschaft 2);  diese  ist  rein  privat- 
rechtlichen Charakters  und  gewährt  dem  Herrn  nur  Gewalt  über  die 
unfreien  Eigenleute  und  die  in  seinem  Haus  wohnenden  freien  Ge- 
nossen. Hir  Geltungsgebiet  sind  Hof  und  Güter  des  Herrn.  Der  freie 
Hiutersasse  „mit  eigen  Rauch  und  Feuer"  untersteht  dem  öffentlichen 
Recht.  Diesem  Zustand  gegenüber  bedeutet  die  Erwerbung  der  Im- 
munität einen  wesentlichen  Fortschritt  für  den  Grundherrn:  Zur  pri- 
vaten Herrengewalt  gesellen  sich  öffentliche  Befugnisse.  Das  Vorrecht 
der  Immunität  wurde  der  Kirche  von  Worms  schon  in  merowiugischer 
Zeit,  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  von  Dagobert  verliehen;  die  echten 
Fragmente  der  Immunitätsformel  in  der  Fälschung  D.  Mer.  sp.  21 
geben  Zeugnis  dafür.  Erst  durch  die  Immunität  werden  auch  die 
freien  Hintersassen  theilweise  aus  dem  Verband  des  öffentlichen  Rechtes 
losgelöst  und  dem  Grundherrn  unterstellt.  In  negativer  Hinsicht 
schloss  dieses  Privileg  alle  Amtshandlungen  der  Reichsorgane  ohne 
königlichen  Specialbefehl  vom  Kirchengut  aus ;  die  positive  Folge  davon 
war,  dass  fiscalische  Leistungen  der  freien  Hintersassen,  vornehmlich 
die  Friedensgelder,  dem  Grundherrn  zuflössen  und  vom  Kirchenvogt 
erhoben  wurden. 


')  Vgl.  Mohr,  Cod.  dipl.  Raetiae  1;  Wiegand,  Urkuudenbuch  der  Stadt 
Strassburg  1 ;  Hilgard,    Urkunden  zur  Gesch.  der  Stadt  Speyer  1. 

-)  Waitz,  Verfassungsgesch.  7,  186. 

3)  Vgl.  für  dies  und  das  folgende  Brunner,  Deutsche  Rechtsgesch.  2,  §  93, 
94:;  E.  Mayer,  Deutsche  und  franz.  Verfassungsgesch.  vom  9. — 14.  Jahrhundert 
2,  §  38— 40. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthura  Worms  etc.  557 

Vom  Heer-  und  Wachtdienst  befreite  die  Immunität  an  sich  nicht. 
Die  Hintersassen  der  Wormser  Kirche  erhielten  theilweise  Exemtion 
schon  von  K.  Pippin;  als  dieser  dem  Bischof  Erembert  die  Urkunde 
Dagoberts  bestätigte,  fügte  er  das  Privileg  hinzu,  dass  sie  nur  auf 
besonderen  Ruf  des  Königs  bei  dringender  Nothwendigkeit  gemeinsam 
mit  ihrem  Bischof  zu  Felde  zu  ziehen  verpflichtet  seiend).  Es  ist  ein 
Vorrecht,  dass  der  Bischof  selbst  seine  Leute  im  Heere  des  Königs 
führt.  Ludwig  d.  Fr.  bestätigte  im  Jahre  814  Immunität  und  Be- 
freiung von  der  Heerbannpflicht  2);  nach  derselben  Urkunde  erscheint 
das  Bisthum  auch  unter  königlichem  Mundium. 

Das  war  ein  neues  Element.  Seit  Ludwig  d.  Fr.  hat  sich  der 
Begriff  der  Immunität  durch  Aufnahme  eines  besonderen  königlichen 
Schutzes,  eiues  territorialen  Sonderfriedens  erweitert 3).  In  Immimitäts- 
briefen  Karls  d.  Gr.  noch  vereinzelt,  ist  die  defensio  des  Königs  seit 
Ludwig  d.  Fr.  regelmässiger  Bestandtheil  der  Immunitätsverleihung. 
Immunität  und  Schutz  werden  stets  zugleich  ertheilt.  Damit  war  auf 
Verletzung  des  kirchlichen  Besitzstandes  eine  Busse  von  600  solidi 
gesetzt. 

Noch  nach  einer  anderen  Richtung  dehnte  sich  der  Inhalt  der 
Immunität  aus:  in  den  richterlichen  Befugnissen  des  Immunitätsherru 
und  seiner  Beamten.  Langsam  und  fast  unmerklich,  aber  doch  in 
einzelnen  Fällen  erkennbar  vergrösserte  sich  die  Competenz  des  Voc-tei- 
gerichts.  Bei  der  vielfach  geübten  Wiederholung  der  Vorurkuude 
kommt  diese  Ausbildung  iu  der  Mehrzahl  der  Urkunden  nicht  zum 
Ausdruck;  nur  Neustilisirungen  tragen  ihr  Rechnung.  Der  Vogt  übte 
unter  Karl  d.  Gr.  die  innere  Gerichtsbarkeit  über  die  Kirchenleute, 
nach  aussen  hin  vertrat  er  die  Immunitätseingesessenen  gegen  Dritte 
im  Grafengerieht,  er  treibt  die  Bussen  ein  und  liefert  die  Verbrecher 
an  die  staatlichen  Organe  aus.  Unter  Karls  schwächeren  Nachfolo-em 
hatte  die  Entwicklung  dahin  geführt,  dass  Immunitätsleute  nur  vor 
dem  Vogteigericht  Recht  zu  stehen  hatten,  dass  also  auch  Fremde  die 
Klage  zunächst  an  den  Vogt  bringen  mussten^).  Ein  Zurückweichen 
der  staatlichen  Gewalt  vor  den  Sonderbestrebungen  der  Immunitäts- 
inhaber. 


1)  Mühlbacher  99  (97). 

2)  Mühlbacher  536   (517). 

3)  Vgl.  Sickel,  Beiträge  zur  Diplomatik  III  in  Wiener  Sitzungsber.  47,  231  ff. 
*)  Urkunden  Ludwigs  d.  D.    für  Herford  852  December  8,    Ludwigs  III  für 

Paderborn  881  Juni  5,  Arnolfs  für  Metelen  889  August  16,  Mühlbacher  1362, 
1529,  1777,  sämmtlich  Originale;  vgl.  Waitz,  Verfassuugsgesch.  42.  452;  7,  228: 
Brunner,  Reehtsgesch.  2.  301;  Hauck,  Kirchengesch.  3,  59. 


558  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

Diesen  Sinn  hatte  es,  wenu  Otto  I  im  J.  965  der  von  Anno 
geleiteten  Wormser  Kirche  ihre  Privilegien  bestätigte:  Immunität  mit 
Schutz  und  theilweise  Befreiung  der  Hintersassen  von  der  Heerpflicht, 
Obwohl  in  den  sachlichen  Partieen  grossentheils  nach  der  Urkunde 
Ludwigs  d.  Fr.  coucipirt,  trägt  das  Diplom  Ottos  auch  iuh altlich  den 
Stempel  seiner  Zeit.  Während  in  der  Vorurkunde  die  Amtsthätigkeit 
der  öffentlichen  Orgaue  ganz  allgemein  von  den  ecclesiis  vel  jparrochm, 
ceJlis  aut  locls  vel  agris  seu  reJiquts  possesaionihiis  predide  ecclesie 
ausgeschlossen  wird,  hatte  mau  zu  Annos  Zeit  bereits  Wert  auf  aus- 
drückliche Nennuug  der  wichtigsten  Pertinenzen  gelegt;  diesem  Um- 
stände verdanken  wir  das  älteste  sicher  beglaubigte  Zeugnis  über  die 
Zugehörigkeit  der  Kirchen  von  Ladenburg  und  Wimpfeu  zum  Bisthum 
W^orms. 

Zu  den  Einkünften  des  Bisthums  aus  dem  Grundbesitz  und  aus 
den  mit  der  Immunität  verbundenen  finanziellen  Vortheilen  kamen 
solche  aus  veräusserten  Kegalrechten^).  Schon  iu  merowiugischer  Zeit 
hatten  die  Bischöfe  von  Worins  die  Zollabgaben,  welche  die  in  die 
Stadt  kommenden  Kaufleute,  Handwerker  und  Friesen^)  zu  leisten 
hatten,  durch  königliche  Verleihung  inne.  Es  ist  eine  durchaus  ver- 
trauenswürdige Angabe,  wenn  die  nur  an  einer  einzigen  Stelle  inter- 
polirte,  sonst  aber  ganz  unbedenkliche  Urkunde  Ludwigs  d.  Fr.  von 
829  September  11  meldet,  dass  schon  die  Fraukenkönige  Dagobert  (I), 
Sigibert  (III),  Chilperich  (II)  diese  Zolleinnahmeu  geschenkt  und  dass 
diese  Schenkung  von  Pippin  und  Karl  d.  Gr.  urkundlich  bestätigt 
worden  sei 3).  Unter  dem  Zoll  ist  hier  die  Handelsabgabe  vom  Kauf 
und  Verkauf  der  Waren  zu  verstehen.  Der  Bezug  der  Zollerträgnisse 
ist  nicht  Folge  der  Immunität,    sondern    beruht    auf   besouderer  Ver- 


')  Die  Regalität  des  Zolles,  für  die  fränkische  Periode  schon  von  älteren 
Forschern  bestritten,  ist  jüngst  auch  von  Eietschel,  Markt  und  Stadt  20  ff.  ge- 
leugnet worden;  er  sieht  im  Zoll  eine  Pertinenz  des  freien  Grundbesitzes,  erst 
am  Ende  der  Karolingerzeit  habe  der  Zoll  Regalcharakter  bekommen.  Schröder 
Rechtsgesch.  3.  Aufl.  188  N.  19  verhält  sich  dieser  Ansicht  gegenüber  ab- 
lehnend. 

2)  Nach  der  Wormser  Mauerbauordnung,  die  Köhne,  Der  Ursprung  der 
Stadtverfassung  in  Worms  etc.  395  ff.  in  die  Zeit  des  Bischof  Theotalach  (891  — 
914),  Schaube,  Zeitschr.  f.  Gesch.  d.  Oberrh.  N.  F.  3,  261  in  die  Zeit  Burcuards 
versetzt,  und  nach  der  Erwähnung  einer  platea  Frisiouum  im  J.  1141,  Boos 
ÜB.  1,  38  n°  71,  bewohnten  die  friesischen  Kaufleute  später  ein  eigenes  Stadt- 
viertel, vgl.  Rietschel,  Civitas  89. 

3)  Mühlbacher  871  (,842).  Boos,  Gesch.  der  rhein.  Städtecultur  1,  198  misst 
der  Urkunde  ohne  zureichenden  Grund  nur  geringe  Glaubwürdigkeit  bei  und 
meint,  dass  derartige  Verleihungen  den  merowiugischen  Verhältnissen  nicht  ent- 
sprechen, vgl.  dagegen  Sickel,  Beitr.  zur  Dipl.  V  in  Wiener  S.-B.  49,  351  ff. 


Die  älteren  Königsurkunclen  für  das  Bisthum  Worms  etc.  559 

leihung;  wohl  aber  wird  nicht  selten  in  Immunitätsbeotätigungen  und 
so  auch  in  der  Urkunde  Ludwigs  d.  Fr.  für  Worms  von  814  Sep- 
tember 3,  Mühlbacher  536  (517)  nach  erfolgter  Verleihung  der  Genuss 
des  Zolles  zugesichert.  Wie  solche  Zollschenkungen  aus  fränkischer 
Zeit  aufzufassen  sind,  zeigt  die  Urkunde  Ottos  II  für  Worms  von  979, 
D.  199*).  Wenn  auch  nach  dem  Wortlaut  der  Urkunden  der  ganze 
Zoll  an  den  Beschenkten  vergabt  wird,  so  ist  damit  doch  nur  der 
ganze  dem  Fiscus  zufliessende  Ertrag,  al&o  die  beiden  Drittheile,  die 
der  Graf  vor  der  Verleihung  an  den  König  abzuliefern  hatte,  gemeint. 
Das  letzte  Drittel  ist  in  der  Veräusserung  nicht  enthalten,  es  verbleibt 
auch  weiterhin  dem  Grafen  und  gehört  zur  Ausstattung  seines  Amtes. 

Ausser  dem  Zoll  bezog  der  Bischof  —  unbekannt  seit  wann  — 
auch  zwei  Drittel  der  Banneinkünfte  seiner  Kesidenz-);  in  der  Fäl- 
schung DO.  II  46  werden  sie  näher  und  einzeln  bezeichnet:  penninghan 
aut  cetere  solutioiies,  hoc  est  frednm,  vectigulia  sive  uUae  iusütlae 
legales^  icadia.  Das  letzte  Drittel  wird  Gegenstand  des  Kampfes  zwi- 
schen dem  Bischof  und  dem  Grafen  zur  Zeit,  da  der  Bischof  selbst 
nach  den  Grafenrechteu  strebt  und  den  Grafen  zu  verdrängen  sucht. 
Als  Kampfmittel  fasse  ich  die  angeblichen  DDO.  I  84  und  0.  II  4(j 
von  947  Januar  14  und  973  Juli  1  auf  3);  sie  bleiben  daher  zunächst 
ausser  Betracht  und  sind  erst  für  die  Entwicklungsphase,  die  durch 
die  Person  Hildibalds  ihre  Signatur  erhält,  zu  verwerten. 

Der  Pontificat  Hildibalds.  Besitzvermehrung.  Das 
ist  der  nachweisbare  Umfang  von  Besitz,  Einkünften  und  Eechten, 
über  die  das  Bisthum  Worms  verfügte,  als  der  Kauzler  Hildibald  nach 
Annos  Tode  (979)^)  aus  der  Hand  Ottos  II  die  Bischofswürde  erhielt. 
Drei  Jahre  zuvor  schon  hatte  die  Kirche  eine  ausserordentliche  Be- 
reicherung durch  Erwerbung  der  Abtei  Mosbach  erhalten.  Au  der 
Echtheit  der  Schenkung  der  Abtei  selbst  wird  man  nicht  zweifeln 
dürfen;  nur  um  da^  Zubehör  kann  es  sich  handeln.  23  ganze  Dörfer, 
rechts  und  links  vom  Mittellauf  des  Neckars  und  an  dessen  Neben- 
flüssen gelegen,  werden  aufgezählt.  Sie  vertheilen  sich  auf  die  Win- 
garteiba,  den  Jagst-  und  Eiseuzgau.  Nennt  man  sie  in  einem  Athem, 
so  wird  man  der  Grösse  der  Schenkung  inne:  Neckarelz,  Neckargerach, 
Binau,  Sulzbach,  „Udilingon",  Neckarzimmern,  Dallau,  Scheff'lenz, 
Lohrbach,  Obrigheim,  Hasmersheim,  Daudenzell,    Breitenbronn,  Mühl- 


1)  Vgl.  auch  DO.  I  161. 

2)  DO.  II  199. 

ä)  Vgl.  den  ersten  Theil  dieser  Abhandlung  S.  392,  396  N.  4. 
*)  Nachrichten   über  Annos    und    Hildibalds  Leben    sind    zusammengestellt 
bei  Boos,  ÜB.  3,  31  N.  4,  5. 


560  Johann  L  e  c  h  u  e  r. 

liausen,  Maisch,  Babstadt  im  heutigen  Baden,  Schwaigern,  Jagstfeid, 
Horkheioi  und  Möckmühl  im  württembergischen  Neckarkreis,  Gross- 
Rohrheim  in  der  hessischen  Provinz  Starkeuburg;  endlich  ein  nicht 
zu  identificirendes  Dutdunveld  i). 

Zu  dem  Besitz  in  der  mittleren  Neckargegend  kam  durch  Ver- 
leihung Ottos  III -)  der  königliche  Wildbann  in  den  ausgedehnten 
Wäldern  um  Wimpfen  und  Neckar  bisch  ofsheim,  welche 
Hildibald  mit  Erlaubnis  des  Königs  und  Zustimmung  der  betheiligten 
Nachbai'n-^)  geforstet  hatte.  Damit  erhielt  das  Wormser  Bisthum  das 
ausschliessliche  Jagdrecht  in  dem  Waldcomplex  um  Neckarbischofsheim, 
der  begrenzt  wird  durch  die  Elsenz  bis  Neckargemünd  und  den  Neckar 
aufwärts  bis  Neckarzimmern,  wie  auch  in  dem  anstossenden  Wald- 
gebiet um  Wimpfen  mit  Schwaigern,  Gross-Gartach  und  dem  Gartach- 
fluss  (jetzt  Leinbach)  als  südliche,  dem  Neckar  als  östliche  Begrenzung. 
Auf  Wildfrevel  w'ar  durch  diese  Verfügung  die  höhere  königsrechtliche 
Bannbusse  gesetzt. 

Nach  diesen  beiden  Er\Verbungen  war  es  nur  mehr  ein  weiterer 
Schritt,  wenn  in  der  Fälschung  auf  Ludwig  d.  D.,  Mühlbacher  1378, 
die  Grenzen  eines  geschlossenen  Immunitätssprengeis  Wimpfen  be- 
stimmt und  innerhalb  dieses  Gebietes  die  ofräflichen  Befufjnisse  und 
Bezüge  für  den  Bischof  vindicirt  werden.  Die  emunitas  Wimpina  wird 
hier  begrenzt  im  Süden  durch  eine  Linie  von  Untereisisheim  den 
Biberacher  Bach  aufwärts  über  Biberach,  Eichhäuserhof  bis  an  den 
Ursprung  des  Baches,  der  durch  Kirchhardt  fliesst,  von  da  nach  Grom- 
bach  zum  Dombachwald,  eine  Bömerstrasse  und  einen  Zufiuss  des 
Schwarzbaches  entlang  hinter  Neckarbischofsheim  nach  Helmstadt 
als  nördlichstem  Punkt;  die  Nordgrenze  zieht  sich  über  Wolleuberg 
und  Neckarmühlbach  bis  zum  Neckar,  die  Ostgrenze  bildet  der  Neckar 
selbst  auf  der  Strecke  von  ungefähr  Gundelsheim  bis  Untereisisheim^). 
Dazu  kommen  Pertinenzen  von  Wimpfen  ausserhalb  dieses  umschrie- 
benen Territoriums  beiderseits  des  Neckars,  auf  welchen  der  Fälscher 
gleichfalls  Gewalt  und  Einkünfte  der  Grafen  für  seine  Kirche  be- 
ansprucht. 

Wie  weit  die  hier  gegebene  Besitzsphäre  den  thatsächlichen  Ver- 
hältnissen entspricht,  ist  nicht  controlirbar.   Da  das  Hauptgewicht  der 

M  Topographie  im  Wivtemberg.  ÜB.   ],  222. 

2)  DO.  III  43  von  988  Mai   1. 

3)  Der  Errichtung  eines  sogenannten  Wildbaunes  ist  in  der  Ottonenzeit  auch 
sonst  die  Einwilligung  der  benachbarten  Jagdbesitzer  vorangegangen  und  wird 
in  den  Urkunden  erwähnt,  vgl.  Waitz,  Verfassungsgesch.  6^,  618;  7,  260; 
W.  Sickel,  Zur  Geschichte  des  Bannes  48,  Programm  der  Universität  Marburg  1886. 

■♦)  Zur  Topographie  vgl.  Wirtemberg.  ÜB.  1,  149. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  5(3  X 

Fälschimo-  auf  die  Erwerbuupr  der  Grafenrechte  innerhalb  des  bezeich- 
neteu  Gebietes  gelegt  ist,  und  der  Fälscher  sich  zweckgemäss  vom 
Boden  der  Wirklichkeit  nicht  über  das  Mass  strittiger  Rechte  entfernen 
konnte,  erlauben  diese  Grenzen  wenigstens  eine  annähernde  Vor- 
stellung von  der  Ausdehnung  des  Wormser  Besitzes  in  der  Gegend 
von  W impfen. 

Kleineren  Güterzuwachs  brachten  die  Schenkung  Ottos  II  in 
Frankfurt,  wo  Hildibald  vom  Kaiser  eine  Halle  neben  der  Pfalz  und 
den  Grund  zum  Bau  einer  Bischofsherberge  für  die  Zeit  seiner  An- 
wesenheit am  Hof  lager  erhielt  i),  und  die  Vergabungen  Ottos  III,  durch 
die  das  Bisthum  Besitz  in  Eppiugen  an  der  Elsenz^),  das  später  gegen 
Gronau  (AG.  Marbach)  vertauschte  Gut  Scaleia  im  Breisgau3),  das 
Lehen  Regiuolds  iu  der  Grafschaft  Christans  im  Gau  Trechiron*),  acht 
Hufen  in  Bornheim  (AG.  Bonn)  ^)  und  das  dem  Kaiser  gerichtlich  zu- 
gesprochene Erbgut  der  Freigelassenen  Acela  iu  Nenterode^)  (AG.  Roten- 
burg) erhielt. 

Durch  Tausch  mit  dem  Grafen  Wolfram  suchte  Hildibald  den 
Besitz  seiner  Kirche  an  der  Glan  im  Nahegau  abzurunden^);  schon 
seit  den  Zeiten  Ottos  I  gehörten  die  Kirche  von  Neunkirchen  und 
Theile  des  Wasgauerforstes  dem  Wormser  Bisthum.  Aus  DO.  III  85 
erfahren  wir,  dass  Otto  III  weiteres  Königsgut  im  Wasgauerwald  an 
Worms  vero-abt  hatte:  den  Zehnten  von  dieser  Neuerwerbung  ver- 
tauscht  der  Bischof  gegen  neun  Mausen  in  Altenglan  und  Theisberg- 
stegen.  Die  Art  des  Güterzuwachses  war  nicht  darnach  angethan,  nach 
Lage  und  Nutzbarkeit  dem  Bedürfnisse  des  Betriebes  der  Grundherr- 
schaft entgegenzukommen ;  daher  musste  es  das  Bestreben  einer  ratio- 
nellen Gutsverwaltung  sein,  die  Lücken  der  Wirtschaft  zu  füllen,  den 
Besitz  zu  arrondiren.  Darin  liegt  die  volkswirtschaftliche  Bedeutung 
des  Tausches s). 

Ansehnlichen  Gewinn  bedeutete  die  Abtei  Weilburg  an  der 
Lahn,  welche  Otto  III  sammt  Zubehör  an  das  Bisthum  schenkte 3). 
Weilburcf  war  durch  Konrad  I  mehrfach  mit  Besitz  und  Einkünften 
ausgestattet    worden ;    so    kamen    durch    die  Schenkung  der  Abtei  die 


»)  DO.  II  183  von  979  Februar  8. 

2)  DO.  in  11  von  985  März  28. 

3)  DO.  III  63,  187  von  990  Juni  18,  995  December  9. 

4)  DO.  Ill  64  von  990  Juni  18. 

5)  DO.  III  127  von  993  Juni  13. 

«)  DO.  III  138  von  993  October  27. 

')  DO.  III  85  von  992  Februar  22. 

«)  Vgl.  Inama  Sternegg,  Deutsche  Wirtschaftsgesch.  1,  296. 

9)  DO.  III  120  von  993  April  24. 

Mittheiluniren  XXII.  37 


Rgo  Johann  Lechner. 

Höfe  Rechteubacli  (AG.  "Wetzlar)  sammt  dem  dritten  Königssclieffel 
der  Grafschaft  im  Lahngau,  Haiger  (Egbz.  Wiesbaden.  AG.  Dillenburg) 
mit  den  Markteiniiünften  und  dem  dritten  Theil  des  Königsseheffels 
der  gleichnamigen  Grafschaft,  Nassau  und  Güter  in  Steinfurt  (AG. 
Herbstein)  an  die  Kirche  von  Worms  i),  Pepinville  und  die  Kirche 
von  Boppard,  welche  in  DO.  III  120  als  Pertinenzen  von  Weilburg 
genannt  werden,  sind  auszuscheiden,  da  die  betreffenden  Stellen  in  das 
echte  Formelgefüge  nachträglich  interpolirt  sind  und  erst  durch  K. 
Heinrich  II  ein  Gut  in  Pepinville  geschenkt  wurde-). 

Der  Kampf  um  die  Grafschaftsrechte.  In  immer  aus- 
gedehnterem Masse  war  die  weltliche  Macht  des  Bisthums  gestiegen: 
der  Grundbesitz  hatte  an  Umfang  beträchtlich  zugenommen,  einträg- 
liche Herrschaftsrechte  königlicher  Provenienz  hatten  die  Einkünfte 
aesteicrert.  Das  entgegengesetzte  Schicksal  war  dem  Grafenamt  be- 
schiedeu.  Die  Ertheilung  von  Immunitäten  hatte  den  Gewaltbereich 
der  Grafen  durch  exemte  Gebiete  räumlieh  zersetzt,  die  Abnahme  der 
Zahl  der  Vollfreien,  die  immer  zahlreicher  ihr  Gut  zur  Erleichterung 
der  wirtschaftlichen  Lasten  kirchlichen  Instituten  auftrugen,  hatte  die 
o-räfliche  Einflusssphäre  beschränkt.  Die  Entwicklung  war  an  dem 
Punkte  angelangt,  wo  der  nächste  Schritt  des  Bisthums  nach  vorwärts 
eine  Collision  mit  dem  Grafenamt  herbeiführen  musste.  Auf  allen 
Linien  entbrannte  der  Kampf  und  Hildibald  war  der  Mann,  ihn  auf- 
zunehmen. Die  drei  Ceutren  der  bischöflichen  Macht  waren,  wie  die 
obige  Darstellung  gezeigt  hat:  Worms,  Ladenburg,  Wimpfen;  sie 
wurden  die  Stätten  für  Austragung  des  Streites. 

Worms  war  der  Hauptsitz  des  rheinfränkischen  Geschlechtes  der 
Konradiner,  auf  das  der  alte  fränkische  Herzogstitel  nach  Eberhards 
Tode  übergegangen  war;  das  Herzogthum  selbst  war  erloschen.  Be- 
deutende Allodialgüter,  Reichslehen  und  die  Grafschaften  im  Worms- 
felde,  im  Speier-,  Nahe-  und  Niedgau  waren  die  Basis  ihrer  Macht- 
stellung 3).  Sind  wir  auch  über  den  Umfang  der  Herrschaftsrechte  in 
Worms  nicht  näher  unterrichtet,  so  bietet  sich  in  Speier  ein  Yer- 
gleichsobject ;  bis  946  standen  dem  Herzog  Konrad,  dem  Sohne  des 
Grafen  Werner,  die  ganzen  Einkünfte  aus  der  Münze,  die  Hälfte  des 
Zolles,  Salz-,  Pech-,  Fremdensteuer  und  die  mit  der  Polizeigewalt  ver- 
bundenen   finanziellen   Erträgnisse,    sämmtlich   Pertinenzen    der  Graf- 


»)  DDK.  I  13,  19,  26  von  912  November  28,    914  April  24,  915  August  9. 

-)  Nachweis  der  Interpolation  in  DDH.  II  92  vgl.  die  mit  Benützung  von 
DO.  III  120  hergestellte  Fälschung  des  12.  Jahrh.  DO.  III  428. 

3)  Vgl.  Köpke,  Widukind  124—126;  Dümmler  Otto  I  101  f.;  Bresslau, 
Komad  II  6  f . ;  Waitz  YG.  7,  98;  Boos,  Rhein.     Städtecultur  1,  227. 


Die  älteren  Künigsurkunden  für  das  Bistbum  Worms  etc.  5(33 

Schaft,  zu.  Er  vertauschte  diese  Gerechtsame  au  das  Speierer  Bis- 
thumi).  Deu  durch  privateu  Tausch  geschaffeueu  ßechtszustand  au- 
erkauute  Otto  I  durch  das  Privileg  von  969  Oetober  4,  das  die  gräf- 
lichen Befuguisse  dem  Bischof  uud  dessen  Vogt  überträgt-). 

Gleichem  Ziele  strebte  Hildibald  von  Worms  zu.  Inhaber  des 
Grafeuamtes  im  Wormsgau  war  zu  seiner  Zeit  Otto,  der  Sohn  Konrads 
des  Eothen.  Schon  im  ersten  Jahre  des  Pontificats  trat  der  Kanzler- 
Bischof  mit  dem  Anspruch  auf  das  Drittel  der  Zollabgaben  und  ßann- 
eiuküufte,  das  Herzog  Otto  in  Worms  und  Umgebung  einhob,  an  den 
Kaiser  heran ;  er  berief  sich  auf  Verleihungen  früherer  Könige,  drang 
aber  mit  seinem  Rechtsanspruch  nicht  durch.  Das  Zeugnis  aller  Grossen 
des  Gaues  spreche  dagegen.  AUeiu,  was  die  Kraft  der  ßechtstitel 
nicht  vermochte,  erreichte  „beharrliche  Bitte" :  der  Kaiser  schenkte 
ihm  den  seinem  Neifen  gehörigen  Theil  der  fiscalischen  Gefälle.  Gleich 
den  Erzbischöfen  von  Mainz  und  Köln  solle  auch  dem  Wormser  Bi- 
schof der  Vollbesitz  der  bisher  von  den  Grafen  erhobenen  Erträgnisse 
der  Eegalien  aus  der  Bischofsstadt  zugute  kommen,  nur  der  Bischof 
und  der  von  ihm  eiugesetzte  Vogt  dürfen  die  Gerichtsgewalt  in  Worms 
ausüben  3).  Wodurch  der  Herzog  zum  Verzicht  bewogen  und  womit 
er  abgefunden  wurde,  darüber  sagt  das  officielle  Zeugnis  nichts.  Schon 
möghch,  dass  die  Belehnuug  mit  dem  Herzogthum  Kärnten  die  Ab- 
schlagszahlung bildete^);  Otto  erscheint  zuerst  im  Oetober  979  als 
Herzog  von  Kärnten^). 

In  der  nächsten  Folgezeit  scheint  sich  das  Bisthum  des  ruhigen 
Genusses  dieser  neuerworbenen  Einkünfte  erfreut  zu  haben;  Herzog 
Otto  selbst  intervenirte  bei  Otto  III,  als  es  sich  um  die  Bestätigung 
dieses  Privilegs  handelte ß). 

Allein  der  Friede  war  nicht  von  Bestand.  Die  Burg  in  der  Stadt 
war  im  Besitze  der  Kouradiner  verblieben;  ihre  Anwesenheit  bot  um- 
somehr  Gelegenheit  zum  Ausbruch  von  Zwistigkeiten,  als  Herzog  Otto 
im  Jahre  983  nach  den  Beschlüssen  des  Veroneser  Eeichstages  Kärnten 
wieder  an  den  jüngeren  Heiurich,  Bertholds  Sohn,  hatte  überlassen 
müssen').     Otto  scheint  seine  zu  Gunsten    des  Bischofs    aufgegebeneu 

1)  Taus chur künde  des  Herzogs  mit  dem  Bischof  Reginbald  von  Speier  von 
946  März  13,  Hilgard  Speyerer  Urk.  3  n«  4. 

2)  DO.  I  379. 

3)  DO.  II  199  von  979. 

*)  Köhne,  Der  Ursprung  der  Stadtverfassung  147,  vgl.  Richter,  Annalen  des 
deutschen  Reichs  3,  128. 

5)  DO.  II  203  von  979  Oetober  9. 

6)  DO.  m  12  von  985  April  29. 

7)  Wilmans,  Jahrbücher  Ottos  III  191  ff.:  Richter,  Annalen  3,  146. 

37=^- 


5ß4  Johann  L  e  c  h  ii  e  v, 

Kechte  wieder  geltend  gemacht  zu  haben.  Die  in  dieser  Zeit  ent- 
standenen Fälschungen  geben  Aufschluss  über  den  Gegenstand  des 
Streites.  Bei  solcher  Sachlage  griff  Hildibald  zu  dem  Mittel,  das  ihm 
seine  Kanzlerschaft  an  die  Hand  gab,  zum  Mittel  der  Urkunden- 
fälschung. Es  musste  sich  ihm  darum  handeln,  die  Kechtsbeständig- 
keit  seiner  Ansprüche  über  die  Schenkung  Ottos  II  von  979  zurück 
urkundlich  zu  erweisen.  Damals  war  seine  Berufung  auf  ältere  Ver- 
leihungen zurückgewiesen  worden;  jetzt  sollten  diese  producirt  werden. 
Als  Mitglied  der  vormundschaftlichen  Regierung  durfte  er  hoffen,  seinen 
Ansprüchen  auch  den   erforderlichen  Nachdruck   verleihen  zu  können. 

Die  Interpolationen  in  der  Urkunde  Pippins^)  sollten  erweisen, 
dass  schon  K.  Dagobert  I  den  ganzen  Zoll  und  alle  an  den  Grafen 
fallenden  Abgaben  der  Kirchenleute  dem  Bischof  geschenkt  habe.  Die 
nähere  Detaillirung  war  einer  Fälschung  auf  Ludwigs  d.  D.  Namen-) 
vorbehalten:  Münze,  Königsscheffel,  Zoll,  alle  aus  der  Gerichtsbarkeit 
und  Kaufmannschaft  fiiessenden  Erträgnisse  seien  in  ihrem  vollen  Er- 
trage alter  Besitz  der  Bisthums.  Als  Belege  für  den  uugesch malerten 
Fortbestand  dieses  Besitzes  sollten  die  Interpolation  in  einer  Urkunde 
K.  Arnulfs 3)  und  die  Urkunde  Ottos  I  von  947^)  dienen.  Das  angeb- 
liche Diplom  Ottos  II  von  973^)  repräsentirt  jene  Fassung  des  Pri- 
vilegs, welche  Hildibald  im  Jahre  979  gewünscht,  aber  nicht  erhalten 
hatte.  In  sorgfältiger,  präciser  Formulirung  wird  hier  der  Wormser 
Bischof  und  sein  Vogt  als  Inhaber  der  gräflichen  Bezüge  und  Befug- 
nisse in  der  Stadt  und  deren  Umgebung  hingestellt;  nicht  erst  durch 
Ottos  II  Schenkung,  sondern  aus  der  Väter  Zeit  her  stünden  dem 
Bisthum  diese  Gerechtsame  zu. 

Soviel  sich  aus  dem  wortkargen  urkundlichen  Material  erkennen 
lässt,  standen  dem  Bischof  zur  Zeit  der  Anfertigung  der  Fälschungen 
die  darin  geforderten  Rechte  thatsächlich  zu,  allerdings  nicht  durch 
alte  Privilegien,  sondern  eben  durch  jene  Schenkung  Ottos  II;  er  ver- 
trat gegenüber  dem  Grafen-Herzog  eine  gerechte  Sache  mit  unredlichen 
Mitteln.  Ist  auch  in  DO.  II  199  von  Markt  und  Münze  nicht  aus- 
drücklich die  Rede,  so  fallen  doch  auch  sie  unter  den  Begriff"  der 
königlichen  Banneinkünfte,  deren  letztes  Drittel  dem  Bischof  innerhalb 
seiner  Residenz  tjeschenkt  wird.  Er  besass  demnach  bis  dahin  zwei  Drittel 
der  Markt-,  Münz-,  Zoll-  und  anderen  königlichen  Gefälle;  das  passt  auch 


»)  Mülilbacher  99  (97). 

")  Mühlbacher  1373. 

3)  Mühlbacher  1894  vgl.  diese  Abhandlung  S.  387. 

*)  DO.  I  8-1:  vgl.  oben  S.  396  N.  4. 

5)  DO.  II  46  vgl.  oben  S.  392. 


Die  älteren  Königsurkunden  für  das  Bisthum  "Worms  etc.  565 

zu  dem  sonstigen  Bilde,  das  sieh  aus  den  Urkunden  über  den  Eegalien- 
besitz  der  grösseren  deutschen  Bisthümer  in  der  zweiten  Hälfte  des 
10.  Jahrhunderts  ergibt.  Der  Zoll  setzt  den  Markt  voraus,  er  ist 
dessen  wesentlichstes  Erträgnis,  der  Markt  erfordert  die  Münze  zum 
Geldverkehr;  so  bilden  Markt,  Zoll  und  Münze  einen  zusammengehöri- 
gen Complex  von  Hoheitsrechten  und  werden  in  der  Eegel  auch  gleich- 
zeitig verliehen  1). 

Ein  drastisches  Bild  über  das  durch  diese  Interessengegensätze 
hervorgerufene  Verhältnis  zwischen  dem  Bischof  und  den  Herzogen 
Otto  und  dessen  Sohn  Konrad  bietet  die  Lebensbeschreibung  Bur- 
chards^);  sie  gibt  die  auf  bischöflicher  Seite  herrschende  Stimmung 
wieder.  Burchard,  von  Otto  III  zum  Bischof  bestellt,  habe  bei  seinem 
Einzüge  (i.  J.  1000)  die  Stadt  in  verwüstetem  Zustande  vorgefunden. 
Die  Herzoge  hausten,  durch  ihre  Burg  geschützt,  nach  Käuberart. 
Habe  und  Leben  der  wehrlosen  Bürger  waren  gefährdet.  Wer  immer 
gegen  den  Bischof  etwas  verbrochen  hatte,  fand  auf  dem  herzoglichen 
Castell  Unterschlupf.  Durch  Befestigung  seines  Hofes  gelang  es  Bur- 
chard. den  Feind  einzuschüchtern  und  die  Ruhe  wiederherzustellen. 
So  der  übertreibende  Biograph. 

Der  Ausübung  der  Hoheitsrechte  durch  den  Bischof  musste.    wie 
die  Dinge  lagen,   die  Entfernung  der  Herzoge   vorangehen.     Gelegen- 
heit   zur  Erreichung    dieses  Zieles    bot  Burchards  Theilnahme   an   der 
Thronerhebung  Heinrichs  11.  Der  Throncandidat  versprach  dem  Worm- 
ser  Bischof  für  dessen  Unterstützung,    die  Erwerbung  der  Konradini- 
schen Burg   zu  vermitteln.    Gegen  Geld  und  liegendes  Gut  übereignete 
Herzog  Otto  dem  Könige  seinen   ganzen  Besitz  in  der  Stadt,  und  der 
König  konnte  sein  Versprechen  einlösen:   Am  3.  October  1003  gieng 
das  Allod  der  Konradiner  durch  königliche  Schenkung  in  die  Gewalt 
der  Kirche  über  3),     Der  Bischof  war  Herr   der  Stadt.     Nicht,   als   ob 
die  ganze  Stadt  im  Besitze  des  Bischofs   gewesen   wäre;    noch    später 
Latte    z.  B.    das   Kloster   Lorsch    in  Worms    ausgedehnte  Aecker   und 
Wiesen^).     Die  Einwohnerschaft   bestand   nicht   nur   aus  den  bischöf- 
lichen Frohnhof-Hörigen  und  Freien,  neben  diesen  gab  es  unfreie  Ge- 
meinden   auch    anderer    Immunitätsherren,    besonders    von    Klöstern, 
welche  Wirtschaftsbetriebe  in  der  Stadt  hatten 5). 

1)  Vgl.  Hegel,  Die  Entstehung  des  deutschen  Städtewesens  (1898)  50. 

2)  c.  6,  7,  8,  M.  G.  SS.  4,  835  f. 

3)  DH.  II  20;    Vita  Burchardi  c.  9;    vgl.  auch  Arnold  Verfassungsgesch.  1, 
45;  Hirsch  Jahrb.  Heinrichs  II  1,  487;   Köhne  Stadtverfassung  119. 

4)  Cod.  dipl.  Lauresh.  ed.  Mannheim  3,  215  n"  3674,  vgl.  Rietschel  Civitas  85. 
•'■)  V.    Below,    Zur  Entstehung    der   deutschen  Stadtverfassung  in  Hist.  Zeit- 
schrift 66,  224;  Rietschel  Civitas  86.  •      • 


5ßß  Johann  Lechner. 

War  so  der  Bischof  zum  Genüsse  der  ihm  zustehenden  Hoheits- 
rechte, vor  allem  der  vollen  Gerichtsbarkeit  in  seiner  Kesidenz,  gelangt, 
so  ergaben  sich  auf  dem  Landbesitz  neue  Reibungen  mit  den  Konra- 
dinern  als  Grafen  des  Wormsgaues.  Auf  Burchards  Klage  schärfte 
Heinrich  H  im  J.  1014^)  ein.  dass  für  interne  Verbrechen  der  Wormser 
Familie  ausschliesslich  das  Vogteigericht  zuständig  sei,  dass  nur  der 
Voo-t  die  Bussen  zu  erheben  berechtigt  sei.  Für  Verbrechen  von 
Kirchenleuten  gegen  Fremde  und  Freie  hat  der  Vogt  im  Grafengericht 
Eecht  zu  geben  und  nur  auf  Grund  eines  im  echten  Ding  gefundenen 
ürtheilsspruches  darf  der  Graf  Gewalt  gegen  AVormser  Hörige  aus- 
üben. Nicht  ein  Gewedde  von  60  Schillingen  —  dies  der  Haupt- 
gegenstand der  Beschwerde  — ,  sondern  nur  ein  solches  von  5  Schil- 
lingen steht  dem  Grafen  zu,  da  die  60  Schilling-Busse  nur  für  die 
civltates  piibUcae  gilt^). 

Das  Privileg  Heinrichs  II,  formell  kaum  mein-  als  eine  Anerken- 
nung und  detaillirte  Auslegung  des  durch  die  echten  und  falschen 
Vorurkunden  geschaffenen  Rechtszustandes  3),  bedeutet  thatsächlich  den 
Schlussstein  in  der  Erwerbung  judicieller  Hoheitsrechte:  dem  Bischof 
wird  die  hohe  Gerichtsbarkeit  für  seinen  Gesammtbesitz  im  Wormsgau 
garantirt^).  Grafschaft  und  Herzogthum  blieb  den  Konradinern  und 
gieng  nach  deren  Aussterben  (1039)  in  die  Hand  K.  Heinrichs  III  über. 

Einen  ähnlichen  Verlauf  nahmen  die  Kämpfe,  die  das  Bisthum 
an  den  beiden  anderen  Centren  seines  Besitzes  zu  bestehen  hatte:  Im 
Lobdengau  und  in  der  Wimpfener  Gegend. 

Die  Ansprüche,  die  Bischof  Hildibald  im  Lobdengau  erhob, 
sind  in  den  Fälschungen  5)  scharf  formulirt.     Die  ganze  Stadt  Laden- 


')  DE.  II  319  von  1014  Juli  29;  im  Kopfregest  der  Monumentenausgabe 
ist  »den  königlichen  Schutz*  durch  »die  Immunität*  zu  ersetzen. 

")  Diese  Stelle  ergibt,  dass  die  Klagen  sich  nur  auf  die  ländlichen  Be- 
sitzungen bezogen,  sie  besagt  an  sich  in  ihrer  Allgemeinheit  (omnino  =  überhaupt) 
aber  nichts  über  die  ebenso  oft  bejahte  als  verneinte  Frage,  ob  die  Bischofsstadt 
Worms  darnach  zu  den  civltates  puhlicae  gerechnet  wurde  oder  nicht.  Im  Zu- 
sammenhalt mit  dieser  Stelle  beweist  das  Gesetz  Burchards,  M.  G.  Constit.  1, 
642  f.  §  20,  27,  28,  wonach  für  Worms  die  höhere  Befriedung  des  60  Schilling- 
bannes gilt,  dass  die  Stadt  civitas  publica  (=  Reichsburg)  war,  vgl.  auch  Sohm, 
Entstehung  des  deutschen  Städteweseus  31  X.  2,  Keutgen,  Untersuchungen  über 
den  Ursprung  der  deutsch.  Stadtverfassung  58,  Rietschel,  Markt  und  Stadt  216 
gegen  Köhne  1.  c.  156  f.  und  Uhlirz  in  Mittheilungen  des  Instit.  für  österr. 
Geschichtsf.  15,  511. 

3)  Vgl.  den  ersten  Theil  dieser  Abhandlung  S.  399. 

*)  Bestätigt  von  K.  Heinrich  III  1056  Juli  7  und  Heinrich  IV  1061  August  7, 
Stumpf  Reg.  2503,  2595. 

ö)  D.  Mer.  sp.  21,  Mühlbacher  347  (338),  1374,  vgl.  DDG.  I  392,  H.  II  247. 


Die  älteren  Köuigäurkunden  für  das  Bisthum  Worms  etc.  567 

bürg  mit  der  königlichen  Pfalz,  mit  Häusern  und  Holden,  alle  fisca- 
lischen  Nutzungsrechte  in  dem  bis  au  die  Itter  reichenden  Lobdengau, 
speciell  Zoll,  Markt,  Münze  und  die  Forstung  im  Odenwalde.  Da  das 
Odenwälder  Forstrecht  als  Pertinenz  der  Nutzungsrechte  im  Lobdengau 
ano-esprochen  wird\),  so  handelt  es  sich  nur  um  den  in  den  Lobden- 
gau fallenden  Theil  des  Odenwaldes ;  das  zeigt  auch  die  in  dem  Diplom 
Heinrichs  II  von  10122)  gegebene  Abgrenzung.  Vom  Ladenburger 
Zoll  besass  das  Bisthum  schon  in  karolingischer  Zeit  zwei  Drittel,  das 
letzte  Drittel  seit  der  Schenkung  Ottos  P).  In  diesem  Punkte  stellen 
die  Fälschungen  nur  den  rechtmässigen  Besitz  fest  und  ähnlich  scheint 
es  sich  wenigstens  thatsächlich  mit  Markt  und  Münze  zu  verhalten^), 
da  der  Markt  Voraussetzung  des  Zolles  ist  und  die  Münze  in  dieser 
Zeit  für  den  Markt  bereits  ein  Bedürfnis  war.  Verleihungen  aus  der 
zweiten  Hälfte  des  10.  Jahrhunderts  umfassen  regelmässig  Zoll,  Markt, 
Münze  als  eine  zusammengehörige  Gruppe  von  Hoheitsrechten. 

Auch  darin  tragen  die  Fälschungen  den  wirklichen  Verhältnissen 
Rechnung,  dass  sie  die  Grafschaft  selbst  und  mit  ihr  die  Blutgerichts- 
barkeit von  der  Verleihung  ausschliessen. 

Der  Streit  drehte  sich  vorwiegend  um  zwei  Fragen:  1.  Ist  das 
Odenwälder  Forstrecht  in  den  dem  Bischof  zustehenden  utensilitates 
in  pago  Lohedungoive  enthalten  oder  nicht?  2.  Wie  weit  reicht  der 
Lobdengau  im  Osten?  In  Worms  beantwortete  man  die  erste  Frage 
bejahend  und  bezeichnete  auf  die  zweite  die  Itter  als  Ostgrenze.  Daraus 
ero-aben  sich  Conflicte  mit  den  königlichen  Beamten,  welche  die  Inter- 
essen  des  Fiscus  zu  wahren  hatten  —  exactores  et  procuratores  regle 
potestatis  werden  sie  in  den  Fälschungen  genannt  — ■,  mit  den  Grafen 
im  Gau  Wingarteiba  und  vor  allem  mit  dem  Kloster  Lorsch.  Denn: 
Noch  K.  Heinrich  11  sah  das  Forstrecht  in  dem  von  Worms  bean- 
spruchten Bezirk  des  Odenwaldes  und  weit  darüber  hinaus  als  Fiscal- 
besitz  an^);  die  Wingarteiba  reichte  über  die  Itter  nach  Westen e): 
das  Kloster  Lorsch  wollte  nur  den  Laxbach  als  Ostgrenze  des  Lobden- 
gaues  gelten  lassen  und  rechnete  das  zwischen  dem  Laxbach  und  der 

')  Die  Fälschung  auf  den  Xamen  Ludwigs  d.  D.,  Mühlbacher  1374,  be- 
zeichnet den  Streitgegenstand  mit:  omnem  usiim  predicti  (^=  Lohedungotoe) 
pogi  icnu  cum  silvatico  in  silvis  Otemvald. 

2)  DH.  II  247  von  1012  August  18. 

3)  DO.  I  161  von  953  (?)  Januar  13. 

4)  Dafür  spräche  auch  die  schon  im  Jahre  1011  erfolgte  Verleihung  der 
Grafschaft  im  Lobdengau  als  solcher,  DH.  II  226. 

^)  Das  ergibt  sich  aus  der  Wildbannverleihung  an  Lorsch  von  1012  Mai  12, 
DH.  H  244. 

6)  Beweis  von  Huffschmid  in  Zeitschr.  für  Gesch.  des  Oberrheins  N.  F.  6,  116. 


568  J  0  h  a  n  n  L  e  c  h  u  e  r. 

Westgrenze  der  Wiugarteiba,  wofür  es  zuerst  die  Itter,  daun  den 
Gammelsbach  ausgab,  liegende  Waldgeljiet  zur  Heppeuheimer  Mark 
und  damit  zum  Lorsclier  Besitz  i).  Allem  Anschein  nach  war  diese 
Waldmark  damals  ein  Gegenstand  zweifelhafter  Zugehörigkeit. 

Die  Wormser  Ansprüche,  von  Hildibald  gestellt,  aber  nicht  durch- 
gesetzt, fanden  in  Burchard  einen  geschickten  und  erfolgreichen  Ver- 
treter. Bezüglich  der  Fiscalrechte  im  Lobdengau  erreichte  Burchard 
mehr,  als  Hildibald  gefordert  hatte :  Heinrich  II  verlieh  dem  ßisthum 
im  Jahre  1011  die  Grafschaft  selbst-)  und  gleichzeitig  jene  des  Gaues 
Wingarteiba-^),  so  dass,  soweit  öffentliche  Interessen  in  Frage  waren, 
der  Streit  um  die  Ittergrenze  seine  rechtliche  Erledigung  gefunden 
hatte;  er  war  gegenstandslos  geworden. 

Nur  das  Kloster  Lorsch  beharrte  auf  seinem  Anspruch,  auch 
nachdem  —  wenn  man  dem  Diplom  von  1012  voll  vertrauen  darf^j 
—  Heinrich  II  auf  Grund  inquisitorischer  Erhebungen  die  Grenzen 
zwischen  dem  Lobdengau  und  der  Heppenheimer  Mark  zu  Gunsten 
des  Bisthums  bestimmt  hattet).  Darnach  begann  die  Grenze  an  der 
Bergstrasse  südlich  von  Weinheim,  bestrich  die  Punkte  ünterflockenbach. 
Unter-  und  Ober- Abtssteinach,  Schönmattenwag,  Oberfinkenbach,  folgte 
dem  Thale  nach  Falkengesäss,  überschritt  die  Hirschhorner  Höhe  bei 
Leonhardshof  und  dann  den  Gammelsbach, '  traf  Mäuersberg  und  er- 
reichte die  Itter  bei  Friedrichsdorf;  dann  zog  sie  längs  der  Itter  bis 
zu  deren  Mündung  in  den  Neckar  und  den  Neckar  abwärts  bis 
Neuenheim  ß). 

Burchards  Beschwerde  und  das  Inquisitionsverfahren  über  die 
Grenzen  scheinen  unmittelbar  dadurch  veranlasst  worden  zu  sein,  dass 
Heinrich  II  wenige  Monate  zuvor  dem  Kloster  Lorsch  den  Wildbann 
in  einem  Bezirk  des  Odenwaldes  verliehen  hatte,  der  sich  zum  Theil 
mit  dem  von  Worms  beanspruchten  Waldgebiet  7)  deckte.  Die  Ur- 
kunde vom  August  1012  wäre  demnach  als  Berichtigung  aufzufassen. 
Allerdings  eine  Berichtigung,  die  Lorsch  nicht  befriedigen  konnte.  Der 
Hader  dauerte  fort,  er  führte  zu  Schlägereien  der  beiderseitigen  Grund- 

•)  Vgl.  oben  S.  548  und  Huffschmid  1.  c.  112. 

2)  DH.  11  227  von  1011  Mai  9. 

3)  DH.  II  226. 

*)  Vgl.  oben  S.  376. 

6)  DH.  II  247  von  1012  August  18. 

6)  Die  Topographie  nach  Christ  bei  Huffschmid  1.  c.  109;  einzelne  Punkte 
der  Nordgrenze  bereiten  einer  sicheren  Identificirung  Schwierigkeiten,  im  wesent- 
lichen indes  dürften  Christs  Feststellungen,  soweit  das  mir  zugebote  stehende 
Kartenmaterial  ein  Urtheil  erlaubt,  zutreflFen. 

')  DH.  II  244  von  1012  Mai  12. 


Die  älteren  Künigsurkuiiden  für  das  Bistlium  Worms  etc.  569 

holden  und  zu  erneuten  oberätriehterlichen  Bestimmungen  des  Königs: 
Im  Jahre  1023  setzt  Heinrich  II  zur  Schlichtung  der  Streitigkeiten 
die  Strafen  fest  und  droht  dem  Vogt,  der  der  Rechtsbeugung  Vorschub 
leiste,  mit  Verlust  der  Vogtei  und  der  königlichen  Gnade  i).  In  kühner 
Weise  meinte  Burchards  Biograph  oder  dessen  Gewährsmann  die 
Lorscher  Frage  lösen  zu  können.  Er  meldet,  Kaiser  Otto  III  habe  die 
Abtei  in  Rom  dem  ihn  begleitenden  Wormser  Bischof  Franco  ur- 
kundlich geschenkt  und  die  Schenkungsurkunde  vor  den  Römern  ver- 
lesen lassen'-).  Das  directe  Gegentheil  ist  wahr:  Papst  Silvester  II 
bestätigte  damals  dem  freilich  entarteten  Kloster  durch  das  Privileg 
vom  October  999  auf  Verwendung  des  Kaisers  und  Intervention  Francos 
die  Freiheit  von  geistlicher  und  weltlicher  Gewalt 3). 

Die  Ansprüche  Hildibalds  in  der  Gegend  von  Wimpfen, 
conform  jenen  im  Lobdengau,  waren  durch  die  beiden  grossen  Er- 
werbungen, der  Abtei  Mosbach  und  des  Wildbannes  in  dem  weiten 
Waldgebiet  um  Wimpfen  und  Neckarbischofsheim,  vorbereitet  worden*). 
Der  geschlossene  Sprengel,  dessen  Grenzen  in  der  Fälschung  auf  Lud- 
wigs d.  D.  Namen  bestimmt  werden,  fällt  in  den  Elsenzgau,  Einzel- 
besitz in  die  Wingarteiba.  Worms  will  jede  directe  Ausübung  der 
gaugräflichen  Gewalt  ausgeschlossen  wissen  und  requirirt  die  öffent- 
lichen Leistungen,  darunter  auch  den  Zoll,  als  sein  Eigenthum  •'"').  Auch 
hier  wird  das  Bestreben  offenbar,  diese  Rechte  als  althergebracht  hin- 
zustellen. Die  erste  verbürgte  Nachricht  über  die  Zugehörigkeit  der 
Kirche  von  Wimpfen  zu  W^orms  stammt  aus  dem  J.  965 '^)-  Die  Fäl- 
schungen klagen  ühev  Bedrückungen  durch  die  Grafen.  Als  Inhaber 
der  Grafschaft  ist  um  diese  Zeit  in  der  Wingarteiba  ein  Graf  Cono'), 
im  Elsenzgau  der  Konradiner  Herzog  Otto«)  nachweisbar.  Wenigstens 
theilweise  wurden  diese  Ansprüche  von  Burchard  durchgesetzt:  Hein- 
rich II  verlieh  ihm  im  J.  1011  die  Grafschaft  im  Gau  Wingarteiba^). 
Die  Erwerbung  der  Grafschaft  im  Elsenzgau  war  dem  Bisthum  ebenso 


«)  DH.  II  501  von  1023  December  2. 
=)  M.  G.  SS.  4,  833  c.  3. 

3)  Jafie  Reg.  pont.  2.  ed.  3905,  M.  G.  SS.  21,  392.  Lorsch  besass  Exemtion 
von  der  bischöflichen  Gewalt  seit  Karl  d.  Gr.,  Mühlbacher  Reg.  151  (148). 

4)  Vgl.  oben  S.  544  f. 

5)  Angebliche  Diplome  Ludwigs  d.  D.  und  Arnolfs,  Mühlbacher  1378,  1885, 
und  die  Interpolation  in  der  Urkunde  Ludwigs  d.  F.  von  829  Sept.  11.  Mühl- 
bacher 871  (842). 

6)  DO.  I  310. 

")  DO.  II  143  von  976  Nov.  15. 
s)  DO.  III  11  von  985  März  28. 
'■>)  DH.  II  227  von  IQll  Mai  9. 


570  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

versagt  wie  die  der  Grafschaft  im  Wormsfekl;  die  rheinfränkischen 
Herzoge  wären  dadurch  zu  bischöflichen  Vasallen  herabgedrückt 
worden  1), 

So  hatte  Hildibald  allerorts  den  Boden  für  Burchards  Erfolge 
vorbereitet;  Burchard  erntete  die  Früchte  der  Thätigkeit  des  Vor- 
gängers. Hildibalds  Verdienste  sind  durch  Burchards  anonymen  Bio- 
graphen, der  seinen  Helden  möglichst  gross  und  glänzend  erscheinen 
lassen  will,  wider  Gebühr  verdunkelt  worden  und  die  moderne  Ge- 
schichtschreibuug  hat  sich  diesem  Banne  nicht  ganz  zu  entziehen 
vermocht^);  auch  ihr  erschien  das  Hildibaldische  Worms  als  eine  Stadt 
mit  verfallenen  Mauern,  als  ein  Tummelplatz  von  Räubern  und  Wölfen. 
Was  an  dem  Berichte  der  Vita  wahr  ist,  mag  in  der  Zeit  des 
bischöflichen  Interregnums  (4.  August  998  bis  Frähjahr  1000)  ein- 
getreten sein^). 

Es  ist  auch  nicht  Zufall,  dass  aus  dem  Worms,  das  durch  Jahr- 
zehnte der  kaiserlichen  Kanzlei  den  Leiter  und  rechtskundige  Notare 
gestellt  hatte,  die  beiden  grossen  gesetzgeberischen  Leistungen  für 
weltliche  und  geistliche  Verhältnisse,  das  sogenannte  Hofrecht^)  und 
das  Decret^)  Burchards,  hervorgiengen.  Burchard,  ein  Mann  der  That, 
nützte  die  günstigere  Lage;  er  wurde  der  Vollender  des  Hildibaldischen 
Werkes.  Bei  der  Ordnung  der  kirchlichen  Verfassung  seines  Sprengeis 
schwebte  ihm  stramme  Zucht,  Unterordnung  des  gesammten  Clerus, 
namentlich  auch  der  Klöster ß),  unter  die  bischöfliche  Gewalt  als  Ziel 
vor.  Die  hoheitsrechtlichen  Befugnisse  und  die  reichen  materiellen 
Mittel')  setzten  ihn  in  den  Stand,  auch  den  Pflichten  als  Stadtherr  zu 
genügen:  dem  Schutz  nach  aussen  und  der  Sorge  für  Ordnung  im 
Innern.  Er  befestigte  die  Stadt,  steuerte  den  Uebergrififen  der  Beamten- 
und  Dienstmannschaft  gegen  die  Familia,  baute  Kirchen,  gründete 
Klöster,  verschönerte  die  Stadt  und  erliess  Gesetze  S).  Die  Leges  et 
statuta  enthalten  Bestimmungen  besitzrechtlichen,  strafrechtlichen  und 
processrechtlicheu  Inhalts,  die  Burchard  als  Grundherr  für  die  ganze 
stiftische  Familia  und  als  Stadtherr  im  Anschluss  an  das  bestehende 
Gewohnheitsrecht  aufzeichnen  Hess;  unmittelbar  befassen  sie  sich  nur 


1)  Vgl.  Arnold  Verf.-Gescb.  1,  46. 

-')  H.  Böhmer,  Willigis  von  Mainz  135,  vgl.  Hauck  KG.  3,  436. 
3)  Richtig  beurtheilt  diese  Verhältnisse  Boos,  Gesch.  1,  -248. 
■*)  M.  G.  Constit.  1,  639  n"  438. 
5)  Migne  Patrol.  140,  537. 

''')  Decret.  III,  8,  vgl.  Nitzsch,  Ministerialität  und  Bürgerthum  134,  Harttuug 
in  Forschungen  zur  d.  Gesch.  16,  589;  Grosch,  Burchard  I  54. 

')  Burchards  Erwerbungen  tabellarisch  zusammengestellt  bei  Grosch  1.  c.  27. 
**)  Quellen  sind  die  Vita  Burchardi  und  das  sog.  Hofrecht. 


Die  älteren  Königsurkundeu  für  das  Bisthum  Worms  etc.  571 

mit  der  Kechtslage  der  Familia,  sie  regeln  das  Verhältnis  der  Fiscalinen 
unter  sich,  gegen  den  Bischof  und  gegen  Fremde  i).  Burchards  Gesetz 
vereinigt  hof-,  stadt-  und  landrechtliche  Elemente  in  sich.  Es  war 
bestimmt,  die  Schwachen  zu  schützen  und  Rechtsgleichheit  für  Arme 
und  Reiche  zu  schaffen  2). 

Das  Aufblühen  der  Stadt  in  den  Tagen  Konrads  II  und  Hein- 
richs III  erzeugte  den  Keim  zu  neuen  Gegensätzen.  Der  Handel 
brachte  Wohlstand,  der  Wohlstand  reifte  Kräfte,  die  nach  Entfaltung 
strebten  und  das  bischöfliche  Regiment  als  Druck  empfanden :  das 
Bürgerthum.  Dieses  macht  im  Jahre  1073  seineu  ersten  selbständigen 
Schritt,  es  nimmt  gegen  den  Willen  und  die  Waffen  des  bischöflichen 
Stadtherrn  K.  Heinrich  IV  begeistert  in  die  Mauern  auf  3).  Der  Bischof 
hatte  dem  König,  dessen  Beamter  er  war,  die  Treue  gebrochen,  die 
Bürgerschaft  nahm  für  den  stammverwandten  Herrscher  gegen  ihren 
Bischof  Partei.  Das  von  Hildibald  und  Burchard  verdrängte  Salier- 
geschlecht fand  wieder  in  Worms  einen  Stützpunkt.  Worms  führte 
den  Reigen  bei  der  Erhebung  der  Städte  zu  gunsten  des  von  den 
Fürsten  verlassenen  Königs;  damals  erhielt  die  Stadt  ihr  erstes  Pri- 
vileg^). Die  bisherige  enge  Verbindung  zwischen  Bisthum  uud  König- 
thum,  geschlossen  auf  Grund  gemeinsamen  Interesses  gegen  die  Laien- 
aristokratie, beginnt  sich  zu  lockern  und  mit  der  städtischen  Bürger- 
schaft tritt  ein  neuer  Machtfactor  ins  öffentliche  Leben. 


Beilage  I.  Verzeiclinis  der  älteren  Worinser  Königsiirkimden. 

Die  Seitenzalilea  am  Schlüsse  bezeichnen  die  Stelle,  an  der  die  Urkunde 

besprochen  ist. 

Dagobert  I  (Fälschung),  628  September  21,  MG.  DD.  Mar.  139   sp.  n^  21, 

Boos  no   1,  im  Chart,  des   12.  Jh.  —   S.   364,   566. 

Pippin  (interpolirt)  [764],  Mühlbacher  99   (97),  Boos  n»  2,  im  Chart,  des 

12.  Jh.  —  S.   383,  564. 
Karl  d.  Gr.  (Fälschung),    798  Juli,    Mühlbacher  347    (338),    Boos  n»   11, 

im  Chart,  des   12.  Jh.  —  S.   368,   566. 
Ludwig  d.  Fr.,    814  September  3,    Mühlbacher    536    (517),    Boos    n«   12, 

im  Chart,  des   12.  Jh.   —   S,   557. 
Ludwig  d.  Fr.,    814  September  3,    Mühlbacher  537   (518),    im  Chart,  des 

12.  Jh. 


1;  Keutgen,  Untersuchungen  59,  vgl.  Gengier,  Das  Hofrecht  Burchards 
(1859),  Nitzsch  1.  c.  198,  Köhne  1.  c.  16. 

2)  Das  betont  Burchard  im  Prolog  des  Gesetzes. 

3)  Lamperti  Ann.  zu  1073,  M.  G.  Schulausg.  ed.  Holder-Egger  169,  vgl.  über 
diese  Ereignisse  Arnold  VG.  1,  148,  Nitzsch,  Deutsche  Gesch.  2,  78,  Köhne, 
Ursprung  205  und  die  dort  citirte  Literatur. 

*)  Stumpf  2770  von  1074  Jan.  18,  Boos,  ÜB.  1,  47  n"  56. 


572  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

Ludwig  d.  Fr.,  und  Lothar  I,    826   October    :n,    Müklbacher    834    (808), 

Boos  n"   IG,  Schannat  Hist.  Worm.   2,   4  n^  4  ex  arch.  eccl. 

Ludwig  d.  Fr.,    (interpolirt),    829   September   11,    Mühlbacher  871    (842), 

Boos  n»   17,  im  Chart,  des   12.  Jh.  —    S.  379,   569. 

Ludwig  d.  D.  (Fälschung),   856  Januar  20,  Mühlbaeher  1373,  Boos  n^  22, 

im  Chart,  des   12.  Jh.  —    S.  384,   564. 
Ludwig  d.  D,  (Fälschung),   856  Januar  20,  Mühlbacher  1374,  Boos  n«  23, 

im  Chart,  des   12.  Jh.  —  S.  369,   567. 
Ludwig  d,  D.  (Fälschung),   856   August  20,    Mühlbacher   1378,    im  Chart. 

des    12.  Jh.  —  S.   379,    569. 
Ludwig  d.  D.  für  St.  Cyriak  in   Neuhausen,   867  Juli  8,  Mühlbacher  1422, 

Original. 
Arnolf,   897   Juni  8,  Mühlbaeher   1879,  Boos  n<>  25,  im  Chart,  des   12.  Jh. 

—  S.   542. 
Arnolf,   (Fälschung)   897   Juni  9,  Mühlbacher   1880,  im  Chart,  des  12.  Jh. 

—  S.   546. 
Arnolf   für    St.   Cyriak,    897    August    7,    Mühlbacher    1883,    Boos  n»   26, 

Original. 
Arnolf,    897   August  7,    Mühlbacher    1884,    Boos    n«    27,    im    Chart,    des 

12.  Jh.  —   S.   542. 
Arnolf    (Fälschung),     897    August    7,    Mühlbacher    1885,    im    Chart,    des 

12.  Jh.  —  S.   381. 
Arnolf  (interpolirt),   898   October   14,  Mühlbacher   1894,    Boos  n^  28,    im 

Chart,  des   12.  Jh.  —  S.   387,  542. 
Ludwig  IV,   904  März   18,    Mühlbacher   1965,  Boos  n»  29,  im  Chart,  des 

12.  Jh. 
Ludwig  IV,  [906]  September  2,  Mühlbacher  1982,  im  Chart,  des  12.  Jh. 
■Ludwig  IV  für  St.  Cyriak,  906  November  4,  Mühlbacher  1985,  Original. 
Konrad  I  für  das  Kloster  Weilburg,  912  November  28,    M.  G.  DD.  K.  I. 

n»   13,  im  Chart,  des   12.  Jh. 
Konrad  I  (überarbeitet),   [913]    September   12,  DK.  I  n^   37,  Boos  n«   30, 

im  Chart,  des   12.  Jh.  —  S.   538,  547. 
Konrad  I  für  Weilburg,    914  April  24,  DK.  I  n»  19,  im  Chart,  des  12.  JTi. 
Konrad  I  für    Weilburg,   915  August  9,  DK.  I  n«  26,  im  Chart,  des  12.  Jh. 
Otto  I,   937    Mai  30,   DO.  I  n»   10  im  Chart,  des   12.  Jh. 
Otto  I,   942   October   22,  DO.  I  n»   51    im  Chart,  des   12.  Jh. 
Otto  I,  (zweifelhaft),    947  Januar  14,  DO.  I  n^  84,  Boos  n^  31,  angebliches 

Original.  —  S.   396,   531. 
Otto  I  für  den  Presbyter  Geroh,    952  Juni   26,  DO.  I  n»   151,  im  Chart, 

des   12.  Jh. 
Otto  I,   953   (?)  Januar    13,  DO,  I  n°  161,  Abschrift  von   1777   des   1616 

angelegten  Vidimationsbuches. 
Otto  I,  956  März  8,  DO,  In«  178,  Original. 
Otto  I,  965  November  27,  DO.  I  no  310,  Boos  n«  32,  Original, 
Otto  I  für  Gumbert  (zweifelhaft),  966  August  21,  DO.  I  n^  330,  angeb- 
liches Original.  —  S.  532. 
Otto  I,  (zweifelhaft),  970  April  10,  DO.  I  n°  392,  Boos  n«  33,  angeb- 
liches Original.   —   S,  371,   531. 


Die  älteren  Königsurkunden  füi  das  Bistlium  Worms  etc.  573- 

Otto  II.   (Fälschung),   973  Juli   1,  DO.  11  n»  46,  Boos  n«  34,   angebliches 

Original.   —   S.  392,   532. 
Otto  II,  (zweifelhaft),    976  November   15,    DO.  II  n«   143,    im  Chart,  des 

12.  Jh.  —  S.  544,  559. 
Otto  II,  979  Februar  8,  DO.  II  n»  183,  im  Chart,  des  12.  Jh.  —  S.  544. 
Otto  II,   979  August   11,    DO.  II    n»    199,    Boos    n»    35,    im    Chart,    des 

12.  Jh.    —  S.   395,   547. 
Otto  ni,  985   März  28,  DO.  III  n«   11,  Original.  —  S.   530. 
Otto  ni,  985  April  29,  DO.  III  n«   12,  Boos  n»   36,  Original. 
Otto  III,   988  Mai  (l  ?),  DO.  III  n«  43,  im  Chart,  des  12.  Jh.  —  S.  545,  560- 
Otto  III  für  das  Domcapitel,  990  Juni  18,  DO.  III  n»  63,  Original.  —  S.  545. 
Otto  IIT,   990  Juni   18,  DO.  III  n«   64,    Fragment    des  Originals    und    im 

Chart,  des    12.  Jh.  —  S.   545. 

Otto  III,  (Fälschung)  för  das  Martinsstift,   991    September   13,  DO.  III  sp. 

no  428,  Urkunde  des    12.  Jahrhunderts  im  Diplomform. 

Otto  III,   992  Februar  22,  DO.  III  n»  85  im  Chart,  des   12.  Jh. 

Otto  III,    (interpolirt),    993  April    24,    DO.    III    no    120,    im    Chart,    des 

12.  Jh.  —   S.    546,    561. 
Otto  III,   993   Juni   13,  DO.  III  n«   127,  im  Chart,  des   12.  Jh. 
Otto  in,  993   October  2  7,  DO.  III  n"   138,  im  Chart,  des   12.  Jh. 
Otto  III  für  den  Kleriker  Burghart,   994   September  27,    DO.  III  n«   148, 

Schannat  Hist.  Worm.  I. 
Otto  III  für  den  Kleriker  Barghart,   [995],  DO.  III  no   184,   Original. 
Otto  III,   1000  Mai  31,  DO.  III  no   369,  im  Chart,  des.   12.  Jh. 
Otto  III,   1000  Juni  20,  DO.  III  n^  373,  im  Chart,  des   12.  Jh. 
Otto  III,   1000   December  27,  DO.  III  n«   386,  im  Chart,  des   12.  Jh. 
Heinrich  II,   1002  Juni   10,  DH.  11  n»   1,   Original i). 
Heinrich  II,   1002  August   18,  DH.  II  no    U,   Original. 
Heinrich  II,   1002   October  3,   DH.  II  no   20,    Boos  n«,   3  9,  im  Chart,  des 

12.  Jh. 
Heinrich  II,    1002   October  31,    DH.  II    n«  21,    in    den  Nachträgen    zum 

Chart,  des   12.  Jh. 
Heinrich  II,    1004  December  28,  DH.  II  n»   92,   Original. 
Heiorich  II,    100  7  März  6,    DH.  II    n»   128,    Boos  n^   40,    im  Chart,    des 

12.  Jh. 
Heinrich  II,   1008   März   11,  DH.  n»   176,  Original. 
Heinrich  II,   1011   Mai  9,  DH.  II  n^   226,  im  Chart,  des   12.  Jh. 
Heinrich  II,   1011   Mai  9,  DH.  11  n«  227,  im  Chart,  des   12.  Jh. 
Heinrich  II,   1012  August   18,    DH.  II  n»  247,  Boos  n»  41  (Eegest),  Origi- 
nal (?)  —  S.   376,   567. 
Heinrich  II,    1014  Juli   29,    DH.  II  n^   319,    Boos  no  42,    im    Chart,  des 

15.  Jh.  --  S.  566. 
Heinrich  H,  1018  Juli  9,  DH.  II  n'^  393,  Boos  n»  46,  im  Chart,  des  12.  Jh. 
Heinrich  II;    1023  December  2,  DH.  II  n»  501^  vgl.   501^    Boos  n«  47, 

im  Chart;  des   12.  Jh.  —  S.   379,   569. 

1)  Herr  Professor  Bvesslau  hatte  die  Güte,  mir  schon  vor  Erscheinen  der 
Ausgabe  der  DD.  H.  IL  durch  seinen  Mitarbeiter  Herrn  Dr.  R.  Holtzmann  eine 
Concordanztabelle  der  Diplomata-Nummern  der  Wovmser  Urkunden  mit  jenen 
der  Sturapfschen  Regesten  und  mehrere  Facsimiles  übersenden  zu  lassen. 


574  Johann  L  e  c  h  n  e  r. 

Beilaae  II.  Vorzciehuis  der  älteren  Acta  deperdita. 

1.  Dagobert  [I,  628  Sept.  21,  Mainz'?]  verleiht  der  Kirche  von  Worms 
Immunität.  —  Vorlage  für  die  FälschunL;-  D.  Mer.  sp.  21,  erwähnt  in 
Mühlbacher  99   (97). 

2.  Pippin  bestätigt  der  Kirche  von  Worms  den  von  den  Franken- 
königen Dagobert.  Sigebert  und  Hilperich  geschenkten  Zoll  von  den  nach 
Worms  kommenden  Kaufieuten,  Handwerkern  und  Friesen.  —  Erwähnt 
in  Müblbacher  871   (842). 

3.  Karl  d.  Gr.  ^=  n»   2.  —  Erwähnt  in  Mühlbaclier  871   (842). 

4.  Karl  d.  Gr.,  775  Juli  Valenciennes,  schenkt  der  Kirche  von  Worms 
die  Kirche  in  der  Villa  Edingen,  Zinsland  zu  Neckarhausen  und  zehn 
Mansen  in  der  Villa  Ilvesheim.  —  Nicht  ganz  verbürgt,  benützt  für  die 
Fälschung  Mühlbacher  347   (338). 

5.  Ludwig  d.  D.,  856  Jan.  20  Frankfurt,  stellt  dem  Bischof  Samuel 
von  Worms  eine  Urkunde  aus  (mit  der  Eecognition :  Hadebertus  suhdiaconus 
adcicem  Baldrici  ahhatis  recognovit).  —  Benützt  in  den  Fälschungen 
Mühlbacher    1373,    1374  vgl.    1378. 

6.  Otto  III  schenkt  der  von  Bischof  Hildibakl  geleiteten  Kirche  von 
Worms  Besitz  im  Wasgauerwald.  —  Erwähnt  im  DO.  III  85,  also  vor 
992  Febr.   22. 

Die  in  DH.  II  319  erwähnten  Immunitäten  Hilperichs,  Pippins,  Karls, 
Ludwigs,  Arnolfs,  Ottos  I,  II,  III  können  nicht  zu  den  Acta  deperdita 
gerechnet  werden,  da  sich  unter  ihnen  bereits  die  Hildibaldischen  Fäl- 
schungen befinden. 


Ans  der  Kiiidlieit  Kaiser  Friedriclis  IL 

Von 

Karl  Hampe, 


Schon  in  meinem  Aufsatze  ül^er  Kaiser  Friedrich  II.i)  habe  ich 
für  die  Schilderung  seiner  Jugendentwickelung  zwei  Stücke  aus  der 
Briefsammlung  des  Cod.  lat.  11867  der  Pariser  Nationalbibhothek  ver- 
wertet. Dieselben  Briefe  in  Verbindung  mit  einigen  andern  geben 
den  Stoff  zu  den  folgenden  Bemerkungen.  Wenn  ich  sie  unten  zum 
ersten  Male  in  ihrem  Wortlaut  veröffentliche,  so  bin  ich  mir  wohl 
bewusst,  dass  die  eine  oder  andere  Beziehung  vielleicht  noch  klarer 
nach  Durcharbeituug  des  gesammten  ]\Iaterials  zu  erkennen  sein  wird, 
wo  dann  das  einzelne  Stück  in  seinem  handschi-iftlichen  Zusammen- 
hange betrachtet  werden  kann.  Vorderhand  ist  mir  aber  der  Ausblick 
in  die  Welt  historischer  Ereignisse,  die  hinter  diesen  zu  Formeln  ver- 
arbeiteten Briefen  und  Stilübungen  liegt-),  fast  allenthalben  noch  durch 
soviel  Gestrüpp  versperrt,  dass  ich,  anstatt  es  langsam  und  systematisch 
wegzuräumen,  mir  lieber  erst  einmal  an  einigen  geeigneten  Stellen  eine 
Lichtung  breche. 

Die  hier  betrachteten  Briefe  beleuchten  wichtige  Vorgänge  aus 
dem  Anfang  und  Ende  jener  für  Friedrich  so  traurigen  Zeit,  in  welcher 
der  unmündige  Knabe  sich  in  der  Hand  ehrgeiziger,  ihn  ausbeutender 
Machthaber  befunden  hat.  Auf  welche  Weise  er  in  die  Gewalt  Mark- 
wards  von  Anweiler  gekommen  ist,  darüber  gibt  uns  der  erste  Brief 
eine  Schilderung  von  aller  nur  wünschenswerten  Zuverlässigkeit,  Aus- 
führlichkeit und  Lebendigkeit.    Wie  die  Ueberschrift  sagt  und  der  Text 


1)  Hist.  Zeitschv.  Bd.  83;  Separatabdr.  1899. 

2)  Allein  dieser  Theil  der  Hs.  umfasst  über  200  Stücke, 


576  Karl  Harn p  e. 

bestätigt,  ist  er  au  Papst  Innozenz  III.  gerichtet.  Glückliclierweise 
lässt  sich  auch  der  nicht  genannte  Absender  mit  Sicherheit  erniittelu, 
denn  derselbe  tritt  warm  für  den  Grafen  Gentile  von  Manopello,  den 
Bruder  des  Kanzlers  Walter  von  Palear,  ein,  verwahrt  sich  aber  gegen 
die  Unterstellung,  er  thue  das  nur  deswegen,  „quia  —  michi  carnis 
affinitate  coniungitur".  Er  war  also  mit  dem  Hause  derer  von  Palear 
durch  Schwägerschaft  verwandt.  Nach  der  ganzen  Fassung  des  Schrei- 
bens würde  man  an  einen  höheren  Geistlichen  denken,  denn  trotz 
aller  Unterwürfigkeit  dem  Papste  gegenüber  wagt  er  ihm  doch  einen 
Rath  zu  geben  und  bittet  am  Schluss,  ihm  die  weiteren  päpstlichen 
Beschlüsse  durch  ein  apostolisches  Schreiben  mitzutheilen,  -quia 
quamvis  sim  in  semita  mandatorum  vestroram  sedulus,  cupio  tamen  esse 
de  voluntate  vestra  semper  et  frequenter  instinctus".  Endlich  muss 
der  Wohnort  des  Betreffenden:  , partes,  in  quibus  habito''  von  Palermo 
in  einer  zweitägigen  Segelfahrt  bei  gutem  Winde  zu  erreichen  sein 
und  auf  dem  Wege  von  da  nach  Anagni,  dem  damaligen  Sitze  der 
Kurie,  liegen.  Diesen  drei  Erfordernissen  wird  allein  die  Persönlichkeit 
Rainalds  von  Capua  gerecht.  Sein  Vater  Graf  Peter  von  Celano  hatte 
eine  Schwester  der  Brüder  Palear  geheiratet  i),  Rainald  war  also  Geutile's 
Neffe  mütterlicherseits.  Er  war  seit  1200  erwählter  Erzbi.schof  von 
Capua^).  Dass  er  vorher  päpstlicher  Subdiakon  gewesen  war  und  als 
Notar  der  päpstlichen  Kanzlei  eine  ausgedehnte  Thätigkeit  entfaltet 
hattet),  macht  die  Korrespondenz  mit  Innozenz  nur  noch  erklärlicher. 
Endlich  ist  Capua  von  Palermo  aus  bei  einer  Entfernung  von  rund 
300  km.  Luftlinie  in  zwei  Tagen  zur  See  gewiss  zu  erreichen  und 
es  liegt  nicht  ab  von  der  Strasse  nach  Anagni.  Ueberdies  ist  nun 
nicht  nur  der  folgende  unten  zu  druckende  Brief,  der  in  der  Hs.  auf 
dem  zweiten  Blatte  danach  steht,  sondern  es  sind  mehrere  andere 
Stücke  der  Sammlung  zweifellos  von  Rainald  geschriel)en,  während  eine 
grössere  Anzahl  von  Briefen  wenigstens  auf  Capua  als  Entstehungsort 
weist.  Rainald  war  trotz  aller  politischen  Wandelungen,  die  sein  Vater 
und  seine  sonstigen  Verwandten  in  diesen  wirren  Zeiten  durchgemacht 
haben,  stets  gut  päpstlich  gesinnt.  Noch  im  Sommer  1201  hatte  er 
diese  Gesinnung  durch  die  That  bewährt,  indem  er  päpstlichen  Ab- 
gesandten, die  wegen  ihrer  Agitation  gegen  Dipold  von  Acerra  bedroht 
waren,  das  Leben  rettete^)  und  den  Feldherrn  des  Papstes  Walter  von 


*)  Vgl.  über  die  Verwandtschaft  Toeche,  Heinrich  VI.  S.  146  n.  6. 
'-')  Winkelmann  Otto  IV.  S.  19. 

3)  Vgl.  Potthast  Reg.  pont.  Rou.  I  S.  467. 

4)  Reg.  Imp.  V,  B.-F.-W.  12224. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  5^7 

Brieuue  unterstützte  i).  Wie  kann  er  nuu  noch  im  November  desselben 
Jahres  den  Grafen  Gentile  einen  Getreuen  des  Papstes  nennen,  der 
von  der  Schlechtigkeit  seines  Bruders  Walter  nicht  angesteckt  sei-)? 
Wie  kann  er  behaupten,  dass  für  dessen  Treue  seine  guten  Werke 
Zeugnis  ablegen 3)?  Selbst  wenn  man  eine  schönfärbende  Tendenz 
zugesteht,  scheint  das  doch  mit  der  Darstellung  Winkelmanns  unver- 
einbar zu  sein.  Fassen  wir  die  Parteiverhältnisse,  wie  sie  sich  auf  der 
Insel  Sizilien  seit  dem  Eingreifen  Markwards  von  Anweiler  heraus- 
gebildet hatten,  näher  ins  Auge, 

Ich  glaube  da  in  der  AuiBFassung  mehrfach  von  Winkelmann  ab- 
weichen zu  müssen^).  Insbesondere  scheint  mir  der  Kanzler  Walter 
von  Palear  von  ihm  doch  etwas  zu  ungünstig  beurtheilt  zu  sein.  Die 
Darstellung  der  Gcsta  luuocentii  III.  wirkt  noch  zu  stark  nach;  ihren 
thatsächlichen  Angaben  möchte  ich  fast  noch  grösseres  Vertrauen  ent- 
gegenbringen, als  Winkelmanu,  ihre  einseitigen  Urtheile  aber  um  so 
vorsichtiger  aufnehmen.  Eine  Eeinwaschung  des  Kauzlers  liegt  mir 
freilich  fern;  die  Gestalt  eines  Idealpolitikers  wäre  in  diesem  anarchi- 
schen Treiben  völlig  undenkbar.  Wie  alle  andern  Grossen  hat  Walter 
seinen  eignen  Vortheil  immer  rücksichtslos  wahrzunehmen  gewusst; 
sich  au  der  Spitze  der  Regierung  zu  behaupten,  war  stets  sein  höchstes 
Ziel.  Aber  dieses  persönliche  Interesse  fiel  bei  keinem  der  andern 
Grossen  so  eng  zusammen  mit  der  Erhaltung  der  Dynastie  Heinrichs  VI. 
auf  dem  sizilischen  Throne,  wie  bei  ihm,  und  dass  er  bei  allem  Partei- 
wechsel diesem  Prinzip  jemals  untreu  geworden  sei,  kann  ich  nicht 
zugeben.  Unter  diesem  Gesichtspunkte  wird  manche  Schwenkung,  die 
er  gemacht  hat,  verständlicher.  Weil  er  am  System  Heinrichs  VI. 
festhalten  wollte,  hatte  er  sich  nach  dem  Tode  des  Kaisers  die  Ungnade 
seiner  Witwe  Konstanze  zugezogen.  Ich  finde  es  nirgends  in  den 
Darstellungen^'')  erwähnt,  dass  er  von  ihr  sogar  ins  Gefängnis  geworfen 
ist.  Das  geht  aber  klar  hervor  aus  der  zu  wenig  beachteten  Stelle 
eines  späteren  Papstbriefes  vom  3.  Juli  1201,  deren  Beziehung  auf 
den  Kanzler    bereits  Huillard-Breh olles   erkannt   haf^).     Als  dann  die 


')  Vgl.  Rycc.  de  S.  Germ,  zu  1201, 

-)  Denu  das  bedeutet  die  Stelle:  jtamquam  fidelis  et  germane  labis  piaculo 
uou  infectus*. 

^)   »Cuius  de  fido  bona  dant  opera  testimonium*. 

■*)  Dass  andererseits  erst  seine  sorgfältige  Zusammenarbeitung  des  Stoffes  eine 
klare  Uebersicht  und  eindringendes  Verständnis  ermöglicht,  bedarf  wohl  kaum 
■der  Hervorhebung. 

5)  Vgl.  namentlich  Winkelmann,  Philipp  v.  Schwaben  S,  123. 

")  Gesta  Inn.  III.  c.  33,  Huillard,  Eist.  dipl.  Frid.  II.  Bd,  I.  S5:  »quem  pre- 
<licta    imperatrix    non    sine    causa    forsitan    aliquamdiu   tenuit   ut    captivum,    et 

MittheiluDgen  XXII.  38 


578  Karl  Hampe. 

Kaiserin  gestorben  war,  trennten  ihn  von  den  deutschen  Lands kuecht- 
führern  Markward,  Dipold  und  den  übrigen  ihre  enge  und  für  Fried- 
rich II.  immerhin  bedeukliche  Verbindung  mit  Philipp  von  Schwabeu 
und  die  gefährlichen  Pläne,  die  Markward  gegen  die  Person  des  jungen 
Königs  entweder  wirklich  hegte,  oder  die  man  ihm  doch  zuschrieb. 
Walter  stand  daher  die  erste  Zeit  ganz  auf  Seiten  des  Papstes,  gieng 
o-eoren  Markward  auf  Sizilien  vor  und  verkündete  sogar  mit  eignem 
Muude  dessen  Exkommunikatioui).  Dass  dann  das  Hineinziehen  der 
Familie  Tancreds  in  die  sizilischen  Wirren  durch  den  Papst  in  erster 
Linie  die  Schwenkung  des  Kauzlers  bewirkte,  darin  stimme  ich  mit 
Winkelmann  und  dem  Verfasser  der  Gesta  Innocentii  IIL  völlig  ül^ereiu. 
Aber  es  fragt  sich  doch,  ob  denn  —  abgesehen  von  den  persönlichen 
Interessen  Walters  —  diese  neue  Wendung  für  Heinrichs  VI.  Dynastie 
so  ganz  unbedenklich  war?  Innozenz  glaubte  ja  gegen  weitergehende 
Pläne  des  Grafen  Walter  von  Brieune,  des  Schwiegersohnes  Tancreds, 
hinreichende  Garantien  geschaffen  zu  haben  und  traute  sich  wohl  die 
Macht  zu,  ihn  nötigenfalls  gewaltsam  zu  bändigen.  Immerhin  war 
es  für  die  päpstliche  Politik  nicht  so  sehr  wesentlich,  ob  Friedrich  IL 
oder  Tancreds  Erbe  die  sizilische  Krone  trug;  die  Hauptsache,  die 
Lösung  vom  Imperium,  war  unter  dem  letzteren  noch  besser  gesichert. 
Daran  dachte  Innozenz  freilich  nicht,  er  hielt  an  dem  Rechtsstand- 
punkt fest,  aber  die  Gefahr  dieses  Abenteuers  war  für  ihn  unzweifel- 
haft geringer  als  für  Friedrich,  und  was  hindert  uns,  anzunehmen, 
dass  der  Kanzler  sie  für  seinen  Herrn  sehr  hoch  eingeschätzt  hat? 
Selbst  wenn  er  an  den  guten  Willen  des  Papstes  glaubte,  konnte  er 
nach  den  bisherigen  Erfahrungen  mit  Recht  zweifelu,  ob  jener  immer 
in  der  Lage  sein  würde,  seinem  Willen  Geltung  zu  verschaffen.  Anderer- 
seits wurde  ihm  die  Verständigung  mit  Markward  durch  den  Gedanken 
erleichtert,  dass  es  für  diesen  gefährlich  wurde,  sich  gegenüber  et- 
waigen Ansprüchen  der  Familie  Tancreds  über  das  unzweifelhafte  Recht 
Friedrichs  hinwegzusetzen.  Der  Abschluss  des  Vertrages  zwischen  den 
beiden  Rivalen  dürfte  schon  Eude  Oktober  oder  Anfang  November 
1200  erfolgt  sein,  nicht  erst  zwei  Monate  später,  wie  Wiukelmann 
darzuthun  sucht.  Deun  die  beiden  Papstbriefe  B.-F.-W.  5721  und 
5722  möchte  ich  mit  Ficker  wegen  ihrer  Stellung  iul  Register  und  in 
den  von  Theiuer  gedruckten  Rubriken  in  den  November  1200  setzen; 


nisi  fuisset    morte  preventa  vel  nostrnm  ei  auxilium    subvenisset,    ipsum   forsan 
penitus  eiecisset  a  regno  vel  adhuc  in  vinculis  detineret*. 

•)  Gesta  Irin.  c.  32    ,et   maledixerat    ore   ijroprio '^ ;    c.  33  »Marcualdum  — 
excommunicationis  laqueis  innodavit,  quam  ipsi  etiam  ove  proprio  publicarunt*. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  579 

iu  ihuen  ist  aber  die  Eiuung  bereits  erwähnt^).  Wenu  noch  im 
Dezember  im  Namen  Friedrichs  den  Genuesen  zwei  Privilegien  aus- 
tTestellt  worden  sind,  die  mit  der  Politik  Markwards  nicht  im  Einklang 
stehen'^),  so  ist  daraus  wohl  nur  zu  schliessen,  dass  derselbe  auch 
nach  dem  Vertrage  auf  die  Regierungshandlungeu  des  Königs  keinen 
massgebenden  Einfluss  geübt  hat,  namentlich  solange  der  Kanzler  noch 
auf  der  Insel  weilte  —  mochte  er  iu  einem  einzelnen  Falle  auch  ein- 
mal seine  Wünsche  geltend  machen 3).  Markward,  in  seiner  festen 
Stellung  in  den  Bergen,  unterstützt  von  der  mohammedanischen  Be- 
völkerung, wäre  schwerlich  zu  vernichten  gewesen.  Ihn  als  Feind  im 
Rücken  zu  lassen,  war  für  den  Kanzler,  der  sich  gegen  Brienne  wen- 
den wollte,  zu  bedenklich.  So  erkannte  er  seine  Machtstellung  auf 
der  Insel  au,  gab  ihm  die  Gefangenen  heraus  und  gestand  ihm  den 
Titel  eines  königlichen  Familiären  zu.  Freilich  gehorchte  noch  nicht 
ganz  Sizilien  Markwards  Geboten;  erst  nach  der  Einnahme  Palermos, 
berichten  übereinstimmend  mehrere  Quellen^),  habe  er  sich  fast  die 
ganze  Insel  bis  auf  Messina  unterworfen,  und  "Winkelmaun  scheint 
mir  jedenfalls  zu  weit  zu  gehen,  wenn  er  S.  42  schon  für  den  Som- 
mer 1201  feststellt:  „Markward  war  jetzt  der  eigentliche  Regent". 
Deuu  auf  die  Stadt  Palermo  and  die  Person  des  Königs  erstreckte 
sich  sein  Einfluss  noch  nicht.  Walter  und  die  ihm  nahestehenden 
Familiären  hatten  ihn  mehr  abgefunden,  als  sich  wirklich  mit  ihm 
auso-efflichen  Ich  halte  die  Angaben  der  Gesta  über  baldige  Zerwürf- 
nisse  zwischen  dem  Kanzler  und  Markward  und  gegenseitige  Beschul- 
dio-uno-en  für  sehr  wahrscheinlich^).  Auch  dass  Walter  nach  dem 
Festland  hinübergieng,  um  aus  den  unteritalischen  Kirchenschätzen 
neue  Mittel  für  die  Kriegführung  zu  gewinnen'^),  ist  bei  der  damaligen 
Armut  des  einst  so  glanzvollen  königlichen  Hofes  in  Palermo  wohl 
glaublich.  Der  Hauptzweck  freilich  war,  gegen  Brienne  zu  wirken. 
Seinen  Bemühungen  wird  es  gelungen  sein,  neben  anderen  Baronen 
auch  seinen  Schwager  Peter  von  Celano  der  päpstlichen  Partei  wieder 
abwendig  zu  machen.  Erst  diese  Thätigkeit,  nicht  schon  das  Ab- 
kommt-n  mit  Markward,  führte  zu  seiner  Exkommunikation  durch  den 
Papst,  und  diese  wieder  zu  seinem  Anschluss  an  Dipold  von  Acerra, 
dem  freilich  trotzdem  das  Kriegsglück  nicht  hold  war. 

»)  Es  ist   daher   ein  Widerspruch,    wenn  B.-F.  556  am  Ende  Dez.  als  Zeit- 
punkt des  Vertrages  festgehalten  wird. 

2)  Vgl.  Wiulv-elm.  0(to  S.  37  n.  2. 

3)  B.-F.  556. 

4)  Gesta  Inn.  c.  35.     Rycc.  de  S.  Germ,  zu  dem  Jahre  1199. 

s)  Winkelm.  Otto  S.  39  n.  1   will  sie  für  diese  Zeit  nicht  gelten  lassen. 
"■•j  Gesta  Inn.  c.  32. 

38* 


530  Karl  H  a  m  p  e. 

Von  diesem  Zeitpunkte,  im  Sommer  1201,  au  darf  mau  die  Po- 
litik der  Familiären  in  der  Umgebuug  Friedrichs  uicht  mehr  ohne 
weiteres  mit  der  des  Kanzlers  identifizireni).  Es  scheint,  dass  die 
erstereu  sich  scheuten,  es  zum  ojEfeuen  Bruch,  mit  der  Kurie  zu  treiben. 
Sie  wandten  sich  etwa  im  Juni'-^)  mit  einem  unter  dem  Namen  des 
Königs  abgefassten  Schreiben  an  Innozenz,  um  seine  Gunst  für  sich 
selbst  und  für  den  Kanzler  zu  erbitten.  So  gil)t  der  Verfasser  der 
Gesta  an.  Immerhin  müssen  sie  ihre  Stellung  scharf  von  der  Walters 
gesondert  haben,  denn  sie  liesseu  Friedrich  die  Worte  schreiben,  bald 
Einheimische,  bald  Fremdlinge  stellten  sich  ihm,  dem  Kinde,  entgegen, 
und  nun  habe  sogar  der  Mann  seines  Friedens,  auf  den  er  hoffte,  imd 
der  sein  Brot  gegessen  habe,  die  Machinationen  gegen  ihn  nur  noch 
gemehrt  3).  Die  Antwort  des  Papstes  vom  3.  Juli  richtete  sich  ebenso 
uuter  der  Adresse  des  Königs  an  die  Familiären  selbst.  Man  sieht 
daraus,  dass  er  noch  nicht  alle  Hoffnung  aufgegeben  hatte,  sie  für 
sich  zu  gewinnen.  Auf  der  einen  Seite  ermahnte  er  sie,  sich  nicht 
an  Markward  und  seine  Partei  anzuschliessen^) ;  sie  waren  also  bis 
dahin  von  ihm  noch  unabhängig.  Andererseits  aber  beschwor  er  sie, 
auch  den  Kanzler  gänzlich  fallen  zu  lassen,  vertheidigte  seine  Politik 
gegenüber  der  Familie  Tancreds  und  verlangte  Vertrauen  für  Walter 
von  Brienne.  Deutlich  erkennt  man  aus  diesem  Briefe  die  damalige 
selbständige  Haltung  der  Familiären  in  Palermo  zwischen  Mark  ward 
und  dem  Kanzler 5).  Mochte  auch  Gentile  von  Palear  im  Geheimen 
ganz  auf  der  Seite  seines  Bruders  stehen,  offen  wagte  er  schwerlich  für 
den  Gebannten  einzutreten c).  Noch  im  Somrüer  1201  wurde  dann 
die  Hinneigung  der  Familiären  zur  Kurie  noch  verstärkt  durch  die 
Wahl  eines  neuen  dem  Papste  ergebenen  Erzbischofs  von  Palermo^). 
Freilich  fehlten  ihnen  nun  gänzlich  alle  Machtmittel,  um  diese  Haltung 


1)  Vgl.  Winkelm.  S.  43:  »im  Einverständuisse  mit  den  Famüial•eIl^ 

2)  Möglicherweise  bat  die  Kunde  von  der  Niederlage  Dipolds  bei  Capua 
am  10.  Juni  darauf  eingewirkt. 

3)  Vgl.  Gesta  Inn.  c.  33;    Innozenz    führt  die  Stelle  in  seiner  Antwort  an. 
*)  , familiäres  tui    diligenter    attendant,    ne  —  ad  eos,    qui    animam   tuam 

sitiunt,  convertantur* ;  so  wird  Markward  öfter  bezeichnet. 

6)  Vgl.  auch  die  weitere  Mahnung  des  Papstes  an  die  Familiären,  Walter 
nicht  zu  gehorchen  und  das  königliche  Siegel  wieder  zu  erlangen,  Winkelmann 
S.  42  n.  3.     Leider  fehlt  der  Text  dieses  Briefes. 

«)  Nur  so  erklärt  sich  das  Eintreten  Rainalds  von  Capua  für  ihn. 

'')  Vgl.  Winkelm.  S.  49.  Der  Uebertritt  des  Erzbischofs  Berard  von  Messina 
zur  päpstlichen  Partei,  der  dort  angeschlossen  wird,  war  dagegen  erst  eine  Folge 
der  Uebersabe  Friedrichs  an  Markward, 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  gg]^ 

zu  behaupten,  und  im  Herbst  wurde  ihre  Lage  Markward  gegenüber 
immer  bedenklicher. 

Die  nun  folgenden  Vorgänge  werden  uns  zum  ersten  Male  in 
dem  Briefe  Rainalds  von  Capua  eingehend  geschildert.  Seine  in  der 
päpstlichen  Kanzlei  erworbene  stilistische  Schulung  spürt  man  hier 
noch  sehr  deutlich.  Von  der  Vulgata  vor  allem  ist  die  Ausdrucksweise 
beheri-scht,  und  die  Abhängigkeit  der  sizilianischen  Stilisten  schule  von 
der  päpstlichen  Kanzlei  lässt  sich  so  schon  in  ihre  Anfänge  zurück- 
verfolgen. Mit  dem  unverkennbaren  Behagen  des  gewandten  Schrift- 
stellers gefällt  sich  Rainald  in  der  Ausmalung  dramatischer  Situa- 
tionen; daran  ist  indes  doch  garnicht  zu  denken,  dass  wir  es  hier 
mit  einer  Stilübung  oder  auch  nur  stilistischen  üeberarbeituns  zu 
thun  hätten,"  wie  sie  sonst  auch  in  unserer  Sammlung  zahlreich  vor- 
kommen. Schon  durch  die  Fülle  genauer  Einzelheiten  macht  das 
Schreiben  so  sehr  den  Eindruck  eines  wirklich  abgesandten,  echten 
Briefes,  dass  kein  Wort  weiter  darüber  zu  verlieren  ist. 

Im  Oktober  1201  belagerte  Markward  Palermo.  Die  Noth  in  der 
Stadt  stieg  bald  derartig,  dass  das  Volk  auf  die  Uebergabe  drang. 
Zwei  Grosse,  die  sonst  wenig  oder  gar  nicht  hervortreten,  Graf  Gilbert 
von  Montfort,  der  Seneschalk  des  Königs  i),  und  Walter  von  Mazzara 2) 
wirkten  in  derselben  Richtung.  Am  18.  Oktober  3)  wurde  Markward 
mit  seinen  Truppen  in  Palermo  eingelassen,  zunächst  nur  in  die  Stadt. 
Von  dort  hat  er  sich  dann  die  folgenden  beiden  Wochen  eifrig  bemüht, 
auch  die  Burg  Castellamare  mit  der  Person  des  Königs  in  seine  Hand 
zu  bekommen. 

Der  Kanzler  hatte  bei  seinem  Fortgang  von  der  Insel  seinem 
Bruder  Gentile  die  Obhut  Friedrichs  anvertraut.  Da^s  dieser  das  Vor- 
dringen Markwards  mit  dem  höchsten  Missfallen  betrachtete,  wird 
man  unserem  Berichte  gewiss  glauben  dürfen.  Gern  hätte  er  seine 
Leute  zum  Kampfe  gegen  Markward  geführt,  doch  dazu  wusste  er  sich 
viel  zu  schwach,  seine  Mannschaft  zu  unzuverlässig.  Vielleicht  gelang 
es,  wenigstens  die  Burg  zu  halten,  aber  auch  das  wurde  bei  dem 
Mangel  an  Lebensmitteln  schwierig.  Da  hat  er  sich  aufgemacht,  um 
nach  Messina  zu  fahren.   Wie  ist  dieser  Schritt  zu  beurtheilen?   Wurde 


•)  Vgl.  B.-F.-W.  12220  vom  März  1201. 

2)  An  den  Bischof  von  Mazzara,  der  etwa  nach  der  Erhebung  Peters  zum 
Erzbischof  von  Palermo  im  Sommer  1201  an  dessen  Stelle  getreten  war,  ist 
dabei  wohl  kaum  zu  denken,  sondern  an  einen  weltlichen  Grossen,  wofür  auch 
die  ]S'achstellung  seines  Namens  hinter  den  des  Grafen  von  Montfort  spricht. 
Vgl,  auch  B.-F.  2756. 

3)  Die  Verbesserung  ,XV  kal.  Xovembris*  statt  ,XX  kal.  Nov.*  der  Hs. 
liegt  wegen  des  Folgenden  nahe. 


582  Karl  Hampe. 

er  damit  zum  Verräther  au  seiuem  Könige,    und    wollte  er,    während 
die  Burg  übergeben   wurde,    durch  seine  Abwesenheit  wenigstens  den 
Verdacht    von    seiner  Person    ablenken?     Hat  er  sich    von  Markward 
durch    eine  Geldsumme    bestechen    lassen?     Das    behaupten   die  Gesta 
Innocentii  III.  (c.  34),  aber  der  Verfasser  beruft  sieh  dabei  ausdrück- 
lich nur  auf  ein  Gerücht  (,sicut  publice  dicebatur«),    und    sicher  un- 
richtig ist  nach  unserem  Schreiben,    dass  Geutile  die  Burg  überliefert 
habe    und    dann  erst  nach  Messinu  gegangen  sei.     Auch  Eichard  von 
S.  Germano    spricht   von  einem  Uebereinkommen    zwischen  Mark  ward 
und  Gentile;    doch  es  ist  fraglich,    ob  er  über  die  Vorgänge    genauer 
unterrichtet  war  und  nicht  auch  nur  das  allgemeine  Gerede  wiedergab. 
Rainald  von  Capua,    der  sich  sonst  überall  auf  die  Erzählungen  eines 
Augenzeugen    stützen    kann,    hat    gerade    über    den  Zwecli    der  Fahrt 
Geutile's  nichts  Sicheres  erkunden  können,  und  weiss  nur  seine  eio-eue 
Vermuthung   anzuführen,    dass    der   Graf   von  Messina    aus    die  Burg 
habe    mit    Lebensmitteln    versorgen    wollen.     An    sich    liegt    es    nahe 
genug,  dass  Eainald  trotz  seiner  eifrigen  Verwahrung,  den  Bericht  für 
seinen  Oheim  zu  günstig  gefärbt    hat.     Entscheidend    wird    daher  für 
uns  nur  die  eigene  Erwägung  sein,  ob  die  Ueberlieferung  der  Burg  für 
die    Brüder    Palear    unter    den    damaligen    Umständen    nützlich    oder 
schädlich    war?     Der  Kanzler    kämpfte    zur  Zeit    allerdings    auf  Seite 
der  Deutschen  gegen  die  Päpstlichen,  aber  nur,  weil  er  .mit  Dipol d  in 
Brienne  einen  gemeinsamen  Feind  zurückzuweisen  hatte.    Seiner  Selb- 
ständigkeit Markward    gegenüber    hatte    er    sich   indessen    keineswegs 
begeben.     Ohne    eigene  Streitkräfte,    höchstens  durch  seine  verwandt- 
schaftlichen Verbindungen   mit   mehreren  Baronen    gestützt,    blieb   er 
gleichwohl    ein    politischer    Faktor    von   hervorragender    Wichtigkeit, 
solange  die  Person    des  Königs    und    damit    die   offizielle  Regierungs- 
gewalt in  seiner  Fand  war.    Ohne  das  war  er  nichts,  wie  er  denn  in 
der  That  in  der  nächsten  Zeit  in  den  Hintergrund  trat.     Gentile  war 
kein  unbedeutender  Kriegsmann.     In    der  Schlacht    von  Monreale    im 
Sommer  1200  hatte  er  das  Hauptverdienst    an   dem  Siege   der  Päpst- 
lichen gehabt  1).    In  seinen  Händen  glaubte  daher  auch  der  Kanzler  den 
jungen  König  wohlgeborgen.    Jetzt  sollte  Gentile  diesen  ausserordent- 
lichen Vortheil  ohne  Zwang  für  eine  Geldsumme  preisgegeben  haben? 
Das  klingt    wenig    glaublich.     Von  andern  Zugeständnissen  aber,    die 
ihm  Markward    für   die  Auslieferung  Friedrichs    etwa    gemacht    hätte, 
ist  nichts  zu  spüren.     Gentile  schloss  sich  ihm  nicht  etwa  an,  um  in 
seiner  Umgebung  eine   einflussreiche  Rolle  zu  spielen;    er   begab  sich 

')  Vgl.  Winkelm.  S.  2G. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  583 

nach  dem  Markwarcl  feindlichen  Messina,  wo  man  ihm  seinen  angeb- 
lichen Yerrath  doch  besonders  verübelt  hätte.  Ich  glaube  daher,  dass 
Bainald  in  der  That  mit  seiner  Vermuthung  das  Eichtige  getroffen 
hat.  Gentile  meinte  die  Burg  halten  zu  können,  wie  das  einige  Jahre 
später  z.  B.  Ci.pparone  längere  Zeit  gelungen  ist.  Er  baute  noch  auf 
die  Zuverlässigkeit  der  Besatzung,  die  er  zurückliess,  und  wollte  sich 
selbst  der  schwierigen  und  gefahrvollen  Aufgabe  unterziehen,  von 
Messina  Proviant  herbeizuschaffen. 

Inzwischen  aber  ging  dann  die  Burg  verloren i).  Der  treulose 
Kastellan  B.  von  Accaiino  mit  teinen  Genossen  öffnete  Markward  am 
Allerheiligentage  gegen  10  Uhr  Morgens  die  Thore  und  überlieferte 
ihm  den  König  und  seinen  Lehrer  W(ilhelm) -')  Francisius.  Die  nun 
folgende  für  den  jugendlichen  Friedrich  äusserst  charakteristische  Szene 
habe  ich  bereits  zu  seiner  Schilderung  verwandt.  Der  König  erwartet 
den  Eindringling,  dem  man  Absichten  auf  sein  Leben  zuschreibt,  in 
seinen  innersten  Gemächern.  Der  Siebenjährige  scheint  bereits  ein 
deutliches  Gefühl  zu  haben  für  die  Entwürdigung,  welche  die  Majestät 
seines  Königthums  nun  erleiden  soll.  Der  Zorn  über  die  Treulosigkeit 
seiner  Leibwächter  und  das  Bewusstsein  seiner  kindlichen  Hülflosig- 
keit  lassen  ihn  in  Thränen  ausbrechen;  aber  er  fügt  sich  nicht  ge- 
duldig in  das  Unvermeidliche,  sondern  die  später  so  stark  hervortre- 
tende Leidenschaftlichkeit  seines  Temperaments  und  die  Unbändigkeit 
seines  Wesens  zeigen  sich  schon  bei  dem  Kinde.  Er  springt  auf  den 
eintretenden  Markward  zu  und  sucht  gegen  ihn  mit  seinen  schwachen 
Kräften  anzukämpfen.  Dann  nestelt  er  sich  den  königlichen  Mantel 
auf,  zerreisst  sich  voll  Schmerz  das  Gewand  und  zerkratzt  sich  mit 
den  Nägeln  sein  eigenes  Fleisch. 

Was  weiter  mit  ihm  geschehen  ist,  erfahren  wir  nicht,  und  das 
ist  ein  gutes  Zeichen  für  die  Glaubwürdigkeit  der  Schilderung.  Es  spricht 
dafür,  dass  die  wesentlichen  Züge  nicht  erst  der  Feder  Kainalds  ent- 
stammen, der  ihnen  nur  die  Form  gegeben  hat,  sondern  bereits  den 
Erzählungen  seines  Berichterstatters,  der  ein  Bote  eben  jenes  Lehrers 
Francisius  war.  Denn  es  ist  sehr  wahrscheinlich,  dass  dieser  nur  noch 
die  Gefangennahme  Friedrichs  mit  erlebt  hat,  dann  aber  von  ihm  ge- 
trennt wurde.  Am  dritten  Tage  wurde  es  ihm  möglich,  zu  Schiffe 
einen  Boten  auszusenden,  der  die  Hiobspost  dem  Vormund  des  Königs 

1)  Die  Dinge  nahmen  also  eine  andere  Wendung,  als  Innozenz  sich  gedacht 
hatte,  vgl.  Winkelm.  S.  49  n.  4. 

2)  In  der  Hs.  nur  W. ;  hier  wohl  ebenso  Tvie  in  dem  dritten  Briefe  unten 
aufzulösen  mit  »Willelmus %  da  der  sonst  gebräuchliche  Vorname  AValter  in  der 
Hs.  stets  mit  Gu-  im  Anlaut  geschrieben  wird. 


584  Karl  Hamide. 

und  Eeichsverweser,  dem  Papste,  überbringen  sollte.  Am  5.  November 
landete  dieser  in  der  Gegend  von  Capua  nnd  suchte  den  Erzbischof  auf. 

Eben  noch  war  Rainald  voll  Jubel  gewesen  über  die  Kunde  von 
dem  Siege,  den  Brienne  am  26.  Oktober  aufs  Neue  über  Dipold,  den 
Kanzler  und  die  mit  ihnen  verbündeten  Grossen  davongetragen  hatte, 
Dass  die  Kunde  davon  schon  vor  dem  1.  November  nach  Palermo 
gedrungen  ist  und  die  dortigen  Ereignisse  beschleunigt  hat,  ist  mög- 
lich, aber  bei  dem  kurzen  Zeitraum  von  5  Tagen  nicht  sicher.  Keines- 
falls hat  sie  entscheidenden  Einfluss  o-eübt.  da  wenig-stens  die  Be- 
Setzung  der  Stadt  Palermo  der  Schlacht  schon  vorausgegangen  war^). 
Rainald  von  Capua  aber  wurde  nun  von  Freude  in  Trauer  gestürzt. 
Er  übernahm  es,  dem  Papste  die  Nachricht  zu  übermitteln,  und  bat 
ihn  flehentlich  um  energische  Schritte  zur  Befreiung  des  Königs,  für 
dessen  Leben  auch  er  bezeichnenderweise  die  ernstesten  Besorgnisse 
hegte,  denn  allgemein  scheint  man  in  den  Kreisen  der  päpstlichen 
Partei  an  blutdürstige  Absichten  Markwards  geglaubt  zu  haben.  Dass 
dieselben,  wenn  sie  überhaupt  bestanden  hatten,  in  Markwards  eigenem 
Interesse  jetzt  nicht  mehr  zur  Ausführuug  kommen  konnten,  hat 
Winkelmaun  überzeugend  darofethan. 

Leider  erfahren  wir  über  die  sizilischeu  Ereignisse  während  der 
folgenden  zehn  Monate,  in  denen  Markward  nun  wirklich  unbe- 
schränkter Regent  war,  aus  unserer  Briefsammlung  nichts.  Während 
sie  für  die  Kämpfe  auf  dem  Festlande  des  Königreiches  eine  reiche, 
noch  völlig  uuausgeschöpfte  Quelle  darstellt,  bedurfte  es  immer  einer 
besonderen  Veranlassung  dafür,  dass  Schreiben  über  insulare  Vorgäno-e 
unter  diese  Briefe,  die  zumeist  in  der  Gegend  von  Capua  entstanden 
sind,  geriethen.  Ich  reihe  daher  dem  ersten  Schreiben  Rainalds  hier 
nur  ein  anderes,  minder  wichtiges  au,  weil  es  die  Nachricht  vom  Tode 
Markwards  enthält.  Derselbe  trat  Mitte  September 2)  1202  infolge  einer 
Steinoperation  3)  ein.     Danach  ist  der  Brief  gegen  Ende  September  zu 

')  Die  Motivirung  der  Ereignisse  verschiebt  sich  vielfach  dadurch,  dass  die 
Ueberlieferung  Friedrichs  schon  am  1,  Nov.  1201  stattfand,  also  beträchtlich 
früher,  als  namentlich  Winkelm,  annahm,  der  z.  B.  S.  50  sagt:  »Zu  Anfang  Mai 
(1202),  als  ein  Schreiben  aus  Palermo  (dem  Papste)  jene  Auslieferung  mittheilte''. 
Er  hat  sie  fast  ein  halbes  Jahr  eher  erfahren.  Es  bliebe  zu  untersuchen,  ob 
dadurch  nicht  auch  die  Stücke  aus  dem  Registrum  de  neg.  imp.  56  fi'.  auf  den 
Anfang  November  1201  datirt  werden,  statt  Jan.  1202,  wie  Winkelm.  Philipp 
S.  257  n.  1  will ;  denn  in  n.  56  scheint  Innozenz  von  der  Gefangennahme  Fried- 
richs noch  nichts  zu  wissen,  die  er  bald  nach  dem  5.  Nov.  erfahren  haben  wird. 

-)  Am  24.  Sept.  schrieb  Innozenz  darüber,  während  er  am  14.  Sept.  noch 
nichts  davon  wusste,  vgl.  Wink.  S.  53  n.  1. 

■'»)  Betreffs  der  Krankheit  wird  man  unbedenklich  den  Gesta  Inn.  Glauben 
schenken  dürfen  gegenüber  der  abweichenden  Angabe  Richards  von  S.  Germano. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  585 

setzen.  Nijr  aus  seinem  Inhalte  lässt  sich  wieder  erkennen,  dass  er 
von  keinem  andern  als  von  Eainald  geschrieben  ist  und  zwar  an 
seinen  Vater,  den  Grafen  Peter  von  Celano.  Dieser  war  vermuthlich 
nach  seiner  Gefangennahme  in  der  Schlacht  bei  Cauuä  zur  päpstlichen 
Partei  zurückgekehrt i).  Dass  trotzdem  nur  ein  kühles  Verhältnis  zwi- 
schen dem  wetterwendischen  Baron  und  seinem  der  Kurie  stets  treu 
ergebenen  Sohne  bestand,  ist  begreiflich;  wenn  Graf  Peter,  wie  be- 
hauptet wurde,  Gelüste  auf  den  Besitz  der  Burg  von  Capua  gehabt 
hattet),  so  war  Rainald  ihnen  jedenfalls  nicht  entgegengekommen. 
Noch  andere  Streitpunkte  mochten  vorhanden  sein. 

Der  Hauptinhalt  des  oben  genannten  Briefes  ist  für  uns  uner- 
heblich; auf  das  gespannte  Verhältnis  zwischen  Vater  und  Sohn  bauend, 
hatte  ein  Günstling  Peters  es  gewagt,  gegen  den  Erzbischof  Ver- 
läumdungen  vorzubringen,  und  Rainald  bat  nun  den  Vater,  diese 
Frechheit  nicht  ungestraft  hingehen  zu  lassen.  Es  scheint  der  Pariser 
Briefsammlung  eigenthümlich  zu  sein,  dass  ein  in  einem  echten  Briefe 
angeschlagenes  Thema  in  einer  oder  in  mehreren  Stilübungen  noch 
einmal  variirt  wird.  Diese  heben  sich  aber  in  der  Regel  deutlich  genug 
durch  ihren  nichtssagenden,  aller  thatsächlichen  Angaben  entbehrenden 
Inhalt  von  deu  wirklichen  Briefen  ab.  So  folgt  denn  auch  auf  das 
hier  besprochene  Schreiben  ein  ganz  ähnliches,  nur  noch  schwülstiger 
ausgedrücktes,  in  dem  aber  bezeichnender  Weise  die  kurzen  Mitthei- 
lungen am  Schlüsse  fehlen,  die  jenem  gerade  das  Gepräge  der  Echtheit 
geben,  und  die  für  uns  allein  von  einigem  Werte  sind.  Ein  Schüler 
in  seiner  Stilübuug  oder  auch  ein  Lehrer  in  seinem  Musterstücke  würde 
schwerlich  so  knapp  hinzugefügt  haben:  „Betreffs  Markward  aber 
mögt  Ihr  wissen,  dass  er,  wie  wir  Euch  schon  einmal  geschrieben 
haben,  ganz  sicher  gestorben  ist". 

Die  kurze  Notiz  über  Graf  Walter  von  Brienne  fügt  sich  dem, 
was  wir  über  ihn  aus  dieser  Zeit  sonst  wissen,  passend  ein.  Er  hat 
danach  im  Spätsommer  einen  Vorstoss  gegen  Salerno,  den  Haupt- 
stützpunkt Dipolds,  gemacht,  von  dortigen  Bürgern  herbeigerufen ;  aber 
das  Ergebnis  des  Zuges,    auf  das  er  blicken   konnte,    als  er  nach  Be- 

Die  von  Winkelm.  S.  53  zitirten  Bibelworte  hat  übrigens  der  Verfasser  der 
Gesta  nicht  selbständig  auf  Markward  bezogen,  sondern  aus  Reg.  Inn.  IX,  195 
entlehnt. 

1)  Wohl  nicht  erst  im  Frühjahr  1203,  wie  Winkelm.  S.  57  n.  1  meint;  denn 
als  der  Kanzler  sich  wieder  mit  dem  Papste  aussöhnen  wollte,  sollte  er  Bürg- 
schaft für  die  Geldzahlung  leisten  (vgl.  Inn.  Reg.  VI,  71),  hatte  also  seinen  An- 
schluss  an  die  Päpstlichen  wohl  schon  früher  vollzogen.  Dafür  spricht  auch  der 
Ton  des  obigen  Briefes. 

2)  Winkelm.  S.  19. 


58ß  K  a  r  1  Harn  p  e. 

iievent  zurückkehrte:  die  Verwüstung-  einiger  Weinberge,  war  elend 
genug  und  eutspriclit  der  Unlust  und  Passivität,  die  er  auch  sonst  in 
jenem  Jahre  bewiesen  hat.  Winkelmaun  S.  51  erklärt  sie  wohl  mit 
Recht  aus  seiner  Verstimmung  über  den  ebendamals  vom  Papste  be- 
triebenen Plan  der  Vermählung  Friedrichs  mit  einer  aragonesischen 
Prinzessin.  Aber  wenn  die  dadurch  eröffnete  Aussicht  auf  eine  Stär- 
kung und  dauernde  Befestigung  der  Dynastie  Heinrichs  VI.  wirklich 
seineu  Unwillen  erregte,  so  geht  daraus  doch  hervor,  dass  er  für  sich 
in  Zukunft  mehr  erhoffte,  als  nur  ein  ergebenes  Werkzeug  im  Dienste 
der  Interessen  Friedrichs  zu  sein,  und  das  Misstrauen  des  Kanzlers 
gegeu  ihn  erhält  dadurch  eine  gewisse  Berechtigung.  Walter  von 
Palear  aber  war  es  gewesen,  der  diesen  schon  von  der  Kaiserin 
Konstanze  ins  Auge  gefassten  Hejratsplan  zuerst  wieder  auf  die  Tages- 
ordnung gesetzt  hat^),  und  er  hat  damit  im  wohlverstandenen  Intei'esse 
seines  königlichen  Herrn  gehandelt,  das  hier,  wie  meist,  mit  dem 
seiuigen  zusammenfiel-). 

Wegen  der  in  Folge  von  Markwards  Tod  bevorstehenden  Wande- 
lungen hält  Rainald  von  Capua  am  Schlüsse  seines  Briefes  die  Zeit  für 
gekommen,  in  der  sein  Vater  aus  seinen  marsischen  Bergen  in  die 
Ebene  der  Terra  di  Lavoro  hinabziehen  müsse,  um  im  Dienste  des 
Königs  dessen  Feinde  zu  bekämpfen,  seine  eigene  Macht  zu  mehren 
und  —  seinen  Sohn  zu  befreien,  und  gerade  dies  letzte  Ziel  gibt  uns 
erwünschte  Bestätigung  für  die  bisher  ohne  zwingenden  Grund  ange- 
nommene Beziehung  des  Schreibens  auf  Rainald  und  seinen  Vater, 
denn  wir  wissen,  dass  Peters  Sohn  Berard  seit  dem  Jahre  1200  auf 
Dipolds  Burg  Rocca  d' Arce  gefangen  sass^),  und  während  der  kurzen 
Zeit  des  Zusammengehens  Peters  mit  Dipold  im  Herbst  1201  bis  zur 
Sehlacht  bei  Cannä  war  er  wohl  noch  nicht  ausgeliefert  worden. 

Ueber  die  Ereignisse  der  folgenden  Jahre  kann  ich  hier  kurz 
hinweggehen.  Wenn  man  von  dem  Tode  Markwards  eine  Befreiung 
Friedrichs  erhofft  hatte,  so  hatte  man  sich  getäuscht.  Von  Patti,  wo 
jener  gestorben  war,  eilte  einer  seiner  Genossen,  Wilhelm  Capparone, 
als  erster  nach  Palermo*)  und  bemächtigte  sich  der  Person  des  Königs, 
um  nun  eine  ähnliche  Rolle  zu  spielen,  wie  vorher  Markward.    Gegen 

1)  Wenn  Wiukelm.  S.  51  sagt,  dass  die  Familiären  den  ganzen  Heirats- 
plan eingeleitet  hatten,  so  gesteht  er  damit  selbst  zu,  dass  die  Absicht  des 
Kanzlers  gleichfalls  auf  Aragonien  zielte,  was  auch  gewiss  richtig  ist,  zumal  er 
auch  später  wieder  die  aragonesische  Heirat  betrielien  hat.  S.  51  n.  2  lässt 
Wiukelm.  es  freilich  unsicher. 

*)  Winkelm.  S.  37  erwähnt  es  im  Tone  des  Vorwurfs. 

3)  Vgl.  Winkelm.  S.  40. 

*)  Gesta  Inn.  36:  »praecurrens  Panormum ". 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  587 

<• 
Capparoue's  deutsche  Abkunft  hat  Wiukelmanui)  Zweifel  erhobeu,  die 

Luir  unberechtigt  zu  sein  schemeu.  Dass  der  ßeiuame  Capparone 
nichts  zur  Sache  ihut  uud  vielleicht  von  dem  Besitze  des  Schlosses 
Capparone  im  Beueveutanischen  abzuleiten  ist,  darauf  weist  er  selbst 
hin.  Nun  sagen  aber  die  Gesta  lun,  III  c.  20  beim  Tode  Heinrichs  YI. 
ausdrücklich:  „Remanserunt  autem  in  regno  aliqui  de  Theutonicis:  in 
Sicilia  Guilleloius  Capparonus,  in  Calabria  Federicus,  in  Apuha  et 
Terra  Laboris  Diupuldus  et  fautores  ipsius,  multas  munitiones 
teuentes^  Dazu  ist  seitdem  als  weiterer  Quellenbeleg  gekommen  eine 
Stelle  der  Chronica  iguoti  monachi  S.  Mariae  de  Ferraria,  in  der  Aus- 
gabe Gaudenzi's  S.  34:  „MCCVI.  Gualterius  de  PauUu  (so!)  cancel- 
larius  regni  Sicilie  diripit  Fridericum  duodennem  puerum  de  potestate 
Teutonicorum".  Auch  zwei  Briefe  Innozenz'  III.  vom  28.  Jan.  und 
16.  Okt.  1207  darf  man  wohl  heranziehen  2),  iu  denen  von  der  Be- 
freiuno- Friedrichs  aus  der  Hand  der  Fremden  (alieuorum)  die  Eede 
ist.  Endlich  findet  sich  in  der  Pariser  Briefsammlung  auf  fol.  114 
verso  im  Anschluss  an  den  gleich  zu  besprecheudeu  Brief  das  Bruch- 
stück eines  an  die  sizilischen  Unterthanen  gerichteten  königlichen 
Manifestes  von  der  Art,  wie  sie  im  Jahre  1207  unzweifelhaft  vom 
Kanzler  an  die  Barone  des  Königreiches  gesandt  sind^).  Ich  trage 
freilich  Bedenken,  das  Fragment  für  echt  zu  halten,  und  drucke  es 
daher  auch  vorderhand  nicht  mit  ab;  wir  haben  es  hier  augenschein- 
lich wieder  mit  der  Eigenthümlichkeit  unserer  Sammlung  zu  thun, 
dass  ein  Motiv,  das  in  dem  vorhergehenden  echten  Briefe  angeschlagen 
ist,  in  einer  Stilübuug  weiter  ausgesponnen  wird.  Immerhin  ist  diese 
Stilübung  von  einem  Zeitgenossen  angefertigt,  dessen  Zeugnis  doch 
sekundär  zu  beachten  ist.  Da  heisst  es  nun:  „Ecce  domiuus  et  rex 
noster,  quem  hostilis  illa  barbaries  hactenus  libertati  detraxerat, 
iam  meliori  fortuna  se  liberum  fecit,  et  nunc  obsessus,  debilitate  sue 
partis  cui  se  tucius  credat,  ignoraf^.  Den  Ausdruck  „Barbaren''  finde 
ich  iu  süditalienischen  Quellen  der  Zeit  nur  auf  Deutsche  angewandt, 
wie  z.  B.  von  Innozenz  III.  auf  Markward  von  Anweiler^).  Diesen 
Quellenbelegen  steht  nun  einzig  der  Umstand  entgegen,  dass,  wie 
Winkelmann  sagt,  „  die  Genossen  Markwards,  die  deutsche  Partei,  mit 
Capparone  nichts  zu  thun  haben  wollten«.  Die  Gesta  Inn.  c.  36,  auf 
die  er  sich  beruft,  sagen  indes  nur:  „Quidam  vero  de  complicibus 
nefandae  memoriae  Marcualdi,  hoc  (nämlich  die  Usurpation  Capparoue's) 

»)  S.  56  n.  1  u.  S.  87  n.  4. 

2)  Reg.  Inn.  IX,  250  (ed.  Pitra  Anal.  nov.  I,  522)  und  X,  1-il. 

3)  Winkelm.  S.  7  '. 
*]  Gesta  Inn.  c.  33. 


588  Karl  Hampe. 

iudigne  ferentes,  se  iu  partem  alteram  statuenmt"-  Uud  das  ist  doch 
begreiflich  genug;  denu  Markward  hatte  unter  den  Deut.-.cheu  unbe- 
strittenes Ansehen  genossen,  weshalb  aber  Capparone  besonderen  An- 
spruch auf  die  Führerrolle  haben  sollte,  war  nicht  einzusehen,  und 
durch  seine  rasche  Gewaltthat  war  gewiss  Grund  genug  zur  Rivalität 
unter  den  Deutschen  gegeben  i). 

Diese  Spaltungen  schienen  dem  Einflüsse  des  Kanzlers  wieder 
neue  Bahn  zu  schaffen.  Rasch  entschlossen  suchten  er  und  seine 
Brüder  eine  Versöhnung  mit  der  Kurie.  War  er  erst  wieder  im  Besitze 
der  Macht  in  Palermo,  so  konnte  er  trotz  der  anders  lautenden  Ver- 
sprechungen, die  er  jetzt  dem  Papste  zu  geben  bereit  war,  dem  ver- 
hassten  Brienne  um  so  wirksamer  entgegenarbeiten;  jedenfalls  ver- 
hinderte er  auf  diese  Weise  am  sichersten,  dass  jener  seinen  Heereszug 
nach  der  Insel  antrat,  der  allerdings  gegen  Markward  geplant  war, 
der  aber  doch  auch  gegen  Capparone  noch  zur  Ausführung  kommen 
konnte.  Der  Uebertritt  wurde  dem  Kanzler  von  Innozenz  leicht  fje- 
macht,  nicht  einmal  die  von  ihm  angebotenen  Kautionen  für  seine 
Treue  wurden  angenommen,  da  der  Papst,  wie  er  sich  ausdrückte,  die 
freiwillige  Ergebenheit  höher  schätzte  als  die  erzwungene  2).  Walters 
Hoffnungen  erfüllten  sich  aber  zunächst  nicht ;  durch  die  direkte,  wenn 
auch  nur  halbe  Auseinandersetzung  des  Papstes  mit  Capparone  sah  er 
sich  bei  Seite  geschoben,  und  erst  der  Tod  Brienne's  am  14.  Juni 
1205,  der  das  Hemmnis  einer  völligen  Ausgleichung  des  Kanzlers  mit 
der  Kurie  aus  dem  Wege  schaffte,  bot  ihm  wieder  bessere  Aussichten. 
Es  ist  bekannt,  wie  es  ihm  dann  Ende  November  1206  im  Bunde  mit 
dem  päpstlichen  Legaten  Avirklich  gelang,  durch  ein  verrätherisches  Spiel 
das  Ansehen  des  schmählich  getäuschten  Dipold  von  Acerra  zvir  Befreiung 
des  jungen  Königs  aus  den  Händen  Capparone's  auszunutzen.  Seitdem 
leitete  er  wieder  die  Geschäfte  für  den  nun  zwölfjährigen  Friedrich; 
die  legale  Regierung  schien  jetzt  erst  wiederhergestellt  nach  fünf- 
jähriger Fremdherrschaft  und  Gefangenhaltung  des  Königs.  Die 
schwersten  Zeiten  waren  für  den  Kanzler  überstanden,  aber  noch  galt 


')  Da  wir  über  Capparone's  Persönlichkeit  sonst  kaum  etwas  wissen,  ist 
die  Stelle  in  dem  Schreiben  Innozenz'  III.  an  die  Mönche  von  Monreale  Reg.  VI, 
93  zu  beachten:  »Capparonum  ad  ipsum  (den  Erzbischof  von  Monreale)  obsiden- 
dum  adducere  minime  dubitastis,  quem  datis  uxori  suae  magnis  cupis  ai-genteis 
et  dalmatica  de  hulla  valente  plus  quam  mille  tarenos  ad  hoc  induxistis,  ut 
homines  ipsius  archiepiscopi  caperet,  torqueret  et  mutilaret,  et  amicos  et  con- 
sanguiueos  eius  faceret  essulare*.  Daraus  gewinnt  man  den  Eindruck  einer 
rohen  Landsknechtnatur,  die  Friedrichs  Entwickelung  wohl  nur  ungünstig  be- 
einflussen konnte. 

2)  Reg.  Inn.  VF,  71   vom  Mai  1203. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  IL  580 

es,  die  wieder  gewonnene  Machtstellung  zu  behaupten  gegen  Capparone, 
der  aus  der  Burg  von  Palermo  nicht  vertrieben  werden  konnte,  und 
gegen  dessen  Bundesgenossen  auf  der  Insel. 

In  diese  Kämpfe  gewährt  uns  der  dritte  der  unten  veröffentlichten 
Briefe  einen  Einblick.  Leider  bietet  er  zu  wenig  Anhaltspunkte,  um 
Absender  und  Adressaten  zu  ermitteln.  Der  Verfasser  ist  ein  welt- 
licher oder  geistlicher  Herr,  der  in  Palermo  am  Hofe  Friedrichs  ge- 
weilt hat  und  eben  zusammen  mit  dem  sonst  nicht  nachzuweisenden 
„dominus  Pamiorum'-  im  Auftrage  des  Königs  nach  Messina  gekommen 
ist,  um  Galeeren  zur  Hülfe  nach  Palermo  zu  schicken;  bei  Absendung 
des  Briefes  ist  das  bereits  geschehen.  Sie  haben  weiter  die  Barone 
Kalabrieus,  insbesondere  den  Amfusus  de  Roto,  Grafen  von  Tropea^), 
zur  Unterstützung  des  Königs  aufzufordern.  Es  sind  also  immerhin 
wichtige  Aufträge,  die  ihnen  anvertraut  sind. 

Der  Adressat  ist  in  einem  anderen  Theile  des  sizilischen  Fest- 
landes zu  suchen-);  er  wird  von  dem  Schreiber  mit  , dominus  meus" 
bezeichnet  und  ist  eiu  naher  Freund  des  Kanzlers.  Falls  nicht  die 
weitere  Durchforschung  der  Sammlung  Aufklärung  bringt,  ist  über 
unsichere  Vermuthungeu  nicht  hinauszukommen.  Man  möchte  zu- 
nächst wieder  an  Eainald  von  Capua  und  seinen  Kreis  denken.  Dass 
in  dieser  Zeit  Beziehungen  zwischen  dem  Hofe  und  Capua  unterhalten 
sind,  geht  aus  den  beiden  königlichen  Privilegien  für  Rainald  hervor, 
von  denen  das  eine  gerade  mit  Mai  1207  datirt  ist^).  Wäre  aber  das 
Schreiben  an  ihn  oder  seineu  Vater  Peter  von  Celano  gerichtet,  so 
würde  doch  wohl  auf  die  Verwandtschaft  statt  auf  die  Freundschaft 
mit  dem  Kanzler  angespielt  sein.  Rainald  selbst  kann  es  natürlich 
nicht  verfasst  haben,  denn  wen  sollte  er  ausser  Papst  und  König,  die 
beide  nicht  in  Betracht  kommen,  als  seinen  Herrn  bezeichnen?  Mög- 
licherweise führt  die  folgende  Beobachtung  auf  eine  bemerkenswerte 
Spur.  In  der  Briefsammlung  finden  sich  zahlreiche  Beziehungen  auf 
das  unweit  Capua  gelegene  Aversa.  Insbesondere  der  Abt  Matthäus 
von  St.  Laurentius  in  Aversa  wird  mehrfach  genannt.  Es  ist  nun 
auffällig,  dass  derselbe  eine  am  1.  Juli  1208  in  Paleruio  ausgefertigte 
Urkunde  des  päpstlichen  Legaten  und  Kardinaldiakons  Gerhard  von 
S.  Adrian  unterzeichnet  als  , Familiär  des  Königs»*).  Hat  er  etwa  in 
diesen  Jahren  längere  Zeit  in  irgend  welchen  Geschäften  in  der  Um- 


ij  Vgl.  über  ihn  Winkelm.  S.  42  u.  2,  56  n.  2.  72  n.  2  (B.-F.  580). 

=)  Vgl.  am  Schlüsse:    ,Ad  quod  magnates  ipsarum  parcium   habebitis  ani- 

mare*. 

3)  Vgl.  Neues  Archiv  XXIV,  158. 

4)  VctI.  B.-F.-W.  12326  und  Ergänzung  zu  ß.-F.  597. 


590  Karl  Harare. 

gebimg  Friedrichs  geweilt,  uud  stammt  von  ihm  die  Schilderung  jenes 
Briefes?  Wir  können  vorläufig  keine  bestimmte  Autwort  auf  diese 
Frage  oreben. 

Die  geschilderten  Kämpfe  haben  sich  jedenfalls  im  Frühjahr 
1207')  abgespielt,  denn  von  einer  Verbindung  Capparone's  mit  den 
Pisanern  uud  deren  Anschlag  uuf  Palermo  im  Sommer  desselben 
Jahres  2)  ist  noch  nicht  die  Kede.  Dagegen  hat  sich  ihm  bereits  der 
toskauische  Söldnerführer  Kainer  von  Mauente 3)  zugesellt,  eiu  früherer 
Genosse  Markwards,  der  die  letzten  Jahre  auf  eigene  Faust  in  der 
Gegend  von  Syrakus  gekämpft  hatte.  Als  Dritter  im  Bunde  wird  hier 
jener  Herr  von  Accarino  genannt,  der  als  Kastellan  der  Burg  von 
Palermo  am  1.  Nov.  1201  au  seinem  Könige  Verrath  geübt  und  als 
Lohn  dafür  wohl  eine  Führerrolle  erlangt  hatte.  Sie  hofften  jetzt 
Palermo,  wo,  wie  so  oft,  Noth  an  Lebensmitteln  herrschte,  zu  über- 
rumpeln, wie  vor  sechs  Jahren  Markward.  Für  den  diplomatischeu 
Kanzler  ist  charakteristisch,  dass  er  jede  uunütze  Gefahr  vermeiden 
und  den  grossen  Erfolg  der  Befreiung  des  Königs  thunlichst  nicht 
durch  das  unsichere  Kriegsglück  in  Frage  stellen  wollte,  obwohl  die 
Seiuigen  auf  den  Kampf  brannten.  Zu  eiuer  Schlacht  kam  es  indessen 
nicht.  Nachdem  sie  eine  Schlappe  vor  den  Mauern  erlitten  hatten, 
liei  der  die  geringen  Zahlen  der  Kämpfer  auf  beiden  Seiten  ebenso 
bemerkeuswert  sind,  wie  die  Menge  der  getöteten  Pferde,  so  dass  man 
an  ein  Turnier  erinnert  wird,  zogen  sich  die  Angreifer  nächtlicher- 
weile zurück. 

Aber  schon  drohten  dem  unglücklichen  Königreiche  neue  Gefahreu 
von  jenseits  des  Meeres.  Mit  dieser  Wendung  des  Briefes  soll  wohl 
kaum  auf  die  pisanische  Unternehmung  angespielt  werden,  denn  dabei 
handelte  es  sich  im  Wesentlichen  um  Pisaner,  die  auf  der  Insel  an- 
sässig waren,  während  die  Stadt  Pisa  offiziell  kaum  betheiligt  war. 
Eher  ist  an  die  Entwickelung  der  Dinge  im  deutschen  Reiche  zu 
denken.  Otto's  IV.  Macht  war  in  schnellem  Rückgange  begriffen,  uud 
da  Philipp  nicht  daran  dachte,  seine  sizilischen  Ansprüche  aufzugeben, 
so  waren  neue  kriegerische  VerAvickelungeu  vorauszusehen.  Eine  Kunde 
davon  mochte  eben  damals  nach  dem  Süden  gedrungen  sein,  und  wohl 
mit  Recht  bezieht  darauf  schon  Winkelmann  die  warnenden  Worte, 
die  Innozenz  am  1(3.  (?)  Oktober  1207  den  Baronen  des  Königreiches 


')  In  seinem  Briefe  an  Friedricli  vom  28.  Jan.  1207  (Keg.  IX,  249)  scheint 
Innozenz  noch  niclits  von  neuen  Kämpfen  zu  wissen. 
"-)  Vgl.  Winkelm.  S.  69. 
3)  Vgl.  Winkelm.  Philipp  S.  125  n.  2;  Otto  S.  59—61.  67. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  591 

zuriefe):  Weuu  die  Dynastie  Friedrichs  zusammenbreclie,  ?o  würde  ihr 
Geschick  uocli  viel  schlimmer  sich  gestalten,  „cum  illi  procul  dubio 
regnum  sint  iuvasuri,  qui  uec  personis  parcent  nee  rebus,  simul  in 
unum  Omnibus  coufiscatis;  sicut  iam  estis  experti,  utinam  non  obliti. 
Sera  quidem  erit  et  iuutilis  poenitentia,  cum  calamitas  irruerit  im- 
provisa.  ünde  cum  adhuc  tempus  habetis,  provideatis  vobis  ab  ira 
Ventura", 

Mehr  Trost  für  die  Zukunft,  als  die  Opferwilligkeit  der  Barone 
des  Reiches,  bot  indes  der  immer  bedeutender  sich  entwickelnde  und 
der  Zeit  seiner  Mündigkeit  sich  nähernde  junge  König  selbst.  Trotz 
seiner  zwölf  Jahre  machte  er  bereits,  wie  der  Schreiber  des  Briefes  her- 
vorhebt, an  Wissen  vollkommen  den  Eindruck  eines  gereiften  Mannes, 
der  zwischen  Gut  und  Böse,  treuen  und  ungetreuen  Unterthanen  wohl 
zu  unterscheiden  und  jedem  zuzumessen  verstehe,  was  er  verdiene.  Hier 
berührt  sich  nun  unser  Schreiben  in  den  Ausdrücken  sehr  nahe  mit 
dem  vierten  der  uuten  gedruckten  Briefe,  den  ich  in  Uebersetzung 
schon  nahezu  vollständig  iu  der  Hist.  Zeitschr.  veröffentlicht  habe. 
Ich  habe  der  dortigen  Verwertung  seines  Inhaltes  hier  kaum  etwas 
hinzuzufüjjen.  Doch  hat  P.  Scheffer-Boichorst^)  noch  einen  feineu,  in- 
dividuellen  Zuff,  der  mir  durch  die  schlechte  textliche  Uelierlieferung 
ento-ano-en  war,  herausgehobeu:  das  schon  damals  hervortretende  In- 
teresse  Friedrichs  für  die  Flotte. 

Hier  möchte  ich  nur  noch  die  Frage  aufwerfen:  Handelt  es  sich 
bei  diesem  wichtigen  Schriftstück  um  einen  wirklichen  Brief  oder  nur 
um  eine  Stilübung?  In  dem  einen  Falle  würde  sich  die  Ueberein- 
stimmung  mit  dem  vorigen  Briefe  in  einigen  Worten,  die  unten  ge- 
sperrt gedruckt  sind,  durch  die  gleiche  Verfasserschaft  erklären;  in 
dem  andern  durch  Ausschreiben.  Das  letztere  wäre  für  unsere  Samm- 
lung, wie  wir  schon  sahen,  nicht  gerade  ungewöhnlich.  Trotzdem 
kann  ich  mich  nicht  zu  dieser  Ansicht  bekennen,  denn  so  auffallend 
eine  derartig  ausführhche  Charakterschilderung  in  den  Briefen  jener 
Zeit  auch  ist,  sie  ist  so  sachlich  gehalten,  erweckt  so  sehr  den  Ein- 
druck, dass  sie  auf  eigener  Beobachtung  beruht,  bringt  so  viele  indi- 
viduelle Züge,  die  mit  den  Angaben  anderer  Quellen  über  Friedrich 
übereinstimmen,  dass  ein  Lehrer  oder  Schüler  der  Ars  dictandi  in 
Capna  oder  einer  andern  Stilschule,  der  den  König  nicht  persönlich 
gekannt  hätte,  meiner  Ueberzeugung  nach  unmöglich  derartiges  hätte 
schreiben  können.  Wie  er  etwa  geschrieben  haben  Avürde,  kann  ich 
zum  Ueberfluss   an   einem    andern   Stücke    unserer  Sammlung    zeigen. 


»)  Vgl.  Reg.  X,  141. 

-')  S.-B.  der  ßerl.  Ak.   1900  S.   137 


592  Karl  Hampe. 

das  ich  ebeu  nur  zur  Yergleiclumg,  nicht  seines  Inhaltes  wegen  als 
Nr.  5  unten  abdrucke.  Es  steht  in  Zusammenhang  mit  dem  vierten 
Briefe,  insofern  ein  Motiv  desselben  herausgegriffen  und  zu  einer  Stil- 
übung ausgearbeitet  wird.  Der  König  weist  die  dort  erhobenen  Vor- 
würfe gegen  sein  ungesittetes  Betragen  und  seinen  allzu  freien  Um- 
gang zurück.  Hier  ist  alles  unsachlich,  unplastisch,  unwahrscheinlich, 
alles  trieft  von  Schulweisheit,  auch  die  Ausdrucksweise  ist  künstlicher, 
schwülstiger,  verschnörkelter.  Wer  die  beiden  Stücke  unbefangen  hinter 
einander  liest,  wird  den  grossen  Unterschied  gewiss  empfinden  und 
daraus  um  so  mehr  Vertrauen  zu  der  Glaubwürdigkeit  jener  Charakter- 
schilderung schöpfen. 

Nun  haben  wir  in  dem  dritten  Briefe  bereits  ein  Zeugnis  dafür, 
dass  ein  unzweifelhaft  echtes  Schreiben  aus  der  Umgebung  des  Königs 
in  Palermo  vom  Frühjahr  1207  in  unsere  Sammlung  gelangt  ist.  Der 
vierte  Brief  steht  in  der  Handschrift  auf  der  folgenden  Seite,  er  muss 
ungefähr  aus  derselben  Zeit  stammen  und  zeigt  stilistische  Ueber- 
einstimmungen  mit  jenem.  Da  liegt  doch  die  Annahme  nahe,  dass  er 
von  demselben  Verfasser  geschrieben,  vielleicht  auch  an  denselben 
Adressaten  gerichtet  ist.  Wir  haben  es  also  mit  einem  wirklichen 
Briefe  zu  thun,  nicht  mit  einer  blosen  Stilübuug,  mochte  der  Schreiber 
auch  immerhin  das  Bestreben  haben,  die  von  ihm  begehrte  Schilde- 
rung zu  einem  kleinen  Kunstwerke  zu  gestalten.  Wir  sind  ihm  dafür 
nur  um  so  dankbarer  und  dürfen  unbedenklich  die  uns  von  ihm 
überlieferten  Züge  für  ein  Charakterbild  des  jugendlichen  Friedrich 
verwenden. 

Es  sind  nur  einzelne  Momente  seiner  Kindheit,  über  die  uns  die 
hier  veröffentlichten  Briefe  Neues  mittheilen,  aber  ich  meine  doch, 
dass  sie  aufklärende  Streiflichter  auf  eine  Kette  sonst  noch  vielfach 
dunkler  Begebenheiten  werfen,  die,  gerade  weil  sie  die  künftige  Ent- 
wickelung  Friedrichs  II.  vorbereiten,  sich  über  das  landesgeschichtliche 
Interesse  hinaus  zu  welthistorischer  Bedeutung  erheben. 


I. 

Rainald^  enväliUer  Erzhischof  von  Capiia,  tlieilt  Pa2)st  Innozenz  IIL 
mit^  wie  es  Markward  von  Anweüer  gelungen  sei,  sich  der  Stadt  und 
Burg  von  Palermo  zu  bemächtigen,  tritt  für  den  Grafen  Gentile  von 
Manopello  ein  und  erfleht  Hülfe  zur  Befreiung  Kimig  Friedrichs  IIJ). 

(Capua,  kurz  nach  5.  JS'ov.  1201). 

»)  Cod.  Paris,  lat.  11867  f.  136^.  ^as  Stück  trägt  ausnahmsweise  eine 
Ueberscbrift,  welche  lautet:  »Domino  (QrTö  Hs )  pape  de  Marc(valdo)  a  Panor- 
mitanis  recepto  (recepta  Hs.)*. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  11.  593 

Magna  est  in  humanis  rebus  obumbracio  vicissitudinis  ^),  qua  dum 
leta  tristibus  et  tristia  letis  federat,  multis  varietatum  fluxibus^)  fluctus 
seculares  alternat.  Xondum^),  sanctissime'^)  pater,  in  pretorio  cordis  mei^) 
fuerat  expleta  iocunditas,  que  post  acceptam  de  incircumcisorum'')  hosti- 
litate  victoriam^)  quasi  me  totum  in  sollempne  gaudium  eliquavit''^).  Xon- 
dum  finierat  lingua  mea  benedicere  nomen  Domini,  qui  per  sancta  merita 
vestra  dederat  agoniste  vestro^)  mirabili  gentis  apostatricds  perfidiam  su- 
perare,  et  ecce  subito  psalterium  meum  in  citharam*^*^)  et  gaudium  meum 
versum  est  in  merorem^^),  ac  leticie  magnum  iubilum,  qui  de  boni  eventus 
fuerat  uovitate  conceptus^^),  supervenientis  gemitus  amaritudo  i-epresscit^^). 

Pro  dolor,  die  Lune  V.  Novembris  huius  P.  soldenarius  W(illelmi)  1*) 
Franciscii  biduanis  laboribus  equore  navigato,  cuius  forte  remigium  ad 
hoc ^5)  tam  prospere  velificavit  Altissimus,  ut  res,  quam  de  rege  nuncia- 
turus  erat,  celeri  ad  tutorem^^)  regni  nuncio  perveniret,  ex  Panormo^") 
ad  partes,  in  quibus  babito,  transmigravit,  tristi  nimis  et  certa  relacione 
me  instruens,  quod,  cum  bomo  ille  inebriatus  ealice  ire  Dei,  perfidus 
M(arcvaldus)  favore  vulgi  defectu  necessitudinum  et  torpore^^)  famis  astricti, 
nichilominus  etiam  G(ilberti)  de  Monteforti  et  Gualterii  Mazariensis  in- 
stinctu,  XVo  1^)  kal.  Novembris  fuerit  in  Panormum  cum  suis  viribus  in- 
troductus,  postmodum  ita  est  per  subsequentes  dies  XV  machinatus,  quod, 
quamvis  comes  G(entilis),  qui  se  de  tam  dampnifica  (proditione)  ^^)  dure 
gerens  in  Castello  Maris  pro  regis  tuicione  receperat  tamquam  fidelis  et 
germane  labis  piaculo  non  infectus,  ipsius  nequam  et  suorum  complicum 
niteretur  propositum  inpedire,  utpote  qui,  nisi  propter  omnium-^)  corrup- 
telam  et  conpacta  prodicionum  flagicia  titubasset,  oppositi  sibi  Martis  ob- 
viasset  obstaculo  et  confortati^^)  cum  eo  pugnam  certaminis  iniisset^'^),  — 
B.  de  Accarino  castellanus^^^  palacii  et  socii  sui  eidem--^)  M(arcvaldo) 
regem  et  palacium  et  prefatum  W(illelmum)  Francisium  magistrum  regis 
die-^)  festi  Sanctorum  omnium^^^,  qui-')  eos^s)  destruant,  hora  tercia  pro- 
diderunt. 

Heu,  heu,  verba  lacrimas^^)  provocantia  refero,  luctuosos^*^)  quidem 
excitantia^  ^)  gemitus,  pios^^)  sortiri  digna  conpassione  affectus,  que  nimirum 
ferrei  cordis  esset ^3)  absque  dolore  dicere  et  inhumane  duricie  sine  spiritu 
conpassionis  audire.     Cum  foret-*)  a  malefica  custodum  fraudulencia  puer 


')  Vgl.  Jac.  1,  17.  -)  Folgt  f  getilgt  am  Ende  der  Zeile  Hs. 

3)  Xonquam  Hs.  *)  So  doch  wohl  statt  ,si  quis*  Hs.  =)  mea  Hs. 

")  Nur  Anlehnung  an  die  biblische  Ausdrucksweise. 

')  Der  Schreiber,  durch  das  vorhergehende  »acceptam*  offenbar  irre  ge- 
macht, schrieb  »acceptoriam«.  **)  eliquabit  Hs.  ^)  agonista  vestra  Hs. 

10)  cithara  (über  dem  h  noch  ein  kleines  i)  Hs.  'i)  Vgl.  Job  30,  31. 

12)  folgt  ,et«  Hs.  *3)  Derartige  orthographische  Eigenthümlichkeiten 

der  Hs.  behalte  ich  bei.  ^*)  Vgl.  oben  S.  583  n.  2.  's)  hec  Hs. 

Iß)  parnormo  Hs.  ")  corpore  Hs.  ^^)  So  wohl  sicher  zu 

lesen  statt  des  ähnlichen  ,XXo«  der  Hs.  '»)  So  oder  ähnlich  zu  ergänzen. 

20)  omnum  Hs.  21)  confortunati  Hs.  22)  uigget  Hs. 

28)  castellus  Hs.  24)  eadem  Hs.  25)  diel  Hs. 

2«)  omnium  Hs.  2?)  q  Hs.  28)  gas  Hs. 

2f')  lacrimarnm  Hs.  ^")  luctuosi  Hs.  ^i,  excitativa  Hs. 

32)  pii  Hs.;   vgl.  unten:    »piuui   habentes  —  cum  compassione   respectum«. 

33)  essent  Hs. 
3-»)  Cöforet  Hs. 

Mittheilungen  XXII.  39 


gg^  K  a  r  1  H  a  ra  p  e. 

proditus,  et  in  intimo^)  palacii^)  penetrali^)  a  querenti  animam  eius 
mitis  regulus  interceptus,  mox,  ut  vidit  sibi  captivitatis  articulum  inminere, 
quia^)  et  etatis  proprie  inbescillitas  et  protospatarum^)  viriumß)  de- 
stitucio  facultatem^)  ab  eo  defensionis  excluserat,  cernens  se  barbaris 
datum  vinculis,  qiii  adhuc  demulcendus  erat  puerilibus  fescenniis,  armorum 
vice  lacrimis  est  se  tutus,  et  sub  boni  preludio  regnatoris  vigorem  nesciens 
regalis  animi  diffiteri,  quasi  mons^)  tangi  a  bestia  dedignatus,  capiendus 
in  capientem'-')  insiliiti")  et  manus  prout  poterat  christum  Domini  teme- 
rantis  infrinxit^i).  jj^Je  quoque  regali  pallio  se  diffibulans,  vestimenta 
propria  dolens  scindit,  et  carnes  teneras  scalpencium^^)  scalpvis  unguium 
laceravit. 

Tunc  autem  comes  G(entilis)  memorato  castello  fidis  custodibus  dere- 
licto  Messanami3)  venerat,  quo  non  ob  aliud  raciocinioi^)  meo  ipsum 
pervenisse  conicio^^),  nisi  ut  eidem  castello  victualium,  quibus  admodum 
indigebat,  oportuna  stipendia  procuraret.  Nam  a  predicto  nuncio,  qualiter 
aut  quid  venerit,  in  veritate  non  potui  sciscitari.  Hec  autem,  que  de 
eodemi6)  comite  protuli^^),  non  ut  sub  veritatis  nominell)  intelligam  vel 
intendam  eum  laude  revelacionis  extollere  ^ 9)  aut  quominus  vos  eam,  quam 
de  ipso  habeo^o),  conscienciam  habeatis,  annuncio,  sed  ut  vobis  subcinctam 
seriem  relate  patefacerem^i)  veritatis,  quia  nunquam  sie 2-)  michi  carnis  affi- 
nitate  coniungitur,  ut  plus  de  ipso  a  me  caro  quam  Spiritus  diligatur, 
nee  credatis,  si  placet,  favore  michi  esse  carnis  et  sanguinis  revelatum,  si 
de  ipso,  cuius  de^s)  fide  bona  dant  opera  testimonium,  non  nisi  boni  animi 
colligo  argumentum. 

Cum  igitur  in  tanta  malicie^^)  novitate  tocius  periculum  regni  iaceat, 
per  quod  et  vehemencius  hostis  furere  et  pusillanimis  populus  despera- 
bilius  poterit  ventilari^^),  ante  conspectum  vestrum  pulvis  et  cinis  ego 
rogare  audeo  et  sub  ea,  que  multa  presumit,  fide  consulere,  quatinus  ad 
miserabilem  captivitatem,  in  qua  regio  teneritatis  infancia  detinetur,  et 
rapta  pupilli  iura  pium  habentes  —  quod  et  facitis  —  cum  conpassione 
respectum,  super  hiis  dignemini  renovatis  anxietatum  curis^e)  intendere  et 
familiari    preceptore^^)    Deo,    quem^»)    facie    ad    faciem^s)    intueamini,    de 


1)  intinia  Hs.  ^)  pallacii  Hs.  *)  penetralia  Hs. 

4)  quiai  Hs.  ^)  So  doch  wohl  statt  ,prospatarum*  Hs. 
6)  iurium  Hs.  ')  facultatum  Hs. 

5)  Nämlich  der  Sinai,  mit  Beziehung  auf  Exod.  19,  12  und  Hebr.  12,  20. 
In  meiner  Uebersetzung  dieses  Stückes  in  der  Histor.  Zeitschr.  Bd.  83  hatte  ich 
diese  Beziehung  noch  nicht  erkannt  und  falsch  emendirt.  »)  capiente  Hs. 

jo)  Dies  und  die  folgenden  falschen  Perfecta:  »infrinxit«  und  »scindit*  sind 
doch  vielleicht  schon  vom  Verfasser  geschrieben. 

1»)  Eine  derartige  Anwendung  biblischer  Ausdrücke  und  Vergleiche  auf 
die  Majestät  des  Herrschers  ist  also  nicht  allein  für  die  spätere  Regierungszeit 
Friedrichs  II,  charakteristisch,  wie  man  wohl  gemeint  hat,  sondern  geht  schon 
auf  ältere  Traditionen  zurück.  '-)  calpencium  Hs. 

13)  Messanum  Hs.  »*)  raucinio  Hs.  'S)  convicio  Hs. 

»''')  In  der  Hs.  »quedem"'  statt  ,que  de  eodem*.  ")  peculi  Hs. 

18)  So  vielleicht  zu  bessern  statt  »sibi  veritati  nomen*  Hs. 

19)  Vgl.  ähnlich  2.  Cor.  12,  7.  =<>)  habetis  Hs.  «q  patefacere  Hs. 
22)  si  Hs.  23)  fehlt  Hs.  ")  ^m  Schluss  ein  zweites  e  getilgt  Hs. 
25)  veutillare  Hs.  ^6)  curia  Hs.  27)  preceptum  Hs. 
28)  quam  Hs.                         20)  Vgl.  1.  Cor.  13,  12. 


Ans  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  IL  595 

ipsius  erepcione^)  conferre.  Liberacionera  tribulate  familie,  quam  proprius 
noscitm-  prepedire  reatus  noster,  de  manu  Domini  sie  acceleret  interventus, 
ne  per  morose  dilacionis  licenciam  dominatus  pestilens  invalescat  et  —  pro 
nefas!  —  cum  interientis^)  regis  interitu^)  regnum  angustiatum  inte- 
riat'-^),  quia  preter  omnem  tyrampnidem,  quam  in  occupandis  civitatibus 
vel  castellis  posset  idera  perfidus  excercere,  de  vita  regis  magis  timendum 
est,  que,  quanto  gemens  est  plus  in  arco  posita,  pocius  peremptorie  suc- 
currendi  sibi  vobis  et  zelantibus  pacem  eius  inducias  interdicit,  quoniam 
lupi  dentibus  agni  simplicitas  male  redditur  et  sanguis  pueri  in  manu  eius, 
qui  sitit  eum,  pessime  commendatur.  Me  vero,  quod^)  vultis^)  facere, 
apostolicis  si  placet  litteris  instruatis,  quia,  quamvis  sim  in  semita  man- 
datorum  vestrorum  sedulus,  cupio  tamen  esse  de  voluntate  vestra  semper 
et  frequenter  instinctus. 

II. 

Rainald,  erwählter  Erzbischof  von  Capua,  erbittet  von  seinem  Vater, 
Grafen  Peter  vo7i  Celano,  die  Bestrafung  eines  Verläumders,  theilt  ihn 
den  Zug  Walters  von  Brienne  gegen  Salerno  imd  den  Tod  Markwards 
mit  und  fordert  ihn  auf  im  Dienste  des  Königs  in  die  Ereignisse  ein- 
zugreifen'^). 

Ende  Sept.  1202. 

Si  circa  nos  patris  aifectum  geritis,  si  causam^),  que  nobis  fit,  vestram 
iniuriam  reputatis,  modo  videre  volumus  et^)  experiri.  Quod^)  enim  hacte- 
nus  ita  circa  nos  amorem  affectionis  paterne  celastis^),  ut  rigidam  naturam, 
prout  tanto  principi  convenit,  rigidis  moribus  exprobantes  neque  amore 
filii  frangeremini  neque  per  ostensionem  iumoderati  amoris  insolescendi 
materiam  filio  prestaretis,  factum  est,  ut  consencientes  aversarii  nostri 
simul  contra  nos  non  dubitent  se  opponere,  arbitrantes,  ut  filium  sine  9) 
patre  possent  iniuriis  provocare.  Ecce  siquidem  allevatus  et  nutritus  vester 
talis  contra  nos  in  superbie  fastum  elatus,  preter  alias  multimodas  con- 
tumelias,  quibus  irreverenter  nos  affecit,  nuper  ita  cum  abbate  S.  S.^o)  est 
malignatus,  ut  hoc  mendacium  de  nobis  non  timuit  fabricare,  quod  nos 
nuncium  domini  pape  de  domo  nostra  fecerimus  minus  deeenter  eici^')  et 
acriter  verberari.  Quod  utique  facere  nullo  modo  attemptasset,  nisi  quia, 
sicut  hoc  iactitat,  ita  credit,  quod  videlicet  vos  parum  aut^-)  nichil  penitus 
nos  ametis.  Licet  igitur  de  re  ista  non  tarn  contra  ipsum,  quam  1 3)  contra 
vos  movendi  materiam  habeamus,  qui  tam  ei,  quam  multis  aliis  recalci- 
trandi  nobis  et  nos  ut  non  vestrum  filium  diligendi  audaciam  prestitistis, 
credentes  tamen,  quod  hoc  non  parum  debeatis  ad  animum  revocare,  paterni- 
tatem  vestram  modis  quibus  possumus  deprecamur,  quatinus  prefatum  S.^'^) 
de  tante^^)  presumtionis  excessu  taliter  castigetis,    quod,   qui  de  operibus 


1)  erincone  Hs.  2)  go  Hs.  ^)  interitum  Hs. 

*)  In  der  Hs.  auf  der  Rückseite  des  irrthümlicherweise  nicht   mitgezählten 
Blattes,  das  auf  fol.  138  folgt.  ^)  causa  Hs.  ")  fehlt  Hs. 

')  So  Hs.;  besser  vielleicht  »quia*.  »)  celestis  Hs.  '•')  suum  Hs. 

»0)  S.  s.  Hs.  »')  eaci  Hs.  ^^)  an  Hs.  ^")  quantum  Hs. 

«•*)  So  Hs. ;  der  obige  Abt  ist  natürlich  nicht  gemeint.         '^)  detempte  Hs. 

39' 


-gg  Karl  Hampe. 

nostris  piguit^)  neque  prout  debuit  vestra^)  beneficia  recognovit,  casti- 
(^acionis  vestre  severitate  macrescat  et  pena  possit  docente  cognoscere, 
qmnte  temeritatis  fuerit  nos  taliter  irritare. 

Comes  vero  G(ualterus)^),  qui  nuper  a  Salernitanis  vocatus  illuc 
accesserat,  nuper  rediit  Beneventum  et  nil  aliud  ibi  fecit,  nisi  quasdam 
vineas  populatus.  De  Marcvaldo  vero  noveritis,  quod,  sicut  alia  vice 
misircus,  pro  certo  est  a  presenti  luce  substractus.  Verum  quia  tempus 
innuit  et  omnia  sunt  in  oportuno  ordine  constituta,  vobis  noscitur  expedire, 
ut-*)  ad  partes^)  istas  quantocius  descendatis,  quoniam  sine  dubio  de 
servicio  regio,  salute  regni»^).  liberacione  filii  et  incremento  vestro  meliora, 
quam')  superari  valeant,  facietis. 

III. 
Ein   rngenannter  aus  der   Umgebung  Friedrichs  IL    t heilt   seinem 
Herrn  mit,  dass  ein  Angriff  C(q)parones  und  seiner  Genossen  auf  Pa- 
lermo zurückgewiesen  sei,  und  fordert  ihn  auf,  dem  bedrängten  Könige 

Hülfe  zu  leisten^). 

'  ^  Frühjahr  1207. 

Quia  in  letis  rumoribus  et  prosperis  successionibus  domini  can(cel- 
larii),  predilecti  amici  vestri,  et  dies  vobis  letus  oritur  et  salutis  recipitis 
incrementum,  noveritis  ipsum  incolumem  et  Sanum  existere  ac^)  continencia 
prospera  gratulari.  Qui  pro  bono  regis  et  regni  non  dormiens  nec^o)  dor- 
mitansii)  ad  ea  semper  invigilat,  que  ad  commune  bonum  debeant  pro- 
venirei^).  üt  autem  multa  silentio  transeantur,  que  sibi  post  recuperatum 
regno  regem  et,  ut  verum  fatear,  redditum  regi  regnum  prospere^a)  dante 
Domino  °successerunt,  novitej-  W(illelmus)  Cap(paronus),  Eay(nerius)  de 
Man(ente),  B.  de  Accar(ino)  cum  eorum  complicibus  congregati  sunt  et 
convenerunt  obsidere  Panormumi^),  credentes  nostros  victualium  inopia 
superare  et  se  victos  superesse  victores.  Cumque  quadam  dierum  venissent 
supra  molendinum  de  Eoin.i^)  et  adi6)  obprobrium  et  contumeliam  nostro- 
rum  facerent  quosdam  ludos,  nostri^')  invito  cancellario  protinus  exeuntes, 
comitem  ßayner(ium)  de  loco,  ad  quem  venerat,  fugaverunt,  cui  eins  com- 
plices  illico  succarrentes  contra  nostros  fecere  insultum,  et  cum  essenti«) 
numero  ducenti  loricati  et  ultra  et  nostri  non  essent  nisi  quadraginta, 
multitudo  eorum  paucitate  nostra    extitit    superata,    ita  quod  remanserunt 

13)  pio-ere  persönlich  gebraucht  wäre  wohl  möglich;  doch  ist  die  Lesung 
unsicher;    ili   der  Hs.    steht   über  p  ein   Haken,    so    dass    man    auflösen    müsste 

»preiguit*  od.  dgl.  ,■,-,.        j  j. 

14)  Hier  wie  an  anderen  Stellen  kann  man  schwanken  ob  nostra  oder  vestra 
zu  lesen;   in  der  Schrift  ist  Beides  nicht  von  einander  zu  unterscheiden,    ebenso 

nos,  vos  etc.  ,        tt  r.        •  ti„ 

•n  (n-af  von  Brieune.  *]  et  Hs.  ')  patres  Hs.  ''•)  regi  Hs. 

7)  In  der  Hs.  das  paläographisehe  Zeichen  für  quia. 

8)  Mit  diesem  Stücke  beginnt  der  Abschnitt  der  Hs.,  welcner  die  Bnet- 
sammlung  enthält,  auf  fol.   114  verso.  »)  et  ac  Hs.  '«)  ne  lis. 

H)  Vgl.  Psalm  120,  4.  Isai.  5,  27.  ''^  pervenire  Hs. 

'3)  So  doch  wohl  statt  .pro  spe«,  das  am  Rande  von  derselben  Hand  nach- 
getragen ist.  •^)  Panormi  Hs.  •^)  So  Hs    _  ^  iehlt  Hs. 
"'-]  So  wohl  aufzulösen  statt  ,N.«  Hs.                         '*)  eet  Hs. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  597 

in  campo  tres  milites  interfecti,  XX  dextrarii  occisi  et  quidam^^)  octoginta 
€qui  letaliter  vulnerati. 

Sequenti  vero  die  nostri  de  facta  vel  habita  victoria  plurimum  ani- 
mosi,  renitente  et  invito  cancellario  se  parai-unt^'),  qui  recuperatum  regem 
belli  casibus  non  duxerat  committendum  ^)  et  de  victoria  certus  nolebat 
committere  se  inceriis^).  Tarnen  audientes  hostes,  quod  sie  nostri  essent 
ad  prelium  animosi,  de  nocte  non  sine  spoliis  castra  turpiter  reliquerunt^),  et 
qui  nostros  venerant  obsidere,  sie  a  nostris  turpiter  sunt  repulsi.  luterea 
dominus  Pamiorum  de  latere  et  mandato  regio  et  ego  cum  eo  Messanam*^) 
venimus,  et  ut  mitteremus  subsidium  galearum,  quod  in  discessu  latoris 
presencium  factum  est,  et^)  ut  comitem  Amfusum  et  alios  magnates  Ca- 
labrie  ad  subsidium  regium  citaremus,  cui  amodo  fideles  eius  deesse  non 
debent,  cum  iam  perfecte  noverit  compensare  merita  singulorum. 

Super  hiis  vobis  tamquam  domino  meo  verum  veritatis  verbo  con- 
fiteor*') :  tam  annos  suos  sciencia  superavit,  sie  virtute  etatis  sue 
tempus  explevit,  ut  in  eo  inveniri  non  possit,  nisi  quod  vir  um  per- 
fectum  deceat  aut  adultum.  Est  ei  amodo  sine  dubitatione  aliqua  ser- 
viendum,  cum  per  se  inter  fideles  et  infideles  diiudicet  et  bonum  a  malo 
discernat').  Ad  quod  magnates  ipsarum  parcium  habebitis  animare^),  cum 
presens  necessitas")  vos  impellit.  Nam  cum  nondum  bostis  defuerit^o), 
trans  mare  quoque,  sicut^^)  ad  vestram  noticiam  estimo  pervenisse,  nove 
clades  regno  misero  preparantur,  utinam  super  bostium  capita  reversure 
ad  liberacionem  nostram  et  confusionem  ipsorum ! 

IV. 

Derselbe  schildert  Aeusseres,  Charakter  und  Beschäftigungen  des 
jugendlichen  Friedrich  11.'^-) 

etwa  1207. 

Cum  ex  diversitate  narrancium  de  moribus  regis^^),  statura,  forma 
et  gestis  ipsius  diu  suspensam  tenueris  ab  incerto  sentenciam,  horum  de- 
sideras  meis  ad  te  litteris  accessuram^^).  Sed  quidem  cum  egeret  exac- 
tiorisi^)  stili  cura  describi,  affectu  tarnen  tue  dilectionis  inductus  facturum 
me  censui  tanto  diligencius,  quanto  libencius  tue  cupio  obsequi  voluntati. 
Staturatn  igitur  regis  nee  brevem  intelligas  nee  maiorem,  quam 
tempus  etatis  exposeat.  Illud  tamen  in  eo^^)  natura^')  munus^^)  adiecit, 
quod  in  solido  corpore  robusta  menbra  formasset,  quibus  ad  omnem  actum 
forcior    indoles    perseveret.     Nusquam    quietus,     diera    assiduis    actionibus 


*)  quibusdam  Hs.  2)  nämlich  zum  Kampfe.  ^)  comittendum  Hs. 

•»)  Am  Schlüsse  ein  s  getilgt.  *)  relinquerunt  Hs.  ^)  Messenaü.  Hs. 

")  Statt  »est  et*  hat  die  Hs.  .erat*.  «)  So  wohl  statt  »confitear*  Hs. 

**)  Aehnliche  Wendungen  auch  in  Papstbriefen,  z.  B.  Inn.  Reg.  IX,  158 
vom  Sept.  1206:  »sciensque  reprobare  malum  et  eligere  bonum,  unicuique  possit 
pro  meritis  respondere*.  '<>)  animate  Hs. 

")  necessarias  Hs.  12)  deffuerit  Hs.  ^^)  sint  Hs. 

'*)  In  der  Hs.  fol.  115.  i^)  regiis  Hs. 

1^)  Es  scheint  vor  »accessuram*  ein  Wort  wie  »notitiam*  oder  »certitudi- 
nem*  ausgefallen  zu  sein.  i')  exactoris  Hs. 

''')  »meo*  statt  ,in  eo*  Hs.  1»)  nature  Hs.  20)  fumus  Hs. 


598  Karl  Hampe. 

inplet,  et  quo  auctior  iiat  exercitio^)  virtus,  ad  omnem  usum  et  discipli- 
nam  araiorum  agile  corpus  exercet-  Nunc  tractat  arma,  nunc  gestat-'), 
modo  exerto^)  gladio,  quo  nichil  siln  familiarius  habet,  eff'eratur  in  vultum 
velud  mendaciam-^)  ferientis  iturus-'),  Implere  arcus,  destinare  sagittas 
tarn  bene  didicit,  quam  sepius  facit.  Electioribus  gaudet  equis  atque 
prepetibus").  Quos  frenis  urgere,  ad  cursus  mittere  neminem  duxeris') 
melius  scire  quam  regem.  Sic  denique  ad  omnem  exercitatus  experien- 
tiam  militarem  mutuis  semper  actibus  diem  conducit  in  noctem  totumque 
sequentis  vigilie  tempus  armate  deducit  historia«), 

Ceterum  huic  accedit  regalis  dignitas,  vultus  et  maiestas  inperiosa 
regnantis,  forma  quidem  venusti^)  decoris,  leta  fronte  conspicuus,  letiori- 
bus  oculis,  aspectu  desiderabilis,  vultu  alacer,  animo  acer,  ingenio  docilis, 
moribus  tarnen  alienis  atque  ineptis,  quibus  eum  non  natura,  sed  conver- 
sacio  rudis  instituit.  Sed  indoles  regia,  suai«)  natura  facilis  in  meliora 
componi,  quicquid  ineptum  acceperit,  paulatim  usu  meliore  transmutet. 
Hiis  adiacet,  quod  monitoris  inpaciens,  libere  voluntatis  capescit^)  arbi- 
trium  et,  quantum  videri  potest,  deforme  sibi  existimat  vel  tutore  regi 
vel  puerum  pro^^)  rege  censeri,  quo  fit,  ut  excusso  tutoris  regimine  ple- 
rumque  regios  excedat  indulta  licencia  mores  et  usu  publice  conversaciouis 
maiestatis  minuat  vaga  discussip  numen. 

Sic  tamen  precurrit'^)  in  eo  virtus  etatem,  ut  ante  seien  cia 
preditus,  quam  viri*)  adultus,  sapiencie  munus  acceperit,  quod  fuerat 
per  iucrementa  temporis  accessurum.  In  eo  igitur  nee  annorum  numerum 
computes,  nee  tempus  etatis  expectes,  qui  iam  implet  scientia  virum 
et  induit  maiestate  regnantem. 

V. 
Ein  König  (Friedrich  II.)  vertheidigt  sich  gegen  die  in  dem  vorigen 
Schreiben  erhobenen   Vorwürfe ^^). 

Stilübnng. 

Cuperemus  fidelitatem  vestram  ea  de  nobis  credere  vel  optare,  que 
honori  nostro  competerent  et  sinceritatem  vestram  nobis  merito  commen- 
darent.  Si  enim  etati  nostre  generosa  virtus  se  preficit,  non  sine  gloria 
vestra  laudibus  nostris  accedit,  quia  gaudium  debet  esse  subiectis,  quibus 
princeps  nascitur  generöse  virtutis.  Sed  in  contrarium  vestra  votai*^) 
ferentes  illud  nobis  detrahitis  crescentis  gracie  munus,  quod  etatem  nostram 
sensu  et  meritis  anteimus.     Sectari    quippe    nos    pueriles    inepcias    dicitis 

')  exertio  Hs. 

")  Hier  scheint  eine  Zeile  übersprungen  zu  sein ;  da  zwischen  , tractat"'  und 
»gestat«  doch  kein  rechter  unterschied  besteht,  fehlt  zu  , gestat«  ein  Objekt, 
und  dem  folgenden  ^modo«  hat  wohl  auch  ein  anderes  ^modo*  entsprochen. 

s)  So  wohl  statt  ,ex  arco«  Hs.  ■»)  mdaciam  Hs. 

5)  eff'eratur  —  iturus  ist  so  verderbt,  dass  ich  eine  sichere  Emendation 
nicht  weiss.  Statt  »in  vultum«  ist  vielleicht  »multum«,  statt  »mendaciam«  »in 
faciem«,  statt  »ferientis«  »servieutis«,  statt  »iturus«  »icturus*  zu  lesen. 

")  prepedibus  Hs.  ")  dextris  Hs.  »)  armata  deducit.     Historia  Hs. 

s)  venuste  Hs.  >0)  sub  Hs.  ")  So  =  capessit  Hs. 

'-)  So  oder  ähnlich  statt  »de«  Hs.  ^^)  prcurrit  Hs.  >*)  quamvis  Hs. 

IS)  In  der  Hs.  fol.  117.  i")  iusta  nota  Hs. 


Aus  der  Kindheit  Kaiser  Friedrichs  II.  599 

nee  habere  discrecionis  ydoneuni  ad  regni  regimen  intellectum.  Quod 
forte  verisimili  posset  argumento  presumi,  si  perenni  sollicitudini^)  incu- 
bantes,  quo  more  potuerit  vicium  raritas  operire,  nos  productio  rarius 
manifesta  proferret.  Verum  spreta  illa  raritate  videndi,  qua  regum  numen 
adorant,  iugiter  cum  fidelibus  nostris  mansuetudinis  uostre  dignitas  con- 
versatur,  quia  publice  conversacionis  querimus  usum,  non-)  fastum,  nee 
augmentum  magnitudinis  arbitramur  insolenciam^)  potestatis.  Qualis  igitur 
indoles  nostra  discrecione  ae  virtutis  experiencia  preferatur,  ab  liiis  ex- 
plorata  veritate*)  cognoscitur,  quibus  familiaris  presencie  copia  non  negatur. 
Hiis  etiam  adicimus  mandata  nostra,  qua  eveniunt^),  rebelli  quadam  pre- 
sumptione  contempni,  quod  alio  quam  nostro  dicantur  arbitrio  iussa  disponi, 
quasi  turpe  vel  absonum  fore  credatur,  si,  quod  agi  volumus,  eonsilio 
inperemus,  si  discreta  racione  fidelium  seria  conceditur  necessitas  iuben- 
dorum.  Regnorum  quidem  integritas  non  tarn  armis  defenditur,  quam 
eonsilio  gubernatur,  nee  diu  potestas  proficit,  qua  ineonsulta  mente  dispo- 
nit.  Expedit  igitur  principi  magno  elaeti  viros  habere  consilii,  quibus 
tueius  ineumbat  regni  cura  fidelibus  et  ordinata  axeat  institucio  manda- 
torum.  Quodsi  danique  incredulitas  vestra  laudare  indolis  adiuta  men- 
dacio  iam  adulte  virtutis^)  augmenta  diffinit,  aliqiios'')  transmitti  decerni- 
mus  eerta  de  ore  nostro  mandata  sumpturos,  quique  explorate  virtutis  vel 
veritatis  noticiam  indubitata  vobis  fide  faeturi,  quid  de  nobis  seneiant, 
expeetacioni  vastre  diliganter  exponant,  ut  eognita  per  eos  veritas  in  vobis 
arguat,  quicquid  falsa  opinionis  error  aecusat. 


')  So  vielleicht  statt  »hereneum  sollicitudinis«  Hs. ;  der  Satz  bleibt  immer- 
hin sehr  gekünstelt. 

2)  Folgt  noch  einmal  »publice*  Hs. 

3)  insolerciam  Hs. 

*)  So  wohl  statt  jvarietate'' Hs.,  vgl.  unten :  ,  explorate  virtutis  vel  veritatis 
noticiam*. 

5)  veniunt  Hs. 

ß)  virtutes  Hs.  Sonst  ist  wohl  keine  Aenderung  in  dem  allerdings  sehr 
gekünstelten  und  unlateinischen  Satze  vorzunehmen:  »diffinit  laudare  (=  be- 
schränkt, zu  loben)  augmenta  iam  adulte  virtutis,  adiuta  mendacio  indolis*. 

'')  So  verbessert  in  der  Hs.  aus  »aliquot*. 


Ein  antiiiabsbiirgischer  Fürsteiibiiiid 
im  Jalire  1292. 

Von 

Alfons   Dopsch. 


Die  Neugestaltung  Südostdeutschlauds,  wie  sie  öich  von  der  Mitte 
des  13.  Jahrhunderts  ab,  begünstigt  durch  die  Ohnmacht  der  Reichs- 
gewalt, vollzog,  darf  unzweifelhaft  als  eine  der  folgenschwersten  Ent- 
wicklungen des  Mittelalters  betrachtet  w^erden.  Indem  sich  hier  eine 
gewaltige  Territorialraacht  erhob,  die  in  geschlossenem  Machtbereich 
von  den  Quellen  der  Elbe  bis  zur  Adria  gebot,  musste  das  Schwer- 
gewicht derselben  die  Geschicke  Deutschlands  massgebend  beeinflussen. 
Kein  Fürst  in  Deutschland  kam  Ottokar  von  Böhmen  im  Jahre  1273 
an  Macht  gleich,  da  er  zu  seiner  beträchtlichen  Hausmacht,  Böhmen 
und  Mähren,  das  Erbe  der  Babenberger  (Oesterreich  und  Steier),  sowie 
jenes  der  Spanheimer  Herzoge  (Kärnten  imd  Krain)  in  Besitz  ge- 
nommen, endlich  aber  auch  noch  Eger  uud  friaulische  Gebiete  gewonnen 
hatte.  Dass  die  deutschen  Fürsten  sich  der  im  Osten  drohenden  Ge- 
fahr bewusst  waren,  brachten  sie  mit  der  Wahl  Rudolfs  von  Habs- 
burg deutlich  zum  Ausdruck,  Sie  liehen  ihm  auch  die  henöthigte 
Kraft,  um  die  lediglich  auf  das  Princip  der  Macht  aufgebaute  Terri- 
torialgewalt im  Rechtswege  auf  ihren  aUen  Umfang  einzuschränken. 
Die  thatsächliche  uud  unangefochtene  Entwicklung  von  Decennien 
ward  damit  rückgängig  gemacht.  Kein  Wunder,  dass  der  machtstolze 
Böhmenkönig  sich  dagegen  auflehnte  uud  nachdem  er  zunächst,  un- 
sicher des  Ausganges  iu  letzter  Stunde  sich  gebeugt  (1276),  dann 
neuerdings  an  die  Waffen  appellirte  (1278).  Ihn  zu  besiegen  aber 
vermochte  Rudolf  nur  dadurch,  dass  er  all'  die  oppositionellen  Elemente 


Ein  antihabsbuvgischer  Fürstenbund  im  Jahre   1292.  ßOl 

gegen  des  Böhmeu  Herrschaft  für  sich  gewauD :  die  eifersüchtigen 
Nachbarn,  Baieru  und  Ungarn  sowohl,  wie  nicht  minder  die  Kirche, 
Salzburg  voran,  und  den  murrenden  Hochadel  in  den  österreichischen 
Ländern.  Das  Geschick  begünstigte  Rudolf.  Ottokar  fiel  auch  selbst 
in  der  entscheidenden  Schlacht.  Sein  Nachfolger  aber  in  das  also  be- 
schränkte Erbe  war  sieben  Jahre  alt!  Ob  sich,  wenn  Ottokar  seine 
Niederlage  überlebt  hätte,  die  Zurückschraubung  der  böhmischen  Macht 
auf  ihre  alten  Grundlagen  so  leicht  vollzogen  hätte?  Mehr  als  die 
Hälfte  seines  Reiches  war  ihm  abgesprochen  worden.  Es  gelang  König 
Rudolfs  kluger  Politik,  den  Grosstheil  dieses  Besitzes  zur  Begründung 
einer  starken  Hausmacht  seineu  Söhnen  zuzuwenden.  Und  den  Rest, 
Kärnten,  erhielt  der  Schwiegervater  seines  Sohnes,  Meinhard  von  Görz- 
Tirol.  Begreiflich,  dass  sich  dagegen  die  Opposition  jeuer  von  neuem 
regte,  die  früher  schon,  seit  der  p]rledigung  dieser  Länder,  Ansprüche 
darauf  geltend  gemacht  hatten  —  Baiern  zunächst,  aber  auch  der 
andere  Nachbar,  Ungarn.  Sollte  Böhmen  allein,  der  Hauptbetroffene, 
sich  ruhig  in  die  neue  Ordnung  der  Diuge  ergeben?  Relativ  frühe 
schon,  in  Anbetracht  der  Jugend  des  neuen  Herrschers,  wurden  An- 
sprüche auf  den  Besitz  von  einstens  erhoben.  Der  ehrgeizige  Stief- 
vater Wenzels  IL,  Zawisch  von  Falkenstein,  hat  den  König  sofort  dafür 
zu  erwärmen  gewusst,  sobald  er  auf  ihn  den  massgebenden  Einfluss 
gewonnen.  Nicht  erst  1292,  wie  man  früher  meinte,  bei  der  Wahl 
eines  neuen  deutschen  Königs,  sind  diese  Bestrebungen  hervorgetreten. 
Noch  bei  Lebzeiten  Rudolfs,  seines  Schwiegervaters,  werden  sie  ersicht- 
lich. Allerdings  scheint  mau  sich  böhmischerseits,  solange  Rudolf 
lebte,  mit  Ansprüchen  auf  Kärnten  begnügt  zu  haben.  Sie  sind,  wie 
ich  meine,  1285  für  die  definitive  Lösung  der  Kärnten-Krainer  Frage 
entscheidend  geworden  i).  Und  von  da  ab  wurden  sie  in  den  folgenden 
Jahren  immer  wieder  geltend  gemacht,  wie  sehr  auch  Rudolf  selbst 
zu  vermitteln  suchte.  Ein  entschiedener  Antagonismus  zwischen  Böh- 
men und  Albrecht  vou  Oesterreich  tritt  zu  Tage,  der  fortlaufend  zum 
Nachtheile  des  letzteren  wirksam  wird.  Das  hat  Oswald  Redlich  klar 
und  überzeugend  entwickelt  '^).  Eben  durch  diese  seine  Ausführungen 
ist  denn  auch  die  Haltung  erst  in's  rechte  Licht  gerückt  worden,  die 
Wenzel  IL  bei  der  Wahl  Adolfs  von  Nassau  einnahm.  Dass.  er  damals 
gegen  den  Habsburger  Albrecht,  seinen  Schwager,  zu  Gunsten  Adolfs 
im  entscheidenden  Moment  den  Ausschlag  gegeben^),  war  vor  allem  auch 


1)  Vgl.  meine  Ausführungen  darüber  im  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  1   ft. 
2j  Zur  Gesch.  d.  österr.  Frage  unter  Kg.  Rudolf  I.  Mitth.  d.  Inst.  Erg.-Bd. 
4,  133  ff. 

3)  A.  Busson,  Die  Wahl  Ad  olfs  von  Nassau  Sitz.-Ber.  d.  Wiener  Ak.  114,  9  ft'. 


ß02  Alfons  Dopsch. 

durch  die  Hoffuuug  begründet,  mit  Hilfe  des  neuen  deutsehen  Königes 
seine  Ansprüche  auf  den  alten  ottokarischeu  Besitz  realisiren  zu  können. 
Die  Versprechungen,  welche  Adolf  kurz  nach  seiner  Wahl  dem  Böhmen- 
köuige  urkundlich  zusicherte,  lassen  keine  andere  Deutung  mehr  zu  i). 
Im  Zusammenhange  mit  der  Wahlcapitulation,  die  Adolf  Siegfrid  von 
Köln  gegenüber  eingieng  -),  bezeugen  sie,  dass  Adolf  sich  verpflichtete, 
Oesterreich  als  erledigtes  Reichslehen  zu  betrachten  und  den  Ansprüchen 
Wenzels  von  Böhmen  auf  die  Herzogthümer  Oesterreich,  Steiermark 
und  Kärnten,  sowie  deren  Zugehör  —  d.  h.  vom  böhmischen 
Standpunkt  aus  auch  K  r  a  i  n  ^)  —  Eecht  zu  schaffen.  Wie  dieses  Ver- 
sprechen gemeint  war,  erhellt  deutlich  aus  den  folgenden  Sätzen  der 
betreffenden  Urkunde.  Denn  wenn  auch  Adolf  da  zuvörderst  einen 
Vermittlungsversuch  bei  Albrecht  und  Meinhard  von  Kärnten  in  Aus- 
sicht stellte,  so  konnte,  falls  das  überhaupt  ernst  gemeint  war,  über 
dessen  Aussichtslosigkeit  wohl  kaum  ein  Zweifel  bestehen.  Die  zu- 
gleich im  Anschluss  daran  gegebene  weitere  Zusage  Adolfs  aber  ver- 
heisst  Wenzel  von  vorneherein  ein  „günstiges  und  mildes"  ürtheil  auf 
Grund  der  Beweismittel,  die  er  alsdann  vorbringen  sollte*). 

Lässt  sich  daraus  m.  E.  entnehmen,  dass  Wenzel  IL  von  Böhmen 
im  Jahre  1292  thatsächlich  auf  die  Gesammtheit  der  Länder  Ansprüche 
erhob,  die  sein  Vater  Ottokar  früher  innegehabt    hatte,    so  wird  man 


')  Die  entscheidende  Urk.  bei  Preger,  Albrecht  von  Oesterreich  und  Adolf 
T.  Nassau  2.  Aufl.  S.  50.  Die  ältere  Auflassung,  als  ob  damit  eine  Forderung 
nach  dem  Erbe  von  Albrechts  Neffen  Jobann  gemeint  sei,  hat  zuletzt  noch 
Th.  Lindner,  Deutsche  Gesch.  unter  den  Habsburgern  und  Luxemburgern  (1273 
— 1437)  1,  93  f.  vertreten.  Nach  den  Ausführungen  Redlich's  a,  a.  0.  wird  sie 
wohl  kaum  mehr  zu  halten  sein. 

-)  Die  Urk.  vom  27.  April  1292  bei  Ennen,  Quell,  z.  Gesch.  d.  Stadt  Köln 
3,  326. 

3)  Der  Wortlaut  der  Urkunde:  super  ducatu  Austrie,  Stj-rie  et  Karinthie 
et  pertinenciis  eo rundem  will  nicht  übersehen  sein.  Zur  Zeit  Ottokars 
konnte  Krain  als  Pertinenz  des  Kärntner  Herzogthums  angesehen  werden.  Er 
selbst  hat  sich,  da  er  das  Erbe  der  Kärntner  Herzoge  in  Besitz  nahm,  auf  Grund 
des  Spanheimer  Besitzes  in  Krain  den  Titel,  , dominus  Carniole'  beigelegt.  Vgl. 
meine  oben  cit.  Abhandlung  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,   17. 

•*)  Inter  illustres  principes  nostros  Wentzelaum  regem  Bohemorum,  mar- 
chionem  Moravie,  ducem  Cracovie  et  Sandomirie  ac  Albertum  Austrie  et  Mein- 
hardum  Karinthie  duces  infra  tunc  et  festum  Epiphanie  proximum  exnunc  viam 
composicionis  amicabilis  attemptabimus  bona  fide ;  quam  si  torte  nequiverimus 
invenire  infra  terminum  prelibatum,  extunc  infra  anni  spacium  prefato  regi  Bo- 
hemorum super  hiis  de  prefatis  ducibus  iusticiam  faciemus,  receptis  probationi- 
bus  regis  Bohemorum,  secundum  quod  instrumentis,  testibus  ac  aliis  documentis 
legitimis  nos  poterit  edocere,  et  in  hiis  sibi  erimus  iudex  favorabilis  et 
.b  e  n  i  er  n  u  s. 


Ein  antihabsbuvgischer  Füvstenbund  im  Jahre  1292.  gQS 

auch  die  Frage  sich  ernstlich  vorlegen  müssen,  wieso  es  denn  kam, 
dass  der  Böhme  gerade  damals  seine  alten  Forderungen  so  hoch 
spannte.  Sie  scheint  mir  mit  dem  bisher  gebotenen  einfachen  Verweis 
auf  die  Unterstützung  von  Seiten  Adolfs  nicht  genügend  beantwortet. 
Konnte  das  an  sich  schwächliche  Königthum  des  Nassauer  Grafen, 
zunächst  auch  noch  uugefestigt,  gegenüber  der  grossen  Hausraacht 
des  habsburgischen  Oesterreichers  und  dem  mit  ihm  verbündeten 
Käruter  Herzog,  der  über  die  ansehnlicheu  Görzer  Hilfskräfte  verfügte, 
dafür  trenüo-ende  Garantien  bieten?  Oder  war  es  dem  König  von 
Böhmen  nur  um  eiue  formelle  Anerkennung  jener  Ansprüche  seitens 
der  dazu  verfassungsmässig  berufenen  Eeichsgewalt  zu  thun,  so  etwa 
wie  einst  sein  Vater,  Ottokar,  sich  von  König  Richard  (1262)  mit  Oester- 
reich  und  Steier  hatte  belehnen  lassen?  Aber  hier  fehlte  ja  noch  der 
damals  vorhandene  factische  Besitz  dieser  Länder. 

Man  hat  diese  Fragen  bis  jetzt  kaum  aufgeworfen.  Verrauthlich 
deshalb,  weil  man  annahm,  dass  jene  Ansprüche  nur  eine  vorübergehende 
Bedeutung  und  keine  weiteren  oder  tiefergreifenden  Folgen  gehabt 
hatten.  Das  einzige  Moment,  das  bisher  zur  Erklärung  dafür  vorgebracht 
wurde,  kann  doch  wohl  kaum  genügen.  L.  Schmid  hat  nämlich  darauf 
verwiesen,  Wenzel  habe  für  die  höchste  seiner  Forderungen,  die  Heraus- 
gabe der  Herzogthümer  Albrechts,  „die  alte  Rechtsansicht  für  sich" 
gehabt,  „dass,  wie  es  auch  früher  im  deutschen  Reich  gehalten  worden, 
Albrecht  nach  erlangter  Krone  die  von  ihm  zu  Lehen  getragenen  Herzog- 
thümer nicht  behalten  konnte  i)".  Das  ist  gewiss  bis  zu  einem  ge- 
wissen Grade  richtig.  Wir  wissen  auch  jetzt,  dass  Albrecht  selbst 
noch  zu  Lebzeiten  seines  Vaters,  bereits  im  Jahre  128(3,  da  er  hoffte, 
zum  Könige  gewählt  zu  werden,  eiue  solche  Cession  seiner  Herzog- 
thümer in  Aussicht  nahm  •^).  Dass  aber  diese  jedenfalls  seinem  Hause 
erhalten  bleiben  sollten  und  Albrecht  nicht  gewillt  war,  sie  dem  Böhmen 
auszuliefern,  hat  Schmid  bereits  selbst  mit  zutreffeuder  Begründung 
ausgeführt. 

Eiue  Beantwortung  jener  Fragen  zu  ermöglichen,  wird  es  noth- 
wendig  sein,  die  allgemeine  Lage  von  damals  und  speciell  die  Verhält- 
nisse, in  welchen  Albrecht  von  Habsburg  sich  befand,  näher  iu's  Auge 
fassen.  Dass  dieselben  keine  rosigen  waren,  ist  allgemein  bekannt  und 
oft  genug  dargestellt  worden  3).     Man  weiss,  wie  gefährlich  in  seinen 


>)  Die  Wahl  des  Grafen  Adolf  v.  Nassau  zum  röm.  König  1292  (1870)  S.  39. 

2)  Vgl.  die  von  mir  in  den  »Festgaben  zu  Ehren  Max  Büdingers"'  (1898) 
S.  223  veröffentliche  ürk.  Albrechts  vom  26.  Juli  1286. 

s)  Vgl.  darüber  A.  Huber,  Gesch.  Oesterreichs  2,  41  ff.  und  die  daselbst 
cit.  Spezial-Literatur. 


gQ4  A  1  f  0  n  s   D  0  p  a  c  h. 

Landen  selbst,  der  Steiermark,  sieh  im  Winter  1291  auf  1292  der 
Aufruhr  erhob  und  die  Empörung  des  Adels  dort  auswärts  bedeut- 
same Unterstützung  fand.  Das  Erzbisthum  Salzburg  und  der  in 
Kärnten  und  Steier  reich  begüterte  Graf  Uh-ich  von  Heunburg  war 
jenem  verbunden  und  auch  der  alte  Gegner  Habsburgs,  Niederbaiern. 
ZOO-  ihnen  zu  Hilfe,  Ein  salzburgisch-baierisches  Truppencorps  brach  in 
die  Steiermark  ein  und  hatte  anfänglich,  da  es  in  raschem  Vordringen 
keinen  ernstlichen  Widerstand  Jand,  manche  Erfolge  zu  verzeichnen. 
Man  hat  die  Bedeutung  dieser  Vorgänge  bisher  sicherlich  unter- 
schätzt. Indem  man  annahm,  dass  Albrecht  dadurch  zwar  verhindert 
wurde,  rechtzeitig  auf  die  Verhältnisse  im  Reiche  entsprechend  Einfluss 
zu  nehmen,  meinte  mau  doch,  dass  die  Gefahr  [durch  den  militärischen 
Vorstoss,  welchen  er  dann  über  den  Semmering  mitten  im  Winter 
unternahm,  gebannt  und  der  steirische  Adel  durch  die  nunmehr  frei- 
willig ertheilte  Bestätigung  seiner  hergebrachten  Rechte  alsbald  paeifi- 
cirt  worden  sei.  Salzburg  und  Baiern  aber,  dessen  Bimdner,  hätten 
ihn  mit  eiligem  Rückzug  im  Stiche  gelassen.  So  habe  Albrecht  im 
Frühjahre  1292  freie  Saud  erlangt  und  sich  jetzt  in's  Reich  wenden 
können,  indem  er  die  Beendigung  des  Krieges  seinem  Verwandten, 
Herzog  Meinhard,  überliess.  Allerdings  konnte  man  sich  nicht  verhehlen, 
dass  damit  die  Bewegung  noch  keineswegs  ganz  erloschen  w^ar.  Die 
h  auptquelle  für  jene  Vorgänge,  die  steirische  Reirachrouik,  berichtete 
des  weitern  von  Kämpfen  in  Kärnten;  es  lagen  Urkunden  vor,  nach 
welchen  die  Unterwerfung  des  Heunburger  Grafen  ebensowohl  wie  des 
unbotmässigen  steirischen  Ministerialen  Hertnid  von  Wildon  erst  später, 
ja  viel  später,  erfolgte.  Auch  ein  Bündnis  des  Erzbischofes  von  Salzburg 
und  des  Heunburgers  mit  dem  Patriarchen  von  Aquileia  gegen  Albrecht 
und  Meinhard  vom  August  1292  war  urkundlich  beglaubigt,  ebenso  wie 
die  Thatsache,  dass  Otto  von  Baiern  das  österreichische  Nenburg  (am 
Inn)  vom  Herbste  ab  durch  4  Monate  belagerte.  Nichts  destowenig^r 
glaubte  man  darin  nur  mehr  Ausläufer  jener  grossen  Bewegung  am 
Beginne  des  Jahres  1292  sehen  zu  können,  denen  mau,  weil  ein  be- 
deutenderer Erfolg  nirgends  zu  Tage  trat,  bloss  untergeordnete  Bedeu- 
tung beimass.  So  habe  dann  nach  der  Rückkehr  Albrechts  aus  Deutsch- 
land (Jänner  1293)  die  beiderseits  vorhandene  Geneigtheit  zum  Frieden 
alsbald  die  Beendigung  der  Feindseligkeiten  herbeigeführt  i). 


1)  So  ziemlich  gleichmii>^sig :  0.  Lorenz,  Deutsche  Gesch.  2,  592  fl'.  Riezler, 
Gesch.  Baierns  2,  2G0  tt".  und  Hubor,  Gesch.  Oesterreichs  2,  41  ft.,  welch'  letztere 
beide  allerdings  zum  Theil  auf  den  älteren  Arbeiten  von  K.  Tangl,  Gesch. 
Kärntens  4,  569  ff.  und  Kopp  on,  217  tt'.  basiren. 


Ein  antihabsburgisclier  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  ßQ5 

Wie  mir  scheinen  will,  hat  da  eine  allzugrosse  Abhängigkeit 
von  den  Quellen,  allerdings  nur  dürftige  Bruchstücke  der  Ueber- 
lieferung,  die  Auffassung  im  Ganzen  beeiuträchtigt.  Es  soll  nun  im 
Folgenden  versucht  werden,  unter  Heranziehung  eines  neuen  Materiales, 
das  ich  am  Wiener  Staatsarchiv  auffand  i),  eine  zusammeuhängende 
Erklärung  all'  dieser  Vorgänge  zu  geben.  Um  sie  ihrer  tieferen  Be- 
deutung nach  recht  zu  verstehen,  wollen  vor  allem  die  Gründe  er- 
wogen sein,  welche  die  einzelnen  Gegner  Albrechts  zum  Kriege  wider 
ihn  veranlassten. 

Der  steirische  Adel  forderte  die  Bestätigung  seiner  alten  Rechte, 
die  Albrecht  bisher  nicht  anerkannt  hatte.  Wenn  dem  Berichte  des 
steirischeu  Reimchrouisten  zu  trauen  ist  2),  so  soll  er  —  das  früheste 
Beispiel  solchen  Vorganges  der  Stände  in  Oesterreich  —  eine  ausser- 
ordentliche Steuerforderuug  des  Landesherrn  zum  Anlasse  genommen 
haben,  um  als  Vorbedingung  ihrer  Bewilligung  die  Erneuerung  seiner 
Privilegien  in  Form  eines  Ultimatums  zu  verlangen.  Neben  diesem 
Hauptbeschwerdepunkt  ist  aber  sicher  ein  anderes  wichtiges  Moment 
nicht  zu  verkennen.  Der  wirtschaftliche  Druck,  welcher  zufolge  nach- 
drücklicher  Wahrung  der  landesherrlichen  Reclite,  besonders  in  der 
Finanzverwaltung,  auf  dem  Adel  lastete.  Der  heftige  Ansturm  der 
steirischen  Ministerialen  gegen  den  herzoglichen  Finanzdirector  im 
Lande,  Abt  Heinrich  von  Admont,    ist  dafür  besonders  bezeichnend  '^). 

•)  An  dieser  Stelle  sei  der  freundlichen  Unterstützung  dankbar  gedacht, 
die  mir  bei  den  archivalischen  Arbeiten  von  Seite  der  Herren  Dr.  L.  Bittner 
Dr.  Oskar  Freiherrn  von  Mitis  und  A.  Anthony  v.  Siegen feld  daselbst  zu 
Theil  wurde. 

-')  Mon.  Germ.  Deutsche  Chron.  V.  2,  735  ff.  c.  481. 

3)  Vgl.  im  allgemeinen  meine  Ausführungen  in  den  Bl.  d.  Ver.  f.  Landesk. 
von  Nied.-Oesterr.  27,  241  fl\  —  Dort  habe  ich  auch  bereits  auf  den  Schutzbrief 
verwiesen,  den  Albrecht  schon  1284  zu  Gunsten  seines  Landschreibers  in  Steier- 
mark ausstellen  mussie:  quod,  cum  captivitates,  exactiones  et  attrac- 
tiones  tarn  hominum  quam  bonorum,  videlicet  castrorum,  predio- 
rum  et  aliarum  possessionum  quarumcumque  facta  per  honora- 
bilem  virum  Heinricum  abbatem  Admontensem  per  Stiriam  a  principio  sui 
regiminis  in  officio  scribatus  in  Stiria  usque  modo,  de  serenissimi  geni- 
toris  et  domiui  nostri  domini  Rudolf!  Romanorum  regis  seraper  augusti,  ac 
nostra  voluntate  processerint  simpliciter  et  mandato  .  .  (Wichner,  Gesch.  d. 
Benedictiner  Stiftes  Admont  2,  4081.  Bezeichnend  dafür  sind  auch  die  Bemer- 
kungen der  gleichzeitigen  erzählenden  Quellen,  die  insgesammt  auf  Heinrich 
schlecht  zu  sprechen  sind  : 


Der  kleine  Lucidarius  V,  49  ff. 
(ed.  Seemüller  S.  5): 
ich  klag  iu  über  die  predigaer, 
die  habent  des  silbers  sageraer, 


Steir.  Reimchron.  MG.  Deutsche 

Chron.  V,   1,  322: 
ouch  mert  er  grözlicli 
des  herzogen  urbar, 


606  AlfonsDopsch. 

Aehulicher  Art  waren  auch  die  Motive  zum  Zerwürfnisse  Herzog 
Albrecbts  mit  Salzburg.  Lauge  Jahre  schon  schleppten  sich  ja  diese 
Streitigkeiten  fort.  Fasst  mau  aber  den  Verlauf  derselben  wie  die 
einzelnen  Streitobjekte  in's  Auge  und  hält  dazu,  was  insbesonders  über 
die  definitive  Beilegung  dieser  Kämpfe  aus  der  spätem  Zeit  urkundlich 
beglaubigt  ist,  so  erhellt,  dass  Albrecht  ganz  plaumässig  seine  landes- 
fürstliche Stellung  zu  einer  möglichst  ergi eiligen  Ausnützung  der  ihm 
übertragenen  Kirchenlehen,  wie  nutzbaren  Rechte  von  dem  auso-edehn- 
ten  Kirchengut  iu  seinen  Ländern  verwertete.  Augenscheinlich  hat 
er  auch  den  ertragreichen  Salzhandel  in  seine  Gewalt  bringen  wollen  i). 
Bedenkt  man,  dass  es  sich  dabei  um  Summen  handelte,  die  das  Jahres- 
Erträguis  eines  Landes  weit  überstiegen  —  6500  Mark  Silber  werden 
von  Salzburgischer  Seite  angegeben  —  so  kann  nicht  geleugnet 
werden,  dass  das  Erzstift  wirtschaftlich  in  der  empfindlichsten  Weise 
geschädigt  wurde.  Gerade  damals  aber  war  mit  Konrad  von  Breiten- 
furt  ein  Mann  zum  Erzbischof  erhoben,  der  ebenso  rührig  als  auf  die 
materielle  Kräftigung  seines  Hochstiftes  bedacht  war.  In  der  Oppo- 
sition  gegen    Albrecht   gross   geworden 2),   musste   der   Zusammenstoss 


den  lautschribaer,  an  sich  gezogen: 
da  ist  der  herzog  mit  betrogen, 
werltlich  schand  und  sünde 
hat  der  abt  von  Agmünde 
bräht  in  ditze  lant. 


gegen  swem  im  iht  gewar, 
was  im  des  gut  ibt  gelegen, 
so  nam  er  ez  ze  sinen  phlegen. 
und  jach,  ez  möhte  noch  ensolt 
der  alte  herzog  Liupolt 
nicht  gelihen  han 
von  dem  urbar  hin  dan. 
Die  Contin.    Vindobon.    (MG,    SS.  9,  719)    aber    bezeichnet   ihn   als:    Stirie 
sevus  exactor,  tirannus  et  hominum  tortor. 

Eben  damals  wurde  eine  systematische  Revindication  des  widerrechtlich  in 
Besitz  genommenen  herzoglichen  Gutes  durchgeführt,  wie  die  Zusätze  zum  sogen. 
Rationarium  Stiriae  (Rauch.  SS.  2,  202  ff.)  beweisen.  Vgl.  meinen  früher  cit. 
Aufsatz  Bl.  f.  Landesk.  v.  N.-Oe.  27.  249  N.  4. 

')  Vgl.  die  Urk.  Linz  1293  Mai  24  Kurz  F.,  Oesterr.  unter  d.  Königen 
Ottokar  und  Albrecht  1.  S.  210,  sowie  die  Rechtfertignngsschrift  Herzog  Albrechts 
vom  29.  Juni  ]296  (Arch.  f.  österr.  Gesch.  2,  284  ff.)  ferner  insbesonders  das 
(allerdings  vom  Salzburgischen  Standpunkt  aus  verfasste)  Mandat  Papst  Boni- 
faz  Vlll.  vom  6.  Juli  1297  (Mitth.  aus  d.  vatican.  Arch.  1,  478  ff'.),  endlich  den 
definitiven  Frieden  vom  24.  Sept.  1297  bei  Lichnowsky,  Gesch.  d.  Hauses  Habsburg 
Reg.  2,  CCLXXXIX.  Auch  die  1288  und  1291  wiederholte  Erneuerung  und  Be- 
tonung der  älteren  Synodalbeschlüsse  gegen  unrechtmässige  Steuer-  und  Abgaben- 
erhebung seitens  der  Laiengewalten  verdient  in  diesem  Zusammenhange  Be- 
achtung. 

-)  Aus  Fahnsdorf  (bei  Judeuburg),  einem  alten  Streitobjekt  zwischen  Salz- 
burg und  Oesterreich  stammend,  hatte  er  Antheil  an  den  Beschlüssen  der  Synode 
von  1288,  die  vornehmlich  auch  gegen  Albrecht  und  Meinhard  von  Tirol  ge- 
richtet   waren,    (Hartzheim,    Concil.   Germ.    3,   632)    und    war  noch    als    Bischof 


Ein  antihabsburgi scher  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  ßOT 

mit  diesem  die  schärfsten  Formen  annehmen,  zumal  er  nicht  wie  sein 
Vorgänger  mehr  durch  Kücksichten  auf  das  Habsburgische  Haus  ge- 
bunden war. 

Aber  nicht  o-egen  Albrecht  von  Oesterreich  allein  wendet  sich  der 
Salzburger  Kirchenfürst.  Auch  wider  Meiuhard  von  Kärnten  erhebt 
er  seine  Beschwerden  i).  Und  nicht  er  bloss  ist  es,  der  solches  thut, 
auch  der  in  Kärnten  und  üntersteier  gleichfalls  reich  begüterte  Patriarch 
von  Aquileia  bezeichnet  jene  beiden  als  .hostes  und  offensores'  seiner 
Kirche2).  Man  sieht,  um  was  es  sich  in  letzter  Linie  dabei  handelte. 
Es  ist  der  Gegenzug  Avider  die  Expansionsteudenzeu  des  kräftig  er- 
starkenden Landesfürstenthums  in  Kärnten  und  der  Steiermark,  der 
darin  zum  Ausdruck  gelangt.  Der  Adel  und  die  Kirche,  jene  zwei 
Hauptfactoren,  deren  Unzufriedenheit  mit  dem  kräftigen  Regime  Otto- 
kars in  dessen  letzter  Regierungszeit  so  viel  zu  dessen  Sturze  bei- 
getragen, fühlten  sich  neuerdings  in  ihrer  Stellung  beengt.  Sollte 
ihnen  das  alte  Experiment  mit  Hilfe  der  neuen  Reichsgewalt  noch 
einmal  gelingen  3)? 

Man  darf  doch  niclit  übersehen,  dass  gleichzeitig  mit  der  Erhe- 
bung des  steirischen  Adels  auch  eine  solche  jenes  von  Kärnten  wider 
Meiuhard  erfolgte.  Nicht  nur  Graf  Ulrich  von  Heunburg,  auch  die 
Weisseneck,  Hafnerburg,  Wolfsberg,  Schrankbaum,  Kanol,  Freiberger 
und    der   Erbmarschall   des    Landes,  von  Karlsberg,    waren    in  offener 


von  Lavant  auch  einer  der  3  Schiedsrichter,  die  1290  der  Salzburger  Erz- 
bischof zur  Austragung  seines  Streites  mit  Albrecht  nominirte.  (Lichnowsky 
Reg.  2,  CLXXXVI  no  10ö5b). 

1)  Vgl.  mit  dem  früher  cit.  Mandat  Papst  Bonifaz  VIII.,  das  auf  Grund  der 
Salzburger  Beschwerden  abgefasst  ist  (Mitth.  aus  d.  Vatican.  Arch.  1,  478  ff.) 
meine  Ausführungen  im  Archiv  f.  österr.  Gesch.  87,  59  ff. 

2)  Vgl.  das  Bündnis  vom  12.  Aug.  1292  und  die  Urkunde  Ulrich's  von 
Heunburg  vom  14.  Aug.  bei  Zahn,  fönt.  rer.  Austr.  II.  40.  22,  23. 

3)  Nicht  uninteressant  ist  in  dieser  Beziehung  die  Antwort,  welche  der 
steirische  Reimchronist  Friedrich  von  Stubenberg  in  den  Mund  legt  auf  die  Be- 
merkung Albrechts  hin,  er  habe  diese  Länder  so  wie  sie  sein  Vater  dem  Böhmen 
abgenommen,  bewahrt : 

,hiet  der  von  Beheim  nicht  so  vil 
unrehtes  hie  getan, 
er  moht  noch  diu  laut  hän; 
daz  so  vil  gewalt 
und  unreht  manicvalt 
in  disem  laut  beleip, 
damit  er  uns  treip 
durch  klage  an  daz  riche'. 
Mon.    Germ.  Deutsche  Chron.  V.  2,  837. 


608  Alfons  Dopsch. 

Empörung  1).  Es  ist  nicht  nur  —  das  muss  schon  hier  betont  werden 
—  die  Familienverbindung,  die  Albrecht  und  Meinhard  damals  Schulter 
an  Schulter  kämpfen  Hess;  sie  waren  von  denselben  Gegenmächten 
in  ihrer  landesherrlichen  Stellung  gleichmässig  bedroht. 

Anders  allerdings  waren  die  ]\lotive,  welche  die  weitereu  Bündner, 
Otto    von  Baiern    und  Ulrich    von  Heunburg,    zur  Theilnahme  an  der 
antihabsburgischen  Coalition  verleiteten.     Otto,  der  Sohn  Heinrichs  von 
Niederbaiern  (f  1290),    übernahm  die  Gegnerschaft    wider  Oesterreich 
gewissermassen  als  Vermächtnis  seines  Hauses.     Schon  sein  Grossvater 
Otto  (t  1253)  hatte  sich,  allerdings  vergeblich,  bemüht^),  einen  Antheil 
an  dem  frei  gewordenen  Babenberger-Erbe  zu  gewinnen.    Die  ghibel- 
linische  Mehrheit  des  steirischeu  Adels  war  1253  bereit,  Ottos  zweitem 
Sohn,  Heinrich,  dem  Bräutigam  der  Tochter  Bela  IV.  von  Ungarn,  die 
Herrschaft  im  Lande   zuzuwenden 3).     Das   war   bald   gescheitert.     Als 
dann  die  österreichischen  Länder  1276  wieder  ledig  wurden,  trat  Nieder- 
baiern neuerdings  mit  dem  Bestreben  nach  einer  Erweiterung  im  Osten 
hervor.     Diesmal  mit  mehr  Erfolg.    Um  Heinrich  für  sich  zu  gewinnen, 
versprach  König  Kudolf  dessen  Sohne  Otto  eine  seiner  Töchter.    Und 
für  die  Mitgift    ward   ihm  Oberösterreich    verpfändet.     Heinrich    aber 
gab  sich  damit  nicht  zufrieden.    Nachdem  sein  Verlangen  nach  einem 
weiteren   Antheil    an    den   Ländern    Ottokars    1279   zum    Bruche   mit 
Rudolf  geführt  und  in  letzter  Stunde  den  Verzicht  auf  Oberösterreich 
nöthig   gemacht   hatte,    trat   Heinrich    1281    wiederum   in    Opposition 
gegen  den  König.     Die  Belehnung  der  Söhne  Rudolfs  mit  den  öster- 
reichischen Ländern  bezeichnet  zugleich  das  neuerliche  Scheitern  dieser 
Bestrebungen.     Doch    auch  jetzt   noch    machte    sich    die  Gegnerschaft 
Heinrichs    wenigstens    indirect    fühlbar,    indem    er    die    Uebertraoung 
Kärntens  an  Meinhard  von  Tirol  zu  vereiteln  suchte^).     Im  folgenden 
Jahre  aber  kam  es  direct  zum  Kampfe  zwischen  Albrecht  von  Oester- 
reich,   der  mit  Salzburg    und  Ludwig  von  Oberbaiern    verbündet  war, 
und  Heinrich.     Er  musste  seine  Eroberungen  in  Oberösterreich  gegen 
eine    Pfandsumme    zurückstellen s).      Nach    dem    Tode    König    Rudolfs 
von  Habsburg  schien  eine  neue  Gelegenheit  gegeben,  mit  jenen  alten 
Ansprüchen  hervorzutreten.   Bezeichnend  genug  für  des  neuen  Herzogs 

')  Vgl.  mit  der  Darstellung  des  steir.  Reimclironisten  a  a.  0.  V.  2,  805  flF. 
und  Jobanus  v.  Victring  (Böhmer  fönt.  1,  332  ff.)  die  Friedensurk.  v.  25.  Mai  1293 
(Lichnowsky,  Reg.  2,  CCLXXXIl  ff.)  und  K.  'iangl,  Gesch.  Kärntens  4,  602. 

-)  Vgl.  darüber  0.  Redlich,  Zur  Gesch.  d.  österr.  Frage  unter  König  Rudolf  I. 
Mitth.  d.  Instit.  Erg.-Bd.  4,  134  fl". 

8)  Riezler,  Gesch.  Baierns  2,  92  N.  3. 

*)  Vgl.  darüber  meine  Ausfübriiugen  im  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  43  ff. 

*)  Riezler  a.  a.  0.  2,   156. 


Ein  antihabsburgischer  Fürsteabund  iin  Jahre  1292.  gQQ 

Ottos  Politik  ist  seine  Haltuug  Salzburg  gegenüber.  Wiewohl  er  am 
Beginne  des  Jahres  1291  noch,  da  sich  seinem  jüngeren  Bruder  Stefan 
Aussichten  auf  den  erzbischöflichen  Stuhl  von  Salzburg  eröffneten,  zu 
seinen  Gunsten  sich  mit  dem  Capitel  und  den  Ministerialen  des  Hoch- 
stiftes gegen  den  vom  Papste  bereits  ernannten  neuen  Erzbischof  Kou- 
rad  verbündete,  liess  er  sich  dann  alsbald,  im  October,  von  diesem, 
allerdings  durch  weitgehende  Concessionen  auch  materieller  Art^)  ge- 
winnen. Schon  0.  Lorenz  hat^)  diesen  raschen  Wandel  in  der  Politik 
Ottos  Salzburg  gegenüber  mit  der  Stellung  beider  zu  Oesterreich  er- 
klärt. Unmittelbar  darauf  erscheineu  beide  gegen  Albrecht  verbündet. 
Aber  nicht  nur  die  Ereignisse  der  Folgezeit  legen  diese  Auffassung 
nahe,  man  gewinnt  denselben  Eiudruck  auch  aus  dem  ganzen  Tenor 
des  entscheidenden  Vertrages  zwischen  Salzburg  und  Baiern  vom  14.  Oc- 
tober 1291^).  Was  Otto  von  ßaiern  erstrebte,  ist  ziemlich  klar.  Offenbar 
hat  er  jetzt  die  günstige  Gelegenheit  gekommen  vermeint,  frühere  An- 
sprüche seines  Vaters  wieder  aufzunehmen.  Ob  sie  nur  auf  die  Mitgift 
seiner  Frau,  der  Schwester  Albrechts,  begründet  wurden?  Das  gibt 
Otto  selbst  in  dem  Friedensinstrument  vom  27.  Febr.  1298,  durch  das 
die  Feindseligkeiten  mit  Oesterreich  definitiv  bereinigt  wurden,  an*).  Oder 
hat  Otto  vielleicht  mehr  erhofft?  Hat  er  gar  gemeint,  bei  diesen 
gefährlichen  Verwicklungen  des  Habsburgers,  seines  Vaters  Aussichten 
auf  die  Herrschaft  der  Steiermark  mit  Glück  zu  erneuen?  Man 
wird  heute  kaum  mehr  zweifeln  können,  dass  ihm  diese  von  dem  auf- 


')  Vgl.  Beil.  n'^'  I. 

2)  Deutsche  Gesch.  2,  588  f. 

^)  Vgl.  Beil.  vfi  II.  —  Wie  sehr  man  bemüht  war,  rasch  zu  einem  Ein- 
verständnis zu  gelangen,  scheint  mir  vor  allem  auch  der  Umstand  zu  beweisen, 
dass  ausser  der  Schlichtung  der  ohnedies  zahlreichen  Streitpunkte  noch  als  be- 
sonderer Artikel  die  Bestimmung  aufgenommen  wurde:  Wir  scheiden  auch  und 
wellen,  daz  alle  ansprach  di  zwischen  des  gotshouses  und  des  hertzogen  vor 
diser  schiedung  von  alten  dingen  vfgestanden  sint  und  e  mit  hantvesten  niht 
gesetzet  und  begrifien  sint,  ietwederem  herren  an  schaden  und  an  gebresten 
sten  suln  von  dem  hiutigen  tag  uncz  hincz  liehtmesse  und  danne  über  driu  jar 
also  daz  in  der  frist  ein  heiTe  den  anderen  umb  diselben  sach  mit  dem  reht 
niht  ansprechen  noch  veintlichen  angreiffen  sol,  si  wellen  dann  mit  gemeinem 
willen  etwaz  mit  einander  abrihten  swenn  si  doch  durch  anderiu  taidinch  zu 
einander  choment  daz  suln  si  wol  tun  und  sol  dann  ietweder  herre  zwen  man 
nemen  ob  si  derselben  alten  sach  iht  verrihten  mugen. 

*)  Der  Eingang  der  Urk.  ^Kurz,  Ottokar  und  Albrecht  1.  S.  225)  lautet: 
Wir  Ott  .  .  .  tun  chunt  .  .  daz  wir  die  misshelung,  die  zwischen  uns  und 
unserm  lieben  swager  herczog  Albrechten  von  Oestemch  gewesen  ist  uncz  an 
disen  takch  umb  die  haimsteiwer  unser  lieben  hausvrowen  siner 
bwester  und  den  zuschacz  dar  umb  wir  in  ansprochen  .  .  . 

Mittheilungeu  XXII.  -t() 


QIQ  Alfons  Dop  seh. 

ständischeu  Adel  dort  thatsächlich  angetragen  worden  sei^).  Die  neue 
politische  Constellatiou  jetzt  bot  dafür  ganz  andere  Aussichten  denn 
früher.  Dass  er  die  günstige  Coujunetur  klar  erfasste,  zeigt  sein  Ver- 
halten gegen  Salzburg. 

Durch  persönliche  Gründe  wie  bei  Otto  war  auch  die  Politik  des 
Grafen  Ulrich  von  Heunburg  bestimmt.  Man  darf  dessen  Bedeutung 
keineswegs  unterschätzen.  In  Kärnten  und  Untersteiermark  selbst  reich 
begütert,  verfügte  er  auch  über  weitreichende  verwandtschaftliche  Be- 
ziehungen in  den  Kreisen  des  Adels  dieser  Länder.  Mit  den  Kärntner 
Grafengeschlechtern  der  Ortenburger  und  Sternberg  war  er  verwandt, 
der  Graf  von  Pfannberg  und  Freie  v.  Saneck,  Grossgrundbesitzer  in 
üntersteier,  seine  Schwiegersöhne  und  endlich  auch  Ulrich  von  Taufers, 
einst  Hauptmann  von  Kärnten,  ihm  verschwägert 2).  Was  das  bei  der 
Eigenart  der  Territorial  Verhältnisse  jener  Länder  und  speciell  iu  Kärnten 
bedeutete,  braucht  hier  nicht  besonders  ausgeführt  werden  3). 

Ulrich  von  Heunburg  erhob  Ansprüche  auf  Grund  der  Hechte 
seiner  Gemahlin  Agnes,  als  einer  Tochter  der  Babenbergerin  Gertrud 
und  Hermanns  von  Baden"^).    Diese  Erbrechte  waren,  nachdem  sie  Ottokar 


1)  Noch  Riezler  (a,  a.  0.  2,  261)  und  Huber  (a.  a.  0.  2,  42)  verhielten  sich 
in  dieser  Beziehung  skeptisch.  —  Man  vgl.  aber  dagegen  den  übereinstimmenden 
Bericht  sowohl  der  bairischen  als  österr.  Quellen:  Contin.  Vindob.  (MG.  SS.  IX, 
717):  anno  domini  1292  ministeriales  quidam  Stirie  potiores  opposuerunt  se  et 
rebellaverunt  et  conspiraverunt  contra  ducem  Austrie  Albertum  invocato  adversus 
eum  adversarium  suum  Ottonem  ducem  Bawarie  cui  etiam  promiserant  tradere 
terram  illam  et  recipere  eum  in  dominum.  Dazu  den  Bericht  des  steir.  Reimchr. 
MG.  Deutsche  Chron.  V.  2,  747  ff.  Contin.  III  Herrn.  Altah.  (MG.  SS.  24,  54): 
IJlricus  comes  de  Hoinburg  et  alii  nobiles  terre  Stirie  et  Hainricus  comes  Pfan- 
berch,  de  Pettoue  et  Stubenberch  tradiderunt  se  ipsos  sub  iuramento  et  totam 
terram  Stirie  cum  civitatibus  et  castris  üttoni  duci  Bavarie,  quia  Albertus  dux 
Austrie  multa  gravamina  intulerat  eis.  Auch  die  Contin.  Ratisbon.  (MG.  SS.  17, 
417):  Cum  Albertus  dux  Austrie  cum  Chunrado  Salzburgensi  archiepiscopo 
discordaret  et  ex  utraque  parte  sibi  dampna  gravia  intulissent,  idem  archiepis- 
copus  confederavit  sibi  Ottonem  ducem  Bawarie,  et  una  cum  predicto  duce 
Karinthiam  est  ingressus,  fiduciatus  ab  incolis,  quod  posset  terram  Styrie  obtinere. 

2)  Vgl.  K.  Tangl,  Die  Grafen  von  Heunburg  II.  Arch.  f.  österr.  Gesch.  25, 
159  ff.  sowie  unten  S.  628. 

3)  Vgl.  meine  Dai-legungen  im  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  8  ff'. 

4)  Das  meldet  ausdrücklich  Johann  v.  Victring  (Böhmer  fönt.  1,  333:  Quod 
dum  Chunradus  archiepiscopus  et  Ulricus  comes  de  Heunenburch  cognovissent, 
rati  tempus  illuxisse  quo  in  Karinthia  atcj^ue  in  Stiria,  presul  pro  ecclesia, 
comes  pro  iure  consortis  sue,  aliquid  apprehenderet,  ad  invicem  conponunt 
.  .  .  und  ist  auch  der  ganzen  Sachlage  nach  zu  vermuthen.  Uebrigens  spricht 
dafür  auch  eine  aus  der  unmittelbaren  Umgebung  des  Heunburgers    stammende 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  QW 

zurückgewiesen,  allerdings  von  K.  Rudolf  durch  eine  grössere  Geld- 
summe (6000  Mark)  abgelöst  worden  i).  Mit  der  Tilgung  dieser,  welche 
zunächst  auf  eine  Anzahl  Güter  in  Untersteiermark  hypothecirt  war, 
hatte  Albrecht  1287  jene  Pfandschaft  wieder  eiDgebracht^).  Ein  ganz 
ähnliches  Verhältnis  also  wie  bei  Baiern  —  der  thatsächliche  Besitz 
dieser  Gebiete,  wenn  auch  als  Pfand  nur  vorübergehend  gedacht,  mochte 
hier  wie  dort  das  Bestreben  gezeitigt  haben,  sie  dauernd  festzuhalten 3). 
Schon  einmal  hatte  Ulrich  von  Heunburg,  ein  wie  es  scheint  ebenso  ehr- 
geiziger als  unruhiger  Kopf,  an  einer  Adelserhebung  mit  Erfolg  theil- 
genommen^).  Was  ihm  damals  (1276)  beim  Sturze  Ottokars  von  Böhmen 
geglückt  war,  schien  jetzt  nach  dem  Tode  König  Rudolfs  umso  weniger 
aussichtslos.  Otto  von  Baiern,  der  von  dem  aufständischen  Adel  der 
Steiermark  in  Aussicht  genommene  neue  Landesherr,  zeigte  sich  geneigt, 
die  Ansprüche  des  Heunburgers,  die  sich  ofFenbar  auf  dies  Land  be- 
zogen, anzuerkennen^),     üebrigens  scheint  auch  dem  Heunburger   die 


Urkunde   vom   Jahre    1293    (K.  Tangl,    Gesch.    Kärntens  4,  628),    in    der   Agnes, 
,filia  ducisse  Austrie'  genannt  wird. 

')  Vgl.  darüber  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  34  ff. 

2)  Der  Quittirungsbrief  Ulrichs  und  seiner  Frau  vom  12.  Juni  1287  bei 
Herrgott,  Taphographia  principum  Austriae  2,  101. 

3)  Dass  der  (für  diese  Verhältnisse  sehr  wenig  zutreffende)  Bericht  des  steir. 
Reimchronisten  (MG.  deutsche  Chron.  V.  2,  746)  nicht  so  gefasst  werden  dürfe,  als 
ob  man  Ulrichs  Nachkommen  die  Steiermark  überhaupt  zuwenden  wollte,  hat 
schon  K.  Tangl  a.  a.  0.  542  Anm.  ausgeführt.  Auch  der  Deutungsversuch  Hubers 
(Gesten-.  Gesch.  2,  42),  dasb  man  ihm  »als  Gemahl  der  Witwe  des  letzten  Herzogs 
von  Kärnten  .  .  .  Hoffnung  auf  die  Herzogswürde*  gemacht  habe,  ist  zu  berich- 
tigen. Wie  die  oben  citirten  Urkk.  beweisen  und  auch  der  steir.  Reimchronist 
annimmt,  bezogen  sich  die  Ansprüche  der  Gemahlin  des  Heunburgers  hauptsäch- 
lich auf  deren  Erbrechte  nach  den  Babenbergern  und  vor  allem  auf  steirischen 
Besitz. 

*)  Vgl.  die  Urk.  über  den  Adelsbund  vom  19.  Sept.  1276  zu  Gunsten  Rudolfs 
von  Habsburg.  Schwind  und  Dopsch,  Ausgewählte  Urk.  z.  Verfassungsgesch.  d. 
deutsch  österr.  Erblande  im  MA.  S.  105. 

=)  In  einer  Urk.  vom  13.  Juli  1292  nennt  er  Ulrich  seinen  »lieben  swager* 
Beil.  no  IV.  Diese  damals  gewiss  schon  sehr  weit  ausgedehnte  Bezeichnungsweise 
kann  nur  eben  mit  Bezug  auf  Ulrichs  Frau  verstanden  werden.  Ottos  Gross- 
mutter, die  Gemahlin  Ottos  il.  v.  Baiern,  war  die  Tante  Hermanns  von  Baden, 
des  Vaters  von  Ulrichs  Frau.  Vgl.  Riezler,  Gesch.  Baierns  2,  90.  Im  Hinblick 
auf  diese  Urkunde  könnte  man  übrigens  auch  den  Fehdebrief  Ottos  an  Albrecht 
Ton  Oest erreich  (Mon.  Boica  1,  91)  zum  Tbeile  auf  Ulrich  beziehen  mit  der  An- 
nahme, dass  auch  er  unter  den  dort  erwähnten  , affines'  Ottos  gemeint  sei.  Gegen 
die  Echtheit  dieses  Stückes,  das  Lorenz  noch  unbedenklich  verwertete  (Deutsche 
Gesch.  2,  591),  aber  in  der  vorliegenden  Form  eher  eine  Stilübung  zu  sein 
scheint,  lassen  sich  doch  Bedenken  erheben.  Erscheint  sowohl  der  Eingang 
als  Schluss   in   formeller  Beziehung  ungewöhnlich,    so   kann    auch    der  Umstand 

40* 


612 


Alfons   Dop  seh. 


früher  erwähnte  straffere  Verwaltungspraxis  der  neuen  Landesherren, 
Albrecht  und  Meinhard,  ebenso  wie  den  steirischeu  Ministerialen  Anlass 
zur  Unzufriedenheit  gegeben  zu  habend). 

So  war  im  Jänner  1292")  eine  stattliche  Coalitiou  wider  Albrecht 
und  Meinhard  zu  Stande  gekommen.  Dass  dieselbe  grössere  Ziele  im 
Auge  hatte,  als  man  bisher  meinte,  lässt  sich  ziemlich  sicher  erweisen. 
De'r  steirische  Reimchronist  hat  doch  auch  darüber  uns  eine 
bestimmte  Angabe  überliefert.  In  dem  bereits  erwähnten  Gespräch,  das 
er  nach  der  Aussöhnung  des  Heunburgers  mit  Herzog  Albrecht  zwischen 
jenem  und  der  Gemahlin  dieses  letzteren  (die  nach  ihm  den  Frieden  ver- 
mittelte) stattfinden  lässt,  kommt  die  Herzogin,  eine  Tochter  Meinhards 
von  Kärnten,  auch  darauf  zurück.  Sie  hält  ihm  das  Thörichte  seines 
Beginnens  vor: 

Nu  wold  uns  ouch  der  öheim  min 

mit  zwein  hundert  mannen 

und  der  bischolf  mit  dem  bannen 


Anstoss  erregen,    dass  Otto  hier  von  seinen  ,afenes-  sagt,  er  habe  sie  schon  vor 
längerem  in  seinen  Schutz  genommen. 

1)  Der  steirische  Reimchronist  lässt  den  Heunburger,  da  er  nach  seiner 
Aussöhnung  mit  Albrecht  von  Oesterreich  dessen  Frau  für  deren  angebliche 
Friedensvei'mittlung  dankt,  Folgendes  zur  Begründung  seines  Vorgehens  sagen 
(MG.  V.  2,  838): 


,doch  wizzet  waerlich  fürwär, 
het  ich  gelebt  hundert  jär, 
ich  het  mit  minem  danc 
nimmer  dheinen  wanc 
ab  iwenn  vater  getan, 
ob  er  mich  het  erlän 
maniges  schaden  und  smaehe, 
den  mir  durch  ir  gaehe 
teten  sin  amtliute. 
fron,  ich  bin  noch  hiute 
erbes  und  gemaches  bloz : 
diu  muor  vor  Griven  groz 
des  klösters  datze  Obernburge, 
die  min  vordem  von  Hiunburge 
lange  inne  habent  gehabt, 
da  getorste  min  der  abt 
ze  herren  nie  bekennen 


noch  ze  vogt  genennen 

für  den  Oufensteinaere. 

frou,  wie  vil  ich  swaere 

oder  Ungemaches  leit, 

swenn  ich  deu  minem  herren  kleit, 

so  was  mir  ungeriht. 

der  Oufenstainaer  gibt, 

er  welle  gräven  meister  sin : 

daz  beswärte  die  min; 

do  ich  niht  gerihtes  vant, 

si  jähen,   ich  solt  daz  laut 

rümen  e  also  leben. 

swer  mir  do  helfe  lobt  ze  geben, 

ze  dem  most  ich  mich   phlihten 

unde  darzuo  rihten, 

daz  ich  gerne  wolt  belibea 

in  dem  lande  uuvertriben. 


2)  Die  Urkunde  über  das  Bündnis  von  Deutschlandsberg  zwischen  Salzburg 
und  dem  steirischen  Adel  datirt  vom  1.  Januar  1292.  Die  Feindseligkeiten  selbst 
waren  bereits  Anfangs  Februar  mit  dem  Einfalle  der  salzburg-bairischen  Streit- 
mächte in  die  Steiermark  eröffnet.  Die  Anfänge  dieser  Bewegung  aber  reichen 
-  wie  auch  der  steirische  Reimchronist  direct  berichtet  —  nocn  in  das  Jahr  1291 
zurück. 


PZiii  antihabsburgiscber  Fürstenbund  im  Jabre  1292.  613 

vertriben  haben  gewalticlicb 
von  Stli'e  und  Österrich 
und  minen  vater  und  sine  kint 
die  in  Kernden  berren  sint^). 

Gewiss  wird  man  diese  Darstellung  des  Eeim Chronisten,  da  er  das 
üuo-eheuerliche  jener  Absichten  lächerlich  machen  will,  nicht  allzu 
wörtlich  nehmen  dürfen.  Thatsächlich  war  aber  Aehnliches  geplant. 
Der  Eeimchronist  erscheint  hier  wirklich  gut  unterrichtet.  Das  beweisen 
nicht  nur  die  auch  von  andern  Quellen  bezeugten  Absichten  Ottos  von 
Baiern  auf  die  Steiermark,  sondern  auch  noch  eine  Reihe  von  Vor- 
gängen, die  im  Folgenden  näher  erörtert  werden  sollen.  Zunächst 
muss  man  sich  vergegenwärtigen,  unter  welchen  Verhältnissen  das 
Bündnis  gegen  Albrecht  und  Meinhard  abgeschlossen  wurde.  In 
den  habsburgischen  Stammlanden  war  unmittelbar 
nach  König  Rudolfs  Tode  eine  bedenkliche  Gährung 
entstanden,  die  immer  grössere  Dimensionen  annahm^) 
Alle,  die  durch  das  Erstarken  des  Hauses  Habsburg  sich  entweder 
direct  beeinträchtigt  fühlten  oder  auch  nur  dadurch  eine  Bedrohung 
ihrer  Interessen  befürchten  konnten,  verbanden  sich  wider  Albrecht. 
Hatte  Herzog  Amadeus  von  Savoien  sofort  nach  dem  Ableben  Rudolfs 
die  Feindsehgkeiten  eröffnet  und  anderseits  die  Leute  der  Thäler  Uri, 
Schwyz  und  Unterwaiden  damals  auf  Kosten  Habsburgs  eine  Eid- 
genossenschaft begründet,  so  einte  diese  alsbald  ein  Offensivbündnis 
gegen  Herzog  Albrecht,  welchem  dann  auch  der  Bischof  von  Constanz, 
der  Abt  von  St.  Galler,  die  Städte  Bern,  Zürich  und  Constanz,  sowie 
eine  Reihe  Grosser,  darunter  der  Graf  von  Neuenbürg,  beitraten.  Eine 
ungeheuere  Reactiou  erfolgte  auf  die  mit  ebensoviel  Geschick  als  Erfolg 
versuchte  Concentration  der  habsburgischen  Macht  in  den  obern  Landen. 
So  schien  dem  gefürchteten  Herzog  von  Oesterreich  sein  starker  Rück- 
halt an  den  Stammlanden  genommen.  Sollte  er  einem  so  gewaltigen 
Bund  in  West  und  Ost  widerstehen  können?  Der  steirische  Reim- 
chronist meldet,  dass  die  Feindseligkeiten  in  Schwaben  durch  Erzbischof 
Conrad  von  Salzburg  und  seine  Freunde  veranlasst  worden  seien^). 

1)  MG.  Deutsche  Cbron.  V.  2,  837. 

2)  Vgl.  Kopp,  Gesch.  d.  eidgenöss.  Bünde  1,   l  if.  und  dazu  Dierauer,  Gesch. 
d.  Schweiz.  Eidgenossenschaft  1,  76  if. 

3)  MG.  Deutsche  Chron.  V.  2,  794: 
Albrecht  der  tugeude  vol, 


nü  boret,  waz  er  tet. 
die  Avil  er  geurliugt  het 
mit  bischolf  Kuodclfen, 
dem  Wi'iren  geholfen. 


ouch  wart  da  gemachet  nider 
und  verderbet  an  dem  guot 
ein  grave  hoch  gemuot, 
der  was  genant  von  Nelleuburge, 


Q\4:  Alfous    Dopsch. 

Man  hat  diese  Nachricht  angezweifelt '),  ja  verworfen-),  mit  Rück- 
sicht auf  den  offensichtlichen  Hass  des  Verfassers  gegen  den  Salzburger^ 
welchen  er  als  Ursache  alles  Bösen  hinzustellen  bestrebt  ist.  Sicher- 
lich wird  man  deshalb  die  auch  sonst  stets  uöthige  Vorsicht  dem  Reim- 
chronisten gegenüber  verdoppeln  müssen.  Dass  der  Salzburger  nicht 
der  Anstifter  jener  Feindseligkeiten  war,  liegt  auf  der  Hand.  Aber 
wir  sind  auch,  meine  ich,  ebensowenig  berechtigt,  diese  Meldung  von 
vornherein  in  Bausch  und  Bojren  zu  verw^erfen.  Wie  oft  liegt  nicht 
dieser  Quelle  doch  ein  gewisser  historischer  Kern  zu  Grunde,  wenn 
auch  die  Auffassung;  und  Verbindung,  in  welcher  die  Vorcräuore  hier 
geschildert  werden,  keine  zutreffende  ist.  Mit  andern  Worten:  Die 
Möglichkeit  eines  Zusammenhanges  zwischen  den  Ereignissen 
in  Schwaben  und  der  östlichen  Coalition  wider  Herzog 
Albrecht  ist  nicht  ausgeschlossen.  Ja,  es  spricht  die  allgemeine  Wahr- 
scheinlichkeit geradezu  dafür,  dass  umgekehrt  der  Salzburger  und  seine 
Bündner  eben  durch  die  Erhebung  in  Schwaben,  "welche  vorausgegangen 
ist,  zu  offener  Feindseligkeit  gegen  Albrecht  bestimmt  wurden.  Eben 
sie  verhiess  ihren  Ansprüchen  und  Waffen  ja  leichtern  Erfolg. 

Wir  halten  an.  Musste  sich  —  um  zum  Ausgangspunkte  unserer 
Betrachtung  zurückzukehren  —  mit  dieser  politischen  Lage  den  alten 
Ansprüchen  König  Wenzels  von  Böhmen  nicht  eine  überraschend 
günstige  Perspective  eröffnen  ?  Das  waren  ja  alles  Bestrebungen,  die 
ihnen  wirksam  Vorschub  leisten  konnten.  Nimmt  mau  noch  hinzu, 
dass  er  am  Beginne  des  Jahres  1291  in  Polen  einen  grossen  Erfolg 
davouijetracren  und  sich  der  Hilfe  schlesischer  Herzoge  auch  zu  einem 
Krieg  in  Deutschland  versichert^),  für  die  Wahl  eines  neuen  deutschen 
Königs  aber  damals,  zu  Ende  des  Jahres  1291,  bereits  mit  der  Ge- 
winnung der  sächsischen  und  brandenburgischen  Kurstimme  die  Ent- 
scheidung in  seiner  Hand  hielt,  so  scheint  eines  unzweifelhaft:  Wenn 
jemals,  so  waren  jetzt  alle  Vorbedingungen  gegeben,  auch  die  kühnsten 
Aspirationen  böhmischer  Revindicationspolitik   zu   verwirklichen.    Man 


von  Zürich  die  burgaere. 

die  hat  der  Salzburgaere 

mit  siuen  friunden  daran  braht, 

daz  si  mit  all  der  mäht 

die  si  mohten  gehaben, 

den  herzogen  in  Swaben 

mit  urliuge  griffen  an. 

1)  Meyer   von  Knonau   in    der  Ausgabe  Kuchimeisters  (Mitth.  z.  vaterländ. 
Gesch.  IS,  247  Anm.  439). 

2)  Busson,  a.  a.  0.  Sitz.-Ber.  d.  Wiener  Ak.  114,  72. 

3)  Urk,  vom  17.  Januar  1291  Arch.  f.  österr.  Gesch.  14,  173. 


den  ouch  der  von  Salzpurge 

in  daz  urliuc  het  gezogen 

gegen  dem  herzogen 

von  Stire  und  von  Usterrich, 

daz  er  im  vesticlich 

in  Swaben  zuo  legt. 


Ein  antihabsbm-gischer  Fürstenbund  im  Jahre  1282.  615 

findet    es   begreiflich,    dass  Wenzel   nunmehr  jene  weitgehenden  For- 
derungen Albrecht  gegenüber  aufgestellt  hat. 

Die  Auffassung,  welche  man  noch  in  jüngster  Zeit  in  der  keines- 
wegs spärlichen  Literatur  über  die  Wahl  Adolfs  von  Nassau  hinsicht- 
lich der  Haltung  Böhmens  um  jene  Zeit  vertreten  hat^),  wird  heute  kaum 
mehr  zu  halten  sein.  Bei  der  Lückenhaftigkeit  des  Quellenmateriales  hat 
man  nämlich  die  schlichte  Thatsache,  dass  Wenzel  im  Herbste  1291 
wiederholt  mit  dem  entschiedenen  Parteigänger  Albrechts,  dem  Pfalz- 
o-rafen  Ludwig  von  Baiern,  in  freundschaftlichen  Verkehr  trat,  ja  in 
dessen  Streite  mit  Mainz  über  das  Berufungsrecht  für  Ludwig  Partei 
nahm,  in  dem  Sinne  zu  deuten  versucht,  es  sei  Wenzel  nicht  von  Anfang 
an  und  grundsätzlich  ein  Gegner  der  Wahl  Albrechts  gewesen.  Er  habe 
die  starke  Position,  die  er,  wie  früher  erwähnt,  für  die  Entscheidung  der 
Wahl  gewonnen  hatte,  nur  möglichst  ergiebig  ausnützen  wollen.  Erst 
als  Albrecht,  der  in  üngewissheit  über  die  geheimgehaltenen  Verhand- 
lungen relativ  spät,  im  Februar— März  1292,  au  ihn  herantrat,  jene 
Forderungen  nicht  bewilligte,  habe  er  die  entscheidende  Wendung  zu 
dem  von  dem  Cölner  aufgestellten  Candidaten,  Adolf  von  Nassau,  voll- 
zogen. 

Es  ist  ja  wahr :  Man  hatte  früher  den  Gang  der  böhmischen  Politik 
noch  nicht  genügend  gekannt.  Das  ist  erst  von  Redlich  dargelegt 
worden  2).  Wissen  wir  heute  auf  Grund  seiner  Ausführungen,  dass 
das,  was  Wenzel  am  Beginne  1292  von  Albrecht  forderte,  keineswegs 
neue  Ansprüche  Avaren,  über  deren  Gewährung  oder  Nichtgewährung 
er  noch  im  Zweifel  sein  konnte,  sondern  dass  seit  Jahren  darüber  eine 
fortgesetzte,  wenn  auch  vielfach  nur  latente  Gegnerschaft  zwischen 
beiden  bestand,  so  erscheint  die  Sachlage  jedenfalls  in  einem  ganz 
anderen  Licht.  Hält  man  sich  überdies  vor  Augen,  dass  Wenzel  allen 
Bemühungen  Rudolfs,  einem  seiner  Söhne  die  Nachfolge  im  Reiche  zu 
sichern,  zuletzt  noch  wirksam  entgegengetreten  war 3),  dass  kurz  vor 
dem  Ableben  Rudolfs  noch  Zwistigkeiten  zwischen  Albrecht  und  Wenzel 
bestanden,  die  trotz  einer  persönlichen  Entrevue  (April  1291)  nicht 
nur  nicht  auso-edichen  wurden,  sondern  sich  noch  verschärften-),  so 
sind   das   alles  Argumente   gegen    die    l.isherige  Annahme.     Auch  das 


»)  Insbesonders  A.  Bussen  a.  a.  0.,  vor  ihm  doch  auch  schon  L.  Schmid, 
Die  Wahl  des  Grafen  Adolf  v.  Nassau  z.  röm.  König  1292.  S.  35.  H.  Schrohe, 
Die  polit.  Bestrebungen  Erzb.  Siegfrieds  v.  Köln  Annal.  d.  Histor.  Ver.  f.  d* 
Niederrhein  68,  Bd.  bietet  gegenüber  Busson  dafür  nichts  Neues. 

2)  Mitth.  d.  Instit.  Erg.-Bd.  4,   150  ff. 

3)  Preger  a.  a.  0.  S.  10  f. 


Q-[Q  Alt'ons    Dop  seh. 

Verhalten  Weuzels  immittelbar  iiaeli  dem  Tode  Kudolfs  spricht  nicht 
dafür.  Dass  er  bereits  Eude  October  1291  Eger  in  Besitz  nahm,  zeigt 
deutlich,  wie  sehr  er  sofort  mit  seinen  alten  Ansprüchen  hervortrat. 
Es  sind  alles  Glieder  einer  Kette,  die  aus  der  Zeit  Rudolfs  zu  diesen 
Vorü'äuo-en  hinüberleiten.  Es  ist  eine  o-mz  bestimmte  Linie,  auf  der 
sich  die  Politik  Böhmens  coutiuuirlich  entwickelt.  Bereits  Ende  1291 
hat  Wenzel  eine  rege  Thätigkeit  in  Sachen  der  deutscheu  Königswahl 
entfaltet  und  eiue  Ausschlag  gebende  Position  sich  zu  schaffen  ge- 
wusst.  Auch  ist  doch  früher  gelegentlich  schon  bemerkt  worden^), 
dass  der  Böhme  seine  Forderungen  bereits  frühzeitig  formulirt  haben 
müsse.  Der  darauf  deutenden  Wahlcapitalation  Adolfs  von  Nassau  mit 
Siegfrid  von  Cöln  vom  27.  April  1292  sind  sicherlich  Verhandlungen 
zwischen  letzterem  und  Wenzel  vorausgegangen.  Bei  den  Aspirationen 
des  Böhmenkönigs  lag  es  ja  auch  nahe,  mit  dem  alten  Widersacher 
Eabsburgs  vor  allem  in  Fühlung  zu  treten.  Wie  hätte  Wenzel  nach 
dem,  was  vorausgegangen  war,  über  die  Haltung  Albrechts  seinen 
Forderungen  gegenüber  im  Zweifel  sein  können^)?  Und  musste  er, 
selbst  wenn  Albrecht  sich  hätte  zu  Concessioneu  bereit  finden  lassen, 
nicht  befürchten,  dass  er  nachher,  falls  er  einmal  im  Besitz  des  deutschen 
Königthums  gefestigt  war,  dieselljen  wieder  rückgängig  machen  werde? 
Jede  Erhöhung  der  Macht  des  Habsburgers  bedeutete  ja  zugleich  eine 
Minderung  für  seine  Aussichten.  Viel  sicherer  jedenfalls  konnte  er  auf 
die  Verwirklichung  seiner  Wünsche  rechnen,  wem  er  von  vornherein 
gegen  Albrecht  Stellung  nahm.  Dass  Wenzel  gleichwohl  ujit  Ludwig 
von  Baieru  gute  Beziehungen  unterhielt,  will  nichts  besagen.  Wir 
wissen  gar  nichts  darüber,  wie  weit  dabei  auch  die  Frage  der  deutschen 
Königswahl  eine  Eolle  spielte.  Den  immerhin  einflussreichen  Pfalz- 
grafen, seinen  Schwager  und  Nachbar,  sich  nicht  von  vornherein  zum 
Feinde  zu  machen,  lag  ja  nur  im  eigensten  Interesse  Wenzels^). 

Im  Ganzen  betrachtet  lässt  sich  m.  E.  also  aus  der  Haltung  des 
Böhmen  hinsichtlich  der  deutschen  Königswahl  nichts  gegen  die  An- 
nahme ableiten,  er  habe  sofort  nach  dem  Tode  Rudolfs  seine  alten 
Ansprüche   auf  die    österreichischen   Länder    wieder   erneut. 

Sieht  man  näher  zu,  so  vermag  vielleicht  das  weitere  Verhalten 
der    östlichen  Bündner   noch  Einiges   zur  Klärung   der  Sachlage    bei- 


")  L.  Schmid  a.  n.  0.  S.  37. 

2)  Darüber  bat  doch  auch  schon  Preger  a.  a.  0.  S.  11  sich  in  ähnlichem 
Sinne  ausgesprochen. 

3)  Sollte  vielleicht  umgekehrt  Albrecht  durch  seineu  Schwager  Ludwig, 
ddr  auch  sonst  zu  seinen  (lUnsten  intervenirte,  den  Böhiiien  haben  für  sich  ge- 
winnen wollen? 


Eiu  antihabsburgischer  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  ßl7 

zutragen.  Es  ist  bekannt,  dass  der  Einfall  der  bairiseh-salzburgisehen 
Armee  in  Obersteier  nach  einigen  kleineren  Erfolgen  alsbald  scheiterte. 
Die  energische  Diversion  Herzog  Albrechts,  beziehungsweise  seines  Land- 
marschalls, des  Landen  bergers,  verhinderte  nicht  nur  die  Vereinigung 
der  Invasiousarmee  mit  dem  aufständischen  Adel  der  Steiermark,  sondern 
uöthio^te  jene  geradezu  zum  Rückzug.  Man  weiss,  dass  Albrecht  trotz 
dieses  entschiedenen  Erfolges  den  steirischen  Empörern  gegenüber  sich 
nachgiebig  zeigte.  Es  war,  wie  wir  jetzt  sehen,  der  einzige  Weg,  wenn 
nicht  alles  auf's  Spiel  gesetzt  werden  sollte.  Aber  nicht  nur  dem  steiri- 
schen Adel  gegenüber  liess  sich  A 1  b  r  e  c  h  t  zu  Concessionen  herbei.  Um 
dieselbe  Zeit  versuchte  er  auch  durch  seinen  Schwager,  den 
Pfalzgrafen  Ludwig,  Otto  von  Baieru  zum  Frieden  zu  be- 
wegen. In  dem  Vergleich,  den  Ludwig  mit  den  Jüngern  Brüdern  Ottos 
am  6.  März  1292  abschloss,  wird  nämlich  doch  zugleich  auch  vereinbart, 
diese  sollten  mit  allen  Kräften  auf  Otto  einwirken^),  „daz  der  herzog  Otto 
er  wind  an  des  herzogen  schaden  von  Österreich  und  dem  vorgenantem 
herzog  Ludwigen  ir  vetern  di.-er  taiding  gewaltich  mache  zwischen  »in 
und  den  herzogen  AI.  von  Österriche,  swaz  si  gegen  einander  ze 
sprechen  habent  für  sich  und  für  alle  ir  helfer  und  diener  umb  alle  di 
gebresten  di  zwischen  in  under  dise  Sachen  üfgestauden  seint".  Otto 
gieng  auf  diese  Vermittlung  nicht  eiu.  Er  betheiligte  sich  auch  nachher 
an   den  gegen  Albrecht  und  Meinhard  gerichteten  Feindseligkeiten. 

Das  muss  umso  auffallender  erscheinen,  als  Ottos  militärische  Unter- 
nehmung, wie  erwähnt,  missglückt  war.  Mau  sollte  erwarten,  dass  er 
dem  unzweideutigen  Friedensaugebot  seitens  Albrechts  unter  diesen  Um- 
ständen Gehör  schenken  würde.  Dass  er  es  nicht  that,  umss  seinen 
guten  Grund  gehabt  haben.  Otto  konnte  eine  solche  Haltung  nur 
beobachten,  wenn  er  eines  starken  Rückhaltes  sicher  war.  Ohne  einen 
solchen  müsste  thatsächlich  die  harmlosere  Auffassung  des  steirischen 
Reimchronisten  von  der  Thorheit  solchen  Beginnens  gerechtfertigt  er- 
scheinen, wie  sie  in  der  Rede  der  Herzogin  Elisabeth  zum  Ausdruck 
gelangt^).  Wer  aber  konnte  damals  einen  solchen  kräftigen  Rückhalt 
bieten?  Einzio;  und  allein  Wenzel  von  Böhmen.  Gleiche  Ziele  wie 
Otto  verfolgte  ja  auch  er;  Hand  in  Hand  mit  Salzburg  und  dem 
Mederbaier  mussten  sich  seine  Forderungen  umso  leichter  durchsetzen 
lassen.  Auch  Familienbande  verknüpften  diese  gemeinsamen  Feinde 
Albrechts.  Einen  sichern  Beleg  iür  diese  meine  Vermuthung  bietet 
eine  bisher  unbekannte   Urkunde   vom    1.  April  1293,  die  im  Wiener 


')  Quell,  u.  Erörterungen  z.  deutschen  und  bair.  Gesch.  5.  474. 
-')  Siebe  ober  S.  612. 


613  Alfons    Dop  seh. 

Staatsarchiv  noch  im  Origiual  erhalten  ist^).  Ein  Procuratorium  seitens 
des  Patriarehen  von  Aquileia  an  Conrad  von  Salzburg,  ihn  bei  einer 
bevorstehenden  Besprechung  und  den  Verhandlungen  mit  dem  König 
von  Böhmen  und  Herzog  Otto  von  Baiern  „unseren  überaus  theuern 
Freunden"    zu  vertreten. 

Was  damit  gemeint  ist,  bedarf  nach  den  bisherigen  Ausführungen 
wohl  keiner  Erklärung.  Die  genannten  Namen  sprechen  eine  deut- 
liche Sprache.  Unzweifelhaft  handelte  es  sich  um  eine  Zusammenkunft 
politischer  Bündner,  auf  der  Verabredungen  wider  den  gemeinsamen 
Feind,  Albrecht  von  Oesterreich,  getroffen  werden  sollten. 

Dadurch  ist  unzweifelhaft  erwiesen,  dass  Wenzel  von  Böhmen 
gleichfalls  jenem  Bunde  angehörte,  der  sich  wider  Albrecht 
von  Oesterreich  gebildet  hatte.  Aquileia  zählte  ihm,  wie  wir  sahen, 
seit  August  1292  zu.  Allerdings  beweist  diese  Urkunde  noch  nichts 
über  den  Zeitpunkt,  seit  dem  Wenzel  der  Coalition  beigetreten  war.  Mit 
Sicherheit  lässt  sich  erschliessen,  dass  dies  bereits  seit  dem  Frühjahre  1292 
der  Fall  war.  Damals  trat  Wenzel,  wie  die  Geschichte  der  Wahl  Adolfs 
lehrt,  ja  bereits  offen  gegen  Albrecht  auf.  Nach  den  früheren  Dar- 
legungen aber  erscheint  mir  die  Vermuthun'if  kaum  mehr  gewagt,  dass 
Wenzel  noch  früher,  ja  von  vornherein  für  die  antihabsburgische  Coali- 
tion gewonnen  ward.  Dann  würde  sich  nicht  nur  das  zähe  Beharren 
Ottos  von  Baieru  in  der  Feindschaft  gegen  Albrecht  trotz  der  mili- 
tärischen Schlappe  erklären,  es  fände  auch  der  bewusste  Fehdebrief 
Ottos  an  Albrecht  (Dec. — Jan.  1291/92)  seine  Deutung.  Wenzel  von 
Böhmen,  der  Schwager  Ottos,  war  offenbar  auch  unter  den  „carissimi 
affines  nostri"  gemeint,  zu  deren  Vertheidigung  und  Beistand  Otto  die 
Fehde  wider  Albrecht  unternahm^). 

Wie  dem  immer  aber  auch  sei,  soviel  ist  damit  gesichert,  dass 
Wenzel  von  Böhmen  thatsächlich  jenem  Bunde  wider  Herzog  Albrecht 
zugehörte.  Die  Bedeutung  der  Vorgänge  des  Jahres  1292  wird  mit 
diesem  Nachweis  unzweifelhaft  wesentlich  erhöht.  Ich  erwähnte  bereits 
früher,  dass  mau  den  Verlauf  dieser  Ereignisse  unterschätzt  hat.  Wie 
schon  die  Weigerung  Ottos  v.  Baiern  zu  einer  Aussöhnung  mit  Albrecht 
im  März  1292  beweist,  war  damals,  auch  nach  der  Bestätigung  der 
steirischen  Landhandfeste,  die  Gefahr  keineswegs  beseitigt.  Man  hat 
bei  der  Beurtheilung  dieser  Concession  deren  politische  Folgen  doch 
überschätzt.  Ausdrücklich  war  ja  in  der  Bündnisurkunde  von  Deutsch- 
landsberg  (1.  Jan.   1292)  dieser  Fall  bereits  vorgesehen  und  zur  Ver- 

1)  Beil.  no  VII. 

2)  Siehe  oben  S.  611  Anm.  5.  Das  hat  übrigens  bereits  der  Herausgeber  des 
Stückes  in  den  Mon.  Boica,   allerdings    mit    unzulänglicher  Begründung  gethan. 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbund  im  Jabre  1292.  Q\C) 

eitlung  der  durch  eine  solche  Concession  zu  befürchteudeu  Sprengung 
des  Bundes  bestimmt,  worden:  „Ist  aber,  dass  der  lantsherr  sich  mit 
uns  verstehet  und  veraint,  uiid  uns  unser  reht  bestediget  und  behaltet 
uns  unser  laudsvest,  so  haben  wir  doch  vorcht  vor  dem  Krieg,  den  er 
mit  uns  gehallt  hat  und  auch  hat,  dass  er  uns  ein-(en)  oder  uns  alle 
hiran  noch  (be)  leidigen  wolt.  ümb  welche  sach  das  were,  darumb 
haben  wir  uns  desselben  aidts  und  desselben  gelibts,  als  vorgeschribeu 
stehet,  gebunden  zu  behalten  von  dem  Ebenweichtag  zu  fünf  jaren^)." 
Eine  Gemeinbürgschaft  war  also  damit  vorgesehen  auch  für  den  Fall, 
dass  Albrecht  die  geforderte  Bestätigung  der  alten  Privilegien  des 
steirischen  Adels  gewährte.  Thatsächlich  war  das  Land  mit  Erthei- 
lung  der  Bestätigung  Albrechts  noch  nicht  pacificirt.  Nicht  nur  die 
Seele  dieses  Adelsbundes,  Ulrich  von  Heunburg,  sondern  noch  andere 
steirische  Grosse,  vor  allem  Hertnid  von  Wildon,  aber  auch  der  Graf 
v.  Pfannberg  verharrten  in  der  Feindschaft  wider  Albrecht-).  Die  Ver- 
pflichtungen des  Vertrages  von  üeutschlandsberg  bestanden 
somit  nach  dessen  Wortlaut  für  die  Bündner  noch  weiter  fort. 
Ich  habe  früher  bereits  auch  schon  darauf  hingewiesen,  wie  das 
ganze  Jahr  1292  hindurch  die  Feindseligkeiten  der  Coalirten  fortgesetzt 
wurden.  Nachdem  der  Einfall  in  die  Steiermark  zurückgeschlagen  und 
durch  entsprechende  Massnahmen  die  militärische  Beherrschung  min- 
destens des  Oberlandes  gesichert  war 3),  spielten  sich  die  weiteren  Kämpfe 
hauptsächlich  in  Kärnten  ab.  Es  gelaug  den  Verbündeten  manche  Er- 
folge zu  erringen.  St.  Veit  wurde  erstürmt,  der  Sohn  Meinhards  ge- 
fangen genommen,  eine  Keihe  weiterer  Orte  (Freiberg,  Silbereck,  Rabeu- 
stein  u.  a.)  zerstört.  An  einzelnen  dieser  Unternehmungen  waren  auch 
bairische  Contingente  betheiligt*).  Meinhard  sah  sich  genöthigt,  neue 
Verstärkungen  aus  Tirol  mit  seinem  zweiten  Sohne  nach  Kärnten  zu 
entsenden.     Die  Gegner  aber  blieben  nicht  müssig.    Sthon  Anfang  Mai 


')  Abdruck  der  ürk.  bei  Krones,  Forsch,  z.  Verfassungs-  und  Verwaltungs- 
gesch.  d.  Steierm.  IV.  1  (Landesfürst,  Behörden  und  Stände  1283—1411)  S.  2-28. 

^)  Vgl.  Kummer,  Das  Ministerialengeschlecht  von  Wildouie  Arch.  f.  österr. 
Gesch.  59,  265  f. 

•'')  So  möchte  ich  die  Sachlage  fassen.  Der  steirische  Reimchronist  weiss 
doch  auch,  allerdings  noch  vor  den  entscheidenden  Kämpfen  bei  Judenburg,  zu 
berichten,  dass  in  verschiedene  Städte  (Judenburg,  Brück,  Voitsberg,  Leoben  und 
Graz)  kleine  Besatzungen  gelegt  werden.    MG.  V.  2,  753. 

4)  Der  Bericht  des  Reimchronisten  darüber  (Mon.  Germ.  V.  2,  810)  klingt 
deshalb  vielleicht  nicht  unwahrscheinlich,  weil  er  in  diesem  Zusammenhange 
eine  Persönlichkeit  erwähnt,  (der  Grans  a.  a.  0.  815),  die  sich  mit  einem  um  jene 
Zeit  urkundlich  nachweisbaren  bairischen  Ministerialen  ideutifiziren  lässt.  (See- 
müller a.  a.  0.  Anm.). 


620  Alfons   Dop  seh. 

gelang  es  Erzbischof  Kourad,  mit  dem  Grafen  Albert  von  Görz  eine 
Beilegung  ihrer  alten  Streitigkeiten  herbeizuführen  i).  Einer  Cooperation 
desselben  mit  Meiuhard  ward  damit  vorQ-ebeuo-t. 

Der  steirische  Keimchronist  weiss  nun  zu  berichten,  dass  im  Ver- 
laufe dieser  Kämpfe  Ulrich  von  Heunburg  einen  seiner  Ritter,  Eberhart 
von  St.  Peter,  nach  der  Windischen  Mark  entsendet  habe,  um  dortselbst 
Kriegsvolk  anzuwerben.  Vierhundert  Mark  Silbers  seien  ihm  zu  diesem 
Zwecke  zur  Verfügung  gestellt  worden-).  Die  Nachricht  an  sich  ist 
gewiss  unsicher.  Allein  ich  fand  am  Wiener  Staatsarchiv  eine  Original- 
urkunde vom  13.  Juli  1292,  durch  die  Otto  von  Baiern  Sicherung  o-e- 
währt  für  die  Zusagen,  welche  Graf  Ulrich  von  Heunburg  mehreren 
Krainer  Ministerialen  in  seinem  (Ottos)  und  des  Erzbischofs  Konrad 
Tsamen  über  200  Mark  Silber  gemacht  hatte  3).  Wir  sind  allerdings 
über  Inhalt  und  Charakter  dieser  Zusagen  des  Heunburgers  nicht  näher 
unterrichtet.  Aber  der  ganzen  Sachlage  nach  kaun  bei  dem  Auftreten 
gerade  dieser  drei  Verbündeten  über  die  tiefere  Bedeutung  derselben 
wohl  kaum  ein  Zweifel  obwalten.  So  gewinnt  jene  Melduno-  des 
Eeimchronisten,  da  auch  Eberhart  von  St.  Peter  in  näherer  Beziehung 
zu  Ulrich  von  Heunburg  urkundlich  beglaubigt  ist,  an  Wahrscheinlich- 
keit. Eine  weitere  Ausdehnung  der  antihabsburgischen  Be- 
strebungen auch  auf  das  Krainer  Gebiet  ist  dariu  zu  erblicken. 
Mau  sieht,  die  Bewegung  wider  Albrecbt  und  Meiuhard  zog  immer  weitere 
Kreise.  Einen  Monat  darauf  ward  auch  Aquileia  in  den  Bund  gegen  sie 
aufgenommen.  Mau  hat  gemeint,  dass  der  Vertrag  mit  dem  Patriarchat 
vom  14.  Aug.  1292  bloss  auf  dem  Papier  bestanden  habe-^).  Augen- 
scheinlich deshalb,  weil  in  den  uns  bisher  bekannten  Quellen  darüber 
nichts  weiter  verlautete.  Es  lassen  sich  aber  wenn  auch  nur  indirect 
Anhaltspunkte  dafür  gewinnen,  dass  dies  keineswegs  der  Fall  war. 

Fasst  man  nämlich  die  Namen  jener  Ministerialen,  welchen  Ulrich 
von  Heunburg  200  Mark  Silbers  im  Namen  seiner  Bündner  versprochen 
»)  Urk.  bei  K.  Tangl  a.  a.  0.  571. 
2)  MG.  V.  2,  821: 
er  vereinte  sicli 
mit  einem  ritter,  den  het  er, 
hiez  her  Eberhart  von  sant  Peter, 
der  wart  sä  zehaut 
in  botschaft  gesant 
üf  die  windischen  marc, 
da  er  ein  volc  stark 
im  da,  gewinnen  solde. 


s)  Beil.  no  IV. 

")  K.  Tangl  a.  a.  0.  S.  594. 


swer  guot  nemen  wolde 

in  denselben  kreizen, 

den  sold  er  daz  geheizen, 

und  zwer  sin  niht  wold  eupera, 

dem  sold  er  bereit  wem 

mit  bürgen  und  mit  phande. 

bereitschaft  er  üz  sande 

bi  dem  ritter  karc, 

Silbers  wol  vier  hundert  marc. 


Ein  antiliabsburgischer  Fürstenbund  im  JaLre  1292.  Q21. 

hatte,  näher  in's  Auge,  so  ergibt  sieh  die  interessante  Thatsache,  dass 
es  nahezu  durchaus  solche  von  altem  Aquileienser  Lehensbesitz  der 
Kärntner  Herzoge  sind  (Falkeuberg,  Hertenberg,  Auersberg)  i).  Mög- 
lich, dass  da  die  alte  Beziehung  zu  Aquileia  noch  eiugewirkt  und  wir 
darin  einen  Vorläufer  des  Buudes  vom  August  1292  zu  erblicken 
haben 2).  Jedenfalls  aber  sind  es  Ministerialen  des  Kärntner  Herzogs, 
beziehungsweise  des  neuen  Landesherrn  von  Krain,  Herzog  Albrechts 3)^ 
die  da  in  Verbindung  mit  dessen  Gegnern  auftreten. 

Aber  auch  ein  Weiteres  noch.  Am  25.  November  1292  schloss 
Albert  von  Görz  mit  dem  Grafen  Johann  von  Veglia  ein 
Defensivbiindnis  ab.  Sicherlich  kann  man  in  Ansehung  dieses 
Namens  und  der  jamitüugarn  vorgekommenen  Verwicklungen  des  Görzers 
dabei  zunächst  an  eine  Sicherung  nach  dieser  Seite  hin  denken.  Erwägt 
man  aber,  dass  das  damit  verbriefte  Hilfe  versprechen  auf  alle  Einfälle 
in  Istrien,  Friaul  und  dem  Charst  bezogen  wird^),  so  könnte  die 
Deutung  auch  nahe  liegen,  es  habe  sich  dabei  um  eine  Deckung  vor 
Aquileia  gehandelt.  Soviel  scheint  sicher,  dass  auch  die  Verhältnisse 
im  Süden  unsichere  waren  und  Albert  von  Görz.  Meinhards  Bruder, 
dortselbst  vollauf  beschäftigt  war.  Im  Norden  aber  gieng  Otto  von 
Baiern  Ende  1292  von  neuem  zur  Offensive  über,  indem  er  das  ihm 
1280  verpfändete  Neuburg  am  Inn,  welches  er  1283  wieder  hatte 
herausgeben  müssen,  durch  mehrere  Monate  belagerte. 

Dies  alles  zusammengenommen  erhellt  nicht  nur,  dass  die  Feind- 
seligkeiten der  antihabsburgischen  Bündner  das  ganze  Jahr  1292  un- 
geschwächt fortdauerten,  sondern  auch,  dass  die  Lage  Albrechts  und 
Meinhards  sich  geradezu  noch  verschlimmert  hatte.  Eben  jetzt  musste  ja 
die  offene  Feindschaft  des  neuen  Reichsoberhauptes,  Adolfs  von  Nassau^ 
verschärfend  hinzutreten.  Wir  wissen,  dass  er  geneigt  war,  die  An- 
sprüche Böhmens  anzuerkennen.  Nicht  nur  auf  Oesterreich,  das  er 
als  erledigt  betrachtete,  sondern  auch  auf  Kärnten.  Albrecht  hat  später 
zur  Rechtfertigung  seines  Vorgehens  wider  Adolf  behauptet,  dieser  hätte 
die    Herausgabe    seines    Herzogthumes    von    ihm    verlangt^). 


1)  Vgl.  die  Urk.  vom  Jahre  1261  bei  Schumi,  Urk.  B.  d.  Herzogth.  Krains  2, 
225  und  meine  Ausführungen  im  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  15. 

-)  Im  Juni  bestanden  allerdings  noch  gute  Beziehungen  zwischen  dem 
Görzer  und  Aquileia.     Vgl.  Beil.  n"  III. 

')  Der  Besitz  der  Kärntner  Herzoge  in  Krain  war  zufolge  Verzichtes  Mein- 
hards vom  23.  Jan.  1286  an  Herzog  Albrecht  von  Oesterreich  übergegangen. 
Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  66  f. 

*)  Beilage  n»  V. 

°)  Rex  quem  inordinatus  appetitus  habendi  ducatum  nostrum  predictum 
avripuit,    karitatis   et   mutue    fidelitatis    vicem   et   fedus    infringens    ut  ducatum 


ß22  A 1  f  0  n  s   D  0  p  s  c  h. 

'Sinn  hat  diese  Angabe  als  tendenziöse  Entstellung  verwerfen  wollen  i). 
Aber  schon  Huber  und  Kedlich  haben,  da  sie  die  näheren  Beziehuntjeu 
der  Vorgänge  von  damals  aufdeckten,  darauf  hingewiesen,  dass  die- 
selbe sehr  an  Glaubwürdigkeit  gewinne^),  ja  als^)  „zweifellos  wahr  und 
gerechtfertigt"  erscheine.  Thatsächlich  lassen  sich  noch  bestimmtere 
Anhaltspunkte  dafür  gewinnen.  Konrad  von  Salzburg  ist  Ende  No- 
vember 1292  persönlich  zu  König  Adolf  gereist  und  von  diesem  am 
ö.  Dec.  mit  den  Regalien  und  Reichslehen  investirt  worden.  Gleich- 
zeitig wurden  ihm  vom  König  die  Privilegien  seiner  Kirche  bestätigt. 
Wenn  auch  die  betreffende  Urkunde  keine  neuen  Rechte  enthält^)  — 
sie  deckt  sich  ziemlich  genau  und  durchgehends  mit  der  1274  von 
König  Rudolf  au  Salzburg  ertheilten^)  —  so  will  doch  der  Eingang 
dieser  Urkunden  beachtet  sein.  Wird  in  beiden  die  Thatsache  über- 
einstimmend betont,  dass  Konrad  persönlich  dem  neuen  Könige  seine 
besondere  Zuneigung  bezeugt  habe,  so  darf  anderseits  die  üeberschwäng- 
lichkeit  in  der  einen  (Regalienverleihuug)*^)  ebensowohl  bedeutsam 
erscheinen,  wie  die  Bezeichnung  Konrads  als  geschworener  Rath  Adolfs 


nostrum  dimitteremus  eidem,  uos  indebite  et  contra  iusticiam  requisivit.  Lich- 
nowsky,  Reg.  2,  CCXCH. 

1)  Preger  a.  a.  0.  S.  38  nennt   es    noch    »ein  Musterstück  von  Falschheit«. 

-)  Huber,  Gesch.  Oesterreichs  2,  54  Anm.  1. 

3)  Redlich,  Mitth.  d.  Instit.  Erg.-Bd.  4,  160  Anm.  3. 

*)  Lorenz,  Deutsche  Gesch.  2,  596  hat  gemeint,  dass  Konrad  damals  »ausser 
den  herkömmlichen  Bestätigungen  der  alten  Salzburger  Privilegien  noch  eine 
sehr  merkwürdige  Vollmacht  in  Bezug  auf  die  Dienstleute  und  Lehensträger  der 
Salzburger  Kirche*  erhalten  habe.  Es  liegt  aber  thatsächlich  —  wenn  auch  das 
Regest  am  äussern  Umschlag  im  Archiv  verschieden  ist  —  nur  eine  Urkunde  in 
zwei  völlig  gleichlautenden  Texten  vor ;  jene  Verfügung  über  die  Dienstleute  ist 
in  der  Vorurkunde  König  Rudolfs  auch  bereite  enthalten. 

5)  Mon.  Boica  29b,  510.     Redlich,  Reg.  K.  Rudolfs  no  194. 

^)  Facsim.  in  Kaiserurk.  in  Abbild.  Vlll.  16^:  Romani  imperii  celsitudo 
consurgens  antiquitus  et  fundata  mirifice  super  immobile  firmamentum  excellencie 
prerogativa  qua  viguit  columpnis  meruit  stabiliri  stabilibus  et  egregiis  edifi- 
oiorum  iuncturis  indissolubiliter  adornari.  Inter  quas  quidem  illustres  prin- 
cipes  ad  tocius  operis  machinam  supportandam  precipue  ut  columpnas  voluit 
pociori  prestancia  preeminere,  ut  quo  uberius  gracie  privilegiis  insigniri  se  sen- 
ciunt,  eo  amplins  debeant  in  obsequiose  vicissitudinis  reddibicione  gratuita  cete- 
ris  preclarere.  Sane  cum  venerabilis  Chunradus  archiepiscopus  Salzpurgensis. 
princeps  noster  dilectus,  apud  Hagenouwe  celsitudinis  nostre  presenciam  nuper 
accedens  Romano  imperio  et  nobis  obsequiose  devocionis  insignia  presentarit  et 
omnimode  obedicionis  signa  portenderit,  nos  ipsum  tamquam  nostrum  et  imperii 
principem  ad  benivolos  applausive  dulcedinis  admittentes  amplexus  regalia 
feoda  .... 


Ein  antihabsburgisclier  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  ß23 

in  der  zweiten  i).  Das  geht  über  die  gewöhnlichen  Phrasen  diplo- 
matischer Höflichkeit  hinaus.  Man  empfängt  den  Eindruck,  dass  da 
besonders  warme  Beziehungen  bestanden.  Welcher  Art  diese  aber  bei 
der  ö-rossen  räumlichen  Entfernung  damals  nur  sein  konnten,  ist  zieui- 
lich  klar.  Die  ostentative  Auszeichnung  und  Wärme,  mit 
w^  eich  er  der  deutsche  König  Kourad  von  Salzburg  be- 
handelte, galt  nicht  dem  geistlichen  F  ürsten  als  bolchem, 
sondern  dem  Erzfeind  des  Habsburgers. 

So  bezeichnet  ihn  doch  Albrecht  später  selbst,  als  er  1296 
gegen  ihn  an  den  Papst  appellirte^).  Allerdings  hatte  Albrecht,  als 
er  solches  schreiben  Hess,  die  Vorgänge  der  Jahre  1295 — 96  be- 
sonders im  Auge,  da  Konrad  sich  neuerdings  mit  Adolf  und  Wenzel 
von  Böhmen  wider  ihn  verband  und  dem  Adelsaufstand  in  Oesterreich 
selbst  seine  Unterstützung  lieh 3). 

Aber  jene  Angabe  Albrechts,  dass  König  Adolf  thatsächlich  die 
an  Böhmen  gemachten  Zusagen  durchzuführen  suchte,  findet  noch  eine 
andere  Bestätigung :  durch  sein  Verhalten  Meinhard  gegenüber.  Es  ist 
bis  jetzt,  soviel  ich  sehe,  keine  Urkunde  Adolfs  für  Meinhard  oder 
dessen  Herzogthum  an's  Licht  getreten.  Das  ist  gewiss  nicht  zufällig. 
Wir  wissen  auch  nichts  davon,  dass  eine  Belehnung  Meinhards  mit 
Kärnten  durch  den  neuen  König  stattgefunden  hätte.  Bei  der  nächsten 
Verleihung  des  Landes  im  Jahre  1299  thut  der  neue  König,  Albrecht, 
nur  der  Belehnung  Meinhards  durch  Kudolf  Erwähnung^). 

Sollte  dies  ein  bedeutsames  testimonium  ex  silentio  sein?  Hat 
Meinhard  selbst  eine  solche  Belehnuug  seitens  Adolfs  nicht  angesucht 
oder  —  da  hiefür  kein  Grund  vorlag  —  ist  diese  ihm  vielmehr  nicht 
ertheilt   worden  &)?     Aus    der   Folgezeit,    da    allerdings    die    Spannung 


')  Divina  e  celo  iusticia  prospiciens  nobis  ad  hoc  in  terris  sua  dignacione 
temporalis  iurisdictionis  contulit  monarchiam,  ut  unicuique  ius  suuin  tribuentes 
specialiter  sacrosanctas  ecclesias  et  personas  ecclesiasticas  foveamus.  Sane  inter 
ceteros  sacri  imperii  et  aulice  maiestatis  principes  venerabilem  .  .  Chunradum  ar- 
chiepiscopuni  Salzpurgensem  tanto  considerancius  tantoque  clemencius  intuemur, 
quanto  regni  nostri  priucipio  per  longos  terrarum  tractus  votiviori  occurrit 
applausu.  Quocirca  ipsum  ut  iuratum  nostrum  consulem  et  ecclesiam 
suam  .  .  .  (zwei  Origg.  im  Wiener  Staatsarchiv). 

")  Arch.  f.  K.  österr.  GQ.  2,  285:  nostros  emulos  manifestos  iuimicos 
capitales  et  contra  nostram  personam,  fideles  nostros  et  honorem  nostrum 
conspiratores  notorios. 

3)  Vgl.  darüber  G.  Friess,  Herzog  Albrecht  I.  und  die  Dienstherren  von 
Oesterreich  Blatt,  d.  Vereins  f.  Landesk.  v.  Nied.-Oesterr.  16,  379  if. 

*)  Urk.  bei  Kopp,  a.  a.  0.  III.  2,  407  n«  3. 

'=)  Johann  von  Victring  berichtet  zu  1292  (Böhmer,  Font.  1,  332):  rex 
Adolfus  a  Meinhardo  et  Alberto  ducibus  pecuuiam   exegerat   excessivam,   ut  eos 


624  Alfoiis   Dopscli. 

zwischen  Adolf  und  Albrecht,  sowie  den  mit  diesem  verbündeten 
Kärntner  Herzogen  bereits  acut  geworden  war,  liegt  dafür  geradezu 
ein  Beleg  vor.  In  der  Urkunde  nämlich  vom  27.  Nov.  1296,  durch 
die  Adolf  an  Konrad  von  Salzburg  gegen  die  vom  Reiche  und  der 
Kirche  als  Rebellen  erklärten  Söhne  Meinhards  Unterstützung  ver- 
spricht, heisst  es  von  diesem:  „quondam  Meinhardi  clamantem  se 
ducem  Carinthie"  i).  So  könnte  Adolf  unmöglich  gesprochen  haben, 
wenn  er  Meiuhard  (f  1295)  jemals  wirklich  mit  dem  Herzogthum 
Kärnten  belehnt  hätte.  Dass  er  es  nicht  cpethan  hat  aber  zeigt,  wie 
sehr  er  bestrebt  und  gewillt  war,  die  Wenzel  von  Böhmen  gegebeneu 
Versprechungen  ernstlich  zu  verwirklichen. 

Eben  in  diesem  Zusammenhange  gewinnt  eine  Nachricht  des  stei- 
rischen  Reimchronisten  Farbe  und  Leben.  In  seiner  späteren  Dar- 
stellung über  den  Feldzug  König  Albrechts  gegen  Böhmen  im  Jahre 
1303,  lässt  er  den  König  bei  Heinrich  von  Kärnten  Unterstützung 
verlangen.  Und  da  sich  der  auf  seine,  1298  beim  Kampfe  wider  Adolf 
geleisteten  Dienste  stolze  Herzog  dazu  wenig  bereit  zeigt,  klärt  der 
König  ihn  über  den  Irrthum  auf,  als  ob  er  damals  nur  durch  seine 
(des  Herzogs)  Hilfe  gei'ettet  worden  sei.  Er  sagt  nämlich  mit  Bezug 
auf  König  Adolf: 


Die  darunder  boten  warn 

ZUG  der  selben  stunt, 

den  ist  daz  wol  kunt 

d a z  er  t r a h t  v i  1  m e r e 

nach  herzog  Meinharts  ere 

unde  nach  der  herschaft  sin 


danne  nach  den  landen  min. 
davon  so  weiz  nieman  ze  reht, 
sprach  der  Kunic  Albreht, 
wer  dem  andern  an  der  stat 
mer  gedienet  hat 
ir  mir  oder  ich  iu^). 


Eine  der  nicht  seltenen  Reflexionen  des  Reimchronisten,  wird  man 
sagen !    Sie  erheischt  unzweifelhaft  besondere  Kritik,    Erwägt  man  aber_, 


ad  summa  per  investituram  et  feodationem  statueret  principatus.  Quam  quia 
ferre  non  poterant.  orta  est  gravis  aversio  inter  eos.  —  Die  Thatsache,  dass  in  der 
Zusicherung  freundschaftlichen  Verhaltens,  die  Meinhard  mit  Bezug  auf  die 
Linzer  Abmachungen  im  J.  1294  Konrad  von  Salzburg  verbrieft  (Beil.  n'^  IX), 
er  auch  Treue  gegen  das  Reich  gelobt,  erlaubt  wohl  kaum  einen  bestimmten 
Rückschluss  auf  die  Qualität  von  Meinhards  damaligen  Beziehungen  zu  König 
Adolf.  Es  dürfte  darin  der  ganzen  Sachlage  nach  eher  eine  durch  Konrad  be- 
wirkte Neutralitätsversicherung  zu  sehen  sein. 

*)  Kopp,  a.  a.  0.  3,  283  n«  13.  —  Vgl.  dazu  auch  den  Brief  des  lang- 
jährigen Leibarztes  K.  Rudolfs  und  Vertrauten  Meinhards,  Bischof  Landulfs  von 
Brixen,  vom  Ende  1295  (Redlich,  Mitth.  d.  Instit.  Erg.-ßd.  4,  164),  aus  welchem 
wir  erfahren,  dass  gegen  Meinhard  von  Rom  aus  —  er  war  ob  seines  Vorgehens 
gegen  Trient  in  den  Bann  gethan  worden  —  König  Adolfs  Machtgewalt  war 
aufgerufen  worden. 

2)  MG.  deutsche  Chron.  V.  2,  1081. 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbuncl  im  Jahre  1292.  ß25 

dass  Wenzels  Revindicationspolitik,  wie  wir  heute  wissen,  vorab  und 
lange  Zeit  ausschliesslich  eben  auf  Kärnten  gerichtet  war,  so  hat  jene 
Nachricht  mindestens  die  allgemeine  Wahrscheinlichkeit  für  sich.  Sie 
trägt  übrigens  auch  gar  nicht  das  Gepräge  reiner  Combination  an 
sich,  da  gerade  dies  nicht  aus  der  äusseren,  allgemein  bekannten  Ent- 
wicklung jener  Verhältnisse  schlankweg  zu  deducireu  war. 

So  Hesse  sich  im  Zusammenhange  mit  dem,  was  wir  zuvor  ur- 
kundlich feststellen  konnten,  vielleicht  annehmen,  dass  Wenzel  und 
mit  ihm  Adolf  schliesslich,  als  sie  einsahen,  dass  die  Herausgabe  Oester- 
reichs  und  der  Steiermark  doch  nicht  zu  erreichen  war,  ihre  Forderungen 
wieder  herabstiramteu  und  sich  mit  den  alten  Ansprüchen  auf  Kärnten 
beo'nüfften.  Es  war  doch  immer  noch  ein  Anderes,  Albrecht  der  Habs- 
burger  und  Meiuhard.  Doch  das  siud  nur  Vermuthungen  und  mit  dem 
heute  Yorliegenden  Material  sicher  nicht  zu  erweisen. 

Wir  sind  am  Ende.  Das  Jahr  1292  darf  in  der  Geschichte  Oester- 
reichs  als  ein  kritisches  bezeichnet  werden.  Die  verschiedenen  politi- 
schen Factoren,  welche  durch  die  grossartige  Entfaltung  der  Habs- 
burger-Macht zurückgeschoben  wurden  oder  diese  als  Druck  empfanden, 
erhoben  sich,  da  mit  dem  Tode  König  Rudolfs  die  Hauptstütze  dieses 
gewaltigen  Baues  dahinsauk.  Antihabsburgische  Bestrebungen  in  West 
und  Ost.  Eins  mindestens  in  ihrem  Ziele.  Besonders  bedrohlich  aber 
die  mächtige  Coalition,  die  Konrad  von  Salzburg  wider  Albrecht  und 
Meinhard  zu  bilden  verstand.  Hinter  dem  im  Innern  (der  Steiermark, 
Kärnten,  ja  auchKrain)  sich  empörenden  Adel  eiu  Fürstenbund,  wie 
ihn  die  Zeiten  des  Mittelalters  selten  gefährlicher  gesehen  haben:  Der 
Metropolit  von  Salzburg  und  das  Patriarchat  Aquileia,  die 
beiden  in  jenen  Ländern  am  reichsten  begüterten  geistlichen  Fürsten, 
daneben  Niederbaiern  und  Böhmens  starke  Kraft.  Die  neue 
Reichsgewalt  aber  nur  zu  sehr  geneigt,  die  Absichten  dieser  Bündner 
soweit  als  möglich  zu  fördern!  Dass  sie  nichts  Geringeres  anstrebten, 
als  Albrecht  und  Meinhard  die  ihnen  verliehenen  Länder  ab- 
zunehmen, wird  kaum  mehr  zu  bezweifeln  sein.  Der  ganze  mit  soviel 
mühevollem  Streben  als  diplomatischem  Geschick  begründete  Bau  sollte 
wieder  zerstört  werden.  Von  den  Gemarkungen  des  Riesengebirges  bis 
zur  Adria,  von  dem  Jura  bis  nach  Ungarn  hin  drohte  Feind  an  Feind  dem 
neu  emporgekommenen  Hause  der  Habsburger  Vernichtung.  Wir  sehen 
eine  Reaction  im  Fluss,  die  an  Ausdehnung  und  Tiefe  ebenbürtig  ist 
der  Grösse  der  Bildungen,  gegen  die  sie  sich  richtete.  Hätte  sie  Er- 
folg gehabt,  so  mussten  mindestens  die  Geschicke  des  deutschen  Ostens 
in  andere,  neue  Bahnen  gelenkt  werden.  Sollte  auf  die  Umwälzungen 
des  Jahres  1278  eine  Contre-Revolution  folgen  "r* 

Mittheilungen  XXII.  41 


ß26  Alfons  Dopsch. 

Mau  muss  doch  auch  die  principiellen  Fragen  bedenken,  um  die 
es  sich  in  letztem  Betracht  dabei  handelte;  die  tieferen  Gegensätze, 
die  darin  zum  Ausdruck  gelaugten.  Wären  Albrecht  und  Meinhard 
damals  unterlegen,  dann  hätte  auch  die  innere  Entwicklung  dieser 
österreichischen  Länder  eine  andere  Structur  erhalten.  Mit  der  Nieder- 
lage der  kräftig  sich  erhebenden  landesherrlichen  Gewalt,  hätten  die 
alten  Träger  jener  Bildungen,  der  geistliche  und  weltliche  Grossgrund- 
besitz, eine  überragende  Bedeutung  gewonnen.  Die  politische  Activität 
der  österreichischen  Landesfürsten,  wie  sie  besonders  Albrecht  L  und  dann 
Eudolf  IV.  noch  verkörpern,  wäre  jedenfalls  unmöglich  gemacht  worden. 
Dass  das  Landesfürstenthum  siegreich  aus  diesen  Kämpfen 
hervorgieng,  hat  Oesterreich  vor  der  Frühentwicklung 
ständischer  Uebermacht,  vor  Böhmens  und  Ungarns  Ge- 
schicken, um  mindestens  ein  Jahrhundert  bewahrt. 

Albrecht  und  Meinhard  waren  glücklicher  als  Ottokar  von  Böhmen. 
Sie  standen  auch  anderen  Widersachern  gegenüber.  Anscheinend  hat 
Wenzel  von  Böhmen  es,  wie,  auch  später  (1296)  wieder,  im  entschei- 
denden Augenblick  an  der  nöthigen  Energie  fehlen  lassen.  Der  Ein- 
fluss  seiner  Gemahlin  Gutta,  Albrechts  Schwester,  wird  auch  nicht  un- 
wirksam geblieben  sein.  Adolf  seinerseits  dürfte,  da  sein  neues  König- 
thum  selbst  noch  uugefestigt  war,  es  wohl  vermieden  haben,  einen 
offenen  Bruch  mit  dem  Habsburger  herbeizuführen.  Das  Entscheidende 
aber  war,  dass  es  Albrecht  gelang,  durch  energisches  Handeln  und 
kluges  Nachgeben  einzelnen  seiner  Feinde  gegenüber  die  Coalition  zu 
sprengen.  Obwohl  er  mit  stattlicher  Streitmacht  zur  Königs  wähl,  in 
die  Nähe  Frankfurts,  gekommen  war,  unternahm  er  nichts,  als  die 
Entscheidung  gegen  ihn  ausfiel.  Er  fügte  sich.  Mau  hat  dieses  Ver- 
halten mit  Recht,  durch  den  Hinweis  auf  die  Bewegung  in  seinen 
Stammlanden  erklärt i).  Wir  können  hinzufügen:  auch  aus  Rücksicht 
auf  den  Fürstenbund  im  Osten. 

Aber  er  zog  sofort  nach  Schwaben  und  vermochte,  indem  er  den 
Kampf  dort  persönlich  mit  Nachdruck  aufnahm,  die  Bewegung  im 
Westen  zum  Stillstand  zu  bringen.  Im  August  1292  bereits  ward  dort 
Frieden  geschlossen.  Und  wieder  that  er  Unerwartetes.  Obschon  er  solchen 
Erfolg  errungen,  leistete  er  König  Adolf  im  December  dieses  Jahres 
noch  die  Huldiguug  und  lieferte  die  Reichsinsignien,  welche  sich  noch 
in  seinem  Besitz  befanden,  au  den  Gegner  aus.  Eben  darin  beruhte 
die  Grösse  Albrechts,  dass  er  es  verstand,  im  rechten  Augenblick  ein- 
zulenken, dass  er  den  springenden  Punkt  erkannte,  auf  den  es  ankam. 


>)  Huber,  Gesch.  Oesterreichs  2,  47. 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  Q21 

Es  ist  gewiss  bezeichnend,  class  die  frühere  Forschung  in  den  viel  be- 
sprochenen Zusagen  Adolfs  an  Böhmen  nur  Vereinbarungen  hat  sehen 
wollen  für  den  Fall,  als  Albrecht  sich  offen  auflehnen  und  die  Hul- 
digung verweigern  würde  i).  Vielleicht  hatte  man  das  auch  damals 
erwartet^).  Er  unterwarf  sich  seinem  Feinde  zu  Hagenau.  Schon 
Lorenz  hat  mit  Recht  betont^),  dass  bei  dieser  Zusammenkunft  jeden- 
falls auch  die  Frage,  um  weiche  es  sich  vornehmlich  handelte,  nach  dem 
Besitz  seiner  Herzogthümer,  sofort  zur  Sprache  gekommen  sein  müsse. 
Ebenso  sicher  ist,  dass  Albrecht  in  diesem  Punkte  nicht  nachgegebeu 
hat.  Dass  er  von  Adolf  mit  seinen  Herzogthümern  thatsächlich  be- 
lehut  wurde,  bezeugt  am  besten  seinen  Erfolg.  Und  eben  dies  be- 
trachtete ich  als  das  Entscheidende*).  Mit  der  Belehnung  seitens  der 
Reichsgewalt  war  zugleich  die  Ablehnung  jener  anderen  Ansprüche, 
Böhmens  sowohl  als  Baierns,  gegeben.  Offenbar  sah  sich  Adolf  auch 
da  genöthigt,  hinter  seinen  früher  gemachten  Versprechungen  zurück- 
zubleiben. Wir  wissen,  dass  Aehnliches  auch  Siegfrid  von  Cöln  gegenüber 
statt  hatte.  Und  es  ist  schon  bemerkt  worden^),  dass  in  der  zweiten 
Coneessionsurkunde  an  den  Cölner  (Sept.  1292)  neben  anderen,  ins- 
besouders  auch  der  Passus  fehle,  dass  Adolf  Oesterreich  als  dem  Reiche 
lediges  Fürstenthum  betrachten  wolle.  Das  weist,  meine  ich,  bereits 
darauf  hin,  dass  Adolf  nunmehr  eine  weniger  schroffe  Haltung  gegen 
Albrecht  beobachtete.  Der  mächtige  Habsburger  war  doch  auch  nicht 
zu  unterschätzen. 

Für  Albrecht  bedeutete  die  Belehnung  aber  noch  mehr.  Als  von 
dem  neuen  Königthum  anerkannter  Herzog  kehrte  er  in  seine  Lande 
zurück.  Damit  hatte  er  dem  Adel  gegenüber  hier  eine  ganz  andere 
Stellung  gewonnen  denn  früher.  Der  Aufstand  desselben  konnte  jetzt 
in  gar  keiner  Weise  mehr  als  etwas  anderes  angesehen  werden,  denn 

')  Schliephake,  Gesch.  v.  Nassau  2,  355  f  Roth,  Die  Wahl  Adolfs  von 
Nassau  S.  148. 

-)  Es  ist  doch  zu  beachten,  dass  Siegfrid  v.  Köln,  Adolf  v.  Nassau  in  der 
Wahlcapitulation  vom  26.  April  1292  auch  schwören  lässt,  nach  erfolgter  Wahl 
von  seinem  Recht  nicht  abstehen  zu  wollen :  etiam  si  aliqui  principig  Alamaniae 
in  electione  ab  eodem  domino  archiepiscopo  dissentirent.  Ennen,  Die  Wahl  d. 
Kg.  Adolf  V.  Nassau  S.  57.  Vgl.  dazu  L.  Schmid  a.  a.  0.  S.  28  §  12.  —  Albrecht 
selbst  hat  doch  im  Sommer  1292,  wie  der  Wortlaut  des  am  29.  August  mit  den 
Zürichern  abgeschlossenen  Friedens  (Herrgott,  Geneal.  dipl.  1,  549)  zeigt,  mit  der 
Möglii.hkeit  eines  Krieges  wider  Adolf  gerechnet. 

3)  Deutsche  Gesch.  2,  534. 

*)  Lorenz  (a.  a.  0.)  hat  gemeint,  dass  sich  die  Verhandlungen  darüber 
lange,  bis  Weihnachten,  hingezogen  hätten  und  Albrecht  darauf  hin  als  Feind 
Adolfs  in  seine  Länder  zurückgekehrt  sei. 

5)  bchrobe  a.  a.  0. 

41* 


g28  Alfous  Dopscb. 

eine  offene  Auflehnung  wider  die  zu  Kecht  anerkannte  landeslierrliclie 
Gewalt. 

Albrecht  kam  im  Jahre  1293  durch  das  Gebiet  seines  Schwieger- 
vaters, das  Pusterthal,  nach  Oesterreich^).  Die  neue  Wendung  der 
Dinge  hier  bezeichnen  am  besten  zwei  Treuebriefe  hervorragender  Ke- 
bellen.  Am  8.  Februar  bereits  gelobte  Ulrich  von  Taufers-),  gegen 
seinen  Herrn,  Herzog  Meinhard  von  Kärnten,  ,  weder  heimlich  noch 
öffentlich  etwas  zu  thun  noch  zu  werben,  das  ihm  Laster  oder  Schade 
sei".  Erwägt  man,  dass  Ulrich  von  Taufers,  der  einst  unter  Ottokar 
Landeshauptmann  von  Kärnten  gewesen  war  1273^),  Ende  1291  in 
enger  Verbindung  mit  Otto  von  Baiern  und  Konrad  von  Salzburg 
stand-i^),  so  wird  man  aus  dieser  Urkunde  auf  eine  Antheilnahme  auch 
dieses,  in  dem  damals  noch  zu  Kärnten  gehörigen  Pusterthal  begüterten 
Edlen  schliessen  dürfen.  Drei  Wochen  nach  ihm  unterwarf  sich  auch 
der  Heuuburger  Grafs),  So  gelang  es  Albrecht  durch  Verhandlungen 
mit  einzelnen  seiner  Gegner  den  Bund  derselben  zu  schwächen.  Xoch 
belagerte  Otto  von  Baiern  die  Feste  Neuburg  am  Inn^).  In  Kärnten 
aber  errang  Meinhards  Sache  mit  Hilfe  der  Verstärkungen  aus  Tirol 
entscheidende  Waffenerfolge  7).  Der  steirische  Keimchronist  weiss  nun 
von  verschiedenen  Friedensverhandlungen  zu  berichten,  die 
mit  wiederholten  Tagungen  erst  zu  Eferding,  dann  zu  Wels,  ergebnis- 
los verlaufen  seien s).  Sie  Hessen  sich  mit  dem  bisher  zu  Gebote  ste- 
henden Materiale  nicht  belegen^).  Sollte  darauf  vielleicht  die  früher 
erwähnte  Vollmacht  des  Patriarchen  von  Aquileia  an  Konrad  von  Salz- 
burg (vom  1.  April) ^0)  weisen,  ihn  bei  den  bevorstehenden  „Bespre- 
chungen und  Verhandlungen'"  mit  dem  Böhmenkönig  und  Otto  von 
Baiern  zu  vertreten i^)?    Bezeichnend  ist  doch,  dass  nach  dem  Berichte 


1)  Er  urkundet  am  12.  Jänner  zu  Lienz.  Arch.  f.  österr.  Gesch.  87,  110. 

2)  Beil.  no  VI. 

3)  K.  Taugl,  Gesch.  Kärntens  i,  138. 

<)  In  dem  Vertrage  zwischen  beiden  vom  14  Oct.  (Beil.  n»  2)  erscheint  er 
als  Vertreter  Ottos  auch  in  der  Commission,  die  zur  Entscheidung  der  von 
Salzburg  an  die  Leute  des  Herzogs  zu  leistenden  Entschädigung  eingesetzt  wurde. 

-=')  Bereits  am  19.  Febr.  compromittirt  Ulrich  auf  mehrere  Edle  zur  Bei- 
legung seiner  Streitigkeiten  mit  Herzog  Albrecht.  Lichnowsky  Reg.  CCLXXXI  n»  3. 

")  Am  20.  Jänner  1293  urkundet  er:  in  obsidione  cästri  Newenburgensis. 
ÜB.  d.  Land  ob.  d.  Enns  4,  179. 

')  Vgl.  den  Bericht  d.  steir.  Reimchr.  über  den  Kampt  am  Wallersberg  MG. 
a.  a.  0.  S.  822  und  dazu  K.  Tangl  a.  a.  0.  S.  609  ff. 

8)  A.  a.  0.  S.  804  und  816. 

9)  Vgl.  die  Bemerkungen  Seemüllers  ebda.  804  Anm.  2. 
»f')  Beil.  no  VII. 

•1)  Herzog  Albrecht  ist  allerdings  am  9.  April  in  Wien  (Lichnowsky,  Keg.  2, 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  629 

des  Keimchronisten  jene  Verhandlungen  an  dem  Widerstände  Herzog 
Alln-eclits  gescheitert  seien,  der  auf  die  Bedingungen  seiner  Gegner  nicht 
habe  einsehen  wollen.  Zwischen  Albrecht  und  Meiuhard  einerseits, 
sowie  Baiern  und  Salzburg  andererseits  kam  dann  thatsächlich  Ende 
Mai  auf  dem  Congress  von  Linz  ein  Friede  zu  Stande  i).  Er  wurde 
durch  den  Pfalzgrafen  Ludwig  von  Baiern,  den  treuen  Freund  und 
Schwager  Albrechts,  sowie  Bischof  Heinrich  von  Kegensburg  vermittelt, 
der  bei  Salzburg  sowohl  als  Otto  von  Niederbaiern  im  Ansehen  stand^). 
Bedenkt  nan  nun.  dass  Ludwig  von  Baiern  bereits  vor  Jahresfrist 
Otto  mit  Albrecht  auszusöhnen  versuchte,  und  hält  sich  die  Friedens- 
bedingungen selbst  vor  Augen,  so  kann  wohl  kaum  ein  Zweifel  darüber 
sein,  wer  zuerst  die  Hand  dazu  geboten  hat.  Es  ist  bereits  hervorgehoben 
worden,  dass  Albrecht  diesen  Frieden  theuer  erkauft 
habe3).  Er  hat  sich  zu  weitgehenden  Zugeständnissen  an  seine  Gegner 
verstanden.  Es  verlautet  nichts  von  Gegenleistungen  jener.  Offenbar  war 
er  froh,  Salzburg  und  Niederbaiern  zum  Frieden  bewogen  zu  haben. 
Die  Hauptgefahr  war  damit  gebannt,  die  feindliche  Coalition  gesprengt, 
Wenzel  von  Böhmen  aber  isolirt.  Albrecht  war  nunmehr  bemüht,  auch 
ihn  zu  versöhnen.  Sicherlich  hat  er  den  ersten  Schritt  dazu  gethan. 
Wir  wissen,  dass  er  noch  im  Sommer  1293  persönlich  nach  Böhmen 
reiste^).  Königin  Gutta,  seine  Schwester,  dürfte  für  eine  freundliche 
Aufnahme  am  Prager  Hofe  gesorgt  haben^).  Im  December  1293  er- 
wiederte  Wenzel  seinem  Schwager  den  Besuch  in  Wien.  Damit  war 
der  Frieden  allseitig  hergestellt. 


n"  28);  Otto  von  Baiern  urkundet  zu  Gunsten  Konrads  v.  Salzburg  am  15.  April 
in  Trostberg  OSO  -Münchens  (vgl.  Beil.  n"  VIII),  Wenzel  von  Böhmen  aber  am 
27.  April  in  Prag  (Erben-Emier,  Reg.  Boh.  2,  691  no  1609). 

»)  Vgl.  die  ürkk.  vom  24.  und  25.  Mai  1293  bei  Lichnowsky  2.  Regg. 
n"  30-35. 

-)  Er  hatte  doch  auch  bereits  1291  October  14  die  alten  Streitigkeiten  zwi- 
schen Salzburg  und  Otto  v.  Niederbaiern  durch  einen  Schiedsspruch  bereinigt. 
Beil.  n"  2. 

3)  Lorenz,  Deutsche  Gesch.  2,  594. 

■ä)  Schon  Huber,  Gesch.  Oesterr.  2,  48  hat  als  positive  Nachrichten  dafür 
auf  die  übereinstimmenden  Berichte  der  Coutin.  Vindob.  (MG.  SS.  9,  .717)  und 
der  Ann.  Heinric.  Heimburg.  (MG.  SS.  17,  718)  verwiesen. 

5)  üeber  den  Bericht  der  Königsaaler  Geschichtsquellen  von  dem  angeb- 
lichen Fussfall  Albrechts  vor  Wenzel  hat  bereits  Lorenz,  Deutsche  Gesch.  2, 
609  Anm.  das  zutrefiende  Urtheil  gefällt:  ^.Die  kindischen  Erzählungen  von  derc 
Fussfall  Albrechts  vor  dem  eitlen  Wenzel  und  Aehnliches  könnten  füglich  uner- 
wähnt bleiben;  das  überlassen  wir  Palacky,  Gesch.  Böhmens*.  —  In  jüngster 
Zeit  hat  dies  Bachmann,  Gesch.  Böhmens  1,  692  doch  theilweise  wieder  auf- 
genommen.    Er  lässt  die  Zusammenkunft  denn  auch  in  Znaim  stattfinden. 


goQ  Alfons  Dop  seh. 

Die  Herrschaft  des  Habsburgers  in  Oesterreich  hatte  eine  schwere 
Belastungsprobe  glücklich  bestanden  und  wenn  auch  der  Friede  mit 
Opfern  erkauft  wurde,  so  musste  der  thatsächliche  Endausgang,  dass 
Albrecht  einer  so  gewaltigen  Coalition  doch  stand  halten  konnte,  sein 
politisches  Prestige  ungemein  erhöhen. 

Es  ist  ja  wahr:  Von  lauger  Dauer  war  dieser  Friede  nicht.  Bereits 
im  folgenden  Jahre  1294  hat  Baiern  wieder  eine  feindselige  Haltung 
bezeigt  und  sich  zugleich  der  Unterstützung  König  Adolfs  zu  erfreuen 
gehabt  1).  Und  bald  nachher,  1295—96  ballte  sich  eine  ähu  liehe  Ge- 
fahr wie  1292  wider  Albrecht  zusammen.  Jetzt  war  es  der  Adelsauf- 
stand in  Oesterreich,  der  bei  den  Feinden  von  damals  (Salzburg,  Nieder- 
baiern,  Böhmen  und  König  Adolf)  wieder  Unterstützung  fand.  Aber 
es  war  doch  ein  anderes  und  weniger  gefährlich.  Nicht  nur,  weil  die 
westliche  Bedrohung  in  den  Stammlanden  jetzt  fehlte  —  die  Hilfe 
von  dort  hat  den  österreichischen  Adel  niedergeworfen  —  sondern 
insbesondere  auch  eben  wegen  des  Ausganges  der  vorhergegangenen 
Wirren.  Wenzel  von  Böhmen  war  vorsichtig  geworden  und  auch  Adolf 
zögerte  mit  einer  directen  Unterstützung  der  Aufständischen  in  Oester- 
reich. Albrecht  selbst  aber  konnte  dieser  neuen  Gefahr  im  Hinblick 
auf  die  Vergangenheit  mit  grösserer  Kühe  entgegensehen  denn  zuvor 
(1292).  Es  war  auch  der  Ausgang  dieser  neuen  Kämpfe  dann  für  ihn 
ein  anderer. 

Die  österreichische  Krise  war  thatsächlich  schon  1293  überwunden. 


I. 

Herzog  Otto  von  Baiern  qulitirt  aber  eine  ihm  zufolge  Schied- 
spruches  durch   Erzbischof  Konrad   von  Salzburg    ausbezahlte   Summe 

von  1000  Mark  Silbers. 

Oetting,  1291  October  13. 
Orig.  Wien,  Staatsarchiv^). 

Nos  Otto  dei  gracia  comes  palatinus  Eeni  dux  Bawarie  tenore  pre- 
sencium  profitemur  et  recognoscimus  nos  pagatos  de  mille  marcis  argenti 
Rat[isponensiJ  ponderis,  in  quibus  venerabilis  pater  et  dominus  noster 
Chunradus  archiepiscopus  Salzburgensis  nobis  ex  decreto  arbitrii  venerabilis 
patris  domini  Heinrici  Ratisponensis  episcopi  tenebatur,  nam  earundem 
Ludwico  Gransoni  dilecto  camerario  nostro  se  constituit  debitorem.  ita 
quod  eidem  illas  promisit  se  certis  terminis  soluturum,  sicut  in  Instru- 
mente   eidem    Gransoni    data    manifestius    continetur.     Ne    autem    de  pre- 


')  Riezler,  Gesch.  Baierns  2,  263. 

2)  Diese   wie   die    folgende    Urk.    erwähnt   bei   Lorenz,   Deutsche  Gesch.  2, 
588  Anm.  1. 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  631 

missis  dubium  oriatur,  eidem  domino  archiepiscopo  presentem  quietacionis 
litteram  tradimus  sigilli  nostri  munimine  roboratam. 

Datum  in  Ottinga,  anno  dnmini  MCC  nonagesimo  primo,  in  die  sancti 
Cholomanni.  Sig.  pend. 

II. 

Bischof  Heinrich  von  Regenshurg  fällt  einen  Schiedspruch  über  die 

Streitigkeiten   zwischen  Erzbischof  Konrad   von   Salzburg   und   Herzog 

Otto  von  Baiern. 

Miihldorf,  1201  October  14. 

Orig.  Wien,  Staatsarchiv). 

Wir  bischolf  Heinrich  von  Kegenspurch  tun  allen  den  chunt  di  disen 
briet"  ansehent,  daz  wir  ez  also  scheiden  zwischen  unsers  lieben  herren 
des  erczbischolfes  Chunrades  von  Salzburch  und  sines  capitels  einhalbe 
und  des  herczogen  Otten  von  Baieren  und  siner  brüder  anderthalben  mit 
dem  gewalt  als  si  ez  beidenthalben  an  uns  lazzen  habent,  als  wir  des  von 
in  hantveste  haben  und  als  an  den  selben  brieven  gespriben^)  stet,  di 
von  beiden  tailn  darüber  gegeben  sint. 

Wir  scheiden  und  sprechen  des  ersten,  daz  di  vorgenanten  herren 
der  erczbischolf  und  der  hertzog  gut  gefriunt  sin,  der  erczbischolf  für  sich 
für  sin  capitel,  der  hertzog  für  sich  und  für  sin  lieb  brüder  hertzog  Lod- 
wigen  und  hertzog  Stephan  umbe  alle  Sache,  di  zwischen  in  ensprungen 
sint  sint  des  ertzbischolfes  Eüdolfes  tode  uncz  her  iif  dis  zit,  als  ez  an  uns 
lazzen  ist  und  als  ez  an  den  vorgenanten  hantvesten  begriifen  ist,  diu  uns 
von  bedem  tailn  über  diu  schiedung  gegeben  sint,  und  als  ez  hin  nach 
geschriben  stet.  Und  sol  der  hertzog  Ott  schaffen,  daz  sin  vorgenant 
briider,  her  Lodwich  und  her  Stephan,  vor  uns  verleben,  swaz  wir  hie 
verschaiden  und  verschriben,  daz  daz  alles  ir  wille  sei  und  ez  auch  staet 
haben  als  er  ez  nach  sines  rates  rat  vertaidinget  hat.  Doch  daz  diu 
siin  und  diu  friuntschaft  dest  staeter  belibe,  scheiden  wir  und  sprechen, 
daz  alle  di  di  sich  dem  vorgenanten  hertzogen  und  sinen  brüderen  ge- 
bunden habent  mit  aiden  mit  hantvesten  mit  gelubde,  ez  sin  bischolf  tüm- 
bröst^i)  capitel  prelat  dxnstman  vitztum  ampleuta-)  ritter  purger  stet  und  purg, 
höh  oder  nider  arme  oder  rieh  swie  si  genant  sint,  daz  si  der  gelubde 
und  der  aide  gaentzlich  an  allez  underpunt  ledich  sin,  swi  oder  swenne 
si  geschehen  sin,  und  daz  man  di  hantveste  alle  di  darüber  gegeben  sint, 
wider  geantwurten  sul  und  totten  si  alle  mit  diser  hantveste,  daz  si  de- 
hein  chraft  haben  furbaz  und  ab  sin  man  geantwurt  si  wider  oder  n'ht. 
Und  wan  wir  si  der  vorgenanten  gelubde  aller  dinge  ledich  sagen,  so 
scheiden  wir  und  sprechen,  daz  der  ertzbischolf  für  si  alle  in  allen  den 
gelubden  sul  sin  gaentzlich  gein  dem  hertzogen  Otten  und  sinen  brüderen 
als  si  gelobt  beten  in  aides  weis  und  als  mit  hantvesten  darüber  ge- 
schriben was,  uncz  üf  sant  Chunigunden  tach  der  ze  nächste  chumt,  und 
und  sol  der  hertzog  den  ertzbischolf  und  daz  gotshaus  ze  Salzburch  in 
sinem  scherme  haben  uncz  üf  denselben  tach,  als  er  an  der  hantveste 
gelobet  het. 

a    A. 


632  A  1  ton  s    Dop  seh. 

Wir  sc-heiden  aueli  uuJ  sprechen,  daz  der  bertzog  dem  erczbischolf 
und  sinem  gotsbaus  widerantwurten  sei  nach  saut  Gallentag  in  aht  tagen 
daz  Lficb  und  Rastat  und  swaz  der  Scbrancbboumer  des  gotshauses  gut 
und  leut  inne  gehabt  bat ;  und  sol  er  darumb  zehant  Wintberen  sineu 
scbriber  und  den  Gebolfspecben  sinen  bofineister  biuinsenden,  daz  si  ez 
volfüren  in  sinem  namen. 

Wir  scheiden  auch  und  sprechen,  ist  ieman,  der  under  disen  Sachen  in 
der  herren  Unwillen  gevallen  sei  beidentbalben,  ez  sin  pfaffen  oder  lain, 
ritter  oder  cbnette'^j.  purger,  svvie  si  genant  sin,  di  suln  lauterlicben  iet- 
weders  herren  hulde  haben.  Und  babent  uns  di  herren  beide  ir  triwe  gegeben 
in  aides  weis  und  suln  ietweders  herren  vicztum  swereu  und  zwen  mit  in, 
di  ir  undeitan  sin,  swenne  si  di  herren  dorzn  vorderent,  swaz  under  disen 
Sachen  geschehen  ist,  daz  si  des  nieman  lazzen  engelten.  Ist  dehein  un- 
minue  zAviscben  den  lauten,  swa  des  di  vitztum  inne  wenlent,  daz  suln 
si  versfinen  ze  ganczer  friuntschaft.  Ist  aucb  daz  dehein  tail  zwischen 
den  lauten  ist  in  den  steten,  so  suln  di  rihter  und  der  waegisten  sebs 
di  under  in  sint  des  sweren,  daz  si  diu  missbellung  melden  und  understen 
und  ze  aller  fi*iuntscbaft  bringen  als  varre  si  mugen,  also  daz  sin  nieman 
engelte.  Und  suln  auch  di  leute  gegen  einander  sweren  uf  minne  und  üf 
friuntschaft  swa  sin  not  ist. 

Umbe  daz  gelte,  das  der  vorgenant  erczbischolf  Cbunrat  schuldicb 
worden  ist  des  bertzogen  leuten  und  dienaeren  swer  di  sin  für  sinen  vor- 
varen  den  ertzbischolf  Eüdolf,  sprechen  wir.  daz  man  di  senden  sol  zu 
im  in  sinen  hof  mit  ir  urchunde,  des  si  mntent  ze  genizzen;  und  swaz 
mau  in  anlangen  ist,  des  sol  man  si  verribten.  Swaz  eucbriecb  ist,  da 
sol  man  in  daz  rebt  umbe  tun,  und  swaz  si  ingenomen  babant,  daz  sol 
man  in  an  ir  gelt  absiahen.  Und  sol  auch  der  erczbischolf  sines  gutes 
in  der  gewer  sin,  des  sich  diselben  underwunden  beten,  und  sol  in  di 
gwer  gesetzet  werden  biz  alierheiligen  tag.  Mobt  aber  ez  in  des  ercz- 
biscbolfs  bof  nibt  verribtet  werden,  so  suln  von  beider  herren  wegen  her 
Ulrich  von  Toufers,  graf  Albrebt  von  Hals,  her  Ulrich  von  Abensperch, 
her  Cbunrat  von  Prising,  her  Hartpreht  von  Abeim,  her  Ott  von  Cloldekk 
und  her  Heinrich  von  Radek  einen  tach  haben  von  der  nächsten  mitichen 
über  vierzehen  tag  zwischen  Tytmanniug  und  Burcbausen  und  suln  ez  mit 
dem  rebt  verribten  nach  der  mereren  menig,  also  daz  man  di  vorsprechen 
üz  den  siben  di  vorgenaut  sint,  nemen  sol  und  aucb  einer  üz  den  siben 
vrager  sei.  Mobt  aber  ir  einer  ungewaerlich  uf  den  fach  nibt  cbomen, 
so  sol  desselben  herreu  einen  anderen  an  sin  stat  dahin  schaffen.  Ez 
sol  auch  under  den  siben  nieman  an  di  sprach  geen.  wan  di  zwen  vor- 
sprechen, den  sol  ez  erlaubet  sin. 

Wir  scheiden  auch  umb  di  vordarunge,  di  der  bertzog  bat  gen  dem 
erczbischolf  umb  di  cbost  di  er  getan  bat  in  des  gotshauses  dinst;  di 
selben  scbi'dung  bebalten  wir  uns  üf  den  naebsleu  tag,  den  si  mit  einander 
haben  suln;  swie  wir  ez  danne  scheiden,  daz  suln  si  staet  haben. 

Wir  sprechen  auch  umb  den  Scbrancbboumer.  daz  ietweder  berre  zwen 
bescheiden  man  schaffe  und  sende  hincz  Eastat,  der  erczbischolf  sineu  vicz- 
tum und  einen  bescheiden  man  v.ü  im;   der  herozog  Ott  Wintberen  sinen 

a^  A. 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbund  im  Jahre  1292.  ß33 

schriber  und  hern  BerhtoLlen  von  Gebolfspach,  siuen  hofmeister,  di  ervaren 
■was  der  Schranchboumer  in  hab  genomen  bei  chleinem  und  be^)  grozzem 
von  den  pflegnussen  di  er  hat  inne  gehabt,  und  suln  sin  raittung  hören 
und  von^)  demselben  sol  man  im  sin  chost,  diu  doch  bescheiden  sei,  absiahen. 
Ist  iht  uberiges,  daz  sol  er  dem  erczbischolf  widergebn.  Gebristet  im  aber, 
da  sol  in  der  erczbischolf  umb  ledigen.  Daz  auch  wir  im  ein  bescheiden- 
heit  schaffen  von  dem  gut,  daz  er  ingenomen  hat  für  sin  aribeit,  daz  sol 
an  uns  sten  und  behalten  auch  uns  dazselbe. 

Wir  scheiden  auch,  daz  dez  gotshaus  leut  von  Sulzburch,  arme  und 
rieh  chaufleut  swie  si  genant  sin,  durch  <]es  herczogen  lant  vrilichen  varen 
und  alle  in  des  herczogen  scherme  sin.  Also  suln  auch  des  herczogen 
leut  in  des  erczbischolfs  lande  und  in  sinem  scherme  varen  sicherlich. 

Wir  scheiilen  auch,  daz  der  graf  von  Ortenburch  dem  erczbischolf 
von  Salzburch  sin  gut  ligen  lazze,  swaz  er  sin  inne  hat  an  swiu  ez'lig. 
Und  der  erczbischolf  dem  graven  herwider  daz  geriht  lazze  dacz  Sant  Wolf- 
gang in  dem  Aberse,  da  er  nach  sprichet;  und  suln  beide  daz  reht  gein 
einander  tun,  urab  swaz  einer  hincz  dem  anderen  ze  sprechen  hat  un- 
verzigen  ir  rehtes  beidenthalben  üf  dem  nächsten  tag  den  der  erczbischolf 
und  der  herczog  mit  einander  habent,  ez  sein  aigen  oder  lehen,  leut  oder 
gut,  geriht  vogtay,  schad  oder  gelt,  swie  ez  genant  ist. 

Heinrich  von  Staufenek  sol  des  erczbischolfs  minne  habn  uncz  üf  den 
nächsten  tag  und  sol  im  allez  sin  gut,  ez  sin  geriht  vogtay  aigeu  oder 
lehen,  swi  ez  genant  si,  in  sin  gwer  wider  antwurten  im  und  den  sinen ; 
und  sol  in  des  erczbischolfs  hof  varen  und  versuchen  mit  im  selben  und 
mit  sinen  freunden,  ob  er  sich  dem  ertzbischolf  gehuldigen  mug.  Mag  er 
des  niht  getün,  so  sol  er  vif  den  vorgenanten  tach  chomen,  ob  in  der 
herczog  Ott  ze  hulden  widerbringen  mug.  Mag  des  niht  geschehen,  so  sol 
er  dem  erczbischolf  daz  reht  tun  üf  demselben  tag,  umb  swaz  er  hincz 
im  ze  sprechen  hat :  und  sol^)  der  erczbischolf  mit  einem  sinem  amptmann 
schaffen  der  dem  Staufenekker  an  siner  stat  daz  reht  herwider  tu  umb 
sin  ansprach.  Swaz  in  porigsehaft  ist,  daz  sol  ledich  sin  und  swaz  ver- 
boten ist,  daz  sol  vri  sin.  Wolt  aber  der  Staufenekker  dem  herczogen 
minne  und  rehtes  niht  undertaenich  sin,  so  sol  der  herczog  dem  ercz- 
bischolf beholfen  sin  üf  den  Staufenekker  und  sol  sich  sin  gaenczlich  aeuzzeren. 

Umb  daz  geriht  ze  Piain,  daz  enchriech  ist  zwischen  den  herren  dem 
erczbischolf  und  dem  herczogen,  daz  der  Ortlieb  von  Wald  inne  hat,  wan 
der  erczbischolf  gibt,  daz  ez  sin  vorvaren  und  sin  gotshaus  von  alten  ziten 
inn  habn  gehabt,  und  her  Ortlieb  herengegen  gibt,  daz  ez  der  herczogen 
amptleut  gehabt  haben,  darüber  scheiden  wir  und  wellen,  daz  her  Ortlieb 
von  Wald  und  der  vicztum  von  Salzburch  üf  einen  tach  den  si  nemen 
suln,  zwen  bescheiden  man  welen,  di  üz  der  chunschaft  einen  und  zwein- 
zich  man  nemen  ungevaerlich,  und  swem  siben  üz  den  einen  und  zwein- 
zich  mannen  di  gwer  sagent  üf  ir  ait,  wen  under  den  herren  daz  vor- 
genant geriht  angehör  und  mit  reht  herbraht  hab  von  alten  ziten,  der 
sol  des  genfzzen.  Swaz  auch  di  siben  sagent,  daz  sol  man  uns  geschriben 
senden  under  hern  Ortlibs  und  des  vicztums  insigeln.  Swaz  wir  danne 
darüber  gesprechen,  dez  sol  staet  belibn. 

■')  A.  b)  über  der  Zeile  von  derselben  Hand  und  Tinte  nachgetragen, 

c)  über  der  Zeile  ■son  anderer  Hand  und  Tinte  nachgetragen. 


ß34  Alfons    Dop  80  h. 

Wir  scheiden  auch  und  wellen,  daz  alle  ansprach,  di  zwischen  des 
gotshouses  und  des  herczogen  vor  diser  schiedung  von  alten  dingen  lif- 
gestanden  sint  und  e  mit  hantvesten  niht  gesetzet  und  begriffen  sint,  iet- 
wederem  herren  an  schaden  und  an  gebresten  sten  suln  von  dem  hiutigen 
tag  uncz  hincz  liehtmesse  und  danne  über  driu  jar,  also  daz  in  der  frist 
ein  herre  den  anderen  umb  di  selben  sach  mit  dem  reht  niht  ansprechen 
noch  veintlichen  angreifFen  sol  si  wellen  dann  mit  gemeinem  willen  etwaz 
mit  einander  abrihten  ;  swenn  si  doch  durch  anderiu  taidinch  zu  einander 
chöment,  daz  suln  si  wol  tun  und  sol  dann  ietweder  herre  zwen  man 
nemen  ob  si  derselben  alten  sach  iht  verrihten  mugen. 

Wir  scheiden  auch  und  wellen,  daz  di  vorgenanten  herren  einen  tach 
mit  einander  habn  an  der  mitichen  nach  dem  Perhttag  an  gevaerde  zwischen 
Tytmaenning  und  Burehausen,  swaz  ze  disen  ziten  niht  geendet  mach 
werden,  daz  man  daz  dann  verriht;  und  behalten  uns  den  gwalt  daz  wir 
denselben  tag  gelengen  mugen,  ob  sin  not  wirt,  swenn  und  swie  ofte  wir 
wellen.  Wir  wellen  auch,  daz  disiu  hantveste  mit  nihtiu  geschaden  sol 
deheiner  hantveste,  di  emaln  zwischen  des  gotshauses  von  Salzburch  und 
des  herczogen  gegebn  ist;  und  behalten  uns  den  gwalt,  daz  wir  einen 
isiichen  artikel,  der  hievor  geschriben  ist,  ob  sin  not  geschiht,  bedaeuten 
mugen  und  gebezzern;  swez  ze  disen  ziten*^)  hie  vergezzen  wer,  daz  wir 
furbaz  darüber  gesprechen  mugen  mit  vollen  gwalt,  swaz  zwischen  den 
herren  ze  lieb  und  ze  friuntschaft  gezihen  mach,  als  vil  ez  an  dis  schie- 
dunge  iezunt  gevellet.  Daz  auch  di  vorgenanten  herren  dis  schiedung, 
als  si  hie  verschriben  ist,  an  allen  artikeln  staet  behalten,  daz  gebiten  wir 
in  bei  der  pen,  da  si  sich  zu  gepunden  habent  mit  ir  beider  brfef.  Wir 
bebalten  auch  uns  den  gwalt  und  sol  an  uns  sten,  swenn  wir  um  versehen 
nach  ir  chlag,  daz  ir  einer  der  vorgenantan  schiedung  übergangen  hab  an 
einem  artikel  oder  mer,  wenn  wir  den  schuldich  sagen  wellen  oder  umb 
wi  vil    er    schuldich    worden    sei    und    welich  summ   wir  in  heizzeu  gebn. 

Diser  brif  ist  gegebn  ze  Muldorf,  do  von  Christes  geburt  wai'en  tausend) 
zwei  hundert  und  in  dem  einem  und  neu.nczigistem  jar  des  nächsten  sun- 
tags  vor  sant  Gallen  tag  versigelt  mit  des  vorgenanten  erczbischolfs,  dem 
unseren  und  des   herczog  Otten  insigeln. 

Dazu  sprechen  wir,  daz  der  vorgenant  Ortlieb  von  Walde  dem  vicz- 
tum  von  Salzburch  einen  tach  gebe,  und  swaz  der  rihter  von  Traunstein 
oder  anders  ieman  der  under  siner  pfiegnusse  sei,  dem  gotshaus  deheinen 
newen  schaden  hab  getan,  sint  des  erczbischolfs  Rudolfs  tod,  den  sol  er 
verrihten  mit  minne  oder  mit  reht. 

Diser  brif  ist  gegebn,  als  vorgeschriben  ist.  in  dem  jar  und  an  dem  tag. 

3'  Siegel  pend. 


III. 
Raijmund,  Patriarch  von  Aquileia,    verspricht  dem  Grafen  Albert 
von  Görz^  nach  Erlangung  seiner  Ahsolution  vom  Banne  die  ihm  durch 

a)  Rasur.  d)  A. 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbund  im  Jahre  1292,  (335 

Schiedspruch   seiner   Ministerialen    zuerkannte    villa  Burha    in    Isfrien 

zuthed  werden  zu  lassen. 

Cividale,  1292  Juni  TS. 
Orig.  Wien,  Staatsarchiv. 

K[aymundus]  dei  gracia  sancte  sedis  Aquilegensis  patriarcha  nobili 
et  potenti  viro  dilecto  fideli  et  amico  suo  Al[bertoJ  comiti  Goricie  dilec- 
tionem  sinceram.  Nobilitati  vestre  tenore  presentium  pollicemur,  quod  ob- 
tento  absolutionis  beneficio  super  excommunicatione  qua  nuuc  tenemmi 
alligati,  vobis  villam  Barbane  sitam  in  Istria,  secundum  formamä')  arbitrii, 
lati  per  nobiles  viros  dilectos  tideles  et  ministeriales  nostros  Henricum  de 
Pisino,  Walterum  Bertholdum  de  Spregnenberch,  Hugonem  de  Duino  et 
Johannem  de  (^'ucula  inter  nos  ex  una  parte  et  vos  ex  altera,  concedemus 
nolentes,  quod  occasione  huiusmodi  excommunicationis  super  concessione 
ipsa  vobis  in  futurum  valeat  preiudicium  aliquod  generari.  In  cuius  rei 
testimonium  präsentes  litteras  nostras  vobis  concessimus  nostri  sigilli  mu- 
nimine    roboratas.     Datum  Civitate  XIII    intrante    iunio    quinte    indicionis. 

Sig.  dep. 

IV. 

OttOj  Herzog  von  Baiern,  gewährt  Sicherung  hefreffs  der  in  seinem 

und  Konrads,  Erzbischofes   von   Salzburg   Namen   durch    Graf  Ulrich 

von  Heunburg   an   genannte  Krainer  Ministerialen  gemachten  Zusagen 

über  200  Mark  Silber. 

Landshut,  1292  Juli  13. 
Orig.  Wien,  Staatsarchiv. 

Wir  Ott  von  gotes  gnaden  pfalczgraf  ze  Kyn  und  herczog  ze  Baiern 
tun  allen  den  chunt,  die  disen  brief  sehent  od[er]^  horent  lesen,  daz  wir 
alle  diu  gelubde,  dia  unser  lieber  swager  graf  Ul[ricli]  von  Haeunburch 
von  unserm  lieben  herren  dem  erczbischolf  Ch[unradJ  von  Salczburch  und 
von  uns  umb  zwaihundert  march  silbers  getan  hat  hern  Hertweigen  von 
Valchenberch,  Gerloohen  von  Hertenberch,  Frid[richen]  dem  truhsaetzen  von 
Chreich  und  Maeintzlin  von  Owersperch,  herji  Herw^ordes  sun,  als  ez  ouch 
emaln  mit  in  dacz  Frisach  vertaidingt  was,  gancz  unde  staet  haben  Avellen, 
und  daz  wir  si  mitsampt  dem  vorgenanten  erczbischolf  gern  wellen  weren 
desselben  silbers,  als  ez  mit  in  vertaidingt  ist.  Unde  daz  in  daz  also  staet 
unde  unzebrochen  beleihe,  darumb  haben  wir  in  disiu  hantvest  gegeben 
versigelt  mit  unserm  hangenden  insigel ;  unde  ist  daz  geschehen  dacz  Lants- 
hut  do  von  Christes  geburte  waren  tausent  jar  zwai  hundert  jar  und  zwai 
und  neuntzich  jar,  an  sand  Margreten  tag.  Sig.  dep. 

V. 

Johannes,  Graf  von  Veglia,  verspricht  zugleich  mit  seinem  Bruder 
Leonhard  dein  Grafen  Albert  von  Görz  und  dessen  Sohn  Heinrich  ivider 


3.  *)  for  auf  Rasur  von  derselben  Hand  und  Tinte. 

4.  a.j  beschädigt. 


ß3(3  A 1  f  0  n  s  D  0  p  s  c  h. 

■jeden  Angriff'  in  Istricn^  Friaul   und   dem  Karst  Beistand   zu   leisten. 

Bnrg  Görz,  1292   November  25. 
Oricr.  Wien,  Staatsarchiv. 
Erwähnt  von  Czörnig,  Görz  S.  523. 

Nos  Johannes  Yegle,  Vmedoli  et  Modrusse  atque  Gezke  comes  potestas- 
que  perpetuus  Segnie  unacum  fratre  nostro  comite  Leonardo  ac  filiis 
nostris  ad  noticiam  universorum  tarn  presencium  quam  futurorum  in- 
tuentium  presens  scriptum  cupimus  pervenire,  quod  magnificis  et  poten- 
tibus  viris  dominis  Alberto  comiti  Goricie  et  Tyrolis,  ecclesiarum  Aquile- 
giensium  Tridentine  et  Brixinensis  advocato,  necnon  domino  Henrico  filio 
suo  comiti  propter  amiciciam  meram  nobis  hucusque  per  eos  irrefragabiliter 
et  amicabiliter  exhibitam  et  impensam  et  imposterum  exhibendam  asstare 
eompromisimus  ac  compromittimus  et  spondemus  contra  eorum  quoslibet 
invasores  tarn  in  Ystria  quam  in  Foroiulii  et  in  Charsis  et  inditferenter^) 
contra  omnes  personas  de  mundo  consilio  auxilio  et  favore,  quandocumque 
ux-gens  necessitas  et  evidens  utilitas  id  requiret,  fide  prestita  manuali  pariter 
et  promissa  vinculo  nostre  fidei  nichilominus  semper  salvo,  illa  vero  etiam 
excommunicatione  generali,  que  fuit  et  nunc  est  per  dominum  apostolicum 
extia  Forumiulii    lata   publice    et  pronunciata,    exclusa  pariter  et  exempta. 

Preterea  compromissa  inter  nos  et  prelibatos  comites  hactenus  alter- 
utrum  babita  tenore  presencium  confirmamus,  ut  irrevocabiliter  perpetuam 
teneant  et  habeant  roboris   firmitatem. 

In  testimonium  huius  scripti  pretactis  dominis  comitibus  Alberto  et 
filio  suo  Henrico  presentes  litteras  dedimus  nostri  et  Leonardi  fratris  nostri 
sio-illorum  pendencium  munimine  roboratas. 

Testes  huius  rei  sunt  hü :  domini  Hugo  de  Dewino,  Albertus  de  Greyn- 
fenstayn,  Henricus  de  Heberstayn,  Hulricus  iunior  de  Eeyfembergh,  ilen- 
gossius  de  Chaste  de  Justinopoli.  Albertus  notarius  predicti  domini  Hugouis 
et  alii  quamplures  fide  digni. 

Datum  in  Castro  Goricie  anno  domini  MCCLXXXXII  indictione  V*"^  die 
Vl^^^  exeunte  novembri.  Sig.  pend    ein  2.  Einschnitt  ohne  Siegel. 

VI. 

Ulrich  ron.  Taufers  gelobt  durch  Graf  Albrecht  von  Görz  und 
dessen  Sohn  Heinrich  seinem  Herrn^  Herzog  Meinhard  von  Kärnten^ 
sich  jeder  feindlichen  Handlung  tvider  ihn  zu  enthalten. 

Meran,  1293  Februar  8. 

Orig.   Wien,  Staatsarchiv'). 

Ich  Ulrich  von  Toufers  tuen  chunt  allen  den,  die  disen  brief  sehent 
unt  horent,  daz  ich  minem  hohen  herren  herzöge  Meinharteri  von  Kaerenden, 


')  Erwähnt  (nach  einer  Abschrift)  von  Ladurner,  Urkundl.  Gesch.  d.  Edlen 
von  Tauvers  Zeitsch.  d.  Ferdinandeums  3.  F.  12,  57.  Er  sieht  in  diesem  Ulrich  (IV.) 
einen  Enkel  jenes  Landeshauptruanns  von  Kärnten  vom  Jahre  1273  (Ulrich  IL). 
Doch  scheint  mir,  da  das  Todesjahr  des  letzteren  ebenso  unsicher  ist  wie  die  Daten 
über  dessen  Sohn  Ulrich  III.,  ui  Ansehung  der  politischen  Bedeutung  dieser  Vor- 
gänge eher  geboten,  dabei  noch  an  Ulrich  IL  zu  denken.  Ulrich  lY.  wäre,  wenn 
diese  Reihe  "überhaupt  gesichert  ist  (?),  damals  günstigsten  Falls  eben  zu  seinen 
Jahren  gekommen.  *)  Rasur. 


Ein  antihabsburgischer  Fürstenbuud  im  Jahre  1292.  ßgj 

graten  von  Tyrol  vogt  von  Trient  unt  von  Brixin,  bi  minen  triwen  gelobt 
han  von  hant  ze  hant,  daz  ich  weder  heinlich  noh  offenlich  wider  in 
niht  tuen  schol  noh  werben  schol,  daz  im  laster  oder  schade  sei;  unt  hat 
daz  für  mich  gelobt  min  hoher  herre  grafe  Albreht  von  Gortz  unt  sin  sun 
grafe  Heinrich.  Waer  aber  daz,  daz  ich  besaget  wurde  kegen  minem  herren 
dem  vorgenanten  hertzogen  dehainer  unredlichen  dingen,  die  ich  wider  in 
schold  haben  getan,  des  schol  ich  in  dehaine  schulde  kegen  im  niht  ge- 
vallen,  ich  moht  mich  sein  denne  niht  entreden  unt  mich  gaebe  sein  bruder 
grafe  Albreht  schuldich  wnt  sein  sun  grafe  Heinrich,  da  ich  kegen- 
wurtich  waere.  Unt  daz  daz  also  Staate  belibe,  daz  urchimde  ich  mit 
minem  ingesidele;  unt  darzu,  ob  ich  schuldich  gesait  wurde  von  den  herren 
die  ich  vorgenant  han  an  miner  kegenwurt,  so  schol  ich  bezzern  nah  ir 
haiz.  Taet  ich  des  niht,  so  schol  ich  in  miner  baider  herren  des  hertzogen 
und  sines  bruder  grafe  Albrehts  ungenaden  sein. 

Ditze  ist  geschehen  ze  Meran,  in  Chomats  hous  des  naesten  svntages 
nah  der  liehtmisse  nah  Christes  geburde  tousent  iar  unt  zwai  hundert  iar 
unt  dreu  unt  neuntzech  iar. 

Da  waeren  kenwurtich  min  hoher  herre  grafe  Albreht  von  Gortz  unt 
herzöge  Heinrich,  mines  herren  sun  von  Kaerenden,  unt  grafe  Heinrich 
von  Gortz,  her  Heinrich  von  Oufenstain,  her  Griffe  von  Matray,  her  Rubreht 
von  Müls,  her  Volker  von  Chemnaten,  her  Magnus  von  Vtenhaim,  her 
Gotschalch  von  Sant  Mauricen,   bruder  Chunrat  von  Mosin. 

Sig.  dep. 


VII. 

Raymund,   Patriarch  von  Aquileia,   überträfjt  Konrad,  Erzhischof 

von  Salzburg,  die  Vollmacht,  hei  einem  bevorstehenden  Gespräch  mit  dem 

König  von  Böhmen   und  Otto,    Herzog  von  Baiern,    in   seinem  Namen 

die   Verhandlungen  zu  führen. 

Udine,  1293  April  1. 

Orig.  Wien,  Staatsarchiv. 

Venerabili  in  Christo  patri  et  amico  karissimo  domino  Conrado  dei 
gratia  Salzeburgensi  archiepiscopo  Eaymundus  eadem  gratia  sancte  Aquile- 
gensis  sedis  patriarcha  salutem  et  sinceram  ac  affectuosam  ad  omnia  eins 
beneplacita  voluntatem.  Cum  de  vobis  non  aliter  quam  de  nobis  ipsis 
immo  sicut  de  patre  ac  amico  specialissimo  et  domino  plenius  confidamus, 
paternitati  vestre  confidentia  pleniori  comittimus  per  presentes  nostras  litteras 
speciales,  ut  in  colloquio  et  tractatibus  habituris  inter  nos  et  inclitum 
dominum  .  .  regem  Boemie  ac  virum  magnificum  dominum  0[ttonem] 
comitem  palatinum  Eeni,  ducem  illustrem  Bawarie,  amicos  nostros  karis- 
simos,  in  dominica  proxima  qua  cantatur  misericordia  domini  vice  ac  nomine 
nostro  tractare  ac  facere  valeatis  ea,  que  nos  ipsi,  si  presentes  essemus, 
facere  valeremus  iuribus  tamen  Aquilegensis  ecclesie  semper  salvis.  In 
cuius  rei  evidentiam  presentes  litteras  nostas  patentes  inde  fieri  iussimus 
sigilli  nostri  pendentis  munimine  roboratas.  Datum  Ytini,  primo  intrante 
aprili,  anno  domini  M<^CCoLXXXXino,  VI^  indictione.  Sig.  pend. 


(338  Alfons  Do  psch. 

VIII. 

Otto,   Herzog  von  Baiern,    schenkt  Konrad,   Erzbischof  von  Salz- 

hur<i,  die  ihm  gehörige   Tochter  Karls  von  Gebning  Elizabet. 

Trostberg,  1293  April  15. 
Orig.  Wien,  Staatsarchiv. 

Nos  Otto  dei  gracia  palatinus  comes  Reni  dux  Bawarie  presentibus 
pvotitemur,  quod  licet  iuxta  sanctionem  legalem  partus  regulariter  debeat 
sequi  ventrem  et  per  consequens  Elizabet,  filia  Karoli  de  Gebning,  occa- 
sione  matvis  sue  ad  nostri  principatus  familiam  proprietatis  iure  spectantis 
debuerit  ad  nos  sicut  alii  pueri  eiusdem  Karoli  proprietatis  tytulo  perti- 
nere,  nos  tarnen  ob  specialem  reverenciam  beati  Eudberti  Salzburgensis 
ecclesie  patroni  et  nichilominus  ob  favorem  venerabilis  patris  domini  nostri 
et  amici  Chunradi  Salzburgensis  archiepiscopi  prefatam  Elizabet  filiam  Karoli 
prenotati  eidem  archiepiscopo  et  ecclesie  sue  presenti  instrumento  libera- 
liter  corferimus  et  donamus  renunciantes  omni  iuri  quod  nobis  competiit 
vel  competere  potuit  in  eadem,  ita  quod  et  ipse  dominus  noster  Salzbur- 
gensis archiepiscopus  nullam  pro  residuis  piieris  habebit  ammodo  questio- 
nem.  In  cuius  rei  testimonium  presens  instrumentum  sibi  dedimus  sigilli 
nostri  robore  communitum.  Datum  et  actum  apud  Trostberch,  anno  domini 
MCCLXXXX  tercio  XVII  kalen.  maii.  Sig.  dep. 

IX. 

Meinhard,  Herzog  von  Kärnten,  verspricht  dem  Erzbischof  Konrad 
von  Salzburg,  dass  er  ihm  gegenüber  auf  Grund  des  Linzer  Friedens 
eine  freundschaftliche  HaÜmtg  beobachten  und  bei  Herzog  Älbrecht  von 
Oesterreich  behufs  Herstellung  guter  Beziehungen  vermitteln  wolle. 

Im  Innthal  bei  Rattenberg  1294  Mai  14. 
Orig.  Wien,  Staatsarchiv. 
Lichnowsky  Reg.  2,  n»  45. 

Nos  Meinhardus  dei  gracia  dux  Karinthie  comes  Tirolis  Tridentine  et 
Brixinensis  ecclesiariim  advocatus  presentibus  proßtemur,  quod  inter  reve- 
rendum  in  Christo  patrem  et  dominum  Ch[unradum]  venerabilem  Salzbur- 
gensem archiepiscopum  et  nos  actum  est  et  fide  utrimque  data  firmatum, 
quod  concordia  apud  Linzam  inter  ipsum  et  nos  celebrata  salva  per  omnia 
existente  insuper  amicabiliter  et  concorditer  nos  adinvicem  in  omnibus 
habeamus  excepta  fidelitate  sacro  Romano  imperio  per  nos  debita  et 
excepto  illustri  domino  Alberto  duce  Austrie  genero  nostro  dilecto, 
quibus  si  contingeret  ad  assistenciam  teneremur.  Promittimus  quoque 
quod  super  bona  et  amicabili  comportacione  attemptanda  inter  predictos 
dominum  Salzburgen&em  archiepiscopum  et  dominum  Al[bertum]  ducem 
Austrie  fideliter  velimus  et  amicabiliter  interponere  pai'tes  nostras.  Quod 
si  eiusdem  amicicie  comportacio  non  procederet,  sed  super  aliquibus  mutuo 
eis  adversantibus  inter  predictos  archiepiscopum  et  ducem  discordia  aliqua 
oriretur,  protestamur,  quod  in  tali  casu  predicto  domino  duci  Austrie  ad- 
herebimur  assistendo.  Actum  et  datum  in  valle  Eni  iuxta  Rotenburch 
anno  domini  MoCCLXXXXIlIlto;  II  idus  maii.  Sig.  dep. 


Das  Bündnis  von  Canterbury  1416. 

Von 

Bernh.  Bess. 


Der  Gedanke,  den  alten  Zwist  zwischen  Frankreich  und  England 
zu  begraben,  gehörte  mit  in  den  grossen  Weltbeglückuugsplan,  den 
König  Sigmund  entworfen  hatte,  als  er  die  Machthaber  des  christliehen 
Abendlandes  zum  Konstanzer  Kirchentag  einlud.  Bündnisse,  die  er 
mit  beiden  Mächten  schon  vor  Beginn  des  Conzils  abschloss,  sollten 
dazu  dienen  ihm  auch  für  jenes  Werk  die  Wege  zu  ebnen.  Und  als 
ihn  nun  die  kirchliche  Aufgabe  im  Sommer  1415  zu  jener  grossen 
Eeise  von  Konstanz  nach  Spanien  nötigte,  da  stand  es  für  ihn  fest, 
dass,  wo  sich  die  Gelegenheit  bieten  sollte,  auf  dem  Hin-  oder  auf 
dem  Kückweg,  der  Versuch  einer  Friedensstiftung  gemacht  werden 
müsse.  Denn  bereits  waren  die  diplomatischen  Verhandlungen  zwi- 
schen beiden  Ländern  abgebrochen  vrorden,  und  jeden  Augenblick  war 
die  Landung  eines  englischen  Heeres  an  der  Küste  Frankreichs  zu 
erwarten. 

Die  Verlegenheit  in  Paris  war  gross;  an  dem  unseligen  Wett- 
streit der  Orleans  und  Bourgignons  um  die  Eegierungsgewalt  hatten 
sich  die  Kräfte  verzehrt,  und  man  sah  sich  ausser  stände  dem  Erbfeind 
sofort  eine  auch  nur  einigermassen  genügende  Streitmacht  gegenüber- 
zustellen. Da  hätte  man  gern  des  deutschen  Königs  Mittlerschaft 
sofort  gehabt  und  am  liebsten  gesehen,  wenn  Sigmund  von  Konstanz 
direkt  nach  Paris  gekommen  wärei).  Daran  aber  konnte  dieser  vor- 
erst nicht  denken.     Die  Zeit  drängte,  der  mit  Benedict  XIII.  anfangs 


>)  Vgl.  Janssen,  Frankfurts  Reichscorrespondenz  I,  294  und  Lenz,  Sigismund 
'nd  König  Heinrich  V.  t.  England  S.  70. 


640 


Beruh.  Bess. 


verabredete  Termin    iür   die  Zusammeukuuft   war   bereits    verstrichen; 
eine  v^eitere  Verzögerung   konnte    hier    alle  Aussichten  auf  Erfolg  zu 
nichte  macheu.    Erst  als  Sigmund  unterwegs  eine  Botschaft  Ferdinands 
von  Arragouien  empfieng,  die  um  weitem  Aufschub  bis  zum  15.  August 
bat.    da    trat    aufs    neue  die  Versuchung  an  ihn  heran  den  Abstecher 
nach  Paris  jetzt  zu  machen.    Denn  nun  fand  er  Gelegenheit  in  Nimes 
mit  Ludwig  II.  von  Anjou    zusammenzukommen,    und    dieser  lag  ihm 
sehr  an,    doch    sofort  nach  Paris  zu  gehen  und  die  drohende  Kriegs- 
gefahr abzuwenden.    Allein  die  Conzilsinteresseu  überwogen  auch  dies- 
mal, und  die  Keise  wurde  fortgesetzt.     Indessen  schon  im  September, 
noch  ehe  die  Verhandlungen  mit  Benedict  in  Fluss  gekommen  waren, 
ist  es  wirklich  von  Seiten  Sigmunds   zu   einem  Versuch  der  Friedens- 
stiftung  gekommen.     Trotz    der   Einnahme   Harfleurs    (18.  Sept.)   war 
die  Lao-e  des  eno-Useheu  Heeres   damals    eine   derartige,    dass  hier  ein 
solcher  Versuch  auf  Entgegenkommen  rechnen  konnte,   au  einer  Em- 
pfänglichkeit auf  französischer  Seite   glaubte  Sigmund    nicht    zweifeln 
zu  dürfen.     Aber  gerade  hieri^  hatte  er  sich  verrechnet.     Die  Unter- 
händler, die  er  zunächst  in  das  englische  Lager  senden  wollte,  wurden 
von  den  Franzosen  gar   nicht   durchgelassen!).     Denn  in  Paris  domi- 
uirte  die  orleanistische  Partei,    sie,    die    immer   noch   am    meisten  für 
die  nationale  Sache  gethau  hatte.    Die  Blüthe  der  französischen  Ritter- 
schaft   stand  zu  ihr    und    brannte    darauf   mit    dem  Erbfeind    sich   iu 
offenem  Felde  zu  messen.    Das  war  keine  Stimmung,  wo  man  geneigt 
war  auf  Friedensvermittlung  zu  hören,   und  so  hatte  auch  die  Mittel- 
partei unter  dem  Herzog  von  Berry,  der  es  darauf  ankam  erst  Frieden 
zu  stiften  zwischen  den  feindlichen  Vettern  Orleans  und  Burgund  und 
solange  den  Kampf  mit  England  hinauszuschieben,  schweigen  müssen. 
Allein  die  Schlappe,    die  Sigmund    sich   jetzt    geholt,    sollte    bald 
ausgeglichen    werden.     Die    stolzen    Hoffnungen    der    orleanistischen 
Kriegspartei    wurden    schmählich   betrogen.     Der   Tag   von   Azincourt 
(25.  October  1415)    traf  sie  vernichtend,    die    beiden   jungen  Herzöge 
gerieten    selbst   in    englische    Gefangenschaft.     Sigmund    aber    gelang 
es    die   französischen   Intriguen,    mit    denen    man    in    Perpignan    sein 
Unionswerk  zu  stören  unternommen  hatte,  zu  knicken,  und  als  er  nun 
die  Heimreise    antrat,    da   war  es  die   französische  Regierung,    welche 


1)  Windecke  ed.  Altmann  87  f.  Lenz  (a.  a.  0.  74)  combinirt  diese  Sendung 
mit  der  des  Johann  von  Wallenrod  vom  23.  August  (vgl.  Hardt,  Conc.  Const.  IV, 
499).  Indessen  abgesehen  von  Innern  Gründen,  die  hier  für  Windeckes  Angaben 
sprechen,  erhält  er  eine  Bestätigung  durch  die  bisher  ganz  unberücksichtigt  ge- 
bliebenen, aber  durchaus  zuverlässigen  Nachrichten  Dynters  (Chronica  ed.  de 
Ram,  t.  III,  291  ff.  in  Collect,  de  chroniques  beiges  inedites). 


Das  Bündnis  von  Canterbuiy  1416,  (34 1 

ihn  um  erneute  Vermittlung  bat  und  dringend  nach  Paris  einlud. 
Abermals  war  es  Ludwig  von  Anjou^),  der  hier  als  Unterhändler  auftrat 
und  in  dem  wir  von  nun  an  neben  dem  alten  Berry  das  eigentliche 
Haupt  der  Mittelpartei  sehen  dürfen.  Von  ihm  wurde  auch  der  deutsche 
König  eingeholt,  als  er  am  1.  März  1416  vor  der  französischen  Haupt- 
stadt anlangte. 

Sigmund  hat  sich  nun  hier  alle  Mühe  gegeben  das  Vertrauen 
auch  der  dem  Frieden  abgeneigten  orleanistischen  Partei  zu  gewinnen. 
Allein  es  war  gar  bald  einzusehen,  dass  sein  Unternehmen  auf  Erfolg 
nur  rechnen  konnte,  wenn  er  mit  seiner  Vermittlung  bei  dem  engli- 
schen König  einsetzte.  Der  Gedanke  nach  England  zu  gehen,  ist  erst 
in  Paris  entstanden  2),  und  er  ist  von  französischer  Seite,  von  jener 
Mittelpartei  ausgegangen.  Es  stellte  sich  heraus,  dass  diese  doch  zu 
schwach  war,  um  Sigmund  einen  festen  Eückhalt  für  entscheidende 
Schritte  zu  gewähren.  Kriegerische  Erfolge  hatten  eben  wieder  das 
Prestige  des  neuen  Connetable  Bernhard  von  Armagnac  erhöht ;  dieser 
beherrschte  die  orleanistische  Partei  jetzt  vollständig,  und  in  ihm  ver- 
einigte sich  alte  Gegnerschaft  gegen  den  deutschen  König  mit  der 
entschiedensten  Abneigung  gegen  alle  Vermittlungen.  Obgleich  damals 
nur  vorübergehend  in  Paris  anwesend,  wusste  er  doch  im  Kronrat 
soweit  sich  zu  behaupten,  dass  die  Mittelpartei  nicht  durchdringen 
konnte.  Diese  hoffte  nun  alles  von  einem  Erfolg,  mit  dem  Sigmund 
von  England  aus  sie  unterstützen  sollte.  Und  so  wurde  er  mit  Segens- 
wünschen und  der  Hoffnung  auf  baldige  Eückkehr  entlassen. 

Am  3.  Mai  ist  er  in  London  auf  das  Feierlichste  empfangen 
worden.  Allein  ehe  die  Verhandlungen  begannen,  verstrich  noch  eine 
geraume  Frist. 

Eine  vierte  Person  war  bei  diesen  nicht  zu  umgehen  der  Herzog 
Wilhelm    von    Holland- Hennegau.     Er    war    der    Schwiegervater    des 


')  Vgl.  über  ihn  G.  du  Fresne  de  Beaucourt,  histoire  de  Charles  VII,  t.  1,  18 
und  über  die  Friedenspartei  überhaupt  die  Briefe  Sigmunds  im  Archiv  f.  österr. 
Gesch.  LIX,  104—127. 

2)  Das  fordert  entschieden  der  Brief  Sigmunds  an  Karl  VI.  vom  6,  Sept. 
1416  (Archiv  f.  österr.  Gesch.  LIX,  109  ff.).  Dafür  spricht  auch  die  Reihenfolge 
in  dem  Bericht  des  Mönches  über  Sigmunds  Pariser  Aufenthalt,  welche  keine 
zufällige  sein  kann  (ed.  Bellaguet,  t.  V,  lib.  36,  cap.  39 — 40).  Was  der  Mönch 
Gegentheiliges  berichtet,  bezieht  sich  nur  auf  eine  Erklärung  Sigmunds  in  dem 
Kronrat,  als  bereits  die  Reise  beschlossene  Sache  war.  Die  Fragezeichen,  welche 
Lenz  (a.  a.  0.  80  f.)  macht,  heben  sich  damit  auf.  Aber  auch  Caro  (»Das  Bünd- 
nis von  Canterbury,  S.  22  f.)  hat  sich  die  gegentheilige  Beweisführung  doch  zu 
leicht  gemacht,  indem  er  Momente,  die  für  Lenz'  Auffassung  sprechen,  unberück- 
sichtigt lässt. 

Mittheilungen  SXII.  42 


ß42  Bernh.  Bess. 

zweiten  Sohnes  Karls  VI.,  Johauu,  auf  welchen  seit  dem  Tod  seines 
älteren  Bruders  Ludwig  am  18.  Dezember  1415  die  Würde  des 
Dauphin  übergegangen  war,  und  behütete  diesen  wie  seinen  Augapfel. 
Er  war  aber  zugleich  der  Schwager  Johanns  von  Burguud  und  auf 
das  engste  mit  ihm  verbunden.  Auf  dieser  Seite  herrschte  gegen  die 
Jiittelpartei  nicht  nur,  sondern  auch  gegen  Sigmund  das  grösste  Miss- 
trauen. Wie  dieser  es  überwunden  hat,  ist  uns  verborgen.  Jedenfalls 
kouute  Wilhelm  sich  der  Theiluahme  an  den  Verhandlungen  in  London 
nicht  entziehen.  Am  28.  Mai  traf  endlich  auch  er  hier  ein.  Und 
nun  erst  wurden  jene  ernstlich  eröffnet i). 

Bis  dahin  war  wenig  Aussicht  auf  einen  Erfolg  gewesen.  Heinrich 
von  England  hatte  gerade  an  demselben  Tag,  an  dem  der  Holländer 
unerwartet  eintraf,  eine  Mobilmachungscrdre  für  den  22.  Juni  aus- 
gefertigt^).  Nun  aber  Hess  er  sich  herbei  den  Franzosen  einen  wich- 
tigen Schritt  entgegenzukommen:  er  wollte  das  kaum  errungene 
Harfleur  abtreten,  zunächst  an  Wilhelm  und  Sigmund 3).  Die  Mobil- 
machuDgsordre  scheint  vorläufig  suspendirt  worden  zu  sein.  Allein 
weder  die  Gefangenen  von  Azincourt,  welche  man  zu  den  Verhand- 
lungen hinzugezogen  hatte,  noch  die  Pariser  Gesandtschaft,  die  Sig- 
mund gefolgt  war,  wollten  in  die  Garantien  willigen,  an  welche  Hein- 
rich seine  Zusage  geknüpft  hatte.  Ihre  Haltung  war  im  höchsten 
Masse  zweideutig;  bald  schienen  sie  nachgeben  zu  wollen,  bald  wichen 
sie  wieder  aus*).  Es  stellte  sich  heraus,  dass  ihre  Instructionen  noch 
ganz  unter  dem  Eindruck  des  Sieges  abgefasst  waren,  welchen  kurz 
vor  Ostern  Armagnac  über  den  englischen  Commandanten  von  Harfleur 
erfochten  hatte  s).  Zu  gleicher  Zeit  hatten  die  Aussichten  auf  Hülfe 
Genuas  und  Portugals  zur  See  feste  Gestalt  gewonnen*^).  Da  hatten 
die  Friedenswünsehe  der  Mittelpartei  sich  keine  Geltung  verschaffen 
können.  Und  auch  die  Gefangenen  von  Azincourt  waren  noch  nicht 
so  mürbe  geworden,  dass  sie  nicht  ihrem  eifrigsten  Anwalt,  dem  Grafen 
von  Armagnac,  secundirt  hätten. 

Für  Sigmund  musste  diese  Haltung  der  Franzosen  im  höchsten 
Grrade  peinlich  sein;    er  schien  ja  damit   völlig   desavouirt.     Allein  er 


')  Siehe  Excurs. 

2)  Rymer,  Foedera  IX,  355. 

=*)  Rymer  IX,  362  f.  Dass  dabei  an  eine  sofortige  Zurückgabe  an  England 
gedacht  sei,  wie  Lenz  a.  a.  0.  97,  Anm.  4  meint,  ist  nicht  belegt.  Man  kann 
nur  annehmen,  dass  für  die  nach  Abschluss  des  Waffenstillstandes  in  Aussicht 
genommenen  Friedensverhandlungen  ein  Ersatz  vorbehalten  war. 

*)  Elmham,  Gesta  Henrici  V.  ed.  B.  Williams,  London  1850,  S.  80  f. 

5)  Relig.  de  Denys  V,  748  S.,  Juvenal  des  Ursins  ed.  Godefroy  420  ff. 

6)  Relig.  VI,  10  ff. 


Das  Bündnis  von  Canterbury   1416.  643 

o-ab  die  Hoffnung  noch  nicht  auf.  Vielleicht  war  in  geheimen  Ab- 
machuno"en  mit  den  Häuptern  der  Mittelpartei  dieser  Fall  schon  vor- 
o-eseheu,  und  er  durfte  ja  damit  rechneu,  dass  während  der  Abwesen- 
heit Armagnacs  von  Paris  deren  Einfluss  wieder  steigen  würde.  Auf 
veränderter  Basis  brachte  er  eine  Abmachung  zu  Stande,  durch  welche 
die  Entscheidung  von  London  wieder  nach  Paris  verlegt  wurde.  Der 
Pariser  Regierung  sollte  dieser  Vorschlag  unmittelbar  durch  Gesandte 
Sigmunds  vorgelegt  werden. 

Sigmund  war  es  gelungen,  auch  von  den  französischen  Bevoll- 
mächtigten zwei  zu  gewinnen,  die  sich  auheischig  machten  seinen 
Vorschlag  zu  empfehlen  und  ihm  umgehend  die  Entschliessung  ihrer 
Regierung  mitzutheilen :  es  waren  dies  der  Erzbischof  von  Reims*) 
und  einer  der  Gefangenen,  der  Herr  von  Gaucourt. 

Der  Letztere  hatte  schon  an  den  Verhandlungen  in  Paris  theil- 
geuoramen.  Er  war  aber  hier  in  den  Verdacht  geraten  an  einer  bur- 
gundischen  Verschwörung  th eilgenommen  zu  haben  und  hatte  schleu- 
nigst abreisen  müssen,  ein  Beweis,  dass  er  jedenfalls  nicht  wie  seine 
Leidensgefährten  der  Kriegspartei  angehörte-').  Wilhelm  Renaud,  Erz- 
bischof von  Reims,  hatte  schon  als  Gesandter  bei  den  ünionsverhand- 
lungen  in  Spanien  der  Mittelpartei  gedient.  Er  wäre  auch  nicht  der 
gewiegte  Diplomat  gewesen,  wenn  er  sich  bei  einer  solchen  Gelegen- 
heit hätte  umgeheu  Isssen.  Die  Geschicklichkeit,  mit  welcher  er  später 
die  Eigenart  jener  Abmachung  zu  benutzen  wusste,  spricht  sogar  dafür, 
<3ass  er  ihrer  Entstehung  nicht  fern  stand. 

Der  ganze  Nachdruck  in  dieser  expressen  Botschaft  war  nun  auf 
eine  Zusammenkunft  der  fürstlichen  Häupter  beider  Reiche  gelegt. 
Damit  eine  solche  stattfinden  könne,  musste  natürlich  ein  Waffen- 
stillstand geschlossen  werden,  aber  über  ihn  hat  man  sich  erst  in 
zweiter  Linie  zu  verständigen ;  die  Specialbedingungen  dafür  sind  sogar 
nicht  in  der  Hauptnote  aufgeführt,  sondern  in  einem  extra  versiegelten 
Beischluss,  über  dessen  Inhalt  zunächst  Schweigen  beobachtet  werden 
sollte.  —  Diese  Anordnung  war  wohl  berechnet:  der  Plan  einer  Zu- 
sammenkunft der  betheiligten  Fürsten  war  geeignet  die  Gemüther  ge- 
fangen zu  nehmen,  und  man  konnte  hoffen,  dass  die  Mittelpartei  hier- 
mit durchdringen  würde;  das  weitere  musste  sich  dann  von  selbst 
ergeben. 

Und  um  nun  ganz  sicher  zu  gehen,  reisten  sogar  die  Gesandten 
Sigmunds,    welche    diesen  Vorschlag   nach  Paris    überbringen    sollten, 


')  Ueber  ihn  vgl.  auch  den  Excui's. 

2)  Monstrelet  ed.  Douet  d'Arcq  II  [,  372  ff. 

42* 


ß44  Bernh.  Bess. 

den  französischen  Bevollmächtigten  voraus').     Am  21.  Juni  verliessen 
sie  London. 

Viel  hätte  nicht  gefehlt,  so  wäre  auch  dieser  Versuch  von  vorn- 
herein gescheitert,  denu  gerade  in  den  Tagen,  wo  es  zu  jener  Ab- 
machung in  London  gekommen  war,  machte  die  französich-genuesische 
Flotte,  nachdem  schon  früher  Beuuruhiguugeu  der  euglischen  Küste 
stattgefunden  hatten,  einem  Angriff  auf  deu  Hafen  von  Southamptou, 
offenbar  in  der  Absicht  die  hier  sieht  sammelnde  englische  Flotte  zu 
veruichten;  und  als  dieser  Angriff  zurückgeschlagen  wurde,  verwüstete 
sie  wenigstens  die  Insel  Portland.  —  In  England  hatte  man  eiuen 
solchen  Coup  gerade  jetzt  nicht  erwartet ;  um  so  entrüsteter  war  mau. 
Die  Missstimmung  richtete  sich  aber  auch  in  bedrohlicher  Weise  gegen 
Sio-maud  und  Wilhelm  von  Holland.  lu  den  Kreisen  der  Londoner 
Bürgerschaft,  die  natürlich  die  Lage  in  Frankreich  nicht  durchschauen 
konnte,  meinte  man,  sie  spielten  mit  den  Franzosen  unter  einer  Decke. 
Es  scheint  indessen  auch  unter  den  Fürsten  bei  dieser  Gelegenkeit  nicht 
an  ernstlichen  Auseinandersetizungen  gefehlt  zu  haben.  So  benutzte 
Wilhelm  die  erste  beste  Gelegenheit,  um  mit  seinen  Schiffen  zu  ent- 
kommen; der  römischen  König  aber  wurde  auf  das  feste  Schloss  Ledes 
in  Kent  gebracht,  vielleicht  nicht  nur  deshalb,  weil  er  in  London 
ohne  Heiurich,  der  sofort  nach  Southampton  aufbrach,  nicht  mehr 
sicher  war  2). 


')  Dies  folgert  Caro  a.  a.  0.  28,  A.  2,  mit  Recht  aus  Sigmunds  Brief  an 
Wilhelm  von  Holland  (Archiv  f.  österr.  Gesch.  LIX,  107).  Weil  aber  in  dieser 
Kleinigkeit  M.  S.  Cott.  Cleop.  c.  IV,  fol.  29  abweicht,  deshalb  sind  dessen  sonstige 
von  Lenz  a.  a.  0.  101,  A.  2  benutzte  Daten,  wenn  sie  an  sich  Wahrscheinlichkeit 
besitzen,  noch  nicht  anzuzweifeln. 

2)  Windecke  (ed.  Altmann,  S.  67  f.)  erzählt  unmittelbar  nach  dem  Bericht 
über  Hauers  unglückliche  Botschaft  »und  was  der  selbe  Römsch  konig  vil  nohe 
zu  Lunden  umbe  sin  leben  kumen  in  dem  porloment,  wann  das  porloment  ver- 
dacht den  Romschen  konig  darinne,  der  doch  unschuldig  daran  was*.  Lenz 
(a.  a.  0.  1021)  meint  diese  Nachrichten  eines  Augenzeugen  auf  unbegründete  Ge- 
rüchte zurückführen  zu  können,  die  während  Sigmunds  langer  Abwesenheit  und 
infolge  der  spärlichen  Nachrichten  von  ihm  in  Konstanz  entstanden.  Nun  wird 
allerdings  Windeckes  Bericht  verdächtig  dadurch,  dass  er  Sigmund  in  dieser 
Zeit  noch  in  London  sein  lässt,  während  er  nachweislich  die  Botschaft  Hauers 
in  Ledes  oder  in  Canterbury  empfing,  und  dass  er  das  Parlament  hier  verant- 
wortlich macht,  das  damals  längst  nicht  mehr  beisammen  war.  Aliein  wenn 
wir  bedenken,  dass  Sigmund  sich  bei  jener  Vorstellung  vor  dem  Parlament  diesem 
gewissermassen  als  Friedensvermittler  verpflichtet  hatte,  so  ist  Windeckes  Auf- 
fassung nicht  so  unrichtig,  denn  gerade  die  Parlamentsmitglieder  mussten  einen 
etwaigen  Betrug  von  seiner  Seite  am  stärksten  empfinden..  (Vgl.  Cai-o  a.  a.  0.  59.) 
Was  nun  aber  die  Ortsangabe  betrifft,  so  liegt  hier  ein  chronologischer  Irrthum 
vor,  der  aber  bei  dem  zeitlichen  Abstand   zwischen  der  Niederschrift  der  Denk- 


Das  Bündnis  von  Canterbury  1416.  ß45 

Unter  diesen  Umständen  wäre  Sigmunds  Project  gewiss  gescheitert, 
wären  nicht  —  das  müssen  wir  annehmen  —  seine  Gesandten  bereits 
unterwegs  gewesen.  So  musste  Heinrich  wenigstens  abwarten,  wie 
dieser  Versuch  sich  auliess. 

Aber  in  Paris  hatte  man  es  nicht  sehr  eilig  mit  einer  Antwort. 
Man  wollte  oflFenbar  Zeit  gewinnen,  vor  allem  die  Ankunft  der  eignen 
Gesandten  abwarten.  Gegen  einen  mit  Sparsamkeitsrücksichten  mcti- 
virten  Protest  der  Pariser  Universität  wurden  die  Boten  Sigmunds  in 
mehrtägigen  Festlichkeiten  gefeiert  i).  Der  Mittelpartei,  welche  gewiss 
die  besten  Absichten  noch  hatte,  wurde  diese  Frist  verhängnisvoll. 
Denn  nun  konnte  Armaguac  noch  rechtzeitig  vom  Kriegsschauplatz 
her  eintreffen,  um  in  der  Berathung  einzngreifen. 

Es  stand  nicht  weniger  als  alles  für  ihn  und  seinen  orleanisti- 
schen  Anhang  auf  dem  Spiel.  Die  Mittelpartei,  Ludwig  von  Anjou 
an  der  Spitze,  war  gewillt  blindlings  auf  die  von  Sigmund  übermit- 
telten Bedingungen  einzugehen.  Aber  der  Connetable  war  der  Mann, 
der  einer  solchen  Situation  gewachsen  war.  Er,  der  so  oft  schon 
im  Angesicht  des  Feindes  durch  eine  glühende  Ansprache  seine  Truppen 
entflammt  hatte,  er  wusste  auch  hier  im  Sitzungssaal  seine  o-anze 
Beredtsamkeit  zu  entfalten;  und  wie  Wachs  vor  der  Sonne,  so  zer- 
schmolzen vor  seinen  gewichtigen  Gründen  die  Illusionen  der  Fried- 
fertigen. Es  scheint  ein  vollständiger  Sieg  gewesen  zu  sein,  den  er 
hier  erfocht.  Nur  Ludwig  von  Anjou,  der  Cardinal  von  Bar  und  die 
Königin  opponirten ;  aber  der  erdrückenden  Majorität  im  Conseil  mussten 

Würdigkeiten  und  den  erzählten  Ereignissen  nichts  Auffallendes  ist.  Dass  in 
London  Sigmund  in  Lebensgefahr  gekommen  sei,  ist  der  feste  Punkt  in  der 
Erinnerung  Windeckee.  Aber  es  fand  dies  nicht  statt  im  Juli,  sondern  im  Juni, 
■während  Sigmunds  Gesandtschaft  im  Begriff  war  nach  Paris  abzureisen,  infolge 
des  französischen  Ueberfalls.  Ungefähr  gleichzeitig  muss  bei  Vallement  en  Caux 
ein  für  Armagnac  siegreiches  Gefecht  stattgefunden  haben.  Mit  diesem  bringen 
»Extrait  d'une  chronique  manuscripte  (Juvenal  des  Ursins,  ed.  Tb.  Godefroy, 
Paris  1614  S.  536;  vgl.  auch  denselben  in  Kleinigkeiten  abweichenden  Bericht 
in  der  Ausgabe  von  1653,  S.  432  und  , Grandes  chroniques  de  France",  Paris 
1514,  Iir,  BJ.  90  ff.)  die  Gefährdung  des  römischen  Königs,  an  der  auch  Wilhelm 
von  Holland  noch  theilgenommen  hat,  zusammen.  Dass  es  sich  hier  nicht  um  ein 
blosses  Gerücht  handelt,  wird  durch  diese  zwei  unabhängigen  Zeugen  festgestellt. 
Als  Bestätigung  kommt  dann  hinzu  der  Auftritt  zwischen  Wilhelm  von  Holland 
und  Heinrich  V.  aus  Job.  Geerbrandi  Leydensis  Carm.  Chron.  Hollandiae  etc. 
(Rerum  belg.  Annales  etc.  ed.  F.  Sweet,  Frankfurt  1620,  pag.  149),  der  unmög- 
lich erfunden  sein  kann.  Auch  der  Elmham'sche  Bericht  (Gesta  Henrici  V  ed. 
Williams,  82)  gibt  zu  denken:  (Vorhergeht  die  Mittheilung  über  die  Rückkehr 
Wilhelms  von  Holland)  »Imperator  ex  ordinatione  regia  se  direxit  ad  castrum  de 
Ledes  in  Cantia,  et  rex  versus  exercitum  suum  Hamptoniae  properavit*. 
')  Relig.  de  S.  Denya  a.  a.  0.  VI,  14  ff. 


Q^Q  B  e  r  n  h.  B  e  s  s. 

auch  sie  schliesslich  weichen.   Kiiu  war  nur  noch  die  Frage,  wie  mau 
Sigmund  segrenüber  den  Rückzug  einkleiden  sollte. 

Armaguac  war  ehrlich  und  kühn  genug,  stricte  Ablehnung  aller 
weiteren  Verhandlungen  vorzuschlagen.  Aber  die  Mittelpartei  war  doch 
Sigmund  zu  sehr  verpflichtet,  als  dass  sie  seine  Vermittelung,  zu  der 
sie  ihn  selbst  erst  veranlasst  hatte,  so  rundweg  ablehnen  konnte.  In 
dieser  Verlegenheit  machte  man  sich  die  complicirte  Anlage  von  Sigis- 
munds  Vorschlägen  zu  nutze,  womit  dieser  seinerseits  zu  überrumpeln 
gedacht  hatte. 

Im  sechsten  Punkt  des  Dokumentes  war  bestimmt,  dass  zunächst 
nur  über  die  Zusammenkunft  durch  den  Erzbischof  oder  Gaucourt  an 
Sigmund  Bescheid  ertheilt  werdeu  sollte.  Was  Sigismund  hierbei 
geplant  hatte,  haben  wir  schon  angedeutet.  In  Paris  aber  hielt  man 
sich  an  den  Wortlaut.  Zwar  hiess  es  in  eiuem  Schreiben  des  Königs 
vom  7.  Juli,  das  Gaucourt  überbrachte,  man  wolle  alles,  was  in  der 
Akte  enthalten  sei,  erfüllen.  Aber  das  bedeutete  eben  nur  so  viel, 
dass  man  zunächst  den  Plan  einer  Zusammenkunft  der  Fürsten  im 
alloremeinen  annehmen  und  in  Berathuugeu  über  den  dazu  nöthigeu 
Wafienstillstand  eintreten  wolle,  Dass  dieser  Bescheid  aber  auf  Sig- 
mund den  Eindruck  machen  musste,  als  ginge  man  bereitwillig  auch 
auf  den  in  dem  Beischluss  bereits  stipulirten  Waffenstillstand  ein,  — 
das  ist  offenbar  in  Paris  vorausgesehen  und  beabsichtigt  worden.  — 
und  wie  stellte  mau  sich  hier  nun  zu  dem  Beischluss?  ist  sein  Inhalt 
überhaupt  bekannt  geworden  ? 

Keinenfalls  hat  Sigmunds  Gesandtschaft  ihn  schon  bei  der  ersten 
Audienz  kundgegeben.  Das  hätte  der  durch  das  Instrument  selbst 
angezeigten  Taktik  nicht  entsprochen.  Das  Instrument  selbst  ist  auch 
uneröffnet  geblieben  bis  zu  den  Verhandlungen,  welche  nicht  lange 
nacher  programmgemäss  in  Beauvais  eröffnet  wurden i).  Aber  in  seiner 
Rede  spricht  Armaguac  von  einem  dreijährigen  Waffenstillstand,  von 
dem  doch  nur  der  Beischluss  etwas  enthielt.  Entweder  hat  der  Sprecher 
von  Sigmunds  Gesandtschaft,  Graf  Berthold  Orsini,  selbst  darüber  noch 
vertrauliche  Mittheilung  gemacht,  oder  diese  ist  —  und  das  dürfte 
wahrscheinlicher  sein  —  von  dem  Erzbischof  vou  Reims  ausgegangen. 

Der  Erzbischof  befand  sich  in  einer  schwierigen  Lage.  Er  war 
ja  bei  Anlage  des  diplomatischen  Kunststücks,  mit  dem  Sigmund  die 
Pariser  Regierung  zu  fangen  gedachte  und  das  nun  gegen  diesen  selbst 
ausgespielt   wurde,    stark    betheiligt    gewesen.     Beide    hatten  dabei  in 


')  Dass  der  Beischhuss  in  Paris  uneröffnet  blieb,  gebt  aus  Sigmunds  Denk- 
schrift vom  6.  Sept.  (Archiv  f.  österr.  Gesch.  LIX,  119)  hervor. 


Das  Bündnis  von  Canterbury  1416.  647 

London  auf  ein  noch  bestehendes  Uebergewicht  der  Mittelpartei  ge- 
rechnet. Nun  war  dieses  völlig  in  die  Brüche  gegangen.  Was  konnte 
Renaud  anders  thun  als  sich  in  die  veränderten  Verhältnisse  schicken? 
Das  war  freilich  nicht  leicht,  denn  auf  ihn  musste  bei  der  uuaus- 
bleiblichen  Entdeckung  jener  diplomatischen  List  das  ganze  Odium 
lallen.     Er  hat  versucht  es  abzuwenden. 

Am  dritten  Tag,  nachdem  Sigmund  die  für  ihn  höchst  erfreuliche 
und  fast  überraschende  Botschaft  von  der  Bereitwilligkeit  der  Pariser 
Regierung  erhalten  hatte,  langte  bei  ihm  nach  anderthalbtägigem  Ritt 
von  Paris  nach  Calais  und  darauf  erfolgter  Ueberfahrt  der  Lübecker 
Heinrich  Hauer  an,  der  in  seinem  Dienst  die  Gesandten  begleitet 
hatte,  und  meldete,  —  so  lautet  Windeckes  Bericht  —  „das  der  grofe 
von  Armigecke  (=^  Armagnac)  und  etlich  rete  der  cronen  von  Frank- 
rich  die  erste  botschaft  und  briefe  nit  halten  wolten,  als  sie  dem 
Romschen  konige  verschriben  und  zügesaget  haben"  i). 

Woher  hatte  der  Lübecker  diese  verblüffende  Nachricht?  Das 
Vorgehen  der  Pariser  Regierung  wäre  ja  nicht  zu  begreifen,  wenn 
nicht  die  Couseilsberatung  in  strengstem  Geheimnis  gehalten  worden 
wäre.  Es  ist  ^vohl  nicht  zu  gewagt,  wenn  auch  ohne  irgend  einen 
Auhalt  der  Quellen  der  Erzbischof  von  Reims  mit  dieser  Botschaft  in 
Zusammenhang  gebracht  wird.  Er  konnte  hiermit  auf  billige  Weise 
wäeder  gut  machen,  was  er  gegen  den  römischen  König  verfehlt. 

Auf  billige  Weise,  denn  ehe  der  geheime  Bote  englischen  Boden 
betreten  konnte,  war  bereits  ein  zweiter  Angriff  auf  die  englische 
Flotte  in  Southampton  erfolgt 2).  Der  Moment  war  gut  gewählt:  ia 
England  gab  man  sich  gerade  der  Freude  hin  über  den  vermeintlichen 
diplomatischen  Sieg.  Aber  der  Anschlag  missglückte  trotzdem:  der 
umsichtige  Lancaster  war  auch  in  solchen  Momenten  noch  immer  auf 
seiner  Hut. 

Der  Erzbischof  aber  hatte  seine  Ehre  —  zum  Scheine  wenigstens 
—  gerettet.  Er  hätte  nun  am  liebsten,  um  die  weiteren  von  vorn- 
herein nutzlosen  Verhandlungen  abzuschneiden,  sofort  Klarheit  in  die 
Verhältnisse  gebracht.  Dazu  bedurfte  es  nur  der  Veröffentlichung 
jenes  Beischlusses.  Er  begab  sich  daher,  als  er  darauf  rechnen  konnte, 
dass  jene  geheime  Botschaft  an  Sigmund  im  Verein  mit  der  militä- 
rischen Operation  ihr  Wirkung  gethau  haben  Avürde,  —  es  war  am  12- 
oder  13.  Juli  —  zu  den  noch  in  Paris  weilenden  Gesandten  Sigmunds 
und  bat  sie,  den  Beischluss  zu  öffnen  und  ihm  zu  übergeben.  Sie  meinten, 

')  Windecke  a.  a.  0.  67. 

2)  Elmham  a.  a.  0.  83.  Der  Mönch  (a.  a.  0.  VI,  34j  macht  die  kriegeri- 
schen Unternehmungen  bezeichnender  Weise  sehr  kurz  ab. 


ß48  Bernli.  ßess. 

er  komme  im  Auftrage  der  Regierung  und  verlangten  darüber  einen 
Ausweis,  Einen  solchen  hatte  der  Erzbischof  natürlich  nicht.  Die 
Regierung  musste  in  der  Ignorirung  des  Annexes  vorläufig  verharren. 
Es  spricht  nun  nicht  für  die  diplomatische  Begabung  der  deutschen 
Gesandten,  dass  sie  an  jenem  Uinstaud  keinen  Austoss  nahmen.  Indem 
sie  sich  aber  ihrer  Instruction  gemäss  weigerten  dem  Erzbischof  ohne 
weiters  die  Acte  auszuliefern,  boten  sie  ihm  eine  Handhabe,  deren  er 
sich  zu  seiner  Entschuldigung  weiterhin  bedienen  konnte,  —  i'reilich 
eine  Handhabe,  die  dem,  welcher  von  Anfang  au  hinter  die  Kulissen 
gesehen,  sehr  schwach  erscheinen  muss,  deren  Wert  aber  erhellt,  wenn 
man  bedenkt,  dass  sowohl  der  Inhalt  des  Beischlusses  von  vornherein 
als  Geheimnis  bewahrt  worden  war,  als  auch  die  diplomatische  List, 
<Ias  Resultat  jener  denkwürdigen  Conseilsverhandlung,  für  die  Eng- 
länder und  Deutschen  nicht  nur,  sondern  wahrscheinlich  auch  für  die 
Mehrzahl  der  französischen  Bevollmächtigten  noch  auf  lange  hinaus 
undurchsichtig  blieb. 

In  Beauvais  sollte  den  Vorschlägen  Sigmunds  entsprechend  über 
Ort  und  Tag  der  Zusammenkunft,  sowie  über  den  Waffenstillstand 
verhandelt  werden  i).  Hier  sind  nun  endlich  die  Vertreter  Sigmunds 
mit  dem  sorgfältig  bewahrten  Actenstück  an  den  Tag  getreten.  Die 
Franzosen  mit  Ausnahme  des  Erzbischofs  gaben  ein  unverfälschtes  Er- 
staunen über  das  Project  des  dreijährigen  Waffenstillstandes  kund, 
auf  dem  sie  hier  festgenagelt  werden  sollten ;  der  Erzbischof  aber  konnte 
sich  damit  decken,  dass  ihm  nicht,  wie  er  gewünscht  hatte,  die  Urkunde 
zur  Veröffentlichung  übergeben  worden  war.  Wenigsten^  hat  er  nach 
englischem  Bericht,  als  drei  Jahre  später  von  dieser  Seite  der  Betrug 
von  Beauvais  wieder  aufgerührt  wurde,  frischweg  erklärt,  dass  an  dem 
Scheitern  dieser  Verhandlungen  weder  die  Engländer  noch  die  Fran- 
zosen eine  Schuld  trügen,  sondern  der  römische  König,  der  die  Ur- 
kunde der  Waffenstillstandsstipulation  ihrem  Souverain  nicht  habe  aus- 
liefern wollen,  —  So  mussten  die  Verhandlungen  abgebrochen  werden. 
Am  29.  Juli  giengen  beide  Theile  auseinander  um  von  ihren  Regie- 
rungen neue  Instructionen  zu  holen.  Vom  6.  September  bis  zum 
3.  October  hat  man  dann  in  Calais  weiter  verhandelt  —  aber  lediglich 
über  einen  kurzen  und  auf  (^en  nördlichen  Theil  des  Kriegsschauplatzes 
beschränkten  Waffenstillstand.  Ein  solcher  wurde  denn  auch  abge- 
schlossen für  die  Zeit  bis  zum  2.  Februar  des  nächsten  Jahres.  Das 
war  der  ganze  Ertrag  der  Verhandlungen,  die  unter  den  Anspielen  des 

')  Die  Verhandlungen  in  Beauvais  am  genauesten  in  dem  Briefe  Karls  VI. 
an  Sigmund  v.  13.  Aug.  (Arch.  f.  österr.  Gescb.  LIX,  103  f.).  Dazu  Relig.  de 
S.  Denys  a.  a.  ü.  VI,  26  f.   Vgl.  Lenz  a.  a.  0.  118,  Anm.  u.  Caro  a.  a.  0.  41  Anm. 


Das  Bündnis  von  Canterbnry  1416.  ß49 

römischeu  Königs  vor  mehr  den  einem  halben  Jahr  so  hoffnungsvoll 
begonnen  hatten. 

Sigmund  hat  sich  an  den  Verhandlungen  in  ßeauvais  und  Calais 
gar  nicht  mehr  betheiligt,  obwohl  er  bereits  am  24.  August  wieder 
auf  das  Festland  —  nach  Calais  —  zurückgekehrt  war.  Hier  wartete 
er  auf  Heinrich.  Denn  der  Plan  eines  Für.stencongresses  war  nicht  fallen 
gelassen.  Er  war  nur  verändert.  Am  5.  October  sollten  sie  in  Calais 
mit  Johann  von  Burgund  zusammentreflFen,  um  eine  Verständigimg  zu 
erzielen,  die  nur  zu  deutlich  gegen  Frankreich  gerichtet  war,  Sigmund 
hatte  das  Gewand  des  Friedenseugels  abgestreift  und  war  schon  längst 
erklärter  Bundesgenosse  des  kampfgierigen  Engländers. 

Das  war  das  Eesultat  der  französischen  Diplomatie,  deren  Winkel- 
züge wir  aufzudecken  versuchten. 

Sigmund  kam  nach  England  mit  dem  aufrichtigen  Streben,  zwi- 
schen beiden  Ländern  Frieden  zu  stiften.  Zwar  hatte  er  in  Paris 
genug  Gelegenheit  gehabt  die  Unsicherheit  der  Verhältnisse  und  die 
Schwäche  der  Mittelpartei  zu  beobachten;  zwar  hatte  ihn  das  Geleit 
des  Königs  auf  seinem  Marsch  nach  Calais  nicht  vor  Gefahr  und  Be- 
leidigung schützen  können.  Aber  wie  er  denn  immer  nnr  zu  fest  an 
das  geglaubt  hat,  was  er  wünschte,  so  erfüllte  ihn  auch  jetzt  die 
Hoffnung,  dass  er  der  Schwierigkeiten  Herr  werden  würde  ^).  Wenn 
Heinrich  ein  einigermasseu  günstiges  Angebot  machte  —  und  nach 
seinen  bisherigen  Kundgebungen  war  das  zu  erwarten  — ,  dann  würde 
man  in  Paris  sich  nicht  sträuben  können,  dann  würde  hier  gestützt 
auf  das  entschiedene  Friedensbedürfnis  des  Volkes  die  Mittelpartei 
durchdringen.  Noch  am  2.  Juni  schrieb  der  König  voller  Hoffnungen 
an  das  Konzil^). 

Allein  nun  kam  alles  so  ganz  anders,  als  er  erwartet. 

Die  Verhandlungen  in  London  kamen  nicht  von  Fleck,  denn  kaum 
glaubte  man  zu  einem  bestimmten  Resultat  gekommen  zu  sein,  so 
wichen  die  französischen  Bevollmächtigten  wieder  aus,  und  auf  die 
Gefangenen  von  Azincourt,  von  denen  der  römische  König  wohl  am 
meisten  erwartet  hatte,  war  erst  recht  kein  Verlass.  Während  mau 
aber  in  London  verhandelte,  begnügte  sich  die  französisch-genuesische 
Flotte  nicht  mit  der  Belagerung  Harfleurs,  sondern  machte  auch  An- 


')  Vgl,  das  Urtheil  des  Mönches  v.  S.  Denys  über  ihn  a,  a.  0,  V,  746, 
Ueber  Sigmunds  Erfahrungen  auf  der  Reise  von  Paris  nach  Calais  vgl.  Windecke 
a.  a.  0.  65  u,  92,  dazu  Arch.  f.  österr.  Gesch.  LIX,  114, 

2)  GoldasT.  Collectio  constit.  iraper.  I,  390.  Vgl.  auch  Zeitschr.  f.  Kircheng. 
XYI,  449. 


650  Bernb.  Bess. 

griffe  auf  die  euglisclie  Küste  imd  die  im  Hafen  von  Southaraptou 
liegende  englische  Flotte. 

So  selbstverständlich  die  Fortsetzung  der  Belagerung  war,  so 
wenig  konnte  mau  auf  dieses  gefasst  sein:  natürlich  handelte  es  sich 
dabei  nicht  um  einen  Vertragsbruch  —  selbst  den  zweiten  Angriff  hat 
man  nicht  so  anzusehen  — ,  a^ier  nobel  war  es  nicht,  die  Verhand- 
lungen, zu  denen  doch  von  Paris  die  Initiative  ausgegangen  war,  in 
dieser  Weise  zu  störeu.  Sigmund  hätte  sich  auf  das  tiefste  dadurch 
verletzt  fühlen  müssen,  wenn  er  nicht  gewusst  hätte,  dass  die,  die  ihn 
beauftragt  hatten,  daran  unschuldig  waren.  Aber  seine  Stellung  als 
Friedensvermittler  wurde  durch  diesen  Zwiespalt  der  französischen  Po- 
litik erheblich  erschwert,  und  es  konnte,  wenn  auch  nicht  Heinrich, 
so  doch  das  englische  Volk  jenen  schlimmen  Verdacht  gegen  ihn 
schöpfen. 

Vollends  niusste  sich  dieser  verstärken,  als  dasselbe  Manöver  sich 
noch  einmal  unter  erschwerenden  Umständen  wiederholte,  als  unmit- 
telbar nach  der  scheinbaren  Annahme  der  Friedenspraeliminarien  jener 
zweite  gewichtigere  Angriff  auf  den  Hafen  von  Southampton  erfolgte. 

Andererseits  aber  hatte  nun  Heinrich  alles  gethan,  um  den  Gast 
von  seiner  Friedensliebe  zu  überzeugen.  Nicht  nur  dass  er  ihn  mit 
ausgesuchtester  Höflichkeit  und  der  Entfaltung  aller  ihm  zu  Gebote 
stehenden  Pracht  in  seiner  Hauptstadt  empfing,  dass  er  ihn  dann  in 
feierlichem  Capitel  mit  dem  höchsten  englischen  Orden  schmückte,  er 
hatte  auch  das  Parlament,  das  längst  hätte  aufgelöst  sein  sollen,  noch 
bis  zu  des  Königs  Ankunft  zusummengehalten  und  ihn  sofort  dort 
vorgestellt,  um  so  den  Verhandlungen  von  vornherein  die  Legitimation 
der  höchsten  und  damals  schon  mächtigen  Landes  Vertretung  zu  gebend). 
Dann  hatte  er  wirklich  für  seine  Verhältnisse  erstaunlich  serino-e 
Forderungen  gestellt.  Es  gehört  dahin  namentlich  sein  Anerbieten, 
Harfleur  vorläufig  an  die  beiden  fürstlichen  Vermittler  auszuliefern. 
War  es  vielleicht  auch  nicht  aufrichtig  gemeint,  so  musste  es  doch 
Eindruch  auf  den  römischen  König  machen.  Noch  mehr  geschah  das 
durch  die  wiederholte  Zurücknahme  beschleunigter  Mobilmachung 2). 
So  wie  es  mit  dem  belagerten  Harfleur  stand,  lag  darin  wirklich  ein 
Risiko,  und  diese  Taktik  Heinrichs  lässt  sich  nur  daraus  verstehen, 
dass  er  sich  der  französisch-cjeuuesischen  Flotte  nicht  sfauz  gewachsen 


»)  Vgl.  Lenz  a.  a.  0.  90. 

2)  Eine  solche  muss  angenommen  werden  für  die  Erlässe  v.  28.  Mai  und 
13.  Juni  (Rymer  IX,  355.  362  f.).  Für  den  letztem  liegt  sie  offenbar  vor  in  dem 
Erlass  v.  20.  Juni  (a.  a.  0.  364).  Auch  das  Aufgebot  v.  20.  Juli  aus  Southampton 
(a.  a.  0.  370)  ist  nicht  in  der  dort  angegebenen  Frist  ausgeführt  worden. 


Das  Bündnis  von  Canterbury  1416.  ß5| 

fühlte.  Aber  diese  Schwäche  hat  er  meisterlich  zu  verbergen  gewusst, 
unterstützt  von  dem  Vertrauen,  das  er  auf  die  Besatzung  in  Harfleur 
setzen  durfte.  Sigmund  rausste  die  Ueberzeugung  gewinnen,  dass  der 
englische  König  in  aufrichtiger  Friedensliebe    wirkliche  Opfer   bringe. 

Die  Präliminarien  vom  20.  Juni  waren  ein  Ultimatum  an  die 
Pariser  Kegierung.  Es  lässt  sich  annehmen,  dass  für  den  Fall  der 
Ablehnung,  mit  dem  nach  allem,  was  vorausgegangen,  doch  sehr  stark 
gerechnet  werden  musste,  Sigmund  bereits  einen  Entschluss  gefasst 
hatte.  In  welcher  Richtung  dieser  lag,  das  erhellt  aus  dem  Verhalten 
seines  Bundesgenossen,  des  Grafen  Wilhelm  von  Holland. 

Wilhelm  hatte  das  Ultimatum  mitunterzeichuet,  aber  wie  wenig 
er  wirklich  damit  einverstanden  war,  das  zeigt  sein  völliges  Fernhalten 
von  den  weitereu  Verhandlungen.  Er  sowohl  wie  Sigmund  standen, 
als  sie  jenen  Schritt  thaten,  unter  einem  von  Heinrich  ausgehenden 
Zwang.  Sigmund  fühlte  ihn  wohl  zunächst  nicht,  aber  zwischen 
Wilhelm  und  Heinrich  ist  es,  wenn  wir  dem  allerdings  nicht  immer 
zuverlässigen  Johann  von  Leiden  hier  Glauben  schenken  dürfen,  zu 
erregten  Auseinandersetzungen  bei  jener  Gelegenheit  gekommen,  in 
deren, Verlauf  jener  diesem  erklärte:  „Wenn  Du  gegen  den  König  von 
Frankreich  weiter  Krieg  führen  willst,  so  sollst  Du  mein  Banner  auf 
seiner  Seite  sehen  i)".  Und  Wilhelm  war  nicht  der  Mann,  welcher  jenen 
Zwang  länger  ertrug.  Wahrscheinlich  an  demselben  Tage  noch,  au 
dem  die  Gesandtschaft  Sigmunds  nach  Paris  abging  oder  kurz  vorher, 
ist  er  heimlich,  ohne  sich  von  seinen  fürstlichen  Collegen  verabschiedet 
zu  haben,  mit  seineu  Schiffen  davongesegelt.  Sigmund  hat  alles  ge- 
than,  diese  Trennung  zu  vertuschen.  Aber  es  lag  eine  solche  vor, 
und  es  ist  nicht  unmöglich,  dass  sie  mit  zu  der  Niederlage  der  Mittel- 
partei in  Paris  beigetragen  hat. 

Der  englische  Chronist  Johannes  Capgrave  bringt  W^ilhelms  Ab- 
reise in  Zusammenhang  mit  dem  französischen  Anschlag  auf  Sout- 
hampton.  Windecke  gesteht  den  Grund  nicht  zu  wissen,  und  wenn 
er  unmittelbar  darauf  erzählt,  dass  zwischen  Sigmund  und  dem  Herzog 
eine  Spaunung  eiugetreteii  sei,  weil  Sigmund  nicht  dem  deutschen 
ßeichsrecht  zuwider  Jakobaea,  des  Herzogs  einziges  Kind,  habe  mit 
Holland  belehnen  wollen,  so  deutet  er  doch  durch  nichts  au,  dass  er 
hierin  nachmals  die  Veranlassung  zu  jenem  auffallenden  Ereignis  ent- 
deckt habe. 

Die  Weigerung  Sigmunds  wird  gewiss  zu  der  Trennung  Wilhelms 
beigetragen  haben,  aber  den  Ausschlag  hat  sie  nicht  gegeben.  Be- 
stimmt hat  ihn  die  Weuduug,    welche  die  Friedensverhandlungen  ge- 

')  Job.  Leydensis  Chronicon  149. 


ß52  Bernh.  Bess. 

nommen,  das  Entweder  —  Oder,  zu  dem  sie  sich  zugespitzt  hatten: 
entweder  nalim  die  Pariser  Begieruug  jene  Präliminarien  an,  oder  — 
das  war  natürlich  noch  nicht  ausgesprochen  —  Sigmund  verbündete 
sich  mit  England  gegen  Frankreich.  Hier  konnte  und  wollte  Wil- 
helm, der  Schwiegervater  des  Dauphin,  nicht  mitmachen.  Deshalb 
entzog  er  sich  dem  Machtbereich  Heinrichs,  der  mit  seiner  diploma- 
tischen Ueberlegenheit  diesen  Knoten  geschürzt  hatte.  Aber  eine  ritter- 
liche Natur  wie  er  war,  wird  er  diesen  nicht  im  Zweifel  gelassen 
haben  über  das,  was  er  von  ihm  zu  erwarten  hatte  ^). 

Derselbe  Windecke,  der  über  den  Grund  zu  Wilhelms  plötzlicher  Ab- 
reise reflectirte  und  ihn  nicht  fand,  schildert  nuu  aber  sehr  drastisch  die 
Verlegenheit,  in  welche  Sigmund  dadurch  gekommen  sei:  Wilhelm  hätte 
ihm  seine  Schiffe  zur  Rückfahrt  versprochen  gehabt;  nun  habe  der 
römische  König  mit  dem  von  England  schmeicheln  und  viel  Gelübde 
versiegeln  und  gar  gleich  mit  ihm  halten  müssen,  auf  dass  er  mit 
Glimpfe  von  ihm  käme.  So  mögen  die  Lakaien  in  ihrer  derben  Weise  die 
Sachlage  aufgefasst  haben,  und  so  ganz  Unrecht  hatten  sie  ja  nicht; 
jetzt  mag  Sigmund  zum  ersten  male  ein  Gefühl  von  der  Abhängigkeit 
überkommen  sein,  in  die  er  geratheu  war;  und  wir  verstehen  nun  erst 
recht  die  Freude  über  die  Annahme  seiner  Präliminarien  in  Paris  und 
ebenso  die  Stärke  des  Rückschlags  bei  jener  Botschaft  Hauers,  über 
die  er  nach  Windeckes  Bericht  erschrak,  ,das  im  das  wasser  sin  backen 
aberann". 

Aber  Heinrich  hätte  nicht  der  schlaue  Diplomat  sein  müssen, 
wenn  er  seinen  Gast  von  jener  verstärkten  Abhängigkeit  etwas  hätte 
merken  lassen.  Er  hatte  ihn  in  das  festeste  Schloss  seines  Landes 
gebracht,  aber  nur  weil  er  in  London  in  Gefahr  war;  und  obgleich 
er  nach  jenem  zweiten  Ueberfall  der  französischen  Flotte  darauf 
brannte  Rache  zu  nehmen,  konnte  er  sich  doch  nicht  entschliessen 
Sigmund  allein  im  Lande  zu  lassen,  sondern  beauftragte  den  Bruder 
mit  Führung  der  Expedition  2).  Die  Rücksichten  der  Höflichkeit  und 
Gastfreundschaft  wusste  er  wohl  zu  wahren 3). 

')  Vgl.  Lenz  a.  a.  0.  101*  und  Caio  a.  a.  0.  28.  58.  Richtiger  F.  Löher, 
Jakobaea  von  Bayern  etc.  I.  262  tf.  Vgl.  überhaupt  hier  die  Schilderung  der 
französischen  Zustände  S.  255  ff.  —  Siguiunds  Brief  an  Wilhelm  v.  Holland  aus 
dem  August  (Arch.  f.  österr.  Gesch.  LIX,  104  ff.)  erwähnt  nichts  von  der  Abreise. 
Joh.  Capgrave  (über  de  illustibus  Henricis  ed.  Hingeston,  London  1858  ia  Rer. 
brit.  med.  aevi  SS.  S.  119)  erzählt,  auf  die  Nachricht  von  der  Belagerung  Harfleurs 
und  dem  Anschlag  auf  die  Flotte  bei  Hampton  sei  Wilhelm  zurückgekehrt  und 
Sigmund  feierlich  auf  Schloss  Ledes  gebracht  worden. 

'■')  Elmham,  Gesta  a.  a.  0.  84  f.  Dagegen  Livius  Foro-Julieusis  25  und 
Poendo-Elmham,  Vita  et  gesta  Henrici  V.  (ed.  Hearne,  Oxford  1727,  S.  78). 

3)  Sigmund  wollte  seine  Kleinodien  bergen,    vielleicht  auch  nur  mit  ihnen 


Das  Bündnis  von  Canterbury  1416.  ß53 

Deu  offenbar  schon  vorausgegangeneu  Verabredungen  entsprechend 
hat  sich  das  Weitere  sehr  rasch  entwickelt. 

Konnte  Sigmund  von  der  Botschaft  Hauers  noch  keinen  ojffi- 
ziellen  Gebrauch  machen,  so  wird  doch  alles  so  vorbereitet  worden 
sein,  dass  unmittelbar  nachdem  in  Beauvais  der  Hinterhalt  aufgedeckt 
war,  von  seiner  Seite  in  Paris  ein  Protest  erfolgte,  in  dem  er  sich 
von  jeder  weitern  Friedensvermittelung  lossagte  i).  und  noch  waren 
die  Verhandlungen  in  Beauvais  nicht  zu  Ende  geführt,  da  hören  wir 
schon,  dass  der  römische  König  einem  englischen  Kriegsrath  präsi- 
dirte-)  und  hier  nicht  nur  für  sofortiges  Eintreten  in  die  kriegerische 
Action  plädirte,  sondern  aucli  seine  Bündnisbereitschaft  erklärte.  Am 
2.  August  aber  schärfte  der  Erzbischof  von  Canterbury  seinen  Suffra- 
ganen  von  neuem  ein,  Prozessionen  für  das  Gedeihen  der  Kirche  und 
insbesonders  für  den  um  sie  so  hochverdienten  römischen  König  ab- 
zuhalten. Das  Gebot  war  wohl  in  den  ersten  Tagen  von  Sigmunds 
Anwesenheit  erlassen,  unter  dem  stetig  wachsenden  Misstrauen  des 
Volkes  gegen  den  deutschen  Herrscher  aber  vernachlässigt  worden. 
Seine  Erneuerung  wäre  nicht  erfolgt,  hätte  nicht  Sigmund  längst  un- 
zweideutige Beweise  seiner  Treue  gegeben 2). 

Das  Bündnis,  welches  am  15.  August  zu  Canterbury  von 
Sigmund  unterzeichnet  wurde,  während  Heinrich  in  Westminster  resi- 
dirte,  war  nur  die  selbstverständliche  Folge  dessen,  was  vorausgegangen. 
Wenn  auch  nicht  seit  Jahren,  so  war  es  doch  mindestens  seit  dem 
Juni  „abgekartet". 

Der  französische  Pamphletist  Jean  de  Montreuil,  der  den  ganzen 
Hass  Frankreichs  gegen  den  abtrünnigen  Luxenburger  in  einem  der 
giftigsten  Pasquille  zusammengefasst  hat,  wirft  ihm  vor,  dass  bereits 
zwei  Jahre  vor  seinem  Besuch  in  Frankreich  dieses  Bündnis  abge- 
schlossen worden  sei^).  Merkwürdigerweise  scheint  der  englische  Hof- 
historiograph  Elmham  von  derselben  Voraussetzung  auszugehen,  denn, 
er  erwähnt  dieses  Bündnis  gar  nicht,  sondern  berichtet  nur  von  der 
Erneuerung  eines  längst  bestehenden  Freundschafts-  und  Bundesver- 
trags Anfang  Mai;    er   beruft    sich    dafür   sogar   auf  eine  in  der  offi- 


das  ersetzen,  was  Wilhelm  von  Holland  ihm  entzogen  hatte;  Heinrich  stellte 
bereits  am  27.  Juni  ein  Geleit  aus  für  den  Geschäftsträger,  den  Florentinex- 
Philipp  Saly.  Rymer  IX,  365. 

')  "Vgl.  Caro  a.  a.  0.  49. 

2)  Relig.  de  S.  Denys  VI,  34. 

s)  Rymer  IX,  372  f. 

<)  Martene  et  Durand,  Ampi.  Collectio  II,  1443  tf. 


(354  Beruh.  Bess. 

cielleu  Sammluug  befindliche  Urkunde  i).  Nun  steht  es  ausser  Zweifel, 
dass  Sigmund  vor  dem  Konzil  einen  solchen  Vertrag  mit  England  ab- 
geschlossen hat,  und  ebenso  ist  es  selbstverständlich,  dass  dieser  bei 
dem  ersten  persönlichen  Zusammentreffen  erneuert  worden  ist.  Aber 
davon  war  doch  jener  erheblich  verschieden.  Das  Schweigen  des  eng- 
lischen Hofhistoriographeu  wird  nur  daraus  zu  erklären  sein,  dass  er 
nach  dem,  was  er  von  den  Ereignissen  während  der  Monate  Juni  und 
Juli  erzählt,  den  Vertrag  von  Canterbury  als  etwas  selbstverständliches 
glaubte  übergehen  zu  können,  zumal  es  ihm  bei  seiner  ausgesprochenen 
Tendenz,  Heinrich  als  durchaus  friedliebenden  Fürsten  darzustellen, 
unangenehm  war  jenes  Offensivbüudnis  zu  erwähnen^).  Andererseits 
wird  Montreuils  Uebertreibung  auf  die  richtige  Ahnung  zurückzuführen 
sein,  dass  dieses  Bündnis  nicht  erst  das  Produkt  der  letzten  Tage, 
sondern  etwas  schon  länger  Vorbereitetes  sei. 


E  X  c  u  r  s. 
Lenz-Caro-Gierth-Leroux-Du  Fresne  de  ßeaucourt. 
Für  die  Details  der  in  London  und  darauf  zwischen  London  und 
Paris  in  den  Monaten  Mai  bis  Juli  1416  geführten  Verhandlungen  ist 
Lenz  (, König  Sigismund  und  Heinrich  V. ")  noch  immer  der  zuver- 
lässigste Führer,  wenn  auch  die  Bedeutung  der  wichtigen  „cedula 
annexa"  erst  aus  den  von  Caro  zugänglich  gemachten  Quellen  aus 
der  Kanzlei  Sigmunds  (Archiv  f.  österr.  Gesch.  LIX,  97 — 127)  klar 
wird.  Es  kommt  aber  zunächst  darauf  an  die  Bedeutung  der  Londoner 
Präliminarien   scharf   ins  Auge    zu    fassen.     Das  fehlt  bei  Caro  („Das 


1)  Ueber  das  Bündnis  von  Canterbury  referiren  von  englischen  Quellen  nur 
Pseudo-Elmham  S.  83  ff.,  Livius  S.  27  und  Walsingham  (Ypodigma  Keustriae 
ed.  H.  Th.  Riley,  London  1876  in  Rer.  brit.  med.  aev.  ss.  47 J).  Vgl.  Lenz  a.  a.  0. 
120  ff.  Zu  bemerken  ist  aber,  dass  das  Bündnis  nur  ein  allgemeines  Trutz-  und 
Schutzbündnis  ist,  ohne  Zusage  bestimmter  Hülfeleistungen.  Eine  solche  muss 
seitens  Sigmunds  ausserdem  erfolgt  sein.  In  der  Begründung  des  Bündnisses 
könnte  man  eine  Darlegung  des  Verlaufs  der  Friedensverhandlungen  vermissen 
(Vgl.  auch  Lenz  a.  a.  0.  94),  wenn  nicht  diese  dann  in  der  Denkschrift  vom 
6.  Sept.  erfolgt  wäre.  Statt  dessen  führt  die  Begründung  Momente  an,  die 
geeignet  waren  unmittelbar  auf  die  öffentliche  Meinung  zu  wirken.  —  Ueber  die 
Veröffentlichung  des  Bündnisses  und  seine  Wirkung  zu  handeln  ist  hier  nicht 
der  Ort. 

2)  Dass  eine  Erneuerung  des  bereits  bestehenden  Vertrags  am  Anfang  von 
Sigmunds  Aufenthalt  in  London  erfolgt  sei,  daran  ist  wohl  nicht  zu  zweifeln, 
denn  offenbar  hat  Elmham  (a.  a.  0.  77)  diese  benutzt,  um  sein  Verschweigen 
des  spätem  Bündnisses  zu  verdecken.  Das  von  Lenz  (a.  a.  0.  93)  vemiuthete 
Motiv  dabei  ist  sehr  wahrscheinlich. 


Das  Bündnis  von  Canterbnry  1416.  (355 

Bünduis  von  Canterbury")    ganz.     Leuz   hat  sie  angedeutet,    wenn  er 
sao-t:    „Man    beschloss    daher    die  Verhandlungen    wieder    nach    Paris 
zurückzuverlegen " ,  allein  er  hat  es  leider  unterlassen,  diesem  Gedanken 
weiter  nachzugehen.     Und    doch    wird  die  Entstehung  des  Bündnisses 
von  Canterbury  nur  dann  recht  verständlich,    wenn    man  diese  Präli- 
minarien als  das  auffasst,    was    sie    sind,  —  ein  Ultimatum  Sigmunds 
an  die  Pariser  Regierang.     Andererseits    muss  —  das  ist  auch  bisher 
übersehen  worden  —  die  eige)ithümliche  Anlage   dieser  Präliminarien 
aus    einer    wohldurchdachten  liücksichtnahme    auf   die  Pariser  Partei- 
verhältnisse, insbesondere  auf  die  schwierige  Stellung  der  Mittelpartei 
erklärt   werden.     Die  Kolle,    welche    der  Erzbischof  von  Reims   dabei 
gespielt  hat,  ist  schon  von  Caro  (a.  a.  0.  ;58  ff.)  als  eine  betrügerische 
und  feige  dargestellt  worden,    während  Lenz  sie  noch  nicht  ins  Auge 
gefasst  hat.    Neuerdings  hat  W.  Gierth,  ein  Schüler  Theodor  Linduers, 
diese    Beurtheilung    erweitert    und    versucht    ein    zwischen    Armagnac 
und   dem  Erzbischof  verabredetes,    lange    vorberitetes  Complot   gegen 
Sigmund    zu    erweisen.     („Die   Vermittlungsversuche  Kaiser  Sigmunds 
zwischen  Frankreich  und  England  im  Jahre  1416.    Hall.  Diss.  1895). 
Dazu    hat   er   aber  die  Vorgänge  in  Paris    in    einer  Weise    darstellen 
müssen,    welche    unserer    einzigen    Quelle    darüber,    dem    Mönch    von 
S.  Denys,  diametral  entgegengesetzt  ist  (a.  a.  0.  39);    auch  sonst  hat 
er  Vorgänge,    die  in  Paris  sich  abgespielt   haben,    zusammengeworfen 
mit  solchen  in  Beauvais    (a.  a.  0.  35),    obwohl    doch  Lenz'    sorfältige 
Darstellung  die  allerdings  sehr  complicirten  Angaben  der  Quellen  be- 
reits   unanfechtbar    gesichtet     hatte.     Das    Schwankende    der    Pariser 
Pai-teiverhältnisse  ist  weder  von  Gierth,  noch  von  seinen  beiden  Vor- 
o-äno-ern  genügend  in  Rechnung  gezogen  worden.    Nur  aus  ihnen  aber 
wird  die  Haltung  des  Erzbischofs  verständlich.   Dass  dieser  bis  zu  der 
Pariser  Conseilsberathung    im  Dienst    der  Mittelpartei   gestanden    hat, 
darüber    kann  m.  E.  gar  kein  Zweifel   sein.     Er    war    es,    der  unaus- 
gesetzt   Sigmund    angelegen    hatte,    nach    Paris    zu    kommen.     Wenn 
dann  in  London  seine  Instruction  nicht  ausreichte,  um  ein  beide  Theile 
befriedigendes  üebereinkomraen  zu  erzielen,  so  hat  er  diesen  —  doch 
wohl  unverschuldeten  —  Mangel  dadurch  wett  gemacht,  dass  er  beim 
Entwurf   der  Präliminarien  Sigmund    seine  Erfahrung    zur  Verfügung 
stellte.     Er    ging  —   das    müssen    wir    annehmen  —  nach  Paris    mit 
der    Hoffnung,    hier    der    Mittelpartei    zum    Sieg    zu    verhelfen.     Aber 
infolge  des  persönlichen  kraftvollen  Auftretens  des  Connetable  gestal- 
tete sich  die  Lage  ganz  anders.     Der  Erzbischof  konnte  nicht  anders 
als  sich  ihr  lügen   und   so  gut  es  ging   seine  Ehre  wahren.    —  Nach 
dem  Bericht    des  Mönches    hat  Armagnac    in    seiner   Rede    den    drei- 


C56  Beruh.  Bess. 

jährigen  Waffeustillstaud  bereits  verwertet,  von  dem  nur  in  dem  noch 
verschlossenen  Annex  die  Rede  ist.    Dass  der  Erzbischof  derjenige  ge- 
wesen sein  müsse,    der    ihm    dies    verrathen    hat,    das  ist  der  einzige, 
aber    noch    nicht    einmal    klargelegte   Anhaltspunkt   für  Gierths  Co°n- 
struction.^    Wie  naheliegend  aber  war  es  für  den  Mönch,  dies  Datum, 
das  erst  im   weitern  Verlauf  der  Verhandlungen    hervortrat    und    be- 
deutungsvoll   wurde,    schon  in  die  Rede    im  Conseil  zu  verlegen,    von 
der  er  doch  auch  erst  nachträglich  und  nur  einen  ungefähren  Bericht 
erhielt!     Aber    selbst   eine  Mittheilung   über   den  Inhalt   des  Annexes 
kann  noch  nicht  auf  ein  Complot  des  Erzbischofs  mit  dem  Connetable 
schliessen  lassen.     Dazu  kommt,  dass  ja  der  Connetable  den  Abbruch 
der  Verhandlungen    befürwortete,    während  es  gerade    die  Mittelpartei 
war,  welche  durch  deren  Fortsetzung  eines  Betrugs    gegen  den  römi- 
schen König    sich    schuldig   machte.     Hierbei  hat  sich  denn  der  Erz- 
bischof,   so  gut  es  ging,    unter  Benutzung    des  Ungeschicks  von  Sig- 
munds Gesandten  ans  der  AflFaire  gezogen.    Der  Untergang  der  Mittel- 
partei  war  jetzt  —  das  musste  diesem  gewiegten  Diplomaten  klar  sein 
—  besiegelt;    an    sie   konnte  er  sein  Schicksal    nicht    mehr    knüpfen. 
Er  hat  sich  nun  zu  Armagnac  geschlagen.  Aber  da  die  Botschaft  des 
Lübecker  Hauer    einer    Erklärung    bedarf,    so    darf  man  wohl  hierfür 
mit  mehr  Wahrscheinlichkeit    den  Erzbischof  als  Hintermann  in  An- 
spruch nehmen.    Damit  dürfte  er  bei  Sigmund  sich  rehabilitirt  haben. 
Gierth  (a.  a.  0.  36)  hat  auch  hier  wieder  die  durch  Lenz  klargestellte 
Sachlage  verwirrt,  indem  er  Hauer  —  so  muss  man  wenigstens  nach 
seiner  Darstellung  annehmen  —  statt  aus  Paris  aus  Beauvais  kommen 
und  die  Enthüllung   in  Beauvais    vorausgehen    lässt.  —  Das  Geschick 
in  der  Auffassung  und  Darstellung  complicirter  historischer  Vorgänge, 
welches  diese  Dissertation    verräth,    wird    durch   solche  Flüchtigkeiten 
beeinträchtigt.     Eine  Weiterführung    der   Forschung   vermag    ich   nur 
darin  zu  erblicken,  dass  G.  die  Bedeutung  der  kriegerischen  Actionen 
im  Gegensatz  zu  Caro,    der  —  hier  stark  übertreibend  —  jeden  Ein- 
fluss  auf  die  Verhandlungen  leugnet,  und  im  Anschluss  an  Lenz  mehr 
verdeutlicht  hat.    Dass  die  Angriffe  der  französisch-genuesischen  Flotte, 
zu  denen  jedesmal  Zeitpunkte  gewählt  waren,    wo  infolge  eines  Fort- 
schritts   in    den  Verhandlungen    auf  ein  Nachlassen  der  Wachsamkeit 
bei  den  Engländern  geschlossen  werden  konnte,  auf  die  diplomatische 
Action    eingewirkt    und    insbesondere    den    Anschluss    Sigmunds    au 
Heinrich  beschleunigt  haben,   kann  Caro  nur  damit  wegleugnen,  dass 
er  den  offenbar  gut   orientirten    und    wohl    durchdachten  Bericht  des 
englischen  Hofhistoriographen  Elmham,  weil  er  das  für  ihn  undurch- 
sichtige und  fernliegende  diplomatische  Getriebe  wenig  berücksichtigt, 


Das  Bündnis  von  Canterbury  1416.  657 

o-anz  verwirft  (a.  a.  0.  34  ff.).  Wenn  Caro  das  Bündnis  von  Canter- 
bury lediglich  auf  den  an  Sigmund  begangenen  Betrug  der  französi- 
schen Regierung  zurückführt,  so  hat  er  eben  die  Bedeutung  der 
Londoner  Präliminarien  als  Ultimatum  ebenso  übersehen,  wie  die  An- 
zeichen einer  schon  vor  die  Entdeckung  des  Betrugs  fallenden  Vor- 
bereitung des  Bündnisses.  Lenz'  Hypothese  von  einem  seit  langem 
vorbereiteten  Coniplot  Sigmunds  gegen  Frankreich,  die  seiner  Zeit  ihre 
Berechtigung  hatte,  lässt  sich  nach  den  von  Caro  veröffentlichten 
Correspondenzen  nicht  mehr  aufrecht  erhalten,  und  die  Beurtheilung 
Sigmunds  durch  Caro  (a.  a.  0.  52  ff.)  —  das  Glanzstück  seiner  Schrift 
—  wird  auf  allgemeine  Anerkennung  rechnen  dürfen.  Aber  etwas 
bleibt  m.  E.  doch  von  Lenz'  Hypothese  übrig,  und  das  ist  die  An- 
nahme, dass  Sigmund,  als  er  jene  Präliminarien  abschickte,  bereits  die 
Alternative  sich  gestellt  hatte:  entweder  Annahme  durch  die  Pariser 
Eegieruiig  oder  Lossaguug  und  Anschluss  au  England.  Und  dieses 
, etwas"  ist  immerhin  bedeutsam  genug  für  die  Beurtheilung  des  rö- 
mischen Königs  und  seiner  Politik. 

Bei  dieser  Gelegenheit  ist  auch  eine  Besprechung  von  A.  Leroux, 
Xouvelles  recherches  critiques  sur  les  relatious  politiques  de  la  France 
avec  TAllemagne  de  1378—1461,  Paris  1852  am  Platz.  Ich  muss 
gestehen:  oberflächlicher  konnte  man  nicht  gut  über  die  hier  in  Be- 
tracht kommenden  Fragen  schreiben,  als  er  es  gethan  hat.  Aber  dabei 
laufen  noch  eine  Menge  Irrthümer  mit  unter.  Von  den  Vorverhand- 
limoreu  zwischen  Siofmuud  und  Frankreich  berichtet  er  S,  144,  der 
römische  König  habe  sich  nach  der  Schlacht  bei  Azincourt  von  Per- 
pignan  nach  Narbonne  begeben,  um  den  Gesandten  des  Königs  von 
Frankreich  Audienz  zu  geben,  die  ihn  um  eine  Vermittlung  au  gehen 
sollten:  die  Gesandten  hätten  indessen  die  Bedingungen,  die  er  gestellt, 
nicht  unterschreiben  wollen,  und  so  hätten  sich  die  Verhandlungen 
zerschlagen.  Einen  Beleg  für  diese  überraschenden  Aufschlüsse  gibt 
der  Verfasser  nicht.  Er  fährt  fort:  „apres  avoir  erre  quelque  mois  ä 
travers  le  royaume,  Sigismund  ayant  rencontre  ä  Lyon  de  nouveaux 
messagers  du  roi  se  decida  u.  s.  w.  Welch'  eine  merkwürdige  Vor- 
stellung von  Sigmunds  Rückreise,  und  die  angebliche  Quelle  ist  die 
kurze  Notiz  Peter  Quentins  vom  17.  Januar.  (Frankfurts  Reichscorre- 
spondenz  I,  296).  Der  Pariser  Aufenthalt  Sigmunds  und  die  Reise 
nach  London  werden  abgethan  mit  den  Worten:  A  Paris  Sigismond  se 
plut  a  pre'sider  une  se'auce  du  parlement  et  ä  faire  preuve  de  deference 
ä  l'e'gard  de  la  maison  de  France.  Mais  eu  raison  des  troubles  du 
moment  et  des  dangers  qui  en  resultaient  pour  lui,  il  fut  bientöt 
oblige    de    quitter  Paris   et  se  rendit  ä  Loudres*  !     Teber    die  Pariser 

Jlitthoilungcn  XXII.  43 


ß58  Beruh.  B  es?. 

Parteiverbältüisse  erfalireu  wir  so  gut  wie  nichts;  und  uachdem  be- 
hauptet worden  ist,  dass  infolge  Armaguacs  Rath  „on  s'arrangea 
pourque  la  Conference  fut  transporte  de  Londres  a  Beauvais  (!),  dass 
liier  nun  der  Waffenstillstand  abgelehnt  worden  sei,  heisst  es:  „il  ue 
restait  plus  pour  Temperenr  qn'a  quitter  Londres  et  a  regaguer  le 
continent".  Das  Bündnis  von  Canterbur}^  soll  Sigmund  eingegangen 
sein,  theils  um  die  Stimmen  der  Engländer  im  Konzil  zu  gewinnen, 
theils  um  auf  die  französischen  Prälaten  einen  dauernden  Druck  aus- 
zuüben (150)!  Er  habe  aber  doch  mit  der  Unterzeichnung  gezögert 
in  der  Erwägunof,  dass  der  König  von  Frankreich  ein  nicht  zu  ver- 
achtendes  Gegenffewicht  gecjen  Johann  von  Burguud  sei !  Dann  folgen 
aber  dieser  Autfassung  völlig  entgegeu gesetzte  Andeutungen  —  dahin- 
gehend, dass  das  Bündnis  auf  eine  Zwangslage  zurückgehe,  in  der 
sich  Sigmund  befunden  habe.  Folgen  habe  aber  diese  Acte  nach 
keiner  Richtung  aufzuweisen!  Die  von  Caro  doppelt  („Beilagen"  zu 
„Das  Bündnis  von  Canterbury"  und  Archiv  für  österr.  Gesch.  LIX) 
veröffentlichten  Schreiben  Karls  V.  an  Sigmund  werden  von  L.  als 
vier  verschiedene  Actenstücke  behandelt  (S.  145,  Anm.  5  und  6j.  — 
Diese  Proben  mögen  genügen,  um  das  Buch  zu  charakterisiren.  Ich 
hielt  mich  dessen  für  enthoben,  es  an  jeder  einschlagenden  Stelle  zu 
citiren. 

Du  Fresue  de  Beaucourt  hat  in  seiner  wohlfundirten  Histoire 
de  Charles  YII  (I.  261 — 268)  diese  Verhandlungen  bis  zu  der  Con- 
ferenz  in  Calais  geschildert.  Wenn  er  auch  bei  der  Nebensächlichkeit 
dieser  Ereignisse  für  sein  Thema  keine  Veranlassung  haben  konnte, 
hier  neue  Forschungen  anzustelleu,  so  hätte  ihn  doch  Caro,  den  er 
citirt,  davor  bewahren  sollen,  eine  solche  noch  über  Lenz  hinaus- 
gehende für  den  deutschen  König  ungünstige  Darstellung  zu  liefern. 
Was  er  an  neuen  Quellen  beigebracht  hat,  gab  ihm  kein  Recht  dazu. 


Kleine  Mittheilimgen. 

Zu  Otto  TOii  Freisinn,  (xesta  Friderici  II,  5ß:  Ita  ad  civi- 
tatem.  juxta  qiiod  preoptaverat,  iuter  patruum  et  avunculi  sui  filium 
terminata  sine  sanguinis  efFusione  controversia,  laetus  rediit,  ac  statim 
sequenti  die  in  publico  residens  consistorio,  ne  Baioaria  ulterius  totius 
regui  quietis  immuuis  esset,  treugam  a  proximo  pentecosten 
ad  annum  jurari  fecit. 

Nach  dieser  Stelle  soll  Friedricli  I.  am  18.  Sept.  1156  auf  dem 
Eeichstage  zu  Regensburg  einen  Landfrieden  für  Baiern  beschwören 
lassen  haben,  und  dieser  Landfrieden  soll  nur  ein  Jahr  giltig  gewesen 
sein.  So  Prutz,  Kaiser  Friedrich  I.,  Bd.  I,  S.  100:  „Zur  Einhaltung 
dieser  zunächst  bis  Pfiugsten  1158  geltenden  Bestimmungen  mussten 
die  auf  dem  Reichstage  Anwesenden  sich  eidlich  verpflichten".  Ebenso 
Giesebrecht,  Kaiserzeit,  Bd.  V,  S.  95:  „Am  Tage  nach  dem  Abschluss 
des  Vertrags  zwischen  den  beiden  Heinrichen,  liess  der  Kaiser  einen 
Landfrieden  bis  Pfingsten  über  das  Jahr  von  den  bairischen  Grossen 
beschwören".  So  auch  Küch,  Die  Landfriedensbestrebungen  Kaiser 
Friedrichs  L,  S,  13:  „Otto  berichtet  ausdrückhch,  dass  der  Friede 
vom  16.  Sept.  1156  speciell  für  Baiern  erlassen  sei  und  ausserdem  für 
eine  bestimmte  Zeit  (ein  Jahr)"   etc. 

Dass  dieser  Landfrieden  bloss  auf  ein  Jahr  giltiff  sein  sollte,  kann 
ich  mich  nicht  überzeugen.  In  dem  kaiserlichen  Briefe  au  Otto  von 
Freisiug.  Gesta  Friderici,  II,  50,  findet  sich  folgende  Stelle:  .Ex  iudicio 
igitur  principum  expeditionem  contra  Mediolauum  a  proximo  pen- 
tecosten ad  annum  iuratam  tibi  indicimus,  quam  intime  rogautes 
et  precipientes,  quatinus  ad  eam  nobiscum  peragendam  a  vigilia  pen- 
tecosten ad  annum  ülmae  nobis  indubitantur  occurras,  certus,  etc. 
Es  ist  doch  klai',  dass  a  proximo  pentecosten  ad  annum  und 
a  vigilia   pentecosten  ad  annum  nur  eine  und   dieselbe  Bedeu- 

43* 


660  Kleine  Mittbeilungen. 

timg  haben  könneu.  Sie  bestimmen  nicht  die  Zeitdauer  sondern  den 
Zeitpunkt,  wo  der  Zug  nach  Italien  anfangen  und  Otto  sich  iu  Ulm 
einfinden  sollte. 

In  derselben  Bedeutung  wird  ad  gebraucht  in  Gesta  Friderici, 
II,  7:  ,In  eadem  curia  .  .  .  expeditio  Italica  tarn  pro  afflictione  horum 
quam  pro  Corona  accipienda  paulo  minus  quam  ad  duos  annos  iurata 
est".  Vergleiche  man  die  Einladung  zum  Reichstag  im  Jahre  1155, 
Mou.  Germ.  bist.  LL.  Sect.  IV,  Bd.  I,  S.  220:  „Curiam  generalem 
Ratisboue  a  festo  sancti  Michahelis  ad  14  dies  celebrandam  indixi- 
mus"  etc.  Giesebrecht  hat  den  Ausdruck  a  festo  sancti  Micha- 
helis ad  14  dies  richtig  verstanden,  denn  er  schreibt,  Kaiserzeit, 
S.  7(3:  ,Er  berief  deshalb  die  Fürsten  zu  einem  Reichstag,  der  iu  der 
Mitte  des  Oktober  zu  Regensburg  gehalten  werden  sollte",  etc. 

Zum  Vergleich  führe  ich  einige  Stellen  an,  worin  es  eben  so  klar 
ist,  dass  der  Verfasser  die  Zeitdauer  und  nicht  den  Zeitpunkt  augeben 
will.  Otto  von  Freising,  Gesta  Frid.,  I,  47:  „Attamen  ne  Friderici 
principis,  qui  inpresentiarum  est,  fortuna,  quae  ei  ab  adolescentia 
etiam  in  periculis  gravibus  usque  ad  preseutem  diem  numquam 
ad  plenum  uubilosum  visum  ostendit,  silentio  tegatur",  etc.  Ibid.,  I.  48: 
,Hic  eadem  civitate  oriundus,  ab  adolescentia  usque  ad  ulti- 
mam  senectutem  in  diversis  Galliae  locis  philosophiae  Studium 
colens",  etc.  Aehnliche  Ausdrücke  finden  sich  auch  in  Capitel  9,  14, 
36,  56,  58,  und  öfters.  Auch  im  Vorvertrag  zum  Frieden  von  Monte- 
bello,  Mon.  Germ.  legg.  II,  145 — 147.,  wird  die  Zeitdauer  durch  usque 
ad  medium  Madium,  usque  ad  15  dies  und  hinc  usque  ad 
medium  Juuii,  ausgedrückt.  Gleichfalls  in  der  Eidesleistung  der  kaiser- 
lichen und  lombardischen  Bevollmächtigten,  Mon.  Germ.  legg.  II, 
S.  152  f.,  dehinc  usque  ad  medium  Madium.  Man  vergleiche  auch 
den  Frieden  von  Venedig,  Kehr,  N.  Archiv,  XIII,  S,  114  if.,  den  vor- 
letzten Paragraphea:  „Imperator  vero  predictam  pacem  ecclesie  et  iam 
dictam  pacem  15  annorum  illustris  regis  Sicilie  et  treuquam  Lombar- 
dorum  a  proximis  scilicöt  Kai.  Augusti  usque  ad  6  annos  firmabit 
etc.  Aehnliche  Belegstellen  Hessen  sich  haufenweise  anführen  doch 
mögen  diese  genügen. 

Nach  den  oben  citirten  Stellen  zu  schliessen  bedeutet  usque  ad 
immer  die  Zeitdauer  und  ad  immer  einen  bestimmten  Zeitpunkt. 
Demnach  will  Otto  von  Freising  nur  sagen,  dass  der  bairische  Land- 
frieden erst  um  Pfingsten  1158  in  Kraft  treten  sollte,  üeber  die 
Dauer  seiuer  Giltigkeit  sagt  er  gar  nichts. 

Zwei  Erwägungen  erhärten,  wie  mir  scheint,  diese  Auslegung; 
erstens,    dass    im    12.  Jahrhundert   jede    wichtige    Gesetzgebung    oder 


Das  Recht  der  Stadt  Friesach  in  Kärnten  vom  J.  1338.  661 

Bestimmung  nicht  gleich  sondern  erst  nach  geraumer  Zeit,  nach  Jahr 
und  Tao-.  ihre  Kraft  erhielt;  und  zweitens,  dass  Friedrich  während 
seiner  Anwesenheit  in  Deutschland  selber  für  die  Erhaltung  des  Frie- 
dens sorgen  konnte;  seine  Gegenwart  allein  genügte  gewöhnlich  um 
Alle  iu  Ordnung  zu  halten;  dagegen  waren  während  seiner  Abwesen- 
heit Friedensstörungen  am  meisten  zu  befürchten.  Da  er  den  Zug 
nach  Italien  zu  Pfingsten  1158  schon  festgesetzt  hatte,  wollte  er  das 
Land  srea-eu  Friedensstörungen  während  seiner  Abwesenheit  sichern, 
und  deshalb  bestimmte  er,  dass  der  Friede  iu  Kraft  treten  sollte  in 
dem  Moment,  wo  er  Deutschland  verlassen  wollte. 

Chicago.  Oliver  J.  Thatcher. 


Das  Recht    der   Stadt  Friesach   in   Kärnten  vom  J.  1339. 

Das  Stadtrecht  von  Friesach  war  bis  jetzt  insoferne  unbekannt,  als 
sich  uns  weder  das  Original  noch  eine  Copie  desselben  erhalten  hatte, 
woran  jedenfalls  die  zahlreichen  Brände,  von  denen  die  Stadt  heim- 
gesucht wurde  (vgl.  Hohenauer,  Die  Stadt  Friesach  77—78),  Schuld 
sind.  Als  ich  daher  1890  das  heutige  Stadtarchiv  sichtete  und  ordnete, 
Stauute  ich  über  die  nur  allzukargen  Bestandreste.  Vom  Stadtrecht 
fand  sich  nicht  eine  Zeile. 

Dass  aber  der  Stadt  Friesach  schon  vor  1346  ein  besonderes 
Kecht  gegeben  wurde,  war  aus  einer  Originalurkunde  des  Stadtarchives 
in  Gmünd  (jetzt  im  Archive  des  Geschichtsvereines  in  Klagenfurt)  er- 
sichtlich, laut  welcher  Erzbischof  Ortolf  von  Salzburg  1346  März  22 
seiner  Stadt  Gmünd  in  Oberkärnten  jene  Rechte  verleiht,  welche 
seine  Stadt  zu  Friesach  hat.  Da  sich  nun  dieses  Gmünduer 
Stadtrecht  dd.  Salzburg  1346  October  3  im  Wortlaut  erhalten  hat,  so 
sind  uns  damit  auch  die  Satzungen  des  Friesacher  Stadtrechtes  bekannt. 
Das  erstere  hat  bereits  1851  Chmel  im  Notizenblatt  1,  326—328 
nach  einem  Manuscripte  i)  des  Wiener  Staatsarchives,  sowie  Heinrich 
Hermann  in  der  Carinthia  1858  S.  180,  183—184  nach  dem  Ori- 
ginale abgedruckt. 

Gelegentlich  vom  Forschungen  im  Archive  des  Stiftes  St.  Peter 
in  Salzburg  Sommer  1900  hatte  der  gegenwärtige  hochw.  Herr  Abt 
P.  Willibald  Hauthaler  die  grosse  Güte,  mich  aufmerksam  zu  machen, 
dass  auch  im  städtischen  Museum  Carolino-Augusteum  sich  eine  Ur- 
kuudensammlung  befindet,  wohin  sich  ein  oder  das  andere  kärntische 

>)  Mit  der  alten  Signatur  M?.  Auat.  N.  217  f.  1U2-104;  leider  ist  es  mir 
nicht  gelungen  das  Mannscript  in  v.  Böhm's,  Handschriften  aufzufinden. 


662  Kleine  Mittheilungen. 

Stück  verirrt  haben  köuute.  Bei  der  Durchsicht  der  Urkimdeu  fand 
ich  üuu  deu  Wortlaut  des  laug  vermissteu  Friesacher  Stadtrechtes, 
welches,  weuu  es  auch  dem  Gmünduer  Rechte,  wie  vorauszuseheu, 
nahezu  vollständig  gleich  ist,  ich  hier  zum  Abdruck  bringe.  Dasselbe 
rührt  von  Erzbischof  Heinrich  von  Salzburg  her,  datirt  von 
Friesach  1339  Juli  29  uud  hat  sich  als  Einschaltung  in  der  Be- 
stätigungsurkunde Erzbischof  Ortolfs  dd.  Friesach  1355  December  12 
erhalten.  Diese  Confirmation  selbst  ist  eine  Papiercopie,  von  zwei 
Händen  des  17.  Jahrh.  geschrieben,  mit  ziemlich  schlechten  Lesarten, 
welche  in  Anmerkung  stehen  und  mit  Hilfe  des  Gmündner  Originals 
von  1346  berichtigt  wurden, 

Friesach  1339  Juli  2!K 
Erzhischof  Heinrich  r.  Sahburg   erneuert   und  bestätigt  der  Stadt 
Friesach   ihr   Recht.   —  Eingeschaltet   in    Urkunde  Erzbischof  Ortolfs 
dd.  Friesach  1355  December  12.  Papiercopie  saec.  XVII  im  städtischen 
Museum  Carolino-Augusteum  in  Salzburg. 

Wür  Hainrich  von  gottes  genaden  ertzbischof  zu  Saltzbm-g  legat  daß 
stuels  zu  Rom  veriechen  ofientlich  mit  den  brief  und  thuen  khundt  allen 
den  die  in  sechent  lösent  oder  hören  lösen,  daß  wür  nach  unsers  rathes 
rath  und  der  geschwornen  unserer  statt  zu  Friesach  derselben  statt  ge- 
neuert  verschriben  und  bestättiget  haben  die  recht  und  die  sätz  die  hernach 
geschieben  sind.  1.  Daß  ersten  thuet  ein  man  ein  todtschlag  und  würdt 
darumb  flichtig,  geit  dar  in  unser  cammer  dreysig  march  pfennig  und  dem 
richter  zechen  march  pfennig,  so  soll  umb  die  thatt  fürbaß  mit  seinem 
guett  nieraandt  nichts)  zu  schaffen  haben,  aber  von^)  seinen  feinden  soll 
er  sich  huetten  und  die  mügen  dannoch^)  woll  ein  recht  hintz^)  ihm 
suechen  und  soll  auch  in  der  richter  daß  thuen.  2.  Wurdt  aber  ein  man 
gefangen  umb  ein  todtschlag  und  im  sein  leben  angewunen  mit  einem 
rechten,  derselbe)  noch  seine  erben  sindt  der  vorgeschriben  pueß  nicht  ver- 
punden  weder  hintz  hoff  noch  dem  richter.  3.  Schlecht  ein  man  dem 
andern  ein  handt  ab  oder  lembt  er  in  sunst  an  einem  glid,  der  soll  dem 
richter  geben  fünff  march  pfennig  und  einem  seinen^)  schaden  ablegen  nach 
zwayer  oder  vierer  manen  räth,  die  der  nenet,  der  den  schaden  empfangen 
hat  nach  deß  richter  und  der  burger  rath.  4.  Wundt  ein  man  den') 
andern  on  lem,  der  geit  dem  richter  ein  halb  pfundt  pfennig  und  daß 
schwerdt  ist  auch  deß  richter,  ob  er  zu  dem  fechten  kombt,  und  sull  auch 
dam  ablegen  der  den  schaden  empfangen  hat,  als  vorgeschriben  stet. 
5.  Wer  einen  raufft  oder  schlecht  on  bluett,  der  geit  dem  richter  sechtzig 
pfennig  und  soll  dem  ablegen  der  den^)  schaden  empfangen  hat,  als  vor- 
geschriben stet  oder  er  leg  dar  vor  garicht  lutzel  oder  vil  und  schwer 
einen  aydt,  daß  er  ihm  (damit)  abgelegt  hab.  6.  Ist  daß  ein  mann  oder  ein 
frau  beschuldiget  würdt,  dass  sy  einem  andern  auf  sein  ehre  geredt  habent, 

1)  nichts.  "-)  vor.  3)  darnach.  *)  hinter.  s)  Jer. 

^)  seinem.  ">)  dem.  *)  dem. 


Das  Kecht  der  Stadt  Friesach  in  Kärnten  vom  J.  1339.  gßß 

lauguen  sy  delP)  nit,  oder  mag  man  in  es  anbehaben,  so  sollen  sy  ainem 
bei'eden  vor  gericht  und  vor  den  leuthen,  die  es  gehört  habent,  und  in 
bössern  nach  der  burger  rath,  als  vorgeschriben  ist.  7.  Vordert  ain  man 
dem  andern  auß  seinem  hauß  oder  volget  ihm  nach  im  zorne  über  sein 
drischübel-)  ver  oder  nachen  oder  würfFt  ainem  an  sein  hauß  oder  stösst 
ihm  auf  thur  oder^)  fenster,  daß  sind  alles  haimbsuechen,  der  soll  dem 
richter  zw(3lff  Schilling  pfennig  geben  und  dem  ablegen,  dem  daß  haimb- 
suechen geschieht  nach  deß  richter  und  der  zwelffer  rath.  8.  Khumbt  ein 
man  flüchtiger  in  eines  bürgers  hauß  umb  welcherley  sach  daß  ist,  die  nit 
an  den'*)  todt  geet,  so  soll  der  richter  noch  niemandt  in  dasselb  hauß 
lauffen,  ob  in  der  wierth  über  sich  nemmen  will  und,  so  gewiß  ist,  daß 
man  in  zu  im^)  gehaben  mag;  wer  aber  dass  nit,  so  mag  in  der  richter 
in  dem  hauß  woll  gesuechen  dem  wierth  ohn  schaden  und  soll  man  im 
alle  gaden  und  winkhel  offen  machen.  9,  Findet  ain  wierth  oder  sein 
gewalt  ainen*5)  in  seinem  hauß  bey  der  nacht,  waß  demselben  darinn  wider- 
verth,  deß  sollen  sye  unengolten  sein.  10.  Eß  seint  durch  allen')  kamph- 
recht  abgenommen,  alß  vere  der  burkhfrid  geraicht  zwischen  reichen  und 
armen,  li.  Eß  mag  auch  kein  khündt  seinem  vattern  noch  kein  knecht 
seinem  herrn  seines  guetts  nicht  verspillen  und  soll  auch*^)  niemandt 
theuerer^)  auf  si^**)  spillen,  dan  sy  umb  und  an  habendt.  12.  Eß  soll 
auch  niemandt  gelübt  nemmen  umb  essenden i^)  pfandt  oder  umb  laisten 
hinter  zway  march  Silbers,  der  es  daryber  thuet,  der  hat  daß  gelt  ver- 
lohrn.  1.3.  Hat  ein  ausser  man  gegen  einen  burger  icht  zusprechen,  wie 
er  genandt  ist,  und  würdt  ihm  sein  bewahrung  erthaillet,  der  soll  die 
thuen  mit  zwayen,  die  in  der  statt  gesessen  seint  oder  mit  einem  burger 
und  mit  einem  äussern  man.  14.  Ist  dass  ein  ausser  man  bürger  würdt 
in  der  stadt,  kombt  jemandt  und  fordert  ihn  für  einen  erbfreien  ^2)  man 
oder  seinen  aigen,  ist  daß  er  laugnet,  so  soll  ihme  der  richter  daß  recht 
thuen  und  behabt  er  in,  so  soll  er  dannach^-"*)  sicher  sein  in  der  statt 
14  tag;  darnach  soll  in  der  richter  Urlauben i^)  von  der  statt,  sitzt  er 
aber  in  der  statt  geruehet  mit  eines  wissen  i^)  jar  und  tag  bey  guetten 
gericht,  so  soll  er  ledig  sein.  15.  Wer  mit  dem  andern  zu  thaillen  hat 
erbschafft  gelegen  in  dem  burkfrid,  mag  man  die  an  recht  nicht  verrichten, 
so  sollen  sye  daß  recht  nemen  und  leiden  vor  dem  stattrichter,  es  währe 
dan  recht  lechen,  daß  gehört  für  den  lechenherrn.  1 6.  Man  soll  auch 
niemandt  umb  gült^^)  vachen,  nur  also  vil.  ob  man  ainen^')  zwingen 
mueß  für  gericht,  daß  dem  olager  daß  stattrecht  widerfahrt.  17-  Man  mag 
auch  niemandt  ansprechen  umb  keinen  vorwägsl,  man  finde  im  danne  wag 
gelöt^^)  oder  silber  in  der  handt,  so  ist  daß  silber  und  die  pfennig  ver- 
lohrn  und  gevellet  dem  müntzmaister  fünff  pfundt  zu  pueß.  18-  Hat  ein 
phaff  ein  geistlich  man  oder  frau  in  der  statt  mehr  heuser  dan  ains,  der 
soll  davon  leuden  und  tragen  Steuer  und  allen  aufsatz  mit  dem  burgern, 
als  der  leye,  der  es  vor  im^^)  gehabt  hat.  19.  Auch  wollen  wür,  daß 
alle  die,  die  in^o)  der  statt  sitzent  in  dem  gericht  mit  aignen  feuer,   wie 


')  daß.  ^)  drusthibl.                ^)  und.               ■*)  dem.              ^)  man  zu  in. 

^)  ainem.  ')  allen.                   »)  durch.             •')  theurs.             '")  sich. 

•')  essenden.  *^)  ihm  far  sein  erbfreiem.                       '^)  darnach. 

>^)  erlauben.  ^^)  wisen.                       '»)  gelt.                       '')  ainem. 

'*j  man  und  in  dorne  wag  gelet.                   "")  in.                   *o)  alle  die  in. 


(364  Kleine  Mittheilungen. 

tue  genent  seint,  daß  recht  thueu  vor  dem  stattrichter,  on  unser  oder  des  ^) 
vitzdomb  ambleuth,  da  soll  es  unser  vitzdomb  von  thuen  und  an  deß 
haubimans  und  deß^)  vitzdombs  dienev,  die  zu  ihren  prott  geen,  da  sollen 
es  ihre  herren  von  thuen.  20.  Ist  daß  sich  ein  feuer  hebet  in  eines  mans 
hauß  oder  einer  frauen  und  kombt  sichtiglichen  über  daß  dach,  der  geut 
zu  pueß  fünf  march  pfennig,  der  gefallen  zway  thail  an  die  statt  und  dem 
richter  daß  dritl.  2 1 .  Hat  ein  man  oder  ein  frau  feuer  in  einer  unge- 
wehrlichen^)  kuchl  oder  in  einen  unge wehrlichen  ^)  gemach,  darin  ihm 
sunderlichen  verbotten  ist  feuer  zu  haben,  geschieht  da  dehein  schaden 
von-^),  den  soll  er  unß  und  den  burgern  bessern  darnach  und  er  statt 
finden  kan;  geschieht  aber  nicht  schaden  davon,  so  soll  er  dannoch^)  fünt 
march  zu  pueß  geben  und  sollen  der  gefallen  zway  thail  an  die  statt  und 
dem  richter  daß  dritl.  22.  Eß  soll  auch  dehein^)  gast  ain  forbes  gewandt 
außschneiden  bey  der  eilen,  nur'')  verkhauffen  bey  gantzen  tuechen,  thut 
er  es  daryber,  so  ist  daß  tuech  verlohrn  und  der  würth,  in  deß  hauß  und 
mit  deß  wissen  daß  geschieht,  geut  ain  pfundt  zu  pueß  und  deß  tuechs 
und  pfundts  gehöret  zway  thail  an  die  statt  und  dem  richter  daß  dritl. 
23.  Geschieht  yemandt  durfFt,  daß  er  zaigen  mueß  umb  gult  auf  recht 
lehen,  der  soll  dem  nachfahrn  als*^)  landes  und  lechens  recht  ist.  24.  Wir 
wollen  auch,  dass  man  niemandt  irren ^)  noch  widerthaillen  soll,  er  müg 
in  einer  sach  drey  stundt  gedingen,  ob  im^*^)  deß  noth  geschieht.  25.  Wir 
wollen  auch,  dass  siehii)  unser  statt  zu  Friesach  an  aufhaben  äusserer ^2) 
leuth  um  gult  und  gelübt,  sye  sein  in  der  statt  geschehen  oder  alßwo 
burgern  oder  andern  leuthen  äussern  oder  inern  und  ohn  aufhaben  zu 
ainem  rechten  die  in  die  statt  geflochen  komment,  umb  welcherley  sach 
daß  ist,  haben  der  rechten,  der  sich  ander  stött  hintz^^  in  habend.  26. 
Auch  wollen  wir,  daß  dieselbe  unser  statt  an  andern  Sachen,  die  hi  nit 
berurt  sind,  die  recht  hab,  die  sie  mit  alter  gewonheit  herbracht  hat. 
Eß  sollen  auch  die  vorgeschribenen  recht  und  sätz  ebigkhlichen  und  un- 
verkhert  beleiben,  eß  währ  dan,  daß  wür  oder  unser  nachkommen  sye 
meren  oder  verkeren^^)  wollten  durch  sichtige  notturftt  unser  oder  unser 
statt  und  sollen  wür  daß  dannoch'^^)  thuen  mit  unser  burger  wissen  und 
nach  ihren  rath.  Und  daryber,  daß  daß  statt  und  untzerbrochen  beleib, 
geben  wür  zu  urkhundt  disen  brief  mit  unsern  anhangenden  insigl  be- 
sieglet ^6).  Der  geben  ist  zu  Friesach  deß  pfingstags  nach  St.  Jaeobstag, 
nach  Christus  geburth  thausent  jar  dreyhundert  jar  darnach  in  dem  neun 
und  dreysigisten  jähr. 

Klagenfurt.  August  v.  Jakseh, 


')  des  fehlt.  -)  oder  statt  und  deß.  ^)  ungefelirlichen. 

*)  daß  kein  schad  wan.  ^)  darnach.  «)  kein.  '')  neuer. 

*)  alles.  ^)  yern.  '"j  in.  ii)  gy.  12)  aussers. 

'3)  hintz  fehlt,  '*)  verhören.  i^)  demnach.  ^'■')  besigler. 


Literatur. 

Eduard  Wiukelni  anns  Allgemeiue  Verfassuugsge- 
schichte  als  Haudbuch  für  Studierende  und  Lehrer  herausgegeben 
von  Alfred  Wiukelmann.  Leipzig  Dyksche  Buchhandlung  1901, 
XV  und  404  S.  8^ 

Wie  der  Herausgeber  im  Vorwort  mittheilt,   ist  diese  »allgemeine  Ver- 
fassungsgeschichte« jenes  Collegium,  welches  der  hochverdiente  Ge?chichts- 
forscher   Eduard  Winkelmann    mit    Vorliebe    und    besonderer    Befriedigung 
las.     Es  ist  nicht  zu  zweifeln,   dass  diese  Veröffentlichung   ganz  besonders 
für  Studirende    der  Geschichte    ein    wertvolles  Hilfsmittel  bilden  wird,    da 
sie  mehr  noch  als  etwa  Waitz's  Verfassungsgeschichte  vom  Standpunkt  des 
Historikers  aus  vorgetragen  ist  und  da  sie  sich  nicht  auf  Deutschland  und 
Italien  oder  das  Imperium   beschränkt,   sondern  auch  ausführlich  die  Ver- 
fassung Frankreichs,   Englands  und  Siciliens,  kürzer  jene  Polens  und  Russ- 
lands (warum    nicht    auch  die  interessante  Verfassung    Ungarns?)    berück- 
sichtigt.    Weitere  Vorzüge  bestehen  darin,  dass  bei  Deutschland  und  Italien, 
nicht  nur  die  Reichs-  sondern  auch  die  Territorialverfassung  behandelt  und 
dass    auch  die    neuere  Zeit    noch  einbezogen    ist.     Auch    das  Dasein   eines 
Sachregisters  ist  lobend  zu  erwähnen.    Dass  eine  Lieblingsvorlesung  Winkel- 
manns gediegen  ist,    versteht    sich    wohl  von    selbst,    namentlich  gilt  das 
natürlich    von    den    ihm    ver+rautesten  Epochen,    der  Stauferzeit    und    der 
englischen  Geschichte.  Aber  dass  diese  allgem.  VG.  zu  Zwecken  von  Vor- 
lesungen ausgearbeitet  wurde,  bei  welcher  mit  jener  grösseren  Freiheit  in 
der  Gruppirung,  wie  sie  das  lebendige  Wort  erlaubt,  und  jener  häufigeren 
Wiederholung    und  Rückverweisung,    wie    sie  solche  Vorträge  oft  geradezu 
nöthig  machen,  zu  rechnen  ist,  das  tritt  bei  der  Veröffentlichung  in  Buch- 
form doch  mehrfach    hervor.     Es  ist  ganz    unmöglich,    dass    bei  einem  so 
ausgedehnten  Felde  der  Professor  in  allen  Gebieten    gleich    gut  zu  Hause 
sei,    überall    aus    den  Quellen,    aus    dem  Vollen    schöpfen    könne,    wie    es 
E.  Winkelmann  etwa  bei  seinen  histor.  Publikationen  ausnahmslos  gethan  hat. 
Alfred  Winkelmann  scheint  in  dem  Vorwort  selber  anzudeuten,  dass  er  bei 
etwaigen  weiteren  Auflagen  sich  nicht  mehr  so  streng  an  das  »Heft«  des 
Vaters    halten    würde,    und    das    müsste  man  wohl  als  wünschenswert  be- 
zeichnen.   Z.  B.  ein  Ueberblick  über  die  griechische  und  römische  Verfassung 


(566  Literatur. 

auf  wenigen  Seiten  erklärt  sich  sehr  wohl  als  Einleitung  zur  A^orlesung,  in 
einem  Buche  mit  dem  Titel  »allgemeine  Verf'assungsgeschichte «  erscheint 
er  als  eine  ungebührliehe  Verkürzung  gegen  die  Behandlung  des  Mittel- 
alters. Die  Literaturangaben  sind  von  dem  Sohn  vervollständigt  worden, 
es  lässt  sich  aber  sein  Antheil  nicht  scheiden;  jedenfalls  wäre  da  noch 
eine  und  andere  Lücke  auszufüllen  und  gleichniässigere  Citirung  zu  wün- 
schen. Es  wird  gewiss  Niemand  einen  Stein  auf  Winkelmann  werfen, 
wenn  er,  der  durch  Jahre  nur  durch  heroische  Niederzwingung  seiner 
Schmerzen  sieh  die  Kraft  zu  geistiger  Arbeit  erhalten  konnte,  bei  einer  so 
ausgedehnten  Vorlesung  die  neueste  Literatur  nicht  mehr  voll  ver- 
arbeiten konnte;  anders  ist  es  bei  einem  Buche,  z.  B.  für  die  Urzeit 
und  für  die  fränkische  Periode  hätte  in  Beistimmung  oder  in  Widerspruch 
zu  Brunner  doch  vieles  präciser  herausgearbeitet  werden  können.  Aber  ich 
gehe  auf  weitere  Ausstellungen  nicht  ein,  ich  erwähne  diese  Mängel  nur,  weil 
ich  fernere  verbesserte  Auflagen  dieser  allgemeinen  Verfassungsgeschichte 
für  wahrscheinlich  und  für  wünschenswei-t  erachte.  Was  und  wo  zu  ändern 
und  zu  bessern  ist,  werden  wir  Alfred  Winkelmann  mit  Vertrauen  über- 
lassen können. 

Innsbruck.  E.  v.  Ottenthai, 


Forschungen  zur  Verfassungs-  und  Verwaltuugs- 
geschichte  der  Steiermark.  L  Bd.  Verfassung  und  Ver- 
waltung der  Mark  und  des  Herzogthunis  Steier  von 
ihren  Anfängen  bis  zur  Herrschaft  der  Habsburger.  Von 
Prof.  Dr.  Franz  v.  Krön  es.  XXII  und  636  S.  1897. 

IV.  Bd.  1.  Heft.  Landesfürst,  Behörden  und  Stände 
des    Herzogsthums    Steier    1283—1411    von    demselben    XII 

und  270  S.   1900.  8°  Graz.     „Styria«. 

Die  im  J.  1890  neubegründete  »Historische  Landescommission  für 
Steiermark«  hat  sich  unstreitig  ein  wichtiges  Verdienst  erworben,  indem 
sie  daran  gieng,  die  Verfassungs-  und  Verwaltungsgeschichte  dieses  Landes 
in  umfassender  Weise  zu  bearbeiten.  Je  mehr  unsere  W^issenschaft  sich 
ausgestaltet  und  vertieft,  desto  mehr  haben  gerade  diese  Zweige  der  inneren 
Geschichte  mit  der  Erkenntnis  ihrer  grossen  Bedeutung  für  den  vordem 
zu  einseitig  betonten  äusseren  Geschichtsverlauf  an  Interesse  gewonnen. 
Allerdings  setzen  Arbeiten  auf  diesem  Gebiete  auch  eine  Ausbreitung  und 
Vertiefung  der  Kenntnisse  bei  dem  voraus,  der  an  sie  herantritt.  Nach 
der  speciell  juristischen,  ebensowohl  wie  nach  der  staatswissenschaftlichen 
Seite  hin.  Sind  die  Quellen  grossentheils  auch  dieselben  wie  für  die  rein 
politische  Geschichte,  so  werden  sie  dafür  abgesehen  von  einer  vielfach 
anders  gerichteten  Verwertung  insbesonders  anders  verarbeitet  werden 
müssen,  da  weniger  als  dort  der  unmittelbare  Nachrichtengehalt  der 
Einzelquelle,  denn  ihre  Bedeutung  in  der  Gesammtreihe,  ihr  statistischer 
Theilwert  in  Betracht  kommt.  Noch  selbstloser  muss  sich  die  Forschung 
da  gestalten,  wenn  die  mühsame  Untersuchung  grosser  Quellenbestände  in 


Literatur.  QQj 

ihren  Ergebnissen  kurz  zusammengefasst  und  zu  präciser  Form  sowie  dem 
rechtsgeschichtlich    erforderten   bündigen   Ausdruck  vesdichtet  werden   soll. 

Die  Verfassungs-  und  Verwaltungsgeschicbte  haben  aufgehört,  bloss 
ein  interessanter  Annex  der  politischen  Geschichte  zu  sein.  Sie  dürfen  — 
das  ist  die  nächste  Consequenz  davon  —  daher  auch  unbeeinflusst  von  den 
für  jene  geltenden  Kategorien  aus  sich  selbst  ihre  charakteristische  Ge- 
staltung schöpfen.  Nur  wenn  man  sich  dies  vor  Augen  hält,  wird  man 
ihren  und  den  Forderungen  der  neueren  wissenschaftlichen  Geschichts- 
darstellung  überhaupt  gerecht  werden    können. 

Gerade  die  älteren  Zeiten  der  steirischen  Entwicklung  nun  bieten  in  dieser 
Beziehung  manch'  interessantes  Problem  dar.  Der  Verf.  hat  zunächst  über  die 
Periode  bis  zu  den  Habsburgern  (l'283)  sehr  ausführlich  gehandelt  (636  S.). 
In  drei  Haupt  ab  theiluugen,  die  durch  den  äusseren  Herrschaftswechsel  bestimmt 
werden,  —  Anfang  und  Ende  des  Babenberger-Regimes,  1192  und  1246» 
sind  die  unterscheidenden  Markpunkte  —  werden  die  Einzeluntersuchungen, 
vorgeführt.  Sind  es  im  ersten  Abschnitt  das  ,  Landesfürstenthum  ^^  und 
die  »Landesministerialität*,  die  nach  verschiedenen  Eichtungen  hin  be- 
sprochen werden  (Entwicklung  der  Besitzverhältnisse  im  Lande,  dessen 
Insassen,  Beziehungen  des  Landesfürsten  zum  Reich,  der  Kirche  und  der 
Ministerialität),  so  finden  wir  im  zweiten  (1192 — 1246)  die  Herrscher 
selbst  in  den  Vordergrund  gestellt!  Dementsprechend  wird  die  politis^che 
Geschichte  des  Landes  hier  besonders  breit  hereingezogen.  Für  die  Zeiten 
Leopolds  I.  (V.)  und  II.  (VI.)  erscheinen  daneben  unter  einem  (§  3)  noch. 
Ausführungen  über  die  landesfürstliche  Kanzlei,  die  Hofämter  und  Land- 
richter wie  das  geistliche  Gericht.  Die  Beziehungen  der  Herzoge  zu  dem 
Landesbisthum  Seckau  und  dem  von  Lavant  werden  besonders  behandelt, 
(§4).  Der  letzte  Paragraph  (.5)  aber  lautet:  „ Landesfürstliche  Hoftage  und 
Amtshandlungen  (!)  in  den  Jahren  1198 — 1230  mit  besonderer  Rücksicht 
auf  die  Zeugenschaft  der  Landesministerialen«. 

Im  2.  Capitel  dieses  Abschnittes,  die  Zeit  Friedrichs  IL,  wo  die  Schil- 
derung der  politischen  Verhältnisse  geradezu  überwiegt,  kehren  dann  die- 
selben oder  mindestens  ähnliche  Darlegungen  wieder  und  erst  für  den 
3.  Zeitraum  (1246 — 1283)  wird  eine  sachliche  Scheidung  nach  den  ver- 
schiedenen verfassungsmässigen  Gewalten,  beziehungsw'eise  verwaltungs- 
rechtlichen Functionen  beobachtet.  Allerdings  auch  da  noch  in  sonder- 
barer Anordnung,  indem  auf  die  Darstellung  des  Landesfürst enthums, 
der  Beziehungen  von  »Staat  und  Kirche*,  sowie  der  Landesvertretung  die 
Verwaltungsgeschicbte  (Beamten,  Finanz-,  Gerichts-  und  Kriegswesen)  folgt, 
um  mit  der  Besprechung  des  Bauernstandes  sowie  der  landesfürstlichen 
Städte  und  Märkte  zu  schliessen. 

Schon  durch  diese  Inhaltsübersicht  w^ird  die  Eigenart  des  Buches 
einigermassen  beleuchtet.  Da  ist  es  vor  allem  eine  weitgehende  Einbezie- 
hung auch  der  äussern,  rein  politischen  Geschichte,  die  wenig  oder  gar 
nichts  Neues  bietend  geradezu  eine  Belastung  der  eigentlich  beabsichtigten 
Darstellung  bedeutet.  Indem  ferner  bei  dieser  selbst  das  chronologische 
Moment  vor  allem  massgebend  wird,  mangelt  ihr  fortlaufend  nicht  nur 
die  nöthige  sachliche  Scheidung,  es  kommt  so  auch  zu  einer  Zerreissung 
an  sich  einheitlicher  Materien,  was  dann  eine  wiederholte  Behandlung  der- 


668  Literatur. 

selben  zur  Folge  hat    und    zugleich    verhindert,    dass  die  organische  Ent- 
wicklung hervortritt. 

Der  Verf.,  welcher  mit  der  steirischen  Landesgeschichte  auf  das  Ge- 
naueste vertraut  ist,  hat  mit  umfiissender  Quellenkenntnis  ausführliche 
und  eingehende  Zusammenstellungen  über  die  verschiedenen  Seiten  der 
Verfassungs-  und  Verwaltungsgeschichte  des  Landes  geboten,  die  gewiss 
ungemein  dankenswert  sind  und  unsere  Kenntnis  davon  unzweifelhaft 
lördern.  Aber  eine  Geschichte  der  Verfassung  und  Verwaltung  der  Mark 
lind  des  Herzogthums  Steier  ist  das  nicht.  Denn  neben  der  zuvor  charak- 
terisirten  Eigenart  des  Buches  und  seiner  allzugrossen  Breite  hat  das  Zu- 
standekommen einer  solchen  auch  noch  ein  anderes  Moment  verhindert.  Anstatt 
sich  über  die  grosse  Masse  der  Quellen  sicher  zu  erheben  und  aus  ihnen 
nach  bestimmten,  durch  gründliche  rechts-  uud  staatswissenschaftliche 
Kenntnisse  an  die  Handgegebenen  Gesichtspunkten  präcise  Ergebnisse  ab- 
zuleiten, lässt  sich  der  Verf.  von  seinem  Material  tragen.  Die  Darstellung, 
welche  ohnehin  oft  nur  eine  Verbindung  von  Quelle  zu  Quelle  ist,  ergeht 
sich  nicht  selten  seitenlang  in  theilweise  wörtlicher  Inhaltswiedergabe 
solcher.      Vgl.   z.  B.   S.   257,    261,   262,    347,   384   flf    401    f.   431    etc.'' 

Alles,  was  die  einzelnen  Quellen  an  materiellem  Inhalt  bieten,  wird, 
u.  zw.  so  wie  sie  es  eben  bieten,  wiedergegeben:  Verschiedenes  neben  und 
Gleiches  nach  einander !  Zu  einer  tieferen  Erfassung  des  in  deren  ganzer  Eeihe 
über  ein  und  dieselbe  sachliche  Frage  vorliegenden  Gesammtmateriales 
vorzudringen  und  uns  ein  Bild  von  der  allmählichen  Entstehung  zu  geben, 
wird  nur  selten  versucht  und  auch  dann  meist  ohne  Erfolg.  Dass  so  oft 
wichtige  Probleme,  die  sich  eben  aus  dem  Zusammenhange  erst  ergeben, 
gänzlich  unberührt  bleiben,  kann  nicht  überraschen.  Der  Verf.  handelt 
soviel,  des  Weiten  und  Breiten  über  das  Landesfürstenthum  in  dieser  und 
jener  Beziehung.  Eine  einheitliche  und  alles  berücksichtigende  Darstel- 
lung aber  über  die  Ausbildung  der  Landeshoheit  werden  wir  im  ganzen 
Buche  vergeblich  suchen.  Was  wird  ferner  nicht  alles  über  Minister) alität, 
Ständeclassen  und  Landstände  da  geschrieben!  Eine  tiefer  greifende  Dar- 
legung des  Ursprunges  und  der  Ausgestaltung  dieser  für  die  Landesver- 
fassung so  wichtigen  Gebilde,  der  Ursachen  ihrer  besonderen  Entfaltung 
hier  etc.  ist  ebensowenig  anzutreffen.  Das  Buch  besitzt  eigene  Abschnitte 
über  das  Finanzwesen  wie  die  Städte  und  Märkte.  Die  wichtigsten  Fragen 
aber  auf  diesen  Gebieten,  über  die  Grundlagen,  auf  welchen  das  Steuer- 
forderungsrecht des  Landesherrn  entstand,  welches  die  Motive  zur  städti- 
schen Entwicklung  gewesen  seien,  werden  ganz  übersehen.  Ein  besonders 
beliebter  Ausdruck  des  Verf.  ist  »Amtsträger«.  Er  bringt  umfängliche 
Xachrichten  über  das  Aemterwesen.  Den  wichtigen  Umschwung  in  der  Ver- 
waltung aber  zu  erfassen,  der  mit  der  Feudalisirung  der  alten  Hofämter 
sich,  vollzieht,  indem  das  erstarkende  Landesfürstenthum  diese  Gelegenheit 
wahrnimmt,  um  an  deren  Stelle  von  sich  abhängige  Organe  treten  zu  lassen, 
hat  er  nicht  vermocht.  Ebenso  hätte  eine  zusammenfassende  und  ge- 
schlossene Darlegung  der  kirchlichen  Organisationen,  über  die  gelegentlich 
da  und  dort  ganz  zutreffende  Bemerkungen  gemacht  werden,  vermuthlich 
Manches  zur  Erklärung  der  politischen  Verwaltungs-Structur  beigetragen. 
Ihr  inniger  Zusammenhang  ist  ja  oft  genug  schon  betont  worden. 


Literatur.  66D 

Wie  sehr  die  einzelnen  Quellen  die  Darstellung  beherrschen,  tritt  am 
besten  bei  den  der  Verwaltungsgescbichte  gewidmeten  Abschnitten  hervor. 
Ist  der  über  »das  herzogliche  Yerwaltungs-  und  Finanzwesen«  (S.  347 — 
383)  zum  allergrössten  Theile  nichts  anderes  als  eine  Besprechung  des 
steirischen  Rentenbuches  (l2G5  — 267),  so  schliesst  sich  jener  über  das 
Gerichtswesen  hauptsächlich  an  den  Landfrieden  K,  Eudolfs  von  127G  und 
ein  Pettauer  Taiding  von  1322  an,  wozu  noch  eine  Grenzbeschreibung: 
der  einzelnen  Landgerichte  versucht  wird.  In  ähnlicher  "Weise  ist  der 
Paragraph  »Kriegswesen«  gehalten:  Erst  ein  Auszug  aus  dem  österr.  Land- 
recht, dann  aber  eine  Zusammenstellung  der  Nachrichten  über  einzelne 
kriegerische  Unternehmungen  aus  dieser  Zeit  in  chronologischer  Folge. 

Besonders  dürftig  ist  der  Abschnitt  über  den  »Bauernstand«  gerathen. 
Mit  einer  aucb  noch  so  weitläußgen  Erörterung  der  verschiedenen  Bezeich- 
nungsweisen in  den  Quellen  —  der  Verf.  spricht  (S.  423)  von  »urkund- 
lichen Typen  des  Bauernstandes  (! !)  —  und  einer  aus  ihnen  vielfach  wört- 
lich übernommenen  Aufzählung  der  Zinsungen  ist  da  doch  unmöglich  aus- 
zukommen. Piecht  sonderbar  muss  es  auch  anmuthen,  wenn  der  Verf. 
nach  eben  solcher  Behandlung  der  Supanien  insbesonders  zum  Schlüsse 
erklärt  darauf  verzichten  zu  müssen,  »die  Eigenart  dieser  Aemter  zu  er- 
rathen«  !  (S.  44 1)  Ob  der  hier  dafür  gebrauchte  Ausdruck  »Richtereien 
und  Erbrichtereien «  zutreffend  sei,  möge  dahingestellt  bleiben.  Geschmack- 
voll ist  er  sicherlich  nicht. 

Zum  Schlüsse  (S.  501 — 594)  werden  uns  noch  als  Anhang  235 
»Regesten  und  Urkundenauszüge  für  den  Zeitraum  von  1246 — 1283*  ge- 
boten. Da  sie,  in  ihrer  Anlage  und  Ausdehnung  ganz  w^illkürlich  ge- 
halten, mit  wenigen  Ausnahmen  nur  gedrucktes,  oder  mindestens  in  (bes- 
seren!) Kegesten  bereits  veröffentlichtes  Material  betreffen,  hätten  sie  ruhig 
bei  Seite  gelassen  werden  können.  Die  überbreite  Darstellung  enthält 
ohnedies  selbst  schon  zu  viel  an  Quellencitaten. 

Beschränktere  Ziele  als  dieser  erste  Band  verfolgt  der  zweite.  Die 
»Landesherrschaft  und  das  Ständewesen«  von  1283—1411  soll  er  vornehm- 
lich zur  Darstellung  bringen,  während  »das  gesammte  Gebiet  der  eigent- 
lichen landesfürstlichen  Verwaltung  in  allen  ihren  Zweigen:  Steuern 
und  Abgaben,  Gerichtswesen,  Administration,  Sicherheitsmassregeln  u.  s.  w. 
ebenso  ausgeschlossen  blieb  als  das  sogenannte  Urbariale  —  d.  i.  Grund- 
herrschaft und  Bauernstand«.  Nach  einleitenden  Bemerkungen  (S.  1 — 15) 
über  die  bekannte  äussere  Entwicklung  der  Landesherrschait^)  werden 
die  Beziehungen  der  Landesfürsten  und  Stände  zum  deutschen  Königthum 
(S.  16—20)  behandelt.  Diese  Ausführungen  sind  sehr  mager  und  be- 
schränken sich  auf  eine  dürftige  Besprechung  mehrerer  davon  handelnder 
Urkunden.  Ein  Gleiches  gilt  von  dem  folgenden  Paragraphen :  » Die  Land- 
handfesten und  die  Erbhuldigung«.  Der  Verf.,  welcher  anscheinend  beide 
Einrichtungen  als  ursprünglichen  Bestandtheil  der  Verfassung  betrachtet, 
sieht    sich    durch  die  Quellen    selbst    zu    dem    überraschenden  Geständnis 


1)  Hier  ist  ein  recht  sonderbarer  Widerspruch  stehen  geblieben.  Wahrend 
es  auf  S.  2  von  Albrecht  I.  heisst,  er  sei  »kein  Neuling  im  Gebieten«  gewe^sen. 
da  er  bereits  .  .  1281  zum  Reichsverweser  für  Oesterreich  und  Steier  bestellt 
worden  war«,  lesen  wir  auf  der  nächstfolgenden  Seite  (3):  »der  neue  Landesturst 
war  ein  Neuling  den  ihn  umgebenden  Verhältnissen  gegenüber« ! ! 


670  Literatur. 

gedrängt,  ,dass  die  Huldigungsnahme  der  Herzoge  im  Lande  und  ander- 
seits die  Ausstellung  einer  Handfeste  keineswegs  regelrecht,  zur 
Zeit  des  Antrittes  der  Herrschatt,  stattfiind  oder  vor  sich  zu  gehen  brauchte«, 
(S.  23)  dass  erst  am  Ausgang  dieser  Epoche  »bestimmte  Zeugnisse  für 
die  Geltung  der  herkömmlichen  (?!)  Formen  oder  Brauche  des  Herr- 
schaftsantrittes in  der  Landeshauptstadt«  sich  finden  lassen.  Ja,  waren 
dieselben  denn  damals  herkömmlich?  Anstatt  aber  aus  jenem  Quellen- 
befund die  nächstliegende  Schlussfolgerung  zu  ziehen,  meint  Krones 
schliesslich,  es  mache  »das  eine  und  das  andere  auf  uns  den  Eindruck, 
dass  damals  die  Bedeutung  der  Erbhuldigung  sank«  (S.  25).  Oder  war 
dieselbe  (in  ihrer  förmlichen  Ausgestaltung)  vielleicht  gar  noch  nicht  vor- 
handen ? 

Was  der  Verf.  weiter  über  die  Hausordnungen  der  Habsburger  und 
Ländertheilungsverträge  bringt  (S.  26—36),  bleibt,  wiewohl  manch'  inter- 
■essantes  Detail  sich  neu  eingestreut  findet  (so  über  den  Obdacher  Bund 
von  140"),  seinem  rechtsgeschichtlichen  Werte  nach  weit  hinter  dem  be- 
reits darüber  Geschriebenen  zurück  i).  Ausführlich  verbreitet  sich  das 
folgende  Capitel  (V.  Steiermark  als  Herrschaftsgebiet)  über  die  territorialen 
Yeränderungen  des  Landes  in  dieser  Zeit  (S.  37 — 74).  Der  Haupttheil 
der  Buches  aber  ist  den  Ständen  gewidmet  (S.  75 — 156).  Nach  ganz 
kurzen  Bemerkungen  über  die  »allgemeine  Gliederung  der  Ständeschaft« 
(S.  7  5 — 78)  werden  die  verschiedenen  Standesclassen  besprochen,  sozwar 
dass  das  für  deren  Einzelglieder  vorliegende  historische  Material  in  chro- 
nologischer Folge  durchgenommen  wird.  Es  sind  sicher  ganz  brauchbare 
Zusammenstellungen,  aber  wiederum  keine  verfassungsgeschichtliche  Ver- 
<arbeitung,  zumal  der  Verf.  da  von  vornherein  von  dem  bedenklichen  Satz 
ausgeht,  „die  Gliederung  der  Stände  behaupte  in  diesem  Zeiträume  das 
uriprüngliche,  aus  dem  Dienst-  und  Lehensverhältnisse  des  Landadels  zum 
Herzog  hervorgegangene  Gepräge«  (S.  75).  Bisher  hatte  man  allerdings 
gemeint,  dass  eben  damals  sich  gerade  auf  diesem  Gebiete  die  folgen- 
schwersten Veränderungen  vollzogen.  Dass  diese  hier  nicht  zu  plastischer 
Darlegung  gelangen,  wird  man  bei  solchen  Voraussetzungen  gar  nicht  er- 
-R-arten.  Dementsprechend  werden  denn  auch  die  verschiedenen,  für  jene 
Entwicklung  bedeutungsvollen  »Adelserhebungen  und  Fehden  gegen  den 
Landesfürsten«  abgesondert  behandelt  (S.   145 — 156). 

Sehr  dankenswert  sind  die  weiteren  Zusammenstellungen  über  die 
Landes-  und  Hofämter  (S.  157  — IS 9).  Allerdings  wird  auch  hier  nur 
deren  äusseres  Auftreten  nach  der  persönlichen  Seite  hin  dargestellt. 

Bei  den  Ausführungen  über  den  »Rath  des  Landesfürsten  (S.  190 — 
201)  wird  ein  auch  sonst  nicht  selten  zu  beobachtender  Mangel  fühlbar, 
dass  der  Verf.  ohne  genügend  scharfe  Unterscheidung  oft  Verschiedenes 
durcheinander  wirft.  Dass  für  den  Landherrenrath,  einem  ständischen 
Vertretungskörper,  die  Zugehörigkeit  zum  Lande  und  Comparität  die  Vor- 
aussetzung war,  während  in  den  vom  Landesherrn  alsbald  gebildeten  en- 
geren,  »heimlichen«  Eath  das  besondere  Vertrauen  jenes    und    die  Erpro- 

')  Das  was  Zeissberg  und  besonders  Hauke  über  die  rechtliche  Natur  dieser 
Theilungen  festgestellt  haben,  scheint  dem  Verf.  nicht  beachtenswert.  Er  könnte 
sonst  wohl  kaum  von  einer  .innerösterreicbischen  Linie  (!)  des  Leopoldiner* 
sprechen.  (S.  25). 


Literatur.  671 

bung  in  dessen  Dienste  auch  Fremd-  und  Xichtebenbürtige  Aufnahme 
finden  liess,  habe  ich  bereits  1893,  vor  Luschin,  auseinandergesetzt,  in 
einer  vom  Verf.  selbst  —  allerdings  nur  in  dem  allgemeinen  Verzeichnis 
der  benützten  Literatur  —  citirten  Abhandlung.  (Blätter  des  Ver,  f. 
Landesk.  v.  Nied.-Oesterr.   27.  Bd.). 

Wie  hier  die  sichere  Unterscheidung,  so  fehlt  sonst  meist  die  rechts- 
seschichtlich  zutreffende  Formulirung.  Das  kommt  insbesonders  bei  der 
Behandlung  der  Gerichtsverfassung  aber  auch  sonst  zum  Ausdruck.  Hätte 
der  Verf.  z.  B.  das,  was  er  über  die  Landtaidinge  als  Vorläufer  der  Land- 
tage sagt,  in  entsprechender  Weise  zu  fassen  gewusst  —  wie  dies  übrigens 
bereits  von  Luschin  geschehen  ist  —  dann  liesse  sich  dagegen  kaum  etwas 
einwenden.  So  aber  erscheint  das  Wesen  der  Sache  nicht  getroffen.  Kicht 
als  ob  der  Landtag  »in  jenen  bereits  vorhanden«  und  nur  sein  Name  noch 
nicht  »im  Gebrauche«  war;  das  was  jene  Versammlungen  von  den  förm- 
lichen Landtagen  unterscheidet,  ist  vielmehr  das  Recht  bestimmter  Stan- 
desclassen,  vom  Landesherrn  dazu  förmlich  berufen  zu  werden.  Eine  sorg- 
fältigere Ausnützung  der  Quellen  hätte  man  für  das  letzte  Capitel  »Landes- 
aufgebot und  Heerfahrten  des  Landesfürsten«  gewünscht.  Die  Verhält- 
nisse des  14.  Jahrhundertes  verdienen  eine  besondere  Beachtung,  da  damals 
mit  der  steigenden  Bedeutung  des  Söldnerwesens  allmählich  eine  Um- 
formung des  Heeresdienstes  angebahnt  wird,  wie  sie  im  15.  Jahrh.  bereits 
theilweise  zur  Abwälzung  der  persönlichen  Dienstpflicht  führt. 

Im  Ganzen  betrachtet  sind,  um  es  nochmals  zu  sagen,  die  fleissigen 
Zusammenstellungen  des  Verf.  gewiss  nicht  ohne  Wert.  Sie  werden  sehr 
brauchbares  Material  liefern  für  den,  der  künftig  einmal  daran  gehen  wird, 
die  Geschichte  der  Verfassung  und  Verwaltung  der  Steiermark  auszu- 
arbeiten. 

Erwägt  man,  dass  der  Verf.  über  denselben  Gegenstand  ausser  diesen 
an  sich  umfänglichen  Arbeiten  zwei  Eeiseberichte  über  archivalische 
Forschungen  1),  ferner  eine  besondere  Abhandlung  über  den  »Herrenstand 
des  Herzogthums  Steier«  (1282 — Uli)-),  endlich  aber  auch  noch  »Ur- 
kunden zur  Geschichte  des  Landesfürstenthums,  der  Verwaltung  und  des 
Ständewesens  der  Steiermark  (1283 — Uli)«  veröffentlicht  hat=*),  so  wird 
man  die  reiche  Productivität  gewiss  anerkennen  müssen.  Allein  die  an 
sich  erfreuliche  Thatsache,  dass  die  historische  Landescommission  für  Steier- 
mark in  der  gewiss  glücklichen  Lage  ist,  über  ein  relativ  so  begrenztes 
Specialgebiet  so  umfängliche  Arbeiten  veröffentlichen  zu  können,  wird  umso 
lebhafter  den  Wunsch  laut  werden  lassen,  dass  in  der  Folge  auch  sachlich 
erschöpfende  und  abschliessende  Arbeiten  in  conciser  Fassung  erscheinen 
mögen. 

Wien.  A.  Dopsch. 


')  Jahresbericht  d.  histor.  Landescommission  für  Steiermark  1S95  und  Beitr. 
Kunde  steir.  Gesch. -Quell.  28, 

2)  Mitth.  d.  histor.  Ver.  f.  Steierm.  47,  65—126. 

3)  Beitr.  z.  Kunde  steir.  Gesch.-Quellen  28. 


672  Literatur. 

E.  Zivier,  Geschichte  des  Bergregals  iu  Schlesien  bis 
zur  Besitzergreifung  des  Landes  durch  Preussen.  Katto- 
witz,  0.  S.  Böhm  1898,  37(>  S.  8-^. 

Derselbe,  Acten  und  Urkunden  zur  Geschiebe  des  seh  le- 
sischen    Bergwesens.      Oesterreichische     Zeit.      Kattowitz, 

0.  S.  Böhm  1900,  493  S.  4'^. 

Für  die  Kenntnis  des  scblesischen  Bergwesens  war  man  bis  vor 
Kurzem  auf  Emil  Steinbeck,  »Geschichte  des  schlesischen  Bergbaues, 
seiner  Verfassung,  seines  Betriebes,  2  Bde.  Breslau  1857*  angewiesen, 
dessen  Autorität  lange  unbestritten  war.  Erst  in  jüngster  Zeit  hat 
Konrad  Wutke  in  seinem  Buche  ,> Studien  über  die  Entwicklung  des 
Bergregals  in  Schlesien,  Berlin  1897*  den  Versuch  gemacht,  die  Auffassung 
Steinbecks  in  dieser  Frage  zu  widerlegen.  Nach  Steinbeck  haben  die 
schlesischen  Herzoge  als  souveräne  Fürsten  im  12.  und  13.  Jahrhundert 
das  Bergregal  in  vollem  Umfange  besessen,  dasselbe  auch  nach  der  Lehens- 
aufreichung  ihrer  Herzogthümer  an  die  Krone  Böhmen  nicht  verloren  und 
auch  nach  dem  Erstarken  der  Macht  der  Oberlehensherrn  seit  Mathias  und 
Ferdinand  I.  behauptet.  Diese  Auffassung  war  noch  in  unserm  Jahrhundert 
von  actueller  Bedeutung,  als  infolge  derselben  der  preussische  Staat  in 
den  vierziger  Jahren,  das  Bergregal  in  dem  zur  Herrschaft  Pless  gehörigen 
Myslowitz-Kattowitzer  Bezirke  verlor. 

Wutke  hat  nun  die  Frage  neuerdings  aufgegriffen  und  sucht  in  seinem 
oben  citirten  Buche  zu  beweisen,  dass  die  böhmische  Krone  schon  nach 
der  Lehensaufreichung  der  schlesischen  Herzogthümer  das  Bergregal  in 
denselben  in  Anspruch  genommen  und  unter  allen  folgenden  Herrschern 
behauptet  habe.  Diese  seine  Ausführungen  wurden  nicht  allgemein  an- 
genommen und  hatten  eine  heftige  Polemik  seitens  des  fürstlich  plessischen 
Archivars  Eduard  Zivier  zur  Folge,  die  sich  nicht  immer  in  den  Grenzen 
der  Wissenschaftlichkeit  hielt  und  besonders  in  dessen  Schrift  » Zur  Theorie 
des  Bergregals  Breslau  1897^)«  zum  Ausdruck  kam.  Andere  Forscher 
standen  den  Ergebnissen  Wutkes  günstiger  gegenüber,  so  Felix  Eachfahl,  der 
bekannte  Kenner  der  schlesischen  Staatsverwaltung,  der  in  der  Abhandlung 
»Das  Bergregal  in  Schlesien«,  Forschungen  zur  brandenburgischen  und 
preussischen  Geschichte  10.  B.  seine  Ansichten  über  den  Streitfall  darlegt 
und  einen  Mittelweg  zwischen  den  Ansichten  Wutkes  und  Steinbecks  findet, 
und  Bellerode,    der  in  seinen  Beiträgen    zur  schlesischen  Kechtsgeschichte 

1.  u.  II.  H.   1897,    1898  die  Ausführungen  Wutke's    über    die  Eechtsver- 
hältnisse  der  Standesherrschaft  Pless  bestätigt. 

Es  war  klar,  dass  eine  endgiltige  Lösung  des  ganzen  Streites  nur 
an  der  Hand  eines  möglichst  vollständigen  Urkunden-  und  Actenmaterials 
gefunden  werden  konnte.  In  seiner  Geschiebe  des  Bergregals  in  Schlesien 
hat  Z.  sich  dieser  Aufgabe  zu  entledigen  gesucht.  Mit  Benützung  des 
gedruckten  Materials  sowie  zahlreicher,  giösstentheils  in  den  Archiven  von 


')  Vgl.  ausserdem  die  Polemik  Z.s  gegen  Wutke  in  »Zukunft*  vom  31.  üc- 
tober  1896  und  dessen  Antwort  in  derselben  Zeitschrift  vom  9.  Januar  1?97. 
sodann  Zivier,  Eechtsverhältnisse  der  »freien  Standesherrschaft*  Fürstenthum 
Pless.     Kattowitz,  Böhm.  1898. 


Literatur.  673 

Breslau,  im  gräflich  hochbergischen  Archive  auf  dem  Fürstenstein,  im 
fürstlichen  Archive  zu  Pless  und  im  k.  u.  k.  Keichsfinanzarchive  zu  Wien 
vorfindlicher  Urkunden  und  Acten,  deren  Inhalt  im  Anhang  theils  voll- 
ständig, theils  in  Kegestenform  wiedergegeben  ist,  sucht  er  seine  Ansichten, 
mit  denen  er  sich  fast  durchwegs  im  Gegensatz  zu  Wutke  befindet,  zu 
beo-ründen.  Er  beginnt  seine  Ausführungen  mit  einem  weit  ausholenden, 
bei"  den  Orientalen  beginnenden  Ueberbrick  über  die  Entwicklung  des  Re- 
galitätsbegriffes  im  Allgemeinen,  den  Einfluss  des  deutschen  Bergrechts 
auf  den  Bergbau  in  den  slavischen  Ländern  und  über  die  Hoheitsrechte 
der  polnischen  Herzoge  i)  und  geht  sodann  auf  sein  eigentliches  Thema 
über.  Wie  die  polnischen,  so  hatten  auch  die  schlesischen  Herzoge  seit 
jeher  das  Bergregal  inne.  Schon  im  13.  Jahrhundert  hatten  sich  feste 
Eechtssätze  für  den  Goldbergbau  ausgebildet,  die  im  Löwenberger  und 
Goldberger  Bergrecht  aufgezeichnet  wurden.  Aus  diesen  geht  hervor,  dass 
der  Herzog  damals  der  alleinige  Besitzer  des  Bergregals  war.  Die  Lehens- 
aufreichung  der  Herzogthümer  an  die  Krone  Böhmen  änderte  daran  nichts. 
Jener  Artikel  der  goldenen  Bulle  von  1356,  den  Wutke  als  Beweis  für 
seine  gegentheilige  Ansicht  nimmt  und  in  welchem  der  König  von  Böhmen 
sich  das  Bergregal  »in  regno  predicto  (Böhmen)  ac  terris  et  pertinentiis 
eidem  regno  subjectis«  vorbehält,  kann  sich  auf  Schlesien  gar  nicht  be- 
ziehen; die  schlesischen  Herzoge  üben  auch  weiterhin  das  Bergregal  un- 
beanstandet aus. 

Unter  der  unruhigen  Regierung  König  Wenzels  und  seiner  Nach- 
folger wurde  die  Lehensabhängigkeit  der  schlesischen  Herzoge  von  der 
Krone  Böhmen  kaum  schärfer  betont.  Von  einer  Inanspruchnahme  des 
Bergregals  durch  dieselben  war  keine  Rede.  Auch  König  Mathias,  der 
die  schlesischen  Herzoge  in  ein  viel  strafferes  Abhängigkeitsverhältnis 
brachte  und  die  Gewalt  des  OberlehensheiTn  erheblich  stärkte,  und  seine 
schwachen  Nachfolger  Wladislaw  und  Ludwig  beliessen  denselben  das  Berg- 
regal. Bis  zum  Regierungsantritt  der  Habsburger  waren  die  schlesischen 
Herzoge  unbestrittene  Inhaber  des  Bergregals.  Z.  befijidet  sich  in  diesen 
seinen  Ausführungen  auch  in  Uebereinstimmung  mit  Rachfahl,  der  jedoch 
in  einer  gewissen  Annäherung  an  die  Ansichten  Wutkes  das  Bergregal  der 
schlesischen  Herzoge  seit  Mathias  nicht  mehr  als  ein  aus  ihren  Hoheits- 
rechten abgeleitetes,  sondern  nur  als  ein  auf  königlichen  Privilegien  be- 
ruhendes Recht  gelten  lässt. 

Die  Entwicklung,  die  König  Mathias  angebahnt  hatte,  kam  unter  den 
Habsburgern,  welche  nach  dem  Tode  Ludwigs  im  Jahre  1526  Oberlehens- 
herrn von  Schlesien  wurden,  zum  Abschlüsse.  Der  Regierungsantritt 
Ferdinands  I.  bedeutet  für  die  gesammte  Staatsverwaltung  Schlesiens  den 
Anbruch  einer  neuen  Zeit.  Eine  straffe  Centralisation  begann,  die  ein- 
zelnen Theilfürsten  wurden  zahlreicher  Hoheitsrechte  beraubt,    so  dass  sie 

')  lu  seinem  Bestreben  eine  möglichst  selbständige  Rechtsentwicklnng  für 
Polen  zu  coustruiren,  passiven  ihm  die  eigentbümlichsten  Versehen.  So  nennt 
er  S  39  die  Verpflichtuncr  der  Unterthanen  zu  Wacht-,  Herbergs-  und  Vorspaun- 
diensten  speciell  polnische  Rechte!  Die  Disposition  der  beiden  emleitenden 
Capitel  ist  sehr  verwirrt.  Das  erste  Capitel  reicht  schon  bis  zur  Zeit  der  Lehens- 
aufreichuncr  an  die  Krone  Böhmen  und  erledigt  alle  bis  dahin  sich  ergebenden 
Fragen.  Im  zweiten  Capitel  werden  die  im  ersten  gewonnenen  Ergebnisse  eigent- 
lich nur  wiederholt  und  ergänzt. 

Mittheilungen  XXII.  ^* 


ß74  Literatur. 

sich  kaum  mehr  von  privaten  Grundbesitzern  unterschieden.  Auch  die  An- 
schauungen betreffs  des  Bergregals  konnten  bei  dieser  scharfen  Geltend- 
machung der  oberlehensherrlichen  Rechte  nicht  unberührt  bleiben.  Wie 
schon  Maximilian  I.  so  betonte  auch  Ferdinand  I.  stets,  dass  das  Bergregal 
in  allen  seinen  Ländern  einzig  und  allein  dem  Könige  zustehe  und  war 
gewillt,  die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  auch  in  Schlesien  durchzusetzen. 
Schon  1531  behielt  er  sich  bei  der  Verpfändung  der  Fürstenthümer  Oppeln 
und  Ratibor  an  Georg  von  Brandenburg  das  Bergregal  in  denselben  vor. 
Mit  grösserem  Nachdruck  aber  konnte  die  Geltendmachung  dieses  könig- 
lichen Anspruches  erst  nach  Errichtung  des  schlesischen  Vitzthumamtes 
im  Jahre  1554  und  der  schlesischen  Kammer  im  Jahre  1558  betrieben 
werden.  Diese  forderte  die  Theilfürsten  auf,  ihre  Privilegien  über  das  Berg- 
regal vorzulegen.  Einige  Theilfürsten  kamen  dieser  Aufforderung  nach, 
andere  beantworteten  sie  entweder  gar  nicht  oder  erwiderten,  das  Berg- 
regal sei  ein  uraltes  Recht  der  schlesischen  Fürsten  und  denselben  noch 
von  niemandem  bestritten  worden.  Die  schlesische  Kammer  gab  jedoch 
ihre  Ansprüche  nicht  auf  und  beharrte  auch  weiterhin  auf  dem  Stand- 
punkte, dass  das  Bergregal  auch  in  den  Mediatfürstenthümern  nur  dem 
König  zustehe.  Ganz  unverkennbar  kommt  dieser  in  der  von  den  Königen 
von  Böhmen  geübten  Praxis  sich  bei  jedem  Herrschaftswechsel  und  jeder 
Neubelehnung  das  Bergregal  vorzubehalten,  zum  Ausdruck.  Z.  erkennt 
diese  Thatsachen,  auf  denen  die  Ausführungen  Wutkes  und  Rachfahls  fussen, 
an,  beharrt  aber  auf  seiner  Behauptung,  dass  die  schlesischen  Fürsten  das 
Bergregal  auch  in  der  habsburgischen  Zeit  besessen  hätten.  Thatsächlich 
kann  er  auch  Belege  beibringen,  welche  die  Ausübung  des  Bergregals 
durch  einzelne  Mediatfürsten  beweisen.  Unserer  Ansicht  nach  ti'ennt  beide 
Parteien  keine  so  breite  Kluft.  Daraus,  dass  die  schlesische  Kammer 
einzelne  Mediatfürsten  im  Genüsse  des  Bergregals  beliess,  geht  noch  nicht 
hervor,  dass  sie  den  Anspruch  darauf  aufgab.  Nach  Vorlage  der  Privi- 
legien oder  nach  Hinweis  auf  die  aus  Jahrhunderte  langer  Uebung  sich 
herleitende  Berechtigung  mag  sie  sich  in  den  meisten  Fällen  zufrieden 
gegeben  und  die  angestammten  Mediatfürsten  im  Genüsse  des  Bergregals 
belassen  haben.  Bei  Neubelehnungen  wurde  dasselbe  aber  immer  der 
böhmischen  Krone  vorbehalten.  In  der  Theorie  war  also  der  einzige  In- 
haber des  Bergregals  seit  Ferdinand  I.  der  König  von  Böhmen.  Deshalb 
scheint  uns  auch  die  Bergordnung  Rudolfs  II.  von  1577  für  ganz  Schlesien 
erlassen  zu  sein ;  der  Wortlaut  derselben  —  sie  richtet  sich  an  » N.  allen 
und  jeden,  geistlichen  und  weltlichen,  was  wirden,  stands  oder 
Wesens  die  sein*  —  spricht  keineswegs  dagegen.  Es  wäre  auch  son- 
derbar, dass  die  Habsburger,  welche  doch  die  königlichen  Rechte  aller- 
wärts  und  auch  in  Schlesien  mit  solcher  Entschiedenheit  vertraten  und 
gerade  dem  Bei'gwesen  stets  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zuwandten, 
das  Bergregal  aufgegeben  hätten.  Es  lag  an  den  allgemeinen  Zeitverhält- 
nissen, dass  die  Frage,  wer  eigentlich  der  rechtmässige  Besitzer  des  Berg- 
regals in  Schlesien  sei,  lange  keiner  unzweideutigen  Lösung  zugeführt 
wmrde.  Der  schlesische  Bergbau,  der  schon  am  Ende  des  1 6.  Jahrhundert 
sehr  zurückgegangen  war,  wurde  durch  die  Wirren  des  dreissigjährigen 
Krieges  fast  ganz  vernichtet.  Die  Krone  hatte,  trotzdem  sie  gerade  unter 
Ferdinand  IL  und  III.  zu  grosser  Macht  gelangt  war,  kein  Interesse  mehr, 


Literatur.  675 

ihre  Regal ansprüche  geltend  zu  machen.  Principiell  wurden  diese  schliess- 
lich von  den  Ständen  auch  anerkannt,  so  z.  B  auf  dem  Fürstentage  von 
1696.  Durch  das  Aussterben  der  Mediatfürsten  kam  ein  Fürstenthum 
nach  dem  andern  bis  auf  verschwindend  kleine  Gebiete  in  den  unmittel- 
baren Besitz  der  Krone,  so  dass  die  ganze  Frage  nach  dem  rechtmässigen 
Besitzer  des  Bergregals  ihre  actuelle  Bedeutung  verlor  und  die  Noth- 
wendigkeit  einer  principiellen  Entscheidung  sich  nicht  mehr  ergab. 

Die  eigentliche  Veranlassung  zu  der  geschilderten  Auseinandersetzung 
bot  die  Frage,    ob    den    sogenannten  Standesherrschaften    in  Schlesien  des 
Bergregal    zustehe.     Mit    dem    Ausdrucke  »Standesherrschaft«    bezeichnete 
man  in  Schlesien  ein  Fürstenthum  unter  der  Herrschaft  eines  nichtherzog- 
lichen  Besitzers.    Diese  Standesherrschaften  entstanden  besonders  zahlreich 
seit  dem  Ende  des   15.  Jahrhunderts,    als  drückende  Geldnoth  die  schlesi- 
schen  Fürsten    nöthigte,  Theile    ihres  Gebietes  zu  veräussern.     So    kamen 
die    Herrschaften    Pless,    Wartenberg,     Trachenberg,    Militsch,    Jägerndorf, 
Leobschütz,  Loslau,  Freudenthal    etc.    in  die  Hände  nicht-herzoglicher  Be- 
sitzer.   An  die  Frage,  ob  diese  auch  das  Bergregal  besassen,  knüpfen  sich 
interessante  Erörterungen    über  die  allgemeine    verfassungsrechtliche  Stel- 
lung   dieser  Standesherrschaften.     Es    entstand    dabei    die    Frage,    ob    ein 
schlesischer  Herzog  an  einen  nicht-herzoglichen  Käufer   ausser  den  grund- 
herrlichen  Rechten  auch  alle  Hoheitsrechte  veräussern  konnte,  ob  also  der 
neue  Besitzer    in    alle  Rechte    der    früheren    Herzoge    eintrat    oder    nicht. 
Unserer  Ansicht  hat  Z.  die  Ansichten  Wutkes,    welcher    leugnet,    dass  die 
angestammten,    herzoglichen    Rechte    auch    auf   nicht-herzogliche    Personen 
übergehen    konnten,    nicht    vollständig    widerlegt.     Seiner    Erklärung    des 
Umstandes,  dass  sich  die  Standesherrn  nicht  Herzoge,  sondern  Herren  des 
betreffenden  Fürstenthums    nennen  i),    können  wir  nicht  zustimmen,    eben- 
sowenig kommt  er  über  die  Thatsache  hinweg,  dass  die  Standesherrn  auf 
dem  schlesischen  Fürstentag    nicht   jeder    für  sich  ihre  Stimmen    abgeben 
konnten,    sondern    dass    alle    zusammen    nur    eine  Collectivstimme    hatten. 
Fügen  wir  zu  der  speciellen  Frage  des  Bergregals  in  der  Herrschaft  Pless 
noch    hinzu,    dass  König  Ferdinand  I.    in    den  Bestätigungsurkunden    von 
Kaufverträgen  über  dieselbe  aus  den  Jahren   1537  und   1549  die  Regalien 
sich  vorbehält,  so  wird  man  erkennen,  dass  Z.  diese  Fragen  noch  keines- 
wegs abschliessend    gelöst  hat.     Die  Ausführungen  Wutkes    über  den  Be- 
griff des    ius    ducale    und    die  Bedeutung  des  Ausdruckes   »nutzungen  ob 
und  unter  der  erde«,    deren  Stichhaltigkeit  auch  Rachfahl  anerkennt   und 
die    gerade    für    die  Frage  des  Bergregals  in  den  Standesherrschaften  von 
Wichtigkeit  sind,    hat  er  nicht  zu  widerlegen  unternommen.     Z.    hat    also 
wohl  die  Auffassung  Wutkes    in    vielen  Punkten    zu   corrigiren    vermocht, 
überall  ist  ihm  dies  jedoch    nicht    gelungen,    für  die  Zeit  der  Habsburger 
werden  wir  auch  weiterhin  die  Ergebnisse  des  letzteren,    wenn    auch    mit 
einiger  Einschränkung,  anzunehmen  haben. 


1)  Sein  Hauptbeweisgrund  dafür  auf  S.  125  ist,  die  Standesherrn  hätten  es 
wegen  der  »Winzigkeit«  ihrer  Territorien  unterlassen,  sich  Herzoge  zu  nennen, 
während  er  kurz  vorher  S.  120  ausführt,  »der  auf  einem  noch  so  winzigen  Erb- 
theil  sitzende  piastische  Fürst  war  genau  so  seines  Miniaturländchens  Landes- 
herr und  Herzog  von  Gottes  Gnaden,  wie  sein  Vorfahr,  der  das  un- 
getheilte  Gebiet  beherrscht  hatte*. 

44* 


g76  Literatur. 

Zwei  Jahre  nach  iler  Geschichte  des  Bergregals  veröffentlichte  derselbe 
Verfasser  unter  dem  Titel  »Acten  und  Urkunden  zur  Geschichte  des 
schlesischen  Bergwesens.  Oestex-reichische  Zeit'^^  eine  umfangreiche  Samm- 
lung von  archivaliscliem  Material  aus  denselben  Archiven  wie  das  eben 
besprochene  Buch.  Dieselbe  soll  nicht  blos  die  Acten  und  Urkunden, 
die  zur  Entwicklung  des  Bergregals  in  einer  Beziehung  stehen,  enthalten, 
sondern  eine  Ergänzung  unserer  Kenntnis  über  die  allgemeine  Entwicklung 
des  gesammten  schlesischen  Bergwesens  in  der  Zeit  von  152(i — 1740 
bieten. 

Ein  reger  Bergwerksbetrieb  tritt  uns  im  16.  Jahrhundert  entgegen; 
besonders  hervorzuheben  sind  die  Goldbergwerke  bei  Eeichenstein  im  Ge- 
biete des  Herzogs  von  Münsterberg,  bei  Eeifersdorf  im  Fürstenthum  Jauer 
und  in  Zuckmantel  sowie  die  Silberbergwerke  zu  Engelsberg  bei  Freudenthal 
im  Fürstenthum  Troppau,  zu  Gottesberg  in  Schweidnitz  und  bei  Tarnowitz 
in  Oppeln.  Ausserdem  gewann  man  Blei,  Kupfer,  Eisen  —  1563  werden 
in  den  Füi'stenthümern  Sagan  und  Glogau  allein  über  zwanzig  Eisenhämmer 
gezählt  —  Quecksilber,  Salz,  Alaun,  Schwefel  und  Vitriol.  Während  in 
der  ersten  Hälfte  des  16-  Jahrhunderts  noch  die  private  Berggesetzgebung 
vorherrscht  —  wir  bemerken  in  dieser  Hinsicht  eine  besonders  rege  Thätig- 
keit  der  Markgrafen  von  Brandenburg  und  des  Bischofs  von  Breslau  — 
so  greift  nach  der  Errichtung  des  Vitzthumamtes  und  der  schlesischen 
Kammer  in  den  fünfziger  Jahren  auch  Ferdinand  I.  bedeutsam  in  die  Ent- 
wicklung des  schlesischen  Bergwesens  ein.  Nicht  nur  die  scharfe  Geltend- 
machung der  Regalansprüche,  sondern  auch  eine  umfassende,  organisato- 
rische Thätigkeit  kennzeichnen  die  Fürsorge  welche  dieser  und  seine  Nach- 
folger dem  schlesischen  Bergwesen  zuwandten.  In  das  Jahr  1577  in  eine 
Zeit  also,  in  welcher  auch  in  den  übrigen  habsburgischen  Ländern  die  von 
Maximilian  I.  und  Ferdinand  I.  angebahnten  Reformen  zu  Ende  gebracht 
wurden,  fällt  die  Publication  der  Bergordnung  für  Ober-  und  Niederschlesien, 
welche  die  Grundsätze  der  Bergwerksverwaltung  durch  die  königliche  Regie- 
rung zusammenfasst.  Bald  darauf  erfolgte  aber  ein  allgemeiner  Rückgang 
im  schlesischen  Bergwesen.  Dies  zeigt  sich  schon  ganz  äusserlich  an  der 
Zusammensetzung  des  von  Z.  gebrachten  Materials.  Dasselbe  hat  wesentlich  an 
Mannigfaltigkeit  verloren,  nur  einige,  wenige  Bergwerke  fanden  noch  eine 
nähere  Beachtung  durch  die  Behörden.  Besonders  während  des  dreissigjährigen 
Krieges  trat  ein  allgemeiner  Verfall  ein.  Immer  häufiger  werden  die  Klagen 
über  das  Sinken  der  Production ;  ehemals  blühende  Bergwerke  wie  die  zu  Zuck- 
mantel, Reichenstein  und  Freudenthal  lohnen  kaum  den  Betrieb.  Selten  hören 
wir  von  der  Erschliessung  eines  neuen  Baues,  höchstens  von  der  Entdeckung 
einer  Salzquelle  bei  Glatz  im  Jahre  1637  oder  von  kleinen  Eisenadern. 
An  Versuchen  dem  darniederliegenden  Bergbau  wieder  aufzuhelfen,  fehlt 
es  nicht.  Sie  kommen  hauptsächlich  in  Berichten  der  schlesischen  Kammer 
an  den  König  und  in  Propositionen  an  den  Fürstentag  zum  Ausdruck, 
einen  nennenswerten  Erfolg  haben  sie  jedoch  nicht  zu  verzeichnen.  Erst 
unter  Karl  VI.  tritt  wieder  ein  gewisser  Aufschwung  ein,  zum  grossen 
Theil  wohl  durch  das  Verdienst  des  schlesischen  Berghauptleute  aus  dem 
Geschlechte  der  von  Schärffenberg.  Mit  dem  Uebergange  Schlesiens  an 
Preussen  schliesst  die  Publication.  Die  letzten  Acten  betreffen  noch  die 
Wahrung  der  königlichen  Hoheitsrechte  gegen  den  damaligen  Besitzer  dei 


Literatur.  677 

Bergwerke  bei  Freudenthal  und  Engelsberg,  den  deutschen  Orden,  durch 
die  schlesische  Kammer.  Noch  die  letzten  Massregeln  dieser  Behörde 
charakterisiren  so  ihre  ganze  Thätigkeit  seit  ihrem  Bestehen.  Durch  die 
hier  publicirten  Acten  wird  unsere  oben  ausgesprochene  Ansicht  bestätigt; 
niemals  sind  die  Habsburger  und  ihre  Behörden  von  dem  principiellen 
Standpunkte  abgegangen,  dass  das  Bergregal  allein  der  Krone  Böhmen 
gebühre  1).  Diese  Publication  bietet  also  inhaltlich  viel  Interessantes.  Bis 
zu  welchem  Grade  sich  der  Verfasser  seiner  Aufgabe  bezüglich  der  Aus- 
wahl der  veröffentlichten  Stücke  entledigt  hat,  können  wir  nicht  ent- 
scheiden. Manche  Abschnitte  Hessen  sich  wohl  kürzen,  wie  der  Process 
der  schlesischen  Kammer  gegen  die  Gläubiger  des  Herzogs  von  Münster- 
berg um  das  Bergwerk  bei  Eeichenstein  im  Jahre  1577  (S.  223 — 269), 
dagegen  erscheint  es  befremdlich,  dass  Z.  das  von  Markgraf  Georg  für 
Beuthen-Oderberg  erlassene  Publicat,  welches  doch  für  die  Lösung  der 
Frage  nach  dem  rechtmässigen  Besitzer  des  Bergregals  von  Wichtigkeit 
ist^),  nicht  aufgenommen  hat. 

Interessant  wäre  auch  der  Wortlaut  der  Verkaufsurkunde  Johann 
Turzos  über  Myslowitz  von  1536  Februar  22  und  die  Bestätigung  der- 
selben durch  Ferdinand  I.  von  1537  Juni  19  gewesen.  Erregt  also  schon 
die  sachliche  Zusammenstellung  der  Acten  Bedenken,  so  verräth  die  for- 
melle Seite  der  Ausgabe  völlige  Unkenntnis  der  modernen  Editionsprinci- 
pien.  Ich  will  nur  einige  Proben  anführen.  Die  einzelnen  Stücke  werden 
ohne  Numerirung,  und  ohne  Eegpst  abgedruckt.  Bei  manchen  Stücken 
muss  man  erst  errathen,  wer  der  Aussteller  und  wer  der  Empfänger  ist 3), 
zumal  bei  den  Schreiben  in  slavischer  Sprache,  die  Z.  ohne  Uebersetzung 
und  Inhaltsangabe  abdruckt.  Bei  der  Interpunction  hat  der  Verfasser 
augenscheinlich  die  in  den  ihm  vorliegenden  Stücken  gebrauchte  an- 
gewendet. Bisweilen  so  z.  B.  auf  S.  50  findet  er  es  nicht  einmal  der 
Mühe  wert  die  Abkürzungen  aufzulösen.  Wie  bei  seinem  Buch  über  das 
Bergregal,  so  beeinträchtigt  auch  bei  dieser  Publication  die  flüchtige  Ar- 
beitsweise das  Verdienst  des  Verfassers,  durch  Beibringung  neuen  Materials 
zur  Klärung  mancher  noch  ungelöster  Fragen  beigetragen  zu  haben. 

■\Yien.  L.  Bittner. 


Eduard  ßott,  Histoire  de  la  representation  diplo- 
matique de  la  France  aupres  des  cantons  Suisses,  de 
leurs  allie's  et  de  leurs  confe'deres.  1.  1430—1559.  Ouvrage 
publie  sous  les  auspices  et  aux  frais  des  archives  föderales  Suisses. 
Berne.     A.  Benteli.  1900.  gr.  8°.  608  S. 


1)  Ich  mache  hier  nur  auf  die  Schreiben  von  1551  August  2,  S.  20,  1553 
September  24  S.  34.  1559  October  28,  S.  68,  1572  April  25,  S.  149,  1641  August  16, 
S.  404  und  1655  Januar  26,  S.  415  aufmerksam. 

2)  Abgedruckt  bei  Wutke  S.  166.  Hervorzuheben  ist  die  Stelle:  »Demnach 
uns  die  regalien  der  bergwerk  an  alle  mittel  laut  der  k.  donation  in  der 
Beuthnischen  herrschaft  alleine  zuständig*. 

3)  So  z.  B.  1559  Jub  17,  S.  60,  1559  November  :,  S.  71,  1595  Mai  23,  S.  324, 
1629  Januar  30,  S.  375. 


gYS  Literatur. 

Diese  vom  sclivveizerischen  Bundesarchive  in  Bern  unternommene 
Publication,  deren  erster  Band,  bearbeitet  von  E.  Rott,  biemit  vorliegt, 
soll  nach  den  Absiebten  der  Herausgeber  neun  Bände  in  drei  Serien  um- 
fassen und  soll  die  erste  Serie  (G  Bde.)  die  Berichte  der  französischen 
Gesandten  in  der  Schweiz  von  1430  bis  in  die  neueste  Zeit,  die  zweite 
(2  Bde.)  deren  Biographieen,  die  dritte  (l  Bd.)  eine  zusammenfassende" 
Darstellung  der  Geschichte  dieses  Gesandtschaftswesens  bieten.  Die  Her- 
ausgeber erblicken  die  Berechtigung  einer  so  ausgedehnten  Anlage  ihres 
Werkes  in  dem  besonderen  Charakter  der  fraglichen  Legation.  Sie  trägt 
in  viel  geringerem  Grade  als  andere  bestandene  französische  Gesandtschaften 
den  Charakter  fortlaufend  ad  hoc  entsendeter  Specialmissionen,  sondern 
hatte  dem  fast  ausschliesslichen  Zwecke  der  Erhaltung  jenes  mehrhundert- 
jährigen Freundschaftsverhältnisses  zwischen  den  beiden  so  verschieden- 
artigen Mächten  zu  dienen,  welches  für  die  Schweiz  als  Hauptcharak- 
teristikon  ihrer  auswärtigen  Politik  erscheint,  Frankreich  aber  den  grossen 
Vortheil  bot,  für  seine  Kriegspolitik  die  durch  die  Schweiz  führenden 
Alpenpässe  und  die  Kräfte  der  »unüberwindlichen  Fusstruppe  des  Westens« 
benützen  zu  können.  Eigenthümliches  Schaupiel,  die  ersten  Soldaten  des 
Ostens  und  Westens,  Janitscharen  und  Schweizer,  im  Dienste  des  auf- 
strebenden Westreichs  zu  seheil! 

Der  vorliegende  erste  Band  behandelt  die  Regierungszeiten  der  Könige 
Karl  VIL  bis  Heinrich  IL  und  ist  darnach  untertheilt;  knappe,  übersicht- 
liche Skizzen  informiren  über  die  Phasen  der  Entwicklung  des  beider- 
seitigen Verhältnisses  und  gesandtschaftlichen  Verkehres  unter  den  einzelnen 
Königen.  Unter  Karl  VH.  heben  die  ersten  » intelligences «  an,  die  Mission 
des  Johann  Franberger  und  Simon  Charles  im  Sommer  1430  erscheint  als 
der  Ausgangspunkt  von  Beziehungen,  die  mehr  und  mehr  an  Stetigkeit 
gewinnen.  Die  berühmte  Schlacht  von  S.  Jacob  an  der  Blrs  regte  Karl  VH. 
zum  Versuche  an,  die  militärischen  Kräfte  so  heldenmüthiger  Gegner  den 
Interessen  der  Krone  Frankreich  dienstbar  zu  machen.  Zu  den  mannigfachen 
Verdiensten,  die  der  in  seinen  ersten  Regierungsjahren  so  wenig  anmuthende 
König  sich  später  um  die  innere  Verwaltung  erworben,  tritt  diese  Erkenntnis 
nicht  als  letztes  hinzu.  Wie  hat  schon  unter  Ludwig  XI.  sich  der  Wert 
der  schweizerischen  Freundschaft  im  Kampfe  gegen  Burgund,  unter  Karl  VIII. 
und  Ludwig  XII.  in  den  Gleichgewichtskämpfen  erwiesen!  Unter  Karl  VIIL 
beginnnt  die  Aera  der  schweizerisch-französischen  Militärcapitulationen,  die 
zum  Abschlüsse  der  Allianz  vom  16.  März  1499  unter  Ludwig  XII.  und 
—  nach  mannigfachen  Irrungen  —  im  November  1516  zum  ewigen  Frieden 
von  Freiburg  unter  Franz  I.  führen,  der  auch  vom  November  1522  ab 
eine  ständige  Gesandtschaft  in  Solothurn  eröffnet,  die  bis  März  1792  in 
dieser  Stadt,  dann  vorübergehend  in  Baden,  Basel  und  Luzern,  vom  Juni 
1799  ab  in  Bern  ihre  Residenz  nimmt.  Gelegentlich  begegnen  als  Gesandte 
die  Träger  berühmter  Namen:  Jacques  Coeur  unter  Karl  VII.,  der  Vene- 
zianer Gian  Giacomo  Trivulzio  unter  Ludwig  XIL,  Charles  de  Marillac  und 
Schärtlin  von  Bartenbach  (1552  in  a.  o.  Sendung  in  Sachen  des  Bünd- 
nisses mit  Moritz  von  Sachsen)  unter  Heinrich  II. 

Die  äussere  Anlage,  die  Sorgfalt  der  Zusammenstellung  und  Edition 
überhaupt  verdient  alles  Lob;  inwieweit  längere  Stücke  durch  Kopfregest 
und  Marginalnoten  dem  Leser  hätten  zugänglicher  gemacht  werden  können, 


Literatur.  679 

wäre  noch  zu  erwägen;  das  beigegebene  (zweigetheilte)  Eegister  scheint 
durchaus  entsprechend  gearbeitet.  Eine  flüchtige  Durchsicht  schon  belehrt, 
dass  im  Materiale  recht  bemerkenswerte  Beiträge  zur  Geschichte  der 
burgundischen  Fragen  und  des  ßeformationszeitalters  enthalten  sind. 

Wien.  H.  Kretschmayr. 


Georg  Meutz,  Johann  Philipp  von  Scliönborn,  Kur- 
fürst von  Mainz,  Bischof  von  Würzburg  und  Worms 
1605—1673.     II.  Theil,    Jena,    Gustav  Fischer  1899.    VIII +  354  SS. 

Mit  dem  vorliegenden  zweiten  Theil  ist  das  Werk  abgeschlossen  i)' 
Eine  eigentliche  Biographie  ist  es  nicht,  denn  für  eine  solche  fehlen  nach 
wie  vor  die  Vorbedingungen,  wie  der  Verf.  selbst  mehrfach  hervorhebt 
(I.  Th.  V.,  11,  IL  Th.  25 1).  Wir  besitzen  keine  vertraulichen  Briefe,  keine 
Privataufzeichnungen  von  Johann  Philipp  und  sind  daher  heute  ebenso- 
wenig wie  etwa  Guhrauer  vor  nun  sechzig  Jahren  (Kurmainz  in  der  Epoche 
von  1672,  Hamburg  1839)  imstande,  tiefer  in  das  Geistesleben  dieses 
merkAvürdigen  Fürsten  einzudringen,  mit  dem  Unterschiede  freilich,  dass 
Guhrauer  glaubte,  es  zu  können,  während  Mentz  die  Unmöglichkeit  zugibt. 

Der  Erfolg  des  Werkes  ist  vielleicht  dadurch  etwas  beeinträchtigt 
worden,  dass  gerade  zur  Zeit  seines  Erscheinens  die  wertvollen  Special- 
untersuchungen Karl  Wilds  (Karlsruhe)^)  für  einige  Punkte  desselben 
Gegenstandes  die  Schätze  des  Schönborn'schen  Archivs  zu  Wiesentheid  er- 
schlossen, welches  Mentz  unzugänglich  geblieben  ist.  Doch  konnte  letzterer 
noch  zwei  dieser  Arbeiten  benützen,  so  dass  die  Ergebnisse  auch  seiner 
Darstellung  zugute  kamen. 

Im  Folgenden  möchte  ich  nun  einige  der  mir  wichtig  erscheinenden 
Ergebnisse  hervorheben,  während  ich  für  einen  vollständigen  Auszug  auf 
das  Referat  von  Hirsch  in  den  »Mitth.  aus  der  bist.  Lit.«  1900  S.  425— 429 
verweise.  In  Bezug  auf  den  dort  und  von  anderer  Seite  erhobenen  Ein- 
wand gegen  die  Trennung  von  auswärtiger  und  ßeichspolitik  muss  ich 
zugestehen,  dasi  eine  Zusammenarbeitung  dieser  beiden  Partien  (I.  Cap.  3 
u.  II.  Cap.  l)  manche  Wiederholungen  unnöthig  gemacht,  manche  Zu- 
sammenhänge deutlicher  her\  orgehoben  hätte,  so  z.  B.  den  zwischen  den 
Belebungsversuchen,  die  Johann  Philipp  mit  der  Kreis-  und  Eeichsver- 
fassung  vornahm,  und  seinen  zahlreichen  Bundesprojecten  (II.  15).  So 
wie  das  Capitel  über  die  Reichspolitik  jetzt  vorliegt,  dürfte  darin  neben 
der  Partie  über  den  Reichstag  von  1653/4  (S.  27 — 42),  welche  sich  haupt- 
sächlich mit  der  durch  Ruville  angeregten  Streitfrage  beschäftigt,  am  inter- 
essantesten die  Zusammenstellung  der  Daten  über  Johann  Philipps  Wirk- 


1)  Vgl.  die  Besprechung  des  I.  Theils  in  dieser  Zeitschrift  Bd.  19,  S.  220  — 
222.  Mit  Bedauern  muss  ich  constatiren,  dass  ich  dort  den  Namen  des  Autors 
infolge  eines  Versehens  falsch  (Menz)  geschrieben  habe. 

-)  Johann  Philipp  v.  Scbönborn,  gen.  der  deutsche  Salomo,  etc.  1896.  — 
Der  Sturz  des  Mainzer  Oberhofmarschalls  J.  Chr.  v.  Boyneburg  (Zschr.  f.  d. 
Gesch.  des  Oberrheins  1898/9).  —  Philipp  Ludw.  v.  ReifFenberg  .  .  .  (West- 
deutsche Zschr.  1899).  —  Leibniz  als  Politiker  und  Erzieher  .  .  .  (Neue  Heidelb. 
Jahrb.  1900). 


680  Literatur. 

samkeit  als  Erzkanzler  und  Directoriumsverwalter  (S.  25  f.,  43 — 59)  sein, 
aus  welcher  mau  ersieht,  wie  sehr  er  überall  seinen  Einfluss  zu  erweitern 
und  zu  befestigen  verstand,  allerdings  auch  hie  und  da  mit  einer  Scrupel- 
losigkeit,  die  nicht  eben  angenehm  berührt. 

Die  innere  Geschichte  von  Mainz  und  Würzburg  (Cap.  2.,  S.  fiO — 167) 
ist  so  verwickelt,  dass  auch  jetzt  noch  viel  zu  thun  bleibt,  aber  das  Wich- 
tigste ist  für  die  in  Betracht  kommende  Zeit  doch  so  weit  aufgehellt,  dass 
der  Verf.  zu  einem  genügend  begründeten  Urtheil  über  Johann  Philipps 
innere  Politik  gelangt,  welches  durchaus  günstig  lautet.  Die  grossentheils 
auf  Mainzer  und  Würzburger  Archivalien  gegründete  Darstellung  der  Finanz- 
angelegenheiten  (II.  106  ff.)  zeigt  deutlich,  wie  sehr  der  Kurfürst  infolge 
der  schlimmen  Finanzlage  des  Erzstifts  auf  Subsidien  angewiesen  war 
(S.   119). 

Zu  dieser  Nothlage  trug  wohl  auch  die  Befestigung  von  Mainz  und 
Würzburg  bei,  welche  grosse  Summen  verschlang,  ohne  doch  ihren  Zweck 
ganz  zu  erfüllen  (97  ff.).  Die  ca.  30.000  Thaler  jährlicher  Subsidien  von 
Seiten  Frankreichs  waren  also  eine  finanzielle  Nothwendigkeit,  und  diese 
zwang  ihn,  auch  sonst  auf  jede  mögliche  Weise  sich  Geld  zu  verschaffen. 
Trotzdem    ist    er  in  dieser  Beziehung    zu    keinem    rechten  Erfolg    gelangt. 

Ein  sehr  gesunder  Gedanke'  war  es,  dass  Johann  Philipp  versuchte, 
die  Verbindung  der  unter  ihm  vereinigten  geistlichen  Fürstenthümer  zu 
einer  möglichst  dauernden  zu  machen  (92  ff.),  was  ihm  auch  zum  Theil 
gelang   und    woran  sich  die  Erbverbrüderung  mit  Trier  anschloss  (l670). 

Nirgends  zeigt  sich  jedoch  der  Kurfürst  in  besserem  Licht  als  in 
seiner  Eigenschaft  als  Kirchenfürst  (l68 — 245).  Seine  Duldsamkeit  gegen- 
über seinen  protestantischen  Unterthanen  ist  geradezu  vorbildlich  (200  ff.) 
und  ich  möchte  hier  z.  B.  auf  den  Eecess  des  evangelischen  Pfarrers  in 
Kitzingen  vom  S.Jan.  1651  verweisen  (203),  demzufolge  gegen  eine  jähr- 
liche feste  Vergütung  die  katholischen  Pfarrfunctionäre  auch  bei  evangeli- 
schen Hochzeiten  und  Leichenbegängnissen  interveniren  sollten,  wenn  sie 
abkommen  konnten  und  es  von  ihnen  verlangt  wurde.  Auch  die  voll- 
ständige Gleichberechtigung,  welche  er  den  Bürgern  der  unterworfenen 
Stadt  Erfurt  für  ihre  protestantische  Religionsübung  gewährte,  ist  sehr 
bezeichnend  (II.  89).  Bekannt  sind  seine  Bemühungen  für  eine  Kirchen- 
union (215  ff.)  und  für  die  Abschaffung  der  Hexenverbrennungen  (23l), 
bei  welcher  er  nicht  nur  gegen  das  niedere  Volk,  sondern  wie  es  scheint 
auch  gegen  die  Beamtenschaft  anzukämpfen  hatte.  Er  hat  sich  auch  der 
Juden  angenommen  (203),  trotzdem  er  bei  seiner  Wahl  in  Würzburg  ihre 
Vertreibung  hatte  versprechen  müssen. 

Diese  Toleranz  ist  umso  höher  anzuschlagen,  als  sie  nicht  die  Folge 
religiöser  Indifferenz,  sondern  Sache  der  Ueberzeugung  war,  hervorgerufen 
durch  die  Erfahrungen  des  dreissigjährigen  Krieges  i).  Denn  im  übrigen 
war  er  persönlich  von  ausgesprochener  Religiosität  und  vollständig  katho- 
lisch gesinnt  (203),  ja  sein  Hof  war  eines  der  Hauptcentren  der  katho- 
lischen Propaganda  in  Deutschland,  und  die  Zahl  der  durch  ihn  selbst  oder 
seine  Umgebung  zum  Uebertritt  bewogenen  Protestanten  ist  keine  geringe, 

•)  Vgl.  Mentz  L  60.  A.  1 ;  II.  202.  A.  4  nach  Wild.  J.  Phil.  59,  wo  Johann 
Philipp  1647  in  einer  Gesandteninstruction  die  Worte  gebraucht;  »Durch  den 
Krieg  muss  man  die  Religion  nicht  fortpflanzen*. 


Literatur.  gg| 

darunter  Ernst  von  Hessen-Eheinfels,  Christian  August  von  Pfalz-Sulzbach, 
Jobann  Friedrich  von  Braunschweig-Lüneburg,  und  von  nichtfürstlichen 
Personen  Männer  wie  der  Graf  Hohenlohe,  der  Graf  von  Hanau,  Boyneburg, 
Lincker  und  Bliime  etc. 

Wenn  man  freilich  eine  Zeit  lang  die  Hoffnung  hegte,  ganz  Frank- 
furt zu  bekehren  (210  ff.),  so  zeigt  das  nur  jenen  eigenthümlichen  Hang 
zum  Utopischen,  zum  weitgehendsten  Optimismus,  der  überhaupt  einen 
integrirenden  Bestandtheil  der  damaligen  mainzischen  Politik  gebildet  zu 
haben  scheint  (vgl.  I.   106f). 

Andere  Beweise  für  sein  lebhaftes  religiöses  Interesse  sind  seine  Für- 
sorge für  einen  Nachwuchs  an  tüchtigen  Priestern  (220  ö".),  die  Einführung 
eines  neuen  Rituale,  eines  Katechismus,  des  gregorianischen  Kirchenge- 
sanges etc.  (232  ff.),  und  endlich  seine  poetische  Uebersetzung  der  Evan- 
gelien, Episteln  und  Psalmen  (233  f.). 

Wenn  aber  auch  unzweifelhaft  kirchlich  gesinnt,  so  war  er  doch  nicht 
der  Mann,  um  sich  von  Seiten  des  Papstthums  unmittelbar  oder  durch 
die  Nuntiaturgerichtsbarkeit  irgendwie  in  seinen  Rechten  zu  nahe  treten 
zu  lassen.  Die  Nuntien  lernten  ihn,  wie  es  scheint,  in  dieser  Hinsicht 
sehr  gut  kennen  und  hatten  vor  ihm  einen  »gewaltigen  Respect«  (2.55), 
und  es  ist  gewiss  einer  der  gewichtigsten  Beweise  für  seine  aussergewöhn- 
liche  diplomatische  Kunst,  dass  er  es  verstand,  seine  Rechte  zu  wahren 
und  auch  an  der  manchmal  recht  bedrohlich  auftretenden  kirchlichen  Oppo- 
sition theilzunehmen,  ohne  es  doch  zu  einem  ernsten  Zusammenstoss  mit 
dem  Papstthum  kommen  zu  lassen  (168 — 200). 

Das  letzte  Capitel  behandelt  die  Individualität  des  Kurfürsten  und 
seiner  bedeutenderen  Minister  und  Vertrauten  und  bietet  so  einen  ersten 
Ueberblick  über  jene  Schar  von  Männern,  die  während  einiger  Jahrzehnte 
die  kurmainzische  Diplomatie  zu  einer  der  ersten  in  Europa  machten  und 
es  verstanden,  die  Machtlosigkeit  des  Staates  durch  eine  rastlose  Thätig- 
keit  wett  zu  machen. 

Was  nun  das  Verhältnis  zwischen  Johann  Philipp  und  seinem  Minister 
Boyneburg  anbelangt  (269  ff.),  so  kommt  der  Verf.  an  der  betreffenden 
Stelle  über  die  Frage,  wer  von  den  beiden  der  führende  Kopf  war,  zu 
keinem  endgiltigen  ürtheil;  Wild  neigt  sich  der  Ansicht  zu,  dass  es  erst 
Boyneburg  war,  der  den  Zug  zum  Grossen  in  die  mainziscbe  Politik  brachte. 
Die  Sache  ist  jedenfalls  noch  unentschieden,  Gravel,  der  französische  Ge- 
sandte an  Johann  Philipps  Hof,  war  der  Ansicht,  dass  der  Kurfürst  ein 
feinerer  Kopf  sei  als  alle  die  andern  (d.  i.  seine  Umgebung,  Guhrauer 
I.  168).  Boyneburgs  Sturz  wii'd  im  Anschluss  an  Wilds  erwähnte  Arbeit 
geschildert,  die  gezeigt  hat,  dass  von  einem  eigentlichen  Verrath  keine 
Rede  sein  kann,  dass  aber  andererseits  Boyneburg  eine  Reihe  von  Unvor- 
sichtigkeiten und  Rücksichtslosigkeiten  begieng,  welche  seine  Absetzung, 
wenn  auch  nicht  das  übrige  Vorgehen  gegen  ihn  rechtfertigen.  Mit  Recht 
hebt  Mentz  dabei  (274)  hervor,  dass  sich  gerade  hier  wieder  zeigt,  wie 
genau  Pufendorf  (De  reb.  gest.  Fri.  Wilh.  X  §  79)  unterrichtet  war,  und 
nicht  nur  hier,  sondern  auch  an  anderen  Stellen,  um  deretwillen  ihn 
Guhrauer  seinerzeit  so  heftig  angegriffen  hat^). 

')  Diese  Controverse  wird  von  Mentz  sehr  lücksicbtsvoU  nur  angedeutet 
(II,  248,  274).     Droysen   hat    sich    einmal   mit   der  Sache   befasst  in  seinen  Bei- 


682  Literatur. 

Die  Partie  über  Eeiffenberg  leidet  an  dem  Mangel,  dass  Wilds  ein- 
schlägige Untersuchung  nicht  mehr  verwertet  werden  konnte,  da  sie  nach 
dem  vorliegenden  Werk  erschien,  die  Hauptsachen  treten  freilich  auch  so 
genügend  hervor.  Dieser  Abenteurer  und  Glücksritter  im  Priesterrock,  der 
schon  Johann  Philipps  Gegner  bei  der  Wahl  von  1647  war  und  dann  stets 
gegen  ihn  conspirirte,  sogar  1657  aus  Mainz  vertrieben  bei  dem  Kurfürsten 
der  Pfalz  »wie  ein  Atheist«  lebte  (Kölner  Nuntius  18-  XII.  1657,  Mentz  II. 
282/3  A.  4.)  und  diesem  gegen  Johann  Philipp  gute  Dienste  leistete,  dann 
irgendwie  bei  letzterem  wieder  in  Gunst  gekommen  an  Boyneburgs  Sturz 
mitwirkt,  um  sich  als  der  neue  Vertraute  seines  Herrn  in  Erfurt  fest- 
zusetzen, wo  er  sich  einen  Harem  anschaflft  und  sich  eine  selbständige 
Herrschaft  einzurichten  sucht  —  dieser  Mann  ist  eine  so  merkwürdio-e 
Erscheinung,  dass  man  ihresgleichen  selbst  in  dieser  an  problematischen 
Naturen  nicht  armen  Zeit  kaum  so  leicht  finden  dürfte. 

Auf  die  Besprechung  der  wichtigsten  Männer  des  Hofes  folgt  eine 
kurze  Uebersicht  der  leitenden  Ideen  Johann  Philipps,  eine  Würdigung 
seiner  Persönlichkeit ;  sie  ist  nach  meinem  Gefühl  z  u  kurz,  und  ich  glaube, 
dass  es  dem  Werke  zum  Vortheil  gereicht  hätte,  wenn  diesem  Zweck  ein 
eigenes  Capitel  gewidmet  worden  wäre,  da  es  nicht  eben  leicht  ist,  in  dem 
Wirrsal  von  Einzelheiten,  das  wir  bei  der  Leetüre  des  Buches  durch- 
schreiten müssen,  diese  leitenden  Gesichtspunkte  stets  festzuhalten. 

Bevor  ich  schliesse,  nur  noch  einige  Anmerkungen.  Auf  S.  2'37  und 
277  wird  nach  Guhrauer  I.  97  und  166  von  einem  Bund  zwischen  Lud- 
wig XIV.  und  Johann  Phihpp  vom  Jahre  1663  und  einem  anderen  Bund 
aus  demselben  Jahr  zwischen  ersterem  und  dem  Bischof  von  Speier  ge- 
sprochen. Beide  sollen  die  Erhebung  des  Bischofs  zum  Coadjutor  von 
Mainz  bezweckt  haben.  Allerdings  macht  der  Verf.  auf  S.  237  dabei  einen 
Vorbehalt.  Ich  glaube  nun,  dass  Guhrauer  I.  97  sich  nur  einer  Unge- 
nauigkeit  schuldig  macht.  Es  ist  hier  wahrscheinlich  von  demselben  Bund 
wie  I.    166   die  Rede,   d.  i.  von  demjenigen  des  Bischofs  von  Speier. 

Eben  für  diese  Coadjutorswahl  hat  Mentz  wichtige  neue  Nachrichten 
gebracht  (II.  236 — 245),  welche  zeigen,  dass  wenigstens  1670  eine  Con- 
currenz  zwischen  dem  Bischof  von  Speier  und  Franz  Georg  von  Schön- 
born, dem  Neffen  des  Kurfürsten,  wie  sie  Guhrauer  I.  167  schildert,  nicht 
bestand,  sondern  neben  dem  ersteren  nur  noch  der  Bischof  von  Wien, 
Walderdorff,  ernstlich  in  Betracht  kam.  —  Ueber  die  politische  Eichtung 
des  Bischofs  von  Speier  (Lothar  Friedrich  von  Metternich-Beilstein)  dürfte 
man  sich  jedoch  in  Frankreich  nicht  wie  der  Verf.  meint  (240/l)  eigent- 
lich getäuscht  haben,  man  hielt  ihn  nur  für  den  unter  den  gegebenen 
Umständen  noch  annehmbarsten  Candidaten.  Das  zeigt  die  Instruction  für 
Gravel  vom  1.  X.  1661  (Guhrauer  IL  316 — 32 1),  wo  gelegentlich  einer 
Krankheit  Johann  Philipps  die  etwaigen  Candidaten  für  den  Mainzer  Stuhl 
genannt  werden ;  der  Scholaster  Metternich  wird  als  der  schlimmste  Gegner 
Frankreichs  gekennzeichnet,  nach  ihm  der  jetzt  durch  die  Vicekanzlerstelle 
für  den  Kaiser  gewonnene  Walderdorff,  hierauf  Eeiffenberg  und  endlich 
der  Bischof   von    Speier    »avec    ses    qualites,    bonnes    ou    mauvaises    telles 


trägen   zur  Kritik  Pufendorfs    (kgl.    sächa.  Akad.  der  Wiss.  Philos.-histor.  Abth. 
1864  S.  43—120,  spec.  184  ff.). 


Literatur.  ßgg 

qu'  elles  sont,  dont  on  est  force  de  se  contenter  pour  eviter  pis.  L'  at- 
tachement,  qu'  il  a  eu  autrefois  ä  la  Cour  de  Vienne,  dont  il  peut  ne 
s'ßtre  depris  depuis  quelque  temps,  que  pour  se  conformer  aux  senti- 
ments  de  M,  de  Mayence,  auquel  il  defere  beaucoup,  fait  juger  ä  S.  M., 
que  le  sujet  de  tout  le  Chapitre  qu'  Elle  doit  le  plus  desirer  de  voir  rem- 
plir  r  Electorat,   est  le  Sieur  de  Saal,  Gran  Doyen  .  .  etc.  * 

Mentz  hat  nun  die  Correspondenz  des  oben  erwähnten  Scholasters 
Metternich  mit  de-n  kaiserlichen  Gesandten  in  Köln  Gräna  benützt,  unter 
anderen  seinen  Brief  vom  1.  Mai  1670  (IL  238).  Aus  diesem  möchte 
ich  nun  noch  eine  Stelle  anführen,  die  der  Verf.  nicht  erwähnt,  die  aber 
vielleicht  noch  deutlicher  zeigt,  wie  ganz  sich  der  Briefschreiber  als  zur 
kaiserlichen  Partei  gehörig  ansieht:  »Un  certein  bon  amis,  qui  at  estez 
depuis  peu  ä  Berlin  [ohne  Zweifel  ist  Fürstenberg  gemeint],  at  rendu 
de  tres  mechant  Service  ä  sa  Majestee  et  a  1'  Empire  et  notament  ä  son 
Altesse  electorale  de  Mayence,  et  plus  que  1'  on  ne  se  peut  imaginer.  II 
se  doit  faire  une  Conference  entre  [1']  Electeur  de  Saxe  et  de  Branden- 
bourg,  le  dernier  est  tellement  preoccupez  par  cette  envoyez  susdict,  qu'  il 
est  k  souhaiter,  que  la  Conference  ay  bone  fin  et  que  1'  un  ne  pervertise 
r  autre,  nous  faisons  pourtant  bien  du  fonderaent  sur  le  premier,  car  il 
temoigne  tres  constament  son  affection  .  .  .«  (Corresp.  Grana,  W^'.  Staatsarch. 
Kriegsacten  Fase.    195). 

Zu  Seite  293  hätte  ich  zu  bemerken,  dass  Lineker  von  Lützenwick, 
der  mit  Boyneburg  gestürzt  worden  ist,  wohl  auch  zugleich  mit  ihm  wieder 
rehabilitirt  worden  sein  dürfte,  u.  zw.  vollständiger  als  jener,  denn  er 
wurde  bald  wieder  diplomatisch  verwendet,  so  z.  B.  1670  bei  der  Sendung 
an  den  kaiserlichen  Hof  (vgl.  Guhrauer  I.  131  f.  Mentz  I.  161  u.  sonst). 
Ob  übrigens  die  Freundschaft  zwischen  Boyneburg  und  Lineker  so  gross 
war,  ist  sehr  zu  bezweifeln  angesichts  des  Briefes  Ludwig  XIV.  an  Gravel 
vom  22.  VII.  1662  (Guhrauer  II.  338):  Continuez  ä  travailler  ä  decre- 
diter  Lineker  aupres  de    1' Electeur    par  le  moyen  de  Bennebourg. 

Um  über  das  ganze  Werk  ein  Urtheil  zu  fällen,  möchte  ich  meine 
Ansicht  dahin  zusammenfassen,  dass  es  zwar,  wie  schon  anfangs  erwähnt, 
keine  eigentliche  Biographie  ist,  aber  als  Beitrag  zur  deutschen  Geschichte 
des  17.  Jahrhunderts  einen  ehrenvollen  Platz  in  Anspruch  nehmen  darf, 
wobei  besonders  das  nüchterne,  vorsichtig  abwägende  Urtheil  hervorzuheben 
ist,  welches  allüberall  hervortritt  und  gerade  bei  der  Betrachtung  von 
Johann  Philipps  Politik,  wo  wir  doch  meist  nur  die  äussere  Seite  der 
Dinge  sehen  können,  doppelt  nöthig  ist. 

Eadautz.  Moriz  Landwehr  von  Pragenau. 


Ezechiel  Spanheim.  Relation  de  la  Cour  de  France 
en  1690.  Nouvelle  edition,  etablie  sur  les  mauuscrits  originaux  de 
Berlin,  aecompagnee  d'un  commentaire  critique,  de  fac-similes  et 
suivie  de  la  Relation  de  la  Cour  d'Angleterre  en  1704  par 
le  meme  auteur,  p.  avec  un  index  analy tique  p.  Emile  Bourgeois. 
Paris  (A.  Picard  et  Fils),  Lyon  (A.  'Rej)  1900.   gr.  8°.  663  S.    10  Fr. 


584  Literatur. 

Eine  neue  Ausgabe  des  bekannten  Spanheim'schen  Berichtes  war  ur- 
bprünglich  für  die  Collection  de  textes  beabsichtigt,  ist  aber  jetzt  in 
grösserem  Format  und  vorzüglicher  Ausstattung  unter  den  Lyoner  Uni- 
versitätsschriften erfolgt.  Sie  bedeutet  einen  wesentlichen  Fortschritt  gegen- 
über der,  die  Ch.  Schefer  1872  für  die  Societe  de  F  Histoire  de  France 
veröffentlichte  und  wix'd  dem  Geschichtsforscher  vorzügliche  Dienste  leisten. 
Vielleicht  darf  man  daran  den  Wunsch  nach  einer  wahrhaft  befriedigenden 
Geschichte  Ludwigs  XIV.  knüpfen. 

Der  Herausgeber  verbi'eitet  sich  in  der  Einleitung  ausführlich  über 
die  Persönlichkeit  Spanheims,  sein  Werk  und  die  Hss.  Gleich  im  Eingang 
hebt  er  den  hohen  Wert  der  in  Frankreich  lange  nicht  genügend  gewür- 
digten Aufzeichnungen  hervor.  Eine  ungemein  anziehende  Persönlichkeit, 
dieser  Spanheim.  Am  7-  Dez.  1629  a.  St.  in  Genf  geboren,  am  14.  Nov. 
17l0  in  London  gestorben,  entfaltete  er  als  Theologe,  Philosoph,  Lehrer 
der  Beredsamkeit,  Numismatiker,  Archäologe,  Fürstenerzieher,  pfälzischer 
und  pi'eussischer  Gesandter  eine  sehr  mannigfaltige  und  erfolgreiche  Wirk- 
samkeit. Während  er  in  der  Geschichte  der  Wissenschaft  durch  seine 
weite  Auffassung  der  Alterthumskunde  auch  heute  noch  einen  ehrenvollen 
Platz  behauptet,  lebt  er  in  der  allgemeinen  Geschichte  fort  als  Verfasser 
der  meisterhaften  Schilderung  des  tonangebenden  Staatswesens  seiner  Zeit. 
Er  war  durch  Gaben  des  Geistes  wie  des  Charakters  ausgezeichnet,  gerecht 
und  wahrheitsliebend,  überzeugungstreu  —  so  z.  B.  in  religiösen  Dingen  — ■ 
und  zugleich  auf  Vermittelung  bedacht.  Wir  müssen  der  Versuchung 
widerstehen,  ihn  in  seinem  wechselreichen  Leben  zu  verfolgen,  das  Bour- 
geois vor  uns  entrollt,  nicht  ohne  gelegentlich  auf  Acten  des  Pariser  und 
des  Berliner  Archives  zu  verweisen.  Der  pfälzischen  wie  der  preussischen 
Geschichte  wird  dabei  manche  noch  unbekannte  Angabe  geboten.  Dort, 
wo  von  Karl  Ludwig  und  dem  Wildfangsrecht  die  Rede  ist,  fehlt  ein  Hin- 
weis auf  Karl  Brunners  einschlägige  Arbeiten.  (Innsbruck  1896  —  Zeit- 
schi*.  f.  vergl.  Eechtswiss.  2  (1897)).  Als  Staatsmann  erwartet  Spanheim, 
wie  Bourgeois  hervorhebt,  noch  eine  seiner  würdige  Biographie^).  Dazu 
aber  müsste  sich  jemand  ganz  in  das  Wesen  eines  Mannes  versenken,  in 
dem  sich  deutsches  und  französisches  Blut,  deutsche  und  französische 
Bildung  eigenartig  und  harmonisch  verschmolzen.  Nachdem  B.  festgestellt 
hat,  dass  der  Bericht  1690  im  Februar  begonnen  und  in  den  letzten  Tagen 
des  April  oder  ersten  des  Mai,  also  in  der  unglaublich  kurzen  Zeit  von 
drei  Monaten  fertig  gestellt  wurde,  spendet  er  dem  Werke  selbst  das 
wärmste  Lob.  Obwohl  als  politische  Gelegenheitsschrift  entstanden,  ver- 
einigt es  alle  Bedingungen  eines  Geschichtswerkes,  Genauigkeit,  Unpartei- 
lichkeit, Urtheilsschärfe.  Der  Vergleich  Spanheims  mit  Saint-Simon  fällt, 
was  die  geschichtliche  Wahrheit  betrifft,  nicht  zu  Ungunsten  des  ersteren 
aus.  Man  darf  auch  nicht  vergessen,  dass  Spanheim  vor  Voltaire  und 
vielfach  richtiger  als  dieser  eine  unbefangene  Würdigung  des  17.  Jahr- 
hunderts versucht  hat.  Die  gegenwärtige  Gestalt  des  Berichtes  ergibt 
sich  aus  einer  sorgfältigen  Benutzung  aller  Handschi'iften,  die  man  S.  56 
bequem  auf  einer  kleinen  Tafel    beisammen    findet.     Auch  sind  zwei  sehr 


1)  Durch  das  neu  erschienene  treffliche  Inventar  des  Generallandesavchives 
zu  Karlsruhe  werde  ich  auf  Briefe  Spanheims  in  Hs.  1094  aufmerksam. 


Literatur.  685 

dankenswerte  Schriftproben  beigegeben.  Der  Text  beruht  auf  dem  Ent- 
wurf, den  der  Verfasser  von  Schreibern  hat  hei'stellen  lassen  und  den  er 
bis  zu  seinem  Tode  verbessert  hat  (A).  Abweichungen  der  Handschrift  B, 
der  dem  Kurfürsten  übergebenen  Reinschrift,  sind  vermerkt.  Die  anderen 
Handschriften,  welche  den  älteren  Drucken  zu  Grunde  lagen,  kommen 
nicht  mehr  in  Betracht.  A  und  B  ruhen  im  Berliner  Staatsarchiv.  B  ist 
nicht  vollständig  erhalten,  sondern  es  fehlt  ein  Theil,  der  besonders  Eti- 
kettenfragen am  Versailler  Hofe  behandelt.'  Bourgeois  spricht  deshalb  die 
Vermutung  aus,  Kurfüst  Friedrich  habe,  schon  damals  mit  der  Erlangung 
der  Königswürde  beschäftigt,  gei'ade  diesen  Theil  bei  Seite  gelegt,  so  dass 
er  vom  übrigen  getrennt  und  bisher  nicht  wieder  aufgefunden  wurde.  Als 
weiteres  Ergebnis  seiner  handschriftlichen  Forschungen  hat  B.  davon  ab- 
gesehen, zwei  Abhandlungen,  die  in  der  Schefer'schen  Ausgabe  unter 
Spanheims  Namen  giengen,  wieder  abzudrucken;  sie  rühren  keinesfalls  von 
Spanheim  her. 

Möglicherweise  ist  B.  entgangen,  dass  Eanke  im  5-  Bande  der  Fran- 
zösischen Geschichte  3.  Aufl.  (l878)  S.  290 — 299  eine  Denkschrift  Span- 
heims ans  Licht  gebracht  hat,  die  den  Titel  führt:  Memoires  ou  re- 
flexions  sur  les  conjonctions  presenten.  Wie  Eanke  mittheilt, 
fügte  Spanheim  im  Augenblicke  da  der  Krieg  ausbrach,  ].  Dez.  1688,  seinen 
gewöhnlichen  Berichten  diese  Denkschrift  über  die  Ursachen  und  den  Gang 
desselben  hinzu.  Bei  dem  geringen  Zwischenraum,  der  diese  memoires 
und  die  Relation  trennt,  würde  eine  Vergleichung  beider  Schriftstücke 
lehrreich  sein. 

Sehr  willkommen  ist  der  Wiederabdruck  der  Relation  de  la  cour 
d'Angleterre,  die  1887  Doebner  in  der  English  Historical  Review  bekannt 
gemacht  hatte.  Spanheim,  der  seit  1701  Preussen  in  London  vertrat, 
schrieb  auf  Wunsch  König  Friedrichs  zwischen  August  und  Anfang  October 
1704  diesen  Bericht,  der  im  Verhältnis  zu  dem  anderen  (28  zu  526  S. 
der  neuen  Ausgabe)  nur  recht  kurz  ist,  aber  dieselben  inhaltlichen  Vorzüge 
aufweist. 

Auf  die  Ausgabe  im  einzelnen  einzugehen,  ist  hier  nicht  am  Platze. 
Der  Herausgeber  hat  auf  die  Anmerkungen  sehr  grosse  Sorgfalt  verwandt 
und  es  nicht  an  Arbeit  fehlen  lassen,  um  die  im  Text  berührten  persön- 
lichen und  sachlichen  Dinge,  aus  gedruckten  und  ungedruckten  Hilfsmitteln 
zu  erläutern.     Ein  ausführliches  Register  umfasst  auch  die  Anmerkungen. 

Ehe  wir  von  der  trefflichen  Veröffentlicbung  scheiden,  sei  auf  einige 
kleine  Unebenheiten  hingewiesen,  die  allerdings  hauptsächlich  der  Druckerei 
zur  Last  fallen  dürften.  Wie  häufig  bei  französischen  Büchern,  so  sind 
auch  hier  gelegentlich  die  Umlaute  deutscher  Eigennamen  nicht  berück- 
sichtigt. S.  8  Anm.  1.  steht  Kocher,  Hausser.  S.  25  Anm.  3  muss  es 
heissen  la  Raligrave.  S.  27- Z.  6  v.  o.  muss  es  heissen  170.1  statt  1704, 
S.  33  Erdmannsdörffer,  Westphälisch. 

Heidelberg.  A.  Cartellieri. 


686  Literatur. 

August  Menge,  Die  Schlacht  von  Aspern  am  21.  und 
22.  Mai  1809.  Eine  Erläuterung  der  Kriegführung  Napoleons  I.  und 
des  Erzherzogs  Karl  von  Oesterreich.  Berlin.  G.  Stilke.  1901.  299  Seiten. 

Heinrich  Omnien,  Die  Kriegführung  des  Erzherzogs 
Karl.     (Historische  Studien  XVI),  Berlin,  Ehering,   1900. 

Die  Herausgabe  der  »Ausgewählten  Schriften  des  Erzherzogs  Karl« 
und  V.  Angeli's  »Erzherzog  Karl  als  Eeldherr  und  Heeresorganisator«  (ver- 
anlasst durch  die  Söhne  und  Enkel  des  Erzherzogs,  die  Erzherzoge  Albrecht 
und  Wilhelm,  Friedrich  und  Eugen)  hat  den  Anlass  zu  kriegsgeschicht- 
lichen Untersuchungen  gegeben,  von  denen  uns  hier  zwei  Proben  vorliegen. 
Obwohl  wahrscheinlich  der  starke  Einfluss  Hans  Delbrücks  i)  auf  das  histo- 
rische Seminar  der  Berliner  Universität  auch  die  Verfasser  derselben  be- 
rührt hat,  sind  die  beiden  Arbeiten  doch  sehr  verschieden  geartet.  Menge 
gibt  sich  den  Anschein,  als  wenn  er  die  überraschende  Entdeckung  gemacht 
habe,  Napoleon  sei  von  den  beiden  Feldherren,  die  sich  im  Sommer  1809 
am  Marchfeld  gegenüberstanden,  der  gi-össere  gewesen.  Hat  das  überhaupt 
schon  irgendwer  bestritten?  Der  erste,  der  davon  durchdrungen  war,  mag 
wohl  Erzherzog  Karl  selbst  gewesen  sein,  der  in  der  Kunst  der  Selbst- 
kritik den  launenhaften,  an  Uebertreibungen  gewöhnten  und  durch  jede 
Einwendung  gereizten  Imperator  jedenfalls  vielfach  üben-agt.  Es  hat  volle 
Berechtigung,  neuerdings  auf  die  ausserordentliche  Erscheinung  Napoleon 
Bonapartes  hinzuweisen,  nachdem  durch  die  Ueberschätzung  der  deutschen 
Leistungen  im  Feldzuge  1870 — 71  der  Standpunkt  für  die  Beurtheilung 
seiner  Kriegführung  zum  Schaden  der  Wahrheit  verrückt  worden  war ;  der 
Fehler  wird  jedoch  dadurch  nicht  gut  gemacht,  dass  man  die  Uebermacht 
seiner  Persönlichkeit  über  die  des  Erzherzogs  Karl,  die  kaum  mehr  be- 
wiesen werden  musste,  zum  Gegenstande  dithyrambischer  Schilderungen 
macht  und  dabei  die  Verschiedenheit  der  Stellung,  in  der  sich  die 
Schlachtengegner  befanden,  und  der  Gewalt,  die  ihnen  über  die  Kriegs- 
mittel eingeräumt  war,  in  das  gleiche  Licht  zu  stellen  unterlässt. 

Die  Kichtigsteilung  der  irrigen  Behauptungen  in  der  officiellen  Eela- 
tion  des  Erzherzogs  über  den  ersten  Schlachttag  in  Bezug  auf  die  Zahl 
der  zur  Verwendung  gelangenden  französischen  Streitkräfte  ist  jedenfalls 
gelungen  und  dankenswert,  sie  geht  aber  zu  weit,  wenn  sie  auch  den 
Eindruck,  der  grossen  Attake  der  zwischen  Aspern  und  Essling  vor- 
brechenden Cavalleriemasse  zu  bezweifeln  versucht.  Es  waren  freilich  nicht 
12  Kürassier-Eegimenter,    aber    deswegen    kann    doch    zugegeben    werden, 


')  Professor  Delbrück  hat  im  Septemberhefte  der  »Preussischen  Jahrbücher« 
an  erster  Stelle  selbst  für  Menpe  das  Wort  ergriffen  und  in.  einem  23  Druck- 
seiten umfassenden  Aufsatze  über  »Erzherzog  Karl«  Gericht  gehalten.  Er  be- 
schäftigt sich  aber  fast  ausschliesslich  mit  Aspern,  von  Wagram  wird  wenig,  von 
allen  anderen  grossen  Feldzügen  des  Erzherzogs  gar  nicht  gesprochen.  Um  die 
uebertreibungen  Hellers  v.  Hellwald,  sowie  einen  in  der  Einleitung  zu  den  »Aus- 
gewählten Scbriften^  enthaltenen  unzulässigen  Vergleich  richtig  zu  stellen,  ist 
der  Anfwand  an  Kritik  fast  zu  gross;  um  das  Urtheil  über  die  Bedeutung 
Erzh.  Karls  umzustimmen  und  in  das  Gegentheil  dessen  zu  verkehren,  was  die 
unbeeinflusste  Geschichtschreibung  bis  jetzt  festhält,  hätte  Delbrück  doch  etwas 
weiter  ausholen  müssen. 


Literatur,  687 

dass  6500  gleichzeitig  heranbrausende  Reiter  »einen  imponirenden  Anblick"^ 
gewährt  haben  und  dass  es  einer  festen  Haltung  der  österreichischen  In- 
fanterie bedurfte,  um  die  »decimirten«  Schwadronen  zur  Umkehr  zu  zwingen. 
Dass  die  österreichische  Cavallerie  keine  entsprechende  Gegenbewegung  vor- 
nahm, dass  ihre  Ueberzahl  nicht  zur  Verwendung  kam,  wird  ohne  Zweifel 
als  ein  grosser  Fehler  bezeichnet  werden  müssen,  aber  er  kann  nicht  aus- 
schliesslich dem  Oberbefehl  zugeschrieben  werden.  Hier  rächte  sich  die 
Besetzung  der  Corps-  und  Divisionscommanden  mit  den  vom  Hofe,  nicht 
vom  Generalissimus,  protegirten  hochadeligen  Herren,  auf  deren  Unfähig- 
keit Menge  selbst  hinweist.  Auch  auf  der  höchsten  Stufe  seiner  mili- 
tärischen Laufbahn  war  Karl  mehr  durch  Rücksichten  gegen  die  traditionell 
bevorzugten  Familien  und  die  Hofklientel  gebunden  als  der  junge  Bona- 
parte, der  1796  als  Vertrauensmann  des  Directoriums  zur  italienischen 
Armee  abgieng. 

Erzherzog  Karl  hat  sich  in  seinen  Feldzügen  nicht  eine  neue  Armee 
schaffen  und  erziehen  können,  es  war  immer  die  alte  österreichische  Armee 
mit  Generalen  aus  Josefs  H.  unglücklichen  Türkenkriegen,  mit  den  Schülern 
Alvinzis,  Wurmsers,  Macks,  Krays,  die  er  zur  Hand  hatte ;  keine  Revolution 
war  über  sie  hereingebrochen  und  hatte  den  Schlendrian  und  die  Schwer- 
fälligkeit gebrochen,  die  seit  einem  halben  Jahrhundert  eingewurzelt  waren. 
Prinz  Eugen  hat  nicht  mit  den  patentirten  Repräsentanten  eines  hoch- 
nasigen  Generalstabes  rechnen  müssen,  er  war  viel  freier  in  der  Wahl  der 
Männer,  die  seine  Ideen  auszuführen  hatten,  als  der  Bruder  des  Kaisers 
Franz,  der  sich  »systemmässig«  von  der  militärischen  Gegenpartei  berathen 
Hess.  Ueber  die  eigenthümliche  Auffassung,  »dass  der  Feldherrnmuth  der 
Verantwortung  und  das  Selbstvertrauen  dem  Erzherzoge  gefehlt  haben«, 
wollen  wir  hier  nicht  rechten,  aber  wir  müssen  von  einem  so  strengen 
Beurtheiler  eines  Feldherrn  verlangen,  dass  er  sich  auch  über  die  Verhält- 
nisse Rechenschaft  zu  geben  versuche,  unter  denen  dieser  sein  verant- 
woitungsvolles  Amt  angetreten  hat. 

Es  nützt  nichts,  dass  Napoleon  selbst  den  Erzherzog  für  den  besten 
österreichischen  General  seiner  Zeit  erklärt  hat,  dass  Clausewitz  dasselbe 
Urtheil  auf  Grund  seiner  Leistungen  im  Feldzuge  1796  fällt,  die  Berliner 
historische  Secession  stösst  diese  Aussprüche  der  ersten  Autoritäten  um 
und  findet,  dass  nach  dem  Tode  des  Generals  Schmidt  (1805  bei  üürrn- 
stein),  der,  wie  es  die  »Europ.  Annalen«  wissen  mussten  (!),  zu  allen 
grossen  Schlachten  der  Oesterreicher  in  den  letzten  Jahren  des  18.  Jahr- 
hunderts die  Disposition  entwarf,  »vom  Erzherzog  als  Feldherr  in  der  That 
nichts  übrig  blieb«. 

Die  Ausführungen  Menges,  die  ja  auf  den  ernstesten  Studien  be- 
ruhen und  manche  geistreiche  Beobachtung  enthalten,  würden  weit  an- 
ziehender wirken,  wenn  in  ihnen  Licht  und  Schatten  gleichmässiger  ver- 
theilt  wären.  Sobald  er  von  Napoleon  spricht,  genügen  ihm  die  pompösesten 
Ausdrücke  feuriger  Bewunderung  nicht,  jede  Bemerkung  über  Karl  hat 
einen  hämischen  Beigeschmack.  Dies  wird  bis  ins  Lächerliche  getrieben. 
Den  österreichischen  Darstellern  der  Schlacht  von  Aspern  wird  ein  sehr 
bissiger  Text  gelesen,  weil  sie  von  »elektrischen  Blitz-  und  Zauberschlägen« 
sprechen,  indem  sie.  der  persönlichen  Tapferkeit  des  Erzherzogs  bei  Er- 
greifen der  Fahne   eines  Bataillons   von    Zach    eine    begeisternde  Wirkung 


ßgg  Litevatiiv. 

zuschreiben.  Von  Napoleon  lässt  Menge  aber  ungezählte  »Blitze*  aus- 
gehen, er  bezeichnet  ihn  wiederholt  als  »Kriegsgott  in  Person*,  als  Mars, 
als  »ersten  Helden  des  Jahrhunderts*  (warum  nur  »des*?),  er  glaubt  dem 
»Furbante*,  dem  es  das  grösste  Vergnügen  bereitet  hat,  seine  Umgebung 
durch  grossartige  Aufschneidereien  zu  verblüffen,  die  ungereimtesten 
Dinge  aufs  Wort,  sogar  die  Behauptung,  »dass  es  in  ganz  Frankreich 
Niemanden  gebe,  der  mehr  Bürger  wäre,  als  er*;  mit  Chuquet  schwärmt 
er  von  dem  »wohlwollenden  Herzen*,  von  der  »Milde  und  Seelengüte* 
des  Mannes,  der  den  Herzog  von  Enghien  ermorden  Hess,  an  Schill  und 
Hofer,  als  sie  ganz  unschädlich  geworden  waren,  sein  gemeines  Kache- 
bedürfnis befriedigte  und  von  seinen  Verwandten  nur  die  verkommenen 
Subjecte  neben  sich  duldete. 

In  der  Beurtheilung  des  zweiten  Schlachttages  (22.  Mai)  geben  wir 
Menge  vielfach  Eecht:  es  war  ein  Fehler,  sich  von  Napoleon  in  Aspern 
überraschen  zu  lassen,  es  war  ein  Fehler,  dass  Rosenberg  am  linken  Flügel 
gegen  Essling  nahezu  unthätig  blieb,  derselbe  fürstliche  Corpscommandant, 
der  auch  zum  Verluste  von  Wagram  so  wesentlich  beigetragen  hat;  es  ist 
richtig,  dass  die  österreichische  Infanterie  im  Tiralleur-  und  Dorfgefechte 
ungeschickt  und  schwerfällig  war,  dass  sonst  Aspern  unfehlbar  schon  am 
Vormittag  hätte  genommen  werden  müssen;  es  ist  ebenso  richtig,  dass 
Oesterreich  keine  Eeitergenerale  wie  Lasalle,  Nansouty,  Espagne  besass, 
dass  der  Erzherzog  deshalb  der  Cavallerie  keine  grossen  Leistungen  zu- 
muthete;  aber  es  ist  eine  Verdrehung,  eine  künstliche  Verschiebung  der 
Thatsachen,  wenn  den  Oest erreichern  der  Ruhm  genommen  wird,  den 
Centralstoss  Lannes'  mit  25.000  Mann  abgeschlagen  zu  haben,  es  erinnert 
an  weibliche  Schwärmerei  für  alternde  Heldentenore,  wenn  das  offenkundige 
Misslingen  des  Unternehmens,  das  die  Entscheidung  bringen  sollte,  mit 
den  Worten  verschleiert  wird:  »Der  Kaiser  und  sein  Marschall  zogen  da- 
her den  Culminationspunkt  in  Rechnung,  bewährten  ihre  Entschlossenheit 
auch  im  unverzüglichen  Verzicht  auf  Unmögliches  und  verlegten  den  Kampf 
wieder  in  jene  Defensivlinie,  die  wenigstens  einigen  Ersatz  bot  für  den 
Mangel  an  Menschen  und  Munition«.  In  Consequenz  dieser  Auffassung 
war  es,  »nicht  die  persönliche  Tapferkeit,  der  Opfermuth  des  Erzherzogs, 
sondern  der  wohlgelungene  Anschlag  des  Hauptmanns  Magdeburg  gegen 
die  französische  Kriegsbrücke«,  der  den  Plan  des  Kaisers  durchkreuzte. 

Die  grösstmögliche  Mühe  und  ein  enormes  Aufgebot  von  Citaten,  die 
bei  Menge  ohnehin  in  abschreckender  UeberfüUe  wuchern,  wendet  er  zu 
dem  Nachweise  an,  dass  Aspern  und  Essling  kein  Sieg  des  Erzherzogs 
Karl  sei.  Diese  Ansicht  würde  Napoleon  selbst  einen  colossalen  Spass  ge- 
macht haben;  hat  er  es  sich  doch  stets  zum  Verdienste  angerechnet,  dass 
die  Niederlage  nicht  in  eine  Katastrophe  ausgeartet  ist. 

Das  Ergebnis  der  beiden  Schlachttage  ist  so  klar  und  einfach,  dass 
keine  gehässige  Deutung  daran  etwas  zu  ändern  vermag:  Napoleon  über- 
setzte die  Donau,  um  den  Erzherzog  Karl  im  Marchfelde  anzufallen  und 
zu  schlagen:  dieser  wies  den  Angriff  zurück  und  zwang  Napoleon,  mit 
grossen  Verlusten  wieder  über  die  Donau  zurückzugehen.  Darin  liegt  ohne 
Zweifel  eine  Niederlage  des  Kaisers :  wenn  ihr  kein  Sieg  des  Erzherzogs 
Karl  gegenüberstehen  darf,  weil  Herr  Menge  sich  zu  beweisen  vorgenommen 
hat,  dass  Erzherzog  Karl  überhaupt  niemals  einen  Sieg  erfochten  hat,   dann 


Literatur.  ggg 

Avar    es    ein    Sieg    des    Hauptmanns  Magdeburg    und    des  »Flussgottes  der 
Donau«. 

Die  bisher  festgehaltene  Ansicht,  dass  Erzherzog  Karl  bei  Aspern  einen 
Sieg  errungen,  dass  dieser  aber  nicht  auf  die  höchste  Stufe  der  Vollendung 
•  geführt,  dass  er  nicht  ausgenützt  wurde,  dürfte  durch  Menges  Buch  nicht 
erschüttert  werden.  Ein  wichtigeres  Problem  der  Forschung  als  die  Schlacht 
selbst  dürfte  die  Frage  nach  den  Gründen  sein,  denen  die  ünthätigkeit 
des  Erzherzogs  von  4  Uhr  Nachmittag  des  22.  Mai  bis  zum.  zweiten  Donau- 
übergange Napoleons  zugeschrieben  werden  muss.  Ich  werde  selbst  vor- 
aussichtlich Gelegenheit  haben,  mich  mit  dieser,  sowie  auch  mit  einzelnen 
von  Menge  aufgeworfenen  Detailfragen  zu  beschäftigen;  für  die  Verlust- 
ziflFern  werden  sich,  wie  ich  hoffe,  im  k.  u.  k.  Eriegsarehiv,  vielleicht  auch 
unter  den  Aktensammlungen  des  Erzherzogs  Karl  und  in  Paris  die  er- 
wünschten Einzelangaben  finden.  Es  ist  also  nicht  ausgeschlossen,  dass 
sich  auch  noch  andere  Gesichtspunkte  für  die  Beurtheilung  der  Schlacht 
bei  Aspern  und  Essling  ergeben,  als  bisher  vorliegen;  aber  an  dem  Ver- 
hältnisse, in  dem  sich  Napoleon  und  Erzherzog  Karl  als  Feldherrn  gegen- 
überstehen, wird  eine  wesentliche  Aenderung  kaum  eintreten.  Ohne  dem 
» Volksschulpatriotismus  *  Opfer  bringen,  ohne  die  Cadettenschulphrasen  der 
Heller  v.  Hellwald  und  Consorten  als  Ausflüsse  wissenschaftlicher  Kritik 
bezeichnen  zu  wollen,  wird  man  an  der  Meinung  festhalten  dürfen,  dass 
die  Achtung,  die  einer  dem  anderen  bewiesen  hat,  nicht  Komödie  war, 
sondern  wirklicher  Ueberzeugung  entsprang. 

Ommen  ist  kein  Besserwisser  um  jeden  Preis,  er  hält  es  für  eine 
dankenswerte  Vorarbeit  der  Geschichtsforschung,  die  kriegswissenschaftlichen 
Theorien  einer  Zeit  und  ihren  Einfluss  auf  die  Praxis  klarzustellen  und 
widmet  sich  ihr  mit  Eifer  und  Verständnis.  Seine  Darstellung  der  öster- 
reichischen Militärorganisation  zu  Beginn  der  Kevolutionskriege  und  der 
von  Erzherzog  Karl  allmählig  eingeführten  Reformen  ist  eine  wesentliche 
Bereicherung  unserer  Kenntnisse.  Ommen  hat  bei  seinen  Untersuchungen 
erfahren,  dass  den  ßeformbestrebungen  des  Erzherzogs  mannigfache  Hinder- 
nisse entgegenstanden.  »Der  Zustand  der  österreichischen  Verwaltung, 
persönliche  Eücksichten,  die  Ideen  der  Zeit  Hessen  ihn  nicht  anders  als 
schrittweise  seinem  Ziele  näher  kommen.  "^'=  Er  würdigt  auch  den  inneren 
Unterschied,  der  zwischen  den  Armeen  Napoleons  und  der  österreichischen 
bestand:  »Es  konnte  dem  Erzherzog  nicht  entgehen,  dass  der  österreichische 
Soldat  nicht  dieselbe  Hinneigung  zum  Plänkeln  besitze,  wie  der  Franzose. 
Nicht  nur  aus  nationalen,  sondern  auch  aus  historischen  Gründen.  Nach- 
dem die  mechanische  Auffassung  des  Dienstes  so  lange  herrschend  gewesen 
war,  konnte  nun  nicht  auf  einmal  eine  entgegengesetzte  an  ihre  Stelle 
treten.*  Die  »mechanische  Auffassung  des  Dienstes*  hatte  es  ja  sogar 
dahin  gebracht,  die  Bauernsöhne  des  angeborenen  Verständnisses  für  die 
Terrainausnützung  zu  berauben.  Bonapartes,  Jouberts  und  Bernadottes 
Soldaten  kamen  schneller  und  leichter  auf  den  Gebirgsabhängen  vorwärts 
als  die  gedrillten  Bataillone  Kerpens  und  Jellacie  anno  1796  und  1805 
auf  den  Chausseen  in  der  Thalsohle;  in  den  Gebirgsgefechten  wurden  die 
Oesterreicher  von  den  Franzosen  oft  genug  überflügelt  und  umgangen! 
Dies  Missverhältnis  auszugleichen,  den  natürlichen  Anlagen  wieder  ihr  Recht 
zu  verschafi'en,  konnte  die  Thätigkeit  einiger  Jahre  nicht  hinreichen.     Die 

Mittheilungen  XXJl.  45 


690  Literatur. 

taktischen  Grundsätze,  die  der  Erzherzog  für  die  Heranbildung  und  Ver- 
wendung aller  Waffengattungen  aufstellte,  konnten  nicht  rasch  genug  zur 
Geltung  kommen,  weil  auch  das  Officierscorps  nicht  darauf  eingerichtet 
war.  sich  neue  Gedanken  und  Anschauungen  eigen  zu  machen.  Ommen 
hat  diese  Grundsätze  von  S.  58 — 92  aus  den  verschiedenen  Schriften  des 
Erzherzogs  und  den  Reglements  sehr  geschickt  zusammengestellt  und  ihre 
Anwendung  oder  Vernachlässigung  mit  Beispielen  belegt.  Bei  der  Be- 
sprechung der  strategischen  Lehren  des  Erzherzogs  und  seiner  strategischen 
Praxis  kommt  er  zu  dem  Ergebnisse,  dass  er  sich  von  den  veralteten 
Anschauungen  nicht  völlig  befreien  konnte.  »Der  Besitz  strategischer 
Punkte ^'^  scheint  ihm  noch  immer  vor  Allem  erstrebenswert.  »Dem  Gegner 
sollen  Schlachten  geliefert  werden,  aber  nur  unter  der  Voraussetzung,  dass 
er  sich  am  richtigen  Orte  finden  lässt. *  Die  Behauptung  Angeli's,  »der 
Erzherzog  habe  sich  von  denjenigen  Grundsätzen,  die  seiner  militärischen 
Ausbildung  [durch  Lindenau]  zu  Gninde  gelegen  hätten,  abgewendet*,  hält 
er  für  unbegründet;  »in  Wahrheit  waren  seine  Grundsätze  die  der  metho- 
dischen Kriegführung,  nur  dass  sie  sich  freihielten  von  manchen  Ver- 
irrungen  und  Entartungen.*  Nur  bei  der  Erörterung  praktischer  Fälle 
lässt  er  seine  Theorie  bisweilen  selbst  im  Stich  und  will  auch  »die 
Lähmung  und  Aufreibung  der  feindlichen  Kräfte  als  den  Zweck  des  Krieges 
angesehen  haben*.  Man  könne  es,  meint  Ommen,  dem  Erzherzog  zum 
Verdienst  anrechnen,  dass  er  in  der  Praxis  weniger  doctrinär  war  als  in 
der  Theorie,  dass  er  überhaupt  nicht  immer  consequent  blieb.  Von  der 
Ueberschätzung  des  strategischen  Wertes  der  Gebirge  ist  er  abgekommen. 
Die  grosse  Bedeutung  der  breiten  Operationsbasis  hat  er  schon  vor  dem 
Erscheinen  von  Bülow's  »Geist  des  neueren  Kriegssystems*  erkannt. 

Wer  sich  mit  Menges  selbstbewusstem  Buche  beschäftigt  hat,  wird 
gutthun,  auch  Ommens  bescheidene  Studie  nicht  zu  übersehen;  sie  corri- 
girt  unabsichtlich  —  sie  ist  ja  vor  jenem  erschienen  —  die  abfälligen 
TJrtheile  Menges  und  erleichtert  die  Beurtheilung  der  Thätigkeit  des  Erz- 
herzogs als  Feldherrn  aus  seiner  Zeit  und  aus  den  Verhältnissen,  inner- 
halb deren  er  sich  bewegen  musste. 

Graz.  Hansv.  Zwiedineck. 


Richard  Trapp,  Kriegführung  und  Diplomatie  der 
Verbündeten  vom  1.  Februar  bis  zum  25.  März  1814.  Giessen. 
Frees.  1898. 

Eine  Zusammenstellung  der  neuen  Ansichten,  die  sich  aus  den  Ver- 
öffentlichungen der  Russen  (Sbornik  31.  Bd.)  und  Oesterreicher  (Klinkow- 
ström),  aus  den  Aufsätzen  Onckens  in  Raumer's  Histor.  Taschenbuch  (1885, 
1886),  aus  Delbrücks  »Leben  Gneisenau's*,  Roloffs  »Politik  und  Krieg- 
führung während  des  Feldzuges  1814«  (l89l)  und  Weil's  »La  campagne 
de  1814*  (1891,  1892)  ergeben  haben.  Das  Urtheil  über  Schwarzenberg 
stimmt  mit  dem  von  mir  in  Uebereinstimmung  mit  Treitschke  gefällten  bis 
auf  Einzelheiten  genau  überein ;  die  Beschönigungen  aus  der  Feder  von  Prokesch 
und  Thielen  sind  wohl  gänzlich  unhaltbar  geworden.    Schwarzenbergs  Briefe 


Literatur.  69 1 

an  seine  Frau,  denen  Trapp  die  verdiente  Aufmerksamkeit  geschenkt  hat, 
machen  es  Jedem,  der  nicht  absichtlich  lügen  will,  unmöglich,  die  Kläglichkeit 
der  Heeresleitung  der  Verbündeten  auf  den  ungünstigen  Einfluss  Alexanders 
oder  Castlereaghs  zurückzuführen ;  die  Confusion  und  Angstmeierei,  die  den 
fürstlichen  Feldherrn  erfüllt  haben,  prägen  sich  in  jeder  Zeile,  die  er 
schreibt,  so  deutlich  aus,  dass  sie  nicht  mehr  mit  Ueberlegung  und  Vor- 
sicht verwechselt  werden  können.  Die  Legende  von  dem  Heldenthum 
Schwarzenbergs  sollte  endlich  doch  auch  aus  den  Schulbüchern  entfernt 
werden.  Geschichtsverrenkungen  zur  Aufrechthaltung  unrichtiger  Urtheile 
werden  die  patriotischen  Gefühle,  deren  Verstärkung  man  vom  Geschichts- 
unterrichte erwartet,  nicht  zu  fördern  vermögen,  sie  werden  aber  ganz 
sicher  die  Achtung  für  unsere  Wissenschaft  in  den  weitesten  Kreisen 
untergraben.  Auch  ein  österreichischer  Jüngling  muss  sich  an  Gneisenau 
begeistern  dürfen,  da  die  Schwarzenberg  und  Langenau  leider  keine  Ver- 
anlassung dazu  geben.  Trapp  tritt,  wie  schon  Bernhardi  auf  Grund  der 
Schriften  Toll's  es  gethan  hat,  für  die  schon  1814  sich  äussernde  Be- 
deutung Radetzkys  ein,  dessen  Stellungnahme  gegenüber  Schwarzenberg 
leider  nicht  genügend  aufgeklärt  ist.  Die  Darstellung  der  diplomatischen 
Schritte  der  Verbündeten  ist  in  der  vorliegenden  Arbeit  unvollständig,  da 
sie  auf  die  von  Fournier  und  v.  Demelitsch  benützten  Akten  des  Wiener 
Staatsarchivs  noch  nicht  Eücksicht  nehmen  konnte;  man  kann  sie  daher 
wohl  am  besten  als  Einführung  zu  diesen  seither  erfolgten  VercfFent- 
lichungen  benützen. 

Graz.  Hansv.  Zwiedineck. 


Langer  Johann,  Das  k.  u.  k.  Kriegs- Archiv  von  seiner 
Gründung  bis  zum  Jahre  1900.  2.  Aufl.  umgearb.  und  bis  auf 
die  Gegenwart  ergänzt.  (Wien.  Verlag  des  k.  u.  k.  Kriegs-Archivs, 
1900). 

Lacy  und  Browne  haben  das  Material  gerettet  und  vor  Verschleude- 
rung sichergestellt,  das  den  älteren  Bestand  des  österreichisch-ungarischen 
Kriegsarchivs  bildet,  Erzherzog  Karl  hat  zuerst  erkannt,  dass  ein  Archiv 
ein  wissenschaftliches  Institut  sein  müsse,  »dass  vor  Allem  ein  Archivar 
dazu  gehört,  der  dem  Gegenstande  gewachsen  ist«  ;  ihm  war  es  klar,  dass 
die  rein  archivalische  Thätigkeit  ohne  Rücksicht  auf  die  Verwertung  der 
Sammlungen  allen  Ausschreitungen  des  Militär-Bureaukratismus  ausgesetzt 
sein  werde,  der  wissenschaftliche  Charakter  des  Instituts  in  Oesterreich  daher 
nur  dann  gewahrt  werden  könne,  wenn  die  Leitung  des  Archivs  mit  der 
Leitung  kriegsgeschichtlicher  und  militärwissenschaftlicher  Arbeiten  ver- 
bunden sei. 

Im  Geiste  des  Erzherzogs  hat  noch  Radetzky  1811  für  eine  intellec- 
tuelle  Oberleitung  der  archivalischen  Manipulation  und  der  kriegsgeschicht- 
lichen Aufgaben  gesorgt,  indem  er  sie  dem  geistvollen  General  Baron 
Stutterheim  übertrug;  als  jedoch  nach  1815  der  Cultus  der  Talentlosigkeit 
zu  einem  Hauptgrundsatze  der  österreichischen  Regierungskunst  erhoben 
wurde,    musste    auch    das  Kriegsarchiv    seiner    höheren  Bestimmung  mög- 

45* 


692  Literatur. 

liehst  ferne  gehalten  und  dem  k.  k.  Generalquartiermeisterstab,  dem  die 
Behandlung  kriegsgeschichtlicher  Gegenstände  überlassen  blieb,  die  Be- 
nützung der  Quellen,  durch  die  seine  Thätigkeit  einen  wissenschaftlichen 
Wert  erlangen  konnte,  wieder  erschwert  werden.  Das  » Regulativ '^■=  des 
F.-M.-L.  Baron  Prochaska  vom  21.  Juli  181H  bezeichnet  die  völlige  Ab- 
kehr von  den  Ideen  des  Erzherzogs  Karl,  der  sich  jeder  Einflussnahme 
auf  militärische  Angelegenheiten  des  lieben  Friedens  willen  enthalten  musste, 
und  den  Beginn  einer  Umwandlung  des  Archivs  zu  einem  Kanzleiapparat. 
Von  1838  an  wurden  nur  mehr  pensionirte  Offiziere  zur  Dienstleistung 
an  ihm  herangezogen.  In  der  langen  Friedenszeit  ruhte  auch  die  in  Folge 
der  Initiative  des  Erzherzogs  Karl  von  1801 — 1808  mit  grossem  Eifer 
betriebene  Thätigkeit  des  Generalstabs  auf  dem  Gebiete  der  kriegsgeschicht- 
lichen Untersuchung,  man  überliess  sie  fast  ausschliesslich  dem  Major 
Johann  Baptist  Schels,  der  von  1818  bis  1847  die  » Oesterreichisch-mili- 
tärische  Zeitschrift*^  redigirte  und  zum  grösseren  Theile  mit  seinen  eigenen 
Aufsätzen  füllte,  deren  Zahl  mehr  als  zweihundert  beträgt.  Erst  die  Feld- 
züge der  Jahre  1848  und  1849  regten  wieder  zu  actenmässigen  Dar- 
stellungen an,  die  in  den  Jahren  1851  bis  1854  veröffentlicht  wurden. 
Die  streng  pragmatische,  die  subjective  Beurtheilung  ausschliessende 
Methode,  die  früher  vorgeschrieben  war,  wurde  nun  verlassen,  eine  In- 
struction von  1860  verlangte  von  dem  Bureau  des  Generalstabs  für  Kriegs- 
geschichte, dass  seine  Arbeiten  ^^das  falsche  Entstellte  und  Uebertriebene, 
wovon  die  einschlägige  Tagesliteratur  wimmelt,  berichtigen,  auf  die  öffent- 
liche Meinung  wirken  und  der  Armee  ihr  unverfälschtes  Eigenthum,  ihre 
Geschichte,  übergeben«  sollen.  Kritische  »mit  der  Müsse  und  dem  For- 
scherblick eines  Geschichtschreibers  <'^  hergestellte  Elaborate,  s>die  kein 
anderes  Verdienst  als  jenes  der  Wahrheit  beanspruchen«  wurden  nicht 
veröffentlicht,  sondern  dem  Kriegsarchiv  einverleibt. 

Diese  eigenthümliche  Trennung  der  offiziösen  Geschichtschreibung  von 
der  wissenschaftlichen  Forschung  konnte  selbstverständlich  nicht  festge- 
halten werden,  schon  die  unter  Friedrich  von  Fischers  Leitung  in  den 
Jahren  1867 — 70  ausgearbeiteten  fünf  Bände  »Oesterreichs  Kämpfe  1866*, 
die  Geschichte  des  »Krieges  in  Italien  1859«  und  die  Geschichte  des 
»Feldzugs  in  Schleswig- Jütland  1864«  bemühten  sich,  beiden  Eichtungen 
gei-echt  zu  werden.  »Patiüotische  und  loyale  Haltung,  jedoch  ohne  Be- 
schönigung und  Parteilichkeit«  war  die  Forderung,  die  von  den  Kriegs- 
ministern Freiherrn  v.  John  und  Freiherrn  v.  Kuhn  an  die  Bearbeiter 
dieser  Kriegsepochen  gestellt  wurde.  In  welchem  Masse  sie  erfüllt  wurde 
und  erfüllt  werden  konnte,  hat  die  allgemeine,,  vergleichende,  kritische 
Forschung  und  Beurtheilung  festzustellen,  die  freilich  nicht  selten  mit 
dem  Begriffe  des  »Patriotismus«,  wie  ihn  die  offizielle  Welt  aufzustellen 
liebt,  in  Konflict  geraten  muss.  Seit  1876  ist  das  Kriegsarchiv  mit  der 
Abtheilung  für  Kriegsgeschichte  wieder  vereinigt  und  mit  dieser  organischen 
Veränderung  beginnt  eine  neue,  wahrhaft  glanzvolle  Epoche  des  Gesammt- 
institutes.  Wir  möchten  ihr  allerdings  nicht  jene  ausschlaggebende  Be- 
deutung beimessen,  die  ihr  der  Verfasser  des  vorliegenden  Buches  zuer- 
kennt. Ausschlaggebend  war  für  den  allgemein  anerkannten  Aufschwung 
des  Kriegsarchivs  die  wissenschaftliche  Richtung,  die  im  österreichischen 
Generalstabe  herrschend  geworden    ist,    und    der   hohe  Grad    von  Bildung 


Literatur.  (393 

jener  Männer,  in  deren  Hände  die  Einrichtung  der  histoi-i sehen  Studien 
und  Aufgaben  gelegt  wurde.  Es  wird  sich  vielleicht  nicht  immer  erreichen 
lassen,  dass  der  Leiter  der  kriegsgeschichtlichen  Arbeiten  die  Eigenschaften 
besitzt,  die  den  Archivar  besonders  zieren;  weder  an  diesen,  noch  an  den 
Vorstand  der  Bibliothek  und  an  den  Vorstand  der  Kartenabtheilung  muss 
die  Forderung  gestellt  werden,  dass  er  selbstthätig  als  Forscher  oder  Dar- 
steller hervorgetreten  sei ;  der  verantwortliche  Herausgeber  kriegsgeschicht- 
licher Werke  muss  jedoch  ein  Fachmann  sein,  der  die  wissenschaftliche 
Methode  der  Geschichtschreibung  beherrscht  und  zur  Kritik  der  Leistungen 
seiner  Mitarbeiter  durch  die  Kenntnisse,  über  die  er  selbst  verfügt,  be- 
rechtigt ist.  Die  Eangverhältnisse  erschweren  im  Militär  die  Auswahl; 
denn,  wo  es  sich  um  fachmännische  Leistungen  handelt,  kann  der  dienst- 
liche Weg  der  Commandirung  nicht  zum  Ziele  führen,  auch  dann  nicht, 
wenn  sich  diese  innerhalb  des  auserlesenen  Kreises  der  Generalstabsoffiziere 
hält.  Nicht  jeder  absolvirte  Kriegsschüler  hat  die  Befähigung  zur  histo- 
rischen Forschung,  ja  sehr  selten  eine  wirklich  historische,  von  Standes- 
voinartheilen  freie  Auffassung. 

Solange  die  oberste  Kriegsverwaltung,  die  auf  dem  Zusammenwirken 
des  Chefs  des  Generalstabscorps  und  des  Kriegsministers  beruht,  Männer 
wie  Adolf  Freiherrn  von  Sacken  und  Leander  von  Wetzer  zur  Ver- 
fügung hat,  wird  das  österreichisch-ungarische  Kriegsarchiv  die  Muster- 
a,nstalt  bleiben  können,  die  es  seit  1876  unter  der  Leitung  dieser  beiden 
Persönlichkeiten,  ganz  besonders  unter  der  W  e  t  z  e  r  s  geworden  ist ;  finden 
sich  keine  Historiker  von  Beruf  unter  den  höheren  Generalstabsoffizieren, 
dann  wird  keine  noch  so  sorgsam  aufgestellte  »organische  Bestimmung« 
den  Rückschritt  aufzuhalten  vermögen. 

Wer  an  der  Blüte  des  Instituts,  der  wir  uns  jetzt  erfreuen,  Antheil 
nimmt,  wird  aus  Langers  vortrefflichem  Buche,  das  von  jeder  panegyrischen 
Uebertreibung  frei  ist,  erfahren  können,  unter  welchen  Umständen  dessen 
Werden  und  Wachsen  vorsichgegangen  ist;  der  historische  Forscher  kann 
desselben  nicht  entbehren.  Die  Mittheilungen  über  die  Entwicklung  der 
»militärischen  Zeitschrift«,  über  die  Schicksale  der  Wallenstein'schen  Feld- 
acten,  über  die  Erwerbung  der  Hofkriegsrath-Registratur  und  die  Aus- 
beutung der  Corps-Registraturen  sind  von  grosser  Bedeutung  für  jeden 
Bearbeiter  neuzeitlicher  Partien  der  deutschen  und  österreichischen  Ge- 
schichte und  geben  über  den  Wert  der  zu  benützenden  Quellen  die  wich- 
tigsten Aufschlüsse. 

Graz.  Hans  V.  Zwi edineck. 


Notizen. 


Es  war  eine  lohnende  freilich  auch  schwierige  Aufgabe,  wenn  es 
F.  Kiener  unternahm  die  Verfassungsgeschichte  der  Provence 
seit  der  Ostgothenherr schaft  bis  zur  Errichtung  der  Con- 
sulate  (510 — 1200)  (Leipzig  Dyksche  Buchhandlung  1900,  295  S.) 
durchaus  nach  primären  Quellen    darzustellen.     Das  weitverstreute,    meist 


594  Notizen. 

aus  Urkunden  und  Geschäftsacten  bestehende  Quellenmaterial  fliesst  für 
manche  Zeiten  und  Institutionen,  obwohl  es  K.  durch  eine  Archivreise 
etwas  bereichern  konnte,  so  spärlich,  dass  der  Vergleich  mit  den  Ver- 
fassungseinrichtungen der  Nachbarprovinzen,  das  Studium  der  allgemeinen 
und  besoiidern,  der  staatlichen  wie  der  culturellen  Zustände  oft  das  ein- 
zige Mittel  bildet,  um  über  die  Constatirung  der  Einzelthatsachen  hinaus 
mindestens  mit  Wahrscheinlichkeit  den  Gang  der  Entwicklung  erklären  zu 
können.  K.  hat  diesen  Weg  vielfach  und  mit  Glück  und  Geschick  be- 
treten, so  sind  gerade  die  Wirtschaftszustände  oft  scharfsinnig  verwertet; 
dabei  hütet  ihn  doch  die  nüchterne  Kritik  der  Scheffer-Boichorst'schen 
Schule  vor  allzugrosser  üeberschwänglichkeit  der  Combination.  —  Ein 
kurzes  1.  Capitei  führt  uns  an  Hand  Cassiodors  die  von  den  Ostgothen 
eingeführte  Verfassung  vor,  sie  setzt  dem  römischen  Civilbeamten  nur  einen 
gothischen  Militärbeamten  zur  Seite,  behält  also  das  römische  Prinzip  der 
Trennung  der  Gewalten  aufrecht,  das  erst  nach  längerer  Zeit  unter  den 
Merowingern  (2.  Cap.)  gebrochen  wird.  Durch  die  Ausdehnung  der  Kriegspflicht 
auch  auf  die  Römer  wird  die  oberste  Gewalt  im  Land  in  einer  Hand  vereint, 
aber  die  Einheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Provincia,  wie  die  Franken 
sie  nennen,  bleibt  gewahrt:  es  wird  der  Posten  des  Patricius  geschaffen, 
dessen  Stellung  K.  plausibel  etwa  als  die  eines  Grossgrafen,  nicht  eines  dux, 
definirt.  Er  hat  vicedomini  unter  sich,  alles  Proven^alen,  Eecht  und  Ge- 
richt bleiben  wesentlich  römisch.  Da  tritt  erst  durch  die  Einführung  der 
Grafschaften  ein  Wandel  ein.  K.  vermuthet  unter  Karl  Martell  stärkeren 
Zuzug  von  Franken,  Bestellung  dieser  zu  Grafen,  damit  Vordringen  frän- 
kischen Rechts  im  Gvafengericht,  zugleich  aber  auch  Köthigung  die  Recht- 
sprechung an  Schöffen  zu  übertragen,  welche  auch  das  Landrecht  kannten. 
Mit  der  Einführung  der  Grafschaft  stellte  sich  die  Zersplitterung  der  Ein- 
heit und  bald  auch  wie  anderswo  die  Feudalisirung  ein.  In  jedenfalls 
interessanter  und  vielfach  auch  zutreffender  Weise  fasst  K.  im  3.  Kapitel 
die  allgemeinen  und  localen  Factoren  (namentlich  die  Sarazenenherrschaft 
und  deren  Beseitigung)  zusammen,  welche  zur  Lähmung  der  Königsgewalt, 
zur  Vereinigung  der  Provence  in  eine  Grafschaft  (um  900)  und  endlich 
zur  Bildung  einer  Unzahl  von  kleinen  Feudalherrschaften  führen,  die  eigent- 
lich herrschen.  Die  ewige  Unruhe  und  Fehde,  welche  daraus  hervorgieng, 
veranlasste  bei  der  steigenden  Zunahme  der  Bodencultur  und  wachsenden 
Bedeutung  der  Städte  die  Einführung  des  Consulates  nach  italienischem 
Muster,  d.  h.  die  Bildung  geschworner  Einigungen  der  Bürger  und  der  in 
den  Städten  wohnenden  Feudalherren  zunächst  für  Hegung  des  Rechtes, 
weiter  aber  auch  zu  Zwecken  der  Selbstverwaltung  und  Vertheidigung. 
Die  Entstehung  und  Functionen  dieser  Consulate,  welche  seit  1128  rasch 
nacheinander  in  den  grössern  Städten  auftreten,  werden  im  4.  Capitei 
besonders  eingehend  behandelt.  So  wirkt  das  Buch  überall  anregend, 
auch  da  wo  es  etwa  nicht  überzeugt.  E.  v.  0. 

Dr.  H.  Frankfurth,  Gregorius  de  Montelongo.  Marburg. 
1898.  112  S.  In  gefälliger  Anordnung  des  Stoffes  führt  der  Verfasser 
nach  einer  einleitenden  Zeichnung  der  allgemeinen  Situation  in  Oberitalien 
nach  der  Schlacht  bei  Cortenuova  ein  Bild  der  Wirksamkeit  Gregors  von  Mon- 
telongo, des  unermüdlichen  und  waffentüchtigen  Vorkämpfers  der  curialen 


Notizen. 


695 


Bestrebungen  Gregors  IX.  und  Innocenz'  IV.,  als  päpstlichen  Legaten  in  der 
Lombardei,  Romagna  und  der  Mark  Treviso  (1238 — 1251)  und  seiner 
Thätigkeit  als  Patriarch  von  Aquileja  vor  (1251  —  12(i9).  Ist  Gregors  Leben 
eine  Kette  von  mehr  oder  minder  mühsam  eiTungeneu  Erfolgen  gewesen, 
so  deutet  sein  letzter  unglücklich  verlaufener  Feldzug  gegen  den  Grafen 
von  Görz  1268  schon  kennbar  den  beginnenden  Niedergang  des  friauli- 
schen  Kirchenfürstenthums  an.  Ob  Gregor  —  wie  ich  vermuthe  und 
seinerzeit  erweisen  zu  können  hoflfe  —  nicht  auch  dort  als  eigentlich  be- 
wegende Persönlichkeit  in  den  Vordergrund  gerückt  erscheint,  wo  er  in 
Wahrheit  nur  ein  —  wenn  auch  hervorragendes  —  Werkzeug  der  Politik 
anderer  Mächte  namentlich  Venedigs  gewesen  ist  (so  1240  im  Kriege  um 
Ferrara  und  1257 — 1259  im  Kampfe  gegen  Ezzelin),  muss  zur  Zeit  dahin- 
gestellt bleiben.  Im  übrigen  bietet  die  Arbeit,  in  deren  Verlaufe  es  dem 
Verfasser  gelingt,  die  Forschungsergebnisse  Winkelmanns  und  Schirrmachers 
in  Einzelheiten  richtig  zu  stellen,  beziehungsweise  präciser  zu  fassen,  einen 
recht  brauchbaren  Beiti-ag  zur  oberitalischen  Geschichte  des  1 3.  Jahr- 
hunderts. H.  K. 

VittorioLazzarini,  Marino  Faliero.  La  congiura.  Estratto 
dal  Nuovo  Archivio  Veneto  XIII.  Venezia  1897.  208  S.  Die  poetisch  ver- 
klärten Schicksale  Marino  Falieros  sind  mehrfach  Gegenstand  historisch- 
wissenschaftlicher  Betrachtung  gewesen.  Lazzarini  lässt  nach  einer  treff- 
lichen nur  mehrfach  allzu  weitläufigen  quellenkundlichen  Einleitung  ver- 
muthen,  dass  seine  Studie  zu  neuen  Resultaten  führen  werde.  Diese  Er- 
wartung erfüllt  sich  allerdings  nur  theilweise;  er  ergänzt  und  berichtigt 
in  Einzelheiten  die  in  der  Hauptsache  zutreffende  Darstellung  in  Romanins 
Storia  documentata  di  Venezia,  dies  freilich  in  vielfach  unverständlich 
breiter  Darstellung:  die  abschliessende  Folgerung,  wonach  Faliero  wirk- 
lich dem  Beispiele  der  Canara,  der  Scaliger  und  Visconti  seinerseits  in 
Venedig  nachzueifern  beabsichtigte,  ist  auch  nach  Lazzarinis  Ausführungen 
keineswegs  zweifellos  feststehend,  wenn  auch  immerhin  wahrscheinlicher  als 
die  gelegentlich  auch  aufgestellte  Behauptung  des  Gegentheils  und  Rück- 
führung der  Verschwörung  lediglich  auf  das  beleidigte  Ehrgefühl  des 
Greises.  —  Die  Einleitung  zeigt,  wie  die  durch  Byrons  Tragoedie  bekannt 
gewordene  »Legende ^S  die  Erzählung  von  der  Beleidigung  der  Dogaressa 
durch  Michiel  Steno,  den  späteren  Dogen,  auf  Marino  Sanudo  zurückgeht, 
der  sie  seinerseits  aus  wenig  verlässlicher  Quelle  schöpft ;  der  Verweis  auf 
den  Petrarcabrief  als  zeitgenössische  Quelle  ist  beachtenswert.  Die  Be- 
urtheilung  der  Quellen  dürfte  freilich  keine  durchwegs  entsprechende  sein; 
den  Wert  etwa  der  Chronik  Lorenzo  Monacis,  des  kretischen  Kanzlers, 
scheint  mir  der  Verfasser  entschieden  zu  überschätzen;  im  übrigen  wird 
bei  dem  trotz  Foscarini  und  Cicogna  durchaus  unfertigen  Zustande  der 
venezianischen  Quellenkunde  dieser  Beitrag  dazu  willkommen  sein. 

H.  K. 

Zu  den  wertvollsten  Publicationen,  welche  in  den  letzten  Jahren  auf 
dem  Gebiet  der  friaulischen  Geschichte  erschienen  sind,  gehören  ohne  Zweifel 
die  Statuti  e  ordinamenti  del  comune  di  Udine  (üdine  Doretti 
XCIX    und    180   S.  4°,   1898),    herausgegeben    von    der  Stadtgemeinde    in 


QQQ  Notizen. 

Eriiinerang  an  die  ISSO  in  Udiue  abgehaltene  Versammlung  der  deputa- 
zione  veueta  di  storia  patria.  Im  Mittelpunkt  steht  die  Codification  des 
Statutes  von  1425,  welche  sich  vielfach  enge  an  die  älteren  einzelnen 
Kathsbeschlüsse,  wie  dieselben  seit  1342  gesammelt  wurden,  anschliesst. 
Als  Anhang  werden  ältere  Statuten  seit  1343,  welche  in  diese  Codification 
nicht  aulgenommen  wurden,  geboten.  Die  einzelnen  Bestimmungen  sind 
durch  eine  grosse  Zahl  gleichzeitiger  Documente  und  Aufzeichnungen  er- 
läutert. Nicht  minder  beachtenswert  ist  die  Einleitung.  Sie  enthält  eine 
mit  ebensoviel  Liebe  als  umfassender  Quellenkenntnis  geschriebene  Ge- 
schichte Udines  im  Mittelalter  aus  der  Feder  des  hochverdienten,  inzwischen 
leider  verstorbenen  Stadtbibliothekars,  V.  Joppi;  sie  dürfte  auch  für 
die  Forschungen  auf  dem  Gebiete  des  deutschen  Städtewesens  nicht  un- 
interessant sein,  da  es  sich  um  eine  junge  Gründung  (erst  Patriarch 
Berthold  von  Andechs  verlieh  an  Udine  1218 — 1223  Marktrecht)  in  einem 
sovielfach  von  deutschem  Kecht  und  deutscher  Sitte  beeinflussten  Grenz- 
gebiet handelt,  für  welche  dann  aber  recht  bald  die  Quellen  verhältnis- 
mässig reich  fliessen.  Die  Rechtsnormen  und  die  Handschriften  des  Statutes 
von  1425  und  die  Geschichte  der  städtischen  Statutengebung  würdigen 
A.  Wolf  und  L.  C.  Schiavi.  Auch  der  Einleitung  ist  ein  Anhang  von 
Urkunden  (ll71  — 1420)  angefügt.  E.  v.  0. 

F.  C.  Carreri  publicirt  in  seinem  Aufsatz  Della  funzione  d'una 
pieve  friulana  come  distretto  giudiziale  laieo  (Atti  dell'acca- 
demia  di  Udine,  Serie  II,  vol.  IV.  und  separat  Udine  1897)  8  Documenti 
von  1244 — 1444.  Die  Dissertation  selbst  über  die  Bedeutung,  welche  die 
Plebs  als  Gerichtseinheit  besitzt,  vermischt  so  viel  verschiedenartiges  mit 
zusammengehörigem,  dass  das  neue  kaum  gut  sein  dürfte.  E.  v,  0. 


DB  Vienria.      Institut  für 

1  C^aterre  ichische 

Geschichtsforschung 
Bdo   22  MJ-tteilungen 

Bd.      22 


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